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Reformirung der Communalbesteuerung vorzulegen. Bezugnehmend auf die vorerwähnte Veröffentlichung und veranlaßt durch die Worte, mit welcher Eure Excellenz in der Sitzung des Preußischen Landtags vom 9. Mai d. J. die fachmännischen Kreise auffordern, zweckmäßige Vorschläge zu dem demnächst auszuarbeitenden Entwurfe zu machen, beehren wir uns, Eurer Excellenz hochgeneigter Erwägung folgende Vorschläge gehorsamst zu unterbreiten: .
Mit Eurer Excellenz Vorhaben, die Gemeinden durch Ueber⸗ weisung der Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer bezw. Außerhebung⸗ setzung derselben für den Staat zu entlasten, befinden wir uns in voller Uebereinstimmung und würden es mit dankbarer Freude be⸗ grüßen, wenn diese Steuern von vornherein ganz den communalen Verbänden überwiesen würden. 1 8
Der dadurch der Staatskasse entstehende Ausfall von rund 100
Killionen Mark soll seine Deckung finden theils durch das Mehrauf⸗ kommen der Einkommensteuer und die bisherigen Ueberweisungen aus Getreide, und Viehzöllen an die Kreise, welche sich nach den von Seiten der Königlichen Staatsregierung vorgenommenen Aufstellungen zusammen auf ungefähr 60 bis 65 Millionen Mark belaufen werden, theils durch eine stärkere Heranziehung des fundirten Einkommens, entweder durch Erhebung höherer Procentsätze von dem fundirten Ein⸗ kommen oder durch eine Ergänzungssteuer zur Einkommensteuer, eine Vermögenssteuer. 8
Vermögenssteuer oder Erbschaftssteuer.
Wie sehr wir auch die Berechtigung des Verlangens, das fr Einkommer stärker als das nichtfundirte zu den Staatslasten zuziehen, anerkennen, so glauben wir doch unsere Bedenken gegen diese in Aussicht genommenen gesetzgeberischen Maßnahmen nicht unterdrücken zu dürfen. Zunächst dürfte die Unterscheidung von fundirtem und nichtfundirtem Einkommen in Betreff des Einkommens aus Grundbesitz und aus gewerblichen Betrieben großen finanz⸗ technischen Schwierigkeiten begegnen, wie dies in der oben angeführten Veröffentlichung felbst anerkannt wird. 5 8 1
Die Einführung einer Vermögenssteuer als Ergänzungs⸗ steuer halten wir gleichfalls für bedenklich, und befürchten wir ins⸗ besondere, daß eine genaue Veranlagung ein zu tiefes und lästiges Eindringen in die persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen noth⸗ wendig machen wird. 3 1 “
Eine noch stärkere Heranziehung des fundirten Einkommens dürfte aber vielleicht aus dem Grunde nicht für geboten erachtet werden, weil in den steigenden Procentsätzen bei den höheren Einkommen, welche in der Regel fundirt sind, thatsächlich schon eine stärkere Heran⸗ ziehung des fundirten Einkommens enthalten ist, besonders ist dies bei dem Kapital der Actiengesellschaften in hohem Maße der Fall. Zudem sind die Procentsätze bei den hohen Einkommen schon so hoch bemessen, daß eine noch weitere Belastung der Steuerpflichtigen wohl kaum erträglich sein dürfte. Jede Erhöhung macht sich doppelt fühl⸗ bar, sowohl bei der Staats⸗ wie bei der Communalbesteuerung, bei welch letzterer auch nach geschehener Ueberweisung der Ertragssteuern von der Heranziehung der Einkommensteuer zu den Gemeindebedürf⸗ nissen wohl nicht abgesehen werden kann. Unter der Voraussetzung, daß eine 1 % des Einkommens ausmachende Vermögenssteuer dem fundirten Einkommen auferlegt würde, und unter der weiteren Voraus⸗ setzung, daß durch Umänderung und Ergänzung des Communalsteuer⸗ Systems die Gemeindezuschläge zur Einkommensteuer, welche heute in den größern Städten Preußens etwa durchschnittlich 200 % be⸗ tragen, auf 100 % ermäßigt werden könnten, würden von einem mittleren bezw. hohen Einkommen 8 bezw. 10 % als Abgabe bezahlt werden müssen. .
Zur Deckung des entstehenden Deficits von 35 bis 40 Millionen Mark glauben wir eine durchgreifende Umgestaltung des Erb⸗ schaftssteuergesetzes im Sinne des vorigjährigen Entwurfs empfehlen zu können und bitten Eure Excellenz, dem nächsten Landtag einen dahin gehenden Entwurf nochmals vorlegen zu wollen. Den jetzigen Zeitpunkt halten wir um so geeigneter, als die von der Mehr⸗ nd ber Volksvertreter bei der vorigjährigen Berathung des Entwurfs vorgebrachten Gründe meist nur dilatorischer Natur waren und mit der Beseitigung der staatlichen Doppelbesteuerung des Einkommens aus Grund⸗ und Gebäudebesitz und aus Gewerbe in Wegfall gerathen.
Mit der dem vorigjährigen Entwurf beigefügten Begründung und den Ausführungen Eurer Excellenz in der Sitzung des Landtags
itz vom 6. März 1891 stimmen wir in allen Punkten halt
überein, halten jedoch mit Rücksicht auf die veränderte Stellung des Erbschaftssteuer⸗ gesetzes, welches früher hauptsächlich als Controlmittel zur Ueber⸗ wachung richtiger Declarationen, jetzt aber als eine Ergänzung aller übrigen directen Steuern und des gesammten Steuersystems gedacht ist, eine angemessene Erhöhung der im vorigjährigen Entwurf in Aussicht genommenen Procentsätze für Erbanfälle von Descendenten und Ascendenten und von Ehegatten untereinander wie auch der schon bestehenden Erbschaftssteuern für nothwendig.
