Die Beschwerde kann mit der etwaigen Beschwerde bezüglich der Einkommensteuerveranlagung desselben Pflichtigen in dem nämlichen Schrietsatze “ werden.
Ist mit Bezug auf die Veranlagung desselben Pflichtigen sowohl wegen der Einkommensteuer als auch wegen der Ergänzungssteuer Be⸗ schwerde eingelegt, so kann das Ober⸗Verwaltungsgericht diese Rechts⸗ mittel in einem Verfahren erörtern und entscheiden.
Im übrigen finden auf die Beschwerden und auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung derselben die §§ 44 bis 49 des Ein⸗ kommensteuergesetzes Anwendung.
V. Veränderungen der veranlagten Steuer innerhalb der Veranlagungsperiode.
§ 40. — Ddie Veranlagung der Ergänzungssteuer erfolgt für jedes Steuer⸗ jahr, zum ersten Male für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 31. März 1896. Durch Königliche Verordnung können Veranlagungsperioden von je zwei oder drei aufeinander ööö Steuerjahren eingeführt werden.
Tritt im Laufe des Stne eh. eine Vermehrung des steuer⸗ baren Vermögens in Folge Erb⸗ oder Fideicommißanfalls, Abthei⸗ lungs⸗ oder Ueberlassungsvertrages zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder Verheirathung ein, so ist der Erwerber entsprechend der Vermehrung seines Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer zu veranlagen und zur Entrichtung derselben von dem Beginne des auf den Vermögenszuwachs folgenden v Seei ab verpflichtet.
Wird nachgewiesen, daß im Laufe des Steuerjahres infolge Wegfalls eines Wermögenstheiles der Gesammtwerth des steuerbaren Vermögens eines Pflichtigen um mehr als den vierten Theil ver⸗ mindert worden ist, oder daß der wegfallende Theil des Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer herangezogen wird (§ 41), so kann vom Beginn des auf den Eintritt der Vermögensverminderung folgen⸗ den Monats ab die Ermäßigung der Ergänzungssteuer auf den dem verbliebenen Vermögen ö Steuersatz beansprucht werden.
Außer den Fällen der §§ 41, 42 begründet die im Laufe des Steuerjahres oder der angeordneten längeren Veranlagungsperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Vermögens in seinem Bestande oder Werthe keine Veränderung in der schon erfolgten Ver⸗ anlagung; vielmehr tritt eine Veränderung in den Steuerrollen inner⸗ halb der Veranlagungsperiode nur ein entweder infolge von Zu⸗ gängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus anderen Gründen steuerpflichtig werden, oder infolge von Ab⸗ gängen, indem bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.
Die Zu⸗ und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginn des auf den Eintritt oder das Erlöschen der 1“ folgenden Monats ab.
Wegen des Verfahrens bei den Steuerermäßigungen (§ 42) und bei den Abgangstellungen finden die Vorschriften § 60 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes Feg. Anwendung.
In den Fällen der §§ 41, 43 bestimmt an Stelle der Veran⸗ lagungscommission der Vorsitzende derselben den zu entrichtenden Steuersatz sowie den Zeitpunkt der Zugangstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei der Veranlagung in Zugangsfällen füe wegen der Rechtsmittel die Vorschriften §§ 19 bis 39 An⸗ wendung.
Den Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorständen liegt nach den vom Finanz⸗ Minister hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu⸗ und Abgangslisten ob.
VI. Steuererhebung.
§ 45. p 2. Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben.
Die zur örtlichen Erhebung der Einkommensteuer vom Einkommen von nicht mehr als 3000 ℳ verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke) haben auch die Ergänzungssteuer der mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 ℳ veranlagten oder einkommensteuerfrei gebliebenen
ersonen zu erheben und erhalten hierfür, solange nicht der im § 16
bs. 2 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern vorge⸗ sehene Fall eingetreten ist, eine vom Finanz⸗Minister festzusetzende Ge⸗ bühr, welche zwei Procent der Isteinnahme der erhobenen Ergänzungs⸗ steuer nicht übersteigen darf.
Die Vorschriften §§ 62 bis 64 des Einkommensteuergesetzes finden auf die Ergänzungssteuer gleichmäßig Anwendung.
