1892 / 93 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Apr 1892 18:00:01 GMT) scan diff

ganzen Zug möglich ist. Die Wagen zeichnen sich außerdem durch besonders ruhige Gangart, schönere Ausstattung und

Becquemlichkeit aus. Je ein Wagen in jedem Zuge enthält

einen Raum, von wo aus kalte und warme Speisen und Getränke den Reisenden verabfolgt werden können. Zur Siche⸗ rung bestimmter Plätze ist auf den Ausgangsstationen der Züge, nämlich in Berlin (Potsdamer Bahnhof) für Zug 32 und in Köln für Zug 31, ein Vorverkauf von Plätzen eingerichtet, welcher der Fahrkarten⸗ Ausgabestelle der betreffenden Station übertragen ist. Die Sitz⸗ plätze sind zu dem Zweck durchweg mit Nummern ver⸗ sehen, und es steht dem Reisenden frei, sich einen beliebigen Platz gegen Entrichtung einer Vormerkungs⸗ gebühr von 1 unter leichtettios⸗ Lösung oder Vorzeigung einer schon früher gelösten Fahrkarte voraus zu bestellen. Der Vorverkauf findet in Berlin (Potsdamer Bahnhof) von 8 Uhr Morgens ab statt und wird eine halbe Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des betreffenden Zuges geschlossen. Reisende, die von dem Vorverkauf keinen Gebrauch machen, haben auf Beförderung in den genannten Zügen nur Anspruch, soweit noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. Auf den Zwischenstationen findet ein Vorverkauf von Plätzen nicht statt.

Aus Rotter dam wird der IFrkf. Ztg.“ gemeldet, der ministeriell genehmigte Maximaltarif für Frachtgüter auf den niederländischen Eisenbahnen, durch den die Frachten sehr erheblich herabgesetzt wurden, trete bereits mit dem 1. Juni d. J. in Kraft.

Bremen, 16. April. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Schnelldampfer „Spree“ ist gestern Nachmittag in New⸗York angekommen.

17. April. (W. T. B.) Der Reichspostdampfer „Hohen⸗ staufen“, von Australien kommend, ist am 15. April Morgens auf der Weser angekommen. Der Postdampfer „Hannovers, am am 10. März von Bremen abgegangen, ist am 13. April in Mon⸗ tevideo angekommen. Der Postdampfer „Straßburg“ ist am 11. April von Buenos⸗Aires nach Europa in See gegangen. Der Postdampfer „Baltimore“ hat am 15. April Morgens die Reise von Lissabon nach Antwerpen fortgesetzt. Der Postdampfer „Ohioe⸗ hat am 15. April Morgens die Reise von Antwerpen nach Corunna fortgesetzt. Der Postdampfer „München“, vom La Plata kommend, hat am 15. April Nachmittags Las Palmas passirt. Der Postdampfer „Kronprinz Friedrich Wilhelm“ hat am 15. April Nachm. die Reise von Antwerpen nach Oporto fort⸗ esetzt. Der Reichs⸗Postdampfer „Hohenzollern“, nach Australien estimmt, ist am 16. April Morgens in Colombo angekommen. Der Reichs⸗Postdampfer „Sachsen“, von Ostasien kommend, ist am 15. April Nachm. in Colombo angekommen. Der Reichs⸗Post⸗ dampfer „Salier“, von Australien kommend, ist am 15. April Morgens in Colombo angekommen. Der Postdampfer „Karls⸗ ruhe“, nach Baltimore bestimmt, hat am 16. Avpril Vorm. Lizard passirt. Der Reichs⸗Postdampfer „Habsburg“ hat am 16. April Nachm. die Reise von Antwerpen nach Southampton fortgesetzt. Der Reichs⸗Postdampfer „Bayern“, nach Ostasien bestimmt, ist am 16. April Vorm. in Port Said angekommen. Der Reichs⸗Post⸗ dampfer „Preu 3 n“, am 2. März von Bremen abgegangen, ist am 16. April in Shanghai angekommen.

