8 8 § 125 Absatz 2. Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrath oder in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher
vereidigt. 3 § 137 Absatz 4.
Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbands⸗ ausschusse erfolgt durch den Gemeindevorsteher, die Stell⸗ vertreter und, wenn deren Zahl nicht ausreichen sollte, durch andere von der Gemeinde zu wählende Abgeordnete.
§ 143 Eingang. 8
Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter, der Gutsvorsteher und der Verbands⸗ vorsteher, sowie der sonstigen Beamten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 463) mit folgenden Maßgaben zur Anwendung.
SDdas gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. 1
Mit diesem Zeitpunkt treten alle entgegenstehenden Be⸗ stimmungen, insbesondere — unbeschadet der Vorschriften in Titel II Abschnitt 11 dieses Gesetzes — die Verordnung vom 22. September 1867, betreffend die Landgemeindeverfassungen im Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein (Gesetz⸗ Samml. S. 1603), das Lauenburgische Gesetz vom 2. No⸗ vember 1874, betreffend die Verfassung der Landgemeinden im Kreise Herzogthum Lauenburg (Offiz. Wochenbl. S. 279), die §S§. 22 bis 31, sowie der § 41 der Kreisordnung vom 26. Mai 1888 (Gesetz⸗Samml. S. 139), die Kreis⸗ Statuten für die Fortbildung der Kirchspielsverfassungen in den Kreisen Norderdithmarschen und Süderdithmarschen vom 21. September 1883/9. Mai 1884, beziehungsweise vom 1. August 1887/23. März 1888 und die §§ 24 bis 37 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Ver⸗ waltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 für die Provinz Schleswig⸗Holstein außer Kraft. Die Bestimmungen der §§ 38, 39 und 45 Absatz 2 der Kreisordnung bleiben auch fernerhin in Kraft.
Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln de öffentlichen Rechts beruhen, bleiben insoweit in Kraft, al diese Titel von den bisherigen allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechten und Observanzen abweichende Bestimmungen enthalten. Eine solche Abweichung wird nicht vermuthet.
§ 149 Absatz 3 und 4.
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amte befindlichen Gemeindevorsteher, Stellvertreter und sonstigen gewählten Gemeindebeamten verbleiben in demselben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode, soweit sie aber auf Lebenszeit ge⸗ wählt sind, für die nächsten sechs Jahre. Ingleichen ver⸗ bleiben im Amte die besoldeten Gemeindebeamten nach Maß⸗ gabe ihres Anstellungsvertrages.
Denjenigen Gemeindeangehörigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach einem Jahreseinkommen von mehr als 660 ℳ bis einschließlich 900 ℳ zu den Ge⸗ meindeabgaben herangezogen sind, steht in derjenigen Gemeinde⸗ versammlung, welche erstmalig über die Freilassung der im § 13 erwähnten Personen von den Gemeindelasten zu be⸗ schließen hat, ein Stimmrecht nach Maßgabe des § 48
Artikel II.. Nicht in Kraft treten § 12 Absatz 5, 68 Absatz 2, § 86 Absatz 4, 5 und 6, § 92 bis 101. Artikel IV.
Im Titel II werden hinter § 121 als Elfter Abschnitt unter der Ueberschrift:
„Besondere Bestimmung
Norderdithmarschen und Suderdith folgende Bestimmungen eingeschaltet:
§ 121 a.
Die in den Kirchspiels⸗Landgemeinden der Kreife Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen bestehenden Dorf⸗ schaften und Bauerschaften bleiben als öffentliche Körper⸗
schaften für diejenigen communalen Zwecke bestehen, welchen sie bisher gedient haben, oder welche von ihnen, unter Zu⸗ stimmung der Kirchspiels⸗Landgemeinde und unter Bestätigung des Bezirksausschusses, werden übernommen werden. — Die bisherige Verfassung dieser Körperschaften erleidet nur dahin eine Abänderung und Ergänzung, daß die §S 7, 8, 9, 10, 13, 39 bis einschließlich 67 der Landgemeindeordnung auch auf die Dorfschaften und Bauerschaften mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung finden, daß der Beschluß der Kirch⸗ spiels⸗Landgemeinde über die Heranziehung von Gemeindeabgabe⸗ pflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ zu den Gemeindeabgaben auch für die Heranziehung dieser Personen von ihrem Einkommen zu den Dorfsschafts⸗ und Bauerschaftsabgaben ohne weiteres rechtsverbindlich ist.
Der Dorfschafts⸗ und der Bauerschaftsvorsteher ist für die in den §§ 90 und 91 der Landgemeindeordnung bezeichneten polizeilichen Geschäfte Hilfsbeamter des Gemeindevorstehers der
piels⸗Landgemeinde.
§ 121 b.
In den Kirchspiels⸗Landgemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung. § 121 c.
Die Gemeindevertretung der Kirchspiels⸗Landgemeinden im Kreise Süderdithmarschen besteht aus dem Gemeinde⸗ vorsteher, dem Stellvertreter — wenn mehrere Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter — desselben und
den Vorstehern der Bauerschaften.
