1892 / 140 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Jun 1892 18:00:01 GMT) scan diff

a. M., 14. Juni. (W. T. B.) Pacific Actien 88 ½, Central Pacific Actien Effecten⸗Societät. (Schluß.) Oesterr. Credit⸗ Chicago, ukte und St. Paul actien 270 ½, Franzosen 263 ½, Lombarden 89 ¼, Actien 83 ¼, Illinois Central Actien 103, Lake Ung. Goldrente 94,40, Gotthardbahn 142,60, Dis⸗ Shore Michigan South. Actien 133 ½, Louisville conto⸗Commandit 196,80, Dresdner Bank 149,00, und Nasbville Actien 73, N.⸗B. Lake Erie und —,— Bochumer Gußstahl 133,20, Gelsenkirchen 140,50, Western Actien 27 ⅞, N.⸗B. Cent und Hudson River 3 122,60 G A 150,50, Hibernia 121,80, Laurahütte Actien 113, Pacifie Pr Actien Roggen still, loco 180 191, pr. Junt 187,00, —,— 14,70, 3 % Poriugiesen 24,00, Dortmunder Union 55 ¾, Norfolk Western Preferred 45 ½, Atchison Topeka pr. Juni⸗Juli 186,00, pr. Sept.⸗Okt. 169,50. Pomm. 16,00 bz St.⸗Pr. 63,00, Schweizer Centralbahn 128,90, und Santa Fés Actien 35, Union Pacisic Actien Hafer loco neuer 144 - 156. Rüböl behauptet, pr. 112,00 G Schweizer Nordostbahn 113,00, Schweizer Union 40 ⅞, Denver und Rio Grande Preferred 49 ¾. Silber Juni 52,00, Sept.⸗Okt. 52,00. Spiritus matt, 46,00 G 68,60, Italienische Mittelmeerbahn 100,00, Schweizer

Bullion 90. 88 mit 70 Consumsteuer 36,00, pr. Juni⸗Juli b S 46,20, Italien. Meridionaux 131,10. Geld leicht, für Regierungsbends 1 ½, für andere 35,50, pr. August⸗September 36,00. Petroleum 80,00 bz att.

5 (W. T. B.) (Schluß⸗

Sicherbeiten 1 ½ %. loco 10,00. .

3,7 Leipzig, 14. Juni. aiee Posen, 14. Juni. (W. T. B.) Sgpiritus Curse.) 9% Sächsische Rente 88,00, 4 % do. Producten⸗ und Waaren⸗Börse. loco ohne Faß (50 er) 54,70, do. loco ohne Faß Anleihe 99,75, Buschtiehrader Eisenbahn⸗Actien Berlin, 14. Juni. Marktpreise nach Ermittelung (70 er) 35,00. Fest. Litt. A. 181,00, do. do. Litt. B. 194,50, Böhmische des Königlichen Polizei⸗Präsidiums. Magdeburg, 14. Juni. (W. T. B.) Zucker⸗ Nordbahn⸗Actien 111,10, Leipziger Creditanstalt⸗ Schste Medrigste bericht. Kornzucker excl., von 92 % 18,25, Korn⸗ bEET” Treile Jönoh, heseende a I.-2. achracs SsS 1 Se r. 8 e 2& 8 . 84 2 Brauerei 220,00, Cachsische Bank⸗Actien 116,75, Per 100 kg für: made J. 28,25. Waftrahe II. Gem. Leipzig Spi i⸗Acti 55,00, Raffinade mit Faß 28,50. em. Melis. I., mi Fenge Femmngarn sffahrts 8 Ricien 1799 Richtstroh... 26,75. Uekahb. Rohzucker I. Product Juckerfabrik Glauzig⸗Actien 125,00, Zuckerraffinerie Heu . . . .. . 5 a. B. Hamburg pr. Juni 13,30 Gd., 13,35 Br. Halle⸗Actien 117,00, Thüringische Gas⸗Gesellschafts⸗ Erbsen, gelbe, zum Kochen. pr. Juli 13,40 bez. 13,42 ½ Br., pr. August ctien 152,50, Zeitzer Paraffin⸗ und Solaröͤl⸗ “] Ser Oktober⸗Dezem

ik 8 s t knoten 170,90, Linsen. . 12,85 Gd., 12,90 Br. Ruhig. ö e 8— Kartoffeln.. Köln, 14. Juni. (W. L. B.) Hamburg, 14. Juni. (W. T. B.) (Schluß⸗ Rindfleisch

Curse.) Pr. 4 % Consols 106,50, Silberrente 81,00, von der Keule 1 kg Oesterr. Gobdrent⸗ h 4 9⁄ ,,2 ..eaöne Beauchfleisch 1 kg .

