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Aus Oberschlesien. Ein Wirbelsturm, wie er
Weise nur höchst selten vorkommt, hat am Mittwoch und Donnerstag v. W. in den beiden ober⸗ schlesischen Kreisen Kattowitz und Tarnowitz schreckliche Ver⸗ wüstungen angerichtet. Dem „Hamb. Corr.“ wird darüber be⸗ richtet: In Hohenlohehütte, Kreis Kattowitz, wurden fünf Häuser beschädigt, darunter die Schule. Im angrenzenden Josephsdorf wurde ein Dach abgehoben, weit davon getragen und sauste derart hernieder, daß ein davon getroffener Mann erschlagen wurde. In Myslowitz flog ein Dach mit solcher Wucht auf ein Haus, daß das⸗ selbe in seinen oberen Stockwerken zerstört wurde. In Schoppinitz beträgt die Zahl der beschädigten Häuser über 20. In Zalenze bei Schoppinitz wurde ebenfalls eine Person durch herabfallendes Mauer⸗ werk erschlagen. Kaum weniger wüthete die Windsbraut im Kreise Tarnowitz, besonders aber in der Stadt gleichen Namens. Dort wurden einzelne Straßen durch herabgestürzte Balken, durch Bäume und Mauer⸗ werk vollständig gesperrt. Ganze Scheunen wurden vom Boden fortgefegt oder sie stürzten in sich zusammen. Die Zahl der herabgestürzten Schornsteine beträgt wohl dreißig. Das Maschinengebäude der elek⸗ trischen Beleuchtungsanstalt auf dem Bahnhof wurde ebenfalls ab⸗ gedeckt, die Leitungsdrähte zerrissen und die Beleuchtung des Bahnhofs durch elektrisches Licht unmöglich gemacht. Der Steigerthurm der freiwilligen Feuerwehr stürzte ein und die von Tarnowitz ausgehenden
Chausseen bieten ein schreckliches Bild der Zerstörung. Das alles
geschah in fünf Minuten.
Ilfeld. Wie schon in Nr. 193 des „R.⸗A.“ gemeldet, unglückte am 16. August hier der Post⸗Baurath Erwin Neumann aus Magdeburg in Ausübung seines Berufs bei Besichtigung des Postneubaues. Das „Centralbl. der Bauverw.“ theilt darüber Fol⸗ gendes mit: Auf einer Dienstreise begriffen, hatte er sich am 16. Morgens in Begleitung des hiesigen Bauunternehmers und des Wu“ nach dem im Rohbau nahezu vollendeten Postgebäude egeben und hier die Balkenlage über dem 3,8 m hohen Erd⸗ eschoß betreten, welche auf seitlich an die Balken genagelten Latten Stakhölzer trug, als plötzlich eine schlecht befestigte Latte sich löste, die Zwischendecke einbrach und Neumann mit diefer vor den Augen seiner Begleiter in die Tiefe stürzte. Er fiel hierbei im Kellergeschoß so unglücklich auf einen zur Aufnahme der Gewölbe eingemauerten Träger, daß der Tod sofort eintrat. Erwin Neumann war 1848 in Sprottau geboren. Die Baumeisterprüfung bestand er im Jahre 1877 und trat im Frühjahr 1878 bei der Post⸗Bauverwal⸗ tung ein. Seit Anfang 1885 war ihm die Stelle des technischen Hilfs⸗ arbeiters für Bausachen im Reichs⸗Postamt und von Anfang 1886 ab die Vorsteherstelle des technischen Baubureaus desselben Reichsamts übertragen. Am 1. April 1889 ward er zur Wahrnehmung der Ge⸗ schäfte des Post⸗Bauraths nach Magdeburg versetzt und ein halbes Jahr später zum Post⸗Baurath ernannt. Ueberaus groß ist die Theilnahme, die das traurige Geschick des Verunglückten in allen Kreisen findet, besonders bei allen denen, welche die ungewöhnliche Tüchtigkeit des Verstorbenen würdigen konnten und deren Liebe er 5 sein herzgewinnendes Wesen in so vollem Maße gewonnen Hatte.