Außerdem kann durch Gemeindestatut der Kirchspiels⸗ Landgemeinde Bauerschaften, welche in der Einwohnerzahl und n der Steuerkraft hervorragen, eine weitere Vertretung in der Gemeindevertretung der Kirchspiels⸗Landgemeinde durch die Wahl eines oder mehrerer Gemeindeverordneten gewährt
werden.
8 8
Absatz 2, Absatz 2,
—
ie Kreise Husun 7
arschen“
e Höchstzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung unterliegt nicht der im § 49 Absatz 3 der Landgemeinde⸗ ordnung vorgeschriebenen Beschränkung.
Auf die Wahl der Gemeindeverordneten finden die für die Wahl der Gemeindevorsteher in den §§ 75 bis 83 der Land⸗ gemeindeordnung getroffenen Bestimmungen sinngemäß An⸗ wendung. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Außergewöhn⸗ liche Wahlen zum Ersatz innerhalb der Wahlperiode aus⸗ eschiedener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der Kreisausschuß dies
zurück.
beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit. § 121 d. .
In den Kreisen Norderdithmarschen und Husum kann jede Kirchspiels⸗Landgemeinde durch Statut die Bestimmung treffen, daß die Gemeindeverordneten, sämmtlich oder zum theil, von den Dorfschaften zu wählen sind. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 121 c Absatz 3 und 4.
Auch ist jede Kirchspielsgemeinde dieser beiden Kreise befugt, die Bildung der Gemeindevertretung nach den im § 121 C für die Kirchspiels⸗Landgemeinden des Kreises Süder⸗ dithmarschen getroffenen Bestimmungen durch Statut zu be⸗ schließen.
§ 121 e.
Für die Fortbildung der einstweilen ungeändert bleibenden Verfassung der im Kreise Husum innerhalb der Kirchspiels⸗ Landgemeinden neben den Dorfschaften bestehenden selbständigen Köge sind durch Kreisstatut Normativbestimmungen zu erlassen.
Der Koogsvorsteher (Deichvogt) ist als solcher Mitglied der Kirchspiels⸗Landgemeindevertretung und Hilfsbeamter des Gemeindevorstehers der Kirchspiels⸗Landgemeinde für die in den
§§ 90 und 91 bezeichneten polizeilichen Geschäfte.
. Für die Gemeinde Helgoland, Kreises Süderdithmarschen,
bleibt es bis auf weiteres bei der gegenwärtigen Gemeinde⸗
verfassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Land⸗ gemeindeordnung für Helgoland wird durch Königliche Ver⸗ rdnung bestimmt.
Artikel V.
Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Text der Landgemeindeordnung, wie er sich aus den Artikeln I bis IX ergiebt, als Landgemeindeordnung für die Provinz Schleswig⸗ Holstein durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen schrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Kaiseradler“, Dront⸗ heim, den 4. Juli 1892.
2. 8. Wilhelm. Graf zu Eulenburg. von Boetticher. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Miquel. von Kaltenborn. von Heyden. Thielen. Bosse.
Unter⸗
Auf Ihren Bericht vom 24. Juni 1892 will Ich dem Kreise Heiligenbeil im Regierungsbezirk Königsberg, welcher den Bau einer Kreischaussee von Zinten über Jäcknitz und Stolzenberg nach Pellen beschlossen hat, das Enteignungsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke ver⸗ leihen und zugleich genehmigen, daß die dem Chausseegeld⸗ Tarif vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei
Riel, den 29. Juni 1892. 1 Wilhelm R. 8 Thielen. er der öffentlichen Arbeiten.
Ministerium.
Mittheilung des Herzoglich braunschweig⸗ lüneburgischen Staats⸗Ministeriums vom 7. d. M. ist das dortige Erbschaftssteuergesetz vom 18. April 1876 durch Gesetz vom 10. Juni d. J. (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt Nr. 26 S. 241) in ähnlicher Weise abgeändert worden, wie das preußische Erbschaftssteuergeset vom 30. Mai 1873 durch das reußische Gesetz vom 19. Mai 1891.
Der das unbewegliche Vermögen behandelnde § 6 des braunschweigischen Gesetzes stimmt jetzt wörtlich überein mit § 9 des preußischen Gesetzes in der durch meine Bekannt⸗ machung vom 24. Mai 1891 veröffentlichten Fassung, während die das bewegliche Vermögen betreffenden §§ 7 und 7a des braunschweigischen Gesetzes jetzt den S§ 10 und 11 des preußischen Gesetzes in dessen neuer Fassung entsprechen. Der § 7 des braunschweigischen Gesetzes enthält nur insofern eine Abweichung, als in ihm eine den Worten im ersten Satze des § 10 des preußischen Gesetzes
„oder die vorläufige Ausfolgung des Nachlasses (§ 1 Ziffer 4) von einem preußischen Gericht verfügt ist“ entsprechende Anordnung fehlt.
