1892 / 199 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dem Reichsgericht zugewiesen.

20.

Soweit deutsche Waaren im Auslande bei der Ein⸗ oder Durch⸗ fuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche ihre deutsche Herkunft erkennen läßt, kann durch Beschluß des Bundes⸗ raths den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Ein⸗ oder Durchfuhr eine entsprechende Auflage gemacht und für den Fall der Zuwiderhandlung die Einziehung der Waaren angeordnet werden. Die Beschlagnahme kann den Zoll⸗ und Steuerbehörden übertragen werden. Die Festsetzung der Einziehung erfolgt durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörde 459 der St.⸗P.⸗O.). § 21.

Wer im Inlande eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz seines Namens oder seiner Firma, seiner Waarenzeichen oder der sonstigen Kennzeichnung seiner Waaren nach Maßgabe dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staate, in welchem seine Nieder⸗ lassung sich befindet, nach einer im Reichs⸗Gesetzblatt enthaltenen Be⸗ kanntmachung deutsche Waarenbezeichnungen einen Schutz genießen.

Der Anspruch auf Schutz eines Waarenzeichens und das durch

die Eintragung begründete Recht können nur durch einen im Inlande

bestellten Vertreter geltend gemacht werden. Der letztere ist zur Ver⸗ tretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Ver⸗ fahren, sowie in den das Zeichen betreffenden bürgerlichen Rechts⸗ streitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des § 24 der Civilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögens⸗ gegenstand befindet.

Wer ein ausländisches Waarenzeichen zur Anmeldung bringt, hat damit den Nachweis zu verbinden, daß in dem Staat, in welchem seine Niederlassung sich befindet, die Voraussetzungen erfüllt sind, unter welchen der Anmeldende dort einen Schutz für sein Zeichen be⸗ anspruchen kann.

Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 143) in die Zeichen⸗ register eingetragenen Waarenzeichen finden bis zum 1. Januar 1897 die Bestimmungen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die

Zeichen können bis zum 1. Januar 1897 jeder Zeit zur

Eintragung in die Zeichenrolle nach Maßgabe des gegen⸗ wärtigen Gesetzes angemeldet werden, und unterliegen als⸗ dann dessen Bestimmungen. Die Eintragung darf nicht versagt wer⸗ den hinsichtlich derjenigen Zeichen, welche auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. November 1874 in die bisherigen Zeichenregister eingetragen worden sind. Die Eintragung geschieht unentgeltlich, und unter dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung. Ueber den Inhalt der ersten Eintragung ist ein Zeugniß der bisherigen Registerbehörde bei⸗ zubringen.

Mit der Eintragung in die Zeichenrolle, oder sofern eine solche nicht erfolgt ist, mit dem 1. Januar 1897, erlischt der nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. November 1874 den Waarenzeichen gewährte Schutz. Bis dahin kann nach Maßgabe des § 8 Ziffer 1 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes der Antrag auf Löschung eines in die Zeichenrolle eingetragenen Waarenzeichens auch auf die unter der Herrschaft des Gesetzes vom 30. November 1874 erfolgte frühere Anmeldung des Zeichens begründet werden.

§ 23.

Die zur Ausführuug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts werden vom Reichskanzler getroffen.

Dieses Gesetz tritt mit dem ..... . in Kraft.

Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden Anmeldungen von Waaren⸗ zeichen auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 nicht mehr angenommen.

Denkschrift.

Das Gesetz vom 30. November 1874, welches in der Anwendung auf figürliche Waarenzeichen einerseits und auf Namen und Firmen andererseits den Markenschutz geregelt hat, ist bei seinem Erlaß mit Befriedigung aufgenommen worden und hat ohne Zweifel den Ver⸗ kehrs⸗ und Handelsbeziehungen nützliche Dienste geleistet. Die große Zahl der eingetragenen Waarenzeichen giebt Zeugniß davon, daß die Gewerbetreibenden in der Nachsuchung des gesetzlichen Zeichen⸗ schutzes ein wirksames Mittel erkennen, um Eingriffe in ihre Inter⸗ essensphäre zurückzuweisen, und daß das Publikum den unter Marken⸗ schutz stehenden Waarenbezeichnungen besonderes Vertrauen entgegen⸗ bringt. Nichtsdestoweniger sind während der langjährigen Geltung des Gesetzes Mängel hervorgetreten, welche namentlich im letzten Jahrzent zu zahlreichen Beschwerden und Abänderungsvorschlägen Anlaß gegeben haben. Während bei Beginn dieser Bewegung die Ansichten und Wünsche weit auseinandergingen, ist in jüngster Zeit, wie auch bei einer mit Vertretern verschiedener Inter⸗ essengruppen im Reichsamt des Innern abgehaltenen Besprechung bemerkbar war, in den Auffassungen eine Klärung eingetreten, welche der Revision des Gesetzes bestimmte Ziele anweist.

In erster Linie wird eine Centralisirung des Zeichenwesens befür⸗ wortet. Zur Zeit der Vorbereitung des Gesetzes vom 30. November 1874 fehlte es an einer Behörde, welcher die einheitliche Führung des Zeichenregisters hätte übertragen werden können; schon deshalb lag es am nächsten, um nicht völlig neue, zu der Wichtigkeit der Sache außer Verhältniß stehende Einrichtungen zu schaffen, auf die Handelsregister zurückzugreifen. Es leuchtet ein, daß bei der Hand⸗ habung des Gesetzes durch zahlreiche Localbehörden eine einheitliche und gleichmäßige Praxis, wie solche namentlich für die Zwecke des internationalen Geschäftsverkehrs nothwendig erscheint, nur schwer sich herausbilden konnte. Eine Schwäche dieser Organisation liegt, überdies in der Schwierigkeit, den betheiligten Kreisen eine zuverlässige Uebersicht über die jeweilig zu Recht bestehenden Zeichen zu gewähren. Die Bekanntmachung aller Eintragungen und Löschungen in dem Reichs⸗Anzeiger reicht dazu nicht aus, und auch die seit einigen Jahren mit amtlicher Unter⸗ stützung von buchhändlerischer Seite veranstalteten periodischen Zu⸗ sammenstellungen haben, so verdienstlich sie sind, den Bedürfnissen der gewerblichen Kreise, wie deren geringe Theilnahme an dem Unter⸗ nehmen darthut, nicht Genüge geleistet.

In den gewerblichen Kreisen besteht daher auch über die Nothwendig⸗ keit einer Centrcalisirung des Zeichenwesens nahezu Einstimmigkeit, und man wird dem daraus sich ergebenden Drängen um so eher Folge leisten können, als jetzt das Patentamt in der durch das Gesetz vom 7. April 1891 ihm gegebenen Organisation die geeignete Grundlage für entsprechende Einrichtungen bietet.

