——— —
entsprechen würde, und die dem hohen Hause auch mitgetheilt worden
verwaltung vor, daraufhin die gestalten. Minister des Innern H errfurth: 86
Der Abg. Szmula hat die am Schlusse seiner Rede bezeichneten Erörterungen über die Schlafhäuser in Oberschlesien zuerst bei Gelegenheit der Berathung des Etats des Ministeriums des Innern zur Sprache gebracht, und zwar hatte er damals seine Aeuße⸗ rungen über jene Zustände in dem Ausdrucke culminiren lassen, daß die Schlafhäuser in einzelnen Fällen geradezu stch zu Bordellen ausgebildet hätten. Ich habe hieraus Veranlassung entnommen, die Behörden zu einem Bericht darüber aufzufordern, ob bei diesen Schlafhäusern sich irgendwelche Unzuträglichkeiten gezeigt hätten, namentlich ob irgend welche Unsittlichkeiten in den Schlafhäusern vor⸗ gekommen seien. Die Regierungsbehörden haben im Verein mit den Bergbehörden die geeigneten Ermittelungen veranlaßt und haben auf Grund derselben amtlich berichtigt, es sei irgend ein Fall nicht zu ihrer Kenntniß gelangt, welcher die Richtigkeit einer solchen Ausführung bestätigte. Ich habe hiervon dem Abg. Szmula Mittheilung gemacht und ihn gebeten, mir seinen Gewährs⸗ mann zu nennen oder die Thatsachen, auf die er seine Anschuldigung gründe, zu specialisiren. Darauf hat mir Herr Abg. Szmula geant⸗ wortet: er habe dem Betreffenden, der ihm diese Mittheilung gemacht habe, Geheimhaltung seines Namens versprochen, er könne mir die Mittheilung nicht machen, er verweise mich aber darauf, daß eine gleiche Klage über die Schlafhäuser in der Schlesischen Volkszeitung erschienen sei, und daß ich von der Redaction derselben die weiteren Mittheilungen würde erhalten können. Hierauf hat sich der Regierungs⸗Präsident in Oppeln an die Redaction dieser Zeitung gewandt mit der Bitte, ihm bestimmte Thatsachen mitzutheilen, oder Gewährsmänner zu nennen, die er über die Thatsachen vernehmen könne. Die Redaction hat ihm nicht geantwortet. Der Regierungs⸗Präsident hat sie sodann noch zweimal erinnert und Aus⸗ kunft erheten und zweimal wiederum keine Antwort be⸗ kommen. Meine Herren, ich glaube hiernach annehmen zu können⸗ daß irgend welche Thatsachen nicht vorliegen, auf die der Herr Abg. Szmula seine damaligen Bemerkungen gründen kann, und daß unzu⸗ treffende Anklagen über die Schlafhäuser erhoben sind. (Bravo!)
Beim Etat der Eisenbahnverwaltung befürwortet
Abg. Jürgensen (nl.) eine bessere Gestaltung des Eisenbahn⸗ verkehrs in Schleswig.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Materiell bin ich nicht in der Lage, auf die Wünsche des Herrn Abgeordneten einzugehen, aber selbstverständlich sehr gern bereit, sie zunächst den Localbehörden zu übermitteln. Was die Fahrplanwünsche anbetrifft, so kann ich nur sagen, daß der Fahrplan für die betreffende Strecke zur Zeit noch nicht vorliegt; wenn er eingereicht werden sollte, werde ich mich gern des Wunsches erinnern, der hier vorgetragen worden ist.
Abg. Hansen (freicons.) empfiehlt den Erlaß bestimmter Vor⸗ schriften über das Oeffnen der Fenster in fahrenden Zügen.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Meine Herren! Die Fenster⸗Frage, die der Herr Vorredner an⸗ geregt hat, ist wiederholt Gegenstand der Erwägung bei den Eisen⸗ bahnverwaltungen gewesen, es hält aber außerordentlich schwer, eine Bestimmung zu treffen, die nach jeder Richtung hin befriedigt und auch rücksichtslosen Mitreisenden gegenüber gehandhabt werden kann.
s ist indessen in dem Entwurf des neuen Betriebsreglements eine Bestimmung enthalten, die vielleicht dem Wunsche des Herrn Vorredners
ist unter den Drucksachen des Landes⸗Eisenbahnraths. Es heißt dort im § 22 folgendermaßen:
Die Fenster dürfen nur mit Zustimmung aller in derselben Abtheilung mitreisenden Personen auf beiden Seiten des Wagens gleichzeitig geöffnet sein. Im übrigen entscheidet, soweit die Reisenden sich über das Oeffnen und Schließen der Fenster nicht verständigen, der Schaffner.
Darüber hinaus glaubt die Eisenbahnverwaltung Fürsorge nicht treffen zu können. Rücksichtslose Leute werden schließlich auch damit nicht immer zu einem den Wünschen ihrer Mitreisenden entsprechenden Verhalten veranlaßt werden.
