1892 / 268 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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S. 185). Bei den Staatswaldungen beträgt der Reinertrag für das Hektar

einschließlich der Fisch⸗ und Jagdgerechtigkeit abzurunden auf etwa

steuerpflichtigen Liegenschaften zu veranschlagen

1“ 8 Nach den in den Jahren 1871 bis 1881 gesammelten Kauf⸗ Käufen gezahlten Preise durchs

die auf jenen Besitzungen vorhandenen Gebäude eingerechnet worden sind. Läßt man diesen Satz als Multiplicator für das platte Land gelten, nimmt dagegen in den Städten eine höhere Werthziffer, rund 300 für den Thaler Grundsteuerreinertrag an, so beträgt der Kaufwerth der steuerpflichtigen Liegenschaften

6 auch solche der Standesherren, die den Gesammtkauf⸗

zu 1 bereits inbegriffen, deren genommen werden kann. hiernach:

8 1“ hiervon der Werth derjenigen Besitzungen zurückzurechnen, welche den Werth von 6000 nicht übersteigen 17 Nr. 4 des Entwurfs).

Kaufwerths zum Reinertrag nicht durch die Ziffer 190, fondern durch

8

volle Staatseinnahme galt, so ist die Ergänzungssteuer dazu bestimmt und vorzugsweise geeignet, auch in dieser Beziehung einen Ersa zu schaffen. Indem sie sich an den vorhandenen Vermögensstock anlehnt und nach ihrer Gestaltung der unter normalen Verhältnissen auf⸗ steigenden Entwickelung des Nationalwohlstandes folgt, verbindet sie die Sicherheit des Aufkommens mit dem Vorzug eines natürlichen, den steigenden Staatsbedürfnissen entsprechenden Wachsthums. 32 § 18 Steuersätze beißt es in der „Begründung“: „Die vorgeschlagenen Steuersätze betragen durchweg ½ vom Tausend des steuerbaren Vermögens an der unteren Grenze einer jeden Stufe. Die Wahl dieses Steuerfußes wird einerseits durch die nach den vorliegenden Schätzungen angenommene Höhe des rivatvermögens, andererseits durch den beabsichtigten finanziellen rfolg der Ergänzungssteuer bedingt. In dieser Hinsicht darf auf die Vorbemerkungen und die Ankage Bezug genommen werden. Eine degressive Gestaltung der Steuerscala scheint für die Ergänzungs⸗ steuer deshalb nicht angezeigt, weil die Sätze ohnehin mäßig sind, ab⸗ gesehen hiervon aber kleine Vermögensbeträge nicht immer niedrigem Einkommen entsprechen, und deshalb eine Degression keine innere Be⸗ haben würde. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist der in Preußen herkömmliche, der praktischen Handhabung geläufige Stufentarif auch hier zur Anwendung gebracht; die Zwischen⸗ räume der Stufen sind so bemessen, daß innerhalb derselben Stufe nennenswerthe Ungleichheiten durch die verschiedene procentuale Be⸗ lastung der unteren und der oberen Stufengrenze nirgends entstehen.“ Der „Begründung’ ist schließlich eine Schätzung des nach dem Siens en. 2 in rivatver⸗ mögens und des zu erwartenden Steuerertrags beigefügt; die be⸗ zügliche Darlegung sei im Wortlaut ““ In Ermangelung einer Statistik über das Privatvermögen in reußen muß der nachstehende Versuch einer Bewerthung desselben ich zum theil auf mehr oder weniger unsichere Grundlagen stützen, o daß das Ergebniß einen Anspruch auf unbedingte Zuverlässigkeit nicht kann. 8 Mit diesem Vorbehalt ist aber nach dem vorliegenden thatsäch⸗ lichen Material die Annahme begründet, daß der Werth des 2 c. Betracht kommenden Vermögens nicht hinter der überall vorsichtig angelegten Schätzung zurückbleibt. Die Schätzung erstreckt sich auf folgende Vermögenstheile: I. Grundvermögen 1 2 und zwar: 1) Mit Gebäuden bebauter Grundbesitz. Die mit 4 % des Nutzungswerthes zu entrichtende Gebäude⸗ steuer für Wohngebäude ist für das Jahr 1892/93 auf rund 8 . 33 000 000 veranschlagt, mithin beträgt der Gebäudesteuernutzungswerth: 8 rund 825 000 000 Hiervon entfallen nach dem Verhältniß des Steueraufkommens auf die Städte 75 % . ä= 618 750 000 ℳ, auf das platte Land 25 % = 206 250 000 1 Es ist anzunehmen, daß gegenwärtig, nahe am Ablauf der 15jährigen Revisionsperiode für die Veranlagung in den Städten sind noch die durchschnittlichen Miethspreise der Jahre 1868 bis 1877 maßgebend —, die Nutzungswerthe im Verhältniß zu den Verkaufs⸗ .“ niedrig sind. b Nimmt man an, daß der Nutzungswerth durchschnittlich in den Städten 4 ½ %, auf dem Lande 3 % des 8 9. s erhält man als Werth 1“ der städtischen Wohngebäude

