1892 / 251 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Oct 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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Zu Notaren sind ernannt: der Rechtsanwalt Dücker in Altona im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Kiel, mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Altona, und der Rechtsanwalt Mues in Soest im Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Hamm, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Soest.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Justiz⸗Rath Krawinkel aus Witten bei dem Landgericht in Bochum, der Rechtsanwalt Bang aus Wesel bei dem Amts⸗ gericht in Hünfeld, der Rechtsanwalt Sommer aus Zörbig bei dem Amtsgericht in Bitterfeld, der Rechtsanwalt Paul Schmidt aus Belgard bei dem Land⸗ und Amtsgericht in Stettin, die Gerichts⸗Assessoren Dr. Schinkel und Dr. Alphons Alexander bei dem Landgericht I in Berlin und der Gerichts⸗ Assessor Graf von Zech bei dem Landgericht in Wiesbaden.

Der Amtsgerichts⸗Rath Schramke in Neustadt i. Westpr., der Erste Staatsanwalt, Geheime Justiz⸗Rath Moritz in Wiesbaden und der Rechtsanwalt Dr. Maercker in Frank⸗ furt a. M. sind gestorben.

Angekommen: 8

Seine Excellenz der Staats⸗Minister und Minister für

Landwirthschaft, Domänen und Forsten von Heyden, aus Oberschlesien;

Seine Excellenz der Unter⸗Staatssecretär im ZJustiz⸗

Ministerium, Wirkliche Geheime Rath Dr. Nebe⸗Pflug⸗

staedt, von Urlaub;

der Ober⸗Berghauptmann und Ministerial⸗Director im Ministerium für Handel und Gewe Freund, von Saar⸗ brücken.

Berlin, 22. Oktober.

Seine Majestät der Kaiser und König fuhren gestern früh um 9 Uhr mit Sonderzug von Wildpark nach Berlin und besuchten hier die Ateliers der Bildhauer Schott,

Professor Encke und Baumbach. Um 10 Uhr 40 Minuten begaben Sich Seine Majestät vom Bahnhof Friedrichstraße mit Sonderzug nach Rummelsburg und wohnten dort der Einweihung der Erlöser⸗Kirche bei. Die Rückfahrt erfolgte von Kietz⸗Rummelsburg aus um 12 Uhr 30 Minuten wieder mit Sonderzug nach Bahnhof Friedrichstraße. Von hier besuchten Seine Majestät noch die Gnaden⸗Kirche im In⸗ validenpark. Nachmittags um 4 Uhr kehrten Seine Maäjestät von Berlin nach der Wildparkstation und dem Neuen Palais zurück. Abends empfingen Allerhöchstdieselben auf dem Bahn⸗ hof in Potsdam um 6 Uhr 29 Minuten Ihre Königlichen Hoheiten den Großherzog und die Großherzogin von Mecklen⸗ burg⸗Strelitz und um 9 Uhr 50 Minuten Seine Königliche Hoheit den Prinzen und Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Prinzessin Leopold von Bayern sowie Ihre König⸗ lichen Hoheiten den Herzog und die Herzogin Karl Theodor in Bayern und geleiteten die Höchsten Herrschaften nach dem Stadtschloß.

Heute Vormittag um 10 Uhr empfingen Seine Majestät Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Baden auf der Wildparkstation.

In einer Sonderausgabe haben wir heute Morgen um 8 Uhr folgende Mittheilung veröffentlicht:

„Seine Majestät der Kaiser und König haben aus Anlaß der Geburt der Prinzessin⸗Tochter Allergnädigst geruht, einer Anzahl weiblicher Personen, welche sich gegen die Straf⸗ gesetze vergangen hatten, die verwirkten, noch unvollstreckten Freiheits⸗ und Geldstrafen zu erlassen.

In Ausführung dieses Allerhöchsten Gnadenactes, welcher mehr als 400 wegen Verbrechen und Vergehen verurtheilte Personen aus allen Theilen der Monarchie umfaßt, sind die in Strafhaft befindlichen Verurtheilten heute Morgen in Frei⸗ heit gesetzt worden.“

.Nach den im Reichs⸗Versicherungsamt angefertigten Zusammenstellungen, welche auf den von den Vorständen der Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsanstalten und der zuge⸗ lassenen besonderen Kasseneinrichtungen gemachten Angaben be⸗ ruhen, betrug am 30. September 1892 die Zahl der seit dem Inkrafttreten des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetzes erhobenen Ansprüche auf Bewilligung von Alters⸗ rente bei den 31 Versicherungsanstalten und den 9 vorhandenen Kasseneinrichtungen 215 142. Von diesen wurden 167 389 Rentenansprüche anerkannt und 38 869 zurückgewiesen, 4463 blieben unerledigt, während die übrigen 4421 Anträge auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben. Von den er⸗ hobenen Ansprüchen entfallen auf Schlesien 24 546, Ostpreußen 20 200, Brandenburg 16 375, Rheinprovinz 14 449, Hannover 12520, Sachsen⸗Anhalt 11 992, Posen 11393, Schleswig⸗Holstein 8238, Westfalen 8118, Westpreußen 8012, Pommern 7247, Hessen⸗Nassau 4687, Berlin 2283. Auf die 8 Versicherungs⸗ anstalten des Königreichs Bayern kommen 21 648 Alters⸗ rentenansprüche, auf das Königreich Sachsen 8912, Württem⸗ berg 4800, Baden 4043, Großh. Hessen 3814, beide Mecklen⸗ burg 4317, Thüringische Staaten 4473, Oldenburg 756, Braunschweig 1511, Hansestädte 1407, Elsaß⸗Lothringen 6486 und auf die 9 zugelassenen Kasseneinrichtungen insgesammt 2894.

