— V. Für die von Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen
eingesammelten portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2 ½ kg einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (III]) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die ostanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen ostanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Ge⸗ ühren eine Nebengebühr von 5 ₰, welche im voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 8 kg zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrage der für gleich schwere Packete festge⸗ setzten Landbestellgebühr (§ 38 VII) zu entrichten.
VI. Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungs⸗ fahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 ₰ zur Erhebung, welche im voraus zu entrichten ist. 1 8
VII. Bei den Posthilfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Posthilfstellen, welche von der vorgesetzten Ober⸗ Postdirection zur Annahme von Packeten sind, auch Packete ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreib⸗ und Werthsendungen, sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen des Inhabers der Posthilfstelle. Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthilfstelle wird keine Neben⸗ gebühr erhoben.
2„
§ 30. (Zeit der Einlieferung.)
I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegen⸗ standes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
(a. Dienststunden.)
II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem
Publikum sind im allgemeinen: -1) in dem Sommer⸗Halbjahr (vom 1. April bis letzten Sep⸗ tember) von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 2) in dem Winter⸗Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 3) 22 88 Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr 8 ends. B Die Ober⸗Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken.
III. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwischen 5 und 8 Uhr Nachmittags findet mindestens während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb
vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober⸗Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober⸗Postdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum theil aufheben. IV. Die von den Ober⸗Postdirectionen in Bezug auf die Dienst⸗ stunden der Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden. — (b. Schlußzeit.) V. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein: ) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender eine Einlieferungsbescheinigung nicht zu ertheilen ist: 8 ne viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des Zuges ein; uch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges, soweit der Bahnsteig zugänglich ist, in die Briefkasten der Bahnpostwagen gelegt werden. 2) Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben: 8 eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post; jedoch sind sämmt⸗ liche Postanstalten berechtigt, im Fall durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich ein⸗ Feircsert werden, eine Schlußzeit von einer Stunde in .“ Unspruch zu nehmen. 3) Für alle anderen Gegenstände: 1
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter⸗ ange der Post.
7I. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen
innerhalb der vorstehend bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer
örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober⸗
Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten ein⸗
treten lassen. 8
VII. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisen⸗
bahnen die Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist,
um die Sendungen von der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu be⸗
ördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.
VIII. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern . iht nach Maßgabe des Abgangs der Post die Schlußzeit nach den
orstehenden Festsetzungen früher eintritt.
IX. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb
er gewöhnlichen Dienststunden Posten auch noch vor deren bgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern om Peslhaus elegt werden, ist anf itbeförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der S der Kasten vor Schluß der in Betracht ommenden Posten zum Posthause gelangen. 1 X. Bei denjenigen Pöstanstalten und selbständigen Telegraphen⸗ anstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbriefsendungen zu solchen Postbeförderungsgelegen⸗ eiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächtigung it. daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrs⸗ anstalt I“ anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 ₰ im voraus zu entrichten. Bei Post⸗ anstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post, bei Telegraphenanstalten so zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden.
XI. Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (X) dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der 8 tbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packet⸗ endungen auf Verlangen 8g der Schalterdienststunden an⸗ enommen werden. Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet ein. Für jedes Packet ist, neben den im § 13 für dringende Packet⸗ sendungen festgesetzten Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 ₰ im voraus zu entrichten.
§ 31. (Frankirungsvermerk.) ““
I. Briefe u. s. w., in deren Aufschrif der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der nnahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briefe oder Briefe mit Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerthzeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, die Briefe aber werden als unfrankirt behandelt.
II. Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in den Brief⸗ kasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeort
zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung
zurückgegeben. . § 32. (Einlieferungsschein.) 1
I. Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Post⸗ anstalt einen Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen in in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Ein⸗ lieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise über⸗ zeugend nachgewiesen wird.
§ 33. (Rückschein.)
I. Wünscht der Absender E“ ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „Rück⸗ schein“ in der Aufschrift ausgedrückt sein; “ der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist.
II. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Beschaffung des Rückscheins ist außer dem Porto ꝛc. eine Gebühr von 20 ₰ vom Absender ebenfalls im voraus zu ent⸗ richten. ch III. Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu voll⸗ ziehen, gilt als eine Verweigerung der Annahme der Sendung.
§ 34. (Ceitung der Postsendungen.) I. Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.
§ 35. (Zurückziehung von b“ und Abänderung von Aufschriften durch den Absender.)
I. Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder deren Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei Sendungen mit Werth⸗ angabe 400 ℳ ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig.
II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Bestimmungsort, ausnahmsweise auch an einem Unterweggsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
III. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlages oder der Begleit⸗ adresse ꝛc. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die Sendung ertheilt ist, abgiebt.
IV. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher sie zurückfordert oder eine Abänderung ihrer Aufschrift wünscht, sich als Absender auszuweisen (III) und den Gegenstand bei der Post⸗ anstalt des Abgangsortes schriftlich so genau zu bezeichnen, daß der⸗ selbe Angeeiselgfe als der verlangte zu erkennen ist.
V. Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch von der Postanstalt auf Kosten des Absenders aus⸗ gefertigt und abgesandt. Letzterer hat dafür zu entrichten: .
1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief; 8
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der
ostanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlages oder der Begleitadresse erstattet. . G
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der für die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 45 VIII) mit der Maß⸗ gabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird.
§ 36. (Aushändigung von Postsendungen an die Empfänger an Unterwegsorten.) 1
I. Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
II. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Erstattung von Porto für srankirte Sendungen findet nicht statt.
§ 37. (Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.) 1. Hat der Siegel⸗ oder sonstige Verschluß einer Sendung sich elöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des ostsiegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des Postbeamten wiederhergestellt. 1.“ .
II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer Sendung mit baarem Geld oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich ge⸗ worden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist.
III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst anwesend sind, wird zur Herstellung des Ver⸗ schlusses und zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. F ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzu⸗ ezogen. geV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne Werth⸗ angabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröff⸗ nung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienst⸗ zimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzu⸗ nehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Cesuch.h keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändi⸗ gung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren.
V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Er⸗ öffnung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und das Ergebniß niederzuschreiben 8
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und e sind die Postbeamten auch ohne weiteres Ver⸗ fahren besugt.
§ 38. (Bestellung.)
I. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstänge den Empfängern ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:
1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten,
; ger dre h und eingeschriebene Drucksachen und Waaren⸗ proben, 1 8 auf bstanfzeznengen, 8 ostaufträge, ““ auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,
auf Ablieferungsscheine 88 1i über Sendungen
mit Werthangabe und über Einschreibpackete.
Die für Bewohner von Landorten mit Posthilfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen und, semweit thunlich, auch die Packete ohne Werthangabe werden der Posthilfstelle zugeführt und hier ent⸗ weder durch den Inhaber der Posthilfstelle abgetragen oder zur Ab⸗ vetn bereit gehalten (§ 42). Wenn im letzteren Fall die Sendungen is zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Po thilfstelle nicht von dem Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger.
II. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit und ohne Werthangabe, sowie Einschreibpackete und ferner die Geldbeträge auf Grund des
Ablieferungsscheins (der Begleitadresse, der Postanweisung) von der
Post abgeholt werden. . — III. Für die Bestellung der Packete und der Ein⸗ schreibpackete im Ortsbestellbezirk werden erhoben: 1— 1) bei den Postämtern I. Klasse: a. für Packete bis 5 kg einschließlich 10 ₰, b. 8 chwerere Packete 15 „ Für einzelne roße Orte kann durch Verfügung der obersten Post behörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 kg auf 15 ₰ und be schwereren Packeten auf 20 ₰ festgesetzt werden. 1““ 2) bei den übrigen Postanstalten: 3 a. für Packete bis 5 kg einschließlich 5 ₰, b. für schwerere Packete 10 „ Gehört mehr als ein Packet zu einer Be so wird fü das schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jede weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 ₰ erhoben. IV. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und de Packete mit Werthangabe im Ortsbestellbezirk werden 8 1) für Briefe mit Werthangabe:
a. bis zum Betrage von 1500 ℳ 5. ₰,
8 5 im Betrage von mehr als 1500 und bis 3000 7, 10 „ 8 ůr
Packete mit Werthangabe: 1 1 die Sätze für Bestellung gewöhnlicher Packete, mindestens aber die Sätze unter I.
