Wien, 7. Juli. (W. T. B.) Die Gesammteinnahmen der Orientbahnen betrugen in der Woche vom 10. bis 16. Juni 248 422,77 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 89 337,93 Fr., seit Be⸗ ginn des Betriebsjahres vom 1. Januar bis 16. Juni 5 068 644,64 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 352 986,44 Fr. Lgondon, 7. Juli. (W. T. B.) Wollauction. Preise unverändert, feine Sorten lebhaft begehrt. An der Küste 10 Weizenladungen angeboten. Liverpool, 7. Juli. (W. T. B.) Die Baumwoll⸗ Maklerfirma Isaac Cooke u. Söhne hat ihre Zahlungen ingestellt. Die Passiva sollen bedeutend sein. Bradford, 7. Juli. (W. T. B.) Wolle flauer, ruhig, Ex⸗ portgarne sehr ruhig, Inlandgeschäft eher besser, in Stoffen mehr Geschäft.
. He 7. Juli. (W. T. B.) Von der Börse wird berichtet: Die Rentenfestigkeit wirkte auch auf andere Gebiete, nur Italiener gedrückt. Spanier behauptet. Rio günstig, auf besseren Kupferpreis. Sen he ö der Foncier⸗Obligationen ist auf den 21. Juli festgesetzt.
7. Juli. (W. T. B.) In einer von dem Bernischen Handel⸗ und Industrieverein zur Besprechung des im Natio⸗ nalrath gestellten Eisenbahnantrages einberufenen Versammlung erklärte Regierungs⸗Rath Marti, ehemaliger Director der Jurabahn: Der Bund müsse sich den Bahnen gegenüber folgende Rechte vor⸗ behalten: Mitwirkung bei Aufstellung des Budgets, Bestätigung wich⸗ tiger Verwaltungsbeschlüsse, Wahl des Präsidenten und eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrathes, die Cantone würden ein zweites Drittel und die Actionäre die übrigen Mitglieder wählen. Dagegen solle der Bund, wenn er das Stimmrecht der Jura⸗Simplon Stammactien einschränken wolle, eine günstige Conversion der An⸗ leihen der Jura⸗Simplonbahn durch Garantie der Uebernahme von Anleihen ermöglichen.
New⸗York, 7. Juli. (W. T. B.) Die Börse war anfangs fest und schloß nach allgemeiner Steigerung zu den höchsten Tages⸗ cursen. Der Umsatz der Actien betrug 172 000 Stück. Per Silbervorrath wird auf 2 100 000 Unzen geschätzt. Die Silber⸗ verkäufe betrugen 5000 Unzen.
Weizen eröffnete schwach auf Zunahme der für Contractliefe⸗ rungen’ verfügbaren Vorräthe, sowie auf schwächere Meldungen aus Liverpool und weil das Ausland als Verkäufer auftritt; später vor⸗ übergehend bessere Stimmung auf Deckungen der Baissiers, Schluß infolge günstiger Ernteberichte und bedeutender Ankünfte schwach. — Mais schwächte sich nach Eröffnung etwas ab, später erholt, Schluß
stetig. Chicago, 7. Juli. (W. T. B.) Weizen fallend nach Er⸗ Mnnng auf günstiges Wetter, dann lebhafte Reaction auf Käufe der Zaissepartei, später wieder fallend auf schwächere Meldungen aus Liverpool. — Mais fallend nach Eröffnung, dann lebhafte Reaction, später wieder fallend.
Verkehrs⸗Anstalten.
Bremen, 8. Juli. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Schnelldampfer „Spree“ ist am 6. Juli Nachmittags in New⸗York angekommen. Der Schnelldampfer „Aller“ hat am 6. Juli “ die Reise von Southampton nach New⸗PYork fortgesetzt. Der Reichs⸗Postdampfer „Bayern“ hat am 7. Juli Morgens die Reise von Antwerpen nach Bremen fortgesetzt. Der 11““ „General Werder“ hat am 7. Juli Vormittags die Reise von Singapore nach Colombo fortgesetzt. Der Reichs⸗
ostdampfer „Stettin“ ist am 7. Juli Morgens mit der für
st⸗Asien bestimmten Post von Brindisi nach Port Said abge⸗ Der Postdampfer „Baltimore“, vom La Plata kommend, at am 7. Juli Morgens Las 4 passirt. Der Reichs⸗ „Hohenzollern“⸗ hat am 7. Juli Vormittags die eise von Antwerpen nach Bremen fortgesetzt.