618 750 000 ✕%

15 der ländlichen Wohngebäude 206 250 000 %✕ 33 = 6,87 8 8 zusammen 20,62 Milliarden Mark. Die mit 2 % veranlagten gewerblichen Gebäude sind hier außer Betracht gelassen, weil der Werth derselben in dem unter I1 ge⸗ schätzten gewerblichen Anlage⸗ und Betriebskapital inbegriffen ist. 2) Das land⸗ und forstwirthschaftlich benutzte Privat⸗ eigenthum. Die landwirthsch 835 Bere Lrung.

Die landwirthschaftlich genutzte Fläche in Preußen (Ackerland, Wiesen, Weiden, Weingärten), abzüglich der 1 renene,- beträgt rund 24 500 000 ha („Statistisches Handbuch für den Preußischen Staat“, Berlin 1888 S. 184, 196 ff.). Nach einer auf Grund amt⸗ licher Unterlagen angestellten Untersuchung (vergl. „Zeitschrift des Königl. preußischen Statistischen Burcaus“, Jahrg. 1889, S. 243 ff.) beträgt der wirthschaftliche Reinertrag für das Hektar durchschnittlich 39,3 ℳ, mithin für das gesammte Preußen

24 500 000 %✕ 39,3 = 962 850 000 Unter der Annahme einer 4 procentigen Verzinsung ergiebt dies für die landwirthschaftlich genutzte Fläche einen Werth von 8 98 850 Fga 58 nend 24 Mark. Von der gesammten Waldfläche in Preußen entfallen rund 4 708 000 ha auf Privateigenthum (vergl. „Statistisches Handbuch⸗

13,75 Milliarden Mark

8,22 (ebenda, S. 230). Nimmt man an, daß die Ergebnisse der

Privat⸗Forstwirthschaft um 25 % ungünstiger sind als die staatlichen,

und daß der Ertrag eine Verzinsung des Werthes von 3 % darstellt

so ergiebt sich für ein Prirxatforstwerth von 4 708 000 % 8,22 s ¼ x✕ 33 ¼ = rund 967 000 000 ℳ,

1 1““ 1 Milliarde Mark. Hierzu landwirthschaftlich genutzte Fläche rund 24 Milliarden Mark, sind zusammen 25 Milliarden Mark.

8 Zweite Berechnung. Für das Etatsjahr 1892/93 ist der Grundsteuerreinertrag der

für die Städte auf.. ür das platte Land auf

zusammen auf

11 550 000 Thaler, 126 000 000 137 550 000 Thaler. 8

preisen ländlicher Besitzungen (vgl. „Landwirthschaftl. Jahrbücher“ XIII. Bd., Suppl. I 8 76 s stellt sich heraus, daß die bei jenen

eise d hnittlich dem 63,3fachen des Grund⸗ steuerreinertrages gleichgestanden haben, d. h. daß für den Thaler Grundsteuerreinertrag der Preis von 190 gezahlt worden ist, wobei

in den Städten 1 11 550 000 % 300 = 3,465 Milliarden Mark

auf dem Lande 126 000 000 % 190 = 23,940

2 zusammen.

