1892 / 191 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Aug 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Wollen Sie mir verzeihen, sich des Vorrechts der Monarchen be⸗ dienen, Gnade zu üben! ie es aber immer komme, auf alle Fälle muß ich die Schuld der Vergangenheit eingestehen, wäre es auch nur, um den jüngeren irrenden Brüdern ein Beispiel zu geben. Treu dem bekannten Spruche „zSuum cuique“ rufe ich laut: „Es lebe Verdi, der Wagner unserer theueren Verbündeten!“ Hans von Bülow.“

Mannigfaltiges.

Die Stadtverordneten⸗Versammlung hatte im Februar d. J. den Magistrat ersucht, Vorsorge zu treffen, daß in Zukunft die Ein⸗ führung auch derjenigen neugewählten Stadtverordneten, deren Wahl durch Einspruch als ungültig angefochten ist, bei Be⸗ ginn der Periode erfolge, auf welche sie gewählt sind, es sei denn, daß bereits vor Anfang dieser Periode die Stadtverordneten⸗ Versammlung die Wahlen für ungültig erklärt hat. Diesem Beschlusse war der Magistrat beigetreten; es ist ihm jedoch auf den in dieser Angelegenheit an den Ober⸗Präsidenten erstatteten Bericht von dem Letzteren mit , des Ministers des Innern der Bescheid geworden, daß die Einführung der neugewählten Mit⸗ glieder solange auszusetzen ist, bis die Gültigkeit der Wahlen außer Frage steht. In dem betreffenden Rescript heißt es dann weiter: Dieser Auffassung entspricht nicht nur die Auslegung, welche der § 28 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 in einer langjährigen Praxis der Verwaltungsbehörden gefunden hat, sondern namentlich auch die Entscheidung des Ober⸗Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 1888. Wie sich aus dieser Entscheidung des Näheren ergiebt, beruht die Bestimmung in § 29 a. a. O., wonach die ausscheidenden Stadt⸗ verordneten bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätig⸗ keit bleiben sollen, auf der Absicht, zu verhindern, daß aus Anlaß einer Ergänzungswahl zur Stadtverordneten⸗Versammlung ein Zeit⸗ raum eintritt, währenddessen ein Wahlbezirk in der Versammlung nicht vertreten sein würde. Diese Absicht kann aber nur dann mit Sicherheit erreicht werden, wenn die Einführung der neugewählten Mitglieder so lange ausgesetzt bleibt, bis die Gültigkeit ihrer Wahl außer Zweifel steht. Denn es leuchtet ein, daß ein ein⸗ mal ausgeschiedenes Mitglied nicht wieder einberufen werden kann, wenn die Wahl des an seine Stelle getretenen Mitglieds nach der Einführung desselben für ungültig erklärt wird. Das Ober⸗Verwal⸗ tungsgericht hat in der erwähnten Entscheidung sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, wie bei der Auslegung des § 28 darauf keine Rücksicht könne genommen werden, daß die Lage, nämlich die Nothwen⸗ digkeit eines längeren Fortamtirens der nicht wiedergewählten Mit⸗ glieder, „durch die veränderte Gesetzgebung, insbesondere durch Ein⸗ führung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei Streitigkeiten über die Gültigkeit der Wahlen, gegenwärtig erheblich ungünstiger geworden, da die Ueberschreitung der sechs Jahre sich öfter auf einen längeren Zeitraum, als bei der an bestimmte, kurze Fristen gebun⸗ denen Entscheidung der Regierungen erstrecken wird.“ Wenn dem gegenüber der Magistrat beschlossen hat, dem Antrage der Versammlung vom 18. Februar d. J. zu entsprechen, so muß dieser

Beschluß schon aus dem Grunde einem Bedenken unterliegen, weil es an jeder gesetzlichen Grundlage für den Ausnahmefall mangelt, sobald im übrigen der Beschluß als dem Gesetz entsprechend anerkannt wird. Der Ober⸗Präsident ersucht hiernach den Magistrat, die Angelegenheit zum Gegenstand anderweiter Beschlußfassung zu machen und ihm über das Ergebniß zu berichten.

Rom. Die Stadt Rom unterhält noch heute zum Andenken an Romulus und Remus ein Wolfspaar auf dem Kapitol, das dort auf Gemeindekosten verpflegt wird. Vor einigen Wochen ist die Wölfin gestorben, was ihr Gatte sich so zu Herzen nahm, daß er zum Schrecken der Bewohner des Kapitols fast die ganze Nacht heulte. Endlich wurde dem betrübten Wittwer eine neue junge Gattin zugeführt, und die Römer hoffen nun, daß er an der Seite seiner neuen Lebensgefährtin sich beruhigen und die nächtliche Ruhe nicht mehr stören wird.

Ueber den Ausbruch des Aetna bringt der „Popolo Romano“ den Bericht eines Augenzeugen, dem die „Neue Preuß. Ztg.“ Folgendes entnimmt: Als die ersten heftigen

Ausbrüche die ersten Krater bildeten und die Eruption in ihrer vollen Entwickelung war, unternahm ich eine Wanderung zum Schauplatz der Verwüstung. Ich ging allein und war der erste, welcher den glühenden Sand der Ebene Fossazza betrat, wo sich jetzt die neugebildeten Krater befinden. Ich kehrte bewegten, noch klopfenden Herzens zurück von den Eindrücken, welche der An⸗ blick solcher Verwüstung, solches Elends und Jammers hervorrief. Es war ein schreckliches Schauspiel, aber in seiner Furchtbarkeit von

entsetzlicher Schönheit. Ich selbst war bis dicht unter den Kratern, überschritt die heiße Lava und bestieg einen gegenüberliegenden Hügel, von dem aus ich das ganze Schauspiel übersehen und mich voll den Eindrücken hingeben konnte. Als die Eruption ihren Höhepunkt er⸗ reicht hatte, und alle Krater in Thätigkeit waren, als der Boden erbebte und Donner auf Donner erdröhnte, von

den umliegenden Bergen mit gewaltigem Echo zurück⸗

Catania.

