* Sctolberg⸗Stolberg trotz des Verzichtes thatsächlich in Hannover nicht zur Einkommensteuer herangezogen waren.
Zur Zeit der Einverleibung des Herzogthums Nassau und des Königsreichs Hannover befanden sich daher die dortigen, zugleich in Preußen angesessenen Standesherren bereits unstreitig im rechtlichen und thatsächlichen Besitze des Anspruchs auf Freiheit des frag lichen Einkommens von der preußischen Personalsteuer, um welche es sich gegenwärtig nur handelt. An diesem Rechtszustande haben die Ereignisse des Jahres 1866 und die folgende Gesetzgebung nichts eändert. Der Anwendung dieser Grundsätze auf den Grafen zu
tolberg⸗Stolberg und den Fürsten Bentheim steht insbesondere
auch 1“ entgegen, daß der Erstere durch den Receß Augu 2
vom 11 der Letztere durch Vertrag vom 10. Juli 1848
gegenüber der vormals hannoverschen Regierung auf Steuerfreiheit aus⸗ drücklich verzichtet hatte, da diese Verzichte nur das frühere han⸗ noversche nicht aber das s
Privileg betrafen. Allerdings hätte die für die neuen Landestheile ergangene Allerhöchste Cabinetsordre vom 15. September 1867 nach ihrem Wortlaut auf diese beiden Standesherren nicht bezogen werden können; die Anwendung dieser Ordre steht aber auch nicht in Frage, sondern die Anwendung des bereits vorher erworbenen Privilegs. Ebensowenig wie der für Hannover geleistete Verzicht irgend einen Einfluß auf die steuerliche Behandlung in Preußen vor der Einverlei⸗ bung des Königreichs Hannover thatsächlich oder rechtlich geübt hat, kann eine solche Wirkung infolge der Einverleibung eingetreten sein, da durch die letztere die Rechtsbeständigkeit des preußischen Privilegs in keiner Weise berührt wurde.
In Ansehung der genannten vier Standesherren kommt es daher nicht weiter darauf an, ob sie in den neuen Landestheilen Steuer⸗ privilegien überhaupt besessen haben, ob diese durch Einführung der preußischen Gesetzgebung aufgehoben sind, und welche rechtliche Be⸗ deutung der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 15. September 1867 beizumessen ist.
Zu prüfen bleibt der Rechtstitel für die Steuerfreiheit der im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen angesessenen Häuser
Isenburg⸗Birstein, Isenburg⸗Büdingen in Wächtersbach, Isenburg⸗Büdingen in Meerholz, Solms⸗Rödelheim.
Ddieselben sind seit dem Jahre 1837 bis zur Einverleibung des Kurfürstenthums in den preußischen Staat im ungestörten Besitz der E1“ gewesen. Die von der früheren Staatsgewalt niemals angefochtene Rechtmäßigkeit dieses Besitzstandes in Frage zu stellen, lag für die preußische Staatsregierung kein Anlaß vor, zumal der in Kurhessen vorgefundene mit dem preußischen Rechts⸗ zustande übereinstimmte, und es ohnehin den sonst befolgten Grundsätzen nicht entsprochen haben würde, die Steuerverhältnisse der Standesherren in dem nunmehr einheitlichen Staatsgebiet in verschiedener Weise zu regeln. Demgemäß erging die Aller⸗ höchste Cabinetsordre vom 15. September 1867, welche beabsichtigte, die Standesherren in den neu erworbenen Landestheilen, soweit dieselben bisher Steuerfreiheit genossen hatten, auch künftig mit ihren Standesgenossen in den älteren Landestheilen recht⸗ lich gleichzustellen. Diese Ordre wurde vor dem Inkraft⸗ treten der Verfassungsurkunde in den neuen Provinzen — d. h. vor dem 1. Oktober 1867 — also zu einer Zeit erlassen, zu welcher über diesen Gegenstand unzweifelhaft durch Königliche Ver⸗ ordnung Bestimmungen mit voller Gesetzeskraft hätten getroffen wer⸗ den können. Nur deshalb ist dieser Weg nicht gewählt, sondern der Erlaß einer nicht publicirten, als Norm für die ausführenden Ver⸗ waltungsbehörden maßgebenden Verwaltungsvorschrift für ausreichend erachtet, weil dadurch den betheiligten Familien nicht ein neues Vor⸗ recht eingeräumt, sondern lediglich der vorgefundene Besitzstand auf⸗ recht erhalten wurde, welchen der damalige Inhaber der gesetzgebenden Gewalt als rechtmäßig begründet anerkannte.
Materiell ist die in der Cabinetsordre vom 15. September 1867 beabsichtigte Gleichstellung der kurhessischen mit den übrigen Standes⸗ herren auch vollkommen zur Durchführung gelangt, indem die Ersteren seit nunmehr 25 Jahren — der Graf zu Solms⸗Rödelheim in Ansehung seines kurhessischen Besitzes — thatsächlich von der Ein⸗ kommensteuer freigelassen sind. Es würde hiermit im Widerspruch stehen und von den Betheiligten als Unbilligkeit empfunden werden, wenn bei der bevorstehenden Aufhebung der Steuerfreiheit die Ent⸗ schädigungsfrage für die bisher gleichgestellten Familien aus Gründen des formalen Rechts verschieden geregelt werden sollte.
Dies kann auch die Vorschrift im § 4 des Einkommensteuer⸗ gesetzes vom 24. Juni 1891 nicht beabsichtigen, und der Entwurf nimmt deshalb die Anerkennung des Entschädigungsanspruchs für die kurhessischen Standesherren ebenfalls in Aussicht. Hiermit steht es nicht im Widerspruch, daß die auf einer hannoverschen Verordnung beruhende Personalsteuerfreiheit des Hauses Arenberg durch das Gesetz vom 27. Juni 1875 ohne Entschädigung beseitigt ist; denn bei diesem Vorgange lagen die Verhältnisse insofern wesentlich anders, als das Haus Arenberg in Preußen bereits durch Vertrag vom 29. November 1824 auf die Steuerfreiheit ausdrücklich verzichtet hatte.
