1892 / 31 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1892 18:00:01 GMT) scan diff

sein und hier selbst die beiden Pfeiler stützen, gegründet sei: Christenthum und Monarchie! bg. Liebermannvon Sonnenberglb. k. F): Daß die Vor⸗ kämpfer der goldenen und rothen Internationale Gegner dieses Geses. entwurfs seien, sei ganz naturgemäß. Eine feste 2 ohnstätte stärke Heimathsliebe und Vaterlandsliebe und schaffe eine Schutzmauer gegen den heimathlosen Geist. Der Abg. Dr. von Bar habe lediglich for⸗ malistische Bedenken und unterschätze die Wichtigkeit dieser Materie. Die Vorlage sei nichts weiter als der Versuch einer Codificirung des deutschen Rechtsgefühls. Wenn der Abg. Dr. von Bar das amerikanische Heimstättengesetz nicht als deuts ansehe, so vergesse er, daß der Grundstock der dortigen Bevölkerung aus germanischen Elementen bestehe. Allerdings sei es weit von dem deutschen ver⸗ schieden, aber die hiesigen Ackerbauverhältnisse ließen sich mit den amerikanischen gar, nicht vergleichen. Den amerikanischen Farmern gehe es allerdings unter der Concurrenz der Großfarmen, die fabrik⸗ 8-% ihre Geschäfte betrieben, schlecht, und solche Zustände könnten

auf die Deutschland

auch hier kommen, wenn an den Schutzzöllen weiter gerüttelt werde. Schon jetzt sei dem amerikanischen Getreide die Concurrenz gegen Deutschland erleichtert. Man möge dafür sorgen, daß es den deutschen Bauern nicht ebenso schlecht gehe, wie den amerikanischen Farmern. Das Bedürfniß nach einem eigenen Heim sei in allen Kreisen der Bevölkerung vorhanden, und es gebe keinen popu⸗ läreren Gedanken. Die Socialdemokraten erklärten diesen Gedanken für undurchführbar, aber man müsse doch versuchen, ihn durchzuführen. Die Freisinnigen sagten, dieses Gesetz werde unwirksam sein, weil die Landleute doch keinen Gebrauch davon machen würden, wie sich auch die Landgüterordnung und die Höferolle nicht eingebürgert hätten. Dies liege aber an dem ungetheilten Erbrecht. In einem Flugblatt heiße es: Niederschlesien hat sich noch gut gehalten, weil es sich durch allerlei Kunstgriffe das Prinzip der römischen Erbthei⸗ lung vom Leibe gehalten hat. Die „Freisinnige Zeitung“ sehe diesen Entwurf als etwas Fremdartiges an; aber Herr Professor Gierke meine im Gegensatz zu dem Abg. Dr. von Bar, das deutsche Recht sei nicht todt, und ein Heimstättenrecht sei durch und durch deutsch. Die Gelehrten seien also unter sich selbst nicht einig, und man könne einen Juristen gegen den anderen ausspielen. Man sage ferner, das Gesetz werde den Geüidbefhe entwerthen, aber doch nicht in seinem Ertragswerth, sondern lediglich in seinem Speculations⸗ werth, und das wolle die Vorlage gerade. Dann werde nicht mehr zu hoch gekauft werden, ein Uebel, an dem jetzt die Landwirthschaft kranke. Tausende hielten die Vorlage für den Anfang einer neueren, besseren Zeit. Alle Gegengründe seien nicht ernst zu nehmen. Man möge doch einen Versuch mit der Gründung von 36 Heimstätten machen, dann werde der Erfolg den Gedanken schon weiter tragen. Von einem neuen Hörigkeitsverhältniß sei in diesem Gesetz nicht die Rede. Ebensowenig werde das Proletariat vermehrt, denn auch die nicht erbenden Söhne und Töchter erhielten für ihr ganzes Leben An⸗ theil an der Heimstätte. Die wahre Ursache der Gegnerschaft sei bei den Vertretern der rothen Internationale die Furcht vor den günstigen Folgen des Gesetzes, wodurch ihnen das Agitationsfeld beschränkt würde, und bei den Vertretern der goldenen Internationale die Furcht, daß man der Thätigkeit der raffenden Hand damit Zügel anlege. Jetzt sei Grund und Boden zum Schacherobject geworden; Subhastation folge auf Subhastation, und dabei sei Stetigkeit eine Vorbedingung für das Gedeihen der Landwirthschaft. Schwer laste der Alp des Börsencapitals auf dem Volk. Der Handel und Verkehr sollten Diener der Pro⸗ duction sein, sie würden aber zu Herren derselben gemacht. Ein festes Eigenthum schüͤbe am besten vor socialistischen Gelüsten. Diesem einzelnen Gesetz müßten aber weitere Schritte folgen. Auch die Gemeinden müßten in diesem Sinne vor ehen und in ihren Bauordnungen das Aufeinanderdrängen der Wo ongebäude verhindern und dafür sorgen, daß die unsinnigen Grund⸗ und Bodenpreise in den Städten aufhörten. Privatgesellschaften könnten nichts helfen. Daß eine Grundentschuldung durch das Vorgehen der Gemeinde mögli sei, sei schon bewiesen. Ein starkes Königthum, praktisches Christen⸗ thum, deutsches Recht im Deutschen Reich, das müsse die Devise sein. Die Vorlage wolle den kleinen Leuten eine Heimstätte schaffen, in dem sie dem lieben Gott danken könnten für ihr bescheidenes Glück. Dann werde deutsches Gllück, deutsche Treue, deutscher Mannesmuth wieder im Vaterlande eine Heimstätte finden. Abg. Jordan (dfr.): Wenn dieser Gesetzentwurf jedem Deutschen über 24 Jahren nicht nur das Recht, sondern auch die Möglichkeit gäbe, eine Heimstätte zu errichten, so ließe sich über die Sache reden; aber diese Möglichkeit sei in diesem Antrage nicht nachgewiesen. Man wolle dem schon eingesessenen kleinen Landwirth seinen Besitz erhalten und dem großen Landwirth einen festen Arbeiter verschaffen. Die Noth der Arbeiter sei eigentlich die Noth der Großgrund⸗ besitzer, Arbeiter heranzuziehen. Er sei selbst Landwirth im Osten gewesen und habe immer gefunden, daß man die Arbeiter dadurch am besten fessele, daß man sie gut lohne. Deshalb sei früher, auch noch in den Gründerjahren, von einem Arbeitermangel keine Rede ewesen. Die heutigen Arbeiter legten auch gegen ihr eigenes Interesse durchaus den höchsten Werth auf den Geldlohn und wollten on dem Naturallohn nichts mehr wissen. Daß sie sich in dem engen Rahmen eines Jahres nicht wollten binden lassen, gehe hervor aus einem berechtigten Drange nach Freiheit. Dieses Gesetz werde die Arbeiter ebenso wenig binden wie das Renten⸗ Fäfergeset. Hauptsächlich scheine doch auch den Antragstellern die Er⸗ altung des Kleingrundbesitzes und zwar namentlich in den östlichen Provinzen am Herzen zu liegen. Nach seinen Erfahrungen als Landwirth und Communalbeamter, der sehr lange in - Pro⸗ vinzen gelebt habe, würde das Gesetz, wie es liege, nichts erreichen. Für die Ausführung müßten doch ungezählte Millionen mobil gemacht werden, um diesen kleinen Rentengrundbesitz zu schaffen. Uebrigens sei es unrichtig, daß der deutsche Bauernstand im ganzen von einer wachsenden Weunruhigung erfaßt sei, weil er sich auf seinen Gütern nicht mehr halten könne. Gewiß gäbe es auch hier liederliche Leute, denen es schwierig werde, ihren Besitz zu halten; aber im allgemeinen sitze der deutsche Bauer nicht nur sicher auf seinem Besitz, sondern in weiten Bezirken des Landes vermehre er ihn sogar langsam. Durch die Einrichtung der Heimstätten werde der Credit der Heim⸗ stättenbesitzer geschwächt. twas Anderes wäre es, wenn man Grund und Boden in ö Maße für diese Zwecke durch Auf⸗ hebung der Fideicommisse hergeben wollte; thatsaͤchlich aber habe in den letzten Jahren die Gebundenheit des Bodens auf dem Wege des Fideicommisses ungeheure Fortschritte gemacht. Er gebe ja zu, daß die Verhältnisse der Landwirthschaft ungünstige seien, aber wenn man ihnen mit diesem Gesetz abhelfen wolle, dann bitte er, mit der Commissionsberathung bis nach den nächsten Wahlen zu warten. Abg. Schippel (Soc.): Die Rede des Abg. Grafen Ballestrem habe eigentlich keine Motivirung der Vorlage gebracht, sondern nur eine stille schlichte Bitte um ein ehrliches Begräbniß in der Commission. Es werde jetzt vielfach so dargestellt, als ob es sich hier um die Wiederherstellung eines alten christlich⸗germanischen Princips handle, in der That aber handele es sich um die Wiederbele ung eines alten Feudalprincips; danach sei der Bauer dem Grundherrn spann⸗, ftohn und handdienstpflichtig gewesen, und der Hof habe nicht ver⸗ chwinden oder getheilt werden dürfen, damit die Spannfähigkeit nicht verloren gehe und die Steuerpflichtigkeit dem Landesherrn egenüber nicht schwinde. Diese alte Hörigkeit solle hier wieder stebiltsrt werden, dazu solle die Heimstätte nicht der Theilbarkeit und der Sub⸗ hastirung unterliegen. Die ersten Spuren der Heimstättenidee seien vor zehn Jahren aus Amerika gekommen, aber völlig mißverstanden worden; in Amerika habe es sich garnicht um die groͤßere Seß⸗ haftigkeit des Bauernstandes einen so chen gebe es in Amerika überhaupt nicht —, sondern um eine Prämitrung der Ansiedlung ge⸗ handelt; in Deutschland habe man über enug kleine, leider sehr verschuldete Bauernexistenzen. In Amebika bestehe bei den Heimstätten auch nicht die Unverkäuflichkeit eines firirten Besitztheils, sondern der Besitzer müsse von dem Kaufgeld 1000 Dollars erhalten, damit er nicht ganz mittellos dastehe, es handele sich also nur um eine Maßregel gegen die Armuth. Die ganze Vorlage beruhe also auf Migverfte