Gerste kleine loco —. Hafer loco 147,00 Erbsen loco —. Spiritus pr. 10 000 Liter⸗Pr loco contingentirt 59,00, nicht contingentirt 39,00. Stettin, 14. Juni. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen still, loco 200 210, pr. Junz 202,00, pr. Juni⸗Juli 200,00, pr. Sept.⸗Okt. 188.

115,25 G 92,00 G

103,50G 244,75 G

a. Gas⸗A.

ieß. Huck Stobwasser V. A. Strl SpielkSt Sudenb. Masch. 12 Sädd Imm. 405/% 2 ¾ Tapetenf. Nordh. 7 ¼ witz 0 do. St.⸗Pr. Anton, Bauges.. Vulcan Bgw. cv. Weißbier (Ger.) 4 ½ do. (Bolle) 0 Wilhelmi Weinb 6 Wissen. Bergwk. 0 Zeitzer Maschinen 20

SüPPEEPSEPSgS

n 82 2 8S582-22—5Sn

1IIIIIIIII

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888 8888828888888

225—

Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Zeutschen Reichs-Anzeigers und Köbniglich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Versicherungs⸗Gesellschaften. gurs und Dividende pr. Stas.

Divi pro 1890/ 1891

. euerv. 20 ⁄% v. 1000 450 Rückors.⸗G. 20 % v. 400 / 120 Brl. Lnd.⸗ u. Wssv. 20 % v. 500 hlr 120 Brl. Feuervs.⸗G. 20 % v. 1000 l 158 G. 208 % v. 1000 h. 30

Brl. Lebensv.⸗G. 20 % v. 1000 h6* 172 ½ „G. 20 % v. 500 hℳ. 12 Cöln. Rückvrs.⸗G. 20 % v. 500 l. 45 Colonia, Feuerv. 20 % v. 1000 lr 400

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

140. er

11050 G

1725 B 2425 G

2

19 b2 v5nn!

349 B 1010 G 9200G

markt. Weizen hiesiger loco —,—, d loco —,—, pr. Juli 18,80, pr. ¹

Roagen hiesiger Ioco 19 95. fremder Ioco. 21 00 2

—= 088S8ö2. 8

—,— 0 8

1120 B 1550 G 3250 G

1050 G 3450 G 3475 G 6050 B 2590 B 1110 G 931 G 16300 G 4101 B 390 G 410 G 949 B 960 G 1750 G 1600 B 634 G 960 G

Concordia, Lebv. 20 % v. 1000 . 45 Dt. Feuerv. Berl. 200 /% v. 1000 , 84 Dt. Sloyd Berlin 20 % v. 1000 200 Deutscher Phönix 20 % v. 1000 fl. 120 Dtsch. Trnsp.⸗V. 26 ¾ % v. 2400 135 Drsd. Allg. Trsp. 10 % v. 1000 300 Püssld. Trsp.⸗V. 10 % v. 1000 h 255 Elberf. Feuervrs. 20 % v. 1000 ν 270 A. V. 20 % v. 1000 Thlr 200 Bermania, Lebnsv. 20 % v. 500 .. 45 Sladb. Feuervrs. 20 % v. 1000 30 Leipzig. Feuervrs. 600 % v. 1000 720 Magdeb. Feuerv. 20 % v. 1000 h 206 Magdeb. Hagelv. 33 ½ % v. 500 32 Magdeb. Lebensv. 200 % v. 500 lr., 26 Magdeb. Rückvers.⸗Ges. 100 Shlr. Niederrh. Güt.⸗A. 10 % v. 500 60 Nordstern, Lebvs. 20 % v. 1000 93 Oldenb. Vers.⸗Gs. 20 % vu. 500 . 60 ß. Lebnsv.⸗G. 20 % v. 500 Nhlr 37 ½ euß. Nat.⸗Vers. 250 % v. 400 1 66 videntia, 10 % von 1000 fl. 45 ein.⸗Wstf. Lld. 10 % v. 1000 30 Rhein.⸗Wstf. Rckv. 100 % v. 400 hlr 24 Sächs. Rückv.⸗Ges. 5 % v. 500 hℳr. 75 Schls. Feuerv.⸗G. 20 % v. 500 hℳ. 100 Thuringia, V.⸗G 20 v. 1000 h 240 Transatlant. Güt. 20 % v. 1500 75 Union, Hagelvers. 20 % v. 500 .. 40 Victoria, Berlin 20 % v. 1000 162 Wilhelma Magdeb. Allg. 100 30

300G 782B 1831 G

1310 B 441 G 3480 G 1110 G 705 bz G

IIIIIIIIIIIII

Fonds⸗ und Actien⸗Börse.

