1892 / 267 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

S. 24) erfolgte im Hause der Abgeordneten die Annahme einer Re⸗ solution, durch welche die Staatsregierung aufgefordert wurde, neben der Umgestaltung der Klassen⸗ und Lrgemernssruer zauf die gleichzeitig höhere Besteuerung des Einkommens aus Kapitalvermögen entweder im Rahmen der Einkommensteuer

vom 27. Oktober 1810 und 7. September 1811 (Gesetz⸗Samml. von 1810, S. 25, von 1811, S. 253) wegen EfübEeset einer all⸗ gemeinen, gleichen und verhältnißmäßigen Grundsteuer waren bei der Steuerreform von 1820 unerfüllt . weil sich der Neugestaltung der Grundsteuer zeitraubende Schwierigkeiten und Weiterungen entgegenstellten und die Lage der Staatsfinanzen den

und der Gewerbesteuer als ein erster Schritt zur Durchfü i

das gesammte directe staatliche und communale Steuerwes 122

Seen; und vuch stimmte, wie aus den ungen und den Beschlüssen deutli en

betreffenden Vorlagen nur in diesem

11

schleunigen Abschluß des übrigen Reformwerkes

Stäanden vorbehalten worden (zu vergl. die Eingangsworte des Ab⸗ gabengesetzes vom 30. Mai 1820). Der Erlaß einer Grundsteuer⸗ verfassung im Geiste der Finanzedicte von 1810/11 erfolgte aber zu⸗ nächst nur für die beiden westlichen Provinzen durch Gesetz vom 21. Januar 1839 (Gesetz⸗Samml. S. 30). Die Ausführung des demnächst ergangenen Gesetzes wegen Aufhebung der Grundsteuer⸗ befreiungen, vom 24. Februar 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 62), nahm einen mehr als zehnjährigen Zeitraum in Anspruch. Nach dem Scheitern der Regierungsvorlagen von 1852, 1857, 1859 und 1860 kamen endlich die Gesetze vom 21. Mai 1861 zu stande, unter diesem gemeinschaftlichen Datum erschienen die Gesetze wegen ander⸗ weiter Regelung der Grundsteuer (Gesetz⸗Samml. S. 253), wegen Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gesetz⸗Samml. S. 317) und wegen der für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen zu gewährenden Entschädigung (Gesetz⸗Samml. S. 327). Mit dem 1. Januar 1865 hat die Hebung der neuen Grund⸗ und Gebäudesteuer begonnen. Die Höhe der für die Auf⸗ hebung der Grundsteuer⸗Exemptionen geleisteten Entschädigungen ergiebt sich aus den Anlagen zum Entwurfe eines Gesetzes wegen Aufhebung d See ben 8

Der durch die Kosten der rmeereorganisation gesteigerte Steuer⸗ bedarf des Staates hatte die Erhöhung des seitherigen Uuftommens der Grundsteuern um etwa 2 Millionen Thaler nothwendig gemacht; mit Rücksicht hierauf war das Jahrescontingent der neuen Grund⸗ steuer auf 10 Millionen Thaler bemessen worden. Dieses Umstandes geschieht Erwähnung, weil sich hieraus die Höhe der Grundsteuer⸗ belastung erklärt. „Dieselbe ist durchschnittlich auf etwa 4 bis 5 Procent des wirk⸗ lichen Reinertrages zu veranschlagen. In annähernd gleicher Höhe (4 Procent des jährlichen Nutzungswerthes) bewegt sich die Gebäude⸗ steuer für die vorzugsweise zum Bewohnen bestimmten Gebäude, während sie für die ausschließlich oder vorzugsweise zum Gewerbe⸗ betriebe dienenden Gebäude auf 2 Procent des jährlichen Nutzungs⸗ werthes bemessen ist.

Nachdem mit der Grundsteuerreform von 1861 die Bahn der weiteren Ausbildung eines aus Ertrags⸗ und Personalsteuern gemischten Systems betreten war, hätte dem Erforderniß der Gerechtigkeit in der Vertheilung der Steuerlasten nur durch die Einfügung des fehlenden Gliedes einer angemessenen Kapitalrentensteuer in das Ertragssteuersystem sowie durch ine, den gänzlich veränderten wirthschaftlichen Verhältnissen ent⸗ sprechende Umgestaltung der Gewerbesteuer von 1820 genügt werden können.

In der That versuchten auch die Gesetze vom 19. Juli 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 697), 20. März 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 285), 5. Juni 1874 ( Gesetz⸗Samml. S. 219) und 3. Juli 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 247) den erheblichsten Mängeln auf dem Gebiete der Gewerbe⸗ steuer wenigstens zum theil abzuhelfen. Eine dem außerordent⸗ lichen Aufschwunge von Handel und Industrie entsprechende Um⸗ gstaltung der Gewerbesteuer würde sich aber nur bei der gänzlichen breisgebung der Grundzüge des Gewerbesteuergesetzes von 1820 haben erreichen lassen. Die Gewerbesteuer hat indessen von jeher und überall der Steuergesetzgebung die größten Schwierigkeiten bereitet und eine den wissenschaftlichen und praktischen Anforderungen vollkommen ge⸗ nügende Form der gewerblichen Besteuerung ist überhaupt noch in keinem Staate gefunden worden. So kann es auch nicht befremden, wenn man in Preußen nur tastend und vorsichtig an die Reform herangetreten ist und sich lange gescheut hat, die Gewerbesteuer auf völlig neuen Grundlagen aufzubauen. KHatten sich die Bestrebungen auf dem Gebiete der Gewerbesteuer in den Grenzen einer nothdürftigen Fortbildung bewegt, so konnte ein Versuch zur Vervollständigung des rtragssteuersystems durch Ein⸗ führung einer Rentensteuer überhaupt nicht unternommen werden, so lange es an der einzig wirksamen Handhabe zur Er⸗

mittelung des Einkommens aus Kapitalvermögen, der Verpflichtung zur Selbstangabe des Einkommens, fehlte. .

Welcher Grad von Widerstand aber auf dem Gebiete der Personalsteuern den Versuchen zur Einführung der obligatorischen Declaration entgegengesetzt wurde, hatte die Staatsregierung schon bei dem Zustandekommen des Gesetzes vom 1. Mai 1851 genügend er⸗ probt. Von der im Entwurfe von 1847 vertretenen Forderung der allgemeinen Declarationspflicht war sie in der Vorlage von 1849 auf die facultative Declaration zurückgegangen, um sich schließlich durch die Vorschriften des Gesetzes von 1851 derartig ein⸗ geengt zu sehen, daß ihr jedes wirksame Mittel zur Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens bei der Veranlagung vorenthalten war.

Am bezeichnendsten für die Richtung des Gesetzes vom 1. Mai 1851 ist das ausdrückliche Verbot des „tieferen⸗ oder

lästigen: Eindringens in die Vermögens⸗ und Ein⸗

ommensver hältnisse der Steuerpflichtigen bei der Veranlagung.

