vom 27. Oktober 1810 und 7. September 1811 (Gese Samml. von 1810, S. 25, von 1811, S. 253) wegen — all⸗ gemeinen, gleichen und verhältnißmäßigen Grundsteuer waren bei der Steuerreform von 1820 unerfüllt geblieben, weil sich der Neugestaltung der Grundsteuer zeitraubende Schwierigkeiten und Weiterungen entgegenstellten und die Lage der Staatsfinanzen den schleunigen Abschluß des übrigen Reformwerkes erheischte; die Regelung der Grundsteuer war deshalb der Berathung mit den Ständen vorbehalten worden (zu vergl. die Eingangsworte des Ab⸗ gäbensesebes vom 30. Mai 1820). Der Erlaß einer Grundsteuer⸗ verfassung im Geiste der Finanzedicte von 1810/11 erfolgte aber zu⸗ nächst nur für die beiden westlichen Provinzen durch Gesetz vom 21. Januar 1839 (Gesetz⸗Samml. S. 30). Die Ausführung des demnächst ergangenen Gesetzes wegen Aufhebung der Grundsteuer⸗ befreiungen, vom 24. Februar 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 62), nahm einen mehr als zehnjährigen Zeitraum in Anspruch. Nach dem Scheitern der Regierungsvorlagen von 1852, 1857, 1859 und 1860 kamen endlich die Gesetze vom 21. Mai 1861 zu stande, unter diesem gemeinschaftlichen Datum erschienen die Gesetze wegen ander⸗ weiter Regelung der Grundsteuer (Gesetz⸗Samml. S. 253), wegen Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gesetz⸗Samml. S. 317) und wegen der für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen zu gewährenden Entschädigung (Gesetz⸗Samml. S. 327). Mit dem 1. Januar 1865 hat die Hebung der neuen Grund⸗ und Gebäudesteuer begonnen. Die Höhe der für die Auf⸗ hebung der Grundsteuer⸗Exemptionen geleisteten Entschädigungen ergiebt sich aus den Anlagen zum Entwurfe eines Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern. —
Der durch die Kosten der Armeereorganisation gesteigerte Steuer⸗ bedarf des Staates hatte die Erhöhung des seitherigen Aufkommens der Grundsteuern um etwa 2 Millionen Thaler nothwendig gemacht; mit Rücksicht hierauf war das Jahrescontingent der neuen Grund⸗ steuer auf 10 Millionen Thaler bemessen worden. Dieses Umstandes geschieht Erwähnung, weil sich hieraus die Höhe der Grundsteuer⸗ belastung erklärt.
„ Diieselbe ist durchschnittlich auf etwa 4 bis 5 Procent des wirk⸗ lichen Reinertrages zu veranschlagen. In annähernd gleicher Höhe 8 Procent des jährlichen Nutzungswerthes) bewegt sich die Gebäude⸗ teuer für die vorzugsweise zum Bewohnen bestimmten Gebäude, während sie für die ausschließlich oder vorzugsweise zum Gewerbe⸗ betriebe dienenden Gebäude auf 2 Procent des jährlichen Nutzungs⸗ werthes bemessen ist.
„Nachdem mit der Grundsteuerreform von 1861 die Bahn der
weiteren Ausbildung eines aus Ertrags⸗ und Personalsteuern gemischten Systems betreten war, hätte dem Erforderniß der Gerechtigkeit in der Vertheilung der Steuerlasten nur durch die Einfügung des fehlenden Gliedes einer angemessenen Kapitalrentensteuer in das Ertragssteuersystem sowie durch eine, den gänzlich veränderten wirthschaftlichen Verhältnissen ent⸗ sprechende Umgestaltung der Gewerbesteuer von 1820 genügt werden können.
In der That versuchten auch die Gesetze vom 19. Juli 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 697), 20. März 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 285), 5. Juni 1874 (Gesetz⸗Samml. S. 219) und 3. Juli 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 247) den erheblichsten Mängeln auf dem Gebiete der Gewerbe⸗ steuer wenigstens zum theil abzuhelfen. Eine dem außerordent⸗ lichen Aufschwunge von Handel und Industrie entsprechende Um⸗ gestaltung der Gewerbesteuer würde sich aber nur bei der gänzlichen Preisgebung der Grundzüge des Gewerbesteuergesetzes von 1820 haben rreichen lassen. Die Gewerbesteuer hat indessen von jeher und überall der Steuergesetzgebung die größten Schwierigkeiten bereitet und eine den wissenschaftlichen und praktischen Anforderungen vollkommen ge⸗ nügende Form der gewerblichen Besteuerung ist überhaupt noch in keinem Staate gefunden worden. So kann es auch nicht befremden, wenn man in Preußen nur tastend und vorsichtig an die Reform herangetreten ist und sich lange gescheut hat, die Gewerbesteuer auf völlig neuen Grundlagen aufzubauen.
Hatten sich die Bestrebungen auf dem Gebiete der Gewerbesteuer in den Grenzen einer nothdürftigen Fortbildung bewegt, so konnte ein Versuch zur Vervollständigung des Ertragssteuersystems durch Ein⸗ führung einer Rentensteuer überhaupt nicht unternommen werden, so lange es an der einzig wirksamen Handhabe zur Er⸗ mittelung des Einkommens aus Kapitalvermögen, der Verpflichtung
ur Selbstangabe des Einkommens, fehlte. .
Welcher Grad von Widerstand aber auf dem Gebiete der Personalsteuern den Versuchen zur Einführung der obligatorischen Declaration entgegengesetzt wurde, hatte die Staatsregierung schon bei dem Zustandekommen des Gesetzes vom 1. Mai 1851 genügend er⸗ probt. Von der im Entwurfe von 1847 vertretenen Forderung der allgemeinen Declarationspflicht war sie in der Vorlage von 1849 auf die facultative Declaration zurückgegangen, um sich schließlich durch die Vorschriften des Gesetzes von 1851 derartig ein⸗ geengt zu sehen, daß ihr jedes wirksame Mittel zur Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens bei der Veranlagung vorenthalten war.
8 Am bezeichnendsten für die Richtung des Gesetzes vom 1. Mai 1851 ist das ausdrückliche Verbot des „tieferen: oder glästigen“ Eindringens in die Vermögens⸗ und Ein⸗ kommensverhältnisse der Steuerpflichtigen bei der Veranlagung.
Dem gleichen Zwecke der weitesten Beschränkung des staatlichen Einflusses auf die Veranlagung der klassificirten Einkommensteuer dienten die Zusammensetzung der Einschätzungscommissionen aus lediglich gewählten Mitgliedern, die Vorenthaltung des Stimmrechtes für die das fiscalische Interesse vertretenden Vorsitzenden und die Ausschl eßung einer Centralinstanz für die Entscheidung der Rechtsmittel.
