1892 / 71 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Mar 1892 18:00:01 GMT) scan diff

ich möchte sagen, geschäftliche Erledigungen hinter uns Verzug die Aufhebung der Beschlagnahme zu bewirken.

Was die Form dieses Gesetzentwurfes betrifft, so hat sie keineswegs

den Zweck, eine auf unbestimmte Zeit etwa zu verlängernde Vollmacht

r eine Allerhöchste Verordnung zu erlangen, diese Form ist lediglich durch diese eben bezeichneten geschäftlichen Erledigungen, welche zweck⸗ mäßig vor die unmittelbare Aufhebung der Beschlagnahme zu legen sind, hervorgerufen.

Bekanntlich ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 15. Februar 1869 e durch die Verordnung vom 2. März 1868 verfügte Beschlagnahme zur durch Gesetz aufzuheben, und es war daher, wenn man unmittelbar

nun zur Aufhebung der Beschlagnahme übergehen wollte, von vorn herein nothwendig, dies Gesetz in der von dem jetzigen Entwurf be⸗ absichtigten Weise zu ändern, um dadurch freie Bahn für die jeder⸗ eitige Aufhebung der Beschlagnahme zu schaffen. Wenn Sie nun fragen, warum nicht der Gesetzentwurf einfach dahin lautet: es wird die Beschlagnahme aufgehoben, so kann ich darauf Folgendes antworten:

In dem Augenblick, wo die Beschlagnahme des Vermögens auf⸗ gehoben wird, tritt der unter dem 29. September 1867 zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Könige Georg abgeschlossene Vertrag unmittelbar wieder in Kraft. Nun wird aber doch schon an und für sich klar sein, daß manche Einzel⸗ heiten dieses Vertrages schon wegen des inzwischen stattgefundenen Zeitablaufs einer gewissen Modification bedürfen. Es sind aber auch n dem Vertrage, wie sich hinterher herausgestellt hat, manche Unklar⸗ heiten, wo es zweckmäßig ist, durch ein Uebereinkommen diese Zweifel zwischen der Krone Preußen und Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs von Cumberland vollständig klar zu stellen. End⸗

lich sind mehrere einzelne Fragen, die noch ein besonderes

Einvernehmen über die Art der Ausführungen dieses unter dem 29. September 1867 abgeschlossenen Vertrages bedürsen. Es ist erwünscht das werden Sie mir als unbestritten zugeben —, daß, sowie die Beschlagnahme aufgehoben wird, von vorn herein der nun nach allen diesen Richtungen hin geklärte Vertrag in Kraft tritt und nicht hinterher noch vielleicht in einzelnen Punkten schwierigere Ver⸗ handlungen eintreten, nachdem die Beschlagnahme bereits auf⸗ gehoben ist.

Ich glaube also, daß, nachdem Uebereinstimmung zwischen der Staatsregierung und dem Landtag denn ich nehme an: die große Mehrheit des Hauses ist mit der Aufhebung der Beschlagnahme ein⸗ verstanden erzielt ist, über die Zweckmäßigkeit und Möglichkeit der Aufhebung der Beschlagnahme ohne Verzug nach Regelung der eben berührten Verhältnisse, daß doch der Glaube gar nicht entstehen kann, daß nun wieder auf unbestimmte Zeit die Beschlagnahme ver⸗ tagt werden soll.

Eine commissarische Berathung, wie der Herr Abg. Richter sie in Aussicht nimmt, würde auch über diese einzelnen Fragen eine genauere Auskunft gar nicht zu Tage fördern; denn es wird doch in keinem Falle gerathen sein, in der Commission seitens des einen Theils über

nzelne bestimmte Zweifels⸗ und Rechtsfragen vor dem Eintritt der Verhandlungen sich des weiteren auszulassen. Wenn die Hoffnung bestanden, wie ich schon aus einzelnen Fragen des Herrn Abg. Richter herzuleiten glaube, daß die commissarische Berathung dahin führte, über jede einzelne Verwendungsart der bisherigen Beschlagnahme der Revenüen Auskunft zu erhalten, so kann ich von vornherein erklären, daß eine solche Hoffnung gänzlich unbegründet sein würde. Die Staats⸗ regierung ist nach der Beschlagnahme⸗Verordnung zur Rechnungs⸗ legung nicht verpflichtet; es sind diese Fonds in der Beschlagnahme⸗ Verordnung ja wesentlich bestimmt worden für Verwendungen in

litischer und polizeilicher Hinsicht. Es ist also klar, daß die Staats⸗ egierung weder rechtlich verpflichtet ist, noch auch in der Sache wohl thun würde, einzelne Fragen entweder mit Ja oder mit Nein zu beantworten.

Meine Herren, ich möchte Sie daher bitten, wenn ich diese Frage es Herrn Abg. Richter nicht beantworte (Lachen links! Hört! hört!), eineswegs daraus herleiten zu wollen, daß das Schweigen eine Zu⸗

stimmung zu der Behauptung ist. (Heiterkeit.) Das Schweigen be⸗ deutet in diesem Falle eben nichts. (Große Heiterkeit.)

Meine Herren, ich kann Ihnen nur empfehlen, da doch die allgemeine Uebereinstimmung vorhanden ist, daß die Beschlagnahme jetzt in Wegfall kommen soll, daß Sie keinerlei Verzögerungen in diese Angelegenheit hineinbringen wollen. Wenn wir nach dem Wunsche des Herrn Abg. Richter heute die Aufhebung der Beschlagnahme durch ein bestimmtes Gesetz aussprächen, so würden die Zweifel, die er angeregt hat, genau ebenso bestehen bleiben, als wenn später die Aufhebung der Beschlagnahme mittels Königlicher Ordre erfolgte. In dieser Beziehung würde durch ein anderes Verfahren nicht das Geringste geändert werden. Es kann also der Zweck, den der Herr Abg. Richter in dieser Richtung verfolgt, durch eine andere Form des Gesetzes ebenso wenig erreicht werden.

Meine Herren, die Staatsregierung ist gewiß ihrerseits erfreut, daß sie sich der Verwaltung dieses Vermögens in Zukunft nicht weiter zu unterziehen braucht. Sie hat die Hoffnung, daß durch die Auf⸗

liegen, ohne

hebung der Beschlagnahme in der Provinz Hannover denn daß die Aufhebung der Beschlagnahme in den Wünschen der Provinz Hannover liegt, ist klar genug hervorgegangen aus den, wenn ich nicht irre, einstimmig gefaßten Beschlüssen des Hannoverschen Provinzial⸗Landtags sie hat, wie gesagt, die Hoffnung, daß die Aufhebung dieser Beschlagnahme zur weiteren Beruhigung der Gemüther in der Provinz Hannover führen und auch nicht ihren Einfluß verfehlen wird auf solche Ge⸗ müther, die bisher, sei es mit Recht, sei es mit Unrecht, in dieser Beschlagnahme eine Behinderung voller Versöhnung mit den in⸗ zwischen gewordenen historischen Thatsachen erblicken.