Abg. Metzner (Centr.): Bei der zweiten Lesung habe der Minister es mit großem Nachdruck bestritten, daß Eisenbahnbeamte 24 Stunden hinter einander im Dienst gewesen seien, und die Richtig⸗ keit der von ihm (Redner) vorgebrachten Zeitungsnotiz bestritten. Inzwischen sei der betreffende Prozeß, auf den er verwiesen habe, zu Ende geführt worden, der Beamte sei freigesprochen worden, weil nachgewiesen worden sei, daß er 24 Stunden im Dienst gewesen sei. Er habe noch einige ähnliche Fälle vorzubringen, für welche er zum theil actenmäßiges Beweismaterial habe.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Wenn der Herr Abg. Metzner die Angaben gemacht hätte bezüg⸗ lich des ersten von ihm erwähnten Falles in der Sitzung der zweiten Lesung des Etats, die er heute hier gemacht hat, so wäre damals sofort die Sache klar gestellt und ein Mißverständniß nicht entstanden. Er hat aber den Bahnhof, auf dem das Unglück passirt sein sollte, damals nicht genannt. Ich habe also voraussetzen müssen, daß die Zeitungsnotiz, die er mittheilte, dieselbe sei, die mir in denselben Tagen auch zugegangen war, und die sich auf einen angeblichen Unfall auf dem Bahnhof Neurode bezog. Ich habe sowie mir die Zeitungsnotiz zugegangen ist, dasselbe gethan, was ich in allen diesen Fällen thue, sofort die Untersuchung angeordnet. Die Untersuchung ergab dann, bezüglich dieses angeblichen Vorfalles in Neurode das, was ich in der damaligen Sitzung mitgetheilt habe: es war weder irgend ein Unfall passirt noch hatte irgend eine gerichtliche Untersuchung stattgesunden. Kurz und gut die ganze Zeitungsnotiz, die, wenn ich nicht irre, aus der Schlesischen Volkszeitung entnommen war, erwies sich als durchaus erfunden. (Hört! hört! rechts.)
Ich kann dem Herrn Abg. Metzner nur dankbar sein, daß er heute mit positiven Mittheilungen hervorgetreten ist, um die ich ihn schon in der damaligen Sitzung gebeten habe. Hier im ganzen Hause hat keiner ein solches Interesse daran, daß eine Ueberbürdung der Beamten, und die daraus resultirende Betriebsunsicherheit hintan⸗ gehalten wird, als der Minister der öffentlichen Arbeiten. (Sehr richtig!) Ich werde stets alles, was in meinen Kräften steht, thun, dieses Ziel zu erreichen. Ich habe auch, wie ich meine, den Beweis geliefert, daß ich gerade für diese Frage ein besonderes Interesse habe, da ich, wie dem Hause bekannt, eine Commission niedergesetzt habe, die jeden Bezirk, jede Strecke in dieser Beziehung genau
viel ich beurtheilen kann, zum größten Theil aus Zeitungsnotizen, seitens des Herrn Abg. Metzner gemacht worden sind, Veran⸗ lassung nehmen, eine Untersuchung der einzelnen genannten Fälle an⸗ zuordnen. Ich kann selbstverständlich heute über die Fälle selbst hier keine Mittheilung machen; sie sind mir mit Ausnahme des Falles auf den Bahnhof Friedrichsberg, vollständig unbekannt. Ich werde aber durch die Untersuchung feststellen, inwieweit diese Zeitungs⸗ notizen begründet sind oder nicht, und danach meine Maßregeln treffen. (Bravo! rechts.)
Abg. Broemel (dfr.) hält es für nothwendig, daß dem Landtag über die Ueberbürdung der Eisenbahnbeamten eine Uebersicht gegeben werde. Namentlich der Unfall auf dem Bahnhof Friedrichsberg
zeit eingetreten sei.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Meine Herren! Was den Fall auf dem Bahnhofe Friedrichsberg betrifft, so habe ich an demselben Morgen, als die Zeitungen die be⸗ treffende Mittheilung brachten, Bericht über den Fall eingefordert. Es war mir der Bericht indessen bis jetzt noch nicht zugegangen; ich habe infolge dessen hier aus der Sitzung sofort telephonisch Auskunft von der zuständigen Behörde gefordert und bitte um die Erlaubniß, die mir eben zugegangene Mittheilung hier verlesen zu dürfen.
Ich bemerke dazu: die amtliche Mittheilung ist ertheilt von dem Königlichen Eisenbahn⸗Betriebsamt Stadt⸗ und Ringbahn, dem der Bahnhof Friedrichsberg unterstellt ist. Diese Mittheilung geht dahin, daß der Stations⸗Assistent Huth thatsächlich am 14. März v. J. von 7 Uhr Morgens bis 9 ¼ Uhr Abends dienstfrei gewesen ist und dann von 9 ¼ Uhr Abends bis zur Zeit des Unfalles am 15. d., Morgens 4 ½ Uhr, somit nur sieben Stunden Dienst gethan hat. Er war also, als er Abends 9 ¼ Uhr seinen Dienst antrat, unmittelbar vorher von 7 Uhr Morgens bis 9 ¼ Uhr Abends dienstfrei gewesen. Die hiergegen abweichende Angabe in den Zeitungen beruht auf einem Irrthum des Berichterstatters, welcher nach Auskunft des Sach⸗ verständigen, Regierungs⸗ und Bauraths Maßberg, voraussichtlich dadurch herbeigeführt ist, daß in der Gerichtsverhandlung zur Sprache gekommen ist, daß der Assistent Huth in seiner vorerwähnten dienstfreien Zeit an einem Familienfeste theil⸗ genommen und demnach, ohne ausgeruht zu sein, am 14. März, Abends 9 ¼ Uhr, seinen neuen Dienst angetreten hat.
Der Aushilfsbremser Schröter war am 14. März von 7 bis 11 Uhr Vormittags in der Reserve, hat also keinen Dienst gethan, sondern nur dienstbereit sich halten müssen; er war dann, also von 11 Uhr an, bis zur Stunde des Unfalls wirklich im Fahrdienst. Rechnet man die Reservezeit mit, so ergiebt sich für Schröter eine Dienstdauer von 21 ¼ Stunden, — rechnet man sie ab, 17 ¼ Stunden.