*

gegeben, da glaubte ich Dante’s Hölle zu schauen, welche mich ringsum umgab. Es sind nach mir viele hinaufgestiegen

und auch ich bin noch mehrere Male oben gewesen, aber das habe

ich nicht wieder empfunden, was das erste Mal in gewaltiger Schöne auf mich einstürmte. Jetzt ist der Weg erforscht, und man kann ohne Gefahr hinauf. Es ist ein Schauspiel, welches man wohl auf die Gefahr hin, das Ende nicht absehen zu können mit der Besorgniß, daß Unheil uns auf Schritt und Tritt umgiebt, genießen kann; man erbebt, umgeben von zehn oder zwölf Kratern und zwei enormen Vulcanen, welche mächtige Feuersäulen zum Himmel emporschleudern. Das euer scheint uns zu versengen, Rauchsäulen umwirbeln uns und reiten sich über die Ebene aus; die Luft ist erdrückend schwül, durch⸗ setzt mit Schwefel und brennendem Kalk, welcher den Athem benimmt. Man muß den Donner hören, schauen die unaufhörlichen Blitze, welche scheinbar uns zu Füßen in den Boden schlagen und in die schwarzrothe Luft zurückzuprallen scheinen; schwarze Dämpfe wechseln mit rosen⸗ rothen Rauchsäulen ab ein Schauspiel, welches das Herz nicht zur Ruhe kommen läßt, denn Donner auf Donner macht es stets von neuem er⸗ zittern. Um nach Montagnuola hinaufzusteigen, über 2080 m hoch, mußte ich alle halbe Stunde lang rasten, mich stützen und oft kriechen, so steil war der Pfad. Man sagte mir unten, daß der Boden an manchen Stellen geborsten sei, man erzählte mir, daß ein Führer spurlos verschwunden sei, man befürchtete, daß auch unter mir sich beim Erdbeben plötzlich die Erde öffnen könne; aber dennoch wollte ich hinaufsteigen. Und in Wahrheit, ich sah zahlreiche Risse, alle in der Richtung nach Norden, einige lang, andere weniger breit, aber alle unendlich tief. Man mußte mit der größten Vorsicht weiterschreiten, denn einige der Risse waren durch glühenden Sand oberflächlich verweht, man würde beim leisesten Tritt auf dieselben in die glühende Tiefe versinter⸗ Nur mit Todes⸗ gefahr, auf dem Bauche kriechend, konnte ich mich dem Risse nähern und mit halbem Körper im heißen Sande begraben, hinabschauen in die Tiefe, gleichsam in das Innerste der Erde schauen ein Anblick, der den Körper mit einer Gänsehaut überzieht. Erdstöße be⸗ gleiten uns. Fast alle rühren von der durch die Stöße der Explosion überladenen Luft her, welche mit mächtiger Gewalt von den Wänden der Berge zurückprallt. Manchesmal tanzt der Boden förmlich, Massen von Gasen, untermischt mit Lava, entströmen der Erde, die ausgeworfenen Steine und Schlacken fallen in den Schlund zurück, verstopfen ihn, um mit erneuter Gewalt und schrecklicherem Getöse wieder in die Höhe geschleudert zu werden. Um den Schlund herum häufen sich rothglühende Massen auf und bilden eine undurchdringliche lodernde Mauer. Auf dem Gipfel von Montagnuola angelangt, liegt vor mir zu Füßen das ganze Panorama der Eruption ausgebreitet. Die Eruptionen theilen sich in Auswürfe von Asche, Schlacken und Steinen und weißglühenden Massen. Die Montagnuola in der Ebene von Fossazza bildet fast einen spitzen Winkel und auf der einen Seite dieses Winkels sind die Krater und Feuerschlünde ge⸗ legen, welche die Ausbrüche von Sand, Schlacken und Rauch be⸗ wirken, während sich auf der anderen eite jene gewaltigen Vulcane befinden, aus welchen die glühende Materie in die Luft geschleudert wird. Diese letzteren entfernen sich von dem durch die Montagnuola gebildeten Winkel und laufen in die Form eines Ypsilon aus. Hie Eruption beginnt mit einer Rauchsäule, aus der eine dunkle Flammenzunge emporschlägt, welche wiederum in einer Masse von Sand verschwindet. Die emporsteigende Rauchsäule breitet sich oben aus, manchmal scheint sie in gleicher Höhe mit dem Gipfel unseres Berges zu sein, ja ihn zu überragen. Die Krater befinden sich in einer Höhe von 2000 m und, da der Gipfel 2842 m hoch ist, so erreicht also die Rauchsäule eine Höhe von ungefähr 900 m. Den Schwefelgeruch spürt man auch hier oben, wenn auch nicht so intensiv wie in der Ebene (Hochplateau des Aetna). Nachdem die kleineren Krater getobt, öffnen sich auch die großen, die einen Durchmesser von über 100 m haben und schleudern ihre gewaltigen Massen empor, sich alsdann zertheilend in sieben oder acht dünnere Strahlen. Die in die Oeffnung zurückfallenden Massen bilden einen scharfen Rücken, welcher mit mächtigem Gepolter zusammenkracht. Somit bleibt es ein ununterbrochenes Speien, Krachen, Brodeln um mich her, die Luft ist tiefdunkel, erfüllt von Rauch, Sand und Schlacke, aus denen die weißglühenden Massen gleich Sternen hervorleuchten. Der Boden unter den Füßen ist in steter zitternder und bebender Bewegung, er erbebt, als ob ein Fieberschauer über den Körper eines Kranken rieselt. Langsam fließt die Lava zu Thale in der Richtung nach Nicolosi, Belpasso, und sie würde selbst Catania erreicht haben, hätte nicht die erstarrende Masse hiervor gleichsam einen sich stets mehr auf⸗ thürmenden hohen Schutzwall gegen die nachfließende Lava ge⸗ bildet. Unterlassen wir, weitere Details zu schildern, zu berichten von den Wanderungen durch die heiße Lava und schauen uns kurz die gegenwärtige Lage an. Sie ist sehr ernst, fast schreckenerregend und was den angerichteten Schaden anbetrifft sind Borello und Bel⸗ passo, zwei vereinigte Ortschaften, überragt von einem Hoch⸗ plateau, am meisten gefährdet. Belpasso und Borello bilden eine sehr reiche Gemeinde von 10 000 Seelen. Ich sah das

