1892 / 150 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Jun 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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die Societät nur dann angehalten werden, wenn ihr eine schuldbare Verzögerung der Auszahlung zur Last fällt.

§ 67.

Der Versicherte kann von der Verpflichtung der Erfüllung der Bestimmung des § 65 auf seinen Antrag entbunden werden, wenn die in Abtheilung III auf dem Grundbuchblatt oder Artikel des be⸗ schädigten Grundstücks eingetragenen Realgläubiger in beglaubigter

Form ihre Zustimmung erklären. 1 t Ebenso erfolgt die Zahlung der Brandvergütung oder der zweiten Hälfte derselben ohne Erfüllung der Bestimmung des § 65 dann, wenn die Wiederherstellung eines zerstörten oder beschädigten Gebäudes von der zuständigen Behörde untersagt wird, oder solche wegen der geltenden baupolizeilichen Vorschriften oder wegen eines von der zu⸗

ständigen Behörde aufgestellten Bebauungsplanes nicht angängig ist. 8 Auch in diesen Fällen bedarf es zur Zahlung der EW“ der in Absatz 1 gedachten Realberechtigten.

§ 68. 8 Der Versicherte geht des Anspruchs auf die festgesetzte Brand⸗ entschädigung verlustig, wenn er die Fälligkeit derselben nach Vor⸗ schrift der §§ 65 bis 67 nicht binnen zehn Vahren⸗ vom Ablauf des⸗ jenigen Kalenderjahres an gerechnet, in welchem die Entschädigung sfestesetzt wurde, herbeiführt und innerhalb des gleichen Zeitraumes abhebt. 69

§ 69. Die Zahlung geschieht an den Versicherten. Darunter ist der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen. 6 Die Societät wird indeß auch von ihrer Verpflichtung befreit, wenn sie an denjenigen zahlt, welcher als Eigenthümer in der Ver⸗ sicherungsrolle eingetragen ist. Sie ist aber auch berechtigt, den fachweis des Eigenthums in beglaubigter Form zu verlangen. § 70. Durch einen Vollschaden wird der Versicherungsvertrag bezüglich des vernichteten Gegenstandes aufgehoben. Der Versicherte hat jedoch die Beiträge für das laufende Vierteljahr zu entrichten. 8 8 Er ist ferner verpflichtet, die mit der von der Societät geleisteten Brandschadensvergütung wieder aufgebauten Baulichkeiten von neuem bei der Societät gegen Feuersgefahr zu versichern. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so verfällt er in eine von dem Director der e festzusetzende Vertragsstrafe bis zur Höhe von Eintausend Mark. Den Vollschäden werden in dieser Beziehung gleichgestellt Theil⸗ chäden von solcher Höhe, daß der verbleibende Ueberrest nicht mehr en Mindestwerth jeder Versicherung darstellt 35 letzter Absatz).

Durch alle anderen Theilschäden wird das Versicherungsverhältniß

nicht berührt, die Versicherungssumme verringert sich aber auf den emäß § 47 Absatz 2 festzustellenden Werth des verbliebenen Restes

3 zur erfolgten Wiederherstellung und der alsdann von dem Ver⸗ sicherten nach Vorschrift des § 52 zu bewirkenden Erhöhung der Versicherungssumme.

Die veränderten Beiträge sind vom Beginn des auf den Brand olgenden Vierteljahres ab zu entrichten 50 Absatz 6). 1b

Es steht dem Versicherten auch frei, für die Zeit der Wieder⸗ herstellung eines beschädigten Gebäudes Versicherung nach § 35

Absatz 3 oder 4 zu nehmen. Abschnitt 7. Berücksichtigung der Realberechtigten. Die Rechte der Realberechtigten eines Grundstücks, auf welchem h Baulichkeiten befinden, welche bei der Societät versichert sind, werden insofern von der Societät von Amtswegen ööö die Einwilligung der in Abtheilung III des Grundbuchs ein⸗ etragenen Realgläubiger erfordert wird zur Zahlung der vollen Ver⸗ ütung an den Versicherten, wenn derselbe der Bestimmung des § 65 nicht genügen will oder kann, zum frewwilligen Aus⸗ kritt aus der Societät und zur freiwilligen Herabsetzung der Ver⸗ icherungssumme. In letzteren beiden Fällen ist auch die Genehmigung der Königlichen Direction der Rentenbank erforderlich. § 72. 8

Jeder Realberechtigte eines Grundstücks, auf welchem sich Bau⸗ ichkeiten befinden, welche bei der Societät versichert sind, ist berech⸗ igt, wenn er sein Realrecht in der durch die Ausführungsvorschriften

näher zu bestimmenden Art und Weise nachweist, dessen Eintragung n die Versicherungsrolle zu verlangen.

Diese Eintragung hat folgende Wirkungen:

1) Der Versicherte kann ohne Bewilligung des eingetragenen zläubigers nicht freiwillig aus der Societät austreten oder die Ver⸗ icherungssumme herabsetzen. 8 1

2) Von jeder nothwendigen Löschung oder Herabsetzung der Ver⸗ icherung wird der Gläubiger durch den Director der Societät be⸗ nachrichtigt. Auch verbleibt in den Fällen des § 38 die herabgesetzte der gelöschte Versicherung zu Gunsten der in der Versicherungsrolle ein⸗ etragenen Gläubiger bis zum Ablauf von sechs Monaten vom Tage er Zustellung der an sie gerichteten Benachrichtigung in dem bis⸗ berigen Umfang und mit der Wirkung bestehen, daß im Fall eines Brandschadens die festzustellende Vergütung den Gläubigern haftet.

