1892 / 122 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 May 1892 18:00:01 GMT) scan diff

112897] „Wir machen hiermit nachträglich bekannt, daß

in seiner Sitzung, vor. 17. Februar d. J. der unter⸗ zeichnete Aufs 6 vorn. 17. Februar d. J

acht rath n Oberturnlehrer Anton ,25 8 ceiberg zum b. HemFbe für das laufende 90 (tsjahr gewählt hat. 9 reiberg i./Sachsen, den 21. Mai 1892.

r Aufsichtsrath der Vorschußbank

zu Freiberg. Robert Näcke, z. Z. Vorsitzender.

12911] eh Herren Actkonäre der Mechanischen Weberei Schönfeld in Schönfeld werden hierdurch zu einer außerordentlichen Generalversammtung auf Donnerstag, den 16. Juni 1892, Nachmittags 2 Uhr, im Hotel 4 Jahreszeiten in Görlitz ergebenst eingeladen.

Tagesordnung: . 3 Antrag des Aufsichtsrathes und des Vorstandes auf Erhöhung des Actienkapitals um 100 000 durch Ausgabe von 100 Actien zu 1000 auf 400 000 und entsprechende Aenderung des § 4 des Statuts. Schönfeld, den 21. Mai 1892. G Hermann Martin, Vorsitzender des Aufsichtsrathes der

Mechanischen Weberei Schoenfeld.

12902] 1 Zwickau- Oberhohndorfer Steinkohlenban⸗Verein.

Nach stattgefundener Ergänzungswahl und Con⸗ stituirung des Aufsichtsrathes besteht derselbe aus folgenden Mitgliedern:

Herrn Bergdirector Ed. Würker aals Vorsitzendem, 1 Herrn Obervorsteher a. D. R. Bräuer in Zwickau,

als stellvertretendem Vorsitzenden, 1

Herrn Rittergutsbesitzer A. von Arnim auf

Schloß Planitz,

Herrn Bankier F. Bamberger in Zwickau,

Herrn Kaufmann F. Burger in Zwickau,

Herrn Gemeindevorstand F. Ehrler in Ober⸗

hohndorf, Herrn Sparkassenverwalter a. D. Klösel in Zwickau, Herrn Wilhelm Sonntag in Zwickau und Herrn Bankier Alfred Thost in Zwickau. Wilhelmschacht I, den 21. Mai 1892.

Das Directorium. A. E. Schmidt. M. Kretzschmar.

in Zwickau,

112901] 3 Rheinischer Hüttenverein. Die diesjährige ordentliche Generalversamm⸗ lung unserer Actionäre findet am Freitag, den 10. Juni, Nachmittags 5 Uhr, im Geschäfts⸗ locale des A. Schaaffhaufen'schen Bankver ins zu Köln mit folgender Tagesordnung statt.

1) Bericht des Aufsichtsrathes.

2) Bericht des Vorstandes unter Vorlegung der Bilanz, sowie der Gewinn⸗ und Verlust⸗ Rechnung pro 1891.

3) Feststellung der Bilanz und Ertheilung der Decharge.

4) Wahl von Aufsichtsrathsmitgliedern.

5) des § 17 des Gesellschafts⸗ statuts.

Kalk, den 21. Mai 1892. Der Aufsichtsrath.

IEmEmNewIERFtsrENxNzCNüz. MealʒrIenremememm emae 7) Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ Genossenschaften.

Keine.

ImeftrerirrxmehzaskIxTarEcsEmkemwerszamrmreireni

8) Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. [12698]

Herr Rechtsanwalt Friedrich Wolfgang Bolze zu Merseburg ist in der Liste der bei unterzeichnetem Gerichte zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechts⸗ anwälte heute gelöscht worden. . 3 Merfeburg, den 20. Mai 1892. Königliches Amtsgericht.

eeeRkereSan; exaenenRxrmé d 9) Bank⸗Ausweise.

Keine.

eEERmerwaarmew=Emmemvermeanm eeTarn

10) Verschiedene Bekannt⸗ machungen.

Offene Beigeordnetenstelle. IFnfolge anderweiter Wahl des bisherigen In⸗ habers ist die Stelle eines besoldeten Beigeord⸗ neten (II. Bürgermeisters) in unserem Collegio sofort zu besetzen.

Das jährliche pensionsfähige Anfangsgehalt be⸗ trägt vorbehaltlich der Gene migung des Bezirks⸗ ausschusses 3000 und steigt von zu 3 Jahren Zum 200 bis zu 3600

Bewerber, welche sich im Communalverwaltungs⸗ dienst bewährt, oder die zweite juristische Prüfung bestanden und im Communaldienste bereits mit Er⸗ solg gearbeitet haben, wollen ihre Bewerbungen mit

ebenslauf und Zeugnissen bis zum 15. Juni

. J. an den Stadtverordneten⸗Vorsteher, Kaufmann R. Arndt hierselbst richten.

Die besonderen Anstellungsbedingungen können von unserem Büreau I. bezogen oder dort eingesehen werden.

Schneidemühl, den 6. Mai 1892.

Der Magistrat.

1

Warschau⸗Wiener Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

Die auf den 16./28. Mai I. J. einberufene XXXIV. ordentliche Generalversammlung der Actionäre ist nicht zu Stande gekommen, nachdem in dem zur Deponirung von Actien vorgeschriebenen Termin 6./18. Mai l. J. die Anzahl der erschienenen Actionäre und das durch dieselben deponirte Actien⸗ Kapital den Anforderungen des § 27 der Gesell⸗ schafts⸗Statuten nicht hrechen hat.

Der Verwaltungsrath beehrt sich daher, unter Bezugnahme auf den erwähnten § 27 der Statuten, die Herren Actionäre in Kenntniß zu setzen, daß der wiederholte Termin zur Abhaltung der gedachten XXXIV. ordentlichen Generalversammlung 30. Mai

auf den 11. Juni I. J., 10 Uhr Vormittags,

festgesetzt worden, und dieselbe im Saale der Ressource

der Kaufmannschaft in Warschau stattfinden wird.