„Hamburg, 7. Juli. (W. T. B.) Der Schnelldampfer „Fürst Bismarck“ der Hamburg⸗Amerikanischen Packetfahrt⸗ Actien⸗Gesellschaft, der am letzten Donnerstag von New⸗Pork ab⸗ gegangen und heute Morgen um 5 Uhr 10 Minuten in Southampton eingetroffen ist, hat damit seine bisherige schnellste Fahrt, die von keinem anderen transatlantischen Dampfer erreicht wurde, noch übertroffen. Die Dauer dieser Fahrt betrug 6 Tage 11 Stunden un 57 Minuten.
London, 7. Juli. (W. T. B.) Der Union⸗Dampfer „Moor' ist gestern auf der Heimreise von Capetown abgegangen.
Theater und Musik.
Im Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theater wird morgen „Der lustige Krieg“ durch die neu einstudirte Operette „Boccaccio“ von Suppé abgelöst. In der Titelrolle tritt Fräulein Kitty Cornelli auf. Im Concertpark findet wieder ein großes Parkfest statt.
In dem Sommergarten des Belle⸗Alliance⸗Theaters findet morgen das zweite große Sommernachtsfest statt. Das Pro⸗ gramm bietet Doppel⸗Concert, ausgeführt von dem Musikcorps des 1. Garde⸗Feld⸗Artillerie⸗Regiments und der Musikkapelle des Theaters, u. s. w.
schon den unteren
„Im Adolph Ernst⸗Theater findet morgen die erste Auf⸗ führung der dreiactigen Gesangsposse „Ein alter Hallodri“ statt.
88 Mannigfaltiges. In der Alters⸗ Versorgungs⸗Anstalt der Kaiser
Wilhelm⸗ und Augusta⸗Stiftung, die zum Andenken an die goldene Hochzeit des Kaisers Wilhelm J. und der Kaiserin Augusta
im Jahre 1882 von der Stadtgemeinde Berlin errichtet wurde, ist die Zahl der im Verwaltungsjahr 1891/92 in der ⸗Anstalt bün
nommenen Personen wiederum, gegen 157,47 im Verwaltungsjahr 1890 91, auf 170,00 gestiegen. Die Zahl der Ende März d. J. in der Anstalt aufgenommenen Personen betrug 191. Unter s befanden sich 44 Ehepaare, 79 Wittwen oder allein⸗ stehende Frauen und 24 alleinstehende Männer. Von den in der Anstalt befindlichen 68 männlichen Personen gehörten ihrer früheren Zeschäftigung nach 12 dem handeltreibenden und Beamten⸗, 49 dem
andwerker⸗ und. 7 dem Arbeiterstande an. Das Lebensalter der Hospitaliten, das im ersten Jahre des Bestehens (1882/83) der Anstalt durchschnittlich 71 betragen hat und dann allmählich bis auf 74 ½ für 1890/91 gestiegen war, hat sich im Vorjahre ebenfalls auf 74 ½ belaufen. Von den 191 Insassen standen die drei ältesten im 86. Lebensjahre, der jüngste im 59. Lebensjahre. Das Gesammtvermögen betrug am 31. März d. J. nach dem Nenn⸗ werthe 1 807 699,04 ℳ und unter Berücksichtigung des Curswerths der Effecten 1 786 658,94 ℳ Dieses Vermögen ist immer noch nicht ausreichend, um den an die Verwaltung herantretenden Ansprüchen gerecht zu werden. Zahlreiche seit Jahren für etwaige Vacanzen vor⸗ gemerkte, der Aufnahme bereits für würdig erachtete Bewerber harren noch der Aufnahme, auch ist die Verwaltung immer noch gezwungen, die Beihilfe der Stadt in nicht unerheblichem Maße in Anspruch zu nehmen. Der jetzige Zuschuß beträgt insgesammt jähr⸗ lich 36 000 ℳ Außerdem muß sie zur Erhöhung der Ein⸗ nahmen vorläufig noch auf fernere miethsweise Ausnutzung eines — allerdings nur ö — Theils der Anstaltsräume bedacht sein. — In der anläßlich des 90. Geburtstages des verstorbenen General⸗Feld⸗ marschalls Grafen Moltke von der Stadtgemeinde Berlin begründeten, mit 50 000 ℳ ausgestatteten von Moltke⸗Stiftung, die bei der Kaiser Wilhelm Augusta⸗Stiftung verwaltet wird, befanden sich Ende März 1892 5 Personen. G 8 3
