Staats⸗Anze
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. öIInsertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Alle Host⸗-Anstalten nehmen Bestellung an; b 1 öö Inserate nimmt an: die Königliche Expedition für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition 4 des Deutschen Reichs⸗-Anzeigers 4 SW., Wilhelmstraße Nr. 32. 2.,H ; g. und Kbniglich Preußischen Staats-Anzeigers Einzelne Nummern kosten 25 ₰. NAEA8, 1 Beerlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Montag, den 2. Mai, Abends.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: § 3. SSSctcoffe, soweit das Gesetz selbst die Menge nicht fest⸗ dem Geheimen Rechnunge⸗Rath Musal zu Berlin den Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne setzt, sowie 1 Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, . des § 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrung⸗ b. für die Herabsetzung des Gehalts an Erxtractstoffen dem evangelischen Pfarrer Haustedt zu Witzwort im mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom und Mineralbestandtheilen im Falle des § 3 Nr. 4 Kreise Eiderstedt und dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗ 14. Mai 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) ist nicht anzusehen: maßgebend sein sollen. Rath Moeger zu Höxter den Rothen Adler⸗Orden vierter 1) die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbar⸗ § 12. Klasse, machung des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Der Bundesrath ist ermächtigt, Grundsätze aufzustellen, dem Ober⸗Staatsanwalt, Geheimen Ober⸗Justiz⸗Rath Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, nach welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes, sowie des Irgahn zu Hamm den Stern zum Königlichen Kronen⸗Orden Gelatine, Hausenblase und dergl.), von Kochsalz, Tannin, Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Bezug auf Wein, weinhaltige zweiter Klasse, Kohlensäure, schwefliger Säure oder daraus entstandener und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen vor⸗ dem Postdirector Mittag zu Wittenberg und dem Ober⸗ Schwefelsäure in Wein gelangen; jedoch darf die Menge des zunehmen sind. Bergamts⸗Secretär, Rechnungs⸗Rath Kloeber zu Breslau suͤgese ten Alkohols bei Weinen, welche als deutsche in den § 13. den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, erkehr kommen, nicht mehr als ein Raumtheil auf 100 Raum⸗ Die Bestimmungen des § 2 treten erst am 1. Oktober dem Steuer⸗Einnehmer erster Klasse Stöckmann zu theile Wein betragen: “ 1892 in Kraft. 8 Schwetz und dem Kreis⸗Thierarzt Bauer zu Schmalkalden 2) die Vermischung (Verschnitt). von Wein mit Wein; Urkundlich unter Unserer Hhessie gen ant gen Unterschrift den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, 3) die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. dem Hauptlehrer und Cantor Nordheim su Alt⸗ Kalks:; G 6 im Schloß zu Berli 20. April 1892. Reichenau im Kreise Bolkenhain, dem Lehrer Pittelkow zu 4) der Zusatz von technisch reinem Rohr⸗, Rüben⸗ oder 8 Wolfshagen im Kreise Köslin und dem Ersten Lehrer Probeck Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger zu Limburg a. Lahn den Adler der Inhaber des Königlichen Lösung; jedoch darf durch den Zusatz waͤsseriger Zuckerlösung Haus⸗Ordens von Hohenzollern, der Gehalt des Weines an Extractstoffen und Mineralbestand⸗ 8 dem Portier im Reichs⸗Justizamt Strandt und dem theilen nicht unter die bei ungezuckertem Wein des Weinbau-⸗ evangelischen Divisionsküster bei der 16. Division Raabe das gebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, 8 Bekanntmachung, 1 Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie h in der Regel beobachteten Grenzen herabgesetzt werden. betreffend die Ausführung des Gesetzes über den dem im Königlichen Palais an der Leinstraße zu Han⸗ § 4. Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen nover angestellten Ersten Portier Lüters, dem Drahtweber Als Verfälschung des Weines im Sinne des § 10 des Getränken. Wilhelm Fischer zu Neuenrade im Kreise Altena und dem Gesetzes vom 14. Mai 1879 ist insbesondere anzusehen die Vom 29. April 1892.