Berlin, 15. Juni. Das Aussehen unserer heutigen Börse war wiederum ein wenig erfreuliches. Das Anziehen des Geldes im offenen Markte, das doch nur eine natürliche Folge der starken Bedürfnisse für

die gegenwärtigen deutschen Wollmärkte und für die Coupons⸗ und Dividendenzahlungen zum bevor⸗ stehenden Semesterwechsel ist, sowie die fortgesetzt matten Meldungen von den auswärtigen Plätzen wurden als Vorwand seitens der ine zu er⸗

euten Abgaben genommen, sodaß sich unter dem Hinzuthun von Realisationen wiederum ein ziemlich starkes Angebot herausftellte.

Trotzdem dasselbe in fast sämmtlichen Zweigen des ehrs mehr oder weniger beträchtliche Herabsetzungen mit sich brachte, waren dieselben doch

icht im stande, die Kauflust reger zu gestalten, so⸗

die Umsätze selbst in den sonst bevorzugten ieren über bescheidene Dimensionen nicht inausgingen. Bankactien hatten auf meist ermäßigtem Curs⸗ auch für die speculativen Titres nur geringen ndel. Von inländischen Eisenbahnactien standen vor⸗ nehmlich Lübeck⸗Büchener, Marienburger und Ost⸗ preußen unter dem Druck vermehrten Angebots bei recht mäßigen Umsätzen.

Ausländische Bahnen gleichfalls vielfach in ihrem Preisstande herabgemindert, ohne dadurch zu leb⸗ hafterer geschäftlicher Beachtung zu gelangen. Montanwerthe verharrten in flauer Tendenz, be⸗ sonders Bochumer Guß, Dortmunder Union, Gelsen⸗

kirchen und Laurahütte.

Andere Industriepapiere machten von der allge⸗ meinen Stimmung keine Ausnahme. Fremde Fonds und Renten schwach und lustlos, ebenso Preußische und Deutsche Fonds, Pfand⸗ und Rentenbriefe ꝛc. Privatdiscont 2 ½ %.

Breslaun, 14. Juni. (W. T. B.) (Schluß⸗ Curse). N. 3 % Reichsanl. 87,50, 3 ½ % Landsch. Pfdbr. 98,50, Consol. Türken 20,40, Türk. Loose 93,00, 4 % ung. Goldr. 94,80, Bresl. Discb. 98,50, Bresl. Wechslerb. 99,00, Creditact. 170,50, Schles. Bankv. 114,75, Donnersmarcks89,00, Kattowitzer 118,00, Orerschl. Eisenb. 58,75, Oberschl. P.⸗ 85,00, Schles. Cement 118,00, Opp. Cement 91,50, Kramsta 127,00, Schl. Zink 196,00, Laurahütte 115,90, Verein. Oelfabr. 90,00, Oestr. Bankn. 171,10, Russ. Bankn. S 88 (Schluß

Frankfurt a. M., 14. Juni. (W. T. B.) (S. ¹ curse.) Londoner Wechsel 20,382, Pariser do. 80,85, Wiener do. 170,75, 4 % Reichs⸗Anl. 107,05, Oestr. Silberrente 81,30, do. 4 1 % Papierrente 81,70, d0. 4 % Goldrente 96,40, 1860 er Loose 126,50, 4 % ung. Goldrente 94,50, Italiener 91,90, 1880 er Russen 95,80, 3. Orientanl. 69,80, 4 % Spanier 66,80, Unif. Egypter 98,50, Conv. Türk. 20,30, 4 % türk. Anleihe 83,80, 3 % port. Anleihe 24,10, 5 % serb. Rente 82,80, Serb. Tabackrente 82.50, 5 % amort. Rumän. 98,10, 6 % cons. Mex. 85,40, Böhm. Westbahn 306, Böhm. Nordbahn 157 ½, Franzosen 264 ½, Galizier 182 ¾, Gotthardbahn 143,00, Mainzer 116,40, Lombarden 90 ½, Lüb.⸗Büch. Eisenb⸗ 147 70, Nordwestbahn 183 ⅜, Creditactien 271, Darmstädter 141,40, Mitteld. Credit 101,90, Reichs⸗ bank 149,80, Disconto⸗Comm. 198,00, ner Bank 150 10, Bochumer Gußstahl 135,30, Dortm. Union 64,00, Harpener Bergw. 152,00, Hibernia