ändnissen.

Schellin

Jetzt könne sich Jedermann viel leichter eine Heimstätte schaffen, als die Vorlage es ermögliche, denn jetzt könne man etwa drei Viertel des Kaufpreises auf das Grund tücd eintragen lassen, was die Vor⸗ lage nicht zulassen wolle. Man wolle die Heimstätten so groß machen, daß die Arbeiter ihre ganzen Bedü isse daraus beziehen könnten; man möge ihm doch in der nächsten Session nur zwei Arbeiter zeigen, die als Heimst ättenbesitzer dazu in der Lage seien. Die Herren hätten sich die Sache sehr leicht gemacht, sie glaubten die sociale Frage ziemlich einfach zu lösen. ebrigens unterschätze der Reichstag zwar seine Ffähsgte ten nicht, die Unterzeichner der Vorlage schätzten aber die Fähigkeit der Einzellandtage noch viel höher, denn sowie die Durchführung einer Maßregel Schwierigkeiten mache, überließen sie die Durchführung den Einzellandtagen: alles, die Umänderung des Erbrechts, die Revolutionirung des bäuerlichen Capitals werde den Einzellandtagen überlassen. Für diejenigen Klassen, welchen der Entwurf helfen solle, sei außerdem eine dringende Gefahr oder gar ein Nothstand nicht vorhanden. Daß seine Partei mitwirken solle, den Arbeitern neue Ketten anzulegen, werde man wohl nicht erwarten. b 1 8

Darauf wird die Debatte geschlossen.

In einer persönlichen Bemerkung verwahrt sich Abg. Graf von Ballestrem gegen die Unterstellung, daß er dem Entwurf nur ein ehrenvolles Begräbniß in der Commission habe bereiten wollen. Er wünsche eine eingehende Berathung, und was er sage, das meine er auch.

Nach dem Schlußwort des Mitantragstellers Abg. Grafen Douglas wird der Gesetzentwurf an eine Commffion von 21 Mitgliedern verwiesen. 8

Schluß 5 ¼ Uhr.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 10. Sitzung vom Mittwoch, 3. Februar.

Der Sitzung wohnen der Justiz⸗Minister Dr. und der Finanz⸗Minister Dr. Miquel bei. Die Allgemeine Rechnung über den Staats⸗ haushalt des Jahres vom 1. April 1888/89 wird an die Rechnungscommission verwiesen; dasselbe geschieht mit der Uebersicht von den Staatseinnahmen und ⸗Aus⸗ aben des Jahres vom 1. April 1890/91. Der Rechen⸗ chaftsbericht über die weitere Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Consolidation preußlscher Staats⸗Anleihen, wird in einmaliger Berathung für erledigt erklärt, ebenso der Nach⸗ weis über die Verwendung des in dem Etat der Eisenbahnverwaltung für 1. April 1890/91 vorge⸗ sehenen Dispositionsfonds von 2500 000 ℳ, sowie der Bericht über die Ausführung des § 6 des Gesetzes vom 9. Mai 1890, betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat.

bE11“

von

Es folgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend Aufsicht bei dem Amtsgericht 1 dem Landgericht l in Berlin, sowie die Hand⸗ dem ersteren

die Führung der und habung der Disciplinargewalt bei Gerichte. 1

Justiz⸗Minister Dr. von Schelling

Meine Herren! Die Geschäftsbelastung des Präsidenten an dem Landgericht I in Berlin ist eine so außergewöhnlich große, daß sie auch bei der äußersten Anspannung nicht bewältigt werden kann. Ich verzichte darauf, Ihnen die Zahlenreihe der ihm unterstellten Beamten, welche gedruckt vor Ihnen liegt, nochmals vorzuführen. Ich möchte aber, um das schreiende Mißverhältniß darzulegen, auf die Bevölke⸗ rungszahl hinweisen. Diese beträgt für den Stadtkreis Berlin über 1 ½ Millionen; sie kommt der Gesammtbevölkerung von Elsaß⸗Loth⸗ ringen gleich, wenn sie dieselbe auch nicht ganz erreicht. Im Reichs⸗ lande theilen sich sechs Landgerichts⸗Präsidenten in die Aufgabe, welche im Stadtkreis Berlin ein einziger erfüllen soll.

