1892 / 28 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Feb 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Geographieunterricht nicht gut vorstellen. Das Betonen der Con⸗ fessionen werde die schon bestehenden confessionellen Gegensätze noch mehr verschärfen, und er fürchte, daß, abgesehen vom Centrum, die Herren um Stöcker den meisten Einfluß in der Volksschule haben würden. Die Muckerei halte seine Partei für ein Unglück; gebe man den Priestern erst eine Hand, dann sei man bald pöllig in ihrer Macht. Ueber die Bildung der großen liberalen Partei hätte er dem Reichs⸗ kanzler genaue Auskunft geben können, die ihm manche Beängstigung erspart haben würde. Er verstehe gar nicht, warum man auf die einfache Rede des Abg. von Bennigsen gleich mit so heftigen Kanonenschüssen geantwortet habe. Was kümmere es den Kanzler, ob eine große liberale Partei herbeigeführt werde. Der Reichskanzler wolle sie nicht ganz im Gegensatz zum Fürsten Bismarck, der esagt habe: was liberal sei und süsammeehüre, solle auch zu⸗ ammengehen. Selbstverständlich müsse seine Partei zusammen gegen die Vorlage stimmen, und er bedauere, daß die Bismarck sche Politik in den letzten Jahren und die Lage der Verhält⸗ nisse sie von den Nationalliberalen mehr getrennt habe als sie wünsche. Es sei überhaupt nicht gut, daß es so viele kleine zerfahrene Parteien gebe, es sollte lieber nur eine große liberale und eine große konservative ö geben. Als der Reichskanzler in sein Amt gekommen sei, hätten die Freisinnigen seinen Eintritt aufrichtig begrüßt und als eine wahre Erlösung be⸗ trachtet, nicht etwa weil sie mit ihm politisch übereinstimmten, sfondern weil sie gehofft hätten, daß die politische Verbitterung und die Parteiverhetzung aufhören werde. Bisher sei dies auch der Fall gewesen, aber in den letzten Tagen scheine man auf dem besten Wege zu der alten Bismarck'schen Methode zu sein. Trotzdem sei er noch nicht unglücklich gestimmt. Seine Partei werde die einzelnen aragraphen der Vorlage mit voller Gruͤndlichkeit und Ruhe ver⸗ handeln. Wenn aber der Reichskanzler glaube, in dem Gesetze eine Waffe gegen die Socialdemokratie zu haben, dann irre er sich; es leiste ihr vielmehr Vorschub und der „Vorwärts“ sage ganz correct: „Die Bibel erschreckt uns nicht, die echt menschlichen Wahrheiten, die sie ausspricht, sind für uns und richten ihre Spitze gegen unsere Feinde. 8 (Lachen rechts.) Die con⸗ serbative Schulpolitik habe freilich dem Vaterlande noch nie genützt, die Folgen der Handlungsweise der Conservativen im Anfang des Jahrhunderts hätten von den Atheisten und Demokraten beseitigt werden müssen. Seine Partei lehne also ihre Mitarbeit in der Com⸗ mission nicht ab, für die Zukunft erwarte sie aber nichts Gutes von diesem Gesetz; die Bewegung dagegen, er wiederhole es nochmals, wachse aus den Familien heraus, es werde ein schwerer Kampf der Geister in den nächsten Jahren in Preußen und Deutschland toben, seine Partei werde aber nicht eher ruhen, bis der alte Geist

der alten Fridericianischen Zeit wieder in die Schule eingezogen sei. 2—2 8 . 22 . 8 . 8 5 4 *

Präsident des Staats⸗Ministeriums, Reichskanzler Graf von Caprivi: 8

Ich weiß, daß das Schlußbedürfniß im Hause stark verbreitet ist, und will von seiner Zeit keinen Mißbrauch machen; aber zwei Bemerkungen mögen mir gestattet sein: die eine anknüpfend an die Rede des Herrn Abg. Friedberg, der sagte, wenn ich ihn recht verstand, es wäre ein Irrthum, wenn die Regierung glaubte, einmal mit einer großen Partei gehen zu können und dann wieder gegen die große Partei. Ich bin nicht im Parteileben aufgewachsen und habe vielleicht nicht das Verständniß für das, was das Parteiinteresse verlangt; aber wenn der Zustand, den der Abg. Dr. Friedberg anstrebt, ein dauernder sein sollte, so sind doch nur drei Fälle möglich.

Entweder zwischen der Regierung und der Partei müßte ein dauerndes Einverständniß sein, ein Zustand, der in Preußen un⸗ wahrscheinlich ist, da wir glücklicherweise keine Parlaments⸗Ministerien haben, sondern Ministerien, die Seine Majestät der König nach Seinem Ermessen wählt. (Sehr gut! rechts.) 8

Der zweite Fall wäre der, daß die Partei die Königliche Staats⸗ regierung in das Schlepptau nähme, ein Fall, gegen den ich mich schon wiederholt verwahrt habe, und eine Annahme, die, so lange ich an dieser Stelle zu stehen die Ehre habe, nicht zutreffen wird.

Oder aber die Partei ließe sich von der Regierung ins Schlepp⸗ tau nehmen und ginge durch Dick und Dünn mit ihr, eine Zu⸗ muthung, die ich den Herren Nationalliberalen zu machen nicht

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wagen würde.

Zweitens will ich mich wenden gegen eine Bemerkung des Herrn

Abg. Rickert. Der Abg. Rickert sagte, aus dem freundlichen Tone, den ich heute angeschlagen hätte, habe er entnommen, daß ein gewisser Wechsel in meinen Anschauungen vor sich gegangen sei, so ungefähr war der Sinn.

Das ist nun ein eigenthümliches Geschick. Der Herr Abg. Rickert legt ebenso großen Werth wie ich darauf, daß die Verhand⸗ lungen zwischen den Parteien und der Regierung sich in möglichst guten Formen bewegen; wenn aber aus einem Tone, der nun ein Mal etwas höflicher ist, als er ein anderes Mal war, geschlossen werden sollte, daß ich meine Ansichten geändert habe, und, wenn Sie aus meinem heutigen Tone schließen wollen, daß ich über die Dinge anders denke als gestern, dann würde mein Ton zu einem Mißverständniß geführt haben und mir würde dann nur übrig bleiben, immer in einem schroffen Ton zu sprechen. (Heiterkeit rechts.)

