1892 / 52 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Feb 1892 18:00:01 GMT) scan diff

zeichneten Süßstoffe Rosinen oder Korinthen verwendet, und drittens, indem man zu Most oder Wein Rosinen oder Korinthen ohne Zusatz von Wasser giebt.

Die Herstellung von Wein aus Rosinen, unter Zuhilfenahme von Wasser, wird besonders in Frankreich in großem Maßstabe geübt. Dies geht auch hervor aus den Mittheilungen des „Tableau général du commerce de la France“ und der „Documents statistiques sur le commerce de la France“, nach welchen die Einfuhr von Rosinen und Korinthen nach Frankreich von 67 935 071 kg im Jahre 1881 auf 105 950 530 kg im Jahre 1890 gestiegen ist. Der weitaus größte Theil dieses Einfuhrüberschusses wird auf Rechnung der Rosinen⸗ weinfabrikation zu setzen sein. Nach einer Mittheilung in der Zeit⸗ schrift: Weinbau und Weinhandel wurden 1891 1 700 000 hl Rosinen⸗ wein in Frankreich dargestellt. Diese Menge Rosinenwein entspricht etwa 42 000 000 kg Rosinen. Da die Fabrikation dieses Rosinen⸗ weines die einheimische Weinproduction zu schädigen drohte, * be⸗ stimmte das französische Gesetz vom 14. August 1889 u. A., daß das Erzeugniß der Vährung von Rosinen mit Wasser nur unter dem Namen Rosinenwein („Vins de raisins secs“) versendet, verkauft oder in den Handel gebracht werden dürfe. Dasselbe gilt für jedes Gemenge dieses Erzeugnisses mit Wein. Es wurde ferner in Frank⸗ reich am 26. Juli 1890 ein Gesetz erlassen, welches die Heren des Rosinenweines einer besonderen Declaration und Besteuerung unterwarf.

Wie wenig kostspielig die Herstellung des Rosinenweines im Ver⸗ hältniß zu der des Weines aus frischen Trauben ist, und wie bedenklich daher die uneingeschränkte Concurrenz dieses Getränks für den Wein wäre, geht aus der folgenden Betrachtung hervor.

Aus 100 kg Rosinen lassen sich mit Hilfe von Wasser 4 hl. Wein darstellen, und da 100 kg Rosinen etwa 40 kosten, so käme 1 hl Rosinenwein auf etwa 10 und 1 l solchen Weines auf etwa 10 zu stehen. Mit solchen niedrigen Preisen können unsere billigsten Weine nicht concurriren, vorausgesetzt, daß die Rosinen⸗ weine nicht unter einer, ihren Ursprung kenntlich machenden Be⸗ zeichnung verkauft werden.

Was nun die Verwendung von Rosinen als Weinverbesserungs⸗ mittel an Stelle der im § 3 Nr. 4 genannten Süßstoffe betrifft, so

gestattet ein solches Verfahren eine nahezu Vermehrung. 7

des Weines. Das Gleiche gilt auch für den Fall, daß die Rosinen bei der Herstellung des Tresterweines benutzt werden. Bei der Ver⸗ wendung der unter Nr. 4 im § 3 genannten Zuckerarten ist der Wein⸗ vermehrung durch die Schlußbestimmung daselbst eine Schranke gesetzt; denn da der Extractgehalt durch die bei der Vergährung des Zuckers gebildeten Stoffe nur in geringem Maße, der Gehalt an Mineralstoffen aber so gut wie gar nicht erhöht wird, so ist eine weitgehende Verdünnung mit Wasser ausgeschlossen. Ganz anders gestaltet sich jedoch die Sache bei der Verwendung von Rosinen. Die letzteren enthalten Extractiv⸗ und Mineralstoffe in concentrirter Form und ermöglichen daher den Zusatz einer großen Menge von Wasser, ohne daß ein solcher Zusatz in dem gewonnenen Wein an der unter das erlaubte Maß gehenden Ver⸗ minderung der genannten Bestandtheile zu erkennen wäre. Deshalb erscheint es erforderlich, in solchen Fällen eine Bezeichnung zu ver⸗ langen, welche das in dieser Weise gewonnene Erzeugniß von Trauben⸗ wein unterscheidet.

Anders ist unter Umständen diejenige Art der Verwendung von Rosinen zu beurtheilen, welche in dem Zusatz derselben zu Most oder Wein ohne gleichzeitigen Zusatz von Wasser besteht. Bei deutschen Weinen dürfte dieses Verfahren nur zum Zweck der Täuschung aus⸗ geübt werden, vorausgesetzt, daß die solchergestalt hergestellten Weine nicht unter einer den Zusatz kenntlich machenden Bezeichnung verkauft werden. Denn in Deutschland werden süße Weine nur in guten Jahren und in den hervorragendsten Lagen durch sorgfältige Auslesen gewonnen. Der Käufer ist daher berechtigt, von süßen deutschen Weinen zu erwarten, daß sie besonders edle Erzeugnisse des deutschen Weinbaues, nicht aber unter Zuhilfenahme ausländischer Rosinen her⸗ gestellte Producte sind.

In südlichen Weinbaugegenden, namentlich auch in Ungarn, werden vielfach süße Weine in der Weise hergestellt, daß man an Ort und Stelle gewonnene, durch vorgeschrittene Reife bereits einge⸗ trocknete Weinbeeren (Rosinen) mit Wein aus Trauben gleichen Ur⸗ sprungs auszieht und diesen Auszug vergähren läßt. Derartige Weine sind besonders edle Erzeugnisse mit ünstlich verringerter, aber an Qualität gesteigerter Ausbeute; sie erfreuen sich großer Beliebtheit. Es kann die Absicht des vorliegenden Gesetzes nicht sein, dem Ver⸗ triebe dieser hervorragenden Producte Tokay's und anderer bevorzugten Rebgelände Schwierigkeiten zu bereiten; ihnen ist daher im letzten Absatz des § 4 eine Ausnahmestellung eingeräumt.

Saccharin.

Im § 4 Nr. 3 ist ferner die Rede von Saccharin und anderen als den im § 3 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen. Das Saccharin (Benzossäuresulfinid), sowie die anderen ihm verwandten Süßstoffe haben mit dem Zucker nichts gemein als den süßen Geschmack. Ins⸗ besondere ist das Saccharin als ein Nahrungsmittel nicht anzusehen, indem es den Körper unzersetzt wieder verläßt. Infolge seiner außer⸗ ordentlichen Süßkraft ist es besonders geeignet, gewisse Geschmacks⸗ fehler im Wein zu verdecken und letzteren mit dem Schein einer besseren Beschaffenheit, als er thatsächlich besitzt, zu versehen.

Die Ansichten über die Einwirkung des Saccharins auf den menschlichen Organismus sind zur Zeit noch getheilt, wie die folgende Literaturzusammenstellung zeigt.