Sodann ist das auf dem System der reinen Anmeldung be⸗ ruhende Verfahren Gegenstand vielseitiger Beschwerden geworden. Um zu verhindern, daß Waarenzeichen, welche im allgemeinen Gebrauch stehen, oder welche mit den Zeichen anderer Gewerbetreibenden collidiren, zur Eintragung gelangen und hierdurch mit einem Schein der Rechtswirksamkeit umkleidet werden, dessen Beseitigung im Prozeß⸗ verfahren oft schwierig, zeitraubend und kostspielig ist, wird eine amt⸗ liche Prüfung aller Zeichenanmeldungen gefordert. Nach den vor⸗ liegenden Erfahrungen läßt sich die Bere tigung dieses Verlangens nicht völlig von der Hand weisen. Eine Vorprüfung nebst Aufgebot in der Weise, wie solche für 1“ vorgesehen ist, erscheint freilich für die Zeichenanmeldungen nicht verwerth⸗

bar; sie würde die Aufgabe der Behörde sehr schwierig heeetfer

das Eintragungsverfahren, entgegen dem Interesse der Betheiligten, in die u ziehen und überdies dem inneren Unterschied zwischen der ein neues Gut schaffenden Erfindung und der nur die Kennzeichnung der vorhandenen Güter vermittelnden Marke nicht gerecht werden. Es wird indessen auch im Wege eines vereinfachten Prüfungs⸗ verfahrens gegen die Eintragung unzulässiger, die Rechte der Allgemein⸗

heit oder bestimmter Individuen 1 Zeichen eine dem prak⸗ tischen Bedürfniß genügende Gewähr sich schaffen lassen.

Endlich ist vielfach für den Rechtsschutz gegen die Nachahmung von Waarenzeichen eine zuverlässigere und ausgiebigere Gestaltung gefordert worden. Die in dieser Beziehung erhobenen Beschwerden gründen sich hauptsächlich auf die Wahrnehmung, unter der Herrschaft der bestehenden Bestimmungen der unbefugte Benutzer eines fremden Zeichens vermittelst geringfügiger, im flüchtigen Verkehr schwer erkennbarer Abweichungen bei der Wiedergabe des Zeichens sich der Verantwortung zu entziehen vermöge. Obgleich dieser Vorwurf angesichts der Auslegung, welche die einschlägigen Vorschriften durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts gefunden haben, zweifellos zu weit geht, so läßt sich doch das Bedürfniß nicht leugnen, durch einen anderweitigen Ausbau des Gesetzes Mißverständ⸗ nissen und Fehlgriffen, wie solche in früheren Jahren mehrfach be⸗ obachtet sind, für die Zukunft den Boden zu entziehen und das Gefühl für die Achtung fremder Markenrechte und für die Verwerflichkeit verschleierter Umgehungen des Gesetzes zu schärfen.

Vor allem in den hier angedeuteten Beziehungen beabsichtigt der vorliegende Entwurf die Mängel des bisherigen Rechtszustandes zu beseitigen. Der Entwurf will außerdem wie schon der Titel erkennen läßt, über den Rahmen des Gesetzes vom 30. November 1874 hinausgreifend, einzelnen auf dem Gebiete der Waarenbezeichnung liegenden, durch den Schutz der eigentlichen Waarenzeichen und der Namen und Firmen jedoch nicht getroffenen Mißbräuchen entgegen⸗ treten, deren der unlautere Wettbewerb sich zu bedienen pflegt, um seinen Erzeugnissen ein ihrem Werth nicht entsprechendes Ansehen im Verkehr zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkte soll zunächst die unredliche Nachahmung der als Merkmal der Waaren eines bestimmten Geschäfts im Verkehr anerkannten Art der Ver⸗ packung, Verzierung oder Aufmachung unter civil⸗ und strafrechtliche Verantwortlichkeit gestellt werden. Sodann soll in gleicher Weise dem Bestreben entgegengetreten werden, durch eine unrichtige Angabe des Herkunftsortes der Waaren zum Nachtheil des soliden Verkehrs das Publikum über die Beschaffenheit der Waaren zu täuschen. Hier bietet unsere Gesetzgebung eine Lücke. Andere europäische Kulturstaaten sind uns mit Ver⸗ botsbestimmungen dieser Art vorangegangen und Deutschland wird, wie viele gewerbliche Kreise selbst anerkennen, nicht zurückbleiben dürfen, wenn nicht in dem steigenden Wettbewerb der Nationen das Ansehen unserer Industrie und der Absatz ihrer Erzeugnisse Einbuße erleiden soll. Auch einzelne der in neuerer Zeit abgeschlossenen inter⸗ nationalen Verträge über den gegenseitigen Patent⸗, Muster⸗ und Marfenschut machen hier eine Ergänzung unserer Gesetzgebung uns zur Pflicht.

Zu den wichtigeren Einzelheiten des Entwurfs sei Folgendes bemerkt:

81.

Das geltende Gesetz beschränkt die Befugniß zur Anmeldung von Zeichen auf die im Handelsregister eingetragenen Firmen. Die be⸗ absichtigte Trennung der Zeichenrolle von den Handels⸗ und Firmen⸗ registern bringt den praktischen Gesichtspunkt in Wegfall, welcher zu dieser Beschränkung mit den Anlaß gegeben hat. Ein durchschlagender Grund, die vom Firmenzwang ausgenommenen Personen vom Markenrechte auszuschließen, läßt sich nicht geltend machen. Minderkaufleute, Handwerker, Pro⸗ ducenten auf dem Gebiete des Land⸗ und Gartenbaues, des Berg⸗ baues u. dergl. können, auch ohne eine Firma zu führen, ein erheb⸗ liches Interesse daran haben, in dem ausschließlichen Gebrauch der⸗ jenigen Bezeichnungen geschützt zu sein, mit welchen sie neben oder an Stelle des Namens ihre Waaren oder Erzeugnisse besonders kenntlich zu machen suchen. Der Entwurf will daher jedem, der rechtsfähig ist, und zwar auch juristischen Personen einschließlich der Handelsgesell⸗ schaften den Schutz des Gesetzes gewähren. Einzelne Personen können, wie unter ihren bürgerlichen Namen, so auch unter dem Namen ihrer Firma Zeichen anmelden. Das Zeichen bildet aber nie einen selbst⸗ ständigen Vermögensgegenstand; das Recht seiner ausschließlichen Be⸗ nutzung steht einer Person nur in ihrer Eigenschaft als Inhaber und v eines Geschäfts zu, dessen Waaren damit versehen werden sollen.

Der Ausdruck „Geschäftsbetrieb“ ist im weitesten Sinne zu ver⸗ stehen; er soll den Betrieb des Producenten, wie den des Kaufmanns, des Vermittlers, Commissionärs, Exporteurs umfassen.