V. An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 ℳ bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 ₰ zu erheben. Für große Orte kann die oberste Postbehörde die Bestell gebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 ℳ und weniger auf 20 ₰ festsetzen.
VI. Für die Bestellung von Postanweisungen nebst den Geld⸗ — im Ortsbestellbezirk werden für jede Postanweisung 5 ₰ erhoben. 8
VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis
2 ½ kg schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreib⸗ packete bis 2 ½ kg und der Postanweisungen nach dem Landbestell⸗ bezirke werden durchweg 10 ₰ für das Stück erhoben. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2 ½ kg zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 ₰ für das Stückk.
In Orten mit Posthilfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der Hilfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 ₰ für das Stück erhoben.
VIII. Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus ent⸗ richtet werden. In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „frei einschließlich Bestellgeld“ nieder⸗ zuschreiben.
IX. Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen
erhoben.
X. An Einwohner im Orts⸗ oder Landbestellbezirk des Aufgabe⸗ Postorts werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Empfänger im Bereich anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme 8 Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe
24 III.
des Aufgabe⸗Postorts kommt im Frankirungsfall, sowie für Dienst⸗ briefe eine Gebühr von 5 ₰, im Nichtfrankirungsfall eine Gebühr von 10 ₰ zur Erhebung, soweir nicht abweichende Sätze durch die oberste Postbehörde angeordnet sind. Bei Briefen mit Zustellungs⸗ urkunde wird für die Rücksendung der Zustellungsurkunde eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen tritt den vor⸗ stehenden Sätzen die Einschreibgebühr und bei Briefen mit Postnach⸗ nahme die Vorzeigegebühr hinzu.
XII. Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts⸗ oder Landbestellbezirk des e⸗Postorts eingeliefert werden, unter⸗ liegen denselben Taxen (einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entfernung mit in Be⸗ tracht kommt, der für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist. b
XIII. Eine Porto⸗ und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen Ihösgagohner im Orts⸗ oder Landbestellbezirk des Aufgabe⸗Postorts nicht statt.
XIV. Für die Abtragung der im Bahgs e bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirk als auch nach dem Landbestellbezirk für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:
a. bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder
““”
. bei Zeitungen, welche zwei⸗ oder dreimal wöchentlich bestellt werden. 1“ bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt werden bei Zeitungen, welche 86g mehrmals er⸗ scheinen, für jede tägliche Bestellung . . . 1 ℳ,
e. für die amtlichen Verordnungsblätter.. 60 ₰ Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im voraus erhoben, für welchen die Vorausbezahlung des P“ für die Zeitung 1 ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretenden Falls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.
§ 39. (Zeit der Bestellung.) 1
I. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen sind. Wegen der ilsendungen siehe 9 24 1 1 1 II. Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: „postlagernd werden bei der Postanstalt des Bestimmungsorts aufbewahrt (§ 451 Punkt 3 und 4) und dem Empfänger behändigt, wenn sich derselbe
meldet und auf Erfordern ausweist. 8
§ 40. (An wen die Bestellung geschehen muß.)
60 ₰ 1 ℳ, 1 ℳ 60 ₰,
I. Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen
Bevollmächtigten. Postsendungen, welche an verstorbene Personen
erichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erb⸗ bescheinigung ꝛc. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsen⸗ dungen die Vorschriften im Absatz III in Anwendung.