Der Aushilfsbremser Reinhold ist unmittelbar vor seiner Ver⸗ wendung bei dem belastenden Zuge in der Bahnmeisterei als Strecken⸗ arbeiter thätig gewesen, rechnet man diese Zeit mit, so ergiebt sich für denselben ebenfalls eine Dienstdauer von 21 ¼ Stunden.
In Bezug auf Schröter und Reinhold kommt jedoch in Betracht, daß der Dienst öfter Unterbrechungen erlitten hat, sodaß mit Rück⸗ sicht hierauf eine bedenkliche Uebermüdung nicht wohl angenommen werden konnte. Die ausnahmsweise lange Dienstdauer wird damit erklärt, daß dieselbe durch eine auf dem Bahnhof Rummelsburg ein⸗ getretene Verkehrsstockung, welche eine Ablösung verhindert, hervor⸗ gerufen worden, worüber besonders Bericht erstattet worden ist.
Das ist die thatsächliche Auskunft.
Abg. Knebel (nl.) bittet wie in zweiter Lesung darum, die Schnellzüge auf dem Südbahnhof in Köln halten zu lassen und einen Eifel⸗Schnellzug einzulegen.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Bezüglich der ersten Bitte, die der Herr Abgeordnete ausgesprochen hat, kann ich mich darauf beschränken, mitzutheilen, daß die Direction Köln von mir nochmals zum Bericht aufgefordert worden ist, dieser Bericht aber zur Zeit noch nicht vorliegt. Eine vertragliche Ver⸗ pflichtung ist seitens der Staatseisenbahnverwaltung nicht über⸗ nommen worden. Auch steht der betreffende Passus nicht in dem Vertrage selbst, sondern in dem Schlußprotokoll zu diesem Vertrage.
Was nun den zweiten Fall anbetrifft, so ist es allerdings richtig, daß die Route Trier-— Köln über die Eifelbahn 24 km kürzer ist, als die über Koblenz. Diese 24 km verschwinden aber in der Fahrzeit nahezu völlig, wenn man sich vergegenwärtigt, daß auf der Eifelbahn Steigungen von 1:60 zu überwinden sind. Es würde daher ein Schnellzug über die Eiselbahn die Fahrzeit zwischen den angegebenen Orten nur um eine ganz geringe Spanne Zeit, sagen wir um wenige Minuten, abkürzen können. An sich liegt kein Bedürfniß vor, die Schnellzugsverbindungen Trier —-Köln mit Aufwendung erheblichev Kosten zu vermehren.
Abg. Graf Kanitz (cons.) empfiehlt eine Beschleunigung des Ausbaues der Secundärbahnen namentlich in den östlichen Provinzen. Die Strecke Stallupönen— Pillkallen sei fertig gestellt, werde aber nicht eröffnet. Die längst bewilligte Strecke Mohrungen — Liebstadt — Wormditt werde noch immer nicht ausgebaut, wie man sage wegen Mangels an Mitteln. “
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Ich kann den Herrn Grafen von Kanitz darüber beruhigen, daß fiscalische Rücksichten nicht mitgesprochen haben bei der Verzögerung der beiden von ihm genannten Bahnen, sondern daß diese Verzöge⸗ rung durch andere Verhältnisse herbeigeführt ist; und zwar lag zunächst bei der Bahn, die den Anschluß nach Stallupönen vermitteln soll, die Schwierigkeit darin, daß die Ueber⸗ führung einer Straße gefordert wurde, Wund daraus ziemlich weitläufige Verhandlungen sich entwickelt haben. Es ist indessen zu hoffen, daß die Schwierigkeiten baldigst beseitigt sein werden und energisch mit dem Weiterbau der Bahn fortgefahren werden kann.
Was die andere Bahn, Mohrungen⸗Liebstadt⸗Wormditt, anbetrifft, so ist das Project im Ministerium genehmigt und der Auftrag zur Ausführung des Baues ertheilt.
Abg. von Tiedemann⸗Bomst (freicons.): Auf Grund unzuyer⸗ lässiger Zeitungsnachrichten könne man solche Fälle, wie sie der Abg. Metzner vorgebracht, nicht erörtern, noch viel weniger könne man daran eine solche Anregung knüpfen, wie sie der Abg. Broemel vor⸗ geschlagen; das würde ein Mißtrauensvotum gegen die Verwaltung sein, wozu er seine Hand nicht bieten könne.
98 Broemel (dfr.): Wo seien denn die Beamten des Eisen⸗ bahn ⸗Ministeriums gewesen, um sofort im Prozeß bezüglich des Frredeieshe ges Unfalls die Thatsachen richtig zu stellen? Jedenfalls habe das Gericht Anlaß genommen, die beiden Bremser, bei denen eine Arbeitszeit von 21 Stunden festgestellt worden sei, frei zu sprechen und der Stations⸗Assistent sei zur geringsten Strafe verurtheilt
revidiren soll. Ich werde auch auf Grund der Angaben, die ja, so
worden. Redner bringt ferner die Reducirung der Arbeitslöhne in den Eisenbahnwerkstätten zur Sprache. 5 “
bei Berlin zeige, daß in häufigen Fällen eine übermäßig lange Dienst⸗
Beamte sich erholen und längere Ehe man solche Einzelfälle vorbring
Ab
Sicherheit des Eisenbahnverkehrs.
der Beamten und Arbeiter nachkomme.
sich vielleicht eine falsche Meinung. Beim Etat des
werden werde. Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
von der Dauer der Session abhängen.
ertheilen.
seien sehr lästig gewesen, sodaß vie
die Lasten für den Uferschutz zu tragen.
meinen Wasserrechts diesem Uebelstande
die Brücke bauen.
einzugehen.
festen Brücke nicht verpflichtet. Finanz⸗Minister Dr. Miquel:
werden wir nicht acceptiren. Der Herr
(Sehr richtig! rechts.)