Meine Herren, es ist in der Presse die Frage aufgeworfen, wie denn nun die Sicherung der ursprünglich auf 16 Millionen Thaler bemessenen Kapitalien, die das Fideicommiß des Gesammthauses Braunschweig⸗Lüneburg bilden, in Zukunft stattfinden werde, ob nicht die Staatsregierung etwa in der Lage sein würde, nach Auf⸗ hebung der Beschlagnahme die Sicherung dieses Vermögens aus der Hand zu geben. Diese ganze Ansicht beruht auf einer Unkenntniß der Gesetze, denn in dem Anleihegesetz, mittels dessen die Staatsregierung ermächtigt wurde, behufs Abfindung der nach dem Vertrage dem Fideicommiß des Braunschweigisch⸗Lüneburgischen Hauses zustehenden Kapitalssumme eine Anleihe aufzunehmen, heißt es ausdrücklich in dem letzten Absatz:

Wird die Anleihe genehmigt vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags zu den in § 4 des mit dem König Georg abgeschlossenen Vertrages vorgesehenen besonderen Anordnungen und definitiven Vereinbarungen.

Diese besonderen Verabredungen in dem § 4 des fraglichen Vertrages

lauten nun dahin:

Da von Seiten der Krone Preußen, heißt es im § 4, behufs Sicherstellung dieser Ausgleichssumme besondere Anordnungen nöthig befunden sind, über welche ein Einverständniß noch nicht hat erzielt werden können, so sollen zwischen Organen, welche die Krone Preußen bezeichnen wird, und den Interessenten unverzüglich Verhandlungen darüber eröffnet werden, wie die Sicherstellung der 11 Millionen Thaler in Werthpapieren und der 5 Millionen Thaler baar, der letzteren sowohl in dem Betrage, welchen die Krone Preußen nach den im § 9 gestatteten Anrechnungen zu gewähren hat, als auch in dem Betrage, dessen Anrechnung Seiner Majestät dem Könige Georg V. vorbehalten ist, bewirkt werden soll.

Bis diese Verhandlungen zu einer definitiven Vereinbarung geführt haben werden, sollen die von der Krone Preußen zu ge⸗ währenden Werthpapiere und baaren Gelder in der Hand der Krone Preußen deponirt bleiben, die baaren Gelder jedoch in Staats⸗ oder sonstigen sicheren Papieren nach beiderseitigem Einvernehmen zinsbar angelegt und die von dem gesammten Depositum aufkommenden Zinsen in halbjährlichen Raten Seiner Majestät dem Könige Georg V. ausgezahlt werden.

Wenn nun derartige Anordnungen zu stande kommen, dann bedürfen dieselben der Zustimmung des Landtags nach dem eben vor⸗ gelesenen Anleihegesetz. Kommen solche Anordnungen nicht zu stande, dann bleibt nach diesem Vertrage das ganze Kapital in der Hand der Krone Preußen. Von einer Gefährdung also der Sicherstellung dieser hier in Frage stehenden Summen kann garnicht die Rede sein. Vertrag, auf Grund dessen die Anleihe damals bewilligt worden ist, ist in diesem Punkte, während er in den übrigen Beziehungen nach der festgehaltenen Auffassung der Staatsregierung einer Genehmigung des Landtags nicht bedurfte, weil er in dem Uebergangsjahre abge⸗ schlossen ist, Theil des Gesetzes geworden. Die Staatsregierung ist also verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen auszuführen, die dahin gehen: entweder bleibt das Kapital in der Hand der Krone Preußen oder aber es finden andere nur mit Zu⸗ stimmung des Landtags mögliche Anordnungen in Beziehung auf die Art der Verwaltung desselben statt. Diese Befürchtungen können also in keiner Weise als irgendwie stichhaltig und ausschlag⸗ gebend für den Landtag erachtet werden.

Meine Herren, es ist allerdings der Vertrag, da ja die Beschlag⸗ nahme sehr bald nach Abschluß des Vertrages genehmigt wurde, in⸗ sofern noch nicht in vollem Maße ausgeführt, als die Aufrechnung, welche nach dem Vertrage dem König Georg gegenüber auf das ihm zugestandene Gesammtkapital stattfinden sollte wegen solcher Beträge, welche derselbe bereits im Besitz hatte, noch nicht in vollem Maße zur Ausführung gekommen. Es ist das einer der Punkte, die eben noch zur Ausführung gebracht werden müssen; aber eine ganz klare Sachlage liegt in dieser Beziehung vor, und ich zweifle nicht, daß ich mit etwaigen Vertretern des Herzogs von Cumberland in der aller⸗ kürzesten Zeit in dieser Beziehung zu einer vollständigen Ueberein stimmung und Klarheit kommen würde.

Auch die anderen Fragen sind nicht von der Bedeutung, daß man irgendwie daran zweifeln könnte, bei einem beiderseitigen zweifellosen lovalen Verhalten sie bald zu einem befriedigenden Abschluß Zfür beide Theile zu bringen.

Finanzielle Interessen des Staats, da es sich hier um Staats⸗ vermögen nicht handelt, kommen nicht in Frage. Der Herzog von Cumber⸗ land wird nach diesem Vertrage die Revenüen, die Reinerträge der eben bemerkten Fonds, welche das Fideicommiß des braunschweig⸗ lüneburgischen Hauses bilden, sofort erhalten. Andere Beträge, die aus allodialen Besitzungen des Herzogs hervorgehen, im Betrage von etwa einer Million Mark werden ihm sofort als Kapital zufallen; auf diese bezieht sich der § 4 des fraglichen Vertrages vom 20. September 1867 überhaupt nicht.

Meine Herren, ich spreche Ihnen den Wunsch aus, diesem Gesetzentwurf, da wir, die Königliche Staatsregierung, mit dem Land⸗ tage in dem Ziel und in der Sache selbst völlig einverstanden sind, ohne commissarische Berathung heute Ihre Zustimmung ertheilen zu wollen.