Der bisher gezahlte Versicherungsbetrag ist alsdann bis zum

Ablauf des Halbjahres, in welchem der Brandschaden erfolgte, zu ent⸗ ichten und wird von der Brandschadensvergütung gekürzt, soweit er icht von dem Versicherten selbst zu entrichten ist (§. 50)0..

3) In denjenigen Fällen, in welchen der Versicherte auf Grund dieser Bestimmungen oder aus anderen Rechtsgründen des Anspruchs uf Entschädiqung verlustig geht, verbleibt die Entschädigung den ingetragenen Gläubigern verhaftet, welche hiervon in Kenntniß zu etzen sind.

9 in den Fällen unter Nr. 2, wie in diesen Fällen, ist die ver⸗ aftete Entschädigung den eingetragenen Gläubigern gegen Abtretung ihrer Rechte bis zur Höhe der festgesetzten Brandentschädigung insoweit zu ahlen, als dieselben aus dem verpfändeten Grundstück, oder, wenn hnen zugleich ein persönliches Recht gegen den Versicherten oder einen Dritten zusteht, auch aus deren sonstigem Vermögen wegen ihrer Pfandforderung an Kapital und Zinsen nicht zur Hebung gelangen.

Der Antrag eines Gläubigers auf Auszahlung muß binnen einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Tage des Schadens bei dem Director der Societät gestellt werden. 1 8

Die Auszahlung erfolgt entweder an die Gläubiger nach Maß⸗ gabe ihrer gesetzlichen Vorzugsrechte oder nach Befinden des Directors an die Hinterlegungsstelle.

Theil II. Versicherung beweglicher Gegenstände

§ 73. . uf die Versicherung beweglicher Gegenstände finden die Be⸗ timmungen des Abschnitts B. I sinngemäße Anwendung, soweit nicht Gesetz, die nachstehenden Vorschriften und die auf Grund derselben vom Provinzialausschuß festgesetzten näheren Bedingungen besondere

Vorschriften enthalten 80 § 74

4.

Ueber Annahme und Ablehnung von Versicherungen beweglicher Gegenstände entscheidet der Director der Societät vorbehaltlich der Beschwerde gemäß § 29.

Derselbe ist befugt, im einzelnen Fall neben den vom Provinzial⸗ ausschuß festgesetzten näheren Bedingungen noch besondere mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren. 8 Auch ist der Director befugt, jede Versicherung beweglicher Gegenstände ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.

§ 75. 18 Für die Dauer der Versicherung kann jede beliebige Frist ver⸗ einbart werden. Ist eine besondere Frist nicht beantragt oder stgesetzt, so gilt die Versicherung als auf die Dauer von t Jahren geschlossen. Diese Frist läuft von dem 1. April oder 1. Oktober ab, welcher auf den Eintritt in die Societät folgt, sofern derselbe nicht zu diesen Zeitpunkten selbst erfolgt.

§ 76. Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth der ver⸗ sicherten Gegenstände zur Zeit der Versicherung nicht Dem Director steht die Befugniß zu, im Laufe der Versicherung die Richtigkeit der Angaben und 1 Werthsbestimmung zu prüfen. 1

Die ordentlichen Beiträge für die Versicherung beweglicher Gegenstände werden nach einem in den näheren Fedingungen bekannt zu machenden Tarif erhoben. Derselbe ist mindestens alle drei Jahre durch den Provinzialausschuß von neuem und unter Berücksichtigung der bei der Versicherung beweglicher Gegenstände erzielten Ueberschüsse oder erforderten Zuschüsse angemessen herabzusetzen oder zu erhöhen. 9 78

15.

Vergütet werden auch solche Schäden an den versicherten Gegen⸗ ständen, welche bei Gelegenheit eines Brandes durch nothwendiges Ausräumen oder Abhandenkommen entstehen, sofern der Versicherte diese Schäden nicht durch Vorsatz oder grobes Versehen ver⸗ schuldet hat. 18

79. Die Vergütung darf den wirklich erlittenen Verlust in keinem Fall übersteigen. bs 8 Die ermittelte und endgültig festgesette Entschädigung ist an den Beschädigten in einer Summe zu zah en.

Im übrigen werden die besonderen Bestimmungen für die Versicherung beweglicher Gegenstände durch nähere Bedingungen ge⸗ troffen, welche vom Provinzialausschuß unter Genehmigung des Ober⸗ Präsidenten festzustellen sind. Dieselben werden durch die Amts⸗ und Kreisblätter der Provinz veröffentlicht.

1G C. Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen. § 81.

Die Versicherungsnehmer für bewegliche Gegenstände treten bis zu einer Aenderung dieser Satzungen mit den versicherten Gebäudeeigenthümern in keine einheitliche Gemeinschaft zu gegen⸗ seitiger Uebertragung des Schadens und Gewinns.

Es wird vielmehr für jeden der beiden Versiche⸗ rungszweige völlig getrennt Buch geführt und Rech⸗ nung gelegt, ferner gemä der Vorschriften in A Theil III dieser Satzungen für die Versicherung beweg⸗ licher Gegenstände ein besonderer Sicherheitsfonds an⸗ gesammelt. Die Schäden, welche in jedem Versiche⸗ rungszweige entstehen, werden aus den besonderen Einnahmen eines jeden beglichen, Ueberschüsse an die Versicherungsnehmer desjenigen Versicherungszweiges zurückgewährt, in welchem sie erwachsen sind, außer⸗ ordentliche Beiträge, welche erforderlich werden sollten, von den Versicherungsnehmern desjenigen Versiche⸗ rungszweiges aufgebracht, in welchem die zu deckenden Ausfälle entstanden sind.

