EE,
Die Aufnahme ist zunächst eine probeweise und kann deswegen eine Schülerin der Anstalt ebensowohl, wenn ihre Vorbereitung sich nicht als ausreichend erweist, als wenn ihr Gesundheitszustand den Anstren⸗
gen der Arbeit in der Anstalt nicht gewachsen ist, innerhalb der ersten drei Monate ohne “ entlassen werden.
Das Pensionsgeld einschliezlich von je 15 ℳ Krankenkassen⸗ Beiträgen beträgt für jedes Schuljahr im Seminar 255 ℳ, im Gouvernanten⸗Institut 390 ℳ ““ 8
Dasselbe ist monatlich im voraus an die Seminarkasse zu ent⸗ richten, vierteljährliche Vorausbezahlung ist gestattet. 8—
Zeitweise en von 882 . nstalt (Urlaub, Ferien) befreit icht von der Pflicht der Pensionszahlung. 8 Für das Phüftansgels wird Uinterricht, Wohnung, Beköstigung, Bett, Bettwäsche, Heizung, Beleuchtung, sowie ärztliche Behandlung und Medizin in leichteren Krankheitsfällen Fvrhrt.
Die Kosten, welche durch ärztliche Behandlung außerhalb der Anstalt oder durch Zuziehung eines zweiten Arztes und durch wund⸗ ärztliche Hilfe entstehen, haben die Erkrankten selbst zu tragen.
Die Nebenkosten für Bücher, Schreibmaterialien, Reinigung der Leibwäsche u. s. w. betragen bei Sparsamkeit und Ordnung im Seminar 70 bis 75 ℳ, im Gouvernanten⸗Institut 75 bis 90 ℳ
zährlich.
Obwohl die Kosten aufs niedrigste bemessen sind, so besteht doch für besonders Eg eküife und würdige Zöglinge beider Anstalten ein beschränkter Fonds zu Unterstützungen, welche indessen nicht baar aus⸗ gezahlt, sondern auf das Pensionsgeld in Anrechnung gebracht werden. Sofern eine Erleichterung in der Pensionszahlung überhaupt möglich ist, kann solche in der Regel erst von der zweiten Hälfte des ersten Schuljahres ab und auch dann nur ge oährt werden, wenn das Lehrer⸗ collegium ein günstiges Urtheil über Fleiß, Fortschritte und Wohl⸗ verhalten des betreffenden Zöglings gewonnen hat. b
Etwaige Unterstützungsgesuche sind an den Director der Anstalten
zu richten.
Die Kleidung der Zöglinge ist möglichst einfach zu halten. Es genügen vier Anzüge, und zwar: zwei dauerhafte Wochentagskleider, ein Sonntagskleid und ein schwarzes Kleid für besondere Gelegen⸗ heiten. Für den Sommer empfehlen sich Waschkleider von nicht zu heller Farbe. 8 1 8— 1
An Schuhwerk sind dauerhafte Lederstiefel und ein Paar Morgen⸗ schuhe mitzubringen. 8 ö .
An Wäsche sind ein Dutzend Hemden, ein Dutzend Handtücher,
ein Dutzend Strümpfe und 1 weiße Bettdecken erforderlich. 14
Die Ferien dauern zu Weihnachten und zu Ostern je vierzehn Tage, die Sommerferien fünf Wochen, die Michaelisferien acht Tage. Besondere Verhältnisse ausgenommen, können in den Sommer⸗ ferien Zöglinge in den Anstalten nicht verbleiben, wohl aber in den anderen Ferien, ohne daß besondere Vergütung für Beköstigung zu leisten ist. § 15
Am Ende eines Cursus gehen sämmtliche Schülerinnen des Seminars und des Gouvernanten⸗Instituts ohne weiteres in den nächst höheren Cursus über. Hat eine Schülerin die Befähigung dazu nicht erworben, so erfolgt ihre Entlassung von der Anstalt. Eine Ausnahme hiervon ist nur mit Genehmigung des Ministers der e istlichen, Unterrich und Medizinal⸗Angelegenheiten zulässig. v1“
Die Abgangs⸗Prüfungen finden Ende Juni unter dem Vorsitz eines Commissars des Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten vor der aus dem Lehrercollegium der Anstalten bestehenden Prüfungscommission statt.
Das Reifezeugniß aus dem Seminar gewährt den Geprüften die Befähigung zur Anstellung als Lehrerinnen an Volksschulen, zur Er⸗ theilung des Turn⸗ und Handarbeitsunterrichts, das Reifezeugniß aus dem Gouvernanten⸗Institut außer der vorgenannten Befähigung auch die zur Anstellung als Lehrerinnen an mittleren und höheren Mädchenschulen. 1
8 .
Die Vermittelung von Stellen für die in Drovßig ausgebildeten Zöglinge übernimmt, wenn es gewünsch und soweit als möglich die Seminar⸗Direction. 1
Revisionsentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts, Abtheilung für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung.
112) In einer Revisionsentscheidung vom 21. Januar 1892 hat das Reichs⸗Versicherungsamt angenommen, daß der in Recurs⸗ entscheidungen 980 und 981 („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1891 Seite 217) dargelegte Grundsatz, dem zufolge es in Unfall⸗ versicherungsstreitigkeiten — unbeschadet der Vorschriften des 5 9 Abse 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. November 1885 und des § 12 Absatz 1 der Kaiserlichen Ver⸗ ordnung vom 5. August 1885 — zur Wahrung der Rechtsmittel⸗ fristen ausreicht, wenn die Rechtsmittelerklärung, sei sie von der Partei selbst oder von einer Person vollzogen, deren Befugniß zur Voll⸗ ziehung später ausreichend festgestellt wird, innerhalb der Frist an die angerufene Stelle gelangt, auch für das Gebiet der Invaliditäts⸗ und Altersversicherung bei Auslegung der Bestimmung im § 9 Absatz 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Dezember 1890 zu gelten hat.
