1892 / 166 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jul 1892 18:00:01 GMT) scan diff

oder gehäkelte Arbeiten, werden wie Strümpfe

und Strumpfwaaren verzollt.

541 Shoddy oder Kunstwolle, aller Art, gefärbt oder

1116—

542 Siebe und Haarsiebe.. Silber; siehe Metalle. Silberglätte; siehe Glätte.

543 Silberoxyd, salpetersaures (Höllenstein) Sirup; siehe Zucker. 16“ Soda; siehe Natron, kohlensaures. Sonnenschirme; siehe Regenschirme. Soya; wird wie Saucen verzollt. Spanische Fliegen; werden wie Apothekerwaaren verzollt.

571 Spargel, einschließlich des Gewichts der Umschließung

Spaten; siehe Schaufeln.

Sspeck:

121 geräuchert..

ͤ4*

r574 Spermaceti oder Walrath..

572 Spiegel und Spiegelwandleuchter.... Anmerkung. Für Schachteln und Papierumschläge

findet ein Gewichtsabzug nicht statt.

ͤ1111414A4“ Anmerkung. Ueber die vor Auslieferung der Karten an den Eigenthümer zu befolgenden Vorschriften sind besondere Bestimmungen erlassen.

330 Spielzeug, aller Art, ohne Rücksicht auf das Ma⸗

v44“ Anmerkung. Für Schachteln, Papier und ähnliche Umschläge, in welchen das Spielzeug eingeht, oder für Karten, auf welchen sie befestigt sind, findet ein Gewichtsabzug nicht statt.

Spießglanz; siehe Antimonium crudum.

Spitzen und Blonden:

seidene, mit oder ohne Verbindung mit anderen 111A14XA4“ Anmerkung. Für Schachteln, Papierumschläge und

Eiinlagen findet ein Gewichtsabzug nicht statt.

Spritzen:

Feuer⸗ und Garten⸗, auch Zubehör dazu ... andere Arten; werden wie das betreffende Material,

bearbeitet, verzollt. 8 siehe Metalle: Eis

Stahl und Stahlwaaren; und Stahl.

Stahlstiche; siehe Lithographische Arbeiten.

Stanniol; siehe Metalle: Zinn.

Stärke, von Weizen, Kartoffeln und anderen Vege⸗

Anmerkung. Für Schachteln und Papierumschläge Ifindet ein Gewichtsabzug nicht statt.

2 Stärkezucker und Stärkesirup ....

Staub, ungefärbt oder gefärbt..

Stearin (Stearinsäure)..

Steine, nicht specificirte:

580 unbearbeitete oder pulverisirte

bearbeitete:

ö4*“¹”

Anmerkung. Wenn eine Waare, welche als „Steine,

bearbeitete, polirte“ zu behandeln ist, in der Form,

in welcher sie eingeht, mehr als 100 kg per

Stück wiegt, so wird das Mehrgewicht derselben

mit einem Zoll von nur 2 Oere per Kilogramm

belegt. bbbbbe“ 4 Steinkohlentheer...

Stereotypen; siehe Clichés.

Sternanis; siehe Anis.

Stickereien, nicht specificirt, fertige oder angefangene,

werden mit einem Aufschlag von 100 % wie das

Zeug oder der Stoff verzollt, auf welchem die Stickereien ausgeführt sind.

Anmerkung. Für Schachteln,

Karten und

nicht statt.

ss“ Anmerkung. Für Papierumschläge findet ein Ge⸗ wichtsabzug nicht statt.

Storax; wird wie Balsam verzollt.

Straußfedern; werden wie Hutfedern verzollt.

Strickmaschinen; siehe Nähmaschinen. .

Anmerkung. Für Papierumschläge, Schachteln und Futterale findet ein Gewichtsabzug nicht statt. Strickwaaren; werden wie Strümpfe und Strumpf⸗

waaren verzollt.

Stroh:

unbearbeitet, auch Strohseile..

bearbeitet:

Flaschenumhüllungen, lose .. . . ... andere Stroharbeiten, nicht specificirt... Strumpfbänder; siehe Hosenträger.

Strümpfe und andere Strumpfwaaren, auch gestrickte

oder gehäkelte Arbeiten, nicht specificirt:

586 aus Seide oder Halbseide... v141424*

Anmerkung. Für Schachteln, Papierumschläge und

Einlagen findet ein Gewichtsabzug nicht statt. Stuckarbeiten; werden verzollt wie: Steine, nicht specificirt, bearbeitet, polirt.

Stuhlrohr; siehe Rohr.

Superphosphat; wird zu den Düngerstoffen gerechnet.

Taback:

612 unbearbeitet, Blätter und Stengel. bearbeitet:

613 Cigarren und Cigaretten.

8 ““

*

Tapeten von Papier; siehe Papiertapeten.

Taschen: werden wie Schreibmappen verzollt. 4“ 609 Terpentin, natürlicher oder roher . . . . . .. 610 Terpentinöl und Terpentinspiritus . .

Terracotta⸗ und Terralithwaaren; siehe Thonwaaren.

Teufelsdreck; wird wie Apothekerwaaren verzollt. 611 Theer und Theerwasser...

Thermometer; siehe Instrumente. E11“”“

Thonerde:

332 reine; auch Thonerdehydrat . . . . . . ... 333 schwefelsaure; auch s. g. Alaunkuchen (Alumcakes)

Thonwaaren, nicht specificirt:

Ziegel: feuerfeste, auch s. g. Fagadeziegel und Trottoirsteine

c Papierumschläge, indet ein Gewichtsabzug

1

S

Spiele

100 Kr.

Fußboden⸗ und Wandplatten (Tiles, Fliesen):

3“ weniger dick sowie Bauornamente: h1141414114“ unglasirt, vielfarbig, auch glasirt; werden wie

andere Thonarbeiten verzollt.

andere Arten, nicht specificirt. . . . .....