Ich bin gestern in diesen Ton vielfach nur durch die Stimmung auf dieser Seite des Hauses gekommen, denn an einem wesent⸗ lichen Theile meiner Erörterungen tönte mir wiederholt der Ruf entgegen: „Empörend!“ Ja, ich bin an so etwas noch nicht gewöhnt, und es ist ja möglich, daß ich mir das mehr zu Herzen nahm, als es vielleicht nöthig war. Geändert ist meine Stellung zwischen gestern und heute nur in so fern, als ich heute gelernt habe, daß es mit der großen liberalen Partei, die, wie ich nun sehe, eigentlich ein Werk des Herrn Abg. Rickert hätte sein sollen, nichts ist. Meine Stellung zu den vorliegenden Gesetzentwürfen ist heute dieselbe, wie sie gestern gewesen ist und wie sie morgen sein wird. (Bravo!)

Darauf wird die Debatte geschlossen. Die Vorlage wird einer Commission von 28 Mitgliedern überwiesen.

In erster Berathung wird darauf der Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Abänderung über die allgemeine Landesverwaltung (Auflösung der Kirchen⸗ und Schulabtheilungen) ohne Debatte erledigt und an dieselbe Commission wie das Volksschulgesetz verwiesen.

Schluß der Sitzung 2 ½ Uhr. Nächste Sitzung Mitt⸗ woch, 3. Februar, 11 Uhr. Auf der stehen: die erste Berathung der allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt des Jahres vom 1. April 1888/89, die erste Berathung der Uebersicht von den Staatseinnahmen und e eben des Jahres vom 1. April 1890/91, die Berathung des Rechenschafts⸗ berichts über die weitere Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Consoli⸗ dation preußischer Staatsanleihen, die Berathung des Nachweises über die Verwendung des in dem Etat der Eisenbahnverwaltung für 1. April 1890/91 vorgesehenen Dispositionsfonds von 2500 000 ℳ, die Berathung des Berichts über die Ausführung des §6 des Gesetzes vom 9. Mai 1890, betreffend den weiteren Er⸗

werb von Privateisenba

nen für den Staat, die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Führung der Aufsicht bei dem Amtsgericht I und dem Land⸗ gericht ] in Berlin, sowie die Handhabung der Dis⸗ ciplinargewalt bei dem ersteren Gerichte und die zweite Berathung des Entwurfs des Staatshaushalts⸗ Etats für 1892/93, und zwar: Finanz⸗Ministerium Einnahme Cap. 27 Dauernde Ausgaben Cap. 57 bis 63; und indirecte Steuern, Einnahme Cap. 5 Dauernde Ausgaben Cap. 7 bis 10 Einmalige und außerordentiche Aus⸗ gaben Cap. 2.

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Revisionsentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts, Abtheilung für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung.

81) Ein Arbeiter, welcher das siebenzigste Lebensjahr bereits vor dem 1. Januar 1891 zurückgelegt hatte, war im Novpember 1890 von einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit befallen worden und trat erst am 25. Januar 1891, nachdem er von der Krankheit genesen war, in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältniß wieder ein. Da er im übrigen den im § 157 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis der vor⸗ gesetzlichen Beschäftigung erbracht hatte, hat das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht durch Revisions⸗ entscheidung vom 17. Oktober 1891 den Beginn der Rentenzahlung auf den 1., nicht erst auf den 25. Januar 1891 festgesetzt. Allerdings sind, wie bereits in der Revisionsentscheidung 44 („Amtliche Nach⸗ richten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 156) ausgeführt ist, als Versicherte im Sinne des § 157 a. a. O. nur diejenigen an sich versicherungspflichtigen Personen zu betrachten, welche nach dem In⸗ krafttreten des Gesetzes auch thatsächlich in ein die Versicherungs⸗ pflicht begründendes Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß getreten sind. Einem solchen ist aber eine unter § 17 Absatz 2 a. a. O. fallende Krankheit gleich zu achten. Zwar hat die letztere hier nicht ein die Versicherungspflicht begruͤndendes, sondern nur ein solches Arbeitsverhältniß unterbrochen, welches nach dem Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz, wenn es bei Beginn der Krankheit schon in Kraft getreten gewesen wäre, die Versicherungspflicht begründet haben würde. Wenn aber der Gesetzgeber durch den § 158 a. a. O. hin⸗ sichtlich der Anrechnung der Krankheitszeit ein Arbeitsverhältniß der letzteren Art einem solchen der ersteren für die Erfüllung der vor⸗ gesetzlichen Wartezeit gleichgestellt hat, so kann es nicht in seiner Ab⸗ sicht gelegen haben, für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Ge⸗ setzes, wo es sich um die Frage des „Versichertseins“ im Sinne des § 157 a. a. O. handelt, ein Anderes gelten zu lassen.

