1892 / 233 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Oct 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Fransb der beizufügen⸗ 8,„82 Betrag Bemerkungen. Pf. Pf.] Zahl Sprache

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den Zoll⸗Inh.⸗

Erülärunden Bemerkungen.

Betrag

38) Frankreich direkt über Belgien .. 39) Franz. Besitzungen der V Rivieères du Sud (Westafrika) 280 40) Französisch Guyanag .... 28 41) Französisch. Kongogebiet. 280 . Maura, Syra, Volo und Zante. 42) Gibraltar 180 bis 3— d. e. o. f.! Werthangabe unbegrenzt zulässig. 43) Griechenland Jedes in Griechenland einkommende a. Griech. Post.. bis 2 1d., 2f. ““ unterliegt zu Lasten des b. durch Oesterreich. Lloyd I1 2— 5 mpfängers einer zur Zollkasse zu 44) Großbritannien u. Irland bis 1/70 d. e. o. f. sentrichtenden Erklärungsgebühr von 45) Guadeloupe . . . . . . . .. 280 3 f. 1 Frank 50 Cs. 18 46) Hongkong über Bremen dir. 3 60 d. e. o. f. 47) Nachnahme zulässig. Werth⸗ angabe bis 800 1f.

Nur nach bestimmten f. HSrten.

Zu b. Nur nach Argostoli, Cala⸗

V f. mata, Catacolo, Cerigo, Corfu,

Patras, Pyräus (Athen), Santa

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47) Italien m. S. Marino, 8

48) Nur nach Bibundi, Kamerun, Victoria. Werthangabe zulässig bis 8000 ℳ, jedoch nur nach Kamerun f. und Victoria.

49) In der Taxe sind die Kosten für die Beförderung innerhalb des Kongostaates nicht mit einbegriffen.

52) Für den sog. Grenzverkehr bes. †. Taxe. Werthang. unbegrenzt, Nach⸗ nahme und Eilbestellung zulässig.

55) Nur nach Casablanca, Maza⸗ gan, Mogador, Rabat, Saffi und Tanger.

60) Werthangabe bis 800 zul.

65) Werthangabe bis 800 ℳ, Nachnahme u. Eilbestellung zuläss. 66) Zu jedem Packet besondere Packetadresse.

67) Werthangabe unbegrenzt und f. Nachnahme zulässig. 70) Für den sog. Grenzverkehr bes. Taxe. Werthangabe unbegrenzt, Nachnahme u. Eilbestellung zulässig. f. 71) Die Taxen beziehen sich nur auf die Beförderung bis Capstadt. Die Gebühren für Weiterbeförderung von da bis zum Bestimmungsorte werden vom Empfänger getragen. 72) Sämmtliche Packete müssen in Pondichery in Empfang genom⸗ men werden. 73) Werthangabe zulässig bis 400 ℳ, jedoch nur über Hamburg. 75) Werthangabe bis 400 und Nachnahme zulässig. 76) Nur nach bestimmten Orten. In der Tarxe sind die Kosten für die Beförderung von Colon bis Pa⸗

über Oesterreich od. Schweiz.. 48) Kamerun 49) Pongostaat . . . . . . .... 50) Labnan 51) Lagos 52) Luxemburg. 53) Madagaskar(Diégo⸗Suare;z, Majunga und Tamatave) ... 54) Malta über Italien 55) Marokko über Hamburg. .. 56) Martinique 1 57) Mauritius u. Seyschellen⸗Ins. 58) Mayotte 59) Mexiko... 89 Montenegro 61) Natal und Echowe (Zululand) 62) Neu⸗Caledonien . . . . . .. 63) Neue Hebriden 64) Neu⸗Fundland JI*“ 66) Niederländisch⸗Indien a. Hafenorte: Batavia, Padang, Samarang und Soerabaya b. Eisenbahnstationen 67) Norwegen über Dänemark u. Schweden über Dänemark über Hamburg 68 Nossi⸗BéE

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69) Obock 70) Oesterreich⸗Ungarn 71) Oranje⸗Freistaat 72) Pondichery, Chandernagor, Karikal, Mahé, Panaon ... 73) Portugal über Hamburg oder

