1892 / 79 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Mar 1892 18:00:01 GMT) scan diff

j . . beigedrucktem Königlichen Insiegel. 8

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschr teben Berlin, den 30. März 1892. 11““ (L. S.) Wilhelm. 1

Graf zu Eulenburg. von Boetticher. Herrfurth.

von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Miquel. von Kaltenborn. von Heyden. Thielen. Bosse.

Verordnung EE“ über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie, vom 15. Juli 1889 in der Provinz Westfalen und der 1144“ 1 11“

Vom 30. März 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. u verordnen gemäß Artikel 8 des Gesetzes, betreffend die Für⸗ sorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evan⸗ gelischen Landeskirche in den neun älteren re der Monarchie, vom 15. Juli 1889 (Gesetz⸗Samml. S. 1 ) auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz, was folgt: Einziger Artikel.

Das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie, vom 15. Juli 1889 tritt in der Provinz Westfalen und in der Rheinprovinz mit dem 1. April d. J. in Kraft. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben im Schloß zu Berlin, den 30. März 1892.

L. S.) Wilhelm. 1 Graf zu Eulenburg. von Boetticher. errfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Miquel. von Kaltenborn. von Heyden. Thielen. Bosse.

8b

Auf Ihren Bericht vom 7. März d. J. will Ich dem Kreise Jerichow 1 im Regierungsbezirk Magdeburg gegen Uebernahme der chausseemäßigen Unterhaltung der Chaussee von Ziesar nach Görzke das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes nach den Bestimmungen des Chausseegeld⸗Tarifs vom 29. Februar 1840 (Ges.⸗Samml. S. 94ff.) einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor⸗ schriften vorbehaltlich der Abänderung der sämmtlichen voraufgeführten Bestimmungen verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗Vecgehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei zurück. Berlin, den 16. März 1892. Wilhelm R. Thielen. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

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Der Archivar zweiter Klasse Dr. phil. Konrad Panzer ist von Königsberg O.⸗Pr. an das Staatsarchiv in Wiesbaden versetzt worden.

Am 1. April d. J. wird in Magdeburg ein Erbschafts⸗ steuer⸗Amt und Stempelsiscalat neu errichtet, welches die Be⸗ zeichnung „Erbschaftssteuer⸗Amt und Stempelfiscalat III“ führt.

Von dem gleichen Zeitpunkt ab werden die Geschäfts⸗ bezirke der alsdann daselbst bestehenden drei Erbschaftssteuer⸗ Aemter und Stempelfiscalate wie folgt abgegrenzt. Es umfaßt: 1 1) das Erbschaftssteuer⸗Amt und Stempelfiscalat I den Regierungsbezirk Magdeburg, mit Ausschluß der Kreise Wanzleben, Aschersleben, Kalbe a. S., Jerichow I und Jerichom II, ferner den Bezirk des bisherigen Amts Elbingerode im Kreise Ilfeld und die Revisionsstellen in Braunschweig,

2) das Erbschaftssteuer⸗Amt und Stempelfiscalat II den Regierungsbezirk Merseburg, mit Ausschluß der Kreise Sangerhausen, Mansfelder Gebirgs⸗ und Seekreis, ferner die Revisionsstellen in Anhalt, Altenburg und Gera,

3) das Erbschaftssteuer⸗Amt und Stempelfiscalat III den Regierungsbezirk Erfurt, ferner die Kreise Wanzleben, Aschers⸗ leben, Kalbe a. S., Jerichow I, Jerichow II, Sangerhausen, Mansfelder Gebirgs⸗ und Seekreis, Schmalkalden, Ilfeld, mit

Ausschluß des Bezirks des bisherigen Amts Elbingerode, außerdem die Revisionsstellen in Coburg, Gotha, Hildburg⸗ hausen, Meiningen, Rudolstadt, Sondershausen und Weimar.

Berlin, den 29. März 1892.

Der Finanz⸗Minister. Miquel.

Mitniste rium der öffentlichen Arbeiten.

Der Königliche Kreis⸗Bauinspector Gibelius ist von Osterode O.⸗Pr. nach Frankenberg, Regierungsbezirk Cassel, versetzt worden. 1

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Königliche Akademie der Künste. Bekanntmachung.

Dcas Ergebniß der laut Bekanntmachungen vom 4. und 13. November v. J. für das laufende Jahr stattgehabten Preisbewerbungen um die Stipendien ker Michael⸗ Beer'schen Stiftungen im Betrage von je 2250 zu einer einjährigen Studienreise nach Italien ist folgendes ge⸗ wesen:

a. Die Concurrenz um den Preis der ersten Stiftung für Maler mosaischer Evnfeffion ist wegen Unzulänglichkeit der ein⸗ gelieferten Arbeiten resultatlos verlaufen;

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b. der Preis der zweiten Stiftung, für Bildhauer ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses bestimmt, ist dem Bildhauer Wilhelm Kumm aus Hamburg, z. Zt. in Berlin wohnhaft, zuerkannt worden. b Berlin, den 29. März 1892. er Senat,

Section für die bildenden Künste.