82) Ein Arbeiter stand zu einer Chaussee⸗Bauverwaltung der⸗ art in einem festen Arbeitsverhältniß, daß er seit einer langen Reihe von Jahren regelmäßig im Frühjahr und Sommer, so lange die Witterung es erlaubte, mit Bauarbeiten auf der nämlichen Strecke beschäftigt wurde. Zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruchs auf Altersrente ertheilte ihm die Bauverwaltung die Bescheinigung, daß er sich bei ihr in einem ständigen Arbeitsverhältniß befunden habe, welches nur in den aus der Besche ch ersichtlichen Zeiträumen unterbrochen worden sei. Der inwand der beklagten Versicherungsanstalt, daß es zur Anwendung der §§ 119 und 158 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetzes, auf welche der Kläger sich berief, der Feststellung eines an Fortsetzung der unterbrochenen Beschäftigung gerichteten, beide Theile bindenden Vertrages bedürfe, ist vom Nei bs⸗Versicherungsamt in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgericht durch Revisions⸗ entscheidung vom 31. Oktober 1891 verworfen worden. In den Gründen der Entscheidung ist u. a. Folgendes ausgeführt: Wie bereits in der Revisionsentscheidung 46 („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J., u. A.⸗V.“ 1891 Seite 157) dargelegt ist, findet die Bestimmung der §§ 119 und 158 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes auf feste, ständige Arbeitsverhältnisse Anwendung, welche zeitweise, sei es mit Rücksicht auf Witterungsverhältnisse oder andere Naturvor⸗ gänge, sei es aus sonstigen Gründen, unterbrochen worden sind, um nach Ablauf dieser Unterbrechung bei demselben Arbeitgeber wieder aufgenommen zu werden. Ein derartiges, nur vorübergehend unter⸗ brochenes, festes Arbeitsverhältniß liegt hier vor. Abgesehen davon, daß der Kläger seit vielen Jahren, außer während der durch Witte⸗ rungsverhältnisse gebotenen Unterbrechungen, thatsächlich fortgesetzt im Dienste der Chaussee⸗Bauverwaltung thätig gewesen ist, läßt die Arbeitsbescheinigung deutlich erkennen, daß der Kläger nicht etwa bei jeder Einstellung der Arbeit seine gänzliche Entlassung erhalten hat und später auf Grund nachträglicher Verständigung ein neues Arbeitsverhältniß mit der Chaussee⸗Bauverwaltung eingegangen ist, sondern daß, so oft die Arbeiten wegen ungünstiger Witterung aufhörten, bei den Betheiligten unzweifelhaft die Absicht bestanden hat, das Arbeitsverhältniß nicht als dauernd gelöst, sondern nur als vorübergehend unterbrochen anzusehen und es zu geeigneter Zeit wieder aufzunehmen. Diese bisher auch regelmäßig verwirklichte Absicht der Parteien genügt aber für die Anwendung der §§ 119 und 158, ohne daß diese Absicht in einer die Betheiligten rechtlich bindenden Form Ausdruck gefunden zu haben braucht. Wie die Erfahrung des prak⸗ tischen Lebens beweist, gestalten sich die Beziehungen der in den §§ 119 und 158 a. a. O. behandelten Arbeiter zu ihrem „bestimmten“ Arbeitgeber in der Regel so, daß beide Theile bei der Beendigung der Arbeiten stillschweigend oder ausdrücklich dahin übereinkommen, zur gegebenen Zeit, falls die Verhältnisse dieselben geblieben sind, das Beschäftigungsverhältniß in der bisherigen Weise fortzusetzen, wogegen eine rechtlich erzwingbare Verpflichtung zur Gewährung be⸗ ziehungsweise Wiederaufnahme der Arbeit gemeinhin nicht über⸗ nommen wird. Wollte man diese rechtliche Gebundenheit als wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der §§ 119 und 158 ansehen, so würde man gegenüber der thatsächlichen Gestal⸗ tung der in Rede stehenden Arbeitsverhältnisse die Mehrzahl derselben von der in den fraglichen Bestimmungen liegenden Vergünstigung ohne weiteres ausschließen, und es würden damit jene Bestimmungen ihre praktische Bedeutung im wesentlichen verlieren.

83) In der Verwaltung eines Gutes, auf dem der Kläger als freier Tagelöhner seit längerer Zeit mit kemifsen durch den Wirth⸗ schaftsbetrieb bedingten Unterbrechungen in Arbeit stand, war im Jahre 1890 insofern ein Wechsel eingetreten, als das frühere Pachtverhältniß aufgelöst worden war und ein neuer Pächter die Bewirthschaftung des Gutes übernommen hatte. Das Arbeitsverhältniß des Klägers war unverändert geblieben. In dem wegen Bewilligung einer Altersrente eingeleiteten Verfahren hat das Reichs⸗Versicherungsamt in Ueber⸗ einstimmung mit dem Schiedsgericht in der Revisionsentscheidung vom 31. Oktober 1891 sich dahin ausgesprochen, daß ungeachtet des in der Person des Gutspächters vorgekommenen Wechsels das Arbeits⸗ verhälttniß des Klägers als unter die §§ 119 und 158 des Invalidi⸗ täts⸗ und Altersversicherungsgesetzes fallend anzusehen sei. Der „be⸗ stimmte Arbeitgeber“ im Sinne des §119 a. a. O. sei hier die Guts⸗ verwaltung, der neue Pächter habe in Bezug auf die Beschäftigung des Klägers nur als Rechtsnachfolger des früheren Pächters zu gelten, und eine Aenderung in dem Wesen des gegenseitigen Arbeitsverhält⸗ nisses sei nicht eingetreten.

84) Das Arbeitsverhältniß eines Saisonarbeiters war, wie alljährlich, so auch im November 1887 wegen der Witterungsverhält⸗ nisse unterbrochen und erst am 1. März 1888 bei dem früheren Arbeitgeber wieder aufgenommen worden. Während in dem auf Er⸗ langung einer Altersrente gerichteten Verfahren von keiner Seite be⸗ stritten wurde, daß das zwischen dem Kläger und seinem „bestimmten“ Arbeitgeber bestehende Beschäftigungsverhältniß an sich nach den Be⸗ stimmungen des § 119 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetzes zu beurtheilen sei, machte die gegen das Schiedsgerichtsurtheil

erhobene Revision eine unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts

Januar bis

deshalb geltend, weil dem Kläger die Zeit vom 1.