Da fortan für die Erhebung der Erbschaftssteuer in beiden Ländern nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
dern dessen letzter Wohnsitz entscheidend ist, so tritt das iner Zeit zwischen der preußischen und der Herzoglich braun⸗ chweigischen Regierung getroffene, durch die Circular⸗Ver⸗ fügung vom 17. April 1884 III 4499 mitgetheilte und durch die Circularverfüͤgung vom 29. Juni v. J. III 9001 aufrecht⸗ erhaltene Uebereinkommen außer Kraft.
Euer Hochwohlgeboren wollen hiernach das Erforderliche anordnen, auch den Inhalt dieser Verfügung durch die Re⸗ gierungs⸗Amtsblätter bekannt machen.
Beerlin, den 15. Juli 1892. 1X“ Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage: Rathjen. 8. An sämmtliche Herren Provinzial⸗Steuer⸗Directoren und die Königliche Regierung zu Sigmaringen .
Abschrift zur Nachricht.
Beerlin, den 15. Juli 1892.
8 Der Finanz⸗Minister
Im Auftrage:
An den General⸗Director des Thüringischen Zoll⸗ u Steuer⸗Vereins, Königlichen Wirklichen Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath Herrn Grolig, Hochwohlgeboren, Erfurt.
8
„ *
—.—.—. aM-
8 r
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Der Stadtgemeinde Pritzwalk, welcher die Genehmi⸗ gung zur Vornahme allgemeiner Vorarbeiten für eine Eisen⸗ bahn von Pritzwalk nach Pudlitz ertheilt wurde, ist ge⸗ stattet worden, die Vorarbeiten auf eine Fortsetzung der Bahn von Pudlitz nach der Landesgrenze in der Richtun auf Parchim zu erstrecken.
inisterium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Die Herren Forst⸗Referendare, welche in diesem Herbst die forstliche Staatsprüfung abzulegen beab⸗ sichtigen, haben die vorschriftsmäßige Meldung bis spätestens zum 1. September d. J. einzureichen. Derselben ist der Nachweis über die Dauer der activen Militärdienstzeit der Examinanden beizufügen.
Beerlin, den 13. Juli 1892. Die Königliche 880oCö Waaechter. .“ 8
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Bekanntmachung.
Für die Turnlehrerinnen⸗Prüfung, welche im Herbst 1892 in Berlin abzuhalten ist, habe ich Termin auf Montag, den 28. November d. J. und folgende Tage anberaumt.
Meldungen der in einem Lehramt stehenden Bewerberinnen sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens bis zum 1. Oktober d. J., Meldungen anderer Bewerberinnen bei der⸗ jenigen Königlichen Regierung, in deren Bezirk die Betreffende wohnt, ebenfalls bis zum 1. Oktober d. J. anzubringen. Nur die in Berlin wohnenden Bewerberinnen, welche in keinem Lehramt stehen, haben ihre Meldungen bei dem König⸗ lichen Polizei⸗Präsidium hierselbst bis zum 1. Oktober d. J. einzureichen.
Die Meldungen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen die nach § 4 der Prüfungsordnung vom 22. Mai 1890 vorgeschriebenen Schriftstücke ordnungsmäßig beigefügt sind.
Die über Gesundheit, Führung und Lehrthätigkeit beizu⸗ bringenden Zeugnisse müssen in neuerer Zeit ausgestellt sein.
Die Anlagen jedes Gesuches sind zu einem Hefte vereinigt einzureichen.
Berlin, den 8. Juli 1892.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Im Auftrage: Kügler.
Die Nummer 20 der Gesetz⸗Sammlung,] heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. 9548 das Gesetz, betreffend die Einführung der Land⸗ gemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 in der Provinz Schleswig⸗ Holstein. Vom 4. Juli 1892; und unter
Nr. 9549 die Bekanntmachung, betreffend die gemeindeordnung für die Provinz Schleswig⸗Holstein. 10. Juli 1892.
Berlin, den 21. Juli 1892.
Koönigliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt
In Vertretung:
Bath.
Land⸗ Vom
Angekommen:
der Director der Königlichen Staats⸗Archive, Geheime Ober⸗R 8⸗R Dr. von Sybel
Rheinprovinz.
Deutsches Reich. Prenßen. Berlin, 21. Juli Seine Majestät der Kaiser und König besichtigten in Drontheim gestern Vormittag den Dom. 1 Heute Vormittag 10 Uhr gedachten Seine Drontheim zu verlassen. 8
käajestät
Der Chef der Landgendarmerie, General der Infanterie von Rauch hat sich mit Urlaub nach Thüringen begeben, ebenso der General⸗Lieutenant Edler von der Planit II., Ober⸗Quartiermeister im Großen Generalstabe, nach Schlesien.