Im § 2.

sind die formellen Erfordernisse der Anmeldung gegenüber den früheren Vorschriften durch die Bestimmung ergänzt, daß der Geschäftsbetrieb, in welchem das Zeichen verwendet werden soll, an⸗ zugeben ist. Innerhalb dieses Geschäftsbetriebes die Waarengattungen auszuwählen, für welche das Zeichen verwendet werden soll, bleibt dem Ermessen des Anmelders überlassen. Alle Waarengattungen von durch eine amtliche Eintheilung der Art festzulegen, daß der Anmeldende für seine das so gebildete Klassensystem zu beachten hätte, würde die Freiheit und Beweglichkeit des Verkehrs in unzulässiger Weise be⸗ schränken. Vor allem liegt es im Interesse des Kaufmanns, nament⸗ lich desjenigen, der den Ausfuhrhandel betreibt, Waaren verschiedenster Art zusammenzufassen und als Gegenstände seines Zeichenrechtes an⸗ zugeben. Selbstverständlich wird es daneben die Aufgabe des Patent⸗ amts sein müssen, für Zwecke des Dienstbetriebes, insbesondere auch für die ihm obliegenden periodischen Veröffentlichungen die Zeichen nach der Art der Waaren, zu deren Kennzeichnung sie bestimmt sind, in Klassen zu vertheilen, welche auch dem Publikum die Ermittelung der für bestimmte Gegenstände des Handels oder der Production ge⸗ schützten Zeichen erleichtern.

Die Höhe der bisherigen Anmeldegebühr ist von verschiedenen Seiten beanstandet. Daß ein Gebührensatz von 50 dem minder⸗ bemittelten Gewerbetreibenden die Nachsuchung des Zeichenschutzes erschwert, läßt sich nicht wohl in Abrede stellen. Auch ist der Satz für diejenigen Zeichen in der That hochgegriffen, welche für ein, dem Wechsel des Geschmacks oder des Bedürfnisses unterliegendes Erzeugniß bestimmt sind und oft nur für eine kurze Zeit im Handelsverkehr ihre Bedeutung behaupten. Erscheint hiernach die Ermäßigung des geltenden Gebührensatzes an sich an⸗ gezeigt, so wird immerhin nicht unter einen Betrag herabgegangen werden dürfen, dessen Höhe gegen die Belastung des Verkehrs mit Zeichen zweifelhaften Werthes noch eine ausreichende Gewähr dar⸗ bietet. Nach diesen Gesichtspunkten will der Entwurf die Gebühr auf 30 normiren, gleichzeitig aber nach dem Vorbilde anderer Gesetzgebungen durch Festsetzung einer mäßigen Erneuerungsaebühr den Verzicht auf Zeichen befördern, an deren Erhaltung sich kein er⸗ hebliches wirthschaftliches Interesse knüpft.

§§ 4 und 5.

Nach dem geltenden Gesetz sind Zahlen, Buchstaben und Wörter von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie Zeichen darstellen, welche ihrer Entstehung und Bedeutung nach dem allgemeinen Gebrauch an⸗ gehören und demselben zu Gunsten einzelner Gewerbetreibender nicht entzogen werden sollten. Nach der inzwischen, namentlich im inter⸗ nationalen Verkehr eingetretenen Entwickelung erleidet diese Auf⸗ fassung jetzt hinsichtlich der Wörter eine gewisse Ein⸗ schränkung. Im Verkehr werden mehr und mehr einzelne Wörter als Waarenzeichen verwendet, die entweder frei erfunden sind (sogenannte Phantasiewörter im engeren Sinne), oder die, wenn auch dem allgemeinen Sprachschatze zugehörig, doch zu der Waare und ihren Eigenschaften außer begrifflicher Beziehung stehen. Es ist unbedenklich und nach dem Vorgange auswärtiger Gesetz⸗ gebungen unvermeidlich, derartige Bezeichnungen zum Marken⸗ schutz zuzulassen. Zu diesem Zweck will der Entwurf das Verbot von Zeichen, die ausschließlich in Wör⸗ tern bestehen, nur hinsichtlich derjenigen Wörter aufrecht erhalten, welche eine Waare nach Art, Zeit und Ort ihrer Her⸗ stellung, nach ihrer Beschaffenheit, nach ihrer Bestimmung, oder nach Preis, Menge oder Gewicht bezeichnen.

Der Gesichtspunkt, welcher schon bisher inländische öffentliche Wappen zur Verwerthung in Marken ungeeignet erscheinen ließ, findet auch auf staatliche Wappen des Auslandes Anwendung; auch letztere

sind Sinnbilder einer öffentlichen Autorität und als solche wenigstens ohne Zustimmung dieser Autorität kein Gegenstand eines ausschließlichen gewerblichen Benutzungsrechtes. Bilden derartige Wappen, im Auslande den Inhalt eines Waaren⸗ zeichens, so kann das letztere nach Maßgabe der die Ein⸗ tragung ausländischer Zeichen in unsere Zeichenregister regeln⸗ den Verträge auch im Inlande zum Schutz zugelassen werden. Es sei hierbei bemerkt, daß der Entwurf übereinstimmend mit dem bisherigen Gesetz Wappen nur in ihrer besonderen heral⸗ dischen Gestaltung von der Eintragung ausschließt. Einzelne Motive, Sinnbilder oder Figuren sind der Verwerthung bei der Zeichen⸗ anmeldung nicht entzogen.

Eine wichtige Neuerung des Entwurfs ist die Vorprüfung der angemeldeten Zeichen auf ihre Uebereinstimmung mit Freizeichen oder mit früher angemeldeten Individualzeichen. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. November 1874 sind Freizeichen in größerer Zahl zur Eintragung gebracht worden. Mochten auch die Anmelder hierbei zunächst den Zweck verfolgen, sich selbst den weiteren Gebrauch des Zeichens zu sichern, so haben sie auf Grund der Eintragung doch vielfach ein Ausschließungsrecht geltend gemacht und hierdurch andere Personen in der vollberechtigten Benutzung althergebrachter und allge⸗ mein üblicher Zeichen gestört. Der im § 11 des bisherigen Gesetzes vorgesehene Weg, derartige Eintragungen zur Löschung zu bringen, ist wegen der hiermit verbundenen Weiterungen den Be⸗ theiligten nicht überall gangbar erschienen, sodaß noch gegenwärtig zahlreiche Zeichen, welche unzweifelhaft als Freizeichen zu gelten haben, stehen und die gewerblichen Kreise in ihrer Bewegungs⸗ freiheit beeinträchtigen. Zur Vermeidung dieses Uebelstandes soll für die Zukunft den Freizeichen die Eintragung in die Rolle von vorn⸗ herein versagt werden. Es wird dem Patentamt keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, bei Prüfung der An⸗ meldung Freizeichen als solche zu erkennen. Die aus seiner anderweitigen Wirksamkeit sich ergebende nahe Fühlung mit den Verhältnissen des gewerblichen Verkehrs efähigt

das Patentamt zu den in Frage kommenden Entscheidungen mehr, als

andere Behörden; sollten ihm die zur Entscheidung erforderlichen thatsächlichen Unterlagen nicht immer zu Gebote stehen, so werden dieselben durch Anhörung von Zeugen und Sachverständigen, oder durch Nachfrage bei Behörden, Handelskammern, Berufsgenossen⸗ schaften, Fachvereinen sich unschwer beschaffen lassen.

