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Wahl derselben ist — erforderlichenfalls von Aufsichtswegen — sofort zu veranlassen, sobald die berichtigte Liste (s. oben I 5) mehr als 40 Stimmberechtigte nachweist. Bei geringerer Zahl kann die Bil⸗ dung einer Gemeindevertretung durch Ortsstatut eingeführt oder im öffentlichen Interesse durch den Kreisausschuß angeordnet werden (§ 49 Abs. 1 und 2).
Da, wo bereits jetzt eine Gemeindevertretung besteht, behält es dabei nach Maßgabe des § 147 Abs. 1 sein Bewenden.
2) Zusammensetzung; Wahl der Gemeindeverordneten.
Die Gemeindevertretung besteht außer dem Gemeinde⸗Vorsteher und dessen Stellvertreter — wenn mehrere Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter — aus Gemeindeverordneten, welche von den Stimmberechtigten aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt werden. Die Zahl der Gemeindeverordneten beträgt mindestens sechs, kann aber durch Statut auf 9, 12, 15, 18, 21 oder 24 erhöht werden (§ 49 Abs. 3). Eine Erhöhung der Zahl der Gemeindeverordneten wird zweckmäßiger Weise nur in denjenigen Gemeinden in Anregung zu bringen sein, bei denen umfangreiche communale Aufgaben zu lösen sind, oder ein größeres Gemeindevermögen zu verwalten ist.
Nicht wählbar sind die in § 53 bezeichneten Personen.
Die Wahl erfolgt nach dem Dreiklassensystem nach Maßgabe der §§ 50, 51, wonach jeder Stimmberechtigte in seiner Klasse eine Stimme hat, jede Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten wählt, ohne an die Angehörigen der Klasse gebunden zu sein. Mindestens zwei Drittel aller Mitglieder der Gemeindevertretung müssen Angesessene sein; die hiernach zulässige Zahl der zu wählenden Nichtangesessenen wird auf die drei Klassen nach Maßgabe des § 52 möglichst gleich vertheilt. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre. Es scheidet, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten sechs beträgt, alle drei Jahre aus jeder Klasse die Hälfte, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten größer ist, alle zwei Jahre von jeder Klasse ein Drittel der Gemeinde⸗ verordneten aus und wird die Gemeindevertretung durch neue Wahlen ergänzt. Die näheren Bestimmungen über die Wahlen sind in §§ 54 bis 64 enthalten.
Was die Wahl nach Wahlbezirken betrifft, so ist zu beachten, daß die Bildung der letzteren sich auf alle oder einzelne der drei Klassen erstrecken kann, jedoch immer nur für solche Klassen zulässig ist, welche mehr als 500 Wähler umfassen (§ 51 Abs. 1).
3) Beschlußfähigkeit, Vorsitz, Sitzungen, Geschäftskreis.
Die Gemeindevertretung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (§ 106 Abs. 2). Unentschuldigtes Ausbleiben kann durch Ortsstatut nach Maßgabe der Vorschriften in § 112 unter Strafe gestellt werden.
Im übrigen kommen in Betreff des Vorsitzes, der Zusammen⸗ berufung, der Abhaltung der Sitzungen und des Geschäftskreises die für die Gemeindeversammlung gegebenen Bestimmungen zur Anwen⸗ dung (s. oben I).
III. Der Gemeinde⸗Vorsteher und die sonstigen Gemeindebeamten. 1) Wahl des Gemeinde⸗Vorstehers; Geschäftskreis.
Der Gemeinde⸗Vorsteher wird von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) aus der Mitte der Gemeindeglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach näherer Bestimmung der §§ 76 bis 83. Die Wahlperiode beträgt sechs Jahre, kann aber, und zwar auch bei den zur Zeit des Inkrafttretens der Landgemeinde⸗ ordnung im Amt befindlichen Gemeinde⸗Vorstehern, nach Ablauf der ersten drei Jahre auf zwölf Jahre erstreckt werden (§ 75 Abs. 1). Die Wahl bedarf sowohl bei der ersten Wahl als bei einer Ver⸗ längerung der Wahlperiode der Bestätigung durch den Landrath, welche nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden kann (§ 84).
s ist, erforderlichenfalls von Aufsichtswegen, darauf zu halten, daß rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode die Neuwahl vorge⸗ nommen und deren Bestätigung herbeigeführt wird, da nach Ablauf der Wahlperiode die Amtseigenschaft des früheren Gemeinde⸗Vor⸗ stehers nicht mehr besteht, Amtshandlungen deshalb nicht mehr von — sondern nur von seinem Stellvertreter vorgenommen werden önnen.
Der Gemeinde⸗Vorsteher führt die laufende Verwaltung der Ge⸗ meinde; der Kreis seiner Geschäfte ist hauptsächlich in § 88 bestimmt. Er ist Organ des Amtsvorstehers (§§ 90, 91). 8
2) Stellvertreter. .
Dem Gemeinde⸗Vorsteher steht behufs seiner Unterstützung und Vertretung ein Stellvertreter zur Seite. Die Zahl der Stellvertreter kann durch Ortsstatut bis auf sechs vermehrt werden. Wo die Zahl der Stellvertreter nach der bisherigen Ortsverfassung zwei oder mehr, aber nicht mehr als sechs betragen hat, verbleibt es hierbei bis zu anderweiter ortsstatutarischer Festsetzung. Ortsstatuten oder Orts⸗ verfassungen, nach welchen die Zahl er Stellvertreter mehr als sechs beträgt, treten außer Kraft. Vater und Sohn sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeinde⸗Vorsteher und Stellvertreter sein. Die Stellvertreter werden auf sechs Jahre gewählt; wegen der Wählbar⸗ keit, der Wahl und der Bestätigung gelten im übrigen die in Be⸗ treff des Gemeinde⸗Vorstehers gegebenen Bestimmungen (§ 74 Abs. 2
bis 5, § 75). 3) Ehrenamtliche Stellung.
Das Amt des Gemeinde⸗Vorstehers und der Stellvertreter ist ein Ehrenamt, für das keine Besoldung gewährt wird. Der Gemeinde⸗ Vorsteher hat den Ersatz seiner baaren Auslagen und die Gewährung einer mit seiner Mühewaltung in billigem Verhältniß stehenden Ent⸗ schädigung zu beanspruchen. Den Stellvertretern kommt in der Regel nur der Ersatz ihrer baaren Auslagen zu (§ 86).
4) Besoldete Gemeinde⸗Vorsteher.
In Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern und in den Koogsgemeinden des Kreises Tondern kann die Gemeindevertretung die Anstellung eines besoldeten Gemeinde⸗Vorstehers beschließen, dessen Wahl auf zwölf Jahre erfolgt und nicht auf die Gemeindeglieder beschränkt ist (§ 75 Abs. 2). Die Anwendung dieser Bestimmung wird sich, da dem Amt des Gemeinde⸗Vorstehers der Charakter eines unbesoldeten Ehrenamts thunlichst zu erhalten ist, auch bei größeren Gemeinden nur in dem Fall empfehlen, wenn der Umfang der Ge⸗ meindeverwaltung ein derartig gesteigerter ist, daß er die Kräfte einer ehrenamtlichen Verwaltung übersteigt und die Anstellung eines Berufs⸗ beamten unentbehrlich erscheinen läßt. Liegt jedoch dieser Fall vor, so ist es auch die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, diese Einrichtung in den bezüglichen Gemeinden in Anregung zu bringen, falls diese sich nicht aus eigenem Antrieb hierfür entscheiden.
5) Andere besoldete Gemeindebeamte.
Für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen kann nach 117 überall die Anstellung besoldeter Gemeindebeamten (Gemeinde⸗ Finnehmer, Gemeindeschreiber, Gemeindediener u. s. w.) von der Ge⸗ meinde beschlossen werden. Die Anstellung der Gemeindebeamten hat durch den Gemeinde⸗Vorsteher zu erfolgen. Es kann aber, wo die Anstellung von Gemeindebeamten bisher auf Grund der Wahl der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) erfolgt ist, das Verfahren durch Ortsstatut (Gemeindestatut) auch ferner beibehalten werden. Inwieweit die besoldeten Gemeinde⸗ beamten staatlicher Bestätigung unterliegen, bestimmt sich nach den besonderen Gesetzen. Wegen der Gehalts⸗ und Pensionsverhältnisse derselben enthält § 118 die näheren Vorschriften. Ueber die Cautions⸗ leistungen des Gemeinde⸗Einnehmers hat die Gemeinde zu beschließen.
IV. Der Gemeindevorstand. 8
Einführung des Gemeindevorstands; Geschäftskreis.
Ighn größeren Gemeinden kann nach § 74 Abs. 6 durch Ortsstatut ein aus dem Gemeinde⸗Vorsteher und den Stellvertretern bestehender collegialischer Gemeindevorstand eingeführt werden. Dem Gemeinde⸗ vorstand können nach § 89 Abs. 1 durch das Ortsstatut folgende Geschäfte und Befugnisse des Gemeinde⸗Vorstehers, alle oder einzelne, übertragen werden: . a. die Beschlußfassung auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend
das Recht der Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten
und der Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§§ 9, 71);
. die Obliegenheiten des Gemeinde⸗Vorstehers, bei der Bildung von Wahlbezirken für die Wahl der Gemeindeverordneten (§ 51);
.die Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung (§ 88 Abs. 4 Nr. 2);
. die Ausführung der Gemeindebeschlüsse, die laufende Verwal⸗ tung des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeindeanstalten, für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, und die Beaufsichtigung der Gemeindeanstalten, für nölche eine besondere Verwaltung eingesetzt ist (§ 88 Abs. 4 .
. die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde und die Beaufsichtigung des Rechnungs⸗ und Kassenwesens (§ 88 Abs. 4 Nr. 4);
—. die Vertheilung der Gemeindeabgaben und Dienste und die X 88e ihrer Einziehung und Ausführung (§ 88 Abs. 4 Nr. 8);
g. die Aufstellung des Voranschlags (§ 119 Abs. 1) und
h. da, wo ein besonderer Gemeinde⸗Einnehmer bestellt ist, die Vor⸗
rüfung der von ihm einzureichenden Gemeinderechnung (§ 120
Ueber das Verfahren des Gemeindevorstands trifft § 89 in Abs. 2 bis 4 die näheren Bestimmungen.
Die Einrichtung eines collegialischen Gemeindevorstandes ist an eine Mindestzahl der Einwohner nicht geknüpft. Für die Frage seiner Einführung werden neben der Einwohnerzahl und dem Umfang der Geschäfte auch noch andere, insbesondere persönliche Verhältnisse in Betracht zu ziehen sein, und es wird stets einer näheren Prüfung im einzelnen bedürfen, ob es den Interessen der Gemeindeverwaltung entspricht, die oben erwähnten Geschäfte einem Collegium an Stelle eines Einzelbeamten zu übertragen.
In Gemeinden, deren Verhältnisse einfach und gleich⸗ artig gestaltet sind und deren Einwohner der Hauptsache nach Landbau treiben, kann trotz beträchtlicher Seelenzahl die laufende Gemeindeverwaltung meist sehr wohl von einem Einzelbeamten geführt werden. In Gemeinden mit verwickelteren Verhältnissen und vorwiegend städtischem Charakter, wie nament⸗ lich in manchen Vororten größerer Städte, wird andererseits oft die Einführung eines collegialischen Gemeindevorstands zur Förderung des Gemeindelebens und zur Hebung der Gemeindeverwaltung dienen können. Insbesondere wird sie häufig einen angemessenen Uebergang von der Landgemeindeverfassung zur städtischen Verfassung in solchen Orten bilden, deren Entwickelung auf die Verleihung der letzteren hinweist.
Ob hiernach die Einführung eines collegialischen Gemeinde⸗ vorstands zulässig und zweckmäßig ist, hat in erster Linie die Ge⸗ meinde selbst bei Beschlußfassung über das gemäß § 74 Abs. 5 noth⸗ wendige Ortsstatut, demnächst aber auch der Kreisausschuß bei Er⸗ theilung der nach § 6 Abs. 2 für das Ortsstatut erforderlichen Genehmigung zu prüfen.
B. Das Abgabewesen der Landgemeinden.
Die Beiträge, welche von den Landgemeinden behufs Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben werden können, scheiden sich in Abgaben (im engeren Sinne), Gebühren und Dienste; die Abgaben wiederum in directe und indirecte. Directe Gemeindeabgaben können nach § 11 nur vom Einkommen, vom Grundbesitze und vom Gewerbe⸗ betriebe erhoben werden. Durch diese Bestimmung ist indessen nicht beabsichtigt, andere Gemeindeabgaben, welche bisher erhoben und zuweilen den directen beigezählt worden sind, insbesondere die Hunde⸗ steuer, zu beseitigen; bei dem ohnehin schwankenden Begriff der directen und indirecten Steuern steht vielmehr nichts im Wege, solche fortan den indirecten Gemeindeabgaben beizuzählen und weiter zu erheben.