Der Provinzialausschuß hat alljährlich nach An⸗ hörung der Societäts⸗Commission festzustellen, welchen Beitrag die Versicherungsnehmer für bewegliche Gegenstände zu den allgemeinen Verwaltungs⸗ und Kassenkosten der Societät jährlich zu leisten haben. Die besonderen Verwaltungskosten jedes Versicherungs⸗ zweiges werden von den Versicherungsnehmern jedes derselben allein getragen. 8

Um die Ansprüche der Versicherungsnehmer für bewegliche Gegenstände bis zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, zu welchem ein ausreichend hoher Sicherheitsfonds aus deren eigenen Beiträgen angesammelt sein wird, stellt der Provinzialverband der Provinz Posen aus dem Provinzial⸗Kapital⸗ fonds die nach Bedarf abzuhebende Summe von fünf⸗ hunderttausend Mark der Provinzial⸗Feuersocietät zur Verfügung. Die von dieser Summe abgehobenen Beträge sind vom Abhebungstage an mit dreiund⸗

rt seitens der Versicherungs⸗ Besenstände, zu verzin⸗ sen. Der Provinzialverband behält sich das Recht vor, nach Ablauf von zehn Jahren die zur Verfügung gestellte Summe, soweit sie nicht zur Deckung von Ansprüchen der Versicherungsnehmer für bewegliche Gegenstände aufgebraucht sein sollte, nach vorgängiger sechsmonatlicher Kündigung zurückzufordern.

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einhalb vom Hunder nehmer für ewegliche

§ 82.

Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. April 1893 in Kraft mit Ausnahme der für die Klassifikation und die ordentlichen Beiträge der Gebäudeversicherung in §§ 53 und 54 gegebenen Be⸗ stimmungen. 1 1b

Nach letzteren ist erst vom 1. April 1894 ab zu verfahren, bis zu welchem Zeitpunkt die bestehenden Versicherungen neu zu klassi⸗ ficiren und zu tarifiren sind. Hierbei dürfen sich für die am 1. April 1893 Versicherten Erhöhungen niemals ergeben, sodaß die bisher ent⸗ richteten Beiträge die Höchstgrenze der neuen Beiträge bilden. Bis zum 1. April 1894 sind alle Versicherungen in die neu aufzustellende Versicherungsrolle einzutragen. Soweit die Be⸗ stimmungen in §§ 35 bis 38 dieser Satzungen Erleichterungen und Er⸗ weiterungen für die Annahme von Gebäudeversicherungen enthalten, kann darnach auch schon vor dem 1. April 1893 verfahren werden, 2 die Satzungen die Genehmigung der Staatsregierung erhalten haben.

Unter der gleichen Voraussetzung kann auch der Betrieb der Versicherung von beweglichen Gegenständen schon vor dem 1. April 1893 zu einem durch die Regierungs⸗Amtsblätter zu ver⸗ öffentlichenden Zeitpunkt mit Zustimmung des Ober⸗Präsidenten auf⸗ genommen werden. 4

Zu den vorbestimmten Zeitpunkten treten die entsprechenden Vor⸗ schriften des revidirten Reglements vom 9. September 1863 nebst den dazu ergangenen Nachträgen außer Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Satzungen besonders aufrecht erhalten sind 2).

Mindestens drei Monate vor dem 1. April 1893 sind die neuen Satzungen der Societät durch die Regierungs⸗Amtsblätter und Kreis⸗ blätter der Provinz Posen öffentlich bekannt zu machen.

Der am 31. März 1893 vorhandene Bestand des nach Vorschrift des revidirten Reglements vom 9. September 1863 angesammelten Reservefonds bildet den Grundstock des nach § 22 dieser Satzungen anzusammelnden Sicherheitsfonds für die Gebäudeversiche⸗ rung. .

Die zur Ausführung der Satzungen erforderlichen Vorschriften werden von dem Provinzialausschuß mit Genehmigung des Ober⸗ Präsidenten erlassen. 1

Sie sind ebenso wie die näheren Bedingungen für die Versiche⸗ rung beweglicher Gegenstände 80) rechtzeitig vor dem 1. April 1893 zu veröffentlichen.

85.

Die am 1. April 1893 gemäß des § 70 des revidirten Regle⸗ ments vom 9. September 1863 bei der Provinzial⸗Direction zur Erledigung der Bureaugeschäfte etatsmäßig angestellten Beamten und Reiseinspectoren behalten, sofern sie nicht auf Grund besonders mit ihnen zu treffender Vereinbarung provinzialständische Beamte der Provinz Posen werden, die ihnen nach den bisherigen Be⸗ stimmungen zustehenden Ansprüche auf Gehälter, Remunerationen, Wohnungsgeldzuschüsse, Tagegelder und Reisekosten, Pensionen und Relictengelder an die Kasse und das Vermögen der Societät. Auch werden diese Beamten nach den bisher geltenden Bestimmungen und Grundsätzen bezüglich des Aufrückens und der etwaigen Erhöhung der Gehälter beurtheilt. Sie dürfen nur im Dienst der Societät be⸗ schäftigt werden, und es finden hinsichtlich des Ranges, der Disciplinar⸗ verhältnisse, der Entlassung und Pensionirung dieser Beamten die bisher geltenden Zuständigkeiten und Rechtsbestimmungen Anwendung.

Die Staatsaufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der Provinzial⸗Feuersocietät regelt sich nach § 36 der Allerhöchsten Verordnung vom 5. November 1889 (Gesetz⸗Samml. S. 177).

Statistik und Volkswirthschaft.

Ein⸗ und Ausfuhr

über die Zollgrenze.

vxas ꝓeeee

Weizen. V Roggen.