Beim Etat des Ministeriums werbe weist Abg. Krah (freicons.) darauf hin, Schleswig⸗Holstein etwas geschehen müsse. sei ja fels tändig organisirt worden, aber
deshalb eine Theilung nothwendig sei. Der Etat wird bewilligt und darauf vertagt. Schluß 3 ³ Uhr.
e davon Mittheilung machen, damit er sich
seien, die aber leicht Beunruhigung hervorriefen, weil man ver daß die Arbeitszeit sehr verschieden sei. Bei starkem Verkehr fe leicht eine Ueberbürdung eintreten, bei schwachem Verkehr 8 lägen zwischen dem Dienst so gro 1
eit soll
Ruhepausen, daß 8
Abg. Simon⸗Waldenburg (nl.): Die heute erhobenen; würfe stützten sich nur auf Zertungsnachrichten, die nicht ace. s
läf gesse,
9
Dienst thun ko te man dem Minr
informiren könne.
g. von Eynern (nl.) wendet sich ebenfalls gegen die 8 wie der Abg. Broemel seine Beschwerden vorgebracht habe; der Mi rt könne gar nicht auf alle einzelnen Fälle vorbereitet sein; damit 2 dann der Abg. Broemel einen billigen Triumph. it erziele
Abg. Broemel (dfr.): Er habe sich nicht auf unbeglauh Zeitungsberichte gestützt, sondern auf das Erkenntniß des G bigre
ister
welches erfolgt sei auf Grund eidlicher Vernehmung der b 8 Belches, efgo gh dele sich daben nicht bloß um die sehete Eisenbahnbeamten, sondern um das Interesse des Publikums an der
Abg. Graf zu Limburg⸗Stirum (cons.): Daß die 8 oder Beamten, statt an die vorgesetzte Behörde, sich an ne nen I anonym wendeten, halte er für einen großen Unfug.
Regierung habe zu erkennen gegeben, daß sie gerechten Ansprüche
Es würden aber o9
ungerechtfertigte Ansprüche erhoben, und die Regierung habe das hfens folchen Ansprüchen entgegenzutreten. Wenn die Regierung dah nachrichtigt werde, was hier vorgebracht werden solle, so könne d Sache gründlich erledigt werden. Wenn die Regierung aber nict informirt sei, dann werde die Sache einseitig behandelt und es dihe
on be⸗
Der Etat der Eisenbahnverwaltung wird genehmigt. Finanz⸗Ministeriums fragt Abg. Dr. Sattler (nl.), wann das Comptabilitätsgesetz vorgelegt
Der Herr Vorredner hat richtig vermuthet, daß er nicht eine so befriedigende Antwort auf die gestellte Frage erhalten würde, wie das vorhin der Fall war. Die Staatsregierung ist davon durchdrungen daß es sehr wünschenswerth ist, ein Gesetz, betreffend die Verwaltun⸗ der Einnahmen und Ausgaben, dem Landtage vorzulegen und . Verabschiedung zu bringen. Es ist der Entwurf eines solchen Ge⸗ setzes im Finanz⸗Ministerium auch schon im vorigen Herbst aufgestelt worden; aber es ist, wie das in der Thronrede angedeutet ist, aucdh gegenwärtig noch nicht möglich, mit Bestimmtheit vorauszusage ob die Verhandlungen, die hierüber unter den sämmtlichen M. nisterien zu führen sind und sehr erhebliche Schwierigkeiten a. überwinden haben, so zeitig zum Abschluß kommen können, um da Gesetz noch in diesem Landtage vorzulegen. Es wird das ja aber acch
Also eine bestimmte E⸗
klärung kann ich zur Zeit zu meinem Bedauern auf diese Frage iicht
Beim Etat der Bauverwaltung geht
Abg. Heye (nl.) auf den Uferschutz, namentlich an der Weser en, es bestehe in Hannover der Grundsatz, daß die Anlieger für die Erhal⸗ tung und Sicherung der Ufer eintreten müßten. Die Ausgaben dofir
le Gutsbesitzer ihre Güter
oder wenigstens die an den Ufern liegenden Streifen Landes verkaft hätten, und zwar an ganz mittellose Leute, die nicht im stande sein
Bei dem stets steigende
Dampferverkehr würden die Ufer besonders ruinirt, sodaß trotz alle Anstrengungen der Bauverwaltung die Wasserstraßen versandeten.
Minnitterial⸗Director Schulz: Die Uferbaulast an der Weser sei allerdings eine schwierige Frage geworden. Es unterliege der ernsten Ueberlegung, in welcher Weise bis zum Erlasse eines allge⸗
abgeholfen werden könne.
Vorre
für
Es müsse aber erst noch eine Entscheidung des Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichts in dieser Frage abgewartet werden. 1 Abg. Biesenbach (Centr.) bittet um die Beschleunigung de
Errichtung einer festen Rheinbrücke bei Düsseldorf.
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Das Mißliche der Verhältnisse in Düsseldorf bezüglich des Rbei⸗ übergangs ist mir aus persönlicher Erfahrung und aus mannigfacher Petitionen und Berichten hinlänglich bekannt. Die Sache liegt in Düsseldorf nach mehr als einer Richtung hin sehr schwierig und es ist nicht abzusehen, bis zu welchem Zeitpunkt die Ver verhandlungen, die bereits im Gange sind, zu einem gedeihlichen Err führen werden, und es sich übersehen läßt, ob, wann und mit welche Theilnehmern diese Brücke bei Düsseldorf wird ausgeführt werden können. Ich kann meinerseits heute mich nur darauf beschränken mich auf denselben Standpunkt zu stellen, den auch mein Herr Amts vorgänger dieser Frage gegenüber eingenommen hat, indem er bvei sicherte, daß er an seinem Theil gern bereit sein würde, mitzuhelfen um diesen mißlichen Zustand in absehbarer Zeit zu beseitigen.
