—:———́— —Q́́QQy—y—
—
Neww.
1
B aus früheren Terminen rückstaͤndig:
— “
FIn Reichs⸗Gold⸗Währung.
Serie III über 300 Mark. 32. 444. 816. 1000. 1109.
1139. 1228. 1707. 1882. 2152. 2408. 2520. 2738. 2750. 2778. 2808.
Serie IV über 150 685. 859. 979. 1052. 1237.
rch Baarzahlung des Nennwerthes einzulö
— 6 nen 4 7 2⁷ 55 Serie I über 5000 Mark. 126. 470. 1432. 2204. Serie III über 1000 Mark. 772. 7949. 5443.
Serie IV über 500 Mark.
4773.
Serie I über 5000 Mark. 14. 25. 29. 49. 50. 54. 57. 58. 59. 60. 63. 69. 109. 134. 145. 147. 154. 156. 165.
Serie II über 2000 Mark. 1. 5. 8. 9. 17. 19. 26. 30. 34. 44. 45. 52. 55. 63. 66. 72. 76. 98. 107. 114. 130. 134. 137. 140. 144. 150. 152. 153. 168. 169. 171. 182. 281.
Seri I über 1000 Mark. 5. 8. 13. 15. 17. 24. 29. 3 Sre, . Ever.- 52. 53. 56. 60. 62. 63. 65. 68. 70. 71. 77.
82. 89. 96. 99. 100. 107. 115. 128. 131. 137. 145. 147. 148. 169.
30 prozentige Pfandbriefe Litt. D.
8
In Reichs⸗Gold⸗Währung.
2060. 2523. 3198. 3897.
In Reichs⸗Gold⸗Währung.
noch: Serie III über 1000 Mark. 176. 179. 190. 200. 210. 237. 280. 1 Serie IV über 500 Mark. 4. 5. 6. 8. 14. 15. 19. 20. 29. 30. 31. 32. 34. 35. 38. 43. 45. 51. 53. 59. 64. 65. 76. 77. 80. 81. 83. 86. 99. 103. 105. 106. 107. 110. 118. 119. 120. 128. 137. 141. 152. 193. 1 ie v über 200 Mark. 8. 10. 11. 12. 14. 15. 16. 19. 24. Thne. 34. 35. 36. 37. 41. 46. 51. 52. 57. 61. 62. 63. 73. 78.
8
B aus früheren
Serie VN über 200 Mark. 780. 997. 1718. 1783.
Serie VI über 100 Mark. 61. 849. 2731. 4981. 5974. 6130. 6224. 7712. 8146. 8199. 9537.
noch; Serie V über 200 Mark. 81. 83. 86. 91. 92. 93. 98.
98. 99. 103. 116. 126. 130. 214. 272.
erie VI über 100 Mark. 3. 4. 8. 10. 13. 15. 18. 20. 22. 88 27. 35. 39. 41. 42. 45. 47. 53. 56. 58. 66. 69. 70. 72. 75.
77. 82. 84. 89. 90. 91. 95. 98. 99. 100. 106. 108. 109. 110. 115.
116. 136. 140. 151. 155. 156. 158. 162. 167. 172. 179. 182. 183.
193. 316.
8
allandschafts⸗Direktion.
82
——
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;
Insertionsprris für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰.
Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition
8 SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Rummern kosten 25 ₰
8
des Dentschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Stauts-Anzrigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
No. 227.
RœnR ve
“
Berlin, Montag, den 26. September, Abends.
Bestellungen auf den Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende
2
nehmen sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, sowie die Zeitungs⸗Spediteure entgegen.
Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Prer und des Central⸗Handels⸗Registers für das Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 ℳ 50 ₰.
ißischen Staats⸗Anzeiger bestehenden Gesammtblattes einschließlich des Postblattes
Bei verspäteter Bestellung kann eine Nachlieferung bereits erschienener Nummern nur soweit erfolgen, als der geringe Vorrath reicht.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren folgende Auszeichnungen zu verleihen und zwar:
den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe:
dem General⸗Major Bene, Commandeur der 6. In⸗ fanterie⸗Brigade;
den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub:
dem General⸗Major von Wurmb I., Commandeur der 3. Cavallerie⸗Brigade;
den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife:
dem Obersten von Stuckrad, Commandeur des Kolberg⸗ schen Grenadier⸗Regiments Graf Gneisenau (2. Pommersches) Nr. 9, und —
dem Obersten Zobel, Commandeur des Infanterie⸗ Regiments von der Goltz (7. Pommersches) Nr. 54: 1
den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse:
dem Hauptmann Knape vom Grenadier⸗Regiment König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pommersches) Nr. 2,
dem Major Neumann vom Infanterie⸗Regiment Prinz Moritz von Anhalt⸗Dessau (5. Pommersches) Nr. 42,
dem Hauptmann Beuster von demselben Regiment,
dem Major Freiherrn von Puttkamer vom Kolbergschen Grenadier⸗Regiment Graf Gneisenau (2. Pommersches) Nr. 9,
dem Hauptmann von Chamier von demselben Regiment,
dem Hauptmann Maempel vom Infanterie⸗Regiment von der Goltz (7. Pommersches) Nr. 54,
dem Hauptmann Schneider von demselben Regiment,
dem Rittmeister Grafen von Schwerin vom Cürassier⸗ Regiment Königin (Pommersches) Nr. 2,
dem Rittmeister von Plüskow vom 2. Pommerschen Ulanen⸗Regiment Nr. 9,
dem Major Eichmann vom 1. Pommerschen Feld⸗ Artillerie⸗Regiment Nr. 2 und
dem Hauptmann Thomas von demselben Regiment:
den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse:
dem Oberst⸗Lieutenant Meyer, Commandeur des 1. Pom⸗ merschen Feld⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 2; sowie
den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse:
dem Premier⸗Lieutenant von Dziembowski vom Cürassier⸗Regiment Königin (Pommersches) Nr. 2 und dem Premier⸗-Lieutenant Freiherrn von Klot⸗Traut⸗
vetter vom 2. Pommerschen Ulanen⸗Regiment Nr. 9.
1“ 6 1 8 8* ““ * v1“ 8 “ Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Domvicar Spelthahn zu Aachen den Rothen
Mler⸗Orden vierter Klasse,
— dem Wundarzt Goetze zu Schönewalde im Kreise Schweinitz, dem Gruben⸗Inspector der Zeche vereinigte Hamburg
bei Annen im Kreise Hörde Schäfer und dem Obersteiger und Betriebsführer auf consolidirte Rubengrube bei Neurode Voelkel den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,
dem Schloßdiener Leser zu Sanssouci und dem Haus⸗
1 diener und Pförtner des Peppehavors Schlosses und Diener
des botanischen Instituts der Universität Bonn Gundelach das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie
dem Schutzmann Steiner zu Breslau, dem Hausdiener der gynäkologisch⸗geburtshilflichen Klinik der Universität Bonn Mitzkewitz, dem Färber August Vogelsang zu Elberfeld und dem Gelbgießer August Rösch zu Wetter im Landkreise Hagen das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Director in der politischen Abtheilung des Kaiserlich apanischen Auswärtigen Amts in Tokio, Shinichiro Kurino den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse, und dem Amtsgerichts⸗Secretär a. D. Welter zu Gebweiler den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.