Dem gleichen Zwecke der weitesten Beschränkung des staatlichen Einflusses auf die Veranlagung der klassificirten Einkommensteuer dienten die Zusammensetzung der Einschätzungscommissionen aus lediglich gewählten Mitgliedern, die Vorenthaltung des Stimmrechtes für die das fiscalische Interesse vertretenden Vorsitzenden und die Ausschl eßung einer Centralinstanz für die Entscheidung der Rechtsmittel. .

Die auf eine Abänderung dieser Einrichtungen abzielenden Versuche der Staatsregierung (zu vergleichen der mit Allerhöchster Ermächtigung vom 8. Oktober 1869 eingebrachte Gesetzentwurf Anlagen zu den Stenogr. Ber. des Abgeordnetenhauses von 1869/70 Bd. I Nr. 13 S. 130 ff.) blieben erfolglos. Die Gesetze vom 25. Mai 1873 wegen Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer (Gesetz⸗Samml. S. 222) und wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 213) erscheinen zwar als wesentliche Fortschritte auf der Bahn der ööe allgemeinen und einheitlichen Einkommensteuer, hielten aber die bisherigen, den fiscalischen Einfluß ausschließenden Grund⸗ züge der Veranlagung aufrecht.

Hiermit war zugleich die Möglichkeit der Einführung einer Kapitalrentensteuer vorerst ausgeschlossen.

Schon bald nach dem Erlasse des Gesetzes vom 25. Mai 1873 egann sich jedoch in den Anschauungen weiterer Kreise über die Ein⸗ richtung des gesammten Systems der directen Steuern, wie seiner

nzelnen Glieder ein Umschwung zu vollziehen. Mehr und mehr ver⸗ breitete sich die Erkenntniß der völligen Unzulänglichkeit des Ver⸗ anlagungsverfahrens bei der Personalbesteuerung. Die immer all⸗ 2. a” und dringlicher hervortretenden Beschwerden der Grund⸗

esitzer über Steuerprägravation lenkten die Aufmerksamkeit auf die Mäͤngel der Ertragssteuern. Man erkannte die Unvollständigkeit des Systems, die Unverhältnißmäßigkeit der steuerlichen Belastung des Grundbesitzes gegenüber dem Gewerbebetriebe, die Ungleichheit der Veranlagung der Grundsteuer und die völlige Unhaltbarkeit der be⸗ stehenden Gewerbesteuer⸗Verfassung. Allmählich drang die Ueber⸗ zeugung durch, daß die verschiedene Leistungsfähigkeit der ein⸗ elnen Steuerpflichtigen die Grundlage staatlicher Be⸗ steuerung bilden müsse, und daß hiermit das bestehende Ertragssteuer⸗ system nicht in Uebereinstimmung zu bringen sei. In der Natur der Sache lag es, daß die Meinungen über Umfang und Ziele der noth⸗ wendigen Reformen, sowie über die Mittel und Wege zur Abhilfe der Mängel des Steuerwesens noch weit auseinander gingen.

Der Landtag hatte bei den Verhandlungen über diejenigen Regierungsvorlagen, welche mit den Steuerreformen des Reiches in standen und zu den Gesetzen vom 16. Juli 1880 (Gesetz⸗ Samml. S. 287), 10. März 1881 (Gesetz⸗Samml. S. 126) und 26. März 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 37) geführt haben, vielfach Ge⸗

legenheit, sich mit den Fragen der Steuerreform zu beschäftigen. Im Anschlusse an die Berathungen über die letzte vom

b erheischte; die Regelung der Grundsteuer war deshalb der 11 den

wenn gleichzeitig die Einnahmen aus den Vieh⸗ und Getreidezö der Staatskasse verbleiben und damit die jährlichen ungleich vertheilten Zuwendungen an die Kreise in Wegfall kommen.“

