5 ist zu versagen, sofern wesentliche in der Bau⸗ und Be⸗ riebsgenehmigung (§ 3) gestellte Bedingungen nicht erfüllt sind. §9 16. Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Betrieb und nach Vornahme erheblicher Aenderungen, außerdem aber itweilig der Prüfung durch die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die Bahn zuständige Behörde (§ 18) zu unterwerfen. S Der Fahrplan und die Beförderungspreise sowie die Aen⸗ s sind öffentlich bekannt zu machen.
Für die Angelegenheiten einer für den Betrieb mit Maschinenkraft eingerichteten Bahn, insbesondere für die Aufsicht über die Erfüllung der Bedingungen der Genehmigung ist diejenige Landes⸗
olizeibehörde zuständig, welche bei der Genehmigung mitgewirkt hat. Die eisenbahntechnische Aufsicht steht der zur Mitwirkung bei der Ge⸗ nehmigung berufenen Eisenbahnbehörde (§ 2) zu, sofern nicht der Minister der öffentlichen Arbeiten die Aufsicht einer anderen Eisen⸗ bahnbehörde überträgt. § 19. Die Genehmigung erlischt, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten oder nachträglich gestellten Frist erfolgt. § 20. Die Genehmigung kann, abgesehen von dem Falle des Widerrufs (§ 11), zurückgenommen werden, wenn der Bau oder Be⸗ trieb ohne genügenden Grund unterbrochen oder wiederholt gegen die Bedingungen der Genehmigung oder die dem Unternehmer nach diesem Grsetze obliegenden Verpflichtungen verstoßen wird. § 21. Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der zur Er⸗ theilung der Genehmigung zuständigen Behörde (§ 2) das Ober⸗Ver⸗ waltungsgericht. § 22. Bei Erlöschen, Widerruf oder Zurücknahme der Geneh⸗ migung wird die für die Unterhaltung und Wiederherstellung öffent⸗ licher Wege bestellte Sicherheit, soweit sie für den bezeichneten Zweck nicht in Anspruch zu nehmen ist, herausgegeben. Mangels anderweiter Vereinbarung hat der Wegeunterhaltungspflichtige die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nöthigenfalls unter Be⸗ seitigung der in den Weg eingebauten Theile der Bahnanlage, oder den unentgeltlichen Uebergang der letzteren in sein Eigenthum zu ver⸗ langen. Auch abgesehen von dem letzteren Falle gehen solche Theile der Bahnanlage, wenn sie in dem Wege verbleiben, unentgeltlich in das Eigenthum des Wegeunterhaltungspflichtigen über. § 23. Inwieweit bei Erlöschen (§ 19) oder Zurücknahme der Genehmigung wegen Unterbrechung des Baues oder Betriebes (§ 20) die für den fristzeitigen Beginn oder die regelmäßige Fortführung des Baues oder Betriebes bestimmten Geldstrafen dem Staat verfallen, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten. § 24. Jede Bahnunternehmung der im § 1 bézeichneten Art ist verpflichtet, sich den Anschluß anderer Bahnen dieser Art gefallen zu lassen, sofern die Behörde, welche die Genehmigung für die Bahn, an welche der Anschluß erfolgen soll, ertheilt hat, mit Rücksicht auf hre Construction und ihren Betrieb den Anschluß für zulässig er⸗ achtet. Dieselbe Behörde entscheidet auch darüber, wo und in welcher Weise der Anschluß erfolgen soll, regelt in Ermangelung einer güt⸗ lichen Vereinbarung die Verhältnisse beider Unternehmer zu einander ind setzt die dem erstgedachten Bahnunternehmer für die Benutzun oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung vorbehaltlich des Rechtswegs fest. § 25. Die Unternehmer von Bahnen der im § 1 bezeichneten Art können die Gestattung des Anschlusses ihrer Bahnen an Eisen⸗ bahnen im Sinne des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 verlangen, sofern der Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten mit Rücksicht auf die Construction und den Betrieb der letzteren den Anschluß für zulässig erachtet. Darüber, wo und in welcher Weise der Anschluß herzustellen ist, und über die Verhältnisse beider Unternehmer zu einander, insbesondere über die dem Eisenbahn⸗ unternehmer für die Benutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung entscheidet, in letzterer Beziehung unter Vorbehalt des Rechtswegs, der Minister der öffentlichen Arbeiten. § 26. Wenn eine Bahn unterster Ordnung nach Entscheidung des Staats⸗Ministeriums eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewinnt, daß sie als Theil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln ist, kann der Staat den eigenthümlichen Erwerb der⸗ selben gegen Entschädigung des vollen Werthes beanspruchen. § 27. Der Erwerb erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 42 Nr. 4a bis d des Gesetzes über die Eisen⸗ bahnunternehmungen vom 3. November 1838, mit der Maßgabe, daß bei Unternehmungen, welche nicht im Besitze von Actiengesellschaften oder Commanditgesellschaften auf Actien sind, der Berechnung der Entschädigung der Reingewinn nach den Bestimmungen des Ein⸗ kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 175), da⸗ gegen bei Aectiengesellschaften und Commanditgesellschaften auf Actien nicht nur die als Actienzinsen oder Dividenden zur Vertheilung gelangenden, sondern auch diejenigen Beträge, welche als Ueberschüsse im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes zu erachten sind, der Berechnung des 25 fachen Betrages nach § 42 Nr. 4a des Eisenbahn⸗ gesetzes zu Grunde zu legen, und daß, falls das Unternehmen noch nicht fünf Jahre im Betriebe war, für die Berechnung der Entschä⸗ digung der Jahresdurchschnitt des bisher erzielten Reingewinnes maß⸗ gebend ist, sowie daß es, wenn eine Actiengesellschaft Unternehmer ist, nicht der Einlösung der Actien von den einzelnen Actionären, sondern nur der Zahlung der Gesammtentschädigung an die Gesellschaft bedarf. § 28. Der Unternehmer ist verpflichtet, über jede Bahn, für welche ihm eine besondere Genehmigung ertheilt worden ist, dergestalt Rechnung zu führen, daß der Reinertrag derselben, und wenn der Unternehmer eine Actiengesellschaft ist, die von derselben gezahlte Dividende daraus mit Sicherheit entnommen werden kann. Die Ver⸗ nachlässigung dieser Verpflichtung begründet für den Staat das Recht, die Berechnung der Entschädigung nach dem Sachwerthe (§§ 29 bis 31) zu verlangen. § 29. Der Unternehmer kann Entschädigung nach dem Sach⸗ werth verlangen, wenn das Unternehmen noch nicht länger als fünf⸗ zehn Jahre im Betriebe ist. Erfolgt die Erwerbung durch den Staat in den ersten fünf Jahren des Betriebes, so werden dem Sachwerth 20 %, erfolgt sie in den nachfolgenden zehn Jahren, so werden dem⸗ selben 10 % zugeschlagen. § 30. Im Falle der Entschädigung nach dem Sachwerth bilden den Gegenstand des Erwerbes alle dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmeten Sachen und Rechte des Unternehmers, die For⸗ derungen und Schulden jedoch nur insoweit, als dieselben nach beider⸗ seitigem Einverständnisse auf den Staat übergehen sollen. In die zur Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Personals und Materials geschlossenen Verträge tritt der Staat jedoch insoweit ein, als dieselben noch nicht erfüllt sind. Für alle Bestandtheile ist der volle Werth zu vergüten. 