113) In einer Altersrentensache war die Berufung des Klägers vom Schiedsgericht als verspätet zurückgewiesen worden. In der hiergegen eingelegten Revision stellte der Kläger u. a. die neue Be⸗ hauptung auf, daß er durch eine mehrere Monate an⸗ dauernde schwere Krankheit verhindert gewesen sei, die gesebliche Berufungsfrist einzuhalten. In der auf Zurückweisung der evision lautenden Entscheidung vom 22. Januar 1892 hat das Reichs⸗Versicherungaamt, davon ausgehend, daß in jener Behauptung des Klägers der Antrag auf Wieder⸗ einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be⸗ rufungsfrist zu finden sei, zunächst angenommen, daß dieselben Grund⸗ sätze, welche in Betreff der Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung einer Frist auf Grund echeblicher Hinderungsgründe für das Gebiet der Unfallversicherung zur An⸗ erkennung gelangt sind (zu vergleichen Recursentscheidung 325, „Amt⸗ liche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1887 Seite 134), im all⸗ gemeinen auch für das Verfahren in den Angelegenheiten der Invaliditäts⸗ und Altersversicherung zu gelten haben. Als⸗ dann heißt es in den Gründen der Entscheidung weiter: Ein wesentlicher Unterschied besteht indessen bezüglich dieses Punktes zwischen dem Verfahren nach dem Unfallversicherungsgesetz und dem nach dem Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz. Während in jenem Verfahren das Reichs⸗Versicherungsamt, bei 2 Behauptung des Rentenbewerbers in der Recursinstanz, sich darüber schlüssig zu machen hätte, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig gestellt und gesetzlich begründet worden, bietet das Rechtsmittel der Revision, wie es in den 8 80 und 81 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes zur Einführung gelangt ist, für eine solche Beschlußfassung keinen Anhalt, weil die Prüfung des Reichs⸗Versicherungsamts sich nur darauf zu erstrecken hat, ob ein Revisionsgrund im Sinne des § 80 Absatz 2 Ziffer 1 und 2g. a. O. vor⸗ liegt, und weil bei dieser Prüfung die Lage der Sache zur Zeit der Ver⸗ kündung der angegriffenen Entscheidung allein maßgebend ist, eine Berücksichtigung neuer thatsächlicher Anführungen beider Theile mithin nicht stattfinden kann. Glaubte daher der Kläger nachweisen zu können, daß in der That schwere Krankheit als ein außerhalb seines
gemacht habe, rechtzeitig die Berufung einzulegen, so mußte er mit dem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sich von neuem an das Schiedsgericht wenden und denselben in Gemäßheit des
214 Nr. 1 und 2 der Civilprozeßordnung begründen. Die Revisions⸗ instanz kann mit einem solchen Antrage nur dann befaßt werden, wenn er bereits dem Schiedsgericht gegenüber geltend gemacht worden ist, und dieses über ihn entschieden hat.
114) In einer Revisionsentscheidung vom 22. Januar 1892 hat das Reichs⸗Versicherungsamt angenommen, daß ein Renten⸗ berechtigter, der zwar bei dem Inkrafttreten des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes bereits siebenzig Jahre alt, bis zum 8. Juni 1891 aber nicht beschäftigt war, erst von diesem Tage, nicht vom 1. Januar 1891 ab Anspruch auf die Altersrente habe. In den Gründen des Urtheils wird ausgeführt: Bereits in der Revisions⸗ entscheidung 44 („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 156) ist dargelegt, daß nur „Versicherte“ unter den im § 157 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Altersrente erheben können, und daß als Versicherte solche an ich versicherungspflichtige Personen zu verstehen sind, welche e dem Inkrafttreten des Gesetzes thatsächlich in ein die Versicherungspflicht begründendes Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß eingetreten sind. Wenn nun auch dem Schiedsgericht darin zuzustimmen ist, daß der Kläger seines nspruchs nicht deshalb überhaupt verlustig gehen kann, weil er erst einige Zeit nach dem 1. Januar 1891 eine die Ver⸗- sicherungspflicht begründende Beschäftigung aufgenommen und aus diesem Grunde be. erst später Beiträge entrichtet hat, so ist doch damit die weitere, hiervon wesentlich verschiedene Frage nicht beant⸗ wortet, von welchem Zeitpunkte ab dem Kläger die Rente zu ge⸗ währen ist. Wollte man ihm die Rente schon vom Begiun des Jahres 1891 ab zusprechen, obgleich er erst am 8. Juni 1891. Versicherter im Sinne des § 157 a. a. O. geworden ist, so würde das Erforder⸗ niß des Bevchertseins⸗ zu einer bloßen Formalität herab⸗ sinken. Es würde nur die Bedeutung haben, daß der Renten⸗ bewerber durch den Eintritt in ein versicherungspflichtiges Verhältniß lediglich seine Legitimation zur Erhebung des Anspruchs darthun müsse, während letzterer selbst schon von dem früheren Zeitpunkte ab, in welchem die sonstigen Voraussetzungen der Rentenbewilligung zutrafen, in Kraft getreten wäre. Eine solche Auslegung ge⸗ stattet das Gesetz nicht. Das eine Erforderniß zur Anwendung der §§ 9 und 157 a. a. O., daß der Rentenbewerber „ein Versicherter“ sein müsse, steht den übrigen Erfordernissen, insbesondere auch dem, daß der Antragsteller das siebenzigste Lebensjahr vollendet haben muß, an Bedeutung völlig gleich, und es entspricht nur einer allgemeinen Rechtsregel, den Rentenanspruch erst von der Zeit ab als materiell existent anzusehen, wo alle gesetzlichen Voraussetzungen des⸗ selben erfüllt sind. Eine Ausnahme hiervon hätte das Gesetz aus⸗ drücklich bestimmen müssen. Dies ist aber nicht geschehen; auch im § 29 Absatz 2 a. a. O. heißt es, daß die Altersrente „frühestens“ mit dem ersten Tage des einundsiebenzigsten Lebensjahres beginnt, und das Reichsversicherungsamt trägt deshalb kein Bedenken, der Auf⸗ fassung beizutreten, wonach eine bei Vollendung ihres siebenzigsten Lebensjahres nicht beschäftigt gewesene Person, auf welche auch nicht die §§ 17 Absatz 2 und 119 des Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungsgesetzes zutreffen, erst von dem späteren Tage ab, mit welchem sie in ein Arbeits⸗ oder ein gesetzlich gleichstehendes Verhält⸗ niß eintritt, die Altersrente beanspruchen kann (zu vergleichen Re⸗ visionsentscheidung 81, „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V. 1891 Seite 186).
115) Das Reichs⸗Versicherungsamt hat mittels Revisionsent⸗ scheidung vom 22. Januar 1892 die “ der §§ 119 und 158 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes in einem Falle verneint, in welchem der Kläger das Aufsetzen der Steine an einer Kreisstraße im Accord derart übernommen hatte, daß die Arbeit alljährlich von Anfang Juni bis Ende Dezember überhaupt ruhte und in der übrig bleibenden Zeit nur tageweise je nach Bedürfniß des Straßenbaues stattfand. Nach der beigebrachten Arbeitsbescheinigung hatte der Kläger im Jahre 1888 an 55, 1889 an 46, 1890 an 23 Tagen Steine aufgesetzt. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt: Zu dem Begriff eines Arbeitsverhältnisses, wie es in den §§ 119 und 158 a. a. O. vorausgesetzt wird, gehört eine gewisse Ständigkeit, so daß es 1esgn für die Zeit seiner Dauer die Arbeitskraft des Ver⸗ sicherten voll in Anspruch nimmt. Es würde mit den Thatsachen im Widerspruch stehen, wollte man ein solches ständiges Arbeitsverhältniß für die Zeit vom Januar bis Ende Mai annehmen, während der Kläger innerhalb dieser Zeit stets nur an einzelnen Tagen Steine aufgesetzt und überdies ausweislich der überreichten Arbeits⸗ bescheinigungen während derselben Monate auch bei andern Personen gearbeitet hat. Abgesehen hiervon läßt sich aber auch von einem „vorübergehend“ unterbrochenen Arbeitsverhältniß da nicht reden, wo die Unterbrechung beträchtlich länger dauert, als die Zeit, über welche sich Arbeitsleistungen selbst erstrecken. Die thatsächlichen Umstände lassen vielmehr erkennen, daß der Kläger durch den mit dem Kreis⸗Bauamt geschlossenen Accord nur zu einer Reihe von wieder⸗ kehrenden, aber an sich vorübergehenden Dienstleistungen verpflichtet worden ist.