123,00. Privatdiscont

94,20, 1860e actien 270,5 1880er Ruf 2. Orient⸗An

Deutsche Ba⸗

Berliner 2 8 Ne

Hamburger (. 144,20, Lübe burg⸗Mlawke Laurahütte

88,50, A.⸗C

ctiengesellsch Gold in 2782 Gd. Silber in 119,75 Gd. Wechselnot 20,29 Gd., London Sichk lg. 167,60 L. 167,75 Gd., Hetersburg Pork kurz 4 4,17 Br., 4, Wien, Curse.) Oe 100,90, do. ung. Goldr. Loose 141,7 222,60, Cred Credit 361,2 359,00, Böh Dux⸗Bodenb Ferd. Nordb 244,50, Lom dubitzer 191, 178,75, Am Lond. Wechs. 9,49, Markn couv. 100,00 Wien, 15 Creditactien Franzosen ? 215,00, Nord Oest. Papier 5 % ung. P 111,05, M. verein 116 bank 221,50. nglische 2 Itali 4 ⁰⁴ 0

rente 94 ½, 4 A 3 ½ 0⁄8+ 4 ½ % egyp solidirte 2 Canada neue 14 ⅜, 6 % fundir veThatn sche % äußer 87, Griechi Monopol⸗Ar v. 1889 62 ½¼ Wechselno 12,09, Paris Paris, Curse.) 30, 100,00, Ita reichische G 989,88 . 1 4 % 490,62 ½, 4 % 20,67 ½, Tür 431,50, Fran Prioritäten de Paris 6 Credit fon Meridional⸗ Suez⸗Actien France 4150 97 ⅝, Wechse.

ieee , London k. 25,18, Cheg. auf London 25,19 8, Wechsel Amsterdam k. 206,17, do. Wien k. 208,75, do. Madrid k. 446,50, C. d'Esc. neue 512, Robinson⸗ Actien 94,37, Neue 3 % Rente 100,25, Portugiesen 24 ⅞, 894 ö uu 8r erdam, 14. Juni. (W. T. B.) (Schluß⸗ Curse.) Oesterr. Papierrente Mai⸗No do. Silberrente Jan.⸗Juli verz. 79 ¾, do. Goldrente —, 4 % ungar. Goldrente 93 ⅛, Russ. gr. Eisenb.

122 ½, Russ.

Conv. Türken 20 ⅞, 3 ½ % holl. Anl. 101 ½, 5 % gar. Transv.⸗Eis. 100 ½, Warschau⸗Wiener 126 ½, noten 59,25, Rufs. Zollcoupons 192. Wechsel auf London 12,07 ½. New⸗YPork, 14. Juni. (W. T. B.) (S8. echsel auf London (60 9 4,87 ¼, Cable

Curs 9

Transfers 4,89, Wechsel f Berli

Wechsel auf

S d. Staatsanleihe vom Jahre 1862.

1. Verloosung; gekündigt zum 1. Oktober 1888.

Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe VII Nr. 6 bis 8 und Anweisung zur Abhebung der Reihe VIII.

Lit. C. zu 200 Rthlr. o 2975.

mum 1. Oktober Restkündigung zum 1. Oktober 1889.

Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe VII Nr. 8 und Anweisungen zur Abhebung der Reihe VIII.

Lit. D. zu 100 Rthlr. o 1117. 5091.

17. Verloosung; gekündigt zum 1. Oktober 1888.

Abzuliefern mit Zinsschein Reihe IX Nr. 8 und Anweisung zur Abhebung der Reihe X.

Lit. D. zu 100 Rthlr. o 399b5.

X“

Abzuliefern mit Anweisungen zur Abhebung der Zinsscheinreihe X unter Gewährung von Zinsen auf 6 Monate für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1889.

Lit. D. zu 100 Rthlr. M 133. 2400.

IV. Verzeichniß derjenigen Schuldverschreibungen der konsolidirten 4 ½ prozentigen Staatsanleihe, welche noch nicht zum Umtausch gegen Verschreibungen der konsolidirten 4 prozentigen Staatsanleihe 8 85756. 958. 93179. 98426. 101161. 162. 103776. 106400. 107956. 110095. 116851. 120227. zu 50 Rthlr. o 3259. 6100. 7988. 8915. 11695. 14015 bis 17. 15273. 16223. 22528.529. 24378. 25229. 351. 26372. 31088. 233. 34568. 41942. 42758. 3

7. zu 1000 Mark 9859b99. zu 500 Mark 5638. 15101.

. zu 300 Mark o 391. 9228.229. 29211.

zu 200 Mark ℳrF 628.

8

S. 55 und diesseitige Bekanntmachung vom 1. September 1885.)

2 735265. 78053.

(Gesetz vom 4. März 1885 G. S.