Die auf eine Abänderung dieser Einrichtungen abzielenden Versuche der Staatsregierung (zu vergleichen der mit Allerhöchster Ermächtigung vom 8. Oktober 1869 eingebrachte Gesetzentwurf — Anlagen zu den Stenogr. Ber. des Abgeordnetenhauses von 1869/70 Bd. I Nr. 13 S. 130 ff.) blieben erfolglos. Die Gesetze vom 25. Mai 1873 wegen Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer (Gesetz⸗Samml. S. 222) und wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml.
S. 213) erscheinen zwar als wesentliche Fortschritte auf der Bahn der allgemeinen und einheitlichen Einkommensteuer, hielten aber die bisherigen, den fiscalischen Einfluß ausschließenden Grund⸗ züge der Veranlagung aufrecht.
Hiermit war zugleich die Möglichkeit der Einführung einer Kapitalrentensteuer vorerst ausgeschlossen.
Schon bald nach dem Erlasse des Gesetzes vom 25. Mai 1873 begann sich jedoch in den Anschauungen weiterer Kreise über die Ein⸗
richtung des gesammten Systems der directen Steuern, wie seiner einzelnen Glieder ein Umschwung zu vollziehen. Mehr und mehr ver⸗ breitete sich die Erkenntniß der völligen Unzulänglichkeit des Ver⸗ anlagungsverfahrens bei der Personaleete.r . Die immer all⸗ emeiner und dringlicher hervortretenden Beschwerden der Grund⸗ esitzer über Steuerprägravation lenkten die Aufmerksamkeit auf die Mängel der Ertragssteuern. Man erkannte die Unvollständigkeit des Systems, die Unverhältnißmäßigkeit der steuerlichen Belastung des Grundbesitzes gegenüber dem Gewerbebetriebe, die Ungleichheit der Veranlagung der Grundsteuer und die völlige Unhaltbarkeit der be⸗ stehenden Gewerbesteuer⸗Verfassung. Allmählich drang die Ueber⸗ zeugung durch, daß die verschiedene Leistungsfähigkeit der ein⸗ zelnen Steuerpflichtigen die Grundlage staatlicher Be⸗ steuerung bilden müsse, und daß hiermit das bestehende Ertragssteuer⸗ system nicht in Uebereinstimmung zu bringen sei. In der Natur der Sache lag es, daß die Meinungen über Umfang und Ziele der noth⸗ wen Sh. Reformen, sowie über die Mittel und Wege zur Abhilfe der ängel des Steuerwesens noch weit auseinander gingen. 88
Der Landtag hatte bei den Verhandlungen über diejenigen
Regierungsvorlagen, welche mit den Steuerreformen des Reiches in
Verbindung standen und zu den Gesetzen vom 16. Juli 1880 (Gesetz⸗
Samml. S. 287), 10. März 1881 (Gesetz⸗Samml. S. 126) und
26. März 1883 ( Gesetz⸗Samml. S. 37) geführt haben, vielfach Ge⸗
legenheit, sich mit den Fragen der Steuerreform zu beschäftigen. Im
Anschlusse an die Berathungen über die letzte vom
S. 24) erfolgte im Hause der Abgeordneten die Annahme einer Re⸗ solution, durch welche die Staatsregierung aufgefordert wurde, neben der Umgestaltung der Klassen⸗ und E zauf die gleichzeitig höhere Besteuerung des Einkommens aus Kapitalvermögen entweder im Rahmen der Einkommensteuer oder auf andere Weise Bedacht zu nehmen.“ ie Staatsregierung entsprach dieser Aufforderung schon im folgenden Jahre durch die Einbringung zweier Gesetzesvorlagen wegen der Einkommensteuer und wegen der Einführung einer Kapitalrenten⸗ steuer (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten von 1883/84 Nr. 42). Indessen waren die Meinungen über die Grundzüge beider Grer 42. noch zu wenig geklärt; die Entwürfe wurden zwar der Gegenstand sehr eingehender Commissionsverhandlungen, gelangten aber, insbesondere wegen der in der Sache liegenden Schwierigkeiten der Einführung einer besonderen Kapitalrentensteuer, über jenes Stadium nicht hinaus. Nach diesem mißglückten Versuche hat die Steuerreform bis zur Tagung des Landtags von 1890/91 geruht. „In der Zwischenzeit haben indessen beide Häuser des Landtags die sich darbietenden Gelegenheiten fortgesetzt benutzt, um sich über die Reformfragen auszusprechen. „Aus den Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten ist zunächst ein Beschluß vom 19. März 1884 (Sten. Ber. S. 1834, Drucksachen Nr. 100) zu erwähnen, worin der Staatsregierung empfohlen wurde, möglichst bald durch eine hierauf gerichtete Vorlage eine Entlastung des Grund⸗ und Gebäudebesitzes herbei⸗ zuführen. Dasselbe Haus machte in der Tagung von 1886/87 die Steuer⸗ reform zum Gegenstande eingehender Besprechung, ohne sich aber über bestimmte Vorschläge einigen zu können. Es wurde nur im all⸗ gemeinen die Bereitwillig eit aller Parteien zur Mitarbeit bei der Reform des directen Steuersystems ausgedrückt und im Anschlusse an die weitere Ausbildung der indirecten Steuern im Reiche die Reform des directen Steuersystems in Preußen im Sinne einer gerechten Vertheilung der Steuerlast empfohlen (Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 12. Mai 1887, Sten. Ber. S. 1234 ö 126 und 201). 1 Aus der Tagung von 1887/88 ist ein Beschluß des 8 Abgeordneten vom 14. April 1888 (Sten. Ic . sosHucferdder zuheben: „Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, mit der Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer an die Commu nalverbände, unter Regelung des Zuschlagswesens, bald⸗ möglichst vorzugehen.“ 3 „— Das Hexrenhaus gab in der Sitzung vom 23. März 1886 (Sten. Ber. S. 126) seine Auffassung dahin kund: „daß sich die Aufhebung der Grund⸗ und Gebäudesteuer zwar nicht empfehle daß dagegen die Ueberweisung der vollen Grund⸗ und Ge⸗ bäudesteuer an die Kreise bezw. Gemeinden ein dringendes Bedürfniß sei und eine wesentliche Verbesserung des Staats⸗ wie des Communalsteuersystems herbeizuführen geeignet erscheine“.