worden sei, obwohl die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bereits im Jahre 1887 stattgefunden habe. Die Revision ist durch Ent⸗ scheidung vom 31. Oktober 1891 auf Grund folgender Erwägungen zurückgewiesen worden: Allerdings setzt die Unterbrechung eines Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 119 und 158 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes begrifflich voraus, daß das Verhältniß vor Eintritt der Unterbrechung als solches bereits bestanden hat. Allein ein überzeugender Grund für die Annahme, daß, wie die Beklagte behauptet, die in die Unterbrechung fallende Zeit nu dann anrechnungsfähig sei, wenn das Arbeitsverhältniß in den Jahren 1888, 1889 oder 1890 bestanden habe und in einem dieser Jahre unterbrochen worden sei, ist aus dem Gesetze nicht zu entnehmen Insbesondere läßt sich hierfür die Vorschrift des § 157 a. a. O. wo⸗ nach die gesetzliche Wartezeit innerhalb der drei bezeichneten Jahre erfüllt sein muß, nicht geltend machen. Denn für die Anrechnung auf die Wartezeit selbst kommt im vorliegenden Falle nur die Zeit vom 1. Januar 1888 ab in Frage, und lediglich in Bezug auf die Beurtheilung des unterbrochenen Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisses soll zu Gunsten des Klägers auf die frühere Zeit zurückgegriffen werden. Daß auch für diese Beurtheilung nur die Jahre 1888 bis 1890 in Betracht zu ziehen seien, ist nirgends bestimmt. Im Gegenthei macht der § 158 a. a. O., welcher die Anrechnung von Arbeitsunter⸗ brechungen nicht nur für Alters⸗, sondern auch für Invalidenrenten zuläßt, jedenfalls bezüglich der letzteren ein Zurückgehen auf entferntere

daß, wenn man die Anrechnung einer am 1. Januar 1888 bereits vor⸗ handenen Arbeitsunterbrechung versagen wollte, dies als ungerechtfertigte Härte empfunden werden würde; denn einer überaus großen Zahl von Saisonarbeitern, welche während des Winters 1887/88 ebenso wie sonf

alljährlich bis in den Frühling hinein nicht in der Lage waren, ihre Beschäftigung auszuüben, wäre damit der Anspruch auf Alters⸗ rente überhaupt abgeschnitten oder doch erschwert. Der Zweck de

Uebergangsbestimmungen ist aber nach der erklärten Absicht des Ge

setzgebers der, allen Berufsarbeitern, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht invalide waren und die sonstigen Erfordernisse, der Rentenbewilligung erfüllt haben, die hierin liegende Wohlthat uneingeschränkt zu Theil werden zu lassen, und dieser Absicht würde es offenbar zuwiderlaufen, wenn man denjenigen Personen, deren zu einem bestimmten Arbeitgeber bestehendes Arbeits⸗ oder Dienstverhält⸗ niß bei Beginn des Jahres 1888 in einer die Anrechnung an sich begründenden Weise unterbrochen war, das im § 158 a. a. O. gewährte Recht nicht zuerkennen wollte. Die Conseguenz einer solchen Auffassung wäre die, daß zwar ein Arbeiter, der zufällig noch am 1. Januar 1888 thätig war, dann aber eine Arbeitsunterbrechung erlitten hat, einen An⸗ spruch auf Anrechnung der hierauf folgenden Zeit der Unterbrechung haben würde, daß dagegen derjenige, welcher ohne sein Verschulden schon vor dem 1. Januar 1888 die Arbeit niederlegen mußte, seines Rechts ver⸗ lustig gehen würde. Demgemäß ist der Auffassung des Schieds⸗ gerichts beizupflichten, der zufolge bei Arbeitsunterbrechungen, welche am 1. Januar 1888 bereits bestanden haben, auch auf die frühere Zeit zurückgegriffen werden muß, um festzustellen, ob die nach §§ 158 und 119 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes erforderlichen Voraussetzungen für die Anrechnungsfähigkeit der Unterbrechung vor⸗ handen sind, insbesondere ob ein zwischen dem Versicherten und einem bestimmten Arbeitgeber bestehendes Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß unterbrochen war. .

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Handel und Gewerbe.

Zwangs⸗Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin stand am 30. Januar 1892 das Grundstück Weidenweg 57, den Maurermeistern Wikh. Günther und Ed. Schauer gehörig, zur Versteigerung. Nutzungswerth 12 390 ℳ; für das Meistgebot von 205 000 wurde die Frau Pauline Schiemann, geb. Jurich, Schwerinstraße 2, Ersteherin.

Berlin, 30. Januar. (Wochenbericht Stärkefabrikate und Hülsenfrüchte von Marx Ia. Kartoffelmehl 33 ½ 34 ½ ℳ, Ila. Kartoffelstärke IIa. Kartoffelstärke und ⸗Mehl 31 ½ 32 ½ ℳ, feuchte Kartoff stärke loco und Parität Berlin 19,00 ℳ, Fabriken bei Frankfurt a. O. zahlen frei Fabrik 18,80 ℳ, gelber Syrup 40 40 ½ ℳ, Capillair⸗Syrup 40 ½ 41 ½ ℳ, Capillair⸗Erxport 42 ½ 43 ℳ, Kartoffelzucker gelber 40 40 ½ ℳ, do. Capillair 41 41 ½ ℳ, Rum⸗Couleur 50 51 ℳ, Bier⸗Couleur 49 50 ℳ, Dertrin, gelb und weiß, Ia. 47 48 ℳ, do. secunda 43— 44 ℳ, Weizenstärke (kleinst.) 42 44 ℳ, Weizenstärke (großst.) 48 49 ℳ, Hallesche und Schlesische 47 48 ℳ, Reisstärke (Strahlen) 47 bis 418 ℳ, do. (Stücken) 43 44 ℳ, Mais⸗Stärke 39 41 ℳ, en. stärke 35 36 ℳ, Victoria⸗Erbsen 23 27 ℳ, Kocherbsen 22 26 ℳ, grüne Erbsen 23 26 ℳ, Futtererbsen 17 ½ 18 ½ ℳ, Leinsaat 34 26 ℳ, Linsen, große 44 60 ℳ, do. mittel 30 44 ℳ, do. kleine 20 30 ℳ, Gelber Senf 18 28 ℳ, Kümmel 34 40 ℳ, Mais loco 15 ½ 16 ℳ, Buchweizen 17 —19 ℳ, Pferdebohnen 16 ½ bis 18 ℳ, inländische weiße Bohnen 21 22 ℳ, weiße Flachbohnen

Bohnen 16 18 ℳ, Wicken 14 15 ℳ, Hanfkörner 22 ½ 23 ½ ℳ, Leinkuchen 17 17 ½ ℳ, Weizenschale 12 12 ½ ℳ, Roggenkleie 12 ½ bis 13 ½ ℳ, Rapskuchen 14 ½ 15 ½ ℳ, Mohn, blauer 51 61 ℳ, do. weißer 66 86 ℳ, Hirse, weiße 22 25 Alles per 100 kg ab Bahn bei Partien von mindestens 10 000 kg.