D. Der

Abg. Dr. Freiherr von Heereman (Centr.): Seine Partei begrüße die Vorlage der Regierung mit besonderer Befriedigung und werde ihr ihre Zustimmung ertheilen in der Voraussetzung, daß die Regierung, nachdem der Gesetzentwurf fertiggestellt sei, ohne Verzug alle diejenigen Maßregeln treffen werde, welche nöthig seien, um die Verpflichtungen zu erfüllen, welche sie durch den Vertrag von 1869 übernommen habe. Sie halte eine möglichst rasche Erledigung der Angelegenheit für wünschenswerth und eine commissarische Berathung nicht für nöthig. Die Gründe, welche der Abg. Richter dafür an⸗ geführt habe, halte er (Redner) nicht für durchschlagend. Da anzu⸗ nehmen sei, daß eine Reihe von Abwickelungsgeschäften zur voll⸗ ständigen Regelung nothwendig sein werde, halte er es für gut, wenn es Königlicher Verordnung vorbehalten bleibe, die nöthigen Verein⸗ barungen zum Abschluß zu bringen.

Abg. Dr. Krause (nl.): Namens seiner politischen Freunde möchte er deren Genugthuung darüber Ausdruck geben, daß die Auf⸗ hebung der Beschlagnahme stattfinden solle. Sie glaubten, daß die Voraussetzungen dazu zuträfen und meinten, daß der Brief des Herzogs von Cumberland sowohl ihn selbst als auch unsere Politik ehre. Sie seien überzeugt, daß dadurch die Versoöhnung im Deutschen Reiche fort⸗ schreiten werde. Ihrer Ansicht nach sei auch die Aufhebung der Beschlag⸗ nahme im höchsten Grade wünschenswerth, damit nicht noch länger ein großer Betrag von Geldern uncontrolirbar der Regierung zur Ver⸗ fügung stehe. Was die Tragweite dieses Schrittes anbetreffe, so seien sie übereinstimmend der Ansicht, daß durch diese Aufhebung die Frage der etwaigen Herausgabe des Kapitalvermögens des braunschweigisch⸗ lüneburgischen Hauses in keiner Weise durch den vorgeschlagenen Gesetzentwurf berührt werde. Es unterliege keinem Zweifel, daß der § 4 des Vertrages von 1868 in Kraft bleibe, daß nur durch Maß⸗ nahmen der Gesetzgebung unter Mitwirkung der Landesvertretung eine Ausantwortung des Kapitals erfolgen könne, wie der Fürst Bismarck damals selbst erklärt habe. Trotzdem bestehe bei einigen seiner politischen Freunde ein Zweifel darüber, ob es nicht besser sein würde, in den Gesetzentwurf eine Klausel einzufügen, welche ausdrück⸗ lich erkläre, daß das Gesetz von 1868 in keiner Weise außer Kraft gesetzt werde. Eine andere Frage sei, ob irgend eine Veranlassung vorliege, im gegenwärtigen Zeitpunkt, wo die Zustimmung des ganzen Hauses der Regierung sicher sei, einen Schwebezustand einzuführen und die definitive Aufhebung einer Königlichen Verordnung zu über⸗ lassen. Er glaube, daß ein Grund hierzu nicht vorliege, und daß man in einer Commission die Frage prüfen müsse, ob durch König⸗ liche Verordnung oder durch gesetzliche Regelung die Beschlagnahme aufgehoben werden solle. Er beantrage daher die Wahl einer Com⸗ mission von 21 Mitgliedern.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel: Ich möchte noch einige Bemerkungen zu den Aeußerungen des Herrn Vorredners machen. Meine Herren! Es kann doch gar nicht zweifel⸗

haft sein, daß das ganze Werk, welches wir hier vor uns e. viel einfacher, leichter und glatter abwickeln wird, wenn vor Aufhebun 1— Beschlagnahme alle diese aus dem Vertrag vom 29. September - sultirenden Fragen durch ein Einvernehmen, zwischen der preyünge 8 preußischen Staatsregierung und dem Herzog von Cumberland erledigt sind, als wenn man erst die Beschlagnahme aufhebt und dann hinterher 8 diese Fragen herantritt. Das, glaube ich, wird das Haus 8 sechi durchfühlen, daß die Lage der preußischen Staatsregierung 1 sich gestaltet bei dem Verfahren, welches sie hier vorschlägt alg 88 . . g Fes 2 v 1 man von vornherein die Beschlagnahme aufhöbe, ohne daß diese bes: wendig der Regelung bedürftigen Fragen geregelt werden.

Wenn nun der Herr Abgeordnete die Frage aufwirft nicht doch möglich sei, in diesem Gesetzentwurf noch einmal wieder den Kapitalienfonds zu sichern, so wäre das doch ein ganz unnützes bis in idem. Er ist selbst mit mir darin einverstanden daß d Sicherung des Kapitals und des Fonds, welcher das Fideicommiß . braunschweigisch⸗lüneburgischen Hauses bildet, von der Aufhebung der Beschlagnahme völlig unberührt bleibt. Also selbst wenn wir durch Gesetz an diesem Tage die Beschlagnahme aufhöben, so würde die Frage auch gar nicht anders zu entscheiden sein. 8

Nach dieser Richtung ist eine commissarische Verhandlung nach meiner Meinung ohne jede Bedeutung. Ich bin ja erfreut duß d⸗ Stimmen, die hier im Hause laut werden, mit dem Vorgehen b es 1 8 1 . 8 8 er Staatsregierung, mit dem Ziel, welches sie verfolgt, durchaus einver standen sind. Es ist daher für uns die Frage einer Verweisung 8 die Commission allerdings nur eine Geschäftsordnungsfrage. Es witd dadurch vielleicht die Sache einigermaßen verzögert. Aber ich s einen genügenden Grund, hier eine commissarische Berathung ein⸗ treten zu lassen, nicht finden, und der Zweck, der hier und da mit einer Verweisung an eine Commission möglicher Weise verfolgt werden