Communale Einkommensteuer, Getränkesteuer, Schlacht⸗ steuer, Gebühren. Zu der gesetzlichen Regelung der Frage, in welcher W Gemeinden demnächst ihre Bedürfnisse decken beehren wir uns folgende Vorschläge gehorsamst zu machen. Durch das neue Einkommensteuergesetz ist das Einkommen in
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erhöhtem Maße zu den Staatslasten herangezogen worden und soll zum Hauptträger der staatlichen Besteuerung werden. Es liegt daher sowohl im Interesse des Staats wie der Gemeinden, das Einkommen möglichst wenig zur Gemeindebesteuerung heranzuziehen. Um dieses Ziel zu erreichen, halten wir gesetzliche Bestimmungen für nothwendig, durch welche die Gemeinden in dieser Beziehung beschränkt werden und die Communalzuschläge zur Staatseinkommensteuer einen Maximalsatz von etwa 100 % nicht überschreiten dürfen. Der dadurch den Gemeinden entstehende große Ausfall wird zwar in erster Linie, wenn auch nur zu einen kleinem Theil, durch die Ueberweisung der Ertragssteuern und durch die bisher zu denselben erhobenen communalen Zuschläge gedeckt werden. 1
Um jedoch für den durch die Beschränkung der Zuschläge auf die Einkommensteuer entstehenden großen Ausfall Ersatz zu finden, halten wir es für dringend nothwendig, den Gemeinden gesetzlich die Mög⸗ lichkeit zu eröffnen, ihre Bedürfnisse in weiterem Umfang wie bisher durch Erhebung indirecter Gemeindeabgaben und selbständiger, directer Steuern zu decken. Die ersteren verdienen unseres Erachtens den Vorzug vor den letzteren, einmal weil sie ertragreicher sind und zudem weniger lästig empfunden werden wie zu hohe directe Steuern. Als indirecte Gemeindeabgaben glauben wir eine communale Getränke⸗ steuer und die Wiedereinführung einer communalen Schlacht⸗ steuer empfehlen zu können.
a. Eine communale Abgabe von Bier besteht zwar bereits in verschiedenen Städten Preußens und ist auch in zwei größeren Städten der Rheinprovinz eingeführt. Jedoch bringt die Erhebung der Biersteuer allein nicht genug auf, um die Wiedereinführung einer Thorcontrole, die zur erfolgreichen Durchführung von Verbrauchssteuern meistens geboten ist, zu lohnen. Zudem ist das der Gemeinde zustehende Besteuerungsrecht wesent⸗
beschränkt durch Art. 5, II § 2 mit § 7 des Zoll⸗ vereinsvertrages vom 8. Juli 1867 und Art. 40 der Ver⸗ fassungsurkunde für das Deutsche Reich, wonach die für Rechnung der Communen zur Erhebung kommenden Abgaben den Satz von 20 % der für die Staatesteuer verabredeten Maximalsätze — 3,28 ℳ vom Hektoliter — nicht überschreiten dürfen. Um der Biersteuer die Bedeutung wieder zu verschaffen, welche sie früher bei den geringern Gemeindebedürfnissen im Gemeindehaushalt hatte, wäre eine Er⸗ höhung des gemeindlichen Besteuerungsrechts über 20 % hinaus sehr wünschenswerth. 1
So erhebt Straßburg eine communale Biersteuer von 2,80 ℳ pro Hektoliter und erzielt mit derselben die hohe Einnahme von etwa 550 000 ℳ bei stets steigendem Consum und ohne daß Klagen gegen diese Besteuerung laut geworden wären.
b. Der Erhebung einer communalen Abgabe von Branntwein und Wein stehen zur Zeit die im Zollvereinsbertrage von 1867 be⸗ gründeten und durch Art. 40 der Reichsverfassung aufrecht erhaltenen gesetzlichen Beschränkungen entgegen. Nach Art. 5, II § 7 soll die
Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung der Com⸗ munen nur in den Orten der zum Zollverein gehörigen Staaten estattet sein, in welchen eine solche damals stattfand oder nach der bestebenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann. Letzteres trifft für Preußen nicht zu. Eine Aenderung der Gesetzgebung wäre hier doppelt erwünscht; einestheils würde diese Verbrauchsabgabe bei dem in unserem Staat verbreiteten großen Alkoholgenuß den Gemeinden hohe Summen einbringen und anderseits würde sie eine Verminde⸗ rung des übermäßigen Alkoholgenusses und damit eine Förderung des sittlichen Wohls großer Bevölkerungsschichten herbeizuführen geeignet erscheinen. “ 1
c. Die Erhebung einer communalen Weinsteuer ist in Preußen allgemein ausgeschlossen, weil nach Art. 5, 1II § 7 1. c. eine solche nur in denjenigen Vereinsstaaten zulässig ist, welche zu den eigent⸗ lichen Weinländern gehören. Als eigentliche Weinländer sind in dem früheren Zollvereinsvertrage vom 16. Mai 1865, welcher mangels einer aufhebenden Bestimmung im Vertrage von 1867 in diesem Punkte noch zu Recht besteht, nur Bavern, Württemberg, Baden, Hessen und Nassau erklärt; in Uebereinstimmung hiermit steht die Anweisung zur Ausführung des § 49 der rheinischen Städteordnung, die Gemeinde auflagen betreffend, vom 31. Juli 1856, Ministerialblatt d. i. V. S. 226, indem dort auch nur die obengenannten Staaten als Wein⸗ länder bezeichnet werden. Dieser Ausschluß von Preußen mag für die übrigen preußischen Provinzen zutreffend sein, jedenfalls paßt er nicht für die Rheinprovinz, in welcher mehr Wein, wie z. B. in Hessen, gebaut wird und in welcher derselbe in einem großen Gebiete ein tägliches Nahrungsmittel der Bevölkerung ist. Eine Abänderung des Zollvereinsvertrages, durch welche die preußische Rheinprovinz zum Weinlande im Sinne des Art. 5, U § 7 erklärt würde, würde den rheinischen Gemeinden eine große Einnahmequelle eröffnen. Noch vortheilhafter wäre es, wenn die Beschränkung der gemeind⸗ lichen Besteuerung auf eigentliche Weinländer und auf nur in⸗ ländischen Wein überhaupt aufgehoben und den Gemeinden in den Nichtweinländern auch das Recht verliehen würde, Wein mit einem Gemeindeaufschlag zu belegen. In den Gemeinden der Weinländer erscheint dieser Aufschlag als eine Besteucrung eines täglichen Consum⸗ gegenstandes und trifft alle Bevölkerungsschichten wesentlich gleich⸗ mäßig; in den Gemeinden der Nichtweinländer ist der Weingenuß ein Luxusgenuß, und verdient als solcher entsprechend besteuert zu werden. Die Besteuerung des Weines in Nichtweinländern, welche hauptsächlich die wohlhabenderen Klassen trifft, würde einen gerechten Ausgleich für die Besteuerung von Bier und Branntwein gewähren, welche zum größten Theil die weniger gut situirten Klassen belastet. Um die Besteuerung des ausländischen Weines zu ermöglichen, be⸗ dürfte es bei Abschluß neuer Handelsverträge der Aufnahme ana⸗ loger Bestimmungen, wie solche in dem Art. 9 bezw. 10 der neuen Handelsverträge mit Oesterreich⸗Ungarn und Italien enthalten sind.