1 usamn . 27,405 Milliarden Mark.

Unter den steuerfreien, hier nicht berücksichtigten Liegenschaften

uf rund 28 Milliarden Mark erhö mögen.

Bei dieser Berechnung sind abweichend von der ersten die

berücksichtigten landwirth Feft Gebäude mit h schätzungsweise auf 3 Milliarden Mark an⸗

Als Werth des gesammten privaten Grundvermögens ergiebt sich zu 1. . 20,62 Milliarden Mark . 25,00

1 zusammen 45,62 Milliarden Markr. Zum Zweck der Veranschlagung des steuerbaren Vermögens ist

Für Besitzungen kleinen Umfangs wird das Verhältniß des

nehmen ist. Einem Kaufwerth von Grundsteuerreinertrag 6000

von 0 = 25 Thalern.

20 Thalern und weniger . . . . . . . und derjenigen mit einem Reinertrage von 20 bis 30 Thalern 1 012 564 ha, rechnet man hiervon

506 282 ha

einen höheren Multiplicator bestimmt, welcher nach den in der zweiten Berechnung angeführten Ermittelungen auf rund 240 anzu⸗ entspricht daher ein

—Nach den Veröffentlichungen des Statistischen Bureaus (Preuß. Statistik Nr. 103, Berlin 1889 S. 12) beträgt der Flächeninhalt der ländlichen Besitzungen mit einem Grundsteuerreinertrage von 2 063 048 ha,

auf die Besitzungen mit 20 bis 25 Thalern Grund⸗ steuerreinertrag, so beträgt für die Besitzungen mit dem Reinertrag bis 25 Thaler der Flächeninhalt . 2 569 330 ha, oder 10,7 %, der daselbst auf 23 933 442 ha angegebenen Gesammt⸗ fläche der ländlichen Besitzungen.

In der vorstehenden zweiten Berechnung ist der Kaufwerth der Liegenschaften in den Städten ausschließlich, auf dem Lande einschließlich der Gebäude 27 405 000 000 veranschlagt. Um den Werth der Gebäude auf den hier mitzuzählen⸗ den kleinen Besitzungen in den Städten mit zu berücksichtigen, mag diese Summe auf rund 30 Milliarden Mark erhöht werden.

Unter Anwendung des oben ermittelten Procentsatzes ist somit

25 Thalern and weniger 8 10, 30 Milliarden 100 = 3,21 Milliarden Mark

zu veranschlagen, sodaß als steuerbares Grundvermögen verbleiben 45,62 Milliarden Mark

3,21 8 8 16“ 42,41 Milliarden Mark.

Niach der Bestimmung im § 17 Nr. 2 des Entwurfs kommen indessen für die Ergänzungssteuer auch Besitzungen mit einem Kauf⸗ werthe von mehr als 6000 ℳ, aber nicht mehr als 16 000 nicht in Betracht, insofern das steuerpflichtige Einkommen des Eigenthümers 900 nicht übersteigt.

Andererseits werden auch Besitzungen mit einem Werthe von weniger als 6000 der Ergänzungssteuer unterliegen, falls nämlich das Gesammtvermögen des Eigenthümers einen höheren Werth erreicht. .

Einen wesentlichen Einfluß auf das Gesammtergebniß werden diese Verschiebungen vermuthlich nicht haben. Mit Rücksicht auf das wahrscheinliche Ueberwiegen der ersteren Combination mag der gefundene Gesammtwerth auf 42 Milliarden Mark abgerundet werden.

II. Das gewerbliche Anlage⸗ und Betriebskapital.

Das dem Betriebe der Land⸗ und Forstwirthschaft gewidmete Kapital ist bereits bei den Ansätzen zu I berücksichtigt.