Die Zahl der während desselben Zeitraums erhobenen Ansprüche auf Bewilligung von Invalidenrente betrug bei den 31 Versicherungsanstalten und den 9 zugelassenen Kassen⸗ einrichtungen insgesammt 28 481. Von diesen wurden 11 477 Rentenansprüche anerkannt und 11 064 zurückgewiesen, 4525 blieben unerledigt, während die uüͤbrigen 1415 Anträge auf andere Weise ihre Erledigung gefunden haben. Von den erhobenen Invalidenrentenansprüchen ent⸗ fallen auf Schlesien 4094, Ostpreußen 2472, Rhein⸗ provinz 2185, Hannover 1501, Westpreußen 1409, Branden⸗ burg 1333, Sachsen⸗Anhalt 1182, Posen 1077, Pommern 958, Westfalen 796, Hessen⸗Nassau 637, Schleswig⸗Holstein 404, Berlin 398. Auf die 8 Versicherungsanstalten des Königreichs Bayern kommen 3689 Invalidenrentenansprüche, auf das Königreich Sachsen 935, Württemberg 792, Baden 815, Groß⸗

städte 126, Elsaß⸗Lothringen 624 und auf die 9 zugelassenen Kasseneinrichtungen zusammen 1729.

Unter den Personen, die in den Genuß der Invaliden⸗ rente traten, befanden sich 395, welche bereits vorher eine Altersrente bezogen. 8

Die Börsen⸗Enquéte⸗Commission hat in der Zeit vom 10. bis 21. d. M. unter Vorsitz des Reichsbank⸗Präsi⸗ denten Dr. Koch, nachdem noch einige Sachverständige der Fondsbörse gehört worden waren, die bisherigen Ergebnisse einer Vorberathung unterzogen. Auf Grund der Vorträge von Referenten und Correferenten wurden zunächst die Fragen des Emissionswesens (Frage 1 a k des Fragebogens) sowie des Terminhandels bezw. Differenzgeschäfts (Frage 2—8). erörtert

Die gefaßten Beschlüsse werden später einer zweiten Lesung unterworfen werden. Am Montag beginnt die Vernehmung der Sachverständigen der Productenbörse und zwar zunächst des Kaffeehandels. Darnach wird beabsichtigt, zur Berathung der Frage der Cursfeststellung und des Maklerwesens, sowie der Börsenorganisation und des Commissionsgeschäfts über zugehen.

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Das Gesetz über die Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen in der Verwaltung der Communal⸗ verbände mit Militäranwärtern, vom 21. Juli 1892, ist mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft getreten. Zur Ausführung des Gesetzes hat der Minister des Innern im Einverständnisse mit dem Kriegs⸗Minister ausführliche Weisungen ertheilt, in denen namentlich der Kreis der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen des näheren um⸗ schrieben wird.

Das Gesetz betrifft die Besetzung von Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen. Welche solcher Stellen und in welcher Anzahl diese den Militäranwärtern vorzubehalten sind, ist nach § 14 von den Communalaufsichtsbehörden festzustellen. Es könnten Zweifel darüber entstehen, ob Personen, welche in den gewerblichen Unternehmungen der Communal⸗ verbände beschäftigt werden, überhaupt Beamte seien und ob folglich die Stellen dieser Personen bei der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen der Communalverbände von vornherein ausschieden oder nicht. Wie das Königliche Ober⸗Verwaltungsgericht in seiner Ent⸗ scheidung vom 20. November 1891 zutreffend ausgeführt hat, gkann die Eigenschaft von Gemeindebeamten und mittelbaren Staatsbeamten auch solchen im Dienste der Stadt stehenden Personen zukommen, die keinerlei obrigkeitliche Befugnisse aus⸗ üben, sondern lediglich in industriellen oder sonstigen rein wirth⸗ schaftlichen Betrieben der Stadtgemeinde thätig sind“. Hieraus folgt, wie das Ober⸗Verwaltungsgericht weiterhin dargelegt hat, nicht, daß alle diejenigen, welche eine Gemeindebehörde zu Diensten innerhalb eines abgegrenzten Geschäftsbereichs beruft, allein schon aus diesem Grunde Gemeindebeamten sind. Die Besorgung der Geschäfte kann auch lediglich als privatrechtliche Verpflichtung durch Vertrag übertragen werden, und dies ist bei der Ueber⸗ tragung von Geschäften in den gewerblichen Unternehmungen der communalen und weiteren Verbände nicht selten der Fall Ob in Fällen dieser Art ein Beamten⸗ oder ein privatrechtliches Dienstverhältniß besteht, ist in jedem einzelnen Falle eine wesentlich thatsächliche Frage, deren Beantwortung vornehmlich von der Würdigung derjenigen Umstände abhängt, in denen der Wille der Betheiligten einen erkennbaren Ausdruck ge⸗ funden hat. G

Welche Beamtenstellen sodann als Subaltern⸗ und Unter⸗ beamtenstellen zu erachten sind, ist im allgemeinen aus der Analogie der Festsetzungen über die den Militäranwärtern im preußischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen zu be⸗ antworten, insbesondere im Hinblick auf das durch den Allerhöchsten Erlaß vom 30. Juni 1885 genehmigte Stellenverzeichniß und dessen Nachträge. Ferner wird grund⸗ sätzlich davon auszugehen sein, daß diejenigen Stellen, deren Inhabern eine selbständige Verwaltung übertragen ist, nicht zu den Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen zu rech⸗ nen sind. Es gilt dies z. B. von den Stellen der Vorsteher der Irren⸗, Heil⸗ und Pflegeanstalten, der Blinden⸗, Taub⸗ stummen⸗, Besserungs⸗ und Erziehungsanstalten, der commu⸗ nalen Kur⸗ und Bade⸗Etablissements, ferner der Branddirectoren, Standesbeamten, Polizei⸗Inspectoren und Commissare. Soweit hiernach das Gesetz auf Beamtenstellen überhaupt Anwendung findet, ist es unerheblich, ob die Stellen etatsmäßige oder nicht etatsmäßige sind.

Ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzen sind die Stellen im Kanzleidienst und sämmtliche Stellen, deren Ob⸗ liegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dien stleistungen bestehen. Bei der Berathung der Regierungsvorlage im Herren⸗ hause ist eine Entscheidung darüber in Anregung gebracht worden, ob die Stellen der Polizei⸗Sergeanten als solche anzusehen sind, deren Obliegenheiten im mesentlichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen und die daher gemäß § 3 des Gesetzes ausschließlich mit Militär⸗ anwärtern zu besetzen sind. Bisher dürfte bei den Verwaltungs⸗ behörden im allgemeinen davon ausgegangen worden sein, daß die Stellen der Polizei⸗Sergeanten zu denjenigen zu rechnen seien, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen. Es soll aber erwogen werden, ob in den dazu geeigneten Fällen einzelne Stellen der Polizei⸗Wacht⸗ meister und Polizei⸗Sergeanten in den Communalverbänden, analog der im Stellenverzeichnisse vorgesehenen Ausnahme wegen des im Criminaldienste verwendeten Personals, von der fns eteshch,n Besetzung mit Militäranwärtern auszunehmen ind.

Mindestens zur Hälfte sind mit Militäranwärtern zu be⸗ setzen die Stellen der Subalternbeamten im Bureau⸗ dienste. Es gehören hierhin namentlich die Stellen im Journal⸗, Registratur⸗, Expeditions⸗, Caleulatur⸗ und Kassendienste. Von der Regel ist im Gesetz eine Ausnahme für die Stellen nachgelassen, für die eine besondere wissenschaft⸗ liche oder technische Vorbildung erfordert wird. Zu diesen letzteren Stellen sind diejenigen der Secretäre in größeren Communalverwaltungen, insbesondere auch der Kreis⸗ ausschuß⸗Secretäre ebensowenig zu rechnen, wie nach den Grundsätzen“ die Stellen der Secretäre bei den Ober⸗ Präsidien und Regierungen. Dagegen werden die beregten Stellen gleich den Stellen der Secretäre bei den Ober⸗ Präsidien ꝛc. den Militäranwärtern nur im Wege des Auf⸗

herzogthum Hessen 342, beide Mecklenburg 299, Thüringische

Staaten 461, Oldenburg 59, Braunschweig 164, Hanfe⸗

betrifft, darauf aufmerksam, daß dem Titel, welcher einem Beamten gegeben wird, keine entscheidende Bedeutung für die Frage, in welcher Weise die Bestimmungen des Ge⸗ setzes auf den Stelleninhaber in Anwendung zu bringen sind beizulegen ist; entscheidend sind die Functionen, welche der Stelleninhaber zu erfüllen hat. Es ergiebt sich hieraus, daß die Stellen solcher Stadtsecretäre, die, wie es vielfach in kleineren Communalverbänden der Fall ist, vornehmlich mit den untergeordneteren Geschäften im Bureaudienst beauftragt sind, nicht zu denjenigen gerechnet werden dürfen, die nur im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, daß diese den Militär⸗ anwärtern vielmehr ohne eine solche Einschränkung zugänglich sein müssen.

Nach § 8 des Gesetzes sind Stellen, welche den Militär⸗ anwärtern nur theilweise (zur Hälfte u. s. w.) vorbehalten sind, bei eintretenden Vacanzen in einer dem Antheilsver⸗ hältnisse entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilpersonen zu besetzen, also in denjenigen Fällen, in welchen die Hälfte der Stellen den Militäranwärtern vor⸗ behalten ist, abwechselnd mit Militäranwärtern und Civil⸗ personen. Die Bedeutung dieser Vorschrift tritt klar zu Tage, sobald beispielsweise der Fall berücksichtigt wird, daß die Zahl der Stellen, welche den Militäranwärkern zur Hälfte vorbehalten ist, eine ungerade ist. Wenn Stellen den Militäranwärtern z. B. zur Hälfte vorbehalten sind und eine vacant gewordene Stelle, die nach der bestehenden Reihenfolge mit einem Militäranwäͤrter zu besetzen sein wuͤrde, mit einer Civilperson besetzt wird, weil die Besetzung mit einem Militär⸗ anwärter mangels einer Bewerbung nicht ausführbar ist, so darf die nächste frei werdende Stelle wiederum mit einer Civilperson besetzt werden.

Die aus Militäranwärtern hervorgegangenen Subaltern⸗ und Unterbeamten im Communaldienste sind keinen besonderen Beschränkungen im Aufrücken in höhere Stellen unterworfen. Es wird daher diesen Beamten Gelegenheit zur Erwerbung der Befähigung für das Aufrücken in höhere Dienststellen zu bieten sein. Im übrigen erscheint es nicht zweifelhaft, daß das Gesetz auch in Bezug auf die ehemaligen Militäranwärter den Communalverbänden freie Hand darin gelassen hat, welche ihrer Subaltern⸗ und Unterbeamten sie in höhere oder besser dotirte Stellen aufrücken lassen wollen.