An Geschenken und Vermächtnissen sind bei der Haupt⸗ Stiftungskasse des Magistrats im Monat Juni d. J. ein⸗ gegangen 157,96 ℳ, an Collectengeldern 397,50 ℳ, aus Vergleichen und Cessionen 665,57 ℳ, zusammen 1203,03 ℳ .“
Im Victoriapark am Kreuzberg sind, wie wir der „Voss. Z.“ entnehmen, die gärtnerischen Anlagen nunmehr so weit vorgeschritten, daß gestern der zweite Theil des Parkes mit der „Wolfsschlucht“ er⸗ öffnet und damit der schönste Punkt der ganzen Anlage dem Publikum mgänglich gemacht werden konnte. An dem Wassersturz ist das obere Becken bis auf die Bekleidung der Sohle fertiggestellt. Der Haupt⸗ sturz ist in seiner ganzen Länge vollendet und macht auf den Be⸗ schauer einen großartigen Eindruck. Zu beiden Seiten des Sturzes erheben sich starke Wände aus Kalkstein, während zu dem eigentlichen Wasserlauf der größeren Dauerhaftig⸗ keit wegen nur Granit Verwendung gefunden hat. Das Ganze, vor allem aber die Bekleidung der Sohle, ist mit künst⸗ lerischem Geschmack ausgeführt und der Natur täuschend nach⸗ gebildet. An dem verlängerten Lauf wird gegenwärtig mit doppelten Kräften gearbeitet; theilweise sind schon jetzt die fertigen Fundamen⸗ tirungen zu sehen, die nur noch mit Steinen bekleidet zu werden brauchen. Der Wasserfall wird die Fahrstraße, die in eine Parkstraße umgewandelt werden muß, zukünftig überspülen, bis dann die Wasser⸗ massen in dem Abschlußbecken an der Kreuzbergstraße Aufnahme finden. Auch dieses Abschlußbecken ist bereits fertiggestellt, und man sieht and mit Gras besäen.
*
1““
Das Gewitter, das am Mittwoch in der dritten Nachmittags⸗ stunde schnell über Berlin hinzog, soll in der Gegend zwischen Neu⸗ babelsberg und Wannsee eine Windhose gebildet haben. Wie der „N. A. Z.“ berichtet wird, zog eine dichte schwarze Wolke über Neu⸗ babelsberg, die eine vollständige Finsterniß verursachte und aus der hin und wieder ein Blitzstrahl hervorzuckte. Wenige Minuten darauf konnte man beobachten, wie sich die Wolke zusammen⸗ ballte und sich trichterförmig fast bis zum Erdboden herab⸗ senkte. Ein Wirbelwind, dessen Stärke von Secunde zu Secunde zunahm, brauste über die Felder und Wälder dahin, legte die Saat nieder, knickte starke Bäume um, schälte von anderen die Rinden ab und schleuderte starke Aeste in der Luft umher. Die Windhose hielt etwa 60 — 90 Secunden an und nahm ihren Weg nach Wannsee zu, der Wirbel in zwei Hälften theilte und dann plötzlich verschwuand. 8 b
Das Bett der Havel hat bei Gött lin einen felsigen und steinigen Untergrund, wodurch die Schiffahrt sehr behindert und selbst gefahrvoll ist. Durch einen Taucher werden, wie der „N. Pr. Ztg. mitgetheilt wird, deshalb in dem Flußbett seßt Sprengungen mit Dynamit vorgenommen, um das Verkehrshinderniß zu beseitige
“ “
5
Im Garten der Gastwirthschaft von Risch de steht nach einer Mittheilung der „N. P. Z.“, unter anderen Bäumen auch ein Apfelbaum, der zum zweiten Male blüht und daneben bereits zahlreiche kleine Aepfel aufweist, die von der ersten Blüthe herrühren.
Posen, 6. Juli. Der „Goniec“ bringt die Mittheilung, das der Dekan von Poninski zu Koscielec vollständi wiederhergestellt und daß er in voriger Woche zum ersten Male nach dem Raubanfall nach dem nahen Parochialorte Tuczno gereist sei, wo er an dem Schlug der dortigen Missionsfeier theilgenommen und Beichte ge⸗ hört habe.