116) In zwei Revisionsentscheidungen vom 18. und 22. Januar 1892 hat das Reichs⸗Versicherungsamt angenommen, daß die Unter⸗ brechung eines ständigen Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisses gemäß §§ 119 und 158 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes als Beschäftigungszeit nicht nur dann anzurechnen ist, wenn jenes Ver⸗ hältniß demnächst mit demselben Arbeitgeber thatsächlich fortgesetzt wird, sondern auch dann, wenn bei der einstweiligen Einstellung der Arbeit zwar die spätere ö“ derselben unter ausdrücklicher Ver⸗ einbarung oder stillschweigend beabsichtigt war, die Ausführung dieser Absicht jedoch aus äußeren Gründen unterblieben ist. In dem einen der verhandelten Fälle war das seit einer Reihe von Jahren bestehende Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber nur deshalb nicht fortgesetzt worden, weil Letzterer sein Geschäft nach der Unterbrechung der Arbeit aufgegeben hatte; in dem anderen Falle war die Fort⸗ setzung dadurch unmöglich geworden, daß der Kläger einige Zeit nach der Unterbrechung eine Armlähmung erlitten hatte, die ihn an der Wiederaufnahme gerade derjenigen Arbeit hinderte, welche ihm in jeder Saison “ hatte. Das Reichs⸗Versicherungsamt hat an⸗ genommen, daß in beiden Fällen die Zeit bis zum Eintritt des das feste Arbeitsverhältniß lösenden Ereignisses auf die nach § 157 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes nachzuweisende vor⸗ gesetzliche Beschäftigungszeit von 141 Wochen anzurechnen sei. In den Urtheilsgründen wird Folgendes ausgeführt: Fest steht, daß, wie in den früheren Jahren, so auch zur Zeit der letztmaligen Unterbrechung der Arbeit bei den Betheiligten unzweifelhaft die Absicht bestanden hat, das Arbeitsverhältniß nicht als dauernd gelöst, sondern nur als vorüber⸗ gehend unterbrochen anzusehen und es zu geeigneter Zeit wieder auf⸗ zunehmen. Hat nun der Gesetzgeber mit der im § 119 a. a. O. ge⸗ troffenen Bestimmung beabsichtigt, dem ständig beschäftigten Arbeiter für den Fall seiner Arbeitslosigkeit eine Vergünstigung zuzuwenden (zu vergleichen Revisionsentscheidungen 82 und 92, „Amtliche Nach⸗ richten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 Seite 187 und 1892 Seite 4), so würde es jener Absicht nicht entsprechen, wenn der Arbeit⸗ nehmer, der nach der einstweiligen Einstellung der Arbeit das Versicherungsverhältniß durch Fortenteihten der bisherigen Beiträge freiwillig aufrechterhalten hat, demnächst 88 durch einen außerhalb seines Willens liegenden Umstand an dem Wiedereintritt in die frühere Beschäftigung gehindert wird, gezwungen wäre, für die seit Beendigung der Arbeit verflossene Zeit nachträglich Zusatzmarken bei⸗ zubringen. Bei einer solchen Beurtheilung des Falles würde man den Arbeitnehmer Umstände entgelten lassen, die er nicht verschuldet hat. Rechtlich und thatsächlich ist das Verhältniß, in welchem er sich dem Arbeitgeber gegenüber bis zum Eintritt des betreffenden Ereignisses befand, kein anderes, als es während derselben Zeit gewesen wäre, wenn die Arbeit in erwarteter Weise später hätte wieder aufgenommen
Willens liegender — objectiver — Hinderungsgrund es ihm unmöglich
werden können. Erst durch dieses das Arbeitsverhältniß lösende Er⸗
eigniß wird der Zustand „vorübergehender Unterbrechung der Arb daher bis zum Eintritt desselben a für den Arbeitnehmer al a. O. das Recht auf Anrechnung der Unterb als vorgesetzliche Arbeitszeit, erhalten bleiben.
117) Dem von einer Gemeindebehörde in Elsaß⸗Lothringen be Hirten, welcher die Verpflichtung und die ausschließliche Be. für die Gesammtheit der Viehbesitzer
beendigt, und es müssen beiderseitigen gemäß § 158 a.
Rechte und Pflichten,
rechtigung hat, den Hirtendienst im Orte wahrzunehmen und der seinen von der Gemeinde festgese nach der Anzahl der zur Weide gebrachten Viehstücke bemessenen von den einzelnen Besitzern unmittelbar einzieht, war die Altersr anstalt versagt worden, weil diese ihn als e treibenden erachtete. mit dem Schiedsgericht — das durch Revisionsentscheidung vom 1. keit des Gemeindehirten
von der Versicherun selbständigen Gewer einstimmun
Dagegen hat — in eichs⸗Versicheru 1. Februar 1892 die Thätig⸗ . eine die Versicherungspflicht be⸗ ündende angesehen und demselben die Altersrente zugesprochen n den Gründen der Entscheidung heißt es: Die Beklag Thätigkeit des Klägers in gleicher Weise beurtheilt wissen, wie die⸗ jenige der Gemeindehebammen
„Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗ er zur Ausübung eines Ullein die Verhältnisse des Klägers liegen wesentlich anders allgemeinen 1
vergleiche Revisionsents 1 J. u. A⸗V.“ 1891 Seite 178) öffentlich bestellter
cheidung 73,
oder sonsti
d ertheilten Aen auszuführen, besteht bei dem Kläger die Verpflichtung, den Hirten⸗ dienst für diejenigen Gemeindemitglieder, welche dessen bedürfen, zu übernehmen. Seine Thätigkeit wird im Gegensatz zu den Gewerbe⸗ treibenden der bezeichneten Art von der Gemeinde geregelt und über⸗ wacht; er ist für die ordnungsmäßige Ausübung seines Dienstes der Gemeinde unmittelbar verantwortlich, und letztere ist befugt, ihn jederzeit zu entlassen. Bei einem derartigen Abhängigkeitsverhältni unterliegt es keinem Bedenken, die Gemeinde als Arbeitgeberin de Klägers anzusehen, woran auch der Umstand nichts ändern kann daß letzterer seinen Lohn nicht von der Gemeinde selbst, sondern von denjenigen Gemeindemitgliedern Anspruch nehmen sicherungsamts „Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ u. A.⸗V.“ 1891 S. 4). Der Vorderrichter hat daher den Begriff des versicherungspflichtigen Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisses um so weniger verkannt, als die Gem h d für das Vieh der Gemeindemitglieder selbst angekauft und hierdurch die Absicht bethätigt hat, im öffent⸗ lichen Interesse Veranstaltungen zu treffen, welche für das Weiden des Viehs efforderlich sind.