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur 1.“ der an ihn zu bestellenden Sendungen bevollmächtigen will, muß die Voll⸗ macht schriftlich ausstellen und in dieser die Gattungen der Sendungen
enau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt
fein soll. Insofern die Gesetze nicht eine besondere Form der Voll⸗ machten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Voll⸗ macht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden.
II. Fft außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Auf⸗ schrift genannt, z. B. an A bei B, so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Ben. des erst⸗
enannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, beskaren Drucksachen und Waarenproben aahaschen Ist ein Gast⸗ of als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten.
Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten und der Packete selbst, heer
hüter des Hauses. 8 IV. Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter 8 an a
28 5n Briefe an Einwohner im Orts⸗ oder Landbestellbezirk
zum Deutschen Reichs⸗An
147.
Zweite Beilage
Berlin, Freitag, den 24. Juni
änger oder dessen nach den vorstehenden evollmächtigter in seiner Wohnung nicht
III. Wird der E Bestimmungen bestellter
angetroffen, oder wird dem Briefträger ꝛc. der Zutritt zu ihm nicht
5 tattet, so die Bestellung und Aushändigung der gewöhn⸗ ichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der
der Anlagen der Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, sofern der dafür einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird, an einen H Sis SFefchhfts. eamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Empfängers bezw. des Bevollmächtigten desselben. Wird niemand angetroffen, an den hier⸗ nach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so erfolgt die⸗ selbe an den Hauswirth, an den Wohnungsgeber oder an den Thür⸗
seiner Wohnung oder an seinen Geschäftsräumen einen Bri sten
anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten,
Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit
— in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet und andere Verabredungen nicht bestehen.
V. 1) Einschreibsendungen,
2) Postanweisungen,
elegraphische Postanweisungen, 1b
4) Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werth⸗
angabe von je 400 ℳ,
5) Begleitadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer Werthangabe von je 400 ℳ sinn an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu be⸗ stellen. Wird der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner
Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten
der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so können die bezeichneten Gegen⸗ stände auch an ein erwachsenenes Familienglied des Empfängers oder des Bevollmächtigten desselben bestellt werden.
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen von mehr als 400 ℳ, Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werth⸗ angabe von mehr als 400 ℳ, sowie Begleitadressen zu Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 ℳ müssen an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden.
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, er telegraphischen Postanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner er Begleitadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Verthangabe hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn
die Sendungen vom Absender mit dem Vermerke „Eigenhändig“ ver⸗ ehen sind.
VI. Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreib⸗ sendungen, bei Postanweisungen, bei “ Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Aufschrift:
so muß die Bestellung an den zuerst genannten Empfänger (A.), seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen nach den Bestimmungen unter II und V Empfangs⸗
berechtigten erfolgen;
„An A. zu erfragen bei B. „An A. abzugeben bei „An A. im Hause des „An A. wohnhaft bei B
lautet die Aufschrift dagegen so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten Empfänger (A.), als auch an den genannten (B.), deren Bevoll⸗ mächtigten oder den sonstigen nach den Bestimmungen unter III und V Empfangsberechtigten vII. Sandungen ge Rückschein bürfen nur dn ben G
. Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen 2 evollmächtigten bestellt werden. “
VIII. Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Post⸗ anweisungsbeträgen und von Sendungen mit Werthangabe, von Packeten ohne Werthangabe gegen Rückschein darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; der Empfänger oder dessen Bevoll⸗ mächtigter oder dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein ( Rückschein) oder die auf der Rück⸗ seite der Postanweisung oder der Begleitadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 1 —X. Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten ꝛc. erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Behörden ꝛc. beauftragten Personen.
X. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Post⸗ sendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 8
XI. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eil⸗ boten gelten dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im ge⸗ wöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maß⸗ gebend 9
XII. Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zoll⸗ amtlichen Schlußabfertigung an dee zuständigen Zoll⸗ und Steuer⸗ stellen übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll⸗ oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat.