die Hölle,

Schauspiel der sich nähernden Lava; es war herz⸗ zerreißend. Sie ist nur no die Eruptionen fortfahren, werden ide f 1 Tagen vom Erdboden verschwunden sein. Sind diese zerstört, so wird auch das tiefer liegende Nicolosi verloren sein. Und man hat die sich nähernde Gefahr stets vor Augen. Eine kurze Zeit wa⸗

man beruhigt, aber jetzt steht die Bevölkerung wieder trostlos da und schaut in die Gluth. Die Felder und Weinberge sind ver⸗ wüstet, ihr Reichthum für immer jerstört wer vermöchte alle

ents etzliche

die tragischen Scenen zu schildern, welche sich vor unseren Augen

Es ist eine

abspielen! .

Vom 13. August wird aus Catania gemeldet: abermalige Steigerung der Auswurfsthätigkeit des Aetna bemerkbar In Minco und Nicolosi verspürte man zwei leichte Erdstöße. Der Aetna wirft unter häufigem unterirdischen Getöse Felsstücke, Kies und Schlacken aus. 1“ 8

Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen. 3

London, 15. August. (W. T. B.) Gladstone is⸗ heute Mittag nach Osborne abgereist. Zuverlässige Nach richten über die Zusammensetzung des Cabinets sind erft nach der Audienz Gladstone’'s bei der Königin zu erwarten als sicher wird bis jetzt nur angesehen, daß Gladstone Erster Lord des Schatzamts, Harcourt Schatzkanzler, John Morley Minister für Irland, Bannerman Kriegs⸗Minister Lord Herschel Lordkanzler wird und daß Fowler das Präsidium des Local⸗Regierungsamts übernimmt.

Paris, 15. August. (W. T. B.) Der „Evénement“ ver öffentlicht eine Erklärung des elsässischen Pfarrers Jacot worin derselbe die von einem hiesigen Blatte wegen der Schrift: „Protestataires“ gegen ihn gerichteten Angriffe auf das Entschiedenste zurückweist. Jacot erklärt, er thue nur, was seine Pflicht als Priester sei, der für Deutschland optirt habe und hoffe, die Beruhigung der Gemüther in Elsaß⸗ Lothringen zu erreichen Reichslande. 1“

St. Petersburg, 15. August. (W. T. B.) Ge⸗ kamen hier 12 Cholera⸗Todesfälle vor. Die Königin von Griechenland ist gestern ins Ausland abgereist. 8

Sofia, 15. August. (W. T. B.) Der Minister⸗Präsi⸗ dent Stambulowistgestern von seiner Reise nach Konstantinopel hierher zurückgekehrt und vom Prinzen Ferdinand empfangen worden. Abends wohnte Stambulow dem Diner bei, das im Palais zu Ehren des Jahrestages der Uebernahme der Regierung durch den Prinzen Ferdinand stattfand. Ueber den Verlauf der Rückreise Stambulow’s meldet die „Agence Bal⸗ canigue“, bei seiner Abfahrt von Konstantinopel sei der Minister⸗ Präsident von einer Ehrenwache zum Bahnhofe geleitet worden, wo der Sultan ihm durch den Palastsecretär eine glückliche Reise wünschen ließ. Auf allen Stationen der türkischen Strecke sei Stambulow mit militärischen Ehren begrüßt worden. In Adrianopel habe sich der Generalsecretär des Vilajets zu seiner Begrüßung eingefunden. b

New⸗York, 15. August. (W. T. B.) Nach aus Buffalo vorliegenden Nachrichten sind die Weichen⸗ steller der New-York- und Lake-⸗Erie⸗Eisenbahn und der Lehigh⸗Valley⸗Eisenbahn am vergangenen Sonnabend in den Ausstand ernste Ruhestörungen begangen. 3 die Waarenschuppen der Lehigh⸗Valley⸗Eisenbahn in Brand,

8

wobei gegen 20 mit Baumwolle und anderen Waaren ange⸗

füllte Waggons in Flammen aufgingen. Gleichzeitig brachten die Strikenden mehrere Waggons zum Umsturz, verstellten die Weichen, verjagten die Beamten der Bahn und verwundeten mehrere, welche sich zur Wehr setzten. Zur Ver⸗ hütung weiterer Ausschreitungen werden jetzt die Waarennieder⸗ lagen an der Eisenbahn von Polizeiabtheilungen bewacht. Ein Telegramm aus Buffalo von heute besagt: Auf den Bahnen sind heute drei neue Feuersbrünste ausgebrochen. Zwei Erpreßzüge, die nach New⸗York gehen sollten, mußten angehalten werden, weil dieselben einen brennenden Zug nicht passiren konnten. 42 Wagen der Erie⸗Eisenbahn mit Pe nach Cheektowaga sind gestern von den Strikenden in Brand gesteckt worden.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

t vom 15. August, Morgens.