Abg. Biesenbach (Centr.) weist darauf hin, daß der Stauk das Fährrecht für sich in Anspruch nehme, deshalb müsse er auch
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Ich glaube nicht, daß hier der Ort ist, auf juristische Deductior
Ich möchte nur die Worte des Herrn Vorredners nicht unwidersprochen lassen, daß der Fiscus verpflich seine Kosten zu bauen. Nach der Ansicht, die bisher bei der Stam regierung obgewaltet hat, ist jedenfalls der Fiscus zum Bau ein
tet sei, die Brücke am
Meine Herren! Ich möchte bestätigen, daß seitens der Staals regierung niemals anerkannt ist und auch nicht anerkannt werden wild, daß aus dem Fährrecht eine Brückenbaupflicht folgt. Diesen Grundset
dner hat darauf hin⸗
gewiesen, daß die verschiedenen Interessenten um einander herumgingen, 8 daß keiner recht mit der Sprache herauskommen wollte. Ich möcht ihm aber doch den Rath geben, wenn derartige Interessen bestehen, einmal erst anzusetzen bei den zunächst Be⸗ theiligten; wir wollen mal sehen, was diese leisten, und dann werde wir später erwägen, ob der Staat überhaupt Veranlassung hat, etme⸗ zu thun. Aber ehe die Nächstbetheiligten sich erklärt haben, nun
der obersten Spitze anzufangen, ist, glaube ich, der verkehrte Anfe
locale und previnziel
Handel und Ge⸗
für die Seeämter n s Seecaurt in Tonses
für das Seeamt in Flee
die
burg sei immer noch nichts geschehen, trotzdem es sehr überbürdet um
weitere Berathu
8 zun Deutschen Reichs
No 69.
1 4 82 5
Zweite Beilage
28
8.
nzeiger und Königlich Preußische Stnats⸗Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 19. März
——-—-—-——— Königreich Preußen.
Auf Ihren Bericht vom 2. November d. J. will Ich das in der außerordentlichen Generalversammlung der Actionäre der Frankfurter Bank vom 17. März d. J. beziehungs⸗ weise von dem in derselben zur Vornahme redactioneller oder
„
ormeller Aenderungen ermächtigten größeren Bankausschusse neu aufgestellte, nebst den übrigen Anlagen hierneben zurück⸗ folgende revidirte Statut der Frankfurter Bank hierdurch be⸗ stätigen und Sie ermächtigen, dasselbe auf dem durch das Gesetz vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) vor⸗ eschriebenen Wege zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Neues Palais, den 9. Dezember 1891. Wilhelm R. Freiherr von Berlepsch. Miquel.
An den Minister für Handel und Gewerbe und den Finanz⸗Minister.
Statuten der Frankfurter Bank vom 17. März 1891. Genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom 9. Dezember 1891.
Firma, Sitz und H der Gesellschaft. § 1. Unter der Firma 1 1 Frankfurter Bank ““
ist im Jahre 1854 in Frankfurt a. M. eine Actiengesellschaft errichtet worden. Dieselbe nimmt unter Beibehaltung der seitherigen Firma auf Grund der Beschlüsse der Generalversammlung vom 17. März 1891 an Stelle der seitherigen die nachstehenden Statuten als Grund⸗ gesetz an. 8
Der Sitz und die Verwaltung der Bank sind in Frankfurt a. M. Die Bank kann nach Maßgabe der §§ 42 und 44 Absatz 3 des Reichs⸗ bankgesetzes vom 14. März 1875 Filialen und Agenturen an anderen Orten errichten. v11“
Die Zeitdauer der Bank ist nicht beschränkt. § 4
Die Bank hat sich den Bestimmungen des § 44 (Nr. 1 — 7) de Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 unterworfen.
Grundkapital, Actien, Actionäre und Bekanntmachungen der Gesellschaft.
2 2
§. 5
Das Grundkapital beträgt 10 000000 Gulden (= ℳ 17142 857.14), eingetheilt in 20000 vollbezahlte Actien auf Namen lautend zu je 500 Fl. Die Generalversammlung vom 17. März 1891 hat beschlossen, das Grundkapital auf die Summe von 18 000 000 ℳ zu erhöhen und den Aufsichtsrath beauftragt, neben der hierzu erforderlichen Ausgabe neuer Actien zu 1000 ℳ auf den Inhaber lautend, die Besitzer der alten 500 Fl. Actien aufzufordern, diese Titel gegen neue Inhaber⸗ Actien zu 1000 ℳ umzutauschen. 3
Weitere Kapitalerhöhungen können durch die Generalversamm⸗ lung (siehe § 34) beschlossen werden und bedürfen laut § 47 des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 der Genehmigung der Königlich preußischen Staatsregierung, bezw. des Bundesraths.
In jedem Falle einer Erhöhung des Grundkapitals hat der be⸗ treffende Beschluß gleichzeitig den Mindestbetrag (nicht unter dem Nennwerth) zu bezeichnen, für welchen die neuen Actien ausgegeben werden.
Alle weiteren Bestimmungen über die Modalitäten einer neuen Emission bleiben, sofern nicht gesetzlich oder statutarisch festgesetzt, der Beschlußfassung des Aufsichtsraths vorbehalten.
Einzahlungen auf die Aetien beschließt der Aufsichtsrath. Die Aufforderung dazu hat mindestens dreimal durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern zu erfolgen, das dritte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung gesetzten Schlußtermin.
