—
Durch Baarzahlung des Nennwerthes einzulösende Pfandbriefe, und zwar:
urch Baarzahlung des Nennwerthes einzulösende altlandschaftliche Pfandbriefe. a. 3 prozentige altlandschaftliche Pfandbriefe.
ö noch: Hummel u. Zub. 88. 19 50 [⸗Laasan u. Zug. SIJ. “ “ 27. 8 189 Peterwitz bei Hochkirch OM. 1. 32
8
8 18 Pn 5 W 8 WEE 2
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42. 43. 44. 45. 46. 51. 52. 53. 55. 100 8. M. Z x22 9 888 8 8 2 2 2
56. 60. 61. 64 8 8
70. 72 50 )9 v 13. 14 b 8 75. 77. 78. 80 .“ 15. 16. 17 88 8 5 84. 85. 88. 89 20 25. 26. 27. 28. 29. 30
Gontkowitz OqMM.. 1“ Hummel u. Zub. G8.
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Diersdorf Ober BB
Doberschau Ober Nieder LW Geppersdorf ꝛc. 088....
Nurzwih oC . . 1.“
Lassoth Ober Leschezin 08.. Liebenau LW.
6419. 6462.
Serie I über 3000 Mark. 6336. 6370. 6411. Serie II über 1500 Mark. 2562. 2605. Y
8
IWV. Durch Baarzahlung des Nennwerthes
Serie I über 3000 Mark. 5020. 7318. Serie II über 1500 Mark.
Serie I über 3000 Mark. 2008. 3031. 3502.
611. 5054. 5576. 5743. 6367. 6899. 7110. 7161. 7301. 7794. 8136.
über 1500 Mark. 2357. 2448. 2512.
Serie III über 1000 Mark. Serie IV über 500 Mark.
erkung zu B. Die durch fette
8
Fonds, die übrigen zur Kassation gekündigt.
Rl:
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3255 30 20 100 100
“ .
“ 10693.
A prozentige Pfandbriefe Litt. A. In Reichs⸗Gold⸗Währung.
Serie III über 300 Mark. 7251.12170. 30093.
22499.
a. 3 ½ prozentige Pfandbriefe Litt. C. In Reichs⸗Gold⸗Währunzgz.
Serie IV über 150 Mark. 3285.
In Reichs⸗Gold⸗Währung.
Serie III über 300 Mark. 11312.11326.113 11376. 11381. 11382. 11401. 11446. 11288.
8 1
3 % prozentige Neue Pfandbriefe.
In Reichs⸗Gold⸗Währung.
Serie III über 300 Mark. 24 1351. 2386 2537. 2929. 4643. 5653. v22,89,,125 92627.
In Reichs⸗Gold⸗Währung.
Serie III über 300 Mark. 102.112.11327.1752. 2234. 2825. 3034. 3283. 3601. 3622. 4780. 8385. ö“ 6218. 6705. 7382. 7650.
8 .10949. 1 1 11940. 12748. 12771. 14852. o,.—.
32 %̃ prozentige Pfandbriefe Litt. D.
7949. Serie N über 200 Mark. Serie VI über 100 Mark.
Lamsdorf ꝛc. NN.. 314 100 is he I. Anth., Kreis Kreuzburg 2
Mahlendorf Klein NM. 1 30 ꝑsSchmoltschütz OM. 60
Maliau Ober . .. 20 Schosnitz BBe 899
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n Druck ausgezeichneten Pfandbriefe sind für die Amo “ v 1 “ 1“ “
Slawikau ] Steblau 08...
Steudnitz LW..
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Serie V über 100 Mark. 314. 438. 815.
einzulösende Neue
Serie IV über 150 1 2 S01. 119
Serie IV über 150 Mark. 826. 1274. 16427.
2171. 2256. 5004. 5390. 3214. 3236. 3742. 3913. 4316.
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t. D.
524.
849. 1167. 5974.
“
Zer Bezgspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
SVW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Uummern kosten 25 ₰.
Insertionspreis für den Raum einer Bruchzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
1
Berlin, Montag, den II. April, Abends.