118) Einer Person, welche gegen Gewährung freier Wohnung und einer bestimmten Baarvergütung die Verpflegung von Ortsarmen vertrags⸗ mäßig übernommen hatte, war vom Schiedsgericht die Altersrente zu⸗ erkannt worden, indem es diese Beschäftigung als eine versicherungs⸗ Das Reichs⸗Versicherungsamt ist dieser Auffassung in einer Revisionsentscheidung vom 15. Februar 1892 mit der Er⸗ wägung entgegengetreten, daß die gedachte Thätigkeit ein Verhältniß persönlicher Abhängigkeit der Klägerin von der in Betracht kommen⸗ den Ortsbehörde, wie solches zum Begriff der Lohnarbeit begründet habe. Es hängt vom freien Ermessen der Klägerin a Umfange und in welcher Weise sie den übernommenen Verpflichtungen
erecht wird. Auch führt sie die ihr bei der Verpflegung der Ortsarmen ob⸗ iegenden Arbeiten in ihrer Wohnung im Anschluß an die eigene hauswirthschaftliche Thätigkeit aus und wird nicht nach dem Maß⸗ stabe ihrer Leistungen gelohnt, wie dies sonst bei 98 pflichtigen Arbeitern geschieht, sondern in der Weise, daß sich als ihr Verdienst derjenige Betrag darstellt, den sie neben dem Genuß der der ihr für jeden Ortsarmen gezahlten Pausch⸗ vergütung für sich übrig behält. Es unterliegt keinem Zweifel, daß dieser Verdienst im wesentlichen den Charakter eines Unternehmer⸗ gewinns trägt.
verpflichtet
(zu vergleichen Reichs⸗Ver⸗
1890 Nr.
Gemeinde auch den Weideplatz
pflichtige ansah.
freien Wohnun
Bescheide und Beschlüsse des Reichs⸗Versicherungsamts.
1084) Eine Berufsgenossenschaft forderte von einem ihr als Mitglied angehörigen Unternehmer, als er aus dem Gebiete einer Section in das Gebiet einer anderen Section dieser schaft verzog, unter Hinweis auf den Bescheid 103 „Amtliche Nach⸗ richten des R.⸗V.⸗A.“*1886, Seite 2, die Zahlung einer Caution. Der hat das Reichs⸗Versicherungsamt
Berufsgenossen⸗
des Unternehmers Verfügung vom 3. Februar 1892 gründung stattgegeben: Durch den angezogenen Bescheid hat nicht sollen, daß die Verlegung eines Betriebes in den Bezirk einer anderen unteren Verwaltungsbehörde als eine § 17 Ziffer 7 des Unfallversicherungs⸗ Der Bescheid enthält nur eine Auslegung des § 35 a. a. O. dahin, daß für die untere Verwaltungsbehörde, soweit es sich um die Anmeldung der Betriebe handelt, eine derartige Verlegung des Betriebes (Betriebssitzes) in ihren Bezirk als die Er⸗ ffnung eines neuen Betriebes anzuse melden sei. Der Anspruch
Beschwerde
ausgesprochen werden
triebseinstellung im Sinne des gesetzes aufzufassen ist.
hen und daher gemäß § 35 anzu⸗ der Berufsgenossenschaft auf Zahlun Caution ist aber auch sonst nicht begründet, da in dem Fa Uebertritts eines Genossenschaftsmitgliedes in ei derselben Berufsgenossenschaft der gesetzgeberische Grund, we die Einführung fli triebseinstellung ist ausschließlich der, daß den Berufs eines Betriebes im Kataster die Möglichkeit entzogen wird, von dem 74 des Unfallversicherungsgesetzes Gebrauch zu den Berufsgenossenschaften hiernach ein Mittel an sich vor der Löschung noch eine Decku ahr für den Betrieb entfallenden
eine andere Seetion
Cautionspflicht maßgebend nicht zutrifft. 8 nossenschaften durch die Löschung Verfahren des machen, und da die Hand zu geben war, die auf das laufende Rechnungsj Beiträge zu verschaffen.
1085) Auf Grund des § 37 Absatz 4 des Unfallversiche⸗ rungsgesetzes hat das Reichs⸗Versicherungsamt unter dem 15. Feb 1892 beschlossen, eine sogenannte Luftbahn, durch welche in einem gnügungslokal die Beförderung von Personen in k Drahtseilen hängenden Wagen über eine Strecke von 125 m unter Benutzung eines Gasmotors vermi berweisen, weil
leinen an zwei
utzu t wird, der Straßenbahn⸗Berufs⸗ genossenschaft der Betrieb seiner Natur nach dieser
am nächsten steht.
Der Unternehmer g auf den an der
rivatbahnbetriebes 8 Bahn belegenen Dämmen und
wegen der Grasnutzun — nmer gen an die örtlich zuständige landwirthschaftlich
Böschungen zu Beiträ Berufsgenossenschaft herangezogen worden. Unternehmers hat das Reichs⸗Versicherungsamt, nach Benehmen mit den Centralbehörden verschiedener Bundesstaaten, unter dem 5. Junt 1891 dahin entschieden, daß der schaftlichen Berufsgenossenschaft als Mitglied nicht angehöre. diese Entscheidung waren insbesondere folgende Gründe maßgebe Die Bahndämme und Bahnböschungen dienen in erster L Zwecken des Eisenbahnbetriebes; sie werden regelmäßig d einer Grasnarbe versehen, um s
Auf die Beschwerde
Beschwerdeführer der landwirth⸗
jie zu festigen und daue m Die Absicht der Gewinnung landwirthschaftlicher ist dabei von untergeordneter Bedeutung; diese meist nur, um aus dem ohnehin vorhandenen und für den betrieb nothwendigen Boden nebenher n. ziehen, die häufig die Kosten der Unterhaltung der Böschun weitem nicht deckt. Die auf die Grasnutzung und die Unterl en bezüglichen Arbeiten werden meisten
schaftlichen Arbeitern, sondern von den In der Begründung
ewinnung g.
eine kleine Nutzung zu
der Dämme und Böschun von besonderen landwirt Eisenbahnarbeitern verrichtet. dehnungsgesetz vom 28. Mai 1885, welches den „gesamm der Eisenbahnverwaltungen“ der Versicherung unterwirft, ist bemerkt, die Fassung des Entwurfs ermögliche es, s Betriebe der in Betracht kommenden V.