. Sr 8 1. Richtung ahm das Herrenhaus in der Sitzung 3. Meo 7 Sto 0 8 MPoese Brenang ai 7 (Sten. Ber. S. 243) zu der Reformfrage Diesen Anregungen gegenüber hat die Staatsregier Reformbedürftigkeit des gesammten Systems der ngale steuern stets rückhaltlos anerkannt. Ihre Vertreter betonten vorzugs⸗ g E1114““ 9 die Ermäßigung der communalen Steuerzuschläge und auf die Beseitigung der steuerli eberbü⸗ 1 des ö “ ö“ ber eine völlige Klärung der Anschauungen war noch ni ⸗ wonnen. Man war zwar über die Nothwendigkeit einer Noch sücht ge der Belastung des Grund und Bodens bezw. einer ausgleichenden Heranziehung des Kapitals, wie einer Verbesserung des Veranlagungs⸗ derfahrens üs 88 Einkommensteuer einig —, über die Mittel und
Wege, diese Ziele zu erreichen, war in insti 85 Lct m8 8 chen, indessen eine Uebereinstimmung ies gilt insbesondere von der Forderung der Ueberweis der staatlichen Grund⸗ und EE1“ an v munalverbände. So häufig ein derartiges Verlangen im Land⸗ tage, in öffentlichen Versammlungen, in der Presse, in Petitionen u. s. w. gestellt und erörtert worden ist, so war doch mit dieser For⸗ derung eine ganz klare Vorstellung über die Bedeutung, die Trag⸗ weite und die Art der Ausführung der Ueberweisung nicht verbunden. Unbestimmt blieb namentlich, ob die Ueberweisung eine Dotirung von Communalverbänden aus dem Ertrage der staatlichen Grund⸗ und Gebäudesteuer, oder einen Verzicht des Staates auf diese Steuern darstellen, ob im letzteren Falle die Erhebung der vom Staate auf⸗ gegebenen Steuern eine Verpflichtung der Communalverbände bilden oder in deren Belieben gestellt werden solle. Unbeantwortet blieb weiter die Frage, an welche Communalverbände und nach welchem Vertheilungsmaßstabe die Ueberweisung in dem einen oder dem anderen Sinne zu erfolgen habe, und für welche Zwecke die Mittel zu ver⸗ wenden seien. Noch weniger Klarheit herrschte endlich über die Rück⸗ wirkungen der sogenannten Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäude⸗ steuer auf das gesammte Ertragssteuersystem des Staates. Kurz, die Forderung der Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer an Communalverbände hatte sich im Laufe der Jahre mehr zu einem 8b Mgere. müehheng andeutenden Schlagworte als u einem klaren und fruchtbaren Grundgeda f iete “ “ 5 gedanken auf dem Gebiete der Wie noch in Aller Erinnerung ist, hat die Staatsregi E Feeeten⸗ 8 Faür S. ““ mi en Vorlagen des Einkommen⸗ 8 Gew ⸗ Tbb“ 11“ eber die Beziehungen beider Gesetzentwürfe zu J allgemeinen Steuerreform und über die Serüng 8 11“ Lenaea ei din Fahesegele hanh des Entwurfes zum Ein⸗ ommensteuergesetze (Drucksachen des Hauses Ab - 85 80. 28 9 bemert⸗ Hauses der Abgeordneten 1890/91 .Ii ster Linie hat die Staatsregierung sich von 8 leiten lassen müssen, die dem Landtage 2 sic hon den zmächag schlußnahme zu unterbreitenden Vorlagen auf ohne weiteres praktisch erreichbare Ziele zu beschränken. In den gedachten Entwürfen sind nach ihrer Ueberzeugung nur solche Reformvorschläge gemacht, welche ihre innere Berechtigung in sich tragen und um ihrer selbst willen Anerkennung und Zustimmung verdienen, deren sofortige I ferner keinen Anstand finden würde und durch deren Erfolge für die Zukunft die Verwirklichung in gleicher Richtung sich 1““ der gesammten directen Besteue⸗ rung im aate wie in den comm . bi becee ““ nunalen Verbindungen B as die weitere, den Intentionen der Staatsregie . sprechende Entwickelung und Ausbildung der Reform ankeng, 18 85 betont werden, daß dieselbe unter allen Umständen zugleich von der allgemeinen Finanzlage des Staates abhängig bleiben wird.“ „Die Staatsregierung hält die wiederholt zugesagte Ueberweisung von Realsteuern an communale Verbände zu gesetzlich zu bestimmenden Zwecken als Ziel und wesentlichen Bestandtheil ihres Reformplanes durchaus aufrecht, muß aber die Bestimmung des Zeitpunktes und des Umfanges, in welchem das gesteckte Ziel zu erreichen ist, von dem Gelingen ihrer vorliegenden Vorschläge schon jetzt praktisch durch⸗ füöbrhrer 36 nsZT Reformmaßregeln, sowie von den Er⸗ gebnissen der letzteren und der fernere s er Fi eöecc degh f in Gestaltung der Finanzlage zei einem günstigen Verlaufe der Regelung dieser Angelegenhei und bei günstigen Ergebnissen insbesondere der danngj geesere e steuerverbesserung, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden
und der Gewerbesteuer als ein erster Schritt zur Durchführung ei das gesammte directe staatliche und communale — — Reformplanes bezeichnet, und auch der Landtag stimmte, wie aus den Verhandlungen und den Beschlüssen deutlich genug hervorgeht, den betreffenden Vorlagen nur in diesem Sinne zu.
Die oben ausgesprochene Erwartung ist nun, wie unten gezeigt werden wird, nach den Ergebnissen der ersten Veranlagung der Ein⸗ kommensteuer auf Grund des Gesetzes vom 24. Juni 1891 in weiterem Umfange als vorher vorausgesetzt werden durfte, erfüllt worden. MNiach § 82 a. a. O. soll der Mehrertrag der neuen Einkommen⸗ steuer zur Durchführung der Beseitigung der Grund⸗ und Gebäudesteuer als Staatssteuer bezw. der Ueberweifung derselben an communale Verbände“ Verwendung finden.
„Mit dieser von dem Landtage angeregten und den von der Staats⸗ regierung ins Auge gefaßten Zielen entsprechenden Gesetzesbestimmung ist zum ersten Male von beiden Häusern des Landtags auf Grund von Beschlüssen überwiegender Majoritäten ein deutlich abge⸗
grenztes Ziel der weiteren Steuerreformen in den Vordergrund
“
„Diese bestimmte Stellungnahme des Landtags zeugt von der fort⸗ schreitenden Erkenntniß der Mängel des Steuersöstemms und der nüüter zur Abhilfe. In dieser Beziehung sind aus der letzten Tagung des Land⸗ tags noch besonders hervorzuheben die Verhandlungen des Herren⸗ hauses in der Sitzung vom 31. Mai 1892 (Stenogr. Ber. S. 270 ff.) und der Beschluß, die Petition der Vereinigung der Steuer⸗ und Wirthschaftsreformer (Drucksachen Nr. 72 zu 1 Nr. 4) wegen „Be⸗ seitigung der Doppelbesteuerung in Preußen durch Suspension der Grund⸗ und Gebäudesteuer“ der Staatsregierung zur Erwägung zu überweisen. 8
„Ist in dem § 82 des Einkommensteuergesetzes das Ziel d
weiteren Steuerreform auch nur nach einer 2 Magien bün bezeichnet, so ist hiermit doch eine Grundlage gewonnen, auf welcher sich mit der Erwartung der Zustimmung des Landtags ein Gesammt⸗ plan der Steuerreform aufbauen läßt.