Die Schwierigkeit dieser Geschäftslage hat mich schon vor zwei Jahren veranlaßt, einen Gesetzentwurf ausarbeiten zu lassen, welcher die Führung der Dienstaufsicht bei den größeren Amtsgerichten generell regeln sollte. Diese Vorlage, welche Ihnen in der vorigen Session vorgelegt wurde, hat bei verschiedenen Seiten des Hauses principiellen Widerspruch gefunden. Man erblickte in derselben eine Verschiebung der Grundlagen der Amtsgerichtsverfassung und eine Annäherung an die frühere alt⸗ preußische Organisation.

Meine Herren, ich habe nicht den Ehrgeiz, Principienfragen auszufechten, ich ziehe es vor, auf dem kürzesten Wege das praktisch Nothwendige zu erreichen. Demgemäß beschränkt sich der Entwurf, welcher Ihnen jetzt vorgelegt worden ist, auf die Verhältnisse der Stadt Berlin.

Der Grundgedanke desselben ist, eine durchgreifende Entlastung des Landgerichts⸗Präsidenten herbeizuführen, und zwar soll diese Entlastung dadurch angebahnt werden, daß die unmittelbare Aufsicht über das Amtsgericht I den Händen des Landgerichts⸗Präsidenten entnommen und auf einen neu zu schaffenden Amtsgerichts⸗Präsidenten übergehen soll. Dadurch tritt allerdings den Richtern des Amtsgerichts 1 gegenüber die Folge ein, daß eine neue Aufsichtsinstanz eingeschoben wird. Allein, meine Herren, wenn darin überhaupt ein Uebelstand zu erblicken ist, so wäre es doch nur ein Schönheitsfehler der Con⸗ struction, der in den Kauf genommen werden muß gegenüber einer so dringlichen Aufgabe, wie sie das vorliegende Gesetz zu lösen hat. Ich kann nicht annehmen, daß die Stellung der Richter des Amtsgerichts I dadurch beeinträchtigt werde, wenn sie einen besonderen

Vorstandsbeamten erhalten. Es ist eine falsche Auffassung, wenn

man in dem Vorstandsbeamten gleichsam einen Aufpasser erblickt, von dem man sich möglichst entfernt halten muß. Die Aufsicht von Richtern über Richter pflegt in Preußen in freundschaftlicher Weise wahrgenommen zu werden. Es ist eine einseitige Auffassung, in der Stellung des Vorstandsbeamten bloß die Aufsichtsführung zu betonen. Er ist der Vertrauensmann und Berather der ihm unterstellten Richter, welche in allen persönlichen Dienstangelegenheiten sich an ihn zu wenden haben. Er hat insbesondere auch die Interessen der Richter nach oben hin wahrzunehmen und namentlich dafür einzutreten, daß jeder einzelne die seinen Neigungen und Fähigkeiten ent⸗ sprechende Verwendung finde und nach Umständen in höhere Stellen befördert werde. Für die Richter des Amtsgerichts kann es daher meines Erachtens nur erwünscht sein, wenn ihnen der Vorstandsbeamte näher gerückt wird. Sie erhalten auf diese Weise die Gelegenheit, mit ihm persönlich und mündlich zu verkehren. Der Vorstandsbeamte kann sich über ihre Neigungen und Fähigkeiten unterrichten und dadurch in durchaus sachgemäßer und wohlwollender Weise seinen Einfluß nach oben hin geltend machen.

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Wenn der Amtsgerichts⸗Präsident sich dieser Aufgabe widmen soll, dann wird ihm aber nach einer anderen Richtung hin, nämlich in Bezug auf die Aufsicht über die nichtrichterlichen Beamten eine Erleichterung gewährt werden müssen, wie sie der § 6 des Gesetz⸗ entwurfs vorschlägt.

Auch der Landgerichts⸗Präsident soll eine ähnliche Unterstützung in seiner Amtsführung gegenüber seinen ihm unterstellten nichtrichter⸗ lichen Beamten nach § 8 erhalten.

Kann ich hiernach die Vorschläge des Gesetzentwurfs zusammen⸗ fassen, so sind sie gerichtet auf eine Decentralisation, nicht der bethei⸗ ligten Gerichte selbst, wohl aber der Vorstehereinrichtungen bei denselben. Ich hege die Ueberzeugung, daß die Vorschläge, welche Ihnen unter⸗ breitet sind, nicht zu weit gehen, und möchte das Haus bitten, auch seinerseits nicht auf halbem Wege stehen zu bleiben, sondern den Grundzügen, wie sie in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen sind, die Zu⸗ stimmung zu ertheilen.

Abg. Boediker (Centr.): Der Entwurf stehe im Widerspruch mit § 22 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Dieser schreibe vor, daß nur einem der Amtsrichter die Aufsicht übertragen werden dürfe. Nach diesem Gesetzentwurfe werde die Aufsicht mehreren Amtsrichtern übertragen. Der Amtsgerichts⸗Präsident sei nicht 1 Amtsrichter im Sinne des Gesetzes, sondern er sei nach Rang und Gehalt dem Landgerichts⸗Präsidenten gleichgestellt. Wolle man dies durchführen, so müsse man erst das Gerichtsverfassungsgesetz im Reich ändern. Uebrigens seien beim Berliner Amtsgericht 1 die Verhältnisse nicht so schlimm wie in den kleineren Orten, denn nach Berlin würden immer die besten Kräfte gezogen. Wenn der Entwurf Gesetz werden sollte, so müsse der Amtsgerichts⸗ räsident auf eigene Füße gestellt und nicht dem Landgerichts⸗Prä identen unter⸗ stellt werden Vielleicht ließen sich die ißstände beseitigen durch eine anderweitige Theilung des Anctogerichts in verschiedene Amts⸗ gerichtsbezirke. Da dieses Gesetz viellei t später auch auf andere größere Gerichte ausgedehnt werden könnte, so habe es eine besondere prinzipielle Bedeutung und er beantrage deshalb, die Vorlage einer besonderen Commission zu überweisen.

Abg. Krah (fce.): Der Vorredner fasse den § 22 des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes zu eng auf. Dieses Gesetz habe nur die Grundzüge gegeben und die Ausführung im Einzelnen der Landesgesetzgebung überlassen. Ob durch das vorliegende Gesetz der offenbar vorhandenen Nothlage abgeholfen werden könne, sei eine andere Fenfg. Jeden⸗ falls seien die Nothstände beim Amtsgericht I in Berlin befonders groß. Er sei dafür, daß der Landgerichts⸗Präsident die letzte Ent⸗ scheidung gegenüber den Entscheidungen des Amtsgerichts⸗Präsidenten habe. Die Frage, ob nicht vielleicht eine Theilung des Amtsgerichts nothwendig werden könne, lasse er bei Seite und beantrage, den Entwurf der Justiz⸗Commission zu überweifen.