Daß die Corporationen ihre Ausgaben zunächst durch die Ein⸗ nahmen aus ihrem Vermögen zu decken und nur zur nothwendigen Ergänzung derselben Abgaben erheben sollen, ist ein allgemeiner Verwaltungsgrundsatz, welcher für das Gemeindeabgabenwesen der Landgemeinden in § 10 ausdrücklich Aufnahme gefunden hat und streng zu beachten ist.
1. Gemeindeabgaben vom Einkommen.
— 1) Abgabepflicht; Befreiungen. .“ Den Gemeindeabgaben vom Einkommen unterliegen:
a. die physischen Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen
Wohnsitz haben (§ 22 Abs. 1 Nr. 1), sowie nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 diejenigen, welche einen die Dauer von drei Monaten über⸗ steigenden Aufenthalt nehmen;
b. Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berg⸗ gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und juristische Personen, welche in dem Gemeindebezirke Grundbesitz, gewerbliche Anlagen, Eisenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder Bergbau betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen zufließenden Einkommens, desgleichen der Staatsfiscus bezüglich des Einkommens aus den von ihm betriebenen Gewerbe⸗, Eisenbahn⸗ und Bergbau⸗ unternehmungen, sowie aus Domänen und Forsten (§ 22 Abs. 1 Nr. 2; § 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 — Gesetz⸗ Samml. S. 327 —);
c. auswärtige physische Personen, welche in dem Gemeindebezirke Grundbesitz, gewerbliche Anlagen, Eisenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen zufließenden Einkommens (§ 22 Abs. 1 Nr. 2; § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1885).
Hinsichtlich der Befreiungen von den Einkommensabgaben treffen die §§ 29 bis 31 Bestimmung.
2) Zuschlagsabgaben der Staatseinkommensteuerpflichtigen.
Die Heranziehung der unter 1 a bezeichneten Personen erfolgt durch Zuschläge zur Staatseinkommensteuer. Diejenigen Personen, welche nicht mehr als 900 ℳ Einkommen haben und daher keine Staatseinkommensteuer entrichten (§ 5 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 — Gesetz⸗Samml. S. 175 — ), werden zu einem fingirten Principalsatze behufs Berechnung des Gemeindezuschlags nach näherer Vorschrift des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 des Einkommensteuergesetzes ver⸗ anlagt; diese Personen können indessen — und zwar sowohl alle Per⸗ sonen von nicht mehr als 900 ℳ Einkommen, als die von einem ge⸗ ringeren Betrage des Einkommens an abwärts — von der Heran⸗ ziehung ganz frei gelassen oder, während im allgemeinen der Procent⸗ satz des Zuschlags zur Staatseinkommensteuer ein gleicher sein muß, zu einem geringeren Procentsatz herangezogen werden; der auf Frei⸗ lassung oder geringere Heranziehung lautende Gemeindebeschluß bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses.
Die Heranziehung der unter 1 b bezeichneten juristischen Personen und Gesellschaften u. s. w. erfolgt gleichfalls durch Zuschläge zur Staatseinkommensteuer, soweit sie Staatseinkommensteuer entrichten; es sind dies nach § 1 Nr. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes:
die Actiengesellschaften, die bbö1ö11 auf Actien und die Berggewerkschaften, welche in Preußen einen Sitz haben, die eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäfts⸗ betrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und die Consumvereine mit offenen Läden, sofern letztere die Rechte juristischer Personen haben.
Hierbei ist zu bemerken, daß der für die staatliche Besteuerung dieser Gesellschaften vorgeschriebene Abzug von 3 ½ % des Actien⸗ kapitals ꝛc. für die Berechnung der Gemeindeabgaben nicht statt⸗ findet, vielmehr das volle Einkommen ohne diesen Abzug heranzuziehen ist (§ 16 Abs. 1 und 3 a. a. O.).
3) Besondere Gemeindeabgaben vom Einkommen.
Die übrigen juristischen Personen und Gesellschaften u. s. w., welche zwar nicht dem Staat, aber der Gemeinde gegenüber abgabepflichtig sind, sowie die unter 1c bezeichneten Forensen können durch Gemeinde⸗ beschluß nach Maßgabe der §§ 1 bis 6 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 zu besonderen Abgaben vom Einkommen herangezogen werden. Bei Ermittelung des jährlichen Reineinkommens ist im allgemeinen nach
den für die Abschätzung zur Staatseinkommensteuer geltenden Grund⸗ sätzen zu verfahren (§ 3 Abs. 1 a. a. O.). 8 4) Doppelbesteuerungen. In Ansehung der Vermeidung von Doppelbesteuerungen des Einkommens kommen nach § 25 überall die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 zur Anwendung.
II. Gemeindeabgaben vom Grundbesitz.
v1) Zuschlagsabgaben und besondere Abgaben.
Die Gemeindeabgaben vom Grundbesitz können als Zuschläge zur staatlichen Grund⸗ und Gebäudesteuer nach den Gesetzen vom 21. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 253 und 317) und 11. Februar 1870 (Gesetz⸗Samml. S. 85) sowie der Verordnung vom 28. April 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 543) oder als besondere Gemeinde⸗ abgaben von Grund⸗ und Gebäudebesitz erhoben werden. Die Ge⸗ staltung solcher besonderen Grund⸗ und Gebäudeabgaben ist den Gemeinden — vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisausschusses und, soweit erforderlich, der Centralbehörden — überlassen. Es dürfen jedoch derartige Gemeindeabgaben nicht im Widerspruch stehen mit all⸗ gemeinen und insbesondere den vom Staat in der Ordnung seines Steuerwesens zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen, sondern sie müssen sich nach Maßgabe dieser Grundsätze als zweckmäßig und angemessen darstellen. Unter dieser Voraussetzung sind z. B. zulässig Abgaben in Gestalt einer Haussteuer, einer Gebäudesteuer nach Maßgabe der Brandkassentaxe u. a. 2) Abgabepflicht; Befreiungen.
Abgabepflichtig sind nach § 23 die innerhalb des Gemeinde⸗ bezirks belegenen Grundstücke und Gebäude, soweit sie nicht nach § 26 befreit sind.
Was zunächst die von der staatlichen Grund⸗ und Gebäude⸗ steuer Befreiten zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmten Grundstücke betrifft, so sind dieselben, nach den Grundsätzen der Cabinets⸗Ordre vom 8. Juni 1834, gemeindeabgaben⸗ frei, soweit sie es bisher gewesen sind, aber, soweit davon bisher Gemeindeabgaben entrichtet worden, zu deren Fortentrichtung verpflichtet. Diejenigen unbebauten Grundstücke, welche nach dem 1. April 1893 zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken bestimmt werden, erlangen mit der Staatssteuerfreiheit auch die Freiheit von den Gemeindeabgaben. Die nach dem 1. April 1893 in die Benutzung für derartige Zwecke übergehenden Gebäude sind dagegen, trotz der Staatssteuerfreiheit, zur Fortentrichtung der⸗ jenigen Gemeindeabgaben verpflichtet, welche sie bisher geleistet haben.