9. 1 a. Festland Frankreich⸗Spanien oder

8 Frankreich ab Bordeaux b. Azoren 1 zur See.

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74) Réunion 75) Rumänien 76) Salvador über Hamburg . . 77) Samoa⸗Inseln über Bremen 1“““ 29 Sarawak (Borneo) 79) St. Helena 30) Ste Marie de Madagaskar 81) Schweden 82) S 83) 84) g 85) Siam über Bremen 86) Sierra Leone 87) Spanien mit Balearen und Canarischen Inseln 88) Straits⸗Settlements über Bremen direkt .. .. 89) Südafrikanische Republik (Transvaal) 90) Tahiti 91) Togogebiet 92) Tonga⸗Inseln über Bremen 93) Tonkin 94) Tripolis a. über Italien b. über Frankreich 95) Türkei: a. Constantinopel über Varna. über Triest b. Hafenorte ¹) über Tries über Varna ... c. Orte im Innern: 1) Adrianopel über Triest über Varna 2) Janina und süber Triest Jerusalem süber Varna d. Alessandretta, Lattakia, Mer⸗ sina und Tripoli (Syrien) über Frankreich 96) Tunis: a. über Frankreich b. über Oesterreich oder Schweiz und Italien: 1) Italienische Postanstalten 2) Tunesische Postanstalten. 97) Uruguay über Hamburg oder Bremen . 98) Zanzibar (über Bremen oder Hamburg mit deutschen Post⸗ dampfern bis Aden)

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c. Madeira über Hamburg direkt nama nicht mit einbegriffen.

F. Telegramme.

Vorbemerkungen. 1) Als Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegramm werden erhoben: im Verkehr mit Groß⸗ britannien und Irland 80 Pf., im übrigen Verkehr 50 Pf. (Für Stadt⸗Telegramme beträgt die Worttaxe 3 Pf., die Mindestgebühr 30 Pf.) Die Telegrammgebühren sind im Voraus zu entrichten. Durch 5 nicht theilbare Pfennigbeträge sind bis auf solche zu erhöhen. Soweit im Verkehr mit dem Auslande mehrere Beförderungswege sich darbieten, sind die Gebührensätze für den billigsten bz. gebräuchlichsten Weg berechnet. Die Sätze für andere Wege sind bei den Telegraphenanstalten zu erfragen.

2) Unterscheidungszeichen, Bindestriche, Apostrophe und das Zeichen für den Absatz werden nicht gezählt; Punkte, Kommas und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benutzt, gelten als je 1 Ziffer.

3) Für dringende Telegramme (D) d. s. solche, welche bei der Beförderung und Bestellung den Vorrang vor den übrigen Privattelegrammen haben, kommt die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms zur Erhebung. Nach welchen Ländern dringende Telegramme zulässig sind, ist im Tarif durch „(D)“ angedeutet.

4) Für das vorauszubezahlende Antworts⸗Telegramm (RP) (Antwort bezahlt) wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Wird eine dringende Antwort verlangt, so ist (RPD) zu setzen. Soll eine andere Wortzahl vorausbezahlt werden, so ist dies besonders anzugeben, z. B. (RP 16 Wörter). Die Vorausbezahlung darf die Gebühr eines Telegramms beliebiger Art von 30 Wörtern für denselben Weg nicht überschreiten, ausgenommen im Falle des Verlangens der Wiederholung eines vorangegangenen Telegramms. . b

5) Für die Vergleichung eines Telegramms (10) (Vergleichung) ist ein Viertel der Gebühr für das gewöhnliche Telegramm von gleicher Wortzahl zu entrichten. 3

6) Für die Empfangsanzeige (CR) (Empfangsanzeige) ist die Gebühr eines auf demselben Wege zu befördernden gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern zu entrichten (vgl. auch Punkt 9).

7) Für die Nachsendung eines Telegramms (Fs) (Nachzusenden) innerhalb des europäischen Vorschriften⸗Bereichs zulässig wird die volle Gebühr vom Empfänger einagezogen. Das Nachsenden findet auch ohne besonderes Verlangen statt, sofern esmsKEDN xER IErNAexene ee˙˙˙˙1e1e]

(MP) bezeichneten Ländern zulässig.

Sprache gebräuchlich ist.