Abg. Dr. Krause (nl.) beantragt dagegen, den Entwurf einer besonderen Commission von 14 Mitgliedern zu überweisen, damit auch solche Abgeordnete in die Commission hineinkämen, welche die Berliner Verhältnisse genau kennten. § 22 des Gerichtsverfassungs⸗ gesetzes sei kein Hinderungsgrund, daß von den Amtsrichtern einer ausgewählt und als aufsichtführender Beamter über seine Collegen gestellt werde. Der Amtsgerichts⸗Präsident bleibe nach dem Gesetz immer ein Amtsrichter und College der Richter. Dagegen sei er auch dagegen, daß der Amtsgerichts⸗Präsident denselben Rang und dasselbe Gehalt haben solle, als der Fsae gerichts Hreisiven. Daß neben den selbständigen Amtsgerichts⸗Präsidenten no Vertreter derselben angestellt würden, widerspreche dem Gerichtsverfassungsgesetz. Warum ändere man nicht das Reichsgesetz dahin, daß bei Gerichten mit einer größeren Zahl von Amtsrichtern mehrere Aufsichtsbeamte bestellt würden? So könne z. B. hier in Berlin 19. Moabit ein aufsichtführender Beamter angestellt werden. Ue⸗ er jede besondere Gruppe müsse ein Aufsichtsbeamter gestellt werden. Die Zerkleinerung des Amtsgerichts I in Berlin in mehrere Bezirke halte er nicht für praktisch. Das würde eine Zerreißung des Amtsgerichts in ver⸗ Uhredene 11.““ und verschiedene Gerichtsschreibereien zur Folge haben.

Regierungs⸗Commissar Geheimer Justiz⸗Rath Planck: Meine Herren, gestatten Sie mir, mit einigen Worten auf den Einwand zu erwidern, daß die Vorlage mit dem Reichsgerichtsverfassungsgesetz im Widerspruch steht. s sind zwei Bedenken geäußert worden. Das erste geht dahin, daß „der Amtsgerichts⸗Präsident, so⸗ bald er dem Landgerichts⸗Präsidenten Nech gestellt werde, nicht mehr Amtsrichter sei. Ich möchte g auben, daß dieses Bedenken ziemlich leicht widerlegt werden kann. Nach dem Neichs⸗ gerichtsverfassungsgesetz stehen den Amtsgerichten Einzelrichter vor, d. h. Amtsrichter, und daher ist jeder Richter, der bei dem Amts⸗ gericht I. in Berlin gestellt wird, ein Amtsrichter. Allerdings be⸗ kommt der zum Amtsgerichts⸗Präsidenten ernannte Richter eine be⸗ sondere Stellung: er bekommt die Dienstaufsicht auch über die anderen Herren Richter und das ist etwas neues, denn bisher hatte der aufsichtführende Richter nur die Dienst⸗ aufsicht über die Subaltern⸗ und Unterbeamten. Es ist aber die Fegalang der Dienstaufsicht einzig und allein der Landesgesetz⸗ gebung überlassen, und ebensowohl wie in anderen deutschen Staaten ein Amtsrichter auch die Aufsicht über die anderen Richter hat und trotzdem Amtsrichter bleibt, so würde er auch trotzdem in Preußen Amtsrichter bleiben. Ferner soll dem Amtsgerichts⸗Präsidenten ein gewisses Maß der Disciplinarbefugniß übertragen werden. Wie die Disciplinarbefugniß zu handhaben sei, das ist nicht in den Reichsgesetzen geordnet, sondern den Landesgesetzen überlassen. Es ist daher deche zulässig, daß einem Amtsrichter neben der Dienstauf⸗ sicht, und zwar völlig unabhängig und geschieden davon, au üsepengebes⸗ nisse übertragen werden; er würde dann auch immer no Amtsrichter bleiben. Wenn endlich dieser Richter nach den Vorschlägen des Entwurfs einen höheren Dienstrang erhält, wenn er Präsident genannt und in den Besoldungs⸗Etat des Landgerichts⸗Präsidenten aufgenommen wird, so ist das etwas Aeußerliches, was mit dem Wesen der Sache nichts zu thun hat. s kann also der Amts erichts⸗Präsident deshalb garnicht anders bezeichnet werden, als Amtsrichter, weil er durch seine Stellung und nach dem Reichsgesetz nichts Anderes sein kann. Das zweite Bedenken, welches erhoben wird, besteht darin, daß der Entwurf gegen den § 22 des Gerichtsverfassungsgese tzes verstoße, und zwar gegen die Bestimmung, daß bei jedem Gerichte nur einem Richter die allgemeine Dienstaufsicht übertragen werden soll. Es wird Secat daß, wenn neben dem Amts⸗ gerichts⸗Präsidenten mehrere aufsichtführende Amtsrichter zugelassen und mit Strafbefugnissen ausgestattet würden, nämlich mit den Executivbefugnissen aus § 80 des Ausführungsgesetzes zum Gerichts⸗ verfassungsgesetz daß alsdann thatsächlich nicht mehr ein einziger Finsrichtch die Aufsicht führe, sondern die Aufsicht von mehreren Amtsrichtern geführt werde. Das ist aber nach meinem Dafürhalten ebenfalls nicht der Fall. Es sind diese ansfaheläeenden Amtsrichter dem Amtsgerichts⸗Präsidenten unterstellt; sie aben seinen Venfcficgim Anweisungen nachzukommen. Es ist das ein ähnliches Verhältniß wie dasjenige, welches nach dem deutschen Reichsgerichtsve affenge. gesetz in Bezug auf die Staatsanwälte in Geltung ist: besteht die Staatsanwagltschaft aus mehreren Beamten, so haben die Staatsanwälte, welche dem Ersten Staatsanwalt beigeordnet sind, dessen Anweisungen nachzukommen und sind seine Vertreter. Dieser Bestimmung ist die Be⸗ stimmung in dem Entwurf nachgebildet worden. Es ch allerdings in Ziffer 4 der Begründung zu den §§ 6 bis 8 des Entwurfs gesagt, es sei nicht zu befürchten, daß der Lande erichts⸗Präsident den aufsicht⸗ führenden Amtsrichtern die ihnen gebührende Selbständigkeit ver⸗ kümmern werde. Das ist aber nicht so gemeint, als wenn sie damit einen Anspruch haben sollten, selbständig zu sein, als wenn der Amts⸗ Fit ts, se g nicht eingreifen hürf sondern es ist nur darauf zingewiesen, wie die Sache s. thatsächlich gestalten wird. That⸗ sächlich wird der ts⸗Präsident sich nicht ohne Noth um die Herren Aufsichtsräthe kümmern; er wird ihnen die Aufsichtsführung, er wird ihnen die Executivbefugnisse unverkümmert lassen; rechtli

ist er aber befugt, jeder Feit Anweisungen zu ertheilen und auch einzugreifen, und ich glaube, hier kommt es gerade zum Ausdruck, daß die Aufsicht nach den Vorschriften des Entwurfs „in Wahrheit nicht an mehrere, sondern an einen einzigen Richter übertragen ist, nämlich an den Amtsgerichts⸗Präsidenten. Vor allen Dingen aber ist gegen den Vorschlag, mehrere aufsichtführende Richter zu ernennen, ein Grund geltend zu machen, welcher in der Begründung vielleicht nicht genug hervorgehoben, auch in den Verhandlungen nicht so her⸗ vorgetreten ist, auf den ich aber vor allem hinweisen möchte. Es würde die Anstellung mehrerer aufsichtführender Amtsrichter mit dem Reichsgesetz in Widerspruch treten, denn es soll danach nur ein ein⸗ ziger Träger der Aufsichtsgewalt sein, und in den Motiven zu § 22