Unsere geborsamste Bitte geht nun dahin, Eure Excellenz wolle hochgeneigtest dahin wirken, daß seitens der Königlich preußischen Staatsregierung eine diesbezügliche Abänderung des Zollvereinsvertrages bei der Reichsregierung beantragt werde, und nach Beseitigung der eichsgesetzlichen Beschränkungen die Instruction zur Städteordnung ementsprechend abändern. 8
d. Zur Wiedereinführung einer communalen Schlachtsteuer, welche von vielen Städten gewünscht wird, bedürfte es in dem bevorstehenden Communalsteuergesetz einer ähnlichen Bestimmung, wie sie in dem § 7 des Gesetzentwurfs, betreffend die Aufbringung der Gemeinde⸗ abgaben, vom Jahre 1877 enthalten war. Eine erhebliche Vertheuerung des Fleisches ist nicht zu befürchten, wenn ein mäßiger Maximalsatz gesetzlich festgesetzt wird. 88 Sollte jedoch die Wiedereinführung einer communalen Schlacht⸗ steuer die Billigung der Landesvertretung nicht finden, so ließe sich derselbe Zweck erreichen, wenn den Gemeinden unter theilweiser Ab⸗ änderung des § 5 des Gesetzes, betreffend die Errichtung von Schlacht⸗ häusern, vom 18. März 1868 und des §. 2 Nr. 2, 3 und Abs. 3 des Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des vorgenannten Gesetzes vom 9. März 1881 gestattet würde, den Schlachtgebühren⸗ und den Fleichbeschautarif mit Zustimmung der Staats⸗Aufsichtsbehörde in an⸗ gemessener Höhe festzusetzen, während sie bis jetzt durch diese Gebühren nur die Selbstkosten decken dürfen. 1 8— 1
Wenn auch die Schlachtgebühren bei mäßiger Höhe den Ge⸗ meinden keine erhebliche Einnahme bringen können, so lange die Selbstkosten bei noch nicht vollendeter Amortisation des Schlachthaus⸗ baukapitals ziemlich bedeutend sind, so werden dieselben aber mit Eintritt dieses Zeitpunktes eine erhebliche Einnahmegquelle bilden, ohne die Metzger oder Consumenten mehr zu belasten. Eine erheb⸗ liche Vertheuerung des Fleisches ist nach unseren Erfahrungen nicht zu befürchten und wird auch ebensowenig eintreten, wie eine Herab⸗ setzung der Fleischpreise erfolgt ist, nachdem einige Gemeinden gemäß H5 1. c. gezwungen waren, die Schlachtgebühren infolge verringerter Selbstkosten zu ermäßigen. Außerdem ist die Staats⸗Aufsichtsbehörde 1 in der Lage, dies zu verhindern, indem ihr die Genehmigung
e vorbehalten bleibt. e“ 1
Erhöhung der Beschaugebühren für von auswärts ein⸗ htes Fleisch ist erforderlich, um den Fleischconsum nicht ungleich⸗ zu belasten. .
Neben der Einführung indirecter Gemeindesteuern wäre es sehr wünschenswerth, wenn den Gemeinden durch das bevorstehende Com⸗ munalsteuergesetz das Recht verliehen würde, in einem erweiterten Umfange, als dies ihnen bisher gestattet ist, selbständige directe Gemeindeabgaben zu erheben.
1) So halten wir die Einführung einer städtischen Schank⸗ steuer für wünschenswerth, schon um den Zudrang zu dem Schank⸗ gewerbe und die sich stets mehrende, mit dem Wachsen der Bevölke⸗ rungsziffer in keinem Verhältniß stehende Zahl der Schankstellen
irks und rationeller beschränken zu können, als dies durch eine strenge Prüfung der Bedürfnißfrage bisher erreichbar war. Die Einführung einer solchen communalen Schanksteuer müßte nach r Ansicht im Wege der Landesgesetzgebung erfolgen und dürfte von einem Mehrheitsbeschlusse der städtischen Vertretung ab⸗ hängig gemacht werden, weil in letzterem Falle ihr Fortbestehen mit der jedesmaligen Aenderung in der Zusammensetzung der städtischen Körperschaft in Frage gestellt und ihre Beseitigung ein heftiges Agitationsmittel der interessirten Kreise bei den Stadtverordneten⸗ wahlen sein würde. 1 “
2) Auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen ist einigen wenigen Städten, z. B. Danzig und Kiel, das Recht verliehen, einen Kaufschoß vom Kaufpreise der in ihrem Stadtbezirke veräußerten Grundstücke zu erheben, während in den meisten Gemeinden dieses nach Lage der Gesetzgebung unzulässig ist. Eine gesetzliche Bestim⸗ mung, wodurch allen Städten das Recht verliehen wird, eine solche Immobiliarverkehrssteuer zu erheben, ist unseres Erachtens gerechtfertigt. Wie die staatliche Immobiliarverkehrssteuer ihre Be⸗ gründung in der Werthsteigerung des Grund und Bodens findet, welche dieser ohne besonderes Zuthun des Eigenthümers durch den Aufwand des Staats für ihn erfährt, so dürfte auch mit Rücksicht auf den Antheil des Aufwandes der Gemeinden an den Werths⸗ erhöhungen für Liegenschaften, namentlich für städtische Grundstücke, letzteren ein Recht zuzugestehen sein, eine communale Immobiliar⸗ verkehrssteuer zu erheben.
