1892 / 267 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

, com munalen Haushalt, sobald aus irgend einer Veranlassung

deas besteuerte Einkommen in der einzelnen Gemeinde sinkt. Die

hieraus entspringenden Folgen äußern sich für den Gemeindehaushalt

namentlich der kleineren und mittleren Gemeinden weit rascher und empfindlicher als für den Haushalt des Staats. Ein wirthschaft⸗ licher Rückgang ist häufig nur ein localer oder auf einzelne Erwerbs⸗ weige beschränkter; während sich die Folgen iu dem großen Staats⸗ gebicte ausgleichen, machen sie sich in dem kleineren Gemeindewesen um so rascher und drückender fühlbar. Hier kann selbst schon der Ausfall der Einkommensteuer eines einzigen, bis dahin hochbesteuerten Gemeindeangehörigen eine empfindliche Störung im communalen Haus⸗ halte verursachen. Ein Gemeinwesen, welches ausschließlich oder vor⸗ zugsweise sich auf die in der Gemeinde aufkommenden Personalsteuern stützt, stellt den in der Regel nicht zu vermindernden Ausgabenetat auf unsichere und schwankende Einnahmen, welche bei wirthschaftlichem Rückgange eines in der Gemeinde bestehenden Haupterwerbzweiges gerade in solchen Zeiten versagen, in welchen die Ausgaben der Gemeinden steigen.

Eine als ungerecht und drückend empfundene communale Ein⸗ kommensbesteuerung muß an sich die gesunde Entwickelung der Gemeinde hemmen, insbesondere seltdem mit der neuen Ein⸗ kommensteuer das Einkommen nicht nur in vollem Betrage erfaßt, sondern auch in den höheren Stufen mit höheren Sätzen belastet wird. Hiermit macht sich der durch die communale Einkommensbesteuerung ausgeübte Steuerdruck in gesteigertem Maße fühlbar. Während vor⸗ dem bei unverhältnißmäßig niedriger Veranlagung der Principalsteuer die hohen Einkommensteuerzuschläge vielleicht ohne übermäßigen Druck getragen wurden, hat nunmehr eine Verschiebung der Steuerlast statt⸗ gefunden, welche nicht nur oft wohlhabende oder reiche Personen von dem Zuzuge in eine Gemeinde mit hoher Einkommensteuerbelastung abhalten, e. gerade die steuerkräftigsten Einwohner, welche nicht durch ihre Erwerbsthätigkeit oder durch starke persönliche Beziehungen an die Gemeinde gefesselt sind, dazu führen wird, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in eine Gemeinde mit niedrigerer Einkommensteuerbelastung zu verlegen. Eine überwiegende und unvorsichtige Anknüpfung der Communalbesteuerung an die staatliche Einkommensteuer kann daher namentlich in kleineren und mittleren Gemeinden nur zu leicht zur Folge haben, daß die Gemeinden sich selbst ihrer leistungsfähigsten Steuerkräfte berauben, und hiermit zugleich die ungesunde Entwickelung einzelner Großstädte fördern, in welchen sich wegen der Concentration des Kapitals in denselben die communale Einkommensbesteuerung in mäßigerer Höhe bewegt.

Die Gemeinden sind hiernach durch ihr eigenes Interesse darauf angewiesen, bei der Vertheilung ihres Steuerbedarfs mit Realsteuern in dem vollen, durch allgemeine volkswirthschaftliche Rücksichten und durch die besonderen Verhältnisse gebotenen Umfange auch diejenigen Objecte zu belasten, welche mit ihnen in einer unzertrennlichen Ver⸗ bindung stehen und daher die sicherste Fundirung des Gemeindehaus⸗ halts gewähren. Vorbedingung aber einer solchen Finanzpolitik der Communalverbände ist wiederum die Freigabe dieser Objecte aus der bisherigen staatlichen Besteuerung. Dies entspricht nicht minder einem dringenden Gebot der Staatsfinanzen. Nach allen bisher gemachten Erfahrungen ist es nicht so sehr die Höhe der staatlichen Einkommen⸗ steuer, als ihre Vervielfältigung durch übermäßige Zuschläge, welche die weitverbreiteten Klagen über Steuerdruck hervorgerufen hat. Es leuchtet ein, daß mit der Höhe der Zuschläge das Bestreben der Steuer⸗ pflichtigen zunimmt, die Principalsteuer möglichst herabzudrücken. Eine dem Geiste des Einkommensteuergesetzes entsprechende Veranlagung ist nur möglich, wenn die Steuerpflichtigen selbst nicht nur in den eigenen Steuererklärungen ihr Einkommen richtig und ohne Rückhalt angeben, sondern auch, soweit sie den Veranlagungs⸗ und Berufungs⸗ commissionen angehören, sich bei ihren amtlichen Obliegenheiten von dem Bestreben leiten lassen, das gesammte Einkommen aller Steuer⸗ pflichtigen nach den Vorschriften des Gesetzes zur Besteuerung heran⸗ zuziehen.

Beides ist in vollem Maße nur zu erreichen, sofern die Ueber⸗ lastung mit Zuschlägen aufhört. Wenn unter dem Drucke übermäßiger Zuschläge sich eine allgemeine Abneigung gegen die staatliche Einkommen⸗ steuer selbst herausbildet, so ist eine dem Geiste des Gesetzes ent⸗ sprechende Veranlagung der Einkommensteuer, der Hauptsteuer des Staats, in hohem Grade erschwert und gefährdet.

Nach dem Vorstehenden erscheint es auch vom Standpunkte der communalen Besteuerung geboten, die Aufhebung derstaat⸗ lichen Ertragssteuern vorzuschlagen, um hiermit den Ge⸗ meinden diejenigen Steuerquellen zu eröffnen, deren sie für die richtige Ausgestaltung ihres Steuerwesens bedürfen.

Den Schluß dieses Abschnittes bilde ein kurzer Hinweis auf die Richtung, in welcher sich das Verhältniß von Personal⸗ und Real⸗ besteuerung in den Steuersystemen Europäischer und namentlich der Deutschen Staaten in neuerer Zeit entwickelt oder zu entwickeln begonnen hat.

Am frühesten und vollständigsten hat sich unter den außerdeutschen Staaten in England die Ausscheidung der Realsteuern vollzogen. Von gewissen gewerblichen Licenzsteuern und von Resten der alten. schon zu Ende des vorigen Jahrhunderts für ablösbar erklärten Grund⸗ steuer abgesehen, besteht in England überhaupt keine staatliche Real⸗ besteuerung mehr. Im Bereiche der directen Steuern ist die Ein⸗ kommensteuer die fast ausschließliche Trägerin der Steuerlast geworden. Die Bodenbesteuerung ist im wesentlichen in das Communalsteuer⸗ system der verschiedenen Verbände übergegangen.

Im ausgeprägtesten Gegensatze zu der Entwickelung in England hat sich die Ausbildung der directen Steuern in Frankreich voll⸗ zogen. Das in seinen Grundzügen aus dem Ende des vorigen Jahr⸗ hunderts stammende System der directen Steuern umfaßt die Grund⸗ steuer, die Mobilien⸗ und Personalsteuer, die Thür⸗ und Fenstersteuer und die Patentgewerbesteuer. Neuerdings ist eine sehr unvollkommene Rentenbesteuerung eingeführt; eine Einkommensteuer besteht nicht.

