1892 / 93 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Apr 1892 18:00:01 GMT) scan diff

8n, mit den zuständigen kirchlichen Behörden Sich ins Benehmen setzen zu wollen. Der Entwurf lehnt sich im wesentlichen an diejenigen Bestimmungen an, welche in der Mehrzahl der Prsoinden bereits seit einer längeren Reihe von Jahren in Kraft sind. Abgesehen von den durch die reichs⸗ gesetzliche Regelung der gewerblichen Sonntagsarbeit bedingten Aenderungen enthält der Entwurf somit im wesentlichen nur eine Codification der bisherigen Bestimmungen. Die Milde⸗ rung einiger in der Praxig hervor etretenen Pärten ist erfolgt, um die Vorschriften der äußeren Feilighaltung der Sonn⸗ und Festtage mit den Anforderungen des täglichen Lebens besser in üütiagg zu bringen und ihre völlige Durchführung zu sichern. Erläuternd bemerke ich, daß die fünf Stunden, an we chen die Beschäftigung und der Betrieb im Handelsgewerbe an Sonn⸗ und Festtagen stattfinden darf, durchweg voraussichtlich so werden gelegt werden, daß sie um 7 Uhr Vormittags (eventuell im Sommer um 6 Uhr) beginnen und um 2 ühr (eventuell 1 Uhr) schließen, und daß eine zweistündige Unter⸗ brechung für den Hauptgottesdienst und die Vorbereitung zu demselben stattfindet, deren Beginn von der Orts⸗Polizeibehörde festgesetzt wird. 1

Die Prüfung des Entwurfs ist darauf zu richten, ob ein⸗ zelne seiner Bestimmungen zu Bedenken namentlich auch wirthschaftlicher Art Anlaß geben, und inwieweit Besonder⸗ heiten der dortigen Provinz eine Abänderung oder Ergänzung des Entwurfs erfordern. In § 10 Absatz 1 des Entwurfs sind alle diejenigen Festtage aufzunehmen, welche nach den für die dortige Provinz geltenden Vorschriften als gesetzliche Festtage anzusehen sind.

Es empfiehlt sich, dem Provinzialrath schon jetzt Gelegen⸗ heit zu geben, zu dem Entwurfe Stellung zu nehmen und fich gutachtlich über denselben zu äußern. Im übrigen halte i es für erwünscht, daß die Verhandlung über den vielerlei Lebens⸗ und Wirthschaftsverhältnisse berührenden Gegenstand zur öffentlichen Kenntniß und Erörterung gelangt. Ich werde deshalb die Pesetci hg dieses Erlasses und des Entwurfs im „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeiger“ veranlassen.

Eurer Excellenz gefälligem Berichte mit den Aeußerungen des Provinzialraths und der kirchlichen Behörden sehe ich bis zum 15. Mai d. J. ergebenst entgegen.

1 usatz für Potsdam: 8

Für die Stadt Berlin habe ich den hiesigen Falärae⸗ Präsidenten mit der Berichterstattung beauftragt, da die Polizei⸗ verordnung von ihm in seiner Eigenschaft als Landes⸗Polizei⸗ behörde mit Eurer Excellenz Zustimmung zu erlassen sein wird. 8 Der Minister für Handel und Gewerbe.

1) An die Königlichen Ober⸗Präsidenten.

Abschrift lasse ich Euer Hochwohlgeboren mit dem er⸗ gebensten Ersuchen zugehen, Sich nach Maßgabe des vorstehenden Erlasses über den in fünf Exemplaren beiliegenden Entwurf einer Polizeiverordnung über die äußere Heilighaltung der Sonn⸗ und Festtage bis zum 15. Mai d. J. gutachtlich zu äußern.

Obwohl die Polizeiverordnung nach der Cabinetsordre vom 7. Februar 1837 von Euer Hochwohlgeboren in Ihrer Eigen⸗ schaft als Landes⸗Polizeibehörde zu erlassen und demgemäß eine Mitwirkung des Magistrats nicht vorgeschrieben ist, so wollen Sie dennoch dem hiesigen Magistrat Gelegenheit geben, Sich zu dem Entwurfe gutachtlich zu äußern.

Der Minister für Handel und Gewerbe. 2) An den Königlichen Polizei⸗Präsidenten Herrn Frei⸗ herrn von Richthofen Hochwohlgeboren hier.

(Unter Abschrift von 1 ausschließlich des Zusatzes.)

Abschrift lasse ich Euer Hochwohlgeboren mit dem ergeben⸗ sten Bemerken zugehen, daß eine entsprechende Polizeiverord⸗ nung für den dortigen Regierungsbezirk durch Euer Hoch⸗ wohlgeboren unter Mitwirkung des Bezirksausschusses zu er⸗ lassen sein wird. Sie wollen sich deshalb nach Maßgabe des vorstehenden Erlasses über den in fünf Exemplaren beiliegenden Entwurf einer Polizeiverordnung über die äußere Heilig⸗ haltung der Sonn⸗ und Festtage ebenfalls bis zum 15. Mai d. J. gutachtlich äußern. .

erlin, den 9. April 1892. 8 Der Minister für Handel und Gewerbe. Freiherr von Berlepsch. 3) An den Königlichen Regierungs⸗Präsidenten een⸗ hlge

Freiherrn Frank von Fürstenwerth Hochwo oren

zu Sigmaringen 8 ““

Anlage. 8 Entwurf einer Polizeiverordnung über die äußere Heilighaltung der Sonn⸗ und Festtage.

An den Sonntagen und den gesetzlichen Festtagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, sowie alle geräuschvollen Arbeiten in den Häusern und Betriebsstätten verboten. 8

Zu den hiernach verbotenen Arbeiten gehören

a. die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, Saat und Ernte, des Einfahrens, Ausdreschens und Düngerfahrens, sowie alle Erd⸗, Cultur⸗ und sonstigen Arbeiten in Feldern, Gärten, Weinbergen, Wiesen, Forsten und Anpflanzungen;

b. öffentlich bemerkhäͤre Handwerksarbeiten außerhalb der Werkstätte, soweit dabel nicht nach den Bestimmungen der §§ 105 c bis 105f der/ Gewerbeordnung die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen statthaft ist, und 2 Hand⸗ werksarbeiten rechas der Werkstätte, welche, wie die der Klempner, Schmiede, Stellmacher mit besonderem Geräusch verbunden sind;

c. Arbeiten in Fabriken, Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs⸗ anstalten, Brüchen und Gruben, Hüttenwerken, Mühlen, Zimmer⸗ plätzen und anderen Bauhöfen, Werften und Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art, soweit die Arbeiten nicht nach den Bestimmungen der §§ 105 c bis 105f der Gewerbeordnung gestattet sind;

