solche geistlichen Uebungen schon vielfach in Casernen stattfänden. Vielleicht benutze der Herr Reichskanzler seinen großen Einfluß in der Verwaltung dazu, um diese bereits eingeführten Conventikel wieder abzuschaffen? Ferner habe der Reichskanzler gesagt, daß man doch in der Armee, wo Gehorsam und Kameradschaft gepflegt werden müßten, nicht darnach fragen dürfe, in welchem Glauben der Mann aufgewachsen sei, und daß in den Casernen, wo Leute ver⸗ schiedener Confessionalität zusammenwohnten, keine religiösen Uebungen vorgenommen werden dürften. Der Reichskanzler denke hier auf militärischem Gebiet ganz anders, als im bürgerlichen Leben. Warum denn? Sollte es nicht auch falsch sein, die Jugend in der Schule so confessionell zu erziehen, und die Gegensätze auf diesem Gebiete so zuzuspitzen? General⸗Lieutenant von Spitz: Die Ausführungen des errn Vorredners gäben der preußischen Militärverwaltung Veranlassung, einige Punkte zu beantworten. Wenn der Vorredner zunächst dem Reichskanzler rathe, doch vorher die Urtheile der be⸗ fragten General⸗Commandos abzuwarten, wie sie über den Ent⸗ wurf einer neuen Militär⸗Strafproceßordnung sich aussprechen würden, so könne er die Mittheilung machen, daß diese Beurtheilungen der General⸗Commandos eingegangen seien. Dieselben würden im Kriegs⸗Ministerium bearbeitet und zusammengestellt. Das sei eine ungeheure Masse an Material, und erst, wenn das gesichtet und erläutert sei, könne das Kriegs⸗Ministerium mit dem Reichskanzler in Verbindung treten und ein Austausch darüber stattfinden, was die Meinung des Reichskanzlers und was an höchster Stelle vorzutragen sei. Soviel sei aber sicher — das dürfe wohl hier schon gesagt werden —, daß die Befürchtung des Abg. Richter, daß die General⸗ Commandos vielleicht ganz andere Meinungen äußern würden, als der Reichskanzler nachher haben würde, — soviel lasse sich jetzt schon übersehen, daß das nicht der Fall sein werde. Wenn die Armeeverwaltung sich an die Civilprozeßordnung anlehnen solle, dann sei es doch kein unbilliges Verlangen, daß diese zuerst fertig gestellt werde. Dann gestatte er sich, auf die Resolution noch näher einzugehen. Es sei da immer gesagt: der Beschwerdeweg solle erleichtert werden, und zwar werde das in Bezug auf die Geltendmachung von Klagen wegen Mißhandlungen gefordert. Bei Mißhandlungen sei der Beschwerdeweg gar nicht einzuschlagen. Der Beschwerdeweg könne nur eingeschlagen werden, wenn Klage erhoben werde aus Gründen, die auf dem Gebiet der Disciplinargewalt lägen; eine Beschwerde wegen Dingen, die bloß gerichtlich bestraft werden könnten, bedürfe deren nicht. Jede Mißhandlung könne aber nach dem Militärstrafgesetzbuch nur gerichtlich bestraft werden. Deshalb sei einfach eine Anzeige, eine Klage erforderlich. Eine Furcht, daß die richtigen Wege, welche die Beschwerdevorschrift vorschreibe, dabei etwa nicht eingehalten würden, sei eine unnöthige. Der Mann, der mißhandelt sei, brauche bloß zum Feldwebel zu gehen und, ohne Innehaltung einer Fritt zu melden: Ich klage darüber, ich bin da und in der Weise mißhandelt worden! Da müsse bei den schwersten Strafen, die im Strafgesetzbuch angedroht seien, der Vorgesetzte die Klage weiter geben, und dann gehe die gerichtliche Verfolgung ihren Gang. Wenn der Feldwebel das nicht weiter gebe, dann gehe der Mann direct zum Hauptmann und bringe die Klage an. Die Klage müsse weiter gegeben werden; sonst verfalle der Haupt⸗ mann und Compagniechef in die schweren angedrohten Strafen. Es brauche bloß jemand die Mannhaftigkeit zu haben, diesen Weg einzuschlagen, dann sei es ganz unmöglich, daß eine Mißhandlung und solche empörenden Rohheiten, wie die, wovon man gehört habe, ungeahndet blieben. Er möchte also constatiren, daß die Resolution, die hier vorgeschlagen werde, nicht genau festhalte den Unterschied zwischen den Dingen, die für den Beschwerdeweg ge⸗ eignet seien, und denen, welche ein Vergehen resp. Verbrechen seien, welche bloß der gerichtlichen Verhandlung unterlägen. Dann erlaube er sich, in Betreff des in Köln nicht todtgeschossenen Marine⸗ soldaten zu bemerken, beim Militär im Frieden keine Hin⸗ richtung ohne Oeffentlichkeit stattfinden könne. Denn die Militärbehörde vollziehe dieselbe im Frieden gar nicht, sondern die Civilbehörde; denn der Inculpat werde dem Staatsanwalt zum Vollzug der Strafe übergeben. In Bezug auf die Bemän⸗ gelung der Erziehungsproducte, welche die Unteroffizierschulen erzielen sollten, gestatte er sich zunächst zu bemerken, daß vom Jahre 1881 ab 10 814 ehemalige Unteroffizierschüler in die Armee getreten seien. Von denen hätten sich 9777 gut geführt, 1037 seien nicht gut eingeschlagen. Diese Ziffer spreche im Vergleich zu den Unterofftzieren, die nicht durch die Unteroffizierschulen gegangen, sondern gleich in die Armee eingetreten seien, sehr zu Gunsten der Unteroffizierschulen.