Sontra (Kurhessen), 22. August. Das kleine Ackerstädtchen Sontra, das kaum 2000 Seelen zählt, ist in der vergangenen Sonntagsnacht von einem verheerenden Brandunglück heim⸗ gesucht worden. Erst vor wenigen Wochen hat ein Brand einen erheblichen Theil der Stadt zerstört, aber iesmal hat das Feuer, wie dem „Hann. Cour.“ geschrieben wird, 140 Gebäude niedergelegt, darunter 40 große Wohnhäuser. Etwa 500 Personen, die sich auf 80 Familien vertheilen, sind obdach⸗ los geworden. Die zum größten Theil bereits eingebrachten Ernte⸗ vorräthe, Roggen, Weizen ꝛc., sind mit verbrannt; ebenso ist viel Vieh in den Flammen umgekommen. Ein Feuerwehrmann hat bei dem Rettungswerk so schwere Verletzungen erlitten, daß er vom Platze getragen werden mußte. Da das Feuer mit beispielloser Schnellig⸗ eit um sich griff, so konnte nur wenig gerettet werden. Das Feuer, welches in dem Hause des Metzgers und Gastwirths Göbel am Sonnabend Abend entstand, sprang bald hier, bald dort über und die von Nah und Fern herbeigeeilten Feuerwehren ver⸗ mochten bei dem anfänglichen Wassermangel wenig zu thun. Erst gegen 4 Uhr Morgens gelang es, das Feuer einzudämmen.
chneeberg im Erggeb., 23. August. Nach einer Meldung aus benstock sind daselbst heute durch eine große Feuersbrunst gegen 30 Häuser in Asche gelegt worden.
Reichenau, 21. August. Heute wurde hier, wie die „Karlsr. Ztg.“ berichtet, der dem verstorbenen Präsidenten des Deutschen Fischereivereins, Kammerherrn Dr. F. von Behr⸗Schmoldow ge⸗ widmete Denkstein feierlich enthüllt. Der Feier wohnte Seine König⸗ liche Hoheit der Großherzog von Bäden bei, der um 5 Uhr Nachmittags in Reichenau eintraf, wo Höchstdemselben ein begeisterter Empfang bereitet wurde. Die Festrede hielt Graf von Zeppelin.
St. Blasien, 31. August. Ueber den bereits erwähnten Brand im Kurort St. Blasien entnehmen wir dem Bericht der „Bad. L.⸗Ztg.“: Unser beliebter, sich eines überaus starken Besuchs erfreuender Kurort St. Blasien bot gestern Abend und letzte Nacht einen traurigen Anblick. Abends 6 Uhr brach in dem mit Kurgästen überfüllten Hotel und Kurhause Feuer aus, das, wie man hört, infolge eines Kaminbrandes entstanden ist. Zu dieser verhängnißvollen Zeit war unsere Feuerwehr nicht am Ort anwesend, sondern mußte im Laufe des Nachmittags nach Häusern eilen, um dort bei einem ausge⸗ brochenen Brande ihre Pflicht zu erfüllen. In diesem Orte ist ein Haus niedergebrannt. Nach ihrer sofortigen Rückkehr gelang es jedoch den thatkräftigen Bemühungen, gegen alle Erwartung dem verheeren⸗ den Element um 8 Uhr Einhalt zu gebieten. Zerstört wurde ein Theil des alten Kurhauses; die Hauptgebäude: das neue Kurhaus, der Klostergasthof und die Friedrich⸗Luisenruhe sind noch vollständig erhalten. Der Betrieb des Hotels erleidet eine wesentliche Störung nicht. Daß in St. Blasien namentlich unter den vielen an⸗ wesenden Kurgästen die größte Bestürzung herrscht, braucht wohl kaum erwähnt zu werden. Das Mobiliar und das Gepäck der Kur⸗ gäste wurde größtentheils gerettet. Der wirklich entstandene Schaden läßt sich vorläufig noch nicht abschätzen, doch ist er von nicht geringer Bedeutung. Die durch den Brand obdachlos gewordenen Fremden wurden letzte Nacht in Nothquartieren untergebracht und es werden die meisten dieser Fremden St. Blasien ungern zu verlassen und sich nach Hause zu begeben sich genöthigt sehen. Der Andrang zu dem Telegraphenbureau war gestern Nacht ein so starker, daß es der größten Anstrengungen bedurfte, des gewaltigen Verkehrs Herr zu werden.