40R.

Temperatur

Wind. Wetter.

Stationen.

in ° Celsius

50 C.

—4

W 5 wolkig 3 wolkig

G

Mullaghmore Aberdeen..

H

stark auffrischende, stellenweise stürmische südwestliche und westliche Winde verursachend, deren Ausbreitung ostwärts wahrscheinlich ist. Ein Maximum liegt über der Alpengegend. In Deutsch⸗ land ist das Wetter warm, ohne nennenswerthe Niederschläge, im Nordwesten trübe, im Süden und Osten heiter. Auch über der Südhälfte der britischen Inseln, über Frankreich sowie über Oesterreich⸗Ungarn herrscht heiteres Wetter.

barometrisches

von Siraudin und Labiche.

Deutsche Seewarte.

4

Christiansund still wolkig

2 Regen 4 bedeckt 2 halb bed. 2 bedeckt 1 Regen

4 balh bed. 3 wolkenlos

Kopenhagen. Stockholm

Haparanda. St Petersburg Moskau ...

Cork, Queens⸗ 21281½ 6. . Cherbourg. 1“ mburg.. Swinemünde

—0 O.

,— 8*

88S3C 8 83

98

stadtluft.

zalb bed. wolkenlos

764 763 ill wolkenlos

766 SW wolkenlos

wolkenlos 20

765 wolkenlos 16 6 Uhr. 763 still Dunst 19 Ile d'Aix 763 halb bed. 19 Niza 765 O wolkenlos 23 764 still wolkenlos 25

1) Früh Regen. ²) Thau, Dunst im Horizont. 3) Thau. ⁴) 2

Uebersicht der Witterung. Ein ziemlich tiefes Minimum ist über der nörd⸗ lichen Nordsee .e im südlichen Nordseegebiet

Theater⸗Anzeigen.

Lessing-Theater. Anfang 7 ½ Uhr. Mittwoch: Der Lebemann.

Donnerstag: Der Lebemann.

Die Tageskasse ist von 9 bis 2 Uhr geöffnet.

Friedrich⸗-Wilhelmstädtisches Theater. Dienstag: Zum 4. Male: Operette in 3 Acten von Wilder und Delacour, Regen 8 bearbeitet von C. Treumann. Dunsts) Strauß. Anfang 7 ½ Uhr.

I Im prachtvollen Park:

Großes Doppel⸗Concert. sangs⸗ und Instrumental⸗Künstlern. Concerts Sonntags 5 Uhr, an den Wochentagen

Mittwoch: Methusalem. Im Park: Park⸗Fest. Doppel⸗Concert. Auftreten von Gesangs⸗ und Instrumental⸗Kün

Kroll's Theater. Dienstag: Signorina Prevosti. La Traviata. (Violetta: Signorina Prevosti.) Anfang 7. Uhr.

Mittwoch: Gastspiel des Königl. preuß. Kammer⸗ sängers Herrn Emil Götze. Herr Emil Götze.)

zum ersten Mal in Deutschland.)

Dienstag Die Groß⸗ 8 Licht ꝛc. ꝛc.

Mittwoch: Das kleine

Methusalem. Burleske Adolph Ernst⸗Theater.

Musik von Johann

von Ge⸗

Auftreten Anfang 7 ½ Uhr.

Adolph Ernst.

stlern.

Stromtid“ für die deu August Junkermann.

Margarethe. (Faust:

Täglich, bei günstigem Wetter: im Sommergarten. Anfang an Sonn⸗ und Festtagen 4 Uhr, an den Wochentagen 5 ¼½ Uhr.

Belle⸗Alliance-Theater. Dienstag: 19. Male: Das kleine Krokodil. Posse in 3 Acten Deutsch von W. Ascher. In Scene gesetzt von Hermann Sternheim.

Im prachtvollen Sommer⸗Garten:

Großes Doppel⸗Concert.

32. Gastspiel der Russischen National⸗, Gesangs⸗, Tanz⸗ und Instrumental⸗Gesellschaft, unter Leitung ihres Directors Peter Newski.

Auftreten sämmtlicher Specialitäten I. Ranges. Abends: Feenhafte Illumination des ganzen Garten⸗ Etablissements durch 50 000 Gasflammen, bengalisches

Anfang des Concerts 6 Uhr, Anfang der Vorstellung 7 ½ Uür.

Krokodil. Im prachtvollen Sommer⸗Garten: Gr. Doppel⸗Concert. Auftreten sämmtlicher Specialitäten I. Ranges.