Aus der Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs heben wir die Begründung zu § 4 hervor, welche Bestimmung über die Bemessung des Entschädigungs⸗ kapitals trifft:
Gemäß der Vorschrift im § 70 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht muß die Entschädigung eine „hinlängliche“ sein, das heißt einen genügenden Ersatz für den Geldwerth des aufgehobenen Vor⸗ rechtes bieten. Es entspricht den in ähnlichen Fällen angewendeten Grundsätzen bei Ermittelung des Kapitalwerthes den Jahres⸗ werth des Privilegs zur Beit der Aufhebung zu Grunde zu legen. Der gegenwärtige Jahreswerth der aufzuhebenden Personalsteuerfreiheit gelangt für jede betheiligte Familie in den Steuerbeträgen zum Ausdruck, das Haupt und die Mitglieder der Familie in unmittelbarer Folge der Beseitigung des Privilegs im ersten Jahre nach der Aufhebung zu entrichten haben werden; hierbei kommt lediglich die neu zu Einkommensteuer in Betracht.
Da nach den früheren Darlegungen sich das Recht der Befreiung von den Personalsteuern im allgemeinen nicht auf das Einkommen aus den standesherrlichen Besitzungen beschränkt, sondern auf das ge⸗ sammte Einkommen erstreckt, ist der zeitige Jahreswerth des auf⸗ gehobenen Vorrechts in der Regel dem Einkommensteuersatze gleich, welcher auf das steuerpflichtige Gesammteinkommen der Berechtigten für das Steuerjahr 1892/93 rechtskräftig veranlagt werden wird.
Soweit jedoch schon seither eine theilweise Heranziehung zur Ein⸗ kommensteuer stattgefunden hat, eine Voraussetzung, welche bei dem Grafen zu Solms⸗Rödelheim zutrifft, müͤssen selbstredend die den bereits besteuerten Einkommenstheilen entsprechenden Steuer⸗ beträge bei der Entschädigungsberechnung außer Betracht bleiben. Abgesehen hiervon ist eine Ausnahme nur zu machen wegen derjenigen Bezüge an Gehalt, Besoldungen, Pensionen und dergl., welche den gegenwärtig lebenden Betheiligten aus persönlichen Dienstverhältnissen zustehen. Da Einkünfte dieser Art höchst persönlicher Natur sind
und durch den Tod des zeitigen Empfängers oder infolge Lösung des Dienstverhältnisses ein baldiges Ende finden können, würde es nicht gerechtfertigt sein, dieselben bei Berechnung der Entschädigung zu be⸗ rücksichtigen, welche nur für die voraussichtlich dauernde Mehr⸗ belastung zu gewähren ist.
Auf diesen Gesichtspunkten beruhen die Bestimmungen im § 4 zu Nr. 1 und 2a, b des Entwurfs.
Das Abfindungskapital kann nur in einem vielfachen des nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Jahreswerths der aufge⸗ hobenen Personalsteuerfreiheit bestehen. Dieselbe hat für alle Ent⸗ schädigungsberechtigten die gleiche rechtliche Natur eines, sei es auf Verleihungsact der Staatsgewalt, sei es auf Vertrag beruhenden Privilegs; es fehlt daher an einem inneren Grunde, den Satz, mit welchem der Jahreswerth zu vervielfachen ist, bei den einzelnen Familien in verschiedener Höhe zu bemessen.
Der Entwurf (§ 4
elbständig daneben bestehende preußische
Nr. 3) bringt gleichmäßig den 13 ⅞ fachen
Betrag in Vorschlag, obwohl nicht alle Betheiligten dies als eine „hinlängliche“ Entschädigung anerkennen. Soweit von ihrer Seite über diesen Punkt bestimmte Aeußerungen vorliegen, wird der zwanzig⸗ fache, ja der fünfundzwanzigfache Betrag der Jahressteuer sogar noch als eine mäßige Abfindung bezeichnet, weil das Entschädigungskapital derart bemessen werden müsse, daß der voraussichtliche Zinsertrag zur Deckung der neu aufgelegten Steuerlast genüge. Diese Erwägung beleuchtet indessen die vorliegende Frage von einem einseitigen Standpunkt aus und kann daher nicht den Ausschlag sü Zwar ist die auf privatrechtlichen Titeln beruhende Grundsteuerfreiheit auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1861 bei höherem Stande des Zinsfußes mit dem zwanzigfachen Betrage der Grundsteuer abgelöst worden, und auch in einigen mit den Standesherren abgeschlossenen Recessen hat der Staat sich die Ablösung der Grundsteuerfreiheit mit dem nämlichen Betrage vorbehalten. Es würde aber den Verhält⸗ nissen keineswegs entsprechen, nach gleichen Grundsätzen bei Ablösung der Personalsteuerfreiheit zu verfahren. 8
Diese ist nicht nur in ihrem Werthe je von den Schicksalen — Vermehrungen oder Verminderungen — des Einkommens veränderlich, sondern auch in ihrem rechtlichen Bestande von der Lebens⸗ dauer der Berechtigten, von der Beibehaltung der Agnatenrechte und namentlich auch davon abhängig, daß das Familienhaupt im Besitze der Standesherrschaft bleibt; geht die letztere in andere Hände über, so erlischt das Steuerprivilegium, ein Fall, welcher seit dem Jahre 1815 thatsächlich bereits wiederholt eingetreten ist. 88
Ueberdies hat es der Steuerpflichtige trotz erfolgter Ablösung seines Privilegs jeder Zeit in der Hand, auf gesetzlichem Wege, z. 232 durch Anlage seines Vermögens in deutschem Grundbesitze außerhalb Preußens, erhebliche Einkommenstheile der preußischen Besteuerung wieder zu entziehen. 3
Die Personalsteuerfreiheit ist daher ein nach Dauer und Geld⸗ werth unsicheres und stets veränderliches Recht, und dies darf bei Be⸗ messung der Abfindung, welche den Genuß einer dauernden Rente von einem bestimmten Kapital sichert, nicht unberücksichtigt bleiben.