oder auf andere Weise Bedacht zu nehmen.“ Die Staatsregierung entsprach dieser Aufforderung schon im folgenden Jahre durch die Einbringung zweier Gesetzesvorlagen wegen der Einkommensteuer und wegen der Einführung einer Kapitalrenten⸗ steuer (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten von 1883/84 Nr. 42). Indessen waren die Meinungen über die Grundzüge beider Entwürfe noch * wenig geklärt; die Entwürfe wurden zwar der Gegenstand sehr eingehender Commissionsverhandlungen, gelangten aber, insbesondere wegen der in der Sache liegenden S chwierigkeiten der Einführung einer besonderen Kapitalrentensteuer, über jenes Stadium nicht hinaus. Nach diesem mißglückten Versuche hat die Steuerreform bis zur Tagung des Landtags von 1890/91 geruht. In der Zwischenzeit haben indessen beide Häuser des Landtags die sich darbietenden Gelegenheiten fortgesetzt benutzt, um sich über die Reformfragen auszusprechen. „Aus den Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten ist zunächst ein Beschluß vom 19. März 1884 (Sten. Ber. S. 1834, Drucksachen Nr. 100) zu erwähnen, worin der Staatsregierung empfohlen wurde, möglichst bald durch eine hierauf gerichtete Vorlage eine Entlastung des Grund⸗ und Gebäudebesitzes herbei⸗ zuführen. Dasselbe Haus machte in der Tagung von 1886/87 die Steuer⸗ reform zum Gegenstande eingehender Besprechung, ohne sich aber über bestimmte Vorschläge einigen zu können. Es wurde nur im all⸗ gemeinen die Bereitwilligkeit aller Parteien zur Mitarbeit bei der Reform des directen Steuersystems ausgedrückt und im Anschlusse an die weitere Ausbildung der indirecten Steuern im Reiche die Reform des directen Steuersystems in Preußen im Sinne einer gerechten Vertheilung der Steuerlast empfohlen (Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 12. Mai 1887, Sten. Ber. S. 1234 S.“ 8 126 und 201). - Aus der Tagung von 1887/88 ist ein Beschluß des Hauses Abgeordneten vom 14. April 1888 (Sten. vc 1 S zuheben: „Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, mit der Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer an die Communalverbände, unter Regelung des Zuschlagswesens, bald⸗ möglichst vorzugehen.“ 3 „Das Hexrenhaus gab in der Sitzung vom 23. März 1886 (Sten. Ber. S. 126) seine Auffassung dahin kund: „daß sich die Aufhebung der Grund⸗ und Gebäudesteuer zwar nicht empfehle. daß dagegen die Ueberweisung der vollen Grund⸗ und Ge⸗ häudesteuer an die Kreise bezw. Gemeinden ein dringendes Bedürfniß sei und eine wesentliche Verbesserung des Staats⸗ wie des Communalsteuersystems herbeizuführen geeignet erscheine“. 8 In der gleichen Richtung nahm das Herrenhaus in der Sitzung vom 13. Mai 1887 (Sten. Ber. S. 243) zu der Reformfrage K 8 Diesen Anregungen gegenüber hat die Staatsregi Reformbedürftigkeit des gesammten Systems der steuern stets rückhaltlos anerkannt. Ihre Vertreter betonten vorzugs⸗ aer Ddie mhoehenadigeit . sh der communalen Steuerzuschläge und auf die Beseitigung der steuerli eberbü des öö hinzuwirken. Aber eine völlige Klärung der Anschauungen war noch ni wonnen. Man war zwar über die Nothwendigkeit einer Poch sücht g. der Belastung des Grund und Bodens bezw. einer ausgleichenden Heranziehung des Kapitals, wie einer Verbesserung des Veranlagungs⸗ Ferfaberns sür he Einkommensteuer einig —, über die Mittel und 06sn 2n erreichen, war indessen eine Uebereinstimmung Dies gilt insbesondere von der Forderung der Ueberweis der staatlichen Grund⸗ und bee; munalverbände. So häufig ein derartiges Verlangen im Land⸗ tage, in öffentlichen Versammlungen, in der Presse, in Petitionen u. s. w. gestellt und erörtert worden ist, so war doch mit dieser For⸗ derung eine ganz klare Vorstellung über die Bedeutung, die Trag⸗ weite und die Art der Ausführung der Ueberweisung nicht verbunden. Unbestimmt blieb namentlich, ob die Ueberweisung eine Dotirung von Communalverbänden aus dem Ertrage der staatlichen Grund⸗ und Gebäudesteuer, oder einen Verzicht des Staates auf diese Steuern darstellen, ob im letzteren Falle die Erhebung der vom Staate auf⸗ gegebenen Steuern eine Verpflichtung der Communalverbände bilden oder in deren Belieben gestellt werden solle. Unbeantwortet blieb weiter die Frage, an welche Communalverbände und nach welchem Vertheilungsmaßstabe die Ueberweisung in dem einen oder dem anderen Sinne zu G habe, und für welche Zwecke die Mittel zu ver⸗ wenden seien. Noch weniger Klarheit herrschte endlich über die Rück⸗ wirkungen der sogenannten Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäude⸗ steuer auf das gesammte Ertragssteuersystem des Staates. Kurz, die Forderung der Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer an Communalverbände hatte sich im Laufe der Jahre mehr zu einem 8 öö andeutenden Schlagworte. als inem klaren und fruchtbaren Grund e f dem Gebiete der Beeregtrm 6“”“”] dgedanken auf dem Gebiete der je noch in Aller Erinnerung ist, hat die Staatsregier 1 1 12 1890/91 das E orlagen des inkommen⸗ 5 be⸗ seueh Bsehesedegonnen und des Gewerbe⸗ eber die Beziehungen beider Gesetzentwürfe zu Frage allgemeinen Steuerreform und über 81 Hunmürfe 8 eeF din Hert hepründund des Entwurfes zum Ein⸗ omme rgesetze (Drucksachen des Hauses eten 1890 Jir. e Geiszach benert Hauses der Abgeordneten 1890/91 . FIn erster Linie hat die Staatsregierung sich von ã leiten lassen müssen, die dem Landtage S schlußnahme zu unterbreitenden Vorlagen auf ohne weiteres praktisch erreichbare Ziele zu beschränken. In den gedachten Entwürfen sind nach ihrer Ueberzeugung nur solche Reformvorschläge gemacht, welche ihre innere Berechtigung in sich tragen und um ihrer selbst willen Anerkennung und Zustimmung verdienen, deren sofortige Durchführung ferner keinen Anstand finden würde und durch deren Erfolge für die Zukunft die Verwirklichung in gleicher Richtung sich I gesammten directen Besteue⸗ 1 aate wie in den com rbindu vätaes vche communalen Verbindungen as die weitere, den Intentionen der atsregi sprechende Entwickelung und Ausbildung der 1“ ns⸗ betont werden, daß dieselbe unter allen Umständen zugleich von der allgemeinen Finanzlage des Staates abhängig bleiben wird.“ „Die Staatsregierung hält die wiederholt zugesagte Ueberweisung von Realsteuern an communale Verbände zu gesetzlich zu bestimmenden Zwecken als Ziel und wesentlichen Bestandtheil ihres Reformplanes durchaus aufrecht, muß aber die Bestimmung des Zeitpunktes und des Umfanges, in welchem das gesteckte Ziel zu erreichen ist, von dem Gelingen ihrer vorliegenden Vorschläge schon jetzt praktisch durch⸗ süpeberer n aR Reformmaßregeln, sowie von den Er⸗ gehn 8 1 der dlet teren und der ferneren Gestaltung der Finanzlage Bei einem günstigen Verlaufe der Regelung dieser Angelegenhei und bei günstigen Ergebnissen insbesondere bealsichtägten steuerverbesserung, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden dürfen, wird die Verzögerung in der Verwirklichung der Ueberweisung von Realsteuern vfegnssichtlich nur eine kurze sein. Unter den gedachten Voraussetzungen läßt sich wohl in Aussicht nehmen, daß nach der ersten Veranlagung der neuen Einkommensteuer über die Hälfte der Grund⸗ und Gebäudesteuer zu diesem Zwecke verfügt werden kann,

22. Februar 1883 (Sten. Ber. S. 825 und Nr. 91 der Drucksachen

Die oben ausgesprochene Erwartung ist nun, wie unten i werden wird, nach den Ergebnissen der ersten Veranlagung den Fig⸗ kommensteuer auf Grund des Gesetzes vom 24. Juni 1891 in weiterem Umfange, als vorher vorausgesetzt werden durfte, erfüllt worden.

Nach § 82 a. a. O. soll der Mehrertrag der neuen Einkommen⸗ steuer zur Durchführung der Beseitigung der Grund⸗ und Gebäudesteuer als Staatssteuer bezw. der Ueberweifung derselben an communale Verbände“ Verwendung finden.

„Mit dieser von dem Landtage angeregten und den von der Staats⸗ regierung ins Auge gefaßten Zielen entsprechenden Gesetzesbestimmung ist zum ersten Male von beiden Häusern des Landtags auf Grund 12, Seedhe ö ein deutlich abge⸗

2 er weiteren uerr 1 Vo Lcht gersen beuerreformen in den Vordergrund Diese bestimmte Stellungnahme des Landtags zeugt von der fort⸗ schreitenden Erkenntniß der Mängel des Stewerscsteens und der vrfarte zur Abhilfe. In dieser Beziehung sind aus der letzten Tagung des Land⸗ tags noch besonders hervorzuheben die Verhandlungen des Herren⸗ haufes in der Sitzung vom 31. Mai 1892 (Stenogr. Ber. S. 270 ff.) und der Beschluß, die Petition der Vereinigung der Steuer⸗ und Wirthschaftsreformer (Drucksachen Nr. 72 zu 1 Nr. 4) wegen „Be⸗ L g 85 in durch Suspension der

nd⸗ un ebäudesteuer“ der Staatsregi ã z bberejen regierung zur Erwägung zu

„Ist in dem § 82 des Einkommensteuergesetzes das Ziel weiteren Steuerreform auch nur nach einer Seherceten Riagien 5 bezeichnet, so ist hiermit doch eine Grundlage gewonnen, auf welcher sich mit der Erwartung der Zustimmung des Landtags ein Gesammt⸗ plan der Steuerreform aufbauen läßt. ““

Die Unhaltbarkeit der staatlichen Ertragssteuern.