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1d., 1f. bis 400 zulässig. 11“ 81) Werthangabe Nachnahme zulässig.

82) Werthangabe unbegrenzt,

8 Jenssvahme und Eilbestellung zu⸗

.f. lassig.

85) Nur nach Bangkok. Eil⸗ estellung zulässig. . 87) Postpackete nach den Balearen

und den Canarischen Inseln werden . nur bis Barcelona oder Cadiz be⸗ kf. fördert, von wo aus die Benach⸗ zf.-richtigung der Empfänger behufs

Abnahme der Sendungen erfolgt.

89) Die Taxen beziehen sich nur auf die Beförderung bis Capstadt.

(f. Die Kosten für die Weiterbeförd. von da bis z. Bestimmungsorte wer⸗ den vom Empfänger eingezogen.

91) Nur nach Klein⸗Popo u. Lome.

92) Nur nach Tongatabu. Werth⸗ angabe bis 400 zulässig.

93) Adressat hat die Sendungen am Hafenort Harphong abzunehmen. 94) Werthangabe (nur über f. Italien) bis 800 und Nach⸗ Inahme zulässig.

95) Wegen Lhezeges nach

—f 77) Nur dis Wia- Werthangabe 8

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unbegrenzt,

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Orten m. Bulgarischen Postanstalten in Ost⸗Rumelien s. unter Nr. 19.

a, b u. e bei der Leitung über Triest Werthangabe unbegrenzt zulässig.

c². Postpackete nach Janina wer⸗ den an das Zollamt in Santi⸗Qua⸗ ranta abgeliefert, woselbst die Ab⸗ nahme zu erfolgen hat.

¹) Hafenorte: Beirut, Candia, Canea, nellen, Dede⸗Agatsch, Durazzo, Gallipoli, Ineboli, Jaffa, Keras⸗ sunde, Lagos, Leros, Mitiline, Prevesa, Retimo, Rhodus, Sa⸗ lonich, Samsun, San Giovanni di Medua, Santi⸗Quaranta, Scio (Chios), Smyrna, Trapezunt, f. Valona, Vathi. 96) b ¹. Italienische Postanstalten: La Goulette (la Goletta), Sousse (Susa) u. Tunis. Werthangabe bis 800 und .e. Nachnahme zulässig.

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der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, und sich am ursprünglichen wie am neuen Aufenthaltsort Anstalten der Reichs⸗Telegraphenverwaltung bz. der Staats⸗Telegraphenverwaltung Bayerns oder Württembergs befinden.

8) Offen zu bestellende Telegramme (R0) oder eigenhändig zu bestellende Telegramme (MP) sind nach den mit (Ro) bz.

9) Im Verkehr innerhalb Deutschlands kann die Vergütung für Weiterbeförderung durch Eilboten (XP) (Eilbote bezahlt) ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 40 Pf. für jedes Telegramm durch den Aufgeber vorausbezahlt werden; findet die Vorausbezahlung nicht statt, so werden die billigst bedungenen, wirklichen Botenlöhne vom Empfänger eingezogen. Die Kosten für die Weiterbeförderung der Telegramme im Auslande hat der Empfänger zu tragen. Füͤr Telegramme mit Empfangsanzeige nach dem Auslande kann der Absender einen Betrag zur Deckung der Auslagen hinterlegen. Der Vermerk (XP) bringt in diesem Falle die Empfangsanzeige mit sich, das Zeichen (CR) ist daher nicht erforderlich.

10) Die Zeichen (D) (RP) (TC) u. s. w. (vgl. 3 8) zählen als je 1 Wort und sind vor der Aufschrift in Klammern nieder⸗ zuschreiben. Wenn diese vereinbarten Zeichen in den bezüglichen Telegrammen nicht zur Anwendung kommen, so müssen die gleich⸗ bedeutenden Ausdrücke in französischer Sprache hierfür gesetzt werden, sofern in dem betreffenden Bestimmungslande nicht die deutsche

11) Die Gebühr für jede einzelne Vervielfältigung eines Telegramms beträgt für je 100 Wörter oder einen Theil derselben 40 Pf. Das Telegramm wird, alle Aufschriften eingerechnet, als ein einziges Telegramm taxirt. Im Verkehr mit Amerika sind zu vervielfältigende Telegramme unzulässig. 6

12) Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung von 20 Pf. ertheilt.