L 8 8 8
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Ersten Secretär bei der Botschaft in Konstantinopel von Müller und dem Zweiten Secretär bei der Botschaft in St. Peters⸗ burg Grafen von Rex den Charakter als Legations⸗Rath zu verleihen. ““
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem dienstthuenden Cavalier und Vorstand des Hofstaats Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Luise von Preuß Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Luise von Preußen, Obersten a. D. Freiherrn von Senden die Kammerherrn⸗
Würde zu verleihen. “ 8
Auf Ihren Bericht vom 12. August 1892 genehmige Ich, daß den bei den Regierungen beschäftigten Forst⸗Assessoren durch den betreffenden Präsidenten selbständige Decernate unter eigener Verantwortlichkeit übertragen werden können, und daß das Stimmrecht der Forst⸗Assessoren nach den für die
Regierungs⸗Assessoren maßgebenden Grundsätzen zu regeln ist. Marmor⸗Palais, den 24. August 1892. “ Wilhelm R. ö ugleich für den Finanz⸗Minister: Graf zu Eul von Heyden. An den Minister des Innern, den Finanz⸗Minister und den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. ““ . ““
Auf Ihren Bericht vom 14. August d. J. will Ich das dem Kreise Jerichow II im Regierungsbezirk Magdeburg unter dem 14. November 1888 von Mir ertheilte Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine des Kreises im Betrage von 263 000 ℳ, sowie Meinen Erlaß von demselben Tage dahin abändern, daß an Stelle der darin erwähnten Chaussee von der Magdeburg⸗ Brandenburger Provinzial⸗Chaussee bei Parchen bis zur Kreis⸗ grenze in der Richtung auf Ziesar die Chaussee von Genthin durch das Fiener Bruch ebenfalls bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Ziesar tritt. Die vorgelegte Uebersichtskarte erfolgt zurück. 8 8 Marmor⸗Palais, den 24. August 1892. 8 Wilhelm R.
1“ Zugleich für den Finanz⸗Minister: Graf zu Eulenburg. Thielen. An den Minister des Innern, den Finanz⸗Minister und
Minister der öffentlichen Arbeiten
₰ *
“
Bulletin.
Das Befinden Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin sowie der neugeborenen Prinzessin ist ein dauernd gutes gewesen. Ihre Majestät die Kaiserin werden heute zum ersten Male das Bett verlassen.
Marmor⸗Palais, den 26. September 1892. Dr. Olshausen. Dr. Zunker.
Bekanntmachung
Die neuen Zinsscheine Reihe III Nr. 1 bis 8 nebst An⸗
weisungen zur Abhebung der Zinsscheine Reihe IV zu den Schuldverschreibungen Litt. E und F der 3 ½ % igen An⸗ leihe der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. vom 12. Mai 1846, wovon der erste Zinsschein Litt. F am 1. Januar 1893 und der erste Zinsschein Litt. E am 1. Juli 1893 fällig wird, werden vom 1. September 1892 ab von der Königlichen Kreis⸗ . Frankfurt a. Main während der üblichen Dienststunden aus⸗ gegeben. Es können diese Zinsscheine auch bei den Königlichen Regierungs⸗ Hauptkassen bezogen werden, in welchem Falle die alten Zinsschein⸗ Anweisungen, nach den Littera getrennt, mit einem doppelten Ver⸗ zeichnisse bei diesen Kassen einzureichen sind. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der neuen Zinsscheine wieder abzuliefern; über die neuen Zinsscheine und Zinsschein⸗Anweisungen hat deren Empfänger Quittung zu geben.
Formulare zu den Verzeichnissen sind bei den genannten Kassen unentgeltlich zu aben. “
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er langung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die alten Zinsschein⸗ Anweisungen abhanden gekommen sind.
In diesem Falle sind die betreffenden Documente an den König⸗ lichen Regierungs⸗Präsidenten in Wiesbaden mittels besonderer Ein⸗ gabe einzureichen. Die entstehenden Portokosten haben die Empfänger der neuen Zinsscheine zu tragen. 8
Wiesbaden, den 10. August 1892.
8 Der Regierungs⸗Präsident. In Vertretung: Opitz.
Bekanntmachungen.