Dienstag: Zum 60. Male: Fräulein Feldwebel. in 3 Acten von Ed. Jacobson und W. Mannstädt. Musik von G. Steffens. In Scene gesetzt von

Mittwoch: Dieselbe Vorstellung. Der Sommer⸗Garten ist geöffnet

Thomas-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Dienstag: Gesammt⸗Gastspiel des Fritz Reuter⸗ Ensemble unter Direction von August Junker⸗ Zum 3. Male: Onkel Bräsig. Lebens⸗ bild in 5 Acten nach Frit Reuter's „Ut mine

tsche Bühne eingerichtet von Anfang 7 ½ Uhr. Mittwoch: Zum 4. Male: Onkel Bräfig.

Großes Concert [27201] Hohenzollern⸗Galerie

9 Vorm. 10 Ab. Lehrter Bahnhof. Gr. histor. Rundgemälde 1640 1890. 1 Sonntag 50 ₰. Kinder die Hälfte.

Zum Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde.

Geöffnet von 12—11 Uhr.

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Margarete Bohm mit Hrn. Lieut. Ernst von Sittmann (Berlin Potsdam). Frl. Mathilde Misch mit Hrn. Regierungs⸗Baumeister Hugo Lehmann (Berlin—Stralsund). Frl.

Toni Vogeler mit Hrn. Gerichts⸗Assessor Dr. jur. Paul Grosse (Berlin). 1

Verehelicht: Hr. Rittergutspächter Richard Scholz mit Frl. Agnes Schwanitz (Schmottseifen). Hr. Forst⸗Assessor J. Köhler mit Frl. Julie Schramm (Hannover).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann R. Peytsch (Mainz). Hrn. Regierungs⸗Assessor S (Düsseldorf). Eine Tochter:

rn. 1 z. D. Hantelmann (Rybnik).

Gestorben: Hrn. Regierungs⸗ und Baurath Waldhausen Tochter Gerta (Breslau). Hr⸗. Regierungs⸗Assessor Heinrich von Podewils (Coseeger). rn. uptmann Fritz von Waldow Tochter Clara (Küstrin II1). Hrn. Werner Grafen von der Schulenburg⸗Heßler Tochter Luise (Vitzenburg).

(10 Personen,

Gesangsposse

8

Redacteur: Dr. H. Klee, Director.

Berlin: Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗

2

Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Fünf Beilagen 8 (einschließlich Börsen⸗Beilage).

zwei Kilometer entfernt und, wenn beide Dörfer in zwei

zum Wohle der Kirche und der

Gestern

eingetreten und haben

Die Strikenden steckten 1

äußeren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten,

Am Landes⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof).

werden:

en

0

und Privatanschlußbahnen. Vom 28. Juli 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen ꝛc., verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: .

I. Kleinbahnen. § 1.

Kleinbahnen sind die dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisen⸗ bahnen, welche wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem 8 über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (Gesetz⸗Samml. S. 505) nicht unterliegen.

König von

Insbesondere sind Kleinbahnen der Regel nach solche Bahnen,

welche hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeinde⸗ bezirks oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, welche nicht mit Locomotiven betrieben werden.

Ob die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 3. November 1838 vorliegt, entscheidet auf Anrufen der Betheiligten das Staats⸗Ministerium. 5 2

Zur Herstellung und zum Betriebe einer Kleinbahn bedarf es der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesent⸗ as Erweiterungen oder sonstige wesentliche Aenderungen des Unter⸗ nehmens, der Anlage oder des Betriebes. Diese ee ist zu versagen, wenn die Erweiterung oder Aenderung die Unterordnung des Unternehmens unter das Gesetz vom 3. November 1838 bedingt.

Zur Ertheilung der Genehmigung ist zuständig:

1) wenn der Betrieb ganz oder theilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird: der Regierungs⸗Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizei⸗Präsident, im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde;

2) in allen übrigen Fällen, und zwar:

a. sofern Kunststraßen, welche nicht als städtische Straßen in der Unterhaltung und Verwaltung von Stadtkreisen stehen, benutzt oder von der Bahn mehrere Kreise oder nicht preußische Landestheile berührt werden sollen: der Regierungs⸗Präsident, im ersten Falle für den Stadtkreis Berlin der Polizei⸗Präsident,

b. sofern mehrere Polizeibezirke desselben Landkreises berührt werden: der Landrath,

c. sofern das Unternehmen innerhalb eines Polizeibezirks verbleibt: die Orts⸗Polizeibehörde.

Wenn die zum Betriebe mit Maschinenkraft einzurichtende Bahn die Bezirke mehrerer Landes⸗Polizeibehörden berührt, oder in dem Falle der Nr. 2a die betreffenden Kreise nicht in demselben Regie⸗ rungsbezirk liegen, bezeichnet der Ober⸗Präsident, falls jedoch die Landes⸗Polizeibezirke bezw. Kreise verschiedenen Provinzen angehören, oder Berlin betheiligt ist, der Minister der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die zuständige

Behörde.

Die Zuständigkeit zur Genehmigung von wesentlichen Erweite⸗

rungen oder sonstigen wesentlichen Aenderungen des Unternehmens, der Anlage und des Betriebes regelt sich so, als ob das Unternehmen

in der nunmehr geplanten Art neu zu genehmigen wäre. Jedoch

bleibt zur Genehmigung von Aenderungen des Betriebes der in Ab⸗

satz 1 Nr. 1 erwähnten Unternehmungen diejenige Behörde zuständig, welche die Genehmigung zum Bau und Betriebe ertheilt hat. § 4. Die Genehmigung wird auf Grund vorgängiger polizeilicher Prüfung ertheilt. Diese Prüfung beschränkt sich auf: 1) die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebs⸗

mittel,

2) den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des

Betriebes,

3) die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem 8 8 hhcbens . 2 8 4) die Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs.