Insofern bei der dem Patentamt obliegenden weiteren Vorprüfung sich ergiebt, daß ein angemeldetes Zeichen in ein durch frühere Ein⸗ tragung begründetes Einzelrecht eingreift, ist im § 5 nicht eine Zurück⸗ weisung der späteren Anmeldung, sondern nur eine Mittheilung an den Anmeldenden über die Rechtslage und, falls diese Mittheilung nicht zur Zurücknahme der Anmeldung führt, eine Benachrichtigung des berechtigten Zeicheninhabers in Aussicht genommen. Die hierin liegende Abweichung von demjenigen Verfahren, welches bei der Anmeldung von Freizeichen Platz greifen soll, rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß im letzteren Fall der Anmeldung ein öffentliches Interesse entgegensteht, während die Collision verschiedener Individualrechte im Einklang mit den allgemeinen prozessualischen Grundsätzen der Entscheidung der ordentlichen Gerichte vorbehalten bleiben muß. Dem Patentamt soll die Aufgabe zufallen, durch eine Aufklärung der Betheiligten Streitigkeiten möglichst vorzubeugen. Der Anmeldende wird voraus⸗ sichtlich auf die Mittheilung von berufener Stelle, daß seine Anmeldung in die Rechte eines Anderen eingreift, der Regel nach sich veranlaßt finden, die Anmeldung zurückzu⸗ ziehen. Glaubt er jedoch, bei seiner Anmeldung beharren zu sollen, so wird der Inhaber des älteren Zeichens durch die ihm zugehende Benachrichtigung in den Stand gesetzt, die Verfolgung seiner Rechte ohne Verzug zu übernehmen. Den Gerichten wird durch die vor⸗ läufige Benachrichtigung, welche das Patentamt erlassen hat, eine nützliche Unterlage für ihre Entscheidung gegeben; auch wird die Gleichmäßigkeit der Rechtsprechung damit gefördert. Das Patentamt aber bleibt der Beurtheilung zahlreicher, wohl nicht selten mit anderen Fragen des privaten Rechts verflochtenen Streitigkeiten entzogen, für deren Erledigung weder seine Organisation, noch der Umfang seines Personals,

noch auch die Vorbildung seiner Mitglieder immer ausreichen würde. g 89 .

Der Schlußabsatz des § 4 gewährt für die Dauer von zwei Jahren dem Inhaber eines gelöschten Zeichens das ausschließliche Recht auf die erneute Eintragung desselben. Die Wahrnehmung, daß in einzelnen Fällen Zeichen, deren rechtzeitige Erneuerung versäun wurde, in unlauterer Absicht von einem Dritten zur Anmeldung ge⸗ bracht wurden, giebt den Anlaß zu der Bestimmung.

S6

Die Voraussetzungen für die Löschung eines Zeichens sind dem Gesetz vom 30. November 1874 entnommen. Die auf zehn Jahre begrenzte Gültigkeitsdauer eines Zeichens hat sich bewährt. Während dieser Frist und selbst längere Zeit vor ihrem Ablauf kann im Sinne des Entwurfs die Erneuerung der Anmeldung mit der Wirkung erfolgen, daß von dem Zeitpunkte der Erneuerung eine neue Frist von zehn Jahren zu laufen beginnt. Für diejenigen Fälle, in denen die Löschung von Amtswegen herbeizuführen ist, soll eine vorgängige Benachrichtigung dem Inhaber des Zeichens zur Wahrung seiner Rechte Gelegenheit bieten. Steht wegen versäumter Exneuerung der Anmeldung die Löschung in Frage, so bildet die vorgeschriebene Mit⸗ theilung eine Erinnerung an den Fristablauf. Die Zuschlagsgebühr von zehn Mark belastet den Zeicheninhaber, welcher die versäumte Er⸗ neuerung nachträglich bewirkt, in geringerem Maße, als wenn das Zeichen von neuem zur Anmeldung gebracht werden müßte.

§ 8.

Unter den auf ein privates Interesse sich gründenden Fällen der Löschung steht in erster Linie der Fall der Collision eines Zeichens mit dem durch eine frühere Anmeldung begründeten Recht. Es liegt in der Consequenz des zu § 5 Bemerkten, wenn dieser Fall auf den gerichtlichen Klageweg verwiesen wird. So lange dieser Weg. nicht beschritten ist, also so lange zwei identische Zeichen neben⸗ einander eingetragen stehen, haben sie nach außen hin volle Wirksam⸗ keit, und derjenige, welcher das Zeichen unbefugt benutzt, kann auch dem späteren Anmelder gegenüber sich der Verantwortlichkeit nicht mit dem Einwande entziehen, daß einem Anderen ein besseres Recht auf das Zeichen zustehe.

In den beiden anderen Fällen, in welchen die Löschung im Klage⸗ wege soll erzwungen werden können, ist zweifellos auch ein öffentliches Interesse betheiligt. Dies hat Anlaß gegeben, vor der Eintragung die Prüfung der Zulässigkeit eines Zeichens unter dem Gesichtspunkte der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Verhältnisse an das Patentamt zu verweisen. Der Entwurf will diese Prüfung, insofern sie zur Eintragung geführt hat, nicht als abschließend ansehen. Den Betheiligten soll die Möglichkeit bleiben, die hier zur Beurtheilung gelangenden Verhältnisse deren Feststellung unter Umständen weitläufige thatsächliche Ermittelungen un schwierige rechtliche Erhebungen bedingt, im Wege des gerichtlichen Prozesses nochmals zur erschöpfenden Würdigung zu bringen. In Verbindung hiermit war es unpermeidlich, auch solche unter die Nr. 3 des Abs. 1 fallende Verhältnisse, welche dem Patentamt überhaupt nicht bekannt geworden sind, insbesondere sich erst nach der Eintragung eines Zeichens herausgebildet, also der Prüfung des Patentamts gar⸗ nicht unterlegen haben, ohne weiteres an die gerichtliche Beurtheilung zu verweisen.

Was den Fall unter Nr. 2 betrifft, so ist derselbe insofern eigen⸗ artig, als die Feststellung der Voraussetzungen, welche danach zur Löschung führen, in den meisten Fällen zu keiner Meinungsverschieden⸗ heit füͤhrin kann, während andererseits in den Fällen des Eintritts einer Meinungsverschiedenheit wohl stets schwierige Erwägungen that⸗ sächlicher und rechtlicher Art erforderlich sein werden. Die letzteren Fälle haben den Gerichten nicht entzogen werden sollen; für die ersteren wird ein einfaches Benachrichtigungsverfahren vor dem Patentamt genügen. Deshalb sieht hier der Ent⸗ wurf ein patentamtliches Einschreiten vor, durch welches die Sache rasch und einfach ihre Erledigung finden kann.

§§ 9 und 190.

Die auf die Waarenzeichen bezüglichen Angelegenheiten, soweit sie

in den Geschäftsbereich des Patentamts fallen, werden in dem für

Patentanmeldungen vorgeschriebenen Verfahren ihre sachgemäße Er⸗ ledigung finden können. Mit der Einlegung der Beschwerde ist der Instanzenzug erschöpft; eines weiteren Rechtsmittels bedarf es um so weniger, als die Centralisirung des Markenwesens eine einheitliche und gleichmäßige Praxis gewährleistet. Das Zustellungswesen ist in möglichst einfachen Formen zu handhaben. Im übrigen werden die Einzelheiten hinsichtlich der Einrichtung und des Geschäftsganges des Patentamts der Regelung im Wege der Ausführungsbestimmungen vorbehalten bleiben dürfen 23).