Hier kommen nur noch die dem sonstigen Gewerbebetriebe jeder Art, einschließlich des Bergbaues und einschließlich der zu gewerblichen 8 dienenden Gebäude (vergl. I Nr. 1) gewidmeten Werthe in Betra Nach den Ergebnissen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1892/93 beläuft sich das aus Handel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues veranlagte Einkommen derjenigen physischen Personen, deren Gesammteinkommen den Betrag von 3000 übersteigt, auf

rund 980 000 000

Die in Gemäßheit des § 16 des Einkommensteuergesetzes bei der Veranlagung von 1434 Actiengesellschaften und Commanditgesell⸗ schaften auf Actien berechneten Ueberschüsse vor Abzug der 3 ½ % des Actienkapitals belaufen sich für das letzte bei der Veranlagung berücksichtigte Geschäftsjahr insgesammt auf

rund 390 000 000 Das diesem Ertrage gegenüberstehende gesammte Actienkapital

beträgt

8 1.“ rund 3 380 000 000 ℳ, sodaß sich für die Actiengesellschaften eine Verzinsung des Kapitals von nahezu 12 % ergiebt.

Eine unmittelbare Anwendung dieses Procentsatzes auf den privaten Gewerbebetrieb ist unstatthaft und die durchschnitt⸗ liche Verzinsung des privaten Anlage⸗ und Betriebskapitals auf 6 %. hoch genug veranschlagt. Andererseits aber kann hierbei das ermittelte Einkommen von 980 000 000 nicht mit dem vollen Betrag in Rechnung gezogen werden, weil darunter das Einkommen derjenigen selbständigen Gewerbetreibenden (Agenten, Makler u. s. w.) inbegriffen ist, deren Betrieb ein nennenswerthes Kapital nicht erfordert. Nimmt man das Ein⸗ kommen dieser Art schätzungsweise auf 80 000 000 an, so setzt das verbleibende gewerbliche Einkommen ein Anlage⸗ und Betriebskapital

voraus

8 von 900 000 000 % 16 = 15 Milliarden Mark.

Hierzu tritt das Kapital derjenigen Gewerbetreibenden, welche bei einem Vermögen von mehr als 6000 ein steuerpflichtiges Ein⸗ kommen von mehr als 900 bis 3000 beziehen.

„Es ist bisher nicht ausführbar gewesen, für die Steuerpflichtigen mit Einkommen von weniger als 3000 die Veranlagungsergebnisse getrennt nach den Arten des Einkommens darzustellen.

Das Veranlagungssoll an Einkommensteuer der physischen Personen e“ hinsichtlich der Einkommen von mehr als 900

bis 3000

8 rund 32 800 000 hinsichtlich der höheren Einkommen 8 Nach diesem Verhältniß wird es nicht zu hoch gegriffen sein, wenn man das in Betracht kommende Anlage⸗ und Betriebskapital in den Einkommensstufen bis 3000 auf ½ der für die höheren Einkommen veranschlagten Summe, also auf 15 Milliarden ½ —2S 5,6 Milliarden Mark annimmt, den Gesammtbetrag also auf 20,6 2. 8

III. Das sonstige Kapitalvermögen.

Nach den Ergebnissen der Einkommensteuerveranlagung für 1892,/93 beziffert sich das aus Kapitalvermögen veranlagte Einkommen der physischen Personen mit mehr als 3000 Einkommen auf

rund 910 000 000 Bei einer durchschnittlichen Verzinsung von 5 % wäre hiernach ein Kapitalvermögen von 18,2 Milliarden Mark, bei 4 ½ % ein solches von 21,3 Milliarden Mark vorauszusetzen, und die Annahme von

1 8 20,5 Milliarden Mark wird daher vorsichtig sein.