§ 41. (Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde.) 1. Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den §§ 165 bis 174 und 178 der Civil⸗ Ueiehordnung süs das Sdg E11131 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt. 9 g
II. In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungs⸗ urkunde, welche von deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichts⸗ schreibern, Reichs⸗ oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
III. Die Porto⸗ und sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde müssen b“ entweder vom Absenden oder vom Empfänger entrichtet werden. ill der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der 1.“ des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestim⸗ mungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im übrigen bleibt der Absender für alle Beträge haftbar, welche bei der Be⸗ tellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. jedoch die Zus ellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur
as Porto für die Beför erung des Echreibens nach dem Bestim⸗ mungsort zum Ansatz.
§ 42. (Bere tigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.) 5 1) Der Empfänger, wel⸗ er von der Befugniß, seine Postsendungen zuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches 8 einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von der Post⸗ erwaltung vorgeschriebenen Fa ung aussprechen und diese Erklärung
„An A. zu Händen des B. „An A. abzugeben an B.“ „AIn A .
„An A. per Adresse des B.“
bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des § 40I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäfts⸗ verkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden. Die Post⸗ verwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich höchstens zur w der für drei Abholer eingegangenen Velt ssfrzfen dan st 8 5
ie olung von Postsendungen bei Posthilfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen Abholungserklärung vüenh b
II. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, von eingeschriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung:
a. die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe und die Begleitadressen, sowie etwaige Ab⸗ lieferungsscheine, 8
b. die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, fc. die Postanweifungen nebst den Geldbeträgen je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
III. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben . für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig.
IV. Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und ein⸗ geschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit Werthan gabe zunächst nur die Begleitadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Post⸗ den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:
1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat;
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungs⸗ urkunde oder auf die Vorzeigung von Postaufträgen ankommt;
3) wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§ 12) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt.
§. 43. (Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge.)
I., Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfänger nicht 8 die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packet gehörige Begleit⸗ adresse zurückgiebt.
II. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die Geldbeträge werden, insofern die Ab⸗
holung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der
Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unter⸗ schriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Begleitadresse oder die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.
III. Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsschein u. s. w., sowic eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. f. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach § 49 des Ge⸗ setzes über das Postwesen nicht ob.
§ 44. (Nachsendung der Postsendungen.)
I. Hat der Em fänger seinen Aufenthalts⸗ oder Wohnort ver⸗ ändert und ist sein neuer Aufenthalts⸗ oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Druck⸗ sachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nach gesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person ver⸗ langt hat.
II. Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Tachsendung auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers.
III. Für Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Fall der Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestim⸗ mungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 ₰ wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib⸗, Postanweisungs⸗ und Postauftrags⸗Gebühren, sowie die Gebühr von 1 ℳ für dringende Packetsendungen und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.
IV. Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei der Postanstalt bezieht, im Lauf der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 ₰. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Lauf der Bezugszeit die Bestimmungs⸗ Postanstalt ewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Ort überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprüng⸗ lich stattgefunden hat, ist für die Ueberweisung eine nochmalige Ge⸗ bühr nicht zu erheben. § 45. (Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort.)
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
wenn der Emnpfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den Vorschriften im § 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist;
2) wenn die Annahme verweigert wird;
3, wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht innerhalb eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§ 12) nicht spätestens zwei Tage (d. i. zwei Mal 24 Stunden) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird;
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb sieben Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort ein⸗ gelöst wird;
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb sieben Tage nach ihrer Aushändigung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; .6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücks⸗ spiele enthält, an welchem der gssenge nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird.
II. Bevor in dem Falle zu I Punkt 1 eine mit einer Begleit⸗ adresse versehene Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfaͤnger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß eine Unbestellbarkeits⸗Meldung, unter Beifügung der Begleit⸗ adresse, nach dem Aufgabeort gesandt werden, um den Abfender wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Em⸗ pfängers zu veranlassen. .