Die Mängel des Systems gelangen am deutlichsten zur äußeren Er⸗ scheinung in den fast ununterbrochenen, aber im wesentlichen ergebniß⸗ losen Kämpfen um eine rationelle Fortbildung der Grundsteuer, sowie in den vergeblichen Bemühungen um die Einführung einer Ein⸗ kommensteuer; der letzte Versuch zur Einführung der Einkommen⸗ steuer wurde im Jahre 1888 unternommen. Soweit sich aus den Aeußerungen in der französischen Presse und Literatur ein Urtheil ge⸗ winnen läßt, scheint aber die Bewegung für eine Umgestaltung des Steuersystems in der Richtung einer Zurückdrängung der Realsteuern und der Ueberlassung derselben an die Gemeinden (Decentralisation) unter Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer in fortdauerndem Wachsen zu sein.

In Italien besteht neben einer Grund⸗ und Gebäudesteuer eine Einkommensteuer, welche im wesentlichen das nicht aus Grund⸗ und Gebäudebesitz herrührende Einkommen ergreift. Besonders hervor⸗ zuheben ist das Bestreben, durch Abstufungen des Steuersußes die ver⸗ schiedene Steuerkraft des fundirten und des nicht fundirten Einkommens zu berücksichtigen.

Eine eigenartige Entwickelung hat in der Schweiz stattgefunden. Die ursprüngliche Besteuerungsform hat in der rößten Mehrzahl der Cantone die Vermögenssteuer gebildet, zu welcher in späterer Folge ergänzende Einkommensteuern hinzugetreten sind; die umgekehrte Ent⸗ wickelung hat sich in Baselstadt vollzogen, woselbst der zuerst ausge⸗ bildeten allgemeinen Einkommensteuer erst später die Vermögenssteuer zugefügt worden ist. Gegenwärtig besteht in allen schweizerischen Cantonen eine Vermögenssteuer; die Einkommensteuer entbehren nur vereinzelte Cantone, welche an deren Stelle, wie Freiburg und Wallis, eine Gewerbesteuer, oder, wie Glarus, Nidwalden und Schwyz, eine Kopfsteuer erheben.

8 Im übrigen sind Realsteuern unbekannt.

In Oesterreich wird durch eine Regierungsvorlage 8 m Jahre

1892 eine umfassende Umgestaltung des gesammten Systems der directen Steuern angebahnt, um durch eine negeinzuführende allge⸗ meine Personaleinkommensteuer die Steuerlast, der Leistunasfähigkeit entsprechend, gerechter zu vertheilen, und um zugleich die Mittel für eine Ermäßigung der Ertragssteuern und für die Zuweisung

eigener Einnahmen an die Landesverwaltungen zu gewinnen. Das durch die Steuerreform erzielte Mehrerträgni soll verwendet werden: etheils unmittelbar in der Gestalt von Nachlässen an den directen Ertragssteuern, theils mittelbar. indem eine gewisse QDDuote der zu gewärtigenden Steuererträgnisse den Ländern über⸗ wiesen wird, wodurch selbstverständlich die Landesverwaltungen in die Lage kommen werden, das Ausmaß der bisher zur Deckung des Landeserfordernisses eingehobenen Zuschläge zu den directen Steuern entsprechend herabzusetzen. Hierdurch wird zugleich ein erster Schritt in einer Richtung gethan, in welcher gleichfalls ebenso lebhafte als wohlberechtigte Reformwünsche sich geltend gemacht haben; in der Richtung nämlich, durch Zuweisung eigener Einnahmen die Finanzwirth⸗ schaften der autonomen Körper von der Nothwendigkeit zu befreien, die Deckung ihrer wachsenden Bedürfnisse immerfort nur durch Häufung der Zuschläge zu den directen Staatssteuern suchen zu müssen.“

S. 2 der Motive zu der „Regierungsvorlage eines Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die directen Personalsteuern“, 380 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordneten⸗ hauses XI. Session 1892, Wien, Kaiserlich Königliche Hof⸗ und Staatsdruckerei 1892.

In Deutschland hat unter den nord⸗ und mitteldeutschen Bundesstaaten eine übereinstimmende Entwickelung dazu geführt, die allgemeine Einkommensteuer unter Zurückdrängung der Reatsteuern bezw. Ausscheidung einzelner Arten derselben oder Theilen von solchen, als Hauptträgerin der Steuerlast im Bereiche der directen Steuern auszugestalten. An dem Ertragssteuersystem hat nur Mecklenburg festgehalten, und in Reuß ä. L. besteht nur eine partielle, sich auf das Einkommen aus Grundeigenthum nicht erstreckende Einkommensteuer.

Besonders hervorzuheben ist der Entwickelungsgang im Königreich Sachsen. Nach langem Streite ist dort im Jahre 1878 das Ertrags⸗ steuersystem, unter Aufhebung der alten Gewerbe⸗ und Personalsteuer sowie unter Ermäßigung der Grundsteuer, verlassen und eine allgemeine Einkommensteuer eingeführt worden, deren Ergebnisse überaus befrie⸗ digend sind. In der neuesten Zeit ist der Ertrag der Grundsteuer zur Hälfte den Schulgemeinden überwiesen worden.

Die gleiche Richtung in der Fortbildung der allgemeinen Ein⸗ kommensteuer zeigt sich in den thüringischen Staaten.

Eine von der Entwickelung in den nord⸗ und mitteldeutschen Staaten wesentlich abweichende Richtung haben die süddeutschen Staaten eingeschlagen.

Unter den Steuereinrichtungen der süddeutschen Staaten lassen sich zwei Gruppen unterscheiden, von denen die eine durch Bayern und Württemberg, die andere durch Baden und Hessen vertreten wird.

Die erstere Gruppe hat durch neuere Gesetze das reine Ertrags⸗ steuersystem, unter Abstandnahme von einer allgemeinen Einkommen⸗ steuer, den Bedürfnissen und Anforderungen der Gegenwart anzupassen gesucht, während sich in der letzteren Gruppe die fortschreitende Ent⸗ wickelung in der Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer neben dem vollständig ausgebildeten Ertragssteuersystem geäußert hat.

In Württemberg besteht neben der Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer eine Steuer von Kapital⸗, Renten⸗, Dienst⸗ und Berufs⸗ einkommen. Mit letzterer wird einerseits das den bezeichneten Ertrags⸗ steuern nicht unterliegende Einkommen aus Geldkapital Kapitalien und Renten (Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art) ohne Abzug von Passivzinsen und Schulden, andererseits das reine Arbeitseinkommen (Dienst⸗ und Berufseinkommen jeder Art) besteuert.