Nach Stutzer (Saccharin, Leipzig 1885; auch Biedermann, Techn. chem. Jahrb. IX S. 447) und Aducco und Mosso (Gazetta delle cliniche di Torino 1886, 14 und 15; Biedermann, Techn. chem. Jahrb. IX S. 447) ist das Saccharin nicht schädlich. Nach Millardet wird die Wirkung des Pepsins auf Eiweiß nur weni beeinträchtigt. Die Wirkung des Pankreatins auf Casein wird deeg Saccharin geändert, wohl aber die Wirkung auf Stärke. Zur Umwandlung einer bestimmten Menge Stärke war bei Saccharin⸗ zusatz eine zehnmal größere Menge Pankreatin erforderlich, als ohne Saccharinzusatz (Vierteljahrsschrift der Chemie der Nahrungs⸗ und Genußmittel 1888 S. 44). Nach Girard ist das Saccharin bei längerem Gebrauch nicht unschädlich, es verursacht Verdauungs⸗ beschwerden nnd wird durch den Urin nicht ausgeschieden (a. a. O. S. 387). Pavy dagegen spricht sich für die Unschädlichkeit und An⸗ wendbarkeit des Saccharins aus, welches für Diabetiker unzweifelhaft eine große Errungenschaft sei (a. a. O. S. 387). Nach Versuchen von Plugge hebt eine 0,3 prozentige Saccharinlösung die Wirkung des Ptyalins völlig auf und verlangsamt diejenige des Pepsins und Pankreassaftes (a. a. O. 1889 S. 319). E. Gans (a. a. O.), Th. Stevenson (a. a. O.), L. C. Wooldridge (a. a. O.), A. Petschek und Th. J. Zerner bezeichnen das Saccharin als unschädlich (a. a. O. S. 458). Fr. Jessen giebt an, daß das „leichtlösliche“ Saccharin ohne Einfluß auf die Verzuckerung der Stärke durch das Ptyvalin und nur von geringer verzögernder Wirkung auf die Peptonisirung des Eiweißes ist. Die Ausnutzung der Nahrungsmittel, insbesondere der Milch, werde selbst durch große Dosen von Saccharin nicht hindernd beeinflußt. Im Anschluß hieran erklärt K. B. Lehmann das Saccharin als Gewürz für hygienisch zulässig. Dagegen sei ein Ersatz des Rohrzuckers durch dasselbe auch in Verbindung mit Traubenzucker nur unter der Bedingung der Declaration zu gestatten (a. a. O. 1890 S. 186 und 189G

Nach A. Stutzer enthält das Handelssaccharin entwa 40 %, Parasulfaminbenzoösäure. Es soll auf die Verdauung durch den Magensaft einen störenden Einfluß ausüben. Auch nach E. Sal⸗ kowski enthält das käufliche Saccharin beträchtliche Mengen von Parasulfaminbenzoösäure. Aeltere Präparate sollen davon bis zu 60 %, neuere 33 % und das „lösliche“ Saccharin etwa 26 % enthalten. Eine schädliche Wirkung des Saccharins auf den menschlichen Organis⸗ mus konnte nicht beobachtet werden (a. a. O. 1890 S. 457).

Außer diesen und anderen Arbeiten liegen eine Reihe von Gut⸗ achten medizinischer und anderer Körperschaften, sowie von behördlichen Apnordnungen aus verschiedenen Ländern vor, welche die Verwendung

des Saccharins bei Nahrungs⸗ und Genußmitteln betreffen. Das „Comité consultatif d'hygiène publique de France“ sprach sich am 13. August 1888 u. A. dahin aus, daß das Saccharin kein

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Nahrungsmittel sei und den Zucker nicht ersetzen könne. Die Ver⸗ wendung des Saccharins bei der Ernährung verhindere oder ver⸗ langsame die Umwandlung der stärke⸗ oder eiweishaltigen Stoffe im Verdauungskanale. Demnach bewirke das Saccharin eine weit⸗ ehende Störung der Verdauungsthätigkeit und sei geeignet, die Leif der als Dyspepsie bezeichneten Erkrankungen zu vermehren. as Saccharin und seine Präparate seien daher von der Ver⸗ wendung bei der Ernährung auszuschließen (Veröffentl. des Kaiserl. Gesundheitsamts 1888 S. 608).

Die Königliche Akademie der Medizin zu Madrid erklärte, daß der Zusatz von Saccharin zu irgend welchen Lebensmitteln als Ver⸗ fälschung anzusehen und saccharinhaltigen Lebensmitteln der Eintritt in Spanien zu verweigern sei (Vierteljahrsschrift der Chemie der Nahrungs⸗ und Genußmittel 1889 S. 319). Nach einem Gutachteu des ungarischen Landes⸗Sanitätsraths aus dem Jahre 1889 soll das Saccharin als Nahrungs⸗ und Genußmittel verboten werden, weil es erstens kein Zucker sei, aber vom Publikum leicht mit Zucker ver⸗ wechselt werden könne, zweitens keine ernährende Kraft habe, drittens bei längerem Gebrauch Verdauungsstörungen hervorrufe und viertens zu Mißbräuchen und Betrügereien Anlaß geben könne (Veröffentl. des Kaiserl. Gesundheitsamts 1889 S. 684). Nach Ansicht der freien Vereinigung der bayerischen Vertreter der angewandten Chemie (Ver⸗ sammlung vom 16. bis 17. Mai 1890) sollten alle Nahrungs⸗ und Genußmittel, welche ihren süßen Geschmack ganz oder theilweise dem Saccharin verdanken und ohne Angabe dieses Umstandes verkauft werden, in der Regel als im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 verfälscht zu betrachten sein (Vierteljahrsschrift der Chemie der Nahrungs⸗ und Genußmittel 1890 S. 187). Nach einem Gutachten des österreichischen obersten Sanitätsraths ist das Saccharin weder für den Organismus Gesunder noch Kranker (Dia⸗ betiker) als schädlich zu betrachten. Der ohne Declaration erfolgende Zusatz von Saccharin zu Nahrungsmitteln sei jedoch als Betrug an⸗ zusehen (Veröffentl. des Kaiserl. Gesundheitsamts 1890 S. 251). Auf dem im September 1890 stattgehabten internationalen land⸗ und forstwirthschaftlichen Congreß zu Wien wurde eine Resolution ange⸗ nommen, nach welcher der Verkehr des Saccharins und ähnlicher anderer Süßstoffe in der Weise einzuschränken sei, daß diese Präparate nur an gesetzlich bestimmten Orten (Apotheken) und nur auf ärztliche Verordnung verkauft werden dürfen (a. a. O. 1891 S. 118). In Spanien ist nach einer Königlichen Verordnung vom 3. April 1889 Saccharin als ein Arzneimittel anzusehen. Die Einfuhr aller zur menschlichen Nahrung bestimmten Stoffe, welche Saccharin enthalten, wird verboten (a. a. O. 1889 S. 575). Infolge eines Gutachtens der Kaiserlichen Akademie der Medizin in Rio de Janeiro wurde die Einfuhr des Saccharins nach Brasilien als gesundheitsschädlich durch ministerielle Verordnung verboten (Revue international des falsifications 1889 S. 146). In Italien wurde durch Königliche Verordnung vom 29. September 1889 die Einfuhr und Herstellung von Saccharin und saccharinhaltigen Erzeugnissen verboten. Diese Verordnung wurde am 15. Mai 1890 in ein Gesetz umgewandelt (Veröffentl. des Kaiserl. Gesundheitsamts 1890 S. 481). Endlich wurde am 3. August 1890 ein Reglement für den inneren Verkehr, betreffend die sanitäre Ueberwachung der Nahrungsmittel, Getränke und der ünslichen ebrauch gegenstcage erlassen, in welchem der Zusatz von Saccharin zu Wein ausdrücklich verboten wird (a. a. O. S. 707). In Rußland ist die Verwendung des Saccharins, außer zu medizinischen Zwecken, verboten (a. a. O. S. 723). Auch in Portugal wurde die Einfuhr des Saccharins verboten (Vierteljahrsschrift der Chemie der Nahrungs⸗ und Genußmittel, 1891, S. 388). In Belgien wurde durch Königliche Verordnung vom 10. Dezember 1890 bestimmt, daß bei allen mit Saccharin versetzten Nahrungsmitteln der Zusatz kenntlich zu machen sei (Veröffentl. des Kaiserl. Gesundheits⸗ amts, 1891, S. 337).