2

Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung sind die zur Beurtheilung des Unternehmens in technischer und finanzieller Hinsicht erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein Bauplan, beizufügen.

Soweit ein öffentlicher Weg benutzt werden soll, hat der Unter⸗

nehmer die Zustimmung der aus Gründen des öffentlichen Rechts zur

Unterhaltung des Weges Verpflichteten beizubringen. Der Unternehmer ist mangels anderweitiger Vereinbarung zur

Unterhaltung und Wiederherstellung des benutzten Wegetheils ver⸗ pflichtet und hat für diese Verpflichtung Sicherheit zu bestellen.

Die Unterhaltungspflichtigen (Absatz 1) können für die Benutzung

des Weges ein angemessenes Entgelt beanspruchen, ingleichen sich den

Erwerb der Bahn im ganzen nach Ablauf einer bestimmten Frist

gegen angemessene Schadloshaltung des Unternehmers vorbehalten.

§ 7. Die Zustimmung der Unterhaltungspflichtigen kann ergänzt

soweit eine Provinz oder ein den Provinzen gleichstehender Com⸗ munalverband betheiligt ist, durch Beschluß des Provinzialraths, wo⸗ segen 1 Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten zu⸗ ässig ist; 82

soweit eine Stadtgemeinde oder ein Kreis betheiligt ist oder es

sich um einen mehrere Kreise berührenden Weg handelt, durch Be⸗

schluß des Bezirksausschusses, im übrigen durch Beschluß des Kreis⸗ ausschusses.

Durch den Ergänzungsbeschluß wird unter Ausschluß des Rechts⸗ weges zugleich über die nach § 6 an den Unternehmer gestellten An⸗ sprüche entschieden.

§ 8. Vor Ertheilung der Genehmigung ist die zuständige Wege⸗ Polizeibehörde und, wenn die Eisenbahnanlage sich dem Bereiche einer Festung nähert, die zuständige Festungsbehörde zu hören. In diesem Falle darf die nur im Einverständniß mit der Festungs⸗ ehörde ertheilt werden.

Wenn die Bahn sich dem Bereiche einer Reichs⸗Telegraphen⸗ anlage nähert, so ist die zuständige Telegraphenbehörde vor der Ge⸗ nehmigung zu hören.

Soll das Gleis einer dem Gesetz über die Eisenbahnunter⸗ nehmungen vom 3. November 1838 unterworfenen Eisenbahn gekreuzt werden, so darf auch in den Fällen, in denen die Eisenbahnbehörde im übrigen nicht mitwirkt 3), die Genehmigung nur im Ein⸗ verständniß mit der letzteren ertheilt werden. 1 § 9. ö1““

er den durch die polizeilichen Rücksichten 4) gebot tungen sind in der Genehmigung zugleich diejenigen zu be⸗ welchen der Unternehmer im Interesse der Landes⸗

4

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 15. August

vertheidigung und der Reichs⸗Postverwaltung in Gemäßheit des § 42 zu genügen hat. 2 b 10

Bei E“ von Bahnen, auf welchen die Beförderung von Gütern stattfinden soll, kann vorbehalten werden, den Unternehmer jederzeit zur Gestattung der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr anzuhalten. Art und Ort der Einführung unterliegt der Genehmigung der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde.

Die Behörde 3) hat mangels gütlicher Vereinbarung der Interessenten auch die Verhältnisse des Bahnunternehmens und des den Anschluß Beantragenden zu einander zu regeln, insbesondere die dem ersteren für die Benutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung vorbehaltlich des Rechtsweges festzusetzen.

§ 11. „Bei der Genehmigung ist die Art und Höhe der Sicherstellung für die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege, soweit diese nicht bereits erfolgt ist, vorzuschreiben.

Für die Ausführung der Bahn und für die Eröffnung des Be⸗ triebes kann eine Frist festgesetzt und die Erlegung von Geldstrafen für den Fall der Nichteinhaltung derselben, sowie Sicherheitsstellung hierfür gefordert werden.

Auch können Geldstrafen und Sicherheitsstellun der Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betrieb Dauer der Genehmigung vorgesehen werden. 8

§ 12, Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Sicher⸗ stellung bedarf es nicht, wenn das Reich, der Staat oder ein Com⸗ munalverband Unternehmer ist.

- § 13.

—Die Genehmigung kann dauernd oder auf Zeit ertheilt werden. Sie erfolgt unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter, der Er⸗ gänzung und Abänderung durch Feststellung des Bauplans (§§ 17 und 18).

§ 14.

Im Interesse des öffentlichen Verkehrs ist bei der Genehmigung 2) durch die zuständige Behörde⸗über den Fahrplan und die Be⸗ förderungspreise das Erforderliche festzustellen; zugleich sind die Zeit⸗ räume zu bezeichnen, nach deren Ablauf diese Feststellungen geprüft und wiederholt werden müssen.

Von der Feststellung über den Fahrplan kann für einen bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitraum abgesehen werden. Dieser Zeit⸗ raum kann verlängert werden.

Die Feststellung der Beförderungspreise steht innerhalb eines bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach der Eröffnung des Bahnbetriebes dem Unternehmer frei. Das alsdann der Behörde zustehende Recht der Genehmigung der Beförde⸗ rungspreise erstreckt sich lediglich auf den Höchstbetrag derselben. Hierbei ist auf die finanzielle Lage des Unternehmens und auf eine angemessene Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals Rücksicht zu nehmen.

16.