Der General⸗Lieutenant Oberhoffer, Obe⸗ meister im Großen Generalstabe, hat Berlin verlassen
ffsjungen⸗Schulschiff, Moltke“, Commandant ee Freiherr von Erhardt, beabsichtigt am Plymouth zu verlassen und die Heimreise
0
Bayern. .“ München, 21. Juli. Den Münchener „Neuesten Nach⸗ richten“ zufolge hat auch die bayerische Regierung eine Enguste bei Industriellen und Gewerbetreibenden über deren Ansicht betreffs einer Weltausstellung in Berlin ver anstaltet. Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 20. Juli. Seine Königliche Großherzog und Ihre Kaiserliche Hoheit die Gro haben sich heute zu mehrtägigem Aufenthalt nach begeben. Mecklenburg⸗Strelitz. Neustrelitz, 20. Juli. Der Geburtstag Ihrer König, lichen Hoheit der Großherzogin wurde gestern im ganzer Lande festlich begangen. Mit Rücksicht auf den geftrgee Todestag der Königin Luise fand bereits vorgestern bei Ho ein Galadiner statt.
Ober⸗Quartier⸗
8
— Braunschweig. 1 Braunschweig, 20. Juli. Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen, Regent des Herzogthums Braunschweig, und Ihre Königliche Hoheit die Frau Prinzessin, sowie der Prinz Friedrich Wilhelm haben sich Montag, den 18. d. M., von Camenz nach Seitenberg bei
Landeck begeben. 1“ 8
Gera, 20. Juli. Der Staats⸗Minister Dr. Vollert bringt in der „Ger. Ztg.“ nachstehenden Erlaß Seiner Durch⸗ laucht des Fürsten zur öffentlichen Kenntniß:
Ich habe den Tag, an welchem Mich Gottes Gnade auf eine fünfundzwanzigjährige Regierung zurückblicken ließ, Meinem Wunsch Fnüh he der Stille verlebt, Ich habe aber gern vernommen, wie schön Mein Jubiläumstag von Stadt und Land, in Kirchen, Schulen und bei Festlichkeiten aller Art gefeiert worden ist.
Zahlreiche Kundgebungen in Gestalt von schriftlichen und telegraphischen Glückwünschen, Gedichten, Widmungen und Adressen, vor allem auch die Ueberweisung nicht unbeträchtlicher Summen zu milden Zwecken seitens der Landesvertretung wie seitens der Be⸗ völkerung haben Mich von neuem und in wohlthuender Weise er⸗ kennen lassen, daß Meine lieben Reußenländer in Freud wie in Leid treu und fest zu Mir stehen, daß ein inniges, will'’s Gott, unlösliches Band Fürst und Volk verbindet. Die Kräftigung dieser Erkenntniß ist die herrlichste Gabe, die Mir zu Meinem Jubiläum gebracht werden konnte. Ich danke dafür allen Behörden, Gemeinden, Cor⸗ porationen, Vereinen und Privaten aus Grund Meines Herzens.
Gott schütze ferner Mein theures Reußenland und seine Be⸗ wohner!
Schloß Schleiz, den 14. Juli 1892
Heinrich XIV. An Meinen Staats⸗Minister. b
SDesterreich⸗Ungarn. 8 8
Wie das „Fremdenblatt“ meldet, wird die Nachricht, der bösterreichisch⸗ ungarische Botschafter beim Vatican, Graf Revertera würde wahrscheinlich vor dem Herbst von seinem Posten abberufen werden, in competenten Kreisen als voll⸗ ständig unbegründet bezeichnet.
In der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses erwiderte der Handels⸗Minister Marquis de Bacquehem auf die Interpellationen über die italienische Wein⸗ zollclausel: der Zoll von 3 Fl. 20 Kr. trete vom 27. August ab in Kraft, nachdem Italien die Option vollzogen habe, und mit der italienischen Regierung eine klare Auseinandersetzung gepflogen worden sei. Dieser Zoll sei stets ein Speci⸗ ficum des Grenzverkehrs gewesen; eine Erhöhung sei während der Dauer des Vertrages ausgeschlossen. Die Regierung erwäge eifrig die Frage der Eisenbahntarife für Wien und werdedie inländischen Weinlagerhaus⸗Unternehmungen fördern und unterstützen. Auf die Interpellation des Abgeordneten Menger wegen Ausbaues der Linie Lindewiese —Reichsgrenze erwiderte der Handels⸗ Minister, die Tracirung der Strecke Zuckmantel — Niklas⸗ dorf dürfte in diesem Jahre noch durchgeführt werden. Das Haus setzte sodann die Berathung der Vorlage über die Gold⸗Anleihe fort. Der Finanz⸗Minister Dr. Steinbach erklärte unter lebhaftem Beifall, er brauche Kassenbestände in Gold vorübergehend zur Ausgleichung von Verkehrsbeschränkungen, sodann definitiv zur Ordnung der Salinenscheine, eventuell auch zur Herabminderung und Effectuirung der Anleihe. Er stehe vollkommen auf dem Standpunkt, den der principielle Beschluß des Aus⸗ schusses hinsichtlich der Verwendung des Goldes zur Einlösung der Staatsnoten anzeige. Schließlich wurden
as Valuta⸗-Anleihegesetz und das Conversionsgesetz nebst der
Resolution des Abg. Menger, worin die Regierung aufge⸗ ordert wird, auch die Convertirung der 4 ⅛ procentigen Rente z Angriff zu nehmen, mit großer Majorität angenommen. Damit waren sämmtliche Valutavorlagen erledigt, was mit Bravorufen begrüßt wurde. Der Finanz⸗Minister wurde von vielen Seiten beglückwünscht.