Die Frage, ob das Saccharin gesundheitsschädlich sei, ist seiner⸗ zeit auch im Kaiserlichen Gesundheitsamt einer experimentellen Prüfung unterzogen worden. Die zu diesem Zwecke mit Hunden längere Zeit hindurch angestellten Fütterungsversuche ließen eine schädliche Wirkung nicht erkennen. Dieses Ergebniß im Verein mit den im Vorstehenden erörterten Thatsachen läßt ein unbedingtes Verbot der Verwendung von Saccharin bei Nahrungs⸗ und Genußmitteln um so weniger gerechtfertigt erscheinen, als das Saccharin in manchen Krankheitsfällen (Diabetes) den Leidenden die Entbehrung des ihnen versagten Zuckers erleichtert. Andererseits muß aber dafür gesorgt werden, daß das Saccharin nicht zur Täuschung im Handel und Verkehr verwendet wird, indem durch dasselbe der Glaube, die vorhandene Süße eines Weines stamme vom Zucker, her erweckt wird. Deshalb wird die Herstellung von Wein unter Verwendung von Saccharin als Verfälschung bezeichnet. Diese Handlung wird strafbar, sobald sie unter 2 eschwegung des Saccharinzusatzes zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolgt. 8 Zusatz von Säuren oder säurehaltigen Körpern oder von

Bouquetstoffen.

§ 4 Nr. 4 handelt von der Verwendung von Säuren und säure⸗ haltigen Körpern und von Bouguetstoffen.

Der Most bezw. Wein enthält, falls er nicht verdorben ist, von Natur stets genügend, nicht selten zu viel Säure. Ein Zusatz von Säuren oder säurehaltigen Körpern, z. B. Kaliumbitartrat oder Weinstein, Tamarinden und dergleichen, ist daher nicht erforderlich.

Es ist schon bei der Besprechung des Rosinenweines auseinander⸗ gesetzt worden, wie die bedingungslose Verwendung der an Extractiv⸗ und Mineralstoffen reichen Rosinen eine Lngerorbentlich weitgehende Vermehrung des Weines zum Schaden des heimischen Weinbaues er⸗ möglichen würde. Aehnliches gilt auch für den Zusatz von Säuren oder säurehaltigen Körpern zum Wein. Wird zu einem Moste nur eine wässerige Zuckerlösung gesetzt, so wird bei einem gewissen Grade der Verdünnung der Gehalt an Extractivstoffen und süeebe babere an der für den Geschmack des Weines so wichtigen Säure derart ver⸗ mindert, daß das erzielte Getränk schon geschmacklich als Wein sich nicht mehr darstellt. Werden aber einem solchen Erzeugniß Stoffe saurer Natur zugesetzt, so kann die Verdünnung für den Geschmack verdeckt und infolgedessen nahezu beliebig weit getrieben werden. Da der Preis der hierzu erforderlichen Säure ein verhältnißmäßig sehr niedriger ist, so würde das erzielte Getränk, wenn als Wein verkauft, dem wirklichen Wein eine schwer zu überwindende Concurrenz bereiten. Diese Gesichtspunkte dürften auch für den im Jahre 1881 vom Abgeordneten Dr. Buhl vorgelegten, jedoch nicht zur Verabschiedung gelangten Gesetzentwurf maßgebend gewesen sein. Nach diesem Entwurf sollte mit Strafe bedroht werden, wer bei dem gewerbs⸗ mäßigen Herstellen weinähnlicher Getränke u. A. Säuren und säure⸗ haltige Substanzen verwendet oder derartige Getränke verkauft. Es empfiehlt sich jedoch nicht, soweit zu gehen. Ein solches vollständiges Verbot würde berechtigte Interessen schädigen, ohne daß gesundheits⸗ polizeiliche oder wirthschaftliche Gründe dazu nöthigen. In den öst⸗ lichen Theilen Preußens z. B. haben sich seit Jahren unter dem Namen Gelbwein, Glühwein u. s. w. Getränke eingebürgert, welche aus Sprit, Wasser, Zucker und reiner Weinsäure, mit einem Zusatz von Gewürzen bezw. von Kirschsaft hergestellt werden. Diese Getränke, obschon als Kunst⸗ wein bekannt, haben infolge ihres billigen Preises zu einer Verdrängung des Branntweins beigetragen. Ein unbedingtes Verbot der Herstellung weinähnlicher Getränke unter Zusatz von Säuren würde wieder dem Branntweingenuß Vorschub leisten. Auch würde dadurch die Fabrikation beliebter Getränke, wie Bischof und Cardinal, beeinträchtigt werden. Es sind daher weniger einschneidende Anord⸗ nungen vorgesehen. Zu bemerken ist noch, daß auch der Zusatz von Obstwein (Apfelwein ꝛc.) zu (Trauben⸗) Wein unter die Nr. 4 des § 4 fällt, da auch der Obstwein ein säurehaltiger Körper ist und eine nicht zu begünstigende Vermehrung des Weines ermöglicht.

Weine, welche sich durch ein besonderes Bouquet auszeichnen, werden bei sorgfältiger Behandlung aus edlen Traubensorten in guten Jahren gewonnen und erfreuen sich daher mit Recht einer besonderen Werthschätzung. Ein künstlicher Zusatz von Bouquet⸗ stoffen zum Wein kann daher, sofern er nicht ausdrücklich bekannt⸗ egeben wird, nur den Zweck haben, den Wein zum Zwecke der

äuschung mit dem Schein einer besseren Beschaffenheit, als seiner Natur thatsächlich entspricht, zu versehen.