Anmerkung: Wenn ein Kollo mehrere Arten

Ziegel enthält, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, wird für den ganzen Inhalt der höchste Se berechnet.

Tiegel (auch von Bleierz), Muffeln und Retorten,

e⸗ 4*“ e ebe-“¹“];

Waaren aus echtem Porzellan:

ö11A“*“*“

vergoldet, versilbert, bemalt oder bedruckt ...

andere Thonarbeiten, wie Kachel⸗ und Ofen⸗

ornamente, Töpferwaaren, Terracotta⸗, Terralith⸗

und Majolikawaaren, s. g. unechtes Porzellan und anndere Arten Fayence ꝛc.:

0—0oo3I344*”

343 vergoldet, versilbert, bemalt oder bedruckt.

11114A44*“ Tiegel; siehe Thonwaaren.

55 Tinte, Schreib⸗, einschließlich der Behälter Tischlerwaaren; siehe Holzwaaren. Töpferwaaren; siehe Thonwaaren.

G15 Forfimntdb bereeaeeheean Traubenzucker; wird wie Stärkezucker verzollt. Tricot und Tricotage; werden wie Strümpfe und Strumpfwaaren verzollt. Tripel; wird wie Erdearten, nicht specificirt, verzollt. Trüffeln; siehe Schwämme, eßbare. Tusche; wird wie Farben, nicht specificirt, verzollt.

144 Tuschkasten, mit Zubehör, auch Farben in Tuben, Muscheln, auf Glas ꝛc. sowie zu Tuschkasten ge⸗

v1144“*“ Anmerkung. Weder für den Kasten, die Muschel, das Glas oder anderes Zubehör, noch für Schachteln, Papier und ähnliche Umschläge findet ein Gewichtsabzug statt. b Uhren: Taschen⸗: .

640 in goldenen Gehäushen.

641 in Gehäusen aus anderem Material.

. 3˙04e4*“

einzelne Uhrgehäuse; werden wie das betreffende Material, bearbeitet, verzollt.

64844“ Wand⸗ und Stutz⸗ in Gehäusen, auch einzelne Uhrgehäuse:

644 aus Metall, Alabaster oder Porzellana...

645 aus Holz oder anderem Material.. Uhrgewichte, Thurmuhren oder Theile davon; V werden wie das betreffende Material in bearbei⸗

tetem Zustande verzollt.

646 lose oder uneingefaßte Uhrwerke für Wand⸗ oder Sctutzuhren, sowie Uhrtheile, nicht specificirt .. Anmerkung. Für Papier⸗ und andere Umschläge, für Schachteln, in welchen Wand⸗ und Stutzuhren eingehen, für Schachteln und Umschläge zu Uhr⸗

theilen und⸗Werken für Wand⸗ und Stutzuhren findet ein Gewichtsabzug nicht statt.

Umzugsgut:

118 Reisegeräth, welches der Eigenthümer mit sich führt und nach Ansicht der betreffenden Zollkammer oder Zollinspection das Bedürfniß zum persön⸗ lichen Gebrauch während der Reise nicht übersteigt 119 alte und gebrauchte Hausgeräthe oder andere Mo⸗ bilien, wenn dieselben für Rechnung solcher Per⸗ sonen eingehen, welche vom Auslande herziehen oder mindestens 1 Jahr im Auslande sich auf⸗ gehalten haben, und wenn der Eigenthümer auf Treue und Glauben dieses schriftlich bescheinigt, sowie daß er die Sachen selbst gebraucht und zu eigenem Gebrauch und nicht zu Handelszwecken eingeführt hat und die betreffende Zollkammer oder Zollinspection dieselben als nicht zu viel für den Bedarf des Eigenthümers anerkennt. .. 120 andere eingehende alte und gebrauchte Hausgeräthe und Mobilien, alle Arten, nicht specificirt.. 662VI18* 655 Vaselin, das Gewicht der Umschließung mit ein⸗ bLoo11“

660 Velocipede oder Theile derselben..

Vermicellen; siehe Maccaroni.

Vieh: 8

Pferde:

310 Füllen unter einem Jahr 38 12 C144*“ 8 6“ M44“ v11A4AXX“4“ 667 Visitenkarten und Adreßkarten, auch s. g. Gratu⸗ lationskarten sowie Pappkarten zum Aufkleben von Photographien, für Speisezettel ꝛc. . . . . ... Anmerkung 1. Gratulationskarten in Verbindung mit Zeug oder mit Spitzen, Bändern u. dgl. versehen, werden verzollt wie Waaren, im Tarif nicht aufgeführt, bearbeitet. Anmerkung 2. Für Schachteln, Papier und ähnliche Umschläge findet ein Gewichtsabzug nicht statt. 668 Vitriol, alle Arten.. 64“ geschlachtete; werden wie Fleisch verzollt. präparirte für Naturaliensammlungen; werden zu den Naturalien gerechnet.

Waagen: chemische; chemische. andere Arten; werden wie: verzollt.

103 Wachholderbeeren und Wachholderbeerenmus . 668464*“ Wachsarbeiten, nicht specificirt; werden verzollt wie: Waaren, im Tarif nicht aufgeführt, bearbeitet. 650 Wagen und Fuhrwerke, nicht specificirt, ungebraucht und gebraucht, sowie Wagenmacherwaaren, nicht

1vSF111“ Wagenschmiere; siehe Maschinenschmiere. Walrath; siehe Spermaceti. v1144* 656 Wasser, Mineral⸗..

werden verzollt wie: Instrumente,

Handwerkerwaaren

100 Kr. kg

100 K r.

Watte: geleimt oder gummirt:

642 seibene

648 andere Arten v11“

649 andere, auch zu medizinischen Zwecken.