Hamburg, 16. April. (W. T. B.) Hamburg⸗Ameri⸗ kanische Packetfahrt⸗Actiengesellschaft. Der Schnell⸗ dampfer „Normannia“ ist, von Hamburg kommend, heut Nach⸗ mittag in New ⸗York eingetroffen. Der Postdampfer „Dania“ ist, von Hamburg kommend, heute Morgen in New⸗York ein⸗ getroffen. 1 8 5

17. April. (W. T. B.) Der Postdampfer „Scand ia“ hat, von New⸗York kommend, heute Morgen Lizard passirt.

18. April. (W. T. B.) Der Püstdempfer „California“ ist, von Hamburg kommend, gestern Abend in New⸗York ein⸗ getroffen. Der Postdampfer „Flandria“ ist, von Hamburg kommend, gestern in „St. Thomas“ eingetroffen. Der Pofldampfer

„Mora via“ ist von New⸗York kommend, heute Vormittags auf der

Elbe angekommen. 8 1

19. April. (W. T. B.) Der Postdampfer „Ascania hat, von New⸗York kommend, gestern Abend Lizard passirt. Der vPeldempfes „Scandia“ ist, von New⸗York kommend, heute Morgen auf der Elbe eingetroffen. 2

Eriest, 16. April. 86 T. B.) Der Lloyddampfer „Amphitrite“ ist heute Nachmittag hier eingetroffen.

18. April. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Medusa“ ist gestern aus Konstantinopel hier eingetroffen. . 8

London, 17. April. (W. T. B.) Der Uniondampfer „Mexican“ ist gestern auf der Ausreise von Southampton abgegangen.

19. April. (W. T. B.) Der „Athenian“ ist gestern auf der Heimreise in Soutl angekommen.

Union⸗Dampfer S bton

Mannigfaltiges. 1

Vom 1. Mai ab werden die Besuchsstunden des Reichs⸗Post⸗ museums wie folgt erweitert bz. verändert. Das Museum ist eöffnet: Sonntag von 12 bis 2 Uhr. Montag, Dienstag, Ponnerstag und Freitag von 11 bis 2 Uhr. Das Museum ist ge⸗ schlossen: jeden Mittwoch und Sonnabend; ferner an den ersten Feiertagen des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrs⸗ tag, am Charfreitag und am Himmelfahrtstag. Das Publikum wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß der Einlaß an den gewöhnlichen Sonntagen von 11 auf 12 Uhr verlegt ist.

Bei der ersten internationalen Kaninchenschau erhielten die beiden Ehrenpreise O. Heide⸗Spandau für graue flandrische Riesen⸗ kaninchen und Paul Starke⸗Chemnitz für gelbe Lapins Beliers und zwar speciell für eine Häsin, deren Werth auf 100 geschätzt ist. Mit ersten Preisen wurden W. Schulze⸗Berlin (Karl⸗ straße 37) für Gesammtleistung, A. Kolb⸗Schaffhausen und H. Saenger⸗ Stargard i. P. für graue belgische Riesenkaninchen, Spelge⸗Straßburg i./Els. für gelbe Wirderkaninchen und Heilmann⸗Chemnitz für weiße und Angorakaninchen. Außerdem wurden acht zweite und zehn dritte

reise vertheilt und 38 lobende Anerkennungen ausgesprochen. Die Ausstellung wurde in den ersten zwei Tagen von etwa 2000 zahlenden Personen besucht. Der Verkauf war ein recht reger, vor allem waren belgische Riesen⸗ und Seidenkaninchen stark begehrt.

Das langjährige Mitglied der Redaction der „N. A. Z.“ Herr Hauptmann a. D. Albert Burow ist, wie wir diesem Blätte ent⸗

nehmen, am Freitag Mittag am Gehirnschlag im Alter von 71 Jahren

plötzlich verschieden.

Ratibor, 14. April. Vor der Strafkammer des hiesigen Land⸗ gerichts stand, wie der „Voss. Z.“ berichtet wird, dieser Tage ein nahezu hundertjähriger Auszügler angeklagt und geständig, mit Gewalt die Thür eines Holzstalles erbrochen zu haben, um daraus einige Geräthe im Gesammtwerthe von 2 zu entnehmen. Er be⸗ hauptet, daß sie sein Eigenthum seien; es wurde ihm jedoch nach⸗ ewiesen, daß er sie dem Besitzer des Holzstalles verkauft hatte. Der isher unbestrafte Angeklagte wurde zu dem niedrigsten Strafmaß von drei Monaten Gefängniß verurtheilt und erklärte, sofort die Strafe antreten zu wollen.