13) Für jedes Telegramm, welches einem Telegrammbesteller oder Landbriefträger zur Beförderung an das

Telegraphenamt mitgegeben wird, kommen 10 Pf. zur Erhebung.

A. Die Wortlänge ist festgesetzt auf Wort⸗ B. Die Wortlänge ist festgesetzt auf Wort⸗ 15 Buchstaben oder 5 Ziffern im Verkehr mit: 10 Buchstaben oder 3 Ziffern im Verkehr mit: tare

B. Die Wortlänge ist festgesetzt auf 10 Buchstaben oder 3 Ziffern im Verkehr mit:

Wort⸗ B. Die Wortlänge ist festgesetzt auf Wort⸗

10 Buchstaben oder 3 Ziffern im Verkehr mit:

5Betschuanaland: Anstalten d. British South African Tel. Comp. 9 10 übrige Anst. in Natal u. Betschuanaland, ferner Cap⸗Kolonie (mit West⸗Griqua⸗ land) Oranje⸗Freistaat u. Süd⸗Afrik. Republik (Transvaal) (östlicher oder westlicher Weg) 1 Afrika, Ostküste (östlicher Weg) (RO) (MP), ausgenommen englische Klonien; Assab 1 Deutsch⸗Ostafrik Malindi ..... Mrs Mozambique u. Lourenço⸗Marques (Delagoa⸗

Deutschland (D) (RO) (MP)

Afrika, Westküste (westlicher Weg) (D) (RO), ausgenommen Senegal; (AP), ausge⸗ nommen Canarische Inseln u. Senegal:

4“*“ Bissao und Bolama . Canarische Inseln (via Cadix) Gabon (Gaboon) Grand Bassam Konakry Kotonou (Porto novo) Loanda Mossamedes ,33:1Iö“ an Thome 6 Senegal (via Teneriffee... übrige Länder s. unter B. Afrika.

Algerien und Tunis (D) (RO) (MP) . .

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Bosnien⸗He IegFeana (D) (RO) (MP).

Bulgarien u. Ost⸗Rumelien (D) (RO) (MP)

Dänemark (D) (RO) (MP) ..

bSeeen (D) (RO) (MP) . ibraltar

Griechenland (D) (RO) (MP)

Großbritannien und Irland . . . . . . .

Italien (D) (RO) (MP)

Luxemburg (D) (MP)

Malta

Marokko:

Montenegro

Niederland (D) (RO) (MP)

Vererden 9 (RO) Cgrn. G*%¼ esterreich⸗Ungarn (D) (RO) (MP) . . üd⸗A. 3 ortugal (D) 8 RO) AP); b 84 3 Victoria (RO) (MMP) Z.

mänien (D) (RO) (MP) Neu⸗Süd⸗Wales v1““

Rußland (D) (MP) europäisches u. kaukasisches Tasmania

Schweden (D) (RO) (MP) . Queensland

Schweiz (RO) (MP) Neu⸗Seeland (RO).

Serbien (D) Bolivien (via Galveston) (RO)

Spanien und die spanischen Besitzungen an s Ferans (via Pernambuco) (D) (MP): *)

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Zanzibar u. Mombassa

Afrika, Westküste (westlicher Weg)

Accra (Goldküste).

Addah, Cape⸗Coast⸗Castle, Elmina, Pram⸗ V Pram, Quittah, Salt⸗Pond und

SSE —.

innebah . Bathurst (Senegambien) .... . . .. Bonny u. Braß (Nigerdelta)

Lagos (Sklavenküste)

Sierra Leone ..

übrige Länder s. u. A. Afrika.