Abzuliefern mit Zinsschein Reihe IV Nr. 8 und Anweisung

Lit. B. zu 1000 Rthlr. 7 3894. 895 8109. 110. 9554. 18746. 747. 223378 bis 383 26470. 666506. .

Lit. D. zu 200 Rthlr. F 2516. 13075. 19212. 280. 281. 29366. 31575. 38685.

47989. 51248. 53380. 62050. 114.

Lit. E. zu 100 Rthlr. o 15093. 28834. 813. 37183. 38752. 45752. 55773. 60199. 62283. 573.

20661. 45590. 56355. 26005. 12243. 49168.

Königliche Hauptverwaltung der St

Hoffmann.

’’n’n,eneegüre Ua uue e’ ah. Ar. v 1

höher als Nr. 0 u. 1 pr. 100 kg br. inkl. Sac.

Königsberg, 14. Juni. (W. T. B.) Ge⸗ treidemarkt. Weizen unveränd. Roggen unveränd., loco pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 190,00. Gerste unveränd. Hafer unveränd., loco pr. 2000 Pfund. Zolgewi t 150,00. Weiße Erbsen pr. 2000 Pfd.

ollgewicht unverändert. Spiritus pr. 100 1 100 % loco 58, pr. Juni 58, pr. Juli 58 ½.

Danzig, 14. Juni. (W. T. B.) Getreide⸗ markt. Weizen loco matt. Umsatz 200 To., do. bunt und hellfarbig —, do. hellbunt 206, do. hochbunt und glasig 216, Regulirungspreis zu freiem Verkehr 213, pr. Juni⸗Juli Transit 126 Pfd. 162, do. pr. Sept.⸗Okt. Transit 126 Pfd. 150,00. Roggen loco unveränd., inländischer pr. 120 Pfd. bBeschr. Haftpflicht zu Haunover. 183 186, do. poln. oder russ. Trans. —, Regulirungs⸗ Drd. Gen.⸗Vers. in Krakau. preis zum freien Verkehr 187, do. pr. Juni pr. Schweizerische Centralbahn⸗Ge⸗ 120 Pfd. Transit —,—. Gerste große loco —,—. sellschaft. Ord. Gen.⸗Vers. in Basel.

——] —nön

Sgirungng, 14. Sunn Hw. ZL. D.] Wwelen pr. Juli 78 ⅜, pr. Aug. 78 ½. Mais pr. Juli 46. Speck short clear 6,95. Pork pr. Juli 10,55. Generalversammlungen.

Allgemeine Versorgungs t⸗

Karlsruhe Lebensversicherung⸗

Ord. Gen.⸗Verf. in Karlsruhe.

Gewerkschaft Liebenwalder Braun⸗

I Ord Gen.⸗Vers. in

Berlin. e-

Ausgleich⸗Verein unter den Theil⸗

nehmern an Naphta⸗Bohrlöchern

in Galizien eingetr. Gen. mit

25. Juni. v. verz. 80 ⅛,

Orientanl. —, do. 2. Orientanl. 64 ½,

Mark⸗

60 Tage) 5,16 ⅞, Canadian

auf Paris (60 Tage) 95 ⅜,

fünf Stunden, 1, und Festtagen gestattet ist, noch vor dem 1. Juli d. J. erfolgt.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ersten Pfarrer der Kreuzkirche zu Dresden, Königlich sächsischen Consistorial⸗Rath und Superintendenten Dr. theol. et phil. Dibelius den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse, dem Großherzoglich badischen Hofjägermeister von Kleiser den Stern zum Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, dem Ober⸗Hofmeister Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg⸗Strelitz von Buͤlow den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern, dem Major und Flügel⸗Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg⸗Strelitz Winsloe und dem Großherzoglich badischen Domänen⸗Rath Siegl, Collegialmitglied der Großherzoglichen Domänen⸗Direction zu Karlsruhe, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, sowie dem Secretär Fechter bei der General⸗Intendanz der Großherzoglich badischen Civilliste den Königlichen Kronen⸗

Orden vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General der Infanterie z. D. Westerweller von Anthoni zu Darmstadt die Erlaubniß zur Anlegung der ihm verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes des Großherzoglich mecklenburgischen Haus⸗ Ordens der Wendischen Krone, des Großkreuzes des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗ Ordens, und 8 Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ungarischen Ordens der Eisernen Krone erster Klasse.

Deutsches Reich.