4 . .2—2 .— 2 . 8 8 könnte, wird durch die commissarische Berathung nicht erreicht werden. Ich bin überzeugt, Sie werden vor der commissarischen Berathung nicht mehr und nicht weniger wissen als nach derselben. (Heiterkeit.) Abg. Graf zu Limburg⸗Stirum (cons.): Seine politischen Freunde begrüßten die Vorlage mit Befriedigung. Sie hätten es be⸗ dauert, daß die Versöhnung des Herzogs von Cumberland mit den bestehenden Zuständen in Hannover nicht schon früher habe zu stande kommen können. Sie erkennten aber jetzt an, daß die Voraussetzungen, die damals zur Beschlagnahme geführt hätten, heute nicht mehr be⸗ ständen. Der letzte Brief des Herzogs sei, was bisher nicht der Fall gewesen sei, adressirt an des Kaisers Majestät; das sei nicht allen eine Form, sondern eine Sache von großer politischer Bedeutung. Es handle sich hier nur um die Frage, ob die Aufhebung der Be⸗ schlagnahme gleich auf die Revenüen ausgedehnt werden solle, denn auf dem größten Theil des betreffenden Vermögens ruhe ja noch aus einem anderen Titel die Beschlagnahme, da der § 4 noch der Aus⸗ führung harre. Sowohl bei der Genehmigung des Vertrages ven 1867, als auch bei der Beschlagnahme habe die Regierung nicht auf die Mitwirkung des Landtags durch gesetzliche Regelung verjichtet. Wenn das Haus damals einem großen Kaiser und einem großen Staatsmanne nicht eine unbedingte Vollmacht gegeben habe, so scheine s ihm gut zu sein, auch heute nicht darauf zu verzichten und die Angelegenheit durch Gesetz zu regeln. Und dies sei der Grund, warum auch seine Freunde für eine Commissionsberathung stimmen würden. Er zweifle nicht, daß man in der Commission zu einer Verständigung kommen werde; sollte man nachweisen, daß es nicht gut möglich sei, die Aufhebung der Beschlagnahme durch Gesetz zu stande zu bringen, so werde sich seine Partei auch fügen. Er glaube, daß durch eine Commissionsberathung unnütze Debatten erspart werden würden. Seine Freunde würden allen etwaigen Anfragen, welche sich auf die Vergangenheit bezögen, energischen Widerspruch entgegensetzen, an Sensationsnachrichten hätten sie keine Freude. In der Hoffnung, daß die Erledigung dieser Frage zur Versöhnung der Geister in der Pro⸗ vinz Hannover beitragen werde, würden sie für den Gesetzentwurf stimmen. Nach der zwar starren aber loyalen Haltung, die der Herzog von Cumberland in der ganzen Zeit angenommen habe, habe er (Redner) die Ueberzeugung, daß, wenn die Herren sich einmal mit dem bestehenden Zustande versöhnt haben würden, sie nichts unternehmen würden, was die Sicherheit des Deutschen Reiches untergraben könne.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Ich wollte bloß, weil bei dieser Frage so viele Mißverständnisse entstanden sind, gegen ein Wort des Herrn Grafen Limburg⸗Stirum mich wenden. Er hat den Ausdruck gebraucht, es bliebe bezüglich des Kapitalbetrages von 16 Millionen Thalern die Beschlagnahme noch bestehen. Dieser Aus⸗ druck ist wohl durchaus nicht zutreffend, sondern bezüglich dieses Kapi⸗ tals tritt der Vertrag in Kraft, nach welchem die Gesammtrevenüen desselben an den Herzog von Cumberland abzuführen sind und jede weitere Verwendung seitens der preußischen Krone ausgeschlossen ist.

Meine Herren, diese Vertragsbestimmung erklärt sich ja sehr ein⸗ fach. Der Vertrag unterscheidet überhaupt zwischen Allodialvermögen, welches dem König Georg, jetzt dem Herzog von Cumberland, zusteht, und zwischen dem Fideicommißvermögen des Braunschweig⸗Lüneburgischen Hauses. Diese gesammte Abfindung sollte ein Aequivalent, eine Ent⸗ schädigung sein für die Ablösung derjenigen Rechte, welche dem Ge⸗ sammthause Braunschweig⸗Lüneburg an dem hannoverschen Domantum zustanden. Es könnte dieses Kapital, also welches an die Stelle dieser Domänen und der Rechte des Braunschweig⸗Lüneburgischen Hauses an denselben treten sollte, nicht zur freien Disposition des Herzogs von Cumberland, bezw. des Königs Georg gestellt, sondern sollte eben für das Gesammthaus gesichert werden; es hatten ja an dieser Sicherung nicht bloß der zeitige Inhaber des Fideicommifses, sondern namentlich auch die Agnaten ein sehr wesentliches Interesse⸗ Daraus erklärt sich die Bestimmung aus § 4, an welcher, wie Lich viederhole, auch nach Aufhebung der Beschlagnahme nichts geändert werden kann, ohne die Zustimmung des Landtags einzuholen. Also von einer Beschlagnahme auf dieses Fideicommißvermögen kann unker keinen Umständen in Zukuͤnft mehr die Rede sein.

Abg. Richter (dfr.): Es sei ein Mißverständniß, wenn man an⸗ nehme, er wolle erst die Beschlagnahme aufheben und dann eine es einbarung mit dem Herzog treffen, gerade umgekehrt wolle er es ha 8 Die Vorlage könne ja in der Commission liegen bleiben, bis 8 Regierung zu einer Vereinbarung gelangt sei. Daraus entstehe durch⸗ aus keine Verzögerung, da ja doch die Aufhebung der Beschlagnabme erst ausgesprochen werden solle, wenn eine Vereinbarung erzielt 2 Eine Verzögerung würde nur dann entstehen, wenn der Landtag bein Ostern geschlossen würde, welche Absicht aber nicht vorhanden zu söh. scheine. Auch für die Nebenpunkte müsse eine Genehmigung des 1 tags eingeholt werden; denn seiner Ansicht nach sei der ganze La⸗ trag damals von dem Landtage genehmigt worden und könne ang⸗ jetzt nicht ohne Zustimmung desselben in irgend einem Punkte ae⸗ geändert werden. Was die Revenüen anbetreffe, so habe der 88 mit großem Geschick gesagt, er wolle sich gar nicht über die von u (Redner) angeführten Beispiele äußern und wolle nichts damit gebon haben. Aber aus der Heiterkeit des Hauses werde man ersehen haben, daß man dieses in der That für. Zustimmung gelten lassen könne. Sonst würde man⸗ dringendste Interesse haben, die betreffenden Personen aus mischten Gesellschaft der Kostgänger des Reptilienfonds zu