Die dem Patentamt auferlegte Pflicht zur Erstattung von Gut⸗ achten sichert unbeschadet der freien richterlichen Beweiswürdigung den in der Behörde gesammelten Erfahrungen den gebührenden Einfluß auf die Rechtsprechung. Die Stellung der technischen Instanz bringt es mit sich, daß ihre Mitwirkung seitens der Gerichte nur in der Form der Abgabe eines sogenannten Obergutachtens in Anspruch ge⸗ nommen werden darf. Eine entsprechende Beschränkung findet sich im § 18 des Patentgesetzes vom 7. April 1891.

§§ 11 und 12.

Die Rechtswirksamkeit eines Zeichens soll abweichend von dem bisherigen Gesetz erst durch die Eintragung begründet werden. Es empfiehlt sich dies, um in den rechtsbegründenden That⸗ sachen mit dem unter dem 1. Juni 1891 erlassenen Gesetz über den Schutz der Gebrauchsmuster, dessen Durchführung ebenfalls dem Patentamt obliegt, Uebereinstimmung herzustellen. Die Anmel⸗ dung eines Zeichens wird danach in Zukunft nur für die Priorität von rechtlicher Bedeutung sein.

Der Inhalt des Markenrechts hat im Entwurfe eine Erweiterung erfahren. Neben der Waare und deren Verpackung sind Umhüllungen genannt, um zweifelsfrei klar zu stellen, daß auch Behälter, Flaschen, Büchsen, welche in eine nur vorübergehende Verbindung mit der Waare etwa beim Feilbieten derselben gebracht werden, unbefugt mit dem Zeichen nicht versehen werden dürfen. Es liegen leider Wahrnehmungen vor, welche dazu nöthigen, auch nach dieser Richtung hin dem unlauteren Wettbewerb vorzubeugen. Dieselben Wahrnehmungen geben den Anlaß, über den Rahmen eines streng markenmäßigen Gebrauchs⸗ rechts hinaus dem berechtigten Zeicheninhaber die ausschließliche Befugniß einzuräumen, das Zeichen im Geschäftsverkehr als Ver⸗ zierung, insbesondere als Vignette für Briefe, Ankündigungen, Rechnungen, Firmen⸗ und Ladenschilder zu verwenden.

Die Grenze, welche das Markenrecht in der natürlichen Befugniß jedes Producenten und Handeltreibenden findet, seine Erzeugnisse und Waaren mit dem eigenen Namen, der eigenen Firma ꝛc. zu versehen, ist aus dem geltenden Gesetz ohne wesentliche Verschiebung übernommen. Nur war wegen der grundsätzlichen Zu⸗ lassung von Wortzeichen Vorsorge zu treffen, daß der allgemeine Ge⸗ brauch der üblichen Herkunfts⸗, Qualitäts⸗, Preis⸗, Mengen⸗, Gewichts⸗

ngaben unter allen Umständen durch die aus einem eingetragenen Zeichen etwa hergeleiteten Ansprüche keine Störungen er⸗ leiden kann. Der Entwurf verbietet, derartige Bezeich⸗ nungen als ausschließlichen Inhalt eines Zeichens einzutragen; er gestattet aber ihre Verwendung in Verbindung mit anderen Wörtern und Figuren zu Zeichenzwecken, wie dies unvermeidlich ist, wenn man nicht alles dasjenige, was gemeiniglich unter Etikett verstanden wird, vom Markenschutz ausschließen will. Es ist viel⸗ leicht nicht nothwendig, aber es erscheint jedenfalls nützlich, die Be⸗ fugnisse des Publikums derartigen Zeichen gegenüber ausdrücklich zu wahren. Wer die fraglichen Bezeichnungen in das von i gewählte Waarenzeichen aufnimmt, muß darauf gefaßt daß die Bezeichnungen auch von Anderen gebraucht, auch in andere Waarenzeichen aufgenommen werden, sofern nur der letzteren ganze Gestaltung eine Verwechselung mit dem Waarenzeichen des ersteren ausschließt.

Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Marken⸗ verletzung scheitert leicht an der Schwierigkeit, den Nachweis der Wissentlichkeit der Verletzung zu erbringen. Um in dieser Be⸗

ziehung die Rechtsstellung des Markeninhabers zu verstärken, soll nach

dem Vorbilde der für Patente und für Gebrauchsmuster geltenden Vorschriften hinsichtlich der civilrechtlichen Haftung die grobe Fahr⸗ lässigkeit der Wissentlichkeit gleichgestellt werden.

Im Falle einer Strafverfolgung will der Entwurf die Zurücknahme des Strafantrages zulassen. Dem liegt die Anschauung zu Grunde, daß dem öffentlichen Interesse, welches an dem Schutze der Marken besteht, in einem solchen Falle dadurch ausreichend Rechnung getragen ist, daß der An⸗ geschuldigte sein Unrecht einräumt und auf eine weitere Verwerthung der fremden Marke verzichtet. Dies werden regelmäßig die Voraussetzungen sein, unter welchen die Zurücknahme des Strafantrages erfolgt. Wo die Zurücknahme aus anderen Beweggründen erfolgt, darf ohne weiteres angenommen werden, daß der Marke kein Werth beiwohnt, welcher weiterreichende Interessen berührt.

Auf manchen Gebieten des Verkehrs beansprucht neben dem Waarenzeichen mag dieses in der Form bloßer figürlicher Darstellung oder in der Gestalt eines auf der Waare oder deren Umhüllung befestigten und neben figürlichen Zeichen auch Wort⸗ angaben enthaltenden Etiketts erscheinen die besondere Art, in welcher der einzelne Geschäftsmann Waare oder Verpackung äußer⸗ lich ausstattet, als Bezeichnung der Quelle, aus der die Waare stammt, eine erhebliche wirthschaftliche Bedeutung. Es braucht hier nur an die mannigfachen und charakteristischen Formen der Behälter, Gefäße, Kisten u. s. w. erinnert zu werden, in welchen zahlreiche Ge⸗ nußmittel, namentlich Taback, viele Luxusartikel, namentlich Parfümerien, aber auch unentbehrliche Gegenstände des täg⸗ lichen Verbrauchs, wie Zwirn, Nadeln, Seifen, Kerzen, Zünd⸗ hölzer u. s. w. den Consumentenkreisen dargeboten werden. Mit der Redlichkeit im Verkehr verträgt es sich nicht, wenn ein Geschäfts⸗ mann die charakteristischen und in den Abnehmerkreisen bekannten Formen der Verpackung, Aufmachung u. s. w., unter welchen eine bestimmte Geschäftsfirma ihre Waaren in den Verkehr zu bringen gewohnt ist, seinerseits zu dem Zwecke benutzt, um mittels einer Täuschung des Publikums die Werthschätzung der eigenen Waare zu steigern. Das Strafgesetz ahndet aber ein solches Gebahren nicht und die Lücke wird in unserer Zeit des auf das äußerste gesteigerten Concurrenzkampfes nicht nur inner⸗ halb der inländischen Verkehrskreise empfunden, sondern auch vom Auslande her benutzt, um gegen den deutschen Handel Vorwürfe zu erheben. Daher will der Entwurf auch den Kennzeichnungen der ge⸗ dachten Art unabhängig von dem Markenrecht einen civil⸗ und strafrechtlichen Schutz gegen Nachahmungen gewähren.