8 —e 116““

Das in Howdon on Tyne aus Stahl erbaute, bisher unter britischer Flagge gefahrene Schraubendampsschiff „Branksome Tower“ von 2076,36 britischen Registertons Netto⸗ Raumgehalt hat durch den Uebergang unter dem Namen „Rio“ in das ausschließliche Eigenthum der „Hamburg⸗ Südamerikanischen Dam fschiffahrts⸗Gesellschaft“ in Hamburg das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, fur welches die Eigenthümerin Hamburg zum Heimathshafen gewählt hat, ist von dem Kaiserlichen Konsulat zu Newcastle on Tyne unter dem 30. Mai d. J. ein Flaggenattest ertheilt worden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem zeitigen Rector der Technischen Hochschule zu Berlin,

Professor Dr. Doergens den Charakter als Geheimer Re⸗

gierungs⸗Rath zu verleihen. b 1“

Ministerium für Handel und Gewerbe.

—Eurer Excellenz übersenden wir anbei die am heutigen Tage erlassene Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, zur gefälligen Kenntniß und mit dem ergebenen Ersuchen, wegen Anweisung der nachgeordneten Be⸗ hörden und wegen Veröffentlichung der Anweisung in den Regierungs⸗Amtsblättern und Kreisblättern das Weitere schleunigst zu veranlassen. Zur Mittheilung an die Regierungs⸗

Präsidenten (sowie an den Polizei⸗Präsidenten und den Magistrat hierselbst) wird die erforderliche Zahl von Abdrücken dieses Erlasses und der Anweisung beigefügt.

Elure Excellenz wollen gefälligst dafür Sorge tragen, daß die erforderlichen Bestimmungen unverzüglich erlassen werden, und daß unter allen Umständen die Festsetzung der in denen regelmäßig die Beschäftigung an

Im einzelnen bemerken wir zu der Anweisung ergebenst

noch Folgendes: ö 1) 8 Ziffer I.

Hinsichtlich der Feststellung der Beschäftigungsstunden ist angeregt worden, zwischen dem Comptoir⸗ und dem in offenen Verkaufsstellen thatigen Personal zu unterscheiden und für das erstere die Beschäftigungsstunden ohne Berücksichtigung des Haupt⸗ gottesdienstes und demzufolge ohne Unterbrechung fäfeasesen. Dieser Anregung kann nicht entsprochen werden, da die gesetz⸗ lich geforderte Berücksichtigung des Hauptgottesdienstes nicht nur im Interesse der äußeren Heilighaltung der Sonn⸗ und

Festtage vorgeschrieben ist, sondern auch den Zweck verfolgt,

dem aufmännischen Personal und zwar auch dem im Comptoirdienst beschäftigten die Möglichkeit eines regel⸗ mäßigen Besuchs des Hauptgottesdienstes zu gewähren.

2) Zu Ziffer III. 8 Außer für die in Ziffer III. 1 der Anweisung be⸗

Ulücksichtigten Zweige des Handelsgewerbes sind mehrfach noch

andere Ausnahmen auf Grund des § 105e der Gewerbe⸗ ordnung befürwortet worden, so namentlich für den Handel mit Taback und Cigarren, Colonialwaaren, Apothekerwaaren, chirurgischen Instrumenten, Confitüren, Selterwasser in so⸗ genannten Selterbuden. Hiervon wird zunächst der Verkauf von Apothekerwaaren als „Arzneimitteln“ im Hinblick auf

6 der Gewerbeordnung und der Ausschank von Selterswasser in Selterbuden als Schankgewerbe gemäß § 105 i a. a. O. durch die Vorschriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe nicht getroffen. Für die übrigen er⸗ wähnten Artikel kann ein Bedurfniß zur Zulassung von Ausnahmebestimmungen auf Grund des § 105e nicht anerkannt werden, weil das Publikum durch die für den Handel freigegebenen fünf Stunden ausreichende Gelegenheit erhält, seinen Bedarf daran zu decken. Von einer Seite ist angeregt worden, für die Spe⸗ dition frischer Fische und frischen Obstes mit Rücksicht darauf, daß diese dem Verderben leicht ausgesetzten Waaren schnell befördert werden müssen, eine zehn⸗ stündige Beschäftigungszeit an Sonn⸗ und Festtagen zuzulassen. Ein Bedürfniß für eine solche Ausnahmevorschrift liegt jedoch nicht vor, da die keinen Aufschub duldende Spedition von frischen Fischen und frischem Obst, insoweit sie nicht als Ver⸗ kehrsgewerbe gemäß § 105 i a. a. O. freigegeben ist, nach § 105c Ziffer 4 daselbst kraft Gesetzes zulässig sein wird.

3) Zu Ziffer II., III. und IV.