Die an diesem Tage erschienenen Acetionãre sind

conf. § 27 der Statuten ohne Rücksicht auf ihre

Anzahl und die Höhe der von ihnen deponirten

Actien befugt, über Gegenstände, welche auf der

Tagesordnung der nicht zu Stande gekommenen

Generalversammlung gestanden haben, zu beschließen.

Tagesordnung:

I. Geschäftsbericht für das Jahr 18941.

II. Bericht der echnungs⸗Revisions⸗Commission über die Prüfung der Bilanz für das Jahr 1891.

III. ö“ des Reingewinnes für das Jahr

IV. Etat für das Jahr 1892.

V. Beschlußfassung über den Etat für das Jahr 1893.

VI. Bericht über den Vorschlag, betreffend die Beamten⸗Vereinskasse.

VII. Genehmigung von lebenslänglichen Renten. VIII. Wahl. von Verwaltungsmitgliedern, sowie

Mitgliedern der Rechnungs⸗Revisions⸗ Commission.

Jeder Actionäx, welcher an der wiederholt ein⸗ berufenen XXXIV. ordentlichen Generalversamm⸗ lung theil nehmen oder sich bei derselben vertreten lassen will, hat, insofern dies noch nicht geschehen, bis zum 20. Mai (1. Juni) I. J., Nachmit⸗ tags 2 Uhr, mindestens 40 Stück Stamm⸗Actien oder Genußscheine bei der Hauptkasse der Gesell⸗ schaft in Warschau oder bei nachstehend genannten Bankhäusern zu deponiren: ine St. Petersburg bei der Filiale der War⸗

schauer Commerzbank oder bei Herren G. Sterky & Sohn,

in Berlin bei der Direction der Disconto⸗ Gesellschaft oder bei der Mitteldeutschen Credit⸗Bank,

in Breslau beim Schlesischen Bankverein,

in Frankfurt a. M. bei Herren M. A⸗ von Rothschild & Söhne oder bei Herren J. J. Weiller Söhne,

in Dresden bei der Dresdner Bank,

in Amsterdam bei Herren Lippmann, Rosen⸗ thal & Cie. oder bei Herren Westendorp

ie.,

in Brüssel bei Herren Balser & Cie. oder

bei Herren J. Matthieu & Fils,

in London bei der Deutschen Bank,

in Krakau bei der Galizischen Bauk für

Handel und Industrie und in Paris bei der Gesellschaft „Crédit Lyonnais“’. Als Berechtigung zur Theilnahme an den General⸗ versammlungen gelten auch, nach § 30 der Gesell⸗ schafts⸗Statuten, die Bescheinigungen der Warschauer Filiale der Staatsbank über bei derselben nieder⸗ gelegte Actien, insofern dieselben in dem oben zur Deponirung festgesetzten Termine zur Verwahrung gelangten.

Die Actien sind mit zwei gleichlautenden, unter⸗ schriebenen Nummerverzeichnissen einzureichen. Nr. I. des Verzeichnisses erhält der Deponent mit dem Quittungsvermerk der Hauptkasse resp. des Bank⸗ hauses zurück zum Beweis des niedergelegten Depo⸗ situms; Nr. II. verbleibt bei den Actien.

Die deponirten Actien werden nach erfolgter Generalversammlung gegen Rückgabe der Deposital⸗ quittung Nr. I. dem Deponenten wieder aus⸗ gehändigt. ““

Laut § 26 der Gesellschafts⸗Statuten kann der Actionär seine Berechtigung zur Theilnahme an de Generalversammlung auf einen anderen Actionär, welcher an der Versammlung Theil nimmt, gegen Ertheilung einer Privatvollmacht übertragen.

Warschau, den 7./19. Mai 1892.

Der Verwaltungsrath.

[12912) Warschau⸗Terespoler Eisenbahn- Gesellschaft.

Unter Hinweis auf § 34 unserer Statuten laden wir die Herren Actionäre unserer Gesellschaft zur 25. ordentlichen Generalversammlung auf den 13.,25. Juni a. c., 11 Uhr Morgens, im Locale der Kaufmanns⸗Ressource in Warschau, Senatoren⸗Straße Nr. 471 D, ein.

Gegenstände der Tagesordnung: 1) Rechenschaftsbericht des Betriebsjahres 1891 und Berichterstattung der Revisionscommission. 2) Rechenschaftsbertest der Beamten⸗Pensionskasse. 3) Rechenschaftsbericht des Fonds der Actionäre. 4) Wahl von 3 Mitgliedern des Verwaltungsraths an Stelle der der Reihe nach austretenden, wie auch Wahl von 2 Mitgliedern des Ver⸗ waltungsraths, an Stelle der verstorbenen. 5) Wahl von 3 Mitgliedern der Revisions⸗

er eislnn. Behufs Bet Heiligung an dieser ordentlichen General⸗ versammlung haben die Herren Actionäre ihre Actien bis spätestens 29. Mai/10. Juni a. c., um 3 Uhr Nachmittags, und zwar mindestens 20 Stück, zu hinterlegen in Warschau: in der Kasse der Gesellschaft, Mazowiecha⸗Straße Nr. 22, 1 in St. Petersburg: bei der Warschauer Commerzbank⸗Filiale in St. Petersburg, in Berlin: bei der Mitteldeutschen Credit⸗ bank, bei der Disconto⸗Gesellschaft und dem Bankhause Mendelssohn & Eo.