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Künstliche Erhöhung des Extractgehalts. * Zu §, 4 Nr. 5 ist zu bemerken, daß eine absichtliche Erhohun des Extractgehalts durch Gummi oder andere Körper ausschli Zlich 19 dem Zweck erfolgt, entweder weinähnliche Getränke ohne uhilfan nahme von Traubensaft herzustellen oder eine stattgehabte weitgehende Verdünnung eines Weines mit Wasser unkenntlich zu machen. Ie beiden Fällen handelt es sich darum, einer Flüssigkeit den Schein e besseren Beschaffenheit beizulegen, welche ihr in Wirklichkeit nicht innewohnt, mithin eine Verfälschung zu begehen. Dies ist im Gest in zweifelsfreier Weise eghe eüts Indeß kann auch bei Anwend der im § 3 Nr. 1 und 4 besprochenen Verfahren (anerkannte Keller⸗ behandlung und Zuckerzusatz) der Extractgehalt gelegentlich erhöht werden; da hier dieser Erfolg nicht der Zweck der mit dem Wein vorgenommenen Hantirungen , vielmehr nur nebenbei unbeabsichtigt mit eintritt, so liegt der Thatbestand einer Weinfälschung nicht es empfiehlt sich, ausdrücklich zu betonen, daß die Bestimmungen des § 3 Nr. 1 und 4 durch die Einschränkungen des § 4 Nr. 5 nicht berührt werden. 1 Schaumweine. (Zu § 5.) Die Herstellung der Schaumweine unterscheidet sich wesentlich von der Herstellung des Weines schlechtweg. Der letztere wird er. halten, indem man den Traubensaft, den Most, in solcher Weise läßt, daß die gebildete Kohlensäure entweichen kann. Der Schaumwein dagegen entsteht aus bereits vergohrenem Wein, indem man den letzteren unter Zusatz von Zucker in verschlossener Flasche einer nochmaligen Gährung unterzieht. Nach Vollendung dieser Gähnung wird die entstandene Hefe entfernt, worauf man dem Wein den sogenannten Likör, eine mit verschiedenen Zusätzen versehene con⸗ centrirte Zuckerlösung, hinzufügt. Die Zusammensetzung dieses Likörs ist für den Geschmack des Schaumweines von wesentlicher Bedeutung und wird daher in der Regel von den einzelnen Fabriken geheim gehalten. 1 Der Schaumwein stellt hiernach ein Erzeugniß dar, bese⸗ Natur Zusätze der verschiedensten Art unbedingt erfordert, und we ö8 daher nach anderen als der Wein schlechtweg, rtheilt werden muß. Es erscheint daher gerechtfertigt, daß die Vorschriften der §§ 3 und 4 auf Schaumweine nicht Anwendung finden, während die anderen Vorschriften, welche die Verwendung gesundheitlich bedenk⸗ licher Stoffe betreffen, auch hier Cöe“ treten. 8 Zu ist zu bemerken, daß jedermann, welcher einen Schaumwein oder einen füßen Obst⸗ oder Beerenobstwein verlangt, stillschweigend voraussetzt,

daß der süße Geschmack dieser Getränke von ihrem Gehalt an Zucker herrührt. Der Käufer wird demnach getäuscht, wenn ihm ohne An⸗ des Sachverhalts ein Getränk geliefert wird, dessen Süße nicht dem

Zucker, sondern dem in keiner Weise gleichzustellenden Saccharin oder ähnlichen nicht zu den Zuckerarten Süßstoffen, wie z. B. Methylsaccharin, entstammt. Aus ähnlichen Gründen, wie zu § 4 Nr. 3 ausgeführt, ist der Zusatz derartiger Stoffe, auch bei Schaum⸗ weinen und Obstweinen, einschließlich der Beerenobstweine, als eine Verfälschung bezeichnet worden, welche strafbar wird, wenn sie zur Täuschung des Publikums, d. h. behufs demnächstiger Verheimlichung des Zusatzes erfolgt.

Anders verhält es sich mit dem Zusatz von Zucker oder Rosinen und Wasser bei der Herstellung von Obst⸗ und Beerenobstwein, da diese Getränke in vielen Fällen ohne solchen Znsatz nicht bereitet wer⸗ den können. Auch bei der Kellerbehandlung sind sier nicht so strenge Grenzen zu ziehen, wie für (Trauben⸗) Wein. Während ferner ein Verschnitt von (Trauben⸗) Wein mit Obst⸗ und Beerenobstweinen oder Gemischen solcher behufs Vertriebs des Getränks unter dem Namen von (Trauben⸗) Weinen nach § 10 des Nahrungsmittelgesetzes strafbar wäre, würde ein Zusatz von Wein zu Obst⸗ und Beerenobstwein zur Verbesserung des letzteren nicht beanstand t werden dürfen. Hieraus wird klar, weshalb § 3 und § 4 Nr. 1 bis 5 ausschließlich auf (Trauben⸗) Wein Bezug nehmen. Die §§ 1 und 2 dagegen finden

auch auf Obst⸗ und Beerenobstwein Anwendung.

Literatur.

Allgemeine Wissenschaft.

Sociologie und Politik. Von Ludwig Gumplowicz. Leipzig, Duncker und Humblot. Preis 3,40 Der Verfasser erweist die Nothwendigkeit der Sociologie als einer selbständigen Wissenschaft von der gesetzmäßigen Bewegung der socialen Erscheinungen. Mit Schärfe und Klarheit werden die Grenzen der Sociologie gegenüber der Geschichte, der Culturgeschichte, der Statistik, der Ethnologie, der Na⸗ tionalökonomie, der Geschichts⸗ und Rechtsphilosophie abge⸗ steckt. Man folgt den Untersuchungen des Verfassers, die bei aller Gelehrsamkeit doch für jeden Gebildeten verständlich, ja belebend und befruchtend sind, mit förmlicher Spannung; seine in sich geschlossene, Schritt für Schritt weiter führende Methode, welche a e Einwen⸗ dungen gegen die Selbständigkeit der Sociologie als Wissenschaft prüft und widerlegt, ist zwingend und es kann keinem Zweifel unterliegen, daß er sein Ziel erreicht hat. Was er über den Werth der Geschichte als Wissenschaft oder vielmehr als Kunst er folgt den von Schopenhauer gegen die Geschichte als Wissenschaft geltend gemachten Einwänden —, was er über den Begriff der Wissenschaft überhaupt sagt, ist schlagend, sodaß man seinen Untersuchungen in jedem Falle Bedeutung nicht absprechen kann. Als Gegenstand der Sociologie bezeichnet er „die Bewegungen socialer Gruppen, die eben solchen ewigen unabänderlichen Gesetzen folgen, wie die Sonne und Planeten und deren Bewegungen, gegen⸗ seitiges Verhalten, Sichbekämpfen und Vereinigen, Aneinander⸗ prallen und Auseinanderstieben aus der Erkenntniß dieses obersten Gesetzes, welches das sociale Weltsystem beherrscht, erklärt, ja sogar vorausberechnet werden kann.“ Die Sociologie zerfällt in zwei Theile: der eine enthält die Darstellung der vorhandenen oder vorhanden ge⸗ wesenen Gruppen oder Gesellschaftskreise, ihre gegenseitigen Be⸗ ziehungen; der andere die Bewegungsgesetze der socialen Gruppen, die naturgesetzlichen Strebungen derselben und die aus deenfelben resultirenden gegenseitigen Einwirkungen derselben aufeinander, aus denen sich die „sociale Entwickelung“, d. h. die Entwickelung jeder einzelnen und einer gegebenen Gesammtheit von Gruppen ergiebt. Als Resultat dieser Entwickelung gilt ihm die immer größere Agglomeration, die bisher ihren potenzirtesten Aus⸗ druck in großen Nationalstaaten gefunden hat. Die Entstehung der socialen Gemeinschaften wie auch ihre Entwickelung und ihr gegen⸗ seitiges Verhalten wird von festen Gesetzen beherrscht, was sich daraus erklärt, daß dieses ganze gesellschaftliche Leben nur eine Seite 8 Naturlebens der Menschheit ist. Vortrefflich wird Sns Verhältniß von Gesellschaft und Staat gekennzeichnet. als das oberste Gesetz der socialen Entwickelung wird das Streben nach Serbsterholtung bezeichnet, woraus das Streben nach Beberrschung und anderer socialer Gruppen, also nach Herr⸗ schaft und somit der Kampf um die Herrschaft abgeleitet wird. 8* Politik ist nun die „angewandte Sociologie“. Schon hieraus so . wie nothwendig dem Politiker eine Kenntniß der socialen Erscheinunge, und ihrer Gesetze ist; erst auf der Grundlage der Sociologie wird de Politik eine Wissenschaft. Was über die Zukunft der politischen 8 ziehungen der Großmächte gesaßt wird, kann übergangen werden, Jerr⸗ falls zeigen die betreffenden Ausführungen, daß die Gesetzmaßche, der seeiosgischen Erscheinungen und die H“ der polith ein Zukunft noch nicht zur Genüge erforscht ist, woraus indeß an nn t Beweis gegen die Sociologie und die Politik als Wi senschaften viel hergeleitet werden kann; es bleibt eben auf diesem Gebiet nechand⸗ zu thun. Die wissenschaftliche Bedeutung der vorliegenden Fäichts⸗ lung ist in keinem Falle zu leugnen und sie wird auf die Geswirth⸗ schreibung wie auf die Politik und auf die Erkenntniß schaftlichen und gesellschaftlichen Erscheinungen der Völk⸗ einwirken. Das Buch sei bestens empfohlen.