Hamburg, 23. August. Die 21. Generalversammlung des Deutschen Apothekervereins ist heute Vormittag unter dem Vorsitze des Herrn Fröhlich⸗Berlin eröffnet worden. An der ersten Versammlung nahmen etwa 220 Mitglieder theil; Senator Dr. Hachmann begrüßte die Erschienenen im Namen des Senats, Geheimer Medizinal⸗Rath Dr. Pistor⸗Berlin im Auftrage des preußischen Cultus⸗Ministeriums. Zunächst wurde der Jahresbericht für 1891/92 erstattet. Der Antrag des Vorstandes: „Die Generalversammlung wolle beschließen, den Vorstand zu beauftragen, sich durch Mitglieder, welche auf Vorschlag aus den einzelnen Staaten berufen werden, zu verstärken, um in Bezug auf die weitere Entwickelung unserer Gewerbefrage den deutschen Apothekerstand zu vertreten“, wurde von Herrn Senator Dr. Brunnengräber⸗Rostock eingehend motivirt und nach längerer Debatte, in der es sich nur um die formale Seite der Ausführung handelte, einstimmig angenommen. Den zweiten Antrag des Vor⸗ standes: „Die Generalversammlung wolle beschließen, den Vorstand zu beauftragen, bei dem Königlich preußischen Herrn Minister für die geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten dahin vorstellig zu werden, daß an der Universität der Reichs⸗Hauptstadt für die Ausbildung in den pharmaceutischen Wissenschaften specielle Lehrkräfte angestellt werden“, motivirte Herr Medizinal⸗Assessor Dr. Schacht⸗Berlin. Es entspann sich eine längere Debatte darüber, ob der Verein für einen solchen Specialfall, wie die Errichtung eines pharmaceutischen Instituts an einer einzelnen Universität, eintreten solle oder nicht. Herr Mühsam⸗Lübeck beantragte, den Antrag dahin zu er⸗ weitern, daß der Vorstand bei den Bundesregierungen vorstellig werde, bei allen deutschen Universitäten entsprechende Einrichtungen zu treffen. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt und der Antrag des Vorstandes mit großer Majorität angenommen. Hierauf vertagte sich die Ver⸗ sammlung. “
Wien. Der Kaiser hat, wie das „Frdbl.“ meldet, den vom Tiroler Landtag beschlossenen Gesetzentwurf über den Schutz der Pflanze Edelweiß genehmigt. 6
Tetschen, 24. August. Infolge niedrigen Wasserstandes der Elbe ist, dem „H. T. B.“ zufolge, die Personenschiffahr zwischen Herrnskretschen und Leitmeritz eingestellt worden.
Aus Tirol, 20. August. Auf der Alpe Alpenhorn bei Flirsch wurde, der „Frkf. Ztg.“ zufolge, ein Schäfer, Namens Tschidere aus Grins, der bereits 30 Jahre dort im Dienste stand, in einem Tobel unter der Lawine todt aufgefunden. Wahrscheinlich war er beim Uebergang über die Lawine eingebrochen und eines elenden Todes gestorben. — Gestern ist in Innsbruck die in Wien nach dem Modell des verstorbenen Bildhauers Natter gegossene Andreas Hofer⸗ Statue angekommen.
Genf. In Genf hat, der „Frkf. Ztg.“ zufolge, am 23. August der internationale Congreß der Mäßigkeits⸗Vereine seine Berathungen begonnen. Deutschland ist dabei vertreten durch Oberst von Knobelsdorff (Berlin), Roschmann (Holstein) und Sack (Elsaß). Zahlreiche Delegirte sind aus Belgien und Frankreich an⸗ wesend.