Die jungczechischen Reichstags⸗Abgeordneten haben nach einer Meldung des „H. T. B.“ folgendes Telegramm an Gladstone gerichtet:
„Dem unermüdlichen Vorkämpfer für Föderation und Selbst⸗ verwaltung sprechen die czechischen Abgeordneten des Königreichs Böhmen ihre Bewunderung und Sympathie aus.“
Großbritannien und Irland. Die Königin ist am Dienstag, Vormittags 10 Uhr, be⸗ gleitet von der Prinzessin Christian zu Schleswig⸗Holstein, von Windsor nach Osborne abgereist. Ihre Majestät gedenkt unge⸗ fähr fünf Wochen auf der Insel Wight zu verweilen und fch nach Balmoral in den schottischen Hochlanden zu über⸗ siedeln.
Für diesen Sommer sind der „United Service Gazette“ zufolge auf Veranlassung des commandirenden Generals Lord Wolseley größere Manöver in Irland in Aussicht ge⸗ nommen. Zu dem Zweck wird bei Curragh ein Lager gebildet, in dem unter dem Befehl des General⸗Majors Lord R. Kerr fast 8000 Mann zusammengezogen werden, nämlich 9 Bataillone Infanterie, einschließlich Miliz, 3 Regimenter Cavallerie, 3 Batterien Artillerie, 2 Pionier⸗ und 5 Train⸗ Compagnien. Die Infanterie soll in zwei, die Cavallerie in eine Brigade formirt werden.
Die britische Admiralität hat die folgenden (in den beigefügten Jahren erbauten) Kreuzer dritter Klasse als nicht mehr brauchbar außer Dienst gestellt: „Turquoise“, „Opal“, „Saphir“ (1875), „Dragon“ (1878), „Miranda“ (1881) und „Ranger“ (1880).
Frrankreich. 8 v Die neuerdings bezüglich der französisch⸗schweize⸗ rischen Handelsvertrags⸗Verhandlungen aufgetauchten Schwierigkeiten bestehen nach einer halbamtlichen Mittheilung der französischen Regierung darin, daß diese den Vorschlag gemacht habe, jeder der beiden Staaten möge durch das Parlament ein Gesetz votiren lassen, durch welches den Erzeugnissen des anderen Staats für die Dauer eines Jahres die vereinbarten Zollbegünstigungen ge⸗ sichert würden, während die Schweiz verlange, daß das Arrangement durch einen beiderseitigen Vertrag sanctionirt werde. Die französische Regierung hat, wie verlautet, gestern formell erklärt, sie könne von ihrem Vorschlage nicht abgehen. Dem schweizerischen Gesandten Dr. Lardy in Paris sollen gestern neue Instructionen zugegangen sein. (Vgl. u. „Schweiz“.)
Sas. gr ist bekannt gemacht worden, der Aviso „Hirondelle“ 8 Befehl erhalten, nach Oran zu gehen und sich mit dem Kriegsschiff „Duguesclin“ zu vereinigen. Diese beiden Schiffe
würden in Cadix an der Columbusfeier theilnehmen und sich bereit halten, nach Tanger zu gehen, sobald der Minister ihre Anwesenheit daselbst für erforderlich erachte, obschon die Be⸗ fürchtungen von Unruhen übertrieben erschienen.
Wie der „Moniteur universel“ meldet, hielt der Graf von Paris in Folkestone an eine Anzahl seiner Anhänger eine Ansprache, worin er für die Beweise der Ergebenheit und für die Vertheidigung der religiösen Traditionen und der Freiheit der Kirche dankte, die immer den festesten Schutz in der Monarchie finde. Die Monarchisten würden jedoch niemals ihre politische Unabhängigkeit opfern, noch ihren Ueberzeugungen zuwiderlaufende Gefühle heucheln, indem sie Institutionen zustimmten, die durch die Erfahrung und das Interesse des Landes verdammt würden. Der Graf von Paris versicherte schließlich, daß er niemals den ihm auferlegten Pflichten untreu werden würde.
Schweiz. In Bezug auf die Handelsvertrags⸗Unterhand⸗ lungen mit Frankreich wird der „Köln. Ztg.“ aus Bern gemeldet, daß infolge der neuesten, unannehmbaren Vorschläge
auch für die sofortige Einberufung der Bundesversammlung auf den 1. August gefaßt habe, wenn nicht in allernächster Zeit eine Verständigung erzielt werde.