8 i Be erwaltungen, auch die sons versicherungspflichtigen, z. B. die handwerks
mäßigen, und die „landwi
8 „Betriebe, einheitlich zu versichern. Danach müssen die auf die sche fiñ 18 der Dämme und Böschungen bezüglichen ben dann dem Betriebe des Eisenbahnunternehmers zugerechnet
8 versicherungsrechtlich als Bestandtheil des Eisenbahnunternehmens werden, wenn sie von dem Unternehmer des
etriebes ausgeführt werden (ver leiche dagegen die
dde 520, 618 und 657, „Amtliche Nachrichten des
K.⸗V „A.“ 1888 Seite 220 und 336, 1889 Seite 139). as die Ueberlasung — insbesondere die Verpachtung — der Gras⸗ nüchen an Dritte betrifft, so ist zu unterf iden, ob der Abnehmer im 5 ine des Bescheides 625 („Amtliche Nachrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1888 2e 343) als Unternehmer der Ernte⸗ oder Unterhaltungsarbeiten usehen, oder ob die Thätigkeit des Abnehmers so unerheblich oder
n so vorübergehender Natur ist, daß sie ein selbständiges Unter⸗ een nicht darstellt. Im ersteren Falle — der thatsächlich selten vor⸗ mumen wird — ist ein landwirthschaftlicher Betrieb des Abnehmens des Grases oder der Bodenfläche vorhanden und als solcher zu ver⸗ schern; im zweiten Falle bildet die an sich landwirthschaftliche Be⸗ sriebsthätigkeit wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem gewerb⸗ lichen Gesammtunternehmen einen Bestandtheil des letteren und ist vemäß § 1 Ziffer 1 des Ausdehnungsgesetzes versichert (zu vergleichen das Rundschreiben vom 10. Januar 1889, „Amtliche Nachrichten des
2
—
K⸗V.A.“ 1889 Seite 89, vorletzter Absatz, sowie die Recurs⸗ mtscheidung 790, a. a. O. 1890 Seite 154).
108 7) In einem dem vorstehend behandelten ähnlich liegenden Falle hat das Reichs⸗Versicherungsamt unter dem 28. November 1891 ausgesprochen, daß die Grasnutzung auf einem Festungsgelände, ins⸗ besondere auf Festungswällen, einen Bestandtheil des gesammten Be⸗ triebes der betreffenden Heeresverwaltung bilde. Die Grasnarbe diente vorwiegend zur baulichen Befestigung der Wälle und warf nur neben⸗ sichlich einen Gewinn ab. Sämmtliche Betriebe der Heeresverwal⸗ tungen sind aber nach § 1 Ziffer 1 des Ausdehnungsgesetzes vom 28. Mai 1885 einheitlich versichertt. 11“
Zunahme der Betriebsunfälle.
Das Reichs⸗Versicherungsamt hatte, wie bereits erwähnt, eine Untersuchung über die Ursachen der Vermehrung der Betriebsunfälle, die nach den Rechnungsergebnissen der Berufsgenossenschaften für 1890 festgestelt worden war, angeordnet. Dabei wurden als Gründe für die Erscheinung angeführt einerseits die verschärfte Controle über die Anmeldung der Unfälle und andererseits die Einstellung von nicht
ügend angelernten und geübten Arbeitern, die häufigere Ee blgung von Entschädigungsansprüchen infolge der besseren Vertrautheit mit der Unfallversicherungs⸗Gesetzgebung, so⸗ vie die wohlwollende Auslegung des Begriffs „Betriebs⸗ unfall“ in der Rechtsprechung. Die Berufsgenossenschaften wurden aber noch um Angabe ihrer Beobachtungen und besonderen Er⸗ ahrungen ersucht. Die Knappschafts⸗Berufsgenossenschaft
„wie ihr Organ „Der “ mittheilt, bei der Erörterung der Gründe verschiedene Momente hervorgehoben, die allgemeine Be⸗ achtung verdienen und zu ernsten Erwägungen Veranlassung geben müssen. Unter besonderer Aufführung einer Reihe von Unfällen nebst Üürsachen und Folgen wird nachgewiesen, daß nach dem Strike die Zuwiderhandlung gegen bestehende Verbote und die Nicht⸗ anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen als wesent⸗ liche Ursachen für die gesteigerten Unfälle bezeichnet werden müssen. Seit dem großen Ausstande des Jahres 1889 hat sich in den Beleg⸗ schaften an vielen Stellen ein Geist der Unbotmäßigkeit entwickelt, der in den vermehrten Unfällen einen betrübenden Ausdruck erhält. In den Bergbaubezirken, die von den Aufwiegeleien mehr oder weniger verschont geblieben sind, ist theils eine nur unwesentliche Vermehrung ein⸗ getreten, theils sogar eine Abnahme der Unfälle zu verzeichnen. Allein im Bereiche der Section II, den Ober⸗Bergamtsbezirk Dortmund um⸗ fassend, sind innerhalb Jahresfrist infolge Zuwiderhandlungen der Arbeiter gegen bestehende Verbote zur Verhütung von Entzündung schlagender Wetter 124 Bergleute verletzt, darunter 71 getödtet worden. Infolge Zuwiderhandlungen der Arbeiter gegen sonstige Vorschriften ereigneten sich 141 Unfälle mit 145 Verletzten, darunter 62 Todte. Durch Nichtanwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen kamen 37 Unfälle vor, bei welchen 37 Personen verletzt wurden; unter diesen büßten 17 das Leben ein.
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Zur Arbeiterbewegung.
Der socialistische Agitator Wesch, der auf einer Agitationsreise durch das Saarrevier begriffen ist, scheint, wie die „Saarbr. Ztg.“ schreibt, wenig Glück zu haben. In einer Versammlung zu Hülzweiler wurde ihm sein Auftreten gegen die Religion auf dem Parteitag in Koblenz vorgehalten, er aber schwieg. In dieser Versammlung wurde ferner aus⸗ gesorochen, daß der Besuch des Halleschen und des Pariser Congresses der Sache der Bergarbeiter im Saarrevier nur geschadet hätte. Das Liebäugeln des Rechtsschutzvereins⸗ Vorstandes mit den Socialdemokraten habe den größten Theil der Mitglieder stutzig gemacht. Die Leute seien auch meistens gegen die Beschickung des Halberstadter Congresses.
In Leipzig fand am letzten Donnerstag eine Versammlung von Arbeitslosen statt, die der „Lpz. Ztg.“ zufolge von ungefähr 1200 Personen besucht war. Die dankenswerthen Maßnahmen der städtischen Behörden zur Linderung der Noth der Arbeitslosen wurden heftig angegriffen. Folgende Resolution wurde angenommen:
„Die Versammlung fordert in anbetracht der großen Noth und des Elends unter den in sämmtlichen Berufszweigen vorhandenen Arbeitslosen die städtischen Behörden auf, dafür zu sorgen, daß sofort aͤlle vom Rathe der Stadt Leipzig bewilligten Arbeiten in An⸗ Fif genommen werden. Die Versammlung spricht ihre Miß⸗ illigung darüber aus, daß die Abtragungsarbeiten an der alten Gasanstalt durch Bauunternehmer und nicht von der Stadt be⸗ werkstelligt werden; die Versammlung beklagt, daß die vom Rathe unternommenen Arbeiten auf Accord vergeben werden, und wünscht, daß den städtischen Arbeitern ein den localen Verhältnissen ent⸗ sprechender Stundenlohn, bei dem man menschlich leben kann, ge⸗ zahlt werde.“ —
In Braunschweig dauert, wie der „Vorwärts⸗ berichtet, der Ausstand der Böttcher in der Cementfabrik fort.
