Für Personen unter sechzehn Jahren (jugendliche Personen) 1¹.
kann die Festsetzung getrennt für junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren und für Kinder unter vierzehn Jaßren vorgenommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung. 1
Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungs⸗ beiträge sollen, solange nicht nach Maßgabe des § 10 etwas anderes festgesetzt ist, einundeinhalb Procent des ortsüblichen Tagelohnes (§ 8) nicht übersteigen und sind mangels be⸗ sonderer Beschlußnahme in dieser Höhe zu erheben. In Fällen der Gewährung der im § 6a Absatz 1 Ziffer 5 bezeichneten besonderen Leistungen sind besondere von der Gemeinde⸗Kranken⸗ versicherung allgemein festzusetzende Zusatzbeiträge zu erheben.
Die Beitraͤge fließen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Krankenunterstützungen 1 bestreiten sind.
Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Die Verwaltung der Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahresabschluß der Kasse nebst einer Ueberzicht über die Versicherten und die Krankheitsverhältnisse ist alljährlich der höheren Verwaltungs⸗ behörde einzureichen. 1
Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10, demnächst aus der Krankenversicherungskasse mit ihrem Reserve⸗ fonds zu erstatten sind.
§ 10.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Kranken⸗ unterstützungen nicht ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge bis zu zwei Procent des ortsüblichen Tagelohnes (§ 8) erhöht werden.
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch genommen werden, sind zunächst zur Ansammlung eines Reserve⸗ fonds zu verwenden.⸗
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueber⸗ schüsse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds im Betrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre zunächst die Beiträge bis zu einundeinhalb Procent des ortsüblichen Tagelohnes (§ 8) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung der “ eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Herabsetzung der Beiträge verfügen.
§ 11.
Personen, für welche die C “ eingetreten ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Be⸗ chästigung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses Gesetzes Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunterstützung, solange sie die Versicherungsbeiträge fortzahlen und entweder im Gemeindebezirk ihres bisherigen ö“ verbleiben, oder in dem Gemeindebezirk ihren Aufenthalt nehmen, in welchem sie zuletzt beschäftigt wurden.
3 12
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zu gemeinsamer Gemeinde⸗Krankenversicherung ver⸗ einigen.
Durch Beschluß eines weiteren Communalverbandes kann dieser für die Gemeinde⸗Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen Gemeinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden zu gemein⸗ samer Gemeinde⸗Krankenversicherung angeordnet werden.
Wo weitere “ nicht bestehen, kann die Vereinigung mehrerer benachbarter Gemeinden zu L Gemeinde⸗Krankenversicherung durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde⸗Krankenversicherung Bestimmung treffen.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Ver⸗ einigung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, steht den be⸗ theiligten Gemeinden und Communalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an de Centralbehörde zu.
Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Per⸗ sonen vorhanden, für welche die Gemeinde⸗Krankenversicherung einzutreten hat, oder ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen (§ 9 Absatz 3) einer Gemeinde, daß auch nach Erhöhung der Versicherungsbeiträge auf zwei Procent des ortsüblichen Tage⸗ lohnes (§ 8) die Deckung der geschlichen Krankenunterstützung fortlaufend Vorschüsse der Gemeindekasse erfordert, so kann auf Antrag der Gemeinde deren Vereinigung mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu gemeinsamer Kranken⸗ versicherung durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
Trifft diese Porahse bine für die Mehrzahl der einem weiteren Communalverbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß der weitere Communalverband für die Gemeinde⸗Krankenversicherung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Ge⸗ meinden zu treten hat.
Ueber die Verwaltung der Gemeinde⸗Krankenversicherung sind in diesen Fällen die erforderlichen Vorschriften nach An⸗ hörung der betheiligten Gemeinden und Verbände zu erlassen.
Gegen die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der höheren Verwaltungsbehörde erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den betheiligten Gemeinden und Com⸗ munalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Einwilligung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde⸗Krankenversicherung Werageh wird. 8
Eine auf Grund des § 12 oder des § 13 herbeigefüͤhrte Vereinigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie herbeigeführt ist.