Der Aushändigung der Genehmigungsurkunde müssen die nach

§ 11 geforderten Sicherstellungen vorausgehen. § 16.

Die Genehmigung, welche für eine Actiengesellschaft, eine Com⸗ manditgesellschaft auf Actien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung behufs Eintragung in das Handelsregister (Art. 210 Abs. 2 Nr. 4, Art. 176 Abs. 2 Nr. 4 des Deutschen Handelsgesetzbuchs, § 8 Nr. 4 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892 Reichs⸗Gesetzbl. S. 477 —) ausgehändigt worden ist, tritt erst in Wirksamkeit, wenn der Nachweis der Eintragung in das Handelsregister geführt ist.

W

Mit dem Bau von Bahnen, welche für den Betrieb mit Ma⸗ schinenkraft bestimmt sind, darf erst begonnen werden, nachdem der Bauplan durch die genehmigende Behörde in folgender Weise fest⸗ gestellt worden ist:

1) Der Planfeststellung werden die bei der Genehmigung vor⸗ läufig getroffenen Festsetzungen zu Grunde gelegt.

2) Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke während vierzehn Tagen zu Jedermanns Einsicht offen⸗ zulegen. Zeit und Ort der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu machen.

Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte im Umfange seines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vorstand des Gemeinde⸗ oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen zu erheben, welche sich auf die Richtung des Unternehmens oder auf An⸗ lagen der in § 18 dieses Gesetzes gedachten Art beziehen.

Diejenige Stelle, bei welcher solche Einwendungen schriftlich ghe oder mündlich zu Protokoll zu geben sind, ist zu bezeichnen.

3) Nach Ablauf der Frist (Nr. 2 Abs. 1) sind die gegen den Plan erhobenen Einwendungen in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle durch einen Beauftragten abzuhaltenden Termine, zu dem der Unternehmer und die Betheiligten (Nr. 2 Abs. 2) vorgeladen werden müssen und Sachverständige zugezogen werden können, zu erörtern.

4) Nach Beendigung der Verhandlungen wird über die erhobenen Einwendungen beschlossen und erfolgt darnach die Feststellung des Plans sowie der Anlagen, zu deren Errichtung und Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist 18).

Der Beschluß wird dem Unternehmer und den Betheiligten zugestellt.

Der Feststellung (Abs. 1) bedarf es nicht, wenn eine Planfest⸗ setzung zum Zwecke der Enteignung stattfindet.

Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachtheile oder erheb⸗ liche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten sind, kann, sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlicher Wege, mit Ausnahme städtischer Straßen, handelt, der Minister der öffentlichen Arbeiten e 8 ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten.

§ 18. ““ 3 b

Dem Unternehmer ist bei der Planfeststellung 17) die stellung derjenigen Anlagen aufzuerlegen, welche die den Bauplan festsetzende Behörde zur Sicherung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachtheile oder im öffentlichen Interesse für erforder⸗ lich erachtet, desgleichen die Unterhaltung dieser Anlagen, soweit die⸗ selbe über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unter⸗ haltung vorhandener demselben Zweck dienenden Anlagen hinausgeht.

§ 19.

Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es der Erlaubniß der zur Ertheilung der Fene datiing zuständigen Behörde. Die Erlaubniß ist zu versagen, sofern wesentliche in der Bau⸗ und Betriebsgenehmigung gestellte Bedingungen nicht erfüllt sind.

Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Betrieb und nach Vornahme erheblicher Aenderungen, außerdem aber zeitweilig der Prüfung durch die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die Bahn zuständige Hehörde 22) zu unterwerfen. 8

Der Fahrplan und die Beförderungspreise sowie die Aenderungen derselben sind vor ihrer Einführung öffentlich bekannt zu machen.

Die angesetzten Beförderungspreise haben gleichmäßig für alle Personen oder Güter Anwendung zu finden.

richs⸗Angeiger und Künigsch rerbichen

Anzeiger.

Ermäßigungen der Beförderungspreise,“ welche nicht unter Er⸗ füllung der gleichen Bedingungen Jedermann zu gute kommen, sind unzulässig. - § 22.

Rücksichtlich der Erfüllung der Genehmigungsbedingungen und der Vorschriften dieses Gesetzes ist jede Kleinbahn der Aufsicht der für ihre Genehmigung jeweilig zuständigen Behörde unterworfen. Bei den für den Betrieb mit Maschinenkraft eingerichteten Bahnen steht die eisenbahntechnische Aufsicht der zur Mitwirkung bei der Genehmi⸗ gung berufenen Eisenbahnbehörde zu, sofern nicht der Minister der öffentlichen Arbeiten die Aufsicht einer anderen Eisenbahnbehörde überträgt.

23.

Die Genehmigung kann durch Beschluß der Aufsichtsbehörde für erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten oder der Frift erfolgt.

Die Genehmigung kann zuruͤckgenommen werden, wenn der Bau oder Betrieb ohne genügenden Grund unterbrochen oder wiederholt gegen die Bedingungen der Genehmigung oder die dem Unternehmer nach diesem Gesetze obliegenden Verpflichtungen in wesentlicher Be⸗ ziehung verstoßen wird⸗ . § 25.

Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der zur Ertheil ing der Genehmigung zuständigen das Ober⸗Verwaltungsgericht.

„Bei Erlöschen oder Zurücknahme der Genehmigung wird die für die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege bestellte Sicherheit, soweit sie für den bezeichneten Zweck nicht in Anspruch zu nehmen ist, herausgegeben. Mangels anderweiter Vereinbarung hat der Wegeunterhaltungspflichtige die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nöthigenfalls unter Beseitigung in den Weg ein⸗ gebauter Theile der Bahnanlage, oder gegen angemessene Ent⸗ schädigung den Uebergang der letzteren in sein Eigenthum zu verlangen.

