Die den Rummern unserer Pfandbriefe vorgedruckten Nullen, z. B. 000181, 006181, 015432 ete. etc. finden in vorstehender Liste keine Berücksichtigung. 1
Die Erhebung des Nennwerthes der heute gezogenen Nummern erfolgt gegen Rückgabe der abquittirten Pfandbriefe und der nicht verfallenen Coupons nebst Talons und kann unter entsprechender Stückzinsausgleichung schon von jetzt an geschehen, muß aber bis längstens 1. Januar 1893 vor sich gehen, an welchem Tage die couponsmäßige Verzinsung aufhört.
Verspäteten Erhebungen wird ein einprozentiger Depositalzins zugestanden. Der gleiche Depositalzins wird für die gekündigten Pfandbriefe der Serien I und II
vom 1. Januar 1887 und der Serien III — VIII vom 1. März 1887 an verrechnet.
Die Zahlung der verloosten und gekündigten Summen wird kosten⸗ und spesenfrei geleistet bei unserer Kassa in München, den Filialen der Bayerischen
Notenbank in Augsburg, Kempten, Ludwigshafen, Nürnberg, Negensburg und Würzburg, der Agentur der Bayerischen Notenbank in Lindau, ferner bei der k. Hauptbank in Mürnberg und den k. Filialbanken in Amberg, Ansbach, Augsburg, Bamberg, Bayreuth Hof Ludwigshafen, Passau, Regensburg, Schweinfurt, Straubing und Würzburg, bei den Bankhäusern M. A. von Roth schild & Söhne in Frankfurt a. M., Doertenbach &8 Comp. in Stuttgart, A. Böhm in Landshut und Dresdner Bank in Dresden endlich bei der Subdirektion der Versicherungsanstalten der Bayer. Hypotheken⸗ und Wechselbank in Berlin, Lindenstraße 3. Auf Namen gestellte oder vinkulirte Pfandbriefe können nur gegen vollständig genügende Abquittirung des in unseren Büchern eingetragenen Eigenthümers zur Auszahlung gelangen, wozu bei Stiftungen und anderen curatelmäßigen Corporationen und Personen die Genehmigung der einschlägigen Curatelbehörde
erforderlich ist. 8
1 Die unterfertigte Bank in München wird auf Verlangen den Ankauf neuer Pfandbriefe an Stelle der
verloosten oder gekündigten um den Tageskurs besorgen. “ ““
1I1“”n dem Andrange an den Schaltern in unserem Hauptgebäude zu begegnen, haben wir in unserem
Hause Theatinerstraße 11 eine Filialkasse für Einlösung von Coupons und verloosten Pfandbriefen er⸗
richtet, mit welcher auch eine Wechselstube verbunden ist. ö Verloosungslisten sind im Banklokale und bei allen vorbenannten Zahlstellen gratis zu haben.
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Klrlllen.
Geldbedarf die bequemste und vortheilhafteste Einrichtung. Ueber baar zu er⸗ hebende Beträge kann mittelst Checks (Anweisungen) oder brieflich verfügt werden. Checks eignen sich auch zu Zahlungen an Dritte. Ferner werden Anweisungen und Accreditive auf alle in⸗ und ausländische Plätze, dann die Einhebung von Hypothekzinsen, Incasso von Wechseln u. dgl. besorgt.
Auf Antrag können Loose und verloosbare Effecten für den
Durch diese Einrichtung ist jedem Besitzer von Werthpabieren Gelegenheit gegeben, alle jene Vortheile auszunützen, die eine regelmäßige Bankverbindung gewährt.
In erster Linie sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß über alle Vermögensangelegenheiten der Deponenten das unverbrüchlichste Stillschweigen
eingehalten wird. Die Beamten sind durch Handgelöbniß zur strengsten Einhaltung
verleihen.
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dieser Maßregel verpflichtet, überdieß sind die Einrichtungen so getroffen, daß nur wenige Beamte von dem jeweiligen Stande der Depoôts Kenntniß haben. Für die Sicherheit der Depöts bestehen die umfassendsten Maßregeln, außerdem haftet hiefür die Bank nach den Bestimmungen des Reglements mit ihrem gesammten Vermögen, bietet daher die denkbar größte Garantie.
Die Leistungen der Bank sind in den §§ 2, 6, 7 und 8 des Reglements bezeichnet. Die Gebühren sind mäßig (50 Pfg. per 1000 Marh und entsprechen kaum den namhaften Zinsverlusten, welche nur zu oft dadurch entstehen, daß die Ver⸗ loosungen und Kündigungen von den Besitzern von Werthpapieren übersehen werden.