Durch die Anweisung sollen, wie wir ausdrücklich hervor⸗ heben, nur die Grenzen, uͤber welche hinaus Ausnahmen nicht zuzulassen sind, festgelegt werden. Die Behörden sind nicht genöthigt, Ausnahmen in dem in der Anweisung gestatteten Umfange zuzulassen, sie werden vielmehr zu pruͤfen haben, ob nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ihrer Verwaltungsbezirke mit geringeren Ausnahmen dem Bedürf⸗ nisse genügt werden kann.

Eure Excellenz ersuchen wir ergebenst, der Ausführung der Anweisung in der dortigen Provinz Ihre besondere Auf⸗ merksamkeit zuzuwenden.

Ueber die Wirkungen der getroffenen Regelung behalten wir uns vor, seiner Zeit Bericht zu erfordern.

Der Der Ministe Minister der geistlichen,

des Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Innern. Angelegenheiten.

An die Königlichen Ober⸗Präsidente

Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung.

Abschrift lassen wir Euer Hochwohlgeboren unter Be⸗ fügung der Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Han⸗ delsgewerbe, zur gefälligen Kenntniß und gleichmäßigen Be⸗ achtung ergebenst zugehen. Berlin, den 10. Juni 1892. Der Der 8 Minister Minister der geistlichen, des Unterrichts⸗ und Medizinal Innern. Angelegenheiten. Herrfurth. Bosse. An den Königlichen Regierungs⸗Präsidenten Herrn Freiherrn Frank von Fürstenwerth Hochwohl⸗ geboren zu Sigmaringen.

Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Lohman

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betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. In Ausführung der Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (R.⸗G.⸗Bl. S. 261) über die Sonntagsruhe im Handels⸗ gewerbe (8S 4la, 55a, 105 b Abs. 2, 105c, 105e), wird hier⸗ durch Folgendes bestimmt:

I. Feststellung der zulässigen Beschäftigungszeit. (§S§ 105 b Abs. 2, 41 a a. a. O.)

1) Die Feststellung der fünf Stunden, während welcher im Handelsgewerbe an Sonn⸗ und Festtagen die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern und ein Gewerbe⸗ betrieb in offenen Verkaufsstellen zulässig ist, erfolgt für den Umfang der durch die Regierungs⸗Präsiden⸗ ten, für die Stadt Berlin durch den Polizei⸗Präsidenten. Sie ist abgesehen von den unter Ziffer 5 zugelassenen Aus⸗ nahmen für alle Zweige des Handelsgewerbes einheitlich zu treffen.

22) Die Feststellung der Beschäftigungszeit erfolgt durch Bestimmung des Anfangs⸗ und des Endpunktes derselben mit dem Vorbehalte, daß die Beschäftigungszeit durch eine von der Orts⸗Polizeibehörde nach Ziffer 3 für den Hauptgottes⸗ dienst festzusetzende Pause von in der Regel zwei Stunden unter⸗ brochen werde.

Der Anfangspunkt der Beschäftigungszeit ist in der Regel auf 7 Uhr Vormittags, der Endpunkt auf⸗2 Uhr Nachmittags festzusetzen. Die Bestimmung eines früheren Anfangs⸗ und Endpunkts 6 ½ und 1 ½ oder 6 und 1 Uhr sei es für das ganze Jahr, sei es nur für das Sommerhalbjahr, ist zu⸗ lässig, falls nach den örtlichen Verhältnissen die Zeit vor

7 Uhr Vormittags für das Handelsgewerbe nicht bedeutungs⸗ los ist.

3) Die für den Hauptgottesdienst festzusetzende Pause wird durch die Orts⸗Polizeibehörde nach Benehmen mit den kirchlichen Behörden bestimmt und öffentlich bekannt ge⸗ macht. Sie soll nicht nur die Dauer der gottesdienstlichen Feier, sondern auch die für etwaige Vorbereitungen, sowie für den Kirchgang erforderliche Zeit vor und nach der gottesdienst⸗ lichen Feier umfassen. Im allgemeinen werden im ganzen zwei Stunden hierfür genügen.

In Gemeinden, in denen mehrere Kirchengemeinden desselben oder verschiedenen Bekenntnisses sich befinden, oder in denen der Gottesdienst in verschiedenen Sprachen abge⸗ halten wird, ist darauf hinzuwirken, daß der Hauptgottesdienst in den verschiedenen Kirchengemeinden, Bekenntnissen und Sprachen thunlichst zu gleicher Stunde abgehalten wird. Wo dieses Ergebniß nicht erzielt werden kann, bleibt den höheren Verwaltungsbehörden überlassen, nach der Besonderheit der ob⸗ waltenden Verhältnisse über die Festsetzung der für den Haupt⸗ gottesdienst freizulassenden Pause nähere Bestimmung zu treffen.