1 Becker.

Die Nummer 6 der Gesetz⸗Sammlung, welche von

heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 9513 das Gesetz zur Ergänzung der Gesetze, das Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen, vom 15. März 1880 (Gesetz⸗Samml. S. 216) und, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie, vom 15. Juli 1889 (Gesetz⸗Samml. S. 139). Vom 30. März 1892; unter Nr. 9514 die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 1892 zur Ergänzung der Gesetze, be⸗ treffend das Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen, vom 15. März 1880 und, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie, vom 15. Juli 1889. Vom 30. März 1892; unter Nr. 9515 die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend das Ruhegehalt der emeritirten Geistlichen, vom 15. März 1880, sowie über die Auflösung der Emeriten⸗ Unterstützungsfonds in der Provinz Westfalen und der Rhein⸗ provinz. Vom 30. März 1892: und unter Nr. 9516 die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie, vom 15. Juli 1889 in der Provinz Westfalen und der Rhemprovinz. Vom 30. März 1892. Berlin, den 31. März 1892. Königliches Gesetz⸗Sammlungsamt. In Vertretung: Weberstedt.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 31. März.

Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute von 10 ½ Uhr Vormittags ab die Vorträge des Kriegs⸗ Ninisters von Kaltenborn und des Chefs des Militärcabinets von Hahnke entgegen. Um 1 Uhr ertheilten Seine Majestät dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Köller sowie dem Landesdirector Freiherrn von der Goltz und dem Vor⸗ sitzenden des Provinzial⸗Ausschusses, Landschafts⸗Director von Holtz Audienz.

5.

Das Armee⸗Verordnungsblatt veröffentlicht nachstehende Allerhöchste Cabinetsordre über die Anlegung von Trauer für den verstorbenen General der Infanterie zur Disposition von Alvensleben:

Um das Andenken des verstorbenen Generals der Infanterie zur Disposition von Alvensleben, des langjährigen, durch hervorragende Leistungen im Kriege wie im Frieden ausgezeichneten commandirenden Generals des III. Armee⸗Corps, zu ehren, bestimme Ich hierdurch, daß sämmtliche Offiziere dieses Armee⸗Corps drei Tage und diejenigen des Leib⸗Grenadier⸗Regiments König Friedrich Wilhelm III. (1. Branden⸗ burgisches) Nr. 8, à la suite dessen der Verewigte gestanden hat, sieben Tage Trauer (Flor um den linken Oberarm) anzulegen haben. Außerdem hat eine Abordnung des Regiments, bestehend aus dem Commandeur, 1 Stabsoffizier, 1 Hauptmann, 1 Premier⸗ und 1 Second⸗ Lieutenant, an der Leichenfeier in Berlin theilzunehmen. Ich be⸗ auftrage Sie, dies der Armee bekannnt zu machen. Berlin, den

2. Wilhelm. An den Kriegs Minister

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Wie wir hören, ist es richtig, daß der Staatssecretär des Innern, Staats⸗Minister von Boetticher an Allerhöchster Stelle die Entlassung aus den von ihm bekleideten Aemtern erbeten hat. Aber wir dürfen hinzufügen, daß Seine Ma⸗ jestät der Kaiser und König das Gesuch in einem huld⸗ vollen Handschreiben abzulehnen geruht hat. Seine Majestät hat dem Minister den Wunsch zu erkennen gegeben, ihn in seinen derzeitigen Stellungen im Reich und in Preußen ver⸗ bleiben zu sehen. 8

In der gestern unter dem Vorsitz des Vice⸗Präsidenten des

Staats⸗Ministeriums, Staats⸗Ministers Dr. von Boetticher abgehaltenen Plenarsitzung ertheilte der Bundesrath dem Gesetzentwurfe, betreffend die Feststellung des Reichshaus⸗ halts⸗Etats für 1892/93, und dem damit zusammen⸗ hängenden Anleihe⸗Gesetzentwurf, ferner dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einnahmen und Aus⸗ aben der Schutzgebiete, und dem Haushalts⸗Etat für die Schutzgebiete für 1892/93 in der vom Reichstag beschlossenen assung die Zustimmung. Sodann wurde über die Seiner Majestät dem Kaiser für die Besetzung einer Anzahl von Mitgliedsstellen beim Reichs⸗Versicherungsamt zu unterbreitenden Vorschlaͤge Beschluß gefaßt.

Heute trat der Bundesrath abermals zu einer Plenar⸗ sitzung zusammen.

Heute Mittag um 12 Uhr fand im (Saal der Bundesrathsausschüsse) eine Sitzung des! eichs⸗ bank⸗Curatoriums statt.