Den Actien ist ein von den Herren Actionären

unterzeichnetes, in zwei gleichla tenden Exemplaren ausgefertigtes Nummern⸗ erzei chniß beizufügen. Quittungen über in der Kasse der Gesellschaft in

Transitmagazinen und technischer S⸗ 8 stehenden Priwvatfonds für Fisech - 8 Gewahrsam befindliche Actzen, sowie Besch . s8 bre denn it der Gesells b ewahrsam befindliche Actzen, sowie Bescheinigungen die Abrechnung mit der Gese der Warschauer Abtheilnag der Rie ösche 85 88 Feststellung der Rückkaufsrente 8 beehuß Warschauer Commerzbank, über bei denselben vor stelligen. 88 dem 29. Mai/10. Juni a. c. deponirte Actien, in Zußleich ist die Gesellschaft benachrichtigt worden, dem oben angegebenen Betrage, von mindestens daß ihr das Recht, ihre auf gewöhnlichem 20 Stück, gewahren ebenfalls ein Recht zur Be⸗ gerichtlichen Wege bei Vollziehung des Rückkaufs theiligung an der Generalversammlung. und Abrechnung egen etwaige Verletzung zu wahren Zur Bestellung von Stellvertretern genügt eine unbenommen verbleibt. Privatvollmacht, jedoch kann die Vertretung nur Behufs Betheiligung an dieser außerordentlichen

einem an der Generalversammlung selbst theil⸗ Generalversammlung haben die Herren Aetionäre nehmenden Actionär übertragen werden.

ihre Actien bis spätestens 29. Mai/10. Juni Spätestens acht Tage nach stattgesabter General⸗ I. J., um 3 Uhr Nachmittags, und zwar min⸗ versammlung werden den Herren Actionären die von

destens 20 Stück zu hinterlegen: ihnen hinterlegten Actien an derselben Stelle, wo in Warschau: in der Kasse der Gesell⸗ sie deponirt waren, zurückerstattet werden. schaft, Marowiecka⸗Straße Nr. 22, Warschau, den 8./20. Mai 1892. in St. Petersburg: bei der Warschauer Der Verwaltungsrath. Fommerzbank, Filiale St. Peters⸗ urg, 5 Fi in Berlin: bei der Mitteldeutschen Cre⸗ Warschau-Terespoler Eisenbahn. dernch. Se der . geont⸗schens ger [12913] Gesellschaft. Laut Beschluß des Verwaltungsraths vom

und dem Bankhause Merbelssoge & Cie. 2./14. Mai J. J. laden wir die Herren Actionäre

Den Actien ist ein von den Herren Actionären unserer Gesellschaft zu einer außerordentlichen

unterzeichnetes, in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigtes Nummernverzeichniß beizufügen.

Generalversammlung auf den 13.,25. Juni

I. J., 11 Uhr Morgens, im Saale der Kauf⸗

Quittungen über in der Kasse der Gesellschaft in

Gewahrsam befindliche Actien, sowie Bescheinigungen

manns⸗Ressource, Senatoren⸗Straße Nr. 471 D, ein. der Warschauer Abtheilung der Reichsbank und der

Gegenstände der Tagesordnung: Warschauer Commerzbank über bei denselben vor Vorlegung, den Herren Actionären zur Einsicht, die am 30. April/12. Mai I. J. dem Verwaltungs⸗

dem 29. Mai/10. Juni d. J. deponirte Actien in dem oben angegebenen Betrage von mindestens rathe der Warschau⸗Terespoler Eisenbahn⸗Gesellschaft 20. Stück gewähren ebenfalls ein Recht zur Bethei⸗ seitens des Ministeriums der Verbindungen zuge⸗ angene Benachrichtigung, daß der Ministerrath in

ligang an der Generalversammlung. ereinigung mit dem Oekonomie⸗Departement des

Zur Bestellung von Stellvertretern genügt eine Privatvollmacht, jedoch kann die Vertretung nur einem

Reichsraths eine Allerhöchst bestätigte Bestimmung

erlassen hat, wonach der Rückkauf der Warschau⸗

an der Generalversammlung selbst theilnehmenden Actionär übertragen werden. Terespoler Eisenbahn am 1./13. Juni d. J. verordnet Spätestens acht Tage nach stattgehabter General⸗ worden ist. Laut dieser Bestimmung ist unter versammlung werden den Herren Actionären die von andern der Minister der Verbindungen ermächtigt ihnen hinterlegten Actien, an derselben Stelle, wo worden: sie deponirt waren, zurückerstattet werden. a. die Bahn nebst Zubehör zugleich mit dem Warschau, den 8./20. Mai 1892. den Actionären gehörigen, aus Baarmitteln, Der Verwaltungsrath. 112700] Deuts ilit Einnahme.

ℳℳ. Prämien⸗Reserve für die am 31. Dezember 1891 in Kraft befindlichen Versicherungen. . . . Gestundete Prämienraten des Vorjahres . . . Prämien⸗Vortrag für vorzeitig empfangene ö“”“; Ausgezahlte Versicherungs⸗Summen an Ein⸗ 390 040,— Ausgezahlte Entschädigungen an Ersatz⸗Reservisten.. . 112,— Rückgewährte Prämien infolge Athtt 5* 40 065,18 Rückgewährte Prämien infolge Todezfalklt 8151 073,20 Geschäfts⸗Unkosten abzüglich Policengebühren Zinsen auf Antheilscheine zum Garantiefonds ö“ Abschreibungen auf b““ b. 1“ c. Anstaltsgebäude.. . . 1 695,— ₰.“ 8 250,— Provisions⸗ und Verwaltungskosten⸗Reserbe— s(leber 14“X“ 40 087 119 22

Bilanz 31. Dezember 1891.

2 8 86 121 125 Garantiefonds, Restbetrag . 165 500 12 071 66] Diverse Ereditoren. . . . ... 9 056 34 868 437 53] Hypothek auf GrundstückTheaterplatz 1¹½ 250 000—

1 287 145 Prämien⸗Reserve . . . . 737 262 080 85 34 699 650 Provisions⸗ und Verwaltungskosten⸗ . Reserve.... 75 256 41

115,9875

Prämien. . .. .68 093 654 32 Prämien⸗Reserve des Vor⸗ ööööööö--ö.. 878 14 Zinsen für Hypotheken, Effecten ꝛc. abzüglich vor⸗ ausbezahlter. . . . . Dividende im Jahre 1891 MA“

37 262 080 85 819 00410

115 987

191 138 388 255 159 143 759 9

3 28312 531 49389

2 098,68 1 245,39

13 2890

75 256 1 286,51446 40 087 11922

Passiva.