Weiter gestatte er sich, zu bemerken, daß von der angegebenen Zahl 3836 dieser Unteroffizierschüler in besondere Stellen gekommen seien, als Feldwebel, Zahlmeisteraspiranten, Schreiber u. s. w. Ferner spreche gegen die Annahmen des Vorredners der Umstand, daß, wenn man die peinlichen Meldungen zusammenstelle über Mißhandlungen, es eine auffallende Erscheinung sei, daß Gemeine, Gefreite, die im Vorgesetztenverhältniß, z. B. als Exerziergefreite fungirten, wie das oft vorkomme — daß gerade viele dieser jungen Leute zu Miß⸗ handlungen neigten. Diese seien aber doch nicht durch die Unter⸗ Fitzierfegalen gegangen. Das liege daran: Die Machtfülle, die sie im Augenblick bekämen, gebe ihnen einen Anreiz dazu, ihre Macht zu brauchen. Sie seien jung, jähzornig; sie empfänden nun am eigenen Leibe, obgleich sie noch dem Mannschaftsstande angehörten, wie man sich über einen Mann ärgern könne, und sie führen los. Jedenfalls sei es eine auffallende Erscheinung, daß Mannschaften, die in das vorgesetzte Verhältniß aus dem Dienitstand vorübergehend kämen und dem vielgeschmähten Unteroffizierstand gar nicht angehörten, sich zu Gewaltthätigkeiten hinreißen ließen. Dann habe der Herr Abg. Richter abgelehnt oder wenigstens sich darüber gewundert, wenn es ge⸗ schehe, daß auf das Urtheil der Armee besonders Bezug genommen werden solle, wenn es sich darum handele, eine das innerste Leben der Armee berührende Einrichtung zu schaffen und umzuwandeln. Der Herr Abgeordnete frage: Ja, was ist das denn, die Armee? Ja, das sind die alten Generale ꝛc., die werden da gefragt und die geben dann ihr Urtheil ab. Es dürfe doch daran erinnert werden: wie ist die preußische Armee entstanden? Die Grundmauern zur preußischen Armee seien gelegt von einsichtsvollen, kraftvollen Fürsten, weiter gebaut worden von anderen Fürsten in demselben Geiste, von den nachfolgenden obersten Kriegsherren unter Zuhilfenahme von eisenfesten klugen Männern und Kriegsführern. Im Laufe der Zeiten durch Glück und Unglück hindurch habe sich die Armee weiter aufgebaut mit immer festerem Gefüge bis zu einem immer mächtigeren Bau; und Dank ihren obersten Kriegsherren, Dank ihren⸗ Führern und Dank dem tüchtigen Sinne des Volkes sei die preußische Armee eine Institution geworden, welche sich die Anerkennung der Welt errungen und erzwungen habe. Diese Armee sei in ihrem geschichtlichen Aufbau selten in der Lage gewesen, von anderen Armeen, was ihre besondere eigenartige Einrichtung betreffe, etwas anzunehmen; nicht könne aber behauptet werden, daß andere Armeen nicht in der Lage gewesen seien, sie sich ihrerseits zum Muster zu nehmen und nach der preußischen Armee ihren Bau weiterzuführen. Und gerade das sei Gegenstand des Studiums
eewesen, wie denn eigentlich das Gefüge, wie die Grundmauern be⸗ schaffen seien, wie das ganze Gebäude zusammengesetzt sei vom Keller bis zum Boden und bis zur äußersten krönenden Spitze, daß dadurch ein so mächtiger Bau entstanden sei, der allen inneren und äußeren Stürmen trotzen könne. Die preußische Armee sei ein Studium gewesen und sei ein Gegenstand der Nachahmung für Fremde gewesen. Wenn nun also eine so wichtige Institution wie das Gerichtsverfahren neu geschaffen werden solle, dann sei es doch wahrhaftig ein außerordentlich billiges Ver⸗ langen, wenn gesagt werde: diejenigen Faktoren, die jetzt maßgebend seien in der Armee für Aufrechterhaltung des Baues und Weiterbaues, die das durchaus von ihrer Jugend an studirt hätten, was dazu erforderlich, ihre Liebe, ihr Denken lediglich darauf gerichtet hätten und fort⸗ während unter sich, neben sich erfahren hätten, was der Armee gut sei und was ihr noth thue, wie gesagt, aus ihrer Eigenart heraus könne man wohl verlangen, daß dem Urtheil, was sie abgäben, auch von Andersdenkenden volle Beachtung geschenkt werde. (Bravo! rechts.) — Abg. Haußmann (Vp.): Die Rede des General⸗Lieutenants Sxitz habe eigenthümlich berührt, insofern, als er damit trösten wolle,
daß die Reform der bürgerlichen Rechtspflege ebenso langsam vorwärts 8 wie die der militärischen. Sei es doch dieselbe Regierung, die auf 2 Gebieten das hindere, was seine Partei wolle. Mit dem Schlag⸗ wort der Mannhaftigkeit der Leute, welche Beschwerde führen sollten, könne man bei dieser Gelegenheit nichts anfangen. Es sei doch sehr die Frage, ob nicht die „eisenfesten Männer“ ihre Eigenschaften häufig mißbrauchten zur Mißhandlung factisch rechtloser Personen. Im übrigen wäre es vielleicht interessant, wenn die Regierungen und ihre Ver⸗ treter sich noch etwas bestimmter darüber äußern wollten, in welchem Stadium sich die Reform befinde. In der Commission höre man, der zweite Entwurf sei gescheitert; gestern habe der Reichs⸗ kanzler gesagt, die Gutachten der General⸗Commandos ständen noch aus. Heute erfahre man, daß sie bereits eingelaufen seien. Man habe dabei das unklare Gefühl, daß die Re⸗ form nicht vorwärts komme. Im Uebrigen sei an den beiden Reden des Reichskanzlers ihm etwas aufgefallen. Früher habe es geheißen: ja diese Dinge sind nicht wahr, es sind Denunziationen, unbewiesene Behauptungen. Diesmal habe der Reichskanzler vielleicht eingesehen, daß angesichts dessen, was Prinz Georg von Sachsen in seinem Er⸗ laß niedergelegt habe, sich nicht mehr mit dieser Taktik auskommen lasse, und deshalb habe er in seiner ersten Rede die Front nach einer anderen Seite genommen und gesagt, solche Dinge kämen überall vor. Als er in der zweiten Rede aber dem Abg. Bebel geantwortet habe, habe er sich auf den früheren Standpunkt zurückgezogen und gesagt, das seien unbewiesene Dinge, und habe Namen verlangt, während ihm eine ganze Fülle von Namen genannt worden seien. Dieselbe Taktik habe der erste Redner von heute eingeschlagen. Er sei leider in der Lage, mit einigen Beweisen dienen zu können. Die Dinge seien Gottlob nicht so häßlich und entsetzlich, wie in Sachsen, aber sie ließen doch hineinsehen in den Zusammenhang der mangelhaften Rechtspflege mit den Ausschreitungen. Die folgenden Thatsachen hätten eine Reihe von Gerichten beschäftigt, und zwar nicht die Milltärgerichtsbarkeit, sondern die Civilgerichts⸗ barkeit. Bei den sächsischen Mißhandlungen handele es sich immer nur um Unteroffiziere, deshalb sei die Vorstellung verbreitet, es kämen Mißhandlungen seitens höherer Offiziere nicht vor. In Ulm habe im Jahre 1890 ein Rittmeister Lauenstein seine Recruten in einen Stall hineincommandirt und dann den älteren Soldaten befohlen, die Rekruten durchzuprügeln. Er