86 31. Die Abschätzung und die Festsetzung der Entschädigung für die Bestandtheile des Unternehmens (§ 30) erfolgt nach einem von dem Unternehmer aufzustellenden Inventar, über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit erforderlichenfalls zu verhandeln und von dem Bezirksausschusse zu entscheiden ist. § 32. Die Festsetzung der Entschädigung (§§ 27 und 29) er⸗ folgt, darecltg des beiden Theilen zustehenden, innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses zu beschreitenden Rechtswegs, durch den Bezirksausschuß unter sinngemäßer Anwen⸗ dung der §§ 24 bis 29 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874. Der Bezirksausschuß ist auch für das Vollziehungsverfahren zu⸗ ständig. 8§ 33. Auf die Ermittelung der Entschädigung finden die §§ 24 bis 28, auf die Vollziehung der Enteignung die §§ 32 bis 37, auf das Verfahren vor dem Bezirksausschusse und auf die Wirkungen der Enteignung die §§ 39 bis 46 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 sinngemäße Anwendung. Die Entschädigung für Bestandtheile des Unternehmens, welche im Invpentar verzeichnet und bei Feststellung der Gesammtentschädigung berücksichtigt, bei der Vollziehung der Ent⸗ eignung aber nicht mehr vorhanden find, ist von dem Unternehmer zurückzuerstatten.“ Für Bestandtheile, welche bei Vollziehung der Ent⸗ eignung über das Inventar vorhanden sind, ist auf Antrag des Unter⸗
nehmers von dem Bezirksausschusse nachträglich die vom Staat zu gewährende Entschädigung festzusetzen.
§ 34. Heimfallsberechtigten gegenüber greift das Erwerbungs⸗ recht des Staats gleichfalls Platz. Ihnen ist der volle Werth des Heimfallsrechts zu erstatten.
§ 35. Zur Anlegung von Bahnen in den Straßen Berlins und Potsdams beden es Königlicher Genehmigung.
§ 36. Die Bahnen sind verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, inso⸗ weit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
§ 37. Die Eisenbahnunternehmungen der im § 1 bezeichneten Art werden der Gewerbesteuer auf Grund des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 205) unterworfen. Auf sie finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juli 1885, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten directen Communalabgaben (Gesetz⸗ Samml. S. 327), soweit angängig und mit der Maßgabe Anwen⸗ dung, daß solche Eisenbahnunternehmungen für Privateisenbahnunter⸗ nehmungen im Sinne des § 4 a. g. O. nicht zu erachten sind.
§ 38. Die Eisenbahnen der im § 1 F1 Art unterliegen nachfolgenden Verpflichtungen gegenüber der Postverwaltung: 1) Die Unternehmer haben auf Verlangen der Postverwaltung mit jeder für den regelmäßigen Beförderungsdienst bestimmten Fahrt einen Post⸗ unterbeamten mit einem Briefsack und, soweit der Platz reicht, auch andere zur Mitfahrt erscheinende Unterbeamte im Dienst gegen Zah⸗ lung der Abonnementsgebühr oder, falls solche nicht besteht, der Hälfte des tarifmäßigen Personengeldes zu befördern. 2) Die Unternehmer solcher Bahnen, welche sich nicht ausschließlich mit der Personenbeförderung befassen, sind außerdem verpflichtet, auf Ver⸗ langen der Postverwaltung mit jeder für den regelmäßigen Be⸗ förderungsdienst bestimmten Fahrt: a. Postsendungen jeder Art durch Vermittelung des Zugpersonals zu befördern, und zwar Briefbeutel, Brief⸗ und Zeitungspackete gegen eine Vergütung von fünfzig Pfennig für jede Fahrt, die anderen Sendungen gegen Zahlung des Stückguttarifsatzes der betreffenden Bahn oder, sofern dieser Betrag höber ist, gegen eine Vergütung von zwei Pfennig für je 50 kg und das Kilometer der Beförderungsstrecke nach dem monatlichen Ge⸗ sammtgewichte der von Station zu Station beförderten Poststücke; b. in Zügen, mit welchen in der Regel mehr als ein Wagen befördert wird, eine Abtheilung eines Wagens für die Postsendungen, das Be⸗ gleitpersonal und die erforderlichen Postdienstgeräthe, gegen Zahlung der in den Artikeln 3 und 6 des Reichsgesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugs⸗ bestimmungen festgesetzten Vergütung, sowie gegen Entrichtung des halben Stückguttarifsatzes der betreffenden Bahn einzuräumen. 3) Die Postverwaltung ist berechtigt, auf ihre Kosten an den Bahn⸗ wagen einen Briefkasten anbringen und dessen Auswechselung oder Leerung an bestimmten Haltestellen bewirken zu lassen. 4) Die Unter⸗ nehmer sind verpflichtet, ausf Verlangen zu gestatten, daß für Rech⸗ nung der Postverwaltung Anschlußgleise zwischen ihrem Schienennetz und den Postanstalten oder Bahnhöfen des Orts hergestellt, und daß in der Zeit, während welcher der Bahnbetrieb ruht, die Gleise der Bahn von der Postverwaltung gegen eine angemessene Vergütung zur Postbeförderung benutzt werden. Erfolgt eine Einigung nicht, so wird die Vergütung durch Beschluß des Bezirksausschusses festgesetzt.
II. Sonstige Eisenbahnen.
§ 39. Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre nicht dienen, aber mit Bahnen, welche den Bestimmungen der Verfassung des Deutschen Reichs oder des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, oder nach § 1 dieses Gesetzes ge⸗ nehmigt sind, derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen, daß ein Uebergang der Betriebsmittel stattfinden kann, bedürfen, wenn sie für den Betrieb mit Maschinen eingerichtet werden sollen, zur baulichen Herstellung und zum Betriebe polizeilicher Genehmigung.
§ 40. Zur Ertheilung der Genehmigung (§ 39) ist der Regie⸗ rungs⸗Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizei⸗Präsident, in Verbindung mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten be⸗ zeichneten Eisenbahnbehörde zuständig. Berührt die Bahn mehrere Landes⸗Polizeibezirke, so bestimmt, wenn sie derselben Provinz an⸗ gehören, der Ober⸗Präsident, falls sie verschiedenen Provinzen an⸗ gehören oder Berlin dabei betheiligt ist, der Minister der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zu⸗ ständige Landes⸗Polizeibehörde.