Annam, ausgenommen die unter Cochinchina

gen. Anstalten (via Bushire, Moulmein)

(RO) (MP)

(RO) (MP): Aden, Perim u. Hedjaz emen

Argent. Republik (via Pernambuco oder

alveston) (RO)

Australien (via Bushire, Pen. 3

Süd⸗Australien (MP) u. West⸗Australien

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der nordafrikanischen Küste (D) (RO) Pernambuco (Recife) S . . . . Tripolis (D) (RO) (MP) . übrige Anstalten Türkei, ausgeschl. Ost⸗Rumelien(s. Bulgarien) *) nach allen Anstalten Brasiliens via Gal⸗

WDWT3Z3““ veston 6,35

Cap⸗Verdische Inseln (D) (RO, (MP);: B. Die Wortlänge ist festgesetzt auf Er Plran⸗ Inser

0 Buchstaben oder 3 Ziffern im Verkehr mit: Chile (via Galveston) (RO) 1

Afrika, Süd⸗(D)(RO)(MP), ausgen. engl. Kol.:

Canton, Fumen, Shameen, Sharppeak, Whampoo, Wusung und Macao ... übrige Anstalten Cochinchina u. den annamitischen Anstalten iet, Phan⸗Ry, Phan⸗Ranh, Nha⸗ Trang (via Bushire, Moulmein) (RO) (MP) Columbien (via Galveston) (RO): Buena⸗ ventura .. übrige Anstalten.. Corea: (D via Amur) (RO) (MP): Séoul (Kjöng) (via Amur, Tsu⸗shima oder Amur, chines. Landlinien) Fusan (via Amur, Tsu⸗shima) Genzan (via Amur, Tsu⸗shima) Chemulpo (via Shanghai, chinesische Land⸗ linien) 3 Echow (via Shanghai, chinesische Land⸗ linien) Pingyang (via Shang linien) Costa Rica (R0) 1 Ecuador (via Galveston) (RO)... Egypten: (via Triest) (0) nlefangrien 882 (MP) I. Region übrige Anstalten II. Region Suakim, via Kabel Suez⸗Suakim Guatemala und Honduras (RO Guyana, Britisch⸗ (via Key maica) (RO) . Guyana, Franz.⸗ (via Key West, Halti) (RO): Cayenne übrige Anstalten 1 8 Guyana, Niederländ.⸗(via Key West) (RO) Indien (via Bushire) Indien Birma Ceylon Isthmus von Panama (RO) Japan (D) (RO).. . . .. Madeira (D) (RO) (MP) Malacca, Halbinsel (via Bushire, Penang) Jelebu Malacca, britisch Perak Selangor Sungei Ujong Mexico (RO): Chihuahua City, Guaymas, Hermosillo, Matamoros in Tamaulipas, Monterey, Sabinas, Saltillo, Sauz ... Mexico City, Tampico u. Veracruz City übrige Anstalten Nicaragua (RO): San Juan

est, Ja⸗

Hongkong, Amoy, Foochow, Gutslaff, 8701 Shanghai

China (D via Amur) (RO) ): Düahan in Natal (östlicher oder westlicher 8 - (MP

übrige Anstalten

Niederl. Indien (via Bushire, Penang) (RO) (MP): Java... übrige Inseln e (via Pernambuco od (R

Penang (via Bushire) (RO) (MP) Persien, ausschl. der Anstalten am Pers. Golf Pers. Golf (via Persien, Bushire) (RO) (MP) Bushire übrige Anstalten Peru (via Galveston) (RO) 1 Philippinen⸗Inseln (D via Amur) (RO): Luzon (Manila) Rußland, asiatisches (D) (MP): 1 I. Reg., westl. v. Merid. v. Werkhne⸗Udinsk II. Region, östlich von demselben Bokhara Salvador (RO): Libertad übrige Anstalten Siam (via Bushire, Moulmein) (RO).. Singapore (via Bushire, Penang) (RO)(MP) Tonkin (via Bushire, Moulmein) (RO) (MP) (via Pernambuco oder Galveston) Venezuela (via Harti) (RO) Vereinigte Staaten v. Amerika, Britisch⸗ Amerika (mit Bahama⸗ u. Bermuda⸗ Ins.) u. St. Pierre⸗Miquelon (RO): New⸗York City (sämmtliche Anstalten) Bahama⸗Ins.: New⸗Providence Bermuda (Insel) die übrigen Orte 1 5 Pf. bis Westindien (RO): Antigua 11146424“*“ Cuba, und zwar: Havana Cienfuegos Santiago de Cuba... übrige Anstalten...