3) Die Gemeindebehörden werden vielfach in einer die Ver⸗ waltungskosten erheblich vermehrenden Weise von den einzelnen zu deren eigenstem Vortheil in Anspruch genommen und fördern durch ihre Thätigkeit das wirthschaftliche Interesse der einzelnen, ohne dem allgemeinen Staats⸗ oder Gemeinde⸗Interesse dadurch einen Dienst zu erweisen. Hier dürfte es unseres Erachtens das Zier einer berech⸗ tigten Finanzpolitik sein, die durch die gemeinwirthschaftliche Thätig⸗ keit den einzelnen zugefügten Vortheile durch Auferlegung von Ge⸗
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bühren für die Gemeinschaft nutzbar zu machen.
In anderen deutschen Staaten, z. B. Sachsen und Württemberg, werden denn auch nach den dort geltenden Sportelgesetzen in diesen Fällen, z. B. bei Concessionsertheilungen, in Bausachen, bei Be⸗
glaubigung von Unterschriften u. s. w., Gebühren und Sporteln er⸗
hoben.
Eine Ausbildung des Gebühren⸗ und Sportelnwesens in
Preußen wäre im Interesse der Gemeinden sehr erwünscht. Würden den Gemeinden die vorerwähnten Steuerqguellen eröffnet, so würden dieselben in die Lage versetzt werden, auch bei möglichster Einschränkung der Zuschläge auf die Einkommensteuer den in erhöhtem Maße an sie herantretenden Bedürfnissen Rechnung zu tragen. 3
Hierauf ist seitens des Finanz⸗Ministers folgende Antwort ergangen: Aus der Vorstellung vom 16. v. M. habe ich mit Genugthuung ersehen, daß Euer Hochwohlgeboren und die mitunterzeichneten Herren Ober⸗Bürgermeister der Rheinprovinz die wesentlichen Grundlagen des Steuerreformplanes, insbesondere den Verzicht des Staats auf die Ertragssteuern behufs Freigabe dieser Steuerquellen für die Com⸗ munalverbände als richtig anerkennen. Daß hinsichtlich der Einzel heiten des Reformplanes die Meinungen noch vielfach auseinander gehen, findet in den sachlichen Schwierigkeiten eines so umfassenden lanes seine natürliche Erklärung. Sie gehen von der zutreffenden Voraussetzung aus, daß die von der Staatsregierung in Aussicht ge⸗ 8 nommene Reform sich keineswegs auf das bestehende System der directen staatlichen Besteuerung beschränken, vielmehr in unzertrenn⸗ lichem Zusammenhang damit sich vor allem die Aufgabe stellen wird, das Communalsteuerwesen neu zu ordnen und den Haushalt der Gemeinden auf sichere Grundlagen zu stellen. Wenn einerseits das Nebeneinanderbestehen der Realsteuern und einer nunmehr schärfer und richtiger veranlagten, das gesammte Einkommen umfassenden Ein⸗ kommensteuer um so mehr zu begründeten Beschwerden der Grund⸗ eigenthümer und Gewerbetreibenden führen mußte, als die Realsteuern als Glieder des Staatssteuersystems theils ungenügend, theils ungleich entwickelt bleiben müßten und die Objecte ohne Rücksicht auf ihre geringere oder größere Belastung mit Schulden treffen, so entziehen diese Steuern andererseits den Gemeinden in erheblichem Grade gerade diejenigen Objecte, welche mit der Gemeinde auf Gedeih und Ver⸗ derb verbunden sind, durch die Gemeindeausgaben vielfach unmittel⸗ bar Werthsteigerungen erfahren und zugleich besondere Aufwendungen der Gemeinden bedingen. Da gleichzeitig, wie Sie hervorheben, reichsgesetzliche Bestimmungen die Entwickelung der Verbrauchs⸗ abgaben auf Getränte gerade für die preußischen Gemeinden in hohem Grade erschweren, haben letztere den Schwerpunkt ihrer communalen Besteuerung in die Personalsteuer legen müssen. Die wesentlich hierdurch “ vielfach ungemessene und drückende Höhe er Zuschläge zu den Personalsteuern involvirt für den Staat große Nachtheile und für den Gemeindehaushalt große Gefahren, da das Aufkommen von den Zuschlägen zur Einkommensteuer nament⸗ lich für Gemeinden kleinerer und mittlerer Größe von einer Reihe von Zufälligkeiten und von wirthschaftlichen Verhältnissen abhängt, auf welche die Gemeindeverwaltung einzuwirken außer stande ist. Dieser Zustand kann für städtische und ländliche Gemeinden große Schwierigkeiten hervorrufen, da der Ausgabe⸗Etat in der Regel fest⸗ steht und eine steigende Tendenz hat, die wesentlichen Einnahmen
bei steigendem Bedarf noch unsicherer werden. Eine wirkliche Selbstverwaltung ist durch das dieselbe durchdringende Gefühl der Selbstverantwortung bedingt; sie muß bei ihren Maßnahmen Vor⸗ theil und Last, Recht und Pflicht stets gleichzeitig vor Augen haben. Eine Körperschaft, welche bei der Beschlußfassung über Ausgaben sich der Nothwendigkeit der Beschaffung der entsprechenden Einnahmen aus eigenen Quellen bewußt ist, wird im allgemeinen rationeller und vorsichtiger verwalten, als wenn die Einnahmen ihr ohne Be⸗ rücksichtigung des jeweiligen Bedarfs aus den Mitteln größerer Ver⸗ bände oder des Staats zufließen. Die Staatsregierung hat sich daher die Aufgabe gestellt, durch Verzicht auf die Realsteuern den Gemeinden neue Steuerquellen zu eröffnen, über welche sie nach Maßgabe ihres jeweiligen Bedarfs und nach den sich aus dem Wesen und den Aufgaben der Gemeinden ergebenden Gesichtspunkten selb⸗ ständig zu verfügen haben. Innerhalb der Gemeindebesteuerung treten die Mängel der Ertragssteuern, welche denselben als Staats⸗ steuern anhaften, ganz oder zum wesentlichen Theil zurück; jedenfalls können diese Mängel in der einzelnen Gemeinde geheilt werden,