§ 41. Die polizeiliche Prüfung erstreckt sich 1) auf die betriebs⸗ sichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, 2) auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der Bediensteten, 3) auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes. Soll eine Bahn, welche an eine dem Gesetze über die Eisenbahnunter⸗ nehmungen vom 3. November 1838 unterliegende Eisenbahn Anschluß hat, von dem Unternehmer der letzteren angelegt und betrieben werden, so beschränkt sich die Prüfung auf den Schutz gegen schädliche Ein⸗ wirkungen der Anlage und des Betriebes.
§ 42. Zur Benützung öffentlicher Wege bedarf es der Zu⸗ stimmung der Unterhaltungspflichtigen und der Genehmigung der Wege⸗Polizeibehörde.
§ 43. Die Bestimmungen der §§ 7 und 13 bis 16 einschließlich finden auf diese Bahnen gleichmäßige Anwendung.
§ 44. Polizeiliche Bestimmungen über den Betrieb auf solchen Bahnen können nur im Einverstaͤndniß mit der Eisenbahnbehörde (§ 40) erlassen werden.
§ 45. Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn wiederholt gegen die Bedingungen derselben verstoßen wird. Ueber die Zurücknahme der Genehmigung entscheidet auf Klage der Behörde (§ 40) das Ober⸗Verwaltungsgericht.
§ 46. Die eisenbahntechnische Aufsicht und Ueberwachung der Anschlußgleise erfolgt durch diejenige Behörde, welcher diese Aufgaben bezüglich der dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahn, an welche sie anschließen, obliegen.
§ 47. Die Bestimmungen der §§ 39 bis 45 finden auf die⸗ jenigen Bahnen, welche Zubehör eines Bergwerks im Sinne des all⸗ gemeinen Berggesetzes vom 25. Juni 1865 (Gesetz⸗Samml. S. 705) bilden, keine Anwendung. Durch die Bestimmung in § 46 wird das auf dem allgemeinen Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Gesetz⸗Samml.
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S. 705) beruhende Aufsichtsrecht der Bergbehörden gegenüber diesen
Bahnen nicht berührt.
Gemeinsame und Uebergangs⸗Bestimmungen. 48. Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Sicherstellung bedarf es nicht, wenn das Reich, der Staat oder ein Communalverband Unternehmer ist. Inwieweit in solchen Fällen von den Bestimmungen des § 11 abgesehen werden kann, wird durch Anweisung des Ministers der öffentlichen Arbeiten bestimmt.
§. 49. Gegen die Beschlüsse und Verfügungen, für welche die Landes⸗Polizeibehörden in Verbindung mit den Eisenbahnbehörden zuständig sind, und gegen die Beschlüsse und Verfügungen der eisen⸗ bahntechnischen Aufsichtsbehörden findet die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. Im übrigen greifen die nach den Bestimmungen der §§ 127 bis 130 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 195) zulässigen Rechtsmittel Platz. 1 § 50. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1893 in Kraft. Die Be⸗ stimmungen des § 11 Abs. 3, der §§ 16 bis 18, 20 bis 38 und 44 bis 46 finden auf diejenigen der unter I und II bezeichneten Bahnen An⸗ wendung, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be⸗ standen.
§ 51. Eisenbahnunternehmungen der im § 1 bezeichneten Art bedürfen bei wesentlichen Veränderungen des Unternehmens, der An⸗ lage oder des Betriebes einer Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 8
§ 52. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister
der öffentlichen Arbeiten und der Minister des Innern betraut.
Die Begründung, welche dem Gesetzentwurf beigegebe ist, lautet in ihrem allgemeinen Theil, wie folgt: G
Neben denjenigen Nebenbahnen, welche, obwo b Bau⸗ und Betrlebeart als die Vollbahnen, doch Lnahl de alfnfachere Eisenbahnnetzes bilden und demzufolge den Bestimmungen des Cen setzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 u 2 8 stellt sind, entstehen in neuerer Zeit immer zahlreicher Bahnen! 85. örtlicher Natur, welche nicht als Glieder des allgemeinen Staate bahnnetzes gelten können, vielmehr bestimmt sind, an dasselbe adie davon nicht berührten Ortschaften anzuschließen. Für Kleinbah 8 dieser Art ist Einfachheit und Billigkeit des Baues und Betrieben sowie die leichte Anpaßbarkeit an die Bedingungen des brtliche⸗ Verkehrs eine Lebensfrage. Schon aus diesem Grunde werden an⸗ 1 die rechtlichen Anforderungen, welche in Bezug auf Bau und Betrane an die dem allgemeinen Eisenbahnnetze angehörenden Bahnen gestel werden, nicht erhoben werden können. Bisher entbehrten diese Bahne unterster Ordnung einer besonderen gesetzlichen Regelung. Ihre Rechts. verhältnisse sind aber bei Anwendung der allgemeinen Gesetze und Ver. waltun keineswegs Feftiedigend oder auch nur in g jeden Zweifel ausschließenden Weise sicher geordnet. Es liegt daher das Bedürfniß zu einem Eingreifen der Gesetzgebung um meh vor, als Preußen hinsichtlich der Entwickelung dieses wichtigen Ver⸗ kehrsmittels hinter manchen außerdeutschen Staaten und deutschen Nachbarländern zurückgeblieben ist, während gerade in einem dem Verkehrsbedürfniß entsprechenden Netze solcher einfacheren und billigeren Verkehrsanlagen so ziemlich die einzige Möglichkeit gegeben ist, den ärmeren und minder verkehrsreichen Gegenden Preußens den Segen einer Eisenbahnverbindung zu theil werden zu lassen.
Zu den Gründen, aus welchen das Privatkapital sich in geringerem Maße, als dies erwünscht und nach Lage der Sache möglich wäre, in Preußen Bahnunternehmungen der bezeichneten Art zugewendet hat, wird auch die Unzulänglichkeit und Unbestimmtheit der Rechtsverhältnisse dieser Bahnen zu rechnen sein.