Außer dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Ver⸗ mögen demselben bei der Veranlagung gemäß § 5 zugerechnet ist, für den auf dasselbe nach dem Verhältniß zum veranlagten Gesammt⸗ verhcsen entfallenden Theil der veranlagten Ergänzungssteuer soli⸗ arisch.
8
8 VII. Strafbestimmung. 8 8
Wer wissentlich in der Vermögensanzeige oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Be⸗ gründung eines Rechtsmittels
a. über das ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen un⸗
richtige oder unvollständige thatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,
b. steuerbares Vermögen, welches er nach den Vorschriften dieses
Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem zehn⸗ bis fünfundzwanzigfachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem zehn⸗ bis fünfundzwanzigfachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Sö von 100 ℳ bestraft.
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 20 bis 100 ℳ, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angabe oder die Verschweigung steuer⸗ baren Vermögens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuer⸗ hinterziehung erfolgt ist.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, bezw. das verschwiegene Vermögen an⸗ giebt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei. 5 47
Die G der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und un⸗ abhängig von der Strafe.
Die Vorschriften § 67 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden sinngemäße Anwendung.
VIII. Schlußbestimmungen. § 48. Die Gemeinden (Gutsbezirke) tragen die Kosten für die bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer ihnen übertragenen Geschäfte.
Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung und Erhebun der Sratsdähe zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten welche 888 die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn 1 seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen.
Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlugfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanz⸗Minister offen steht.
Die Mitglieder der Commissionen und Schätzungsausschüsse erhalten aus der Szastatasse Reisekosten und Tagegelder, deren Sätze im ds. der Königlichen Verordnung gemäß § 12 des Gesetzes, Hetreffend die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873 Gesetz⸗Samml. S. 122 (Artikel I der Verordnung vom 15. April 1876 Gesetz⸗Samml. S. 107) bestimmt werden.
1
Die Gebühren für Jeugen und Sachverständige (§§ 30, 34) werden bech den in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften
erechnet. § 49. Ddie folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891
§§ 51 bis 54 (Geschäftsordnung der Commissionen und Zu⸗ 8 stellungen), 1 8 5 t des Finanz⸗Ministers), 61 88 1 und 2 (Ab⸗ und Anmeldung) 68 Abs. 2 und § 69 (Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die Melde⸗ und die Geheimhaltungspflicht), 70 (Strafumwandlung und Strafverfahren), 78 (Zuständigkeit der Direction für die Verwaltung der directen Steuern in Berlin), ““ § 79 (Verlangerung der Ausschlußfristen), § 80 (Nachbesteuerung), ““ § 81 (Verjährung), 1 finden sinngemäße Anwendung, 8 1 die §§ 52, 69, 80 mit der Maßgabe, daß der Steuererklärung die Vermögensanzeige, dem Einkommen das steuerbare Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht, daß ferner die Vorschriften des § 52 Abs. 1 und § 69 auch auf die Mitglieder des Schätzungsausschusses (§ 29) Anwendung finden. 88o
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die in dem gegenwärtigen Gesetz oder in dem Einkommen⸗ steuergesetze vom 24. Juni 1891 zur Einlegung von Rechtsmitteln vorgeschriebenen Ausschlußfristen einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.
Ueber den Antrag entscheidet die Commission oder Behörde, welcher die Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.
Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Thatsachen, durch welche der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweismittel innerhalb zwei Wochen nach dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hinderniß gehoben ist, nachzuholen.
Nac Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung und der Antrag auf Wieder⸗ einsetzung nicht mehr statt.
ie durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung ent⸗ stehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.
§ 51.
Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 den Betrag von 35 000 000 ℳ um mehr als 5 Procent, so findet in dem Verhält⸗ niß des Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabsetzung der sämmtlichen im § 18 bestimmten Steuersätze statt.
Diese Herabsetzung wird in angemessener Abrundung durch König⸗ liche Verordnung b. Die in der letzteren bestimmten Sätze sind für das Steuerjahr 1895/96 und die folgenden Jahre maßgebend.
Bleibt das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 hinter dem oben bezeichneten Betrage um mehr als 5 Procent zurück, so findet in gleicher Weise eine vbäncheae Erhöhung der im § 18 bestimmten Steuersätze statt. Diese Erhöhung wird durch Königliche Verordnun für die Folgezeit wieder außer Kraft gesetzt, wenn das Veranlagungsso der Ergänzungssteuer den Betrag von 35000 000 ℳ zuzüglich einer Steigerung von 4 Procent für jedes auf 1895/96 folgende Steuerjahr
erreicht. 52.