thunlich ist. 1 8 1 Für den Verzicht auf die Realsteuern im Gesammtbetrage von 100 Millionen Mark ist nach Lage der Staatsfinanzen ein voller unentbehrlich. Unter Einrechnung des Mehraufkommens von nkommensteuer und des anzunehmenden durchschnittlichen Be⸗ der Ueberweisungen von Getreide⸗ und Viehzöllen bleibt noch Theilbetrag zu decken. Die hierfür in Aussicht genommene Er⸗ nzungssteuer würde nicht, wie Sie anzunehmen scheinen, eine öhung der gesammten Belastung der preußischen Steuerpflichtigen eiführen, da sie lediglich den Ausfall des Staats ersetzen soll und auch die einzelnen Steuerpflichtigen durch die Aufhebung der staatlichen Realsteuern bezw. durch die wesentliche Verminderung der Zuschläge zur staatlichen Einkommensteuer innerhalb der Gemeinden die entsprechende Erleichterung finden werden. Die Ergänzungssteuer hat vor den Realsteuern den Vorzug, daß sie nur das Reinvermögen physischer Personen trifft, sie macht zugleich eine besondere Kapital⸗ rentensteuer und die schwierige Trennung der einzelnen Vermögens⸗ arten entbehrlich und ist endlich die zweckmäßigste Form der bei einer entwickelten Einkommensteuer, wie auch Sie anerkennen, unerläßlichen unterschiedlichen Behandlung des fundirten und nicht fundirten Einkommens. Diese allseitig auch von Ihnen als ein Gebot der Gerechtigkeit anerkannte Unterscheidung findet in den bis 4 % steigenden Procentsätzen der Einkommensteuer keinen zutreffenden Aus⸗ ruck. Es ist richtig, daß die von Ihnen statt der Vermögenssteuer vorgeschlagene Erbschaftssteuer auch eine beachtenswerthe Form der besondern Heranziehung des fundirten Einkommens ist, aber die die Einkommensteuer ergänzende Vermögenssteuer leistet diesen Dienst doch in zutreffenderer und gerechterer Weise. Die Belastung mittels der Erbschaftssteuer ist mehr oder weniger von den Zufällig⸗ keiten der Todesfälle abhängig und kann deswegen bei einer Be⸗ messung in Höhe des aufzubringenden Ertrages wegen ihrer ungleichen Wirkung drückend sein. Die Ergänzungssteuer läßt sich dagegen völlig gerecht und gleichmäßig nach Maßgabe des jeweiligen V
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Ver⸗ mögensstandes vertheilen. Bei dem in Aussicht genommenen, der Steuerkraft des Besitzes entsprechenden, in allen Fällen mäßigen Be⸗ trage ist die Befürchtung eines zu hohen Steuerdrucks nicht begründet, auch wenn die zum theil viel bedeutendere Erleichterung in den Realsteuern und in der Gemeindebesteuerung außer Betracht bliebe. Eine verhältnißmäßig hohe Erbschaftssteuer für Ascendenten, Descen⸗ denten und Ehegatten würde ohnehin nach den jüngsten Erfahrungen möglicherweise beim Landtag auf gleiche Schwierigkeiten wie früher stoßen, zumal sie den Erlaß strenger und lästiger Vorschriften zur Vorbeugung von Umgehungen durch Schenkungen unter Lebenden nothwendig bedingen würde.
Die Einkommensteuer, welche das zur Erzeugung von Werthen geeignete, aber aus wirthschaftlichen oder Luxusgründen zeitweilig außer Ertrag gestellte Vermögen, nicht minder den steuerkräftigen Besitz bei zeitweiliger Unterbilanz freiläßt und nicht zu unterscheiden vermag zwischen der sicheren Anlage mit gerxingem und der unsichgren Anlage mit höherem Zinsertrage, bedarf an sich einer Ergägzung, und diese würde geboten sein, auch wenn der Staat ohne E ütz die Realsteuern aufgeben könnte. Sie ist aber nur bei völligem Verzicht des Staats auf die Realsteuern möglich und bildet aus finanziellen und den angedeuteten inneren Gründen die Voraussetzung des ge⸗ sammten in sich geschlossenen Reformplanes.
Im übrigen darf ich hoffen, daß der Entwurf des Communal⸗ steuergesetzes Ihren besonderen Wünschen und Anträgen für die Ge⸗ meindeverwaltungen im wesentlichen entsprechen wird. So lange und soweit die von Ihnen gewünschte ausgiebigere Entwickelung der Verbrauchsabgaben auf Getränke durch reichsgesetzliche Be⸗ stimmungen gehemmt ist, wird die preußische Gesetzge ung sich wesentlich darauf angewiesen sehen, das Steuersoll der Gemeinden insbesondere durch eine bessere und freiere Ausgestaltung der Gebühren (ob sie nun für die Benutzung städtischer Ver⸗
—
anstaltungen — Anbau, Straßen, Kanäle, Waf
GSemeindelasten
aus den Gemeindesteuern aber mehr oder weniger unsicher sind und
während dies innerhalb der staatlichen Besteuerung im ganzen un-⸗
serleitungen, Schlacht⸗
oder für im Interesse einzelner vorzunehmende Ver⸗
waltungsacte erhoben werden) zu vermindern und die Tragung der Ge durch die Ueberlassung der Realsteuern, die freiere Bewegung der Communalverbände in Betreff der Ausgestaltung ihrer Abgaben und durch eine richtigere Ver⸗ theilung derselben zu erleichtern. Es soll insbesondere den Ge⸗ meinden gestattet werden, besondere, ihren Verhältnissen entsprechende Gemeindesteuern neben oder statt der vom Staat auch in Zukunft weiter für die Gemeinden zu veranlagenden Realsteuern einzuführen, auch die staatliche Betriebssteuer anderweitig für die Gemeinde⸗ besteuerung umzugestalten. Das Gesetz wird übrigens den Gemeinden aus polizeilichen Gründen, falls eine solche Umgestaltung nicht statt⸗ findet, die Forterhebung der staatlichen Betriebssteuer vorschreiben. Diese und andere Bestimmungen des Entwurfs werden, wie ich hoffe, das Finanzwesen unserer Communalverbände auf festere Grundlagen stellen, die gegenwärtige, für beide Theile bedenkliche Verkettung der Staats⸗ und Gemeindefinanzen im wesentlichen beseitigen und die communalen Selbstverwaltungen stärken. 1““ *Berlin, 12. August 1892. 1“ Der Finanz⸗Minister. Dr. Miquel.