Bayern besitzt neben der Grund⸗, Haus⸗, Gewerbe⸗ und Kapital⸗ rentensteuer eine besondere Einkommensteuer, welche alles von jenen nicht getroffene (unfundirte) Einkommen, unter Anwendung geringerer Steuersätze, zur Besteuerung heranzieht. Bei der Kapital⸗ rentensteuer sind saͤmmtliche Schuldenzinsen, bei der Gewerbe⸗ und Einkommensteuer im wesentlichen nur die Zinsen der wegen des Erwerbes eingegangenen Schulden abzugsfähig.

Des näheren Eingehens auf die Steuersysteme beider Staaten wird es nicht bedürfen. Ein Zurückgehen auf das reine Ertrags⸗ steuersystem ist für Preußen völlig ausgeschlossen, seitdem die Umgestaltung der Einkommensteuer in der Absicht und mit der Wirkung vollzogen ist, die reformirte Einkommensteuer zum Hauptträger der directen Staatsbesteuerung zu machen (vergl. die Begründung des Entwurfs zum Einkommensteuergesetze S. 31). Ueberdies darf das reine Ertragssteuersystem, wie das Vorgehen aller deutschen Staaten, mit Ausnahme von Bayern, Württemberg, Mecklenburg und Elsaß⸗Lothringen gezeigt hat, als einer im wesentlichen Epoche angehörend erachtet werden. Auch die Königlich bayerische Staatsregierung hatte sich dieser Auffassung zugeneigt, indem sie im Jahre 1879 der Kammer der Abgeordneten neben verschiedenen, auf eine Abänderung der Ertrags⸗ steuern abzielenden Gesetzentwürfen eine Vorlage zugehen ließ, welche die Umwandlung der bestehenden partiellen in eine allgemeine Ein⸗ kommensteuer bezweckte. Nur an dem Widerstande dieser Kammer ist die Vorlage gescheitert.

Die badische und die hessische Steuergesetzgebung haben sich mit der Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer dem preußi⸗ chten Systeme der Ertrags⸗ und Einkommensbesteuerung genähert.

Sie übertreffen dasselbe durch eine vollständigere und feinere Durchbildung der Ertragssteuern, denen die Aufgabe zufallen soll, das Besitzeinkommen neben der allgemeinen Einkommensteuer mit einer seiner höheren Steuerkraft entsprechenden Vorbelastung zu erfassen. Inwieweit diese Absicht erreicht wird, möge die folgende Darstellung der Grundzüge der badischen Ertragssteuern, welche sich durch conseguente und feine Durchbildung besonders auszeichnen, ergeben.

Das badische Ertragssteuersystem umfaßt die Grund⸗, 5

die Häuser⸗, die Gewerbe⸗ und die Kapitalrentensteuer. 2

Die Grundsteuer trifft den eines wirthschaftlichen Ertrages fähigen Boden und die auf diesem ruhenden Grundlasten (Zins⸗, Gült⸗ und Lehnrechte). Die Verschiedenheit der Ertragsfähigkeit findet ihre Be⸗ rücksichtigung in den für die Werthberechnung maßgebenden Culturarten und Bonitätsklassen.

Der Gebäudesteuer unterliegen im wesentlichen alle ertragsfähigen Gebäude, einschließlich der zum Gewerbebetriebe dienenden Gebäude, soei⸗ die auf ihnen ruhenden Grundlasten (Zins⸗, Gült⸗ und Lehn⸗ rechte).

Die Gewerbesteuer erfaßt das Betriebskapital der gewerblichen Unternehmungen mit Ausschluß der bereits von der Grund⸗ und Häusersteuer getroffenen Gegenstände. Die Kapitalrentensteuer ergreift den Ertrag aus Kapitalvermögen, Renten und ähnlichen Bezügen, so⸗ weit diese Erträge nicht unmittelbar aus Grund⸗ und Hausbesitz und Gewerbebetrieb herrühren, oder ein Entgelt für Arbeit, Dienstleistung und Berufsthätigkeit bilden.

Die für die Bemessung der Steuer maßgebende Grundlage der Besteuerung bilden hinsichtlich sämmtlicher Steuerarten die sogenannten Steuerkapitalien, d. h. die gemäß den hierfür geltenden besonderen Gesetzesbestimmungen ermittelten Geldwerthe der Steuerobjecte.

Bei der Grundsteuer wurde das Steuerkapital nach dem mittleren Kaufwerthe bemessen, welchen die Grundstücke der betreffenden Cultur⸗ art und Klasse nach den mittleren Güterpreisen der Jahre 1828 bis 1847 gehabt haben; in Ermangelung eines genügenden Anhaltes aus Kaufpreisen war das Steuerkapital nach dem 25 fachen Betrage des jährlichen Pachtertrages, event. eines durch Schätzung zu er⸗ mittelnden Reinertrages, zu bestimmen. Nach diesen Rücksichten wurde der Werth für jede Culturart und Klasse einer Gemarkung auf den Morgen Landes festgestellt und hiernach für jedes einzelne Grundstück die Einschätzung bewirkt. Das Steuerkapital der Wal⸗ dungen wurde mit dem 15 fachen Betrage des durchschnittlichen jähr⸗ lichen Haubarkeitsertrages angssetzt.

Das Steuerkapital der Gebäude bestimmte sich regelmäßig nach

dem mittleren Kaufwerthe aus den Jahren 1853 bis 1862. Die Veränderungen in den Steuerobjecten der Grund⸗ und Häusersteuer werden in weiterem Umfange durch jährliche Ab⸗ und Zuschreibungen vom bezw. zum Steuerkapital berücksichtigt. All⸗ gemeine Revisionen der Veranlagung sind nicht vorgesehen.

gleichmäßig wirkende Ertragssteuern.

Das Steuerkavital gewerblicher Unternehmungen wird auf Grund

obligatorischer Steuererklärungen der Gewerbetreibenden nach dem mittleren Werthe der nach mittlerem Jahresstande angenommenen Betriebskapitalien, regelmäßig ohne Abzug von Schuldenzinsen, be⸗ rechnet. Betriebskapitalien unter 700 kommen nicht zum Ans

Bei der Kapitalrentensteuer wird nach Abzug der Schuldenzinsen und Lasten das auf Grund obligatorischer Steuererklärungen ermittelte jährliche Zins⸗ und Renteneinkommen durch Vervielfachung mit 20, bei Leibrenten und ähnlichen Bezügen bezw. bei Waisenbeneficien aber nur durch Vervielfachung mit 8 bezw. 4 zum Steuerkapital erhoben. Bei dieser Steuer finden in weiterem Umfange Freilassungen statt; insbesondere sind diejenigen befreit, deren steuerbare Zinsen und Renten nach Abzug der Schuldenzinsen und Lasten die Summe von 60 jährlich nicht übersteigen.

Der Steuerfuß wird für alle Steuern durch das jährliche Finanz⸗ gesetz auf je 100 Steuerkapital bestimmt.

Von der dem badischen Steuersvsteme eigenthümlichen Bildung von Steuerkapitalien kann hier abgesehen werden. Wenn man Ertrag und Einkommen als Maßstäbe der Besteuerung zu Grunde legt, so erscheint die Bildung von Steuerkapitalien als ein Umweg, dessen Beschreitung sich nicht zur Nachahmung empfehlen würde.