ob es

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bein Gesetz, daß über alle diese Sachen das Geheimniß 892 bestehe lie solle. Es stehe da nur, daß dem König Georg resp. fab acfolgern keine Rechnung gelegt zu werden brauche. Er wolle linen Na icht Balle Ausgaben klargestellt wissen, auf das, was abge⸗ vurch ee er nicht zurückkommen. Er wolle nur die Bilanz er⸗ nacht sei⸗ it der der Reptilienfonds abschließe. Er wolle wissen, ob fahren, wi ichkeiten für die Zukunft vorhanden seien, ob noch eine Verbindlich 1 t 6 1 lückseli nnch 2 altung beabsichtigt werde, bis auch der letzte unglückselige Restverw er aus diesem Fonds gestorben sei. Es könne sich andernfalls Enpfängeine Haftpflicht des preußischen Staates herausstellen. Solche viellecht üßten doch klargestellt werden bei der einzigen Gelegenheit, Sachen vas noch habe. Wenn selbst der große Kaiser und der große de das ann an die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften ge⸗ en gewesen seien, so dürfe man unter den heutigen Verhältnissen tunden faüsten davon Abstand nehmen. Er glaube, man müsse die Ent⸗ beidung so lange aufschieben, bis die Verhältnisse völlig klargestellt seien. Iinanz⸗Minister Dr. Miquel: Fina 0 2 2 5 8 Meine Herren! Ich muß mich doch sofort außern auf eine Rechts⸗ auffassung des Herrn Abg. Richter in Beziehung auf die Befugniß vr Staatsregierung in Betreff der Ausführung des hier vorliegenden e 8 22 . 5 Partrages, damit daraus nicht neue Ungeradheiten entstehen. Der b 3 8 2 2 Fectmg vom 29. September 1867 ist niemals vom Landtag geneh⸗ nigt worden. Die Staatsregierung hat ausdrücklich die Nothwendig⸗ keit dieser Genehmigung bestritten; sie hat gesagt: dieser Vertrag ist aögeschlossen während der Uebergangsperiode, während der sogenannten wo der König allein die Gesetzgebung hatte in diesen Ländern. Später kam das Anleihegesetz, welches den Zweck hatte, die erforderlichen Mittel, welche der Vertrag bedingte, durch iine Anleihe herbeizuschaffen. Und auch da, in dem Anleihegeset, ist von einer nachträglichen Genehmigung des Vertrages nicht die Rede; auch gar nicht angefordert seitens der Regierung, ige Cautel ist hineingebracht seitens des Landtags, welche mehrfach berührten § 4 des Vertrages vom o September 1867. Da nun zweifellos das Vermögen, auf welches sch dieser Vertrag bezieht, gegenwärtig kein preußisches Staats⸗ 5 7 S 8 9 vermögen ist, sondern nur unter Sequesterverwaltung steht, da 8 8 9 7 †Z 568 liche Ner⸗ i dem Augenblick, wo die Beschlagnahme aufhört, das fragliche nögen wieder die vertragsmäßige Bestimmung erhält, welche der S so Fka „odißcatione Ner mag vom 29. September anzeigt, so können Modificationen des 8 nages soweit allein von der Verwaltung stattfinden darüber kann 8 8 8 2„ nn 8 .— —2— im kein Zweifel sein —, als diese Modificationen nicht neue preußische Nittel erfordern und die preußische Staatskasse unberührt lassen. zsen Standpunkt muß die Staatsregierung unbedingt festhalten. Wenn nun der Herr Graf zu Limburg⸗Stirum gemeint hat, wenn man früher gegenüber einem so großen Staatsmann wie dem Fürsten Bismarck die Aufhebung der Beschlagnahme von der Zustimmung des Landtags abhängig gemacht hätte, so sei das doch jetzt noch viel⸗ mehr indicirt, so kann ich doch diese Auffassung in keiner Weise tbeilen. Was war denn damals die Absicht des Landtags? Der Landtag wollte eine vorzeitige Aufhebung der Beschlagnahme ver⸗ bindern. Das konnte allein die Bestimmung des in Rede stehenden Vorbehalts sein. Heute ist ja aber alle Welt einverstanden, daß es scch nicht mehr darum handelt, die vorzeitige Aufhebung der Beschlag⸗ nahme zu verhindern, auch Herr Graf Limburg⸗Stirum begrüßt ja die allseitige Absicht, mit der Aufhebung der Beschlagnahme unver⸗ mittelbar voranzugehen, mit Freuden und erblickt darin eine sehr nütz⸗ lich That der Staatsregierung. Also die Verhältnisse haben sich bben vollständig geändert; der damalige Zweck war der gerade ent⸗ gegengesetzte, den das heutige Gesetz verfolgt. Es wird sich immer 8 1 hnes —. 3568 G. 5 schließlich um die Frage handeln, ob Sie glauben, daß diese Regelung der vertragsmäßigen Verhältnisse zweckmäßiger nach oder vor Auf⸗ hebung der Beschlagnahme stattfindet und nützlicher für die preußische Staatsverwaltung und für die Krone Preußens, und ich glaube, zarüber kann nicht der geringste Zweifel sein, ich bin auch fest, wie ch die Verhältnisse kenne, davon durchdrungen, daß es gar keiner langen Zeit bedürfen wird, um diese Regelung herbeizuführen. Aber in dem Augenblick, wo das Vermögen wieder frei wird, muß diese Regelung vorangegangen sein. Wollen Sie zu diesem Behufe, um sich hiervon in vollem Maße zu überzeugen, wenn die beutige Debatte das noch nicht ermöglicht hat, eine commissarische Berathung, nun, das ist eine Geschäftsordnungsfrage, das muß ich dan schließlich Ihnen überlassen. Ich finde nur in einer solchen ommissarischen Berathung, was der Staatsregierung nicht erwünscht st, die Möglichkeit einer längeren Verzögerung der Erledigung der Frage. Aber, wie gesagt, das ist eine Geschäftsordnungsfrage; wenn die Herren glauben, durch die Generaldiscussion nicht genügend instruirt zu sein, kann ich ja nur anheimstellen, diese commissarische Berathung eintreten zu lassen. Abg. von Tzschoppe (freicons.): Seine politischen Freunde säben in der Einbringung dieser Vorlage das Bestreben der Re⸗ zierung, die aus den historischen Verhältnissen und aus dem Ver⸗ rrage von 1867 in Hannover entstandenen Schwierigkeiten ihrer dem⸗ nächstigen Beseitigung näher zu führen und würden die Regierung mit Freuden unterstützen. Sie erblickten in der Erfüllung dieses Ver⸗ nages ein Ziel, dessen Erreichung wünschenswerth erscheine, gleicher⸗ maßen aus Gründen der Staatsklugheit wie der Gerechtigkeit, und sei mit Genugthuung zu begrüßen, daß die Initiative von Preußen usgegangen sei. Ob nun dieses wünschenswerthe Ziel auf dem Wege der gegenwärtigen Vorlage erreicht werden könne, darüber lägen in seiner Partei mannigfache Bedenken vor. Wenn der Finanz⸗Minister seine heutigen Ausführungen schon in den Motiven niedergelegt hätte, so würde dadurch ein wesentlicher Theil der Bedenken seiner (des Redners) Freunde entkräftet worden sein. Sie hätten jedoch geglaubt, mit Rücksicht darauf, daß die Fassung des Gesetzentwurfs durch die demselben beigegebene Begründung nicht vollkommen klargestellt er⸗ eine, eine Commissionsberathung v sollen. Die Gründe, welche sie dahin geführt hätten, seien ähnliche, wie sie schon von bhner Seite ausgesprochen worden seien. Sie erkennten an, daß das Schreiben des Herzogs vollkommen loyal gehalten sei, aber es müͤpften sich an dieses Schreiben doch Fragen so hochwichtiger Art, daß es namentlich denjenigen seiner Freunde, die mit den Verhältnissen der Provinz Hannover nicht so vertraut seien, wünschenswerth erscheine, hierüber eine Erörterung in der Commission entreten zu lassen, da sie zur Erörterung im Plenum 2 geeignet iien. Sie hielten daher ihren Antrag auf commissarischeà erathung N echt. Eine Verzögerung könne dadurch nur in ganz unerheblichem Verße eintreten. Trotz der commissarischen Berathung würden die andlungen zwischen den Interessenten fortgeführt werden können. glaube nicht, daß die commissarische Berathung gemißbraucht wer⸗ 8 werde, um Fragen an die Regierung zu richten, deren Beant⸗ ortung im allgemeinen Interesse nicht erfolgen könne.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel: n Meine Herren! Ich möchte doch diese Berathungen nicht zu Ende gehen lassen, ohne die Stellung, die der Herr Abg. Richter zu een von ihm gestellten Fragen und den Consegquenzen, die er aus gie Nichtbeantwertung dieser Fragen zieht, nicht unwidersprochen zu

