1892 / 147 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Jun 1892 18:00:01 GMT) scan diff

VI. Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden, die einzelnen Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder besonderen Umschlägen mit Aufschrift versehen sein.

VII. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wohei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durch⸗ stechen, Ab⸗ oder Ausschneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch gestattet sein:

1) auf der Außenseite der Drucksachensendungen die nach § 31 bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dork vorge⸗ schriebenen Bedingungen anzubringen; auf gedruckten Visitenkarten die Anfangsbuchstaben üblicher

ormeln zur Erläuterung des Zwecks der Uebersendung der Karte handschriftlich anzugeben; auf der Drucksache selbst den Ort, den Tag der Absendung, die Namensunterschrift oder Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege an⸗ zugeben oder abzuändern; den Correcturbogen das Manusecript beizufügen und in den⸗ selben Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Form und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Er⸗ mangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; Druckfehler zu berichtigen; gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um die⸗ selben unleserlich zu machen; einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit elenkt werden soll, durch Striche kenntlich zu machen; hei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscirkularen die Preise, sowie den Namen des Reisenden und den Tag seiner Durch⸗ reise handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern; 3 1

) in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben; 1 bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags⸗ und die Doppelmarken aufzukleben und die aufge⸗ klebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern eine Widmung handschriftlich einzu⸗ tragen, auch diesen Sendungen eine auf den Preis der über⸗ sandten Gegenstände bezügliche Rechnung beizufügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mit⸗ theilung haben; . bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien) die bestellten oder an⸗ gebotenen Werke auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen;

Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen; bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Ver⸗ sicherungsanstalten oder von deren DOrganen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungsgesetzes abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungs⸗ anstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck Fganz oder theilweise zu durchstreichen. 1 d„VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: 1 bis 50 g einschließlich. T466“ 8 u“ 66*8 260 8 E“

7 vEAETEE 88 u“ 500 g bis 1 kg einschließlich .30 IX. Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doxpelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theil⸗ bare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen oder un⸗ frankirt sind, gelangen nicht zur Absendung. (b. Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.) X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestim⸗

nmungen unter I entsprechende Drucksachen anzusehen:

1) welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift er⸗ achtet werden können, mit der die Versendung erfolgen soll;

2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen er⸗ scheinen, aber auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. G

XI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als e Zeitung ꝛc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Ein⸗ legen in die einzelnen Zeitungs⸗ ꝛc. Exemplare ist Sache des Verlegers.

XII. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurück⸗ weisang solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.

XIII. Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage⸗Exemplar ¼ ₰. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.

§ 16. (Zur Beförderung gegen- b. RAmcsacheatave bedingt zugelassene riftstücke.

I. Gegen die für Drucksachen im § 15 VIII festgesetzte ermäßigte Taxe können ferner befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromographs oder mittels eines ähnlichen Umdruck⸗ verfahrens, nicht aber mittels der Gesrhreile auf mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer sonstigen Be⸗ schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.

II. Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im übrigen die Bestimmungen des § 15 III, IY, V und VI Anwendung finden, muß unter der Aufschrift bestimmter Empfänger in einer An⸗ zahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden Exemplaren am

ostschalter erfolgen. 8 85 Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hekto⸗ aphs u. s. w. keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten zaben, sei es, daß diese Zusätze handschriftlich nachgetragen oder in Ge⸗ stalt von gedruckten ꝛc. Zetteln beigefügt oder eingeklebt sind. 8

IV. Hektographien ꝛc., welche vorschriftswidrig durch die Brief⸗ kasten oder in nicht genügender Zahl zur gelangen, sind von der Vergünstigung der Portoermäßigung ausgeschlossen.

. § 17. (Waarenproben.)

I. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche eaFesg ohgen zugelassen, die keinen haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Be⸗ förderung mit der Briefpost geeignet sind. Waarenproben dürfen in ihrer Ausdehnung 30 cm in der Länge, 20 cm in der Breite und 10 cm in der Höhe nicht überschreiten. Erfolgt die Einlieferung in Rollenform, so dürfen sie keine größere Ausdehnung haben als 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser. 5

II. Hinsichts der Verpackung filt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden

13““

kann. Die Verpackung kann unter Band in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. Wenn Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, trockene, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, sowie lebende Bienen als Waarenproben versandt werden sollen, so muß ihre es-hen den von der Postverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. 82

III. Die Aufschrift muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungsorts, den Vermerk „Proben“ („Muster) ent⸗ halten. In der Aufschrift dürfen außerdem nur nochvermerkt sein:

der Name oder die Firma des Absenders, 8

die oder Handelszeichen, die Nummern, die Preise und Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Aus⸗

dehnung, sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft und 85 der Natur der Waaren. b . . Ddiese Angaben dürfen statt in der Aufschrift bei oder an jeder Probe für sich enthalten sein. ¹

IV. Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne der Sendung angehängt, sondern muß auf dieser selbst angebracht sein.

V. Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. Mehrere Waarenproben dürfen unter derselben Umhüllung versandt werden, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungsgegenstande bis zum Gewicht von 250 g ist gestattet; die bezüglich der Ausdehnung gezogenen Grenzen finden dabei nur so weit Anwendung, als es sich um die Waarenproben selbst handelt; die Drucksachen müssen den Bestimmungen des § 15 entsprechen. .

VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 ₰. 3

VII. Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Em⸗ pfänger der See Betrag des fehlenden Portotheils in Ansa gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine dur 5 theilbare aufwärts abgerundet werden. 1

VIII. Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen oder unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Handelswerth haben, oder deren Beförderung mit Nach⸗ theil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Gegenstände aus Glas, scharfe Instrumente und dergleichen, gelangen nicht zur Absendung.

§ 18. (Einschreibsendungen.)

I. Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Zustellungsurkunde, Postnachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werth⸗ angabe ausschließlich jedoch der dringenden Packete 13) können unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packet angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem Fall nur auf das Hacket und nicht zugleich auch auf die Be⸗ gleitadresse. 1 1

II. Ueber eine eingeschriebene Sendung wird eine Einlieferungs⸗ bescheinigung erheilt. 1

III. Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr von 20 ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. . 8

IV. Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig.

1 .6 117

I. Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu 400 einschließlich. 8 1

II. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung: v11“

w111“ über 100 bis 9 . 0 AX“

III. Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den Postanstalten bezogen sind. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare zu Post⸗ anweisungen postmäßig zu verwenden. Ungestempelte Formulare zu Postanweisungen werden von den Postan talten in Mengen von mindestens 20 Stück zum Preise von 10 für je 20 Stück verab⸗ folgt Für gestempelte Formulare wird nur der Betrag des Stempels erhoben.

IV. Die Ausfüllung der Postanweisungen ist handschriftlich mit Tinte zu bewirken, kann aber auch durch Druck geschehen. Die An⸗ abe des Geldbetrages hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die

arksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.

V. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Abfender zu Mittheilungen benutzt werden. j 1

VI. Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungs⸗ bescheinigung ertheilt.

VII. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt Fegen Rückgabe der quittirten Postanwessans Der Abschnitt der Post⸗ anweisung kann vom Empfänger zurückbehalten werden.

VIII. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Prsteefe am Bestimmungsort muß, sofern der nicht durch den bestellenden Boten berbracht wird, spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rücgzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur E ebracht.

IX. Stehen der Postanstalt am 2 estimmumgsort die erforder⸗ Ees Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Aus⸗ za dlung ses verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 8

- X. Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden ge⸗ kommen ist, so hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsort von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der 11“ die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß die bei der SseS der ab⸗ handen gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe⸗ nach dem Bestimmungsort erfolgt kostenfrei.

§ 20. (Telegraphische Postanweisungen.)

1. Die auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, wenn zwischen der Postanstalt am Aufgabeort und der Post⸗ anstalt am sort oder auf einem Theil des Weges tele⸗ graphische Verbindung besteht. 1

II. Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Iöö mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. Wünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezüg⸗ liche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt schrift⸗ lich übergeben, welche sie in das Telegramm mit aufnimmt.

III. Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Tele 8.1 zur 6 8 von der Anna mit der nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Tele⸗ graphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt. 1

IV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs⸗Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Post gelegenheit als Einschreibsendung.

V. Der ö hat zu entrichten:

1) die 5 anweisungsgebühr, 2) die Gebühr für das Telegramm.

Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung:

Post gegeben werden, wird das Telegramm,

a. das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderu des Telegramms zur nächsten Telegraphenanstalt, sofern 24

Aufgabeort eine dem allgemeinen Verkehre dienende Tele⸗ raphenanstalt nicht vorhanden ist;

b. das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung

des Telegramms von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs⸗Postanstalt, falls die telegraphische Post⸗ nweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nich versehenen Postorte gerichtet ist;

c. insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke postlagernd . bestellgelb für die Beseclung 8 8 8

versehen ist, das Eil Beste Empfänger am Bestimmungsort oder für die estellung on der letzten Postanstalt nach dem Wohnort des Em⸗ ppfängers 24).

Die Gebü ren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem Em⸗ pfänger überlassen will.

VI. Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat das Telegramm gleich nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten hüjn tellen. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt Pgen

ückgabe des mit der Quittung des Empfängers versehenen Tele⸗ gramms.

VII. Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf tele raphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen oder am Bestimmungsort auszuzahlen.

§ 21. (Postnachnahmesendungen.)

24 sind bis zu 400 einschließlich bei Briefen, Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 250 g, sowie bei Postkarten und Packeten zulässig. 1

II. Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Ver⸗ merke „Nachnahme von “* (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) versehen sein und unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts in gecFeres Städten auch die Wohnung des Absenders ent⸗ halten. ei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermerke sowohl auf dem Packet als auch auf der Begleitadresse angebracht sein.

III. Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen (bei Einschreib⸗ und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag in diese Bescheinigung mit vermerkt. b 18

IV. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages ausgehändigt werden. Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach dem Eingange eingelöst, so wird sie an den Aufgeber zurückgesandt. Dieses gilt auch von den Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „postlagernd“. Im Fall der Nachsendung 44) einer Nachnahmesendung wird für jeden neuen Bestimmungsort eine besondere Einlösungs rist von 7 Tagen berechnet.

V. Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs⸗Postanstalt mittels Pofernweisung nach Abzug der Geld⸗ übermittelungsgebühr zugesandt. Auf dem Abschnitte, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig ver⸗ merkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht.

VI. Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden dem Absender gehen Rückga e der unter III erwähnten Bescheinigung wieder aus⸗ gehändigt.

VII. r Nachnahmesendungen kommen zur Erhebung:

1) Das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme. Falls eine Werthangabe oder Einschreibun stattgefunden hat, tritt dem Porto die Versicherungsgebühr oder Ein⸗ schreibgebühr hinzu.

2) Eine Vorzeigegebühr von 10 ₰. 3) Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, und zwar: über 56 60 8 CO0

VIII. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhob und ist auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. § 22 (Poftaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein⸗

holung von Wechselaccepten.)

I. Im Wege des Postauftrages können:

a. Gelder bis zum Betrage von 800 einschließlich ein⸗ gezogen, oder

b. sel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme⸗ Erklärung versendet werden. ““

II. Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der Zinsschein ꝛc.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten Hr. oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Post⸗ aufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine ꝛc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen bei⸗ gefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch 800 nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme⸗Erklärung vorzuzeigen sind. . 1“] 8

III. Zu den Postaufträgen für Geldeinziehung und für Accept⸗ einholung kommen verschiedene Formulare zur Auwendung. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 für je 10 Stück bei sämmt⸗ lichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei, die Ausfüllun der von der 8 bezogenen Formulare zu Postaufträgen ganz oder theilweise durch

ruck bewirken zu lasfen. .