Weihrauch; wird wie Parfüms verzollt.

Wein:

bis zu 25 % Alkoholgehalt:

661 in Fässern, groß oder klein.

in anderen Gefäßen:

L“

b44e4“

von rößerem Alkoholgehalt; wird wie Likör s„poerzollt.

66 i Weinbeuf getrvanet

666 Weinsäure oder Weinsteinsäure. .......

Weinstein, roher oder gereinigter; siehe Kali, sauer

weinsaures. k1111144“*“

““

Werkzeuge oder Theile derselben, nicht specificirt;

siehe Maschinen, Geräthschaften und Werkzeuge.

Anmerkung. Werkzeuge, augenscheinlich als Spiel⸗

zeug bestimmt, werden wie Spielzeug verzollt.

Werkzeugkasten:

mit Werkzeugen, augenscheinlich als Spielzeug be⸗

stimmt; werden wie Spielzeug verzollt.

mit anderen Werkzeugen; werden wie Maschinen,

Geräthschaften und Werkzeuge verzollt.

Wismuth; wird wie Metalle, nicht

verzollt.

639 Wolle, ungefärbt und gefärbt

1“

Wurzeln, nicht specificirt:

144“*“

Zähne, künstliche; werden verzollt wie Waaren, im

Tarif nicht aufgeführt, bearbeitet.

Zahnpulver; wird verzollt wie: Waaren, im Tarif

nicht aufgeführt, bearbeitet. .“

Zahntincturen; werden wie Parfüms verzollt.

Zeichenstifte; siehe Federhalter. 1

Zeichnungen; siehe Gemälde.

Ziegel; siehe Thonwaaren.

Zink; siehe Metalle.

Zinkweiß; siehe Farben und Farbstoffe.

Zinn; siehe Metalle.

07 Zinn⸗ und Bleiasche.....

VD3

Zucker:

561 raffinirt, alle Arten, wie Hut⸗, Kandis⸗ und Form⸗;

guch gestoßen und pulberisirk ... unraffinirt:

562 a. nicht dunkler als Nr. 18 des im Welthandel geltenden Holländischen Standards, von welchem Normalproben durch die Fürsorge der General⸗ Zollverwaltung den betreffenden Zollbehörden zur Verfügung gehalten werden......

b. dunkler als die erwähnte Standard⸗Nr., auch wenn die Waare in ausgelöstem oder flüssigem 1A4A4“

Sieacau

Anmerkung. Wenn ein Kollo mehrere Zuckersorten enthält, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, wird für den ganzen Inhalt der höchste Zollsatz berechnet.

590 Zünddraht und Zündröhren ...

Zündhölzer, einschließlich des Gewichts der nächsten

Umschließung: u4“

285 Zündhütchen, einschließlich des Gewichts der Schachteln

Zwetschen; werden wie Pflaumen verzollt.

Zwiebeln aller Art, nicht specificirt; werden wie

Früchte verzollt.

Zwirn: laaus Leinen und Hanf: *

618 gebleicht oder gefärbt ..

L4“

aaus Seide, Flachs oder Baumwolle, übersponnen

mit Gold, Silber oder anderen Metallen; wird wie Goldgespinnste verzollt.

Waaren, im Tarif nicht besonders aufgeführt: ““ 705 mehr der weniger beerbeitett

Anmerkung 1. Zu den vergoldeten, versilberten

oder mit anderen Metallen überzogenen,

emaillirten, glasirten, bemalten, gefirnißten oder lackirten Waaren sind alle diejenigen zu rechnen, welche, wenn auch zu einem geringen Theil, in einer solchen Weise bearbeitet sind; zu den polirten Waaren dagegen alle diejenigen, welche zum größeren oder geringeren Theil so polirt sind, daß die Zeit⸗ oder Schleifungsstriche daraus nicht zu sehen sind.

Anmerkung 2. Gefäße und Umschläge oder die

s. g. Emballage, in welchen die Waaren eingehen, sind zollfrei, wenn sie ausschließlich zum Schutz der Waare eingeführt werden und nicht, nach den besonderen Bestimmungen des Tarifs, bei der Zollberechnung im Gewicht mit einzurechnen sind.

. 8 E 5 5 . .

. .*

specificirt,

u6“

““ .

1“ nwendung des Zolltarifs 8

8 0 8

Jeder Bruchtheil eines Oere, welcher nicht einen halben Oere beträgt, bleibt bei der Verzollung unberücksichtigt; dagegen wird jeder Bruchtheil, welcher einen halben Oere oder mehr beträgt, für einen vollen Oere in Rechnung gebracht.

Unter den im Tarif vorkommenden Maß⸗ und Gexwichts⸗

bestimmungen sind die in der Königlichen Verordnung vom 9. Oktober

1885, betreffend Maße und Gewichte, vorgeschriebenen zu verstehen. § 3

9

gaben, als die

Waaren, welche in ausländischen Schiffen kingeführt werden,

unterliegen in Schweden keinen anderen oder höheren auf schwedischen Schiffen eingeführten. § 4

S . Lastengelder an Seine Königliche Majestät und die Krone werden zum gleichen Betrage von schwedischen wie von fremden Schiffen mit 10 Oere für jede Tonne nach geltendem Meßbrief berechnet und sowohl beim Ein⸗ als Ausgehen erlegt; wenn jedoch ein Schiff im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Reisen zwischen Schweden und dem Aus⸗ lande macht, werden diese Abgaben für das Ausgehen nur bei der

