1892 / 28 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Feb 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Zer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 % 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin anßer den Post-Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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die Königliche Expedition des Neutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Die Frier Meines Geburtstags, auf welche leider die jüngsten tiefschmerzlichen Ereignisse in Mir nahe verwandten und eng befreundeten Fürstenhäusern ihre Schatten warfen, hat wiederum in den weitesten Kreisen Anlaß gegeben, Mir mannigfache Beweise liebevoller Theilnahme darzubringen. Groß ist die Zahl schriftlicher und telegraphischer Glückwünsche, welche Mir aus allen Gauen des engeren und weiteren Vaterlandes sowie von außerhalb lebenden Deutschen zugegangen sind. Ich bin durch diese Aufmerksamkeiten zu Meinem Geburts⸗ tage aufs freudigste bewegt, kann Ich doch in ihnen den er⸗ neuten Ausdruck treuer Gesinnung und zuversichtlichen Ver⸗ trauens seitens Meines Volkes erblicken, auf dessen Wohl⸗ ergehen unausgesetzt bedacht zu sein die vornehmste Pflicht Meines fürstlichen Berufes ist. Es drängt Mich daher, Allen, welche Meiner sei es einzeln, sei es als Mitglieder von Behörden, Corporationen und Vereinen oder als Theil⸗ nehmer an festlichen Veranstaltungen in sinniger Weise gedacht haben, hierdurch Meinen wärmsten Dank zu erkennen

zu geben, und beauftrage Ich Sie, diesen Erlaß zur öffent⸗

lichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 1. Februar 1892. Wilhelm J.

*

der Gattin des 68 Gutsbesitzers,

jetzig ten Rentners Rudolf Doellen zu Pudewitz im Kreise Schroda, Elise Bianka Alwine, geborenen Hünerasky, die Rettungs⸗

edaille an Bande zu verleihen.

*

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Verdienstkreuzes in Silber des Großherzoglich mecklenburgischen Haus⸗Ordens der Wendischen Krone:

dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher zweiter Klasse Gielow

zu Halensee;

der Fürstlich waldeckschen Verdienst⸗Medaille: dem Eisenbahn⸗Stationsdiätar Wolfram zu Bettenhausen; ferner: des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse: dem Regierungs⸗ und Baurath Schneider, Mitglied der Eisenbahn⸗Direction Berlin, 1 dem Regierungs⸗ und Baurath Siehr, ständigem Hilfs⸗ arbeiter beim Eisenbahn⸗Betriebsamt Bromberg, und dem Regierungs⸗ und Baurath Dr. zur Nieden, ständigem Hilfsarbeiter beim Eisenbahn⸗Betriebsamt (Directions⸗ bezirk Bromberg) zu Berlin; des Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens dritter Klasse: 9 dem Hafen⸗Bauinspector Wilhelms zu Neufahrwasser; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens dritter Klasse: dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher erster Klasse Ziekursch zu Berlin; des Ritterkreuzes des Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ungarischen Franz⸗Joseph⸗Ordens:

dem Eisenbahn⸗Werkstättenvorsteher Benckendorff zu

Potsdam: sowie des Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ ungarischen silbernen Verdienstkreuzes: sden Buchmann zu Potsdam, Mordhorst, Peine und Krühne zu Berlin.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: „Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister am Königlich portugiesischen Hofe Frei⸗ herrn von Waecker⸗Gotter behufs anderweiter dienstlicher erwendung von diesem Posten abzuberufen

8 .

18928 rund unmcac

Berlin, Montag, den 1. Februar, Abends.

Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch.

Vom 24. Januar 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen auf Grund des § 24 des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 321) im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Das Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 Eööe S. 321) tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. .

Gegeben im Schloß zu Berlin, den 24. Januar 1892. (.. 8) 8 Wilhelm.

Graf von Caprivi.

Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen in der Schweiz.

Vom 31. Januar 1892.

Unter Hinweis auf § 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 143) wird hier⸗ durch bekannt emacht daß deutsche Waarenzeichen in der Schweiz nach Maßgabe des dort geltenden Gesetzes vom 26. September 1890 den gleichen Schutz, wie schweizerische Waarenzeichen, genießen.

Berlin, den 31. Januar 1892.

Der v ZIZIn Vertretung: von Baeicher ch 8 am 31. 8n 8 6 sischen Regierung gekündigte Handels⸗ und Schiffahrts⸗Vertrag zwischen dem Reich und Portugal vom 2. März 1872 (Reichs⸗Gesetzblatt 1872 S. 254) ist nach Ablauf der Kün⸗ digungsfrist mit dem 1. Februar d. J. außer Kraft getreten.