Im übrigen ist nicht zu verkennen, daß diese auf Grund neuer Gesetze auch im einzelnen durchgebildete Steuerverfassung sich vor dem bestehenden preußischen Systeme durch Vollständigkeit, sowie durch rößere Söerhashn und Einheitlichkeit vortheilhaft auszeichnet.

benso zweifellos ist es aber, daß auch in dem badis chen Systeme das Ziel, mittels der Ertragssteuern die höhere Leistungsfähigkeit des Besitzeinkommens gleichmäßig und einheitlich zu treffen, ni ht mit einem zur Nachahmung auffordernden Erfolge crreicht wird.

Auffallend ist zunächst die völlige Verschiedenheit der Bemessungs⸗ grundlagen. Die nach weit zurückliegenden Zeiten bemessenen Kauf⸗ preise von Grundstücken und Gebäuden, das jeweilige Betriebskapital gewerblicher Unternehmungen, die Jahresbeträge der Zinsen und Renten bilden überhaupt keine commensurablen Größen für einheitlich und Die Starrheit der Grund⸗ und Häusersteuer ist zwar gegenüber den preußischen Einrichtungen wesentlich gemildert, besteht aber grundsätzlich hier wie dort. Die badische Gewerbesteuer trägt bei ihrer, den Ertrag völlig außer Acht lassenden, ausschließlichen Anknüpfung an das Betriebskapital den Charakter der Objectsteuer in weit höherem Grade an sich, als die neue preu⸗ ßische Gewerbesteuer. Die völlige Außerachtlassung der Leistungs⸗ fähigkeit bei der badischen Grund⸗ und Häusersteuer erscheint im auf⸗ fallenden Gegensatze zu der, zum theil weitgehenden Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und der sonstigen persönlichen Verhältnisse der Gewerbe⸗ und Kapitalrentensteuerpflichtigen. Insbesondere zeigt sich bei der Kapitalrentensteuer in der Zulassung des Abzuges von Schulden⸗ zinsen und Lasten und in den Abstufungen bei Bildung der Steuer⸗ kapitalien ein charakteristischer Versuch der Annäherung an die Ein⸗ kommensteuer, welcher bei einer Anwendung auf die übrigen Ertrags⸗ mit Nothwendigkeit sich als gänzlich undurchführbar erweisen würde.

In einem Lande von dem Umfange des badischen Staates mit wesentlich gleichartigen Verhältnissen seiner einzelnen Theile und mit einer, die Neuregelung des Steuerwesens vorbereitenden steuerlichen Entwickelung mag der Versuch, die Realsteuern mit der allgemeinen Einkommensteuer zu einem brauchbaren Systeme auszugestalten, bis zu einem gewissen Grade geglückt sein. Für den größeren preußischen Staat, mit seiner Zusammensetzung aus Gebietstheilen von höchst verschiedener wirthschaftlicher Entfaltung und mit völlig abweichender geschichtlicher Entwickelung auf steuerlichem Gebiete, würde der Vor⸗ gang Badens nicht mit gleichem Erfolge nachgeahmt werden können.

Für die Richtung der preußischen Steuerreform würden eher die steuerlichen Umgestaltungen in Sachsen als Beispiel aufgestellt werden dürfen. Wie vordem dort, so zeigt sich jetzt in Preußen die Unzu⸗ länglichkeit der Realsteuern und die Nothwendigkeit ihrer Preisgebung an andere öffentliche Verbände. Ueberhaupt tritt, wie der obige Rück⸗ blick dargethan hat, in den europäischen Staaten mehr und mehr be⸗ stimmt ein gemeinschaftlicher Zug der Entwickelung hervor: die Zurück⸗ drängung der Realsteuern im staatlichen Steuersystem und die Aus⸗ gestaltung der allgemeinen Einkommensteuer als Hauptträgerin der Steuerlast. Wenn Preußen jetzt dieser Richtung folgt, ja mit der vollständigen Beseitigung der Ertragssteuern aus seinem Steuersysteme sich an die Spitze der Bewegung stellt, so erscheint dies nicht als etwas Zufälliges und Willkürliches, sondern als eine innerlich be⸗ gründete, dem allgemeinen Entwicklungsgange entsprechende Noth⸗ wendigkeit.

III.

Reformplan.

Bevor die Steuerverfassung des Staates in ihren bisherigen Grundlagen geändert werden konnte und durfte, mußte die Personal⸗ steuer eine verbesserte Einrichtung erhalten und das auf dieses Ziel Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 die erste Probe bestehen.

Die Ergebnisse der ersten auf Grund dieses Gesetzes stattgehabten Einkommensteuerveranlagung sind an anderer Stelle in allen Einzel⸗ heiten mitgetheilt und seien hier in den Hauptziffern wiederholt.

Das gesammte Veranlagungssoll beträgt für das Jahr 1892/93

124 842 848

Hiervon entfallen auf die nichtphysischen Personen 10 056 743

auf die physischen Personen 1I““

Für das Jahr 1891/92 betrug nach Abrech.— nung der entlassenen Monatsraten

das gesammte Hebungssoll an Klassen⸗ und klassificirter Einkommensteuer Für 1892 /93 ergiebt sich somit für die physischen Personen ein Mehr von 35 227 278

In welchem Maße dieses Ergebniß einerseits der Wirkung des veränderten Steuertarifs, andererseits der Vermehrung oder schärreren Erfassung des steuerpflichtigen Einkommens zuzuschreiben ist, erhellt aus der anliegenden (hier jedoch nicht abgedruckten) Uebersicht, in deren Spalte 8 nach den verschiedenen Einkommensgruppen die Beträge nach⸗ gewiesen sind, welche von dem für das Jahr 1892/93 veranlagten Ein⸗ kommen nach dem alten Steuertarif zu erheben gewesen sein würden.

Die Steuersätze für die Einkommen von mehr als 8000 haben, theils in Folge der Vermehrung der Steuerstufen, theils und zwar für die Einkommen von mehr als 30 500 durch das allmähliche Ansteigen des Steuerfußes bis auf 4 %, Erhö hungen erfahren, welche im Vergleich zu den Steuersätzen des alten Tarifes ein Mehr⸗ aufkommen von I11““ 8 963 780 ergeben.