657 Wasserglas (in Wasser lösbares oder aufgelöstes kieselsaures Kali oder Natron) .

8 1

ersten Reise und bei erneuertem Einkommen nur dann, wenn das

8 Schiff Ladung hat und einen größeren oder geringeren Theil derselben

Git bezahlt, und sollen so che Schiffe als in Ballast gehend an⸗ esehen werden, deren Ladungsquantität im Verhältniß zu ihrer Trag⸗ fäbigkeit von geringerer Bedeutung ist; in welcher Hinsicht die Be⸗ ngen des § 44 der Königlichen Verordnung vom 15. Februar 1881, betreffend das Lootsenwesen, nach dem Wortlaut der König⸗ lichen Bekanntmachung vom 17. November 1882, betreffend Abände⸗ rung gemisser Theile der gedachten Verordnung, zur Richtschnur 5% ollen. dienen sol Löschung oder Ladung an mehreren Plätzen stattgefunden hat, so sind die Lastengelder nur an dem ersten Ladungs⸗ bezw. Löschungsplatz zu erlegen und ein Attest über die Erlegung derselben auf dem Manifest oder Paß zu ertheilen. 1 Von der Erlegung der Lastengelder sind befreit: Schiffe mit oder ohne Bestimmung nach einem schwedischen Hafen, che in Ballast einkommen und wieder ausgehen; 1“ Schiffe, welche auf der Reise zwischen ausländischen Häfen einen schwedischen Hafen zur Absetzung von Reisenden mit ihren Effecten oder zur Löschung von Gütern in ein anderes Schiff zum Export aufen; 42 4 8 ee. . Schiffe, welche aus zwingenden Gründen oder für Ordre für die weitere Reise einen schwedischen Hafen anlaufen, ohne dort zu löschen oder andere als für den Bedarf der Mannschaft, Passagiere oder des Schiffes erforderliche Waaren zu laden; Schiffe, welche infolge erlittener Beschädigungen, über welche eine Verklarung abzulegen ist, einen schwedischen Hafen anlaufen, um dort zu löschen und nach erfolgter Reparatur die Ladung wieder ein⸗ zunehmen und zu exportiren; 8 1 Schiffe, welche aus eben angegebenen Gründen löschen und einen größeren oder geringeren Theil der Ladung verkaufen, wenn der Ver⸗ kauf sich auf das zur Bestreitung der Reparaturkosten nothwendige Schiffe, welche auf der Reise zwischen ausländischen Häfen in einem schwedischen Hafen Waaren im Gewicht von höchstens einem Viertel der Tragfähigkeit des Schiffes löschen oder laden; für die Berechnung der Tragfähigkeit sind die Papiere des Schiffes maß⸗ end. geb In allen diesen Fällen hat sich jedoch der Führer des Schiffes nach den Vorschriften des Zollgesetzes über Meldung bei dem nächsten Zollbeamten und Abgabe des Manifestes zu richten; auch ist der Schiffer verpflichtet, den sonstigen bezüglichen Vorschriften des Ge⸗ setzes über Lösung eines Zollpasses nachzukommen.

wel

20 2

§ 5.

Bei eingehenden Waaren, welche nach dem Zolltarif mit gewissen Procenten des Werthes zu verzollen sind, hat der Eigenthümer den Einkaufspreis unter Hinzurechnung des Werthes der Emballage, der Assecuranz, der Fracht und der sonstigen bis zur Ankunft am Löschungs⸗ platze aufgewandten Kosten anzugeben. Diese Angaben des Eigen⸗ thümers sind, soweit möglich, durch Factura und Connossement zu bestätigen. Werden diese Urkunden nicht vorgelegt, so ist die Zoll⸗ behörde verpflichtet und in jedem Falle berechtigt, durch zwei Sach⸗ verständige die Waaren besichtigen zu lassen. Die Feststellung des angegebenen Werthes bezw. die Erhöhung desselben, falls die Besichtiger eine solche für angezeigt erachten, ist auf der Eingabe zu vermerken. Will der Eigenthümer die Waaren nicht nach dem von den Sachverständigen angesetzten Werthe verzollen, so ist dies ebenfalls auf der Eingabe zu vermerken und darauf die Waare so bald wie möglich und spätestens einen Monat nach erfolgter Anmeldung durch die Zollbehörde in öffentlicher Auction zu verkaufen. Nachdem die Zollabgabe nach dem Verkaufsertrag, falls dieser die Werthangabe des Eigenthümers übersteigt, oder mindestens immer nach der Werthangabe nebst den Auctionskosten abgezogen worden ist, ist der etwa übrig bleibende Reinerlös dem Eigenthümer der Waare auszuhändigen.

Mit gebrauchten Umzugsgütern oder den Reisenden gehörenden Sachen, welche nicht Kaufmannsgüter sind, wird nach den erlassenen der in Zukunft etwa zu erlassenden Vorschriften verfahren.

§ 6.

Die betreffenden Fabrik⸗ und Handwerkervereine, oder, wo solche nicht vorhanden sind, die zuständigen Communalbehörden sind be⸗ rechtigt, eine oder mehrere Persönlichkeiten in den Stapelstädten zu erwählen, welche darauf zu achten haben, daß die den verschiedenen Ge⸗ werben angehörenden Waaren nach den richtigen Werthen und Be⸗ zeichnungen verzollt werden; die Abwesenheit der damit Beauftragten darf jedoch der Zollbehandlung keinerlei Hindernisse in den Weg legen.

Ueber das Verfahren bei der Anmeldung und Journalisirung ein⸗ gehender und ausgehender Waaren, über die Untersuchung, Verzollung und Auslieferung der Waaren, sowie betreffend Verhütung der Ein⸗ fuhr solcher Waaren, welche mit falschen Fabrik⸗ oder Waarenmarken, Firmastempeln oder Ursprungsorten versehen sind, sind die bereits erlassenen oder in Zukunft etwa zu erlassenden Vorschriften maßgebend.