habe davor⸗ gestanden und sich durch das Geschrei der unglücklichen Opfer überzeugt, daß sein Befehl ausgeführt worden sei. Erst auf die Anzeige von Privatpersonen sei die Sache untersucht, vom Regiment geleugnet und erst durch das ordentliche Gericht aktenmäßig fest⸗ estellt. Das allerschlimmste sei, daß der Rittmeister Lauenstein hen noch den Rock des Königs von Württemberg trage. Der württembergische Militär⸗Bevollmächtigte werde heute vielleicht noch keine Kenntniß von den Dingen haben. Ein anderer Fall liege nicht auf dem Gebiete der eigentlichen Mißhandlung, aber er habe den Tod eines Menschen zur Folge gehabt. Im Herbst 1891 sei in der Garnison Ludwigsburg ein Mann zum Schwimmen kommandirt, der erst zum sechsten Male den Schwimm⸗ unterricht genommen habe. Der Schwimmmeister habe die Leine nicht festgehalten, und der Unglückliche sei vor den Augen von sechs Schwim⸗ meistern und einem Lieutenant ertrunken. Der Schuldige habe dann fünf Wochen Arrest bekommen. Bei diesem Anlaß sei es ihm ein Bedürfniß, eine Gepflogenheit der Militärbehörde zu rügen, daß nämlich, wenn ein so schweres Unglück geschehe, nicht einmal den nächsten Verwandten Mittheilung gemacht werde. Auch in diesem Falle habe der Offizier dem alten Vater den Sachverhalt ver⸗ schwiegen, und ihm gesagt, er dürfe ihm Nichts darüber mittheilen, wie sein Sohn umgekommen, weil es ihn sonst um den Dienst und vielleicht ins Zuchthaus bringen würde. Dann sei der alte Mann zum Oberst gelaufen, der habe sich aber nicht stören lassen. Am 16. August 1890 sei der Ersatzreservist Karl Schmidt, ein fleißiger, gesunder, in seiner Heimath wegen seines Charakters allgemein beliebter Mensch, in einer württembergischen Garnison in die Armee eingetreten und am 9. Oktober sei er als dauernd invalide, gänzlich erwerbsunfähig und fremder Pflege und Wartung bedürftig in die Irrenanstalt gebracht. Die Mißhandlungen seines Unteroffiziers hätten ihn in sechs Wochen zum Wahnsinn getrieben. Der Unteroffizier habe ihn vom ersten Tage an mit der Faust ins Gesicht und auf die Brust, mit den Stiefeln in die Kniekehlen, mit dem Seitengewehr in den Rücken geschlagen, ihm die Ohren blutig ge⸗ rissen, ihn vor der Front und im Mannschaftszimmer mißhandelt. Kein Tag sei ohne solche Mißhandlungen vergangen, weil der Mann nicht sehr gewandt gewesen sei. Von der zweiten Woche an sei er in sich gekehrt, allmählich abgemagert, habe in den Zügen den Eindruck der Schlaffheit getragen, wenn der Unteroffizier sich ihm genähert habe, habe er angefangen zu zittern und schließlich sei er ins Lazareth gekommen. Die Aerzte hätten so wenig Einsicht in seinen Zustand sesabt, daß sie diesen noch als Trotz bezeichnet hätten. Auf Veran⸗ assung des alten Vaters habe das Schultheißenamt seiner Heimath eine Untersuchung durch einen Offizier erzielt. Der Unteroffizier Sieke habe angegeben, den Schmidt niemals mißhandelt zu haben, und von der Corporalschaft wolle niemand Mißhandlungen gesehen haben. Sieke habe es so dargestellt, als sei der Mann von anfang an krank gewesen. Oberamt und Schultheißenamt hätten aber bescheinigt, daß der Mann beim Eintritt nicht krank ge⸗ wesen sei, und der Auditeur habe schließlich herausgebracht, daß viermal geschlagen worden sei, mehr nicht als im ganzen viermal, und das habe der Unteroffizier selbst zugegeben. Als die Mann⸗ schaft hart angelassen worden sei, weshalb sie das nicht früher gesagt habe, hätten sie geantwortet, sie hätten aus Furcht vor dem Unteroffizier geschwiegen und ihrem guten Premier⸗Lieutenant zu Liebe, um nicht zu sagen, daß in seiner Corporalschaft so etwas vorkomme, theils weil der Unteroffizier ihnen gesagt, der Premier⸗ Lieutenant habe ihn angewiesen, die Mannschaft dahin zu belehren, daß sie nichts von dem Schlagen sagen solle. Er glaube nicht, daß der Premier⸗Lieutenant eine solche Anweisung ertheilt habe, aber wie dürfe der Unteroffizier diese Behauptung wagen! Sieke habe fünf Wochen Arrest erhalten, sei aber nicht degradirt worden. Die Urtheils⸗ gründe sagten u. A., eine weitere Mißhandlung sei von einem Soldaten angegeben, aber derselbe habe einmal gelogen, man könne ihm also nicht glauben; der Mann sei früher schon geisteskrank gewesen, es genügten daher fünf Wochen. Der Vater Schmidt's habe sich an das Kriegs⸗Ministerium um civilrechtlichen Ersatz für die Ent⸗ ziehung der Stütze seines Alters gewandt. Das Ministerium habe eine neue Untersuchung veranlaßt, die Ersatzreservisten seien inzwischen entlassen gewesen, seien vom Civilrichter vernommen und hätten nun ausgesagt, daß Schmidt Tag für Tag mißhandelt sei. Auch unter ihrem Eide vor dem Auditeur hätten sie, von dem Zwange der Dis⸗ ciplin niedergehalten, die Wahrheit verschwiegen. Ein oberärztliches Gutachten sei eingezogen worden und Schmidt habe an Pension erster Klasse für eine Verstümmelungszulage und Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgung sscheines insgesammt 79 ℳ monatlich dauernd zuerkannt Darin liege die Anerkennung des Kausalnexus, daß der Mann durch die Mißhandlungen zum Wahnsinn getrieben sei und daß nur der Civil⸗ richter dieses außerordentlich charakteristische und betrübende Resultat habe feststellen können. Nachdem das Alles erwiesen sei, habe der Divisionär auf die Acten geschrieben: „Es ist mir auffallend, daß keiner der beaufsichtigenden Vorgesetzten die Mißhandlungen, welche sich fast täglich wiederholt haben, wahrgenommen hat“. Es fei das eine sehr einfache Art, seine Ansichten über Unbegreiflichkeiten auszudrücken. In einem anderen Fall habe die Grausamkeit der Bestrafung den Tod eines Menschen herbeigeführt. Dieser Fall beweise auch, wie verschieden die Strafe für Unteroffiziere und Gemeine sei. Durch einen Proceß sei vor kurzem dieser Fall aus dem Jahre 1881 aufgedeckt. Drei Soldaten seien im Wirthshaus mit einem Unter⸗ offizier zusammengetroffen und hätten ihn, als er sie wegen seiner Nichtachtung hinausgehen geheißen habe, zu Boden geworfen. Sie hätten scharfe Strafe verdient, vielleicht bis zu zwei Jahren, aber sie hätten mit einander 17 ½ Jahr Zuchthaus erhalten. Der eine habe im vierten Jahre die Auszehrung bekommen und!’ sei im fünften infolge der Strafe gestorben. Der Unteroffizier habe 82