Nach dem Runderlaß vom 20. Juni d. J. erfolgt die Auszahlung der Unterstützungen für die Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mann⸗ schaften durch die Kreiskassen. Hierunter sind nach einer neueren Verfügung nicht die Königlichen Kreiskassen, sondern die Kreis⸗Communalkassen zu verstehen, da nach §4 des hierbei zur Anwendung kommenden Gesetzes vom 28. Februar 1888 die Kasse des Lieferungsverbandes d. h. des Kreises zur Gewährung der erforderlichen Vorschüsse verpflichtet ist.

Der Königliche Gesandte am württembergischen Hofe, Wirkliche Geheime Rath Freiherr von Saurma⸗Jeltsch ist von dem ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub nach Stuttgart zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder

übernommen.

Capitän Becker, ist am 21. Oktober in Plymouth eingetroffen.

Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt vom 21. bis 22. Oktober, Mittags, gemeldete Cholera⸗Erkrankungs⸗ und Todesfälle:

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Hamburg. Hamburg.

Vereinzelte Erkrankungen: Regierungsbezirk Schleswig: in der Stadt Altona und einem Orte des Kreises Pinneberg 2 Erkrankungen, 1 Todesfall. Regierungsbezirk Magdeburg: die beiden gestern gemeldeten Erkrankungen in einem Orte des Kreises Wanz⸗ leben verliefen tödtlich. Regierungsbezirk Marienwerder: in der Stadt Kulm 1 E k ig (eingeschleppt).

LCassel, 22. Oktober. Die hier versammelte kurhessi⸗ sche Landes⸗Synode hat dem „W. T. B.“ zufolge dem Gesetz, betreffend den allgemeinen Buß⸗ und Bettag, zu⸗ gestimmt. Ferner hat die Synode, nach dem „Hann. Cour-.“, folgenden Antrag angenommen: „Die Synode ersucht das Königliche Consistorium, dahin Verfügung zu treffen, daß a. an den letzten drei Sonntagen eines jeden Kirchenjahres der Gottesdienst in Lied und Gebet, Schriftlesung und Predigt auf die letzten Dinge: Tod und Gericht, Wiederkunft des Herrn, Auferstehung der Todten und ewiges Leben gerichtet, b. insbesondere der letzte Sonntag des Kirchenjahres zum Gedächtniß der Entschlafenen bestimmt und hierbei der Gemeinschaft der streitenden und der triumphirenden Gemeinde gedacht werde.“

Sigmaringen, 22. Oktober.. Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Herzogin von Edinburg ist mit Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Maria, der Braut Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ferdinand, Thronfolgers von Rumänien, gestern hier eingetroffen. Seine Königliche Hoheit der Herzog von Edinburg hat heute früh die Ruückreise nach London angetretehn.

Dresden, 20. Oktober. Wegen Ablebens Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Beider Sizilien und Grafen von Trapani Franz de Paula von Bourbon wird, wie das amtliche „Dresdner Journal“ mittheilt, am Königlichen

rückens zugänglich zu machen sein. Im übrigen macht der ministerielle Erlaß, w besondere die Stadtsecretäre

angelegt.

S. M. Kreuzer „Falke“, Command Corvetten⸗

Hofe auf eine Woche, vom 21. bis mit 27. d. M., Trauer

8 ö—“]; Stuttgart, 21. Oktober. Aus Schloß Friedrichs⸗ hafen ist heute Vormittag nachstehendes Bulletin über das Befinden Ihrer Majestät der Königin⸗Wittwe hier ein⸗ Z1““ 1 8

Ihre Majestät haben in den letzten 24 Stunden ziemlich viel geschlummert, aber der Schlaf ist durch Beklemmungen und das häufige Bedürfniß. die Lage zu wechseln, sehr gestört. Heute früh große Mattigkeit. Herzthätigkeit befriedigend. Dr. Stiegele.

Ein soeben publicirter Erlaß der Königlichen Cult⸗ Ministerial⸗Abtheilung für Gelehrten⸗ und Realschulen bestimmt, daß bis auf weiteres von Mitte November bis Mitte Februar der Unterricht erst um 8 ½ Uhr zu beginnen hat, aber dessenungeachtet um 12 Uhr geschlossen wird. Der Verlust einer halben Stunde Unterrichtszeit ist auf die zwei ersten Lectionen in der Weise zu vertheilen, daß jede nur ¼ Stunden dauert.

Baden.

Karlsruhe, 20. Oktober. Die „Karlsruher Ztg.“ schreibt: Seine Königliche Hoheit der Großherzog mußte auch gestern den ganzen Tag zu Bett bleiben, da der katarrhalische Zustand immer noch nicht abgenommen hat. Die letzte Nacht war sehr gut und Seine Königliche Hoheit fühlte heute eine Besserung in Höchstseinem Befinden, sodaß Höchstderselbe Mittags aufstehen durfte, um mehrere Stunden außer Bett zuzubringen. Infolge dieses Unwohlseins mußte Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf die Absicht verzichten, der Einladung Seiner Majestät des Kaisers und Königs zu den Tauffeierlichkeiten in Berlin am 22. d. M. zu folgen, und konnte sich nur mit Bedauern dieser Nothwendig⸗ keit, die Reise aufzugeben, fügen.

Mecklenburg⸗Schwerin.