1) Inhaber schwedischer Werften oder Werkstätten, bei welchen Schiffe seien es schwedische oder ausländische von mehr als 40 Tons abgabepflichtiger Tragfähigkeit neu gebaut, umgebaut oder reparirt werden, sind berechtigt, die für die dabei verwandten, vom Auslande eingeführten zollpflichtigen Materialien und Schiffsbedürf⸗ nisse erlegte Zollabgabe zurückzuerhalten, falls diese Materialien ꝛc. nicht als Hausgeräthe oder Proviant zu betrachten sind; auch können dieselben, falls die Zollabgabe nicht erlegt, sondern, nach den nach⸗ stehenden Bestimmungen, nur eine Sicherheit für die Abgabe geleistet worden ist, von dieser befreit werden, und zwar unter folgenden Be⸗ dingungen:

a. daß der Zweck der Verwendung der eingeführten Materialien und Schiffsbedürfnisse bei der Einfuhr derselben und auf der Zoll⸗ anmeldung angezeigt wird; 1

b. daß nachgewiesen wird, daß das Schiff, für welches die Materialien und Schiffsbedürfnisse verwandt worden sind, innerhalb zwei Jahre nach der Einfuhr der Waare, fertig ist; 8 Fce. daß der Inhaber oder Vorsteher der Werft oder Werkstatt, sobald das Schiff fertig ist, der General⸗Zolldirection folgende Docu⸗ mente übergiebt: erstens, eine von ihm an Eidesstatt abgegebene und von zwei seiner Gehilfen, welche sich an der Arbeit betheiligt haben, bestätigte, schriftliche genaue Angabe über die Quantität sämmtlicher an dem Schiffe verwandter Materialien und Schiffsbedürfnisse, nebst Angabe des Verlustes an Material, für welche Restitution oder Befreiung von der Zoll⸗ abgabe beantragt wird, zweitens eine dahin gehende, an Eidesstatt abgegebene Erklärung, daß die Materialien und Schiffsbedürfnisse ausländischen Ursprungs sind und daß der volle Einfuhrzoll für die⸗ selben erlegt oder eine von der General⸗Zolldirection gutgeheißene Sicherheit geleistet worden ist, sowie drittens eine Angabe der Zeit, zu welcher die Waaren eingeführt wurden, und der Gelegenheit, mit welcher die Einfuhr erfolgte; 1 1

d. daß der Inhaber der Werft oder Werkstatt verpflichtet sein soll, sich nach der sonstigen Controle zu richten, welche die General⸗

olldirection etwa für angemessen erachtet.

Der Inhaber der Werft oder Werkstatt, welcher für die Er⸗ legung der Zollabgabe für die in diesem Paragraphen erwähnten Mate⸗ rialien und Schiffsbedürfnisse so lange Frist wünscht, bis die Frage, ob eine Befreiung von der Abgabe gewährt werden kann, entschieden worden ist, ist berechtigt, nach bei der General⸗Zolldirection erfolgtem diesbezüglichen schriftlichen Antrage eine solche Frist zu erhalten, wenn er für die betreffende Abgabe eine von der General⸗Zolldirection gutgeheißene Sicherheit leistet; für das Recht der Zollbehörde, nach Abgang der für die Erlegung der Zollabgabe gewährten Frist sich aus der gestellten Sicherheit für die betreffende Zollabgabe bezahlt zu machen, sind die bezüglichen Vorschriften des § 31 des Zollggesetzes maßgebend.

Aus12)8 Die Schiffsbedürfnisse, mit welchen ein schwedisches, vom Auslande zurückkehrendes Schiff während der Reise versehen worden iz sind der Verzollung nicht unterworfen, so lange sie im Gebrauch esselben Schiffs verbleiben. ..“

1) Bei der Ausfuhr seewärts von Stapelstädten der nachfolgend verzeichneten, aus ausländischem Rohmaterial im Inlande fabricirten Waaren tritt Restitution aus Zollmitteln ein:

Für 1 kg raffinirten Zucker, Hut⸗, Kandis⸗ oder Formzucker e“ Caramellen und andere Confitüren bearbeiteten Taback: Cigarren und Cigaretten.... gesponnenen, gedrehten oder gepreßten, auch in gemahlenen oder Schnupftaback .. . ... 1“ s. g. Kammgarn, gefärbt oder gedruckt, von ua111414A“ s. g. Kammgarn, gefärbt oder gedruckt, von Wolle ab; çe“ genähte Baumwollen⸗ und Leinenartikel, wie Hemden, Kragen und Manchetten u. dgl. mehr, jedoch unter der Bedingung, daß sie nicht hauptsächlich aus niedriger zu verzollendem Gewebe als ungebleichtes Baumwollenzeug -—-13131-141—“— wobei im übrigen zu beachten ist:

a. daß von den hier angegebenen Waaren mindestens je 50 kg zum Export angemeldet und auf einmal ausgeführt werden müssen; jedoch kommen diese Bestimmungen nicht in Anwendung, wenn die Waaren, für welche Restitution verlangt wird, zur Verproviantirung von Schiffen im Sund ausgeführt werden, und zwar unter gleichen Verhältnissen, wie diejenigen, unter welchen auf Freilager nieder⸗ gelegte ausländische Waaren bei ähnlicher Verproviantirung Zoll⸗ freiheit genießen;