Lackirer Heinrich Söhnchen ebendaselbst das Allgemeine Herstellung von Wein unter Verwendung .
Ehrenzeichen zu verleihen. 8 8 1““ 88 Füftes enn Zuckerwasser auf ganz oder theil⸗ mit Tüfins Böschttenstn⸗ 8 Geeee, begr⸗ft e den nerrehe
. weise ansgeseest ea vn hecharuniar wat Wect 20. April 1892 (Reichs⸗Gesetzol. S. 597) hat der Bundesrath
11“ I 3) von Rosinen, Korinthen, Saccharin oder anderen als beschlossen, die Grenzen für die Herabsetzung des Gehalts an
“ der Kaiser und König haben Aller⸗ den im § 3 Nr. 4 bezeichneten Sußstoffen, jedoch unbeschadet Be. ““ (§ 3 Nr. 4 des Ge⸗ . * v imn F g 8 G etzes), wie folgt, festzustellen:
8 Beamten im Ressort des Auswärtigen 8 ö1““ Absatz vectza ene rhehen e Pe Wein, welcher nach seiner Henenung einem in⸗
mts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Bouquetstoffen; bnischen ern gugeüie “ soll, darf durch den
ässeriger Zuckerlösu
Insignien zu ertheilen, und zwar: 5) von Gummi oder anderen Kör E pern, durch welche der 1b des E1“ des Großherzoglich sächsischen Extractgehalt erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestim⸗ bn S. g an vestegesstn en 1eet. unter Haus⸗Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen mungen im § 3 Nr. 1 und 4. . 1 Zbbe becae wchratbaebalt EC“ 98 “ Falken: ie unter Anwendung eines der vorbezeichneten Verfahren Abzug der freien Säuren verbleibende Extractgehalt
Kaiserli Gesandten in Washington von Holleben; hergestellten Getränke oder Mischungen derselben mit Wein 6 v egs “ 8. 80 8 en: dürfen nur unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenen e 8. Mneralbestandtheilen nicht Reter des Ritterkreuzes zweiter Klasse 9 Königlich oder einer anderweiten, sie von Wein unterscheidenden Bezeich⸗ 2 ehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter sächsischen Albrechts⸗Ordens: nung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder . . Pz14 8 “ dem Kaiserlichen Konsul Kuhfus in Florenz; sowie dergl.) feilgehalten oder verkauft werden. in “ 88 89 “ herabgesetzt werden. 8 ürki idje⸗ Der bloße Zusatz von Rosinen zu Most oder Wein gilt 2 “ des Gröherelich “ Ordens aicht als Verfälschung bei Herstellung von solchen Weinen, 11““ b. - E dem Kaiserlichen Vice⸗Konsul von Schelling, ständigem welche als 84 C1“ Süßcheine) ausländtschen 8 “ 8 “ Hilfsarbeiter im S Amt. sprungs in den Verkehr ko Fgnep. 5
Die Vorschriften in den §§ 3 und 4 finden auf Schaum⸗ 8 Bekanntmachu wein nicht Anwendung. Z “ Die Verwendung von Saecharin und ähnlichen Süßstoffen im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Berlin
bei der Herstellung von Schaumwein oder Obstwein einschließ⸗ e Ringbahn die Station Prenzlauer
8 h Beerenobstwein ist als Verfälschung im Sinne des § 10 1 I. — 8 d Verk t Wein, 1 im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Altona B 1 Getra Fles. “ 8a 8 Feitsshen. an Stsg⸗ Neustadt a. D. Meyenburg der Halte⸗ . eeeeeNiit Gefͤngniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe für d gfsenenageaah eröffnet werden. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, bis zu eintausendfünfhun ert Mark oder mit einer dieser Strafen Berlin, den 30. April 1892. 16 König von Preußen ꝛc. wird bestraft: 8 ö er Präsident des Reichs⸗Eisenbahnamts verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmun 1) wer den Vorschriften der §§ 1 oder 2 vorsätzlich zu⸗ Schulz. 8
desraths des Reichstags, was folgt: siiddeerhandelt; “ 8 8 2) wer wissentlich Wein, welcher einen Zusatz der im
1. “ 1 Nr. 4 bezeichneten Art erhalten hat, unter Bezeichnungen ei
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Die nachbenannten Stoffe, nämlich⸗ ält oder verkauft, welche die Annahme hervorzurufen ge⸗
88 1 Bei dem Kaiserlichen Gesundheitsamt ist der Chemiker Se emintumsalze (Alaun igas Fegel). sjeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist. Dr. Polenske zum technischen Uilfaatgerte ernannt worden.