Bei Anwendung dieser Bestimmungen ist davon auszugehen, daß die Befreiung der darunter fallenden Grundstücke von der Staats⸗ steuer die Voraussetzung für ihre Befreiung von den Gemeinde⸗ abgaben bildet. Ein vom Fiscus erworbenes und früher anderweitig benutztes Grundstück genießt daher weiter die Freiheit von Gemeindeabgaben erst vom Zeitpunkte seiner Verwendung zu öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken ab. Andererseits sind von den fiscalischen Gebäuden nur diejenigen Gemeinde⸗ abgaben fortzuentrichten, welche von ihnen am 1. April 1893 oder zur Zeit ihrer späteren Erwerbung durch den Fiscus entrichtet werden. Fallen jene Abgaben fort, so können die Gebäude nicht etwa zu anderen als den früher von ihnen getragenen Gemeindeabgaben heran⸗ gezogen werden, sondern sie müssen von allen Gemeindelasten frei bleiben. Insbesondere hört die Abgabepflicht unbedingt und für immer mit dem Abbruche des Gebäudes, an welchem sie haftet, auf.
Die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschul⸗ lehrer sind nach § 26 allgemein von den Gemeindeauflagen befreit, so⸗ weit nicht die Dienstgrundstücke der Geistlichen observanzmäßig bisher zu diesen Auflagen herangezogen worden sind. Die Quartierleistungs⸗ pflicht derartiger Gebäude wird jedoch durch diese Vorschrift nicht berührt, da die Quartierlast keine Gemeindeabgabe bildet und ihre selbständige Regelung im Reichsgesetz vom 25. Juni 1868 (Reichs⸗ Ges.⸗Bl. S. 523) und im Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 (Reichs⸗ Ges.⸗Bl. S. 129) findet.
Die auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Befreiungen einzelner Grundstücke von den Gemeindeabgaben bleiben nach § 27 in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen. Die Gemeinden sind jedoch berechtigt, diese Befreiungen durch Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes nach dem Durch⸗ schnitt der letzten zehn Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so hat es hierbei sein Be⸗ wenden. III. Gemeindeabgaben vom Gewerbebetriebe.
1) Zuschlagsabgaben und besondere Abgaben. ““
Die Gemeindeabgaben vom Gewerbebetriebe können gleichfalls entweder als Zuschläge zur Gewerbesteuer nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891 oder als besondere Gemeindeabgaben vom Gewerbe⸗ betriebe erhoben werden. Letztern Falls ist es nicht nöthig, alle stehenden Gewerbe gleichmäßig zu den Gewerbeabgaben heranzuziehen, sondern diese können auch auf einzelne stehende Gewerbe beschränkt werden. Insbesondere ist es z. B. zulässig, kleinere handwerksmäßige Gewerbe⸗ betriebe von besonderen Gemeindegewerbeabgaben ganz frei zu lassen und diese auf größere Actien⸗ oder Fabrikunternehmungen zu be⸗ schränken. Im übrigen gilt wegen der Festsetzung besonderer Ge⸗ werbeabgaben das unter II bezüglich der besonderen Abgaben vom Grundbesitze Gesagte. 8
2) Abgabepflicht; Gewerbebetrieb in mehreren Bezirken.
Der Gemeindeabgabe vom Gewerbebetriebe unterliegen die inner⸗
halb des Gemeindebezirks betriebenen stehenden Gewerbe.
Erstreckt sich der Betrieb des Gewerbes auf mehrere Gemeinde⸗
bezirke, so erfolgt die Besteuerung nach Maßgabe des auf jeden der Bezirke entfallenden Theils des Betriebes (§ 24). 8 Bei dieser Vertheilung ist zu unterscheiden zwischen den Zuschlägen zur staatlichen Gewerbesteuer und den besonderen Gemeindeabgaben vom Gewerbebetriebe. Bei den ersteren wird die Zerlegung des Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge nach Maßgabe des § 38 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 von dem die Staatssteuer veranlagenden Steuerausschusse bewirkt, und es ist sodann lediglich dieser Theilbetrag den Gemeindezuschlägen zu Grunde zu legen. Wo dagegen eine besondere Gemeindeabgabe vom Gewerbebetriebe besteht, müssen die Bestimmungen über diese Abgab 8 erforderlichen Falls zugleich Vorschriften über die Behandlung eines Gewerbebetriebes, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt, enthalten So lange es an solchen näheren Vorschriften fehlt, bieten die für die Staatsgewerbesteuer bestehenden Vorschriften einen Anhalt für sinngemäße Anwendung. Die Grundsätze des Gesetzes vom 27. Juli 1885 können dagegen nicht ohne weiteres zur Anwendung gebracht werden, da sie sich auf die Einkommensbesteuerung, nicht abe auf die hier in Frage stehenden Ertragssteuern beziehen. 8
IV. Verhältniß der directen Gemeindeabgaben (vom Einkommen, vom Grundbesitz, vom Gewerbebetrieb) zu 8 einander.
„Nach §12 sollen nicht einseitig vom Einkommen, oder vom Grund⸗ besitz, oder vom Gewerbebetriebe Gemeindeabgaben- erhoben werden; sondern es soll — wenn überhaupt in einer Gemeinde directe Gemeinde⸗ abgaben erhoben werden — eine gleichzeitige Belastung dieser drei Steuerobjecte, und zwar innerhalb gewisser Verhältnißgrenzen,
finden. 1) bei Erhebung von Zuschlägen.
Bei Erhebung von Zuschlägen zur Staatssteuer darf die Belastung der Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer nicht stärker sein als die der Einkommensteuer, und es müssen andererseits die Grund⸗ und Gebäude⸗ steuer und die drei ersten Klassen der Gewerbesteuer mindestens mit der Hälfte des Procentsatzes herangezogen werden, mit welchem di Einkommensteuer belastet wird. Innerhalb dieser Grenzen ist nach § 12 Abs. 2 die Heranziehung der p teuergattungen nach verschiedenen Procentsätzen zulässig. Auch kann die Klasse 4 der Gewerbesteuer sowie die Betriebssteuer (§ 59 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891) ganz freigelassen werden.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
geblieben und, soweit sie die Abgaben von Bier, Essig und Malz he⸗
Berlin, Sonnabend, den 6. August
aats⸗Anzeiger.