Dem stehen für die Einkommen von mehr als

Tarifermäßigungen gegenüber

900 bis 8000 in dem Gesammtbetrage von rund 4 925 833 sodaß der neue Tarif im Ganzen ein Mehr von- 4 037 947 zur Folge hat. Hierbei sind, wie ausdrücklich hervorgehoben sei, nicht berücksichtigt diejenigen Erleichterungen, welche das Einkommensteuer⸗ gesetz im § 18 außerdem durch die dort vorgesehenen Abzüge den Steerpfüichttgen mit Einkommen von mehr als 900 bis 3850 gewährt. Dceer oben berechnete Mehrertrag von ist also den Tarifveränderungen mit ... 1 dagegen in Höhe von . . . . . . . . . .. 1I1 1112.“ theils der natürlichen Steigerung, theils und hauptsächlich der 88 Veranlagung zu verdanken. 8 ementsprechend betrug die Zahl der steuerpflichtigen phvsischen ersonen Im e 11616“” ö“ 1 997 638 d“]]; Der Gesammtbetrag des zur Steuer veranlagten Einkommens der physischen Personen 1892/93 5 724 323 767 1891/92 . 4 273 703 217 1892/93 als

[80820550 oℳ

Von der erhöhten Steuerleistung der physischen Personen ent⸗ fallen sonach nahezu % nicht auf die nur in den oberen Stufen statt⸗ ehabte Erhöhung der Steuersätze, sondern auf Einkommen, welches is dahin der Besteuerung entgangen war; im Vergleiche zu den Er⸗ gebnissen des Jahres 1891/92 hat sich die Zahl der Steuerpflichtigen um mehr als ⅓, das veranlagte Einkommen um mehr als ⁄3 ver⸗ mehrt. Wenngleich die Wirkungen des neuen Gesetzes erst nach mehr⸗ jähriger Anwendung desselben vollständig zu übersehen sein werden, gestatten doch schon die vorliegenden Ergebnisse das Urtheil, daß durch das verbesserte Veranlagungsverfahren eine gleichmäßigere, den wirk⸗ lichen Einkommensverhältnissen mehr entsprechende Veranlagung herbeigeführt und der Erfolg, welcher davon erwartet werden konnte, im großen und ganzen erreicht ist. 1“

Zugleich wird durch das Resultat die dringende Nothwendigkeit der stattgehabten Einkommensteuerreform vollauf bestätigt.

Schon in der Begründung zum Einkommensteuergesetze ist davon ausgegangen und bei den Berathungen desselben von Seiten der Ver⸗ treter der Staatsregierung unter allseitigem Einverständniß wiederholt betont, daß durch die Reform der Einkommensteuer nicht eine Ver⸗ mehrung der Staatseinnahmen, sondern die Beschaffung der Mittel für einen gerechten Ausgleich in der Vertheilung der Steuerlast bezweckt werde, und daß die etwaigen Mehrerträge zur Erleichterung der Steuerpflichtigen auf anderen Gebieten Verwendung finden sollen.

Den gleichen⸗Gedanken verfolgt das mit dem Landtage über den weiteren Fortgang der Reform vereinbarte, im § 82 des Einkommen⸗ steuergesetzes verlautbarte Programm.

Danach ist die „Beseitigung der Grund⸗ und Gebäudesteuer als Staatssteuer“ bezw. „die Ueberweisung derselben an Communalverbände“ ins Auge gefaßt und vorgeschrieben, daß zu diesem Zwecke der durch die Umgestaltung der Einkommensteuer erzielte Mehrertrag verwendet werden soll. 8 8

Dem Wortlaute dieser dem Lande gegebenen Verheißung würde

eenügt werden, wenn man sich darauf beschränkte, einen dem jährlichen der Einkommensteuer entsprechenden Theilbetrag der Grund⸗ und Gebäudesteuer, also etwa die Hälfte derselben zu erlassen oder den Gemeinden oder weiteren Communalverbänden zu überweisen. Dieser anscheinend nächstliegende und einfachste Weg würde

indessen zu einem befriedigenden Abschluß der Steuerreform nicht

führen, sondern die dringlichsten Aufgaben derselben ungelöst lassen und zu der Beibehaltung und weiteren Ausbildung des Realsteuer⸗

5

systems drängen, welches, wie gezeigt, für Preußen undurch⸗

führbar sein und einen großen

ückschritt in unserer Steuerverfassung

bedeuten würde. Wie im vorigen Abschnitt (II) dargelegt worden ist,

wurzeln die Mängel des directen Steuerwesens gerade in dem Bestehen

der überdies unvollkommen ausgebildeten Ertragssteuern als Staats⸗ steuern, also in dem geltenden Systeme selbst.

Für eine Reform, welche sich auf dem Gebiete der Staats⸗ sowie der Gemeindebesteuerung die durchgreifende Beseitigung der vorhan⸗ denen Uebelstände zur Aufgabe stellt, muß deshalb der gänzliche Verzicht des Staates auf die Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer

den gemeinsamen Ausgangspunkt bilden. Die Durchführung dieser

tiefeinschneidenden Maßregel bedingt eine organische Neugestaltung des

gesammten directen Steuerwesens in Staat und Gemeinde, welche

bei dem engen inneren Zusammenhange beider Gebiete gleichzeitig

in Angriff zu nehmen ist, und nur in einem Acte zu einem befriedi⸗

genden Abschluß gebracht werden kann. Ihre Vorschläge zur Erreichung des angestrebten Zieles unter⸗ breitet die Staatsregierung dem Landtage in drei Gesetzentwürfen,

deren wesentlicher Inhalt sich um die folgenden Hauptpunkte gruppirt:

seitig. Dur

8

1) die Aussonderung der Ertrags⸗ (Real⸗, Object⸗) Steuern in

ihrer bisherigen Form aus dem Systeme der Staatssteuern;

2) die Eröffnung neuer Einnahmequellen für den Staat als

Ese für die aufgegebenen Steuern, und zu diesem Zwecke insbesondere 8 )

die Einführung einer Ergänzungssteuer; 4) die Regelung des Gemeindesteuerwesens durch ein Communal⸗ abgaben⸗Gesetz. 9 8 Die vorgeschlagenen Maßnahmen bedingen und ergänzen sich gegen⸗ 4 die Herausnahme eines der vorbezeichneten Glieder würde der ein untrennbares Ganzes bildende Gesammtplan in seinen Grundlagen erschüttert werden. 1 8

Die Aufhebung der Ertrags⸗(Real⸗, Object⸗) Steuern.

Nicht eine Ueberweisung vom Staate erhobener Steuern an Gemeinden oder andere Communalverbände steht in Frage, nach den früheren Ausführungen kann es sich nur um die völlige Aussonderung der sämmtlichen Ertragssteuern aus dem Systeme der directen Staats⸗ steuern handeln.

Es leuchtet ein, daß die erörterten Uebelstände keine wirksame Abhilfe finden würden durch eine Maßregel, welche sich darauf be⸗ schränkt, zur Erleichterung der Steuerlast in den Gemeinden denselben 40 000 000 oder irgend eine andere Summe aus den Erträgen der Staatssteuern zu überweisen. Auf dem Gebiete der Staatsbesteuerung würden mit der Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer in der gegen⸗ wärtigen Form auch die nachgewiesenen Härten und Unbilligkeiten un⸗ verändert bestehen bleiben. Innerhalb der Gemeinde könnte allerdings eine augenblickliche Herabminderung der Gemeindesteuern und dadurch einige Erleichterung der Pflichtigen erreicht, eine dauernde Gesundung des Steuerwesens aber auch hier nicht erzielt werden. Ein zutreffen⸗ der Maßstab der Vertheilung solcher Zuwendungen an die Gemeinden wäre ohnehin noch viel schwieriger zu finden, als bei den Ueber⸗ weisungen an die Kreise.