Macht der Unterhaltungspflichtige von dem ersteren Rechte Ge⸗ brauch, so geht das Eigenthum der zurückgelassenen Theile der Bahn⸗ anlage auf den Unterhaltungspflichtigen unentgeltlich über. 8 Im öffentlichen Interesse kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, vor deren Ablauf der Unterhaltungspflichtige nicht berechtigt ist, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen. 2

öe 27.

* Ob und inwieweit bei Erlöschen 23) oder Zurücknahme der

Genehmigung wegen Unterbrechung des Baues oder Betriebes 24) die für die Ausführung der Bahn oder die. fristgemäße Eröffnung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes bestimmten Geldstrafen ver⸗ fallen, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges der Minister der öffentlichen Arbeiten. Dieser beschließt über die Verwendung solcher Geldstrafen. Letztere sind zu Gunsten des früheren Unternehmens, anderenfalls ähnlicher Unternehmungen in dem betreffenden Landes⸗ theile zu verwenden.

§ 28.

Unternehmer von Kleinbahnen sind verpflichtet, sich den Anschluß anderer Bahnen gefallen zau lassen, sofern die Behörde, welche die Genehmigung für die Bahn, an welche der Anschluß erfolgen soll, ertheilt hat, mit Rücksicht auf die Construction und den Betrieb der Bahn den Anschluß für zulässig erachtet. Dieselbe Behörde ent⸗ scheidet auch darüber, wo und in welcher Weise der Anschluß erfolgen soll, regelt in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung die Ver⸗ hältnisse beider Unternehmer zu einander und setzt, vorbehaltlich des Rechtsweges, die dem erstgedachten Bahnunternehmer für die Be nutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung fest

Unternehmer von Kleinbahnen können die Gestattung des An schlusses ihrer Bahnen an Eisenbahnen verlangen, welche dem Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unter liegen, sofern der Minister der öffentlichen Arbeiten mit Rücksich auf die Construction und den Betrieb der letzteren den Anschluß zulässig erachtet. Darüber, wo und in welcher Weise der Anschluf herzustellen ist, und über die Verhältnisse beider Unternehmer zu ein ander, insbesondere über die dem Eisenbahnunternehmer für die Be⸗ nutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung er scheidet, in letzterer Beziehung unter Vorbehalt des Rechtsweges, der Minister der öffentlichen Arbeiten.

Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staats⸗Ministeriun eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen, daß si als Theil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigenthümlichen Erwerb solcher Bahnen gegen Ent schädigung des vollen Werths nach einer mit einjähriger Frist voran⸗ gegangenen Ankündigung beanspruchen.

8 31

Der Erwerb 30) erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 42 Nr. 4a bis d des Gesetzes über die Eisen⸗ bahnunternehmungen vom 3. November 1838, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des 25 fachen Betrages nach § 42 Nr. 4a des vor⸗ erwähnten Gesetzes das steuerpflichtige Einkommen nach den Bestim⸗ mungen des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Ges.⸗ Samml. S. 175) zu Grunde zu legen ist, jedoch bei den Actiengesellschaften und Commanditgesellschaften auf Actien der Abzug von 3 ½ % des eingezahlten Actienkapitals 16 Einkommensteuergesetz) fortfällt. Erstreckt sich die Kleinbahn über das Gebiet des preußischen Staats hinaus in andere deutsche Bundesstaaten, so ist gleichwohl das Einkommen aus dem gesammten Betriebe der Berechnung der Entschädigung zu Grunde zu legen. War das zu erwerbende Unternehmen noch nicht 5 Jahre im Betriebe, so ist für die Berechnung der Entschädigung der Jahresdurchschnitt des bisher erzielten Reingewinnes maßgebend. Ist eine Actiengesellschaft Unternehmer der zu erwerbenden Bahn, so bedarf es nicht der Ein⸗ lösung der Aectien von den einzelnen Actionären, sondern nur der Zahlung der Gesammtentschädigung an die Gesellschaft.

32

Der Unternehmer kann verpflichtet werden, über jede Bahn, für welche ihm eine besondere Genehmigung ertheilt worden ist, dergestalt Rechnung zu führen, daß der Reinertrag derselben, und wenn der Unternehmer eine Actiengesellschaft ist, die von derselben gezahlte Dividende daraus mit Sicherheit entnommen werden kann.

Die Vernachlässigung dieser Verpflichtung begründet für den Staat das Recht, die Berechnung der Entschädigung nach dem Sach⸗ werthe (§§ 33 bis 35) zu verech.

Der Unternehmer kann Entschädigung nach dem Sachwerthe ver⸗ langen, wenn das Unternehmen noch nicht länger als fünfzehn Jahre im Betriebe ist. Erfolgt die Erwerbung durch den Staat in den ersten fünf Jahren des Betriebs, so werden dem Sachwerth 20 %, erfolgt sie in den nachfolgenden zehn Jahren, so werden demselben 10 % zugeschlagen.

1 § 34. Im Falle der Entschädigung nach dem Sachwerthe bilden den Gegenstand des Erwerbs alle dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmeten Sachen und Rechte des Unternehmers, die For⸗

derungen und Schulden jedoch nur insoweit, als dieselben nach beider⸗ seitigem Einverstaͤndnisse auf den Staat übergehen sollen. In die