Wanzleben, 5. Juli. Der „Mgdb. Z.“ wird geschrieben: Montag Nachmittag 4 ¼ Uhr brach hier ein schweres Gem v8. vnis heftigem Sturm und furchtbarem Hagel aus, sodaß die Feldfrüchte in unserer Flur und in der Umgegend fast gänzlich vernichtet sind. Der Blitz schlug an mehreren Stellen ein, ohne jedoch zu zünden. Hunderte von Obstbäumen wurden abgebrochen, verschiedene Schorn⸗ steine umgeworfen, viele Fensterscheiben zertrümmert, Dächer be⸗ schädigt u. s. w. Sehr schwer heimgesucht wurde der Schützenplatz, auf dem in dieser Woche Schützenfest gefeiert wird. Sämmtliche Buden, Karussels, Theater u. s. w. sind gänzlich zerstört und theilweise mit ihrem Inhalt in die Luft geflogen. Die schönen großen Linden die den Schützenplatz zieren, sind mit ihren Wurzeln herausgerissen und auf die Buden geschleudert worden; hierbei sind auch mehrere Frauen verschüttet worden, die erst nach halbstündiger Arbeit befreit
mehr oder weniger Verletzungen davontrugen. eicht einem Trümmerhaufen. 8 8
Mazinz. Die diesjährige XXXIX. Gen eralversammlung der Katholiken Deutschlands wird laut soeben ergangener Einladung in den Tagen vom 28. August bis 1. September zu Mainz abgehalten werden. 8
Juli. Das Panzerschiff „Hoche“ stieß, meldet, mit dem der Compagnie Transatlantique mpfer „Canrobert“ zusammen und brachte ihn zum Personen kamen in den Wellen um. “
Marseille, 7. wie „W. T. B.“ gehörenden D
a Sinken. Fünf
Pauillac, 6. Juli. Die Kellereien des Chateau⸗ Latour sind diese Nacht durch Feuer zerstört worden. Es be⸗ fanden sich darin 100 Fässer Wein von 1890 und 2000 Kisten mit Wein in Flaschen, die sämmtlich vernichtet worden sind. Der Schaden wird auf etwa 600 000 Fr. geschätzt. v“
8
Queenstown, 7. Juli. Der gestrandete Inman⸗Dampfer „City of Chicago“ ist, wie „W. T. B.“ mittheilt, in der ver⸗ gangenen Nacht infolge Sturmes vollständig wrack geworden.
Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen.
Kiel, 8. Juli. (W. T. B.) Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Heinrich ist mit dem Htnn nh Elhemne A früh zu mehrwöchigem Aufenthalt nach Amrum ab⸗ gereist.
Pavia, 8. Juli. (W. T. B.) Heute Nacht wurde auf dem Fenster eines Salons im „Hotel zum weißen Kreuze“ eine Bombe niedergelegt, welche platzte und die Möbel be⸗ schädigte. Personen sind nicht verletzt worden. Der Thäter ist bis jetzt nicht ermittelt.
Kopenhagen, 8. Juli. (W. T. B.) Der Kaiser von Rußland sowie die Kaiserliche Familie treten am Sonntag Nachmittag an Bord des „Polarstern“ die Rückreise nach St. Petersburg direct an. Die Prinzessin von Wales reist Sonntag Nachmittag via Korsör nach England zurück.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
Wetter 8
icht vom 8. Juli, r Morgens.
— * —,8
licher Richtun
geschritten. as
767 mm.
Wind.
Stationen.
r. auf 0Gr.
u. d. Meeressp. red. in Millim.
Wetter.
a Temperatur
in 0° Celsius
50 C. = 40R.
2 dl-
9₰ △
Mullaghmore 755 Aberdeen .. 747 Christiansund 740. Kopenhagen. 751 Stockholm . 7742
SGtste 90G8 St
8
Nebersicht der Witterung. gestern erwähnte Minimum ist in nordöst⸗ nach dem norwegischen Meere fort⸗
hat wieder an Intensität zugenommen und übersteigt Ueber Nord⸗Europa ist der Luftdruck all⸗ gemein niedriger als nach fast über den ganzen Erdtheil eine lebhafte, westliche Luftströmung. Wetter veränderlich, im Norden kühl, im Süden warm; ergiebige Niederschläge kommen für gestern nur von der Küste zum Bericht
Belle⸗-Alliance⸗Theater.
Marximum über Südwest⸗Europa Stollberg.
745 mm und besteht dem⸗ der Residenz):
In Deutschland ist das
„ 9f .
Deutsche Seewarte. Licht ꝛc.