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Meine Herren, ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, alle derartigen Fragen über einzelne Verwendungen des Fonds nicht zu beantworten. Es kann daher unmöglich, wenn eine einzelne Be⸗ hauptung aufgestellt und eine Frage daran geknüpft wird, diese Frage aber von mir nicht beantwortet wird, concludirt werden, daß man sie nicht mit Nein beantworten könnte. In dem Augen⸗ blick, wo ich diesen Standpunkt verlasse, wird eine Frage auf die andere kommen, und jedesmal wird man das aus meinem Schweigen her⸗ leiten, was gerade der Antragsteller bejaht oder verneint sehen will. Nun halte ich mich nach Lage der Dinge weder berechtigt, noch als Finanz⸗Minister obendrein im stande denn diese Verwendungen haben vom Finanz⸗Ministerium aus gar nicht stattgefunden —, noch, ich betone es, liegt es im Interesse des Landes, auf solche einzelnen Fragen zu antworten. Ich meine, wir haben alle das größte Interesse in dieser Beziehung, uns auf Einzelheiten nicht einzulassen; das kann nach keiner Seite hin Nutzen bringen, wohl aber erheblichen Schaden (Bravo.)

Abg. Dr. Sattler (nl.): Als Eingeborener der Provinz Han⸗ nover, der hier Vertrauen entgegengebracht werde, spreche er sich für die Vorlage aus. Die Provinz verdiene durchaus das in sie gesetzte Vertrauen. Die Stellungnahme seiner Freunde ergebe sich aus den Vertragsverhandlungen, wie sie in den Jahren 1867—92 über diese Frage geführt worden seien. Sie begrüßten mit außerordentlicher Freude die Aufhebung der Beschlagnahme. Wenn er trotzdem die Vorlage einer Commission überweisen wolle, so thue er das nicht, um Einzelfragen erörtert zu sehen. Es sei aber doch möglich, daß die Verhandlungen nicht zu der Aufhebung führten. Da infolge des Gesetzes von 1869 dem Landtag eine Mitwirkung an der Aufhebun zustehe, so müsse in der Commission die Frage erörtert werden, 5 die Aufhebung der Beschlagnahme einer Königlichen Verordnung überlassen bleiben oder ob eine bestimmende Frist dafür gesetzt werden solle. Er glaube, man werde möglichst einmüthig zum iel gelangen, wenn commissarische Berathung dieser Frage vorangehe.

Abg. Dr. Brüel (Centr.): Bei früheren v habe er sich für verpflichtet gehalten, sich eingehend an den Verhandlungen des Hauses über diese Frage zu betheiligen. Nachdem gegenwärtig in er⸗ freulichster Weise zwischen den Interessenten ein Einvernehmen er⸗

2 227 24* - 3,0 1 8 reicht sei zur gütigen Beilegung der Frage und nachdem in diesem Hause alle Parteien sich dahin erklärt hätten, dieses Bestreben güt⸗ licher Erledigung der Angelegenheit ihrerseits fördern zu wollen, sei er der Meinung, daß es die Sache am besten fördere, wenn er sich eines Eingreifens in die Debatte möglichst enthalte. Er habe nur das aussprechen wollen, daß, wenn er schweige, es nicht als eine Zu⸗ stimmung zu den politischen Auffassungen gedeutet werden dürfe, die hier im Hause geäußert worden seien.

Abg Richter (dfr.): Er wolle seine Anfragen beschränken auf diejenigen Verbindlichkeiten, die über die Dauer der Beschlagnahme noch hinausgingen. Um das klarzustellen, halte er eine Commissions⸗ berathung für nothwendig. 88

Damit schließt die Discussion.

Die Vorlage wird gegen die Stimmen des Centrums einer besonderen Commission von 21 Mitgliedern überwiesen.

Abg. Richter (dfr.): Es folge jetzt wieder eine Vorlage aus dem Ressort des Cultus⸗Ministeriums. 8 beantrage die Absetzung derselben von der Tagesordnung.

Abg. von Eynern (nl.) schließt sich diesem Antrage an.

Der Antrag wird gegen die Stimmen der Freisinnigen und Nationalliberalen abgelehnt.

Abg. Richter (dfr.) erklärt darauf, daß die Freisinnigen sich in Abwesenheit des verantwortlichen Ministers nicht an der Se betheiligen könnten. 1 8 8

In der ersten Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Sterbe⸗ und Gnadenzeit bei Pfarrstellen u. s. w., erklärt

Abg. Bachem (Centr.): daß das Centrum sich an der Berathung dieser die evangelische Kirche betreffenden Vorlage nicht betheiligen, sondern nur darüber abstimmen könne.

Damit schließt die erste Berathung. Der Antrag des Abg. von Eynern, die zweite Berathung abzusetzen, wird abgelehnt.

Die Vorlage wird in zweiter Berathung ohne Debatte angenommen. 8

Die Rechnung der Kasse der kammer für 1890/91 wird der Rechnungscommission ü⸗ wiesen.

Schluß 1 ½ Uhr.