4) In Ortschaften, in denen zwei Stunden für die Ab⸗ haltung des Hauptgottesdienstes und die Zeit des Kirchganges nicht ausreichen, kann die für den Hauptgottesdienst bestimmte Pause über zwei Stunden hinaus verlängert werden. In solchen Fällen ist der Anfangspunkt der zulässigen Beschäftigungs⸗ zeit entsprechend früher (vor 7 Uhr) zu legen. Ein Hinaus⸗ schieben des Endpunktes über 2 Uhr ist nur in Ausnahmefällen und nicht über 2 ½ Uhr hinaus zuzulassen.

5) Eine Feststellung der fünfstündigen Arbeitszeit, die von der in Ziffer 2 und 4 bestimmten abweicht, darf nur er⸗ folgen 8 8

a. für die Zeitungs⸗Spedition, für welche es sich empfiehlt, die fünfstündige Beschäftigungszeit vor Beginn des Haupt⸗ gottesdienstes, etwa auf die Stunden von 4 bis 9 Uhr Vor⸗ mittags zu legen;

b. für den Handel mit Blumen und Kränzen. Für diesen können die Beschäftigungsstunden dem örtlichen Bedürfnisse entsprechend gelegt werden, jedoch so, daß der Schluß spätestens um 4 Uhr Nachmittags eintritt:

c. für den gesammten Handelsverkehr in Badeorten, Luft⸗ kurorten und Plätzen mit starkem Touristenverkehr. Für diese Plätze darf die Festsetzung der fünfstündigen Beschäftigung 2 zeit für die Dauer der Saison je nach dem örtlichen Be⸗ dürfniß mit der Einschränkung erfolgen, daß der Schluß der Beschäftigung spätestens um 5 Uhr Nachmittags stattfinden muß. Diese Vorschrift findet indeß auf größere Städte, die gleichzeitig Badeorte sind, wie Aachen, Wiesbaden u. ä. keine Anwendung.

Auch in den unter a bis c erwähnten Fällen ist die für den Hauptgottesdienst festgesetzte Zeit (Ziffer 3). jedenfalls freizulassen.

6) Bei statutarischer Feststellung der durch Statut ein⸗ geschränkten Beschäftigungszeit haben die Regierungs⸗Präsi⸗ denten darauf hinzuwirken, daß nur solche Statuten die Be stätigung des Bezirksausschusses erhalten, die eine wirksamere als die gesetzliche Sonntagsruhe herbeizuführen geeignet sind. Dies gilt beispielsweise nicht von Statuten, durch welche die Arbeitsstunden in mehr als zwei Abschnitte getheilt oder vor⸗ wiegend auf den Nachmittag, insbesondere den späteren Nach⸗ mittag, gelegt werden sollen. 8

II. Zulassung einer verlängerten Beschäftigungs⸗ zeit 105 b).

1) Von der Ermächtigung, für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn⸗ und Festtage, an denen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, eine Vermehrung der Beschäftigungs⸗ stunden bis auf zehn Stunden zuzulassen, ist nur mit der Begrenzung Gebrauch zu machen, daß für keinen Ort an mehr als jährlich sechs Sonn⸗ oder Festtagen eine verlängerte Be⸗ schäftigungszeit zugelassen werden darf.

2) Die Bestimmung der Sonn⸗ und Festtage, für welche eine erweiterte Beschäftigungszeit zugelassen werden soll, erfolgt durch die höheren Verwaltungsbehörden (Ober⸗Präsidenten Regierungs⸗Präsidenten) oder mit deren Ermächtigung durch die unteren Verwaltungsbehörden. Es empfiehlt sich, far die⸗ jenigen Sonntage, an denen allgemein ein erweiterter Ge⸗ schäftsverkehr stattsindet, namentlich also für einige Sonntage vor Weihnachten, die Verlängerung der Beschäftigungszeit ein⸗ heitlich für den Umfang der Provinzen oder der Regierungs⸗ bezirke zuzulassen, im übrigen aber die Gestattung einer ver⸗ längerten Arbeitszeit den unteren Verwaltungsbehörden zu überlassen.

3) Dem Ermessen der höheren Verwaltungsbehörden bleibt die Bestimmung darüber überlassen,

a. ob die vermehrte Heschäftigungszeit für alle Zweige des Handelsgewerbes zu gestatten oder auf einzelne Zweige zu beschränken ist,

b. um wieviel Stunden Arbeitsstunden zuzulassen ist,

Letzteres mit der Maßgabe, daß bis zu der gesetzlich zu⸗ lässigen Obergrenze von 10 Stunden nur in Ausnahmefällen

eine Ueberschreitung der fünf