d. dis Beladen und Entladen von Frachtfuhrwerken und Möbel⸗

wagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, sowie in geschlossenen

Höͤfen, wenn es dort nicht ohne öffentlich bemerkbares Geräusch

vorgenommen werden kann; das Beladen und Entladen von Schiffen,

Kähnen und Flößen, es sei denn, daß Naturereignisse wie Hochwasser,

Niedrigwasser, Frost u. s. w. den Betrieb der Schiffahrt oder die

Ladung bedrohen, oder daß die Ladung durch längeres Verbleiben in

oder auf dem dem Verderben oder einer erheblichen Min⸗

derung ihres hhes ausgesetzt ist;

e. der mit besonderem Geräusch oder Aufsehen verbundene Trans⸗ port von Sachen auf den Straßen in geschlossenen Ortschaften, z. B. von Bier⸗ und Rollwagen, von Wagen mit leeren Fässern, Eisen⸗ stangen u. dergl, der Umzug mit Mobeln aus einer Wohnung in die andere, der Transport von Kohlen, Holz, Feldfrüchten und Lebens⸗ mitteln, soweit nicht diese Transporte zum durchgehenden Fracht⸗ verkehr gehören oder bei ihnen nach den Bestimmungen der §§ 105c bis 105 f der Gewerbeordnung die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen statthaft ist;

f. das Aus⸗ und Eintreiben des Weideviehes während der Zeit des Hauptgottesdienstes, das Treiben hes auf

Wegen, Straßen und Plätzen während der gesammten Dauer der Sonn⸗ und Festtage;

g. alle übrigen Arbeiten und gewerblichen Beschäftigungen, so⸗ 8* sie sich öffentlich als die Sonntagsruhe störend bemerkbar machen.

2

Der Eisenbahn⸗, Post⸗ und Telegraphenverkehr, sowie das Lohn⸗ fuhrwesen für Personen und Reisegepäck werden durch die Bestim⸗ mungen des § 1 nicht berührt. Der Schiffahrts⸗, Flößerei⸗ und Frachtfuhrverkehr sowie der Betrieb des Gewerbes der Dienst⸗ männer und Lohndiener sind an Sonn⸗ und Festtagen gestattet, soweit nicht die Bestimmungen des § 1 d und 0 entgegenstehen. Der durch Privat⸗Unternehmer vermittelte Brief⸗ und Packetverkehr ist an diesen Tagen nur während der Stunden zulässig, in denen ein gleicher Betrieb durch die Reichspost stattfindet.

Von dem Verbote des § 1 sind ferner ausgenommen:

a. diejenigen Arbeiten, welche zur Fortsetzung des häuslichen Lebens und des Landwirthschaftsbetriebes erforderlich sind und keinen Aufschub erleiden können, 8 p. die Arbeiten, welche kleine Leute, Insten und Tagelöhner mit ihren Hausangehörigen zur Bestellung ihres Gartens oder Feldes vor dem Beginn des Vormitiags⸗Hauptgottesdienstes vornehmen.

Soweit die nach § 1 verbotenen Arbeiten nicht unter die 41a, 55a, 105 b der Gewerbeordnung fallen, kann sie die Orts⸗ olizeibehörde gestatten, wenn sie zur Verhütung eines unver⸗ äͤltnißmäßigen Schadens oder im öffentlichen Interesse unver⸗ züglich vorgenommen werden müssen und wenn die Nothwendigkeit der Sonntagsarbeit nicht von dem Betriebsunternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch Fahrlässigkeit verschuldet ist. Die Erlaubniß ist beispielsweise zu ertheilen, wenn anhaltend ungünftige Witterung während der Saat⸗ oder Erntezeit die Sonntagsarbeit dringend erforderlich macht. 1 . Die Erlaubniß kann nach Befinden der Umstände auf die Zeit vor oder nach beendigtem Vormittags⸗Hauptgottesdienst beschränkt oder für den ganzen Tag ertheilt werden.

Auch ohne vorherige Erlaubniß der Orts⸗Polizeibehörde dürfen die nöthigen Arbeiten vorgenommen werden, wenn es sich wie bei Feuersbrünsten, Ueberschwemmungen und dergl. um die Abwehr einer evorstehenden oder um die Bewältigung einer bereits einge⸗ tretenen gemeinen Gefahr oder um unverzügliche Abhilfe in Noth⸗ fällen handelt.

§ 4.

An Sonn⸗ und Festtagen dürfen öffentliche Versteigerungen und Verpachtungen nicht abgehalten werden. Während der Zeit des Hauptgottesdienstes ist die Auszahlung des Lohnes an Arbeiter, Hand⸗ werker und Hausgewerbtreibende verboten.

Das Aushängen und Ausstellen von Waaren vor den Thüren und in den Schaufenstern ist nur in denjenigen Stunden gestattet, während welcher nach der Gewerbeordnung die Verkaufsstellen offen gehalten werden dürfen. 28

Finden Jahrmärkte und Messen an Sonn⸗ und Festtagen statt, so muß der Marktverkehr während der Zeit des Hauptgottesdienstes ruhen. An Orten, wo ein Nachmittags⸗Gottesdienst abgehalten wird, kann der Marktverkehr durch ortspolizeiliche Verordnung außerdem bis zum Fhefr des Nachmittags⸗Gottesdienstes untersagt werden. Jeder sonstige Marktverkehr ist an Sonn⸗ und Festtagen während des ganzen Tages untersagt.

Den Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln jederzeit gestattet.

5.

In Schankwirthschaften, Restaurationen und Konditoreien ist an Sonn⸗ und Festtagen während der Zeit des Hauptgottesdieastes der Gewerbebetrieb insoweit verboten, als er sich öffentlich bemerk⸗ bar macht.

§ 6

ODeffentliche Versammlungen und Aufzüge, welche nicht gottes⸗ dienstlichen Zwecken dienen, sind an Sonn⸗ und Festtagen erst nach beendetem Vormittags⸗Hauptgottesdienst gestattet.

7

An Sonn⸗ und Festtagen sind alle Concerte und mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen und Vergnügungen an öffentlichen en, namentlich das Kegelspiel und Scheiben⸗ oder Vogelschießen, desgleichen alle die Sonntagsruhe störenden Be⸗ lustigungen in Privatwohnungen oder Privatgärten während der Zeit des Hauptgottesdienstes verboten.

Den Orgelspielern, Puppenspielern, Thierführern, Seiltänzern und sonstigen im § 33 b der Gewerbeordnung bezeichneten Gewerbe⸗ treibenden, welche Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten öffentlich darbieten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, darf der Betrieb ihres Gewerbes erst nach beendigtem Hauptgottes⸗ dienst gestattet werden.