8 b 8
Schluß aus der Ersten Beilage.) 7 2
2) bei Erhebung von besonderen Abgaben vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb.
Werden statt der Zuschläge zu den Staatssteuern besondere Gemeindeabgaben von Grundbesitz und Gewerbebetrieb erhoben, so müssen diese Abgaben, soweit sie den Grundbesitz belasten, so bemessen werden, daß ihr Gesammtaufkommen zum Gesammtaufkommen der Gemeindeeinkommensteuer in demselben Verhältniß steht, welches bei Erhebung der Abgaben vom Grundbesitz in Gestalt von Zuschlägen zur Staatssteuer festgehalten werden muͤßte (§ 12 Abs. 3). Um zu prüfen, ob diese Vorschrift erfüllt ist, muß das Procentverhältniß zwischen dem Gesammtaufkommen der Gemeindeabgaben vom Grund⸗ besitz und dem Gesammtaufkommen der staatlichen Grund⸗ und Gebäudesteuer berechnet und mit dem Procentsatz verglichen werden, mit welchem die staatliche Einkommensteuer belastet wird. Wenn der erstere Procentsatz den vollen Betrag des letzteren übersteigen oder den halben Betrag des letzteren nicht erreichen sollte, so würden die Grundsätze, nach denen die besondere Gemeindeabgabe vom Grundbesitze bemessen wird, nicht im Einklang mit dem Gesetze stehen. Die Erhebung dieser Abgabe würde daher unzulässig sein. Vor Ein⸗ führung aller besonderen Gemeindeabgaben vom Grundbesitz ist dem⸗ gemäß durch Probeveranlagungen festzustellen, ob nicht ein solches! Mißverhältniß eintreten wird, und wo solche besonderen Ab⸗ gaben vom Grundbesitze bestehen, ist alljährlich an der Hand des Abgabenaufkommens von neuem zu prüfen, ob die Fortentwickelung der Verhältnisse nicht demnächst das Eintreten des vom Gesetz gemißbilligten Zustandes besorgen läßt, und in diesem Fall eine rechtzeitige Abänderung der Abgabevorschriften herbeizuführen. — Eine gleiche Vorschrift darüber, in welchem Ver⸗ hältniß die Belastung des Gewerbetriebes zur Belastung des Ein⸗ kommens bei der Erhebung besonderer Gewerbeabgaben stehen müsse, ist dagegen im Gesetz nicht enthalten.
V. Mehr⸗ oder Minderbelastung einzelner Theile des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeinde⸗ angehörigen bezüglich der directen Gemeindeabgaben. Nach § 14 ist eine Mehr⸗ oder Minderbelastung eines Theils des Gemeindebezirks oder einer Klasse der Gemeindeangehörigen insoweit gestattet, als es sich um die Aufbringung der Bedarfssumme für die Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße dem einzelnen Theile des Gemeindebezirks oder der einzelnen Klasse der Gemeindeangehörigen zu gute kommen. Diese Maßnahme kann immer nur als eine Ausnahme betrachtet werden, welche nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn besondere Einrichtungen zu Gunsten einzelner, wie z. B. ein eigener Nachtwachtdienst für einzelne entfernt gelegene Ausbauten, getroffen werden müssen, oder wenn es sich darum handelt, Straßen⸗, Entwässerungs⸗, Beleuchtungs⸗ und Trottoiranlagen auszuführen, welche außergewöhnliche Kosten ver⸗ ursachen und vorzugsweise den Hausbesitzern oder einem Theile von ihnen zu gute kommen. Die Bestimmung des § 14 darf nicht ver⸗ allgemeinert und insbesondere nicht dazu benutzt werden, die sogenannte Zweckbesteuerung als regelmäßiges Verhältniß in das Gemeindeabgaben⸗ wesen einzuführen. Von der im § 13 der Kreisordnung vom 26. Mai 1888 geordneten Mehr⸗ oder Minderbelastung einzelner Kreistheile unterscheidet sich die Bestimmung im § 14 dadurch, daß sie keine Be⸗ messung der Mehr⸗ oder Minderbelastung nach Quoten der betreffenden Abgabe verlangt. VI. Indirecte Gemeindeabgaben. 1) Verbrauchsabgaben und andere indirecte Abgaben. 8 Indirecte Abgaben koͤnnen die Landgemeinden gemäß § 15 inner⸗ halb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen erheben; sie haben hierdurch eine Befugniß erhalten, welche sie bisher entbehrten. Die in Betracht kommenden reichsgesetzlichen Bestimmungen finden sich hauptsächlich im Artikel 5 Nr. I1 §8 7 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (B.⸗G.⸗Bl. S. 81) und in dem Reichs⸗ setze, betreffend die Abänderung dieses Vertrages, vom 27. Mai 1885 (R.⸗G.⸗Bl. S. 109). Indirecte Abgaben von den zum Ver⸗ brauch bestimmten Erzeugnissen können danach die Landgemeinden so⸗ wohl durch Zuschläge zu den Reichs⸗ und Staatssteuern als in Ge⸗ stalt besonderer Abgaben nur von solchen Gegenständen, welche zum örtlichen Verbrauche bestimmt sind, und nur unter den im Artikel 5. Nr. II § 7 a. a. O. näher bezeichneten Einschränkungen erheben. Die im Artikel 5 unter II a. a. O. enthaltene weitere Einschränkung ür die Abgabenerhebung von solchen ausländischen Erzeugnissen, welche bereits bei der Einfuhr mit mehr als 15 Groschen vom Centner (3 ℳ von 100 kg) belegt werden, ist dagegen für Mehl und andere Mühlenfabrikate, für Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett sowie für Bier und Branntwein durch das Gesetz v 27. Mai 1885 (R.⸗G.⸗Bl. S. 109) beseitigt. Die sonstigen Beschränkungen des Vertrages vom 8. Juli 1867 sind jedoch in Kraft
treffen, durch § 44 des Reichsgesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 (R.⸗G.⸗Bl. S. 153) ausdrücklich bestätigt. Außer den Verbrauchsabgaben kommen als indirecte Abgaben für die Landgemeinden hauptsächlich in Betracht die Hundesteuer, deren Erhebung durch § 15 den Landgemeinden der Provinz Schleswig⸗ Holstein ermöglicht wird, und die Lustbarkeitsabgaben.
Abgesehen von den in den Reichsgesetzen und in besonderen preußischen Gesetzen enthaltenen Vorschriften, ist die Einführung indirecter Gemeindeabgaben, sofern diese nur mit den allgemeinen im preußischen Staat geltenden Besteuerungsgrundsätzen im Einklang stehen, vorbehaltlich der Bestätigung der Aufsichtsbehörden — §§. 16, 19 — in das freie Ermessen der Gemeinden gestellt.