In der Gemeinde la Comelle in Frankreich sind Sonntag,

mittels Einsteigens und Einbruchs folgende Gegenstände gestohlen worden:

1) Acht Einhundert Frankenscheine;

2) ungefähr 700 Fr. baares Geld in Gold⸗ und Silbermünzen;

3) eine Schuldverschreibung über 2300 Fr. zu Gunsten des Pfarrers Jacques Berger in la Comelle, ausgestellt vom Banquier Pouillevet in Autun;

4) ein Schuldschein über 1500 Fr. für denselben Pfarrer, aus⸗ gestellt vom Gutsbesitzer Jules Ressort in Marcigny;

5) ein Schuldschein über 400 Fr. für denselben Pfarrer, aus⸗ gestellt vom Landwirth Lazare Poillot in la Comelle;

6) ein 4 ½ % Rentenbrief Nr. 7446 Serie 7 auf den Namen Lazarette Poillot; dieser Rentenbrief lautet über 132 Fr. französische Staatsrente;. 1

7) ein 3 % Rentenbrief Nr. 7503 (Departements⸗Serie) auf den Namen der Kirchenfabrik von la Comelle; dieser Rentenbrief lautet über 40 Fr. französische Staatsrente;

8) eine silberne Uhr, die vor 50 Jahren bei dem Uhrmacher Hersant in Autun gekauft worden ist; 3

9) zwei Sparkassenbücher der Sparkasse in Autun, das eine auf den Namen Jacques Berger, das andere auf den Namen Marie Pitois lautend;

10) zwei Meerschaumpfeifen mit Bernsteinmundstücken, die eine mit verziertem Rohr; 1 1

11) ein Messer mit zwei Klingen, einer Saͤge und einem Pfriem mit Hirschhorngriff; B

12) ein fünfläufiger Revolver und eine Pistole mit einem gezoge⸗ nen Lauf; diese Waffen sind verrostet -und waren geladen, als sie ge⸗ stohlen wurden. b

Da es nicht ausgeschlossen ist, daß die Diebe versuchen werden, die gestohlenen Gegenstände in Deutschland zu verwerthen, so wird vor dem Ankauf gewarnt. Es empfiehlt sich, die etwa zum Kaufe ange⸗ botenen Gegenstände und Werthpapiere sowie etwa Per⸗ sonen anzuhalten und der nächsten Polizeibehörde schleunigst Mitthei⸗ lung zu machen. v““

1. März 1888 gemäß § 158 a. a. O. auf die Wartezeit angerechnet

Zeiten erforderlich (zu vergl. § 156 a. a. O.). Sodann ist zu erwägen,

Kösönigliches Amtsgericht I. Abtheilung 75.

23 26 ℳ, ungarische Bohnen 17 ½ 19 ℳ, galizische und russische

den 29. November v. J., während der Messe aus dem Pfarrhause

„Anzeiger und Königlich Preufis

ge

Berlin, Montag, den 1. Februar

1. Untersuchungs⸗Sachen. 2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗G Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften.

.Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

3 Bank⸗Ausweise. 8

Verschiedene Bekanntmachungen.

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1) Untersuchungs⸗Sachen.

[64116] In der Strafsache gegen den Reservist Karl Weber, Techniker aus Illzach, früher Einjährig⸗Freiwilliger

im 8. Württemb. Infanterie⸗Regiment Nr. 126,

Sohn von Hippolyvt und Maria Weber dort⸗ selbst, wegen Fahnenflucht, wird, da der Angeschul⸗ digte Weber des Vergehens gegen § 64 ff. des Militär⸗ trafgesetzbuchs beschuldigt ist, auf Grund der §§ 480, 326 der Strafprozeßordnung, § 245, § 246 M.⸗St.⸗G.⸗O. zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Be⸗ schlag belegt. 86 Mülhausen, den 13. Januar 1892. Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. Rummel. Stenglein. Peters. Zur Beglaubigung: Der Landgerichtssekretär (L. S.) Heckelmann.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[64171] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Nieder⸗ barnimschen Kreise Band 93 Nr. 3756 auf den Namen der offenen Handelsgesellschaft „Bau⸗ geschäft Meßling & Comp.“ eingetragene, in der Straße 30 hierselbst belegene Grundstück am 6. April 1892, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 36, ver⸗ steigert werden. Das Grundstück ist mit 96 Reinertrag und einer Fläche von 4 a 4 qm nur zur Grundsteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be⸗ sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei, ebenda, Flügel D, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Ver⸗ steigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls dér betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des ger igsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei BZertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungs⸗ termins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund⸗ stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 6. April 1892, Nach⸗ mittags 12 ¾ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben an⸗ gegeben, verkündet werden.

Berlin, den 22. Januar 1892.

[64125]

In Sachen des Holzhändlers L. Arenhold zu Wolfenbüttel, Klägers, wider den Tischlermeister W. Bernstorf zu Immendorf, Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem Beklagten gehörigen Wohnhauses No. ass. 49 zu Immendorf nebst Zu⸗ behör zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 21. Januar 1892 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 22. Januar 1892 erfolgt ist, Termin zur Zwangs⸗ versteigerung auf den 7. Mai 1892, Nach⸗ mittags 3 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgericht Wolfenbüttel in der Curland’'schen Gastwirthschaft zu Immendorf angesetzt, in welchem die Hypothek⸗ gläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Wolfenbüttel, 26. Januar 1892.

HKHKerrzogliches Amtsgericht. Behrens. [64126]

In Sachen des Händlers C. Vehlies hier, Klägers, wider den Maurer Steinhof hier, Beklagten, wegen insenforderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des dem Beklagten ge⸗ hörigen Nr. 1443 auf dem Werder belegenen Hauses zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 18. Januar 1892 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 20. Januar 1892 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 1. Juni 1892, Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hierselbst, Zimmer r. 37 angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. Braunschweig, den 25. Januar 1892.