Nach Schluß der Redaction eingegangene

Depeschen. 1““

Köln, 19. April. (W. T. B.) Der Cardinal⸗Staats⸗ secretär Rampolla ist, der „Kölnischen Volks⸗Zeitung“ zu⸗ folge, stweit wieder hergestellt, daß er seine Geschäfte wieder theilweise übernehmen kann.

Karlsruhe, 19. April. Der „Badischen Corre ufolge ist die Feier des vierzigjährigen Fubilaums Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs endgültig auf den 28., 29. und 30. April festgesetzt worden

Darmstadt, 19. April. (W. T. B.) Die Königin Victoria wird mit der Prinzessin Beatrice und dem Prinzen Heinrich von Battenberg am 26. d. M. hier eintreffen und voraussichtlich bis zum 2. Mai hier verweilen.

St. Petersburg, 19. April. (W. T. B.) Nach einer amtlichen Mittheilung entstand am Sonnabend Abend in dem Bodenraum des Winter⸗Palais ein Brand welcher jedoch auf den Bodenraum beschränkt blieh und bald gelöscht wurde. Das Feuer brach in einem zur Verbindung der Leitungen für die elektrische Beleuchtung dienenden Kasten durch zu⸗ fällige Berührung zweier Drähte aus. Die Flamme ergriff 8s Holztheile dieses Kastens und sprang auf benachbarte Kästen der⸗ selben Art über. Der Kaiser und die Kaiserin, sowie die übrigen Mitglieder des Kaiserlichen Hauses wohnten gestern der um Mitternacht beginnenden Oster⸗Frühmesse in der Kirche des Winterpalais bei. Nach dem Gottesdienst nahmen die Majestäten die Gratulationen des Hofes, der hohen Würdenträger vom Militär und Civil entgegen und be⸗ sich dann mit den Großfürsten und Großfürstinnen in die inneren Gemächer, wo der Ostertisch gedeckt war. Der Präsident des Minister⸗Comits Bunge ist ven

seiner Krankheit wieder gänzlich hergestellt und hat de ursprüngliche Absicht einer Erholungsreise in das Ausland

aufgegeben.

Rom, 19. April. (W. T. B.) Dem „Popolo Romano⸗ zufolge sollen die Verhandlungen Rudini’'s mit Grimaldi erfolglos geblieben sein. Nach dem „Messagere⸗ würde Rudini, wenn Grimaldi ablehnt, auf den Auftrag zur Kabinetsbildung verzichten. Andere Blätter glauben an die Möglichkeit einer Combination Rudini⸗Saracco⸗Giolitti.

Zürich, 19. April. (W. T. B.) Gutem Vernehmen nach findet die Unterzeichnung des Handelsvertrags zwischen Italien und der Schweiz heute Nachmittag 3 Uhr statt. 8

Genf, 19. April. (W. T. B.) Heute Vormittag 10 Uhr ist hier der zweite internationale Congreß für Chemie eröffnet worden.

Konstantinopel, 19. April. (Meldung der „Agence de Constantinople“). Von russischer Seite wird versichert, daß der Vater des Seminaristen Kuscheleff (siehe unter Bulgarien) die hiesige russische Botschaft telegraphisch ersucht habe, seinen Sohn zu verhaften, welcher heim⸗ lich das Vaterhaus in Odessa verlassen hätte. Der Sohn dagegen, welcher im Besitze eines türkischen Passes ist, behauptet, er sei 22 Jahre alt und stehe demnach nicht mehr unter väterlicher Autorität. Die Angelegen⸗ heit ist noch nicht hinreichend aufgeklärt. Es heißt, der Vater Kuscheleff's sei eines der thätigsten Mitglieder der bulgarischen Emigranten in Odessa. Man nimmt an, daß Mukhtar H“ in Egypten verbleiben werde, da die vorhandene Differenzen freundschaftlich beigelegt seien. 8 u

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten und Dritten

Beilage.)

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ericht vom 19. April, 8 U

r Morgens.

Wind.

82

haus. Stationen.

Bar. auf 0 Gr.

red. in Millim. in ° Celsius 50C. = 40R.

u. d. Meeressp. Temperatur

4 bedeckt 2 heiter

2 wolkig 2 bedeckt

setzt vom Musikdirector

G. G. 9

Mullaghmore Aderdeen.. Christiansund . 1 Stockholm Aheiter aparanda. 2 bedeckt t. Petersbg. 5 W 1 Regen Moskau.. 6 l bedeckt Cork, Queens⸗ towmwm... S 3 wolkig Cherbourg. 2 4 halb bed. 5 2heiter v“

Zwöfrig amburg.. ed.