Schwerin, 21. Oktober. Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin Marie und Ihre Hoheit die Herzogin Elisabeth haben sich heute Morgen nach Potsdam begeben, um dort an den Tauffeierlichkeiten der Kaiserlichen Prinzessin theilzunehmen. 1 8

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenachh/.

Weimar, 21. Oktober. Von den Gästen, die aus An⸗ laß der goldenen Hochzeitsfeier Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Großherzogin hier geweilt haben, ist nur noch Ihre Hoheit die Prinzessin Reuß hier anwesend infolge der Erkrankung eines ihrer Söhne an einer leichten Erkältung. In einigen Tagen wird auch sie sich von ihren durchlauchtigen Eltern verabschieden. 1

Die evangelische Landessynode für das Großherzog⸗ thum Sachsen, die im September 1890 ihre Thätigkeit ver⸗ tagt hatte, ist auf den 7. November wieder einberufen.

Der Großherzog hat, wie die „Weim. Ztg.“ meldet, seinen Bibliothekar, den Dr. phil. Hermann Reichsfreiherrn von und zu Egloffstein unter Belassung in seinen bis herigen Functionen zu seinem Cabinets⸗Secretär ernannt.

Sachsen⸗Altenburg.

Altenburg, 20. Oktober. Seine Durchlaucht der Prinz Ernst begiebt sich, wie der „Mgdb. Ztg.“ gemeldet wird, morgen zur Fortsetzung seiner Studien von Jena nach Heidelberg, wo der Prinz ein Jahr zu bleiben gedenkt,

um sodann in das Heer einzutreten. 8

Hamburg.

Hamburg, 21. Oktober. Zum Director der Ham⸗ burgischen Gefängnißanstalten hat der Senat an Stelle des verstorbenen Directors Streng den bisherigen Staatsanwalt in Beuthen O.⸗Schl. Dr. Gennat gewählt. Dieser wi sein neues Amt im nächsten Monat antreten.

Oesterreich⸗Ungarn.

Bei der in der gestrigen Sitzung des ungarischen Unterhauses fortgesetzten Debatte über die Feierlichkeiten bei der Enthüllung des Honved⸗Denkmals kamen sieben Redner der Oppositionspartei zum Wort. Rohonczy gab der Hoffnung Ausdruck, daß sich die Honveds nicht durch die Oppo⸗ sition irreführen lassen, sondern das Denkmal bekränzen würden. Auch der Landesausschuß der 1848 er Honved⸗Ver⸗ eine beschäftigte sich in einer gestern abgehaltenen Versamm⸗ lung mit der Denkmals⸗Angelegenheit. Der von dem Denkmals⸗ Comité erstattete Bericht wurde an eine einzuberufende General⸗ versammlung der Honved⸗Vereine überwiesen. Das Denkmal⸗ Comité wird, wie verlautet, infolge dessen allen Eingeladenen, darunter auch dem Unterhause, anzeigen, daß wegen dieses Beschlusses des Landes⸗Ausschusses die Enthüllungsfeier am 2. November nicht stattfinden könne. Wie dem „W. T. B.“ aus Budapest von heute gemeldet wird, fordern sämmtliche Blätter der Opposition den Rücktritt des Cabinets, weil es die Krone und das Heer in der Denkmals⸗Angelegenheit engagirt habe, ohne sich der Mitwirkung der alten Honveds versichert zu haben.

Aus Reichenberg wird den „M. N. N.“ gemeldet, daß eine am Donnerstag Abend dort abgehaltene Versammlung von Mitgliedern der aufgelösten Stadtvertretung ohne Unterschied der Parteistellung beschlossen hat, auf einen Recurs gegen die Auflösung zu verzichten und die Statthalterei um sofortige Ausschreibung von Neuwahlen zu ersuchen. Alle bisherigen Mitglieder sollen als Candidaten neu auf⸗ gestellt, die Wahl aber soll nicht als Parteisache, sondern als Sache des Deutschthums im allgemeinen betrachtet werden. Wie das „Wiener Tagebl.“ erfährt, bereiten sowohl die deutsch⸗ liberale Partei als auch die deutsch⸗nationale Vereinigung eine Interpellation an den Reichstag bezüglich der An⸗ gelegenheit der Auflösung der Reichenberger Stadtvertretung vor. Die von dem Abg. Prade auf heute einberufene Wähler⸗ versammlung ist dem „H. T. B.“ zufolge von der Behörde verboten worden.

In Aussee starb, österreichischen Blättern zufolge, am 20. d. M. das Herrenhausmitglied Sections⸗Chef Dr. Freiherr von Wehli; er war nach Hohenwart's Stu eitweiliger Leiter des Ministeriums des Innern.

Großbritannien und Irland.

In Templemore hat am 17. d. M. die erste der von der „National Federation“ zu Gunsten der ausge⸗ triebenen Pächter organisirten grafschaftlichen Ver⸗ jammlungen stattgefunden. Das Parlamentsmitglied John Dillon nahm den Vorsitz ein; anwesend waren unter anderen Dr. Tanner, J. F. M Carthy und P. J. O Brien. Die

Versammlung faßte eine Reihe von Beschlüssen, welche anderen grafschaftlichen Conventionen unterbreitet werden follen. Aus diesen Beschlüssen hebt die „Allg. Corr.“ folgende hervor:

1) Daß die Versammlung die Sache der ausgetriebenen Pächter auch fernerhin unterstützen will. Zu diesem Behufe soll, wie in früheren Jahren, eine auf 3 Pence für je ein Pfund des abgeschätzten Pachtwerths berechnete Summe beigesteuert werden, um die aus⸗ getriebenen Pächter in den Stand zu setzen, bis zu deren durch parla⸗ mentarische Intervention oder privaten Vergleich bewirkten Wieder⸗ einsetzung in ihre früheren Pachtungen auszuharren. 2) Daß die Beisteuer am Sonntag, 30. Oktober, in jedem Pfarr⸗ sprengel von eigens dazu ernannten Schriftführern und Kassirern des Epicted Tenants' Fund“ erhoben werden soll. 3) Daß in der Ernennung der Morley'schen Commission, in der Auf⸗ hebung der Zwangsacte und in der allgemeinen Haltung der liberalen Verwaltung ein günstiges und befriedigendes Anzeichen der Absicht Englands, Irland gegenüber in ehrlicher Weise zu handeln, zu er⸗ kennen sei; daß das irische Volk hinwiederum das Home Rule⸗ Ministerium aafrichtig unterstützen werde, um eine gerechte und dauernde Erfüllung der gerechtfertigten und nothwendigen For⸗ derungen Irlands, seine eigenen Angelegenbeiten zu verwalten, zu ver⸗ wirklichen. 4) Daß die irische Nation sich wégen des Resultats der letzten allgemeinen Wahlen zu beglückwünschen habe und die Versammlung von neuem ihr volles Vertrauen zu der parlamenta⸗ rischen Partei unter der Führerschaft Justin M'Carthy's hiermit kundgebe. 5) Daß hingegen die Spaltung in dem irischen Volke zu bedauern sei, namentlich die Halsstarrigkeit einer gewissen Partei, in einem Kampf zu beharren, der nur von üblen Folgen für die Nation begleitet sein könne. 6) Daß eine Herbsttagung des Parlaments der Home Rule⸗Sache geschadet haben würde, ohne die Angelegen⸗ heit der ausgetriebenen Pächter zu fördern. 7) Daß die schlechte Ernte, die niederen Getreidepreise und die Schwierigkeit, Vieh und andere Producte zu verkaufen, die Hilfsquellen der irischen Landwirthe beinahe erschöpft hätten, weshalb den Grund⸗ eigenthümern anzurathen sei, den Pachtzins herabzusetzen. Die englischen Gutsbesitzer hätten es angesichts der in England herr⸗ schenden landwirthschaftlichen Nothlage gethan, und ohne eine solche Reduction würden die irischen Pächter den Winter eines so unglück⸗ lichem Jahres nicht überstehen können. 8) Daß die Versammlung ihrem ernstlichen Wunsch für die Freilassung der politischen Ge⸗ fangenen hiermit von neuem Ausdruck gebe, indem eine solche Be⸗ gnadigung nicht nur ohne Nachtheil für die Rechtspflege, sondern sogar zum Vortheil des Staats geschehen würde.

Ange

Die Deputirtenkammer hat dem „D. B. Hd.“ zu⸗

folge in ihrer gestrigen Sitzung die Berathung der Schieds⸗ gerichtsvorlage bis Artikel VN durch Annahme erledigt. Diese Artikel betreffen die Errichtung von Einigungs⸗ und Schiedsrichter⸗Comités zwecks friedlicher Beilegung von Differenzen zwischen Arbeitgebern und Arbeitern. Ein Antrag des Deputirten Basly, den Schiedsspruch obligatorisch zu machen, wurde in Betracht gezogen, die Berathung aber auf heute vertagt. Der italienische Botschafter in Paris Reßmann gerieth gestern nach einer Meldung des „W. T. B.“ bei einer Ausfahrt durch Scheuwerden des Pferdes in Lebensgefahr. Der Wagen wurde gegen eine Laterne geschleudert, doch blieb der Botschafter unverletzt. 8

Von Dakar in Senegambien sind laut Telegramm gestern fünfhundert Mann Truppen nach Dahomey abgesandt worden. Die Entsendung war, wie hinzugefügt wird, seit langer Zeit zum regelmäßigen Ersatz der Truppen in Dahomey vorgesehen.

Rußland und Polen.

Die von auswärtigen Blättern verbreitete Nachricht, daß der Verweser des Finanz⸗Ministeriums Witte und der Ober⸗ Procurator des heiligen Synod Pobedonoszew in einer jüngst abgehaltenen Minister⸗Comité⸗Sitzung eine heftige Aus⸗ einandersetzung gehabt hätten, entbehrt laut Meldung des „W. T. B.“ aus St. Petersburg der Begründung. Der Ober⸗Procurator Pobedonoszew weilt zur Zeit gar nicht in St. Petersburg, sondern kehrt voraussichtlich erst im Laufe der nächsten Woche dorthin zurück. Er hat daher weder einer Minister⸗Comité⸗Sitzung beigewohnt, noch überhaupt an einer solchen theilnehmen können.

Italien.

Die von dem Kriegs⸗Minister General Pelloux in Livorno gehaltene Rede (siehe die gestrige Nummer d. Bl.) wird in der Römischen Presse beifällig besprochen. Der „Popolo Ro⸗ mano“ nennt sie ein klares militärisches Reformprogramm, welches das ganze Land befriedigen müsse.

Zum Prior der großen Karthause und zum General der Karthäuser ist dem Pariser „Univers“ zufolge Dom Michel, Prior der Karthause zu Velbonne, gewählt worden. Dom Michel stammt aus der Diöcese Laval, sein Familien⸗ name ist Baglin.

Spanien.