Mühlenerzeugnisse

an Körnern von Getreide ꝛc.;

Graupen, Griesꝛc.

V Gerste. V Mehl. 1

Mengen in 100 kg netto.

Ei Januar bis Mai 1892 Davon aus: Rußland Oesterreich⸗Ungarn . . . . . . . .. den Vereinigten Staaten von Amerika. anderen Ländern 1

ngang.

5 553 973 98 902

8 949

3 065 633 1 865 993

259 254 170 748 1 019 120

2

2 002 6 81 016 626 6 058 322 1 616 511 546 943 9 826 7 995 2 307 712 2 092 238 58 328 8 353

86 901 1 161 174 70 975

574 803 139 238 3 315 698 1 524 234 2 472 871

Januar bis Mai 1891

Gegen 1891 mehr ... weniger

3 081 102 757 921 V 40 574 596

226 245 1 ““

Januar bis Mai 1892

Ausgang.

36 080

485 945 360 25 75 341 48

3443 5 012 804 614 2 886

Januar bis Mai 1891

Gegen 1891 mehr weniger

Zur Arbeiterbewegung. 8

In Gelsenkirchen wurde eine Vertrauensmänner⸗ versammlung des Bergarbeiterverbandes abgehalten, über die der Berliner „Volksztg.“ aus Bochum unter dem 24. d. M. berichtet wird:

Die Vertrauensmännerversammlung des Bergarbeiterverbandes ist wegen der unter den Vertrauensmännern herrschenden Uneinigkeit resultatlos verlaufen. Es hat eine Agitation gegen den jetzigen Verbandsvorstand begonnen. 1

Eine Versammlung von Berliner Maurern, die der centralen Organisation anhängen, beschäftigte sich am letzten Sonntag mit der gegenwärtigen Lohnbewegung. Das bis⸗ herige Feesultat der Bewegung wurde als nicht besonders gut bezeichnet. Im Zeitraum von drei Wochen seien 12 Sperren verhängt worden, wovon nur 5 erfolgreich ge⸗ wesen seien. Der Referent bezeichnete die gegenwärtige Zeit für die von den Localisten inscenirte Bewegung als chlecht gewählt. Nichtsdestoweniger müßten sich auch die central⸗ organisirten Maurer an der Bewegung betheiligen. Es wurde folgende, vom „Vorwärts“ mitgetheilte Resolution angenommen:

Die Versammlung der centralistisch gesinnten Maurer Berlins beschließt, in die ohne ihre Zustimmung vorgenommene Lohnbewegung einzutreten und Sammlungen dafür selbständig vorzunehmen. Die durch die Bewegung in Mitleidenschaft gezogenen Verbands⸗ mitglieder werden vom Verband, die cenkzalistisch gesinnten Collegen, die nashwhecgen. daß sie zum Fonds der deutschen Maurer bei⸗ gesteuert haben, vom Vertrauensmann unterstützt. Dagegen beschließt die Versammlung, daß kein Verbandsmitglied zum Generalfonds der Berliner Maurer beizusteuern hat, daß aber auch kein nicht organi⸗ sirter College verhindert werden darf, dafür beizutragen.

338 669 V 39 261 V 229 443 428

Wie dasselbe Blatt ferner meldet, wählten die Maurer von Steglitz, Friedenau, Wilmersdorf, Lankwitz, Lichter⸗ felde, Zehlendorf und Schmargendorf in voriger Woche zwei Vertrauensmänner und beschlossen, in eine Lohnbewe⸗

gung einzutreten. B 1— Ueber Arbeitseinstellungen und Ausstände liegen

heute folgende Mittheilungen vor: 1 G

In Frankfurt a. M. hat, wie die „Frkf. Ztg.“ berichtet ein Theil der Arbeiter in der Brauerei J. J. J ung Erber⸗ darunter Küfer, am Sonnabend die Arbeit eingestellt. Di

Ausständige . zehnstündige Arbeitszeit, 4 oder 8 ℳ. ein⸗ Ausständigen verlangten zehnstündige Arbeitszeit, W 8. Ertra⸗

schließlich Wohnungsgeldzuschuß, Lohnerhöhung für die wüterden

0 bezahlung der Sonntagsarbeit und für die Sonntags Ar einen Wochentag frei. b“

In Charlottenburg haben nach dem „Vorwärts unf n it Bau die Töpfer, neun an Zahl, wegen Lohnstreitigkeiten die Arbei niedergelegt; der Arbeitgeber will den Lohntarif nicht anerkennen. 5

Der üsstand der Glasperlen⸗Arbeiter im Ilergebine. ist, wie man dem „Vorwärts“ schreibt, in der Hauptsache bernda, und zwar ist er mit Ausnahme der Löhne für einzelne Minimag⸗ artikel siegreich gewesen; 2100 Arbeiter und Arbeiterinnen nahme 8 Arbeit wieder auf, 600 700 striken weiter. Am Strike betheiligten sich insgesammt 2800 Perlenarbeiter, außerdem 400 Fertigma e cig keine Perlen erzeugt wurden, und sie infolge dessen auch keine fern machen konnten. (Vgl. Nr. 146 d. Bl.) gröh⸗

In Poric bei Nachod dauert der Strike der Weber von gbeste lich und Pentler fort; es striken 85 zumeist verheirathete Ar

zu gleichen Rechten und Antheilen eingetragene, zu

Literatur.