IV. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars

anzugeben: den Namen und Wohnort des Zahlungspflichtigen oder des ogenen, den einzuziehenden Betrag oder den Betrag des zur An⸗ nahme vorzuzeigenden Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein muß, den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.

Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der beigefügten Anlagen einzurücken. Ferner ist bei diesen Aufträgen gestattet, im Auftragsformular das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen soll. Dieser Zeit⸗ punkt ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend.

Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber anheimgestellt. 4

Der unbedruckte Theil der Rückseite der Auftragsformulare dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des KAuftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger vergebli Vorzeigung geschehen soll (unter VI). 8

V. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen oder an den Wechselbezogenen darf das Postauftrags⸗Formular, welches im Fall der Einziehung des Betrages oder im Fall der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dem Postauftrage als Anlagen beizufügen, ist nicht statthaft.

VI. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der ees na einmaliger kerhebh n Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder na einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte, nicht aber n⸗ dem Aufgabeorte des vfmauftrog. weitergesandt werde. Dieses Ver⸗ langen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder unter Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „So⸗ fort an N. in N.“ 8. der Rückseite des EEE aus⸗ zudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ges ieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Post⸗

1“

11 8 Das Porto unter 1 ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die

auftrags⸗Formulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.

VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage an die Postanstalt, welche die Einziehung oder Aecept⸗ einholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nach . (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen.

III. Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungs⸗ bescheinigung ertheilt.

IX. Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Ein⸗ ziehung des Betrages gegen Vorzeigung des Postauftrags und Aus⸗ händigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels ꝛc.). Die

Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVIII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten statt⸗ gehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung inner⸗ halb dieser Frist nicht, so wird der Postauftra vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt; hatte der Zahlungsyflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösun endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung 8 Ablauf der siebentägigen Frist. Als Sedlas gen Eer hesing gilt nur ie Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevoll⸗ mächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 3 X. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungs⸗ gebühr, wird dem Auftraggeber mittels Postanweisung übermittelt.

XI. Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte Formular der Postanweisung beizufügen.

olche Postanweisungen sind bis zum Meistbetrage von 800 zu⸗

lässig. Die Gebühr für eine Postauftrags⸗Postanweisung im Betrage von mehr als 400 ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 In dem beizufügenden Post⸗ anweisungs⸗Formular darf nur derjenige Betrag der Forderung an⸗ gegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.

XII. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vor⸗ zeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels an den Wechsel⸗ bezogenen selbst oder an dessen ö Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungspostanstalt eine im besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 400 für den Bezogenen

berechtigt ist. V .

XIII. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schrift⸗ lich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahme⸗ erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.

XIV. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs⸗ postanstalt ohne Verzug an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesandt. 8

XV. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vor⸗ gezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rück⸗ seite des Auftragsformulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX.

XVI. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt.

XVII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags⸗ Formulars nicht andere Bestimmung getroffen (XVIII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, da der Zahlungspflichtige oder der Wechselbezogene nicht zu ermitteln ist, oder daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahme⸗Erklärung verweigert oder von dem .“ oder seinem Bevollmächtigten eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel nieder⸗ geschrieben wird.

XVIII. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nicht⸗ einlösung oder der verweigerten Annahme die sofortige Rücksendung, die Weitersendung an eine andere Person oder die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeb⸗ lichen Vorzeigung bezw. nach dem ersten vergeblich gebliebenen Ver⸗ suche der Vorzeigung mittels Einschreibbriefs zurück⸗ oder weitergesandt. Bei Postaufträgen mit dem Vermerk „Sofort zum Protest“ ist mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den Gerichts⸗ vollzieher, Notar ꝛc. die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Prdreh hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des

rotestes zu entrichten. 8 „XIX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen ein⸗ gezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für Seeg Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück⸗ oder Weitersendung des Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Post⸗ anstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vor⸗ schriften des Wechselrechts. In Für einen Postauftrag kommen folgende Gebühren in nsatz: 1) Porto für den Postauftragsbrief mit 2) a. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Finh . R für die Uebermittelung des ein⸗ ezogenen Geldbetrages; zur Accepteinholung Porto für die cksendung des angenommenen Wechsels mit 30 ₰.

Postanweisungsgebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Portobetrag unter 25b wird dem Auftrag⸗ geber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet.

Ist die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird die des Auftrags und die Weitersendung desse en an einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Ge⸗ bührenansatz bewirkt. 3

§ 23. (Postaufträge zu Bücherpostsendungen.)

JI. Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Drucksachen 15) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 g haben, darf gegen Zahlung der für Drucksachen estgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 ein Postauftrag zur Einziehung der die Sendung betreffenden Rechnung beigegdt werden.

II. Die Aufschrift der Sendungen hat zu lauten: „Postauftrag zur Säerh en hg Nr.. (Geschäftsnummer) nach Name der Postanstalt, in deren Bezirk der Empfänger wohnt)“.

„In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage ist der Sendung ein ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Ein⸗ ziehung von eldbeträgen, sowie ein ausgefülltes Postanweisungs⸗ ormular so fest beitzufügen, daß unterwegs sich kein Theil von der endun trennen kann. uf dem IE muß der Ueber⸗ schrift. Postauftrag“ der Vermerk „zur 2 ücherpostsendung“ zugesetzt und dahinter die Ges⸗ äftsnummer wiederholt sein. Das Verlangen vuke Wettergabe oder Weitersendung ist bei diesen Postaufträgen nicht uf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpost⸗ sendung muß entweder der Vermerk „Ohne Frist“ oder folgende uittungs ormel niedergeschrieben sein: „Die Anlagen dieses Fei⸗ buftrags abe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geld⸗ FinrlI. Ueber mit Postauftrag wird eine Einlieferungsbescheinigung nicht ertheilt, sofern der A d

8* 8

die Einschreibung unter Za ““ hät. 2

IV. Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücherpostsendungen und ihrer Anlagen 8n nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen 22).

Wird die Annahme sofort verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag den Vermerk „Ohne Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht ge⸗ leistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des ostauftrags entweder unter Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Betrages anzunehmen.

Wirdd der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von sieben Tagen nochmals behufs Berichtigung der Auftrags⸗ summe vorgezeigt. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Ist auch bei dieser zweiten Vor⸗ zeigung die Zahlung nicht zu erlangen, so wird der. mit entsprechender Bescheinigung des bestellenden Boten zu versehende Postauftrag sammt beigefügtem Postamskifurgs⸗gormular ohne Anschreiben als Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle unstatthaft. Die weitere Ab⸗ wickelung der Angelegenheit bleibt vielmehr dem Absender und Em⸗ pfänger überlassen.

V. Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Be⸗ träge werden den Absendern mittels der beigefügten Postanweisung sbermmittelt und zwar unter Berechnung des tarifmäßigen Frankos ür letztere.

VI. Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere gegen Verlust und I1“ der Bücherpostsendungen, sowie für rechtzeitige Vor⸗ zeigung, Bestellung, Rücksendung zc. wird nicht geleistet. Ist eine der⸗ artige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so findet Gewährleistung in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen statt.

8 24. (Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.)

1. endungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung sogleich nach der Ankunft durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom Absender durch Unterstreichung hervorzuhebende Vermerke: „durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, „sofort zu be⸗ stellen“. Bezeichnungen, wie „cito, citissime, dringend, eilig“ ꝛc. sins 85 Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht aus⸗ reichend.

II. Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Wseider dem Vermerk „durch Eilboten“ ꝛc. hinzuzufügen „Bote ezahlt“.

III. Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts⸗ oder im Land⸗ bestellbezirk des Aufgabe⸗Postorts wohnen, sowie bei Sendungen mit Zustellungsurkunde ist die Eilbestellung ausgeschlossen.