Arlon, 20. August. Ein Orkan zerstörte, wie die „Köln. Ztg.“ meldet, in der letzten Nacht die Gebäulichkeiten, Maschinen und Trinkhallen der luxemburgischen Landwirthschaftlichen Aus⸗ stellung.
New⸗York, 24. August. Die Luftschifferin Steele,
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welche zu Columbus (Ohio) im Ballon aufstieg, verlor, wie man dem „H. T. B.“ meldet, beim Ergreifen des Fallschirms das
Gleichgewicht, stürzte aus einer Höhe von 300 Fuß herab und blieb mit zerschmetterten Gliedern todt liegen. “
Aus Japan. Nach einem Telegramm der „Mgdb. Ztg.“ aus London sind dort Nachrichten aus San Francisco eingegangen, denen zufolge Japan durch Orkane, Hochfluthen und Erdbeben heimgesucht worden wäre, die einen großen Verlust an Menschenleben verursacht hätten. 8 —
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8
Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen.
Sagan, 24. August. (W. T. B.) Reichstags⸗Er⸗ satzwahl im 2. Liegnitzer Wahlkreise Sagan⸗Sprottau. Bisher sind gezählt: für von Klitzing (cons.) 6268, für Dr. Müller ffreis.) 4977, für Zubeil (soz.) 1408 Stimmen. Aus etwa 30 Wahlortschaften steht das Resultat noch aus.
Fulda, 24. August. (W. T. B.) Der Fürst⸗ bischof von Breslau Dr. Kopp ist gestern zur Theil⸗ nahme an der hier stattfindenden Bischofskonferenz ein⸗ getroffen. Der Bischof von Osnabrück Dr. Höting ist durch Krankheit am Erscheinen verhindert. Der päpstliche Hausprälat Nagl aus Rom, der an der Conferenz nicht theilgenommen hat, sondern sich zufällig auf einer Ferienreise hier befand, ist bereits heute früh abgereist.
Moskau, 24. August. (W. T. B.) Der inter⸗ nationale Congreß der Zoologen ist heute hier eröffnet worden.
Athen, 24. August. (W. T. B.) Das amtliche Blatt veröffentlicht die aus Ersparnißrücksichten erfolgte Ab⸗ berufung der griechischen Gesandten Delyannis in Paris, Gennadios in London, Rangabé in Berlin Papparigopoulos in St. Petersburg.
II
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)
Wetterbericht vom 24. August, 8 Uhr Morgens.
8 1.
in 0 Celsius
50 C.
4⁰9
Stationen. Wind. Wetter.
Emil Graeb.
u. d. Meeressp. red. in Millim.
(Bar. auf 0 Gr. Temperatur
R O8 .
7 Uhr.
Mullaghmore Aberdeen Christiansund 7 2 3 Regen Kopenhagen. 1 halb bed. Stockholm 2 heiter aranda . t. Petersburg 1 bedeckt Moskau ... still wolkenlos
Cork, Queens⸗ 7 Uhr. town 755 O 3 heiter
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Neufahrwasser 761
Memel 763
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1¹) Abends schweres Gewitter. ²) Abends starkes Gewitter.
„„Das barometrische Maximum, welches gestern 6 Uhr.
über den russischen Ostseeprovinzen lag, hat sich Freitag: Methusalem.
weiter ostwärts nach dem Innern Rußlands verlegt, 5 ege 1“ ö“ während über West⸗ Furopa der Luftdruck Remlich Hree eee von Gesangs⸗ und Thomas-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30.
niedrig und gleichmäßig vertheilt ist. Bei leichter vorwiegend südwestlicher bis südöstlicher Luft⸗ bewegung dauert in Deutschland die warme heitere Witterung fort. In Westdeutschland bis zur Oder⸗
mündung fenden sgestern zahlreiche Gewitter statt. burg. Sonnabend: Eröffnungs⸗Vorstellung. Denise. mm Regen. In Deutschland Schauspiel in 4 Acten von Alexander Dumas, Sohn. August Junkermann. Anfang 7 ½ Uhr. Freitag: Zum 13. Male: Onkel Bräsig. Der Sommergarten ist geöffnet.