Außer einer sachgemäßen Verwaltung und unbedingt sicheren Aufbewahrung der Werthpapiere sind die Vortheile des Check⸗ und Conto⸗Corrent⸗Verkehrs ge⸗ boten, auf welche besonders aufmerksam gemacht wird. 3
1 Jedem Deponenten wird eine laufende Rechnung eröffnet. Es werden auf derselben alle eingehenden Beträge für eincassierte Coupons, verlooste und verkaufte Effecten gutgeschrieben und verzinst. Für Solche, die sich nicht sogleich wieder zum Ankauf eines Papieres entschließen können oder das Geld später für andere Zwecke verwenden wollen, bleibt dasselbe somit nicht zinslos liegen.
Ebenso kann Baargeld, das nicht aus den Beständen des Depôts herrührt jederzeit auf dieses Conto verzinslich eingelegt werden, wie z. B. Mietherträgnisse, Pachtgelder, Hypothekzinsen oder Einnahmen für Quartals⸗ und Jahresrechnungen, Gehälter und Pensionen, die erst nach und nach wieder Verwendung finden u. dgl. mehr. Auch in anderer Richtung bietet diese Rechnung manche Vortheile. Die Coupons verfallen zu verschiedenen Zeiten in verschiedenen Beträgen, während der Capitalist in ziemlich gleichen Monatsbeträgen seine Jahresrente abheben möchte oder er braucht zu gewissen Terminen größere Summen, als momentan disponibel sind. Geschäftsleute aller Art haben Betriebsmittel nöthig zur Bezahlung von Waaren, Materialien, Gehalten, Löhnen u. s. w. Andere wollen günstige Con⸗ juncturen benützen zum Ankauf von Papieren oder Waaren, ohne momentan disponible Mittel zu haben ꝛc. Für solche Fälle kann die Bank nach vorher getroffener Vereinbarung auf Grund der hiefür festgesetzten Bedingungen Vor⸗ schüsse, die in laufender Rechnung belastet werden, gewähren. Eingehende Beträge, auch die kleinsten, werden sofort von dem Vorschusse in Abzug gebracht und sohin immer nur aus dem jeweiligen Reste die Zinsen berechnet, für vorübergehenden
8 1 E1 8 82 8 52
Fall der Pari⸗Ausloosung gegen Coursverlust versichert werden.
Aufträgen zum An⸗ und Verkaufe von Werthpapieren aller Art, gegen Cassa, auf Zeit oder gegen Vorschuß wird die größte Sorgfalt gewidmet und außer den Selbstkosten für die Vermittlung eine Provision nicht über 10 9₰ vom Hundert des Courswerthes berechnet. Rentabilitäts⸗Tabellen über eine Anzahl gangbarer Werthpapiere werden jeden Monat neu gefertigt und den Deponenten auf Verlangen zugestellt. Ferner gestattet die Bank nach Vereinbarung Dispositions⸗ Beschränkungen z. B. in der Weise, daß ein Capital hinterlegt wird, dessen Zinsen⸗ genuß ausschließlich einem Dritten zusteht, während über das Capital selbst ohne Einwilligung des Deponenten nicht verfügt werden darf u. dgl. m. Derartige Beschränkungen werden auf dem Depositenscheine vorgemerkt.
Aus dieser kurzen Darlegung dürfte ersichtlich sein, daß die Einrichtungen. allen Bedürfnissen Rechnung tragen und sowohl den Privatcapitalisten, wie Vor⸗ mündern, Anwälten, Notaren, Verlassenschaftscommissären, ebenso aber auch dem Kaufmanne, Industriellen, Gewerbetreibenden ꝛc. die zweckmäßigste und sicherste Vermögensverwaltung bietet, die überdieß vor Angriffen auf Gut und Leben schützt und den weiteren Vortheil bietet, in allen Geldangelegenheiten in Fühlung mit einem ersten Bankinstitute zu stehen.
Insbesondere ist allen auf dem Lande und in der Provinz lebenden Capitalisten die Errichtung offener Depots zu empfehlen, da sie selten Gelegenheit haben, ihre Werthschaften sicher aufzuheben, die Controle darüber auszuüben, und bei An⸗ und Verkäufen, bei Geldbeschaffung ꝛc. sich meist weitläufiger Vermittlung bedienen müssen.
Auch für Vereine aller Art, Kranken⸗Unterstützungs⸗ und Fabrikscassen, Berufsgenossenschaften u. dgl. dürfte sich keine bequemere, sicherere und billigere Vermögensverwaltung als die von der Bayer. Hupotheken⸗ und Wechselbant gebotene, finden lassen. Die betreffenden Vorstände werden dadurch aller Mühe und Verantwortlichkeit überhoben.