Die vom Reichskanzler ernannten, verschiedenen Berufs⸗ kreisen angehörigen Mitglieder der Börsen⸗Enquste⸗ Commission sind von dem Vorsitzenden, Reichsbank⸗ Präsidenten Dr. Koch, zum Beginn ihrer Berathungen auf Mittwoch, den 6. April, Vormittags 11 Uhr, in den großen

Sitzungssaal des Reichsbankgebäudes eingeladen worden.

¹ Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Geheime Ober⸗Regierungs⸗ 8

Rath Gamp, als Protokollführer sind zugeordnet die Gerichts⸗ Assessoren Endemann und Eschenbach. h

Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs erledigte in den Sitzungen vom 28. und 29. März zunächst den nest ee Vorschriften über den Er bschaftskauf (§§ 488 is 501). b Zu einer eingehenden Erörterung gab die im § 491 ge⸗ regelte Frage Veranlassung, inwieweit der Verkäufer für die vor Abschluß des Kaufs eingetretenen Verringerungen oder Verschlechterungen von Erbschaftsgegenständen dem Käufer zu einer Ersatzleistung verpflichtet ist. Der Ent⸗ wurf beschränkt die Ersatzpflicht auf die Fälle, wenn der Verkäufer Erbschaftsgegenstände verbraucht oder über solche unentgeltlich verfügt hat. Von verschiedenen Seiten war dagegen beantragt die Ersatzpflicht des Verkäufers zu erweitern, insbesondere eine Verpflichtung des Verkäufers zum Werthersatz auch dann an⸗ zuerkennen, wenn durch sein Verschulden vor Abschluß des Kaufvertrages Erbschaftsgegenstände untergegangen oder ver⸗ schlechtert sind oder wenn der Untergang oder die Verschlech⸗ terung nicht auch bei dem Käufer eingetreten wäre. Die Mehrheit entschied sich für den Standpunkt des Entwurfs, jedoch mit der Modification, daß der Verkäufer auch zur Ersatzleistung wegen der von ihm vor Abschluß des Kaufes verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände dann nicht ver⸗ pflichtet sein soll, wenn dem Käufer bei Schließung des Ver⸗ trages der Verbrauch oder die unentgeltliche Veräußerung bekannt war. Abweichend von dem Entwurf 491 Abs. 1, 8 495) wurde ferner beschlossen, daß die auf die Zeit vor dem Abschluß des Kaufs fallenden Nutzungen, mit Einschluß der Früchte, dem Verkäufer verbleiben, andererseits die auf diese Zeit fallenden Lasten von dem Verkäufer getragen werden sollen. Die von der Gewährleistungspflicht des Verkäufers handelnden §§ 492, 493 den mit dem Zusatz genehmigt, daß die im § 492 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung sich auch auf Aus⸗ gleichungsansprüche von Miterben gegen den Verkäufer erstrecken soll. Der § 494, welcher bestimmt, daß mit dem Abschluß des Kaufs die Gefahr auf den Käufer übergeht und von diesem Zeitpunkt an die Nutzungen dem Käufer gebühren, erfuhr keinen Widerspruch. Hinzugefügt wurde, daß andererseits von da an der Käufer die Lasten zu tragen hat. Auch der § 495 wurde insoweit, als er dem Käuser die Verpflichtung auferlegt, dem Verkäufer gegenüber die Nachlaßverbindlichkeiten und die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben zu tragen, sachlich nicht beanstandet. Dagegen führte die Vorschrift des § 495 Satz 4, daß, soweit der Verkäufer eine dem Käufer zur Last fallende Ver⸗ pflichtung vor Abschluß des Vertrages erfüllt hat, ihm der Käufer zur Ersatzleistung verpflichtet ist, in Verbindung mit dem § 496, nach welchem der Käufer dem Verkäufer die vor Abschluß des Vertrages auf die Erbschaft gemachten nothwendigen und nützlichen Verwendungen Ersatz zu leisten hat, zu einer lebhaften Discussion, da von verschiedenen Seiten befürwortet wurde, im Anschluß an das preußische Recht in den bezeichneten Richtungen dem Käufer eine Ersatzpflicht nicht aufzuerlegen. Die Mehrheit schloß sich jedoch dem Stand⸗ punkte des Entwurfs an. Auch die das Verhältniß des Käufers gegenüber den Nachlaßgläubigern sowie das Inventarrecht und die daraus sich ergebenden Befug⸗ nisse, den Nachlaßkonkurs zu beantragen u. s. w., regelnden Vorschriften der §§ 497, 498 fanden im wesentlichen Zu⸗ stimmung; doch erachtete man abweichend von dem Ent⸗ wurf es für erforderlich, auch dem Verkäufer wegen der ihm nach § 495 zustehenden Ansprüche das Recht, den Nachlaßkonkurs gegen den Käufer zu beantragen, in gleicher Weise beizulegen, wie wenn er Nachlaß⸗ gläubiger wäre. Eine gänzung erfuhr ferner der § 498 durch Aufnahme einer Lorschrfft, welche im Interesse der Nachlaßgläubiger den Verkäufer verpflichtet, unverzüglich nach dem Abschluß des Kaufs dem Nachlaßgericht eine schrift liche Anzeige von dem Kauf unter Bezeichnung des Käufers zu machen. Gegen den sachlichen Inhalt des § 499, welcher den Fall einer infolge des Erbfalls in der Person des Käufers eingetretenen Vereinigung einer Forderung und Schuld u. s. w. betrifft, erhob sich kein Widerspruch. Ebenso wurde der § 500, welcher die Vorschriften über den Erbschafts⸗ kauf für entsprechend anwendbar erklärt, wenn die Veräußerung einer Erbschaft Gegenstand eines anderen Vertrags, ins⸗ besondere einer Schenkung, ist, sachlich genehmigt. Dagegen wurde der von der Veräußerung des Bruchtheils einer Erb⸗ schaft handelnde § 501 als entbehrlich gestrichen.