Wie die amtliche „Madrider Zeitung“ meldet, war das

Befinden des Königs am Donnerstag ein befriedigendes.

Schweiz.

Den in Nr. 246 d. Bl. schon erwähnten Entwurf einer Convention, betreffend die Schaffung einer internatio⸗ nalen Vereinigung zur Publikation von Staats⸗ verträgen, hat der Bundesrath den auswärtigen Regie⸗ rungen in einem Rundschreiben zur Kenntniß gebracht, welches nach dem Berner „Bund“, wie folgt, lautet:

Bern, den 4. Oktober 1892. Herr Minister!

Eure Excellenz kennt sehr wohl die vielfachen Schwierigkeiten, welche die Aufsuchung des authentischen Textes eines zwischen zwei fremden Staaten abgeschlossenen Vertrages sehr oft verursacht. Es kommt sogar vor, daß nach mühsamen und langwierigen Nachforschungen das verlangte Resultat den aufgewendeten Bemühungen nicht entspricht; unter allen Umständen ist ein großer Zeitverlust damit verbunden. Schon lange sucht man diesem Uebelstande abzuhelfen, und das In⸗ stitut für internationales Recht hat sich seit acht Jahren ganz beson⸗ ders mit dieser wichtigen Frage beschäftigt. 1

Es hat sie in seiner letztjährigen Sitzung in Hamburg studirt, im laufenden Jahre in Genf neuerdings behandelt und ist nach reif⸗ licher Prüfung zu dem Schluß gekommen, daß durch die Schaffung einer internationalen Union zur Veröffentlichung der Verträge, mit einem ständigen Bureau, die Schwierigkeit gehoben würde. Dieses Bureau hätte die Aufgabe, die amtlichen Texte aller Verträge der betheiligten Staaten zu veröffentlichen, es würde für deren Echtheit garantiren und bei allen Verträgen, die in einer anderen Sprache verfaßt sind, eine französische Uebersetzung beifügen. Der Vortheil, den diese Ein⸗ richtung für die Staaten und ihre Verwaltungen, für die Gerichte, die Gelehrten und die Juristen mit sich brächte, wäre sehr beträcht⸗ lich, und es würde auf diese Weise einem vielfach empfundenen Be⸗ dürfnisse Genüge geleistet.

Von diesem Gedanken ausgehend, hat das Institut für inter⸗ nationales Recht dem schweizerischen Bundesrath die Entwürfe zu

einer Uebereinkunft und einer Vollziehungsverordnung, betreffend die Gründung dieser Union, übermittelt- und dabei den Wunsch ausge⸗ sprochen, der Bundesrath möchte diese Schriftstücke den Regierungen

aller civilisirter Länder zu geneigter Begutachtung vorlegen und ihnen

zugleich den Zusammentritt einer diplomatischen Conferenz vorschlagen,

die mit der näheren Prüfung zu betrauen wäre.

Angesichts des Nutzens und der hohen Bedeutung der angestrebten Einrichtung hat der schweizerische Bundesrath keinen Anstand genom⸗ men, den Auftrag anzunehmen, und er gestattet sich daher, Eurer Excellenz die betreffenden Schriftstücke vorzulegen und bei den Regie⸗

rungen aller Länder den vom Institut für internationales Recht aus⸗

gedrückten Wunsch zu unterstützen.

Wenn, wie der schweizerische Bundesrath hofft, dieses Vorgehen eine günstige Aufnahme findet so wird er sich eine Ehre daraus machen, die Regierungen einzuladen, sich im Laufe des nächsten Jahres bei einer diplomatischen Conferenz vertreten zu lassen, die sich mit der Gründung der Union und mit der Gestaltung ihres Bureaus zu be⸗ fassen hätte.

Falls diese Einladung angenommen wird, wird der Bundesrath den theilnehmenden Staaten eine gewisse Anzahl von Tractanden vor⸗ legen, auf deren Grundlage die Verhandlungen der Conferenz statt⸗ finden könnten

Indem der schweizerische Bundesrath die Hoffnung ausdrückt,

Eure Excellenz werde ihm die Ansichten Ihrer hohen Regierung über diese Frage gefl. zur Kenntniß bringen, benützt er mit Vergnügen diesen Anlaß ꝛc. Wie der „Bund“ den Plan erläuternd noch hinzufügt, würde das mit der Veröffentlichung der Verträge, Conventionen und Abkommen zu betrauende internationale Bureau seinen Sitz in Bern haben, die von ihm zu veranstaltende Samm⸗ lung den Titel „Recueil international des traités“ führen und officiellen wie gerichtlichen Beweischarakter besitzen. Der Entwurf macht im einzelnen folgende Vorschläge:

Die beitretenden Staaten verpflichten sich, dem Bureau möglichst rasch folgende Documente mitzutheilen: 1) alle Verträge, Con⸗ ventionen, Declarationen oder andere internationalen Acten, welche für ie Signatarmächte der vorliegenden Convention verbindliche Kraft

tzen und welche in diesen Staaten publicirt werden; von dieser Mittheilung sind nicht ausgeschlossen die internationalen Acten, welche von den unirten Regierungen mit solchen außerhalb der Union abge⸗ schlossen wurden; 2) alle Gesetze, Erlasse oder internen Reglemente, welche infolge dieser Verträge erlassen werden; 3) die Protokolle der inter⸗ nationalen Congresse oder Conferenzen, jeweilen einzuliefern von dem Staat, auf dessen Gebiet sie stattgefunden; 4) die Cirkulare oder In⸗ structionen, welche diese Regierungen an ihre diplomatischen oder kon⸗ sularischen Vertreter ausgeben, um die einheitliche Ausführung ihrer internationalen Vetbindlichkeiten zu sichern; die Auswahl derselben bleibt den Regierungen überlassen. Alle diese Documente sind in der Originalsprache, eventuell mit französischer Uebersetzung, einzuliefern. Alle eingelieferten Documente sind im genauen Original und mit französischer Uebersetzung zu publiciren und zwar ohne Commentirung. Die Aeten der ersten Rubrik sind zwei Monate, die übrigen einen Monat nach ihrem Inkrafttreten einzuliefern. Die Dauer dieser Con⸗ vention erstreckt sich je auf fünf Jahre.