Die in dem Entwurfe vorgeschlagene Bestimmung des Ent⸗ schädigungskapitals auf den 13 ½ fachen Betrag des Jahreswerthes ent⸗ spricht einer auch anderweit auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 4 des Grundsteuer⸗Entschädigungsgesetzes vom 21. Mai 1861) zur Anwen⸗ dung gelangten Norm und ist unter den angegebenen Umständen
eine hinlängliche und angemessene Entschädigung anzusehen.
Zu § 7 wird bemerkt: Die finanzielle Tragweite einerseits der Aufhebung des Steuer⸗ privilegs, andererseits der Vorschriften des Entwurfs über die dafür zu gewährende Entschädigung wird sich mit Sicherheit erst nach erfolgter Veranlagung der bisher Bevorrechteten übersehen lassen. Nach den stattgehabten vorläufigen Ermittelungen ist der Jahres⸗ betrag der gemäß § 1 Abs. 2 des Entwurfs zu veran⸗ lagenden Einkommensteuer auf etwa 180 000 ℳ bis 200 000 ℳ, das nach den Bestimmungen der Vorlage zu ge⸗ währende Abfindungskapital mithin im ganzen auf rund 2 400 000 ℳ bis 2 700 000 ℳ zu veranschlagen. Die Deckung des entstehenden Be⸗ darfs durch Ausgabe von Staatsschuldverschreibungen findet kein Be⸗ denken, da vorausgesetzt werden darf, daß das infolge der Ablösung des Privilegs erzielte Mehraufkommen an Steuer dauernd die zur Verzinsung des aufgewendeten Ablösungskapitals erforder ichen Beträge liefern wird.
Statistik und Volkswirthschaft.
Untersuchung der Arbeiterverhältnisse in den Niederlanden.
Im 4. Heft des IV. Bandes des „Archivs für Sociale Gesetz⸗ gebung und Statistik“ (herausgegeben von Dr. Heinrich Braun, Ver⸗ lag von J. Guttentag) wird über die Untersuchung der Arbeiter⸗ verhältnisse in den Niederlanden berichtet. Eine solche Untersuchung fand schon im Jahre 1887 statt, wo eine parlamentarische Commission, ausgestattet mit allen Vollmachten, sich über den Zustand der Fabriken und Werkstätten zu unterrichten suchte. Die Folge jener Enquste war ein Arbeiterschutzgesetz vom 5. Mai 1889. Die Enquste wurde aber auch nach diesem Gesetz fortgesetzt, und zwar auf Grund eines Gesetzes vom 19. Januar 1890. Indeß wurde sie dies⸗ mal infolge der Erfahrungen, die man gemacht hatte, nicht einer par⸗ lamentarischen Commission, sondern einer Staatscommission von 13 Mitgliedern übertragen. Während die parlamentarische Commission ihre Verhöre im Gebäude der Zweiten Kammer vornahm, wurde es der Staatscommission freigestellt, ihre Sitzungen an jedem Ort, den sie für zweckdienlich halten würde, abzuhalten. Die Commission hat sich zum Zweck schnellerer Förderung der Arbeiten in drei Abtheilungen getheilt; sie hat das Recht eidlicher Zeugenvernehmung; die Verhöre werden stenographisch aufgenommen und die Prokocolle veröffentlicht. Ueber die Unter⸗ suchungen sind bereits elf Bände veröffentlicht worden; über die ersten sechs Bände wird in dem „Socialen Archiv“ Band IV S. 315 be⸗ richtet. Die Untersuchung ist aber so weit ausgedehnt worden, daß die Commission, die nach dem Gesetz vom 19. Januar 1890 ihre Arbeiten bis zum 1. Januar 1892 beendigt haben sollte, eine Ver⸗ längerung ihrer Vollmachten beantragt hat. Es wurde die Untersuchung der Arbeiterverhältnisse der gesammten Industrie, der Transport⸗ anstalten, der Torfgräbereien und der Fischerei in Angriff genommen, und sie ist noch nicht zum Abschluß gelangt. Das Gesetz, auf Grund dessen die Untersuchung zur Erlangung der nothwendigen Kenntniß von Thatsachen und Zuständen, die für die Beurtheilung der Noth⸗ wendigkeit der Ausdehnung der socialen Gesetzgebung von Werth sind“, geführt wird, befindet sich in seinem Wortlaut in d wähnten Heft des „Social⸗Archivs“ abgedruckt.
111““ “
Zur Arbeiterbewegung.
Bewegungen unter den Arbeitslosen kommen ver⸗ einzelt in den Provinzstädten immer noch vor. Aus Halle wird der „Mgdb. Ztg.“ unter dem 23. d. M. geschrieben:
Der von den hiesigen Arbeitslosen gewählte Ausschuß, dessen Mitglieder sich zur socialdemokratischen Partei bekennen, wurde am 22. d. Mts. beim Ober⸗Bürgermeister Staude vorstellig. Auf die Anfrage des Sprechers, wie es mit der Beschäftigung der Arbeits⸗ losen durch die Stadtgemeinde stehe, erwiderte der Ober⸗Bürger⸗ meister, daß die Verheiratheten thunlichst Arbeit erhalten sollten; der Ausschuß möchte sich wegen dieser Angelegenheit an den Stadt⸗ Baurath Lohausen wenden. Die Unverheiratheten möchten Beschäfti⸗ gung auf dem Lande suchen, da dort immer noch eher Arbeit zu be⸗ kommen sei als in der Stadt. Der Ausschuß lehnte es ab, sich an den Stadt⸗Baurath zu wenden, und die Unverheiratheten werden, wie das Blatt bemerkt, es ablehnen, sich von Halle zu entfernen und auf dem Lande zu arbeiten. “
Aus Stuttgart wird der „Voss. Ztg.“ telegraphisch berichtet: Das Stadt⸗Polizeiamt versagte die Erlaubniß zur Veranstaltung eines öffentlichen Aufzugs der Arbeiter durch die Straßen der Stadt am 1. Mai mit Rücksicht auf den demonstrativen Charakter der geplanten Veranstaltung und aus verkehrspolizeilichen Gründen.