Eine Gesetzgebung, welche sich das Ziel steckt, die öffentlichen Rechtsverhältnisse der Kleinbahnen im Zusammenhang zu ordnen wird von dem leitenden Grundsatz auszugehen haben, daß bei Wah⸗ rung der betheiligten öffentlichen Interessen gleichwohl die Beschrän⸗ kung und Belastung dieser Bahnunternehmungen auf das mit den Rücksichten des Gemeinwohls verträgliche geringste Maß zu beschränken ist, damit die kräftige Entwickelung dieses wichtigen Verkehrszweiges und die Betheiligung des Privatkapitals an demselben nicht gehin⸗ dert wird. Aus diesem Grunde werden für die kleinen Bahnen dieser Art auch die bezüglichen Vorschriften für Nebenbahnen nicht zum Muster dienen können; ihre Rechtsverhältnisse werden vielmehr selbst⸗ ständig nach der Natur und den Bedürfnissen derselben neu zu ordnen sein. 8
Dabei kommt zunächst die Abgrenzung gegenüber den dem allge⸗ meinen Eisenbahnnetze angehörigen, dem Gesetze vom 3. November 1838 unterstellten Bahnen in Betracht. Hierbei wird namentlich bei der Schwierigkeit, eine unter allen Umständen zutreffende feste begriff⸗ liche Unterscheidung zwischen beiden Klassen von Bahnen zu geben, in der Ordnung der Zuständigkeit die nöthige Gewähr dafür zu bieten sein, daß einerseits diejenigen Bahnen, welche ihrer Bedeutung nach sich als Glieder des allgemeinen Eisenbahnnetzes charakterisiren, demselben auch rechtlich angeschlossen werden, daß andererseits auch alle Bahnen, bei denen dies nicht der Fall ist, von den damit zu⸗ sammenhängenden größeren Beschränkungen und Belastungen frei bleiben.
Außerdem kommt das Verhältniß der Kleinbahnen zu den Eisenbahnen im engeren Sinne des Wortes vornehmlich noch nach zwei Richtungen in Betracht. Zunächst ist die Möglichkeit nicht aus⸗ geschlossen, daß Bahnunternehmungen, welche bei ihrer Entstehung die Natur von Kleinbahnen haben, mit der Zeit sich zu einer Bedeutung fortentwickeln, welche ihre Eingliederung in das allgemeine Eisen⸗ bahnnetz erfordert. Es wird daher die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Aenderung der rechtlichen Natur des Unternehmens zu geben, zugleich aber schon im Interesse der Heranziehung des Privat⸗ kapitals zu diesen Unternehmungen sorgsam darauf Bedacht zu nehmen sein, daß durch die Veränderung der rechtlichen Natur des Unte⸗ nehmens dem Unternehmer ein materieller Schaden nicht zugefügt win.
Sodann kommt die äußere Berührung mit dem allgemeinen Eisen⸗ bahnnetze in Betracht. Bei Niveaukreuzungen gilt es, bei einem etwaigen Widerstreit der Interessen, den dem öffentlichen Verkehre⸗ bedürfniß entsprechenden Ausgleich zu finden. Ferner ist darauf Be⸗ dacht zu nehmen, den Kleinbahnen den Anschluß an das allgemeine Eisenbahnnetz unter Beachtung der durch die Betriebsinteressen der diesem angehörenden gebotenen Rücksichten zu er⸗ möglichen.
Mit dem Betriebe auf einer bestimmten Bahn, bei welchem die
Transportmittel auf anderen Wegen nicht frei verkehren können und auf metallener Unterlage laufen, die Beförderung von größeren Lasten zum theil mit größerer Geschwindigkeit ermöglicht wird, ist Gefahr für Leben und Gesundheit des Personals, der Peslagiere und des Publikums, zum theil auch eine Schädigung benachbarter Grundstücke verbunden. In dem Gebrauch von Maschinenkraft tritt ein weiteres Moment der Gefahr hinzu, während die häufig vorkommende Benutzung der öffent lichen Wege auch wichtige Interessen der Verkehrspolizei berührt Es ist daher unerläßlich, den Bau und den Betrieb von Bahnen dieser Art von einer polizeilichen Genehmigung abhängig zu macher und in den wichtigsten Punkten einer laufenden Aufsicht zu unter stellen. Dabei ist davon auszugehen, daß die polizeiliche Controle zwar wirksam einer Gefährdung von Leben und Gesundheit oden einer Beschädigung Dritter vorzubeugen haben wird, daß aber durch die WI der Zuständigkeit und der Rechtsmittel die Gewähr dafür zu geben ist, daß von den gesetzlichen Befugnissen ein auch nach der technischen Seite hin sachgemäßer Gebrauch gemacht und ein für die Wahrung der betheiligten Interessen hinausgehendes Eingreifen der staatlichen Organe vermieden wird. Obwohl Bahnunternehmungen dieser Art namentlich dann, wenn sie öffentliche Straßen benutzen, einen mehr oder minder monopol artigen Charakter gewinnen, so wird doch zur Vermeidung nicht un bedingt nothwendiger Einwirkung der Staatsbehörden sowohl von einer staatlichen Prüfung der Bedürfnißfrage, als von einer solchen der finanziellen Sicherheit des Unternehmens im einzelnen abzusehen sein, und zwar ersteres um so mehr, als, wenn der Mitbewerb mehrerer nicht gleichwerthiger Unternehmungen in Frage kommt, zu den als Straßeneigenthümer in der Regel betheiligten Communalverbänden das Vertrauen gehegt werden darf, daß sie unter den Concurrenten die den betheiligten Verkehrsinteressen entsprechendste Wahl treffen werden. „Dcgagegen ist mit Rücksicht auf den häufig vorkommenden that⸗ sächlichen Ausschluß der Concurrenz die staatliche Controle auch auf den Fahrplan sowie auf die Höhe und die Gestaltung der Fahrpreise zu erstrecken.
Rücksichten des Mitbewerbes bedingen ebenso die Regelung der Voraussetzungen, unter denen eine Kleinbahn sich den Anschluß einer anderen Kleinbahn oder eines Privatgleises gefallen zu lassen hat.
Ein erheblicher Theil der in Rede stehenden Bahnen wird auf die Benutzung der Straßen und sonstigen öffentlichen Wege an⸗ gewiesen sein. Es ist daher auch unerläßlich, das Rechtsverhältniß der Bahnunternehmungen zu dem aus öffentlichem Rechte zur Straßen⸗ oder Wegeunterhaltung Verpflichteten, d. h. nach preußischem Recht in der Regel einem weiteren oder engeren Communalverbande sach⸗ gemäß zu ordnen. Dabei werden einerseits die Interessen der Wege⸗ unterhaltung sowie die materiellen Interessen der betheiligten Com⸗ munalverbände, namentlich nach der Richtung hin, sich durch ein an⸗ gemessenes Entgelt oder durch Ausbedingung eines Heimfallrechts einen billigen Ausgleich für die auf die Straßenanlagen verwendeten Kosten zu verschaffen, sicher zu stellen, auf der anderen Seite aber eine Gewähr dafür zu geben sein, daß die Communalverbände mit dieser Befugniß keinen Mißbrauch treiben und durch unangemessene
Forderungen die Entwickelung der Bahnen unterster Ordnung nicht
gefährden oder beeinträchtigen.