* 11“ eTaqEqEEEEE .

Nr. 9 des „Centralblatts der Bauverwaltung', heraus⸗ gegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom 27. Februar hat folgenden Inhalt: Amtliches: Erlaß vom 1. De⸗ zember 1891, betreffend Aenderungen in dem Berechtigungswesen der höheren preußisc en Lehranstalten. Gutachten der Königlichen Akademie des Bauwesens, betreffend Vorentwurf zu einer zweiten evangelischen Garnison⸗Kirche für Berlin. Nichtamtliches: Der neue Dom für Berlin. Entwurf zu einem elektrischen Stadtbahn⸗ netze für Berlin. Die Wirkung des Gestängegewichtes beim Eisen⸗ kede kerban. Geheimer Ober⸗Baurath a. D. Eduard Wiebe f. Vermischtes: Besuchsziffer der Technischen Hochschule in Berlin im Winterhalbjahr 1891/1892. Zonentarif auf der Weltausstellung in Chicago.

Statistik und Volkswirthschaft.

Genossenschaftswesen.

Der Vorstand des „Centralausschusses der vereinigten Innungs⸗ verbände Deutschlands“ hat an den Präsidenten der Deutschen Central⸗ Genossenschaft, Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Freiherrn von Broich folgendes Schreiben sestchtene Berlin, den 24. Februar 1892. „Eurer Hochwohlgeboren beehren wir uns, um Mißverständnisse zu verhüten, zu erklären, daß wir an unserer „Dringenden Bitte an die Freunde des Innungswesens“, die Pflege des Genossenschaftswesens innerhalb der Innungen und den Zutritt zur „Deutschen Central⸗Genossenschaft“ betreffend, festhalten und diese Bitte hierdurch mit verstärkter Dring⸗ lichkeit wiederholen. Der jüngste Handwerkertag hat eben bewiesen, daß sich hinsichtlich des Genossenschaftswesens viele, schwere und dem gewerblichen Mittelstande schädliche Irrthümer unter unseren Hand⸗ werkern festgesetzt haben, welche berichtigt und deren nachtheilige Folgen mit Hilfe der Deutschen Central⸗Genossenschaft beseitigt werden müssen. Eine solche Centralbank haben die Innungen nöthig, denn ihre Handwerkerwechsel können durch die Reichsbank nur dann zu Gelde gemacht werden, wenn eine Centralbank diesen Creditdienst durch ihr Giro vermittelt. Da die Masse solcher Wechsel und Dienste aber abhängig ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit einer solchen Centralbank, eben deshalb haben wir an alle Freunde des Innungswesens die erwähnte „Dringende Bitte“, die Deutsche

Central⸗Genossenschaft durch zahlreichen Beitritt und Zuwendung von

Geschäften ausbauen zu helfen, gerichtet.“ 1

Armenpflege und Socialgesetzgebung.

Ueber die Wirkung der Socialgesetzgebung auf die Armenpflege werden, wie schon erwähnt, von dem „Verein für Armenpflege“ Unter⸗ suchungen angestellt. Aber auch schon jetzt sind einige Anzeichen er⸗ kennbar. Die „Social⸗Correspondenz“ macht Mittheilungen über die Armenpflege während der letzten zwölf Jahre in einer Reihe von schlesischen Städten von über 10 000 Einwohner. Wir theilen diese An⸗ gaben im Folgenden mit:

In Neustadt (Ober⸗Schlesien) belief sich die Zahl der in der städtischen Armenpflege befindlichen Personen im Jahre 1881 auf 536, 1886 auf 545 und 1890 auf 578; die für die städtische Armenpflege aufzuwendenden Kosten in den vorbezeichneten Jahren betrugen 44 240 ℳ, 50 572 ℳ, 56 400 Die durchschnittliche Aufwendung für einen Stadtarmen bezifferte sich im Johre 1881 auf 82,53 ℳ, 1886 auf 92,79 und 1890 auf 97,58 Der Procentsatz der in der Armen⸗ pflege befindlichen Personen ist im Verhältniß zur steigenden Be⸗ völkerungsziffer, wenn auch nur in geringem Maße, so doch beständig zurückgegangen, 1881 betrug derselbe 3,75 %, 1886 3,38 % und 1890 3,30 %.