Ober⸗Rechnu 7g er⸗

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln. W

Der Gesundheitsstand in Berlin blieb auch in der Woche vom 6. bis 12. März ein günstiger, die Sterblichkeit, wenngleich eine etwas höhere als in der Vorwoche, eine mäßig hohe (von je 1000 Einwohnern starben, aufs Jahr berechnet, 19,9). Etwas häufiger als in der Vorwoche kamen wieder acute Entzündungen der Athmungsorgane zum Vorschein, die auch in etwas gesteigerter Zahl zum Tode führten. Dagegen kamen Erkrankungen an epide⸗ mischer Grippe nur wenig zur Kenntniß und wurden aus der der Berichtswoche vorangegangenen Woche nur noch 3 Todesfälle an Grippe berichtet. 8 und Brechdurchfälle der Kinder traten selten zu Tage; auch die Theilnahme des Säuglingsalters an der Sterblichkeit blieb eine mäßig hohe; von je 10 000 Lebenden starben, aufs Jahr berechnet, 59 Säuglinge. Die Infectionskrankheiten zeigten sich ebenfalls meist seltener, nur Erkrankungen an Scharlach kamen etwas häufiger, aber aus keinem Stadttheile in nennenswerther Zahl, zur Anzeige. Erkrankungen an Masern und Diphtherie, von denen erstere sich in Moabit, letztere in der jenseitigen Luisenstadt am häufigsten zeigten, haben abgenommen. Erkrankungen an Unterleibstyphus blieben in beschränkter Zahl; an Kindbettfieber wurden 3 Erkrankungen bekannt. Auch rosenartige Ent⸗ zündungen des Zellgewebes der Haut gelangten seltener als in der Vorwoche zur ärztlichen Behandlung, während Erkrankungen an Keuchhusten etwas häufiger zur Beobachtung kamen und auch öfter (in 11 Fällen) tödtlich endeten. Rheumatische Beschwerden aller Art kamen erheblich seltener als in der Vorwoche zur ärztlichen Behandlung.

Wernigerode, 17. März. Der „Mgdb. Z.“ wird geschrieben: Im benachbarten Ilsenburg ist ein dem Schöppen Carl Meinert gehörender Hund erkrankt. Der Kreis⸗Thierarzt Dr. Achilles hat

ollwuth als Krankheitsursache festgestellt und die Tödtung des Thieres angeordnet. Jetzt ist vom Amtsvorsteher Webers für einen Zeitraum von drei Monaten über den Amtsbezirk Ilsenburg die Hundesperre verhängt worden.

Haäandel und Gewerbe. 6

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks

an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr sind am 21. d. M. gestellt 9533, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.

Zwangsversteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin 21. März 1892 das Grundstück Soldinerstraße 46 und Freienwalder⸗ straße 28, dem Maurer Paul Hennig, hier gehörig, zur Ver⸗ steigerung; Mindestgebot 68 700 ℳ;: für das Meistgebot von 71 6900 ℳ% wurde der Banquier Max Stern in Berlin Ersteher.

Beim Königlichen Amtsgericht II Berlin stand am 21. März 1892 das Grundstück der Kaufleute H. R kölle z

stand am

Hamburg und E. L. Moelle zu Bremen, in Lankwitz belegen, zur Versteigerung, Fläche 39,13 a, Nutzungswerth 1500 ℳ; Mindest⸗ gebot 360 ℳ; für das Meistgebot von 28 000 wurde der Eigen⸗ thümer Carl Köhler zu Berlin, Neue Roßftraße 4, Ersteher.

In der Sitzung des Aufsichtsraths der Allgemeinen Cleftricitäts. Gefellschaft vom 19. d. M. legte der Vorstand einen Bericht über die gegenwärtige finanzielle und technische Lage der Gesellschaft vor. Es wurde festgestellt, daß die Arbesterzaßl der Berliner Betriebe, entsprechend der Lage aller übrigen Industrie⸗ zweige, zwar um einige hundert Mann und die Beschäftigungszeit in der Maschinenfabrik von 10 auf 9 Stunden täglich verkürzt wurde, daß aber einzelne Zweige, wie die Glühlampenfabrik, ihre Leistungsfähig⸗ keit um 20 % erhöht haben. Der Gewinn aus dem gegen das Vor⸗ jahr nicht wesentlich geringeren Waarenumsatz stellt sich in den ersten sieben Monaten des laufenden Geschäftsjahres procentual höher, als im Vorjahre, wo noch viele Arbeiten für die Berliner Elektricitäts⸗ werke geliefert wurden, die vertragsmäßig mit geringem Nutzen aus⸗ geführt werden mußten. Auch für die nächsten fünf Monate liegen gute Bestellungen vor. Die Resultate der Lauffener Kraftüber⸗ tragung und der Eisenbahnumwandlungen in Halle und Gera, sowie die bahnbrechende Thätigkeit, welche die Allgemeine Elektricitäts⸗Gesellschaft durch die Vereini ung des elektrischen Licht⸗ und Kraftbetriebs, unter Benutzüng von Accumulatoren, entwickelt hat, haben eine Reihe von geschäftlichen Anerbieten gezeitigt, die weitere Beschäftigung in Aussicht stellen. Die gegenwärtig wegen des Baues einer elektrischen Untergrundbahn in Berlin schwebenden Verhandlungen werden voraussichtlich zur Bildung eines Consortiums führen, das der Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesellschaft den Auftrag zur Herstellung eines Probetunnels zu geben beabsichtigt, sobald eine officielle Erklärung der maßgebenden Behörden über dieses Project dahin gegeben wird, daß über die Concessionsfrage nicht früher entschieden werden soll, als bis ein solcher praktischer Versuch beobachtet worden ist. Jedenfalls würde sich die „Allgemeine Elektricitäts⸗Gesellschaft“ an diesem Syndikat nur mit einem mäßigen Betrage betheiligen, sodaß ihr aus einem solchen Unternehmen bei dem geringen Obligo nur Vortheile erwachsen können. Hinsichtlich der Finanzlage der Gesellschaft wurde berichtet, daß die amerikanischen Engagements sämmtlich und zwar mit Gewinn abgewickelt seien und daß die Gesellschaft gegenwärtig 3 ½ Millionen Mark bei ihren Banquiers und etwa 8 Millionen Mark bei den Berliner Elektricitätswerken ausstehen habe. Die Unternehmungen der Gesellschaft im Aus⸗ lande, die sich im wesentlichen auf eine Betheiligung bei der Central⸗ station in Madrid und der Aluminium⸗Industrie Actien⸗Gesellschaft in Neuhausen beschränken, sind in schnellem und hoffnungsvollem Fort⸗ schritt begriffen, während die Rente der Betheiligung an der All⸗ gemeinen Local⸗ und Straßenbahn⸗Gesellschaft und an der Spinn'⸗ schen Beleuchtungskörper⸗Fabrik sich in dem vorhergesehenen Rahmen weiterentwickelt.