II. Die Unhaltbarkeit der staatlichen Ertragssteuern.
Für die Richtung des Reformplanes ist von grundlegender Be⸗
de ang df⸗ Peease tc vr Frag. ob das staatliche Ertrags⸗
euersystem gänzlich verlassen oder mit gewissen Abän ge Ergänzungen beibehalten werden soll. .“ “
Das Charakteristische der Ertragssteuern besteht bekanntlich darin daß sie den Ertrag der Güterquellen an ihrem Ursprunge erfassen. Sie lassen die Person, welcher der Ertrag der Güterquellen als Einkommen zufließt, mithin das Einkommen selbst, wonach sich die gesammte Steuerkraft der Person bemißt, völlig außer Betracht. 1 Es ist deshalb eine nothwendige, aus dem inneren Wefen der Ertragssteuern sich ergebende Folge, daß die Schulden der Person, selbst wenn sie unmittelbar zur Erzielung des Ertrages der Güterquelle dienen, keine Berücksichtigung finden können. Die Ertragssteuern sind reine Objectsteuern, welche die steuerliche Leistungsfähigkeit und insbesondere die persönlichen Ver⸗ hältnisse des Steuerpflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt lassen. In dem preußischen Ertragssteuersysteme prägt sich dieser Charakter am schärfsten bei der Grundsteuer aus. Sie belastet selbst die kleinsten Grundstücke und ist unveränderlich. Ihre Bemessung ist nach der durchschnittlichen, nach rein objectiven Rücksichten ermittelten Er⸗ tragsfähigkeit erfolgt. Steuernachlässe sind ausgeschlossen. Erst in neuester Zeit, durch Gesetz vom 15. April 1889 (Gesetz⸗Samml. S. 99) sind für die Fälle von Ueberschwemmungen die Herabsetzung und der Erlaß von Grundsteuern zugelassen worden. Außerdem können nur in den Provinzen Rheinland und Westfalen aus den von den Grund⸗ steuerpflichtigen selbst gebildeten Deckungsfonds Steuernachlässe und Unterstützungen in Umfange gewährt werden. „In einem gegenüber der Grundsteuer etwas gemilderten Ma zeigt sich der Charakter der Ertragssteuern bei der Pnneten Maße Diese ergreift zwar auch das kleinste Object und wird regelmäßig nach einem objectiven Nutzungswerthe, dem auf Grund durchschnittlicher Miethspreise eines rückwärts liegenden zehnjährigen Zeitraums be⸗ rechneten, mittleren jährlichen Miethswerthe, bemessen. Dagegen wird die Veranlagung einer in fünfzehnjährigen Zeitabschnitten zu wieder⸗ holenden Revision unterzogen, und die Steuerpflicht ist bei Neubauten und Zerstörungen von Gebäuden, sowie im Falle der Ertraglosigkeit oder erheblicher Ertragsminderung wesentlich beschränkt. Die Gewerbesteuer des Gesetzes vom 24. Juni 1891 läßt den Charakter der Ertragssteuern stark zurücktreten. Gegenstand der Be⸗ steuerung ist die Gesammtheit der in einer Hand vereinigten Betriebe. Grundlage und Maßstab der Steuerbemessung bildet an erster Stelle der Zahresertrag, an zweiter Stelle das Anlage⸗ und Betriebskapital des Steuerpflichtigen. Betriebe mit einem Jahresertrage unter 1500 ℳ und einem Anlage⸗ und Betriebskapital unter 3000 ℳ werden nicht herangezogen. Steuererlasse und Ermäßigungen sind in weiterem Um⸗ fange gestattet. In der Unzulässigkeit des Abzugs der Schuldenzinsen tritt die 25 — zu Tage. Die Eigenthümlichkeiten unseres Ertragssteuersystems lassen si nur durch die geschichtliche Entstehung 88 CI 8 “ früheren Jahrhunderten her überlieferten Grundsteuern er⸗
ären. Erst die Fortschritte der volkswirthschaftlichen Lehre führte der Erkenntniß der Unvollständigkeit und Gaftlichen üörten, sn aus “ Systems der directen Steuern; man ergänzte dasselbe dur eine von vornherein höchst bescheid Gewerbesteuer, demnächst durch die F. schecdfe schluß des Systems durch Einfügung des fehlenden Gliedes einer Kapitalrentensteuer ist aber in Preußen, wie schon früher gezeigt bisher eine unerfüllte Forderung geblieben. 1 8 Entstanden in den Zeiten primitiver Staatseinrichtungen, weiter entwickelt nach überwiegenden fiscalischen Rücksichten, wird das heutige Ertragssteuersystem mehr von der Macht der Gewohn⸗ heit, als von der Ueberzeugung innerer Berechtigung gehalten. 3 Wie berechtigt aber auch im allgemeinen auf steuerlichem Gebiete der Anschluß an das Bestehende, die ruhige Weiterentwickelung des geschichtlich Ueberlieferten sein mag, so dürfen doch solche Rücksichten nicht den alleinigen Ausschlag geben, wenn es sich um die durch die veränderten wirthschaftlichen und socialen Verhältnisse herbeigeführte Nothwendigkeit fundamentaler Neugestaltungen handelt. Hier tritt dann neben den durch die Finanzlage des Staates gebotenen Rücksichten vor allem die Forderung der Gerechtigkejt der Steuer⸗ vertheilung in den Vordergrund. Das bestehende Ertragssteuersystem entspricht dieser Forderung jedenfalls nicht mehr. In einem aus Ertragssteuern und Einkommen⸗ steuer zusammengesetzten Systeme soll den ersteren die Aufgabe zufallen, das Besitzeinkommen (fundirtes Einkammen), seiner höheren Steuer⸗ kraft entsprechend, vorzugsweise zur Tragung der Staatslasten heran⸗ zuziehen. Sollen aber die Ertragssteuern diese Aufgabe erfüllen, so müssen sie mindestens die das Besitzeinkommen ETe ee he ge Güter⸗ quellen — Grundkapital (Grund⸗ und Hausbesitz), Gewerbebetrieb und Geldkapital — vollständig, einheitlich und mit verhältniß⸗ mäßiger Gleichheit, in einem der höheren steuerlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Maße treffen. Wird eine dieser Voraussetzungen unerfüllt gelassen, so ist eine ungleiche und un⸗ Bälige Vorbelastung des betreffenden Besitzeinkommens die nothwendige 7 .
dürfen, wird die Verzögerung in der Verwirklichung der Ueberweis
von Realsteuern voraussichtlich nur eine kurze lich sinter den Se. Voraussetzungen läßt sich wohl in Aussicht nehmen, daß nach der ersten Veranlagung der neuen Einkommensteuer über die Hälfte der Grund⸗ und Gebäudesteuer zu diesem Zwecke verfügt werden kann wenn gleichzeitig die Einnahmen aus den Vieh⸗ und Getreidezöllen der Staatskasse verbleiben und damit die jährlichen unsicheren und ungleich vertheilten Zuwendungen an die Kreise in Wegfall kommen.“
22. Februar 1883 (Sten. Ber. S. 825 und Nr. 91 der Drucksachen
Hiermit war von vornherein die Reform der Einkommensteuer
ng 8 der Dritten Beilage.)
der Höhe der
zun Deusscen Re
2nen 182
Berlin,
Donnerst
(Fortsetzung der Denkschrift über die Steuervorlagen aus der Zweiten Beilage.)