Herzogliches Amtsgericht. VIII. Gelpbpke.

822 8 Das Kgl. Amtsgericht Grünstadt, als Vollstreckungs⸗ gericht, hat in dem Subhastationsverfahren in Sachen des in twigebafen am Rhein wohnenden Kauf⸗ manns Jacob Mann, Beschlagnahmegläubigers, gegen die ledige Händlerin Barbara Burkhard, früher in

Aufenthaltsortes, Schuldnerin, am 14. Januar 1892 die Einleitung des gerichtlichen Vertheilungsverfahrens bezüglich des bei der durch den Kgl. Notar Johannes Daeuwel in Grünstadt, als ernannten Versteigerungs⸗ beamten, am 17. Dezember 1891 stattgehabten Zwangsversteigerung der Beschlagnahmegegenstände erzielten Erlöses von 473 beschlossen. Zur Ver⸗ theilung ist Termin bestimmt auf Samstag, den 5. März 1892, Vormittags ½9 Uhr, im Amtszimmer des Kgl. Amtsrichters zu Grünstadt, wozu die Schuldnerin unter dem Rechtsnachtheile des Ausschlusses mit ihren Einwendungen gegen den aufgestellten oder im Termine berichtigten Ver⸗ theilungsplan und die darin aufgenommenen Forde⸗ rungen geladen wird. Die erfolgten Anmeldungen sowie der Entwurf des Vertheilungsplanes liegen während der letzten 2 Wochen vor dem Vertheilungs⸗ termine zur Einsichtnahme auf der Gerichtsschreiberei auf. Gegenwärtiges bezweckt die öffentliche Zu⸗ stellung an obengenannte Barbara Burkhard.

Grünstadt, den 20. Januar 1892.

Der Gerichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts. Fitz, Kgl. Sekretär. [64172]

In der Zwangsvollstreckungssache des früheren Ackermanns, jetzigen Rentners Christian Fuhrmann aus Salder, jetzt in Oberg, Gläubigers, wider die Ehefrau des Schlachters Karl Hanne, Julie, geb. Sander, in Salder, Schuldnerin, wegen Hypothek⸗ kapitals sammt Zinsen, werden die Gläubiger auf⸗ gefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Be⸗ trages an Kapital, Zinsen, Kosten und Neben⸗ forderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Ausschlusses hier anzumelden. Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 18. März 1892, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden.

Salder, den 25. Januar 1892.

Herzogliches Amtsgericht. Kunze. [64043]

Das Königliche Amtsgericht München I. Abth. A. f. C. S. hat unterm 26. lfd. Mts. folgendes Aufgebot erlassen:

Bei einem Brandfalle in Seemannshausen, K. A. G. Eggenfelden, Ende November 1886 sind 3 4 % ige Pfandbriefe der Bayr. Hypotheken⸗ und Wechselbank Litt. G. Nr. 13391 Ser. XIII zu 500 ℳ, Litt. H. Nr. 62012 Ser. IX zu 200 und Litt. J. Nr. 71873 Ser. XV zu 100 ℳ, von denen ersterer auf Anton Huber, Zimmermann in Reithofen, Ge⸗ meinde Pastetten, K. A. G. Erding, und beide letztere auf den gleichgenannten Zimmermann in Wiesbach, K. A. G. Neumarkt a./R., vinkulirt sind, nach Angabe des Zimmermanns Anton Huber in Dörfl bei Neumarkt a./R. zu Verlust gegangen und hat deshalb genannter Huber, der diese Werthpapiere sein Eigen nennt, Antrag auf Einleitung des Auf⸗ gebotsverfahrens gestellt, weshalb der Inhaber der Pfandbriefe aufgefordert wird, spätestens im Auf⸗ gebotstermin am Dienstag, den 20. September I. J., Vormittags 9 Uhr im diesgerichtlichen Geschäftszimmer 40/1I (Augustinerstock) seine Rechte anzumelden und die Pfandbriefe vorzulegen, widrigen⸗ falls deren Kraftloserklärung erfolgen wird.

München, 27. Januar 1892.

Der Königliche Gerichtsschreiber: (L. S.) Horn. [64131] Aufgebot.

Der Inhaber des angeblich verloren gegangenen, von der Königlichen Direction der Rentenbank für die Provinz Posen ausgefertigten Rentenbriefes Litt. A. Nr. 13239 über 3000 wird auf Antrag des die katholische Kirchengemeinde zu Orchowo ver⸗ tretenden administratorischen General⸗Consistoriums zu Gnesen aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termine, den 25. Februar 1893, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Sapieha⸗ platz Nr. 9, Zimmer Nr. 8, seine Rechte anzumelden und den Rentenbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Letzteren erfolgen wird. Posen, den 23. Januar 1892.

Königliches Amtsgericht. Abth. IV.

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[64042] Das Königl. Amtsgericht München I, Abth. A. für Civilsachen, hat am 26. d. M. folgendes Auf⸗ gebot erlassen: Es ist angeblich zu Verlust gegangen ein Depositen⸗ schein der bayr. Handelsbank dahier Nr. 460, ge⸗ zeichnet von Kassel und Leichtweiß, wonach der städt. Bauamtmann Friedrich Loewel am 27. Juli 1888 einen 4 %igen Pfandbrief der bayr. Hypotheken⸗ und Wechselbank dahier zu 1000 mit Coupons vom 1. Januar 1889 an hinterlegt hat. Anf An⸗ trag des genannten Hinterlegers wird nun der In⸗ haber dieses Depositenscheines aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am Mittwoch, den 21. Sep⸗ tember I. Is., Vorm. 9 Uhr, im diesgerichtlichen Geschäftszimmer Nr. 40, II (Augustinerstock) seine Rechte anzumelden und Depotschein vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftloserklärung erfolgen wird. München, 27. Januar 1892.

Der Kgl. Gerichtsschreiber: (L. S.) Horn.

[64174] Aufgebot.