§ 8.

An den Vorabenden der drei großen Feste, Weihnachten, Ostern und Pfingsten, des Bußtags und des dem Andenken der Verstorbenen gewidmeten See. sowie an den beiden letztgenannten Tagen selbst, in der ganzen Charwoche und am Aschermittwoch dürfen Tanz⸗ musiken, Bälle und ähnliche öffentliche Lustbarkeiten nicht veranstaltet werden.

Am Bußtag und am Charfreitag dürfen außerdem auch theatra⸗ lische Vorstellungen, sowie öffentliche Lustbarkeiten im Sinne des § 33 b der Gewerbeordnung nicht stattfinden.

An den Orten, wo bisher an den ersten Tagen des Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingstfestes theatralische Vorstellungen, Bälle und ähn⸗ liche Lustbarkeiten nicht haben stattfinden dürfen, behält es hierbei auch ferner sein Bewenden. 8

Oeffentliche Tanzmusiken und Lustbarkeiten, die Sonnabends statt⸗ finden, müssen spätestens Nachts 12 Uhr geschlossen werden. Aus⸗ nahmen können bei besonderen Anlässen wie Königs Geburtstag, ebee. Erntefesten, durch die Orts⸗Polizeibehörde gestattet werden.

1 §9.

Treib⸗ und Klapperjagden sind während der Sonn⸗ und Festtage unbedingt, sonstiges Jagen ist während der Zeit des Hauptgottes⸗ dienstes untersagt. 8

§ 10.

Gesetzliche Festtage im Sinne dieser Verordnung sind der erste und zweite Weihnachtstag, der Neujahrstag, (Charfreitag), Oster⸗ montag, Bußtag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontng, X

Der ortspolizeilichen Verordnung bleibt es überlassen, den an anderen christlichen Feiertagen stattfindenden Gottesdienst gegen Störungen zu schützen.

§ 11.

Die gewöhnliche und regelmäßige Zeit des Hauptgottesdienstes an Sonn⸗ und Festtagen, mag er nun am Vormittag oder auch am Nachmittag stattfinden, wird von der Orts⸗Polizeibehörde nach Benehmen mit den kirchlichen Behörden ortsüblich bekannt gemacht. 8 Die Dauer des Vormittags⸗Hauptgottesdienstes einschließlich der Vorbereitung und des Abganges wird auf zwei Stunden festgesetzt. Findet nicht am Vormittag, sondern nur am Nachmittag Haupt⸗ gottesdienst statt, so ist auch für diesen die Dauer auf zwei Stunden 2 8 behr diens

Den außer dem Hauptgottesdienste stattfindenden christlichen Gottesdienst gegen Störungen zu schützen, bleibt der den cürüchen Verordnung überlassen.

§ 12.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1892 in Kraft. Solange der § 105 b Abs. 1 der Gewerbeordnung noch nicht in Kraft ee⸗ ist, behalten diejenigen Bestimmungen der bisherigen (Gesetze und) Verordnungen Geltung, welche sich auf die Sonntagsarbeit im Be⸗ triebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und

¹) Anm. An dieser Stelle sind etwaige sonstige in den ein⸗ 11ne rovinzen bestehende liche Festta -- B.es

8

Gruben, von Hütten werken, Mühlen, Fabriken und Werkstätt immerplätzen und/ anderen Bauhöfen, von Werf ten, von auf Bauten aller Art beziehen. ö Ziegeleien,

Nr. 15 der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Seag sundheitsamts vom 13. April hat fol enben Inbalt⸗ Echenbhe⸗ stand. Mittheilungen über Volkskrankheiten, insb. Influenze —⸗ Sterbefälle in deutschen Städten mit 40 000 und mehr Ein. wohnern. Desgl. in größeren Städten des Auslandes. 8 krankungen in Berliner Krankenhäusern. Desgl. in deutz⸗ Stadt⸗ und Landbezirken. Gesundheitsverhältnisse des Reg.⸗ Sigmaringen 1886/88. Sterblichkeit in Stuttgart 1890 Zeitweilige Maßregeln gegen Volkskrankheiten (Portugal.) Thierseuchen. Maul⸗ und Klauenseuche in den Nieder. landen. Rinderpest in Rußland 1887/91. Rinderpest und sibirische Pest in Rußland 1891, 3. Vierteljahr. Veterinär⸗poltzeilich Maßregenn. (Mecklenburg⸗Schwerin, Ober⸗Elsaß, Norwegen.) 8 Gesetzgebung u. s. w. (Deutsches Reich.) Todesursachenstatistit (Schluß). Thierseuchenstatistik. (S luß). (Bavyern). Desgl. (Oesterreich und Schweiz). Thierseuchen. (Oesterreich). Haar balsam. Obductionsgebühren. (Italien). Prostitution. Ver⸗ handlungen von gesetgebenden Förherschaften. Preußen.) Ent⸗ schädigung für an Milzbrand gefallene Thiere. Beilage. (Ver⸗ dorbenes Fleisch, insbes. aufgeblasenes, mageres, blutiges u. , w. faules, schimmliges oder mit Maden bedecktes Fleisch.)