Hier in Berlin ist, wie die Blätter melden, am Sonnabend ein Ausstand der Kornträger eingetreten. Die Arbeiter ver⸗ langen unter den infolge sehr starker Getreidezufuhren zu Wasser günstiger gewordenen Verhältnissen eine Erhöhung des Tragelohns, bisher 10 — 12 ℳ für den Tag betrug, um 50 Procent. In Wien befinden sich nach dem „Vorwärts“ 45 Büglerinnen einer Wäschefabrik wegen Lohnkürzung im Ausstande, und die Arbeiter der Täschnerwaarenfabrik von Fischer, Leopold u. Co. egten die Arbeit nieder, weil die Firma die verlangte Beseitigung er Arbeit außer dem Hause verweigerte. — In Teplitz hat der Ausstand der Porzellanmaler der Firma Scheune und Pick nach demselben Blatt mit einer Niederlage der rbeiter geendet.
di Zu dem Bergarbeiterausstande in England schreibt ie Londoner „Allg. Corr.“: b A Die Bergleute von Durham in Schottland hegen die bsicht, sich in den Bund der Bergleute aufnehmen zu lassen. Einst⸗
len sind ihre Reihen durch weitere 10 000 Arbeiter verstärkt worden, die bisher noch keinem Gewerkverein angehörten. Ueberall in dem Distriect sind schon viele Gesetzesübertretungen vorgekommen und die Schutzmannschaft soll deshalb verstärkt werden. † englischen Kohlenbergwerksbesitzer beriethen am Freitag in vad ihre Stellung zur Achtstunden⸗Bill zu vereinbaren.
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Aus Bern schreibt man der „Köln. Ztg.“ unter dem 16. d. M.: Unsere Socialdemokraten sind in der Frage der Einführung des Rechts auf Arbeit nicht einig. Die Einen, darunter die Gruppe Bern, die etwa 600 Mann zählt, wollen durch Sammlung der nöthigen 50 000 Unterschriften eine Volks⸗ abstimmung darüber herbeiführen, die Andern warnen vor einer solchen nutzlosen Anstrengung. In diesem Sinne sprach Redacteur Seidel von der „Arbeiterstimme“ vor einer Parteiversammlung in Zürich. Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bedinge eine voll⸗ ständige Umgestaltung des jetzigen Staatssystems und der kapita⸗ listischen Gesellschaft; daran sei aber gegenwärtig nicht zu denken. Selbst wenn man die Gewährleistung des Rechts auf Arbeit in die Verfassung hineinbrächte, würde dieses Recht nur ein Trugbild für die Arbeiter sein. Eher solle man die Herabsetzung der Arbeits⸗ zeit, die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit auf Kosten der Unter⸗ nehmer und die Uegermahme aller öffentlichen Neubauten durch den Staat, der dabei die Arbeitslosen zu beschäftigen hätte, anstreben. (Inzwischen ist eine Urabstimmung vorgenommen und im bejahenden Sinne ausgefallen, wie in Nr. 68 berichtet wurde).
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 19. d. M. gestellt 10 203, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 18. d. M. gestellt 3238. nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen; am 19. d. M. sind gestellt 2415, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. v“
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Beim Königlichen Amtsgericht Berlin stand am 19. März 1892 das Grundstück Swinemünderstraße 60, dem Bau⸗ unternehmer Hermann Sprung hier gehörig, zur Versteigerung; Nutzungswerth 13 000 ℳ; Mindestgebot 1300 ℳ; für das Meist⸗ gebot von 177 200 ℳ wurde die Handelsgesellschaft in Firma George & Nicolas, Frankfurter Allee 186, Ersteherin.
Berlin, 19. März. (Wochenbericht für Stärke Stärkefabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabersky.) Ia. Kartoffelmehl 33 — 33 ½ ℳ, la. Kartoffelstärke 33 — 33 ½ ℳ, IIa. Kartoffelstärke und Mehl 31 — 31 ½ ℳ, feuchte Kartoffel⸗ stärke loco und Parität Berlin 18,40 ℳ, Fabriken bei Frankfurt a. O. zahlen frei Fabrik 17,70 ℳ, gelber Syrup 37 — 37 ½ ℳ, Capillair⸗Syrup 38 — 38 ½ ℳ, Capillair⸗Export 39 — 39 ½ ℳ, Kartoffelzucker gelber 37 — 37 ½ ℳ, do. Capillair 38 ½ —839 ℳ, Rum⸗Couleur 50 — 51 ℳ, Bier⸗Couleur 49 — 50 ℳ, Dertrin, gelb und weiß, Ia. 40 — 42 ℳ, do. secunda 37 — 39 ℳ, Weizenstärke (kleinst.) 37 — 38 ℳ, Weizenstärke (großst.) 45 — 46 ℳ, Hallesche und Schlesische 45 — 46 ℳ, Reisstärke (Strahlen) 47 bis 48 ℳ, do. (Stücken) 43 — 44 ℳ, Mais⸗Stärke 37 — 38 ℳ, Schabe⸗ stärke 32 — 33 ℳ, Victoria⸗Erbsen 22 — 26 ℳ, Kocherbsen 21 — 25 ℳ, grüne Erbsen 22 — 26 ℳ, Futtererbsen 16 ½ — 17 ½ ℳ, Leinsaat 22— 23 ℳ, Linsen, große 40 — 54 ℳ, do. mittel 26—40 ℳ, do. kleine 16 — 26 ℳ, Gelber Senf 18 — 30 ℳ, Kümmel 36 — 40 ℳ, Mais loco 13 — 14 ℳ, Buchweizen 17 ½ — 18 ½ ℳ, Pferdebohnen 16 ½ bis 18 ℳ, inländische weiße Bohnen 19 — 20 ℳ, weiße Flachbohnen 22 — 25 ℳ, ungarische Bohnen 17 ½ — 18 ½ ℳ, galizische und russische Bohnen 16 — 17 ℳ, Wicken 13 ½ — 15 ℳ, Hanfkörner 22 ½ — 23 ½ ℳ, Leinkuchen 17 — 17 ½ ℳ, Weizenschale 11,00 — 11,50 ℳ, Roggenkleie 11,50 bis 12 ℳ, Rapskuchen 14 — 14,50 ℳ, Mohn, blauer 50 — 60 ℳ, do. weißer 66 — 86 ℳ, Hirse, weiße 21 — 24 ℳ Alles per 100 kg ab Bahn bei Partien von mindestens 10 000 kg.