dgs Gerichtsverfassungsgesetzes ist ausgeführt, daß jedes ein⸗ gewissen Grade auch einheitlich

itliche Gericht bis zu einem beigich werden soll, und daß darum auch die Aufsicht in eine einzige Hand gelegt werden soll. Eben deshalb soll bei jedem Amtsgericht ein einziger aufsichtführender Richter bestellt werden, und dieser soll der alleinige Träger der Dienstaufsicht sein. Dazu kommt aber noch etwas Anderes, und das ist auch ein sehr schwerwiegendes Argument gegen den von anderer Seite gemachten Gegenvorschlag, den Amtsgerichts⸗Präsidenten völlig loszulösen von der Aufsicht des Landgerichts⸗Präsidenten. Die Justizverwaltung be⸗ teht nicht bloß in der Aufsicht, sondern bringt noch eine ganze srht, anderer und wesentlicher Befugnisse und Obliegenheiten mit sich, welche den Vorstandsbeamten der Gerichte auferlegt sind. Alle diese Angelegenheiten sind nicht im Gesetz geregelt, sondern in Verwaktungsvorschriften; dazu gehört die Gerichtsvollzieherordnung, die Kasseninstruction, die Bestimmungen über die Fondsverwaltung, die Prüfung des Gerichtskostenansatzes alle diese Sachen müssen einheitlich geregelt werden, und damit bekommt der vorher erwähnte Satz aus den Motiven zum Gerfchisverfassungs⸗ gesetz seine rechte Bedeutung Träger dieser Verwaltungs⸗ eschäfte ist im neessentlichen der Landgerichts⸗Präsident. Der Landgerichts⸗Präsident kann Anweisungen ertheilen, und es wird dadurch die nöthige Einheitlichkeit erreicht. Wenn nun einerseits die jetzge Organisation des Amtsgerichts dadurch durchbrochen würde, daß mehrere aufsichtführende Amtsrichter angestellt werden, und wenn andererseits der Landgerichts⸗Präsident ausscheiden sollte, so würde dies zu einem Zustande führen, in welchem die Einheitlichkeit voll⸗ ständig verloren ginge. Denn, meine Herren, wenn Sie mehrere aufsichtführende, vom Landgerichts⸗Präsidenten unabhängige Amtsrichter anstellen, so würde die Consequenz sein, daß alle die Befugnisse, die der Landgerichts⸗Präsident hat, jedem einzelnen der aufsichtführenden Amtsrichter zu theil werden müssen. Es würden dann deren Obliegenheiten nicht allein darin bestehen, daß sie die Dienstaufsicht führen, den Geschäftsgang im Einzelnen überwachen und kleine Correcturen eintreten lassen, die Kanzleien, die Gerichts⸗ schreiberei beaufsichtigen; sie müßten dann vielmehr vollkommen die Befugniß haben, in allen Verwaltungsangelegenheiten der Justiz voll⸗ kommen an die Stelle des Landgerichts⸗Präsidenten zu kreten, und dadurch würde die Einheitlichkeit der Leitung vollständig verloren gehen. Dies spricht auch überhaupt dagegen, den Landgerichts⸗Präsidenten vollständig ausscheiden zu lassen. Wenn in den Motiven gesagt wird, daß dem Landgerichts⸗Präsidenten einige Befugnisse der Disciplinar⸗ esetze vorbehalten werden sollen, namentlich die Eröffnung an einen K. ter, daß der Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand gekommen sei, so ist das bloß darum geschehen, weil es nicht nothwendig erschien, weiter zu gehen mit einem Eingriff in die jetzige Organisation, und weil diese Dinge dem Landgerichts⸗Präsidenten sehr wohl überlassen bleiben können. Dies ist aber nur nebensächlich. Nicht etwa, um dessen Stellung äußerlich etwas zu heben, nicht darum sind ihm einzelne Rechte vorbehalten, sondern der Grund liegt darin, daß er Aufsichtsbeamter auch über das Amts ericht bleiben sol und der dahin zielende Vorschlag beruht auf der Erwägung, daß alsdann die Justizverwaltung eine einheitlichere bleibt und daß es nicht zweck⸗ mäßig sein würde, diesen Vortheil ohne Noth aufzugeben. 1 Regierungs⸗Commissar Geheimer Justiz⸗Rath Vierhaus: Die erren Abgg. Bödiker und Krause haben Mißstände bei dem Berliner erichte zur Sprache gebracht, die außerhalb des Rahmens derjenigen Uebelstände liegen, deren Abhilfe der vorliegende Gesetzentwurf sich zum Ziele Jest. Es liegt ja der Justizverwaltung fern, diese Mißstände Föhie leugnen zu wollen, sich ihnen gegenüber mit blinden Augen inzustellen, und es darf in dieser Richtang auf die Erläuterungen sün Etat verwiesen werden, in denen ja auch die vorhandenen Uebel⸗ tände anerkannt werden. Es kann auch in gewisser Beziehung zu⸗ gegeben werden, daß auf Abhilfe zu sinnen sein wird, wie insbesondere in Bezug auf die theilweise unzureichenden Localitäten. Aber, meine Herren, was den Schwerpunkt der Klagen der beiden genannten Herren Vorredner betrifft, die unzureichende Richterzahl bei dem Amtsgericht und Landgericht Berlin I, so ist diese Klage doch nur bis zu einem gewissen Grade und mit gewissen Einschränkungen als berech⸗ tigt anzuerkennen, und die Justizverwaltung hat es sich tets zur besonderen Aufgabe gemacht, namentlich in letzter Zeit, in dieser Richtung begründeten Klagen, soweit thunlich, abzuhelfen. Man muß, glaube ich, bei Prüfung der Frage, ob die beiden Berliner Gerichte ausreichend mit Richtern versehen sind, die beiden Gesichts⸗ punkte vollkommen auseinanderhalten, ob eine genügende Anzahl etatsmäßig angestellter Richter und ob überhaupt eine ge⸗ nügende Anzahl von richterlichen Beamten vorhanden ist, wie ie zur prompten Erledigung der Geschäfte erforderlich sind. In ersterer Hinsicht kann ich dem Herrn Abg. Bödiker nicht beitreten, wenn er meint, der Zustand, daß Hilfsrichter nicht bloß zur Vertretung, sondern zur Verstärkung des Personals bestellt werden, sei ein un⸗ gesetzlicher, ein dem Reichsgeset auch formell widersprechender. § 10 des Geri tsverfassungsgesetzes läßt die landesgesetzlichen Vor⸗ chriften über die einstweilige Wahrnehmung (Abg. Bödiker: Einstweili e!) der richterlichen Geschäfte unberührt, gestattet also auch die Verwendung von nicht angestellten Richtern für diesen Dienst, und in den Vorschrifen, die sich auf die Landgerichte beziehen, § 69, sind die Landesgesetze insoweit aufrecht erhalten, als sie die Vertretung nur durch ständige Richter zulassen. Es wird also dort die Mög⸗ lichkeit einer Aushilfe auch durch nichtständige Richter vorausgesetzt. Aber, wie der Herr Abg. Bödiker mir eben dazwischenrief, es handelt sich nur um einstweilige Wahrnehmung, und der normale Zustand soll sein, daß im Verhäͤltniß des dauernden Bedürfnisses auch Richter⸗ stellen vorhanden sind. Und in dieser Richtung muß anerkannt werden, daß die Mehrforderungen des diesjährigen Etats nur einen Bruchtheil der Wünsche darstellen, welche die Justizver⸗ waltung in ihrem eigenen Ressortinteresse haben müßte. Aber es ist den Herren ja aus der ersten Lesung des Etats bekannt, daß eben die finanzielle Lage in diesem Jahre die Erfüllung der Wünsche der Justizverwaltung unmöglich gemacht hat, daß sich le Justizverwaltung insofern einer vis major gegenüber befand. as nun die andere Frage betrifft, ob ausreichende Richterkräfte vor⸗ anden sind, um die Geschäfte ordnungsmäßig in Gang zu halten, so gaubt die Justizverwaltung auf Grund orgfältiger Prüfung diese rage bejahen zu sollen. Es ist, was zunächst das Landgericht betrifft, dem Landgericht auf Grund eingehender Erwägungen im Mai v. J. eine sehr beträchtliche Aushilfe gewährt worden, indem außer den sechs vorhandenen Hilfsrichtern noch weitere zwanzig bewilligt worden ind, sodaß das Landgericht Berlin jetzt mit 130 Richtern aus⸗ gestattet worden ist. Es ist möglich gewesen, in dem neuen Geschäftsplan für das laufende Jahr auf diese Weise eine erhebliche Fahl von neuen Kammern zu bilden, mit dem vorhandenen Personal. beitere Anforderungen nach Erhöhung des Personalbestandes sind dem Mai vorigen Jahres an den Herrn Justiz⸗Minister nicht Lerangetreten. Man darf also annehmen, daß dieses Personal beim andgericht zur ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäfte ausreicht. Daß dies der Fall. ist dürfte auch daraus hervorgehen, daß nach einer heute eingezogenen Auskunft, nach dem gegenwärtigen Stande, die⸗ senige Civilkammer, die ihre Termine am weitessen hinausstehen t, die dreizehnte, sie doch nur bis zum 29. April anberaumt hat, während Kammern sich darunter befinden, Been Termine nur bis zum 18. und 21. März reichen. Bei den Strafkammern ist das Verhältniß, mit Ausnahme einer