Nr. 16 des „Centralblatts der Bauverwaltung⸗ herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Ar⸗ beiten, vom 16. April, hat folgenden Inhalt: Kirche von Alt⸗ Geltow bei Potsdam. Doppelte Lokomotivpfeifen und solche mit Doppelton. Hydraulische Tafelaufzugs⸗ und Verdunklungsvor⸗ richtungen im physiologischen Institut in Greifswald. Einfluß der Stromregulirungen auf den den. we. und die Deichbrüche an der Oder. Vermischtes: Preisbewerbung um ein Rathhaus für Plauen⸗ Dresden. Preisausschreiben für Pläne zu einem Landhaus. Deutsche Ingenieur⸗Ausstellung auf der Weltausstellung in Chicago 1893. Photographie als Hilfsmittel beim perspectivischen Fütnen. Inhalt der Zeitschrift für Bauwesen. Geheimer Ober⸗Baurath a. D. Ernst Buresch f†.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Eintragungen oder Vermerke in oder an den Invalidi⸗ täts⸗ und Altersversicherungs⸗Quittungskarten, welche durch das Invaliditätsversicherungsgesetz nicht vorgesehen sind, sind nach einem Ürtheil des Reichsgerichts, I. Strafsenats, vom 4. Februar 1892, aus § 151 dieses Gesetzes zu bestrafen, auch wenn sie weder für den Arbeitsgeber, noch für den Arbeitsnehmer von Werth sind, also völlig bedeutungslos sind. Die Quittungskarten, welche in der Fabrik des M. für die Ar⸗ beiter S. und M. in Gemäßheit des Invaliditätsgesetzes vom 22. Juni 1889 ausgestellt wurden, trugen am oberen Rande der Titelblattseite den Vermerk: „Kl. II. Nr. 6“ bezw. „Kl. II. Nr. 8“. Diese Vermerke sind im Auftrage des M. durch dessen Commis gemacht worden. Die Vermerke hatten den Zweck, zur Förderung der Ordnung in der Verwaltung des Quittungskarten⸗ wesens darüber Aufschluß zu geben, in welcher Lohnklasse der Ver⸗ sicherte sich befinde, und unter welcher Nummer er in der Lohnliste aufgeführt sei. Der Fabrikbesitzer M. wurde wegen vorschriftswidriger Eintragungen aus §§ 108, 151 des Invaliditätsgesetzes angeklagt. Die Strafkammer sprach ihn frei, indem sie ausführte, daß jene Be⸗ stimmungen nur dem Mißbrauch der Quittungskarten zu Ungunsten der Arbeiter vorbeugen wollen, und daß unter den sonstigen durch dieses Gesetz nicht vorgesehenen Eintragungen oder Vermerken nicht jeder be⸗ liebige Vermerk zu verstehen sei, sondern nur ein solcher, der, abgesehen von der „Führung und den Leistungen“, über andere Eigenschaften des Inhabers Aufschluß giebt oder anderweitige geheime, für das Fortkommen desselben unzuträgliche Zwecke d Auf die Revision des Staatsanwalts hob das Reichsgericht das erste Urtheil auf, indem es begründend ausführte: „Zunächst steht der Wortlaut der Bestim⸗ mungen der erstrichterlichen Interpretation entgegen. Der § 108 a. a. O. lautet: „Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quittungskarte sind unzulässig. Welchen Zweck die Vermerke verfolgen, welche Bedeutung dieselben haben, ob sie nachweislich für den Arbeitgeber oder für den Arbeitnehmer von Werth sind, ob die Vermerke einen in sich verständlichen Sinn haben oder nicht, für alle derartige Unterschiede findet sich im Gesetze keinerlei Anhalt. Als alleiniges Unterscheidungsmerkmal führt es auf, ob die Ein⸗ tragung oder der Vermerk im e vorgesehen oder nicht vorgesehen ist. Da nun die in Rede stehenden Vermerke in dem Gesetze vom 22. Juni 1889 nirgends vorgeschrieben, so sind sie als unzulässig anzusehen und nach Maßgabe des § 151 a. a. O. mit Strafe bedroht. Zu demselben Resultat führen Zweck und Sinn der Bestimmungen, wie beide in der dem Gesetz seitens der Staatsregierung beigegebenen Begründung gekenn⸗ zeichnet sind. Von eöne⸗ Bestreben, außer den im Gesetz be⸗ stimmten jede und alle sonstigen Eintragungen und Vermerke zu verbieten, legen auch die über das Zustandekommen des Gesetzes ge⸗ pflogenen Reichstagsverhandlungen Zeugniß ab. Es muß daher angenommen werden, daß die gesetzgeberische Absicht dahin gegangen ist, die Eintragungen und Vermerke ausnahmslos auf solche zu be⸗ schränken, die im Gesetze selbst vorgesehen sind, und denjenigen zu be⸗ strafen, der andere lediglich objectiv unzulässige Eintragungen oder Vermerke macht.

ig Rennen zu Charlottenburg. Montag, den 18. April.

1. Spreewald⸗Hürdenrennen. Pr. 2000 ℳ, Dist. 3000 Lt. Grf. Köonigmarck's 5j. br. H. „Sharpshooter“ 1, Herrn John⸗ .⸗ br. W. „Illusion“ 2., Herrn H. Suermondt’'s 5j. F. St. Emily“ 3. Leicht mit drittehalb Längen gewonnen. Werth: 20 dem Sieger.

II. Damenpreis und 1500 Distanz 3500 m. Lt. von Clave's a. br. St. „Fiz“ Bes. 1., Lt. G. von Arnim’s 61. br. Sr. „Wagalla“ Bes. 2., Lt. von Waldow's 51j. br. St. „Semillante⸗ A. Grf. Bredow 3. Sehr leicht mit 3 Längen gewonnen. Werth: Ehren⸗ preis und 1500 der Siegerin.

III. Preis von Rummelsburg. 1500 Distanz 4000 m. Lt. Grf. Hahn's a. br. St. „Fine Lame? 1., Hrn. v. Tepper⸗Laskis 4% F.⸗St. „Eleanor Ward“ 2., Lt. Grf. Finkenstein's a. br. St. „Frida“ 3. Nach Gefallen mit zehn Längen gewonnen. Werth: 1500 der Siegerin.

IV. Schloßpreis. 2000 Distanz 3500 m. Lt. Frhrn. v. Reitzenstein’s 41. F.⸗St. „Erfrischung“ Lt. v. Schierstädt 1., Lt. Suske's a. br. W. „Oxford“ Bes. 2., Lt. v. Goßler’s 4j. br. H. „Nottingham“ Lt. v. Grävenitz 3. Um einen Kopf herausgeritten. Werth: 2000 der Siegerin.

„V. Preis von Halensee. 1500 Dist. 3000 m. Lt. Roo's 4 1. F⸗St. „Grille“ 1., Lt. Graf Montgelas 5 j. br. St. „Räthsel⸗ 2, Hauptmann R. Spiekermann's 4j. br. St. „Minna“ 3. Siegte mit anderthalb Längen. Werth: 1500 der Siegerin.

VI. Frühjahrs⸗Handicap⸗Jagdrennen. Pr. 1800 Dist. 3500 m. Herrn Albert's 4 j. br. H. „Bengairn“ 1., Lt. Frhrn. v. Kapherr's 5j. schw. H. „Black Wolf“ 2., Herrn R. Haniel’s 6 j. F⸗ St. „Pleurnicheux“ 3. Siegte im Kanter. Werth: 1800 dem Sieger.

E11“ Preis von Buckow. 1500 ℳ. Dist. 1400 m. Hewald’s 3 . br. St. „Pirmdell“ 1., Herrn Landfried's 4 . „Dakland“ 2., Hauptmann Spiekermann’s 3 j. br. St. „F

Um einen Kopf gewonnen. Werth: 1500

chs⸗Anzeiger und Kön

Personalveränderungen.

göniglich Preußische Armee. 1 Portepee⸗Fähnriche ec. Ernennungen, Be⸗ Offiziere, d Versetzungen. Im activen Heere. förderungen, 8 v. Steinwehr, Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Berlin. 1 d 5 Hanseat. Inf. Regts. Nr. 75, commandirt zur Stabsoffizier bei zem Stabe der 10. Gend. Brig., mit Pension zur Dienstleiftung vnd gleichzeitig als Brigadier der 10. Gend. Brig. Disp. gesten nt Münch, Port. Fähn. vom Rhein. Fuß⸗Art. Regt. wiederange außeretatsmäß. Sec. Lt., vorläufig ohne Patent, befördert. Nr. Fbfchiedsbewilkigungen. In der Gendarmerie. Berlin, 12. April v. Heister, Oberst und Brigadier der 10. Gend. SG.“ der Abschied bewilligt. Brig⸗ Militär⸗Justizbeamte.