7 ½ Uhr.
Haparanda 1 742 St. Petersbg. 746 Moskau.. 752 Cork, Queens⸗ totcman 760 Cherbourg. 764 Helder 759 Sylt 758 burg. 756 winemünde 754 Neufahrwasser 752 Memel. 7749
Hheri⸗ “ 766 Nünster 759 Karlsruhe.. 763. Wiesbaden. 762 München 765 Chemnitz .. 760 EIvIö 757 Wien 42762 Breslau.. 759 Ile d'⸗Aix. 760 Eb78 q115
560
86 2 282
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Sonnabend:
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5 halb bed. 4 halb bed. 4 wolkig’i) 5 wolkige) 18 6 bedeckt 14 Zhalb berd. 16 6 Uhr. 5 halb bed. 16 Sonntag: 1 11 Concert. 4 halb bed. 19 Künstlern. 6 wolkenlos 21 3 wolkig 18 Ieofri 2 wolkenlos 21 2 bedeckt 20 Z swolkig 19 still wolkenlos 23 still wolkenlos 26
¹) Früh Regen. ²) Nachm. und Nachts Regen. ) Abends und Nachts Regen. *
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Fra Diavolo.
Theater⸗Anzeigen. Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater.
Boccaccio. 3 Acten von Suppé. Im prachtvollen Parkt:
Großes Park⸗Fest und Tombola. Großes Doppel⸗Concert. Instrumental⸗Künstlern. Concerts Sonntags 5 Uhr, an den Wochentagen
Boccaccio. — Im Park: Doppel⸗ Auftreten von Gesangs⸗ und Instrumental⸗
18 Kroll’'s Theater. Sonnabend: Das Nacht⸗ lager in Granada. Sonntag: Gastspiel des Herrn Heinrich Bötel.
„Täglich, bei günstigem Wetter: Großes Concert im Sommergarten. Anfang an Sonn⸗ und Festtagen 4 Uhr, an den Wochentagen 5 ¼ Uhr.
Sonntag: Gefährli
Komische Operette in
Anfang 7 Uhr.
Auftreten von Ge⸗
Anfang des Antony.
7i Uhr. Sonntag: Dieselbe Vorstellung.
Sonnabend: Zum
9. Male: Neu einstudirt: Gefährliche Mädchen. . . 8 8 Lustspiel in 4 Acten von Ed. Schacht. Regie: Georg Verlobt: Frl. Editha Rennhoff mit Hrn. Rechts⸗
Im prachtvollen, glänzenden Sommer⸗Garten (vornehmstes und großartigstes Sommer⸗Etablissement
Großes Militär⸗Doppel⸗Concert. Auftreten sämmtlicher Specialitäten. .““ Abends: Feenhafte Illumination des ganzen Garten⸗
Etablissements durch 50 000 Gasflammen, bengalisches
Ereng des Concerts 6 Uhr, Anfang der Vorstellung
e Mädchen. Gr. Militär⸗ Doppel⸗Concert mit Schlachtenmusik.
Adolph Ernst⸗Theater. Sonnabend: 9. Ge⸗- napp (Beeskow). — sammt⸗Gastspiel der aus 42 Personen bestehenden Gesellschaft des Directors Theodor Giesrau vom E- vvxgess 2 2 eTen. Wien. 888 „Male: Ein alter Hallodri (Schwerenöther). Haine (Warmbrunn). — Hr. Justiz⸗Rath Hugo Posse mit Gesang in 3 Acten von H. Thalboth und Toepffer JBreerann).— Hr. 1Seftheneeth, ugr
usik von Karl Kleiber. —
Der Sommer⸗Garten ist geöffnet.
8 8
Familien⸗Nachrichten.
anwalt und Notar Georg Treeger (Berlin — Sprottau). — Frl. Else von Einem⸗Schindel mit Hrn. Lieut. Claus von Lattorff (Schönbrunn — Niederschönbrunn).
Verehelicht: Hr. Lieut. John von Hedemann mit Frl. Clara von Bredow (Görlitz). — Hr. Lieut. Alfred von Bogen mit Frl. Elisabeth von Bredow (Görlitz). — Hr. Diaconus Hugo Gerlach mit Frl. Wilhelmine Sommer (Herrnstadt). — Hr. Heino von Bischofshausen mit Freiin von Eick⸗ stadt (Silberkopf).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Rechtsanwalt Thesing (Tilsit). — Hrn. Hugo von Terpitz (Marienburg). — Hrn. Felix Woldeck von Arneburg (Neumark, W.⸗Pr.) — Hrn. Rittmeister Wedig von Glase⸗
Eine Tochter: Hrn. Divi⸗
sionspfarrer Zechlin (Danzig). — Hrn. B. von
Prittwitz und Gaffron (Casimir).