Activa.

Solawechsel zum Garantiefonds ““ Guthaben bei Banken. 8 11“ Hypotheken 11u1““ Diverse Debitoren. Außenstände bei Agenten (incl. laufender Documente) 661 626,78 Abschreibung . 1 245,39 660 381/39 Zinsen⸗Vortrag. Auf das Jahr 1801 entfallende, noch nicht erhobene Zinsen für Effecten und Hypotheken Zinsen auf vorzeitig bezahlte Prämien Gestundete Prämien⸗Raten, wegen ;⸗ und ½jährlicher Zahlungen 2 des DZe1“ I141““ 812,18 Abschreibung . 2 098,68

Anstalts⸗Gebäude Schüllerstraße 33 169 488,— Abschreibung. 1 695,—

Grundstück Theaterplatz 1

Prämien⸗Vortrag für vorzeitig em⸗ pfangene Prämien 58 Voraus bezahlte Hypothekzinsen .. 103*8 Sicherheitsfonds ult. 1890 . . .. 434 7678 Invalidenfonds ult. 1890 . . . 172 4365 Dividendenfonds ult. 1890

819 946,81

ab: in 1891 bezahlte

und verfallene Be⸗ träge. 111“ 794 8322

Ueberschuß 286 514

349 929 6; 7 362,23

17 713

167 793,— 429 370 55 8 39 566 536,22 39 566 536,22 Hannover, den 31. Dezember 1891. 8 Die Direction. H. Marwede. G. Nißle. 1 Die Uebereinstimmung des vorliegenden Rechnungs⸗Abschlusses mit den Büchern und Belegen

bescheinigt hiermit

Der Aufsichtsrath. Ed. Meyer, Gustav Nothmann.

Director.

Jänecke, ommerzien⸗Rath. v. Jacobi, Ober⸗ u. Geheimer Regierungs⸗Rath a. D. 8 Revidirt und mit den Büchern und Belegen übereinstimmend befunden von den in der 13. ordent⸗ lichen Generalversammlung erwählten Revisoren: 1 . Bernhard Caspar, Dr. Hugo Krüß.

Geheimer Commerzien⸗Rath. Doekorations-

Tla. ℳ% ℳ½ (ZEn

Reinecke's Fahnenfabrik, Hannover.

Daniel Roß.

H. Cleve, Oberst z. D.

Rud. Crasemann.

Geor Geheimer

Aug. Basse, Bankdirector. Gust. Ad. Jencquel. Ernst Jaques,

Assessor a. D.

Franz Garvens.

1e2c- e

zum Deutschen Reichs

„Anzeiger und Königlich Preußi

Berlin, Dienstag, den 24. Mai

Der Inhalt dieser Beilag

lin auch durch die Königliche Expedition gers SW., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

e der deutschen Eisenbahnen enthalten sind, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Central⸗Handels

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich des Deutschen Reichs

Register für

kann durch alle Post⸗Anstalten, für und Königlich Post. Aafte Staats⸗

in welcher die Bekanntmachungen aus den Handels⸗, Genossenschafts⸗, Zeichen⸗ und Muster⸗Registern, über Patente, Gebrauchsmuster, Konkurse, Tarif⸗ und Fahrplan⸗Aenderu gen

das Deutsche Reich.

Rr. 122 A.)

Das Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche ö“ in der Regel täglich. Der

Bezugspreis beträgt

1 50 für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.

linzelne Numwern kosten 20 ₰.

82

Vom „Central⸗Handels⸗Register für das Deutsche Reich“ werden heut die Nru. 122 A. und 122 B. ausgegeben.

Entscheidungen deutscher Gerichtshöfe. (Nach den neuesten Zeitschriften und Sammlungen.)

1) Die Anwendbarkeit des Art. 349 H.⸗G.⸗B., wonach der Mangel der Beschaffenheit einer Waare binnen sechs Monaten seit der Ablieferung geltend gemacht werden muff ist nicht auf physische Mängel beschränkt. U. R.⸗G. v. 30. Juni 1891, Ztsch. f. franz. C.⸗R. Bd. 22 S. 618. 8

2) Das H.⸗G.⸗B. kennt nur die Mängelrüge, nicht die Dispositionsstellung, noch weniger enthält es Bestimmungen über die dinglichen oder obliga⸗ torischen Wirkungen der letzteren. Wird beim Distanzgeschäfte die Anzeige der nach Ab⸗ lieferung gefundenen Mängel versäumt, so gilt die Waare nach Art. 347 Abs. 2 H.⸗G.⸗B. als eenehmigt. Ergeben sich später solche Mängel, so nuc die An⸗ zeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Durch die rechtzeitige Mängelanzeige werden daher die aus der nicht vertragsmäßigen Beschaffenheit der Waare abzu⸗ leitenden Ansprüche gewahrt. Die Geltendmachung dieser Ansprüche ist an die Fristen des Art. 349 H.⸗G.⸗B. gebunden. Welcher Art diese Rechts⸗ mittel seien, und daß der Käufer über die getroffene Wahl, insbesondere wenn er Aufhebung des Kaufs erstrebt, dem Verkäufer gegenüber sich sofort erklären und die fehlerhafte Waare ihm zu Verfügung stsllen müsse, darüber hat das H.⸗G.⸗B. keine Vor chrift Pneben. U. R.⸗G. v. 9. Dezember 1890 a. a. O.

3) Wenn ein Kaufmann in seinem Gewerbe⸗ betrieb einen Berufsgenossen einem dritten Kauf⸗ mann gegenüber als creditwürdig empfiehlt, so ist der Empfehlende für die Folgen seiner Empfehlung verantwortlich. Wenn dagegen ein Nichtkaufmann oder ein Kaufmann außerhalb seines Gewerbebetriebes eine derartige Auskunft ertheilt, so ist diese nur eine Gefälligkeit, für welche eine Haftung nur dann eintritt, wenn der Empfehlende arglistig verfährt, er also wider besseres Wissen die Empfehlung gemacht hat. U. O.⸗L.⸗G. Köln vom 12. Mai 1891 a. a. O. S. 658.