Durch Verfügung des General 3 Auditeurs der Armee. 11. April. Daffner, Justiz⸗Rath, Div. Auditeur der 15. Div., zur 21. Div., Kloß, Div. Auditeur der ₰. Div., zur 15. Div. Schwabe, Garn. Auditeur in Glogau, als Div. Auditeur

2 sämmtlich zum 1. Juni d. J. versetzt. Beamte der Militär⸗Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 26. Fe⸗ bruar. appsilber, Proviantmeister in Küstrin, auf seinen An⸗ trag mit Pension in den Ruhestand versetzt. b

5. März. Lubbe, Proviantamts⸗Controleur auf Probe in Darmstadt, zum Proviantamts⸗Controleur ernannt.

8. März. Bock, Proviantamts⸗Rendant in Saargemünd, als Proviantmeister auf Probe nach Küstrin, Güntsch, Proviantamts⸗ Controleur in Königsberg, unter Ernennung zum Proviantamts⸗ Rendanten, nach Saargemünd, Biehler, Proviantamts⸗Rendant in Danzig, als Proviantamts⸗Controleur auf Probe nach Königsberg, Kawohl, Proviantamts⸗Assistent in Breslau, nach Danzig, versetzt.

19. März. Wolff, Proviantamts⸗Controleur in Saarburg, unter Ernennung zum Proviantamts⸗Rendanten, nach Rathenow, Oswald, Proviantamts⸗Assist. in Frankfurt a. O., zur Wahrnehmung der Controleurgeschäfte zum Proviantamt Saarburg, versetzt.

25. März. Nordmann, Proviantmeister auf Probe in Saar⸗ brücken, zum Proviantmeister mit einem Dienstalter vom 17. De⸗ zember v. J. ernannt. Hilgert, Corell, Proviantamts⸗Controleure auf Probe bezw. in Neisse und Rendsburg, zu Proviantamts⸗Con⸗ troleuren ernannt.

26. März. Schmidt, Hauptm. a. D., Schoenermark, Sec. Lt. der Landw. Inf., als Proviantamts⸗Controleure bezw. in Saarbrücken und Lvyck angestellt.

28. März. Wasciewitz, Rechnungs⸗Rath, Buchhalter bei der Gen. Militärkasse, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhe⸗ stand versetzt.

29. März. Scheda, Ober⸗Stabsapotheker vom Kriegs⸗ Ministerium, auf seinen Antrag mit Pension, Bando, Proviant⸗ in Saarlouis, auf seinen Antrag mit Pension, in den Ruhestand versetzt.

31. März. Bruhn, Intend. und Baurath von der Intend. des Garde⸗Corps, zur Intend. des I. Armee⸗Corps, Meyer, Intend. und Baurath von der Intend. des I. Armee⸗Corps, zur

zur 9. Div.,

Intend. des Garde⸗Corps, zum 1. Juli d. J. versetzt. Zeimer,

Winther, Hartig, Lasch, Baldus, Jauer, Rechnungs⸗Räthe und Fortifications⸗Secretäre in Königsberg bezw. Swinemünde, Mainz, vosen, Danzig und Spandau, Hingstler, Rechnungs⸗Rath, Festungs⸗ Insp. Secretär der 4. Festungs⸗Insp., Winter, Lunow, Hintze, Schneider, Zachariae, Kopf und Strempel, Rechnungs⸗ Räthe und Fortifications⸗Secretäre in Ulm bezw. Küstrin, Thorn, Köln, Straßburg, Diedenhofen und Glogau, Herrmann, Rechnungs⸗ Rath, Festungs⸗Insp. Secretär bei der Insp. der Militär⸗Telegraphie, Nimtz, Rechnungs⸗Rath, Fortifications⸗Secretär in Wesel, Keller, For⸗ tifications⸗Secretär in Magdeburg, Arnold, Fortifications⸗Secretär in Koblenz, Haberer, Fortifications⸗Secretär in Metz, zu Festungs⸗ Ober⸗Bauwarten ernannt. Hentsch, Fortifications⸗Secretär beim Ingen. Comité, Thomaschki, Rechnungs⸗Rath, Festungs⸗Insp. Secretär der 1. Festungs⸗Insp., Handel, Fortifications⸗Secretär in Geeste⸗ münde, Wiesenthal, Fortifications⸗Secretär in Glatz, Bongard, Fortifications⸗Secretär in Memel, Giese, RochnungsRath, Festungs⸗ Insp. Secretär, commandirt im Kriegs⸗Ministerium, der Charakter als Festungs⸗Ober⸗Bauwart versiehen Hayn, Fortifications⸗ Secretär in Magdeburg, Wittzack, Forxtifications. Secretär in Königs⸗ berg, diese Beiden mit einer Bestallung vom 17. März 1890 Untermann, Domke, Festungs⸗Bauwarte 2. Kl. der Fortification Metz, zu Festungs⸗Bauwarten 1. Kl. ernannt. Hoppe, Garn. Verwalt. Ober⸗Insp. in Metz, nach Celle, Barth, Garn. Verwalt. Insp in Celle, nach Metz, Köster, Garn. Verwalt. Insp. in Schweidnitz nach Brieg, Mertins, Garn. Verwalt. Insp. in Brieg, nach Schweidnitz Hoffmann, Kasernen⸗Insp. in Lyck, nach Marienwerder, Müller, Kasernen⸗Insp. in Schöneberg, nach Salzwedel, Walter, Kasernen⸗ Insp. in Köln, nach Goldap, Hamann, Kasernen⸗Insp. in Schwerin nach Schoͤneberg, Schmidt, Kasernen⸗Insp. in Brandenburg, nach Lyck, Lange, Kasernen⸗Insp. in Hannover, nach Königsberg 1. Pr

Neuß, Kafernen⸗Insp. in Metz, nach Hannover, Boltz, Kasernen⸗ Insp. in Thorn, nach Berlin, versetzt. Die Kasernen⸗Inspectoren: Burghof in Rostock, Kühn in Arys (Barackenlager), Wald⸗ mann in Altdamm, Seher in Rathenow, Detering in Bielefeld