Der § 502, welcher bestimmt, daß auf den Tausch⸗ vertrag die Vorschriften über den Kaufvertrag entsprechende Anwendung finden, gelangte nach dem Entwurf zur Annahme.

Aus amerikanischen Zeitungen ist neuerdings in deutsche

deutsche Abtheilung auf der Einschränkung erfahren, daß deutscherseits dieser Raum durch eine Anzahl von Wegen zersplittert worden sei. Diese Angabe trifft nicht zu, da auf deutscher Seite eine Wegevertheilung uüͤber⸗ haupt noch nicht erfolgt ist. Im Gegentheil ist der deutsche Commissar bemüht, Ersatz für denjenigen Raum zu beschaffen, welcher dadurch in Ausfall gelangt ist, daß die amerikanische Ausstellungsbehörde mehrere bedeutende Wege, die nach dem in Amerika ausgearbeiteten Plan an der deutschen Ab⸗ theilung entlang und durch dieselbe hindurchführen sollen, in den der deutschen Industrie zugewiesenen Platz mit eingerechnet hat. Um diese und andere Fragen zu erledigen, ist seitens der Reichsvertretung die Entsendung eines Technikers nach Amerika erfolgt, und nach den vorliegenden Mittheilungen darf angenommen werden, daß die entstandenen Zweifel hier⸗ durch binnen kurzem ebenso beseitigt sein werden, wie es, dank dem seitens der Ausstellungsorgane stets bewiesenen Entgegen⸗

schehen ist.

Der Finanz⸗Minister hat die Provinzial⸗Steuer⸗Directoren ermächtigt, in den Brennereien die Aufstellung von Ge⸗ fäßen zum Kochen und Entbittern der zur Viehfütterung.

bestimmten Lupinen unter folgenden Bedingungen zu gestatten⸗

Blätter die Mittheilung übergegangen, es habe der für die g Welt⸗Ausstellung in Chicago im Industriegebäude ausersehene Raum dadurch eine

kommen, hinsichtlich aller bisher aufgetauchten Fragen ge⸗

1 8 Bewilligung ist stets u11“ 2) auf Seite 4 in Spalte 1 des Betriebsplanes ist die Zahl und zur Entbitterung der Lupinen dienenden Gefäße, sowie die

in der die Entbitterung stattfinden soll, anzugeben,

3) die fraglichen Geräthe dürfen entweder nur unzerkleinerte

upinen enthalten, oder müssen leer sein, nach erfolgter Entbitterung müssen die erweichten Lupinen so⸗

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gleich aus der Brennerei entfernt werden.

Sofern besondere Umstände vorliegen, sind weitere Sicher⸗ heitsmaßregeln anzuordnen. Soweit nicht besondere Bedenken obwalten, ist auch die Benutzung außer Gebrauch befindlicher Maischbottiche zu dem vorgedachten Zwecke zugelassen worden.

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Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prin⸗ zessin Christian zu Schleswig⸗Holstein treffen morgen Abend 10 Uhr 32 Minuten auf dem Bahnhof Friedrichstraße hierselbst ein und nehmen im Königlichen Schlosse Wohnung.

Der Kaiserliche Gesandte am Königlich niederländischen Hofe, Geheime Legations⸗Rath Graf zu Rantzau hat einen ihm Allerhöchst bewilligten kurzen Urlaub angetreten. Während seiner Abwesenheit vom Haag fungirt der Legations⸗Rath Freiherr von Gaertner⸗Griebenow als Geschäftsträger.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Fürstlich schwarz⸗ burgische Staats⸗Minister von Starck ist von hier abgereist.