Ueber die Resultate der „Vereinigten Königs⸗ und Laurahütte“ im 1. Semester des laufenden Geschäftsjahres werden nachstehende authentische Angaben mitgetheilt: Die Production an Steinkohlen hat rund 866 000, an Walzwerks⸗Waaren aller Art 74 750, an Roheisen 78 460 t betragen, ist also in den ersten beiden Artikeln sehr erheblich, d. i. um 131 000 t und 11 380 t gestiegen, während sie in Roheisen um 8500 t zurück⸗ geblieben ist. Gegen den Schluß des Jahres 1891, namentlich aber im Januar und Februar d. J. ist infolge des milden Winters die Nachfrage in Steinkohlen geringer geworden, während die Preise fast unverändert geblieben, sogar eine Kleinigkeit gewachsen sind. Die Steige⸗ rung der Production in Walzwerkswaaren entfällt zum großen Theil auf die Erzeugnisse in Eisenbahn⸗Oberbaumaterial, zum theil jedoch auf das sogenannte Stab⸗ und Handelseisen, auch der Export hat sich erheblich gestaltet und wie für die Königs⸗ und Laura⸗ hütte gilt das Gesagte für die Oberschlesischen Walzwerke überhaupt; es beziehen sich also die laut gewordenen Klagen über die ungünstige

Lage der Eisengeschäfte mehr auf die unbefriedigenden Preise. Die

Brutto⸗Baar⸗Einnahme betrug für das I. Semester 1891/92 15 950 000 ℳ; sie ist infolge des Verkaufs größerer Waarenmengen um 1 532 760 gewachsen, doch ist der Bruttogewinn wegen des Rückganges der Walzeisenpreise er betrug 2 130 870 um 455 270 niedriger gewesen, als im I. Semester 1890/91. Der Absatz in Steinkohlen und Walzeisen verharrt zur Zeit in ruhigem Verlauf; die ersten Monate des laufenden Jahres zeigen gegen den Schluß der verflossenen schon eine Steigerung des Umsatzes von Eisen, ein verhältnißmäßig befriedigender Zustand, besonders wenn man erwägt, daß die Speculation vollständig ruht und die zum Verkauf gelangende Waare zumeist diree in den Consum übergeht.

Die Hauptversammlung des Essener Bergwerkvereins „König Wilhelm“ genehmigte einstimmig eine Dividende von 27 % für die Prioritäts⸗ und von 22 % für die Stammactien. Die aus⸗ scheidenden Mitglieder des Aufsichtsrathes wurden wieder⸗ und der Director des A. Schaaffhausen'schen Bankvereins C. Klönne⸗Berlin neugewählt. Die Umwandelung sämmtlicher Anleihen in 4 ½ % sei unter Mitwirkung des A. Schaaffhausen'schen Bankvereins und der Essener Creditanstalt geplant.

Die „Rhein.⸗Westf. Ztg.“ bezeichnet die Meldung, daß der Bochumer Gußstahlverein nur noch wenig beschäftigt sei und daß für Ende Apvril zahlreiche Arbeiter⸗Entlassungen zu befürchten feien, als unrichtig. Die vorliegenden Bestellungen sicherten vielmehr für das ganze Jahr dem Verein vollauf Beschäftigung. Von Arbeiter⸗ entlassungen sei keine Rede.

Wie die „Köln. Ztg.“ aus Essen erfährt, hat die Bergbau⸗ Actien⸗Gesellschaft „Pluto“ im abgelaufenen Jahre einen Mehrgewinn von 200 000 erzielt: zur Vertheilung werde indeß eine um 10 % niedrigere Dividende als im Vorjahre kommen, weil ein neuer Luftschacht, Wasserhaltungs⸗ und Wäschebauten ausgeführt werden müßten.

Leipzig, 21. März. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Grundmuster B. per März 3,32 ¾ ℳ, per April 3,32 ½ ℳ, per Mai 3,35 ℳ, per Jun 3,37 ½ ℳ, per Juli 3,37 ½ ℳ, ver August 3,37 ½ ℳ, per September 3,40 ℳ, per Oktober 3 per November 3,42 ½ ℳ, per Dezember 3,42 ½ ℳ, per Januar 3,4: per Februar 3,42 ½ Umsatz 40 000 kg.

Wien, 21. März. (W. T. B.) Der Verwaltungsrath der Oesterreichischen Länderbank“ genehmigte die Bilanz, nach der sich der Reingewinn des verflossenen Geschäftsjahres auf 3 074 736 Fl. stellt, und beschloß, der Generalversammlung zur Vertheilung an die Actionäre eine Dividende von 11 Fl. sowie die 500 000 Fl. an die im Vorjahre errichtete Svpecialreserve zuschlagen.

22. März. der Woche vom 11. 47 990 Fl.

London, 21. März. (W. T. B.) Die Herren Anthony. Gibbs u. Sons sind von der griechischen Regierung amtlich verständigt worden, daß die für die Einlösung der am 1. April 1892 fällig werdenden Coupons der 4 % Goldrente bestimmten Fonds am Sonnabend von Athen abgeschickt worden sind. Nach Eintreffen derselben in London wird die öffentliche Kundmachung wegen der Einlösung erfolgen.

An der Küste 9 Weizenladungen

Glasgow, 21. März. (W. T. B.) s von Roheisen betrugen in der vorigen Woche 8117 Tons gegen 2843 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.

Bradford, 21. März. (W. T. B.) Wolle ruhig, aber stetig, für Garne mäßige Frage zu niedrigsten Notirungen; für Thirties 5 sh. geboten, Stoffe gedrückt, jedoch mehr Webstühle

arbeitend. Paris, 22. März. (W. T. B.) Einer Meldung aus Rio de Janeiro zufolge verlangen die Actionäre der dortigen Bank für Handel und Industrie die freiwillige, gütliche Liqguidation. Nach Meldungen aus Montevideo vom 22. März hat der Senat die Gesetzesvorlage, betreffend die Gründung einer Nationalbank von Uruguay mit einem Kapital von 8 Millio⸗

n Pesos genehr 8. Da G soll 1 Kraft treten

Zuweisung von vor⸗

Südbahn in

(W. T. B.) Ausweis der S lJ., Mindereinnahme

bis 17. März 713 904 F

angeboten. ie Verschiffungen