Hiermit ist von vornherein der Gedanke abgeschnitten, etwa lediglich die Grund⸗ und Gebäudesteuer aus dem staatlichen Ertragssteuersystem auszuscheiden und die Gewerbesteuer für sich allein fortbestehen zu lassen. Nicht minder würde der Gedanke zurückgewiesen werden müssen, unter Aufhebung der bestehenden Ertragssteuern eine Kapitalrenten⸗ steuer einzuführen, oder unter Einführung einer solchen Steuer die Ge⸗ werbesteuer ohne Grund⸗ und Gebäudesteuer aufrecht zu erhalten. Alle derartigen Maßnahmen würden der fundamentalen Forderung der Vollständigkeit des Ertragssteuersystems widersprechen. Von demselben Gesichtspunkte ous würde es nicht gerechtfertigt werden können, die bestehenden Ertragssteuern ohne Zufügung des fehlenden Gliedes der Kapitalrentensteuer aufrecht zu erhalten. “
Unzulässig wäre es aber auch, die erheblichen Verschiedenheiten in Steuerbelastung — eine 4 — 5 % Grund⸗ und eine 4 % Gebäudesteuer neben einer höchstens 1 % Gewerbesteuer — bestehen zu lassen; eine Ausgleichung in der Höhe der Belastung wäre jedenfalls eine nicht abzuweisende Forderung. 1“
Bis zu einem gewissen Grade würde dem Verlangen einer ge⸗ rechten Steuervertheilung entsprochen werden, wenn die Grund⸗ und Gebäudesteuer etwa auf die Hälfte der gegenwärtigen Belastung herabgesetzt, die Gewerbesteuer erhöht und eine Kapital⸗ rentensteuer von gleicher Höhe eingeführt würde.
Die Gleichmäßigkeit der Belastung durch die Gewerbe⸗ und durch die Kapitalrentensteuer würde nicht nur aus Gründen der Gerechtigkeit, sondern auch wegen steuertechnischer Rücksichten gefordert werden müssen, um der bei Bemessung beider Steuerarten in verschiedener Höhe ein⸗ tretenden Gefahr zu begegnen, daß sich das Kapital durch die Art seiner Verwendung als Gewerbe⸗ oder als reines Geldkapital der beabsichtigten höheren Besteuerung entzieht.
Ein Reformgedanke dieser Art würde indessen bei einer mehr oder weniger mechanischen Herab etzung der Grund⸗ und Gebäudesteuer und entsprechenden Erhöhung der Gewerbesteuer noch keineswegs einen an⸗ nehmbaren Plan darstellen. Dazu bedürfte es mindestens noch einer inneren Umgestaltung dieser Steuern und einer entsprechenden Aus⸗ bildung der Kapitalrentensteuer. 1
Es liegt auf der Hand, daß die Disparität der Grundlagen und Maßstäbe der Steuerbemessung — die Besteuerung nach der Ertrags⸗ fähigkeit und dem Katastralreinertrage bei der Grundsteuer, nach durch⸗ schnittlichen Mietbswerthen längerer Zeiträume bei der Gebäudesteuer, nach dem Jahresertrage und dem Anlage⸗ und Betriebskapital bei der Gewerbesteuer — eine völlig verschiedene Belastung bewirken müßte, wenn auch der Steuerfuß, soweit dies überhaupt möglich, in gleicher Höhe bemessen sein würde. 8 1
Wollte man im übrigen auf den bestehenden Grundlagen eine annähernd gleichmäßige Belastung erzielen, so würde jedenfalls die Grundsteuer, unter Beseitigung der Contingentirung, in eine nach dem Ertrage bemessene Quotitätssteuer umgewandelt werden müssen. Zur Erreichung dieses würde nicht nur eine sofortige allgemeine Neuveranlagung der Grundsteuer, sondern auch eine perio⸗ dische Revision in Zeiträumen von etwa 10 Jahren erforderlich sein. Solche Maßnahmen würden schon an der Kostspieligkeit scheitern, welche an der Thatsache bemessen werden mag, daß die Ausführung der Grundsteuerveranlagung einen Kostenaufwand von 33 297 175 ℳ in den alten, und von 26 263 056 ℳ in den neuen Provinzen, ins⸗ gesammt also von 59 560 232 ℳ verursacht hat. Wollte man aber von periodischen Revisionen Abstand nehmen, so würde die Grund⸗ steuerveranlagung nach Verlauf von 10 bis 20 Jahren sich annähernd wieder in dem gleichen Zustande befinden, wie die gegenwärtig be⸗ stehende, nach allgemeinem Urtheile längst veraltete Veranlagung.
Um die Gebäudesteuer in ausreichendem Mazße bei der Gegen⸗ wart zu erhalten, müßten sowohl der Zeitraum für die Berechnung des mittleren Miethswerths — jetzt 10 Jahre —, als auch die Re⸗ visionsperioden — gegenwärtig 15 Jahre —, erheblich gekürzt werden. Die erstere Maßnahme würde keinen Schwierigkeiten begegnen, dagegen würde durch die Einführung kürzerer, etwa fünfjähriger, Revisions⸗ perioden der Kostenaufwand, welcher für jede Revision auf etwa 6 000 000 ℳ zu veranschlagen ist, erheblich gesteigert werden.
Bei der Reform dürfte ferner die schwierige Frage, nach welchem Maßstabe die Gebäude auf dem platten Lande und in ländlichen, für die Berechnung nach durchschnittlichen Miethspreisen keinen Anhalt gewährenden Ortschaften zur Gebäudesteuer heranzuziehen sein würden, nicht zu umgehen sein. Die gegenwärtig hierfür geltenden Be⸗ stimmungen (§§ 7, 8 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861) können als eine glückliche Lösung nicht bezeichnet werden. 3
Bei einer Erhöhung der Gewerbesteuer würde die Belastung der gewerblichen Gebäude mit der Gebäudesteuer (§ 5 a. a. O.) schwerlich aufrecht erhalten werden können. Vergleicht man endlich die weit⸗
eehenden Berücksichtigungen der Leistungsfähigkeit bei der Gewerbe⸗ euer, insbesondere die Freistellung aller Betriebe mit einem Ertrage unter 1500 ℳ und einem Anlage⸗ und Betriebskapitale unter 3000 ℳ, mit dem starren Objectsteuercharakter der Grund⸗ und Gebäudesteuer, so wird man sich der Ueberzeugun nicht verschließen können, daß eine Reform der Ertragssteuern die teuerliche Leistungsfähigkeit auch bei der Grund⸗ und Gebändesteuer nicht unberücksichtigt lassen dürfte.
Im Vorstehenden sind nur die Hauptrichtungen angedeutet worden, in denen sich bei einer Aufrechterhaltung des Ertragssteuersystems die nothwendigen, aber, wie gezeigt, kaum möglichen Umgestaltungen zu vollziehen haben würden.