Der Gesandte der Republik Haüsti am hiesigen Allerhöchsten

Hofe Delorme hat Berlin für einige Zeit verlassen. Während seiner Abwesenheit fungirt der Legations⸗Secretär Duvivier

als Geschäftsträger.

RNath Dr. Eigenbrodt gerufen.

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S. M. Kanonenboot „Iltis“, Commandant Capitän⸗ Müller, ist am 29. März in Shanghai einge⸗ troffen.

Das Kreuzer⸗Geschwader, bestehend aus S. M. Schiffen „Leipzig“, „Alexandrine“ und „Sophie“, Geschwader⸗Chef Contre⸗Admiral von Pawelsz, ist am 29. März in Mozambique eingetroffen und beabsichtigt, am 2, April über Lindi und Quiloa nach Dar⸗es⸗Salam zu gehen.

S. M. Kreuzer „Habicht“, Commandant Corretten⸗ Capitän Heßner, ist am 29. März in San Paolo de Loanda

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eingetroffen und geht am 3. April nach Togo.

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München, 30. März. Die Kammer der Abgeord⸗ neten hat heute, wie der „Köln. Ztg.“ berichtet wird, den Gesetzentwurf über die Erweiterungs⸗ und Neubauten auf den bestehenden Staatsbahnen mit dem Gesammt⸗ betrag von 20770000 einhellig angenommen, darunter 4365000 für eine neue Central⸗Werkstätte in Weiden, 640000 für den Bau von Arbeiterwohnungen bei verschie⸗ denen Central⸗Werkstätten, 246000 für elektrische Beleuch⸗ tung des Bahnhofs Gemünden.

Sachsen.

Dresden, 30. März. In der heutigen Sitzung der Ersten Kammer gelangte nach dem Referat des „Dr. J.“ jänäche der Bericht der dritten Deputation über den Rechen⸗ chaftsbericht auf die Jahre 1888 und 1889 zu Berathung. Die Kammer beschloß auf Antrag der Deputation ohne weitere Debatte, der Regierung Entlastung zu ertheilen. Auf Antrag der ersten Deputation beschloß die Kammer, nachdem Staats⸗Minister Dr. Schurig sich zu der Angelegenheit geäußert hatte, bei ihren Beschlüssen hinsichtlich des Entwurfs eines Gesetzes über die Dienstverhältnisse der Ortsgerichtspersonen stehen zu bleiben. Hierauf erledigte die Kammer die Kapitel des Staats⸗ haushalts⸗Etats für 1892/93, Landeslotterie, Lotteriedarlehns⸗ kasse und allgemeine Einnahmen bei der Kassenverwaltung, indem sie die betreffenden Beträge auf Antrag der zweiten Deputation bewilligte, nachdem Freiherr von Friesen die Gründung einer Landeshypothekenbank in Verbindung mit der Lotteriedarlehns⸗ kasse in Anregung gebracht hatte. Die Zweite Kammer lehnte auf Antrag der Mehrheit der Finanzdeputation A nach längerer Debatte den Beitritt zu dem Beschlusse der Ersten Kammer nach der Regierungsvorlage für die geistlichen Stellen sechs Alterszulagen zu bewilligen, mit 41 gegen 23 Stimmen ab und beschloß einstimmig die Aufrechterhaltung ihres früheren Beschlusses, nur fünf Alterszulagen zu bewilligen. Dagegen trat die Kammer dem von der Ersten Kammer angenommenen Antrage des Staats⸗Ministers a. D. von Nostitz⸗Wallwitz auf Aufhebung der Ephoralgebühren einstimmig bei.

Baden. Karlsruhe, 30. März. Seine Königliche Hoheit der Großherzog ist der „Karlsr. Z.“ zufolge noch genöthigt, das Bett zu hüten; auch tritt der Husten zeitweise heftiger an⸗ greifend auf; gleichwohl verläuft die Lösung des Katarrhs im übrigen regelmäßig und befriedigend. Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin von Schweden und Norwegen hat nach den hier eingetroffenen Nachrichten ihre Nilreise beendet und in der Nähe von Kairo Aufenthalt genommen, wo sie bis zum 26. April zu bleiben gedenkt. Alsdann beabsichtigt Ihre Königliche Hoheit nach Europa, und zwar zunächst nach Süd⸗Italien, zurückzukehren. Das Befinden der Kronprinzessin ist durchaus befriedigend.

Hessen.

Darmstadt, 30. März. Seine Königliche Hoheit der Prinz Heinrich von Preußen ist heute Abend von hier nach Wilhelmshaven abgereist.