2) Abgabepflicht; Befreiungen.
Die indirecten Gemeindeabgaben werden anläßlich der die Abgabe⸗ pflicht begründenden Vorgänge oder Zustände im Anschluß an diese und ohne Rücksicht auf die Person des Pflichtigen erhoben. Es besteht nur die in § 32 vorgesehene Befreiung bezüglich der Militärspeiseeinrichtungen und ähnlicher Militäranstalten. Zu ihrer Erläuterung wird verwiesen auf § 11 der Verordnung vom 25. September 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1648) und die Aller⸗ höchsten Cabinets⸗Ordres vom 12. August 1824 (von Kamptz, Ann. S. 1200), vom 13. Februar 1836 (a. a. O. S. 151), die Ministerial⸗ Erlasse vom 28. Oktober 1824 (a. a. O. S. 1201), vom 7. Februar 1825 (a. a. O. S. 270), vom 6. März 1825 (a. a. O. S. 270) und vom 12. Mai 1837 (a. a. O. S. 452). Außerdem gilt für die Hunde⸗ steuer der Militärpersonen die Bestimmung in Nr. 7 der Aller⸗ höchsten Cabinets⸗Ordre vom 29. April 1829 (von Kamptz, Ann. XIII, S. 354).
VII. Gemeindegebühren. 8 1) Gebühren und den Gebühren verwandte Abgaben. 18
Die Gebührenerhebung der Landgemeinden regelt § 17. Derselbe bezeichnet als „Gebühr“ ein von der Gemeinde erhobenes Entgelt für die Benutzung der von ihr zu öffentlichen Zwecken bereit gehal⸗ tenen Einrichtungen und Anstalten und der von ihr gewahrten Leistungen. Die Landgemeindeordnung trifft für die Bemessung solcher Gebühren keinerlei weitere Anordnungen; sie hebt aber auch die Be⸗ schränkungen, welche sich aus dem allgemeinen Staatsinteresse ergeben,
oder welche in anderen besonderen Gesetzen ausgesprochen sind, nicht
auf. Solche beschränkenden Bestimmungen finden sich z. B. für Schlachthausgebühren im⸗§ 5 des Gesetzes, betreffend die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser, vom 18. März 1868 (Gesetz⸗Samml. S. 277), für Marktstandsgebühren im § 2 des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld, vom 26. April 1872 (Gesetz⸗ Samml. S. 513), für Brücken⸗, Wege⸗, Fähr⸗ und Hafengelder im 1u6“ 22 des Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (B.⸗G.⸗Bl.
Den Gebühren verwandt sind die im § 72 vorgesehenen Abgaben für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (Einkaufsgelder) und die Beiträge, welche auf Grund des § 15 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen, vom 2. Juli 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 561) von den Unternehmern der Straßen⸗ anlagen oder den an eine neue Straße angrenzenden Eigenthümern für die Freilegung und Einrichtung der Straße zu leisten sind.
Die Gebühren sind von allen zu entrichten, welche die gebühren⸗ pflichtigen Einrichtungen, Anstalten und Leistungen der Landgemeinden in Anspruch nehmen.
2) Privatrechtliche Beiträge an die Gemeinde.
Nicht zu den Gebühren gehören solche Geldleistungen, welche zwar auch ein Entgelt für gewisse Nutzungen und Genüsse darstellen, aber nicht auf öffentlich⸗rechtlicher Grundlage ruhen, sondern auf ein rein privatrechtliches Verhältniß zurückzuführen sind, wie z. B. die Kur⸗ taxen und Musikbeiträge, welche seitens der eine Badeanstalt unter⸗ haltenden Gemeinden von ihren Besuchern in derselben Weise ge⸗ fordert werden, wie sie ein Privatmann als Besitzer der Badeanstalt fordern könnte. 8
VIII. Gemeindedienste. 1) Hand⸗ und Spanndienste.
Die Landgemeindeordnung kennt, entsprechend dem bisherigen Zu⸗ stande, Hand⸗ und Spanndienste. Eine Beschränkung der Gemeinde⸗ zwecke, für welche solche Hand⸗ und Spanndienste erfordert werden können, besteht nicht. Dagegen folgt aus § 18 Abs. 1, daß eine Verbindlichkeit der Pflichtigen zur Leistung von Gemeindediensten — unbeschadet der Bestimmungen im § 147 Abs. 1 — überhaupt nur in denjenigen Land⸗ gemeinden desteht, in denen eine solche Verpflichtung durch Gemeinde⸗ beschluß eingeführt wird; ein solcher Beschluß betrifft das Gemeinde⸗ verfassungsrecht und ist demnach als eine statutarische Anordnung an⸗ zusehen, welche nach § 6 Abs. 2 der Genehmigung des Kreisausschusses bedarf.
Bei den Bestimmungen über Verpflichtungen der Gemeinden, welche Dritten gegenüber durch Hand⸗ und Spanndienste zu erfüllen sind, behält es sein Bewenden.
2) Leistung in Natur oder nach dem Geldwerth.
Eine Unterscheidung hinsichtlich der Leistung der Gemeindedienste besteht zunächst insofern, als dieselben nach dem Beschlusse der Ge⸗ meinde entweder in Natur oder ihrem abzuschätzenden Geldwerthe nach zu leisten sind. Wird die Leistung in Geld als Regel be⸗ schlossen, so handelt es sich um eine der Genehmigung des Kreis⸗ ausschusses bedürfende statutarische Anordnung (§ 18 Abs. 2).
3) Gemeindedienstpflicht; Befreiungen. 8
Im Falle der Naturalleistung sind gleichmäßig handdienst⸗ pflichtig alle diejenigen, welche directe Gemeindeabgaben zu entrichten haben (s. B 1 1), einschließlich der etwa wegen eines nicht mehr als 900 ℳ betragenden Einkommens freigelassenen Gemeindeabgabepflich⸗ tigen, spanndienstpflichtig dagegen unter diesen nur die gespann⸗ haltenden Grundbesitzer, und zwar nach dem Verhältnisse der Anzahl der Zugthiere, welche die Bewirthschaftung ihres Grundeigenthums erfordert. Das Nähere bestimmt § 18 Abs. 3, 4 und 8. Nach Abs. 7. können die Naturaldienste mit Ausnahme von Nothfällen durch taug⸗ liche Stellvertreter geleistet werden. 8
Im Falle der Geldleistung sind dienstpflichtig alle zur Leistung von directen Gemeindeabgaben Verpflichteten nach näherer Bestimmung in § 18 Abs. 5 und 6. 8
Wegen der Befreiung der Geistlichen, Volksschullehrer, Kirchen⸗ diener, Beamten und Militärpersonen von dem Gemeindedienste ent⸗ halten §§ 29, 30 die näheren Bestimmungen.