Ein Gesellschafter, welcher den eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung sechsprocentiger Verzugszinsen verpflichtet. Im übrigen gelten für den Saumnißfall die gesetzlichen Bestimmungen.
; 8 2* 2
Die Actien⸗Interimsscheine und die Actien werden von je zwei Mitgliedern des Aufsichtsraths und einem Mitgliede der Direction vollzogen; zwei dieser Unterschriften können per facsimile aufgedruckt werden.
Die Dividendenscheine und Talons tragen die Facsimile⸗Unter⸗ schriften zweier Mitglieder der Direction. 8 1
Bis zur Zeit des vollzogenen Umtausches aller Guldenactien gegen Markactien bestehen die jeweilig im Umlauf befindlichen 500 Gulden⸗ actien, welche auf Namen lauten, und die ausgegebenen neuen 1000 Markactien ausschließlich auf Inhaber lautend, gleichrechtlich im Verhältniß ihres Nominalwerthes nebeneinander. — “
Die Uebertragungen der alten Actien zu 500 Fl. auf Namen lautend, können durch einfaches Indossament erfolgen. Der Erwerber kann verlangen, daß sein Name in dem Actiengrundbuch bemerkt werde, muß aber dann das auf ihn lautende letzte Indossament vorzeigen. Die Echtheit der Indossamente zu prüfen ist die Actiengesellschaft nicht verpflichtet.
Ddie Erhebung der Dividenden geschieht gegen Auslieferung der darüber ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Coupons, welche Talons mit den Actien auf längstens 15 Jahre ausgegeben werden. 3 Die im Umlauf befindlichen 20 000 Actien zu 500 Fl. zur Zeit nur mit fortlaufenden Dividendescheinen, der letzte Nr. 38 pro 1893, versehen, ohne Talons. 8 Dividenden, welche nicht innerhalb fünf Jahren, von der Be⸗ kanntmachung der Fälligkeit angerechnet, bei der Bank erhoben werden, sind der Gesellschaftskasse verfallen; die darüber ausgestellten Divi⸗ deaderscheine sind erloschen und geben keinen Anspruch mehr gegen ie Bank. Jeder Actionär ist durch die Thatsache des Besitzes einer Aetie diesem Statut unterworfen. 88 Sooweit es sich um die Erfüllung von Verpflige tungen gegen die Gesellschaft handelt, ist Frankfurt a. M. der Gerichtsstand für jeden 10 1 Die gesetzlichen und statutarischen Bekanntmachungen der Gesell⸗ üst erfolgen vom Aufsichtsrath bezw. der Direction mittels Ein⸗ rückens in
den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“, die „ Zeitung“, das „Frankfurter Journal“, 3 b 1 das „Frankfurter Intelligenzblatt „ Einmalige Bekanntmachung genügt, sofern nicht mehrfache durch das Gesetz oder die Statuten vorgeschrieben is. Die Beifügung von Namensunterschriften ist nicht erforderlich.
Würde eines der drei letztgenannten Blätter eingehen oder würden
aus anderem Grunde Bekanntmachungen in denselben nicht erfolgen können, so genügt bis zu anderem Beschluß der. Generalversamm⸗ lung die Bekanntmachung in den übrigen zugänglichen Gesellschafts⸗ blättern. Geschäftskreis.
§ 11.
Die Frankfurter Bank ist befugt, nach Maßgabe des Reichsbank⸗ gesetzes vom 14. März 1875, folgende Geschäfte zu betreiben:
1) Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkaufen.
2) Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner Schuldverschrei⸗ bungen des Reichs, eines deutschen Staates oder inländischer commu⸗ naler Corporationen, welche nach spätestens drei Monaten mit ihrem Nennwerthe fällig sind, zu discontiren, zu kaufen und zu verkaufen.
3) Zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen bewegliche Pfänder zu ertheilen (Lombardverkehr) und zwar:
a. gegen Gold und Silber, gemünzt oder ungemünzt;
b. gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder inländischer communaler Corporationen, oder gegen zinstragende auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Bundesstaate garantirt sind, gegen volleingezahlte Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗Actien und Prioritäts⸗Obligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen im Betriebe befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe land⸗ schaftlicher, communaler und anderer unter staatlicher Aufsicht stehen⸗ der Boden⸗Credit⸗Institute Deutschlands und deutscher Hypotheken⸗ banken auf Actien zu höchstens ¼½ des Curswerthes;
c. gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldver⸗ schreibungen nichtdeutscher Staaten, sowie gegen staatlich garantirte ausländische Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen zu höchstens 50 % des Curswerthes; 1
d. gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlag von mindestens 5 % ihres Curswerthes;
e. gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaaren höchstens bis zu Zweidrittel ihres Werthes.
4) Schuldverschreibungen der vorstehenden, unter Ziffer 3 b be⸗ zeichneten Art zu kaufen und zu verkaufen, wobei jedoch der jeweilige Effectenbestand die Höhe der Hälfte des eingezahlten Grundkapitals und der Reserven nicht überschreiten darf. 3
5) Für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden Incassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlung zu leisten und Anweisungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Correspondenten auszustellen. “
6) Für fremde Rechnung Effecten aller Art, sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueber⸗ lieferung zu verkaufen. “
7) Verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschäfte und im Giroverkehr anzunehmen.
8) Werthgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
Die näheren Bedingungen des Betriebes dieser unter Ziffer 1—8 aufgeführten Geschäfte werden durch Reglements vom Aufsichtsrath. festgestellt.
§ 12.