IV. Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Post⸗ anweisungen nebst den Geldbeträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 kg und Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrag von 400 und bis zum Gewicht von 5 kg werden dem Eil⸗ boten mitgegeben. Bei schwereren Packeten, sowie bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Bestellung auf die Begleitadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste Post⸗ behörde ist indeß berechtigt, die bezeichneten Gewichts⸗ und Werth⸗ grenzen allgemein oder für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter V. festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Werth⸗ sendungen, Postanweisungen oder Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wea der Absender der Eilsendung, . dieselbe nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch einen entsprechenden Vermerk in der Aufschrift bestimmen.

V. Für die Eilbestellung sind zu entrichten: A. Im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender.

a. bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Post⸗ anstalten, und zwar:

1) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, sowie bei Briefsendungen mit Nachnahme, Postanweisungen nebst den Beträgen, Briefen mit Werthangabe bis 400 ℳ, Ab⸗ lieferungsscheinen über Geldbriefe mit höherer Werthangabe und Begleitadressen ohne die zugehörigen Packete: für jede Sendung 25 ₰;

2) bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Betrag von 400 ℳ, wenn die Sendungen selbst bestellt werden: für jedes Packet 40 ₰;

b. bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Post⸗ anstalten, und zwar:

bei den unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung

60 3, bei den unter a 2 bezeichneten Gegenständen für jedes

Packet 90 ₰.

B. Im Fall der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger:

bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten mit der Maßgabe, daß bei Bestellungen im Ortsbestellbezirk für jeden Bestell⸗ gang mindestens 25 und, wenn Packete abzutragen sind, mindestens

40 in Ansatz kommen.

VI. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sen⸗ dungen durch denselben Boten an denselben mpfänger wird das Botenlohn nur zum einfachen 1 erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für

ackete in Anwendung. Werden durch denselben Boten an denselben

mpfänger gleichzeitig solche Eilpostsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fal ist, so ist vom Empfänger das wirkliche Botenlohn abzüglich der im voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.

VII. Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vor⸗ gefunden werden, die verwendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr nicht aus, so kommen für die Sendungen die Sätze unter VB zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr.

„VIII. Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.

„IZIX. Eine Beförderung von Sendungen mittels Eilboten vom Einlieferungsort nach einem anderen Postorte findet nicht statt. Da⸗ gegen kann auf Verlangen der Absender die besondere⸗ eförderung von Sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten wenn die Entfernung zwischen den beiden Ee nicht über 15 km beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter . es Bestimmungsorts den Vermerk enthalten: heichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch

ilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. 8 derartige Eilsendungen ind durchweg, also auch im Fall der Vorausbezah ung durch den

bsender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter VA b Sätze zu entrichten. Der Ubsender hat auf Verlangen der Au gabe⸗Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der Empfänger die zahlung des Botenlohns, so wird ihm die Seruns gleichwohl be⸗

Fändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags ꝛc. und schrift⸗ licher vter epehag der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet.

estellung sind alsdann von dem letzteren zu tragen.

der Angabe „von

ng der Einschreibgebühr 18) aus⸗

stattfinden,

5 25. (Bahnhofsbriefe.)

sender am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er solches der Fstalt an seinem 8 eilen. Impfänger gegen Entrichtung der im Absatz IV festgesetzten Gebühr ein durch Besdrüͤcken des Amtssiegels zu be⸗ sees Ausweis⸗ schreiben aus, in welchem der Name des Absenders und des Em pfängers, der Eisenbahnzug, förderung erhalten sollen, 1 schreiben gelöst wird, anzuggben sind.

II. Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofs⸗

briefe stets zu demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Em⸗ 8

pfänger ob,.

III. Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Be⸗ schaffenheit nach zur Beförderung als Briefe geeignet sein und dürfen 9 das Gewicht von

weder unter Einschreibung befördert werden, no 250 g überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge zu ver⸗

wenden, welche mit einem breiten rothen Rande versehen sind Imnd am Kopf in gro en Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbreef“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Ab⸗

senders anzugeben. 3 IV. Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender fran⸗ kirt zur Post gegeben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende

Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben Absender 8 an einen Empfänger beträgt 12 für den Kalendermonat und ist

von dem Empfänger mindestens für einen Monat im voraus zu zahlen.

V. Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolg nur gegen

Vorzeigung des Ausweisschreibens. Meldet sich der holer nicht rechtzeitig, 8 werden die B

gesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt. § 26. (Briefe mit Postzustellungsurkunde.)

„JI. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Ie. einigung 1““ urkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zugleich muß in der Aufschrift vermerkt sein: „Hierbei ein Formular zur Iastellengs. urkunde nebst Abschrift“. Auf die Außenseite der zusammengefalteten Zustellungsurkunde ist vom Absender des Briefes die für die Rück⸗ sendung erforderliche Aufschrift zu setzen. sich 11“ der Bestellung ꝛc. der Briefe mit Zustellungsurkunde iehe 5

II. Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden erhoben:

1) das gewöhnliche Briefporto, 2) eine 1“ von 20 ₰, 3) 88 von 10 für die Rücksendung der Zustellungs⸗ urkunde. 2 Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem orto zu 1 di Einschreibgebühr von 20 hinzu. Et. f 15 8 hie

III. Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Pestariften von Zustellungsurkunden verwendbar sind, können durch die

ostanstalten zum Preise von 5 für je 10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich.

§ 27. (Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.)

J. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen emäß verpackt und verschlossen ꝛc. sind⸗ können dem Einlieferer zur der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden.

II. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Be⸗

deutung un eachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangel⸗ haften Bes affenheit, so muß die eförderung kschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere goß üter oder eine Störung der im Dienstbetrieb nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift durch die Worfe „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Einliefe⸗ kbungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzicht⸗ dessöung. des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk nieder⸗ zuschreiben.

III. Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangel⸗ hafter Beschaffenheit beanstandet worden ist, hat dennoch der Ab⸗ sender alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vorschrifts⸗ widrigen ö Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (§§ 11 und 12).

§ 28. (Zeitungsvertrieb.)

I. Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb über⸗ ben werden, so hat der Verleger eine entsprechende schriftliche Er⸗ lärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.

§ 29. (Ort der Einlieferung.)

I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen

muß, soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (II.), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. Die als Er⸗ gänzungsanlagen in Landorten errichteten Posthilfstellen besitzen nicht die Setenifchatt von Postanstalten und sind in der Annahme von Poftten 89 8 8 8

I. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffen eit der Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind ewehnfäenbet der gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern Postillonen und Beförderern von Botenposten, wenn dieselben unterwegs im Dienst befinden, sowie den Führern der zu dienenden Privat⸗Personenfuhrwerke zu übergeben.

III. In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Packet⸗ bestellfahrten bestehen, dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Es * auch gestattet, bei EVEEEöö die Abholung von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebun ; dieselben können in 9 Briefkasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden.

Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ab⸗ lieferung an die Postanstalt oder zur Bestellung unterwegs die nach⸗ bezeichneten Sendungen übergeben werden:

gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe

mit Zustellungsurkunde, Drucksachen und Waarenproben, Postanweisungen, I ackete, achnahmesendungen und Sendungen mit Werthangabe, im einzelnen bis zum Werth⸗ betrag von 400

Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichtet, als die Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten sei es in Betreff der Be örderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen nicht zu besorgen sind.

IV. Jeder Landbriefträger führt auf seinem ö ein Vemnahmehuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Werth⸗ und Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum Eintragen diefer Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. Ein gleiches An⸗ wabeebnc zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch jeder nach den Bestimmungen unter III zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich. Die Er⸗ theilung des Einlieferungs cheins über die vom Landbriefträger ange⸗ nommenen Werth⸗ und inschreibsendungen, Postanweisungen und Nachnahmesendun en erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbrief⸗ träger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Au eferer, wen

möglich beim nächsten Bestellgang, zu über ringen.

I. Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Ab 8

ost⸗ Die Postanstalt stellt dem

mit welchem die Briefe regelmäßig Be-⸗ owie die Zeitdauer, für welche das Answeis⸗

riefe gegen die im § 24 V unter B fest⸗

dem Briefe eine Fösrig ausgefüllte Zustellungs⸗

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