88 1 4“ Die Nummern 2, 3, 5, 6 und 8 des Reichs⸗Gesetz⸗ blatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangen, enthalten unter

Nr. 1983 den Handels⸗ und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich⸗Ungarn. Vom 6. Dezember 1891; unter

Nr. 1984 das Viehseuchen⸗Uebereinkommen zwi⸗ schen dem Deutschen Reich und Oesterreich⸗Ungarn. Vom 6. Dezember 1891; unter

Nr. 1985 den Handels⸗, Zoll⸗ und Schiffahrts⸗ vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien. Vom 6. Dezember 1891; unter

Nr. 1986 den Handels⸗ und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. Vom 10. De⸗ zember 1891; unter 1

Nr. 1988 den Handels⸗ und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien. Vom 6. Dezem⸗ ber 1891; unter

Nr. 1989 das Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich⸗Ungarn über den gegenseitigen Patent⸗, Muster⸗ und Markenschutz. Vom 6. Dezember 1891; unter

Nr. 1991 das Gesetz, betreffend die Anwendung der 6gFtnaszgen Zollsätze auf Getreide, Holz und Wein. Vom 30. Januar 1892; unter

Nr. 1992 das Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertrags⸗ mäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoll⸗ 14“ den nicht meistbegünstigten Staaten. Vom 30. Januar 1892; und unter

Nr. 1993 die Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zoll⸗ befreiungen und Zollermäßigungen auf die spani⸗ Boden⸗ und Industrie⸗Erzeugnisse. Vom 30. Januar 1892. 8

Berlin, den 31. Januar 1892.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. In Vertretung: Bath.

Die Nummer 9 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 1994 die Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Reichsschulbduch. Vom 24. Januar

8 5 1“ Januar 1891 seitens der Königlich portugie⸗

Nr. 1995 die Bekanntmachung, betreffend den Schu deutscher Waarenzeichen in der Schweiz. Vom 381. Ja⸗ nuar 1892. 4 .

Berlin, den 1. Februar 1892. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.

In Vertretung: Bath.

8.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungs⸗Rath Rohloff in Hildesheim auf Grund des § 28 des Landesverwaltungs⸗Gesetzes vom 30. Juli 1883 (G. T. S. 195) zum Mitgliede des Bezirksausschusses in Oppeln und zum Stellvertreter des Regierungs⸗Präsidenten im Vorsitze dieser Behörde mit dem Titel „Verwaltungsgerichts⸗ Director“ auf Lebenszeit zu ernennen.

Berlin, den 31. Januar 1892.

Heute Mittag um 12 Uhr hat im Königlichen Stadtschlosse zu Potsdam in Gegenwart Seiner Majestät des Kai sers und Königs und Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin die Taufe des am 17. v. M. geborenen Prinzen, Sohnes Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Frau Prinzessin Friedrich Leopold von Preußen, durch den stellvertretenden Schloßpfarrer Consistorial⸗Rath h. Dryander stattgefunden.

Der junge Prinz hat in der heiligen Taufe die Namen Joachim Victor Wilhelm Leopold Friedrich⸗Siegesm und erhalten.

Von den Allerhöchsten und Höchsten Pathen waren außer Ihren Kaiserlichen und errh Mheseaatn anwes end:

Seine Königliche Hoheit der Prinz Heinrich von Preußen, Ihre Königliche Hoheit die Hran 8

8 öniglie oheit zessin Heinrich von Preußen, Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Margarethe von Preußen,

Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Friedrich Carl von Preußen,

Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen,

Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Albrecht von Preußen,

Seine Königliche Hoheit der Erbgroßherzog von Oldenburg,

Seine Hoheit der Herzog Ernst Günther zu Schleswig⸗ Holstein; 8 1“

abwesend:

Ihre Majestät die Kaiserin Friedrich,

Ihre Königliche Hoheit die 8 bgroßherzogin von Oldenburg,

Seine Königliche Hoheit der Herzog von Connaught,

Ihre Königliche Hoheit die Herzogin von Connaught,

Fhre Königliche Hoheit die Prinzessin Luise von Preußen,

Seine Königliche Hoheit der Prinz Alexander von Preußen,

Ihre Königliche Hoheit die Landgräfin von Hessen,

Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Adolf zu Schaum⸗ burg⸗Lippe,

Ihre Hoheit die Herzogin zu Schleswig⸗Holstein,

Ihre Hoheit die Prinzessin Amalie zu Schleswig⸗Holstein,

Ihre Hoheit die Herzogin zu Schleswig⸗Holstein⸗Sonder burg⸗

SGlücksburg.

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Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Bergwerks⸗Director, Ober⸗Bergrath Zix von Grube Kronprinz ist dem Ober⸗Bergamt zu Dortmund als technisches Mitglied überwiesen worden. S

Ministerium für Landwirthschaft, und Forsten.

Den Domänenpächtern Georg Koppe zu Kienitz un Heinrich Steinbach üsu Krummendo Regierungsbezirk Frankfurt, ist der Charakter als Königlicher Ober⸗Amtmann beigelegt worden. 1

8 8 S

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Der Wasser⸗Bauinspector Zschintzsch in Kolbergermünde ist nach Münster i. W. versetzt und der dortigen Königlichen Kanalcommission zur Beschäftigung überwiesen worden.

Der bisher bei der Königlichen Kanalcommission in Münster beschäftigte Wasser⸗Bauinspector Lauenroth ist als Hafen⸗

Bauinspector nach Kolbergermünde versetzt worden

8 8 8

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Bekanntmachung der Intendantur des Garde⸗Corps über allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Garnisonbauten veröffentlicht. 1“