Die Erwerbung und Veräͤußerung von Liegenschaften ist der Bank nur für die Zwecke ihres Dienstes und auf Grund eines Be⸗ schlusses des Aufsichtsrathes (§ 25) gestattet. 1
Zwei Stimmenzähler werden auf den Vorschlag des Vorsitzenden von den Versammelten ernannt.
Ueber die Verhandlungen wird ein notarielles Protokoll auf⸗ genommen. 8 8 Dasselbe enthält nicht die Discussionen, sondern nur die Resultate der Verhandlungen und wird lediglich von dem Vorsitzenden und den zwei Stimmenzählern unterzeichnet.
81
22 )
Die Generalversammlung beschließt, insoweit die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften keine andere Bestimmung treffen, mit ein⸗ facher Stimmenmehrheit. “
cj Die Abstimmung findet bei Wahlen stets schriftlich statt, andere Abstimmungen können mündlich stattfinden, wenn kein Widerspruch erfolgt. 29 § 33.
Der ordentlichen Generalversammlung hat die Direction den Jahresbericht und der Aufsichtsrath den Bericht über die Prüfung der Jahresrechnungen, der Bilanz und der Anträge über die Gewinn⸗ vertheilung zu erstatten. Der Jahresbericht der Direction muß nebst der Bilanz, einer Gewinn⸗ und Verlustrechnung und den von dem Aufsichtsrathe dazu gemachten Bemerkungen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in dem Geschäftslocale der Gesellschaft zur Einsicht der Actionäre aufliegen. “
Die ordentliche Generalversammlung ertheilt dem Vorstande und dem Aufsichtsrathe Decharge, beschließt über die Vertheilung des Reingewinnes sowie die Gegenstände der Tagesordnung und nimmt die Wahlen zum Aufsichtsrathe vor.
§ 34.
Zu Beschlüssen über Abänderung der Statuten ist eine Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen des in der Generalversammlung ver⸗ tretenen Actienkapitals erforderlich. Diese Vorschrift ist bei der Be⸗ rufung der Generalversammlung bekannt zu “ 3
Die Abänderung bedarf der Genehmignng der Königlich preußi⸗ schen Staatsregierung und bezw. des Bundesraths, wo diese vom Reichsbankgesetz vorbehalten ist.
§ 35.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur dann gültig durch eine Generalversammlung beschlossen werden, wenn der darauf gerichtete Antrag entweder vom Aufsichtsrath oder von einer Anzahl von Actionären gestellt ist, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen. “ ““
In dieser Generalversammlung muß mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten und der Beschluß durch eine Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen des vertretenen Kapitals gefaßt sein.
Diese F etderne sind bei der Berufung der Generalversamm⸗ lung bekannt zu geben. “
9 WVar G ungenügender Actienanmeldung die erste General⸗ versammlung nicht beschkußfabig, so ist auf 6 Wochen päter eine neue Generalversammlung zu berufen, in welcher eine Mehrheit von drei Viertheilen des alsdann vertretenen Grundkapitals über die Auflösung beschließen kann. Diese Befugniß ist bei der Berufung bekannt zu geben.
§ 36.
Die Beschlüsse der Generalversammlung und die von ihr voll⸗ zogenen Wahlen ind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 222 des Handelsgesetzbuches, für alle Actionäre verbindlich, auch für die⸗ jenigen, welche in der Versammlung nicht erschienen sind.
Bilanz, Gewinnvertheilung, Reservefonds.
§ 37. Das Geschäftsjahr der Bank ist das Kalenderjahr, mit dessen Ablauf am 18 Dezember die Rechnun geschlossen und die Billns
gemã Art. 185a des allgemeinen deut chen Handelsgesetzbuchs und 8 Abs. 3 und 4 des Bankgesetzes errichtet wird.
Aus dem sich ergebenden Reingewinne wird 1 8
1) den Actionären eine Dividende von 4 ½ % des eingezahlten Grundkapitals berechnet, vorbehaltlich der Vorschrift des Art. 185 b Nr. 1 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs;
sodann 1
2) von dem Mehrbetrage eine Quote von 20 % dem gesetzlichen Reservefonds gutgeschrieben, solange derselbe nicht † des Grundkapitals beträgt. Diese Quote darf nicht geringer sein als der laut Art. 185 b Nr. 1 des allgemeinen deutschen. Handelsgesetzbuchs zur alljährlichen Zurücklegung vorgeschriebene Theil des jeweiligen Reingewinnes;
3) aus dem alsdann verbleibenden Ueberrest ist die etwaige ver⸗ tragsmäßige Tantième der Direction, wie Gratificationen an die An⸗ gestellten zu bestreiten. Der Rest ist zur Verstärkung der Dividende
für die Actionäre zu verwenden, soweit nicht die Generalversammlung andere Verwendung, wie htissang des Pensionsfonds, Errichtung von Specialreserven u. dgl. beschließt. 1 .
8 Der gesetzliche Kreservefonds ist zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt. Derselbe soll auf die Höhe von 25 % des jeweils einbezahlten Grundkapitals gebracht und bei In⸗ anspruchnahme wieder dahin ergänzt vE e““ 1
Der bei den Actien⸗Emissionen erzielte Gewinn fließt dem gesetz⸗ lichen Reservefonds zu. § 39.
Ueber die Reservefonds kann auf Beschluß des Aufsichtsraths gesonderte Rechnung und Verwaltung geführt werden.
Die Zinsen der Anlagen der Reserven fließen dem allgemeinen Erträgniß zu.