In Glogau betrug die Zahl der von der städtischen Armen⸗ pflege unterstützten Personen 1881 588, 1886 581 und 1890 561; die baaren Unterstützungen beliefen sich 1881-· auf 29 731 ℳ, 1886 auf 31 510 und 1890 auf 28 673 Die durchschnittliche Aufwendung für einen Armen bezifferte sich 1881 auf 50,57 ℳ, 1886 auf 54,23 ℳ, 1890 auf 51,11

In Königshütte wurden in der städtischen Armenpflege 1881 946, 1886 993 und 1890 1057 Personen verpflegt. Die Armenkosten in den vorgenannten Jahren berechneten sich auf 25 485 ℳ, 33 998 und 43 703 Im Durchschnitt betrug die Aufwendung für eine Person 1881 27 ℳ, 1886 34 und 1890 42

In Lauban befanden sich in der städtischen Armenpflege 1881 250, 1886 270 und 1890 260 Personen. Die für die Armenpflege aufzuwendenden Kosten erreichten 1881 den Betrag von 17 200 ℳ, 1886 von 21 200 und 1890 von 19 000 Die durchschnittliche Aufwendung für einen Stadtarmen erforderte 1881 68,8 ℳ, 1886 78,5 und 1890 73

In Striegau wurden aus der Armenkasse unterstützt 1881 260, 1886 250 und 1890 240 Personen; die Armenpflegekosten beliefen sich 1881 auf 14 787 und durchschnittlich für eine Person 56,87 ℳ, 1886 auf 15 701 und durchschnittlich für eine Person 62,81 und 1890 auf 15 837 und durchschnittlich für eine Person 65,99 Aus der Hospitalkasse erhielten 1881 70, 1886 51 und 1890 53 Per⸗ sonen Unterstützungen. Die aufgewendeten Gesammtkosten stellten sich 1881 auf 5060 ℳ, 1886 auf 4809 und 1890 auf 5072 Im Durchschnitt belief sich die Aufwendung für eine Person 1881 auf 72,30 ℳ, 1886 auf 94,31 und 1890 auf 95,71

Zu diesen Mittheilungen bemerkt die „Social⸗Correspondenz“: „Diese hier festgestellten Ziffern geben einen Beweis für die allgemein günstige Wirkung der socialpolitischen Gesetzgebung. Es läßt sich im allgemeinen zunächst ein zum theil nicht unbedeutender Rückgang der durch die öffentliche Armenpflege unterstützten Personen zu der in den vorgenannten Städten durchweg gestiegenen Bevölkerungsziffer constatiren, während andererseits sich ergiebt, daß die Armenpflege fast überall intensiver geworden ist. Der aus den vorangeführten Zahlen seit dem Jahre 1886 deutlich in die Erscheinung tretende Still⸗ stand in der ziffernmäßigen Ausdehnung der öffentlichen Armen⸗ fürsorge hat seine Ursache ohne Zweifel in den Wirkungen des Krankenversicherungsgesetzes. Diese Wirkung äußert sich darin, daß der Arbeiter in weit höherem Grade als früher seiner Gesundheit die nothwendige Sorgfalt zuwendet, bei eintretender Krankheit alsbald sich der ärztlichen Hilfe bedient und dadurch weit länger seinem Berufe erhalten bleibt. Durch die staatliche Fürsorge werden das steht unbestreitbar fest jene zahlreichen Fälle vorzeitigen Siechthums vermieden, die früher eintraten, wenn der Arbeiter bei dem Mangel einer geregelten Hilfe im Krankheitsfalle es unterließ, rechtzeitig den sachverständigen Rath in Anspruch zu nehmen. Dadurch mußte natürlich auch eine erhebliche Entlastung der Armen⸗Etats ein⸗ treten, und die öffentliche Armenpflege bleibt mehr und mehr auf ein engeres Gebiet beschränkt, auf dem sie im Verein mit der pri⸗ vaten Wohlthätigkeit mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln um so intensiver und unter größerer Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse wirken kann. In noch erheblicherem Maße als die Krankenversicherung wird die Invaliditäts⸗ und Alters⸗Versicherung auf die öffentliche Armenpflege entlastend einwirken, denn es werden durch diese eine ganze Anzahl von Personen, die sonst dauernd der Armenpflege anheimfallen würden, derselben entzogen. Es läßt sich nach alledem und soweit bereits ziffermäßige Grundlagen Anhalts⸗ punkte geben, mit Sicherheit erkennen, daß die bestehende social⸗ politische Gesetzgebung von steigendem Einfluß auf die allgemeine

Armenpflege werden wird.“

Berlin, Montag, den 29. Februar

Arbeitsordnung.

p AIW. 297. 8

Nach dem Beispiel anderer größerer Industriecentren (Magde⸗ burg, Aachen, Verein deutscher Eisenhüttenbesitzer) hat auch der Allgemeine Fabrikantenverein, Verband Mannheim, schon in seiner constituirenden Versammlung den Entschluß gefaßt, ein Normalstatut einer Arbeitsordnung im Sinne der mit dem 1. April I. J. in Wirksamkeit tretenden Gewerbenovelle zu beschaffen. Nach längerer und reiflicher Berathung ist diese Arbeit jetzt vollendet. Herr Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Wörishoffer, Vorstand der Großherzoglich badischen Fabrikinspection, welcher unter Vorlage des Entwurfs gebeten worden war, in lediglich außeramtlicher Weise aus seinen reichen Erfahrungen dem Verein etwaige Winke zu geben, hat unterm 13. d. M. geäußert: „Dieser Entwurf (des Fabrikanten⸗ vereins) wird meiner Ansicht nach nicht nur der Behörde keinen Anlaß zu Beanstandungen auf Grund der neuen gesetzlichen Vorschriften bieten, sondern auch alle wesentlichen Beziehungen des Arbeitsverhältnisses in zutreffender Weise regeln.“ Der Entwurf ist zugleich auch der Ausdruck von Anschauungen eines Theils der Arbeitnehmer. Der Ortsverband deutscher Gewerkvereine in Mann⸗ heim hat nämlich aus freiem Antriebe den Fabrikantenverein ersucht, Gelegenheit zur Aeußerung seiner Wünsche in Bezug auf eine Arbeits ordnung zu erhalten, in der Ueberzeugung, daß durch eine solche Ergänzung die Arbeitsordnung ganz wesentlich gewinnen werde. Daraufhin wurde dem Verbande eine Anzahl Entwürfe zur Ver⸗ fügung gestellt und in einer Sitzung des Vorstandes des Fabri⸗ kantenvereins vom 18. Februar wurden die Vertreter der Gewerk⸗ vereine, die zugleich im Namen einiger anderer anläßlich der seiner Zeit zur Berathung des Gewerbegerichtsstatuts versammelten Arbeiter⸗ vereine sprachen, mit ihren Wünschen und Vorschlägen gehört, die fast alle Berücksichtigung finden konnten. Nunmehr sind diese Statuten dem Großherzoglichen Bezirksamt zur Prüfung unterbreitet, ob diese der Gewerbeordnung entsprechen. Möchte dieser Schritt gemein⸗ samen Vorgehens von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Schaffung eines Arbeitsrechts noch viele weitere gute Früchte zeitigen.

Zur Arbeiterbewegung.

Das socialdemokratische Centralblatt „Vorwärts“ ver⸗ öffentlicht eine Kundgebung des schweizerischen Organisations⸗ comites für den internationalen socialistischen Arbeitercongreß, der im Sommer 1893 in Zürich stattfinden soll, an die Arbeiter aller Länder. Dem Organi⸗ sationscomité gehören je 5 Delegirte des schweizerischen Grütlivereins von Winterthur, des schweizerischen Gewerkschaftsbundes von Zürich und der schweizerischen socialdemokratischen Partei von Basel an.