2 halb

winemünde 2 heiterl) Neufahrwasser NNO 3 bedeckt Memel.. NNO bedeckt en NO 1 Dunst

ünster.. NW 4 wolkig Karlsruhe .. NW 5Regen ²) Wiesbaden. NW 3 bedeckt ³) München.. b 5 Schnee ⁴) Chemnitz.. still bedeckt Berlin. 3 NO 2halb bed. bE“ 9 N 1 bedeckt Breslau 761 NO 2 bedeckt Ile d'Aix. NW 5wolkig Nizza.. N

3 heiter Zöö““

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Wegener.

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Anfang 7 Uhr.

1. Male:

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setzung. Grube.

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8. .

still bedeckt 13 Sonnabend :

1) Nachts Reif. ²) Gestern Regen. ³) Gestern Tartüffe.

Regen. ¹) Nachts Schnee. 16“

Uebersicht der Witterung.

Das barometrische Maximum über West⸗Europa hat an Höhe zugenommen und bedingt in Wechsel⸗ wirkung mit einem umfangreichen über Südost⸗

Europa gelegenen Depressionsgebiet über Central⸗ Europa meist nordwestliche bis nordöstliche Winde, unter deren Einflusse die kühle, veränderliche Wit⸗ terung in unseren Gegenden anhält; im westdeut⸗ schen Binnenlande fällt vielfach Regen oder Schnee. In Deutschland, wo stellenweise Nachtfröste statt⸗ gefunden, liegt die Temperatur im Westen bis zu 8,

besitzer.

Freitag:

Theater⸗Anzeigen. Königliche Schauspiele. Mittwoch: Opern⸗

99. Vorstellung. ecana (Bauern⸗Ehre). von Pietro Mascagni. namigen Volksstück von Verga. In Ober⸗Regisseur Tetzlaff.

Wegener. Kreuz. Oper in 2 Acten von Ignatz Brüll.

Schauspielhaus. frau von Orleans. in 1 Vorspiel und 5 Aufzügen von Friedrich v. Schiller. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube.

Donnerstag: Opernhaus. 100. Vorstellung. Zum Boabdil, der letzte Manrenkönig. Oper in 3 Acten von Moritz Moszkowsky. Text von Carl Wittkowsky. Ballet von E. Graeb. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapellmeister Kahl. Schauspielhaus. Lustspiel in 2 Acten nach der gleichnamigen Novelle von Edmond Abouts, von F. vom Regisseur Seee Kranke. v oliére, mit Benutzung der Baudissin'schen Ueber⸗ In Scene Ueseßt vom Ober⸗Regisseur Max Anfang 7 Uhr.

Deutsches Theater. Mittwoch: Di der Excellenz. Donnerstag: Romeo und Julia.

Freitag: Der Sohn der Wildniß. Neu einstudirt:

Berliner Theater. Mittwoch:?

Anfang 7 Uhr. Donnerstag: Othello.

Butze, Ludw. Barnay, Ludw. Stahl.)

31. Abonnements⸗Vorstellung. Ein

Tropfen Gift.

Fessing -Theater. Mittwoch: (Doppel⸗Vor⸗ fteTans. Das Recht der Frau. Paragraph

Donnerstag: Die Großstadtluft. Freitag: Die Ehre.

Sonnabend: anläßlich seines 25jährigen Hasemann’'s Töchter. Blencke.)

Cavalleria rusti- Oper in 1 Aufzug Text nach dem gleich⸗ In Scene ge⸗ Dirigent: Das

ext nach

rl Millöcker. Friosche.

Musikdirector In Scene

106. Vorstellung. Die Jung⸗ Eine romantische Tragödie

Dirigent:

fang 7 Uhr. kind.

schauspielers Adolf Sonnenthal. Anfang 7 uh Bv ;

nfang F. Freytag. Regie: Emil Lessing. 107. Vorstellung. Die Büste. 8 8 P ig spielers Adolf Zell. In Scene gesetzt Waldemar. A. Plaschke. Der ein⸗ Lustspiel in 3 Aufzügen von

Sgr. Nikita.) Anfang 7 Uhr. Donnerstag: Der Freischütz. Freitag: Martha.

e bne den bekannten Verkaufsstellen.