Baryumverbindungen, 3
Borsäure, “ 8 9. “ ssst die im § 7 Nr. 1 bezeichnete Handlung aus Fahr⸗ 8 8 1 8
Glycerin, lässigkeit begangen den, so tritt Geldstrafe bis zu ein 8 el e wor „ r 1 5 ; *1 . Kermesbeeren, g 9 9. 8 Die Nummer 2Y des Reichs⸗Gesetzblatts, welche
8 8 .“ v“ hundertfunfzig Mark oder Haft ein. Ba —8 w 788 ertt. 35 E soalang, Faczhelt untee hr mit Wei unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, In den Fällen des § 7 Nr. 1 und § 8 kann auf Ein⸗ Nr. 2026 das Gesetz, betreffend den Verkehr mi 882* 8 vehnss reiner) Stärkezucker, . ziehung der Fütsn 8 werden, vaie 71 85 “ neissezalbchen Getränken. Vom 20. April Strontiumverbindungen, . uwider hergestellt, verkauft oder feilgehalten sind, ohne Unter⸗ , - 1 8 ; . ETC heerfarbstoffe, 8 chied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Ist die b 1. “ börreffend dih Aensfahrhg ober Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen erfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht es C 859 4 Ert Inte * 29. A geil 1892 I Wein, weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken, welche be⸗ ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt hemx 8 Mö 1 1892 p 1 . stimmt sind, Anderen als Nahrungs⸗ oder Genußmittel zu werden. “ 1 erlin, 15 1 lch 2 Post⸗Zeitun “ dienen, bei ober nach der Herstellung nicht zugesetzt werden. “ aiserli r 1 2. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleibeen 8 Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, unberührt, soweit die 88 3 bis 6 des gegenwärtigen Gesettes— „8
8 6 . zwider, einer der dort bezeichneten nicht entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Vor⸗ den Vorschriften des 8 1 zr geich schriften in den §8 16, 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879
is ü ilgehalten, kauft 8 8 Stofse zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten, noch verkauf finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des
werden. vaer Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefel⸗ gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 2
äure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei § 11. 1 ““ ; „MWiniseri
“ neutralen Nlüsfihtanren Kaliums vorfindet. Diese Der Bundesrath ist ermächtigt, die Grenzen festzustellenrn, Finanz Ministerium. 1“
Bestimmung findet jedoch auf solche Rothweine nicht Anwen⸗ welche „Bei der Königlichen Seehandlung sind der Kassen⸗Secretär ) für die bei der Kellerbehandlung in den Wein ge⸗ Jürgens zum Buchhalter, sowie die Bureau⸗Diätarien Herr⸗
dung, welche als Dessertweine (Süd⸗, Süßweine) ausländischen 2 hand - Ursgtungs Nin den Fernhr kommen. langenden Mengen der im § 3 Nr. 1 bezeichneten!] mann, Thieme und Kayser zu Kassen⸗Secretären ernannt. 8 8 1“ 8* 8 “ EEE161 9 8 8 8* 1“
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