4
8 11 2 8
Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich bayerische Ministerial⸗Rath Freiherr von Stengel ist aus d
eingetroffeeer. “
S. M. Kanonenboot „Iltis“, Commandant Capitän⸗ Lieutenant Müller, ist am 14. September in Shanghai ein⸗ getroffen.
Der Reichskanzler hat folgende Bestimmungen, betreffen die Choleracommission, festgesetzt:
1) Für die Dauer der gegenwärtigen Cholerainvasion tritt im Kaiserlichen Gesundheitsamt eine Choleracommission zusammen. Die⸗ selbe besteht aus dem Director des Kaiserlichen Gesundheitsamts, welcher den Vorsitz führt, und aus einem oder mehreren von dem Reichskanzler berufenen Fachmännern.
Den Bundesregierungen, sowie der preußischen Militär⸗Medizinal⸗ verwaltung wird es anheimgegeben, Vertreter zu bezeichnen, welche im Bedürfnißfall zur Theilnahme an den Verhandlungen eingeladen werden können.
Der Vorsitzende ist befugt, Mitglieder des Gesundheitsamts mit berathender Stimme zuzuziehen.
Bei Behinderung des Directors des Kaiserlichen Gesundheits⸗ ants tritt dasjenige Mitglied dieser Behörde an seine Stelle, welches ihn in der Leitung des Gesundheitsamts vertritt.
2) Der Choleracommission liegt es ob, den Gang und die Ver⸗ breitung der Cholera zu verfolgen.
Sie ist ermächtigt, in geeigneten Fällen den Behörden des Reichs und den Bundesstaaten durch Vermittelung des Gesundheitsamts Auskunft und Rath zu ertheilen.
Ihr liegt es ob, in gleicher Weise Erhebungen zu veranlassen und das gewonnene Material zu verarbeiten, um die gegenwärtige Epidemie zur Festigung und Erweiterung der wissenschaftlichen Kenntsisse über die Cholera zu benutzen.
Die Choleracommission ist berechtigt, sich behufs Erlangung von Auskunft durch Vermittelung des Kaiserlichen Gesundheitsamts mit den ihr bezeichneten Behörden des Reichs und der Bundesstaaten unmittelbar in Verbindung zu setzen und Sa hverständige zu Er⸗ hebungen an Ort und Stefle zu entsenden.
1 Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt vom 14. bis 15. September, Mittags, gemeldete Cholera⸗Erkrankungs⸗ und Todesfälle:
Datum:
9. 13./9.
— — — 120 — —
torben gestorben S.
gestorben S. ges
erkrankt erkrankt gestorben erkrankt
Hamburg.
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Preußen. Schleswig.
Mecklenburg⸗ Schwerin.
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mereidorf Boizenburg). '
1 Vereinzelte Erkrankungen: Regierungsbezirk Schleswig: in Stadt Wandsbeck
und 5 Orten der Kreise Stormarn und 7 Erkrankungen. Regierungsbezirk Randow 2 Todesfälle. Berlin: 1 Todesfall (Schiffer Lindemann). Regierungsbezirk Erfurt: in der Stadt Erfurt 1 Erkrankung. Großherzogthum Mecklenburg chwerin: in der Stadt Boizenburg 1 Erkrankung. 8 8
Süderditmarschen
Stettin: in 1 Ort des Kreises
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Dresden, 14. September. Seine Majestät der König und Seine Königliche Hoheit der commandirende General Prinz Georg begaben sich heute Morgen mit Gefolge mittels Sonderzugs über Zwickau nach Wiesenburg, um dem Manöver der 2. Division Nr. 24 beizuwohnen. — Ihre Majestät die Königin hat nach Aufhebung des Hof⸗ lagers zu Pillnitz heute Vormittag die Königliche Villa Strehlen bezogen. — Ihre Königliche Hoheit die Prin⸗ zessin Mathilde ist gestern Nachmittag nach der Schweiz gereist. Württemberg.
Stuttgart, 14. September. Seine Majestät der König begab sich, wie aus Marienwahl gemeldet wird, gestern fräß in Begleitung des General⸗Adjutanten und des Flügel⸗Adju⸗ tanten vom Dienst mittels Extrazuges nach Gmünd, fuhr von der Haltestelle bei Gotteszell aus zu Wagen bis Göggingen und wohnte dem Manbver der 27. Division vom An⸗ fang bis zum Ende bei. Am Schluß desselben be⸗ grüßte Seine Majestät das Straßburger Infanterie⸗ Regiment Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden durch Abreiten der Front und Vorrufen der sämmtlichen Offiziere, an welche der König eine kurze Ansprache richtete. Hierauf nahm Seine Majestät einen Parademarsch der ganzen Division ab, fuhr alsdann zu Wagen nach Gmünd und kehrte wieder
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Karlsruhe, 13. September. der Großherzog ist am Sonntag Abend von Konstanz nach
Seine Königliche Hoheit nahm dort im Hotel zur „Post“ Absteige⸗
29. Division, gegen einen markirten Feind bei, welches zwischen Achern und Oberkirch stattfand. Abends 5 ½ Uhr traf der Groß⸗ herzog wieder in Karlsruhe ein. Morgen, Mittwoch, früͤh begiebt sich Seine Königliche Hoheit nach Sinsheim, um einer Uebun
kurzem Aufenthalt in Karlsruhe noch am Abend nach Mainau
gestern Mittag mit Gefolge nach Salem zum Seiner Großherzoglichen Hoheit Kaiserlichen Hoheit der Prinzessin Wilhelm.
der Großherzog begab sich mit Seiner Königlichen Hoheit
Olm, um dem Divisions⸗Manöver Hahnheim und Selzen beizuwohnen.
Schwarzburg, 14. September. mittags 9 Uhr veröffentlichten ärztlichen Bulletin hatte Ihre Durchlaucht die Fürstin eine ziemlich gute Nacht. Die Schmerzen sind gering, das Fieber dauert jedoch fort.
Gera, 14. September. 2 Landtage die drei Wahlkreise der Stadt vertrat, hat, wie
drei Sitze verloren. Im ersten und zweiten Wahlkreise kommen Reichsverein und Socialdemokraten zur Stichwahl. Im dritten Wahlkreise ist der Socialdemokrat Hahn mit großer Mehrheit
Der Zustand des (wie in der géstr. Nr. bei Kirchdorf in Oesterreich durch einen Sturz vom Pferde verunglückten Prinzen Hermann zu Schaumburg⸗Lippe,
andauernd bedenklicher; das Bewußtsein des Prinzen kehrt nur
Wien eingetroffen und gedachte heute früh nach Gmunden weiterzureisen.
läßlich des 90. Geburtstags Ludwig Kossuth's zum Ehrenbürger erwählt und einen der größten Boule⸗ vards nach ihm benannt.