Es würde eine unzulässige Einschränkung der Freiheit des Ver⸗

kehrs sein, wenn das Gesetz jede Form, welche die Willkür des Einzelnen für die Verpackung oder Verzierung einer von ihm in den Verkehr ebrachten Waare auswählt, alsbald zu seinen Gunsten und als 8 alleinberechtigtes Eigen schützen wollte. Schutz kann nur das⸗ jenige finden, was im redlichen Verkehr als eigenthümlicher Hinweis auf eine bestimmte Waarenquelle schon zweifellose Anerkennung er⸗ rungen hat. Erst dann verletzt die Verwerthung einer solchen Kenn⸗ zeichnung zu Gunsten von Waaren, die aus einer anderen Quelle stammen, das Interesse der ehrlichen Production und nicht minder das Interesse des kaufenden Publikums, selbst wenn sie nicht mit einer nachweisbaren Schädigung des Käufers verbunden ist. Die Voraussetzungen, unter welchen der Entwurf hier eine Strafbarkeit einführen will, geben die Gewähr dafür, daß die neue Vorschrift nicht zur Chikane benutzt werden kann, auch nicht die er⸗ laubten und nothwendigen Bewegungen der Concurrenz verschränken wird; es ist die Feststellung erforderlich, daß eine Täuschung be⸗ absichtigt ist und daß die Kennzeichnung, um deren Ausnutzung es sich handelt, im Verkehr die Bedeutung eines bestimmten Ursprungs⸗ nachweises errungen hat.

Die Bestrebungen, der Bezeichnung des örtlichen Ursprungs der

aren einen größeren gesetzlichen Schutz zu sichern, haben in den letzten Jahren einen breiten Raum eingenommen. Innerhalb der

Internationalen Union zum Schutz des gewerblichen Eigenthums ist

auf der Madrider Conferenz von 1890 eine Bestimmung vereinbart und von hervorragenden Staaten des Unionsverbandes auch endgültig angenommen worden, nach welcher Waaren mit falscher Ursprungs⸗ angabe, in der einer der vertragschließenden Staaten oder ein Ort innerhalb dieser Staaten als Ursprungsland oder Ursprungsort ge⸗ nannt wird, bei der Einfuhr mit Beschlag belegt werden sollen. Bei Gelegenheit internationaler Verhandlungen ist auch an Deutschland das Verlangen gestellt, gegen unrichtige Ursprungsangaben einen ge⸗ setzlichen Schutz einzuführen, wie denn im Auslande vielfach der Vor⸗ wurf laut wird, daß der deutsche Handel zur Verwendung unrichtiger Ursprungsangaben neige. Dieser Vorwurf ist sicherlich nicht begründet, soweit er dahin geht, daß der Handel ausländischer Staaten nicht in dem Umfange wie der deutsche Handel die gleichen . redlichkeiten kenne. Wenn die Bemängelungen der Redlich⸗ keit des deutschen Handels in den letzten Jahren lebhafter geworden sind, so erklärt sich dies zum großen Theile daraus, daß das Ausland mehr und mehr die Stärke seiner Concurrenz zu fühlen beginnt. Nichtsdestoweniger ist anzuerkennen, daß der Versuch, mit unrichtigen Ursprungsangaben, zum Nachtheil anderer inländischer oder ausländischer Productionsstellen, gewissen Waaren ein unberechtigtes Ansehen zu schaffen, häufiger zu Tage tritt, als es dem Rufe unseres Handelsverkehrs dienlich ist. Den Bestrebungen anderer großer In⸗ dustrie⸗ und Handelsstaaten, derartigen Täuschungen, mögen sie nun gegen das eigene Land oder gegen die Production anderer Länder sich richten, mit der Strenge des Gesetzes entgegenzutreten, wird Deutschland, im Interesse seiner eigenen Production und seines eigenen Handels⸗ verkehrs, sich anschließen müssen. Bei der Begrenzung der strafbaren Handlungen ist indessen darauf zu achten, daß es eine große Reihe von Bezeichnungen giebt, die sich zwar äußerlich als Ursprungsangaben darstellen, in der That aber weniger die Herkunft als vielmehr nur die allgemeine Natur einer Waare bezeichnen sollen. Auch in der Internationalen Union ist dies zur Anerkennung gelangt, indem solche örtliche Benennungen, welche nur einen „Gattungsnamen“ für die Waare abgeben sollen, von dem vertragsmäßigen Schutze ausdrücklich ausgenommen worden sind. Bezeichnungen, wie „Schweinfurter Grün“, „Thorner Pfefferkuchen“, „Westfälischer Schinken“, „Cognak“, „Bordeaux“ sind nicht bestimmt, die Herkunft der Waare anzugeben. Wo die Grenze der nach allgemeiner Uebung des Verkehrs zulässigen, weil für keinen Kundigen mit Täuschungen verbundenen und andererseits der unzulässigen Bezeichnungen liegt, ist eine Thatfrage, welche das Gesetz nur grunsätzlich behandeln kann. Der Entwurf macht die Strafbarkeit davon adhängig, daß die Ab⸗ sicht unmittelbar darauf gerichtet ist, durch die Wahl der Ursprungs⸗ bezeichnung den Abnehmer über den Ort der Herkunft der Waare zu täuschen. Er will daher auch Ländernamen von dem Schutz aus⸗ schließen, indem ihre Verwendung fast immer nur eine charakterisirende Bedeutung hat und jedenfalls nur Hinweise von solcher Allgemeinheit enthält, daß die Absicht, über die Herkunft der Waare einen Irrthum zu erregen, dabei nicht vorausgesetzt werden kann. Im wesent⸗ lichen bewegt sich der Entwurf in den Grenzen, in welchen sich auch die ausländischen Bestimmungen gehalten haben. Es steht zu erwarten, daß auf diesem Wege ohne Störung berechtigter Interessen und unbedenklicher Verkehrs⸗ „gepflogenheiten die Ausschreitungen eines unlauteren Wettbewerbes sich werden einschränken lassen.