ze Heranziehung der Bahnunternehmungen dieser Art zu den — des Staats wird unter dem Gesichtspunkte zu erfolgen haben, daß sie nicht der besonderen Besteuerung der dem Gesetze vom 3. No⸗ 8. ber 1838 unterstellten und durch dieses Gesetz vielfach bevor⸗ vgen Bahnen, sondern in gleicher Weise wie andere Unternehmungen, sugdenen das Privatkapital seine Verzinsung sucht, der allgemeinen Gewerbesteuer nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891 zu unter⸗ werfin sind.den staatlichen Interessen, welche gegenüber den Bahnen unterster Ordnung in Betracht kommen, sind auch die Interessen, des Reichs, nd zwar diejenigen der Landesvertheidigung und der Reichs⸗ post⸗ und Telegraphenverwaltung betheiligt. Auch diesen gegenüber eird an dem leitenden Grundsatze festzuhalten sein, daß im Interesse in Verkehrsentwickelung die Beschränkungen und Belastungen der dleinbahnen auf das mit der Wahrung der betheiligten Reichsinter⸗ eseen verträgliche geringste Maß einzuschränken sinrd. . 1 sevEbenso wie die Rechtsverhältnisse der dem öffentlichen Ver⸗ kehre dienenden Kleinbahnen sind aue diejenigen der Privatgleise, welche an Bahnen aller Art, die dem öffentlichen Verkehre dienen, an⸗ schließen, zur Zeit nicht nach ihrer besonderen Natur und nach ihren Bedürfnissen einheitlich geordnet. Es empfiehlt sich daher, mit der Regelung der Rechtsverhältnisse der Kleinbahnen eine solche für jene Anschlußgleise, wenigstens soweit sie für den Betrieb mit Maschinen⸗ kraft eingerichtet sind, zu verbinden und dabei im Interesse der Ver⸗ kehrsentwickelung gleichfalls den Grundsatz zur Geltung zu bringen, daß zwar den betheiligten Sicherheitsinteressen in vollem Umfange Rechnung zu tragen, aber jede dadurch nicht nothwendig bedingte Beschränkung und Belastung der bezeichneten Verkehrsunternehmungen 3 iden sei. 8 9 vesmeerecheliche Bedenken im Hinblick auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 stehen der Ordnung der Materie im Wege der Landesgesetzgebung aus dem Grunde nicht ent⸗ gegen, weil nach § 6 der Gewerbeordnung Eisenbahnunternehmungen von deren Bestimmungen ausgenommen sind, und Bahnunter⸗ nehmungen, welche dem öffentlichen Verkehre dienen, in diesem Sinne als Eisenbahnunternehmungen auch dann anzusehen sind, wenn sie sich lediglich auf den Betrieb von Straßenbahnen mit Pferden be⸗ jiehen. Für die Anschlußgleise, welche den Charakter eines selbst⸗ ständigen gewerblichen Unternehmens nicht haben, kommen aber nur die Bestimmungen der §§ 16 ff. über die Genehmigung und Controle der Dampfkessel und Dampfmaschinen in Betracht, bezüglich deren der Entwurf sich innerhalb des der Landesgesetzgebung gelassenen Spielraums bewegt.
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Statistik und Volkswirthschaft.
Deutscher Landwirthschaftsrath. Die Beschlüsse, welche der Landwirthschaftsrath am Freitag gefaßt
hat, lauten: . 1
1) und Notirung nach Lebendgewicht für Schlachtvieh: 1. Die Lebendgewichtsnotirung ist dier erstrebens⸗ verthe Grundlage der Preisveröffentlichungen für Vieh durch unsere Schlachtviehhof⸗Verwaltungen. Die der Einführung dieser Maßregel entgegenstehenden Hindernisse allmählich zu beseitigen, erscheint als eine wichtige Aufgabe aller Körperschaften und Landes⸗Interessen⸗ vertretungen. II. Da aber dieses Ziel nur allmählich wird crricht werden können, und es dringend nöthig, erscheint, die bei der üblichen Schlachtgewichts⸗Notirung theilweise be⸗ stehenden Mißstände rasch zu beseitigen, so wird. beschlossen, den Vorstand zu beauftragen: 1) daß obrigkeitliche Vor⸗ schrten erlassen werden: a. um eine einheitliche Form für die Feststellung des Schlachtgewichts auf allen öffentlichen Schlachtviehhöfen des Deutschen Reichs zu verlangen; b. um Fest⸗ stellung des Preises für 50 kg Schlachtgewicht durch eine Commission vertrauenswürdiger Personen, auf Grund einer möglichst großen Zahl von Verkaufsberichten und unter behördlicher Controle zu erlangen; *) daß die Schlachtviehhofs⸗Directionen ersucht werden, unter Zu⸗ jiehung von Landwirthen über einheitliche Gebräuche bei der Notirung und im Handel mit Schlachtvieh sich zu berathen und zu verständigen. III. Die landwirthschaftlichen Centralvereine Deutschlands sind zu ersuchen: a. die Ausbreitung und Verallgemeinerung des Vieh⸗ handels nach Lebendgewicht dadurch zu befördern, daß Sorge getragen werde, daß in jeder Gemeinde eine Viehwaage zur Aufstellung gelangt; b. den derzeitigen Mangel an verlässigen Preisnotirungen von Schlacht⸗ vieh nach Lebendgewicht dadurch zu mildern, daß in den Vereinszeit⸗ schriften regelmäßig wiederkehrende Nachrichten über thatsächlich voll⸗ oogene Kaufabschlüsse von Vieh veröffentlicht werden; 3) auf die Probeschlachtungen bei Gelegenheit der Berliner Mastvieh⸗Ausstellung die allgemeine Aufmerksamkeit der mästenden Landwirthe zu lenken und bei geeigneten Gelegenheiten solche Probeschlachtungen in Rücksicht auf Ernährung, Rasse, Frühreife, Fleischqualität und⸗Quantität auch selbst zu veranstalten.
2) Ueber die Herbeiführung einheitlicher Getreide⸗
Preisnotirung an den deutschen Börsen: 1. Der Deutsche enndwirthschaftsrath erklärt: Das zur Zeit bestehende Preisnotirungs⸗ wesen im deutschen Getreidehandel entspricht weder den vom allgemein volkswirthschaftlichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen, noch den Interessen der Landwirthschaft, weil es nicht geeignet ist, ein klares Bild der Preisbildung für die verschiedenen Getreidearten, je nach der Qualität derselben, zu geben und die Vergleichung zwischen den einzelnen Marktberichten vorzunehmen. Es besteht ein Be⸗ dürfniß, klare Notirungen der Getreidepreise auf einheitlicher Grund⸗ lage in Bezug auf Gewichts⸗ und Qualitätsbezeichnung zu er⸗ halten. Für die Qualitätsbezeichnung können allgemeine Angaben über Provenienz, Farbe u. s. w. allein nicht genügen, es muß diesen vielmehr eine vermittels des Getreideprobers festgestellte Qualitätsgewichtsangabe beigefügt werden. Es erscheint hiernach er⸗ forderlich: 1) für den Getreide⸗Terminhandel die an den preußischen Getreidebörsen zur Einführung gelangten Lieferungs⸗ und Qualitäts⸗ anforderungen einheitlich an allen deutschen Productenbörsen zur An⸗ wendung zu bringen, sowie 2) zur Festsetzung des Qualitätsgewichts des Getreides die neuen Getreideprober an allen deutschen Getreide⸗ märkten in Gebrauch zu nehmen. II. Der Deutsche Landwirthschafts⸗ rath beauftragt seinen Vorstand: in Fortsetzung seiner bisherigen Be⸗ strebungen auf diesem Gebiete sich behufs Anerkennung und Durchführung der vorstehend bezeichneten Forderungen sowohl mit den deutschen Staatsregierungen, wie mit den Vertretungskörperschaften des Handels und der Landwirthschaft in geeignete Verbindung zu setzen.