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—₰ A I“ 28. bch⸗ vo W. 2 g In Scene gesetzt v Hermann
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stil Re 1 Aufzug von Friedrich Roeber. In Scene gesetzt
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8“ Ober⸗Regisseur Mar Grube. Anfang Tanz⸗ und Instrumental⸗Gesellschaft, unter Leitung
8 58 8 ihres Directors Peter Newski.
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Anfang des Concerts 6 Uhr, Anfang der Vorstellung
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nnerstag (letzte Geöffnet von 12—11 Uhr.
69. Vorstellung. 8 8 — —9 8 ; ; 16 Perstelung, ach Buch Woche): Zum 27. Male: Tas kleine Krokodil, 1“
Sternheim.
z sten Mal in Deutschland.) 170. Woriel g,, onna zum ersten Mal in Deutschland.)
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Freitag: Dieselbe Vorstellung.
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Im Park: Großes
Freitag: Das kleine Krokodil. Im vracht⸗ vollen Sommer⸗Garten: Elite⸗Concert. Auftreten sämmtlicher Specialitäten I. Ranges.
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5; 8 ; sangs⸗ und J. Künst Anf ; ; Uebersicht der Witterung. 1“ Bnfenc der neuen Derorationen und neuen Costumen.
Donnerstag: Gesammt⸗Gastspiel des Fritz Reuter⸗ veSsxeg. von August Junker⸗
“ mann. Zum 12. Male: Onkel Bräsig. Lebens⸗ Residenz⸗-Theater. Direction: Sigmund Lauten⸗ bild in 5 Acten nach Fritz “ Berlin: Stromtid“ für die deutsche Bühne eingerichtet von
Familien⸗Nachrichten.
üi hes “ 1 8 “ “ Im prachtvollen Sommer⸗Garten: : Frl. Sophie von Schlieben mit Hrn.
Großes Doppel⸗Concert. 18 Rittmei Rohr⸗Wahlen⸗Jürgas (Loders⸗ 41. Gastspiel der Russischen National⸗, Gesangs⸗,
1 — Frl. Marie Gallus mit Hrn. m.⸗Lieutenant Claus von Anderten (Cassel — anzig). — Frl. Fraenze Jellin mit Hrn. Berg⸗ inspector und Lieutenant der Reserve Georg
(10 Personen,
Auftreten sämmtlicher Specialitäten I. Ranges. Böhnisch (Gleiwitz). Abends: Feenhafte Illumination des ganzen Garten⸗ elicht: Hr. Rittergutsbesitzer Georg von
mit Frl. Julie Klaatsch (Berlin). — Hr. egierungs⸗Assessor Ernst Richter mit Frl. Clara von Blum (Minden). — Hr. Rittergutsbesitzer Heinrich Schwartzkopf mit Frl. Elisabeth Richter (Soest). — Hr. Postdirector Fritz Landré mit Frl. Gela Mevyerhoff (Münster i. W.) — Hr Berginspector Theodor Remy mit Frl. Adele Meininghaus (Heinitz b. Saarbrücken — Dortmund). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Landgerichts⸗Rath Dr. Magnus (Kiel). — Hrn. Regierungs⸗Refe⸗ rendar von Pirch (Köslin). — Hrn. Ober⸗Amt⸗ mann Pachnio (Dom. Barten). — Hrn. Berg⸗ Assessor Illner (Waldenburg i. Schl.) — Eine Tochter: Hrn. Director Körner (Eulau⸗Wilhelms⸗
Anfang 7 ½ Uhr. hütte).