fünf Tage Arrest erhalten, weil er nicht energisch genug gewesen sei, und der Oberst habe zu ihm gesagt: Wenn ma auch in Württemberg von dem Hauptmann Miller gering⸗ schätzig spreche, so halte ihn doch niemand einer Uinwahrhe für fähig. Kämen solche Dinge in Württemberg, Sa ü Preußen, Bayern vor, so seien Ehre, Gesundheit und Menshse öben im deutschen Heere in Gefahr. Die Würde des Lanar die Interessen der Armee erforderten energischere Abhilfe als die Erklärungen der Regierung versprächen. Die Armee sei schon deshalb interessirt dabei, weil bei jenem Ulmer Dragoner⸗Regiment in einem Vierteljahr 16 Deserteure vorgekommen seien. Der Reichs⸗ kanzler habe in seiner gestrigen Rede ausgesprochen, daß die * nehmende Verrohung des Volks der Grund aller dieser Fälle fei Eine ähnliche Aeußerung habe er bereits in der Reichsratö skannen von Bayern von den Vertretern des hohen katholischen Adels ge⸗ hört. Von dieser Seite habe er das bis zu einem gewissen Grade verstehen können, denn da bestehe immer der Hintergedanke, daß der Culturkampf das Volk verroht habe. Aber wenn der erste Beamte des Deutschen Reichs hier im Reichstag ausspreche, daß das deutsche Volk zunehmend verrohe, so müsse er sagen, daß man damit den Be⸗ strebungen, die man aufs äußerste bekämpfen wolle, den denkbar rößten Succurs leiste. Es erscheine ihm aber auch für das Ansehen nach außen hin nicht richtig, eine solche Behauptung auf⸗ zustellen. Wenn das das Resultat der zwei ersten Jahrzehnte des Bestehens des Deutschen Reichs wäre, dann könnte der Reichskanzler kein grausameres Urtheil über die Thätigkeit seines Amtsvorgängers aus⸗ sprechen, als mit seiner Behauptung von der zunehmenden Verrohung des Volks. Er würde wünschen, daß der Reichskanzler dem Reichstage das genauere Material vorlege, auf welches er solche schweren Anklagen basire. Bloße Aeußerungen und Wahrnehmungen vereinzelter Offiziere könnten nicht genügen, um derartige Behauptungen zu rechtfertigen Man werde dann auch sehen, auf welche Gegenden und welchen Zeitraum sich diese angebliche Verrohungsstatistik beziehe. Vielleicht liege beim Reichskanzler das vor, was er dem Abg. Bebel vor⸗ Heworfen habe, nämlich eine Verwechselung von Ursache und Wirkung. Wenn es wahr sei, daß es derartig in der Armee zugehe wie man es aus Sachsen gehört habe, und daß es in früheren Jahren noch viel schlimmer gewesen sei, dann müsse er zu dem Schluß gelangen: diese Zustände in der Armee wirken auf die Verrohung des Volks zurück. Sei das nicht vielleicht näher⸗ liegend als die Behauptung, die Verrohung des Volks wirke auf die Armee zurück. Der Reichskanzler befinde sich in einem eigenthüm⸗ lichen Widerspruch; er sage: die Mißhandlungen in der Armee seien im Abnehmen begriffen und die Verrohung im Volke nehme zu. Seiner Meinung nach liege die Ursache der Mißhandlungen einfach⸗ darin, daß der Drill in der Armee aufs äußerste angespannt werde. Die Beschwerderegelung beim Militär sei nach der Aeußerung des Reichskanzlers eine ganz ausreichende, vorzügliche, er habe namentlich auf den § 117 des Militärstrafgesetzbuches hingewiesen, welcher es verbiete, Denen, die Beschwerde führen wollten, entgegen⸗ zutreten. Der Reichskanzler hätte auch den § 7 des Reglements vor⸗ lesen sollen, welcher den Vorgesetzten verpflichte, den Untergebenen, welcher sich zu beschweren beabsichtige, auf die etwaige Grundlosigkeit seiner Beschwerde hinzuweisen und ihn ferner darauf aufmerksam zu machen, daß er durch eine unbegründete Beschwerde sich straf⸗ bar mache. Dieser § 7 breite einen wohlthätigen Schutz über alle Diejenigen, welche ihre Amtsgewalt mißbrauchen wollten. Man unterdrücke in der Form der Abmahnung von un⸗ berechtigten Beschwerden die Beschwerden überhaupt, und militärische Schriftsteller hätten daher ausgesprochen, das jetzige Beschwerde⸗ recht sei eine Wolfsgrube mit Fangeisen für den Mann. Die Pflicht⸗ anzeige des Betroffenen möge ein gutes Mittel gegen die Soldaten⸗ mißhandlungen sein, aber besser wäre es vielleicht noch, die Anzeige⸗ pflicht in der Weise zu regeln, daß nicht bloß der direct Betroffene, sondern jeder, der von der Mißhandlung Kenntniß habe, Anzeige zu machen verpflichtet sei. In der Truppe selber sei die Meinung ver⸗ breitet, daß man mit den Mißhandlungen sehr rasch und mit einem Schlage fertig werden würde, sobald man ausspreche, daß, sobald eine Mißhandlung unter der Truppe vorkomme, die Ofs⸗ ziere selbst für die Mizhandlungen verantwortlich gemacht würden, wie es der Erlaß des Prinzen Georg thatsächlich thue. Die Erklärungen des sächsischen Bundesbevollmäch⸗ tigten zu diesem Punkte hätten den sympathischsten Eindruck gemacht von allem, was man bisher vom Bundesrathstische gehört habe. Seine Partei sei darin einig, daß Disciplin sein müsse, aber man stehe zugleich auf dem Standpunkt des Allerhöchsten Erlasses vom 6. Februar 1890, welcher verlange, daß der Mann menschenwürdig behandelt werde. Der Reichskanzler habe eine große Rede über die Untergrabung der Disciplin gehalten, diese Aufklärungen seien aber belanglos, solange er nicht bewiesen habe, daß in der baperischen Armee eine Disciplin nicht bestehe. Ohne Gefährdung der Disciplin könnten die humanen Rechtseinrichtungen geschaffen werden, die dieser Staat habe. Die Liebe zum Vorgesetzten sei das beste Band für die Disciplin, aber eben des⸗ halb müßten Dinge, die Haß erzeugten, unmöglich gemacht werden. Der Reichskanzler habe eingeladen, zu ihm auf das Blachfeld herab⸗ zukommen, er (Redner) möchte den Reichskanzler einladen, nachdem er sich so lange auf dem Blachfeld aufgehalten habe, doch nun auf die Höhe zu kommen, wo man einen Ueberblick über die bürgerlichen Verhältnisse, über die Culturbedürfnisse der Bevölkerung gewinne. Die Bevölkerung habe den Eindruck, daß aus dem Grafen Caprivi gestern mehr der preußische General, als der deutsche Reichskanzler gesprochen habe. Die bürgerlichen Interessen könnten eine größere Geltung beanspruchen, als sie bisher in Deutsch⸗ land gehabt hätten. Es sei aufs höchste zu wünschen, daß das Parlament das Vollgewicht seiner inneren Ueberzeugung in die Wag⸗ schale lege gegen den außerordentlich starken Widerstand der mili⸗ tärischen Interessen, den es zu brechen gelte. Das Centrum habe hin und wieder auf eine Forderung verzichtet, um nicht das Zustande⸗ kommen eines Gesetzes zu verhindern, welches einen guten Kern in sich getragen habe. Hier handele es sich darum, der Rei hsregierung zu zeigen, daß das Parlament auf dem Standpunkt stehe, den die bayerische Rechtspflege erprobt habe, und hier wolle das Centrum zurück⸗ treten und mit weniger zufrieden sein. Damit werde selbstverständ⸗ lich der militärische Widerstand aufs höchste angefacht. Er set deshalb aus