Die Werthpapiere können persönlich oder durch einen Dritten übergeben oder per Post eingesandt werden. In letzterem Falle ist die Bayer. Hypotheken⸗ und Wechsel⸗ bank zur Kostenersparung gerne bereit, auf vorherige Anmeldung und Bekanntgabe des Werthes der zu deponirenden Effecten, die Versicherung derselben zu übernehmen.
Auf Verlangen werden unsere Reglements portofrei zugesandt und weitere Aufschlüsse ertheilt.
und Wechselbank.
Pr. Wild'sche Buchdruckerei (Gebr. Parcus) in München.
8.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Exped
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
ition 888
Insertionsprreis für den Raum einer Uruckzeile 30 4₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Freitag, den 11. November, Abends.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Oberst⸗Lieutenant a. D. von Natzmer, zu Berlin, bisher Commandeur des Cürassier⸗Regiments Königin (Pom⸗ mersches) Nr. 2, und dem Seminar⸗Director a. D., Schulrath Lang zu Reichenbach O.⸗L. den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Oberst⸗Lieutenant z. D. von Blanckenburg zu Dresden, bisher Commandeur des Landwehr⸗Bezirks Bromberg, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,
dem Lehrer Stahl zu Polch im Kreise Mayen und den emeritirten Lehrern ꝛc. Tschierske zu Seebnitz im Kreise Lüben und Finzenhagen zu Oebisfelde im Kreise Garde⸗ legen, bisher zu Klietz im zweiten Jerichowschen Kreise, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohen⸗ zollern, sowie
dem Töpfermeister Carl Müller zu Neuwied das All⸗ gemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem französischen capitaine de fréegate Louis Juhel, Commandanten des Kriegsschiffs „Hugon“, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, sowie dem französischen lieutenant de vaisseau Charles Garnier den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Großherzoglich hessischen Landgerichts⸗Präsidenten Freiherrn von Ricou in Gießen zum richterlichen Mitgliede des Reichs⸗Eisenbahnamts für die Dauer seines gegenwärtigen Staatsamts zu ernennen.
“ Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den Amtsrichtern Bessel in Metz und Dr. Bernheim in Mülhausen den Charakter als Amtsgerichts⸗Rath,
den Landrichtern Dr. Treis und Mehl in Metz den Charakter als Landgerichts⸗Rath, und 1
dem Staatsanwalt Roeffs in Mülhausen den Rang der Räthe vierter Klasse zu verleihen. “
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Nachweisung 88 1— über die Production, die Versteuerung und den Bestand inländischen Branntweins für den Monat Oktober 1892.
Menge
des nach Ent⸗
richtung der
Verbrauchs⸗ . abgabe in den hergestellten freien Verkehr
übergeführten Branntweins. Hektoliter reinen Alkohols.
Zeitabschnitt, auf welchen die Betriebsergebnisse
sich beziehen.
Im Monat Okteber 1892 . . . .. 189 711 191 152
In demselben Zeitraum des Vor⸗
11“““ 156 741 180 473
Am Schlusse des Rechnungsmonats verblieb in den Lagern und Reinigungsanstalten unter steuerlicher Controle ein Be⸗ stand von 187 665 hl.
Die vorstehende Nachweisung beruht auf den Angaben, welche in den der unterzeichneten Stelle seitens der betreffen⸗ den Central⸗Finanzbehoörden der Bundesstaaten allmonatlich zugehenden Reichssteuer⸗Uebersichten gemacht sind.
Berlin, im November 1892. Hauptbuchhalterei des Reichs⸗Schatzamts.
Einfuhr und Ausfuhr von Zucker
.
1) in den freien Verkehr:
2) auf Niederlagen:
1) von inländischem Zucker der Klasse
In der Zweiten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Bekanntmachung des
Einfuhr von ausländischem Zuck
Raffinirter Zucker Rohzucker.
Raffinirter Zucker Rohzucker
a des Zuckersteuergesetzes — b 8
Raffinirter Zucker Rohzucker
im November 1892. : Kaiserliches Statistisches Amt. von Scheel.