Die Bestimmung des geltenden Gesetzes hat in der Literatur und in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen die sinngemäße Auslegung gefunden, daß der Markenschutz gegenüber geringfügigen, den Gesammt⸗ eindruck im Verkehr nicht wesentlich beeinflussenden Abänderungen in der Wiedergabe des Markenbildes nicht versagen soll. Nach der Be⸗ gründung eines reichsgerichtlichen Urtheils aus dem Jahre 1880

„kommt es nicht darauf an, ob zwei Waarenzeichen, wenn sie nebeneinander liegend verglichen werden, Unterscheidungsmerk⸗ male zeigen, auch nicht, ob eine Täuschung geschäftskundiger Kaufleute möglich sei, sondern nur darauf, ob die Consumenten irregeführt, d. h. veranlaßt werden können, indem sie mit Rücksicht auf ein ihnen bekanntes Waarenzeichen eine ihnen zu⸗ sagende Waare suchen, statt der Waare des einen Gewerbe⸗ treibenden die Waare eines Anderen zu kaufen.“

Tdrotzdem sind gegen die einschlagende Bestimmung des geltenden zesetzes vielfach Beschwerden gerichtet worden. Aus diesem Grunde und um in den betheiligten Verkehrskreisen selbst die Tragweite des Gesetzes durch den Ausdruck desselben schärfer erkennbar zu machen, hat der Entwurf, wie bereits in dem Eingang dieser Denkschrift hervorgehoben ist, eine andere Fassung gewählt.

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§ 20. In Großbritannien und in wichtigen Theilen seines außer⸗ europäischen Herrschaftsgebietes hat die Gesetzgebung die Einrichtung ge⸗ troffen, daß fremde Waaren, deren Bezeichnung auf einen inländischen Ursprung der Waaren selbst schließen lassen könnte, bei der Einfuhr der Einziehung unterliegen, sofern sie nicht zugleich mit der Angabe des wirklichen Herkunftslandes versehen sind. Es erscheint nicht aus⸗ geschlossen, daß auch andere Staaten zu dieser, die fremde Concurrenz naturgemäß erschwerenden Einrichtung greifen. Bei dem großen Umfang des deutschen Ausfuhrhandels sind solche Einrichtungen für uns nicht ohne Bedeutung. Man kann die Frage aufwerfen, ob dieselben noch den Voraussetzungen entsprechen, unter welchen Markenschutzabkommen behufs Gewähr einer gleichen Behandlung der in⸗ und ausländischen Markenrechte abgeschlossen zu werden pflegen. Denn unzweifelhaft gewähren sie den inländischen Gewerbetreibenden und Lihren Waarenbezeichnungen einen stärkeren Schutz gegen eine Verletzung durch die Manipulationen der Importeure, als den zu gleichem Schutz mit den Inländern berechtigten ausländischen Gewerbetreibenden, deren Waaren in dem betreffenden Lande verkehren, deren Interessen aber nicht in gleicher Weise bei der Einfuhr geschützt sind. Die Frage ist in diesem Augenblick ohne praktischen Belang, da der deutsche Handel unter den zur Zeit bestehenden Ein⸗ richtungen im großen und ganzen trotz mancher Belästigungen mehr gewonnen als verloren hat; und zwar deshalb, weil dadurch vielfach unser Ausfuhrhandel zu seinem eigenen Vortheil gezwungen worden ist, in seinen Beziehungen zu den die Waaren aufnehmenden Gebieten von der Vermittelung durch ausländische Handels⸗ plätze sich frei zu machen. Es ist aber immerhin möglich, daß solche Einrichtungen in der Art ihrer Durchführung eine für die deutschen Handelsinteressen empfindliche Seite erhalten. Wenn sie z. B. unbedingt jede Durchfuhr treffen und zu einer allge⸗ meinen Revision der zur Durchfuhr bestimmten, einen Aufenthalt und eine Durchsuchung nicht wohl gestattenden Waarensendungen führen würden, wenn sie auch solche Bezeichnungen treffen würden, welche nicht nur der Sprache des betreffenden Landes angehören, sondern auch in anderen Ländern dem Svrachschatze eigen geworden sind, wenn dadurch Handelsbeziehungen, welche durch die eigene Vermitte⸗ lung der Handelsplätze des fremden Staats im Verlauf vieler Jahre groß gezogen sind, plötzlich und zum empfindlichen Nachtheil inländischer Fabrikationsorte unterbunden werden könnten, oder wenn die unter⸗ lassene Beobachtung der ausländischen Vorschriften auch in Fällen geringer Fahrlässigkeit zu der Einziehung werthvoller Waaren⸗ vorräthe führen und damit eine, zu der Art des Vergehens außer Verhältniß stehende Ahndung mit sich bringen würde, so müßte darin eine Verletzung wichtiger Handelsinteressen erblickt werden, gegen welche kein Land unempfindlich bleiben kann. Die Vorsicht gebietet, daß die Gesetzgebung die Mittel gew hre, um derartigen, immerhin möglichen, billige Rücksichten in den internationalen Handelsbeziehungen außer Betracht lassenden Ver⸗ suchen, welche in Wirklichkeit gegen die Macht, nicht gegen die Un⸗ redlichkeit fremder Concurrenz sich richten würden, entgegentreten zu können. Es ist dies nicht wohl anders zu erreichen, als dadurch, daß dem Bundesrath die Vollmachten gegeben werden, um zu Gezen⸗ maßregeln zu schreiten, falls eine Verständigung sich als aussichtslos erweisen sollte. § 21.

Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. November 1874 über den Schutz ausländischer Waarenzeichen sind abgesehen von den Aende⸗

rungen, welche aus der neuen Organisation der Verwaltung des Zeichenwesens sich ergeben, nur in zwei Punkten modificirt. Zu⸗ nächst soll nach dem Vorbilde des Patent⸗ und des Gebrauchsmuster⸗ Gesetzes für ausländische Waarenzeichen⸗Inhaber der Vertreterzwang eingeführt werden, um sowohl dem Publikum als auch dem Patent⸗ amt den geschäftlichen Verkehr mit den im Auslande ansässigen Be⸗ rechtigten zu erleichtern. Sodann ist die Bestimmung fallen gelassen, nach welcher ein Zeichenschutz in Deutschland nur insofern und auf solange bestehen bleibt, als in dem auswärtigen Staat der Anmeldende in der Benutzung des Zeichens geschützt ist. Der aus der Natur der Sache sich ergebende Grundsatz, daß ein Ausländer das ausschließliche utzungsrecht für ein Waarenzeichen nur dann erhalten kann, wenn er in seinem Heimathlande auf dieses Recht An⸗ spruch hat, ist auch im Entwurfe zum Ausdruck gekommen. Hat jedoch der Ausländer den Schutz bei uns einmal erlangt, so besteht, auch abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten der Durchführung, kein ausreichender Grund, die Geltung des Schutzes auf die Dauer des heimathlichen Rechts zu begrenzen. Die Mehrzahl der in neuerer Zeit „geschlossenen internationalen Verträge hat wie für Patente und Muster so auch fir Marken eine derartige Beschränkung aufgegeben, und es würde nicht im deutschen Interesse liegen, ihrer gänzlichen Beseitigung durch neue, den früheren Grundsatz aufrechterhaltende Vorschriften entgegen zu wirken.

Der § 21 des Entwurfs findet auf die deutschen Schutzgebiete und auf diejenigen auswärtigen Bezirke, in denen das Reich die Konsulargerichtsbarkeit ausübt, keine Anwendung. Niederlassungen in den Schutzgebieten und Niederlassungen von Reichsangehörigen oder Schutzgenossen in den unserer Konsulargerichtsbarkeit unterstehenden Bezirken sind im Sinne des Entwurfs als inländische Niederlassungen anzusehen.