Für die Richtung des Reformplanes ist von grundlege u“ vr Frn. ob das stgatliate uersystem gänzlich verlassen oder mit gewissen Abä 111“ 6 b soll. Das Charakteristische der Ertragssteuern besteht bekanntlich dari daß sie den Ertrag der Güterquellen an ihrem erfassen. Sie lassen die Person, welcher der Ertrag der Güterquellen als Einkommen zufließt, mithin das Einkommen selbst, wonach sich die gesammte Steuerkraft der Person bemißt, völlig außer Betracht. 1 Es ist deshalb eine nothwendige, aus dem inneren Wesen der Ertragssteuern sich ergebende Folge, daß die Schulden der Person, selbst wenn sie unmittelbar zur Erzielung des Ertrages der Güterquelle dienen, keine Berücksichtigung finden können. Die Ertragssteuern sind reine Objectsteuern, welche die steuerliche Leistungsfähigkeit und insbesondere die persönlichen Ver⸗ hältnisse des Steuerpflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt lassen. In dem preußischen Ertragssteuersysteme prägt sich dieser Charakter am schärfsten bei der Grundsteuer aus. Sie belastet selbst die kleinsten Grundstücke und ist unveränderlich. Ihre Bemessung ist nach der durchschnittlichen, nach rein objectiven Rücksichten ermittelten Er⸗ trags fähigkeit erfolgt. Steuernachlässe sind ausgeschlossen. Erst in neuester Zeit, durch Gesetz vom 15. April 1889 (Gesetz⸗Samml. S. 99) sind für die Fälle von Ueberschwemmungen die Herabsetzung und der Erlaß von Grundsteuern zugelassen worden. Außerdem können nur in den Provinzen Rheinland und Westfalen aus den von den Grund⸗ steuerpflichtigen selbst gebildeten Deckungsfonds Steuernachlässe und Unterstützungen in gewährt werden. „In einem gegenüber der Grundsteuer etwas j ß zeigt sich der Charakter der bei der Pt Maße Diese ergreift zwar auch das kleinste Object und wird regelmäßig nach einem objectiven Nutzungswerthe, dem auf Grund durchschnittli Miethspreise eines rückwärts liegenden zehnjährigen Zeitraums 1* rechneten, mittleren jährlichen Miethswerthe, bemessen. Dagegen wird die Veranlagung einer in fünfzehnjährigen Zeitabschnitten zu wieder⸗ holenden Revision unterzogen, und die Steuerpflicht ist bei Neubauten und Zerstörungen von Gebäuden, sowie im Falle der Ertraglosigkeit oder erheblicher Ertragsminderung wesentlich beschränkt. Die Gewerbesteuer des Gesetzes vom 24. Juni 1891 läßt den Charakter der Ertragssteuern stark zurücktreten. Gegenstand der Be⸗ steuerung ist die Gesammtheit der in einer Hand vereinigten Betriebe. Grundlage und Maßstab der Steuerbemessung bildet an erster Stelle der Jahresertrag, an zweiter Stelle das Anlage⸗ und Betriebskapital des Steuerpflichtigen. Betriebe mit einem Jahresertrage unter 1500 und einem Anlage⸗ und Betriebskapital unter 3000 werden nicht herangezogen. Steuererlasse und Ermäßigungen sind in weiterem Um⸗ fange gestattet. In der Unzulässigkeit des Abzugs der Schuldenzinsen tritt die Natur der Ertragssteuer zu Tage. 1 Die Eigenthümlichkeiten unseres Ertragssteuersystems lassen sich nur durch die geschichtliche Entstehung und Entwickelung aus früheren Jahrhunderten her überlieferten Grundsteuern er⸗ ren. Erst die Fortschritte der volkswirthschaftlichen Lehre z der Erkenntniß der Unvollständigkeit und Geftlichenet aus Grundsteuern bestehenden Systems der directen Steuern; man ergänzte dasselbe durch eine von vornherein höchst bescheidene Gewerbesteuer, demnächst durch die Gebäudesteuer; der Ab⸗ - Ssens durch Ihe Nhen; des fehlenden Gliedes einer Lapitalrentensteuer ist aber in Preußen, wi üher gezei bisher eine unerfüllte Forderung ainErenß ö.“ Entstanden in den Zeiten primitiver Staatseinrichtungen, weiter entwickelt nach überwiegenden fiscalischen Rücksichten, wird das heutige CEE n von der Macht der Gewohn⸗ it, als von der Ueberzeug . B igu Seien zeugung innerer Berechtigung Wie berechtigt aber auch im allgemeinen auf steuerlichem Gebiete der Anschluß an das Bestehende, die ruhige Weiterentwickelung des geschichtlich Ueberlieferten sein mag, so dürfen doch solche Rücksichten nicht den alleinigen Ausschlag geben, wenn es sich um die durch die veränderten wirthschaftlichen und socialen Verhältnisse herbeigeführte Nothwendigkeit fundamentaler Neugestaltungen handelt. Hier tritt dann neben den durch die Finanzlage des Staates gebotenen Rücksichten vor allem die Forderung der Gerechtigkeit der Steuer⸗ vertheilung in den Vordergrund. Das bestehende Ertragssteuersystem entspricht dieser Forderung

jedenfalls nicht mehr. In einem aus Ertragssteuern und Einkommen⸗

steuer zusammengesetzten Systeme soll den ersteren die Aufg f hener 2 s re. abe zufallen das Besitzeinkommen (fundirtes Einkammen), seiner höheren Steuer⸗

kraft entsprechend, vorzugsweise zur Tragung der Staatslasten heran⸗ zuziehen. müssen sie mindestens die das Besitzeinkommen hervorbringenden Güter⸗

Sollen aber die Ertragssteuern diese Aufgabe erfüllen, so

znellen Grundkapital (Grund⸗ und Hausbesitz), Gewerbebetrieb und

Geldkapital vollständig, einheitlich und mit ältniß⸗ nötiger Gredch ch nit verhältniß Leistungsfähigkeit entsprechenden Maße treffen. dücser Fee ö unerfüllt gelassen, so ist eine ungleiche und un⸗ bülige Vor bela tung des betreffenden Besitzeinkommens die nothwendige

eit, in einem der höhexren steuerlichen

Wird eine

(Fortsetzung in der Dritten Beilage.)

Hiermit war von vornherein die Reform der Einkommensteuer

zum Deutf

No. 26727.