4) Eine durch den Tod des Gesellschafters aufgelöste offene Handelsgesellschaft kann auch, ab⸗ gesehen von dem in Art. 123 Ziff. 2 H.⸗G.⸗B. vor⸗ gesehenen Fall, daß im Vertrage die Fortsetzung mit den Erben des Verstorbenen bestimmt ist, durch Uebereinkunft des oder der überlebenden Gesell⸗ schafter mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt U. R.⸗G. v. 12. Dezember 1890 a. a. HB.

5) Wenn die Feuerversicherungsgesell⸗ schaft infolge von Eigenthumswechfen hin⸗ sichtlich der versicherten Gegenstände mit dem neuen Erwerber einen Versicherungsnachtrag eingeht, wonach der Letztere nun der Versicherte sein soll, so ist in dieser Verabredung trotz der Aufrechterhaltung der früheren Bedingungen der Abschluß eines neuen Vertrags im Wege der Novation zu erblicken, und ist daher der Erwerber für Vertragsverletzungen des Besitzvorgängers z. B. durch unbefugte Herstellung von Einrichtungen, welche die Feuersgefahr erhöhen, nicht verantwortlich. U. R. G v. 24. Okt. 1890

a. a. O. S. 705.

6) Die Postverwaltung haftet bei Hostauf⸗ trägen nach der Postordnung vom 8. März 1879 nicht weiter, als für den Verlust der Sendung. Doch ist der Postbeamte im Falle einer bei Erledigung des Postauftrags begangenen Nachlässigt eit für den daraus entstehenden Schaden haftbar. Die aus dem Verhältniß des Aufgebers eines Postauftrags zu dem den Auftrag entgegennehmenden Postbeamten entstehen⸗ den Verpflichtungen sind nicht nach der Postordnung, sondern nach dem bürgerlichen Recht zu beurtheilen. Nach der Postordnung hat der Postbeamte den zur Einziehung von Geldbeträgen gegebenen Post⸗ auftrag, dem ein Wechsel beiliegt, ohne Säumniß zu erledigen, und im Falle der Za lungsverweigerung Postauftrag und Wechsel ungesäumt an den Auftrag⸗ geber zurückzusenden bei Vermeidung eigener Zahlung für den dem letzteren aus der Suen entstehenden Schaden. Metz vom 21. April 1891

a. a. O. S

7

Ausländisches Patentrecht. Die Streitfrage, ob Patente, die in Italien für eine im Auslande bereits patentirte Erfindung ge⸗ nommen werden, gültig sind, wenn die Hatent fucher bei der Anmeldung weder das ausländische Patent eingereicht noch erklärt haben, daß sie Einführungs⸗ patente zu nehmen 8 ist durch Urtheil des Cassationshofes zu Rom vom 8. Januar 1892 in Uebereinstimmung mit einer Entscheidung des Appellhofes zu Rom vom 21. August 1891 im be⸗ jahenden Sinne entschieden worden. In den Grün⸗ den des Urtheils vom 8. Januar 1892 wird im wesentlichen 1 ausgeführt:

den Kern des Streites bildet die Frage: welche Bedeutung kommt nach den italienischen Gesetzen vom 30. Oktober 1859 und 31. Januar 1864 einem Erfindungspatente zu, wenn die Erfindung durch ein früheres ausländisches Patent bereits geschützt ist, ohne daß dies in der Patentanmeldung erwähnt worden ist, auf Grund deren der Erfinder in Italien ein neues Patent erlangt hat.

der Cassationskläger meint, ein unter solchen Umständen erlangtes Patent müsse vernichtet werden, a. weil das Erfindun spatent innerhalb des Rechtsinstituts der gewerblichen Privilegien nach dem jtalienischen esetze eine besondere, vom Einführungspatente verschiedene Unterart

8

bereits ande

bilde mit der Maßgabe, daß eines dem anderen nie gleichwerthig sein oder an seine Stelle treten könne; b. weil es beim Erfindungspatent nicht er⸗ forderlich sei, daß der Anmeldung das ausländische Patent beiliege, während dies für die Einführungs⸗ patente vom italienischen Gesetze bei Strafe der Nichtigkeit verlangt werde; c. weil ein im Auslande bereits patentirter Gewerbszweig nicht unbekannt sein könne und deshalb der Neuheit ermangele, welche eine nothwendige Voraussetzung für die Erlangung eines Patents bülde. Eine nähere Prüfung dieser angeblichen Nichtig⸗ keitsgründe führt jedoch zu ihrer Verwerfung. Sollen Rechtserscheinungen, die einer und derselben Gattung angehören, für die juristische Construction als besondere Arten anerkannt werden, so ist er⸗ forderlich, daß sie hinsichtlich ihrer Voraussetzungen gegenständlich oder inhaltlich wesentliche Unter⸗ schiede aufweisen. Die größeren oder geringeren irkungen, die

je nach der Besonderheit der thatsächlichen Umstände eintreten können, reichen nicht aus, um innerhalb eines Rechtsinstituts besondere, verschiedene Arten zu chaffen, gleichwie im Thierreich

1 der Unterschied in der Kraft oder Entwickelung der individuellen Gaben

und Fähigkeiten die Arten einer und derselben Gat⸗.