— Dem Geschäftsberichte der Preußischen Central⸗Boden⸗ credit⸗Actiengesellschaft entnehmen wir folgende Angaben: Im Jahre 1891 sind in Hypothekengeschäften neu angelegt: 26 350 034 ℳ (1890: 32 461 796 ℳ) und ist bilanzmäßig nach Abzug der Rückzahlungen und der amortisirten Beträge der gesammte Hvypothekenstand von rund 297 Millionen Mark (1890) auf 320 Millionen Mark gestiegen. Von diesen Darlehen mit dem ursprünglichen Nominalbetrag von rund 322 Millionen Mark entfallen an Beleihungen auf Liegenschaften rund 114 (1890: 113) Millionen Mark und auf Gebäude 208 (1890: 186) Millionen Mark. Das Verhältniß der kündbaren zu den unkündbaren Darlehen stellt sich ungefähr wie 1:4,8 (1890 1:4,6). — Die Zahl der bis 1891 bereits vollständig abgewickelten Darlehnsgeschäfte beträgt 6682 (1890:6326) zum ursprüng⸗ lichen Nominalbetrage von rund 317 (1890: 293) Millionen Mark. Die Zahl der Zwangsversteigerungen, an welchen die Gesellschaft bethei⸗ ligt war, beträgt 39 (1890:33), diejenige der Zwangsverwaltungen 71 (1890:38). Außer ihrem Gebäude besitzt die Gesellschaft kein Grundstück. Im Jahre 1891 veranstaltete die Gesellschaft zwei Subscriptionen auf die 4 % Central⸗Pfandbriefe vom Jahre 1890, bei denen jede Kündi⸗ gung und Ausloosung bis zum Jahre 1900 ausgeschlossen ist; die erste erfolgte im Juli auf 5 Millionen Mark zum Curse von 101,80 %, die zweite im Oktober auf 7 ½ Millionen Mark zum Curse von 101 %. Beide Subscriptionen wurden sehr erheblich überzeichnet; außer diesen 12 ½ Millionen Mark wurden rund 16 ½ Millionen Mark dieser Central⸗Pfandbriefe freihändig begeben. Es sind nun⸗ mehr, abgesehen von den noch ausstehenden gekündigten oder ausgeloosten Central⸗Pfandbriefen im Verkehr: 1) 4 % gegs. kdb. 846 300 ℳ (1890: 846 300 ℳ), 2) 4 % 1880/85: 167 600 200 ℳ (1890 140 251 200 ℳ), 3) 3 ½ % 147 759 100 ℳ (1890: 147985 500 ℳ). — Die Communal⸗Darlehne, d. h. Dar⸗ lehne an Städte, Kreise, Landgemeinden, öffentliche Meliora⸗ tions⸗Gesellschaften u. s. w., die auf Grund gesetzlicher oder von der Aufsichtsbehörde ertheilter Ermächtigung aufgenommen werden, sind von rund 23 in 1890 auf 25 ½ Millionen Mark gestiegen. Diese Dar⸗ lehne dienen den von der Gesellschaft ausgegebenen Communal⸗Obli⸗ gationen als Sicherheit. An Communal⸗Obligationen waren Ende Dezember in Umlauf: 23 252 600 ℳ (1890: 21 432 800 ℳ). Der
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Gesammtumlauf an Central⸗Pfandbriefen betrug am 31. Dezember 1891: 316 300 100 ℳ; dies bedeutet den 17,57 fachen Betrag des ein⸗ gezahlten Actienkapitals. Da hiernach der Pfandbriefumlauf sich dem zwanzigfachen Betrage des eingezahlten Actienkapitals, der im Art. 74 der Statuten festgelegten zulässigen Grenze des Pfandbriefs⸗ Umlaufes sich genähert, ist auf das Actienkapital eine bis zum 30. April cr. zu leistende weitere Einzahlung von 10 % eingefordert. Dadurch wird das dividendenberechtigte Actienkapital von 18 000 000 ℳ auf 21 600 000 ℳ steigen. Mit Rücksicht hierauf schlägt die Direction vor, die Reserven in außerordentlicher Weise so zu doctiren, daß sie von 2630 719 ℳ Ende 1890 auf 3 266 477 ℳ, insgesammt also um 635 658 ℳ steigen, und pro 1891 eine Dividende von 9 ½ % gegen 10 % im Vorjahr zur Vertheilung zu bringen. Dem Pensionsfonds sollen 30 000 ℳ zugewiesen werden, wodurch er zuzüglich 4 % Zinsen die Höhe von 550 000 ℳ (1890: 500 000 ℳ) erreichen wird.
— Die Wilhelma in Magdeburg, Allgemeine Versiche⸗ rungs⸗Actiengesellschaft, theilt mit, daß von dem Verwaltungsrath der Gesellschaft Herr Dr. jur. Justus Kahlert neben Herrn Director Grosse und den Herren Sub⸗Directoren Dammann und Dr. Korte zum vierten Stellvertreter des General⸗Directors mit dem Titel Sub⸗Director ernannt worden ist.
— Die Semestral⸗Bilanz der Dortmunder Union ergiebt nach Deckung aller Unkosten und Zinsen einen Gewinn von reichlich 1 300 000 ℳ gegen das gleiche Semester des Vorjahres einen Minder⸗ gewinn von etwa 300 000 ℳ
— Der Aufsichtsrath der Dortmund⸗Gronau⸗Enscheder Eisenbahn beschloß, eine Dividende von 4 ¼ % für die Stamm⸗ Actien zu vertheilen. 1
— Die Actiengesellschaft für Bergbau, und Hütten⸗ betrieb „Phoͤnix“ erzielte der „Köln. Ztg.“ zufolge in der ersten Hälfte des laufenden Rechnungsjahres einen Rohüberschuß von 1 600 000 ℳ; auch das erste Quartal 1892 stelle ziemlich befriedigende Ergebnisse in Aussicht; die Gesellschaft sei auf längere Zeit mit Auf⸗
trägen versehen, deren Erledigung aber weniger gewinn verheißend wäre.
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— Die Generalversammlung der Donau⸗Dampfs t nahm nahezu einstimmig das mit der
ahrts⸗Gesellschaf — 8 rathe abgeänderte Uebereinkommen nach
rung vereinbarte, vom Reichs Vorschlägen des Verwaltungsrathes an. Dresden, 21. März. . Sächsischen Bank genehmigte den geschlagene Dividende von Die ausscheidenden 19. März. (T Plata. Grundmust 3,35 ℳ, per Mai 3,35 ℳ. per per August 3,37 ½ ℳ, per Septem per November 3,42 ½ ℳ, per Dezember 3,42 ruar 3,42 ½ ℳ%ℳ Umsatz 50 000 kg. ien, 10. März. vurde heute zwischen dem der Gesellschaft der Südnordder Uebereinkommen wegen der Conversion Gesellschaft in 4 procentige unterzeichnet. 24 Millionen Gulden. oll eine außerordentliche Generalverf werden. Wie die „Presse“ meldet, soll eine Anleihe von 25 Gulden inclusive 8 Millionen Gleichzeitig soll auf Zinsengarantie erfolgen. Gewinn der Conversion participiren.
Bei den Localbahnen der Oesterreich bahngesellschaft betrugen die p im Monat Februar d. nuar bis Ende Februar 1892 281 968 Fl., Einnahmen in der gleichen Periode des Vorjahres 305 550 Fl. betragen haben. inbegriffenen Einnahmen der 36 km lan Gojan der Localbahn Budweis —Salnan betrugen 1. Januar bis Ende Februar 1892 11
Pest, 19. März. ungarischen Creditbank gene Vertheilung des Re
London, 19. März. ladungen angeboten.
(W. T. B.) Die Generalversammlung Jahresabschluß; die vor⸗ 6 % gelangt von morgen ab zur Auszah⸗ Verwaltungsräthe wurden wiedergewählt. Kammzug⸗Termin⸗ er B. per März 3,35 ℳ, per April Juni 3,37 ½ ℳ, per Juli 3,37 ½ ℳ, ber 3,40 ℳ, per Oktober 3 42 ½ ℳ, ℳ, per Januar 3,42 ½˖ ℳ,
Leipzig, (W. T. B.)