——————— , ——————;—;;;::————-——

Berlin, Donnerstag, den 10. Nove

(Fortsetzung der Denkschrift über die Steuervorlagen aus der Zweiten Beilage.)

Hiermit ist von vornherein der Gedanke

die Grund⸗ und Gebäudesteuer aus dem staatlichen Ertragssteuersystem

auszuscheiden und die Gewerbesteuer für lassen. unter Aufhebung der bestehenden Ertrags steuer einzuführen, oder unter Einführung werbesteuer ohne Grund⸗ und Gebäudesteue derartigen Maßnahmen würden

demselben Gesichtspunkte ous würde es

können, die bestehenden Ertragssteuern ohne Fufüigung des fehlenden

.

Gliedes der Kapitalrentensteuer aufrecht zu erhalten. . Unzulässig wäre es aber auch, die erheblichen Verschiedenheiten in Höhe der Steuerbelastung eine

der

eine 4 % Gebäudesteuer neben einer höchstens 1 % Gewerbesteuer bestehen zu lassen; eine Ausgleichung in der Höhe der Belastung wäre jedenfalls eine nicht abzuweisende Forderung. 1“

Grade würde dem Verlangen einer ge⸗ rechten Steuervertheilung entsprochen werden, wenn die Grund⸗ und Gebäudesteuer etwa auf die Hälfte der gegenwärtigen Belastung Gewerbesteuer erhöht und eine Kapital⸗

Bis zu einem gewissen

herabgesetzt, die 3 rentensteuer von gleicher Höhe eing

Die Gleichmäßigkeit der Belastung durch die Gewerbe⸗ und durch die Kapitalrentensteuer würde nicht nur aus Gründen der Gerechtigkeit, sondern auch wegen steuertechnischer Rücksichten gefordert werden müssen, um der bei Bemessung beider Steuerarten in verschiedener Höhe ein⸗

tretenden Gefahr zu begegnen, daß sich seiner Verwendung als Gewerbe⸗ oder

beabsichtigten höheren Besteuerung entzieht.

„Ein Reformgedanke dieser Art würde weniger mechanischen Herab etzung der Gr

entsprechenden Erhöhung der Gewerbesteuer noch keineswegs einen an⸗

nehmbaren Plan darstellen. Dazu bedür

inneren Umgestaltung dieser Steuern und

bildung der Kapitalrentensteuer.

Es liegt auf der Hand, daß die Dis Maßstäbe der Steuerbemessung die B fähigkeit und dem Katastralreinertrage bei

schnittlichen Mietbswerthen längerer Zeiträume bei der Gebäudesteuüͤer,

nach dem Jahresertrage und dem Anlage⸗ Gewerbesteuer eine völlig verschiedene

wenn auch der Steuerfuß, soweit dies überhaupt möglich, in gleicher

Höhe bemessen sein würde.

Wollte man im übrigen auf den bestehenden Grundla 1 annähernd gleichmäßige Belastung erzielen, so würde jedenfalls die Grundsteuer, unter Beseitigung der Contingentirung, in eine

nach dem Ertrage bemessene Quotitäts müssen. Zur Erreichung dieses w allgemeine Neuveranlagung der C

dische Revision in Zeiträumen von etwa Solche Maßnahmen würden schon an

welche an der Thatsache

in den alten, und von 26 263 056 in

gesammt also von 59 ,560 232 verursacht hat.

von periodischen Revisionen Abstand neh

steuerveranlagung nach Verlauf von 10 bis 20 Jahren sich annähernd dem gleichen Zustande befinden,

wieder in

stehende, nach allgemeinem Urtheile längst veraltete Veranlagung. Um die Gebäudesteuer in ausreichendem Maße bei der Gegen⸗ sowohl der Zeitraum für die Berechnung

wart zu erhalten, müßten

des mittleren Mietbswerths jetzt 10 Jahre —,

visionsperioden gegenwärtig 15 Jahre Die erstere Maßnahme würde keinen Sche würde durch die Einführung kürzerer, perioden der Kostenaufwand, welcher

die Berechnung nach nicht zu umgehen sein.

können als eine glückliche Lösung nicht be

Bei einer Erhöhung der Gewerbesteuer würde die Belastung der gewerblichen Gebäude mit der Gebäudesteuer 5 a. a. Vergleicht man endlich die weit⸗ gehenden Berücksichtigungen der Leistungsfähigkeit bei der Gewerbe⸗

aufrecht erhalten werden können.

steuer, insbesondere die Freistellung aller unter 1500 und einem Anlage⸗ und B

mit dem starren Objectsteuercharakter der Grund⸗ und Gebäudesteuer,

so wird man sich der Ueberzeugun nicht Reform der Ertragssteuern die der Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht unb

Im Vorstehenden sind nur die Haup in denen sich bei einer Aufrechterhaltung nothwendigen, aber, wie gezeigt, kaum vollziehen haben würden.

Aber selbst auf breitester Gr

Reformen würden das Ziel, mittels der Ertragssteuern eine wirklich gerechte und gleichmäßige steuerliche Vorbelastung des Besitzeinkommens

zu bewirken, nur in sehr beschränkt

Dies liegt im inneren Wesen der Ertragssteuern begründet. Die Ertragssteuern dürfen den Ertrag der Güterquellen, aus denen das Besitzeinkommen fließt, nur soweit treffen, als er unmittelbar

aus der Anwendung eines Verm

dagegen darf der durch Arbeit erzielte Ertrag nicht getroffen werden, weil in der Belastung des Arbeitsertrages mit Ertragssteuern gegen⸗ über der Steuerfreiheit des reinen Arbeitseinkommens eine ungerechte

Vorbesteuerung liegen würde.

Die Güterquellen können aber regelmäßig nur durch Arbeit Maß und Umfang um Ertrag zu erzielen, 1 Vergleiche mit einander, sondern auch innerhalb jeder einzelnen Güterquelle höchst ungleich.

Wenn die Ertragssteuern ihre Aufgabe, nur den reinen, unmittel⸗ ermögens erzielten Ertrag der höheren Steuerkraft gegenüber dem Arbeitseinkommen entsprechend zu belasten, in vollem Umfange erfüllen sollten, so müßte 1 sonderung des Arbeitsertrages oder eine das verschiedene Maß der Arbeit berücksichtigende verschiedene Bemessung des Steuerfußes Daß solches völlig unmöglich sein würde,

nutzbar gemacht werden. aufgewendet werdem muß, - den verschiedenen Güterquellen im

2

bar durch die Anwendung eines V

erfolgen. weiteren Beweises.

Wenn man aber auch einen hierauf gerichteten Versuch mit

rößerem oder geringerem Ersolge unternehmen wo verschiedenen

immer nur eine Berücksichtigung der

Güterquellen, nicht eine solche der Natur der Ertragssteuern den Abzug die Berücksichtigung der persönlichen Ver ausschließt.