Gestorben: Fr. Kreisgerichts⸗Räthin Kahle, geb. von Vormann (Berlin). — Hr. Landrath Ludwig Burchhard (Borowo b. Czempin). — Hr. Ge⸗ heimer Rechnungs⸗Rath a. D. Hacker (Erfurt). — Hr. Capitän zur See Gustav Adolf Claussen von Finck (Kiel). — Hr. Hauptmann a. D. Richard Bieler (Königsberg). — Hrn. Deich⸗ hauptmann Nitschke Sohn Urnst (Guhrau). —
ö“ — ormoisto n F 9 (Glatz) Hr. Bürgermeister a. D. Emanuel Arttelt (Glatz)⸗
—
Redacteur: Dr. H. Klee, Director.
Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich) Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
Anzeiger. 189
en und amtlichen Niederlagen des deutschen Zollgebiets am 31. Juli 1892.
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Oeffentliche Niederlagen für unverzollte Gegenstände ³) 29 981 Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß 327 680
458 792 2 896 31 43 27 35 9 79 442 9 400 78 402 24 044
7719 180 517
15 K 8 99 3 027
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¹) Bestände waren vorhanden niederlagen. — ³) Darunter 819 (100 kg) Berlin, im August 1892.
647 028
36 585 700 2777 35 703 19 350 49 131 b 5 436
Raffinerien und MelasseEntzuckerungsanstalten. — ³) Desgl. in 21 öffentlichen Niederlagen. — ⁴) Des ährigen Uebersicht beruht auf nachträglich eingegangenen Berichtigungen. 8
Kaiserliches Statistisches Amt. In Vertretung: Herzog.
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen.
Inhaltsübersicht. 2. Anmeldung zur Zeichenrolle. Einrichtung der Zeichenrolle. Behandlung der Anmeldungen. ebergang eingetragener Zeichen. Löschung eingetragener Zeichen. Verfahren vor dem Rechtswirkung der Eintragung. Schutz eingetragener Zeichen. “ 15. Schutz der Etiquetten und Ursprungs 17, 18, 19. Civil⸗ und Strafverfahren. 21. Beziehungen zum Auslande. 23. Uebergangs⸗ und Ausführungsbestimmungen. Inkrafttreten des Gesetzes. Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waaren von den Waaren Anderer eines Waarenzeichens sich bedienen will,
kann dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden. SU2
S 2. Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt geführt. Die Anmel⸗ dung eines Waarenzeichens hat schriftlich bei dem Patentamt zu er⸗
folgen. Jeder Anmeldung muß die Bezeichnung des Geschäfts⸗ betriebes, in welchem das Zeichen verwendet werden soll, ein Ver⸗ zeichniß der Waarengattungen, für welche es bestimmt ist, sowie eine
deutliche Darstellung des Zeichens beigefügt sein.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Er⸗
fordernisse der Anmeldung.
Für jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von 30 ℳ, bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr von 10 ℳ zu ent⸗ richten. Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr 20 ℳ erstattet. “ ““
Die Zeichenrolle soll enthalten:
1) den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung;
2) die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, in welchem das Zeichen erwendet werden soll, ein Verzeichniß der Waarengattungen, für welche es bestimmt ist, sowie eine Darstellung des Zeichens;
3) Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines etwaigen Vertreters, sowie Aenderungen in der Person und im Namen und Wohnort des Inhabers und des Vertreters; —
4) den Zeitpunkt einer Erneuerung der Anmeldung;
5) den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens.
Die Einsicht der Zeichenrolle steht jedermann frei.
„Jede Eintragung und jede Löschung wird durch das amtliche Blatt des Patentamts bekannt gemacht. Das Patentamt veröffent⸗ icht in regelmäßiger Wiederholung Uebersichten über die in der
Zwischenzeit eingetragenen und gelöschten Zeichen.
2
Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Waarenzeichen: 1) welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen
Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Her⸗
stellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis⸗, Mengen⸗ oder Gewichtsverhältnisse der Waare enthalten;
2, welche in⸗ oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde⸗ oder weiteren öffentlichen Verbandes enthalten;
3) welche Aergerniß erregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die offenkundig den thatsächlichen Verhältnissen nicht ent⸗ sprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen; b
4) welche im wesentlichen aus solchen Angaben, Darstellungen oder Wörtern bestehen, die zur Bezeichnung der Waarengattung, für welche das Zeichen bestimmt ist, oder gleichartiger Waaren⸗ gattungen innerhalb bestimmter Verkehrskreise allgemein gebräuch⸗ lich sind.
Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waarengattungen, für welche sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waarengattungen zu Gunsten eines Anderen, als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der Löschung von neuem eingetragen werden.
§ 5.
Wenn ein zur Anmeldung gebrachtes Waarenzeichen mit einem anderen, für dieselbe oder für eine gleichartige Waarengattung auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 143) oder auf Grund des gegenwärtigen Ge⸗ letzes früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt, oder wenn es mit diesem Zeichen solche Aehnlichkeit besitzt, daß die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegen würde, so giebt das Patentamt dem Anmelder hiervon Nachricht. Erklärt dieser sich innerhalb eines
onats nicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Beharrt er bei seinem Antrage, so ist, sofern nicht andere Gründe entgegen⸗
stehen, die zu bewirken. In diesem Falle giebt das Patentamt dem Inhaber des früher angemeldeten Zeichens Nachricht. Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Benach⸗ richtigungen erwachsen Ersatzansprüche nicht. 8
§ 6.
Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Waarenzeichens begründete Recht geht auf die Erben über und kann durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetriebe, zu welchem das Waarenzeichen gehört, auf einen Anderen übergehen. Der Ueber⸗ gang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle ver⸗ merkt, sofern die Einwilligung des Berechtigten in beweisender Form beigebracht wird. Ist der Berechtigte verstorben, so ist der Nachweis der Rechtsnachfolge zu führen.
11 Solange der Uebergang in der Zeichenrolle nicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintragung des Waaren⸗ zeichens nicht geltend machen. 8 1 „Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, welche einer Zu⸗ stellung an den Inhaber des Zeichens bedürfen, sind stets an den ein⸗ getragenen Inhaber zu richten. Ergiebt sich, daß derselbe verstorben ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen die Zustellung als bewirkt ansehen, oder zum Zweck der Zustellung an die Erben deren Ermittelung veranlassen.
§ 7. Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jeder Zeit in der Rolle gelöscht.
Von Amtswegen erfolgt die Löschung:
1) wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Er⸗ neuerung zehn Jahre verflossen sind;
.2) wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen.
Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers erfolgen, so giebt das Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß. Soll infolge Ab⸗ laufs der zehnjährigen Frist die Löschung erfolgen, so ist von derselben abzusehen, wenn der Inhaber des Zeichens bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung unter Zahlung einer Gebühr von 10 ℳ neben der Erneuerungsgebühr die Er⸗ neuerung der Anmeldung nachholt; die Erneuerung gilt dann als an dem Tage des Ablaufs der früheren Frist geschehen.
§ 8.
Ein Dritter kann die Löschung eines Waarenzeichens beantragen:
1) wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren An⸗ meldung für dieselbe oder für eine gleichartige Waarengattung ein⸗ getragen steht;
x2) wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen gehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird: — 3) wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergiebt, daß der Inhalt des Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissen nicht ent⸗ spricht und die Gefahr einer Täuschung begründet.
Der Antrag auf Löschung ist im Wege der Klage geltend zu machen und gegen den eingetragenen Inhaber oder, wenn dieser gestorben, gegen dessen Erben zu richten.
„Hat vor oder nach Erhebung der Klage ein Uebergang des Waarenzeichens auf einen Anderen stattgefunden, so ist die Entscheidung in Ansehung der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Auf die Befugniß des Rechtsnachfolgers, in den Rechts⸗ streit einzutreten, finden die Bestimmungen der §§ 63 bis 66 und 73 der Civil⸗Prozeß⸗Ordnung entsprechende Anwendung.