Aber selbst auf breitester Grundlage vorgenommene Reformen würden das Ziel, mittels der Ertragssteuern eine wirklich gerechte und gleichmäßige steuerliche Vorbelastung des Besitzeinkommens zu bewirken, nur in sehr beschränktem Grade erreichen lassen. Dies liegt im inneren Wesen der Ertragssteuern begründet.
Die Ertragssteuern dürfen den Ertrag der Güterquellen, aus denen das Besitzeinkommen fließt, nur soweit treffen, als er unmittel bar aus der Anwendung eines Vermögens (Kapitals) entspringt, dagegen darf der durch Arbeit erzielte Ertrag nicht getroffen werden, weil in der Belastung des Arbeitsertrages mit Ertragssteuern gegen⸗ über der Steuerfreiheit des reinen Arbeitseinkommens eine ungerechte Vorbesteuerung liegen würde.
Die Güterquellen können aber regelmäßig nur durch Arbeit nutzbar gemacht werden. Maß und Umfang der Arbeit, welche aufgewendet werden muß, um Ertrag zu erzielen, sind nicht nur bei den verschiedenen Güterquellen im Vergleiche mit einander, sondern auch innerhalb jeder einzelnen Güterquelle höchst ungleich. 1
Wenn die Ertragssteuern ihre Aufgabe, nur den reinen, unmittel⸗ bar durch die Anwendung eines Vermögens erzielten Ertrag der höheren Steuerkraft gegenüber dem Arbeitseinkommen⸗ entsprechend zu belasten, in vollem Umfange erfüllen sollten, so⸗ müßte überall eine Aus⸗ sonderung des Arbeitsertrages oder eine das verschiedene Maß der Arbeit berücksichtigende verschiedene Bemessung des Steuerfußes erfolgen. Daß solches völlig unmöglich sein würde, bedarf keines
weiteren Beweises. 1 1 8 Wenn man aber auch einen hierauf gerichteten Versuch mit so würde doch
größerem oder geringerem Ersolge unternehmen wollte, immer nur eine Berücksichtigung der verschiedenen Steuerkraft der Güterquellen, nicht eine solche der Person stattfinden, da die Natur der Ertragssteuern den Abzug der Schuldenzinsen und
fähigkeit vertritt.
gewährten Vortheile auf
bage der Steuerbemessung.
werden.
Wenn der Staat zur
Anlagen mehr
die Grundlagen zu einer ste Denn es läßt sich
vertheilung führen würde. Ein den Anforderungen
bauen. Es ist unmöglich, gestalten zu können, daß
einander vereinigen lassen.
ist gegenwärtig eine der Kapitalkraft, den ruhten.
Richtschnur bilden, so bleibt
zum Entwurfe des
wirthschaftlichen Lebens die
Steuergattung erfassen soll, Ertrages
bleiben und höchstens dauernden, auf unanfechtbare könnte.
werthes Ziel erachtet werden
und Gebäudesteuer und mit kapital einstweilen aufrecht mit Steuers fähigkeit berücksichtigt, Bruttobesteuerung ihr
Jede, auch eine sich
wohlhabenden, nur
tragen werden kann.
Für den Steuerpflichtigen
Ertrages.
die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Steuer fflichtigen ausschließt.
Bruttobesteuerung vereitelt.
In der volkswirthschaftlichen zwei Gruppen gegenübergestanden, v nach dem Interesse, die andere die Besteuerung nach der Leistungs⸗ Die Anhänger der ersteren Richtung fassen die Steuer als eine Gegenleistung des Einzelnen für die ihm vom Staate und wollen das Maß der Steuer nach der Dagegen erblicken die Vertreter der zweiten Richtung in der Steuer einen nicht durch Leistungen des telbar aus der Staatsangehörigkeit lichen Finanzbedarfe und macher
Höhe dieser Vortheile bestimmen.
Staates bedingten, sondern unmit zu begründenden Beitrag zu dem staatliche deshalb ausschließlich die Leistungsfähigkeit des
Wie der gegenwärtig fast Besteuerung nach der Leistungsf
wirthschaftlichem Gebiete in ihr für den Einzelnen zu bemessen, in der Form von Gebühren er Staate dargebotene bestimmte mittelbare Gegenleistung eine n Vergütung, Gebühr, zu entrichten. Sofern aber die zur Erfüllung Einrichtungen thatsächlich einzelnen Kl. den übrigen größere Vortheile gewähren, erscheint die Forderung einer besonderer Vergütung schon deshalb ausgeschlossen, weil es für die Bemessung des dem Einzelnen erwachsenden Vortheils an einem praktisch brauchbaren Maßstabe fehlen würde. Hebung des Verkehrs Eisenbahnen, Land⸗ k s. w. baut, so gewähren zwar solche
straßen, Kanäle, Häfen, Brücken u. u — oder weniger dem Grundbesitze, dem Gewerbebetriebe,
reichende Berücksichtigung fände. E der persönlichen Leistungsfähigkeit sind heutigen Ausbildung des wirthschaf
gleichmäßigen und regelmäßiger
fähigkeit im Systeme der direc
Güterquelle gestaltet, deren
vermöge der stärkeren Kapitals auftritt, und je unü berse werbsverhältnisse darstellen, deren Grundlage die Ertragssteuer in einer bestimmten Güterquelle zu treffen unternimmt.“
Jeder Versuch einer Vervollständigung und des Ertragssteuersystems würde jedenfalls nur einen Zustand schaffen, welcher sich zwar gegenüber der bestehenden Steuerverfassung Preußens als eine Verbesserung darstellen, aber stets etwas Unvollkommenes ein Uebergangsstadium zu einem künftigen n Grund
Wenn ein solches Uebergangsstadium bis zum Beginne der Steuer⸗ d unter Umständen vielleicht empfehlens⸗ konnte, so muß die Staatsregierung diesen hrung des neuen Einkommen⸗
reformen für ein mögliches un
Standpunkt nach der Durchfü steuergesetzes für überwunden halten. Neben Personalsteuern, welche, wie die b Einkommensteuer, gerade das Besitzeinkommen vielfach und nur mit verhältnißmäßig g die Ertragssteuern mit gewissen
hochentwickelten, auch das
angewiesenen Grundbesitzer und G Im End
Die Erreichung des Zweckes, 34 n persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen und ihrer Leistungs⸗ fähigkeit bei der Einkommens
allseit
Staates am meisten entspricht, so muß er n praktischen Steuerpolitik aus als der allein durchführbare bezeichnet
Soweit es überhaupt möglich ist, die Leistungen des Staates auf er finanziellen Bedeutung und Wirkung kann der Staat eine Gegenleistung nur heben. Derjenige, welcher eine vom Leistung empfängt, hat dafür als un⸗ ach dem Werthe der Leistung bemessene
dem Geldkapitale besondere Vortheile. stande, seine Bereitwilligkeit zux Errich von der Beitragsleistung Einzelner ab für die Benutzung der Anlagen
An die
hängige, productive Verwerthung der Realsteuern die Grundlage entzo Soll der Grundsatz der directen Staatssteuern die ausschließliche
nur die
Ertragssteuern als Staatssteuern übrig.