8 Bei der Vertheilung und Aufbringung L1 Lasten nach dem Maßstabe directer Staatssteuern kommt die rgänzungssteuer
nicht in Ansatz. “
Dieses Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Gesetz wegen Auf⸗
hebung directer Staatssteuern in Kraft. § 54.
Der Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 6 88
Urkundlich ꝛc.
Beglaubigt: 8 Der Minister des Innern. Der Graf von Eulenburg. 8 iquel.
den gegenwärtigen Kapitalwerth einer Rente oder Nutzung im Werthe von 1 ℳ auf eine bestimmte An⸗ zahl von Jahren behufs Berechnung der davon zu ent⸗
richtenden Ergänzungssteuer. “
(Zu § 13 IV des Gesetzes.)
Anzahl der Jahre ““
Anzahl V
der Kapitalwerth
Kapitalwerth ““
1
8
0,0 29 66,3 57 96,2 30 98,4 58 88,6 31 29,0 59 77,5 32 58,9 60 63,0 I1I 61 45„1 62 24,2 41,1 63 00,2 64 73,8 90,8 65 43,5 14,8 66 11,1 36,8 67 76,0 58,5 68 38,5 79,3 69 98,6 99,3 70 56,3 18,6 71 11,8 37,1 72 54,9 73 72,0 74 88,5 75 04,3 76 77 78 48,2 79 61,8 80 74,8 81 87,3 82 99,3 83 84
und
cO coO O002NCU CobS
3) Entwur f eines Communalabgabengesetzes.
Wir Wilh elm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohen⸗ zollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt:
ETvheil I. Gemeindeabgaben. Erster Titel. Allgemeine 1.““
Gemeinden sind zur Deckung ihrer Ausgaben un Bedürfnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren und Beiträge, indirecte und directe Steuern zu erheben, sowie Natural⸗ dienste zu fordern. 3 1
Die Gemeinden dürfen von der Befugniß, Steuern zu erheben, nur insoweit Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen, ins⸗ besondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder von weiteren Communalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mitteln, zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen. Auf Hunde⸗ und Lustbarkeits⸗, sowie auf ähnliche, durch besondere gebotene Steuern findet diese Bestimmung keine An⸗ wendung.
Durch directe Steuern darf nur der Bedarf aufgebracht werden, welcher nach Abzug des Aufkommens der indirecten Steuern von dem gesammten Steuerbedarfe verbleibt.
3, Geywerbliche Unternehmungen der Gemeinden sind grundsätzlich so zu verwalten, daß dhers die Einnahmen aus denselben mindestens die gesammten die Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung des Anlage⸗ ttals, aufgebracht werden. “ Zweiter Titel. Gebühren 8 Beiträge.
Die Gemeinden können für die Benutzung der von ihnen im öffent⸗ lichen Interesse unterhaltenen Anlagen, Anstalten und Einrichtungen besondere Vergütungen (Gebühren) erheben.
Die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen, sofern die Ver⸗ anstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise zum Vortheile gereicht. Die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, daß die Verwaltungs⸗ und Unter⸗ haltungskosten der Veranstaltung, einschließlich der2 usgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, gedeckt werden. „Besteht eine Ners lae zur Benutzung einer Veranstaltung für alle Gemeindeangehörige oder für einzelne Klassen derselben oder sind die Genannten auf die Benutzung der Veranstaltung angewiesen, so ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, welchem die Veranstaltung dient, und der den Einzelnen gewährten besonderen Vortheile eine entsprechende Ermäßigung der Gebührensätze gestattet; üi kann in Fällen dieser Art die Erhebung von Gebühren unter⸗
eiben.
Auf Unterrichts⸗ und Bildungsanstalten, auf Krankenhäuser, Heil⸗ und Pflegeanstalten sowie auf vorzugsweise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen dienende Veranstaltungen finden vorstehende Bestimmungen (Absatz 2 und 3) keine Anwendung. Jedoch muß für den Besuch der von den Gemeinden unterhaltenen höheren Lehranstalten und Fachschulen ein angemessenes Schulgeld erhoben werden. Sonstige Abweichungen von der im Absatz 2 vorgeschriebenen Bemessung der Gebühren sind nur aus besonderen Gründen gestattet.