einzigen Strafkammer, wo auch bereits auf2 hilfe Bedacht genommen ist, ein ähnlich günstiges. Was sodann die Amtsgerichte betrifft, so sind die Verhältnisse bei diesen allerdings schwerer zu übersehen. Es ist daher der Versuch gemacht worden, im Wege der Selbsteinschätzung durch die Amtsrichter zu ermitteln, welches Personal wohl genügend sein würde. Leider ist dieser Versuch fehlgeschlagen, und zwar insofern, als einerseits die Schätzungen der einzelnen Richter bei Zugrunde⸗ legung der gleichen Arbeitszeit so weit von einander abwichen, daß irgend ein zuverlässiger Maßstab nicht gewonnen werden konnte, und andererseits indem sich Resultate aus der Selbsteinschätzung ergaben, Biffern, die ganz unmöglich waren. Beispielsweise würden nach den hiernach ermittelten Pensen die fünf mit Uebertretungssachen be⸗ schästigten Schöffenrichter ein Pensum von 21 Richtern erledigen.

enn ich auch annehme, daß die Herren mehr als ihnen zugemuthet werden könnte, arbeiten, so ergiebt diese Zahl die Unzuverlässigkeit der ganzen Schätzung. Das schließt nicht aus, daß die Justizverwaltung sich nach zuverlässigeren Zahlen bemüht, und es ist vor kurzem die Anordnung getroffen worden, daß aus dem vorigen Geschäftsjahr die Uebersicht jeder einzelnen Abtheilung dem Justiz⸗Minister eingereicht wird. Es soll dann versucht werden, nöthigenfalls unter Zuziehung von erfahrenen Richtern aus dem Amtsgericht selbst, so zu einer zuverlässigen Schätzung zu gelangen. Im April v. J. ist eine Berechnung aufgestellt worden die übrigens nirgends in der Annahme der Leistungsfähigkeit des einzelnen Richters über das hinausgeht, was die Herren Richter bei der Selbsteinschätzung selbst geschätzt hatten —, es ist eine Berechnung aufgestellt worden, die ergab, daß an dem Amtsgericht für 130 Richter zu thun sei. Es sind damals so viele Hilfsrichter bewilligt worden, daß die Zahl auf 132 gebracht wurde, und als demnächst durch den Etat für das laufende Rechnungsjahr 4 neue Stellen bewilligt wurden, sind die entsprechenden vier Hilfsrichter nicht zurückgezogen, sondern belassen worden, sodaß 136 Richter vorhanden sind. Klagen über übergroße Arbeitslast und Verzögerung der Geschäfte seitens der Richter sind in keiner Weise an den Herrn Justiz⸗Minister herangetreten; er muß also vorbehaltlich der in Aussicht genommenen näheren Prüfung vor⸗ aussetzen, daß den laufenden Bedürfnissen damals Abhilfe geschehen ist. Wenn endlich wiederholt auf die unbesoldeten Assessoren Bezug genommen worden ist, so ist ja richtig, daß von diesen eine größere Jahl vorhanden ist. Sie werden auch selbfiverständlich zu Arbeiten mit herangezogen, aber die Arbeitsbemessung, die Pensenberechnung beim Amtsgericht ist so erfolgt, daß nach der Ueberzeugung der Justiz⸗ verwaltung auch der Wegfall sämmtlicher vorhandener Assessoren keinen Augenblick eine Geschäftsstockung hervorrufen würde, sodaß sie also nicht nöthig sind zur Erfüllung des ordnungsmäßigen Arbeitspensums. Im übrigen wird die Justizverwaltung nach wie vor für die Rechts⸗ pflege in Berlin ein wachsames Auge haben, und ich darf wohl bitten, daß die Herren der Justizverwaltung das Vertrauen schenken, daß sie stets mit offener Hand und mit offenem Auge diese Zustände weiter verfolgen wird.

Abg. Bode (cons.): Seine Partei sei der Regierung dankbar für die Vorlage, die den vorhandenen Uebelständen einigermaßen ab⸗ helfen könne. Durch die Schaffung des Amtsgerichts⸗Präsidenten werde das Ansehen der Amtsrichter in Berlin keineswegs sinken. Praktisch würde es vielleicht am besten sein, dem Amtsgerichts⸗ Präsidenten die ganze Geschäftsvertheilung am Berliner Amtsgericht zu überweisen. Er bitte, die Vorlage durch die Justizcommission vorberathen zu lassen.