IX. Feststellung der Abgaben, Gebühren und Dienste und des Maßstabs im allgemeinen. 1) durch Gemeindeumlageordnungen. Nach § 20 können die Landgemeinden über die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste Gemeindeumlageordnungen beschließen. Unter „Gemeindeumlageordnung“ versteht das Gesetz eine umfassende, auf die Dauer berechnete Regelung der zu leistenden Abgaben und Dienste; eine solche Regelung zur Ergänzung des objectiven Rechts im Wege der Selbstgesetzgebung (Autonomie) und steht im Gegensatz zu den auf die Abgaben und Dienste bezüglichen, im Wege der Selbstoerwaltung ergehenden Einzelbeschlüssen. Gemeindeumlage⸗ ordnungen gehören demnach formell zu den Statuten (§ 6) und be⸗ dürfen dementsprechend — wie § 20 ausdrücklich hervorhebt — der Genehmigung des Kreisausschusses. Sie bieten den Vortheil, daß sie einen dauernden, dem wiederholten Interessenkampfe entrückten, allseitig erwogenen und vom Kreisausschuß nachgeprüften Rechts⸗ zustand schaffen, welcher so lange gilt, als er nicht auf demselben Wege aufgehoben oder abgeändert ist. Außerdem kommt in Betracht, daß die Umlageordnungen geeignet sind, über die dem Abgabe⸗ und Dienstpflichtigen obliegenden Erklärungen, betreffend Ab⸗ und Zugang, Steuerquellen, steuerliche Vorgänge u. a., nähere Vor⸗ schriften zu geben, und daß das Gesetz gestattet, gegen Zuwiderhand⸗ lungen Ordnungsstrafen bis 10 ℳ% in den Umlageordnungen anzu⸗ drohen, was die Durchführung derselben sichert und erleichtert. Die verwirkten Ordnungsstrafen sind vom Gemeinde⸗Vorsteher einzuziehen. Wenn die Einrichtung der Umlageordnungen wesentlich darauf be⸗ rechnet ist, das Abgaben⸗ und Dienstewesen in der Gemeinde er⸗ schöpfend und gleichzeitig zu regeln, so schließt dies doch nicht aus, ihren Inhalt auf einen Theil desselben, z. B. auf die indirecten Ab⸗ gaben oder die Gemeindedienste, zu beschränken und den übrigen Theil besonderen Umlageordnungen oder besonderer Beschlußfassung zu über⸗ lassen. Den Charakter einer Umlageordnung haben auch die auf die Dauer berechneten Festsetzungen der Gemeinde, betreffend die Er⸗ hebungen von Gebühren (§ 17). ü8 Gegen den die Genehmigung einer Umlageordnung betreffenden Beschluß des Kreisausschusses steht nach der allgemeinen Regel die Beschwerde an den Bezirksausschuß offen. Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht, abweichend von der allgemeinen Regel, dem Vorsitzenden aus Gründen des öffentlichen Interesses noch die Einlegung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen nach Maßgabe des § 123 des Landes⸗ verwaltungsgesetzes offen (§ 19 Abs. 1, § 20). Werden durch eine Umlageordnung besondere (d. h. nicht dem Zuschlagssystem entsprechende) directe oder indirecte Gemeindeabgaben neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert, so ist zu dem Ge⸗ nehmigungsbeschluß die Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen einzuholen (§ 19 Absatz 2, § 20). 1 Ein Zwang zur Einführung der Umlageordnungen besteht nicht. Es wird jedoch den Aufsichtsbehörden empfohlen, die Gemeinden über die Vortheile solcher Ordnungen zu belehren, sie zu deren Erlaß an⸗ zuregen und ihnen zu diesem Zweck durch Anleitung behilflich zu sein. Bei der Beschlußfassung des Kreisausschusses und des Bezirksaus⸗ schusses wegen Genehmigung von Gemeindeumlageordnungen haben die Vorsitzenden sorgfältig darauf zu achten und hähss en wirken, daß
die Bestimmungen dieser Ordnungen dem Gesetze, der Gerechtigkeit und dem Bedürfnisse entsprechen, und gegen ungeeignete Beschlüsse sofort die obenbezeichneten Rechtsmittel einzulegen.
2) durch Einzelbeschlüsse.
Insoweit eine dauernde Festsetzung durch eine Gemeindeumlage⸗ ordnung nicht getroffen ist, verordnet das Gesetz in Betreff der directen Gemeindeabgaben (vom Einkommen, vom Grundbesitz und vom Gewerbebetrieb), daß die Gemeinde hierüber für das einzekne Steuerjahr — welches in Gemäßheit des Gesetzes vom 29. Juni 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 177) zweckmäßig auf den 1. April bis 31. März zu bestimmen ist — innerhalb der drei ersten Monate desselben Beschluß zu fassen hat (§ 21 Abs. 1). Inwieweit ein solcher Beschluß zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Kreisausschusses bedarf, erhellt aus § 16. In Betreff der Be⸗ schwerde gegen den auf die Genehmigung bezüglichen Beschluß und der unter Umständen erforderlichen Zustimmung der Minister gilt das oben bezüglich der Umlageordnung Erörterte (§ 19).
Kommt dieser entsprechend ein gültiger Beschluß in Betreff der directen Gemeindeabgaben innerhalb der drei ersten Monate des Steuerjahres nicht zu stande, so ist für das erste Steuerjahr der Bedarf der Gemeinde dergestalt durch Zuschläge zu den directen Staats⸗ steuern aufzubringen, daß der Pxocentsatz des Zuschlags zur Grund⸗ und Gebäudesteuer und zu den drei obersten Klassen der Gewerbe⸗ steuer die Hälfte des Procentsatzes des Zuschlags zur Staatseinkommen⸗ steuer beträgt (§ 21 Abs. 2), die vier’e Klasse der Gewerbesteuer und die Betriebsabgaben (§ 59 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891) aber frei bleiben. Für die nachfolgenden Steuerjahre gilt, wenn innerhalb der ersten drei Monate ein neuer gültiger Beschluß nicht zu Stande kommt, der Maßstab des Vorjahres, mag dieser auf einem Gemeindebeschlusse beruhen oder nicht (§ 21 Abs. 3).