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Dominica (kleine Antillen⸗Insel)

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Harti⸗San Domingo: Mole St. Nicolas Cap Hartien und Port au Prince .. Puerto Plata und übrige Anstalten..

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Porto Rico 8. ..

St. Christoph (St. Kitts)

St. Croix

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St. Vincent (Westindien)

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Verlag der Königlichen Expedition des Deutschen Reichs⸗ und Kal. Preuß. Staats⸗Anzeigers (Scholz).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei

und Verlags⸗Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. 1

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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an:

NR die Königliche Expedition V des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

W1ö Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

deem Landrath, Geheimen Regierungs⸗Rath von Born⸗ stedt zu Friedeberg N.⸗M. den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, 2

dem Director des Real⸗Progymnasiums zu Spremberg Schmidt, dem evangelischen Pfarrer Heinrich zu Groß⸗ Garz im Kreise Osterburg, dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗Rath Strecker zu Heiligenstadt und dem Rentmeister, Rechnungs⸗Rath Gennert zu Oeynhausen im Kreise Minden den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Polizei⸗Hauptmann Schilling, Vorsteher des Polizei⸗Schiffahrtsbureaus in Berlin, den Königlichen Kronen⸗ Orden dritter Klasse,

dem Ober⸗Telegraphen⸗Assistenten Behrens zu Braun⸗ schweig, dem Kämmerer Behnis zu Wittenberg, dem Ersten Buchhalter der Kämmerei⸗Hauptkasse zu Danzig Pieczent⸗ kowski, dem Rector der 2. Gemeindeschule in Berlin Reckzey, dem Rector der 17. Gemeindeschule ebendaselbst Otte und dem Ersten Lehrer an der Stadtschule zu Joachimsthal im Kreise Angermünde Seiffge den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

dem Lehrer und Cantor Kray zu Triebsees im Kreise Grimmen den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, sowie

dem Lehrer Schriefer zu Hüttenbusch im Kreise Oster⸗ holz und dem Schutzmann a. D. Scheibel zu Warmbrunn im Kreise Hirschberg, bisher zu Berlin, das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen. ““

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Reichsbeamten die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Commandeurkreuzes erster Klasse des Groß⸗ herzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen:

dem Präsidenten des Reichs⸗Eisenbahn⸗Amts Dr. Schulz;

des Commandeurkreuzes zweiter Klasse des

Königlich schwedischen Nordstern⸗Ordens:

dem Geheimen Ober⸗Postrath Krätke, vortragendem Rath im Reichs⸗Postamt; sowie

des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich schwedischen Wasa⸗Ordens: dem Postmeister König zu Honnef.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung, betreffend Beschränkung der Einfuhr und Durchfuhr 8 aus den Niederlanden.

In Veranlassung der weiteren Ausbreitung der Cholera in den Niederlanden wird hierdurch die Einfuhr und die Durchfuhr von gebrauchter Leib⸗ und Bettwäsche, gebrauchten Kleidern mit Ausschluß der Wäsche und Kleider von Reisenden —, ferner von Hadern und Lumpen aller Art, von Obst, frischem Gemüse, Butter und sogenanntem Weichkäse 8 den Niederlanden für das hamburgische Staatsgebiet ver⸗ oten.

Zuwiderhandlungen werden in Gemäßheit § 327 des

Strafgesetzbuchs mit Gefängniß bestraft. gSegeben in der Versammlung des Senats,

Hamburg, den 30. September 1892

8 * Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Dr. phil. Wilhelm Reiß zu Charlottenburg den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath, und dem Zweiten Bürgermeister Dickhuth zu Breslau, aus Anlaß seines Ausscheidens aus dem Communaldienst, den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath, sowie 1. dem Kreis⸗Schulinspector Joseph Hoffmann zu Trier

bei seinem Ausscheiden aus dem activen Staatsdienst den

Charakter als Schulrath mit dem Range eines Raths vierter Klasse zu verleihen. 8

Des Königs Majestät haben Allergnädigst geruht, Communal der Hohenzollernschen Lande zum 23 nach der Stadt Sigmaringen zu berufen. 8

Berlin, Montag, den 3. Oktober, Abends.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Dem der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Bromberg unterstellten Königlichen Eisenbahn⸗Betriebsamt zu Posen ist die Verwaltung und Betriebsleitung der Eisenbahn von Mogilno nach Strelno nach ihrer demnächstigen Betriebs⸗ eröffnung innerhalb der den Königlichen Eisenbahn⸗Betriebs⸗ ämtern durch die unter dem 24. November 1879 Allerhöchst genehmigte Organisation der Staatseisenbahn⸗Verwaltung zu⸗ gewiesenen Befugnisse übertragen worden.