Abg. Brandenburg (Centr): Der gegenwärtigen Vorlage stehe er nicht ebenso ablehnend gegenüber, wie der des vorigen Jahres, jedoch nur unter der Bedingung, daß sie nicht den ersten Schritt zur generellen Durchführung eines neuen Systems bilden solle; dagegen müsse er sich schon wegen der Kostspieligkeit dieses Systems erklären. Der Amtsgerichts⸗Präsident müsse auf Berlin beschränkt bleiben. Das Nothwendigste scheine ihm die Beseitigung des Richtermangels in Berlin zu sein, die Theilung des Landgerichts sei dazu vielleicht sehr geeignet, und hierbei könne der Kostenpunkt nicht entscheidend sein. Die Vorlage wünsche er abgeändert zu sehen in Bezug auf die Stellung des Amtsgerichts⸗Präsidenten zum Land⸗ gerichts⸗Präsidenten. Er komme in Bezug hierauf auf seinen schon im vorigen Jahre ausgesprochenen Gedanken zurück, nämlich den Amtsgerichts⸗Präsidenten nicht zu ernennen, sondern aus der Wahl aller Amtsrichter hervorgehen zu löcfen dann würde er gleichsam nicht ihr Vorgesetzter, sondern vielmehr Vertreter der Gesammtheit sein doch wisse er, daß dies bloß fromme Wünsche seien. Er bitte, die Vorlage einer besonderen Eommission von vierzehn Mitgliedern zu überweisen. 88

Abg. Schmidt (Marburg, Centr.): Er begrüße den in der Vorlage enthaltenen Versuch, die dem Berliner Landgerichts⸗Präsi⸗ denten obliegende schwere Last einigermaßen zu erleichtern, mit Freuden. Mit dem Reichgesetz über die Gerichtsverfassung collidire die Vor⸗ lage in keiner Weise. Auf einen Uebelstand habe bisher aber noch niemand aufmerksam gemacht: Wie solle es mit der Vertretung des Amtsgerichts⸗Präsidenten in Behinderungsfällen sein? Fiele sie einem anderen Amtsrichter zu, so würde das wohl den nichtrichter⸗ ichn Beamten gegenüber sehr angebracht, den anderen Amts⸗ richtern gegenüber aber ungeeignet sein, und da der Amtsgerichts⸗ Präsident auf Lebenszeit ernannt werden solle, könnten solche Ver⸗ tretungen häufiger für lange Zeiten, für ein Jahr und darüber, nöthig werden. Hoffentlich finde sich in der Commission die richtige Methode, diese Stellvertretung zu ordnen. Ohne auf die Frage des Richtermangels in Berlin hier näher eingehen zu wollen, meine er, daß die Zahl der Richterstellen hier ganz erheblich erhöht werden müsse; die vier neugeschaffenen Hilfskammern könnten nie wieder aufgehoben, sondern müßten in ordentliche umgewandelt werden.

Abg. Lerche (dfr.): Man habe im vorigen Jahre bei allen Amtsgerichten einen Aufsicht führenden Amtsrichter, bei den größeren womöglich deren mehrere bestellen wollen; diesmal habe man hiervon abgesehen, und wenn er sich auch auf den Boden der Vorlage stelle, so habe er doch das Bedenken, daß sie die Stellung des Amtsgerichts⸗Präsidenten dem Landgerichts⸗Präsidenten gegenüber nicht richtig firire: Jener würde danach immer der Untergebene des Letzteren sein. Am liebsten würde es ihm sein, wenn die ganze Disciplinargewalt ungetheilt dem Amtsgerichts⸗Präsidenten zufiele. Die Stellvertretung köͤnne vielleicht so geregelt werden, daß auch während der Behinderung des E11“ alle Ver⸗ fügungen in dessen Namen erlassen würden. as den Richtermangel in Berlin anlange, so sei es ein unhaltbarer Zustand, daß am Land⸗ gericht der vierte Theil aller dauernd nothwendigen Richterstellen, am Amtsgericht der fünfte Theil derselben mit Hilfsrichtern besetzt sei; in der Beseitigung dieser Zustände dürfe man sich auch durch keine schlechte Finanzlage hindern lassen. Er schlage vor, die Vor⸗ lage der um sieben Mitglieder zu verstärkenden Justizcommission zur Vorberathung zu überweisen. 8

Abg. Korsch (cons.): Kaum jemals sei ein Gesetz so nothwendig gewesen, wie das zur Verhandlung stehende. Die Vorlage beseitige einen längst tief empfundenen Nothstand⸗ und sie thue das, ohne in die Grundzüge des Gerichtsverfassungsgesetzes störend einzugreifen. Die zur Sprache gebrachte Vertretung des Amtsgerichts⸗Präsidenten in Behinderungsfällen könne vielleicht dem Landgerichts⸗Präsidenten zu⸗ sewiesen werden. Was die geschäftliche Behandlung der Vorlage an⸗ ange, so sei er in erster Reihe für ihre Ueberweisung an die Justiz⸗ commission, habe auch gegen eine besondere Commission von vierzehn Mitgliedern nichts einzuwenden, nur gegen eine Verstärkung der Justizeommission müsse er sich entschieden erklären. 8

Die Vorlage wird der Justizcommission überwiesen.

Darauf tritt das Haus in die zweite Berathung des Staatshaushalts⸗Etats für :1892/93 ein, welche beginnt beim Etat des Finanz⸗Ministeriums.

Zu den Ausgaben und zwar beim Tit. 6, bei welchem zum ersten Mal die Neuregelung der Gehälter der Unter⸗ beamten nach Altersstufen erscheint liegt eine Resolution der Budgetcommission vor: 1 1b

„Die Staatsregierung aufzufordern, in Zukunft dem Etat eine Nachweisung über die Regelung der Altersstufen für das A fsteigen

im Gehalte anzufügen, wenn und soweit eine Aenderung in dieser

Regelung eintreten soll, und zwar alsdann unter Hervorhebung der Verschiedenheit gegenüber der Nachweisung zum Etat 1892 —93

bezw. gegenüber den später beschlossenen Aenderungen.“ Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Ich kann mich darauf beschränken, die Ausführungen und aus⸗

führlichen Mittheilungen des Herrn Referenten in jeder Weise zu be⸗ b

stätigen. Wir sind ja darüber in der Budgetcommission einig ge⸗

wesen, daß ein eigentliches Recht, ein klagbares Recht der Beamten

auf die Ascension nach Maßgabe der Denkschrift nicht vorliegt, daß

aber die Staatsregierung ganz bestimmt die Absicht zeigte, wenn nicht 8 in dem persönlichen Verhalten des einzelnen Beamten besondere Gründe dagegen sprächen, unbedingt nach diesem Inhalt der Denkfschrift

zu handeln. Ich habe auch gar, kein Bedenken, nochmals zuzusichern, daß Veränderungen, die etwa in den Grundsätzen, den

Sätzen und den Stufen, bei den einzelnen Beamtenkategorien für 1 nothwendig erachtet werden sollten, bei Gelegenheit des zukünftigen