Das Urbild des Belle⸗Alliance⸗Theuter.

9 S Rus⸗ (Agnes Sorma, Nuscha G. R. Kruse. Anfang 7 ½ Uhr.

4. Male:

Musik von G. Steffens. Adolph Ernst. Anfang 7 ½ Uhr.

Donnerstag: Der Löwe des Tages. Wohlthätigkeits⸗Vorstellung unter Mitwirkung des Kgl. Schauspielers Oscar Blencke, Künstler⸗Jubiläums. (Wilhelm Knorr:

Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. Mittwoch: Mit neuer Ausstattung Das Sonntagskind. Operette in 3 Acten von dem Französischen von H. S. von Mosenthal. Tanz Hugo Wittmann und Julius Bauer. Musik von von Paul Taglioni. Fa

Anfang 7 Uhr.

gesetzt von Julius Dirigent: Kapellmeister Federmann. Die ecorationen aus dem Atelier von Costume vom Garderoben⸗Inspector Ventzky. An⸗

Donnerstag und folgende Tage: Das Sonntags⸗

Residenz-Theater. Direction: Sigmund Lauten⸗

burg. Mittwoch: 5. Gastspiel des K. K. Hofburg⸗

5. Abend. Graf

Schauspiel in 5 Acten von Gustav Anfang 7 ½ Uhr.

Donnerstag: 6. Gastspiel des K. K. Hofburgschau⸗

Sonnenthal. 6.

Kroll'’s Theater. Mittwech: 1. Gastspiel von Signorina Luisa Nikita. Rigoletto. (Gilda: Verlobt: Frl. Helene Kunheim mit Hrn. Regtx⸗.

Sonnabend: Gastspiel von Luisa Nikita. Billets sind vorher zu haben an der Kasse und

Mittwoch: Mit glänzender Ausstattung an Decorationen, Costumen, Ballets, Waffen, Requisiten, Beleuchtungs⸗Effecten ꝛc. Zum 134. Male: Jung Deutschland zur See. Gr. Ausstattun s⸗Zeitbild mit Gesang und Tanz in 4 Acten (5 Bildern) von Ernst Niedt.

Donnerstag: Jung Deutschland zur See. Der Sommergarten ist geöffnet.

Adolph Ernst⸗Theater. Mittwoch: 4 Fräulein Feldwebel. 3 Acten von Ed. Jacobson und W. Mannstädt. In Scene gesetzt von

Regisseur August Kurz. Vorher: Ein delikater Auftrag. Lustspiel in 1 Act von Anton Ascher. Anfang 7 ½ Uhr.

Donnerstag: Dieselbe Vorstellung

Sonnabend: Zum Benefiz für Anton Grünfeld. Drei Paar Schuhe. Posse mit Gesang in 3 Ab⸗ theilungen und einem Vorspiel von Carl Görlitz. Musik von C. Millöcker.

(600 Hohenzollern⸗Galerie am Lehrter Bahnhof. Gr. histor. Rundgemälde 1640—1890. 9 Vorm. 11 Ab. 1 Kinder 50 ₰.

Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes⸗ Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von 12 —11 Uhr. Täglich Vorstellung im wissenschaftlichen Theater. Näheres die Anschlag⸗ zettel. Anfana 7 ½ Uhr

Concerte.

Concert-Haus. Mittwoch: Carl Mevder⸗ Concert unter freundlicher Mitwirkung des Com⸗ ponisten Herrn Johan Selmer. Anfang 7 Uhr.

„In den Bergen“, norwegische Phantasie in 3 Ab⸗ theilungen von Joh. Selmer, unter persönlicher Lei⸗ tung des Componisten. —mmmm—2ʒͦ-˖»‧—2ꝗ2ꝑ

Familien⸗Nachrichten.

Oscar

zum 90. Male:

alk. Die neuen

Abend. Graf

rungs⸗Assessor Dr. jur. Hans Hahlweg (Berlu Frl. Ella von Rouvroy mit Hrn. Prem.⸗Leut. Carl von Craushaar (Dresden-— Freiberg). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Pastor Beyer (Hannover). Hrn. Landrichter Delbrück (Berlin). Hrn. Rittmeister Bartsch von Sigsfeld (Stendal). Eine Tochter: Hrn. General⸗ Major z. D. von Bornsdorff (Cassel). Gestorben: Hr. Major a. D. Robert von Kirch⸗ bach (Berlin). Hr. Hauptmann a. D. Albert Burow (Berlin). Hr. Konsul a. D. Alwin Stahr (Berlin). Hrn. Hauptmann Eugen Marschall von Sulicki Sohn Eberhard (Weimar). Hrn. Forstmeister von Oertzen Sohn Friedri (Glambeck bei Neustrelitz).