In den Fällen der Ziffer 2 kann der Antrag auf Löschung zunächst bei dem Patentamt angebracht werden. Das Patentamt giebt dem Inhaber des Waarenzeichens davon Nachricht. Widerspricht derselbe innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Viderspricht er, so wird dem Antrag⸗ steller anheimgegeben, den Anspruch auf Löschung im Wege der Klage zu verfolgen.
1
8 .
Anmeldungen von Waarenzeichen, Anträge auf Uebertragung und Widersprüche gegen die Löschung derselben werden in dem für Patent⸗ anmeldungen maßgebenden Verfahren durch Vorbescheid und Beschluß erledigt. Gegen den Beschluß, durch welchen ein Antrag zurückgewiesen wird, kann der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch welchen Widerspruchs ungeachtet die Löschung angeordnet wird, der Inhaber des Zeichens innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Patentamt Beschwerde einlegen.
Zustellungen, welche die Eintragung, die Uebeptragung oder die Löschung eines Waarenzeichens betreffen, erfolgen mittels eingeschriebenen Briefes. Kann eine Zustellung im Inlande nicht erfolgen, so wird sie durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe der §§ 161, 175 der Civil⸗ Prozeß⸗Ordnung bewirkt.
§ 10.
Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte
über Fragen, welche Waarenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben,
S
sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gut⸗ achten mehrerer Sachverständigen vorliegen. § 11.
Die Eintragung eines Waarenzeichens hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem angemeldeten Waarenzeichen zu verseben, die so bezeichneten Waaren in Verkehr zu setzen, sowie auf Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Ankündigungen, Rechnungen öder dergleichen das Zeichen anzubringen.
§ 12. urch die Eintragung eines Waarenzeichens wird niemand ge⸗ „seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung, sowie Angaber rt, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über mung, über Preis⸗, Mengen⸗ oder Gewichtsverhältnisse von
„sei es auch in abgekürzter Gestalt, auf Waaren, auf deren Verpackung oder Umhüllung anzubringen und im Geschäftsverkehr zu gebrauchen.
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2 8₰ 9. Weer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Ankündigungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma eines Anderen oder init einem nach Maßgabe dieses Ge⸗ setzes geschützten Waarenzeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. 8
Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit Geldstrafe von Einbundertfünfzig bis Fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
§ 14. .
Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Geschäftsbriefe, Empfeh⸗ lungen, Ankündigungen, Rechnungen oder dergl. mit einer Aufmachung, Ausstattung oder Verzierung, welche in den betheiligten Verkehrs⸗ kreisen als Kennzeichen gleichartiger Waaren eines Anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer in der gleichen Absicht derartig gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geld⸗ strafe von Einhundert bis Dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
„„Wer Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ge⸗ schäftsbriefe, Empfehlungen, Ankündigungen, Rechnungen oder dergl.
mit einem Staatswappen oder mit dem Namen oder Wavppen eines
Ortes, eines Gemeinde⸗ oder weiteren öffentlichen Verbandes in der Absicht versieht, durch eine unrichtige Bezeichnung der Herkuünft über die Beschaffenheit der Waaren einen Irrthum zu erregen, oder wer in der gleichen Absicht derartig bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von Einhundertfünfzig bis Fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 8
Diese Bestimmung findet zu Gunsten des Auslandes nur dann Anwendung, wenn dort nach einer im Reichs⸗Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung gegen die mißbräuchliche Benutzung deutscher Ursprungs⸗ bezeichnungen Schutz gewährt wird.
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung
kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine
an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von Zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. 17.
Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund der §§ 13 bis 16, so ist bezüglich der im Besitz des Verurtheilten befindlichen Gegenstände auf Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung, oder, wenn die Be⸗ seitigung in anderer Weise nicht möglich ist, auf Vernichtung der damit versehenen Gegenstände zu erkennen.
Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist in den Fällen der §§ 13 und 14 dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen,
ie Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu o“ 8
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Der nach Inhalt dieses Gesetzes gewährte Schutz wird durch Abänderungen nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und sonstige Kennzeichnungen von Waaren wieder⸗ gegeben werden, sofern ungeachtet dieser Abänderungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr Fügens
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht
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