In Leipzig fand am Mittwoch eine zahlreich besuchte social⸗ demokratische Volksversammlung statt, in der der socialdemokratische Reichstagsabgeordnete Paul Singer aus Berlin sprach; die Ver⸗ sammlung drückte, wie die „Lpz. Ztg.“ berichtet, dem Redner und der socialdemokratischen Fraction im Reichstag ihr Vertrauen aus.
Eine “ des Kreises Groß⸗Gerau (Hessen) erklärte sich, wie der „Vorwärts“ berichtet, am Sonntag für die neue centrale Organisation, wie sie vom hessischen Parteivorstande vorgeschlagen ist, und beschloß, daß die Maifeier in Bischofsheim für die Orte Bischofsheim, Ginsheim, Bauschheim und Trebur, in' Rüsselsheim für die Orte Raunheim, Kelsterbach, Hasloch und Rüsselsheim abgehalten wird.
Hier in Berlin ist der Ausstand der Kornträge durch Beschluß einer Versammlung der Ausständigen, Mittwoch Abend stattfand, beendigt worden. Einem Berich der „Voss. Ztg.“ entnehmen wir Folgendes:
Aus der lebhaften Debatte ergab sich, daß die Ko sehr verschieden entlohnt werden und daß sei Jul 1873 bestehende Tarif durchaus nicht einheitlich bezahlt wird b Anbetracht dieses Umstandes, sowie der Thatsache, daß e Kornträger Berlins keinerlei festen Zusammenhalt besitzen riet der Stadtverordnete Zubeil von dem Eintritt in einen all gemeinen Ausstand ab und hielt sogar dafür, auch den 5 gonnenen Ausstand kurzer Hand zu. beendigen, da er aussichtslos sei. Er empfahl den Kornträgern, sich vor allem zu „organifiren⸗ und dann erst gegen die Unternehmer vorzugehen. Die Versammlun beschloß denn auch, wenn auch widerstrebend, den Ausstand für beendigt zu erklären und am Donnerstag (gestern Morgen) überall die Arbet zu den möglichst günstigsten Bedingungen wieder aufzunehmen beauf⸗ tragte aber gleichzeitig das Bureau der Versammlung, die Satzungen auszuarbeiten für einen „Verein der Kornträger“.
Wie der „Voss. Ztg.“ aus Wien mitgetheilt wird, haben die Arbeiterführer beschlossen, daß die Wiener Arbeiterschaft am 1. Maj in blauen Blousen erscheine, um ihre numerische Stärke zu be⸗ weisen. Die Kundgebungen am 1. Mai sollen hauptsächlich der For⸗ derung des Achtstundentags gelten.
Aus Bern wird der „Köln. Ztg.“ telegraphisch gemeldet: In⸗ folge eines Zwistes zwischen Fabrikanten und ungefähr 8000 Arbeitern der Uhrenindustrie im Jura droht für nächsten Sonnabend eine allgemeine Arbeitseinstellung. Ein Berner 8SCö6 ist behufs Schlichtung des Streites nach Biel gereist.
Aus Charleroi wird demselben Blatt berichtet, daß der Aus⸗ stand auf Kohlenzeche Houssu fortdauert. Die Auͤsständigen zogen mit rother Fahne nach Haine⸗Saint⸗Pierre, wo eine öffentliche Versammlung abgehalten und beschlossen wurde, die Belegschaft der übrigen Zechen in der Gegend von La Louvieère gleichfalls zur Arbeitseinstellung zu bewegen. Gestern durchzogen zu diesem Zwecke die Ausständigen singend und lärmend die umliegenden Ortschaften. UMeber die Lage in den Ausstandsgebieten der Kohlenarbeiter in England wird der „Köln. Ztg.“ unter dem 22. März ge⸗ schrieben: Mit Ausnahme von Durham wurde am Montag in den meisten Kohlengrubenbezirken die Arbeit wieder aufgenommen. In North Staffordshire haben nicht alle Bergleute Beschäftigung finden können, ebenso in Derbyshire, wo eine große Anzahl Hochöfen ausgeblasen sind. Ehe diese wieder unter Feuer sind, bleiben 33 000 Bergleute arbeitslos. In Loughton stehen immer die Töpfereien still. Zu Birkby wurden die Arbeiter nicht eher wieder aufgenommen, bis sie mit einer von 15 % sich einverstanden erklärt hatten. Auf der Londoner Coal Exchange ist ein Stillstand der Geschäfte ein⸗ getreten, wie er niemals zuvor zu verzeichnen gewesen ist. — In letzterer Beziehung schreibt die Londoner „Allg. Corr.“ unter dem 24. d. M.: Die Kohlenhändler klagen über Geschäftsstockung. Kein Wunder, da alles sich einen Kohlenvorrath auf Wochen angelegt hatte in der Furcht, der Strike möchte sich in die Länge ziehen. — Haus⸗ kohlen werden in London jetzt zu 1 sh. 5 d. der Centner verkauft, während der Preis während der Panik 2 sh. 4 d. betrug. — Der Strike der Bergleute von Durham berührt namentlich die Binnen⸗ grafschaften. Durham Koks gelten als die besten für Eisenwerke. In und Derbyshire werden immer mehr Hochöfen aus⸗ gelöscht.
Der Strike der Maschinenbauer des Tyne und Wear scheint sich allmählich im Sande verlaufen zu wollen. Immer mehr von den Ausständigen kehren in Sunderland, des langen Haders müde, an die Arbeit zurück, ohne auf das Schlagwort ihres Gewerks⸗ vereins zu warten.
Der Ausstand der Bediensteten auf der Canadischen Pacifiebahn ist, wje dieselbe Correspondenz aus Winnip theilt, beendet.
8 Mannigfaltiges.
rontrã der seit dem 1. cger
Bei der Ersatzwahl für den verstorbenen Stadtverordneten Haß wurde nach einer Mittheilung der „N. A. Z.“ am Mittwoch in der 1. Abtheilung des 4. Wahlbezirks der Banquier Rudolf George gewählt.