Hierauf ist schon mit folgenden Ausführungen in der Begründung f Einkommensteuergesetzes worden: „Es kann füglich nicht anders sein, als daß die Ausgestaltung der Ertragssteuern mit immer grö hat, je mannigfaltiger sich bei der Ausnutzung einer und derselben
entspre
erhalten werden können. ke Besitzeinkommen voll erfassenden und ätzen bis zu 4 vom Hundert belastenden Einkommen⸗ steuer, welche zugleich in weitem Fessas die steuerliche Leistungs⸗ kann für die
en Platz nicht mehr behaupten. in mäßigen . e üt besteuerung wirkt auf das bereits von der Einkommensteuer betroffene Besitzeinkommen mit einem Steuerdrucke, welcher höchstens von dem mit eigenem Kapital arbeitenden Besitzer, nicht aber von der großen Zahl der auf die Verwendung fremden Kapitals ewerbetreibenden ohne Beschwer ge⸗ ergebnisse sind die Ertragssteuern, ebenso wie die Einkommensteuer, aas dem Einkommen zu zahlen. macht es in Bezug auf den Steuerdruck keinen Unterschied, ob er einen Steuerbetrag in kommensteuer oder der Ertragssteuern emp nur den Gesammtdruck der von ihm zu tragenden Steuerlast in der entsprechenden Schmälerung seines Einkommens. durch die Bruttobesteuerung bewirkten Belastung des Ein läßt sich für den mit fremdem Kapital arbeitenden Besitzer überhaupt nicht in Durchschnittszahlen bestimmen. dem Grade der Verschuldung und wechselt mit der Höhe des erzielten
welchen die Berücksichtigung der
Welche
Steuerlehre haben sich von jeher on denen die eine die Besteuerung
ähigkeit dem Begriffe und Wesen des
allgemeiner Staatszwecke bestimmten assen von Staatsangehörigen vor
hängig zu machen, oder demnächst Gebühren zu erheben. uerlichen Vorbelastung nicht gegeben. weder der Kreis der von den Anlagen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen ziehenden Personen fest abgrenzen, noch der Geldwerth der dem Einzelnen e dem allgemeinen wirthschaftliche sich die Vortheile, welche den nehmungen erwachsen, in solchem
rwachsenden Vortheile bemessen. i Verkehre verzweigen und zersplittern Einzelnen aus den staatlichen Unter⸗ Maße, daß jeder Versuch, den Genuß wirthschaftlicher Vortheile zur Grundlage staatlicher Besteuerung zu machen, nicht zu einer gerechten, sondern zu einer willkürlichen Steuer⸗
der Gerechtigkeit und Billigkeit ent⸗ sprechendes System der directer Staatssteuern läßt sich nur auf der Grundlage der persönlichen Leistungsfähigkeit auf⸗ die Ertragssteuern in solcher Weise um⸗ die persönliche Leistungsfähigkeit eine aus⸗ Ertkagssteuern und
tlichen Lebens überhaupt nicht mit
Ausnutzung der Güterquellen, welche die Annahme annähernd gleicher Durchschnittsertr äge ermöglicht, so verschiedenartige,
Verkehrs⸗ und Absatzverhältnissen u. s. w. ab⸗
gen ist, auf welcher sie früher be⸗ Besteuerung nach der Leistungs⸗
ßeren
durchschnittlichen Ertrag dies je vielseitiger ferner die Theilung des Benutzung und Mitarbeit fremden
eringen Sätzen trafen, hätten vielleicht Erleichterungen hinsichtlich der Grund⸗ chender Ausdehnung auf das Geld⸗
besteuerung verfolgt,
Dritte Beilage zeiger und Königlich Preußis
ag, den 10. November
hen Staats⸗Anzeiger. 1892
mrnerngm
Einzelnen zur Grund⸗ ig anerkannte Grundsatz der
er auch vom Standpunkte der
Der Staat ist deshalb im tung solcher Anlagen im voraus
Dagegen sind
ü. In
r Berücksichtigung Gegensätze, welche sich bei der
Stelle der früheren einfachen,
von der Intelligenz,
Güterquellen getreten, daß den
’
völlige Beseitigung der
(Seite 33) hingewiesen
B Schwierigkeiten zu kämpfen fortschreitenden Entwicklung des
8 5
hbarer sich überhaupt die Er⸗
weiteren Ausbildung
lagen beruhenden Systeme bilden
Klassen⸗ und klassificirte nur zum theil
Neben einer
auer eine staatliche
Grenzen bewegende Brutto⸗
der Form der Ein⸗ zu entrichten hat; er empfindet
Die Höhe der des Einkommens
Sie steigt naturgemäß mit
wird durch die
„
besitzer oder Gewerbetreibenden die Ermäßigung des Einkommen⸗ srnersabe⸗ wegen Verschuldung oder sonstiger ungünstiger wirthschaft⸗ icher Verhältnisse (§ 19 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891), wenn ihn daneben die volle Ertragssteuer trifft?
Die zu einer scharfveranlagten Einkommensteuer hinzutretende besondere Besteuerung der Steuerquellen erzeugt jenen Grad von Unzufriedenheit und Mißstimmung, welcher die Steuerpflichtigen leicht verleiten kann, durch die äußerste Zurückhaltung de her durch un⸗ richtige Angaben in den Steuererklärungen die kommensteuer herabzudrücken, oder sich mittels der in dem Reichsgesetze wegen Be⸗ seitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (B.⸗G.⸗Bl. S. 119) gebotenen Handhaben ganz oder mit einem Theile ihres Vermögens oder Einkommens der Besteuerung zu entziehen. 8 Ohne den Verzicht des Staates auf die Realsteuern ist aber auch die Durchführung einer rationellen Unterscheidung des fundirten und des nicht fundirten Einkommens unausführbar, wie in der Begründung zum Ergänzungssteuergesetz näher dargelegt ist. Ist diese Unter⸗ scheidung aber ein Gebot der Gerechtigkeit und eine Consequenz des Grundsatzes der Lastenvertheilung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen, so führt auch dieser Gesichtspunkt zu dem Er⸗ gebniß, daß eine befriedigende und abschließende Reform der Staats⸗ steuern ohne Ausscheidung der Realsteuern nicht möglich ist.
Wenn die Staatsregierung nach dem Vorstehenden schon lediglich vom Standpunkte der staatlichen Besteuerung aus zu dem Ent⸗ schlusse gelangen mußte, die sämmtlichen Ertragssteuern aus dem Systeme der directen Steuern gänzlich auszuscheiden,
so führen die Rücksichten auf die communalen Steuerbedürfnisse fast noch zwingender auf den gleichen Weg. Die Belastung der Güter⸗ quellen mit staatlichen Ertragssteuern, insbesondere die Erhebung hoher Grund⸗ und Gebäudesteuern, hat zur Folge gehabt, daß die Gemeinden in der überwiegenden Mehrzahl ihrerseits von der Besteuerung dieser Güterquellen in dem durch volkswirthschaftliche und communale Rück⸗ sichten gebotenen Umfange und Maße Abstand genommen haben und ihren Steuerbedarf ausschließlich oder doch überwiegend durch Einkommensteuern (Zuschläge zur staatlichen Einkommen⸗ steuer oder besondere communale Einkommensteuern) aufbringen. Diese Art der communalen Besteuerung enthält eine ungerechte und unbillige Belastung des reinen Arbeitseinkommens, sowie des Einkommens aus Geldkapital und gefährdet außerdem die Interessen der Gemeinden selbst, wie die des Staates.