Durch Beschluß des weiteren Communalverbandes oder Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Auf⸗ lösung nur auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden herbei⸗ geführt werden.
1
Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes her Jahl Ah
Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen; fonds ist, falls die Auflösung durch Beschluß erfolgt, durch hiesen, falls sie von der höheren Verwaltungs an⸗ geordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Verfügung Bestimmung zu treffen. . Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Genehmigung zu einer beschlossenen Auflösung ertheilt oder versagt wird, oder durch welche die Auflösung an⸗ geordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Communal⸗ verbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Central⸗ behörde zu. ü8 0
Für Gemeinden 11 den Landesgesetzen den nach S dieses Gesetzes versicherungspflichtigen Personen Kran znmmeh gewähren und dagegen zur Erhebung be⸗ stimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landesgesetzlich ge⸗ regelte Krankenversicherung als Gemeinde⸗Krankenversicherung im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Unterstützung den An⸗ forderungen dieses Gesetzes genügt und höhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht erhoben werden. Eine hier⸗ 88 etwa erforderliche Erhöhung der Unterstützung, oder Er⸗ mäßigung der Beiträge muß spätestens bis 2 Ablauf eines
8 eigeführt werden. C. Orts⸗Krankenkassen. “ Die Gemeinden sind berechtigt, für die in ihrem
.“ ⸗ h ge⸗ . * 4 * — e 8 beschäftigten versicherungspflichtigen Personen Orts⸗-Kranken⸗
2
kassen zu errichten, sofern die Zahl der in der Kasse zu ver⸗ sichernden Personen mindestens beträgt. Die Vorschriften des § 5a finden auch hier Anwendung. Die Orts⸗Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden. 8 Die Errichtung gemeinsamer Orts⸗Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten ist zulässig, wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen und Betriebs⸗ arten beschäftigten Personen weniger als einhundert beträgt. Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert oder hMeh beschäftigt werden, können mit anderen Gewerbszweigen oder Betriebsarten zu einer gemeinsamen Orts⸗Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch erhoben, so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtung die höhere Verwaltungsbehörde. 7
Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde verpflichtet werden, für die in einem Gewerbs⸗ weige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen eine örts⸗Krankenkasse zu errichten, wenn dies von Betheiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem H Betheiligten zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hälfte derselben und mindestens der. beitreten.
Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts⸗Krankenkasse für mehrere Gewerbszweige oder Betriebs⸗ arten, wenn dem Antrage mehr als die Hälfte der in jedem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Personen und im ganzen mindestens einhundert beitreten. 1
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Errichtung einer gemeinsamen Orts⸗Kranken⸗ kasse angeordnet wird, steht der Gemeinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
Gemeinden, welche dieser Verpflichtung innerhalb der von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von denjenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts⸗Krankenkasse angeordnet ist, Versiche⸗ rungsbeiträge zur Gemeinde⸗Krankenversicherung (§ 5 Absatz 2) nicht erheben.
§ 18
Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart beschäftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts⸗Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist. —
§ 18 a.
Die Gemeinden sind berechtigt, Gewerbszweige oder Be⸗ triebsarten, für welche eine Orts⸗Krankenkasse nicht besteht, einer bestehenden Orts⸗Krankenkasse, nach Anhörung derselben, und nachdem den betheiligten Versicherungspflichtigen Gelegen⸗ heit zu einer Aeußerung darüber gegeben worden ist, zuzu⸗ weisen. Die Zuweisung soll thunlichst an eine für verwandte Gewerbszweige oder Betriebsarten bestehende Orts⸗Krankenkasse erfolgen.
den Bescheid, durch welchen die Zuweisung aus⸗
gesprochen wird, steht der Kasse innerhalb vier Wochen nach
der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungs⸗ behörde zu. § 19.
Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts⸗Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut (§ 23) zu bezeichnen.
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäf⸗ tigten Personen werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des § 75, mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in 88 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kassen angehören.