Die Gebühren sind im voraus nach festen Normen und Sätzen vaeceünen Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist nicht aus⸗ geschlossen.
§ 5.
Soweit die Gemeinden zur Festsetzung und Hebung von Ge⸗ bühren für einzelne Handlungen ihrer Organe (Verwaltungsgebühren) berechtigt sind, müssen die Gebühren so bemessen werden, daß deren Aafrusinen die Kosten des bezüglichen Verwaltungszweiges nicht übersteigt.
Mnt dieser Maßgabe sind die Gemeinden, die Amtsbezirke, Aemter und Landbürgermeistereien berechtigt, für die “ und Be⸗ aufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Her⸗ stellungen, sbeie für die ordnungs⸗ und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen und Märkten, von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten besondere Ge⸗ bühren zu erheben. Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern schließt die Ps h besonderer Gebühren für die Beaufsichtigung der Lust⸗
arkeit aus.
§ 6.
Die Festsetzung von Gebühren für die Benutzung der von den Gemeinden zu öffentlichen Zwecken unterhaltenen Veranstaltungen bedarf, sofern eine Verpflichtung zur Benutzung der Veranstaltungen besteht (§ 4 Absatz 3) oder wenn es sich um Verkehrsanlagen handelt, der Genehmigung. 3 8
In ghülgem bedarf der Genehmigung die Festsetzung von Ver⸗ waltungsgebühren (§ 5). — 1
Das Erforderniß der Genehmigung des Schulgeldes durch die Schulaufsichtsbehörde bleibt u.“
.
Die Gemeinden können behufs der Herstellung und Unterhaltung von Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Gewerbetreibenden, denen durch diese Veranstaltungen besondere wirth⸗ schaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Ver⸗ anstaltungen erheben, welche nach den Vortheilen zu bemessen sind.
Beiträge müssen in der Regel erhoben werden, wenn anderenfalls die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, einschließlich der Ausgaben für die Feeegb und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, durch Steuern aufzubringen sein würden.
Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 561) mit der Maßgabe, daß die gemäß § 15 des⸗ selben einzuziehenden Beiträge nach einem anderen, als dem dort vor⸗ Se. Maßstabe (der Länge der die Straße berührenden Grund⸗ tücksgrenze), insbesondere auch nach dem Flächeninhalte der bebauungs⸗ fähigen Fläche, bemessen werden dürfen. 1
Der Beschluß der Gemeinde wegen der Erhebung von Beiträgen bedarf der Genehmigung.
8.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Markt⸗ standsgeld, vom 26. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 513), werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 1
Ebenso behält es bei den Bestimmungen der Gesetze über die Er⸗ richtung öffentlicher Schlachthäuser vom 18. März 1868 (Gese Samml. S. 277) und 9. März 1881 (Gesetz⸗Samml. S. 273) sein Bewenden. Jedoch dürfen für die Schlachthausbenutzung Gebühren bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß ihr jährliches Aufkommen, außer dem zur Unterhaltung der und für die Betriebskosten Betrage, 8 Procent des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Pnt⸗ schädigungssumme nicht übersteigt; hierbei macht es keinen Unters ied, in welcher Weise Anlagekapital bezw. Entschädigungssumme bescha t sind, und ob und in welcher Höhe eine Verzinsung und Tilgung der⸗ selben üeäfhnds⸗ 1
Die Gebühren für die Untersuchung des nicht in öffentlichen Schlachthäusern ausgeschlachteten Fleisches (Artikel 1 § 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 9. März 1881) können in einer den Gebühren für die Schlachthausbenutzung entsprechenden Höhe bemessen werden.
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage)..
11“ I—
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
No. 267.
Berlin, Donnerstag, den 10. November
1892.
(Fortsetzug des Communalabgaben⸗Gesetzentwurfs aus der
Ersten Beilage.)
Dritter Titel. Gemeindesteuern.
Erster Abschnitt.