Dem „Fremdenblatt“ zufolge Handels⸗Ministerium und ddeutschen Verbindungsbahn ein der 5 procentigen Prioritäten der Die, Operation umfaßt ur Genehmigung dieses versammlung einberufen
Vertretern
einkommens s
für Investitionszwecke aufgenommen etzlichem Wege eine Erhohung der Die Staatsverwaltung werde an dem
Local⸗Eisen⸗ rovisorisch ermittelten Einnahmen und in der Zeit vom 1. Ja⸗ während die definitiven 148 881 bezw. Die provisorisch ermittelten, gen Theilstrecke Budweis — in der Zeit vom
Die Generalversammlun hmigte die Anträge bezügli ingewinns und ertheilte Decharge.
(W. T. B.) An der Küste 7 Weizen⸗
Woche vom 12 nder 29 236, Malzgerste 17 369, fremde —, engl. Hafer engl. Mehl 18 675, fremdes 135 261 Sack. Paris, 19. März.
chemins Passiva werden auf 20 Millionen Francs geschätzt. des Verwaltungsraths entleibte sich, eines wurde verhaftet, zwei ent⸗ zogen sich der Verhaftung durch die Flucht. Durch das Fallissement sind vornehmlich kleine Sparer betroffen, die infolge verlockender Ge⸗ n ihre Kapitalien einlegten.
Die Getreidezufuhren be⸗ engl. Gerste 2153, fremde 13 701, engl.
75, fremder 23 952 Orts.,
(W. T. B.) Die „Banque générale fer et de l'industrie“ ist fallit; d Ein Mitglied
winnversprechun St. Petersburg, 20. März. findet eine Versammlung der Gläubiger des Bankhauses Günz⸗ ennahme des Status statt, welcher dann complet gen Creditoren beantragen eine Administration. Verwaltungs mplon⸗Bahn verwarf mit 31 gegen Ulisint und Dumur gestellten Antrag, die n für den Verbleib Marti's fortzusetzen und den Bundesrath ne Mitwirkung hierfür zu ersuchen. f tokoll, betreffend die Demission Marti's, einstimmig genehmigt. Die Regierung wird in einer Petition
Morgen Abend
burg zur Ent
timmen den von den Directoren Joll
Hierauf wurde das Pro⸗
seitens einer größeren Anzahl Börsenbesucher 2₰ ie ungehörige Goldspeculation zu verhindern.
(W. T. B.) Nachdem die Fonds⸗ altung eröffnet hatte, entwickelte sich eine steigende p Der Umsatz der Actien Der Silbervorrath wird auf 3 400 000 Silberverkäufe fanden nicht statt.
angenen Woche eingefüh ars, davon für Stoffe 26
Goldagio betrug gestern 48 %.
New⸗York, börse in ruhi Bewegung. G betrug 105 000 Stück. Unzen geschätzt.
Der Werth der in der ver Waäaren betrug
19. März.
14 646 585
Theater und Musik.
Königliches Opernhaus. Mascagni's „Freund Fritz“ ging am r hat der Componist
Die zweite 8 Sonnabend in Scene. Mit dieser lyrischen mit der „Cavalleria rusticana“ Schaffenskraft erwiesen. Handlung und die schnelle dramatische Entwickelung, finden packender Motive außerordentlich begünstigen, zu Hilfe, so handelte es sich hier nur um die stimmungsvoll Effects baaren Idylle, deren Inhalt längst bekannt ist; denn „Freund
elsässische Dichtung hne nur durch die Charakterzsichnung und die Kunst der Darsteller, wenn sie im stande sind, die innere Ent⸗ der Gefühle der Hauptpersonen glaubhaft zu machen, zu Dem Schauspiel als solchem, welches vor längerer an einer anderen Bühne gegeben wurde, ist aus diesem Grunde nicht beizumessen; denn
Kam ihm dort die wild bewegte welche das Auf⸗
musikalische r jedes dramatischen 9 1 8 von Erckmann Chatrian, die auf der Bü interessiren vermag. selbst die Kunst
1 was in der dramatischen Macht sich aber die Musik zu einem
eine größere Bedeutung der Darsteller vermag nicht recht zu ersetzen, Entwicklung vermißt wird. Interpreten der Gedanken und Gefühle der Hauptp Charakterentwicklung, dann erhält die Dichtung ein wirksames Hilfs⸗ es ihr erst den rechten Werth 1
ersonen und ihrer Mascagni's Ver⸗
dafür gefunden der sich in schroffen Gegensätzen bewegenden und von idenschaften bewegten Musiksprache der’ „Cavalleria“ kaum — nur das Intermezzo zwischen dem zweiten und e Katastrophe der inneren Entwickelung in dem Die idpyllische hat in der
den man nach
erwartet hätte dritten Act, welcher 1 angehenden Liebespaar darstellt, erinnert an jene. Stimmung, welche die „Handlung“ erordentlich schönen, wohlthuenden Ausdruck erhalten; tiefe Empfindung der Hauptpersonen offenbart sich in Motiven Wir wollen nicht alle „Nummern“ werden bald sein und manche werden in unseren den wahren Genuß wird der⸗ der überhaupt für idyllische Musik empfänglich ist, in der Eine durch das Andere getragen wird, wo das eine Motiv das andere vorbereitet und der Zusammenhang in die⸗ g versetzt, welche zu dem durch scharfe Contraste, wie sie das mitbringt, aufgerüttelt, im ganzen aber drücken Anmuth und Lieblich⸗ keit der Oper den Stempel auf.
Die Einstudirung und die Leitun gartner trugen dem Ch. Mitwirkenden zeichneten sich in erster ulein Rothauser mit dem für ihre Stimme der darbenden Waisen.“ Heldenrollen zu spielen, gab dem Fritz zuweilen Töne; Frau Pierson war als Susel anmuthig erwärmender Weise durchzuführen.
pantomimische Ballet⸗ ie Puppenfee“, Musik Jung gleich anziehendes, Ballet hat es seit vielen im Sommer auf der Bühne des s aufgeführt, kommt es auf der Königlichen
Musik einen auß
von oft bestrickender Schönheit. Widh einzeln hervorheben, von denen dies zu rühmen ist: si Gemeingut aller Musikfreunde Concertsälen widerhallen. Oper selbst haben, wo das
Genuß befähigt.
jenige Stimmun r zu⸗ Leben selbst
weilen wird man
durch Kapellmeister Wein⸗ arakter des Werks volle Rechnung. Linie Herr Betz (als Rabbiner) letztere besonders
als Zigeuner aus, deb ang „Wie ist das
vortrefflich liegenden Ges Herr Sylva, der gewohnt ist, zu große volle und wußte ihre Partie in herz
Nach dem „Freund Fritz“ folgte das Divertissement von Haßreiter und Gaul: „D von J. Bayer. Ein hübscheres, für Alt un Gemüth, Phantasie und Auge belebendes Jahren nicht gegeben; sch Wilhelmstädtischen Theater