8 „Geschichte.

fl. Geschichtsblätter für Stadt und Land Magde⸗ burg. Mittheilungen des Vereins für Geschichte und Alterthums⸗ kunde des Herzogthums und Erzstifts Magdeburg. Herausgegeben vom Vorstande des Magdeburger Geschichtsvereins. 26. Jahrgang 1891. 2. Heft. Magdeburg, 1891. Schäfer. Im ersten Aufsatze des Heftes publicirt G. Hertel ein in der Universitätsbibliothek zu

eena aufgefundenes Manuseript, das, in dem altmärkischen Kloster Hillersleben verfaßt, nicht unwichtige Beiträge zur Geschichte dieses Klosters enthält. Der Inhalt besteht meistens aus Lehenbriefen, von denen eine Anzahl bereits bekannt war. Eine Studie von Georg Sello behandelt die Geschichte des Klosters Leitzkau bei Magdeburg. Leitzkau, eine Stiftung aus dem Anfang des 12. Jahrhunderts, war ursprünglich das bedeutendste Kloster im Osten Magdeburgs, mußte aber bald gegen das neubegründete Bisthum Brandenburg zurücktreten. In der Reformationszeit wurde es von Kurfürst Joachim II. aufgehoben. Im folgenden Aufsatz setzt Max Dittmar die Veröffentlichung der Historia literaria Excidii Magdeburgici von Samuel Walther fort. Diese wichtige Quelle zur Geschichte Magdeburgs beginnt in dem hier mitgetheilten Stücke mit den ersten Tagen nach der Einäscherung durch Tilly und berichtet namentlich werthvolle Einzelheiten über die bedeutendsten Persönlich⸗ keiten jener Zeit, wie Falkenberg und Christian Wilhelm, den Ad⸗ ministrator des Erzstifts Magdeburg. Sodann werden die wechselvollen Schicksale Magdeburgs, das in der zweiten Hälfte des Krieges noch mehrere Male belagert und eingenommen wurde, geschildert, und zum Schluß wird die historische Bedeutung des magdeburgischen Wider⸗ standes gegen die katholische Partei hervorgehoben. Ebenfalls in die Zeit des dreißigjährigen Krieges führt uns Karl Wittich mit Nach⸗ trägen und Ergänzungen zu seinen früheren Arbeiten über Dietrich von Falkenberg. Seine Abhandlung, die er im nächsten Hefte schließen wird, ist meist textkritischen Inhalts. In den kleinen Mit⸗ theilungen berichtet Georg Sello über die Siegel Magdeburgs, und Kretschmann referirt über eine Sammlung älterer nach Eisleben ergangener Rechtsbescheide des Magdeburger Schöppenstuhles. Mit einem Nachrufe Hertel's auf den verstorbenen Oberlehrer F. Hülße und Vereinsnachrichten schließt das Heft.

Volkswirthschaft.

Leitfaden mit Musterstatuten für freie Hilfs⸗ kassen. Mit besonderer Berücksichtigung der Krankenversicherungs⸗ Novelle für bestehende und neu zu gründende Kassen, bearbeitet von Dr. Max Hirsch, Mitglied des Reichstages. (Pr. 1 ℳ, kart. 1 25 ). —. Die kleine Schrift erörtert in der Einleitung nach allen Seiten die für die freien Hilfskassen wichtige Frage, inwiefern sie nach den in der Krankenversicherungs⸗Novelle vom 22. November 1890 enthaltenen zahlreichen Abänderungen der Bestimmungen für die eingeschriebenen und CC“ Hilfskassen neben diesen noch eine gleichberechtigte Stellung zu behaupten vermögen. Das Ergebniß lautet dahin, daß das neue Gesetz das Fortbestehen der freien Kassen keineswegs, weder organisatorisch noch finanziell, unmöglich mache. Was die Novelle er⸗ fordere, das sei findige Thatkraft und feste Ausdauer der Hilfskassen, damit sie sich den neuen Lebensbedingungen anpassen. Die Schrift will daher durch sachgemäße Aufklärung und reiflich erwogene Rathschläge den Vorständen und Mitgliedern bei der Prüfung und Umwandelung zur Seite stehen und bietet ihnen zu dem Behuf eine Anzahl sorg⸗ fältig ausgearbeiteter Musterstatuten sowohl für locale als für ver⸗ zweigte Hilfskassen, ferner Formulare für Contracte mit Aerzten. Alle in Betracht kommenden wichtigeren Gesetzesbestimmungen sind im Wortlaut mitgetheilt.

Wörterbücher.

Das große Deutsche Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm sfortgesetzt von Dr. Moriz Heyne, Dr. Rudolf Hildebrand, Dr. Matthias Lexer, Dr. Karl Weigand und Dr. Ernst Wülcker; Leipzig, Verlag von S. Hirzel) ist neuerdings wieder durch die Ausgabe von zwei Lieferungen gefördert worden, die den VIII. Band, enthaltend die Buchstaben R und S, weiter vervoll⸗ ständigen. Durch kürzere Abfassung der Artikel und Einschränkung der Citate sowie durch die neuerdings herangezogene frische Mitarbeit jüngerer Gelehrtenkräfte nimmt das gewaltige Werk der Sammlung und Ordnung unserer Sprachschätze jetzt einen er⸗ freulich Fortgang. Die neuen Lieferungen (8 und 9 VIII. Bandes) sind unter Leitung von Dr. Moriz Heyne bearbeitet und umfassen die Artikel „Rück“ bis „Same“. Sie enthalten eine Anzahl wichtiger Worte, von denen nur genannt seien: Rücken, Ruf, rufen, Ruhe, Ruhm, rühren, rund, Sache, sagen, Salz nebst zahlreichen Verwandten und Zusammensetzungen. Die jedem Artikel voran⸗ gestellten etymologischen Einleitungen bieten vielfach neue und inter⸗ S Aufschlüsse über die Abstammung oder Urverwandtschaft der