tung nicht vermehrt. Das Erfindungspatent nun und das andere Patent, welches häufig ohne weiteres „Einführungspatent“ genannt wird, während es im Gesetze die Bezeichnung „Einführungsbescheinigung“ trägt, haben den gleichen Gegenstand, nämlich die Erfindung eines neuen gewer lichen Erzeugnisses; sie haben ferner, ein und denselben Inhalt, der in der Gewährleistung des ausschließlichen Rechts zur Ausbeutung und Verwerthung der neuen Er⸗ findung innerhalb der gesetzlichen Zeitdauer, Grenzen und 1.“ besteht. Es fehlt aller⸗ dings nicht an Gerichten und Rechtslehrern, die behauptet haben und noch behaupten: nach italieni⸗ schem Gesetze gäbe es ein Erfindungs⸗ und ein Ein⸗ führungspatent, und zwischen beiden beständen so erhebliche Unterschiede, daß die Schlußfolgerung er⸗ laubt sei, ein Erfindungspatent auf eine im Auslande bereits patentirte Ersindung müsse von wegen für nichtig erklärt werden. Prüft man aber die zu Gunsten dieser Ansicht geltend gemachten Gründe, so zeigt sich bald, b ihre Anhänger von dem Irrthum ausgehen: zur Annahme und Durch⸗ führung einer wesentlichen Duplicität innerhalb eines Rechtsinstituts sei es ausreichend, wenn die einzige und einheitliche 1 in dem einen Falle eine längere Dauer haben könne, als in dem anderen. Es zeigt sich auch, daß in die Er⸗ kenntnisse, die ausschließlich auf dem einheimischen Rechte beruhen sollten, Elemente eingedrungen sind, die auf nicht selten ungenauer Erinnerung an aus⸗ ländisches Recht beruhen.

Die Patenturkunde, die in Italien ein im Auslande bereits patentirtes Erzeugniß schützen soll, unterliegt keinen strengeren Bedingungen, als die, welche für ein Patent auf eine bisher in keinem Lande geschützte gewerbliche Erfindung gelten, und hat keine höhere oder andersgeartete Wirkung, als sie aus einem Erfindungs⸗ patente hervorgeht. Die Einführungsbescheinigung ist im wesentlichen nichts anderes, als das Er⸗ findungspatent selbst, das innerhalb einer gewissen Zeitdauer auf im Auslande bereits patentirte Er⸗ findungen anwendbar ist, sobald das Auslandspatent noch nicht abgelaufen und die Erfindung im Inlande noch nicht im freien Verkehr ist. So bemerkte der Berichterstatter zu dem Entwurfe des Gesetzes vom 30. Oktober 1859, daß die Einführung durch den im Auslande bereits geschützten Erfinder als eine Besitz⸗ ergreifung desselben Rechts im Inlande angesehen werden 2

In Frankreich unterschieden sich allerdings vor dem Gesetz von 1844 die Einführungspatente von den Erfindungspatenten dergestalt, daß die gesetzliche Anerkennung zweier besonderer Patentarten nicht zu leugnen war. Ebenso verhielt es sich, von anderen Ländern abgesehen, nach dem niederländischen Gesetz von 1817. vSi- Zweitheilung der Patente beruhte aber darauf, daß das Privilegium damals in einigen Ländern diejenigen schützte, welche,

selbst Erfinder zu sein, das Verdienst besaßen, einen ausländischen Gewerbszweig im Inlande eingeführt zu haben. Unter solchen Um⸗ ständen entsprach es der Logik und der Gerechtigkeit, zwischen dem Erfindungspatent und dem sogenannten Einführungspatent scharf zu unterscheiden, und das dem Nichterfinder ertheilte Erfindungspatent für nichtig zu erklären. Jetzt aber, wo die Cultur und die Gerechtigkeit den Sieg davon etragen und die Se nur dem Urheber neuer Entdeckungen und Erfindungen ein Anrecht auf ein Patent zuerkennen, er sei Inländer oder Auslaͤnder, hat die Unterscheidung zwischen den Patenten keine Be⸗ rechtigung mehr, und es muß die Nichtigkeit, die aus der einer früheren Zeit angehörigen Zwie⸗ spältigkeit der Patente abgeleitet wird, als eine will⸗ lürliche Annahme gelten. Zur Bekräftigung dieses erscheint es angemessen, auf die Vorgänge in Belgien unter der Herrschaft des Gesetzes vom 24. Mai 1854 hinzuweisen. Obwohl Belgien kein Patent auf die bloße Einführung einer Erfindung durch einen Nichterfinder ertheilt, hat man dennoch, viel schärfer als in Italien, die Bezeichnungen Erfindungspatent und Einführungspatent auf⸗ rechterhalten, in dem Sinne, daß das Einfü rungspatent einem Ausländer ertheilt wird, we cher seine Erfindung in Belgien einführt, nachdem er veitig ein Patent erlangt hat.

In Art. 25 des belgischen Gesetzes wird zu⸗ nächst das Erfindungspatent für nichtig erklärt, das später ertheilt wurde, als ein anderes auf denselben Gegenstand in Belgien oder im Auslande ertheiltes

atent; dann wird aber hinzugefügt, daß das zweite

Katent gleichwohl als Einfübrunge vatent bestehen leiben kann, sobald der Anmeldende die Eigenschaft als Erfinder besitzt. Bemerkenswerth ist es, daß dieses die Nichtigkeit des zweiten Patents aus⸗ drücklich und verfügende Gesetz doch die richtige Auslegung erfährt, daß jene Nich⸗ tigkeit den Erfinder nur treffen kann, wenn er ein Erfindungspatent an Stelle eines Einführungspatents behufs Umgehung des Ge⸗ setzes verlangt hat. Solch rechtswidriges Ver⸗ halten wird angenommen, wenn das neue Patent nach Ablauf des ausländischen Patents, oder auf eine längere Zeitdauer als die längste Dauer des Einführungspatents erlangt wurde.

Im ganzen genommen ist das Einführungspatent im Sinne des italienischen Gesetzes weiter nichts als ein unter bestimmten Bedingungen ertheiltes Er⸗ findungspatent, dessen Zeitdauer etwas begrenzter ist. Daraus geht hervor, daß es ungerecht und ungesetzlich wäre, dem in Italien einem Erfinder auf ein bereits im Auslande patentirtes Erzeugniß ertheilten Patente jede Gültigkeit abzusprechen, und zwar lediglich aus dem Grunde, weil die ertheilte Urkunde nicht die Bezeichnung Einführungsbescheinigung trägt, wenn niemand bestreitet, daß die Urkunde innerhalb der gesetzlichen Frist und mit der gesetzlichen Wirkung ausgefertigt wurde.