Seine Königliche Hoheit der Prinz Alfred von Edinburg hatte sich, wie die „Darmst. Ztg.“ meldet, bereits auf der Reise von Coburg hierher am 16. d. M. unwohl ge⸗ fühlt, ebenso am folgenden Tage. Am 17. d. M. Nach⸗ mittags wurde der Großherzogliche Leibarzt, Geheimer 1— Von diesem wurde das Be⸗ stehen einer Entzündung des aufsteigenden Dickdarms und des Blinddarms festgestelltt. Am 18. spät Abends fand die erste Consultation mit dem Geheimen Medizinal⸗Rath Dr. Riegel aus Gießen statt. Die Krankheitserscheinungen hatten sich zu dieser Zeit bereits erheblich gebessert. Piese Besserung hat bis zum 22. d. M. angehalten: hierauf haben die anfangs vorhandenen Krankheitserscheinungen wiederum zugenommen und sind in erhöhtem Grade aufgetreten. Sie dauern seitdem mit kleineren oder größeren Schwankungen in ihrer Stärke

bewilligt.

unverändert fort. Die Krankheit ist nicht ohne Gefahr. Die Genesung kann erst nach Wochen erwartet werden. Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzessinnen Alexandra und Beatrice von Edinburg werden heute Abend hier ein⸗ treffen. 8 86 Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Gotha, 30. März. Der Landtag hat nach mehrtägiger Debatte die Gehaltsscala für die Volksschullehrer nach den Regierungsvorschlägen angenommen.

Bremen.

Bremen, 30. März. In der heutigen Sitzung der Bürgerschaft wurde, wie „W. T. B.“ meldet, der zwischen Bremen und Preußen vereinbaͤrte Staatsvertrag über die Gebietsabtretung und den Ausbau des Kaiserhafens in Bremerhaven auch für Marinezwecke ohne Debatte mit großer Majorität genehmigt.

Elsaß⸗Lothringen.

Nr. 5 des 1e für Elsaß⸗Lothringen“ vom 30. März veröffentlicht das Gesetz, betreffend die Fest⸗ stellung des Landeshaushalts⸗Etats von Elsaß⸗ Lothringen für das Etatsjahr 1892/93, welcher in Einnahme und Ausgabe auf 50 849 080 festgestellt ist.

Oesterreich⸗Ungarn.

Der Kaiser ist heute früh von Budapest wieder in Wien eingetroffen. Der Finanz⸗Minister hat für die in den nächsten 18 Jahren vorzunehmenden Umbauten in Wien Steuerfreiheit

Im ungarischen Unterhause hat gestern die Be⸗ rathung des Budgets begonnen. Der Referent Hegedues wies dabei auf die Erhaltung des Gleichgewichts im Budget innerhalb der letzten drei Jahre, sowie 8u die Nothwendigkeit einer ferneren Erhaltung hin und hob hervor, daß die Valutaregulirung die ganze Kraft des Landes in Anspruch nehmen werde.

Großbritannien und Irland.

In Stafford hat gestern der Prozeß gegen die sechs G begonnen, welche wegen eines anarchistischen Complots verhaftet worden waren, das man, wie s. Zt. be⸗ richtet, in Wallsall in Staffordshire entdeckt hatte. Der General⸗Staatsanwalt Webster vertrat, wie dem „W. T. B.“ gemeldet wird, die Anklage in eigener Person, woraus geschlossen wird, welche Wichtigkeit die Regierung dem Prozesse heilen-. Webster betonte in der Anklagerede, daß der socialistische Club in Wallsall, dem die Angeklagten angehörten, unzweifelhaft Beziehungen zu den europäischen anarchistischen Gesellschaften unterhalten habe. Weie man der „Modb. Ztg.“ aus London berichtet, sollen infolge der dortigen Ankunft flüchtiger französischer Anarchisten von den Zollbehörden in den britischen See⸗ häfen die zur 9b der Londoner Dynamit⸗Attentate angeord⸗ neten strengen Maßregeln gegen Einschmuggelung von Spreng⸗ stoffen wieder in Kraft gesetzt werden.

Schweiz.

Der Zusammentritt der österreichisch⸗ungarischen und schweizerischen Delegirten zur Berathung eines zwischen den beiden Staaten abzuschließenden Vertrags über die Rheinregulirung steht der „Pol. Corr.“ zufolge im Laufe des Frühjahrs zu erwarten. Da die beiderseitigen Re⸗ gierungen in allen Hauptfragen der Angelegenheit grundsätzli einig seien, lasse sich der endgültige Abschluß des Vertrags fast mit Sicherheit voraussehen. Die Conferenz der Delegirten wird in Wien stattfinden.