3) Ueber die Regelung des Handelsmit käuflichen Futter⸗ mitteln: In Anbetracht dessen, daß die Kenntnisse über die giftigen Eigenschaften der zufällig in den Futtermitteln vorkommenden oder zur Verfälschung derselben zugesetzten Bestandtheile sehr wenig geklärt sind, sowie dessen, daß es wöllig unbekannt ist, inwiefern gewisse Zu⸗ sätze oder ein gewisser Zustand (Verdorbenheit, Anwesenheit von Mikroorganismen) die Ausnutzung und Verwerthung solcher Futter⸗ mittel beeinträchtigen, beschließt der Deutsche Landwirthschaftsrath, in Anerkennung der Wichtigkeit der Frage darauf hinzuwirken, daß geeigneten Orts Mittel bereit gestellt werden, um durch Zusammen⸗ wirken der Veterinär⸗Institute und des Verbandes der landwirth⸗ schaftlichen Versuchsstationen im Deutschen Reich Untersuchungen zur Klärung dieser Frage zu ermöglichen, ferner den deutschen Veterinär⸗ Instituten sowie dem Verbande der Versuchsstationen im Deutschen Reich von diesem Beschluß Mittheilung zu machen. 1
In der letzten Sitzung am Sonnabend wurde mit 21 gegen 18 Stimmen folgender Antrag des Professors Dr. Orth angenommen: „Der Deutsche Landwirthschaftsrath beschließt: dem Herrn Reichskanzler und den deutschen Bundesregierungen die diesjährigen Verhandlungen, betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberculose des Rindviehs, zur Kenntnißnahme zu übersenden und die Bitte auszu⸗ prechen, zu veranlassen, daß die dazu noch erforderlichen Untersuchungen vollständig durchgeführt und möglichst bald soweit gefördert werden, um praktisch gegen diese verheerende Krankheit unserer Hausthiere vorgehen zu Hierzu wurd noch einstimmig der folgend
vereins verschrieben wurde, ist nicht aufgeklärt.
Antrag des Freiherrn von Hammerstein (Metz) genehmigt: „Zur weiteren Abwehr der durch die Tuberculose und andere Krankheiten des Rind⸗ viehs verursachten wirthschaftlichen Schäden ist eine allgemeine Ver⸗ sicherung des Rindviehs in ganz Deutschland dringend wünschens⸗ werth.“ Endlich wurde noch folgendem Antrag des Prof Dr. Schütz (Berlin) zugestimmt: „An die Staatsregierung die Bitte zu richten: durch amtliche Versuche feststellen zu lassen, ob das Tuberculin zur Erkennung der Tuberculose am lebenden Thiere auch in der Praxis brauchbar ist.“
Betrefßs Vermehrung von Delegirten im Deutschen Landwirthschaftsrath wurde folgender von einer Commission gestellter Antrag zum Beschluß erhoben: „Der Landwirthschaftsrath wolle beschließen: den Vorstand unter Hinzutritt von fünf zu wählenden Mitgliedern zu beauftragen, die Frage gründlich zu prüfen, ob und event. in welcher Richtung es sich empfiehlt, eine grundsätz⸗ liche Aenderung der Bestimmungen in § 2 des Statuts, event. auch der Bestimmungen des § 9 des Statuts eintreten zu lassen und über das Ergebniß dieser Berathung der nächsten Plenarversammlung des Landwirthschaftsraths zu berichten.“
Zur Frage der Bekämpfung der Maul⸗ und Klauen⸗ seuche gelangt folgender Antrag des Oekonomie⸗Raths von Langs⸗ dorff (Dresden) zur Annahme:
I. Der Deutsche Landwirthschaftsrath erklärt wiederholt
1) eine Abänderung des § 56 der Reichs⸗Gewerbeordnung dahin für wünschenswerth, daß die deutschen Landesregierungen ermächtigt werden, bei drohender Gefahr der Einschleppung und bezw. Weiter⸗ verbreitung der Maul⸗ und Klauenseuche den Verkehr mit Klauenvieh im Umherziehen zu untersagen; 1 1 1
2) die Anwendung der nach dem Reichs⸗Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880 zulässigen schärferen Maßnahmen unter Verschärfung der durch die Instruction gegebenen Ausführungsbestimmungen⸗ nicht erst bei Ausbruch einer Seuche, sondern als vorbeugendes Mittel schon dann für erforderlich, wenn die Gefahr einer Seucheneinschleppung droht;
3) die möglichst rasche Veröffentlichung von Seuchenausbrüchen, unter Bezeichnung des Verbreitungsgebiets der Seuchen, die amtliche Kenntnißgabe hiervon auf dem kürzesten Wege an die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, mit welchen ein regelmäßiger Viehverkehr aus der verseuchten Gegend stattfindet, sowie die amtliche Veröffent⸗ lichung der sich im Seuchenstande vollziehenden Veränderungen in thunlichst kurzen Zeitabschnitten, für unentbehrliche Hilfsmittel zur wirksamen Bekämpfung der Viehseuchen; ““
4) es ist die Pflicht und Aufgabe der landwirthschaftlichen Ver⸗ eine, in den Kreisen der Landwirthe die Ueberzeugung zu verbreiten, daß die Verheimlichung der Seuche wegen der gefährlichen Folgen dem Schuldigen große Verantwortlichkeit auferlegt und als gewissen⸗ loses Verfahren zu bezeichnen ist. 1¹“
II. Der Deutsche Landwirthschaftsrath erklärt ferner
5) die Zulässigkeit der Anordnung einer mehrtägigen Beobachtung von Händlervieh unter Stallsperre ist ein unentbehrliches Hilfsmittel zur Verhinderung der Seuchenverschleppung in Zeiten größerer An⸗ steckungsgefahr;
6) zur möglichst raschen Veröffentlichung des Ausbruchs und Er⸗ löschens von Seuchen empfiehlt sich die gemeinsame Benutzung eines geeigneten amtlichen Organs durch alle mit der Ueberwaͤchung des Seuchenstands betrauten Behörden des Deutschen Reichs.