„Breslau, 24. März. Die „Schl. Z.“ meldet aus Beuthen in Oberschlesien: Auf der Strecke von Schwientochlowitz nach Deutschlandsgrube ist vergangene Nacht ein Zug entgleist;
sechs Wagen sind zertrümmert, Personen sind nicht verunglückt.
Charleroi, 23. März. Aus dem Schlot des Luftschachtes in Anderlues dringen, wie der „Köln. Ztg.“ berichtet wird, seit gestern wieder mächtige Rauchwolken. Man hat sich über den Zustand der Grube 3 getäuscht; das hüeer wüthet fort und bedroht auch Grube 2, sodaß die Bergbehörde die Einfahrt in letztere bis auf weiteres verbot. Gestern Morgen fuhr der Bergingenieur Ormann mit einer Anzahl Grubenbeamten in Grube 2 ein, wobei die Lampen aber derartige Mengen tödtlicher Gase ankündigten, daß der Versuch, in die Stollen einzudringen, aufgegeben werden mußte. Gegen 4 Uhr waren auch die Arbeiter, welche die Verbindung der Gruben 2 und 3 durch eiserne Thüren zu sperren suchten, gezwungen, diese Arbeit wegen Erstickungsgefahr einzustellen. Mehrere der eingefahrenen Beamten und Bergleute sind infolge der eingeathmeten Gase erkrankt. Die Aussicht auf eine Bergung der in der Erde befindlichen Leichen wird wieder geringer.
London, 23. März. Der „A. C.“ wird unter dem 15. d. M. aus Gibraltar geschrieben: „Seit sieben Tagen ist hier keine Post von England angekommen. Das Wetter ist furchtbar gewesen. 51 Zoll Regen ist gefallen und die Gegend um Gibraltar steht meilen⸗ weit unter Wasser. In Limea sind die Gemüsegärten vernichtet. Holzkohlen kosten 4 Sh. der Centner. Auf dem Markt ist fast nichts zu kaufen. Das Elend unter der spanischen Bevölkerung bei Gibraltar ist groß. Es sind Suppenküchen eingerichtet worden und es werden Sammlungen veranstaltet. Dennoch kann nicht allen Bedürftigen ge⸗ holfen werden.“
Marseille, 24. März. Wie aus Algier von gestern der „N. Pr. Z.“ telegraphisch gemeldet wird, sind große Heus chrecken⸗ s 9 Be⸗
schwärme im Süden der Provinz Con stantine aufgetreten. deutende Landstrecken sind durch den Schwarm verwüstet.
Sevilla, 24. März. Der Hafen⸗Quai, ist, wie dem „H. T. B.“ gemeldet wird, infolge neuerlicher Ueberschwemmungen an mehreren Stellen eingestürzt.
Pittsburg, 23. März. In der Hill Farm⸗Zeche hat man nach einem Telegramm des „R. B.“ die Leichen von 22 Berg, leuten aufgefunden, die seit dem Grubenunglück im Juni 1890 dort begraben waren. Nur an der Kleidung waren die Leichen zu identificiren.
St. Johns, Neufundland, 23. März. Noch niemals ist nach einer Meldung des „R. B.“ der Robbenfang so ergiebig ge⸗ wesen. Vier von den Robbendampfern sind hier mit einer erstaun⸗ lichen Menge von Fellen angekommen. Der „Ranger“ bringt 28 000, die „Diana“ 27 000, der „Wolf“ 27 000 und der „Labrador“ 19 000. Andere Schiffe haben zusammen etwa 107 000 an Bord. Es sind also gegen 208 000 erlegt worden.
Melbourne, 22. März. Der Gouverneur von Victoria, Lord, Hopetown eröffnete heute das neue West Melbourne Do
Mit Ausnahme des Cavendish⸗Docks in Barrow ist es der „A. C.
zufolge das größte Dock der Welt.
uchungs⸗Sachen. nuhsche Zustellungen u. def. Infall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. ⸗Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und Wirthse 8. Niederlassung ꝛc. von 9. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
fts⸗Genossenschaften. echtsanwälten.
1) Unters ichungs⸗Sachen. Steckbrief. Agenten Josef Doliwa aus Gleiwitz, November Pet “ vorellenstein, Sohn des Peter Doliwa und dessen “ geb. Goronschefski, welcher sich ver⸗ 8 gen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Betruges 5 Es wird ersucht, denselben zu verhaften 8 in das Gerichtsgefängniß zu Gleiwitz abzuliefern.
). 757/91.
Königliches Amtsgericht.
Der Knecht Friedrich August Kneschke, geb. zu Löbau am 14. November 1860, zuletzt in Amtsgerichtsbezirk Meißen aufhältlich, wird be⸗
[77056] Gegen geboren
übungspflichtiger Ersatzreservist aus⸗ cwandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Aus⸗ wanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben, — Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Derselbe wird auf Montag, den 2. Mai 1892, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht Meißen zur Hauptver⸗ handlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach § 472 der Straf⸗ prozeßordnung von dem Königlichen Bezirks⸗Com⸗ mando zu Pirna ausgestellten Erklärung ver heilt weeißen, den 1. März 1892.
Der Hen etch Amtsanwalt:
8
[72241] Krahl, Ass. m713] “
Nr. 1399. J. St. S. gegen Friedrich Mehr von Aue, wegen Körperverletzung.
Dem Antrag des Verurtheilten Friedrich Mehr von Aue auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben, das Urtheil der diesseitigen Straf⸗ tammer vom 29. Oktober 1891, soweit dasselbe den Friedrich Mehr betrifft, aufgehoben, und der Ver⸗ urtheilte von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Körperverletzung freigesprochen. Die auf den An⸗ geklagten Mehr bezüglichen Kosten des Verfahrens werden der Großh. Staatskasse auferlegt, einschließ⸗ lich der demselben erwachsenen nothwendigen Aus⸗ lagen und der Kosten der Vertheidigung.