Redacteur: Dr. H. Klee, Director. Berlin:

Musik von

Zum

Gesangsposse in Verlag der Expedition (Scholz).

Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Neun Beilagen

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags

im Osten bis zu 4 Grad unter dem Mittelwerthe. Das Maximum im Westen scheint langsam ostwärts fortzuschreiten und daher dürfte zunächst noch Fort⸗

dauer der kühlen Witterung mit ostwärts fortschrei⸗

Abnahme der Bewölkung zu erwarten sein. Deutsche Seewarte.

- Sonnabend: Die Großfstadtluft. Sonntag: Sodoms Ende.

Wallner⸗-Theater. Mittwoch: Zum 100. Male: Der Löwe des Tages. Gesangsposse in

3 Acten von H. Wilken. Die neuen Gesangstexte von L. Herrmann. Musik von C. Schramm. An⸗

fang 7 ½ Uhr.

Donnerstag und folgende Tage: Fräulein Feld⸗ webel. Der Sommer⸗Garten ist geöffnet.

Thomas-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Direction: Emil Thomas. Mittwoch: Gastspiel des K. Sächsischen Hofschauspielers Emil v. d. Osten. Zum 6. Male: Unser Zigenner. Schwank in 3 Acten

von Oscar Justinus. 8 28

In Scene gesetzt vom Ober⸗ 8. 5

(einschließlich Börsen⸗Beilage), sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 6 des öffent⸗ lichen Anzeigers (Commanditgesellschaften Actien und Actiengesellschaften) für die Woche

vom 11. bis 16. April 1892.

und der Sommer⸗Fahrplan für den Bezirk der

Königlichen Eisenbahn⸗Direction (links⸗ rheinische) zu Köln.

(698 v)

Anzeiger und Königlich Preußischen Sta

Erste Beilage

Berlin, Dienstag, den 19. April

v111X“ ats⸗Anzeiger. 1892.

Bekanntmachung,

8 rtion des Krankenversicherungs⸗

betreffend die ö 1 rsicherung Vom 10. April 18902.

. des Artikels 32 des Gesetzes vom 10. April

18e2 lufe zer Mhänberung des Gesetzes, betreffend die Kranken⸗

8 ks cherun der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗Gesetzbl.

Text des „Krankenversicherungsgesetzes“, wie

ird der 1b S. 8 85 den Abänderungen durch jenes Gesetz ergiebt, nach⸗

G nd bekannt gemacht. b 8 büb Berlin, den 10. April 1892. .“ Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Krankenversicherungsgesetz. A. Versicherungszwang.

Personen, welche gegen oder Lohn beschäftigt sind: 1) in Bergwerkens, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn⸗, E und Baggerei⸗ betriebe, auf Werften und bei Bauten, ) im Handelsgewerbe, im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben, in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossen⸗ schaften und Versicherungsanstalten, in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elemen⸗ tare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendun kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vorübergehender Benutzung einer nicht zur Be⸗ triebsanlage gehörenden Kraftmaschine besteht, sind mit Ausnahme der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, sowie der im § 2 unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, sofern nicht die . durch die Natur ihres Gegen⸗ standes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen 8. von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach aßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern.

Dasselbe gilt von Personen, welche in dem gesammten Betriebe der Post⸗ und Telegraphenverwaltungen, sowie in den Betrieben der Marine⸗ und Heeresverwaltungen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind und nicht bereits auf Grund der vorstehenden Bestimmungen der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

Die Besatzung von Seeschiffen, auf welche die Vorschriften der §§ 48 und 49 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 409) Anwendung finden, unterliegt der Versicherungspflicht nicht.

HKandlungsgehilfen und ⸗Lehrlinge unterliegen der Ver⸗

deuas sofern Vertrag die ihnen nach rtikel 60 des deutschen Handelsgesetzbuchs zus

aufgehoben oder beschränkt sind. 11ö““]

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiémen und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieser Perch wird von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt.