Die Zuwendung von Staatsrenten an communale Verbände kann gerechtfertigt sein und wohlthätig wirken, wenn es sich darum handelt,

eenselben zur Erfüllung bestimmter staatlicher Aufgaben die erforder⸗ lichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Als e für die Steuerverfassung und die Selbstverwaltung der Communalverbände dagegen Lmpfiehlt sich ein derartiges Dotationssystem nicht. In Preußen besitzen die communalen Verbände, insbesondere die Ge⸗ meinden ein weitgehendes Selbstbestimmungsrecht in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten, auch in der Begrenzung der Aufgaben, welche sie in den Kreis des communalen Interesses ziehen wollen. Eine nothwendige Ergänzung dieses wichtigen Rechts bildet die Ver⸗ pflichtung, für die Beschaffung der Mittel zur Bestreitung des Haus⸗ halts die Sorge und Verantwortung zu tragen. Wie auch der Vertheilungsmaßstab gedacht werden möge, unausführbar wäre es, die Ueberweisungsrenten nach den besonderen Bedürfnissen und Verhält⸗ nissen der einzelnen Gemeinden zu bemessen. Die ohne Rücksicht hierauf vertheilten Mittel würden der einen Gemeinde keine wirksame

ilfe bringen, der anderen ohne wirkliches Bedürfniß und auf die Gefahr unwirthschaftlicher Verwendung zufließen.

Es kommt darauf an, den Gemeinden selbständige Steuer⸗ quellen zu eröffnen, welche sie nach den aus der Natur der Gemeinde folgenden Gesichtspunkten und nach ihren beson⸗ deren Bedürfnissen zu benutzen und unter Verantwortlichkeit ihrer eigenen Organe zu bewirthschaften haben. Nur durch den endgültigen und dauernden Verzicht des Staates auf die Ertragssteuern wird daher für eine gerechte Einrichtung des Staatssteuersystems die Voraussetzung, für eine zweckmäßige Gestaltung des Gemeindesteuer⸗ wesens und somit für eine wohlthätige Decentralisation die sichere Grundlage geschaffen.

Zu den aufzuhebenden Ertragssteuern gehören

a. die nach den Gesetzen vom 21. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 253 und 317) sowie den dieselben ergänzenden und abändernden Cesen veranlagte Grund⸗ und Gebäudesteuer, 28

die nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 205) veranlagte Steuer vom stehenden Gewerbebetriebe ein⸗ schließlich der Betriebssteuer; der Gewerbestever sind gleichzustellen

c. die von den Bergwerken mit Ausnahme des Eisenerzberg⸗ baues zu entrichtenden Bergwerksabgaben. Dieselben werden in Höbe von 2 % der Bruttoproduction, berechnet nach dem Werthe der ab⸗

hesehben Producte zur Zeit des Absatzes, erhoben, wogegen der Berg⸗

au der Gewerbesteuer nicht unterliegt 4 Nr. 3 des Gewerbe⸗ steuergesetzes vom 24. Juni 1891). Es kann hier dahingestellt bleiben,

ob den. die Natur von Ertragssteuern beiwohnt. Mit den Zielen der gegenwärtigen Reform würde es nicht vereinbar sein und von den Betheiligten als eine Beschwerung empfunden werden, wollte man die hohe und drückende 2 ruttobelastung, welcher eine Nettobesteuerung von 4 bis 5 % gleichkommt, bei dem Bergbau bestehen lassen, während die übrigen Objectsteuern, ins⸗ besondere die Gewerbesteuer, als deren Ersatz die Bergwerksabgabe thatsächlich seither gegolten hat, in ihrem ganzen Umfange wegfallen.

Im Uebrigen darf in dieser Hinsicht auf den Entwurf eines Ge⸗ setzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern und die demselben bei⸗ gegebene Begründung verwiesen werden. Ebenda sind die infolge und zur Ausführung dieser Maßregel weiter erforderlichen Vor⸗ kehrungen angegeben und erläutert.

Hier bleibt zu prüfen, ob der vom Standpunkte der Steuerreform für nothwendig erkannten Verzichtleistung des Staates etwa aus anderen Gesichtspunkten begründete Bedenken entgegenstehen.

1) In erster Reihe werden von dieser einschneidenden Maßregel die allgemeinen Finanzinteressen des Staates berührt.

Die Grund⸗ und Gebäudesteuer hat mit Recht von jeher als eine der zuverlässigsten Staatseinnahmen gegolten und ihre Aufhebung ist nur unter der Voraussetzung statthaft, daß dafür. voller Ersatz geschaffen wird; dagegen ist die Sicherheit der Staats⸗ finanzen von der Beibehaltung gerade dieser Steuerform nicht ab⸗ hängig. Die Grundsteuerverfassung hat sich zu einer Zeit entwickelt, als im Vergleiche zum Grundbesitz andere Formen des Kavitals und der Production einen minder bedeutsamen Factor des Volkswohlstandes in Preußen bildeten. So lange diese Voraussetzung zutraf, hatte das System der directen Staatssteuern in dem Aufkommen der Grund⸗ steuer seinen natürlichen Schwerpunkt, zumal die Personalbesteuerung auch technisch noch wenig ausgebildet war. Seit der gewaltigen Ent⸗ wickelung von Handel und Industrie und mit der steigenden Macht des beweglichen Kapitals haben sich diese Verhältnisse namentlich im Verlaufe des letzten Menschenalters wesentlich verschoben. Die Ver⸗ änderung, welche in der Bedeutung der Grundsteuern für den preußischen Staatshaushalt auch nach dem Verhältniß ihres Ertrages zum Staats⸗ bedarfe vor sich gegangen ist, wird an der folgenden Uebersicht deutlich erkennbar. 8

Es sind veranschlagt:

Gesammte No ordentliche Sean Ausgaben der Summe abzüglich der in Spalte 3 Q 8 92 beträgt ausgaben in 8 . ee. e Summe in Millionen de S vesgs Spalte 2

Grund⸗ und Gebäudesteuer

Staatshaushaltsetat 8 bes in Millionen

1851 1892/93.

Andererseits wächst die Bedeutung der Personalsteuern.

Ein wesentlicher Vorzug der Grundsteuer wird mit Recht darin erblickt, daß mit Sicherheit auf den unverkürzten Eingang der ver⸗ anschlagten Steuer ohne wesentliche Ausfälle gerechnet werden darf. Auf Grund langjähriger Erfahrung ist aber auch der an den Per⸗ sonalsteuern zu erwartende Ausfall mit hinreichender Zuverlässigkeit vorher zu bestimmen, sodaß dieses Moment bei dem Voranschlage in Rechnung gezogen werden kann. Ueberdies ist das Hauptgewicht der Personalsteuern mehr und mehr auf die Schultern des wohl⸗ habenderen Theils der Bevölkerung verlegt, und hierdurch der Ein⸗ gang der veranlagten Beträge in höherem Grade als früher gesichert. Während für das Jahr 1876 an Klassen⸗ und klassificirter Ein⸗ kommensteuer zusammen rund 75 ½ Millionen Mark, darunter an Klassensteuer rund 44 ½ Millionen, also nahezu 31 des Gesammt⸗ betrages veranlagt waren, beläuft sich das Einkommensteuersoll der physischen Personen für 1892/93 überhaupt auf rund 114,8 Millionen Mark, wovon rund 32,s Millionen, also noch nicht 3⁄1⁄0 auf die Steuerpflichtigen mit Einkommen von nicht mehr als 3000 entfallen.