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammtein⸗ kommen zweitausend Mark nicht übersteigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche ““ bei dem Kassenvorstande oder der auf Grund des § 49 Absatz 5 er⸗ richteten Meldestelle, gewährt aber keinen Anspruch auf Unter⸗ stützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasse ist berechtigt, nichtver⸗ sicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt.
Sind mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten zu einem Betriebe vereinigt, so gehören die in diesem beschäftigten ver⸗ sicherungspflichtigen Personen derjenigen Orts⸗Krankenkasse an, welche für den Gewerbszweig oder die Betriebsart errichtet ist, in denen die Mehrzahl dieer Personen beschäftigt ist. Im Zweifel entscheidet, nach Anhörung des Betriebsunternehmers, der Vorstände der betheiligten Kassen und der Aufsichtsbehörde,
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Der Austritt ist versicherungspflichtigen Personen mi Schlusse des Rechnungsjahres zu gestatten, sie — spätestens drei Monate zuvor bei dem Vorstande beantra en und vor dem Austritt nachweisen, daß sie Mitglieder einer der im § 75 bezeichneten Kassen geworden sind.
Die Mit liedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn Zahlungsterminen nicht geleistet
Die Orts⸗Krankenkassen sollen mindestens gewähren:
88
1) im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbei⸗
geführten Erwerbsunfähigkeit eine Krankenunterstützung, welche nach §§ 6, 7, 8 mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß
durchschnittliche Tagelohn beee Klassen der Versicherten für welche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für
den Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des orts⸗
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;
2) eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes an Wöchnerinnen, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kasse oder einer Gemeinde⸗Krankenversicherung angehört haben, auf die Dauer von mindestens vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und so⸗ weit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen der Gewerbe⸗ ordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit;
3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld
im zwanzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes (Ziffer 1). Ziffeg 1) 3,elung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Ferith der zwischen den Kassenmitgliedern hinsichtlich der Lohnhöhe bestehenden Verschiedenheiten klassen⸗ weise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klosse darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mark festgestellt werden.
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter Beendigung der Krankenunterstützung, so ist das Sterbegel zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fort⸗
gedauert hat und der Tod in Folge derselben Krankheit vor
Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung eingetreten ist. 1
Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses bestimmt und in dem aufgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen, welcher das Begräbniß besorgt. Ein etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Er mangelung eines solchen den nächsten Erben auszuzahlen. Sind Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß er Kasse. 8
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts Krankenkassen ist in folgendem Umfange julässig. .
1) Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.
1 a) Das Krankengeld kann allgemein oder unter be⸗ stimmten Voraussetzungen schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für Sonn⸗ und Festtage gewährt werden, sofern dieses sowohl von der Vertretung der zu Bei⸗ trägen verpflichteten Arbeitgeber (§ 38) als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, oder sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist.
2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und zwar bis zu drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohnes
(§ 20) festgesetzt werden; neben freier ärztlicher Behandlung
und Arznei können Fi⸗ andere als die im § 6 bezeichneten Heilmittel gewährt werden.
3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Kranken hause kann Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnitt⸗ lichen Tagelohnes (§ 20) auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.
3a) Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstützung ab kann Fürsorge für Reconvalescenten, namentlich auch Unterbringung in einer Reconvalescentenanstalt gewährt werden.
4) Die Wöchnerinnen⸗-Unterstützung kann allgemein bis
zur Dauer von sechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt
werden.
5) Freie ärztliche Behandlung, freie he und sonstige Heilmittel können für erkrankte Familienangehörige der Kassen⸗ mitglieder, sofern sie nicht selbst dem Krankenversicherungs⸗ zwange unterliegen, auf besonderen Antrag oder allgemein ge⸗ währt werden. Unter derselben Voraussetzung kann für Ehe⸗ frauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die nach Ziffer 4 zulã sige Unterstützung gewährt werden.
6) Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den
es durchschnittlichen Tagelohnes (§ 20) erhöht werden. 7) Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassen⸗ mitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst in einem
zwanzigfachen Betrag, und zwar bis zum “ Betrage
gesetzlichen Versicherungsverhäͤltniß stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied fest⸗ gestellten Sterbegeldes gewährt werden. —
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden⸗, Wittwen⸗ und Waisenunterstützungen, dürfen die Leistungen der Orts⸗Krankenkassen nicht bö werden.