Indirerte Gemeindesteuern. “ § 9. . Die Gemeinden sind zur Erhebung indirecter Steuern innerhalb der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen befugt. 8 Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit den Betheiligten gestattet, wonach der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirecten Steuern für mehrere Jahre im voraus fest bestimmt wird. § 10. . Steuern auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Back⸗ werk, Kartoffeln und Brennmaterialien aller Art dürfen nicht neu eingeführt oder in ihren Sätzen erhöht werden. Die Einführung einer Wildpret⸗ und Geflügelsteuer ist jedoch auch in den früher nicht mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden zulässig; die Sätze derselben können abweichend von den Vorschriften des Erlasses vom 24. April 1848 (Gesetz⸗Sammlung Seite 131) bemessen werden. Wegen Forterhebung der Schlachtsteuer bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Gesetz⸗Sammlung Seite 222).
Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer und declamatorischer Vorträge, sowie Schaustellungen umherziehender Künstler ist den Gemeinden S
Die Gemeinden sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern. Die in dieser Beziehung zur Zeit bestehenden gesetzlichen Vorschriften werden aufgehoben. 8
§ Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Auf⸗ kommens indirecter Steuern für bestimmte Zwecke (Kosten der Armen⸗
pflege u. s. w.) sind aufgehoben. Unberührt bleiben die Bestimmungen wegen Verwendung der von
den Militärpersonen zu 16 Hundesteuer.
4. Die Erhebung indirecter Gemeindesteuern ist durch Steuer⸗
2
ordnungen zu regeln.
Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.
Wegen der Befreiung der Militärspeiseeinrichtungen und ähnlicher Militäranstalten von den Verbrauchssteuern bewendet es bei den be⸗ stehenden Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. S—
8
Zirerte Gemeindesteuer r. I. Allgemeine Bestimmungen.
Die directen Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung unter⸗ 19 Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu vertheilen.
Sofern es sich um Gemeindeeinrichtungen handelt, welche in besonders hervorragendem oder in besonders geringem Maße einem Theile des Gemeindebezirks oder einer Klasse von Gemeindeangehörigen zu statten kommen und sofern die Ausgleichung nicht nach § 7 erfolgt, kann von der Gemeinde eine entsprechende Mehr⸗ oder Minderbelastung des betreffenden Theiles des Gemeindebezirks oder der betreffenden Klasse von Gemeindeangehörigen in Ansehung des zur Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen 1 Bedarfes nach Abzug des etwaigen Ertrages derselben beschlossen werden. Der über die Mehr⸗ oder Minderbelastung zu fassende Ge⸗ meindebeschluß bedarf der Genehmigung.
Die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Befreiungen einzelner Grundstücke von Gemeindesteuern bleiben in ihrem bisherigen Um⸗ fange fortbestehen. Die Gemeinden sind jedoch berechtigt, diese Be⸗ freiungen durch Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem 1. April des⸗ jenigen Rechnungsjahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so hat es hierbei sein Bewenden. 28
§ 8
Die directen Gemeindesteuern können vom Grundbesitz und Ge⸗ werbebetrieb (Realsteuern) sowie vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer) erhoben werden. 8
Die Einkommensteuer kann ganz oder zum theil durch Auf⸗ wandssteuern (Miethssteuer, Wohnungssteuer u. s. w.) ersetzt werden.
Soweit die directen Gemeindesteuern nicht in Procenten der vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, müssen sie durch Steuer⸗ ordnungen der Gemeinden geregelt werden.
Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.
II. Besondere Bestimmungen. 1) Realsteuern. a. Vom Grundbesitz. § 19
S .
Den Steuern vom Grundbesitz sind die in der Gemeinde be⸗ legenen bebauten und unbebauten Grundstücke unterworfen, mit Ausnahme 3 .
a. der Königlichen Schlösser einschließlich der zugehörigen Neben⸗ gebäude, Hofräume und Gärten; 1
b. der einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts⸗ oder Gesandtschaftsgebäude errichtet sind, einschließlich der auf ihnen errichteten Gebäude, sofern von dem fremden Staate Gegen⸗ seitigkeit gewährt wird; 1 8
c. der dem Staate, den Provinzen, den Kreisen, den Gemeinden oder sonstigen communalen Verbänden essetgeh Grundstücke und Gebäude, sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche be⸗ stimmt sind; 1
d. der Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen sowie der schiffbaren Kanäle, welche mit Genehmigung des Staates zum öffentlichen Gebrauche angelegt sind; G“
e. der Deichanlagen, der Deichverbände und der im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche 9 2„1. der Universitäts⸗ und anderen zum öffentlichen Unterrichte be⸗ stimmten Gebäude; .“
g. der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottes⸗ dienste gewidmeten Gebäude sowie der gottesdienstlichen Gebäude der mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften;
h. der Armen⸗, Waisen⸗ und Krankenhäuser, 2 Auf⸗ bewahrungs⸗ und Gefängnißanstalten sowie der Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden;
„1. der Grundstücke der unter f, g, h aufgeführten Anstalten und Körperschaften, soweit die Grundstuͤcke für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; “
k. der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen,
Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zugestanden hat.