Hochrufen auf den Kaiser geschlossen worden.
Ddie gegenwärtig noch versammelten Landtage werden ihre Session gegen Ende des laufenden Monats mit Rücksicht darauf, daß am 1. Oktober die Delegationen zusammen⸗ treten, vorläufig zu schließen haben. n voranschlag pro 1893 ist bereits festgestellt. über dem diesjährigen Budget eine durch die Zeitverhältnisse
weil auf das Nothwendigste beschränkt, kaum eine Anfechtung erfahren dürfte.
In Dublin wurde gestern im Palais des Vice⸗Königs von Irland eine Berathung abgehalten, welcher der Staats⸗ secretär für
Montmorillon den XII. Armee⸗Corps beizuwohnen. diesjährigen Manövern bildete die Theilnahme der Soldaten
richtet, eine befriedigende war.
Schluß⸗Parade abhalten.
des Verkehrswesens Witte und Kriwoschein sind, laut Meldung des „W. T. B.“ aus St. Petersburg, gestern die Ernennungsacte zugestellt worden. Die Veröffentlichung der Ernennungen wird für heute erwartet.
Genua wieder verlassen.
dem Stapellauf eines Torpedoboots bei. Seine Majestät eine Abordnung der Stadt Barcelona, verlieh bei dieser Gelegenheit dem Bürgermeister von Barce⸗
Der Präsident der Ausstellung in Genua, Raggio erhielt den didaktisch⸗geographische Ausstellung der katholischen Mission.
Abends um 11 Uhr verabschiedeten sich die Majestäten von den
dem Königspaare bei der Abreise lebhafte Huldigungen. Der Bürgermeister theilte den Bewohnern den Dank für ihre während des Besuchs der Majestäten in der Stadt
Baden. Seine Königliche Hoheit gereist, wo die Ankunft gegen Mitternacht erfolgte.
Gestern früh wohnte der Großherzog dem Manöver der
Division anzuwohnen. Höchstderselbe wird na
— Ihre Königliche Hoheit die Gr oßherzogin fuhr Besuch bei v egr. Ihrer 1 her Prinzessin Wir Heute besuchte selbe Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Luise von in Schloß Montfort.
Hessen. rmstadt, 14. September.
dem Prinzen
Seine Königliche Hoheit
inzen Georg von Wales, Herzog von York, und Großherzoglichen Hoheit dem Prinzen Heinrich folge heute Morgen mit der Eisenbahn nach Nieder⸗ zwischen Nieder⸗Olm,
Schwarzburg⸗Rudolstadt. Nach dem heute Vor⸗
Reuß j. L. Die Fortschrittspartei, welche im
„Madb. Ztg.“ meldet, bei der gestrigen Wahl diese
Schaumburg⸗Lippe.
d. Bl. gemeldet)
cht, ist laut telegraphischer Meldung aus Linz ein
wieder.
Oesterreich⸗Ungarn. “
Kaiser hat gestern Abend um 7 ½ Uhr Fi ürchen und ist nach Wien zurückgekehrt. Gester, Abend ist der König von Griechenland incognito in
Gemeindevertretung von Budapest hat an⸗ diesen
1 Der Beschluß wurde mit 120 gegen nen gefaßt.
istrische Landtag ist, wie aus Parenzo be⸗ ird, nach Erledigung seiner Arbeiten gestern unter
Der gemeinsame Staats⸗ Er weist gegen⸗
kleine Erhöhung auf, die, wie die „Presse“ meint, Großbritannien und Irland.
Irland John Morley beiwohnte. Das war der Beschluß der Aufhebung sämmtlicher irischen Zwangsgesetzes noch bestehenden Ver⸗
Frankreich. Kriegs⸗Minister de Freycinet gedachte gestern in letzten Manövern des IX. und Das Hauptmoment bei den dig Heute trifft der Präsident in Poitiers ein und wird am Freitag die
torial⸗Armee, deren Haltung, wie „W. T.
Rußland und Polen. neuernannten Ministern der Finanzen und
Italien. italienische Königspaar hat gestern Abend Ueber den letzten Tag des Besuchs tet: Der König besichtigte gestern die neuen Hafen⸗ und sprach sich anerkennend über die großartige ft von Craveros aus. Später wohnte der König Sodann empfing
roßkreuz des Mauritius⸗Ordens und machte der Stadt ein Gemälde des Malers Barabino zum Geschenk. . Die Königin besuchte im Laufe des Tages die anwesenden Diplomaten und Admiralen und traten Reise nach Monza an. Die Bevölkerung bereitete
des Königs
meldet, neuerdings an die Wähler die Weisun an den bevorstehenden Wahlen nicht zu betheiligen. Niederlande.
Das Staatsblatt vom 9. d. „Hamb. Corr.“
öffentlicht.
gemeinen Interesse unternommen werden könne.
verschiedene Jahre hindurch geleitet hat.
suchung der Angelegenheit nicht gezweifelt werden darf.
Belgien. 1 Ein Mitglied der Mission Hodister, Namens Jacques Doré, welcher der Niedermetzelung durch die Araber entronnen, ist gestern in Antwerpen eingetroffen. Er bestätigt, wie „W. T. B.“ erfährt, den bereits gemeldeten Unt rg ang Hodister’'s und seiner Gefährten. 1
Verkehrs⸗Anstalten.
o Postpackete (colis postanx) nach Barbados (Britisch⸗ Westindien) sind bis auf weiteres zur Beförderung nicht mehr zugelassen. v
Auf den Linien der Großen Berliner Pferde⸗Eisen⸗ bahn⸗Actien⸗Gesellschaft sind im Monat August 1892 10 589 502 Personen befördert und dafür 1 204 425,35 ℳ oder durch⸗ schnittlich auf den Tag 38 852,43 ℳ eingenommen worden. Die Einnahme im Monat August 1891 betrug 1 214 729,41 ℳ oder durchschnittlich auf den Tag 39 184,82 ℳ
dem 13. September geschrieben: Der jetzt günstige Wasserstand ver⸗ ursacht einen ungemein lebhaften Schiffahrts verkehr stromauf⸗ und abwärts. Seit vorgestern verkehren auf der mfläche ober⸗ halb Schandau neben den Kettendampfern ar dampfer, ebenfalls bemüht, leere Fahrzeuge nach Böhmen zu be⸗ Die Elbdämme sind hier allenthalben wieder frei und so fin ie Befr Steinzillen kein Hinderniß. — Gestern Vormi
schiffverkehr zwischen Schmilka (Landesgrenze)
Leitmeritz wieder aufgenommen.