Auf Antrag des früheren Schachtmeisters, jetzigen Bahnarbeiters Julius Friedrich Beyer von Aue wird der Inhaber der von der Hannoverschen Lebens⸗Ver⸗ sicherungsanstalt in Hannover für den Antragsteller über ein Capital von Zweihundert Thaler in Courant ausgestellten Lebens⸗Versicherungspolice Nr. 18 729, vom 8. Januar 1875 aufgefordert, späte⸗

mittags 11 Uhr, Zimmer Nr. 91, anberaumten Termine bei dem unterzeichneten Amtsgerichte seine Ansprüche anzumelden und die Police vorzulegen, Aöe die Kraftloserklärung derselben 85 gen soll. Hannover, den 21. Januar 1892.

Königliches Amtsgericht. V. H. 3 Gallenkamp.

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Auf den Antrag des Königlichen Eisenbahnwerk⸗ meisters Emil Scriwane zu Breslau, Brüderstr. 31, und der minderjährigen Elisabeth Fritsche zu Breslau, letztere vertreten durch ihren Vormund Kaufmann G. Weiß daselbst, Neudorfstraße 19, als Erben resp. Erbeserben des verstorbenen Restaurateur Benno Fritsche, früher in Görlitz, später in Breslau, wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Wechsels d. d. Lauban, den 1. Mai 1877 über 300 ℳ, zahlbar drei Monate nach dato, ausgestellt von B. Fritsche an eigene Ordre, von demselben ge⸗ zogen auf Paul Klennert in Lauban und acceptirt von Paul Klennert, hierdurch aufgefordert, seine Rechte auf diesen Wechsel spätestens im Aufgebots⸗ termine den 20. April 1892, BVormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 4, anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Lauban, den 29. September 1891.

[64299] Aufgebot.

Auf den Antrag des Halbköthers und Heinrich Warnecke zu Bornhausen, welcher die Til⸗ gung des laut Schuldurkunde vom 5. Januar 1872 auf seinem zu Bornhausen belegenen Halbkothhofe No. assec. 3 zu Gunsten des weiland Gastwirths Wilhelm Jasper zu Bornhausen eingetrageuen Hypo⸗ thekkapitals zu 600 nebst Zinsen, sowie den Verlust der obgedachten Schuldurkunde glaubhaft gemacht, werden der unbekannte Inhaber der ge⸗ dachten Schuldurkunde, sowie alle, welche auf die Hypothek Ansprüche machen, hierdurch aufgefordert, ihre Rechte spätestens in dem vor unterzeichnetem Gericht auf Freitag, den 8. April 1892, Morgens 10 Uhr, anberaumten Termine anzu⸗ melden, unter dem Rechtsnachtheile, daß bei nicht erfolgender Anmeldung die Hypothekenurkunde dem Eigenthümer gegenüber für kraftlos erklärt, die Hypothek aber gelöscht werden soll.

Seesen, den 22. Januar 1892.

SHerrzogliches Amtsgericht.

[63067] Aufgebot.

Die Eheleute Dr. med. Albrecht Kauert und Lydia, geb. Winkhaus, zu Lüdenscheid, haben das Aufgebot folgender angeblich getilgten, im Grundbuch von Lüdenscheid Band 13 Blatt 199 in Abth. III Nr. 5 eingetragenen, auf den ihnen gehörigen Grundstücken Flur 57 Nr. 1136/17 und 1134/17 der Steuer⸗ gemeinde Lüdenscheid lastenden Hypothek und Kautions⸗

ypothek:

69 Thlr. 14 Sgr. 11 Pfg. Vatergut verschuldet die Wittwe Christian Branscheid, geb. Berges, nach dem von Obervormundschaftswegen bestätigten Theilungsrezesse vom 21. April 1841, ihren sechs minderjährigen Kindern Amalie, Theodor, Gustav, Adolf, Emilie und Ewald unter Verpfändung dieser Immobilien. Auch hat Besitzerin zur mehreren Sicherheit ihrer Kinder für diejenigen 2900 Thlr., welche der Leopold Wilhelm Branscheid denselben aus dem angezogenen Rezesse schuldet, die vorbe⸗ nannten Grundstücke kautionsweise verpfändet. Ein⸗ getragen ex decreto vom 29. November 1841 behufs deren Löschung beantragt. Die Eigenthümer folgender für die vorgenannte Hypothek und Kautionshypothek mitverhafteter Grundstücke haben sich und zwar die Amalie Branscheid als Eigenthümerin des Grund⸗ stücks Flur 58 Nr. 8 der Steuergemeinde Lüden⸗ scheid, eingetragen im Grundbuch von Lüdenscheid Band 9 Blatt 172, und der Handelsmann Joseph Cramer zu Lüdenscheid als Eigenthümer des Grund⸗ stücks Flur 57 Nr. 1133/17 der Steuergemeinde Lüdenscheid, eingetragen im Grundbuch von Lüden⸗ scheid Band 28 Art. 18 diesem Antrage der Eheleute Dr. Kauert angeschlossen.

Die eingetragenen Gläubiger bezw. deren Rechts⸗ nachfolger werden aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf die vorbenannte Hypothek und Kautions⸗ hypothek spätestens in dem Aufgebotstermine den 13. Mai 1892, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die aufgebotene Post werden ausgeschlossen und die Post im Grundbuch würde gelöscht werden.

Lüdenscheid, den 16. Januar 1892.

Königliches Amtsgericht.

[64128] Aufgebot.

Der Kossath Chriftiieb Kropf zu Hakeborn, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Schneider in Egeln, hat das Aufgebot des über die auf seinen im Grund⸗ buche von Hakeborn, Band I, Blatt 33 verzeichneten Grundstücken in Abtheilung III Nr. 4 für den Kossathen Gottlieb Rademacher in Hakeborn auf Grund des Kaufvertrages vom 11. August 1886 und der Verpfändungsurkunde vom 23. November 1886 eingetragenen Restkaufgelder von 3000 nebst 4 ⁄½ % Finsen seit dem 1. Oktober 1886 gebildeten S“ beantragt. Der Inhaber der Ur⸗ unde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 30. März 1892, Vormittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebots⸗

Wattenheim wohnend, nun unbekannten Wohn⸗ und

stens in dem auf den 4. Oktober 1892, Vor⸗

vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. ö Egeln, den 25. Januar 1892. 1 Königliches Amtsgericht. I. gez. Keuffel.