Wenngleich es wünschenswerth wäre, die mit der Neueinrichtung des Zeichenwesens verbundenen Vortheile möglichst bald in volle Wirksamkeit zu setzen,“ so erheischen doch praktische Rücksichten, vor allem auch das eigene Interesse der zur Zeit eingetragenen Zeichen⸗ inhaber, eine längere Erstreckung der Uebergangsfrist. Die Aufgabe, die sämmtlichen vorhandenen Zeichen etwa 20 000 an der Zahl behuf Uebernahme in die Rolle der im Entwurf vorgeschriebenen Prüfung zu unterziehen, erfordert zu ihrer Durchführung Jahre. Es wird einer sachlich⸗gerechten Behandlung der vorhandenen Zeichen nur förderlich sein, wenn man dafür eine längere Uebergangsfrist verstattet. Für die Interessen des Verkehrs liegt ein empfindlicher Nachtheil darin nicht. Der Entwurf will daher für die vorhandenen Zeichen bis spätestens zum 1. Januar 1897 das Gesetz vom 30. November 187 in Geltung belassen. Nur in einem Falle sollen Zeichen während der Uebergangszeit Anspruch haben, die neue Rolle eingetragen zu werden, obwohl sie den neuen Anforderungen nicht entsprechen. Die Ausnahme ist vorgesehen ; Gunsten derjenigen Zeichen, welche schon vor dem Inkrafttreten des geltenden Gesetzes landesgesetzlich geschützt waren, oder welche bis zu Beginn des Jahres 1875, d. h. zu demjenigen Zeitpunkt, der fi diese Zeichen auch nach dem geltenden Gesetz ein unbedingtes Recht

auf Eintragung begründete, im Verkehr allgemein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben. Da schon vor der reichsgesetzlichen Regelung des Markenrechts in diesen chr geset gelung M . Zeichen erworbene und von dem geltenden Gesetz vorbehaltlos an erkannte Vermögensrecht soll auch in Zukunft Anerkennung finden.

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Personalveränderungen.

Königlich Preußische Armee. iziere, Portepke⸗Fähnriche ꝛc.

rungen und Versetzung 8 1, 16. August. Auwers, Sec. Lt. 1 Hess. Feld⸗Art. gt. Nr. 11, in das Pos. Feld⸗Art. Regt. Nr. 2 Berlin. 18. August. v. Moßner, Oberst⸗Lt. Tomman deur des Leib⸗Garde⸗Hus. Regts., unter Belassung in dieser Stellung zum Flügel⸗Adjutanten Seiner Majestät des Kaisers und Königs ernannt. Im Beurlaubtenstande. Berlin, 18. August. von „Pr. Lt. von der Res. des 2. Garde⸗Drag. Regts., zum iesling, Sec. Lt. von der Res. des Garde⸗Train⸗Bats., undsch, Vice⸗Feldw. vom Landw. Bezirk I 8 2. Garde⸗Ulan. Regts., G ius, Vice⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk I Berlin, zum Sec. Lt. Res. des 1. Garde⸗

Drag. Regts. Königin von Großbritannien und Irland befördert. Wahl, Sec. Lt. a. D., bisher von der Res. des Königl. Württem

bergischen Train⸗Bats. Nr. 13, in der Preußischen Armee, und zwar

mit einem Patent vom 4. Oktober 1886 als Sec. Lt. der Res. des Garde⸗Train⸗Bats., angestellt. Die Sec. Lts.: Koy, Amoneit, Griehl von der Inf. 1 Aufgebots des Landw. Bezirks Brauns⸗ berg, zu Pr. Lts., Hartog, Vice⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Barten⸗ stein, zum Sec. Lt. der Reserve des Infanterie⸗Regiments Freiherr Hiller von Gaertringen (4. Posensches) Nr. 59, Burchard, Premier⸗Lieutenant von der Cav. 2. 2 Bezirks Königsberg, ein Patent seiner Charge v Sec. Lt. der Res. des 8. Rhein. Inf. Regts. Nr.

ffizier zum Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm I. (

—.) Nr. 3 versetzt. Hühner, Pr. Lt. von der Res. 8 Regts. Graf Goetzen (2. Schles.) Nr. 6, zum Rittm.; die Sec. Lts Methner von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Bromberg, Pade von der Res. des 6. Pomm. Inf. Regts. Nr. 49, Dummer vom Train 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Stettin, zu. Pr. Lts.; die Pr. Lts.: Schloßmann von der Res. des Inf. Regts. General Feldmarschall Prinz Friedrich Carl von Preußen (8. Brandenburg.) Nr. 64, zum Hauptm., Frhr. v. Puttkamer von der Res. de Drag. Regts. von Wedell (Pomm.) Nr. 11, Roloff, Jürst I von der Res. des 2. Brandenburg. Ulan. Regts. Nr. 11, zu Ritt⸗ meistern, Gadebusch, von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Potsdam, Ruhbaum, Reinhold von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Teltow, Taureck, Schultz, Will von der Inf. 1. Aufgebots, Brüning von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks II Berlin, zu Hauptleuten; die Second Lieutenants: v. Fock von der Reserve des Ulanen Regiments Kaiser Alexander II. von Rußland (1. Brandenburgisches) Nr. 3, Jürst II. von der Reserve des 2. Brandenburgischen Ulanen⸗ Regts. Nr. 11, Sarre von der Cav. 1. Aufgebots des Landw. Be⸗ zirks Frankfurt a. O., Treichel von der Cav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Landsberg a. W., Beer von der Cav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Krossen, zu Pr. Lts.; die Vice⸗Feldwebel: Koch vom Landw. Bezirk Krossen, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich I. (4. Ostpreuß.) Nr. 5, Sohr vom Landw. Bezirk Bernau, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. von Stülp⸗ nagel (5. Brandenburg.) Nr. 48, Meurin vom Landw. Bezirk Perle⸗ berg, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16, Lemcke vom Landw. Bezirk Prenzlau, zum Sec. Lt. der Reserve des Inf. Regts. General⸗Feldmarschall Prinz Friedrich Carl von Preußen (8. Brandenburgisches) Nr. 64, Schmidt vom Landw. Bezirk Teltow, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm.) Nr. 2, Knab vom Landw. Bezirk II Berlin, zum Sec. Lt. der Res. des 7. Bad. Inf. Regts. Nr. 142, Mester vom Landw. Bezirk II Berlin, zum Sec. Lt. der Res. des Pomm. Füs. Regts. Nr. 34, Denzel, Schirmer, Wahle von demselben Landw. Bezirk, zu Sec. Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, v. Sydow, Vice⸗Wachtm. vom Landw. Bezirk I Berlin, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Großherzogl. Mecklenburg. Drag. Regts. Nr. 18, befördert. Zillmer, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Brandenburg a. H., zum 1. Aufgebot des 3. Garde⸗Landw. Regts. versetzt. Die Pr. Lts.: Dippe I., Lepper von der Inf. 2. Auf⸗