örter. So erfahren wir aus dem Artikel „Ruhm“, daß dieses Wort ursprünglich „Geschrei“ bedeutet, besonders Freudengeschrei, Jubeln, Jauchzen, wofür sich noch in der Bibelsprache Luther's Belege finden (z. B. Baruch 4, 34); erst in der Folgezeit entwickelte ich die Bedeutung zu dem Sinne von „Ruf“, „guter Ruf“. Interessant ist auch die Etymologie von „Sache“; dieses Wort ist nahe verwandt mit dem gothischen sakan, streiten,

Zyweite Beilage chs⸗An

Berlin, Dienstag, den 28. Juni

die älteste Bedeutung daher „Streitigkeit“, „Zwist“. Gern wurde es namentlich bezogen auf den vor dem Richter zum Austra kommen⸗ den Streit, den Rechtshandel, aber erst später findet das Wort An⸗ wendung auf alles, was Anlaß zu irgend einer Verhandlung und Er⸗ örterung bietet, und was Gegenstand einer solchen ist. Schließlich er⸗ weiterte sich dann die Bedeutung zu der von „Angelegenheit“ im allgemeinsten Sinne. Ueber den weiteren Fortgang des Werks theilt die Hirzel'sche Verlagsbuchhandlung mit, daß auch die 10. Lieferun

des VIII. Bandes (R, S) sich bereits im Druck befindet. Demnächst sind ferner zu erwarten von dem am längsten im Rückstande gebliebenen IV. Bande (G) die 9. Lieferung der zweiten Hälfte erster Abtheilung sowie von dem XII. Bande (V) die 4. Lieferung.

Verschiedenes.

Unter dem Titel „Aus dem Sagenschatz der Harz⸗ lande“ beginnt soeben im Verlage von Manz und Lange in Hannover⸗ Linden ein illustrirtes Werk zu erscheinen, welches eine Sammlung der schönsten Sagen des ganzen Harzes darbieten soll. Die Auswahl ist so getroffen, daß alles das ausgeschlossen wurde, was sich nicht für die Jugend eignete; namentlich sind alle Gespenstergeschichten und alle diejenigen Sagen weggelassen, welche der Geschichte

eradezu widersprechen. ei der Erzählung bedient sich der als

Hrrzfrsce durch eine Reihe früherer Arbeiten bereits wohlbekannte Cerfasser F. Günther einer einfachen verständlichen Sprache. Einzelne der Sagen sind von Heinrich Mittag gefällig illustrirt. Die Seeheg⸗ soll in etwa 10 Lieferungen zu je 60 erfolgen und bis zum Herbst d. J. abgeschlossen sein. Die Sammlung dürfte des Bei⸗ falls der Freunde und Besucher des sagenreichen Harzes sicher sein.

Die Kunst des Vortrags. Von Emil Palleske. 3. Auflage. Verlag von Carl Krabbe in Stuttgart (Pr. 3 ℳ, geb. 4 ℳ) Von diesem vortrefflichen Lehrbuch der Vortragskunst, worin der Verfasser die Ergebnisse seiner Jahrzehnte langen künst⸗ lerischen und praktischen Erfahrungen niedergelegt hat, ist schon wieder eine neue Auflage nöthig geworden. Ein Hauptvorzug des Buches ist die anregende, allgemein verständliche Fassung. In unterhaltender Form besonders anziehend sind die ersten Kapitel „Jugendgeschichte meines R“ und „Jugenderinnerungen einer Lunge“ bietet es Rath⸗ schläge für die Ausbildung und Schulung aller derjenigen Organe, die man beim Sprechen braucht. Es ist daher ein nützlicher Leit⸗ faden für berufsmäßige Redner, wie Pfarrer, Richter, Anwälte, Lehrer, Parlamentsredner, Schauspieler, aber auch für alle diejenigen, welche nur ihre Aussprache verbessern oder ihre schwache Stimme kräftigen wollen. Sie werden in dem Buch, welches sich schon durch

zwei Auflagen bewährt und vielseitige Anerkennung verschafft hat,

einen guten Berather für ihre Zwecke gewinnen.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 27. d. M. gestellt 10 122, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 25. M. gestellt 2956, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.

8 Zwangs⸗Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin standen am 27. Juni 1892 die nachverzeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Swinemünderstraße, dem Maurermeister Julius Faender hierselbst gehörig; Mindestgebot 800 ℳ; für das Meeiist⸗ gebot von 108 000 wurde die Handlung in Firma Reinhold Bach u. Co., Werftstraße 3, Ersteherin. Oranienstraße 97 a, der falliten Commanditgesellschaft Hugo Loewy zu Berlin gehörig; Nutzungswerth 14 070 Das Mindestgebot wurde auf 404 000 festgesetzt; da Gebote nicht abgegeben wurden, trat Vertagung der Sache auf drei Monate ein. Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung, betreffend das Grundstück Emdenerstraße 44, dem Fabrikanten Wil⸗ helm Liebig gehörig, da die Anträge zurückgenommen wurden.