Rechnet man hierzu die Einkommensteuer der nicht physischen Personen, so kann es nicht wohl zweifelhaft sein, daß die heutige Personalsteuer mit einer vermuthlichen Isteinnahme von rund 120 Millionen Mark auch relativ von größerer Bedeutung für die Sicherheit des Staatshaushalts ist, als die ganz überwiegend auf den geringeren Einkommen beruhende und nur mit einem Gesammtertrage von 19 bezw. 23 Millionen Mark veranschlagte Klassensteuer der Jahre 1821 und 1851.

Wenn vielfach die Grundsteuer als ein besonders werthvoller Rückhalt für Kriegs⸗ und andere Nothfälle gilt, so beruht auch diese Anschauung im wesentlichen auf Voraussetzungen, welche in der Ver⸗ gangenheit liegen, jetzt aber schon deshalb nicht mehr zutreffen, weil die ungleichmäßig und ohne Rücksicht auf die Verschuldung veranlagte Grundsteuer am allerwenigsten bei ungünstiger Lage des gesammten Erwerbs und Wirthschaftslebens als ein brauchbarer Maßstab zur Ver⸗ theilung von Lasten angesehen werden kann.

Der ganze Reformplan zielt darauf ab, das directe Steuerwesen nach allen Richtungen hin den Verhältnissen der Geg enwart anzupassen, und es wird sich zei⸗ daß bei Annahme der unten folgen⸗ den Vorschläge nicht eine Schwächung der Staatsfinanzen zu besorgen, sondern im Gegentheil eine Stärkung derselben zu erwarten ist.

2) Es ist allerdings nicht zu leugnen, daß die Grundsteuer in den älteren Provinzen, woselbst die Grundsteuer bereits mit dem Jahre 1865 in Hebung getreten ist, infolge der stattgehabten Besitz⸗ wechsel zum Theil thatsächlich, wenn auch nicht rechtlich, einen renten⸗ artigen Charakter angenommen hat. Für die neuen Landestheile, woselbst die Grundsteuer erst mit dem Jahre 1876 bezw. 1878 zur Hebung gelangt ist (Gesetz vom 3. Januar 1874 Gesetz⸗Samml. S. 5), wird jedoch eine derartige Wirkung höchstens in vereinzelten Fällen angenommen werden können.

Es würde aber verfehlt sein, aus dem rentenartigen Charakter, welchen die Grundsteuer in einem Theile des Staatsgebietes an⸗ genommen haben mag, einen Grund für eine abweichende Behandlung dieser Steuer bei der Reform des ganzen Systems zu entnehmen.

Einestheils würde dieser Einwand zum Theil auch bei der Ge⸗ bäudesteuer und selbst der Gewerbesteuer erhoben werden können. Anderntheils ist zu erwägen, daß auch bisher Grund und Boden und Gewerbe als solche der Gemeindebesteuerung unterworfen waren und daß die veränderlichen Zuschläge zu den Realsteuern die Incrustirung dieser Steuern vielfach verhindert haben. Endlich aber handelt es sich bei der geplanten Reform überhaupt nicht um eine völlige Freistelluug des Grund und Bodens und der Gewerbe von jeder Besteuerung, vielmehr bleiben dieselben in vollem Maße der Communalbesteuerung unterworfen. Von einem Geschenk einer auf dem Boden haftenden Rente an den augenblicklichen Besitzer kann daber im Rahmen des Reformplanes nicht die Rede sein. Es handelt sich um eine Erleichte⸗ rung der communalen Lasten der Gemeinden und der Gutsbezirke durch den Verzicht des Staates auf die unmittelbare Besteuerung der Objecte, und das Maß der hierdurch eintretenden Verminderung der Belastung der einzelnen Objecte ist bedingt durch Verhältnisse, welche sich für den einzelnen Verband nicht übersehen lassen. Jeden⸗ falls bleibt die Steuerpflicht der Objecte selbst bestehen. Dies gilt, wenn auch zum theil in anderer Form insbesondere auch von denjenigen Besitzungen, welche einem Gemeindeverbande nicht angehören, sondern einen selbständigen Gutsbezirk bilden. Abgesehen davon, daß der Be⸗ sitzer eines solchen Gutes nach wie vor der unmittelbare Träger der Communallasten innerhalb des Gutsbezirks bleibt, wird er als An⸗ gehöͤriger der weiteren Communalverbände auch fernerhin der Kreis⸗ b

esteuerung unterliegen und durch diese in der Regel schärfer als isher getroffen werden, falls nach den Vorschlägen der Staats⸗ regierung die Ueberweisung von Ueberschüssen aus den Getreide⸗ und Viehzöllen nach Maßgabe des Gesetzes vom 14. Mai 1885 in Zukunft fortfällt. 8

Wenln allgemein die staatliche Doppelbesteuerung durch den Ver⸗

zicht auf die Realsteuern beseitigt werden soll, ist es selbstverständlich gänzlich unthunlich, Grundbesitzungen und Gewerbebetriebe um des⸗ willen davon auszuschließen, weil sie zu dem politischen Verbande eines Gutsbezirkes gehören. 8

3) Ebenso wenig ist ein Grund gegen den Verzicht des Staates auf die Grund⸗ und Gebäudesteuer daraus herzuleiten, daß bei Auf⸗ erlegung dieser Abgabe Entschädigungen für die damals estehenden Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen gewährt worden sind. Allerdings würde es nicht gerechtfertigt sein, den Entschädigten nun⸗ mehr die Last wieder abzunehmen und daneben die Entschädigung zu belassen, deren, Voraussetzungen mit dem Verzichte des Staates auf die Grundsteuer hinfällig werden. Durch den Erlaß der Leistung wird die Verpflichtung zur Erstattung der als Gegenleistung 8n. Entschädigung begründet. Eine nothwendige Einschränkung erleidet dieser Grundsatz nur hinsichtlich derjenigen Grundstücke, welche nach erfolgter Entschädigung durch lästiges Rechtsgeschäft mit Ausnahme des Falles der Erbtheilung veräußert worden sind; hier fehlt es an einem Erstattungspflichtigen, weil der gegenwärtige Besitzer von der Entschädigung kejnen Vortheil bezogen hat, dem estschädigten Vorbesitzer aber die Aufhebung der Grundsteuet nicht zu gute kommt. Wenn in derartigen Fällen, wie in der Begründung des er⸗ wähnten Gesetzentwurfes dargethan ist, von der Rückforderung der Entschädigungssumme abgesehen werden muß, so ist dieser Umstand von untergeordneter Bedeutung und in keinem Falle dazu angethan, den Fortgang der für nothwendig erkannten Steuerreform in Frage Die Ersetzung der .“ durch neue Einnahme⸗

quellen.

Mit der Aufgabe der Ertragssteuern verzichtet der Staat auf folgende sichere Einnahmen: 8 39 907 000

38 Grundsteuer 3 Gebãudesteuer 35 086 000 F 19 811 000

Steuer vom stehenden Gewerbebetriebe 6 926 000 101 730 000

Bergwerksabgaben . . . . . . zusammen.