b. daß der Anmeldung immer die unter eidlicher Verpflichtung abgegebene und durch zwei Zeugen bestätigte Versicherung des Fabrikanten beigefügt werden muß, daß die Waare schwedischen Fabrikats und aus ausländischem Material hergestellt ist, für welches der volle Einfuhrzoll gezahlt worden, oder Kammgarne und Gewebe betreffend, daß hceeiben im Inlande aus im Auslande gesponnenen und gehörig verzolltem Garn gearbeitet sind, desgleichen hinsichtlich der genähten Baumwoll⸗ und Leinenartikel, daß dieselben im Inlande aus von dem Auslande eingeführten und gehörig verzolltem Gewebe hergestellt sind. Dieses alles ist dem Zollregister desjenigen Zoll⸗ platzes beizufügen, über welchen die Waare ausgeführt wird;

c. daß die Ausfuhr durch Zeugniß von der betreffenden Behörde am Löschungsorte, dahin gehend, daß die Waare daselbst gelöscht worden, bestätigt wird, welches Zeugniß von einem schwedischen Konsul oder Vice⸗Konsul, sofern ein solcher am erwähnten Orte angestellt ist, gehörig legalisirt sein muß; daß jedoch, wenn die Ausfuhr in Schiffen von 30 Tons Tragfähigkeit oder mehr geschehen ist und wenn bei der Ausfuhr die im § 42 des Zollgesetzes enthaltene Be⸗ stimmung über die Controle bei der Wiederausfuhr von Gütern be⸗ folgt worden ist, ein Beweis über die Ankunft der Waare an dem ausländischen Löschungsplatze zur Bewilligung der Restitution nicht erforderlich sein soll;

d. daß bei der Ausfuhr von Brot dasjenige Mehl, für welches die Zollrestitution beantragt wird, innerhalb der vor der Ausfuhr zunächst verflossenen sechs Monate eingeführt sein soll.

2) Wenn im Auslande hergestellte Jutegewebe bei der Ausfuhr seewärts von Stapelstädten oder transito mit der Eisenbahn über Norwegen nach ausländischen Plätzen als Emballage gebraucht werden, so kann für jedes Kilogramm der Gewebe, eine Restitution der Zoll⸗ abgabe mit 10 Oere bewilligt werden; in solchem Falle sind die Vor⸗ schriften des Alinea 1 dieses Paragraphen sowie die durch die General⸗Zolldirection festgesetzten Bedingungen und Controlvorschriften, betr. die Transitversendung der Waaren⸗Emballage über Norwegen, genau zu befolgen, jedoch ist in diesem Falle die in Alinea 1 b. vorgeschriebene, der Anmeldung beizulegende Versicherung über den Ursprung der Waare von dem Fabrikanten derjenigen Waare abzugeben, zu deren Verpackung die Jutegewebe gebraucht worden sind. Die Versicherung muß enthalten, daß die Emballage aus ausländischen Jutegeweben, für welche die volle Zollabgabe erlegt worden ist, besteht, und außerdem eine Angabe des Gewichts der Emballage. Die zu⸗ ständige Zollbehörde des Ausfuhrorts ist indessen berechtigt, erforder⸗ lichenfalls durch Umsturz und Wägen das Gewicht der Emballage zu controliren. Die General⸗Zolldirection ist jedoch berechtigt, Erleichterungen der vorstehenden Bestimmungen zu gewähren, welche ohne Beeinträchtigung der nöthigen Controle bewilligt werden können.

3) Außer der vorstehend angegebenen Zollrestitution findet bei der von Zollplätzen seewärts stattfindenden Ausfuhr der unten ver⸗ zeichneten Mühlenfabrikate eine Restitution des für die entsprechenden Quantitäten vom Auslande eingeführten ungemahlenen Getreides der⸗ selben Art gezahlten Zolles statt, und zwar für feines Siebmehl aus Weizen, Roggen und Gerste sowie für Gries aus Weizen und Gerste, wobei zu ist, daß 100 kg Weizen 75 kg Mehl, 100 kg Roggen oder Gerste 66 ¾ kg Mehl und 100 kg Weizen oder Gerste 66 kg Gries entsprechen. Hierbei sind nachstehende Bedingungen maßgebend: 1u“ 1

a. daß die Absicht, das eingeführte Getreide in Mehl oder Gries zum Export gegen Restitution der Zollabgaben zu vermahlen, bereits im Zusammenhange mit der Anmeldung des Getreides durch den be⸗ treffenden Mühleninhaber angegeben wird. Die Einfuhr des un⸗ gemahlenen und Ausfuhr des gemahlenen Getreides hat an demselben Zollplatz stattzufinden; von diesem aus sind die Anmeldungen über die Ein⸗ und Ausfuhr nebst unten genannten Zeugnissen an die Haupt⸗ Zollkammer, von welcher die Zollbehörde ressortirt, einzusenden, sofern dieselbe nicht in einer Stapelstadt befindlich ist; 1

b. daß mindestens 2000 kg jeder Mehl⸗ und Griessorten gleich⸗ zeitig ausgeführt werden. Der Ausfuhranmeldung muß immer die an Eidesstatt abgegebene und durch zwei Zeugen bestätigte Versicherung des Fabrikanten, daß die zur Ausfuhr angemeldete Waare das eigene Mühlenfabrikat des Exporteurs ist, beigefügt werden. Die Ver⸗ sicherung muß auch im übrigen über die Art und Beschaffenheit der Waare Aufschlüsse geben; 8

c. daß das ungemahlene Getreide, für welches Restitution bewilligt worden ist, innerhalb der vor der Ausfuhr zunächst verflossenen sechs Monate eingeführt sein soll;

d. daß die zuständige Zollbehörde des Ausfuhrortes, nach Unter⸗ suchung der Waare und Feststellung des Nettogewichts sowie nach

lombirung der Säcke und Bewachung derselben während des Transports nach dem Ladungsplatz und während der Ladung, darüber ein Zeugniß ausstellt, welches nebst der Anmeldung und sonstigen Feugnissen dem Ausgangs⸗Journal der Haupt⸗Zollkammer als Beweis eizufügen ist; 88

e. daß die Ausfuhr im übrigen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Paragraphen, betreffend sonstige Waaren, für welche Restitution der Zollabgabe zu bewilligen ist, bescheinigt wird; .