Berlin, den 28. September 1892.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Im Auftrage: Siegert.

Dem der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Bromberg unterstellten Königlichen Eisenbahn⸗Betriebsamt zu Königs⸗ berg i. Pr. ist die Verwaltung und Betriebsleitung der Eisenbahn von Tilsit nach Stallupönen nach ihrer demnächstigen Betriebseröffnung innerhalb der den Königlichen Eisenbahn⸗Betriebsämtern durch die unter dem 24. November 1879 Allerhöchst genehmigte Organisation der Staatseisenbahn⸗

Verwaltung zugewiesenen Befugnisse übertragen worden Berlin, den 30. September 1892. 3 Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Thielen.

Der Regierungs⸗ und Baurath Pescheck in Frank⸗ furt a. O. ist als Oderstrom⸗Baudirector an das Königliche Ober⸗Präsidium zu Breslau versetzt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Der Gymnasial⸗Director Dr. Müller in Hohenstein ist in gleicher Eigenschaft an das Gymnasium in Tilsit versetzt worden.

Evangelischer Ober⸗Kirchenrath. Der bisherige Kanzlei⸗Diätar Baetge beim Königlichen Consistorium in Magdeburg ist zum Geheimen Kanzlei⸗Secretär beim Evangelischen Ober⸗Kirchenrath ernannt worden.

HBekanntimachung.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung der Herren Minister des Innern, für Handel und Gewerbe, der öffentlichen Arbeiten und der geistlichen, Unterrichts⸗ und der Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten vom 20. September d. J. und im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 26. September d. J. bringe ich hierdurch zur Kenntniß, daß zur gesundheitlichen Ueber⸗ wachung des Schiffahrts⸗ und Flößereiverkehrs an der Oder und Warthe aufwärts und abwärts —, abgesehen von der bereits eingerichteten Oder⸗Controlstation I zu Gartz a. O., folgende Controlstationen errichtet worden sind:

1) Oder⸗Controlstation II in Schwedt a. O.

Oderstromstrecke von Nipperwiese bis Hohensaathen. Vorstand: Stabsarzt Dr. Rieder. 2) Oder⸗Controlstation III in Küstrin.

Oderstromstrecke von Hohensaathen bis Lebus.

Vorstand: pr. Arzt Dr. Jonscher mit Unter⸗ stützung durch die Aerzte Dr. Loriesohn und

Asssistenz⸗Arzt Dr. Bieck.

3) Oder⸗Controlstation IV in Frankfurt a. O.

Oderstromstrecke von Lebus bis zur Einmündung des Friedrich⸗Wilhelms⸗Kanals. 8

Vorstand: pr. Arzt Dr. Raschdorf mit Unter⸗ stützung durch den pr. Arzt Dr. Bas witz.

4) Oder⸗Controlstation V in Fürstenberg a. O. mit Neben⸗Controlstation für den Oder⸗Spree⸗Kanal bei Schleuse O0.

Oderstromstrecke vom Friedrich⸗Wilhelms⸗Kanal anfwärts und Oder⸗Spree⸗Kanal. 1

Vorstand: Stabsarzt Dr. Groebenschütz mit Unterstützung durch die pr. Aerzte Dr. Brandt und Dr. Maire.

5) Warthe⸗Controlstation I in Küstrin. Warthe von der Mündung aufwärts bis Fichtwerder. Vorstand: pr. Arzt Dr. Wichert mit Unter⸗ stützung durch den pr. Arzt Dr. Nieprasch jun. 6) Warthe⸗Controlstation II in Landsberg a. W. Warthe von Fichtwerder aufwärts.

Vorstand: Stabsarzt Dr. Appelius.

1892.

Ueberwachung des

Außerdem ist zur gesundheitlichen Schiffahrtsverkehrs auf der Uecker eine Neben⸗Controlstation „Am Ueckerkanal“

errichtet worden.