Nicht minder würde der Gedanke zurückgewiesen werden müssen,

der fundamentalen Forderung der Vollständigkeit des Ertragssteuersystems widersprechen. Von

Frundsteuer,

bemessen werden mag, daß die Ausführung der Grundsteuerveranlagung einen Kostenaufwand von 33 297 175

etwa fünfjähriger, Revisions⸗ für jede Revision auf etwa 6 000 000 zu veranschlagen ist, erheblich gesteigert werden. Bei der Reform dürfte ferner die schwierige Frage, nach welchem Maßstabe die Gebäude auf dem platten Lande und in ländlichen, für durchschnittlichen Miethspreisen keinen gewährenden Ortschaften zur Gebäudesteuer heranzuziehen sein würden, 1 sei Die gegenwärtig stimmungen (§§ 7, 8 des 111 vom 21. Mai 1861)

teuerliche Leistungsfähigkeit auch bei

abgeschnitten, etwa lediglich sich allein fortbestehen zu

steuern eine Kapitalrenten⸗ einer solchen Steuer die Ge⸗ r aufrecht zu erhalten. Alle

nicht gerechtfertigt werden

4 5 % Grund⸗ und

eführt würde.

das Kapital durch die Art als reines Geldkapital der

indessen bei einer mehr oder und⸗ und Gebäudesteuer und

fte es mindestens noch einer einer entsprechenden Aus⸗

parität der Grundlagen und esteuerung nach der Ertrags⸗ der Grundsteuer, nach durch⸗

und Betriebskapital bei der Belastung bewirken müßte,

Grundlagen eine

steuer umgewandelt werden ürde nicht nur eine sofortige sondern auch eine perio⸗ 10 Jahren erforderlich sein. der Kostspieligkeit scheitern,

den neuen Provinzen, ins⸗ at. Wollte man aber men, so würde die Grund⸗

wie die gegenwärtig be⸗

als auch die Re⸗ —, erheblich gekürzt werden. wierigkeiten begegnen, dagegen

Anhalt hierfür geltenden Be⸗ zeichnet werden.

O.) schwerlich Betriebe mit einem Ertrage etriebskapitale unter 3000 ℳ, verschließen können, daß eine erücksichtigt lassen dürfte. trichtungen angedeutet worden, des Ertragssteuersystems die möglichen Umgestaltungen zu

undlage vorgenommene

em Grade erreichen lassen.

ögens (Kapitals) entspringt,

der Arbeit, welche sind nicht nur bei

überall eine Aus⸗

bedarf keines

Ulte, so würde doch Steuerkraft der Person stattfinden, da die der Schuldenzinsen und

Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dem Begriffe und Wesen des

In der volkswirthschaftlichen Steuerlehre haben sich von jeher zwei Gruppen gegenübergestanden, von denen die eine die Besteuerung nach dem Interesse, die andere die Besteuerung nach der Leistungs⸗ fähigkeit vertritt. Die Anhänger der ersteren Richtung fassen die Steuer als eine Gegenleistung des Einzelnen für die ihm vom Staate gewährten Vortheile auf und wollen das Maß der Steuer nach der Höhe dieser Vortheile bestimmen. Dagegen erblicken die Vertreter der zweiten Richtung in der Steuer einen nicht durch Leistungen des Staates bedingten, sondern unmittelbar aus der Smnatzangebosrigkeit zu begründenden Beitrag zu dem staatlichen Finanzbedarfe und machen deshalb ausschließlich die Leistungsfähigkeit des Einzelnen zur Grund⸗ ügge der Steuerbemessung.

Wie der gegenwärtig fast allseitig anerkannte Grundsatz der Staates am meisten entspricht, so muß er auch vom Standpunkte der Steuerpolitik aus als der allein durchführbare bezeichnet werden.

Soweit es überhaupt möglich ist, die Leistungen des Staates auf wirthschaftlichem Gebiete in ihrer finanziellen Bedeutung und Wirkung für den Einzelnen zu bemessen, kann der Staat eine Gegenleistung nur in der Form von Gebühren erheben. Derjenige, welcher eine vom Staate dargebotene bestimmte Leistung empfängt, hat dafür als un⸗ mittelbare Gegenleistung eine nach dem Werthe der Leistung bemessene Vergütung, Gebühr, zu entrichten.

Sofern aber die zur Erfüllung allgemeiner Staatszwecke bestimmten Einrichtungen thatsächlich einzelnen Klassen von Staatsangehörigen vor den übrigen größere Vortheile gewähren, erscheint die Forderung einer besonderer Vergütung schon deshalb ausgeschlossen, weil es für die Bemessung des dem Einzelnen erwachsenden Vortheils an einem praktisch brauchbaren Maßstabe fehlen würde.

Wenn der Staat zur Hebung des Verkehrs Eisenbahnen, Land⸗ straßen, Kanäle, Häfen, Brücken u. s. w. baut, so gewähren zwar solche Anlagen mehr oder weniger dem Grundbesitze, dem Gewerbebetriebe, dem Geldkapitale besondere Vortheile. Der Staat ist deshalb im stande, seine Bereitwilligkeit zux Errichtung solcher Anlagen im voraus von der Beitragsleistung Einzelner abhängig zu machen, oder demnächst für die Benutzung der Anlagen Gebühren zu erheben. Dagegen sind die Grundlagen zu einer steuerlichen Vorbelastung nicht gegeben. Denn es läßt sich weder der Kreis der von den Anlagen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen ziehenden Personen fest abgrenzen, noch der Geldwerth der dem Einzelnen erwachsenden Vortheile bemessen. In dem allgemeinen wirthschaftlichen Verkehre verzweigen und zersplittern sich die Vortheilg, welche den Einzelnen aus den staatlichen Unter⸗ nehmungen erwachsen, in solchem Maße, daß jeder Versuch, den Genuß wirthschaftlicher Vortheile zur Grundlage staatlicher Besteuerung zu machen, nicht zu einer gerechten, sondern zu einer willkürlichen Steuer⸗ vertheilung führen würde. Ein den Anforderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit sprechendes System der directen Staatssteuern läßt sich nur auf der Grundlage der persönlichen Leistungsfähigkeit auf⸗ bauen. Es ist unmöglich, die Ertragssteuern in solcher Weise um⸗ gestalten zu können, daß die persönliche Leistungsfähigkeit eine aus⸗ reichende Berücksichtigung fände. Ertkagssteuern und Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit sind Gegensätze, welche sich bei der heutigen Ausbildung des wirthschaftlichen Lebens überhaupt nicht mit einander vereinigen lassen. An die Stelle der früheren einfachen, gleichmäßigen und regelmäßiger Ausnutzung der Güterquellen, welche die Annahme annähernd gleicher Durchschnittserträge ermöglicht, ist gegenwärtig eine so verschiedenartige, von der Intelligenz, der Kapitalkraft, den Verkehrs⸗ und Absatzverhältnissen u. s. w. ab⸗ hängige, productive Verwerthung der Güterquellen getreten, daß den Realsteuern die Grundlage entzogen ist, auf welcher sie früher be⸗ ruhten. Soll der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungs⸗ fähigkeit im Systeme der directen Staatssteuern die ausschließliche Richtschnur bilden, so bleibt nur die völlige Beseitigung der Ertragssteuern als Staatssteuern übrig.