f. daß die betreffenden Zollbehörden verpflichtet sein sollen, für jeden, der in oben angegebener Weise Getreide zur Bearbeitung zum Erport angemeldet hat, ein Abrechnungsbuch über die Ein⸗ bezw. Aus⸗ fuhr anzulegen; für dieses Buch werden Formulare durch die General⸗ Zolldirection beschafft; 1“ b 8

g. daß zur Erhebung der Restitutionsgelder die Betreffenden berechtigt sind, jeden Monat durch eine an die General⸗Zolldirection gerichtete, durch die zuständige Zollbehörde zu vermittelnde Eingabe bezügliche Anträge zu stellen; dieser Eingabe sollen gehörige Beweise, daß der Antragsteller selbst das Mühlengewerbe ausübt, sowie Aus⸗ züge aus den Abrechnungsbüchern der Zollkammer und quittirte Zoll⸗ über diejenigen Zollabgaben beigefügt sein, welche für die in den Büchern aufgeführten ungemahlenen Getreidequantitäten erlegt worden sind. 8 1 3

4) Die oben zugestandene Zollrestitution findet jedoch bei der Ausfuhr von Waaren nach Norwegen nicht statt, mit Ausnahme der

folgenden Artikel: Raffinirter Zucker, Caramellen (Zuckerfabrikate, hauptsächlich bestehend aus gebranntem oder gekochtem ger.. bearbeiteter Taback, feines Siebmehl, Gries aus Getreide und Brot. Für diese Artikel wird, auch bei der Ausfuhr auf dem Landwege nach dem genannten Reiche, die vorstehend angegebene Restitution bewilligt, und zwar unter folgenden, für die auf dem Landwege ausgeführten Waaren geltenden Bedingungen:

a. daß die Waarenpartien nach Maßgabe der Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 12. Juli 1860, betreffend Waarenausfuhr auf dem Landwege zwischen den vereinigten Reichen, bei der be⸗ treffenden Zollbehörde des Abgangsortes zum Export angemeldet und dort journalisirt worden sind; daß denselben ferner ein Waaren⸗ verzeichniß, ausgestellt nach einem Platze, wo sich ein Zollamt befindet und die Neone gestattet ist, beigegeben wird; dieses Verzeichniß muß den Waarentransport begleiten;

b. daß der Anmeldung stets eine nach Maßgabe des Alinea 1 b oder, betr. Mehl und Gries, des Alinea 3 b abgegebene Versicherung des Fabrikanten beigefügt ist; 1

c. daß durch Attest der Zollbehörde des norwegischen Be⸗ stimmungsortes bescheinigt worden ist, daß die Waaren mit unverletzter Versiegelung oder Plombirung und bezüglich Menge und Beschaffen⸗ heit mit dem Verzeichniß übereinstimmend dort eingetroffen sind.

5) Will jemand zollpflichtige Waaren einführen, um dieselben später wieder auszuführen, nachdem sie, entweder in Verbindung mit einheimischen oder nicht zollpflichtigen ausländischen Rohmaterialien, zu einem der im Alinea 1 erwähnten Product oder auch, mit oder ohne Verbindung mit solchen Rohmaterialien, zu einem anderen Pro⸗ duct bearbeitet worden sind, so kann eine Restitution der bei der Einfuhr erlegten Zollabgabe stattfinden, falls nach Ansicht der General⸗ Zolldirection eine genügende Controle zu stande gebracht werden kann, und zwar unter folgenden Bedingungen:

a. daß derjenige, der einer solchen Begünstigung theilhaft zu werden wünscht, bei der General⸗Zolldirection eine diesbezügliche schriftliche Meldung einreicht, und zwar mit Angabe der Beschaffenheit der zur weiteren Bearbeitung einzuführenden Waare, der Art der Be⸗ arbeitung sowie desjenigen Zollplatzes, über welchen die Einfuhr er⸗ folgen wird. Die General⸗Zolldirection bestimmt sodann, unter Be⸗ rücksichtigung des bei der Herstellung der Ausfuhrwaare unvermeid⸗ lichen Verlustes an Rohmaterial, sowohl die Norm, nach welcher die Restitution zu bewilligen ist, als auch die geringste Quantität, welche zum Export angemeldet werden darf;

b. daß in jeder Zollanmeldung die mit der Einfuhr verbundene Absicht angegeben wird;

c. daß die Ausfuhr über denselben Zollplatz stattfindet, über welchen die Einfuhr erfolgte, sofern die General⸗Zolldirection nicht in besonderen Fällen etwas anderes gestattet;

d. daß bei der Ausfuhr der Anmeldung eine vom Fabrikanten an Eidesstatt abgegebene und von zwei glaubwürdigen Männern bestätigte Versicherung beigefügt wird, und zwar darüber, daß die Ausfuhrwaare im Inlande hergestellt und zu deren Herstellung eine gewisse Menge der zu diesem Zwecke vom Auslande durch den Fabrikanten eingeführten, angemeldeten und verzollten Waaren ver⸗ wandt worden ist;

e. daß die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bei der Ausfuhr gemachten Angaben, wenn möglich, von der Zollverwal⸗ tung controlirt werden sollen; zu diesem Zwecke ist die Zollverwaltung berechtigt, erforderlichenfalls die Waare einer technischen Untersuchung unterziehen zu lassen;