Alle sonstigen, nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Befreiungen (§ 10), insbesondere auch diejenigen der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Beamten, sind aufgehoben.
IFIst ein Grundstück oder Gebäude nur theilweise zu einem öffent⸗ lichen Dienste oder Gebrauche bestimmt, so bezieht sich die Befreiung nur anf diesen Theil.
Die Bestimmungen der Cabinetsordre vom 8. Juni 1834 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 87) bleiben unberührt.
§ 20. Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitz gestattet.
Die Umlegung kann insbesondere erfolgen nach dem Reinertrage bezw. Nutzungswerthe eines oder mehrerer Jahre, nach dem Pes. bezw. Miethswerthe oder dem Verkaufswerthe der Grundstücke und Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbesitzes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.
21.
Solange besondere Steuern vom Grundbesitz nicht eingeführt sind, erfolgt die Besteuerung in Procenten der vom Staate veranlagten Grund⸗ und Gebäudesteuern.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Er⸗ höhung oder Ermäßigung der veranlagten Steuer zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach sich.
Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Grundstücke und Gebäude zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (§§ 3, 4 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern). 8
ie Besteuerung neuerbauter oder vom Grunde aus wieder auf⸗ Gebäude sowie die Steuererhöhungen infolge von Ver⸗ esserungen der Gebäude erfolgen mit dem Ablaufe des Rechnungs⸗ jahres, in welchem die Bewohnbarkeit oder Nutzbarkeit eingetreten oder die Verbesserung vollendet ist.
22 Ddie Steuern vom Grundbesitz sind nach gleichen Normen und Sätzen zu vertheilen.
Die Heranziehung der Waldungen kann jedoch bis auf den vierten Theil des für die übrigen Liegenschaften festgestellten Steuersatzes ermäßigt werden und soll in der Regel mit nicht mehr als der Hälfte derselben exfolgen.
Liegenschaften, welche an einer Baufluchtlinie belegen sind (Bau⸗ plätze), können mit einem höheren Steuersatz als die übrigen Liegen⸗ schaften herangezogen werden.
b. Vom Gewerbebetrieb. Den Gewerbesteuern unterliegen in den Gemeinden, in denen der Betrieb stattfindet, 1
1) die nach dem Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗ Samml. S. 205) zu veranlagenden stehenden Gewerbe;
2) die landwirthschaftlichen Branntweinbrennereien;
3) der Bergbau; 3
4) die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung von Torfstichen, von Sand⸗, Kies⸗, Lehm⸗, Mergel⸗, Thon⸗ und der⸗ gleichen Gruben, von Stein⸗, Schiefer⸗, Kalk⸗, Kreide⸗ und der⸗ gleichen Brüchen;
5) die Gewerbebetriebe communaler und anderer öffentlicher Ver⸗ bände, soweit dieselben nicht unter Ziffer 1 fallen;
6) die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbank.
Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 ℳ, noch das Anlage⸗ und Betriebskapital 3000 ℳ erreicht, bleiben von der Gewerbesteuer befreit. Auf die Be⸗ triebssteuer findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Der Betrieb der Staats⸗Eisenbahnen und der der Eisenbahn⸗ abgabe unterliegenden Privat⸗Eisenbahnen ist gewerbesteuerfrei.
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist der Gewerbesteuer nicht unterworfen.
Die Gewerbesteuern können in Procenten der vom Staate ver⸗ anlagten Gewerbesteuer oder als besondere Steuern erhoben werden.