allen diesen Gründen der Ansicht, daß nur die Refo⸗ lution Buhl⸗Richter, die von Schroffheit in der Form gar nichts ent⸗ halte, der Situation wahrhaft gerecht werde, und fürchte, wenn er für eine andere Resolution einträte, daß er sich mitschuldig machen würde an den Mißhandlungen, die künftig geschehen würden. Königlich württembergischer Oberst⸗Lieutenant von Neid⸗ hardt: Zu den von dem Abgeordneten Haußmann erwähnten Fällen, die in Württemberg vorgekommen seien, habe er Folgendes anzuführen: Der erste Fall, welcher beim Dragoner⸗Regiment König Nr. 26 vorgekommen sein solle, sei ihm, und, wie er als sicher an⸗ nehmen dürfe, auch dem württembergischen Kriegs⸗Ministerium nicht bekannt. Er komme zum zweiten Fall, des Musketiers Schneider vom Infanterie⸗Regiment Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Nr. 120, der aber, wie der Abgeordnete ihm zugeben werde, nicht in das Capitel der Soldatenmißhandlungen gehöre. Daß der Mann bei der Schwimmübung ertrunken sei, sei ein Unglücksfall, allerdings mit⸗ veranlaßt durch die höchst bedauerliche Fahrlässigkeit des Schwimm⸗ lehrers, des Gefreiten Uetz, der gegen alle Vorschrift und sonstige Uebung die Leine, an welcher der Schüler festgebunden gewesen, in der Hand behalten habe, statt daß er sie an den Kahn gebunden. Hierfür sei der Gefreite Uetz durch kriegsrechtliches Erkenntniß zu einer Gefängniß⸗ strafe von fünf Wochen verurtheilt worden. Strafmildernd hätten die aus⸗ gezeichnete Führung, sein von ihm sonst bezeigter Diensteifer und vor allem seine Bemühung bis zu eigener Lebensgefahr, den Schneider zu retten, gewirkt. Daß der Vater, der am Tage nach dem Unglücksfall als⸗ bald in der Garnison eingetroffen sei, nicht gleich zur Lciche geführt worden, habe seinen Grund darin, daß an diesem Tage die gericht⸗ liche Oeffnung der Leiche stattgefunden habe. Am anderen Tage sei der Vater sofort zu der Leiche des Sohnes im Lazareth geführ worden. Er komme nun zu dem dritten Fall, des Ersatzreserriston Schmidt vom Tnfanterie⸗Regiment Alt⸗Württemberg Nr. 121-
* b 11“ b1111 I11“ “ 1“ Thatsache sei, daß dieser Mann von seinem Unteroffizier und Corporal⸗ chaftsführer beim Exerciren durch Schläge mehrfach mißhandelt worden sei und daß sich diese Mißhandlungen jeder Kenntniß der Vor⸗ esetzten entzogen hätten. Erst, nachdem der Mann in das Lazareth wegen Me ancholie gebracht worden sei, sei die Sache Schmidt zur Kenntniß des Vaters gekommen, der sich an den Truppentheil gewandt habe. Von Erheblichkeit sei das Gutachten der Heil⸗ und Pflegeanstalt für Geisteskranke in Winnenthal, wohin der Schmidt zur Beobachtung seines Geisteszustandes vom Garnisonlazareth gebracht worden
3 sei die Wirkung der erlittenen Behandlungen
i. Hiernach sei die 5 und das stehe im Widerspruch mit den Fol⸗ erungen weisbar und habe die
Abg. Haußmann — nicht S8 nach nd Beschädigung des Gehirns durch die erlittenen Mißhandlungen nicht stattgefunden. Der Unteroffizier sei im November 1890 wegen dieser Mißhandlungen mit fünf Wochen mittleren Arrest bestraft und, nachdem eine Ergänzung dieses Verfahrens wegen ver⸗ schiedener Delicte angezeigt erschienen und angeordnet gewesen sei, zu Degradation und 12 Wochen Gefängniß im Juni 1891 verurtheilt. Daß der Unteroffizier nicht habe strenger bestraft werden können, sei nur dem Umstande zuzuschreiben, daß die Folgen der Mißhandlung zur Zeit seiner beiden Verurtheilungen noch nicht klar zu Tage gelegen hätten und, als dies der Fall gewesen sei, der Beschädigte nicht vernehmbar gewesen, also das Verfahren hätte ruhen müssen. Nachdem nun der Beschädigte bleibend vernehmungsunfähig geworden, werde das Verfahren wohl für immer ruhen müssen. Der Ersatzreservist Schmidt sei von militärischer Seite als infolge des Dienstes, nicht infolge der Mißhandlung dienstunbrauchbar entlassen und mit einer monatlichen Pension von 57 ℳ invalidirt worden. Die Acten seien dem Abg. Haußmann von dem Regiment behufs Führung einer civilrechtlichen Klage des Vaters gegen den Unteroffizier ausgehändigt worden. Wie der Militärverwaltung bekannt, habe aber Haußmann den Proceß fallen lassen, weil er anscheinend den Zusammenhang der erlittenen Mißhandlung mit der Geisteskrankheit doch nicht habe nach⸗ weisen können. Sodann habe der Abg. Haußmann gefragt, warum die Regierung gegen den Herrn Miller nicht Strafantrag gestellt habe. Er habe hierauf zu entgegnen: Nachdem dieser Verfasser verschiedener Schriften schon wegen seiner ersten Schrift aus dem Offizierstand ent⸗ fernt und dies öffentlich bekannt gegeben worden sei, habe die Re⸗ gierung weiter keine Veranlassung, sich mit den ferneren schriftlichen Erzeugnissen zu beschäftigen und ihm dadurch eine weitere Bedeutung beizulegen. Was sodann die Angabe der Desertionen in Ulm betreffe, so müsse er dieselbe als unrichtig bezeichnen. Er könne sich diese Angabe nur dadurch erklären, daß vielleicht eine Verwechselung mit denen, die aus Ungehorsam abwesend, und denen, die ohne Erlaubniß ausgewandert seien, vorliege.
Reichskanzler Graf von Caprivi:
Der Herr Abg. Haußmann hat mir den Rath gegeben, mich gelegentlich vom Blachfelde zu seiner Culturhöhe zu erheben. Ich bin nicht im stande, zu ermessen, welche Anstrengung meinerseits dazu erforderlich sein würde, weil ich zu wenig das Vergnügen habe, den Herrn und seinen Culturstandpunkt zu kennen. (Heiterkeit rechts.) Nach der Rede, die er heute gehalten hat, könnte ich der Gefahr ausgesetzt sein, diese Höhe zu unterschätzen; denn ich kann mir nicht ganz klar darüber werden, welchen anderen Zweck diese Rede hätte haben können, als Mißtrauen und Mißvergnügen zu erregen. (Große Unruhe links. Sehr richtig! rechts.)
Meine Herren, was soll es denn, wenn jemand sich hierher stellt und vor dem Lande eine Anzahl von Fälle, die hier zu beurtheilen kein Mensch im stande ist, vorträgt? (Heiterkeit links.) Er denuncirt hier die Handhabung des Gerichtswesens, er denuncirt den ärztlichen Dienst, ganz abgesehen von dem militärischen Dienst, und ich glaube, von uns allen ist kein einziger in der Lage, zu übersehen, wie der Fall wirklich lag. Der Herr Abgeordnete kann nach meinem Dafürhalten mit dieser Rede keinen anderen Zweck gehabt haben, als das Land darauf aufmerksam zu machen und den Glauben zu er⸗ regen, daß von Seiten der competenten Stellen nicht das geschehe, was geschehen müsse. (Sehr richtig! links.) Das ist eine Cultur⸗ höhe, auf die ich dem Herrn Abg. Haußmann zu folgen nicht ge⸗ sonnen bin. (Bravo! rechts.)