Die neue, am 13. d. unterzeichnete Handelsüberein⸗ kunft zwischen der Schweiz und Spanien soll den Parla⸗ menten beider Staaten bei deren nächstem Zusammentritt zur Ratification vorgelegt werden und sofort nach erfolgtem Aus⸗ tausch der Ratificationsurkunden in Kraft treten. Voraus⸗ sichtlich wird also der Vertrag nicht vor Ende dieses Jahres in Wirksamkeit gesetzt werden können. Seit dem 1. Juli be⸗ handeln sich beide Staaten einstweilen auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation. Auf schweizerische Waaren wird demgemäß seit dem genannten Tage der neue spanische Minimal⸗ tarif für Vertragsstaaten angewendet, und spanische Waaren unterliegen bei ihrer Einfuhr in die Schweiz den Ansätzen des Vertragstarifs.
Luxemburg.
Am Montag Nachmittag sind die Großherzogin und der Erbgroßherzog aus Königstein in Luxemburg ein⸗ getroffen und haben sich mit dem Großherzog, der ihnen bis Oetringen entgegengefahren war, zu Wagen nach Schloß Walferdingen begeben. 1 .
“
Ueber den weiteren Verlauf der Berathung der Ver⸗ fassungsrevision in der Deputirtenkammer wird aus Brüssel berichtet: Der Minister⸗Präsident Beernaert schlug in der gestrigen Sitzung die Ernennung einer Comm ission vor, welche beauftragt werden soll, für die Berathung der Revisionsvorlage zunächst eine Vervollständigung der Geschäfts⸗ ordnung der Kammer vorzunehmen. Die Kammer stimmte diesem Antrage mit 84 gegen 48 Stimmen zu: 6 Mitglieder enthielten sich der Abstimmung.
Türkei.
Der Gouverneur des Libanon, Wassa Pascha ist nach neunjähriger Amtsthätigkeit am 29. Juni verstorben. Zur Zeit wird die Verwaltung des Gebiets von dem obersten Verwal⸗ tungsrath des Libanon unter Vorsitz des Maroniten Mir Effendi Schehab bis zur Ernennung des neuen Gouverneurs fortgeführt. Zum Nachfolger hat die türkische Regierung nach einer Mel⸗ dung des „W. T. B.“ aus Konstantinopel der versammelten Botschafterconferenz kürzlich den ehemaligen General⸗Director der Staatsschulden Selim Effendi Melhame vorgeschlagen. Die Botschafter nahmen diesen Vorschlag ad referendum und erklärten, die Weisungen ihrer Regierungen einholen zu wollen.
Dänemark.
(F) Im September sollen in Jütland Cantonnements⸗ übungen stattfinden. An diesen werden die 1. und 2. jüt⸗ ländische Brigade, das 4. Regiment, das Linien⸗Bataillon der Leibgarde, das 3. und 4. Dragoner⸗Regiment, die 1. Artillerie⸗ Abtheilung sowie die 4. und 5. Compagnie des Ingenieur⸗ Regiments theilnehmen. In Aarhus und Fredericia sollen während der Uebungen Platzcommandanturen eingerichtet werden. Ferner sollen eine Uebungs⸗Divisions⸗Intendantur, ein Train⸗Detachement und eine Ordonnanz⸗Abtheilung in Thätigkeit treten. Zum Chef sämmtlicher Truppen ist der Generalmajor Nicholin, General⸗Inspecteur der Infanterie, ernannt worden.
Asien.
Der Emir von Afghanistan hat, wie dem „Reuter 'schen Bureau“ aus Simla gemeldet wird, die Vorstellungen des Vice⸗Königs von Indien, betreffs der Haltung, welche er dem Staat Badjour gegenüber beobachten möge (vgl. Nr. 168 d. Bl. vom 19. d. M.), mit einem Schreiben beantwortet, in welchem er verspreche, Badjour ohne vorgängige Provocation nicht angreifen zu wollen. Die Verantwortung für den jüngst erfolgten Zusammenstoß zwischen den afghanischen Truppen und den Truppen Umra⸗Khans von Badjour treffe letzteren allein. — Einem weiteren Telegramm vom 20. Juli zufolge sollen die aufständischen Hazaras den Truppen des Emirs neuerdings zweimal einen Hinterhalt gelegt haben und letztere in die Falle gegangen sein. Die Hazaras hätten dabei mehrere hundert Mann getödtet und eine Menge Ge⸗ wehre und Munition erbeutet.
Kunst und Wissenschaft.