Unter Abrundung auf Tausende sind hierbei die Grund⸗, Gebäude⸗ und Bergwerkssteuer nach dem Voranschlage im Staatshaushalts⸗Etat für das Etatsjahr 1892/93, die Gewerbesteuer einschließlich der Betriebssteuer mit dem im § 81 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 contingentirten Betrage angesetzt.

Diesem nach Lage der Staatsfinanzen in vollem Betrage zu deckenden Ausfalle stehen gegenüber:

1) die den Betrag von 80 000 000 übersteigenden, durch § 82

s Einkommensteuergesetzes für die Zwecke der Steuerreform elegten Mehrerträge der Einkommensteuer.

Das gesammte Veranlagungssoll der Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 beträgt 124 842 848 ℳ.

Bei der bisherigen Klassen⸗ und Einkommensteuer blieb die Ist⸗ einnahme hinter dem Hebungssoll regelmäßig um mehr als 3 % des letzteren zurück; für die neu veranlagte Einkommensteuer ist mit Rück⸗ sicht auf die ungewöhnlich zahlreichen Berufungen der Steuerpflichtigen der Ausfall auf mindestens 4 %, somit die zu erwartende Isteinnahme auf rund 120 000 000 und der für die Staatskasse verfügbare Ueberschuß auf nicht mehr als 40 000 000 zu veranschlagen. Die Einstellung eines höheren Betrages in diese Rechnung wäre unstatthaft, kann insbesondere auch nicht durch den Hinweis darauf begründet werden, daß bis zum Inkrafttreten der Reformgesetze 1. April 1895 der Jahresertrag der Einkommensteuer naturgemäß steigen werde. Wenn auch diese Voraussetzung unter normalen Verhältnissen im allgemeinen zutrifft, so ist doch in allen Fällen mit der Thatsache zu rechnen, daß die Steigerung der nothwendigen Staatsausgaben mit derjenigen der Einnahmen mindestens gleichen Schritt hält; den Grundsätzen einer richtigen Finanzwirthschaft, welche die dauernde Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben anzustreben hat, würde es daher nicht entsprechen, wenn man zum Zwecke der Balancirung ohne Rücksicht auf die sichere Vermehrung der Ausgaben nur die Einnahmen nach ihrem künftigen Mehrertrage einstellen wollte. Ueberdies darf für die nächsten Jahre auf den im § 82 des Ein⸗ kommensteuergesetzes angenommenen jährlichen Zuwachs der Einkommen⸗ steuer nicht mit Sicherheit gerechnet werden.

Unter der Herrschaft des aufgehobenen Einkommensteuergesetzes war die regelmäßige jährliche Steigerung des Veranlagungsolls zum nicht geringen Theil dem Umstande zuzuschreiben, daß es alljährlich in gewissem Umfange gelang, bisher verborgenes Einkommen neu zur Be⸗ steuerung heranzuziehen. Dieses Moment wird künftig von minderer Bedeutung sein, nachdem in gleicher Richtung die erstmalige Abgabe der Steuererklärungen mit einem Schlage eine weitgehende Wirkung geäußert hat. Fortan ist das Wachsthum des Einkommensteuerertrages in der Hauptsache durch die Erwerbsverhältnisse und die Zunahme des Volks⸗ wohlstandes bedingt, in der gegenwärtigen wirthschaftlichen Lage aber ist für die nächsten Jahre die Erwartung einer aufsteigenden Ent⸗ wickelung nicht begründet. Im Gegentheil fehlt es nicht an sicheren Anzeichen, daß bei wichtigen Klassen der Steuerpflichtigen, so ins⸗ besondere bei den Actiengesellschaften, zunächst auf eine rückläufige Be⸗ wegung in den Veranlagungsergebnissen gerechnet werden muß.

Nicht in Betracht kommen hier die Bestände des gemäß § 83 des Einkommensteuergesetzes bis zum 1. April 1895 aufzusammelnden Fonds, über dessen Verwendung dem Landtage eine besondere Vorlage unter⸗ breitet wird.

2) Sodann sind zur Deckung des Ausfalles diejenigen Beträge für die Staatskasse in Anspruch zu nehmen, welche gegenwärtig auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 128) den Kreisen aus den landwirthschaftlichen Zöllen zufließen.

Die gegen das Ueberweisungsprincip im allgemeinen sprechenden Gründe sind bereits dargelegt; dieselben treffen in verstärktem Maße auf die in ihrem Betrage veränderlichen Ueberweisungen an die Kreise zu. Die Aufgaben und folglich die Bedürfnisse gerade der Kreise sind in den verschiedenen Theilen der Monarchie sehr verschieden: die Vertheilung der Zollüberschüsse geschieht aber ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Aufgaben und der dadurch bedingten Aufwendungen. Wenn daher auch für zahlreiche Kreise die nützliche Verwendung der überwiesenen Mittel und eine wohlthätige Wirkung des bezeichneten Gesetzes anzuerkennen ist, so hat doch auch vielfach das Gegentheil stattgefunden und sind mit den den Kreisen ohne eigene ee. zu⸗ geflossenen Mitteln Ausgaben für Zwecke gemacht, für welche ein dringendes Bedürfniß nicht vorlag, oder deren Befriedigung in ver⸗ schiedenen Provinzen besser den Gemeinden zu überlassen gewesen wäre.

In der Natur dieser Ueberweisungen liegt die Gefahr, daß sie an der einen Stelle Bedürfnisse hervorrufen und an der anderen Stelle nicht decken und überall zu einer leichten Bewilligung von Ausgaben verleiten, ohne daß der Werth derselben an den entsprechenden dafür zu bringenden Opfern gemessen wird.

Eine solche Einrichtung würde daber auch, abgesehen von der Nothwendigkeit der Heranziehung der Ueberweisungen zur Deckung des finanziellen Ausfalls bei einer endgültigen Neuordnung des gesammten communalen Steuerwesens nicht ferner aufrecht erhalten werden können.

Wie die Berathungen über das Gesetz vom 14. Mai 1885 er⸗ geben, war sie in der That auch von ihren Urhebern von vornherein als eine nur vorübergehende Maßregel gedacht, welche bezweckte, die Ueberweisung der Grund⸗ und Gebäudesteuer materiell vorzubereiten. (Stenogr. Ber. über die Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten Session 1885 Bd. III S. 1612 Drucks. Nr. 59.)

So sehr das Gesetz vom 14. Mai 1885 gegenwärtig die Durch⸗ führung einer organischen Reform erleichtert, so findet in derselben doch jene provisorische Ausstattung der Communalverbände keinen Raum mehr.*)

Auch vom Standpunkte des Haushaltes der Kreise kann die Auf⸗ hebung des Gesetzes vom 14. Mai 1885 keine Bedenken finden, inso⸗ fern für die fortfallende Einnahme ein mehr als entsprechender Ersatz

Die besonderen Gründe, aus welchen den Kreisen sind in der Be⸗

künftig die Betriebssteuer überwiesen werden soll, gründung des Gesetzentwurfs ausführlich dargelegt.