Im Anschluß hieran wurde noch folgender Antrag des Domänen⸗ Raths Rettich (Rosenhagen) angenommen: „Der Deutsche Land⸗ wirthschaftsrath richtet an die Reichsregierung die dringende Bitte, sie möge von den in dem Seuchenübereinkommen für Deutschland noch verbliebenen Absperrungsbefugnissen den allerschärfsten Gebrauch machen, so lange die Seuchen in Oesterreich⸗Ungarn nicht erloschen sind.“
Behufs wurde endlich gestellten großen
Bekämpfung des Rothlaufs der Schweine beschlossen: „Mit Hinblick auf die amtlich fest⸗ Verluste durch die Rothlaufseuche erscheint nunmehr eine reichsgesetzliche Regelung für unabweisbar, und zwar nach der Richtung, daß a. die Rothlaufseuche der Schweine unter die Anzeigepflicht in Gemäßheit des Gesetzes vom 23. Juni 1880 fällt; b. eine Entschädigung für die am Rothlauf ge⸗ fallenen, wie auch polizeilich getödteten Thiere dem Eigenthümer ge⸗ zahlt werde; c. hinsichtlich der Entschädigung die obligatorischen Versicherungsverbände unter voller Schonung der einschlägigen Ver⸗ hältnisse und Einrichtungen der Einzelstaaten, wie auch besonders von deren Provinzen ꝛc. ins Leben gerufen werden; d. und um die Inan⸗ spruchnahme der beamteten Thierärzte auf ein thunlichst geringes Maß zu begrenzen, die Bestimmungen der §§ 11 und 15 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 auch auf den Rothlauf auszudehnen sind. 8 Zur Lage der Handweber.
Das Königliche Landrathsamt in Glatz erläßt folgende Bekannt⸗ machung: „Das unterzeichnete Landrathsamt bringt hierdurch zur Kennt niß, daß eine größere Anzahl von Knaben aus den Handweberdörfern des hiesigen Kreises die diesseitige Vermittelung behufs Erlangung der Gelegenheit zur Erlernung eines Handwerks nachgesucht hat. Die ge⸗ äußerten Wünsche umfassen fast sämmtliche handwerksmäßige Berufs⸗ zeige und befinden sich die betreffenden Knaben im Alter von 14 bis 16 Jahren. Weitere Anträge, durch welche voraussichtlich auch die Ge⸗ legenheit zum Eintritt in ein landwirthschaftliches Dienstverhältniß nach gesucht werden wird, stehen in Aussicht. Handwerksmeister, welche geneigt sind, einzelne der in Rede stehenden Webersöhne in die Lehre zu nehmen, sowie Landwirthe, und besonders bäuerliche Wirthe, welche den Wunsch haben, solche in dauernden Dienst zu nehmen, werden ersucht, ihre diesbezüglichen Absichten hierher mitzutheilen. Es wird schließlich bemerkt, daß öffentliche Mittel, aus denen Beihilfen zur Zahlung des Lehrgeldes EE111“ zur Ausrüstung der Knaben bestritten werden können, zur Verfügung stehen.“ — Im Kreise Waldenburg ist aus den für bedürftige Handweber und Spuler im dortigen Kreise im ver flossenen Winter gesammelten Beiträgen ein Bestand von 764 ℳ ver⸗ blieben, der mit den dazugekommenen Zinsen die Höhe von 780 ℳ erreichte. Im Anfange dieses Jahres sind zur Unterstützung der vor⸗ erwähnten Personen 730 ℳ, zur Beschaffung von Lebensmitteln und Feuerungsmaterial verwandt worden.
Zur Arbeiterbewegung. Die am Sonnabend hier in Berlin abgehaltene Ver⸗
von Arbeitslosen (vgl. Nr. 63 d. Bl.) war Nach einem Vortrage des socialdemokratischen Baumeisters a. D. Keßler über die Arbeiterausschreitungen wurde folgende vom „Vorwärts“ mit⸗ getheilte Resolution angenommen: „Die Versammlung der Arbeitslosen im Baugewerbe er⸗ klärt, daß die Krawalle in Berlin von den socialdemokratischen Arbeitern Berlins weder hervorgerufen sind, noch gebilligt werden. Sie sieht in den Krawallen den bedauerlichen Ausfluß der Skandal⸗ sucht der in der Großstadt reichlich vorhandenen unsauberen und un⸗ reifen Elemente, für welche die Versammlung jede Verantwortung ablehnt. Die Versammlung erwartet, daß nunmehr durch ernste Maßregeln der Staats⸗ und Communalbehörden der Noth der Arbeitslosen abgeholfen wird.“
Eine Resolution, in der gegen die Haltung des „Vorwärts“ Ver⸗ wahrung eingelegt wird, wurde abgelehnt. Baumeister Keßler verlas zum Schlusse eine an den Magistrat zu richtende Petition über die Errichtung einer Arbeiterbörse auf Kosten der Stadt. Die Er⸗ örterung dieser Petition wurde wegen der vorgerückten Zeit auf eine später einzuberufende Versammlung verschoben.
Aus dem Saarrevier wird der ,Frkf. Ztg.“ zur Bergarbeiterbewegung geschrieben:
Femvärtig tritt in den Bergarbeiter⸗Versammlungen, die im
Hauptredner der socialdemo⸗ kratische Agitator Wesch aus Krefeld auf. Ob er seitens der Partei geschickt oder von den Führern des Rechtsschutz⸗
Thatsache ist, daß
sammlung ’1 stark besucht, verlief aber sehr ruhig.