Hierauf ist schon mit folgenden Ausführungen in der Begründung zum Entwurfe des Einkommensteuergesetzes (Seite 33) hingewiesen worden: „Es kann füglich nicht anders sein, als daß die Ausgestaltung der Ertragssteuern mit immer größeren Schwierigkeiten zu kämpfen hat, je mannigfaltiger sich bei der fortschreitenden Entwicklung des wirthschaftlichen Lebens die Ausnutzung einer und derselben Güterquelle gestaltet, deren

ent⸗

durchschnittlichen Ertrag diese Steuergattung erfassen soll, je vielseitiger ferner die Theilung des Ertrages vermöge der stärkeren Benutzung und Mitarbeit fremden Kapitals auftritt, und je unü bersehbarer sich überhaupt die Er⸗ werbsverhältnisse darstellen, deren Grundlage die Ertragssteuer in einer bestimmten Güterquelle zu treffen unternimmt.“

Jeder Versuch einer Vervollständigung und weiteren Ausbildung des Ertragssteuersystems würde jedenfalls nur einen Zustand schaffen, welcher sich zwar gegenüber der bestehenden Steuerverfassung Preußens als eine Verbesserung darstellen, aber stets etwas Unvollkommenes bleiben und höchstens ein Uebergangsstadium zu einem künftigen auf unanfechtbaren Grundlagen beruhenden Systeme bilden önnte. Wenn ein solches Uebergangsstadium bis zum Beginne der Steuer⸗ reformen für ein mögliches und unter Umständen vielleicht empfehlens⸗ werthes Ziel erachtet werden konnte, so muß die Staatsregierung diesen Standpunkt nach der Durchführung des neuen Einkommen⸗ steuergesetzes für überwunden halten. 1

Neben Personalsteuern, welche, wie die Klassen⸗ und klassificirte Einkommensteuer, gerade das Besitzeinkommen vielfach nur zum theil und nur mit verhältnißmäßig geringen Sätzen trafen, hätten vielleicht die Ertragssteuern mit gewissen Erleichterungen hinsichtlich der Grund⸗ und Gebäudesteuer und mit entsprechender Ausdehnung auf das Geld⸗ kapital einstweilen aufrecht erhalten werden können. Neben einer hochentwickelten, auch das Besitzeinkommen voll erfassenden und

mit Steuersätzen bis zu 4 vom Hundert belastenden Einkommen⸗ steuer, welche zugleich in weitem Umfange die steuerliche Leistungs⸗ fähigkeit berücksichtigt, kann für die Dauer eine staatliche Bruttobesteuerung ihren Platz nicht mehr behaupten.

Jede, auch eine sich in mäßigen Grenzen bewegende Brutto⸗ besteuerung wirkt auf das bereits von der Einkommensteuer betroffene Besitzeinkommen mit einem Steuerdrucke, welcher höchstens von dem a abenden, nur mit eigenem Kapital arbeitenden Besitzer, nicht aber von der großen Zahl der auf die Verwendung fremden Kapitals angewiesenen Grundbesitzer und Gewerbetreibenden ohne Beschwer ge⸗ tragen werden kann. Im Endergebnisse sind die Ertragssteuern, ebenso wie die Einkommensteuer, aas dem Einkommen zu zahlen. Für den Steuerpflichtigen macht es in Bezug auf den Steuerdruck keinen Unterschied, ob er einen Steuerbetrag in der Form der Ein⸗ kommensteuer oder der Ertragssteuern zu entrichten hat; er empfindet nur den Gesammtdruck der von ihm zu tragenden Steuerlast in der entsprechenden Schmälerung seines Einkommens. Die Höhe der durch die Bruttobesteuerung bewirkten Belastung des Einkommens läßt sich für den mit fremdem Kapital arbeitenden Besitzer überhaupt nicht in Durchschnittszahlen bestimmen. Sie steigt naturgemäß mit dem Grade der Verschuldung und wechselt mit der Höhe des erzielten

Ertrages. 8 Die Erreichung des Zweckes, welchen die Berücksichtigung der

besitzer oder Gewerbetreibenden die Ermäßigung des Einkommen⸗ teversaßes wegen Verschuldung oder sonstiger ungünstiger v icher Verhältnisse 19 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891), wenn ihn daneben die volle Ertragssteuer trifft?

Die zu einer scharfveranlagten Einkommensteuer hinzutretende besondere Besteuerung der Steuerquellen erzeugt jenen Grad von Unzufriedenheit und Mißstimmung, welcher die Steuerpflichtigen leicht verleiten kann, durch die äußerste Zurückhaltung odzt Zar durch un⸗ richtige Angaben in den Steuererklärungen die Genkommensteuer herabzudrücken, oder sich mittels der in dem Reichsgesetze wegen Be⸗ seitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (B.⸗G.⸗Bl. S. 119) gebotenen Handhaben ganz oder mit einem Theile ihres Vermögens oder Einkommens der Besteuerung zu entziehen. 4

Ohne den Verzicht des Staates auf die Realsteuern ist aber auch die Durchführung einer rationellen Unterscheidung des fundirten und des nicht fundirten Einkommens unausführbar, wie in der Begründung zum Ergänzungssteuergesetz näher dargelegt ist. Ist diese Unter⸗ scheidung aber ein Gebot der Gerechtigkeit und eine Consequenz des Grundsatzes der Lastenvertheilung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen, so führt auch dieser esichtspunkt zu dem Er⸗ gebniß, daß eine befriedigende und abschließende Reform der Staats⸗ steuern ohne Ausscheidung der Realsteuern nicht möglich ist.

Wenn die Staatsregierung nach dem Vorstehenden schon lediglich vom Standpunkte der staatlichen Besteuerung aus zu dem Ent⸗ schlusse gelangen mußte, die sämmtlichen Ertragssteuern aus dem Systeme der directen Steuern gänzlich auszuscheiden, so führen die Rücksichten auf die communalen Steuerbedürfnisse fast noch zwingender auf den gleichen Weg. Die Belastung der Güter⸗ quellen mit staatlichen Ertragssteuern, insbesondere die Erhebung hoher Grund⸗ und Gebäudesteuern, hat zur Folge gehabt, daß die Gemeinden in der überwiegenden Mehrzahl ihrerseits von der Besteuerung dieser Güterquellen in dem durch volkswirthschaftliche und communale Rück⸗ sichten gebotenen Umfange und Maße Abstand genommen haben und ihren Steuerbedarf ausschließlich oder doch überwiegend durch Einkommensteuern (Zuschläge zur staatlichen Einkommen⸗ steuer oder besondere communale Einkommensteuern) aufbringen. Diese Art der communalen Besteuerung enthält eine ungerechte und unbillige Belastung des reinen Arbeitseikommens, sowie des Einkommens aus Geldkapital und gefährdet außerdem die Interessen der Gemeinden selbst, wie die des Staates.