Werden Procente erhoben, so hat sich die Veranlagung auf sämmtliche Gewerbebetriebe, einschließlich des Bergbaues, zu⸗ erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (§§ 3, 4 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern). Die auf Grund der Ein⸗ legung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Gewerbesteuer zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach sich. 1
Die besonderen Gewerbesteuern können namentlich bemessen werden nach dem Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem Werthe des Anlagekapitals oder des Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapitals, nach der Anzahl und Gattung der im Betriebe durchs chnittlich verwendeten Personen und Motoren, oder nach sonstigen Merkmalen des Betriebes, oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe. Die in der Gewerbesteuerklasse IV veranlagten Betriebe können von der Gewerbesteuer freigelassen oder nach ermäßigten Sätzen ver⸗ anlagt werden. Diese Bestimmung findet auf besondere Gewerbs⸗ steuern sinngemäße Anwendung.
Nach dem Maße, in welchem einzelne Gewerbearten von den Ver⸗ anstaltungen der Gemeinde Vortheil ziehen oder der Gemeinde Kosten verursachen, ist, sofern die Ausgleichung nicht nach § 7 oder § 16 eine verschiedene Abstufung der Gewerbesteuersätze und Proc ite zulässig. 1 Die verschiedene Abstufung b der Genehmigung.
Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeindebezirke, so hat für den Fall der Erhebung von Procenten der veranlagten Gewerbesteuer der zuständige Steuerausschuß auch für die im § 23 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe die Zerlegung des Gesammtsteuer⸗ satzes in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Theilbeträge zu bewirken (§ 38 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891). 8
Werden besondere Gewerbesteuern umgelegt, so hat die Ver⸗ anlagung nur Maßgabe des in der Gemeinde belegenen Theiles des Gewerbebetriebes zu erfolgen; bei besonderen Gewerbesteuern nach dem Ertrage unter sinngemäßer Anwendung der in den §§ 40, 41 dieses Gesetzes getroffenen Bestimmungen.
2) Gemeinde⸗Einkommensteuer. a. Steuerpflicht.
§ 27.
Der Gemeinde⸗Einkommensteuer sind unterworfen:
1) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz (§ 1 des “ vom 24. Juni 1891, Gesetz⸗Samml. S. 175) haben, hinsichtlich ihres gesammten Einkommens, insoweit
dasselbe nicht von der Besteuerung freizulassem⸗ ist;
2) diejenigen “ welche in der Gemeinde, ohne in derselben einen Wohnsitz zu haben, Grundvermögen, Handels⸗ oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (§§ 13, 14 des Einkommensteuer⸗Gesetzes vom 24. Juni 1891, Gesetz⸗Samml. S. 175), hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden
Einkommens;
“ 8
pflicht als selbständige Person.
.3) Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berg⸗ gewerkschaften, eingetragene GFenwssenschesten⸗ deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung und juristische Personen, insbesondere auch Ge⸗ meinden und weitere Communalverbände, welche in der Gemeinde Grundvermögen, Handels⸗ oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerboe, einschließlich des Bergbaues (§§ 13, 14 a. a. O.), betreiben, hinsichtlich des ihne Buellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens, in denjenigen jedoch, in welchen eine Veranlagung zur Staats⸗Einkommen⸗ teuer stattgefunden hat, hinsichtlich des hierbei veranlagten Ein⸗ kommens; 8
4) der Staatsfiscus bezüglich des Einkommens aus den von ihm betriebenen Gewerben, Eisenbahn⸗ und Bergbau⸗Unternehmungen, sowie aus Domänen und Forsten.
Eisenbahnactiengesellschaften, welche ihr Unternehmen dem Staate gecen eine unmittelbar an die Actionäre zu zahlende Rente übertragen
aben, sind als Besitzer von Eisenbahnen nicht zu erachten.
Jeder steuerpflichtige Grundstückscomplex und jede steuerpflichtige Unternehmung des Staatsfiscus gilt in Beziehung auf die Steuer⸗ Die gesammten Staats⸗ und für Rechnung des Staates verwalteten⸗Eisenbahnen sind als eine steuer⸗ pflichtige Person anzusehen. Im übrigen setzt die zuständige obere Verwaltungsbehörde fest, was als selbständige gewerbliche oder Berg⸗ bauunternehmung des Staatsfiscus zu betrachten ist.
Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt nehmen, können gleich den⸗ jenigen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, zu den Ge⸗ meindesteuern herangezogen .“
Das Einkommen aus bebauten und unbebauten Grundstücken, welche ganz oder zum Theil nach § 19 der Steuer vom Grundbesitz nicht unterworfen sind, unterliegt insoweit auch nicht der Gemeinde⸗ einkommensteuer. 8 289
Ein die Steuerpflicht begründender Betrieb von Handel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues der im § 27 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Personen und Erwerbsgesellschaften findet nur in denjenigen Gemeinden statt, in welchen sich der Sitz, eine Zweigniederlassung, eine Betriebs⸗, Werk⸗ oder Verkaufsstätte oder eine solche Agentur des Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäste im Namen und für Rechnung des Inhabers, beziehungsweise der Gesellschaft, selbständig abzuschließen. Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Steuer⸗ pflicht in den Gemeinden, in welchen sich der Sitz der Verwaltung (beziehungsweise einer Staatsbahnverwaltungsbehörde), eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs⸗ oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet. .
Das Einkommen aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze von Handels⸗ und gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, unterliegt der Besteuerung in denselben Gemeinden, in welchen das Einkommen aus dem steuerpflichtig ist.
Gemeindesteuern vom Einkommen dürfen, unbeschadet der Vor⸗ schrift im § 18 Absatz 2, nur in Form von Zuschlägen zur Staats⸗ 11“ — mit Ausschluß der Ergänzungssteuer — erhoben werden.
Ist nur ein Theil des zur Staatseinkommensteuer veranlagten Einkommenbs steuerpflichtig, so ist der Zuschlag von demjenigen Theile des veranlagten Steuersatzes zu erheben, welcher dem Verhältnisse des in der Gemeinde steuerpflichtigen Einkommens zu dem veranlagten Einkommen entspricht. 1
Ist das gemeindesteuerpflichtige Einkommen ganz oder zum theil zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagt, so ist der dem Zuschlage zu Grunde zu legende Steuersatz, sofern sich aus den §§ 37—39 nicht ein anderes ergiebt, nach den für die Veranlagung der Staats⸗ einkommensteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln sowie die auf Grund der §§ 57, 58 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891. erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Stgatseinkommen⸗ steuer zieht die entsprechende Abänderung des Gemeindezuschlags nach sich.
Eine verschiedene Bemessung der Zuschläge für die einzelnen Stufen des Steuertarifs bedarf der Genehmigung. In keinem Falle darf der Procentsatz der Besteuerung in den unteren Stufen höher sein als in den oberen.
Die Beibehaltung bestehender besonderer Gemeindeeinkommen⸗ steuern kann von der Aufsichtsbehörde nur aus besonderen Gründen und mit Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen ge⸗
stattet werden. § 31.
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ werden, sofern in den Steuerordnungen nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, zu der Einkommensteuer nach Maßgabe folgender Steuer⸗ sätze veranlagt: .
1) bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 ℳ nach einem Steuersatze von ⁄ vom Hundert des steuerpflichtigen Einkommens bis zum Höchstbetrage des Steuersatzes von 1,20 ℳ; 18 8
2) bei einem Einkommen von mehr als 420 ℳ bis einschließlich 660 ℳ nach einem Steuersatze von 2,40 ℳ;
3) bei einem Einkommen von mehr als 660 ℳ nach einem Steuer⸗ satze von 4 ℳ.
Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ können durch Gemeindebeschluß, wenn die Deckung des Bedarfs der Gemeinde ohnehin gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Procentsatze herangezogen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung. Ihre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten. 1
Die Gemeinde kann beschließen, Ausländer und Angehörige anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, bis auf die Dauer von höchstens 3 Jahren zu der Gemeindeeinkommensteuer nur mit einem ermäßigten Procentsatze oder überhaupt nicht heranzu⸗ ziehen, falls der Wohnsitz nicht des Erwerbes wegen stattfindet.
Der Beschluß bedarf der ööens.
Fegr
Von der Gemeindeeinkommensteuer sind befreit:
1) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollern⸗ schen Fürstenhauses,
2) die bei dem Kaiser nnd König beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundes⸗ rath, die ihnen zugewiesenen Beamten sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind,
3) diejenigen denen sonst nach völkerrechtlichen Grund⸗ sätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Verein⸗ barungen ein Anspruch auf Befreiung zukommt. 8
Die Befreiungen zu Nr. 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das in § 27 Nr. 2 bezeichnete Einkommen und bleiben ausgeschlossen, sofern in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Beitrags⸗ pflicht der vormals kurhessischen Standesherren zu den Gemeindelasten.
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34. Hinsichtlich der Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Beamten des Kaiserlichen und Königlichen Hofes, der
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