Die „Rhein.⸗Westf. Ztg.“ berichtet vom rheinisch⸗west⸗ fälischen Eisen⸗ und Stahlmarkt: Die Nachrichten über die Lage des rheinisch⸗westfälischen Eisenmarktes lauten in letzter Zeit vertrauenerweckender und wenn die Besserung auch in den Preisen sich vor der Hand noch erst sehr spärlich andeutet, so hat doch die Be⸗ schäftigung, namentlich im Walzeisengeschäft, in erfreulicher Weise zu⸗ genommen, und eine Rückwirkung auf die anderen Geschäftszweige kann dann selbstverständlich nicht ausbleiben, ist sogar zum theil schon ein⸗ getreten. In Eisenerzen hat sich in letzter Zeit das Geschäft nicht unwesentlich verbessert; der Bedarf ist entschieden größer ge⸗ worden; es findet dies auch bereits in den Preisen Ausdruck. Sämmt⸗ liche Sorten werden höher notirt und man erwartet, daß bereits in dieser Woche die Preise noch etwas heraufgesetzt werden. Auch Luxem⸗ burg⸗Lothringer Minette hat in den G wieder etwas angezogen; dagegen sind spanische Erze flau, doch haben sich die Preise ziemlich gut behaupten können. Für Roheisen ist der Absatz etwas regel⸗ mäßiger geworden, obwohl größere Abschlüsse noch selten Ss werden. Nicht zu verkennen ist indessen, daß

zeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1892.

auch die Abnehmer über die bessere Stimmung im Eisen⸗ geschäfte unterrichtet zu sein scheinen; Preiserhöhungen konnten jedo vorläufig noch nicht durchgesetzt werden. Die meisten Hütten sind doch auf einige Zeit mit 8 versehen. Was die Lagervorräthe an⸗ bolanßt, so dürften sie, da der Absatz der Erzeugung im ganzen ange⸗ paßt ist, im wesentlichen gleich bleiben oder doch nur unbedeutende Zunahme aufweisen. Auf dem EEEEööö’“ hat die ge⸗ meldete Besserung angehalten. Auf dem Stabeisenmarkt hat sich, im allgemeinen genommen, das Geschäft gebessert, doch wird vereinzelt noch immer Klage über Mangel an Aufträgen geführt. Daß im ganzen und großen die Stimmung indessen eine günstigere geworden ist, beweist der Umstand, auf den man von Seiten der Walzwerke besonders aufmerksam macht, daß jetzt auch höhere Preise den Abschlüssen als Grundlage dienen. Formeisen findet noch immer flotten Absatz, doch sind die Preise nach wie vor niedrig. In Bandeisen ist der Markt unverändert lebhaft 88 die Preise sind fest und Lagervorräthe zur Zeit nicht vorhanden. In Grobblechen ist die Nachfrage sehr lebhaft, die Aufträge gehen bei den meisten Werken so zahlreich ein, daß die augenblickliche Erzeugung sie nicht bewältigen kann und ausgedehnte Lieferfristen bedungen werden müssen. Daß man auf eine gewisse Stetigkeit im Geschäft rechnen darf, be⸗ weisen die aus allen Productionscentren des In⸗ und Auslandes einlaufenden Berichte, denen zufolge ich die Arbeit, worin Grob⸗ bleche Verwendung finden, in erfreulicher Weise mehrt. Besonders ist dies im Dampfkesselbau der Fall. Unter diesen Verhältnissen kommen die Preise nach und nach ebenfalls auf einen etwas besseren Stand, und 8 wohl demnächst eine offizielle Erhöhung zu erwarten sein. In Walzdraht sind die Werke noch immer flott beschäftigt und die Preise behaupten sich daher sehr fest. Gezogene Drähte und Drahtstifte gehen, an und für sich betrachtet, weniger flott, doch läßt sich eine geringe Besserung nicht verkennen; Nieten sind Pgegen dauernd vernachlässigt. Die ungleichmäßige Beschäftigung der Maschinenfabriken und Eisengießereien hält an; vereinzelt wird ein regeres Eingehen der Aufträge festgestellt. Die Bahn⸗ wagenanstalten sind bis jetzt noch immer befriedigend beschäftigt. —— Aus St. Petersburg berichtet ein Telegramm des „H. T. B.“: Im Jahre 1891 wurden im Ural 258 ½ Pud Platina gewonnen gegen 173 Pud im Vorjahre.

WWI 27. Juni. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. per Juli 3,72 ½ ℳ, per August 3,77 ½ ℳ, per September 3,80 ℳ, per Oktober 3,80 ℳ, per 32⸗ ℳ, per 3,82 ½ ℳ, per Januar 3,85 ℳ, ver

ebruar 3, , per März 3,90 ℳ, per April 3,90 130 000 kg. . 1“ & 8 Wien, 28. Juni. (W. T. B.) Ausweis der Südbahn. In 8e9 eoche vom 17. Juni bis 23. Juni 777 163 Fl., Mehreinnahme „London, 27. Juni. (W. T. B.) Wollauction. Be⸗ theiligung lebhaft, feine Sorten, namentlich feinste Kreuzzuchten fest, behauptet, ordinäre Sorten eher schwächer, mitunter ½ d billiger. n der Küste 12 Weizenladungen angeboten.

Glasgow, 25. Juni. (W. T. B.) Die Verschiffungen von Roheisen betrugen in der vorigen Woche 7559 Tons gegen 5143 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.