Zugleich wird verfügt, daß der erkennende Theil dicses Beschlusses im „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ nach eingetretener Rechtskraft desselben bekannt ge⸗ macht werde. 8
Karlsruhe, den 1. März 1892.
Großherzoglich Badisches Landgericht Karlsruhe. Strafkammer. (gez.) Zentner. Zehnter. Oser.
8 Dies veröffentlicht:
Karlsruhe, den 20. März 1892. —
Der Gerichtsschreiber Gr. Landgerichts: (L. S.) Sternberg.
und dergl.
In Sachen des Maurers Heinrich Frühling hie⸗ selbst, Klägers, wider den Schlachtermeister Auguft Brunke allhier, Beklagten, wegen Hypothekzinsen, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlag⸗ nahme des dem Beklagten gehörigen, Nr. 18 VII. Blatt IV. des Feldrisses Altewiek an der Ecke der Heitberg⸗ und Klausenstraße belegenen Grundstücks zu5 a1 qm sammt Wohnhause Nr. 5315 zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 12. März 1892 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 14. März 1892 er⸗ folgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 12. Juli 1892, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte, Zimmer Nr. 39, angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypotheken⸗ briefe zu überreichen haben.
Brannschweig, den 17. März 1892. 8
Herzogliches Amtsgericht. VII. Rhamm. 8 8
[77244] 89
„In Sachen des Schlossers Paul Biehler hieselbst,
Klägers, wider den Lohgerber Theodor Schaare und
Ehefrau, Marie, geborene Sachtleben, hieselbst, Be⸗
klagte, wegen Hypothekkapitals und Zinsen, wird der
auf den 25. Mai d. J., Morgens 10 Uhr, vor
unterzeichnetem Gerichte anberaumte Termin zur
Zwangsversteigerung des Wohnhauses No. ass. 799
nebst Zubehör hieselbst aufgehoben.
Wolfenbüttel, 22. März 1892. Herzogliches Amtsgericht.
Behrens.
[77243] Berichtigung.
Das nach unserer Bekanntmachung vom 25. Januar d. J. (Nr. 37 d. Bl.) am 5. April d. J. zu ver⸗ steigernde Grundstück des Architekten Lucas und Malermeisters Moll Band 153 Nr. 6805 des Grundbuchs von den Umgebungen liegt nicht Ruppiner⸗ straße Nr. 6, sondern Rügenerstraße Nr. 6.
Berlin, den 22. März 1892.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 77.
[77251]) Aufgebot.
Der Fräsident des Königlichen Ober⸗Landesgerichts zu Posen hat das Aufgebot der von dem am 25. Sep⸗ tember 1891 verstorbenen Gerichtsvollzieher Schulz in Schrimm in dessen Eigenschaft als Gerichtsvollzieher bestellten und bei der Königlichen Regierungs⸗Haupt⸗ Kasse in Posen am 9. August 1880 niedergelegten Amtscaution, bestehend aus folgenden Werthpapieren und zwar:
den Staatsschuldscheinen a. Litt. F. Nr. 103 057 über 100 Thlr.
300 ℳ, b. Litt. F. Nr. 111 874 über 100 Thlr. =
I 300 ℳ.
u Ganzen über 600 ℳ nebst Talons, beantragt.
weles, werden daher alle unbekannten Gläubiger,
früt e an diese Caution des Schulz aus dessen
sprücbem Dienstverhältnisse als Gerichtsvollzieher An⸗
n d e haben, aufgefordert, ihre Ansprüche spätestens em auf den 12. Mai 1892,
Vormittags
11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Termins⸗ zimmer Nr. 11, anberaumten Termine anzumelden, widrigenfalls sie ihrer Ansprüche an die Caution verlustig gehen und mit denselben nur an die Person des Gerichtsvollziehers Schulz, bezw. dessen Erben, werden verwiesen werden.
Schrimm, den 19. März 1892.
Königliches Amtsgericht. [77246] Aufgebot.
Die unverehelichte Maria Stromberg in Neheim hat das Aufgebot des von der Arnsberger Gewerbe⸗ bank, eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht hierselbst ausgestellten, auf den Namen der Antragstellerin lautenden Quittungsbuches Nr. 5893 beantragt.
Das Buch verhält sich über eine ursprüngliche Einlage von 715 ℳ, welche nach Zuzug von weiteren Einlagen und Zinsen und Abzug gemachter Rück⸗ zahlungen noch 152,07 ℳ beträgt.
Der unbekannte Inhaber des Buches wird auf⸗ gefordert, seine Rechte spätestens im Aufgebots⸗ termine den 1. Dezember 1892, Vormittags 10 Uhr, anzumelden, widrigenfalls das Buch für kraftlos erklärt und die Antragstellerin berechtigt wird, die Rechte aus dem Buche geltend zu machen.
Arnsberg, den 11. März 1892.
Koönigliches Amtsgericht.
77400]
Die Bekanntmachung vom 18. März cr., betreffend Aufgebot der Sparkassenbücher Nr. 2543 und 4486 der Sparkasse zu Wolfach, abgedruckt in der 2. Beil. der Nr. 73 dieses Blattes, wird dahin berichtigt, daß der Aufgebotstermin auf Mittwoch, den 7. De⸗ zember 1892, Vormittags 9 Uhr, ansteht.
Großherzogl. Amtsgericht zu Wolfach.
[77249] Aufgebot. 1
Die Württembergische Vereinsbank, Aetiengesell⸗ schaft zu Stuttgart, hat einen von Carl F. Wolff in Bremen am 23. Juli 1891 ausgestellten, an eigene Ordre auf Joh. Chr. Böhm in Otterndorf gezogenen und von diesem acceptirten, am 5. No⸗ vember 1891 zahlbaren Wechsel (Nr. 62 942) über 200 ℳ durch Indossament der Maschinenpapierfabrik Unterkochen erworben.
Dieser Wechsel ist abhanden gekommen.