f. daß die Ausfuhr in der in diesem Paragraphen erwähnten Weise bescheinigt wird;

g. daß die Wiederausfuhr innerhalb eines Jahres, von der Ein⸗ fuhr der Waare an gerechnet, erfolgt und die Restitution ebenfalls innerhalb eines Jahres beantragt wird; der Antrag auf Restitution hat eine Angabe der Zeit, zu welcher die Rohwaare eingeführt wurde, und die Gelegenheit, mit welcher dieselbe erfolgte, zu enthalten;

h. daß der Eigenthümer der Waare sich im übrigen nach den Vorschriften richtet, welche die General⸗Zolldirection zur Verhütung eines Mißbrauchs dieser Vortheile zu erlassen berechtigt ist, und alle die zur Erlangung der Restitution erwachsenen Kosten erstattet.

Wenn ausländischer Rohbranntwein ausschließlich zur edelung zum Export unter zollamtlicher Controle eingeführt und in eigens zu diesem Zwecke eingerichteten Fabriken veredelt wird, so findet eine Restitution der Zollabgabe statt, und zwar sowohl für die Quantitäten veredelten Branntweins, welche nachweislich von der Fabrik ausgeführt worden, als auch für die Quantitäten, welche nach erfolgter zuverlässiger Inventur durch die Veredelung verloren gegangen sind, jedoch in keinem Falle für diesen Verlust mit mehr als einem Procent der ausgeführten Menge Normalliter.

6) Wenn jemand überführt wird, zur Erlangung der nach den Vorschriften dieses Paragraphen zu gewährenden Zollrestitution un⸗ wahre Angaben gemacht zu haben, so ist die General⸗Zolldirection berechtigt, ihm künftig eine weitere Restitution zu verweigern.

§ 10.

Nach Maßgabe des Kapitels 1 des Zollgesetzes sind die Schiffs capitäne verpflichtet, bei der in demselben festgesetzten Strafe auf dem Manifeste die Vorräthe an Lebensmitteln nach Menge und Beschaffen⸗ heit genau anzugeben. Die zum Gebrauch der Besatzung an Bord des Schiffes erforderlichen Vorräthe sind von Zoll und anderen Ab⸗ gaben befreit. 8

Unter diesen Bedingungen können zur Provision auch nachstehende Mengen Wein, Branntwein, Kaffee und Thee gerechnet werden, und zwar für Schiffe, welche aus der Ostsee oder aus Häfen an der Nordsee und von den Niederlanden, Großbritannien und dem westlichen Frankreich nach irgend einem Hafen der Halland und Gothenburg⸗Bohus kommen: 6 1

Vein, 3 1 Branntwein, 1 kg Kaffee und 1 kg Thee für jede Person der an Bord befindlichen Mannschaften und Passagiere; für Schiffe, welche aus Häfen außerhalb der Ostsee kommen, mit Ausnahme von den vorstehend erwähnten Fahrten nach Häfen der Provinzen Halland und Gothenburg⸗Bohus, 91 Wein, 6 1 Branntwein, 2 kg Kaffee und 2 kg Thee für jede Person wie vorher berechnet. Hierbei ist zu beachten, daß Branntwein und Wein nicht gegen einander vertauscht werden dürfen, sodaß der⸗ jenige, der von dem einen weniger hat, um dieses Mangels willen nicht von der anderen Waare Ersatz nehmen darf. Diejenigen Mengen der genannten vier Proviantartikel, welche den nach der vorstehenden Bestimmung zu bemessenden Vorrath eines Schiffsführers über⸗ steigen, sind an dem Löschungsorte unbedingt zu verzollen, wenn das Schiff nicht unmittelbar von neuem in ausländischer Fahrt benutzt werden soll. Wenn ein von einem ausländischen Hafen kommendes schwedisches oder fremdes Schiff unmittelbar wieder in ausländischer Fahrt benutzt werden soll, so ist der Schiffer berechtigt, wenn er bei seiner Ankunft im Reich Wein, Branntwein, Kaffee oder Thee in größeren Quantitäten mitbringt, als durch diesen be⸗ stimmt ist, den Ueberschuß im Manifest zur Wiederausfuhr aufzu⸗ nehmen. Bis zur Abfahrt des Schiffes ist dieser Ueberschuß unter Zollversiegelung im Packhause oder an irgend einem sicheren und passenden Ort an Bord des Schiffes zu verwahren, wobei die im § 42 des Zollgesetzes für Wiederausfuhrgut vorgeschriebene Controle zur An⸗ wendung kommt. Jedoch soll von diesem Ueberschuß so viel ausge⸗ liefert werden, als während eines etwaigen längeren Aufenthalts des Schiffes in einem schwedischen Hafen fuͤr den Gebrauch der Be⸗ satzung an Bord des Schiffes erforderlich wird, und es ist demgemäß ein entsprechender Theil von den zur Wiederausfuhr auf dem Manifest angeführten Quantitäten abzuschreiben.

Andere Provisionsartikel als die vorher angegebenen müssen ebenfalls unter Beobachtung der erforderlichen Controle bis auf die Theile, welche während des Aufenthalts in schwedischen Häfen an Bord selbst verbraucht oder zum Zurückbleiben im Reich verzollt werden, mit dem Schiffe wieder ausgeführt werden.

Ueber das, was von den im Inlande producirten, nach dem Zoll⸗ passe beim Auslaufen von dem Schiffe nachweislich ausgeführten Proviantartikeln übrig geblieben ist, darf bei der Rückkunft wie über ausländische, nicht zollpflichtige Proviantartikel zollfrei verfügt werden⸗