Stahn in Beuthen O. S., v. Amehr in Detmold Schulz in Gera, Vanselow in Lübeck, Sabin in Hammerstein (Baracken⸗ lager), Buchholz in Lockstedt (Barackenlager), Kiselowsky in Lötzen, Felmberg in Goslar, Lehnert in Jüterbog, Meyer in Neuhaus, Zimmermann in Rlabn Brüske in Rawitsch

Hintze in Lissa, Beck in Hildesheim, Bock in Leobschütz, Ziegen⸗ horn in Heidelberg, Balder in Pr. Stargardt, zu Garn

Verwalt. Inspectoren ernannt. 8

1. April. Becker, Krüger, Dörre, Seegert, Kleebeck Intend. Secretariats⸗Assistenten von der Intendantur des III. bezw. VII. Armee⸗Corps, Garde⸗Corps, XV. und XVI. Armee⸗Corps, Kuntz, Sprockhoff, Zwanziger, Schiele, Steinmetz, Intend. Secretariats⸗Assistenten von der Intend. des III. bezw. IX., IV., 1V. und XV. Armee⸗Corps, Springer, Wallis, Dolch, Masuch, Müller, Koch, Intend. Secretariats⸗Assistenten von der Intend. des V. bezw. VI., VII., I., XV. und IX. Armee⸗Corps, zu Intend. Secretären, Proschky, Körner, Plötz, Schmidt, Eitelbach, Intend. Bureau⸗Diätarien von der Intend. des X* II. bezw. VIII., II., XVII. und XI. Armee⸗Corps. Peucker, Niebel, Grube, Ullrich, Hinrichs, Intend. Bureau⸗Diätarien von der Intend. des IV. bezw. VII., IV., IX. Armee⸗Corps und Garde⸗Corps, Franke, Thorau, Heyland, Ruhl, Grober, Intend. Bureau⸗ diätarien von der Intend. des XI. bezw. X., XV., XI. und III. Armee⸗Corps, Blume, Fiedler, Hußmann, Pottschalk, Machnig, Intend. Bureaudiätarien von der Intend. des IV. bezw. V., VII., III. und VI. Armee⸗Corps, Hardeland, Brix, Nicolai, Balk, Intend. Bureaudiätarien von der Intend. des V. bezw. X., IV. und 1. Armee⸗Corps, zu Intend. Secretariats⸗ Assistenten, Tittler, Hoene, Achterberg, Intend. Registratur⸗ Assistenten von der Intend. des XV. bezw. IV. und VII. Armee⸗ Corps, zu Intend. Registratoren, Albrecht, Keihl, Scholtz, Intend. Bureaudjätarien von der Intend. des IV. bezw. VI. und I. Armee⸗Corps, zu Intend. Registratur⸗Assistenten, ernannt. 2. Apri Pi zeyer, Doebber, Kalkh

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Berlin, Dienstag, den 19. April

Jungeblodt, Bauräthe, Garn. Bau⸗Inspectoren in Berlin I. dezw. Straßburg i. E. I., Spandau, Mülhausen i. E. und Koblenz, behufs Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der zweiten Intend. und Baurathsstellen zu den Intendanturen des Garde⸗Corps bezw. XI., III., XVII. und I. Armee⸗Corps versetzt. Garnison des ꝛc. Doebber bleibt Spandau. Kentenich, Baurath, Garn. Bau⸗Insp. in Insterburg, nach Trier; die Garnison⸗Bau⸗Inspectoren: Heckhoff in Trier, nach Thorn II., Gabe in Rastatt, nach Straßburg i. E. I., Atzert in Stettin II., nach Mülhausen i. E., Kahl in Berlin IV., nach Straßburg i. E. II., Schmid in Glogau, nach Koblenz, Anderson in Straßburg i. E. II., nach Hannover II., Well⸗ mann in Thorn II., nach Stettin II., versetzt. Hellwich, Garn. Bau⸗Insp. in Karlsruhe, die Local⸗Baubeamtenstelle in Karls⸗ ruhe II. übertragen. Wieczorek, Vetter, Garn. Bau⸗Inspertoren, technische Hilfsarbeiter in der Bau⸗Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums, mit Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Local⸗Baubeamtenstellen Berlin IV. bezw. Berlin I. beauftragt. Die Regierungs⸗Baumeister: Lehnow, z. Z. technischer Hilfsarbeiter bei der Intend. des I. Armee⸗ Corps, mit Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Local⸗ Bau⸗ beamtenstelle zu Insterburg beauftragt, Rathke, technischer Hilfs⸗ arbeiter bei der Intend. des XVII. Armee⸗Corps, Afinger in Spandau, mit Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Local⸗Bau⸗ beamtenstelle Spandau II. beauftragt, Mebert in Posen, als techni⸗ scher Hilfsarbeiter der Intend. des VI. Armee⸗Corps überwiesen, Feuerstein in Spandau, Lattke, z. Z. technischer Hilfsarbeiter in der Bau⸗Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums, mit Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Local⸗Baubeamtenstelle zu Glogau beauftragt, Weisenberg in Berlin, als technischer Hilfsarbeiter der Intend. des Garde⸗Corps überwiesen, Herzfeld, Schirmacher in Graudenz bezw. Dieuze, Rohlfing in Frankfurt a. M., mit Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der vcal⸗Baubeamtenstelle daselbst beauf⸗ tragt, Schild in Darmstadt, Knoch, technischer arbeiter bei der Intendantur des X. Armee⸗Corps, Knothe, z. 3. technischer Hilfsarbeiter bei der Intend. des XVI. Armee⸗Corps, in gleicher Eigenschaft der Intend. des XIV. Armee⸗Corps überwiesen. Stabel, Doege in Straßburg i. E. bezw. Düsseldorf, als technische Hilfsarbeiter den Intendanturen des VIII. bezw. XVI. Armee⸗Corps überwiesen, Krebs, technischer Hülfsarbeiter bei der Intend. des III. Armee⸗Corps, Stahr in Jüterbog, Zappe in Berlin, mit Wahrnehmung der Dienstgeschäfte der Local⸗Baubeamtenstelle Berlin III. beauftragt, Soenderop in Stettin, Sonnenburg, technischer Hilfsarbeiter bei der Intend. des IX. Armee⸗Corps, Hahn, Maurmann in Düsseldorf bezw. Karlsruhe, als technische Hilfsarbeiter der Bau⸗Abtheilung des Kriegs⸗Ministeriums überwiesen, Sorge in Gnesen, Polack, Knirck in Spandau, Rahmlow, technischer Hilfsarbeiter bei der Intend. des IV. Armee⸗Corps, zu Garn. Bauinspectoren ernannt. Sämmtliche Veränderungen treten im Laufe des April d. J. ein. Hammer, Zahlmstr. Aspir., zum Zahlmstr. beim IX. Armee⸗Corps ernannt.