In dem zu dem am 10. Dezember 1891 in

Wien unterzeichneten neuen schweizerisch⸗österreichischen Handelsvertrag ist, der „N. Zürch. Ztg.“ zufolge nach⸗ stehende Bestimmung enthalten: Die den schweizerischen Militärpersonen in Dienst⸗ kleidung mit oder ohne Bewaffnung bei Passirung des auf österreichischem Gebiet gelegenen Theils des Weges von der ehemaligen Altfinstermünzbrücke über den Schalkel⸗ oder Sgeeh nach Spißermühl zugesicherte Befreiung von der Revision ist an die Bedin⸗ gung geknüpft, daß sich die betreffenden Personen bei dem österreichi⸗ schen Zollamt Spißermühl und dem neu zu errichtenden österreichischen Zollamt Schalkelhof durch ein Certificat der hierzu ermächtigten 1. Organe darüber ausweisen, daß sie entweder zur Militärdienstleistung in der Schweiz einberufen sind, oder von der⸗ selben in ihre Wohnstätte zurückkehren.“

Nach einem Beschluß des Bundesraths werden in Aus⸗ führung des Erlasses vom 8. Januar 1892 über die Ver⸗ theidigung der Gotthardbefestigung vom 28. April bis 15. Mai auf dem Gotthard die ersten Uebungen mit Positions⸗Artillerie und vom 9. bis 19. Mai Sappeur⸗ und Pionierübungen abgehalten werden.

Parlamentarische Nachrichten.

In der heutigen (208.) Sitzung des Reichstags, welcher die Staatssecretäre Dr. von Boetticher und Freiherr von Nalsehn beiwohnten, wurden in dritter Berathung die Uebersicht der Reichs⸗Ausgaben und ⸗Einnahmen für das Etatsjahr 1890/91 den Anträgen der Rechnungs⸗ commission gemäß, die von den Abgg. Möller (nl.) und Rösicke (b. k. F.) beantragte Novelle zum Unfall⸗ versicherungsgesetz, der Gesetzentwurf über den Belagerungszustand in Elsaß⸗Lothringen auf Grund der Beschlüsse der zweiten Berathung, der Nachtrags⸗ Etat, betreffend den Bau strategischer Eisenbahnen und der Ges serttäurf⸗ betreffend die Vergütung des Cacaozolls bei der Ausfuhr von Cacaowaaren, ohne Be⸗ sprechung endgültig genehmigt.

Sodann wurde der Antrag des Abg. Auer (Soc.), be⸗ treffend die Uebernahme der Verwaltung und des Eigenthums des Apothekenwesens durch das Reich, dessen Berathung fortgesetzt werden sollte, ebenfalls ohne Be⸗ sprechung abgelehnt.

Auf Antrag des Abg. Grafen von Ballestrem (Centr.) wurden als Mitglieder der Commission für Arbeiter⸗ statistik durch Zuruf folgende sechs Abgeordnete gewählt: Biehl und Hitze (Centr.), Dr. Hartmann⸗Plauen (cons.),

wo der Reichstag nicht versammelt ist, nöthigenfalls Stell⸗ vertreter für die Genannten zu berufen.

Auch der Gesetzentwurf, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einbe⸗ rufenen Mannschaften, wurde mit großer Mehrheit in dritter Berathung genehmigt, obwohl der Staatssecretär Dr. von Boetticher die finanziellen Bedenken gegen die, Beschlüsse, die er bei der zweiten Lesung en hatte auch heute aufrechterhielt und die Geneigtheit der verbün⸗ deten Regierungen, die Militärverwaltung unter allen Um⸗ ständen mit 3 600 000 mehr zu belasten, nicht in Aussicht stellen, jedoch zur Zeit nicht in ihrem Namen sprechen könne.

Abg. Gamp (Rp.) forderte auf, die Beschlusse des Reichs⸗ tags, falls sie mit denen der zweiten Lesung übereinstimmen würden, abzulehnen; die Abgg. Hahn und Dr. Hart⸗ mann (cons.), Freiherr von Huene (Centr.), Dr. Buhl (nl.) und Singer (Soc.) erklärten, aus verschiedenen Gründen an den Beschlussen der zweiten Lesung festhalten zu müssen, und somit wurden sie endgültig genehmigt.

Von der Berathung der Petitionen, die auf der Tages⸗ ordnung standen, wurde Abstand genommen und damit war die Tagesordnung erschöpft.

Hierauf gab der Präsident die übliche Uebersicht über die Geschäfte des Hauses.

Der Alters⸗Präsident des Hauses, Abg. Freiherr von Tettau (cons.) sprach dem Präsidenten unter allgemeinem Beifall des Hauses den Dank aus für seine treue, sachgemäße und unparteiische Leitung der Geschäfte.

Präsident von Levetzow erblickte in dieser Anerkennung eine reichliche Entschädigung für die Mühseligkeiten, die seine Amtsführung ihm auferlegt habe. Er dankte seiner⸗ seits den beiden Herren Vice⸗ Präsidenten, ins⸗ besondere dem Ersten Vice⸗Präsidenten, den Herren Schriftführern und den Herren Quästoren für ihre treue Mühewaltung in der Führung der Präsidialgeschäfte. Er bat das Haus um ein freundliches Andenken und schloß unter dem allgemeinen Beifall mit dem Ausdruck der Hoff⸗ nung, die Mitglieder des Hauses in der nächsten Tagung stets recht vollzählig versammelt zu finden.