Die Gemeinde ist wesentlich ein wirthschaftlicher Verband. Wenngleich die Gemeinden in vielen Beziehungen an, der Erfüllung unmittelbarer Staatszwecke betheiligt sind, so haben sie doch an erster Stelle diejenigen Vorbedingungen zu erfüllen, auf denen das nachbar⸗ liche, wirthschaftliche Zusammenleben und die Erwerbsthätigkeit ihrer Einwohner beruhen. Hierauf bezieht sich ein großer, oft der größ Theil der communalen Aufwendungen. Ein Theil der Ausgaben d Gemeinden gereicht gewiß allen Einwohnern mehr oder minder gleichmäßig zum Vortheil; ein anderer Theil der Ausgaben kommt aber ganz oder überwiegend den mit der Gemeinde untrennbar ver⸗ bundenen Objecten Grund⸗ und Hausbesitz und Gewerbebetrieb zu gute und erhöht deren Werth oder wird durch sie veranlaßt. Eine feste Grenze zwischen Hiesen beiden Theilen der Ausgaben läßt sich gewiß allgemein nicht ziehen. So erscheinen z. B. die Kosten für Schul⸗ und Armenwesen, für die öffentliche Sicherheit und ähnliche als Aufwendungen für allgemeine Zwecke, welche von allen Ein⸗ wohnern getragen werden müssen. Gleichwohl befinden sich hierunter nicht selten, namentlich in Gemeinden mit stark entwickelter Groß⸗ industrie, Aufwendungen, welche vorzugsweise durch gewerbliche Unter⸗ nehmungen veranlaßt werden oder diesen besonders zum Vortheile ge⸗ reichen. Das Gleiche gilt von den Kosten aller derjenigen Veran⸗ staltungen, welche auf Erhöhung und Verfeinerung des Lebensgenusses abzielen. Solche Veranstaltungen erhöhen die Annehmlichkeit des Aufenthaltes, vermehren den Zuzug und steigern hiermit den Werth des Grund⸗ und Hausbesitzes sowie den Ertrag der auf den localen Absatz angewiesenen Gewerbebetriebe. Auf der anderen Seite kommen die Aufwendungen für die Anlegung und Unterhaltung von Straßen, für den Bau von Wegen und Wasserstraßen u. s. w. an erster Stelle den Grund⸗ und Hausbesitzern und den Gewerbe⸗ treibenden unmittelbar zu gute und müssen daber auch vorzugs⸗ weise von diesen getragen werden.

Es ist dabei wohl zu beachten, daß, während den nicht dauernd ansässigen oder an den Aufenthalt in der Gemeinde gebundenen Steuer⸗ pflichtigen häufig nur vorübergehende Vortheile aus der Gemeinde⸗ entwickelung zufallen, diese für die mit der Gemeinde unzertrennlich verbundenen Objecte dauernder Natur sind.

Hieraus ergiebt sich, daß die ausschließliche oder über⸗ wiegende Aufbringung des communalen Steuerbedarfs durch Ein⸗ kommensteuern ohne Rücksicht auf die Zwecke und die Wirkungen der Gemeindeausgaben der Anforderung einer gerechten Steuer⸗ vertheilung widerspricht. Das Einkommen aus Arbeit und aus Geldkapital wird sonst unverhältnißmäßig für solche Zwecke besteuert, für welche die Inhaber der anderen Güterquellen in erster Linie auf⸗ zukommen haben, während auf der anderen Seite die großen Werth⸗ steigerungen, namentlich des städtischen Grundbesitzes, welche lediglich durch die die Steigerung der Ausgaben wiederum bedingende fort⸗ schreitende Entwickelung der Gemeinde hervorgerufen sind, in der Be⸗ steuerung fast unberücksichtigt bleiben und damit den Gemeinden eine bedeutende, gerade mit dem Wachsen der Ausgaben naturgemäß steigende Steuerkraft zum großen Theile entzogen wird.

Wenn die Realsteuern, wie oben ausgeführt wurde, den Voraus⸗ setzungen einer gerechten Steuervertheilung im Staate nicht ent⸗ sprechen, so stehen die gleichen Bedenken ihrer Verwendung als Com⸗

munalsteuern nicht entgegen.

Die Mängel der Realsteuern im staatlichen Steuersystem fallen in der einzelnen Gemeinde im wesentlichen weg oder können dort leichter vermieden werden. Die ungleiche Veranlagung der Grundsteuer tritt innerhalb der Gemeinde nicht hervor. Als Staatssteuer sind die Grundsteuer und im wesentlichen auch die Gebäudesteuer nicht geeignet, den veränderten wirthschaftlichen Verhältnissen sich anzupassen. In der Gemeinde ist es leicht ausführbar, bei der Veranlagung der Real⸗ steuern den Veränderungen in den Werths⸗ und Ertragsverhältnissen zu folgen und so diese Steuern als lebendige Glieder des Gemeinde⸗ organismus zu gestalten. ““ 11

Innerhalb der Communalverbände kann die Leistungsfähigkeit nicht den ausschließlichen Maßstab der Besteuerung bilden. Er wird ergänzt werden müssen durch den Grundsatz der Leistung und Gegen⸗ leistung. Neben den die Leistungsfähigkeit berücksichtigenden persön⸗ lichen Steuern wird daher regelmäßig ein den Aufwendungen für die realen Güterquellen entsprechender Lheh des Steuerbedarfs durch Real⸗ steuern aufzubringen sein. In dem engbegrenzten Gemeindebezirke lassen sich sowohl die besonderen wirthschaftlichen Vortheile, welche den einzelnen Güterquellen aus den Veranstaltungen der Gemeinde er⸗ wachsen, als auch die derselben im Interesse von Grund⸗ und Haus⸗ besitz und Gewerbebetrieb verursachten besonderen Kosten mit hin⸗ reichender Sicherbeit übersehen, um auf diesen Grundlagen das Maß der realen Besteuerung im ganzen, wie für die einzelnen Güterquellen bestimmen zu können. 8e ¹

Die ausschließliche Aufbringung des communalen Steuerbedarfs durch Eispommensteuern schädigt aber auch in hohem Grade die en der Gemeinde selbst und ihres Haushalts. Die

erlegung des Schwergewichts in die Einkommensbesteuerung führt

ersönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen und ihrer Leistungs⸗ fehlgkeit bei der Einkommensbesteuerung verfolgt, wird durch die

hältnisse der Steuerpflichtigen

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Bruttobesteuerung vereitelt. Welche Bedeutung hat für den Grund⸗

leicht zu empfindlichen Störungen des Gleichgewichts im