Die Cassationsschrift trifft ebenso wenig das Richtige, wenn sie einen besonderen Nichtigkeitsgrund darin er⸗ blickt, daß der Anmeldung die Urkunde über das früher ertheilte ausländische Patent nicht beilag, wie es Art. 21 Z. 4 des Gesetzes und Art. 25 der Ausfübrungsver⸗ ordnung vorschreiben. Es besteht in der That keine gesetzliche oder reglementarische Bestimmung, welche die Einreichung der erwähnten Urkunde bei Strafe der Nichtigkeit vorschreibt. Dies ist im vorliegenden Falle von nicht geringer Bedeutung, da das Gesetz, Abschnitt V Kap. 1 und die Ausführungs⸗Verord⸗ nung, Art. 82 ff. alle Gründe der Nichtigkeit und Nichtigkeitserklärung von Patenturkunden genau auf⸗ zählen; unter ihnen ist keiner zu finden, der auf der Unterlassung der Einreichung des ausländischen

atents beruht. Bekanntlich steht es aber dem

Fichter nicht zu, eine im Gesetze nicht ausdrücklich vorgeschriebene Nichtigkeit wegen Formfehler auszusprechen, außer in dem Falle, wo es sich um Formen handelt, deren Veeg nes für die Existenz des angefochtenen Rechtsacts wesentlich ist. Bezüglich der gewerblichen Privilegien ist zu bemerken, daß der Gesetzgeber die nach seiner Ansicht wesentlichen Formen, deren Nichtbeachtung die Nichtig⸗ keit nach sich zieht, besonders hervorgehoben hat. So erklärt z. B. Z. 3 des Art. 57 feierlich, daß die Urkunde nichtig ist, wenn die Beschreibung der erwähnten Er⸗ findung ihrem wahren Gegenstand nicht entspricht. Einem solchen gesetzlichen System gegenüber, wo der Gesetzgeber selbst die Regelung direct und ausdrück⸗ lich in die Hand genommen hat, kann der Ausleger, ohne in Willkür zu verfallen, unmöglich eine be⸗ liebige Form als wesentlich bezeichnen und aus ihrer Nichtbeobachtung einen Nichtigkeitsgrund herleiten.

Uebrigens verlieren die Nichtigkeitsgründe, die man aus der Vorschrift ableiten will, daß das ausländische Patent beizufügen sei, jeden Werth, sobald man das, was oben über das wahre Wesen des Patents und über den Unterschied zwischen Erfindung und Ein⸗ führung gesagt wurde, in Betracht zieht. Die Nicht⸗ einreichung des dem Gesuche um Patentirung im Inlande vorangegangenen ausländischen Patents kann nämlich keinen andern Nachtheil bezw. keine andere Unregelmäßigkeit zur Folge haben, als die Ertheilung eines Erfindungs⸗ an Stelle eines Einführungs⸗ patents. Das Erfindungspatent auf im Auslande bereits patentirte gewerbliche Gegenstände ist keines⸗ wegs schlechthin nichtig; sind vielmehr die Be⸗ dingungen hinsichtlich der Person, des Beginnes und der Dauer, die für ein Patent auf neu einge⸗ führte Erzeugnisse gelten, erfüllt, so behält dieses Patent, rebus ipsis dictantibus, die Wirkungen, die der Einführungsbescheinigung zukommen. Dies angenommen, begreift man kaum, wie die Nicht⸗ beobachtung einer zur Verhütung einer Unregelmäßig⸗ keit vorgeschriebenen Form an sich noch schlimmere Folgen könnte, als die Felen dieser Unregel⸗ mäßigkeit selbst. Es darf nicht im Wege der Aus⸗ legung angenommen werden, der Gesetzgeber habe dies wirklich im Sinne gehabt. Die Bestim⸗ mung bezüglich der Vorlegung des ausländischen Patents kann der inländischen Patentbehörde das Recht verleihen, die Beschlu fassung bezüglich des Patents so lange auszusetzen, bis diese Vor⸗ legung erfolgt. Wird aber das Patent ertheilt, ohne daß der Anmelder dieser Vorschrift nachgekommen ist, so berechtigt nichts zu der Annahme, daß die Er⸗ theilung nichtig sei, sonst würde Form vor Inhalt gehen, und es würde die Form das Recht beeinträch⸗ tigen, während sie bestimmt ist, es zu schützen.

Einer dangen Ausführung bedarf es end ich nicht, um deutlich darzuthun, daß auch der dritte angebliche Nichtigkeitseinwand auf keiner festen Grundlage be⸗ ruht. Im Verlaufe des Prozesses wurde niemals nach⸗ gewiesen, nicht einmal die Vermuthung ausgesprochen, daß die in Streit befangene Entdeckung oder Erfindung in Italien oder im Auslande vor der Einreichung des Gesuchs um Ertheilung eines Patents bekannt gewesen sei, oder daß sie vor dem 1 um ein

italienisches Patent bereits von einem ritten nach Italien eingeführt oder daselbst in die Praxis über⸗

geführt worden sei. Man hat vielmehr immer nur die Frage erörtert, ob ein Erfindungspatent auf ein gewerbliches Erzeugniß ertheilt werden dürfe, welches deshalb der Neuheit entbehre, weil es infolge der ausländischen Patentirung als bekannt gelten müsse. Vergegenwärtigt man sich aber, daß das in Streit befangene Patent in Italien nur als Einführungspatent Werth und Bedeutung besitzt, so wird jeder Gegengrund auf diesem Ge⸗ biete dem Art. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 1859 gegenüber hinfällig. Dieser Artikel begrenzt die allgemeinen Ausdrücke des Art. 3 des näheren dahin, daß eine im Auslande bereits patentirte neue Er⸗ findung oder Entdeckung ihrem Urheber oder seinen Rechtsnachfolgern das Recht verleiht, dafür im In⸗ lande ein Privilegium zu erlangen, auch wenn sie infolge des ausländischen Patents bekannt geworden ist. (Patentblatt nach der Propriété Industrielle 1892 S. 39 ff.)