Sodann ergriff der Staatssecretär Dr. von Boetticher das Wort, um folgende Allerhöchste Botschaft mit⸗ zutheilen, deren Verlesung die Mitglieder stehend anhörten:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser und König von Preußen,

thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir Unseren Staats⸗

secretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. von Boetticher ermächtigt

haben, gemäß Art. 12 der Verfassung die gegenwärtige Sitzung des

Reichstags in Unserem und Unserer verbündeten Regierungen Namen

am 31. März d. J. zu schließen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben im Schloß zu Berlin, den 30. März 1892.

Die Allerhöchste Botschaft trägt die Unterschrift Seiner Majestät des Kaisers und die Gegenzeichnung des Reichs⸗ kanzlers.

Der Staatssecretär überreichte das Original der Aller⸗ höchsten Botschaft dem Präsidenten und erklärte auf Grund der ihm ertheilten Ermächtigung im Namen der verbündeten Regierungen die Sitzung des Reichstags für geschlossen.

Um 12 Uhr 50 Minuten schloß der Präsident die Sitzung mit folgenden Worten: Meine Herren! Wie wir zusammen⸗ getreten sind und redlich gearbeitet haben für das deutsche Volk, für Kaiser und Reich, so gelten unsere letzten Worte dem hohen Herrn, in dem Volk und Reich sich verkörpern, mit dem das Wohl und Wehe des Vaterlandes eng verknüpft ist, den Gott segnen und erhalten wolle. Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König Wilhelm II. von Preußen, Er lebe hoch! (Die Mitglieder des Hauses hatten sich erhoben und stimmten dreimal begeistert in diesen Ruf ein.)

In der heutigen (10.) Sitzung des Herrenhauses, welcher die Staats⸗Minister Minister des Innern Herrfurth, Justiz⸗Minister Dr. von Schelling, Minister für Landwirth⸗ schaft, Domänen und Forsten von Heyden, Cultus⸗Minister Dr. Bosse und Commissarien beiwohnten, wurde die Special⸗ berathung des Staatshaushalts⸗Etats beim Etat der Justizverwaltung fortgesetzt.

Auf eine Anfrage des Freiherrn von Durant erklärte der Justiz⸗Minister Dr. von Schelling, daß er bestrebt ge⸗ wesen sei, eine Trennung der jugendlichen Gefangenen von den anderen herbeizuführen, doch sei die gründliche Lösung der Frage nur durch Reichsgesetz möglich.

Geheimer Ober-⸗JustizzꝛRath Starcke fügte hinzu, daß die neuen Gefängnisse saͤmmtlich für Einzelhaft eingerichtet seien. .

Graf Hohenthal erklärte sich durch die gestrigen Aus⸗ führungen des Ministers befriedigt.

Ober⸗Bürgermeister Bötticher empfahl dringend einen Neubau des Gerichtsgebäudes in Magdeburg.

Geheimer Ober⸗Justiz⸗Rath Starcke sagte zu, alles da⸗ für zu thun, was möͤglich sei.

Prinz zu Schönaich⸗Carolath dankte dem Minister für seine Verfügung in Betreff der Majestätsbeleidigungsprozesse, wie sie ähnlich auch in Sachsen vor langen Jahren er⸗ lassen sei.

Der Etat der Justizverwaltung wurde beyilligt.

Beim Etat des Ministeriums des Innern defüͤr⸗ wortete Graf Dönhoff⸗Friedrichstein die Theilung des Re⸗ gierungsbezirks Königsberg.

Der Minister des Innern Herrfurth erklärte sich per⸗ sönlich damit einverstanden, da eine Theilung sowohl im Interesse der Beamten als der Bevölkerung nothwendig sei. Doch wäre das Bedürfniß in Brandenburg und Schlesten noch dringender. Um überall . zig in diesem Sinne vorzugehen, wäre eine Million Mark nöthig, die jedoch der Finanz⸗Minister nicht bewilligen wolle.

Graf von Schlieben und Freiherr von Solemacher traten ebenfalls für die Theilung des Regierungsbezirks Königsberg ein.

Herr von Woyrsch beklagte die Verminderung der Zahl der Ehrenamtsvorsteher, denen eine zu große Geschäftslast auf⸗ gebürdet sei, was auch Herr von Kleist⸗Retzow bestätigte.

Der Minister des Innern Herrfurth bestritt, daß die Verminderung allgemein eingetreten sei. Es komme dabei lediglich auf den Landrath an, ob dieser lieber Ehrenamts⸗

Dr. Hirsch (ofr), Siegle (nl.) und Schippel (Soc.). Der Präsident des Reichstags soll ermächtigt sein, in der Zeit,

vorsteher oder besoldete Beamte habe. Die Arbeitslast solle vermindert werden.