Der Herr Abgeordnete hat eine Differenz constatiren zu müssen geglaubt zwischen dem, was ich gestern über die von den preußischen General⸗Commandos eingeforderten Berichte gesagt habe, und dem, was heute hier gesagt worden ist. Diese Differenz eristirt nicht: ich habe nicht gesagt, daß diese Berichte noch nicht da wären; ich verweise den Herrn Abgeordneten in dieser Beziehung auf den stenographischen Bericht.
Der Herr Abgeordnete hat den einen und den anderen Fall hier erwähnt, der ja so beklagenswerth ist, wie die Fälle, die wir gestern gehört haben. Ich kann aber, sofern diese Fälle nicht schon ihre ge⸗ richtliche Erledigung gefunden haben, nur wiederholen, was ich gestern gesagt habe: die Militärbehörde kann auf diese Dinge nur dann eingehen, wenn die Herren die Güte haben, die Gewährs⸗ männer zu nennen. (Zurufe.) Es ist in meinem Auftrag heute früh an den Herrn Abg. Bebel ein Schreiben gerichtet worden, er möge die Güte haben, die Gewährsmänner zu nennen (Bravo!), damit da⸗ gegen eingeschritten werden kann.
Der Herr Abg. Haußmann hat mir einen Vorwurf daraus ge⸗ macht, ich hätte mehr als preußischer General wie als Reichskanzler gesprochen. Wenn ich meinen Pflichten als Reichskanzler dadurch nicht gerecht geworden wäre, so würde ich das beklagen. Den Beweis ist er mir aber schuldig gebliebéen, und im allgemeinen glaube ich aus⸗ sprechen zu können, daß auch ein Reichskanzler sich nichts vergiebt, wenn er als preußischer General auftritt. (Bravo! rechts.)
Der Herr Abgeordnete hat den § 7 des Beschwerdereglements in den Kreis seiner Betrachtungen gezogen und ihn natürlich auf seine Weise gedeutet, was ich ihm nicht verdenken kann. Dieser Paragraph hat 2 und das ist ganz ersichtlich aus dem ganzen Zusammenhang 82 keinen andern Zweck, als einen für den Mann, für den Be⸗ schwerdeführer, wohlwollenden. (Lachen links.) Denn, wenn der Mann eine unbegründete Beschwerde anbringt, so wird er nach 159 des Strafgesetzbuchs bestraft. Da nun der Mann wohl wissen kann, — alle Soldaten wissen, bei wem sie sich zu melden haben, wenn sie eine Beschwerde an bringen, — so reicht das hin. Aber der Mann kennt den § 152 E nicht; er ist eben kein Jurist. Er kann auch in so kleines Handbuch in der Tasche haben; das würde ihm Fth Also den Mann darauf aufmerksam zu nicht 8 8 dem § 152 des 8EII116 Conflict setzt oder weiß büsb der Zweck dieses Art. 7, und der Art. ist, so viel ich Mannsch 88 wirksam gewesen (sehr richtig! links) im Interesse der schaften. k8 88 Abgeordnete hat zwischen der starken Inanspruchnahme d mwische⸗ en, zwischen der abnehmenden Zahl der v völkerung 8 e Behauptung, daß die Verrohung in der Be⸗ öec zme, daß das aus den Vorstrafen zu ersehen sei, einen enhang construirt, aus dem er sich für berechtigt gehalten
hat, mich eines Mangels an Logik zu zeihen. Ich bin, stehen, nicht im stande gewesen, seinen Betrachtungen zu folgen. Die Verrohung liegt vor dem Eintritt; je verrohter der Soldat, um so leichter die Versuchung für den Vorgesetzten, ihn zu mißhandeln. Wenn also handlungen abnimmt, so ist das eine Erscheinung, welche für die Vor⸗ gesetzten spricht. (Bravo! rechts.)
muß ich ge⸗
2
trotz der verrohteren Soldaten die Zahl der Miß⸗
Der Herr Abgeordnete hat dann weiter gemeint, ich hätte den
Ausdruck „Verrohung“ nicht vor dem Auslande gebrauchen sollen.
Ja, wenn wir vor dem Auslande sprechen, so will ich zunächst dem
Herrn Abg. Richter meinen Dank dafür aussprechen, daß er sich an der schmutzigen Wäsche, die wir hier vor dem Auslande vorgenommen
haben, nicht betheiligt hat. (Bravo! rechts.)
Der Herr Abg. Richter hat mir aber vorgeworfen, ich hätte Preußen gelobt auf Kosten von Bayern; ich hätte nicht an⸗ erkannt, daß das bayerische Verfahren ein gutes sei. Der Herr Abg. Richter muß nicht gegenwärtig gewesen sein, als ich sprach, oder ich habe vielleicht nicht laut genug gesprochen. Ich spreche nicht gern laut, weil ich dann auch gerade beim Herrn Abg. Richter, wie ich heute wieder gesehen habe, leicht den Eindruck mache, ich wäre gereizt. Das war gestern nicht der Fall und ist auch heute nicht der Fall.
Ich will nun aber doch dem Herrn Abg. Richter aus dem stenographischen Berichte vorlesen, was ich gesagt habe:
Der Herr Vorredner hat die Ansicht ausgesprochen, in Bayern hätte man die besten Erfahrungen gemacht, Dank des vorzüglichen bayerischen Verfahrens, dessen Vortheile nicht anzuerkennen mir fern liegt. Ich habe selbst einmal die Ehre gehabt, bayerische Truppen zu commandiren; ich bin diesen Verhältnissen näher ge⸗ treten. Ich wünsche von dem Herrn Abg. Richter nur, daß er dem preußischen Verfahren eine ebenso unparteiische Beurtheilung ent⸗ gegenbringt, wie ich dem bavyerischen.
Und an einer andern Stelle, wo ich von dem bayerischen Ver⸗ fahren sprach: “
Es liegt mir fern, diese Vorzüge in Abrede zu stellen.
Nun, ich weiß nicht, was ich eigentlich noch sagen soll. Worauf gründet der Herr Abg. Richter seine Behauptung, ich hätte vom baye⸗ rischen Verfahren nicht das gesagt, was ich hätte sagen müssen? Ich vermuthe, der Herr Abg. Richter hat hier die Absicht, zwischen der preußischen und bayerischen Regierung Mißtrauen zu erregen; ich glaube aber nicht, daß ihm das glücken wird.
Der Herr Abg. Richter hat dann weiter gesagt: Die bayerischen Erfahrungen haben sich nach der Ansicht Aller bewährt. Ich zweifle nicht daran, daß viele bayerischen Erfahrungen sich nach der Ansicht Vieler bewährt haben; aber ganz so allgemein und ausnahmslos ist das denn doch nicht.