Aus dem oberen Elbthale wird dem „Dresdner J.“ unter 8
Von der Oberweser wird der „Weser⸗Z M. geschrieben: Der Wasserstand gesetzt ein ganz ungewöhnlich niedriger, wenig Aussicht auf Besserung vorba sich daher in einer recht mißli mit höchstens dem fünften Theil de werden können. Oberhalb Hameln fast ganz aufhören müssen. f vorhanden als im Frühjahre und Beförderung jetzt nicht.
Fahrzeuge igkeit befrachtet sverkehr schon
Bremen, 915. September. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Postdampfer „Weimar“, am 1. September von Bremen abgegangen, ist am 13. September Vormittags in Baltimore angekommen. Der Schnelldampfer „Spree“ ist am 13. Sep⸗ tember Mittags von New⸗York via Southampton nach der Weser abgegangen. Der Postdampfer „Kronprinz Friedrich Wilhelm“, vom La Plata kommend, hat am 14. September Vormittags Las Palmas passirt. Der Reichs⸗ postdampfer „Oldenburg“, von Ost⸗Asien kommend, ist am 14. Sep tember Vormittags in Aden angekommen. Der Schnelldampfer „Werra“' ist am 14. September Vormittags von Genua via Gibraltar nach New⸗York abgegangen. Der Schnelldampfer „Lahn“, von New⸗York kommend, ist am 14. ember Nachmittags auf der Weser angekommen.
Hamburg, 14. September. (W. T. B.) Amerikanische Packetfahrt⸗Actien Postdampfer Holsatia“ hat, von New⸗York Lizard passirt.
London, 14. September. (W. T. B.) Der Union⸗Dampfer „Tartar“ ist auf der Heimreise von Madeira abgegangen. „Athen, 14. September. (W. T. B.) Postpackete mit der Bezeichnung „Muster ohne Werth“ werden von der Beförderung in das Innere des Landes ausgeschlossen.
B.) Hamburg⸗ Gesellschaft. Der kommend, heute Morgen
Theater und Musik.
Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater.
Der im Jahre 1819 zu Köln geborene, auf dem Conservatorium in Paris ausgebildete und im Jahre 1880 gestorbene Componist Jakob Offenbach gilt mit Recht als der Schöpfer der heutigen Operette, die er zuerst auf dem von ihm selbst im Jahre 1855 zur ersten Pariser Weltausstellung errichteten und geleiteten Theater „Bouffes parisiennes“ bekannt machte, und mit derer dann schnell die ganze Welt eroberte. Seine Werke haben zahlreiche Nach⸗ ahmer gefunden, doch stehen sie bis auf einige, die schon als veraltet gelten müssen, noch heute in gewissem Sinne als unerreicht da und haben stets ihren Zweck, die Gedanken vom ernsten Kampf des Lebens abzuziehen und heiterste Laune zu verbreiten, in vollstem Maße erfüllt. Man kann es deshalb nur mit Freude und Anerkennung begrüßen, daß Herr Director Fritzsche mit großer Mühe und Aufopferung es unternommen hat, in einem „Offenbach⸗ Cvelus“ die beliebten Werke in Erinnerung zu bringen. Bei dem gestrigen ersten Abend des Cyclus wurden dem mit zahl⸗ reichen Zuhörern gefüllten Hause drei der älteren Werke des Componisten „Das Mädchen von Elisonzo“, „Dorothea“ und „Der Ehemann vor der Thür“ dargeboten, deren Hauptreiz, wie bei fast allen Offenbach'schen Operetten, außer in dem Reichthum an originellen und ansprechenden Melodien, in den mit dramatischem Geschick aufgebauten drastisch⸗komischen Scenen liegt. Die wohlgelungene Vorstellung ließ erkennen, daß die drei Werke auch jetzt noch mit ihrer ursprünglichen Frische wirken, weil das gegenwärtige Personal des Theaters den darin an sie gestellten vielseitigen Aufgaben in jeder Beziehung gewachsen ist. Die Direction hat gut daran gethan, das Hauptgewicht bei diesen Aufführungen auf die musikalischen und besonders gesanglichen Leistungen zu legen und das Drastische, der heutigen Geschmacksrichtung weniger Entsprechende, etwas mehr in den Hintergrund treten zu lassen. In Herrn Wellhof besitzt das Theater gerade für das Drastisch⸗Komische eine seltene Kraft, die aus dem Schullehrer in „Dorothea“ eine höchst ergötzliche Gestalt schuf, als Gastwirth Vertigo dagegen im „Mädchen von Elisonzo“ etwas maßvoller hätten auftreten können. Unter den übrigen Darstellern sind be⸗ sonders hervorzuheben die Damen Csender und Cornelli im ersten, Collin, Hastert und Herr Steiner im zweiten und die Damen Nawarra und Kluge sowie Herr Liebau im dritten Stück.
Ein neuer Schwank von Oscar Blumenthal und Gustav Kadel⸗ burg wird im Lessing⸗Theater in dieser Spielzeit zur Auf⸗
atriotische Haltung in einer Bekanntmachung mit
führung kommen.
Der Papst hat, wie man dem „H. T. B.“ aus Rom erlassen, sich
9 M. hat, wie man dem aus Amsterdam mittheilt, nunmehr die Er⸗ nennung des sogenannten „Zuiderzee⸗Ausschusses“ ver⸗ Diesem Ausschuß ist aufgetragen, zu untersuchen, ob eine theilweise Trockenlegung der Zuiderzee, und zwar in der vom „Zuiderzee⸗Verein“ vorgeschlagenen Weise, im all⸗ I Vorsitzender der Commission ist der Minister für das Wasserbauwesen Lely, derselbeé, der vor seiner Berufung in däs Cabinet als Erster Ingenieur die vorbereitenden Arbeiten zur Trockenlegung ver Ferner sind die ver⸗ schiedenartigsten Berufsstände und Interessen in dem Ausschuß vertreten, sodaß an einer gründlichen und allseitigen Unter⸗
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