Verhältniß der Bank zur Staatsregierung. § 40. “
Die Bank steht unter Oberaufsicht des Staates. Die Staats⸗ behörde und der Reichskanzler haben jederzeit das Recht, durch abzu⸗ ordnende Commissare von dem Geschäftsstande der Bank Auskunft zu erheben und von den Protokollen, Büchern und Rechnungen in den Bureaux der Bank Einsicht zu nehmen, namentlich auch von der Befolgung des § 15 sich zu .“
S .
Die Staatsbehörde kann zu jeder Generalversammlung einen Commissar senden. § 42.
Die jährlichen Rechnungsabschlüsse und Bilanzen sind in einer von der Direction beglaubigten Ausfertiguug der Staatsbehörde ein⸗ zureichen.
§ 43. Die Staatsregierung behält sich das Recht vor, von der Frank⸗
furter Bank auf die Dauer ihres Bestehens ein unverzinsliches Dar⸗ lehen bis zum Belaufe von einer Million Gulden gegen unterpfänd⸗ liche Hinterlegung städtischer 3 ͦprocentiger auf den Inhaber aus⸗ gestellter mit Zinsabschnitten und Zinsanweisung versehener Schuld⸗
verschreibungen im Nominalwerthe derselben zu entnehmen. Hat die Staatsregierung von diesem Rechte Gebrauch gemacht, so ist der Bank das von ihr gewährte Darlehen spätestens am Schlusse des Kalenderjahres zurückzuzahlen, in welchem das Recht der Bank zur Ausfertigung und Ausgabe von auf den Inhaber lau enden Bank scheinen nach Maßgabe des § 14 erlischt. *
Personalveränderungen.
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Be⸗ förderungen und Versetzungen. Im activen Heere. Berlin, 15. März. Prinz zu Isenburg u. Büdingen⸗ Birstein Sec. Lt. à la suite des 1. Garde⸗Regts. z. F.⸗ unter Verleihung eines vom 27. November 1890 datirten Patents seiner Charge, in das Regt. einrangirt. v. Steinwehr, Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier des 1. Hanseat. Inf. Regts. Nr. 75, zur Dienstleistung bei dem Stabe der 10. Gend. Brig. commandirt. Frhr. v. Rössing, Sec. Lt. vom 5. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 53, dessen Commando zur Dienstleistung bei der Schloß⸗Garde⸗Comp. um sechs Monate verlängert. Hermes, Hauptm und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 128, Neide, Hauptm. und Battr. Chef vom Feld Art. Regt. von Peucker (Schles.) Nr. 6, — deren Commando zur D ienst leistung bei dem Neben⸗Etat des Großen Generalstabs um sechs Monate verlängert. v. Neumann⸗ Cosel, Major vom 2. Pomm. Ulan. Regt. Nr. 9 und Adjutant bei der 6. Div., vom 1. April d. J. ab auf sechs Monate zur Gestütverwaltung commandirt. Zeuner, Hauptm. und Comp. Chef vom Gren. Regt. König Friedrich I. (4. Ostpreuß.) Nr. 5, commandirt zur Dienstleistung bei dem Be kleidungsamt des III. Armee⸗Corps, unter Stellung zur Disp. mit Sege und Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen seiner bis⸗ zerigen Uniform, zum Mitgliede des Bekleidungsamts des III. Armee⸗ Corps ernannt. v. Treutler, Pr. Lt. vom Leib⸗Garde⸗Hus. Regt., vom 15. d. M. ab auf ein Jahr zur Gesandtschaft in Brüssel, Kehrer, Major und Abtheil. Commandeur vom Hess. Feld⸗Art. Regt. Nr. 11, zur Vertretung eines etatsmäßigen Lehrers bei der Feld⸗Art. Schießschule, — commandirt. 1 .“
Abschiedsbewilligungen. Im activen Heere. Berlin, 15. März. Wentworth⸗Paul, Major a. D., zuletzt aggregirt dem 5. Thür. Inf. Regt. Nr. 94 (Großherzog von Sachsen), mit seiner Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des genannten Regts., zur Disp. gestellt.
XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Corps.
Im Sanitäts⸗Corps. Durch Verfügung des Corps⸗ General⸗Arztes. 15. März. Dr. Wagner, Dr. Schloßberger, Studirende der militärärztlichen Büdungsanstalten zu Berlin, zu Unterärzten des activen Dienststandes ernannt. Ersterer beim Inf. Regt. Kaiser Friedrich König von Preußen Nr. 125, Letzterer beim 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern angestelt. 1
Kaiserliche Marine.
Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versegungen. Berlin, 16. März. Gülich, Capitän⸗Lt., zum Corv. Capitän, v. Dambrowski, Lt. zur See, militärischer Be⸗ gleiter des Herzogs Friedri Wilhelm von Mecklenburg⸗Schwerin Hoheit, zum Capitän⸗Lt., Ehrhardt, v. Reuter, Unter⸗Lts. zur See, zu dis. zur See, Seltmann, Maschinen⸗Ingen., zum Maschinen⸗ Ober⸗Ingen., Schütze „Maschinen⸗Unter⸗Ingen. zum Maschinen⸗Ingen⸗⸗ Klug, Ober⸗Maschinist, zum Maschinen⸗Unter⸗Ingen., — befördert. Siegmund, v. Koß, Unter⸗Lts. zur See, unter Feststellung ihrer AÄnciennität in vorstehender Reihenfolge unmittelbar hinter dem Unter⸗ Lt. z. See Frhrn. v. Diepenbroick⸗Grüter und unter Ver⸗ leihung eines Patents ihrer Charge vom 23. Mai 1890, das Zeugniß der Reife zum See⸗Offizier ertheilt. 8 8
Abschiedsbewilligungen. Berlin, 16. März. Frhr. Raitz v. Frentz, See⸗Cadett, zur Ref. der Matrosen⸗Art. entlassen-