3. April. Jaide, Lambert, Garn. Verwalt. Ober⸗Inspec⸗ toren 5 Hagenau bezw. Mülhausen i. E., zu Garn. Verwalt. Directoren ernannt.

4. April. Dr. Beckers, Chemiker 1. Kl. bei der Geschütz⸗ gießerei in Spandau, zum Ober⸗Ingen. ernannt.

Durch Verfügung des General⸗Commandos. Zahl⸗ meister. a. Versetzt: Stiemert von der 3. Abtheil. Feld⸗Art. Regts. Prinz August von Preußen (Ostpreuß.) Nr. 1, zum Ostpreuß. Train⸗Bat. Nr. 1, Peters, vom 3. zum 1. Bat. Inf. Regts. Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfäl.) Nr. 15, Taurat vom 1. Bat. Inf. Regts. Nr. 135, zum 1. Bat. 5. Rhein. Inf. Regts. Nr. 65, Rißling vom 3. Bat. 2. Hannov. Inf. Regts. Nr. 77, zur 2. Abtheil. 2. Hannov. Feld⸗Art. Regts. Nr. 26; b) infolge Ernennung über⸗ wiesen: Behnert der 2. Abtheil. Feld⸗Art. Regts. Nr. 31, 8 ammer dem 1. Bat. Großherzogl. Mecklenburg. Füs. Regts. Nr. 90.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Corps.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Be⸗ förderungen und Versetzungen. Im activen Heere. 9. April. Haldenwang, Sec. Lt. im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, Seeger, Sec. Lt. im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, zu überzähl. Pr. Lts., Kölle, Paschke, Unteroff. im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm König von Preußen Nr. 120, Schmetzer, Unteroff. im Ulan. Regt. König Wilhelm I. Nr. 20, zu Port. Fähnrs. befördert. Strölin, Pr. Lt. im Gren. Regt. 8 Olga Nr. 119, unter Stellung à la suite des Regts., als Adjutant zur 54. Inf. Brig. (4. Königl. Württem⸗ berg.) commandirt.

Im Beurlaubtenstande. 9. April. v. Dumreicher, Vice⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk Stuttgart, zum Sec. Lt. der Resf. des Ulan. Regts. König Wilhelm I. Nr. 20, Jenisch, Vice⸗ Feldw. von demselben Landw. Bezirk, Hailer, vom Landw. Bezirk Mergentheim, zu Sec. Lts. der Res. des Inf. Regts. Kaiser Friedrich König von Preußen Nr. 125, ernannt. Eichhoff, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, zum Pr. Lt. befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande 9. April. Kübel, Hauptm. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Inf. Regts. Kaiser Friedrich König von Preußen Nr. 125, mit seiner bisherigen Pension zur Disp. gestellt. Cronmüller, Ott, Hauptleute von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, Frhr. v. Seckendorff⸗Gutend, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Biberach, Schmidt, Hauptm. von der Inf. 2. Auf⸗ ebots des Landw. Bezirks Heilbronn, Frhr. Schott von

chottenstein, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Rottweil, unter Verleihung des Charakters als auptm. mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee⸗Uniform, Kirchberg, Pr. Lt. der Res. des Inf. Regts. Alt⸗Württemberg Nr. 121, behufs Ueberführung zum Sanitätspersonal, Holtzman n, N. Lt. von der Landw. Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Biberach, Sec. Lt. von der Landw. Inf. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Heilbronn, Kurz, Pr. Lt. vom Landw. Train 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Calw, Pommer, Sec. Lt. von der Landw. Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Sib9 Pr. Lt. von der Landw. Inf. 2. Aufgebots des Landw. d Fne Reutlingen, Votteler, Furch, Matthias, Sec. Lts. von Er andw. Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Döser, wef. g von der Landw. Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Rott⸗ Inf2 Hgeußermann, Röhrich, Pr. Lts. von der Landw. 1 Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, Keller, Märklin, Be 1enst. Lts. von der Landw. Cav. 2. Aufgebots desselben Landw. selben La dSt. Pr. Lt. von der Landw. Feld⸗Art. 2. Aufgebots des⸗ Landw. 2 w. Bezirks, Schmitt, Staib, Krais, Sec. Lts. von der e. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Römer, Sec. 83 vom Landw. Train 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Se 1.n Heuser, Sec. Lts. von der Landw. Inf. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Seyffardt, Sec. Lt. von der Landw. Cav. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Walter, Pr. Lt. vom T 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Leonberg,

b Lt. von der Lar w. Feld⸗Art. 2. Aufgeb ots des

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Landw. Bezirks Heilbronn, Blumhardt, Buck, Pr. Lts. von der Landw. Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Ulm, Abel Clausnizer, Sec. Lts. von der Landw. Inf. 2. Aufgebots des⸗ selben Landw. Bezirks, Maier, Autenrieth, Pr. Lts. von der Landw. Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Ravensburg, Scholl Pr. Lt. von der Landw. Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Biberach, der Abschied bewilligt.

Im Sanitäts⸗Corps. 9. April. Ku Res. vom Landw. Bezirk Ravensburg, Dr. Diste! Res. vom Landw. Bezirk Stuttgart, zu Assi ernannt. Dr. Fischer, Assist. Arzt 1.-Kl. der Res. vom Landw Bezirk Reutlingen, Dr. Härlin, Stabsarzt von der Landw. 2. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Calw, Dr. Brudi, Dr. Gärttner, Dr. Hauff, Stabsärzte von der Landw. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, der Abschied bewilligt.

Beamte der Militär⸗Verwaltung.

9. April. Dc. Denzel, Ober⸗Apotheker von der Landw. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Reutlingen, Dr. Beck, Gramm, Dr. Reuß, Ober⸗Apotheker der Landw. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Stuttgart, der Abschied bewilligt.