18
Das bevorstehende Studien⸗Semester unserer Universität nimmt
mit dem 3 15. Oktober
seinen gesetzlichen Anfang. Indem wir dies hierdurch zur allgemeinen Kenntniß bringen, machen wir diejenigen, welche die Absicht hahen, die hiesige Universität zu besuchen, darauf aufmerksam, daß sie sich pünktlich mit dem Beginn des Semesters hier einzufinden um sich dadurch vor den Nachtheilen zu bewahren, welche ihnen durch das Versäumen des Anfangs der Vorlesungen unausbleiblich erwachsen müssen. Zugleich ersuchen wir hiermit die Eltern und Vormünder der Studirenden, auch ihrerseits zur Beobachtung dieses wichtigen Punktes der akademischen Disciplin möglichst mitzuwirken. In Ansehung der⸗ jenigen Studirenden, welche auf Grund vorschriftsmäßiger Duüͤrftig⸗ keitsattete die Wohlthat der Stundung des Honorars für die Vorlesungen in Anspruch zu nehmen beabsichtigen oder um ein akademisches Stipendium sich bewerben wollen, bemerken wir, daß nach den gesetzlichen Vorschriften derartige Gesuche bei Vermeidun der Nichtberücksichtigung, und zwar die Stundungsgesuche innerha der ersten Woche und die Gesuche um Verleihung eines Stipen⸗ diums innerhalb der ersten vierzehn Tage nach dem gesetzlichen Anfang des Semesters von den Petenten in Person eingereicht wer den müssen, und daß von denjenigen Studirenden, welchen die Wohl that der Stundung bereits zuerkannt worden ist, unter dem Präjudiz
des Verlustes ihrer Berechtigung von dem erhaltenen Stundungs schein innerhalb der ersten Woche nach dem gesetzlichen Anfan des Semesters bei der Quästur Gebrauch gemacht werden muß. Bonn, den 23. September 1892. Rector und Senat der Rheinischen Friedrich⸗Wilhelms Universität.
11 Die Immatriculation für das bevorstehende Studien⸗Semester
findet vom 15. Oktober an bis zum 5. November cr. incl.
statt. Später können nach den bestehenden Vorschriften nur diejenigen Studirenden noch immatriculirt werden, welche die Verzögerung ihrer Anmeldung nach Nachweisung gültiger Verhinderungsgründe zu ent⸗ schuldigen vermögen. Behufs der Immatriculation haben 1) die⸗
jenigen Studirenden, welche die Universitätsstudien beginnen, insofern
8 Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Sehesesnghn und, falls si usländer sind, einen Paß oder sonstige ausreichende Legitimations papiere, 2) diejenigen, welche von anderen Universitäten
kommen, außer den vorstehend bezeichneten Papieren noch ein
vollständiges Abgangszeugniß von jeder früher besuchten Universität vor⸗
zulegen. Diejenigen Inländer, welche keine Maturitätsprü standen, beim Besuch der Universität auch nur die Absicht sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß si sich für den eigentlichen gelehrten Staats⸗ oder Kirchenbienst bestimmen können auf Grund des § 3 der Vorschriften vom 1. Oktober 1879 nur nach vorgängiger, ihnen hierzu seitens des Königlichen Univer⸗ sitäts⸗Curatoriums ertheilter Erlaubniß immatriculirt werden Bonn, den 23. September 1892. Die Immatriculations⸗Commission.
Angekommen:
Seeinne Excellenz der Staats⸗Minister öffentlichen Arbeiten Thielen.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 26. September.
Seine Majestät der Kaiser und König erlegten am Freitag und Sonnabend in der Rominter Haide auf den Abend⸗ und Morgenpürschen einen Sechzehn⸗Ender und einen ö“ Achter; im Laufe des Tages erledigten Seine Majestat Regierungsgeschäfte. 6
Sonntag Nachmittag unternahmen Allerhöchstdieselben eine laͤngere Spazierfahrt. 4
8
EEET“