Die Gemeinde ist wesentlich ein wirthschaftlicher Verband. Wenngleich die Gemeinden in vielen Beziehungen an der Erfüllung unmittelbarer Staatszwecke betheiligt sind, so haben sie doch an erster Stelle diejenigen Vorbedingungen zu erfüllen, auf denen das nachbar⸗ liche, wirthschaftliche Zusammenleben und die Erwerbsthätigkeit ihrer Einwohner beruhen. Hierauf bezieht sich ein großer, oft der größte Theil der communalen Aufwendungen. Ein Theil der Ausgaben der Gemeinden gereicht gewiß allen Einwohnern mehr oder minder gleichmäßig zum Vortheil; ein anderer Theil der Ausgaben kommt aber ganz oder überwiegend den mit der Gemeinde untrennbar ver⸗ bundenen Objecten — Grund⸗ und Hausbesitz und Gewerbebetrieb — zu gute und erhöht deren Werth oder wird durch sie veranlaßt. Eine feste Grenze zwischen Hiesen beiden Theilen der Ausgaben läßt sich gewiß allgemein nicht ziehen. So erscheinen z. B. die Kosten für Schul⸗ und Armenwesen, für die öffentliche Sicherheit und ähnliche als Aufwendungen für allgemeine Zwecke, welche von allen Ein⸗ wohnern getragen werden müssen. Gleichwohl befinden sich hierunter nicht selten, namentlich in Gemeinden mit stark entwickelter Groß⸗ industrie, Aufwendungen, welche vorzugsweise durch gewerbliche Unter⸗ nehmungen veranlaßt werden oder diesen besonders zum Vortheile ge⸗ reichen. Das Gleiche gilt von den Kosten aller derjenigen Veran⸗ staltungen, welche auf Erhöhung und Verfeinerung des Lebensgenusses abzielen. Solche Veranstaltungen erhöhen die Annehmlichkeit des Aufenthaltes, vermehren den Zuzug und steigern hiermit den Werth des Grund⸗ und Hausbesitzes sowie den Ertrag der auf den localen 8S. angewiesenen Gewerbebetriebe. Auf der anderen Seite kommen die Aufwendungen für die Anlegung und Unterhaltung von Straßen, für den Bau von Wegen und Wasserstraßen u. s. w. an erster Stelle den Grund⸗ und Hausbesitzern und den Gewerbe⸗ treibenden unmittelbar zu gute und müffen daher auch vorzugs⸗ weise von diesen getragen werden.
Es ist dabei wohl zu beachten, daß, während den nicht dauernd ansässigen oder an den Aufenthalt in der Gemeinde gebundenen Steuer⸗ pflichtigen häufig nur vorübergehende Vortheile aus der Gemeinde⸗ entwickelung zufallen, diese für die mit der Gemeinde unzertrennlich verbundenen Objecte dauernder Natur sind. 1
Hieraus ergiebt sich, daß die ausschließliche oder über⸗ wiegende Aufbringung des communalen Steuerbedarfs durch Ein⸗ kommensteuern ohne Ruͤcksicht auf die Zwecke und die Wirkungen der Gemeindeausgaben der Anforderung einer gerechten Steuer⸗ vertheilung widerspricht. Das Einkommen aus Arbeit und aus Geldkapital wird sonst unverhältnißmäßig für solche Zwecke besteuert, für welche die Inhaber der anderen Güterquellen in erster Linie auf⸗ zukommen haben, während auf der anderen Seite die großen Werth⸗ steigerungen, namentlich des städtischen Grundbesitzes, welche lediglich durch die die Steigerung der Ausgaben wiederum bedingende fort⸗ schreitende Entwickelung der Gemeinde hervorgerufen sind, in der Be⸗ steuerung fast unberücksichtigt bleiben und damit den Gemeinden eine bedeutende, gerade mit dem Wachsen der Ausgaben naturgemäß steigende Steuerkraft zum großen Theile entzogen wird.
Wenn die Realsteuern, wie oben ausgeführt wurde, den Voraus⸗ setzungen einer gerechten Steuervertheilung im Staate nicht ent⸗ sprechen, so stehen die gleichen Bedenken ihrer Verwendung als Com⸗ munalsteuern nicht entgegen. 8
Die Mängel der Realsteuern im staatlichen Steuersystem fallen in der einzelnen Gemeinde im wesentlichen weg oder können dort leichter vermieden werden. Die ungleiche Veranlagung der Grundsteuer tritt innerhalb der Gemeinde nicht hervor. Als Staatssteuer sind die Grundsteuer und im wesentlichen auch die Gebäudesteuer nicht geeignet, den veränderten wirthschaftlichen Verhältnissen sich anzupassen. In der Gemeinde ist es leicht ausführbar, bei der Veranlagung der Real⸗ steuern den Veränderungen in den Werths⸗ und, Ertragsverhältnissen zu folgen und so diese Steuern als lebendige Glieder des Gemeinde⸗ organismus zu gestalten. 8 w“
Innerhalb der Communalverbände kann die Leistungsfähigkeit nicht den Ausschließlichen Maßstab der Besteuerung bilden. Er wird ergänzt werden müssen durch den Grundsatz der Leistung und Gegen⸗ leistung. Neben den die Leistungsfähigkeit berücksichtigenden perfön⸗ lichen Steuern wird daher regelmäßig ein den Aufwendungen für die realen Güterquellen entsprechender Theil des Steuerbedarfs durch Real⸗ steuern aufzubringen sein. In dem engbegrenzten Gemeindebezirke lassen sich sowohl die besonderen wirthschaftlichen Vortheile, welche den einzelnen Güterquellen aus den Veranstaltungen der Gemeinde er⸗ wachsen, als auch die derselben im Interesse von Grund⸗ und Haus⸗ besitz und Gewerbebetrieb verursachten besonderen Kosten mit hin⸗ reichender Sicherheit übersehen, um auf diesen Grundlagen das Maß der realen Besteuerung im ganzen, wie für die einzelnen Güterquellen bestimmen zu können. 8
Die ausschließliche Aufbringung des communalen Steuerbedarfs durch Eissommensteuern schädigt aber auch in hohem Grade die Interessen der Gemeinde selbst und ihres Haushalts. Die Verlegung des Schwergewichts in die Einkommensbesteuerung führt
Bedeutung hat für den Grund⸗
leicht zu empfindlichen Störungen des Gleichgewichts im