Kaiserliche Marine. Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗

setzungen ꝛc. Berlin, 11. April. Westphal, Capitän⸗Lt., Assist.

des Ober⸗Werftdirectors der Werft zu Wilhelmshaven, zum Corv. Capitän, Plachte, Capitän⸗Lt., Assist. des Ober⸗Werftdirectors der Werft zu Kiel, Graf v. Moltke, Capitän⸗Lt., commandirt beim Stabe des Ober⸗Commandos der Marine, zu Corv.⸗Capitäns unter Vorbehalt der Patentirung, Jantzen I., v. Burski, Gerdes, Schliebner, Schmidt 1., Dunbar, Krause, Lans I., Kinderling, Lieutenants zur See, zu Capitän⸗ Lieutenants, Seiferling, Kloebe II., Wedding, Albi⸗ nus, Valentiner, Pohl, Rollmann, Krüger II., Uthemann, Liersemann, v. d. Osten, Pindter, Unter⸗Lts. zur See, zu Lts. zur See, Graf v. Oeynhausen, Reymann, Isendahl, v. Weise, Fischer II., v. Mueller, Püllen, Roßkath, Boy, Köhler, Heydel, Nölle, Weniger, von Trotha, Frhr. v. Bibra, Schultz II., Looff, Boethke, Michaelis II., Graf v. Zeppelin, Wolfram, v. Diederichs, Frhr. v. Bülow II., Matthaei, Lieber, West, Haß, Petzel, Krueger, Reiß, Glatte, v. Rosenstiel, Vincenz, Mommsen, Wolff, Tepfer, Ritter, v. Zerßen, Mersmann, Schmidtl.,

bert, Goebel, Loesch, Graf Mörneraf Morlanda, Bruck⸗ meyer, Brandt, Schramm, Kühlenthal, Kurtz, Tidemann, Schmidt II., Behnisch, Frhr. v. Kleydorff, v. Blumen⸗ thal, Breuer, Luppe, Nippe, v. Bülow, Schulze II., Soffner, Mysing, Stütz, v. Gordon, Giebler, Schultz III., Schichau, Bechtold, Cadetten, das Zeugniß der Reife zu See⸗ cadetten erhalten und gleichzeitig zu Seecadetten, Beckers, Bräunig, Maschinen⸗Ingenieure, zu Maschinen⸗Ober⸗Ingenieuren, Eggert, Gottschalk, Köbisch, Niedt, Maschinen⸗Unter⸗ Ingenieure, letzterer unter Belassung in der Stellung à la suite des Maschinen⸗Ingen. Corps und in dem Commando bei dem Gouverne⸗ ment von Deutsch⸗Ostafrika, zu Maschinen⸗Ingenieuren, unter Vorbehalt der Patentirung, Prenzloff, Schulz, Leipold, Tag, Ludwig, Schorsch, Ober⸗Maschinisten, zu Maschinen⸗Unter⸗Ingenieuren, Feiland, Lt. zur See der Res. im Landw. Bezirk I. Berlin, zum Capitän⸗Lt. der Res. des See⸗Offiziercorps, Teubner, Zedel, Vice⸗Seecadetten der Res. in den Landw. Bezirken Neu⸗Ruppin bezw. Altona, zu Unter⸗Lts. zur See der Res. des See⸗Offiziercorps, Tolki, Waltjen, Stellter, Vice⸗Seecadetten der Res. in den Landw. Bezirken Osterode bezw. I. Berlin bezw. Stettin, zu Unte Lts. zur See der Res. der Matrosen⸗Art., befördert. 3

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Hier in Berlin fand am Charfreitag eine ziemlich gut besuchte Maurerversammlung statt, die über die diesjährige Lohn⸗ bewegung verhandelte. Nach dem Beschluß der Versammlung wird für dieses Jahr von einer eigentlichen Lohnbewegung, von einem Aus⸗ stand abgesehen; höchstens will man zur Durchsetzung der Forderungen, die auf Beseitigung verschiedener sanitärer und anderer? ißstände auf den Bauten sowie auf Erringung des 60 Pfennig⸗Stunden⸗ lohns anstatt des gegenwärtigen von 45 55 ge⸗ richtet sind, dem einen oder anderen Unternehmer den Bau sperren. u dem Zwecke soll, wie die „Voss. Ztg.“ berichtet, ein Generalfonds der Berliner Maurer gesammelt und eine statistische Erhebung über die Lohn⸗ und Arbeitsverhältnisse auf den einzelnen Bauten vorgenommen werden. Die Berliner Getreideträger und Speicherarbeiter haben in einer Versammlung am 10. d. M. einen Berufsverein gegründet, dem, wie der „Vorwärts“ mittheilt, sofort 105 Mitglieder beigetreten sind. 8

Wie dem „Hamb. Corr.“ aus Berlin telegraphirt wird, hat eine größere Zahl von Walzwerk⸗Arbeitern der der Oberschlesischen Eisenindustrie⸗Gesellschaft gehörigen Baildonhütte wegen Lohn⸗ kürzung die Arbeit niedergelegt. 8 8

In Zürich, Winterthur und St. Gallen befinden sich nach dem „Vorwärts“ die Schneider in einer Lohnbewegung.

Aus Stockholm meldet ein Telegramm des „D. B. H.“ unter dem 15. d. M.: Die ausständigen Grubenarbeiter ver⸗ suchten, die zur Arbeit zurückgekehrten Kameraden mit Gewalt von dem Hüttenwerke Langgrufvan fortzutreiben; es kam zu einem ernsten Zusammenstoße zwischen den Ausständigen und der Polizei⸗ mannschaft. Der 11““ Agitator Quarnström wurde gestern Nacht verhaftet. 16“ 8 b 1

Zur Maifeier berichtet die Münchener „Allg. Ztg.“ aus Augsburg, daß die dortigen Socialdemokraten den ersten Mai durch eine Volksversammlung unter freiem Himmel⸗ außerhalb der Stadt feiern wollen, da der die nachgesuchte Ueber⸗ lassung der Schrannenhalle abgelehnt hatte. 1““

Veim Centralcomité für die schweizerische Maifeier sindeiner Mittheilung des „Vorwärts“ zufolge bis jetzt über vierzig Ortschaften verzeichnet, deren Arbeiter den 1. Mai nach einheitlichem Plane feiern werden. In Chauxrdefonds wird von den zwanzig Arbeiterver⸗ einen eine große Demonstration für den 1. Mai geplant. Als fran⸗ vcg Redner wird der socialdemokratische Deputirte Lafargue aus Paris auftreten. u] 88

er B strteneister 88 güttich. s die für den 1. Mai ge⸗ lanten socialistischen Kundgebungen verboten, . ““ 4 In vece 68*† am Sountag in allen Arbeitervereiner Versammlungen fan die, wie „H. T. B.“ meldet, in der größten Ruhe verliefen. In Prag kam es in Arbeiterversammlungen, die an den beiden Osterfeiertagen abgehalten wurden, wiederholt zu

argen Tumulten, so daß die Versammlungen von der Polizei auf

elöst werden mußten. 4 1 stg Vrasfeles Telegramm des Wolff’ schen Bureaus meldet, daß

der Bürgermeister von Gent die für den zweiten Ostertag ge⸗ planten sgeialistischen Demonstrationen verboten In Aarau fand während der Sfrrf rehs⸗ ein allgemeiner schweizerischer Gewerkschaftscongreß statt, der, wie der „Frkf Ztg.“ telegraphirt wird, von 107 Delegirten und 20 Gästen besucht war. 8 8 8 8 111““ 8 .

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