5
1892.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General⸗Major z. D. von Petersdorff, bisher Commandeur der 21. Infanterie⸗Brigade, den Rothen Adler⸗ Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, 8 “ dem Amtsgerichts⸗Rath Möllendorf zu Potsdam, dem Justiz⸗Rath Gravenhorst zu Lüchow und dem Hauptpastor und Kirchenpropst Andersen zu Grundhof im Kreise Flens⸗ burg den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Pastor und Kirchenpropst Jensen zu Nustrup im Kreise Hadersleben und dem Pastor Duchstein zu Sievers⸗ dorf im Kreise Ruppin den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Regierungs⸗ und Forstrath a. D. Sievers zu Hildesheim den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, * dem pensionirten Steuer⸗Aufseher Jungnitj ch zu Prauß im Kreise Nimptsch und dem Vice⸗Wachtmeister Häusler im Husaren⸗Regiment von Schill (1. Schlesisches) Nr. 4 das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie “ den pensionirten Steuer⸗Aufsehern Giese zu Gehrden im Kreise Linden, Boldt zu Lübeck, bisher zu Köln, und Lampe u Salzderhelden im Kreise Einbeck, und den herrschaftlichen Förstern Sievert zu Heiderhof im Kreise Altenkirchen und Grzyb zu Brynnek im Kreise Gleiwitz das Allgemeine Ehren⸗
eichen zu verleihen. z
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Personen aus dem Ressort des Ober⸗
Hof⸗Marschallamts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen ver⸗ liehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar:
des Königlich sächsischen Allgemeinen Ehren⸗
zeichens: dem Kammerlakaien Wessels;
des Ritterkreuzes zweiter Klasse d württembergischen Friedrichs⸗ dem Hofstaats⸗Secretär Waldmann, dem Ober-⸗Hof⸗Marschallamts⸗Secretär, Bureau⸗Vorsteher Fischer, dem Ober⸗Hof⸗Marschallamts⸗Secretär Weymann, den Hoffourieren Denecke, Schramm und Thyssen und
dem Kellermeister Walter; der Königlich EEö goldenen Ver⸗ dienst⸗Medaille: dem Kammerdiener Nolte II., 8 den Salon⸗Kammerdienern Nolte I. und Weiß und dem Backmeister Jaedicke: der König lich württembergischen silbernen Ver⸗ dienst⸗Medaille: den Leibjägern Schulze und Borgwardt und den Kammerlakaien Prill und Müller, dem Botenmeister Krupinski, dem Hoflakaien Schiller und dem Hofjäger Wiese; V des Großherzoglich hessischen Allgemeinen Ehrenzeichens: “ den Hoflakaien Schiller und Sch 2 fäger Schllling; hade und dem Hof⸗ des Ritterkreuzes zweiter Klasse des He ; sachsen⸗ernestinischen erzoglich dem Hofstaats⸗Secretär Waldmann; der demselben Orden affiliirten goldene Verdlenst⸗Meboilte dem Castellan Schütze beim Jagdschlosse Letzlingen den Leibjägern Rollfing und Krupke und— dem Garderobier Föllbach; 8 der demselben Orden affiliirten silbernen b Verdienst⸗Medaille: Denecke; der Fürstlich waldeckschen Verdienst⸗Medaille: dem Damenlakaien Höffken und dem Hofjäger Digmann: des Fürstlich reußischen Ehrenkreuzes 1 dritter Klasse: dem Hofstaats⸗Secretär Reichel; der Fürstlich schaumburg⸗lippis 8 imburg⸗lippischen goldenen Verdienst⸗Medaille: 8 den Leibjägern Schulze und Rau und dem Garderobier Wrede;
e’s Ordens:
Königlich der
8
ferner: uzes Ordens der Königlich rumänischen Krone:
dem Director im Ober⸗Hof⸗Marschall vteKeinnen Nis⸗ gierungs⸗Rath Rath: dof 82 amt, Geheimen Re⸗
des Commandeurkreuzes des
des Offizierkreuzes desselben Ordens: dem Hofstaats⸗Secretär, Hofrath Schwerin; des Ritterkreuzes desselben Order dem Hoffourier Thyssen und 1b dem Schloßcastellan Staar zu Potsdam; 8— des Ritterkreuzes des Königlich rumänischen Ordens „Stern von Rumänien“: dem Schloßcastellan Ukermarker: 1““ der Königlich rumänischen goldenen Verdienst⸗ Mehaille: — dem Kellermeister Weigand und dem Salon⸗Kammerdiener Hoffmann; der Königlich rumänischen silbernen Verdienst⸗Medaille: dem Kammerlakaien Wessels, b den Leibjägern Rollfing und Rau, dem Hofjäger Knopp, dem Hoflakaien Keib und den Damenlakaien Höffken,
Deutsches
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1878 (Reichs⸗ Gesetzblatt Seite 7) mit der Stellvertretung des Reichskanzlers im Bereich der Justizverwaltung, soweit sich diese in der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reichs befindet, den Staatssecretär des Reichs⸗Justizamts, Wirklichen Geheimen Rath Hanauer zu beauftragen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Ober⸗Postrath und ständigen Hilfsarbeiter im Reichs⸗ Postamt Neumann in Berlin zum Geheimen Postrath und vortragenden Rath im Reichs⸗Postamt, und die Posträthe Staiger in Oppeln, Lauenstein in Gumbinnen und Gürtler in Frankfurt (Oder) zu Ober⸗ Postdirectoren zu ernennen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs Allergnädigst geruht:
den bisherigen Eisenbahn⸗Betriebs⸗Director Louis Ferdinand Kriesche zum Regierungs⸗Rath und Mitgliede der Kaiserlichen General⸗Direction der Pisenbahnen in Elsaß⸗ Lothringen zu Straßburg, sowie
den bisherigen Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗Inspector Leo Franken bei derselben Behörde zum Eisenbahn⸗Betriebs⸗ Direckor mit dem Range eines Raths vierter Klasse zu er⸗ nennen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem bei dem Reichsamt des Innern angestellten Geheimen
expedirenden Secretär und Calculator. Blumenthal den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen. 2
8 Der Kaiserliche Konsul Alexander in Peterhead (Schottland) ist gestorben.
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Das nachstehende Regulativ für die Errichtung einer Commission für Arbeiterstatistik wird hiermit veröffentlicht. .