Das glriche Verfahren kann ebenfalls zur Anwendung gelangen bei unbestellbaren Briefen mit Werthangabe und bei PTö
III. Wenn der Absender die sofortige Rücksendung ewöhnlicher eingeschriebener Packete im Fall der Unbestellbarkeit ver⸗
zu sehen wünscht, so hat er auf Vorder⸗ 8 “ 8 111“
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zeiger und Königlich Preußischen Staat
1892.
Weise den
seite der Begleitadresse in hervortretender Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ he sowie seinen Namen und seine Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann anch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsort unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts auf Kosten des Absenders eine Unbestellbarkeits⸗ Meldung an die Aufgabe⸗Post⸗ anstalt erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufrugen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Feeen. sei es an demselben oder einem anderen Orte des Deutschen? eichs, ausgehän⸗ digt werden soll. Auf Grund der Bestimmung des Absenders ist die Röbefteharketts. Meldung von der Aufgabe⸗Hostanstalt zu beant⸗ worten.
Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestell⸗ bar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen aus⸗ gesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt ein Poft. werden. Sollte alsdann die Bestellung an⸗den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das Packe n en der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet.
IV. Für die Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter II und III zu erlassenden Unbestellbarkeits⸗-Meldung und der zu er⸗ theilenden Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung werden dem Absender die Portokosten mit 20 ₰ angerechnet. Verweigert im Fall zu II der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. Im Fall zu III ist der Absender zur Zahlung der Portokosten unter allen Umständen verpflichtet. Die Rückleitung der Sendung nach dem Auf⸗ gabeorte geschieht in beiden Fällen, sofern der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe⸗Postanstalt abgiebt. 8
V. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellba erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurück⸗ zusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Be⸗ stimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Ver⸗ derben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung ab⸗ gesehen werden und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.
VI. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurück⸗ sendung oder eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung er⸗
folgt sei, auf dem Briefe oder auf der Begleitadresse zu vermerken. VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der unter I 6 bezeichneten Briefe, sowie bezüglich derjenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, eine bezüg⸗ liche Bemerkung unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederschreiben.
VIII. Für zurückzusendende Päckete und für Briefe mit Werth⸗ angabe ist das Porto und die Versicherungsgebühr für die Hin⸗ und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 . wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegen⸗ stände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib⸗, Post⸗ anweisungs⸗ und Postauftrags⸗Gebühren, sowie die Vorzeige⸗ gebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht och einmal angesetzt. Dagegen wird für zurückzusendende dringende Packetsendungen die Gebühr von 1 ℳ in dem Falle noch einmal an⸗ gesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift des § 13 1 ausdrücklich verlangt hat.
§ 46. (Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort.)
I. Die nach Maßgabe des § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben.
II. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vor⸗ schriften verfahren. Ist über eine Sendung dem Absender ein be⸗ sonderer Einlieferungsschein ertheilt worden, so muß derselbe bei der Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden.
III. Kann die Postanstalt am Abgangsort den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober⸗Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels Stempels als unbestellbar zu be⸗ zeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Ver⸗ schwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.
IV. Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die An⸗ nahme verweigert, oder innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisuͤng die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post⸗Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden.
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen egenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober⸗Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen wird
1) bei eingeschriebenen ferner bei Briefen mit Werth⸗
8 angabe, oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung 8 Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser
angegeben worden war, sowic bei Postanweisungen,
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die un⸗ bestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegen⸗ standes unter Angabe des Abgangs⸗ und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch ein⸗ vhsülge, Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Seraeh welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.
§ 47. (Laufschreiben wegen Postsendungen.)
I. Die Gebühr 8 den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 ₰.
II. Für Laufschreiben wegen Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtih erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.
III. Für vastcseden wegen anderer Sendungen ist die Gebühr
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s zu entrichten; die Rückerstattung