[64129] Aufgebot.

In dem Grundbuche von Gr. Fr. Graben II Nr. 4, dessen eingetragener Eigenthümer der Antrag⸗ steller ist, stehen in Abtheilung III Nr. 7 465 mit 6 % verzinsliches Darlehn für den am 5. August 1858 geborenen Friedrich August Mikoleit aus der Schuldurkunde vom 4. Mai 1877 eingetragen. Diese Forderung ist diesem Gläubiger nach der von ihm ausgestellten Privatquittung d. d. Lucknojen, 27. Ok⸗ tober 1884, von dem Vorbesitzer des Antragstellers, Kaufmann Kreutz aus Gr. Friedrichsgraben baar aus⸗ gezahlt. Kreutz ist verstorben und nach den Testaments⸗ akten allein von seiner Wittwe Amalie, geb. Abromeit, beerbt. Diese hat dem Antragsteller das Grundstück verkauft und sich dabei verpflichtet, ihm reine Hypo⸗ thek zu verschaffen. Der Gläubiger Friedrich August Mikoleit ist verschollen. Die Post soll im Grund⸗ buche gelöscht werden. Es werden daher der seinem Aufenthalte nach unbekannte Inhaber der Hypotheken⸗ post, resp. dessen Rechtsnachfolger aufgefordert, ihre Ansprüche spätestens in dem auf den 20. Mai 1892, Vormittags 11 Uhr vor dem unter⸗ zeichneten Gericht Terminszimmer Nr. 2 an⸗ beraumten Termine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die Post würden aus⸗ geschlossen und die Post selbst würde gelöscht werden.

Labiau, den 23. Januar 1892.

Königliches Amtsgericht.

[64300] Aufgebot.

Nachdem der Mühlenbesitzer Heinrich Felter aus Volkersheim als Eigenthümer der daselbst sub Nr. 73 belegenen Windmühle, die Einleitung des Aufgebotsverfahrens bezüglich der auf der genannten Windmühle zu Gunsten des Landdrosten Theodor Friedrich Albert Ernst von Cramm zu Volkersheim bezw. des z. Z. als Inhaber des Ritterguts Volkers⸗ heim im Grundbuche aufgeführten Rittergutsbesitzers Albrecht von Gadenstedt ruhenden Erbenzinsrente im Betrage von jährlich 60 ℳ, deren Tilgung glaubhaft gemacht ist, beantragt hat, so werden alle Diejenigen, welche auf die gen. Erbenzinsrente An⸗ sprüche zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Rechte spätestens in dem auf Freitag, den 18. März d. J., Morgens 10 Uhr, anberaumten Aufgebots⸗ termine anzumelden und zwar unter dem Rechts⸗ nachtheile, daß, wenn eine Anmeldung solcher Rechte nicht stattfinden sollte, die Löschung der gedachten Erbenzinsrente im Grundbuche erfolgen wird.

Lutter Bge., 15. Januar 1892.

Herzogliches Amtsgericht. Huch.

[64044] Aufgebot.

Auf den Antrag des Eigenthümers Friedrich Quast zu Birkenbruch, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. von Sikorski zu Wirsitz, wird das in seinem Besitz befindliche Grundstück Netzthal Blatt Nr. 68, als dessen Eigenthümer die verstorbenen Michael und Karoline, geborene Thiem, Thom'’schen Eheleute noch eingetragen sind, bestehend aus einem halben Wohnhause nebst Hofraum und Stallanbau mit einem Flächeninhalt von 3 ar 80 qm, zum Zweck der Eintragung des Eigenthums des Antragstellers an dem Grundstücke im Grundbuche aufgeboten.

Alle etwaigen Eigenthumsprätendenten, namentlich die Johann und Henriette, geb. Thom, Müller'schen Eheleute, angeblich in Amerika, werden aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das Grundstück spätestens in dem auf den 25. Mai 1892, Vormittags 10 Uhr, bestimmten Aufgebotstermin bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, widrigen⸗ falls bei nicht erfolgender Anmeldung und Be⸗ scheinigung des vermeintlichen Widerspruchsrechts der Ausschluß aller Eigenthumsprätendenten und die Ein⸗ tragung des Eigenthums für Friedrich Quast im Grundbuche erfolgen wird. Wirsitz, den 23. Januar 1892.

Königliches Amtsgericht. [64173] Aufgebot. Auf Antrag der Frau Mathilde Feußner, geb. Matthei, zu Gießen, wird deren Onkel, der am 10. Juni 1821 hier geborene Heinrich Philipp Adolf Matthei, welcher seit 1851 verschollen ist, oder dessen etwa vorhandenen Leibeserben aufgefordert, sich spätestens im Aufgebotstermin am 8. April 1892 zu melden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt und wegen Verabfolgung seines Vermögens an die präsumtiven Rechtsnachfolger das Weitere verfügt werden wird. 8 Rodenberg, den 25. Januar 1892. Königliches Amtsgericht.

[64130]

Auf Antrag des Pficger, Rechtsanwalts Blümner

zu Brieg wird der Müllermeister Karl Hellwig aus Bankau, Kreis Brieg, welcher Anfang der sechs⸗ ziger Jahre nach Rußland gegangen und seitdem ver⸗ schollen ist, aufgefordert, sich spätestens im Aufgebots⸗ termine, den 6. Dezember 1892, Vormittags 11 Uhr, zu melden, widrigenfalls seine Todes⸗ erklärung erfolgen wird.

Brieg, den 28. Januar 1892. ““

Königliches Amtsgericht. I.

Bekanntmachung.

Auf Antrag des durch den Rechtsanwalt Carl Scharffenorth zu Memel vertretenen Matrosen Arthur Groß zu Kiel wird dessen Mutter, die am

[64298]

termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde

8—

2. April 1848 zu Schmelz Ost⸗Pr. als Tochter des