Was die indirecten Abgaben betrifft, so wird es kaum vor⸗ kommen, daß bei dem Fehlen einer darauf bezüglichen, für die Dauer berechneten Umlageordnung die Erhebung von indirecten Abgaben für einen einzelnen Fall oder für ein einzelnes Steuerjahr beschlossen wird. Sollte es dennoch vorkommen, so bedarf der Beschluß der Genehmigung des Kreisausschusses nach § 16 Nr. 4. Bezüglich der zulässigen Beschwerde und der erforderlichen Zustimmung der Minister⸗ gilt das oben in Betreff der Umlageordnung Erörterte (§ 19).
Einzelbeschlüsse in Betreff der Erhebung von Gebühren be⸗ dürfen der Genehmigung des Kreisausschusses gemäß § 17. 1
Inwiefern bei dem Fehlen einer bezüglichen Umlageordnung die Gemeindebeschlüsse in Betreff der Art und Weise der Leistung der Gemeindedienste und ihrer Vertheilung auf die Pflichtigen der Ge⸗ nehmigung des Kreisausschusses bedürfen, erhellt aus § 18 Abs. 2 und 6. Wegen der Beschwerde gilt das oben in Betreff der Umlage⸗ ordnungen Erörterte (§ 19 Abs. 1).
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X. Feststellung der einzelnen Le machung, Zahlungstermin, Beitreib 1) Feststellung.
Die Feststellung der einzelnen Leistungen (Abgaben, Gebühren, Dienste) ist nach Maßgabe der Gemeindeumlageordnungen, der Gemeindebeschlüsse oder nach dan hilfsweise zur Anwendung ge⸗ langenden gesetzlichen Maßstabe durch den Gemeinde⸗Vorsteher oder, wo ihm dies Geschäft übertragen ist, den Gemeindevorstand zu be⸗ wirken (§ 88 Nr. 8).
Für diese Feststellung sind, namentlich was die directen Ge⸗ meindeabgaben betrifft, die eingehenden Vorschriften des § 33 wegen des Beginnes und Erlöschens der Abgabepflicht zu beachten.
2) Bekanntmachung.
Sodann hat der Gemeinde⸗Vorsteher in Betreff der directen Gemeindeabgaben auch für die gehörige Bekanntmachung der Leistungen an die Pflichtigen Sorge zu tragen. Dieselbe ist — je nach besonderen Vorschriften des § 34 — durch ortsübliche Bekannt⸗ machung der zur Erhebung gelangenden Zuschlagsprocentsätze, durch Auslegung der Hebeliste während eines Zeitraums von zwei Wochen nach öortsüblicher Bekanntmachung des Beginns und Endes der Aus⸗ legefrist und näherer Bezeichnung der zur Auslegung bestimmten Räume oder durch besondere Mittheilung an die Pflichtigen zu bewirken.
Eine Offenlegung von Hebelisten, aus denen die von den ein⸗ zelnen Pflichtigen zu entrichtenden Staatseinkommensteuerbeträge ersichtlich sind, darf nicht stattfinden.
Zu den Gemeindediensten werden die Pflichtigen durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung aufgefordert.
3) Zahlungstermin.
Die Zahlung der directen Gemeindeabgaben hat nach erfolgter Bekanntmachung in den ersten acht Tagen eines jeden Monats und, sofern die Erhebung in mehrmonatlichen Raten durch Gemeindebeschluß angeordnet wird, in den ersten acht Tagen des Hebemonats zu erfolgen; durch Gemeindebeschluß kann für jeden Hebemonat ein bestimmter Steuererhebungstag festgesetzt werden; Vorausbezahlung bis zum ganzen Jahresbetrage ist zulässig (§ 35).
Hinsichtlich der indirecten Abgaben, der Gebühren und Dienste be⸗ durfte es in den vorstehenden Beziehungen keiner besonderen gesetzlichen Vorschriften. Hinsichtlich der in Natur zu leistenden Dienste ist ver⸗ ordnet, daß, sobald der Pflichtige säumig ist, der Gemeinde⸗Vorsteher die Dienste durch Dritte leisten lassen und die dadurch entstehenden Kosten von den Pflichtigen fordern kann (§ 36 Abs. 2); der § 132 des Landesverwaltungsgesetzes findet hier, da es sich nicht um einen Act der allgemeinen Landesverwaltung handelt, keine Anwendung.
4) Beitreibung. 1
Alle Abgaben, Gebühren, in Geld zu leistende Dienste und nach Leistung durch einen Dritten in eine Geldschuld umgewandelte Dienste sind im Nichtzahlungsfalle durch den Gemeinde⸗Vorsteher im Verwaltungs⸗ zwangsverfahren nach der Verordnung vom 7. September 1879 beizu⸗ treiben (§ 36). Auf andere Forderungen, welche der Gemeinde auf Grund eines privatrechtlichen Titels zustehen, findet das Verwaltungs⸗ zwangsverfahren keine Anwendung.
5) Rechtsmittel.
In Betreff aller dieser Lasten ist ein Rechtsmittel zulässig, welches bei dem Gemeinde⸗Vorsteher anzubringen ist, und worüber derselbe zu beschließen hat. Die Landgemeindeordnung bezeichnet dieses Rechtsmittel in § 38 im wörtlichen Anschluß an die Ausdrucksweise in § 34 des Zuständigkeitsgesetzes als „Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeinde⸗ lasten“; eine Unterscheidung von Bedeutung hat indessen hierdurch für das im allgemeinen als „Beschwerde“ bezeichnete einheitliche Rechtsmittel nicht aufgestellt werden sollen. Für die Anbringung des Rechtsmittels bei dem Gemeinde⸗Vorsteher sind in Betreff der Ge⸗ meindeabgaben Fristen vorgeschrieben. Die Frist beträgt für die directen Abgaben drei Monate von erfolgter Bekanntmachung ab, für den Anspruch auf Zurückzahlung zu viel erhobener indirecter Gemeindeabgaben ein Jahr vom Tage der Versteuerung ab (§ 37).
Der Gemeinde⸗Vorsteher hat über die Beschwerde zu beschließen und einen Bescheid zu ertheilen. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung, für deren Beurkundung in jedem Falle Sorge zu tragen ist, die Klage an den Kreisausschuß zulässig; gegen die Entscheidung des Kreisausschusses ist die Berufung an den Bezirks⸗ ausschuß, gegen dessen Entscheidung die Revision an das Ober⸗Ver⸗ waltungsgericht zulässig (§§ 38, 144; §§ 82 ff., 93 ff. des Landes⸗ verwaltungsgesetzes). Die Rechtsmittel haben keine aufschiebende
; Bekannt⸗ echtsmittel.
Wirkung (§ 38 Abs. 5).