Auf Antrag der vorgenannten Vereinsbank wird der Inhaber des Wechsels hierdurch aufgefordert, spätestens in dem damit auf Mittwoch, den 28. September 1892, Morgens 10 Uhr, vor hiesigem Amtsgerichte angesetzten Aufgebots⸗ termine seine Rechte bei dem Gerichte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, unter Androhung des Rechtsnachtheils, daß andernfalls die Kraftlos⸗ erklärung des Wechsels erfolgen wird.
Otterndorf, den 10. März 1892.
Königliches Amtsgericht. II.
[77254] Aufgebot.
Auf den Antrag des Kaufmanns Rudolph Ehrlich zu Berlin, an der Spandauerbrücke 1, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Dienstag zu Berlin, wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Wechsels d. d. Charlottenburg, den 26. Januar 1892 über 200 ℳ, zahlbar am 26. April 1892 bei August Malzahn in Charlottenburg, Dankelmann⸗ straße 10, ausgestellt von H. Pfennig an eigene Ordre, acceptirt von August Malzahn, von H. Pfennig, Hermann Cohn und S. Frank in blancg indossirt, aufgefordert, seine Rechte auf diesen Wechsel späte⸗ stens im Aufgebotstermin am 7. November 1892, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos erklärt werden wird.
Charlottenburg, den 18. März 1892. 11e“ Königliches Amtsgericht.
von Arnim. [70276] Aufgebot.
Der Schlossermeister Friedrich Kieckers in Barmen hat das Aufgebot eines Wechsels, ausgestellt am 6. Dezember 1890 von G. von Eilpe in Barmen auf Wilhelm Hildebrandt in Barmen und von diesem acceptirt, lautend über 141,35 ℳ, zahlbar am 6. März 1891, indossirt auf Wilhelm Schaaper, August Drenkmann, Chr. Wagner und Friedrich Kieckers beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. Sep⸗ tember 1892, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte im Sitzungssaale anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Barmen, den 20. Februar 1892. .“
Königliches Amtsgericht. III. (L. S.) (gez.) Endemann.
Wird veröffentlicht: Römer, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [77258] Aufgebot. “ 8
Der Landwirth Eduard Peters zu Ostlintel ist eingetragener Eigenthümer des im Grundbuche von der Sandbauerschaft Bd. 4 Bl. Nr. 9 Fol. 65 re⸗ gistrirten, zu Ostlintel belegenen Wohnhauses mit Hofraum und Hausgarten, worauf in Abtheilung II. Nr. 1 Folgendes eingetragen steht:
Sechs Gulden fünf Schaaf Grundheuer ohne Maide an Rathsherrn Wenkebachs Erben.
Auf Antrag des genannten Eigenthümers obigen Grundstücks, welcher behauptet, daß die Post getilgt sei, die Tilgung aber durch eine beglaubigte Quittung der eingetragenen Gläubiger oder deren. Rechtsnach⸗ folger nicht nachweisen kann, weil ihm dieselben ihrer Person oder ihrem Aufenthalt nach unbekannt sind, werden die eingetragenen Gläubiger oder deren Rechtsnachfolger hiermit aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche auf die genannte Post spätestens in dem auf Sonnabend, den 25. Juni 1892, Vormittags 10 Uhr, hierselbst anstehenden Auf⸗ gebotstermine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die Post aus eschlossen werden und die letztere im Grundbuch gelöscht werden soll.
Norden, den 16. März 1892.
“ Ksönigliches Amtsgericht.
[76725] ö“ Auf den gemeinschaftlichen Antrag des die Königliche Eisenbahn⸗Direction zu Hannover,
Eigenthümer von Grundstücken, die bezw. deren Rechtsvorgänger Flä Namen verzeichneten Grundstücken zum Bau der Eisenbahnstrecke
Aufgebot. Königlich Preußischen Eisenb us, p. ten und der im nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten
ahnfiskus, vertreten durch
chenabschnitte von den bei eines jeden Wulften— Duderstadt abgetreten haben,
werden alle Diejenigen, welche irgend welche Ansprüche an die für die abgetretenen Grundflächen gezahlten,
in dem Verzeichniß angegebenen und bei der Hinterlegungsstelle der Königlichen Regierung zu
Hildesheim
2
hinterlegten Abfindungs⸗Kapitalien zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte spätestens
in dem vor dem unterzeichneten Gerichte am 21. Termine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren
Herzberg a./H., den 5. März 1892.
Mai 1892, Vormittag Rechten und Ansprüchen den 8 ausgeschlossen werden und über die hinterlegten Abfindungs⸗Kapitalien weiter verfügt wird.
s 10 Uhr, anstehenden Antragstellern gegenüber
8*
Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.— Bortfeld.
Verzeichniß.
Der Eigenthümer
Laufd. Nummer.
Name und Stand.