Ich citire aus einer bayerischen Zeitung die Aeußerung des Königlich bayerischen Kriegs⸗Ministers, der eine Erklärung abgegeben hat, die zu 2 dahin lautet:
Die Staatsregierung ist deshalb zur Zeit nicht in der Lage, bezüglich der Militärgerichtsverfassung und der damit zusammen⸗ hängenden Fragen eine bindende Erklärung abzugeben, obgleich sie sehr geneigt ist, die Grundsätze der bayerischen Millitärstrafgerichts⸗ ordnung, insoweit sie sich durch die Erfahrungen erprobt haben, auch zu vertreten und anzuerkennen.
Wenn man also die Frage aufwerfen wollte, ob die bayerischen Erfahrungen sich erprobt haben oder nicht, so muß mindestens zu⸗ gegeben werden, daß diese Erklärung des bavyerischen Herrn Kriegs⸗ Ministers einen Spielraum läßt, der auf anderer Stelle zu der Frage Anlaß giebt: ist es denn nun wirklich räthlich, die Dinge einfach so einzuführen?
Der Abg. Richter hat in die Tage seiner Jugend zurückgegriffen und sich daran erinnert, daß die Soldaten damals vielfach auf den öffentlichen Plätzen exercirten, und daß da solche Dinge wie heut zu Tage nicht vorgekommen wären. Ich erinnere mich solcher Dinge auch; aber ich drehe die Sache um. Ich sage: wir sind viel empfind⸗ licher geworden. Auch früher ist beim Exerciren manches passirt, was nicht schön und nicht recht war; aber man fand eben nichts dabei, das Niveau der ganzen Welt war in diesen Dingen anders, und jeder, der älter ist und in der Armee vor 30, 40 Jahren gestanden hat, wird mir zugeben, daß damals in einer Art und Weise geschimpft wurde, von der wir heut zu Tage gar keine Vorstellung haben. (Heiterkeit links.) Wenn dergleichen Dinge auf öffentlichen Plätzen geschahen, so hatten eben der Betheiligte und der Zuschauer ein Schimpfwort mehr gehört; es machte aber nichts aus. Heut zu Tage ist der Mann aber empfindlicher, und nun hat man die Presse, und es geht durch die ganze Welt. Ich glaube also, dieser Versuch eines Beweises war dem Herrn Abgeordneten nicht ganz gelungen.
Er hat ferner gemeint, die Presse sei ein Surrogat für die Oeffentlichkeit; da wir die Oeffentlichkeit hier noch nicht hätten, so wäre es gut, daß die Presse da wäre. Ich kann die Besorgniß nicht ganz unterdrücken, daß, wenn wir die Oeffentlichkeit des Militärstraf⸗ verfahrens haben, es mit der Presse noch schlimmer würde. (Sehr richtig! rechts. Ach! links.) Denn wenn ich ein Socialdemokrat wäre (Heiterkeit links) und die Ziele verfolgte, die die Herren verfolgen, dann würde ich bei Einführung des öffentlichen Verfahrens sofort eine Enquste unter meinen Gesinnungsgenossen veranstalten — nicht eine Enquéte mit Worten, sondern eine mit dem Klingelbeutel, um einen Fonds zu gründen für Advocaten, die als Reporter in allen diesen Gerichten herumgingen; und ich bin überzeugt, daß bei dem Geschick vieler dieser Herren es eine Kleinigkeit wäre, täglich hier aus Berlin aus Stand⸗ und Kriegsgerichten eine Sammlung von gut arrangirten, packenden kleinen Geschichten zusammenzustellen, mit denen man eine Zeitung füllen könnte. Es kommt eben bei diesen Dingen lediglich darauf an, mit welchen Augen man sie ansieht. (Ach! links.)
Geht denn aus dem, was der Abg. Bebel gestern sagte, nicht schon hervor, daß wir auf dem besten Wege sind, eine Sammelstelle für Militärklagen zu gründen? Das nimmt ja natürlich zu; jeder Vater, jeder Anverwandte eines nicht mit seiner Lage zufriedenen Sol⸗ daten hat, indem er sich an Herrn Bebel wendet, ein sehr bequemes Mittel, seinen Gefühlen Luft zu machen, es kann ihm gar nichts dabei passiren. (Ah! links.)
Unter der Flagge der Redefreiheit eines Abgeordneten segelt das vergnüglich in die Welt. Warum sollte man diesen Zustand, wenn man eben Socialdemokrat wäre, nicht noch viel weiter ausbilden? Ich bin fest überzeugt, er wird weiter ausgebildet werden, und des⸗ halb eben thut es mir leid, daß die Herren uns Wege bezeichnen, von denen ich überzeugt bin, daß sie manches Gute enthalten, aber
(Heiterkeit
vielfach lediglich dieser Partei zugute kommen werden. links.)
Dann hatte mich, glaube ich, der Herr Abg. Richter noch an einer anderen Stelle mißverstanden. Ich habe gesagt, daß die Leistungen der Armee Friedrich's des Großen nicht sowohl dem Stock zu verdanken gewesen wären, als vielmehr dem inneren Ver⸗
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hältniß der Truppen zum großen König, der Verehrung, der Liebe zu
ihm. Die Gloria, die er hatte, unter der prosperirte der Soldat.
Nun sagt der Herr Abgeordnete: ja, aber die Disciplin blieb dieselbe, und dann kam Jena. Damit bestätigt er doch nur, was ich gesagt habe. Die Disciplin blieb dieselbe, der große König war aber nicht mehr da, dieses Verhältniß der Liebe zwischen Feldherrn und Truppe war nicht mehr da, und damit kam Jena. Dieses Verhältniß der Offiziere aber zur Truppe zu erhalten, ist die erste Pflicht der Militärverwaltung bei jeder Vorlage, die sich auf die Disciplin der Truppe bezieht, und die Militärverwaltung kann und wird diese Pflicht nicht aus den Augen lassen. (Lebhaftes Bravo rechts.)