Ueber den drohenden großen Bergarbeiterausstand in England schreibt die Londoner „Daily News“:

Der bevorstehende Ausstand der englischen Bergleute wird einer der bedeutendsten der letzten Jahre werden. Auf dem Hauptquartier des YVorkshirer Minenvereins in Barnsley giebt sich einstimmig die Ueberzeugung kund, daß die gegenwärtigen Streitfragen in der Kohlenindustrie nur durch den allgemeinen Ausstand zu lösen sind. Es besteht, wenn überhaupt, nur noch Ungewißheit über die Ausdehnung, die der Strike annehmen wird. Der Vertreter des Vereins der YVorkshirer Bergleute Mr. Parrott ist der Ansicht, daß zum mindesten 200 000 Mann am 12. März die Arbeit niederlegen werden. Ob noch mehr, hängt von der Haltung der Bergleute in den Grafschaften Durham und Northumberland ab, die nicht, wie die von Yorkshire, der allgemeinen Föderation an⸗ gehören. 1 .

Dem gegenüber berichtet die Londoner „Allg. Corr.“:

Der Vorsitzende des Vereins der Eisenindustriellen der Binnengrafschaften Hingley konnte in Birmingham wenigstens eine gute Nachricht über den Strike, der Mitte März Handel und Industrie Englands aus den Angeln zu heben droht, mittheilen, nämlich, daß die Berg⸗ leute von Süd⸗Staffordshire und in den Districten Cannock und Brownhills sich nicht an der vom Bunde beschlossenen Arbeitsniederlegung betheiligen werden. Uebergroße Bedeutung hat die Sache freilich für die Eisenindustrie der Binnengrafschaften nicht, da 20 000 Bergleute von Derbyshire und Warwickshire schon ihre Kündigung eingereicht haben. Aus diesen Grafschaften bezieht Bir⸗ mingham die meisten Kohlen.

Ein Wolff'sches Telegramm berichtet nach einer Meldung des „Reuter'schen Bureaus“ vom vorgestrigen Tage:

Die Bergarbeiter in Nord⸗ und Mittel⸗England, Schottland und Nordwales haben nunmehr fast ein⸗ stimmig zum 12. März gekündigt. Es scheine danach eine temporäre Betriebseinstellung unvermeidlich. Die Berg⸗ leute der großen Gruben von Südwales haben sich jedoch dem von der Conferenz des nationalen Bergarbeiterverbandes am 12. Fe⸗ bruar in Manchester gefaßten Beschluß der allgemeinen Arbeits⸗ einstellung für Mitte März nicht angeschlossen. Man hofft, daß bei einem allgemeinen Stillstand der Arbeit auf eine Woche die vorhandenen Vorräthe sich erschöpfen, die Kohlenpreise steigen und damit Lohnherabsetzungen verhin⸗ dert werden würden. Es sei jedoch zweifelhaft, ob eine Woche hierfür genüge. Von den Grubenbesitzern in Durham sei den Arbei⸗ tern zum 12. März gekündigt, falls sie eine Lohnherabsetzung ablehnen sollten. Die Arbeiter wollten am Sonnabend hierüber abstimmen.

Die radikalen Clubs der Arbeitervereinigungen bereiten, wie „W. T. B.“ weiter meldet, für den 1. Mai eine Kundgebung vor. Die Polizei gestattete ihnen, im Hyde⸗Park zwölf Tribünen zu errichten. Der Zweck der Kundgebung ist, den gesetzlichen acht⸗ stündigen Arbeitstag zu verlangen.

Wie der „Köln. Ztg.“ aus Lüttich telegraphirt wird, verbot der dortige Bürgermeister vier für den gestrigen Sonntag an⸗ beraumte socialistische Versammlungen auf den öffentlichen Plätzen. Die Socialisten wollten gegen dieses Verbot eine Kund⸗ gebung im Volkshause veranstalten.

Ein Pariser Telegramm des „Wolff'schen Bureaus“ meldet: In St. Etienne sind am Sonnabend zwei Anarchisten verhaftet worden, in deren Besitz mehrere Dynamitpatronen und Petarden ge⸗ funden wurden. 1

In Palermo zogen einer Mittheilung des „D. B. H.“ zu⸗ folge am Sonnabend unbeschäftigte Arbeiter, etwa 400 an der Zahl, ohne Unruhe zu verursachen, durch die Toledostraße unter Vorantragen einer Fahne, auf welcher die Worte „Brot, Arbeit“ standen. ie Arbeiter wollten gestern dem Bürgermeister ihre Wünsche vortragen.

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Handel und Gewerbe. 8

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 27. d. M. gestellt 9668, nicht rechtzeitig⸗ gestellt keine Wagen. 1 In Oberschlesien sind am 26. d. M. gestellt 3032, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen; am 27. d. M. sind gestellt 2183, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.

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Zwangs⸗Versteigerungen. 8

Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin stand am 27. Februar 1892 das Grundstück in der Neanderstraße 38 und Köp⸗ nickerstraße 104, zum Nachlaß des verstorbenen Kaufmanns Isidor Dann gehörig, zur Versteigerung; Nutzungswerth 13 580 ℳ; Mindestgebot 1500 ℳ; Ersteher wurde der Eigenthümer Paul Neug . Chausseestraße 1a, für das Meistgebot von 335 000

Das Verfahren, betreffend die nachverzeichneten Grundstücke, wurde aufgehoben: Kremmenerstraße 6 und 7, der Firma Gebrüder Bry gehörig, Bärwaldstraße 45 und Gneisenaustraße 72, dem Architekten Maxr Coßmann gehörig.

Berlin, 27. Februar. (Wochenbericht für Stärke, Stärkefabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabersky.) Ia. Kartoffelmehl 32 ½ 33 ½ ℳ, Ia. Kartoffelstärke 32 ½ 33 ½ ℳ, IIa. Kartoffelstärke und Mehl 30 ½ 31 ½ ℳ, feuchte Kartoffel⸗ stärke loco und Parität Berlin 18,50 ℳ, Fabriken bei Frankfurt a. O. zahlen frei Fabrik 18,00 ℳ, gelber Syrup 38 38 ½ ℳ, Capillair⸗Syrup 39 ½ 40 ℳ, Capillair ⸗Erxport 40 ½ —41 ℳ, Kartoffelzucker gelber 38 38 ½ ℳ, do. Capillair 39 ½ —40 ℳ, Rum⸗Couleur 50 51 ℳ, Bier⸗Couleur 49 50 ℳ, Dertrin, gelb und weiß, Ia. 43 45 ℳ, do. secunda 39 —- 41 ℳ, Weizenstärke (kleinst.) 38 40 ℳ, Weizenstärke (großst.) 46 47 ℳ, Hallesche und Schlesische 46 47 ℳ, Reisstärke (Strahlen) 47 bis 48 ℳ, do. (Stücken) 43 44 ℳ, Mais⸗Stärke 39 40 ℳ, Schabe⸗ stärke 34 35 ℳ, Victoria⸗Erbsen 23 26 ℳ, Kocherbsen 21 26 ℳ, grüne Erbsen 23 26 ℳ, Futtererbsen 17 ½ 188 ℳ, Leinsaat 22 24 ℳ, Linsen, große 40 54 ℳ, do. mittel 26 40 ℳ, do. kleine 16 26 ℳ, Gelber Senf 18 30 ℳ, Kümmel 36 40 ℳ, Mais loco 13 ½ 14 ℳ, Buchweizen 17 ½ 19 ℳ, Pferdebohnen 16 ½ bis 18 ℳ, inländische weiße Bohnen 19 20 ℳ, weiße Flachbohnen 23 26 ℳ, ungarische Bohnen 17 ½ 18 ½ ℳ, galizische und russische Bohnen 16 17 ℳ, Wicken 14 15 ℳ, Hanfkörner 22 ½ 23 ½ ℳ, Leinkuchen 17 17 ½ ℳ, Weizenschale 11,30 12 ℳ, Roggenkleie 12 bis 13 ℳ, Rapskuchen 14 14 ½ ℳ, Mohn, bla ter 50 60 ℳ, do. weißer 66 86 ℳ, Hirse, weiße 22 25 Alles per 100 kg ab Bahn bei Partien von mindestens 10 000 kg.