Zum Gestorben: Hr. Oberst⸗Lieut. z. D. Louis von
offmann (Potsdam). — Fr. Ober⸗Kirchen⸗ 8 rath Lisette Louise Caroline Lucassen, geb. von Sahn (Neuenhaus). — Hr. ⸗Kaiserl. russ. Reichs⸗ rath Georg von Brevern (Berlin). — Fr. Victor von Graefe (Sierksdorf in Holstein). — Hr⸗
Anfang Fri
1 ℳ Sonntag 50 ₰.
Anfang 7 Uhr.
(201011 Hohenzollern⸗Galerie 9 Vorm. — 10 Ab. Lehrter Bahnhof.
— Gr. histor. Rundgemälde 1640 — 1890. — Kinder die Hälfte.
Majoratsherr Agathon von Puttkamer⸗Poberow (Sibyllenort).
Redacteur: J. V.: Siemenroth
Geöffnet von 12—11 Uhr.
wissenschaftlichen Theater. zettel. Mlich 7 ½ Uhr.
“
“
“ 8
Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof). Täglich Vorstellung im Näheres die Anschlag⸗ E1
Berlin: 1 Verlag der Expedition (Scholz).
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
g. Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage)
der Arbeiter werden.
die Bezeichnun bes ren Betri punkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten soll, angeben und von dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter unter
Rei
8 Königreich Preußen.
Gesetz, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen
des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865.
Vom 24. Juni 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags
der Monarchie, in Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 eS S. 705 ff.) für das ge⸗ sammte Staatsgebiet, was folgt: A. Betreffend die Verhältnisse der Bergleute und der Betriebsbeamten. 8 Artikel I. Der dritte Abschnitt des dritten Titels im Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1865 erhält folgende Fassung: Dritter Abschnitt. Von den Bergleuten und den Betriebsbeamten. Das Vertragsverhältniß zwischen den Bergwerksbesitzern und den Bergleuten wird nach den allgemeinen gesetzlichen Be⸗ stimmungen beurtheilt, soweit nicht nachstehend etwas Anderes
bestimmt ist.
Den Bergwerksbesitzern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Bergmann die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszu⸗
80 a.
Für jedes Bergwerk 8 die mit demselben verbundenen unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung von
bedingen.
dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter zu erlassen.
Für die einzelnen Abtheilungen des Betriebes, für einzelne der vorbezeichneten Anlagen oder für die einzelnen Gruppen können besondere Arbeitsordnungen erlassen Der Erlaß erfolgt durch Aushang (§ 80g Absatz 2). Die Arbeitsordnung muß den Namen des Bergwerks oder der besonderen Betriebsanlage sowie den Zeit⸗
Angabe des Datums unterzeichnet sein.
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der be⸗ stehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird.
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung.
Die Bergbehörde kann den Bergwerksbesitzer auf Antrag von dem Erlaß einer Arbeitsordnung oder von der Aufnahme
3
einzelner der im § 80 b bezeichneten Bestimmungen entbinden, wenn der Betrieb nur von geringem Umfang oder seiner Natur nach von kurzer Dauer ist. § 80 b
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen rbeitszeit, über die Zahl und Dauer der für die erwachsenen Arbeiter etwa vorgesehenen Pausen und darüber, unter welchen
Voraussetzungen und in welchem Maße, abheseben von Fällen
der Beseitigung von Gefahren und der Ausführung von Noth⸗ arbeiten, die Arbeiter verpflichtet sind, die Arbeit über die ordentliche Dauer der Arbeitszeit hinaus fortzusetzen oder be⸗ sondere Nebenschichten zu verfahren, bei Arbeiten unter Tage über die Regelung der Ein⸗ und Ausfahrt und über die Ueber⸗ wachung der Anwesenheit der Arbeiter in der Grube;
2) über die zur Feststellung des Schichtlohnes und zum Abschlusse sowie zur Abnahme des Gedinges ermächtigten Personen, über den Zeitpunkt, bis zu welchem nach Ueber⸗ nahme der Arbeit gegen Gedingelohn das Gedinge abge⸗ schlossen sein muß, uͤber die Beurkundung des abgeschlossenen Gedinges und die Bekanntmachung an die Betheiligten, über die Voraussetzungen, unter welchen der Bergwerksbesitzer oder der Arbeiter eine Veränderung oder Aufhebung des Gedinges zu verlangen berechtigt ist, sowie über die Art der Bemessung des Lohnes für den Fall, daß eine Vereinbarung über das Gedinge nicht zu stande kommt;
3) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über die Fälle, in denen wegen ungenügender oder vorschrifts⸗ widriger Arbeit Abzüge gemacht werden dürfen, über die Ver⸗ treter des Bergwerksbesitzers, welchen die Befugniß zur An⸗ ordnung von Abzügen wegen ungenügender oder vorschrifts⸗ widriger Arbeit zusteht, sowie über den Beschwerdeweg gegen solche Anordnungen; 8
4) sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen 88 81, 82, 83) bewenden soll, über die Frist der zulässigen
ufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen die Ent⸗ lassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; 8 .
5) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Festsetzung, über die hierzu bevollmächtigten Vertreter des Bergwerksbesitzers und den Be⸗ schwerdeweg gegen diese Festsetzung, sowie, wenn die Strafen in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen; —
6) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maß⸗ gabe der Bestimmung des § 80 Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge;
7) über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebsmaterialien und Werkzeuge.
§ 80 c.
Ist im Falle der Fortsetzung der Arbeit vor demselben Arbeitsort das Gedinge nicht bis zu dem nach § 80 b Nr. 2 in der Arbeitsordnung zu bestimmenden Zeitpunkte abge⸗
schlossen, so ist der Arbeiter berechtigt, die Feststellung seines Lohnes nach Maßgabe des in der vorausgegangenen Lohn⸗ periode für dieselbe Arbeitsstelle gültig gewesenen Gedinges zu verlangen. G 1 5
Werden auf Grund der Arbeitsordnung Fördergefäße wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung ganz oder theilweise nicht angerechnet, so ist den betheiligten Arbeitern Gelegenheit zu geben, hiervon nach Beendigung der Schicht Kenntniß zu nehmen. Der Bergwerksbesitzer ist ver⸗ pflichtet, zu gestatten, daß die Arbeiter auf ihre Kosten durch einen von ihnen oder, wenn ein ständiger Arbeiterausschuß be⸗ steht, von diesem aus ihrer Mitte gewählten Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung solcher Abzüge insoweit über⸗ wachen lassen, als dadurch eine Störung der Förderung nicht eintritt. Genügend und vorschriftsmäßig beladene Förder⸗ gefäße zur Strafe in Abzug zu bringen, ist unzulässig.
§ 80 d.
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht auf⸗ genommen werden. Geldstrafen dürfen in jedem einzelnen Falle die Hälfte des für die vorhergegangene Lohn⸗ periode ermittelten durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes
derjenigen Arbeiterklasse nicht übersteigen, zu welcher der
Arbeiter gehört; jedoch können Thätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung gegen Betriebs⸗ gefahren oder zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Reichs⸗Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage dieses durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Das Recht des Berg⸗ werksbesitzers, Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Be⸗ stimmung nicht berührt. 8
Alle Strafgelder, sowie alle wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung der Fördergefäße den Arbeitern in Abzug gebrachten Lohnbeträge müssen der Knappschaftskasse oder einer zu Gunsten der Arbeiter des Bergwerks bestehenden Unterstützungskasse überwiesen werden.
Dem Bergwerksbesitzer bleibt überlassen, neben den im § 80b bezeichneten noch weitere die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Be⸗ stimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. Mit Zu⸗ stimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen, auf dem Berg⸗ werk bestehenden Einrichtungen, sowie Vorschriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes aufgenommen werden. ö“
§ 80e.
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechts⸗ verbindlich.
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §S 82 und 83 vorgesehenen Gründe der Entlassung und des Aus⸗ tritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht werden. 1
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß ein⸗ utragen, welches den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem Revierbeamten jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. 1 § 80 f.
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nach⸗
trages zu derselben ist den auf dem Bergwerk, in der be⸗
treffenden Betriebsanlage oder in den betreffenden Abtheilungen des Betriebes beschäftigten großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung zu äußern. Auf Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt. 8
Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne der vorstehenden Bestimmung und der §§ 80c Absatz 2 und 80 d Absatz 3 gelten nur: .