Volkswirthschaftliche Zeitschrift Die Sparkasse. Organ des Deutschen Sparkassen⸗ Verbandes. Herausgeber: Dr. W. Schaefer, Pro⸗ fessor an der Technischen Hochschule zu Hannover. Nr. 245. Inhalt: Deutscher Sparkassen⸗Ver⸗ band. Einladung zur Vorstandssitzung. Rheinisch⸗ Westfälischer Sparkassen⸗Verband. Einladung zur Hauptversammlung. Conferenz der Centralstelle

für Arbeiter⸗Wohlfahrtseinrichtungen. Ueber die

Berechnung der Zinsüberschüsse und der Tantièmen der Sparkassen⸗Rendanten. Sparkassenwesen. Die preußischen Landräthe und die Kreis⸗Sparkassen. Die schlesischen Sparkassen. Miethzins⸗Sparkassen. Aus Verden, Gumbinnen, Osnabrück, Nienburg a. W., Römhild, Elsaß⸗Lothringen, Düsseldorf. Geld⸗ und Creditwesen. Liste der für kraftlos erklärten Reichs⸗ und preußischen Staats⸗Schuldurkunden. Rentenbriefe. Die Hypothekenbewe ung in Preußen. Oeffentliche Anleihen. Anleihen der Städte Berlin, Schneidemühl. Genossenschaftswesen. Allgemeiner Genossenschaftstag. Vereinstag der deut⸗ schen landwirthschaftlichen Genossenschaften. Ver⸗ sicherungswesen. Gegenseitigkeits⸗Gesellschaften mit festen Prämien. Sprechsaal. Tantièm der Sparkassen⸗Rendanten. Stellen Nachweis.

Die Industrie. Zugleich Deutsche Konsu⸗ lats⸗Zeitung. Zeitschrift für die der deutschen Industrie und des Ausfuhrhandels. (A. Steinmann⸗Bucher in Berlin W.) Nr. 10. Inhalt: Die Weltausstellung in Berlin. Die neue Gestaltung der Gewerbeinspection. einbarungen (Conventionen, Cartelle): Deutsche Schienengemeinschaft. Zinkblechpreise. Cartell der österreichischen Zuckerraffinerien. Weißblechpreise. Belgischer Stabeisenverband. Russisches gegen ame⸗ kanisches Petroleum. Centralverband der Stickerei⸗ Industrie. Verkehrswesen: Güterbewegung auf den deutschen Eisenbahnen. Telegraphenverkehr mit Urugugy. Foftenbe Ffas gen Handels⸗ und Ge⸗ werbestatistik⸗ Deutsche Biererzeugung. Erträge der Bankactien. Ausstellungswesen: Weltausstellung in Berlin. Handels⸗ und Gewerbekammern. Vereine. Deutscher Handelstag. Centralverband der Industriellen Oesterreichs. Zollpolitik. Handelsverträge: Literatur. Konsulatswesen: Die 8 bung der Ausfuhr durch die Konsuln. Aus⸗ ändische Wirthschaftsgebiete: Die Krisis in der schweizerischen Uhrenindustrie. Schutz der Urheber⸗ rechte. Erfindungsschutz: Uebereinkommen zwischen dem Reich und den Vereinigten Staaten von Ame⸗ rika über den gegenseitigen Schutz d vom 15. Januar 1892.

Allgemeine Brauer⸗ und H g. Officielles Organ des deutschen

undes, des bayerischen, württembergischen und ba⸗ dischen Brauerbundes sowie des thüringer Brauer⸗ vereins. Publications⸗Organ sämmtlicher Sectionen der Brauerei⸗ und Mälzerei⸗Berufsgenossenschaft, sowie des Brau⸗ und Malzmeister⸗Vereins Deutsch⸗ lands. (Verlag von J. Carl in Nürnberg.) Nr. 58. Inhalt: Hamburger Brauereien und Malzfabriken. Der Verkehr mit Braupfannen. Die Bierbrauerei in Oesterreich⸗Ungarn. Ueber das Verhalten des Bieres gegen Aluminium Brauerei⸗Nachrichten aus den Vereinigten Staaten. Maschinen zur Herstellung von Faß⸗ körpern. Rauchfreie Feuerungen. Ein⸗ und Ausfuhr der Schweiz. Bierbrauerei in Rumänien. Canadische Gerste. Tages⸗Chronik. Hopfen⸗ markt. Gerstemarkt. .

Deutsche Kohlen⸗Zeitung. Fachblatt für die Interessen der gesammten Kohlenindustrie, des Kohlen⸗, Koks⸗ und olzhandels, zugleich officielles Organ des Deutschen Braunkohlen⸗ Industrie⸗ Vereins. (Herausgeber: Hugo Spamer, Berlin SW. 46, 94.) Nr. 40. Inhalt: Die gfn vvera tnb e der Berg⸗ und Salinen⸗Arbeiter im Ober⸗Bergamtsbezirk Halle. Vom oberschlesischen Steinkohlenbergbau im Jahre 1891. Mitteldeutschland: Zwickauer Börsenbericht. Westdeutschland: Rheinisch⸗Westfälischer Kohlen⸗ markt. Förderung und Absatz der Saargruben im April 1892. Zeche Steingatt bei Kupferdreh. Gewerkschaft Centrum, Wattenscheid. Oesterr.⸗ Ungarn: Nordwestböhmischer Kohlenmarkt. Oester⸗ reich⸗ungarischer Kohlenmarkt. Wiener Börse. Technis 8 Thüringische Gasgesellschaft zu Leipzig.