Dem Geheimen Regierungs⸗Rath Professor Dr. Wilhelm Wattenbach wurden, wie die „Voss. Z.“ berichtet, gestern zu seinem fünfzigjährigen Doctor⸗Jubiläum herzliche Kundgebungen zu theil. In früher Stunde erschien Ministerial⸗Director de la Croix, um die Glückwünsche der Staatsregierung auszusprechen. Die Göttinger Ge⸗ sellschaft der Wissenschaften übersandte eine Adresse. Neben zahl⸗ reichen persönlichen Freunden beglückwünschten den Jubilar schrift⸗ lich oder telegraphisch u. a. das General⸗Landesarchiv zu Karlsruhe, die badische historische Commission, der Verein für hansische Geschichtskunde, der für Lübeckische Geschichte und das Germanische National⸗Museum zu Nürnberg. Der Rector der hiesigen Universität, Geheime Regierungs⸗Rath Professor Dr. Förster sprach zugleich im Namen des Senats dem Jubilar für die unmittelbaren Erfolge seiner hiesigen neunzehnjährigen Lehrwirksamkeit den Dank der Universität aus. Für die philosophische Facultät sprach der Decan Professor Dr. Diels und überreichte das erneuerte Doctordiplom. Der Geheime 8. ⸗Rath Professor Dr. Eduard Zeller be⸗ grüßte den Gefeierten im Namen der griechischen Gesellschaft
und widmete einen „in Korinth gefundenen“ Becher aus
Frankreichs (s. d.) der Bundesrath Beschlüsse für alle Fälle,
1“
edlem Metall, dessen griechische Inschrift schon wunderbarer Weise auf den Jubilar hinweist. Der in der Genesung begriffene Geheime Regierungs⸗Rath Professor Dr. Ernst Curtius hatte für den Jubilar ein Gevicht eingesandt. An der Spitze der Central⸗Direction der Monumenta Germaniae und der Gesellschaft für ältere deutsche Ge⸗ schichtskunde erschien der Geheime Regierungs⸗Rath Professor Dr. Ernst Dümmler, ein langjähriger Schüler des Jubilars, und überbrachte ein Jubelheft des „Neuen Archivs“ mit Beiträgen der Verehrer Wattenbach's. Es folgte die Beglückwünschung durch Abord⸗ nungen des von Wattenbach geleiteten historischen Seminars und des akademisch⸗historischen Vereins; sie überbrachten als gemeinschaft⸗ liche Jubelgabe eine kostbare Bowle. Im Auftrage der Akademie der Wissenschaften erschienen die ständigen Secretare Geheimer Re⸗ gierungs.⸗ Rath Professor Dr. Auwers und Professor Dr. Theodor Mommsen mit einer Adresse. Nach dem Schluß der Feier traf noch aus dem Cultus⸗Ministerium der von Seiner Majestät dem Kaiser dem Jubilar verliehene Kronen⸗Orden zweiter Klasse ein. Am Abend vereinte sich die wissenschaftliche Welt um den Gefeierten zu einem Festmahl im Römischen Hof. 188
— Zum Rector der Universität München für das Jahr ist der Professor der Chemie Dr. von Bayer erwählt worden.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Großbritannien.
Durch Verordnung des Local Government Board vom 13. Juli 1892 ist die Einfuhr von Lumpen aus alle. Häfen des Schwarzen und des Asowschen Meeres, gleichviel ob dieselben in Rußland, Rumänien, Bulgarien oder der Türkei gelegen sind, und aus allen Häfen der asiatischen Türkei verboten worden.
8 Rumänien. In dem Hafen von Sulina ist eine fünftägige Quarantäne für Provenienzen aus den auf der asiatischen Seite belegenen russischen und türkischen Häfen des Schwarzen Meeres eingerichtet worden. (Vergl. „Reichs⸗Anzeiger“ Nr. 168 vom 19. Juli 1892.)
Hamburg, 20. Juli. Das Aussteigen der Zwischendecks⸗ Auswanderer auf den hiesigen Bahnhöfen ist laut Meldung des „W. T. B.“ zur Verhütung der Einschleppung von Epidemien polizeilich verboten worden. Die Auswanderer werden direct in die Nähe der Auswandererschiffe gefahren und bleiben bis zur Einschiffung in besonders eingerichteten Baracken am Amerikaquai.
Wien, 21. Juli. Der Handels⸗Minister hat, wie „W. T. B.“ meldet, für Herkünfte aus den russischen Donauhäfen eine sieben⸗ tägige Beobachtung, sowie ärztliche Untersuchung der aus den rumänischen Donauhäfen und den rumänischen Häfen des Schwarzen Meeres kommenden Seeschiffe angeordnet.
Lemberg, 20. Juli. Die amtliche „Gazeta Lwowska“ meldet, wegen der Choleragefahr seien in allen Orten Galiziens Sanitätscommissionen gebildet; in die Grenzorte Brody, Pod⸗ woloczyska und Szcezakowa seien Aerzte entsendet. Aus den Berichten der Grenzbehörden gehe hervor, daß die Einwanderung aus den ver⸗ seuchten Gegenden äußerst gering und zu Befürchtungen kein Anlaß sei.