1) die Vorstände der für die Arbeiter eines Bergwerks bestehenden Krankenkassen oder anderer für die Arbeiter des Bergwerks bestehender Kasseneinrichtungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen sind, sofern sie als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden;
2) die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, welche nur die Betriebe eines Bergwerksbesitzers umfassen, so⸗ fern sie aus der Mitte der Arbeiter gewählt sind und als ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; 16
3) die bereits vor dem 1. Januar 1892 errichteten stän⸗ digen Arbeiterausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden;
4) solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehr⸗ ahl von den volljährigen Arbeitern des Bergwerks, der ekresenben Betriebsabtheilung oder der mit dem Bergwerke verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der Ver⸗ treter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abtheilungen des Betriebes erfolgen. 1
§ 80 g. “ Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung der seitens der Arbeiter geäußerten Be⸗ denken, soweit die Aeußerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Aus⸗ fertigungen, unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vorschrift des § 80 f Absatz 1 genügt ist, der Bergbehörde einzureichen. 18 Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeits⸗ ordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Be⸗
8
schaftigung zu behändigen. 8
§ 80 h.
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung der Bergbehörde durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu er⸗ setzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern.
Gegen diese Anordnungen findet der Recurs * näherer Bestimmung der §§ 191 bis 193 statt. Alrbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterliegen den Bestimmungen der §§ 80 a bis e, 80g Absatz 2, 80h und sind binnen vier Wochen der Bergbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. April 1892 erstmalig erlassenen Arbeitsord⸗ nungen finden die §§ 80f und 80g Absatz 1 Anwendung.
§ 80 k.
Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeschlossener Gedinge, so ist der Bergwerksbesitzer zur Beobachtung nach⸗ stehender Vorschriften verpflichtet:
1) Wird die Leistung aus Zahl und Rauminhalt der Fördergefäße ermittelt, so muß dieser am Fördergefäße selbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden, sofern nicht Fördergefäße von gleichem Rauminhalt benutzt werden und letzterer vor dem Beginn des Gebrauches bekannt gemacht wird.
2) Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalt der Förder⸗ gefäße ermittelt, so muß das Leergewicht jedes einzelnen der⸗ selben vor dem Beginn des Gebrauches und später in jedem Betriebsjahre mindestens einmal von Neuem festgestellt und am 1“ selbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und die Hilfskräfte zu stellen, welche die Bergbehörde zur Ueberwachung der Ausführung vorstehender Bestimmungen erforderlich erachtet. 8
Für Waschabgänge, Halden⸗ und sonstige beim Absatz der Producte gegen die Fördermenge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeiter Abzüge von der Arbeitsleistung oder dem Lohne nicht gemacht werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der Bergbehörde.
Das Vertragsverhältniß kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Aufkündigung gelöst werdben.
Werden andere Aufkündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich sein. Vereinbarungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig.
§ 82.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung können Bergleute entlassen werden:
1) wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeit⸗ geber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Abkehrscheine, Zeugnisse oder Arbeitsbücher hintergangen oder ihn uͤber das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeits⸗ verhältnisses in einen Irrthum versetzt haben;
2) wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betruges oder eines lüderlichen Lebens⸗ wandels sich schuldig machen: 8
3) wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern;
4) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit übertreten oder sich groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden Anordnungen des Bergwerks⸗ besitzers, dessen Stellvertreter oder der ihnen vorgesetzten Beamten schuldig machen;
5) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten oder gegen die Familienangehörigen derselben zu Schulden kommen lassen; b 8
6) wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sach⸗ beschädigung zum Nachtheil des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreters, der ihnen vorgesetzten Beamten oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen; ““
7) wenn sie die Vertreter des Bergwerksbesitzers, die ihnen vor⸗ gesetzten Beamten, die Mitarbeiter oder die Familienangehörigen dieser Personen zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten ver⸗
toßen; eh 8) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind.
In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Ent⸗ lassung nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter länger als eine Woche bekannt sind.
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Ent⸗ lassenen ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung können Bergleute die Arbeit verlassen:
1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2) wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Bergleute oder gegen ihre Familien⸗ angehörigen zu Schulden kommen lassen;
3) wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder Beamte oder Familienangehörige derselben die Bergleute oder deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, oder mit den Familienangehörigen der Bergleute Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen;
4) wenn der Bergwerksbesitzer den Bergleuten den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Gedingelohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht.
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In den unter Nr. 2 gedachten gee ist der Austritt aus