Dieselbe verbindliche Kraft soll das Ausführungsreglement für dieses Bureau besitzen. Das Personal des Bureaus soll der schwei⸗ zerische Bundesrath ernennen, welcher auch den regelmäßigen Geschäfts⸗ gang zu überwachen und alljährlich den Regierungen darüber zu be⸗ richten hat. Das Bureau kann direct mit den Regierungen verkehren und alle Aufschlüsse verlangen. Alljährlich soll mindestens ein Band veröffentlicht und demselben eine chronologische Liste und Inhalts⸗ übersicht beigegeben werden. Jede Regierung erhält eine ihren con⸗ tributiven Einheiten entsprechende Anzahl Exemplare. Das Budget des Bureaus wird auf 100 000 Fr. veranschlagt, welche Kosten aus den Beiträgen der einzelnen Staaten und dem Verkauf der Publi⸗ cationen an außer dem Verbande stehende Staaten zu bestreiten sind. Hierzu werden die Staaten in sechs Klassen eingetheilt von 25, 20, 15, 10, 5 und 3 Einheiten. Jeder dieser Coefficienten wird mit der Anzahl der Staaten der entsprechenden Klasse multiplicirt, und die daraus resultirende Summe ergiebt die Zahl der Einheiten, nach welchen die Ausgabe zu vertheilen ist. Der Quotient enthält die Summe der Ausgaben, und dies mit dem Coefficienten der Klasse eines Staats multiciplirt, bezeichnet dessen Beitrag.

Niederlande.

Ihren Königlichen Hoheiten dem Großherzog und de Großherzogin von Sachsen⸗Weimar hatte anläßlich des goldenen Ehe⸗Jubiläums die Zweite niederländische Kammer ihre Glückwünsche aussprechen lassen. In der Sitzung der Kammer vom 18. d. M. kam das sehr beifällig aufgenommene Antwort⸗ und Dankschreiben des hohen Paares an den Präsidenten der Kammer zur Verlesung. Die Kammer beschloß die Aufbewahrung des Schreibens im Archiv.

Wie aus dem Haag ferner gemeldet wird, hat die Kammer das Uebereinkommen, betreffend die internationale Ein⸗

registrirung der Fabrik⸗ und Handelsmarken, sowie das Protokoll über die Dotation des internationalen Bureaus zum Schutze des industriellen Eigenthums angenommen. Da⸗ gegen wurde das Protokoll, betreffend die Anwendung der Convention von Paris vom Jahre 1883 auf das industrielle Eigenthum, provisorisch von der Regierung zurückgezogen, bis die Ratification aller übrigen betheiligten Nationen erfolgt sei.

Belgien.

Ueber die schon in Nr. 247 d. Bl. kurz erwähnten Be⸗ schlüsse der Senats⸗Commission zur Revision der Verfassung wird dem „Hamb. Corr.“ aus Brüssel noch folgendes Nähere mitgetheilt: Die Umgestaltung des Senats in eine Vertretung aller Interessen und die Wahl der Senatoren durch zweistufiges Wahlsystem wurden von der Commission abgewiesen, dagegen die volle Aufrechthaltung des Censusregiments beschlossen. Die Senatoren sollen von den⸗ selben Waͤhlern, welche die Deputirten wählen, ernannt werden, aber nur von denjenigen Wählern, welche mindestens 35 Jahre alt sind. Wie bisher kann Senator nur derjenige werden, welcher 40 Jahre alt ist und mindestens 2000 Fr. directe Staatssteuern zahlt. Im Kammerausschuß hat sich am 19. d. M. der Minister⸗Präsident Beernaert über das künftige belgische Wahlrecht für die Kammer geäußert. Die „Köln. Ztg.“ entnimmt der Rede, daß die Regierung und mit ihr wohl auch die ministerielle Mehrheit der Kammer durchaus nichts von einem allgemeinen und gleichen Wahl⸗ recht wissen will. Herr Beernaert hält vielmehr an seinem System des Hausmannswahlrechts fest und vertheidigte dasselbe ebenso energisch gegen die radicale Forderung des allgemeinen Wahlrechts wie gegen das von einzelnen Liberalen noch hochgehaltene Capacitätswahlrecht. Wähler wird, wer mit 25 Jahren entweder den Schulbildungs⸗ nachweis liefert, wie ein besonderes Gesetz ihn verlangt, oder wer den durch ein neues Gesetz festzustellenden Mindestsatz an directen Staatssteuern zahlt, oder wer eine Wohnung von einem gesetzlich zu bestimmenden Mindestkatastralertrag inne⸗ hat. Da die Kammern am 8. November eröffnet werden sollen, so werden die Ausschüsse ihre Arbeiten zu beschleunigen haben, damit sofort bei Beginn der Tagung die Bericht⸗ erstatter den Kammern das Ergebniß ihrer Berathungen unter⸗

breiten können.