2
Die Beiträge zu den Orts⸗Krankenkassen sind in Procenten des durchschnittlichen Tagelohnes (§ 20) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der etwaigen sonstigen Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstützungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (§ 32) erforderlichen Rücklagen zu decken.
Krankenkassen, welche die im § 21 Absatz 1 Ziffer 5 be⸗ zeichneten besonderen Leistungen auf Antrag gewähren, sind nach Bestimmung des Statuts befugt, für diese Leistungen von
Kassenmitgliedern mit Familienangehörigen einen besonderen, I
allgemein festzusetzenden Zusatzbeitrag zu erheben.
Orts⸗Krankenkassen, welche für verschiedene Gewerbszweige oder Betriebsarten errichtet sind, können die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbszweige und Betriebsarten verschieden bemessen, wenn und soweit die Verschiedenheit der Gewerbs⸗ zweige und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungsgefahr bedingt. Festsetzungen dieser Art bedürfen der Genehmigung der hoͤheren Verwaltungsbehörde.
8 23.
Für jede Orts⸗Krankenkasse ist von der Gemeindebehörde nach Anhörung der Betheiligten oder pon Vertretern derselben ein Kassenstatut zu errichten. 8
ie die Beiträge an zwei auf einander folgenden
welche der Ka
1
Dassece mußz zfen nder bem Krankenversicherungszwange unterliegenden Personen, welche der Kasse als Mitglieder an⸗
angehöcen ⸗ Uins und Umfang der Unterstützungen;
5 dae hühs de des Vorstandes und den Umfang
1 28 ₰ isse; 3 3
Zusammensetzung eeng der General⸗ versammlung und über die Art ihrer Bes hlußfassung; r änderung des Stal ; 8
6) e 86 Aechedang 8 Prüfung der Jahresrechnung.
9 e tut darf eine Bestimmung enthalten, welche mit
em E’e Kasse nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen
orschriften zuwiderläuft. 24.
srens edarf der Genehmigung der höheren
Ver S Kassectgen Bescheld ist innerhalb sechs Wochen zu reite ungde Genehmigung darf nur versagt werden, wenn h den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt 8b 8 die Bestimmung über die Klassen von Personen, S. S sse angehören sollen (§ 23 Absatz 2 siffer 1), mit en Bestimmungen des Statuts einer anderen Kasse im Wider⸗ 5 ch steht. Wird die Genehmigung versagt, so sind die Prienh⸗ mitzutheilen. Der versagende Bescheid kann im des Verwaltungsstreitverfahrens, wo ein solches nicht
Erahr im Wege des Recurses nach Maßgabe der Vorschriften
8. 8g 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. 3 Mbänberungen des Statuts unterliegen der gleichen Vor⸗ Jedes Mitglied erhält ein Exemplar des Kassenstatuts und etwaiger Abänderungen. 1116“ Den Zeitpunkt, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, be⸗ stimmt die höhere 1“ 8 0
8*8 9 2* 5 1 ö“ 1 — Die Orts⸗Krankenkasse kann unter ihrem He een echte
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 1 1 ö“
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassen⸗
gläubigern nur das Vermögen der Kasse. S 26. 1“ 8 .
Für sämmtliche versicherungspflichtige Kassenmitglieder be⸗ ginnt der Anspruch auf die gesetzlichen Unterstützungen der Kasse zum Betrage der gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (§ 20) mit dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (§ 19). Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen Krankenkasse oder Beiträge zur Gemeinde⸗Krankenversicherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkte, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur Gemeinde⸗Krankenversicherung zu leisten, und dem Zeit⸗ punkte, in welchem sie Mitglieder der Orts⸗Krankenkasse ge⸗ worden sind, nicht mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden.
Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie der Kasse angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienst⸗ pflicht im Heere oder in der Marine ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht in eine Beschäftigung zurück⸗ kehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, er⸗ werben mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf die vollen statutenmäßigen Unterstützungen der⸗ selben und können zur Zahlung eines neuen Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. Dasselbe gilt von denjenigen, welche einer Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbs⸗ sweige angehört haben, dessen Natur eine periodisch wieder⸗ kehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes mit sich bringt, wenn sie in Folge der letzteren ausgeschieden, aber nach Wieder⸗ beginn der Betriebsperiode in eine Beschäftigung zurückgekehrt sind, vermöge welcher sie wieder Mitglieder derselben Kasse D Spoweit die vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen⸗ stehen, kann durch Kassenstatut bestimmt werden, daß das Recht auf die Unterstützungen der Kasse erst nach Ablauf einer Carenzzeit beginnt und daß neueintretende Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Carenzzeit darf den Zeit⸗ rauu von sechs Monaten, das Eintrittsgeld darf den Betrag sechs Wochen zu leistenden Kassenbeitrags nicht über⸗
eigen. § 26 a.
Kassenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert sind, ist das Krankengeld soweit zu küͤrzen als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag ihres durchschnitt⸗ lichen Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden Durch das Kassenstatut kann ferner bestimmt werden:
1) daß die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse, dem Kassenvorstande an⸗ zuzeigen; “ daß Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie daß Versicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche bbe zugezogen haben, für diese Krankheit das statutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur theilweise zu gewähren ist; daß Mitglieder, welche der gemäß Ziffer 1 getroffenen Bestimmung oder den durch Beschluß der General⸗ versammlung über die Krankenmeldung, das Ver⸗ halten der Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis zu wanzig Mark zu erlegen haben; aß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur und Verpflegung nur durch be⸗ stimmte Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser zu ge⸗ währen sind und die Bezahlung der durch Inanspruch⸗ nahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann; —
3) daß Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine Krankenunterstützung ununterbrochen oder im Laufe
eines Zeitraums von zwölf Monaten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche
nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden ist,
im Laufe der nächsten zwölf Monate Krankenunter⸗ stüßung nur im gesetzlichen . 8 20) und nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist; 8 daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten; 1 daß auch andere als die in den §§ 1 bis 3 genannten Personen als Mitglieder der Kasse aufgenommen werden können, sofern ihr jährliches Gesammtein⸗ kommen zweitausend Mark nicht übersteigt; daß die Unterstützungen und Beiträge statt nach den durchschnittlichen Tagelöhnen (§ 20) in Procenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für den Mlrkbeitstag nicht übersteigt. 8 Die unter 2a bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ueber Be⸗ chwerden gegen die Versagung der Genehmigung entscheidet ie nächst vorgesetzte rensibehorde endgültig. 11“ Abänderungen des Statuts, durch welche die bisherigen Kassenleistungen herabgesett werden, finden auf solche Mit⸗ glieder, welchen bereits zur Zeit der Abänderung ein Unter⸗ stützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für die Dauer dieser Krankheit keine Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft be⸗ ründenden Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Be⸗ chäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen der in den §§ 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kranken⸗ kassen werden, bleiben solange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassenvorstande an⸗ zeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige gleich zu erachten, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die letztere vorgeschriebenen einwöchigen Frist liegt.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden.
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der Krankenkasse oder eines für die Zwecke des § 46 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 errichteten Kassenverbandes sich auf⸗ haltende Mitglieder der im ersten Absatz bezeichneten Art an die Stelle der im § 6 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen eine Vergütung in Höhe von mindestens der Hälfte des Kran⸗ kengeldes tritt.
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen und die Krankencontrole für die nicht im Be⸗ zirk der Gemeinde sich aufhaltenden Personen hat das Kassen⸗ statut Bestimmung zu treffen.
§ 28.
Personen, welche in Folge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetz⸗ lichen Mindestleistungen der Kasse in Unterstützungsfällen, welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes er⸗ richteten Krankenkasse angehört hat.
Dieser Anspruch fällt fort, wenn der Betheiligte sich nicht im Gebiete des Deutschen Reichs aufhält, soweit nicht durch Kassenstatut Ausnahmen vorgesehen werden.
Die Mitglieder sind de Kasse gegenüber lediglich zu der auf Grund dieses Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.
Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unter⸗ stützungen, der statutenmäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem vI der Kasse erfolgen.
8 0 .
Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vor⸗ genommene Bemessung der Beiträge der Anforderung des § 22 entspricht, so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Ertheilung der Genehmigung eine sachverständige Prüfung herbeizuführen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Bei⸗ träge ergiebt, die Ertheilung der Genehmigung von einer Er⸗ höhung der Beiträge oder einer Minderung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag (§ 20) abhängig zu machen.
§ 31.
Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen (§ 51), nicht über zwei Procent desjenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§§ 20, 26a Ziffer 6), fest⸗ gesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung der Mindest⸗ leistungen der Kasse (§ 20) erforderlich ist.
Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag,
welche nicht zur Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei Procent desjenigen Be⸗ trages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (8S 20, 26a Ziffer 6), und nur dann zulässig, wenn dieselbe sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (§ 38) als von derjenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird. 8. Die Orts⸗Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindest⸗ betrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu 8
Solange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ei S 8 ₰ beiträge vncähe 88 ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassen⸗ E Fe. aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die
innahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich
der Rucklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reserve⸗
8bn nicht ausreichen, so ist entweder unter Berücksichtigung er Vorschriften des § 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen.
Ergiebt sich dagegen aus den Jahresabschluüssen, daß die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls
der Reservefonds das Doppelte des gesetzlichen Mindestbetrages
“
erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 21 und 31 ein — oder Erweiterung der Koff N 1nuen herbei⸗ zuführen. 8
Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderungen u beschließen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die B buageafung anzuordnen, und falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen.
Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einer Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich des vor⸗ stehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis zur gesetzlichen Mindestleistung und unbeschadet der Vorschrift des § 26a Absatz 3, verfügen. Gegen diese Ver⸗ fügung ist die Beschwerde an. die „Centralbehörde zulässig. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung. .
34.
Die Kasse muß einen 8 der Generalversammlung (§ 3 gewählten Vorstand haben. Die Wahl, welche, abgesehen von der den Arbeitgebern nach § 38 zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichts⸗ behörde geleitet. Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu⸗ sammensetzung und über das Ergebniß jeder Wahl der Auf⸗ sichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
§ 34a.
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den hagch Wahrnehmung der Vorstands⸗ geschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust und entgehenden Arbeits⸗ verdienst bestmmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Kasse ersetzt.
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vor⸗ mundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Unfallversicherung und der Invaliditätsver⸗ sicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung für die nächste Wahlperiode ab⸗ gelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß der General⸗ versammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlun entzogen werden. .“
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außer⸗ gerichtlich und führt nach Maßgabe des Kassenstatuts die laufende Verwaltung derselben. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mit⸗ Se des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden.
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
8 .
Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vor⸗ stande obliegt, steht die Beschlußnahme darüber der General⸗ versammlung zu. Derselben muß vorbehalten bleiben:
1) die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugniß, dieselbe vorgängig durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu lassen;
2) die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte: 8
3) die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten.
37. ie “ besteht nach Bestimmung des Statuts entweder aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden.
Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse fünfhundert oder mehr Mitglieder zählt.
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind diese in geheimer Wahl unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Nur die erstmalige Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet
Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mit glieder einer Orts⸗Krankenkasse an diese Beiträge aus eigener Mitteln zu zahlen verpflichtet sind (§ 51), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der Generalversammlung der Kasse. 6
Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu bemessen. Mehr als ein Drittel der Stimmen darf den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden.
Die Wahlen der Generalversammlung zum Vorstande sind geheim und werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vorgenommen. . .
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahlberechtigung auszuschließen sind. 8
Die Arbeitgeber sind berechtigt, sich in der Genera versammlung durch ihre Cöö oder Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der Vertretung ist dem Kassen⸗ vorstande vor Veginn der Generalversammlung Anzeige zu machen. * “
Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vetretern bestehenden Generalversammlung und des Vor⸗ standes Geschäftsführer oder Betriebsbeamte der zu Beiträgen
verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine Vertretung der ge⸗
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