Die Städtische Feuersocietät in Berlin hatte in dem Geschäftsjahre vom 30. Oktober 1890 bis 30. September 1891 zu zahlen an Brandentschädigungen 619 609 ℳ, an Regulirungskosten 10 007 ℳ, an Beiträgen zum Feuerlöschwesen 587 529 ℳ, an Ver⸗ waltungskosten 7528 ℳ. Nach Abzug der Einnahmen waren somit auszuschreiben 1 287312 Werden von jedem hundert Mark der Versicherungssumme, die am 1. Oktober 1891 3080 048 500 betrug, 4 ausgeschrieben, so kommen auf: von den Grund⸗ stücken zum einfachen Beitrage, nämlich von 3 070 186 700 à 4 1 228 074 ℳ, von den Grundstücken zum doppelten Beitrage, nämlich von 1 132 600 ℳ, à 8 906 ℳ, von den Grundstücken zum vierfachen Beitrage, nämlich 8 721 300 ℳ, à 16 13 954 ℳ, von den Grundstücken zum sechsfachen Beitrage, nämlich von 7900 à 24 18 ℳ, mithin in Summa 1 242 953 Hierzu tritt ein Ueberschuß aus früheren Jahren mit 846 230 Danach würden auszuschreiben sein 1 287 312 ℳ%ℳ Im Berichtsjahre sind 1212 Brände vorgekommen, für welche die Societät Vergütigungen zu zahlen hat.

Der „Köln. Volksztg.“ zufolge findet am 29. d. M. die Monatsversammlung des Westfälischen Kokssyndikats statt. Nach demselben Blatte verlautet, der Preis für Hochofenkoks werde vom 1. April ab für das Inland um 1 pro Tonne ermäßigt werden.

Die von Josef Bauer in Leipzig herausgegebene „Zeit⸗ schrift für das gesammte Actienwesen“, Organ für Com⸗ manditgesellschaften auf Actien und Actiengesellschaften und besonders für die Mitglieder des Vorstands des Aufsichtsraths und für Actionäre hat in der vorliegenden Nr. 3 vom März 1892 folgenden Inhalt: Die Controlpflicht des Aufsichtsraths und die Folgen ihrer mangelhaften Erfüllung. Die Controlmittel. Die civilrechtliche Verantwortlichkeit der Emissionshäuser nach deut⸗ schem Aectienrecht. Der Vorstand der Actiengesellschaft von Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Hergenhahn. Der Complementar einer Actiencommandite ein Beamter? Die Bestimmungen des neuen preußischen Einkommensteuergesetzes in Bezug auf die Actiengesell⸗ schaften und Commanditgesellschaften auf Aectien. Tantièmebezugs⸗ recht der Aufsichtsrathsmitglieder während der Liquidation einer Actien⸗ gesellschaft. Die Buchung des Actienkapitals bei Ueber⸗ und Unterpari⸗Emissionen. Sanirungsmaßregeln im Actienwesen. Neue Actiengesellschaften. Literatur.

In der heutigen Generalversammlung der Bremer Bank wurde dem Aufsichtsrath und der Direction Decharge ertheilt und die Vertheilung einer 4 ½8 % Dividende genehmigt.

Der Aufsichtsrath der Süddeutschen Bodencreditbank beschloß, der am 26. März stattfindenden Generalversammlung die Verwendung von 180 000 zur Beseitigung des Disagio⸗Vortrages, die Vertheilung einer Dividende von 7 %, die Dotirung der Reseryve mit 102 015 ℳ, die Zuweisung von 25 000 an die Pensionskasse der Angestellten und einen Gewinn⸗Vortrag von 110 285 auf 1892 vorzuschlagen. Es beträgt hiernach die Reserve 2 173 863

In die ungarische Valuta⸗Enguctecommission werden, wie dem Wiener „Frdbl.“ aus Budapest telegraphirt wird, folgende 21 Herren eingeladen: Max Beck, Director der Ungarischen Escompte⸗ und Wechslerbank; Ferdinand Beck, Director der Ungarischen Hypothekenbank; Graf Aurel Dessewffy, Abgeordneter; Dr. Mar Falk, Präsident der „Lloyd“⸗Gesellschaft; Dr. Bela Földes; Georg Gyurkovich, Abgeordneter; Alexander Hegedüs, Abgeordneter; Ignaz Helffy, Abgeordneter; Ferdinand Horanszky, Abgeordneter; Karl Hieronymi, Betriebs⸗Director der ungarischen Staatsbahnen; Sigm. Korn-⸗ feld, Director der Ungarischen Creditbank; Leo Lanczy, General⸗Director der Ungarischen Commerzialbank: Anton Lukacs, Director des Ungarischen Bodencredit⸗Instituts, Bela Lukacs, Staatssecretäkr im Handels⸗Ministerium; Ladisl. Lukacs, Ministerial⸗Rath; Dr. Alex. Matlekovits, gewesener Unter⸗Staatssecretär: Markgraf Eduard Pallarxiecini, General⸗Director der Ungarischen Creditbank; Koloman Szell, Abgeordneter und Präsident der Ungarischen Escomptebank; Dr. Stefan Tisza, Abgeordneter; Moriz Wahrmann, Präsident der Budapester Handelskammer; Graf Ferdinand Zichy, Ab⸗ geordneter und Directions⸗Rath der Ungarischen Creditbank.

In der Generalversammlung der Vereinigten vormals Pongs'schen Spinnereienu. Webereien Actien⸗Gesellschaft vom 27. d. M. wurde die Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung der Vorlage gemäß angenommen, die Entlastung ertheilt und die Dividende nach Abschreibung von 85 534 und nach Rückstellung einer Extrareserve von 20 000 auf 3 % festgesetzt. Die Dividende gelangt sofort zur Auszahlung. 1

Leipzig, 27. Februar. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. per März 3,35 ℳ, per April 3,37 ½ ℳ, per Mai 3,37 ½ ℳ, per Juni 3,42 ½ ℳ, per Juli 3,42 ½ ℳ, per August 3,42 ½ ℳ, per September 3,42 ½ ℳ, per Okto⸗ ber 3,45 ℳ, per November 3,45 ℳ, per Dezember 3,45 ℳ, per

Januar 3,45 Umsatz 55 000 kg. 8

Leipzig, 29. Februar. (W. T. B.) In der heute stattgehabten Hauptversammlung der Allgemeinen Deutschen Credit⸗

Anstalt wurde die Dividende auf 9 % festgesetzt. Die Frist der