Vorstand: Assistenz⸗Arzt Dr. Groddeck zu Uecke

8 münde.

Die von hier aus mit Anweisung versehenen Stations⸗ Vorstände haben ihre Amtsgeschäfte bereits übernommen.

Stettin, den 1. Oktober 1892.

Sttaatscommissarius

für die Gesundheitspflege im Stromgebiet der Oder.

Iner 1

Bekanntmachung.

Die neuen ö Reihe III Nr. 1 bis 8 nebst An⸗ weisungen zur Abhebung der Zinsscheine Reihe IV zu den Schu rschreibungen Litt. E und F der 3 ½ % igen An⸗ leihe der vormals freien Stadt Frankfurt a. M. vom 12. Mai 1846, wovon der erste Zinsschein Litt. F am 1. Januar 1893 und der erste Zinsschein Litt. E am 1. Juli 1893 fällig wird, werden vom 1. September 1892 ab von der Königlichen Kreis⸗ kasse in Frankfurt a. Main während der üblichen Dienststunden aus⸗ gegeben. 8

Es können diese Zinsscheine auch bei den Königlichen Regierungs⸗ Hauptkassen bezogen werden, in zoelchem Falle die alten Zinsschein⸗ Anweisungen, nach den Littera getrennt, mit einem doppelten Ver⸗ zeichnisse bei diesen Kassen einzureichen sind. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der neuen Zinsscheine wieder abzuliefern; über die neuen Zinsscheine und Zinsschein⸗Anweisungen hat deren Empfänger Quittung zu geben.

Formulare zu den Verzeichnissen sind bei den genannten Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er⸗ langung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die alten Zinsschein⸗ Anweisungen abhanden gekommen sind.

In diesem Falle sind die betreffenden Documente an den König⸗ lichen Regierungs⸗Präsidenten in Wiesbaden mittels besonderer Ein⸗ gabe einzureichen. Die entstehenden Portokosten haben die Empfänger der neuen Zinsscheine zu tragen,

„den 10. August 1892. Der Regierungs⸗Präsident. In Vertretung 8

vF Opitz.

Angekommen:

Seine Excellenz der Staats⸗Minister und Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten von Heyden, aus der Neumark.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 3. Oktob

Auf mehreren Strecken des Staatseisenbahnnetzes⸗hat nach dem am 1. d. M. in Kraft getretenen Winterfahrplan eine Verminderung der Personenzüge stattgefunden. Diese Maßregel erschien geboten, da die aufgehobenen Züge selbst während der lebhaften Reisezeit des Sommers nur von einer sehr geringen Anzahl von Personen benutzt wurden. Hier nach mußte angenommen werden, daß ein allgemeines Be dürfniß des öffentlichen Verkehrs für die dauernde Beibehal tung dieser Züge nicht vorliegt, sodaß die Aufwendung erheb licher Kosten für die fernere Geförderung so gering benutzte Züge nicht zu rechtfertigen gewesen wäre. Die vorübergehende Einschränkung des Zugdienstes welche durch die außerordentliche Verminderung des Reise verkehrs auf einzelnen Strecken nach dem Ausbruch der Cholera geboten war, wird angesichts der erfreulichen Abnahme der Epidemie, wie zu hoffen, demnächst ganz oder doch größten Theil wieder rückgängig gemacht werden können.

Die Nr. 19 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs Versicherungsamts“ vom 1. Oktober d. J. enthält folgende bemerkenswerthe Recursentscheidungen:

Ein in einem Kohlenbergwerke beschäftigter Arbeitsbursche hatte versehentlich die Pulverbüchse eines Kohlenhauers umgeworfen. Beim Aufsammeln des auf die Erde verschütteten Pulvers nahm der Arbeitsbursche einige Pulverkörner an sich und legte sie auf seine in der Nähe befindliche Wetterlampe. Bald darauf explodirte das Pulver an der Lampe, entzündete auch das Pulver in der Büchse und verletzte den Arbeitsburschen erheblich. Das Recursgericht hat dem Arbeitsburschen in Ueber⸗ einstimmung mit dem Schiedsgericht eine Unfallrente