Abg. Gröber (Centr.): Es sei ja recht schön, hier eine reir akademische Erörterung vorzutragen, bei welcher man schöne, vollklingende, muthvolle Sätze in die Welt schleudere; aber es sei doch richtiger, praktische Politik zu treiben, wenn man etwas Praktisches er⸗ reichen wolle. Man habe hier eine Reihe von Fällen vorgebracht, in denen es sich nicht um Soldatenmißhandlungen handele, sondern um Nachlässigkeit, Fahrlässigkeit, ein falsches Strafmaß u. s. w. Wie wolle man alle diese Fälle durch die Resolution Richter treffken? Als den letzten Hauptgrund der Soldatenmißhandlungen habe der Abg. Haußmann den Drill bezeichnet. Wenn das wahr wäre, dann könnten alle Parteien ihre Resolutionen einpacken, dann müßten sie resolviren: die Soldaten müssen viel weniger exerciren, sie müßten ein Exercirreglement machen. Wenn man freilich vom Re⸗ gierungstische auch “ höre, wie die, man könne in eine Reform der Militär⸗Strafproceßordnung deshalb nicht eintreten, weil ja die bürgerliche Strafproceßordnung auch nicht das voll⸗ kommenste Werkzeug der Strafrechtspflege sei, dann dürfe man sich nicht wundern, wenn die Militärverwaltung scharf angegriffen werde. Regierung, Militärverwaltung und Volksvertretung hätten alle das dringendste Interesse und den aufrichtigen Wunsch, daß diesen Miß⸗ handlungen vorgebeugt werde. Das beweise die Allerhöchste Cabinets⸗ ordre von 1890, der Erlaß des Prinzen Georg von Sachsen und auch die gestrige Erklärung des Reichskanzlers. Dem Reichs⸗ kanzler sei aber schlecht gedankt worden durch die Aus⸗ führungen des Abg. Bebel. Er habe gar nichts dagegen, daß man in einer solchen Debatte gerichtlich festgestellte Fälle verwerthe, wie dies bezüglich der Fälle in Ulm und Ludwigsburg heute geschehen sei. Der Abg. Bebel sei gewiß von der Richtigkeit der von ihm vorgebrachten Thatsachen überzeugt, aber die subjective Ueberzeugung sei nicht gleichbedeutend mit der objectiven Wahrheit. Fordere man von den Militärbehörden strenge Gerechtigkeit, dann müsse man sich auch hüten, selbst eine Ungerechtigkeit dadurch zu be⸗ gehen, daß man eine öffentliche Proscription vornehme über Offiziere und Unteroffiziere, die sich nicht vertheidigen könnten. Geschehe dies dennoch, so liege die Auffassung nahe, daß die Herren andere Zwecke verfolgten, als sonstiges Material zur Beurtheilung der Sache vorzulegen. Es werde den Militär⸗ behörden der stillschweigende Vorwurf gemacht, Ihr wollt gar nicht eintreten, und darum zeigten sie die Fehler in der Behandlung den Vorgesetzten garnicht an. Warum habe der Abg. Bebel die ihm bekannten Fälle nicht selber angezeigt? Er sei über⸗ zeugt, daß in Deutschland eine jede Behörde auf die Anzeige eines Abgeordneten die Untersuchung eröffnen würde. Ein solches Vorgehen könne nur verbitternd wirken, wenn die Eltern in die Meinung versetzt würden, daß ihre Söhne beim Militär schutz⸗ und rechtlos seien, aber auch verbitternd für die Behörden, denen vorgeworfen werde, daß sie nicht Recht und Gerechtigkeit walten ließen, sondern nur Willkür und Laune. Gerade weil er für die Oeffent⸗ lichkeit des Militär⸗Strafproceßverfahrens sei, darum bedauere er, daß der Abg. Bebel so viele Angriffspunkte gegen dieses Verfahren dargeboten habe. Das Bedenken, daß die Oeffentlichkeit von der Presse ausgenutzt werden könnte, dürfe nicht ausschlaggebend sein. Das In⸗ teresse für die öffentlichen Verhandlungen würde sich bald verlieren, aber das Vertrauen des Volkes in die Rechtsprechung würde zunehmen. Was sei denn der Unterschied zwischen den beiden vorliegenden An⸗ trägen? Man habe anerkannt in dem Antrag, daß die Oeffent⸗ lichkeit in gewissen Fällen ausgeschlossen werden könne. Der andere Antrag verweise auf die bayerischen Bestimmungen, welche die Ausschließung der Oeffentlichkeit im weitesten Umfange gestatteten. In Bayern bestehe eine gute Praxis trotz der schlechten Be⸗ stimmungen. Glaube man, daß bei gleichen Bestimmungen in Preußen die gute Praxis eintreten werde? Er glaube das nicht. Dazu kenne er die Herren in Preußen zu gut. Wenn einmal die Militär⸗Strafproceßordnung vorgelegt werde, dann sei man durch den Antrag der Commission garnicht beschränkt; man könne die Oeffent⸗ lichkeit einführen, in welchem Umfange man wolle. Nothwendig sei allerdings die Erleichterung des Veseberberrchles für die Soldaten. Daß man Ausnahmen von dem allgemeinen Militärstrafrecht für Baypern statuiren wolle, könne um so weniger auffallen, als ja auch bei der Justizreorganisation im Jahre 1879 eine Anzahl von Aus⸗ nahmen bestehen geblieben seien. Wenn man eben nicht Alles erreichen könne, so müsse man mitnehmen, was man be⸗ komme. Schließlich müsse sich das Militärstrafrecht dem civilen Strafrecht accommodiren. Die Herren verlangten die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens; aber wer habe denn die Oeffent⸗ lichkeit in dem Militärstrafverfahren früher gehindert, als gerade die Nationalliberalen? Schließlich wolle auch dieser Antrag nicht weniger, denn über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens brauche man heut zu Tage nicht mehr zu discutiren. Ob der Proceß mündlich oder nach den Aecten geführt werde, könne auf die Zahl der Soldatenmißhandlungen keinen Einfluß ausüben. Wolle man das Militärstrafverfahren ändern, so seien andere Punkte viel wichtiger, als die von den Nationalliberalen hervorgehobenen. Das Beschwerdeverfahren müsse wesentlich geändert werden, namentlich müsse in dringenden Fällen vom Instanzenweg abgegangen werden dürfen, auch müsse dem Beschwerdeführer das Resultat der Beschwerde mitgetheilt werden; gutgläubig ein⸗ gereichte Beschwerden müßten, auch wenn sie unbegründet sejen, straflos bleiben. Solle aber die Pflicht der Beschwerde eingeführt werden, so werde dem Soldaten eine böse Zwickmühle geschaffen: beschwere er sich zu Unrecht, so werde er zu bestrafen sein, und unterlasse er die Beschwerde, weil er nicht wisse, ob sie begründet sei, so werde er auch bestraft. Gegen den Antrag seiner Partei mache der Reichskanzler einen Competenzeinwand: er richte sich an die ver⸗ bündeten Regierungen, während die Ordnung des Beschwerdewesens als eines Zweiges der Disciplinargewalt dem Kaiser zustehe. Erstens werde, wenn die Resolution angenommen werde, dieselbe schon an die richtige Adresse kommen. Dann sei aber auch formell die Adresse gerechtfertigt, denn die Beschwerde gehe über die Disciplinarstraf heraus, sie richte sich auch gegen gerichtliche Urtheile, gehöre also nach der Militär⸗Strafprozeßordnung vor die verbündeten Regierungen. Aber mit solchen Maßregeln könne man dem Uebel nicht steuern, man müsse sich auf die Religion stützen, wie ja auch der Erlaß des Prinzen Geoorg in so schöner Weise auf das Ehrgefüh hinweise. Daß die Religion die Grundlage des öffentlichen Lebens sein müsse, sei allseitig anerkannt. Die Reli⸗ gion müsse gelten im ganzen Leben des Mannes. Sie müsse gelten im Rath der Könige und im Parlament, im Privathause und in der Caserne. Unter der Pflege der religiösen Dinge verstehe seine F durchaus nicht die Abhaltung von Betstunden; die Soldaten hätten Gelegenheit außerhalb der Caserne, ihren religiösen Verpflichtungen nachzukommen, aber es müßte in der Caserne manches unterbleiben,
was jetzt geschehe. Die Zunahme der Verbrechen und der Rohheit