Berlin, den 1. April 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Regulativ öe
Frrichtung einer Commission für Arbeiterstatistik.
Zur Mitwirkung bei den statistischen Erhebungen, welche bei der Vorbereitung und Ausführung der die Verhältnisse der gewerblichen Arbeiter (Titel VII der Gewerbeordnung) betref⸗ enden Gesetzgebung erforderlich werden, wird eine Commission für Arbeiterstatistik errichtet.
„Die Commission besteht zus einem Vorsitzenden und zwölf Mitgliedern.
Der Vorsitzende wird vom Neichskanzler ernannt. VVpon den Mitgliedern werden fünf vom Bundesrat und sechs vom Reichstag gewählt; ein Mitglied ernennt der Reichs⸗ kanzler aus den Beamten des Kaiserlichen Statistischen Amts.
Die Ernennungen erfolgen für fünf Jahre, die Wahlen für die Dauer jeder Legislaturperiode; jedoch verbleiben am Schluß einer Legislaturperiode die gewählten Mitglieder so lange im Amt, bis die Neuwahlen vollzogen sind.
Gewählte Mitglieder, welche während der Dauer de Legislaturperiode aus der Commission ausscheiden, werden durch Neuwahlen ersetzt.
§. 4.
Die Commission für Arbeiterstatistik hat die Aufgabe:
1) auf Anordnung des Bundesraths oder des Reichs⸗ kanzlers die Vornahme statistischer Erhebungen, ihre Durch⸗ führung und Verarbeitung, sowie ihre Ergebnisse zu begutachten;
2) dem Reichskanzler Vorschläge für die Vornahme oder Durchführung solcher Erhebungen zu unterbreiten.
8 .
Die Commission ist befugt, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl zu ihren Sitzungen mit berathender Stimme zu⸗ zuziehen, und in Fällen, in denen eine Ergänzung des statistischen Materials zur Aufklärung der Verhältnisse er⸗ forderlich erscheint, Auskunftspersonen zu vernehmen. Die Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern muß erfolgen, wenn dies vom Bundesrath oder vom Reichskanzler angeordnet wird.
Die Commission kann die Erledigung einzelner der ihr
obliegenden Aufgaben und Befugnisse einem aus ihrer Mitte
gewählten Ausschuß übertragen. Die Einberufung der zu den Sitzungen zuzuziehenden Arbeitgeber und Arbeiter und die Vorladung der Auskunftspersonen erfolgen durch den Vor⸗ sitzenden. § 6.
Der Vorsitzende und die Mitglieder der Commission, die u den Sitzungen zugezogenen Arbeitgeber und Arbeiter, sowie ie Auskunftspersonen erhalten nach im voraus durch den Reichskanzler zu bestimmenden Sätzen Ersatz ihrer baaren Auslagen, die Arbeiter außerdem für entgangenen Arbeits⸗ verdienst. “
Die Einberufung der Commission erfolgt auf Anordnung oder mit Genehmigung des Reichskanzlers durch den Vor⸗ sitzenden.
§ 8. 1 8
Die Commission ist bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern beschlußfähig; sie faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. v
Im übrigen wird die Geschäftsordnung der Commission zunächst vorläufig, demnächst nach Anhörung der Commission endgültig vom Reichskanzler Iü
Der Reichskanzler, sowie die Bundesregierunger sind be fugt, zu den Sitzungen der Commission und ihrer Ausschüsse Vertreter zu entsenden, welche jederzeit gehört werden müssen.
Dem Betriebs⸗Director Franken ist die Stelle des Vor⸗ stehers des bautechnischen Burcaus der Kaiserlichen General⸗ Direction der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen zu Straßburg übertragen worden.
Königreich Preußen.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Ges.⸗S. S. 195) den bei der Regierung zu Oppeln beschäftigten Gerichts⸗Assessor Halle zum Stellver⸗ treter des zweiten ernannten Mitgliedes des Bezirksausschusses zu Oppeln auf die Dauer seines Hauptamts daselbst zu ernennen, 8
dem Kreisphysicus, Sanitäts⸗-Rath Dr. Heinemann zu Frankenberg den Charakter als Geheimer Sanitäts⸗Rath zu verleihen, und * 1
infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Kottbus getroffenen Wahl den bisherigen Bürgermeister der Stadt Hamm Werner als Ersten Bürgermeister der Stadt Kottbus für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.
8 Verordnung,
betreffend die Feststellung der nach § 46 der Wege⸗
ordnung für die Provinz Sachsen vom 11. Juli 1891 zu gewährenden Jahresrente. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen in Gemäßheit des § 46 der Wegeordnung für die Proen⸗ hacglen vom 11. Juli 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 316 ff.) was folgt: 88 .
Die Provinz Sachsen erhält vom Staate für die nahme der Verwaltung und Unterhaltung der im §⸗