Etats dem Hause mitgetheilt werden sollen. Wir haben es hier mit einem wirklich neuen System zu thun, von welchem die Staats⸗ regierung nur nach Kenntnißnahme durch den Landtag abweichen wird. Abg. Lohren (fec.): Es handele sich hier um die Regelung der Gehaltsverhältnisse der sämmtlichen etatsmäßigen Unterbeamten des preußischen Staates, deren Zahl über 88 000 betrage. Die neue Ein⸗ richtung habe nicht den Zweck, die Gehälter der Beamten zu er⸗ höhen, sondern nur sie so zu gestalten, daß die Beamten na gewisser Dienstzeit bestimmte Erhöhungen erführen. Ob in der nächsten Zeit eine Etatsübers reitung die Folge dieser Neuordnung sein werde, lasse sich nicht übersehen. Jedenfalls werde man, der Gefahr gegenüber, daß eine solche Ueberschreitung möglich sei, vorsichtig sein müssen allen Petitionen „gegenüber, welche Gehaltsaufbesserungen verlangten. Redner wünscht eine Ausdehnung des Systems der Altersstufen auf die Subalternbeamten. 1u“—

„Abg. Boe diker (Centr.) faßt die Nachweisung der Altersstufen

dahin auf, daß eine Abänderung ohne Zustimmung des Landtags nicht angenommen werden könne. Wenn dem Beamten auch nicht ein klag⸗ bares Recht gegeben werden solle, so müsse doch dafür gesorgt werden, daß die Zulage nur aus ganz bestimmten Gründen versagt werden könne und daß die Gründe für die Verweigerung der Zulage an⸗ egeben werden müßten, damit der Beamte dagegen Widerspruch er⸗ heben könne. 8 8 Abg. Kieschke (b. k. F.): hält es für selbstverständlich, daß eine Aenderung der Altersstufen nur durch besonderes Gesetz oder durch Erläuterungen zum Etat wie jetzt erfolgen könne. Die Re⸗ solution sage. also entweder etwas Ueberflüssiges oder sie besage das Gegentheil, daß nämlich der Finanz⸗Minister von einer von ihm beschlossenen Aenderung dem Hause nur eine Nachricht zugehen lasse. Das sei aber nicht richtig. . ““

Abg. Dr. Lieber (Centr.): In der Budgetkommission sei man sich darüber klar gewesen, daß die Nachweisung über die Alters⸗ stufen kein neues Etatsrecht schaffe, daß diese Nachweisung chließlich nur nachrichtlich gegeben werde. Es sei deshalb von der Regierung die Ffetcsräg erbeten worden, daß sie sich an die Nachweisung gebunden fühle. Diese Erklärung sei erfolgt und damit habe die LCommission geglaubt sich für befriedigt erklären zu müssen, zumal die Resolution ein weiteres Zugeständniß an das Haus sei. Die Resolution besage nicht, daß über den einzelnen Fall einer Verweigerung der Zulage berichtet werden solle, sondern es solle nur Nachricht gegeben werden über eine allgemeine Aenderung des Systems.

Abg. Dr. Sattler (nl.) schließt sich diesen Ausführungen an. Nach den bekannt gegebenen Grundsätzen zu verfahren, liege deshalb in der Hand der Ressortchefs, weil die Zulagen, welche nicht wirklich an die Beamten gewährt würden, erspart werden müßten; früher habe der Ressortchef das Recht gehabt, darüber anderweitig zu ver⸗ fügen zu Gunsten eines anderen Beamten. Redner empfiehlt die Ausdehnung des Systems der Alterszulagen und die Regelung der Verhältnisse der Diätarien.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Wenn man die Antithese sehr scharf stellt, so wird durch die jetzt vorgeschlagene Einrichtung gegen früher die Lage der Unterbeamten insofern geändert, als bisher das Aufsteigen in höhere Gehaltssätze nicht bloß von ihrem persönlichen außerdienst⸗ lichen und dienstlichen Verhalten abhing, sondern von den Zufällig⸗ keiten, ob sie in einer großen oder kleinen Beamtengemeinschaft waren, wie die Altersverhältnisse innerhalb dieser Beamtengemeinschaft sich gestalteten, wie viel Vacanzen durch Tod, Pensionirung oder andere Gründe eintraten, während sie in Zukunft in Bezug auf ihr Aufrücken lediglich abhängen von ihrem eigenen dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten. Das ist ein ganz cardinaler Unter⸗ schied, den ich nicht weiter zu entwickeln brauche, und ich meine noch immer, daß das eine große Wohlthat für unseren ganzen Beamten⸗ stand ist. (Sehr richtig!) Die Herren Vorredner sind nun mit der Königlichen Staatsregierung einverstanden gewesen, daß in der großen Verwaltung, wo man ja doch, meine Herren, auch Elemente hat, die nicht alle den vollen Anforderungen entsprechen, anders, wie bei den Richtern es unmöglich ist, ein gesetzliches Recht auf ein Aufsteigen in der Weise zu geben, daß eine Berücksichtigung des außerdienstlichen und dienstlichen Verhaltens ausgeschlossen wäre, ohne eine formelle Disciplinaruntersuchung einzu⸗ leiten. Worüber wenn ich den Herrn Abg. Kieschke recht verstehe ist dann noch eine Differenz? Ueber die rechtliche Natur der Denkschrift, ihr Verhältniß zum Etat und die etwaige Beschränkung, die daraus für die freie Disposition der Staatsregierung hervorgehen könnte. Nun sind die Herren darüber auch einverstanden, daß wir hier jedenfalls eines Gesetzes nicht bedürfen, sondern daß wir diese ganze Sache regeln können an der Hand des Etats also selbst wenn die Ansicht des Herrn Abg. Kieschke richtig wäre, nur auf ein Jahr. Denn das ist die Bedeutung desjenigen, was er nennt: Etats⸗ recht. Was Etatsrecht ist, werden wir erst genau wissen, wenn wir einmal ein Comptabilitätsgesetz haben, ein Staatshaushaltsgesetz, wie wir es jetzt deutsch nennen; und wir bemühen uns ja redlich an dieser sehr schwierigen Sache, ohne daß ich sagen könnte, wann dem Hause das Gesetz wird vorgelegt werden können. (Hört! links.) Aber ich verstehe doch den Herrn Abg. Kieschke so: Er will wissen, ob innerhalb dieses Etats⸗ jahres die Staatsregierung staatsrechtlich an die Innehaltung der Grundsätze der Denkschrift gebunden ist; das wird wohl der Grundgedanke des Herrn Abg. Kieschke sein. Nun hebe ich ber⸗ vor, daß die Denkschrift, auch selbst wenn man sich darauf in einer Resolution bezieht, deswegen noch nicht Inhalt des Etatsgesetzes wird, und deswegen kann eine formale staatsrechtliche Verpflichtung aus der Mittheilung der Denkschrift und der Erklärung der Staatsregie⸗ rung, daß sie danach verfahren werde, nicht folgen. Wohl aber hat die

Staatsregierung, indem sie diese Denkschrift vorlegt und daran den

Antrag knüpft, in den betreffenden Positionen die Mittelsätze wegzu⸗ lassen und nur Maximal⸗ und Minimalsätze einzustellen, allerdings gegenüber dem Landtage die bestimmte Absicht geäußert, nach der Den schrift zu verfahren. Diese Absicht hat die Commission mit meiner Zu

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