St. Petersburg, 21. Juli. Am 18. Juli sind, wie „W. T. B.“ berichtet, in Astrachan 195 Cholera⸗Erkrankungen und 132 Todesfälle vorgekommen, in Saratow 106 Erkrankungen, in Zarizyn 77 Erkrankungen, in Samara 75 Erkrankungen und’ 36 Todesfälle, in Simbirsk vom 1ü4. bis 17. Juli 16 Erkrankungen und 6 Todesfälle, am 18. Juli in Kasan 6 Erkrankungen und 2 Todesfälle; in Woronesch 2 Erkrankungen, auf den Stationen der Woronesch⸗Rostow⸗Bahn 2 Erkrankungen; am 17. Juli in Rostow 64 Erkrankungen und 14 Todesfälle, in Asow 31 Er⸗ krankungen und 18 Todesfälle. In Baku ist die Cholera im Ab⸗ nehmen, es erkrankten dort am 18. Juli 22 on denen 13 starben. — Die Cholera ist jetzt auch im Kubangebiet aufgetreten. Es sind daselbst bereits sechs Cholera⸗Todesfälle vorgekommen.
Brüssel, 20. Juli. In der heutigen Sitzung der Repräsen⸗ tantenkammer erklärte, wie „W. T. B.“ meldet, der Minister de Bruyn in Beantwortung einer Interpellation, es seien alle er⸗ forderlichen Maßregeln ergriffen, um die Einschleppung der Cholera nach Belgien zu verhüten.
Bukarest, 21. Juli. Als weitere Maßnahme gegen die Ein⸗ schleppung der Cholera hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ die Regierung für aus Rußland kommende Personen und Sachen eine fünftägige Quarantäne längs der russischen Grenze angeordnet; nur die Bahnstation Itzkany bleibt von der Quarantäne ausgeschlossen. Ferner sind sämmtliche rumänische Häfen für Herkünfte aus allen russischen Donauhäfen geschlossen.
Sofia, 20. Juli. Die fünftägige Quarantäne für Pro⸗ venienzen aus Rumänien ist nach einer Mittheilung des „W. T. B.“ aufgehoben und durch eine eintägige ärztliche Beobachtung ersetzt worden. 8
Handel und Gewerbe.
Es ist bereits in der Nummer 50 des „Reichs⸗Anzeigers“
Sterl. Nr. 69 515/6 vom Nr. 69 602/4
rl. Nr. 78 978/81 vom
Sterl. vom 14. Fe⸗ .Nr. 79 273 vom 1. Januar
Nr. 79 804 vom 1. Januar
vom 26. Februar v. J. und in der Nr. 42 vom 17. Fe⸗ London ausgeführten Diebstahl von Noten der Bank von England im Gesammtwerth von 11 580 Pfd. Sterl. Nachdem inzwischen eine größere Anzahl der Banknoten in Paris versilbert und der Bank von England zur Zahlung der gegenwärtig noch vermißten Stücke: 1 Stück zu 1000 Pfd. Sterl. Nr. 68 920 vom 14. März 2 Stücke zu 14. März 1889, 1000 14. März 1889, 4 Stücke zu 500 Pfd. 1 Stück zu 200 Pfd. 1890, Stück zu 200 Pfd. Stück zu 100 Pfd. Sterl. Nr. 69 127 vom 2. Juni 1890, Stücke zu 50 Pfd. Sterl. Nr. 19 406/8 vom 2. Mai 1890, Stück zu 50 Pfd. Sterl. Nr. 30 844 vom 2. Mai 1890, Stück zu 50 Pfd. Sterl. Nr. 30 997 vom 2. Mai 1890, 2 Stück zu 10 Pfd. Sterl. Nr. 18 916 vom 5. Juni 1890, Stück zu 10 Pfd. Sterl. Nr. 43 278 vom 7. Juni 1890, Stück zu 10 Pfd. Sterl. Nr. 54 441 vom 7. Juni 1890, Stück zu 10 Pfd. Sterl. Nr. 61 747 vom 7. Juni 1890, tember 1890, 8 1 Stück zu 5 Pfd. Sterl. Nr. 17 838 vom 13. z Pfd. tember 1890,
bruar d. J. auf den am 16. Februar v. J. in der City von aufmerksam gemacht worden. vorgelegt worden ist, geben wir nachstehend ein Verzeichniß 1889, 1000 Pfd. 3 Stücke zu bruar 1889, Stück zu 100 Pfd. Nr. 55 748 vom 2. Juni 1890, Stück zu 50 Pfd. Sterl. Nr. 29 312 vom 2. Mai 1890, Stück zu 50 Pfd. Sterl. Nr. 39 344 vom 2. Mai 1890, Stück zu 10 Pfd. Sterl. Nr. 51 060 vom 7. Juni 1890, Stück zu 5 Pfd. Sterl. Nr. 15 357 vom 13. S tember 1890, 1 Stück zu 5 Pfd.
1 Stück zu 5 Sterl. Nr. 63 496 vom 12. tember 1890.
Sterl. Nr. 98 555 vom 12.