822

Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder eines weiteren Communalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vor⸗ she 85 8 1 erstreckt

1) auf diejenigen im § 1 bezeichneten Personen, Beschäftigung durch die Natur ihres dhen t aaesot 6 voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von als ist,

2) auf die in Communalbetrieben und im C. 28 be Hafthaen 8 auf welche die E S nicht durch anderweite reichsgesetzliche schri Fwag 5 chsgesetzliche Vorschriften

auf diejenigen Familienangehörigen eines iebs⸗ unternehmers, deren Beschaftigung in 885 Betriebe Grund eines Arbeitsvertrages stattfindet,

4) auf selbständige Gewerbetreibende, Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustrie) und zwar auch sür den Fall, daß sie die Roh⸗ und Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher fe vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten,

.5) auf Handlungsgehilfen und ⸗Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach § 1 versicherungspflichtig sind,

6) auf die in der Land⸗ und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten.

Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von Personen, auf welche die Anwendung der Vor⸗ schriften des § 1 erstreckt werden soll, und in den Fällen der Ziffern 1 und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur An⸗ und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Ein⸗ zahlung der Beiträge enthalten. . .

Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗

behörde und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde⸗

behörden vorgeschriebenen oder Form zu veröffentlichen. § 2a.

Die Anwendung der Vorschriften des 8. kann auch auf solche in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines Staates beschäftigte Personen ersteckt werden, welche der Kranken⸗ versicherungspflicht nicht bereits 98 gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Die Erstreckung erfolgt durch Verfügung des Reichskanzlers beziehungsweise 9 Centralbehörde.

„Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungs⸗ gehilfen und Lehrlinge, sohie die unter § 1 Absatz 1 Ziffer 2a

welche in eigenen

fallenden Personen unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag, oder sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt. 3 Dasselbe gilt von anderen unter § 2 Absatz 1 Ziffer 2

und § 2a fallenden Personen, soweit sie Beamte sind.

Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Staates oder Communal⸗ verbandes beschäftigte Personen, welche dem Reich, Staat oder Communalverbande gegenüber in Krankheitsfällen An⸗ spruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für dreizehn Wochen nach der Erkrankung oder auf eine den Bestimmungen des § 6 entsprechende Unterstützung haben, sind von der Versicherungspflicht 5qF

a. 8 Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu efreien:

1) Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur zeitweise erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungspflichtige

rmenverband der Befreiung zustimmt,

2) Personen, welchen gegen 6 Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch auf eine den Bestimmungen des § 6 entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs gesichert ist.

Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Antragsteller angehören würde, abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig.

In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Be⸗ endigung des Arbeitsvertrages:

a. wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügen⸗ der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird,

b. wenn der Arbeitgeher die befreite Person zur Kranken⸗ versicherung anmeldet. Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war.

Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber bestehende Anspruch nicht erfüllt wird, ist auf Antrag der be⸗ freiten Person von der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder von der Krankenkasse, welcher sie im Nichtbefreiungsfalle an⸗ gehört haben würde, die gesetzliche oder statutenmäßige Kranken⸗ unterstützung zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Auf⸗ wendungen sind von dem zu erstatten. 3

§ 3 b.

Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Ver⸗ sicherungspflicht zu befreien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer des Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungsfälle der Anspruch auf freie Kur oder Verpflegung in einem Krankenhause auf die im § 6 Absatz 2 bezeichnete Dauer gesichert ist. Gleiches gilt von Personen, welche im Falle der Arbeitslosigkeit in einer die Versicherungs⸗ pflicht begründenden Art in Wohlthätigkeitsanstalten beschäftigt werden, deren Zweck darin besteht, arbeitslosen Personen vorübergehend Beschäftigung zu gewähren (Arbeiterkolonien und dergl.).

Die Bestimmungen des § Za Absatz 2 bis 4 finden ent⸗ sprechende Anwendung.

B. Gemeinde⸗Krankenversicherung. Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht einer Orts⸗Krankenkasse 16), einer Betriebs⸗ (Fabrik⸗) Krankenkasse 59), einer Bau⸗Krankenkasse 69), einer Innungs⸗Krankenkasse 73), einer Knappschaftskasse 74) angehören, tritt, vorbehaltlich der Bestimmung des § 75, die Gemeinde⸗Krankenversicherung ein. 3 Personen der in §§ 1 bis 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und deren jährliches Ge⸗ sammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde⸗Krankenversicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Durch statutarische Bestimmung 2) kann auch anderen nichtver⸗ sicherungspflichtigen Personen die Aufnahme in die Gemeinde⸗ Krankenversicherung gestattet oder das Recht des Beitritts eingeräumt werden, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt.

„Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch au Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Die Gemeinde ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen, und, wenn diese eine bereits bestehende Krankheit ergieht, von der Versicherung zurückzuweisen.

„Freiwillig Beigetretene, welche die Versicherungsbeiträge 8, 5) an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht

geleistet haben iden damit aus inde⸗Kranken⸗ verfi cherung an sche damit aus der Gemeinde⸗Kranken⸗

2 ——

Denjenigen Personen, für 8 ie Gemei K

8 gen Personen, für welche die Gemeinde⸗Kranken⸗

bersicherung 11“ ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie aftigt sind, im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit

herbeigeführten Erwerbsunfähiakei stu gewähren. sunfähigkeit Krankenunterstützung zu

Von denselben hat die

EW““ Gemeinde Krankenversicherungs⸗ beiträge 9) zu erheben. he

2

§ 5a. 88 Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, eren Natur es mit sich bringt, daß einzelne Arbeiten an

wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstätte ausgeführt

ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimm Aenderungen der Festsetzung treten erst sechs Monate nach der

Veröffentlichung in 88e;

werden, gilt auch für die Zeit, während welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als Beschäftigungsort der Sitz des Gewerbebetriebes. .

Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffent⸗ lichen oder privaten Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken be⸗ legenen Orten auszuführen sind, so gilt, falls nicht nach An⸗ hörung der betheiligten Vexrwaltungen und Gemeinden oder weiteren Communalverbänden von der höheren Verwaltungs⸗ behörde etwas anderes bestimmt wird, als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der unmittelbaren Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat.

Für Personen, welche in der Land⸗ oder Forstwirthschaft zur Beschäftigung an wechselnden, in verschiedenen Gemeinde⸗ bezirken belegenen Orten angenommen sind, gilt als Beschäfti⸗ gungsort der Sitz des Betriebes 44 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs⸗Gesetzbl. S. 132). 8 8

Als Krankenunterstützung ist zu gewähren:

1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand⸗ lung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heil⸗ mittel; b

2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. .

Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablauf der drei⸗ ehnten Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet

er Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten

Woche nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die im Absatz 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.

Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen.

Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen:

1) daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde-Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen WE. Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung er⸗

alten;

1 2) daß Versicherten, welche die Gemeinde⸗Krankenversiche⸗ rung durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie daß Versicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zuge⸗ zogen haben, für diese Krankheit das Krankengeld gar nicht oder nur theilweise zu gewähren ist;

3) daß Versicherten, welche von der Gemeinde die Kranken⸗ unterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Krankenunterstützung nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist;

4) daß Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Vor⸗ aussetzungen schon vom Tage des Eintritts der Erwerbs⸗ unfähigkeit ab, sowie für Sonn⸗ und Festtage zu zahlen ist;

5) daß Versicherten auf ihren Antrag die im § 6 Absatz ! Ziffer 1 bezeichneten Leistungen duch für ihre dem Kranken⸗ versicherungszwange nicht unterliegenden Familienangehörigen zu gewähren sind;

6) daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser zu gewähren sind und die Be⸗ zahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann.

Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Krankenmeldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaufsicht zu erlassen und zu bestimmen, daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis u zwanzig Mark zu erlegen haben. Vorschriften dieser Art edürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

An Stelle der im § 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:

1) für diejenigen, welche verheirathet sind, oder eine eigene Haushaltung haben, oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krank⸗ heit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den auf Grund des § 6a Absatz 2 erlassenen Vorschriften zu⸗ wider gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert;

2) für sonstige Erkrankte unbedintt.

Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Anhehörige deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des im § 6 als Krankengeld festgesetzten Betrages für diese Angehörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen. 1G

1 .8. Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Taßsarbeiter wird von der höheren Verwaltungsbehörde nach

Anhörung der Gemeindebehörde festgesetzt und durch das für ggulh 1 festgesett. Blatt nrch dasr fär.

Die Festsetzung fin

et für endg. und weibliche, für

Personen über und unter sechzehn Jahren besonders statt.