Bezeichnung “
des Abfindung
Grundstücks Kapitalien
Wohnort. Ktbl. Parz. ℳ ₰
Bode, Christoph, Heinrich's Sohn
Bode, Christoph, Stephan's Sohn
Gerhardy jun., Heinrich, Christoph's Sohn
Gerhardy, Christoph, Philipp's Sohn
Derselbe ““
Lohrengel, Conrad, Ackermann
Keufner, Andreas, Andreas' Sohn
Schirmer, Daniel, Ackermann
Böttcher, Heinrich, Ackermnann
Ellrott, Karl, Arbeiter
Beckmann, Franz, Kutscher
Engelhardt, Anton Carl's Sohn
Gerhardy, Carl Heinrich's Sohn
Strüber, Wilhelm Wittwe
Hobrecht, Joseph, Ackermann
Derselbe
Gemeinde Gieboldehausen
Dieselbe
Dieselbe
Dieselbe
Dieselbe
Sommer, Christoph, dessen Erben
Dieselben
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5 5 =
Franz' Sohn,
Ellrott, Adam, Ackermann
Hartmann, Franz, minor. 8 Lohrengel, Heinrich jun. und Thiele, Conrad Dieselben
Wemheuer, Conrad, Maurer
Böhme, Andreas, Ackermann
Böhme, Andreas und Wüstefeld, Andreas Behre, Heinrich, Waldarbeiter
Lohnecke, Wilhelm, Ackermanns Erben Böhme, Christian, Ackermann
Derselbe
rich, Ackermann Sommer, Andreas, Schuhmacher
geb. Gerhardy, Nolte, Hr. Joseph's Wittwe
Sohn, Ackermann, jetzt
Adam’'s Sohn Gerhardy, Christoph, Heinrich's Sohn Sommer, Adam, Franz' Sohn Elster, Wilhelm, Ackermann Beushausen, Heinrich, Ackerköthner Gerhardy, Johannes' Sohn, Ackermann Derselbe Müller, Andreas, Ackermann Derselbe Keune, Conrad, Ackerköthner Hobrecht, Carl, Ackermann Derselbe Schneider, Heinrich, Arbeiter, Ehefrau geb. Hartung Hartung, Joseph, Schuhmachers Wittwe Dieselbe Sommer, Heinrich, Franz’ Sohn, Wittwe
Dreykluft, Ernst, Ackermann
6
Kuhbauer,
Gerhardy, Heinrich, Johannes; Sohn, Ackermann, jetzt Johannes, Heinrich's Sohn 8
Böhme, Christian, Schreiber, vormals Böhme, Hein⸗
Bode, Christian, Zimmermann, Ehefrau Margarethe, Nolte
Hildebrandt, Anton, Stephan's Sohn, vormals Stephan,
Catharine,
Dieselbe, vormals Roland, Franz, Ackermann
Gieboldehausen 80 30 JI11616
0963 80 45 8 80 — Hattorf 80 Gieboldehausen—82 Hattorf 82
8 82 Gieboldehausen 82. Hannover 82 Bilshausen 8 jeboldehausen— 82 80 80 80 80 80 80
888 8 888
8
S
8 88888:
jetzt
Wulften Hattorf 8 204 Gieboldehausen 2 203
. 258/139 Wulften 201. Bilshausen 199 Gieboldehausen 166 . „ 151
S88288 888 8
O0 O0 0 O00 90 wUbbororo wr
164 163
162 161
153 143 251/137 250/136 249/134
26 174
57 181 188 195 193
192 189 187 148 142 141
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Hattorf
Gieboldehausen 8*
Hattorf Gieboldehausen
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[77253] Bekanntmachung. Aufgebot.
Nachdem die Nachforschungen nach dem rechtmäßigen Inhaber der unten bezeichneten im Hypothekenbuche für Strobenried, im Gerichtsbezirke des Kgl. Amts⸗ gerichts Schrobenhausen, eingetragenen Forderungen und Ansprüche fruchtlos geblieben und vom Tage der letzten auf diese Forderung sich beziehenden Hand⸗ lung mehr als dreißig Jahre verstrichen sind, ergeht hiermit auf Antrag des dermaligen Besitzers des hypothecirten Anwesens die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung innerhalb sechs Monaten an alle Diejenigen, welche auf die Forderungen ein Recht zu haben glauben, widrigenfalls die Forderungen für er⸗ loschen erklärt und im Hypothekenbuche gelöscht werden würden.
Der Aufgebotstermin wird auf Montag, den 21. November 1892, Vormittags 9 Uhr, festgesetzt.
Nr. 1. Besitzer: Wenzeslaus Lang, Gütler in Strobenried,
1 Hypothekenobject: Anwesen Hs.⸗Nr. 10 in Stroben⸗ ried.
Bezeichnung der Forderung: 40 Fl. unverzins⸗ liches Darlehen der Maria Lang, nach Uebergabs⸗ vertrag vom 27. Juni 1827, 56 Fl. Elterngut zu gleichen Theilen an Anna Maria und Adam Lang, unverzinslich; Unterschluf beim Hause, dann 14 Tage Krankenkost und Medizin in Krankheitsfällen und Freihaltung des hochzeitlichen Auszuges nach gleichem Uebergabsvertrage für Anna Maria, Ulrich und Adam Lang; Adam Lang hat obige 28 Fl. für sein außereheliches Kind Anna Maria der Anna Maria Wörl, Gütlerstochter von Steinkirchen, als Caution unterstellt nach Vertrag vom 25. August 1828,
4 Fl. Erbschaftsanthe an
Adam und Anna Maria Lang, nach Vergleichs⸗ protokoll vom 29. Oktober 1841,
50 Fl. 5 % Kaufschillingsrest der Kunigunda und Rosina (oder Rosalia) Essigkrug'schen Kinder, nach Kaufbrief vom 5. Juni 1824.
Kgl. Amtsgericht.
(L. S.) Zink.
Der Gleichlaut dieser Ausfertigung mit der Ursch wird bestätigt.
Schrobenhausen, 21. März 1892.
Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts.
( Zwack. ““
[77256] Auszug.
In Sache Amortisation mehrerer auf dem An⸗ wesen Haus Nr. 5 des Bauern Wolfgang Bauer zu Oberpfraundorf eingetragenen Hypothekforderungen hat das Kgl. Amtsgericht Hemau unterm 16. März 1892 nachstehendes Aufgebot erlassen:
Wolfgang Bauer, Bauer in Oberpfraundorf, hat zu gerichtsschreiberlichem Protocolle vom 12. Januar 1892 Antrag auf Kraftloserklärung der nachstehen⸗ den auf seinem Anwesen Hs. Nr. 5 zu Oberpfraun⸗ dorf nach Vortrag im Hypothekenbuche für Pfraun⸗ dorf Band I. Seite 31 seit 15. Juli 1830 einge⸗ ragenen Hvpothekforderungen, nämlich:
a. 60 Fl. oder 102,86 ℳ des Baders Wolfgang Fischer in Pfraundorf, 8
5. 32 Fl. 50 Kr. oder 56,28 ℳ rückständige Ge⸗ fälle der Gutsherrschaft Wischenhofen,
r. 10 Fl. oder 17,14 ℳ des Georg Schmid⸗ müller zu Hohenfels,
6. 50 Fl. oder 85,71 ℳ der Verlassenschaft der Margarete Plattner zur Lesung heiliger Messen
gestellt.
Die seitherigen Nachforschungen nach den recht⸗