Königlich preußischen Kriegs⸗Ministers und des Königlich preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 5. November d. J., betreffend die Unfallversicherung für die Heeresverwaltung, und zwar die Zusammen⸗ setzung der in Preußen errichteten Schiedsgerichte im Bereiche der preußischen Heeresverwaltung, sowie
eine Uebersicht der in den deutschen Münzstätten bis Ende Oktober 1892 vorgenommenen Ausprägungen von
Reichsmünzen veröffentlicht.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Ersten Staatsanwalt Jesse in Erfurt den Charakter als Geheimer Justiz⸗Rath zu verleihen, sowie
den Amtsrichter Mensching in Brotterode zum Staats⸗ anwalt bei dem Landgericht in Kiel,
den Gerichts⸗Assessor Henatsch in Haynau zum Amts⸗ richter in Gleiwitz,
den Gerichts⸗Assessor Maiß in Oppeln zum Amtsrichter in Falkenberg O.⸗S.,
den Gerichts⸗Assessor Liesmann in Northeim zum Amts⸗ richter in Stolzenau, und
den Gerichts⸗Assessor Block in Frankfurt a. M. zum Amtsrichter in Frankfurt a. M. zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: auf den Vorschlag des Magistrats zu Gützkow, Regierungs⸗ bezirk Stralsund, den Gerichts⸗Referendar a. D. Paul Lendel in Berlin zum Bürgermeister der Stadt Gützkow zu ernennen.
Justiz⸗Ministerium.
Dem Notar Wingen in Lennep ist vom 1. Dezember d. J. ab der Wohnsitz in Remscheid angewiesen worden.
Der Rechtsanwalt Michel in Gelnhausen ist zum Notar für den Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Cassel, mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Gelnhausen, und
der Rechtsanwalt Franz Theodor van der Heyde in Rüdesheim zum Notar für den Bezirk des Ober⸗Landesgerichts u Frankfurt a. M., mit Anweisung seines Wohnsitzes in Rüdesheim, ernannt worden.
Finanz⸗Ministerium. Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine ReiheIIl zu den Schuldverschreibungen der Preußischen consoli⸗
dirten 4procentigen Staats⸗Anleihe von 1883.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld⸗ verschreibungen der eußischen consolidirten 4 procentigen Staats⸗Anleihe von 1 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember 1892 ab
unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Controle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs⸗Hauptkassen, sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Controle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein⸗ anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamt Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im vezteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Empfangs⸗ bescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Controle der Staatspapiere sich mit den Inhabern der Zins⸗ scheinanweisungennicht einlassen. Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Ver⸗ zeichniß einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unent⸗ geltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Controle der Staat papiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 3. November 1892. önigliche Hauptverwaltung der Staatsschulden
von Hoffmann
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 11. November.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Sich, laut Meldung des „W. T. B.“, gestern Nachmittag 4 ¾¼ Uhr mit Seiner Königlichen Hoheit dem Erbgroßherzog von Oldenburg von der Wildparkstation aus mittels Sonderzugs nach Königs⸗Wusterhausen begeben; die Rückkehr von dort nach dem Neuen Palais erfolgt heute Abend 10 Uhr 50 Minuten.
Heute versammelten sich die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Rechnungswesen, darauf die vereinigten Ausschüsse für Just wesen und für Rechnungswesen, sowie die vereinigten Aus⸗ schüsse für Eisenbahnen, Post und Telegraphen und für Rech⸗ nungswesen.
Dem Bundesrath sind ferner zugegangen: die Etats für das Königlich sächsische und das Königlich württembergische Reichs⸗ Militär⸗Contingent nebst einer Uebersicht der Etatsstärke des deutschen Heeres für das neue Etatsjahr, sowie der Entwurf eines Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs⸗
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Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich setzte in den Sitzungen vom 7. bis 9. No⸗ vember die Berathung des Abschnitts über die uner⸗ laubten Handlungen (§§ 704 — 736) fort. Der § 721, welcher die Aufrechterhaltung der reichsgesetzlichen Vor⸗ schriften über die Buße ausspricht, wurde an dieser Stelle gestrichen. Anlangend die §S 722 bis 724, welche die Schadensersatzpflicht wegen widerrechtlicher Tödtung eines Menschen näher regeln, erhob sich gegen den sachlichen Inhalt des § 722 Abs. 1, 3 kein Widerspruch. Eine längere Erörterung knüpfte sich dagegen an den Abs. 2 des § 722. Nach dieser Vorschrift zsoll, wenn durch den Tod ein an die Person des Getödteten geknüpftes Vermögensrecht erloschen oder der Erwerb eines Ver⸗ mögensrechts verhindert ist, welches der Getödtete erworben haben würde, wenn seine muthmaßliche Lebensdauer nicht ver⸗
von der Controle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92/94,
kürzt worden wäre, zu dem Nachlaß des Getödteten insoweit