Bradford, 27. Juni. (W. T. B.) Wolle ruhig, in Garn en namhaftes Geschäft, jedoch nur für unmittelbaren Bedarf.

aris, 27. Juni. (W. T. B.) Börse gedrückt auf Rückgang der Spanier sowie große Speculationsabgaben und Prämienverkäufe. Türken ziemlich fest. Italiener schließlich nachgebend. Russenwerthe schwach, Rente ziemlich fest.

ien, 27. Juni. (W. T. B.) Die „Wiener Abendpost“ meldet: Nachdem in wiederholten Besprechungen zwischen den Ver⸗ tretern der Staatsverwaltung, der Prag⸗Duxer, sowie der Dux⸗ Bodenbacher Eisenbahn wegen Festsetzung der Einlösungsrente eine Verständigung nicht erzielt worden, habe die Staatsverwaltung für den Ende Juni eintretenden Fälligkeitstermin der ersten Semestral⸗ rate sich veranlaßt gesehen, die Ziffern der Einlöfungsrente, die für die Prag⸗Duxer Bahn 1 577 000 Fl. und für die Dux⸗Boden⸗ bacher Bahn 1 730 000 Fl. betragen, den Gesellschaften bekannt zu geben und diese Beträge zur Zahlung anzuweisen. In den vorher⸗ gegangenen Rücksprachen sei den Vertretern der Gesellschaften eröffnet worden, daß durch die vorläufige Festsetzung der Rente einer späteren Richtigstellung und gütlichen Vereinbarung nicht vorgegriffen werden solle. Mit der Prag⸗Duxer Bahn erscheine die angestrebte Ver⸗ ständigung wesentlich näher gerückt.

New⸗York, 27. Juni. (W. T. B.) Die Börse war anfangs fest, im weiteren Verlaufe sehr lustlos und zum Schluß stetig. Der Umsatz der Actien betrug 118 000 Stück. Der Silber⸗ vorrath wird auf 2 000 000 Unzen geschätzt. Die Silber⸗ verkäufe betrugen 10 000 Unzen.

Weizen anfangs fest und steigend, später Reaction infolge allgemeiner Geschäftsstille und hauptsächlich beeinflußt durch die 1 Schluß stetig. Mais steigend auf ungünstiges Wetter.

Visible Supply an Weizen 24 565 000 Bushels, do. an Mai 6 213 000 Bushels. 8 8

Untersuchungs⸗Sachen. 2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl. 3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

Oeffentlicher

Anzeiger.

6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesell

7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften. 18 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 8 9. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

2 2 1) Untersuchungs⸗Sachen. 119291)

In der Strafsache wider Müller, IV. J. 134/87, wird der von dem Herrn Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte II. hier, vom 4. März 1887, hinter den Dienstknecht Hermann Müller, zuletzt bei dem Rittmeister a. D. Dahl zu Germen⸗ dorf bei Oranienburg im Dienst gewesen, er⸗ lassene Steckbrief hierdurch zurückgenommen. 2

Berlin, den 16. Juni 1892. gungen können

Königliche Staatsanwaltschaft II. maroaHraxxuxxvemrScsxxvcaa AexR denesesxenexewesreerxexsawn

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[20443] Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 2 Nr. 103 auf den men a. des Kaufmanns Lippmann Hirsch Schachtel hier, des Kaufmanns Emil Bein hier, c. des Dr. philos. Louis Bein hier,

thümern

etwaige

jenigen, welche

[20641]

9

Perlin Coloniestr. Nr. 30 belegene Grundstück soll auf ntrag des Dr. philos. Louis Bein hierselbst zum

Kreise

Zwecke der Auseinandersetzung unter den Miteigen⸗ am 3. Oktober 1892, 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 36, zwangsweise versteigert werden. Das Grundstück ist mit 830 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranla rolle, beglaubigte

Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedin⸗ in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer 41, eingesehen werden. Die⸗ das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag von das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Ertheilung des Zuschlags wird am 3. Oktober 1892, Vormittags 11 ½ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.

Berlin, den 10. Juni 1892. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 75.

Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im

Grundbuche von 2 Niederbarnim Band 2 Nr. 73 auf den

Vormittags zu Berlin

straße 13, Hof, gt. Auszug aus der Steuer⸗ werden. Abschrift des Grundbuchblatts, Gebäudesteuer veranlagt. rolle, beglaubigte etwaige Abschätzungen und stück betreffende Nachweisungen, Kaufbedingungen können in

ebenda, Zimmer 41, eingesehen

sprüche,

Das Urtheil über die dem Grundbuche zur Zeit

widrigenfalls dieselben bei

den Umgebungen Berlins im Vertheilung des Kaufgeldes gegen

Namen der Frau Architekt Sommer, eingetragene, in der Nr. 2 und 3 belegene Grundstück am 17. Auguft die 1892, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrich⸗ lügel C., part., Saal 40, versteigert Das Grundstück ist bei einer Fläche von 18 a 62 qm mit 10 400 Nutzungswerth zur gt. Auszug aus Abschrift des Grundbuchblatts, andere sowie er Gerichtsschreiberei

Realberechtigten werden aufgefordert,

selbst auf den Erstéher übergehenden An⸗ geb. deren Vorhandensein oder Betrag aus Fr 8 der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläu⸗ biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, 8 1 Feststellung des ge⸗ ringsten Gebots nicht berücksichtigt nerden, umn ei rthe ie berücksichtigten auf den Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, bboiche

eb. Wedell,

II, das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden Gerichtstraße

aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins

e Einstellung des Versahgenes erbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund⸗ stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 17. August 1892, Nachmittags 12 ½ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. 8

Berlin, den 17. Juni 1892.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 76

[20434] 8 In Sachen der Ehefrau des Restaurateurs, frü⸗ heren Schlossers Ferd. Bartel, Marie Henriette, unke, hieselbst, Klägerin, wider den Händler 51.-e. und dessen Ehefrau, geb. Zwickert, allhier, Ilggte wegen Hypothekforderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des den Beklagten gehörigen Nr. 141 a. Blatt I. des Fenrise⸗ Altewiek an der Marienstraße belegenen Grundstücks zu 5a sammt Wohnhause Nr. 5124 zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 7. Juni 1892 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 9. Juni 1892 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung 11. Oktober 1892, Morgens 10 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte, Zimmer

er Steuer⸗

das Grund⸗ besondere

werden. Alle die nicht