Saarrevier abgehalten werden, als
tischen
der Präsident des letzteren, Nikolaus Warren, in diesen Ver⸗ sammlungen anwesend war und als Redner auftrat; auch andere Vorstandsmitglieder des Rechtsschutzvereins nahmen das Wort. Eine dieser Versammlungen verfiel der polizeilichen Auflösung, da die An⸗ hänger und Gegner der socialdemokratischen Ideen etwas hart an einander geriethen und der Tumult im Saal den überwachenden Gendarm Ausschreitungen befürchten ließ. 2 1
Aus Essen meldet ein Telegramm des „D. B. H.“, daß die Mitglieder des Bergarbeiterverbandes beschlossen haben, um die Kohlenausfuhr nach dem englischen Strikegebiet zu verhindern, keine Ueberschichten zu machen. 1
Der große Ausstand der Kohlengrubenarbeiter in England hat am Sonnabend begonnen. Es liegen vorläufig folgende Wolff'sche Meldungen vor: 1”
Am Sonnabend bereits wurde mitgetheilt, daß in der Stadt und dem Distriet Bolton die größeren Eisenwerke wegen der hohen Kohlenpreise geschlossen wurden. Vom gestrigen Tage wird be⸗ richtet: Die strikenden Bergleute suchen die Kohlenträger an der Themse und am Tyne zu überreden, aus dem Ausland kommende Kohlen nicht auszuladen. Morgen und übermorgen werden belgische Kohlenschiffe in London erwartet. Vom heutigen Tage endlich liegt folgende Meldung vor: Die Zahl der ausständigen Berg⸗ arbeiter beträgt in den Distrieten Manchester 60 000- Nordwales 10 000, Nottingham 20 000, Bristol 4000, Derbyshire 25 000, Durham 90 000. Zu diesen kommt eine große Anzahl Ausständiger in anderen Gegenden, sodaß die “ der Strikenden 300000 überschreiten dürfte. Der Strike wird nach der Meinung von Be⸗ theiligten mindestens eine Woche, in einigen Districten vierzehn Tage dauern. 1 Ueber die heotcaca vor Beginn des Ausstandes sei
der Londoner „Allg. Corr.“ noch Folgendes mitgetheilt: Mit fast 10 Stimmen gegen eine haben die Bergleute von Durham beschlossen, sich an dem Strike der Kohlengrubenarbeiter zu betheiligen. Für die Arbeiter von Durham soll der Aufstand am Montag beginnen. Die Leute glaubten bis zum letzten Augenblick, daß die Bergwerksbesitzer infolge dieser entschlossenen Haltung ihre Kündi⸗ gungen zurücknehmen würden, es war aber nicht der Fall. Sollte der Strike nur länger als eine Woche dauern, so werden Handel und Verkehr in dem Distriect völlig gelähmt sein. — In Schottland hat die Bewegung wenig Propaganda gemacht. Nur Stirlingshire wird feiern. Die schottischen Bergleute werden allerdings fortfahren, nur fünf Tage die Woche zu arbeiten.
Aus Ghe rleroi wird der „Köln. Ztg.“ unter dem 10. März geschrieben:
Das Einigungsamt der Kohlenwerke von Mariemont hielt mehrere Sitzungen ab, in welchen sowohl die Vertreter der Arbeiter wie der Arbeitgeber die Nothwendigkeit einer Lohnherab⸗ setzung anerkannten. Den Arbeitervertretern wurde Gelegenheit ge⸗ geben, sich durch die Bücher von dem gewaltigen Rückgange der Kohlenpreise zu überzeugen.
nach
Nach Mittheilung des Statistischen Amts der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standes⸗Aemtern in der Woche vom 28. Februar bis inel. 5. März cr. zur Anmeldung gekommen: 249 Eheschließungen, 1047 Lebendgeborene, 29 Todtgeborene, 569 Sterbefälle. 1
Kunst und Wissenschaft.
Nachdem bereits am 6. März auf dem Königlichen Magne⸗ Observatorium in Potsdam eine erneute magnetische Störung bemerkt worden war, ist am 11. März wiederum eine solche Erscheinung aufgetreten, die einen bemerkenswerthen Umfang erreicht hat und mit einem plötzlichen Ausbruch um 11 ½ Uhr Abends des genannten Tages begann. Zunächst zeigte sich eine beträchtliche Zunahme der Horizontalcomponente der erdmagnetischen Kraft, verbunden mit einer Abnahme der Verticalkraft, später zeigte auch die magne⸗ tische Declination lebhaftere Aenderungen, die den Betrag von 1 Gr. zeitweise überschritten. Derartige Schwankungen der Magnetnadel dürften auch dem aufmerksamen Beobachter eines fest aufge⸗ stellten guten Compasses oder einer Boussole nicht entgehen, welche Ansicht eine Bestätigung durch die Mittheilung eines Beobachters zu Paderborn über die Erscheinungen vom 13. Fe⸗ bruar d. J. erfahren hat. Die in Rede stehende Störung er⸗ reichte eine wesentliche Abnahme am 13. März früh, es ist indeß nicht ausgeschlossen, daß die Schwankungen der Magnet⸗ nadeln noch einige Tage anhalten.
Es verdient der Umstand Erwähnung, daß von der Störung am 13. Februar bis zu der vom 11. März fast genau 27 Tage verflossen sind, ein Betrag, der ziemlich genau der synodischen Rotationsdauer der Sonne entspricht, und es ist nicht unmöglich, daß hierin Beweismittel für den inneren Zu⸗ sammenhang der magnetischen Erscheinungen mit den Vor⸗ gängen auf der Sonne zu erblicken sind, obwohl natürlich Zu⸗ fälligkeiten nicht ausgeschlossen sind.
Zu der Störung vom 6. März tragen wir noch nach, daß dieselbe gleichfalls plötzlich um 10 ½ Uhr Vormittags begann, und daß Abends von mehreren Beobachtern Nordlicht bemerkt wurde.
Von der Sternwarte zu Göttingen wird uns zu derselben Angelegenheit geschrieben: Vermuthlich ist in nörd⸗ lichen Gegenden während der Nacht vom 11. auf den 12. März ein Nordlicht sichtbar gewesen. Von 11 Uhr Abends bis 3 Uhr Morgens sind im Göttinger Erdmagnetischen Observa⸗ torium an dem Unifilar und Bifilar erheblichere Schwan⸗ kungen der Richtung und der Stärke der horizontalen erd⸗ magnetischen Kraft erkannt, während das Quadrifilar nur geringe Aenderungen der verticalen Kraft zeigte. Ein Nordlicht hätte, auch wenn es vorhanden gewesen ist, in Göttingen nicht gesehen werden können; der ganze Himmel war mit Wolken bedeckt und dichter Schnee fiel während der ganzen Nacht. Es würden dem Director des Observatoriums in Göttingen, Geheimen Regierungs⸗Rath Schering, Mittheilungen über den Wetterumschlag zur Zeit dieses und zur Zeit des Nordlichts vom 28. Februar zum Zweck genauerer Untersuchung erwünscht sein, besonders auch aus entfernteren Gegenden, wie Schweden, Norwegen, Eng⸗ land, Rußland, Nord⸗Amerika.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Durch Verordnung vom 4. d. M. hat die norw egische Regierung die Einfuhr von lebenden Schweinen und Pferden aus deutschen Häfen verboten.
“
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗
Maßregeln.
Ratibor, 12. März. Die Pocken⸗Epidemie nimmt, wie „D. B. H.“ meldet, einen für die oberschlesischen Industriebezirke be⸗ denklichen Charakter an; infolgedessen ist die Paß⸗Ausgabe in Mys⸗ lowitz auf ein Minimum eingeschränkt worden. An sämmtlichen Grenzübergängen fand die Errichtung von Desinfectionskammern statt.
Wafhington, 11. März. Im landwirthschaftlichen Departe⸗ ment ist man nach einem Telegramm des „B. R.“ sehr besorgt wegen des Ausbruches der Maule und Klauens euche in Eng⸗ land. Es werden nämlich viele Schafe von England nach den Ver⸗