Nach dem zu II. angewendeten Verhältniß kommt hierzu als muthmaßliches steuerbarcs Kapitalvermögen in den Einkommensstufen bis 3000 die Summe von

1 20,5 Milliarden * ½ = rund 7,7 Milliarden Mark, sodaß das steuerbare Kapitalvermögen überhaupt auf

8 28,2 Milliarden Mark

zu veranschlagen ist.

zur Controle diene e folgende Zusammenstellung:

ls Gegenstand des Kapitalvermögens in Preußen kommen in

die preußischen Staatsanleihen mit 6 061 000 000 die Reichsanleihen zur Hälfte mit 620 000 000 . die Communalanleihen mit etwa. . . 1 200 000 000 ausländische Werthpapiere in preußischem

Besitz, geschätzt auf . . . . . . .. 1 500 000 000 6 der eüihafter Actien preußischer Actien⸗

gesellschaften, Nominalwerth nach der Einkommensteuerveranlagang .3 350 000 000 die Forderungen aus Hypotheken, Pfand⸗

briefen u. s. w., welche den Schulden

(vergl. IV.) gegenüberstehen.. . 17 (00 000 000

zusammen .e Mlarden Mark

Frage

1I

Hierzu tritt noch der Werth

11“ : E1“

der Kaufwerth der Besitzungen mit einem Grundsteuerreinertrage von

IV. Die Schulden. nehmlich die Belastung des Grundbesitzes in Betracht.

bezirken des preußischen Staats von dem Stande des J (bearbeitet von liche Verschuldung der Besitzungen von mehr als 30 Thalern Grundsteuerreinertrag auf 39,4 % des Verkaufswerthes anzunehmen, wobei der letztere nach der oben in der zweiten Berechnung zu I. Nr. 2 1aoecchx.. „e. ftenh ie ttlich

Nimmt man die gleiche durchschnittliche Verschuldung des städti⸗ schen Gebäudebesitzes an, so würde das steuerbare Grundvermögen (I.) belastet sein mit

39,4

42 Milliarden 100 = rund. 16,5 Milliarden Mark

die außerdem abzugsfähigen persönlichen 8 Schulden mögen schätzungsweise bee.— 111141“ 8 8

zusammen 17 Milliarden Mark V. Unberücksichtigt dürfen bei der Berechnung die Nießbrauchs⸗ und sonstigen auf fremdem Eigenthum haftenden Nutzungerechte bleiben, neile der Werth derselben sich auf der Activ⸗ und Passivseite aus⸗ gleicht. Ein besonderer Betrag ist ferner nicht eingestellt für sonstige selbständige Rechte, wie Verlags⸗, Patentrechte und dergl, weil 8 an den erforderlichen Anhaltspunkten zur Schätzung des Gesammt⸗ werthes derselben fehlt, übrigens das Ergebniß dadurch nicht wesentlich beeinflußt werden dürfte.

ahres 1883“*

111“

Werthen Deckung finden wird. Die Zusammenstellung der vorstehenden Schätzungen ergiebt: I. Grundvermögen, einschließlich des dwirt Inventars, ausschließlich der gewerblichen Gebäude

b 42,0 Milliarden Mark II. Gewerbliches Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapital, einschließlich der gewerb⸗ b 8 Sonstiges Kapitalvermöhen. 28,2 8 8 zusammen 90,8 Milliarden Mark Davon gehen ab:

111““ 8 8 verbleiben 73,8 Milliarden Mark. Hiernach ist das im Sinne des Gesetzentwurfes steuerbare Gesammt⸗

vermögen auf 70 bis 80 Milliarden Mark zu veranschlagen.

Die Sätze des im § 18 des Entwurfs vorgeschlagenen Tarifs betragen an der unteren Grenze einer jeden Vermögensstufe 1⁄½ % des steuerbaren Vermögens, während die durchschnittliche Höhe der Belastung auf etwa 19⁄¼40 %0 anzunehmen ist.

Bei Zugrundelegung eines Gesammtvermögens von 73,8 Milliarden Mark würde sich also das zu erwartende Steueraufkommen be⸗

rechnen auf 3,8 Milliarden 1 ¾0 1000

= 35 055 000

Das Communalabgabengesetz.

zu dem Entwurf entnehmen wir folgende

Der Begründung zu estehende Gemeindeabgabenrecht

Ausführunge über das

a. In den Stadtgemeinden. IS zunächst die Stadtgemeinden in den östlichen Provinzen der 2 onarchie betrifft, so war gemäß der Städteordnung vom 19. November 1808 (§§ 26, 56, 184) jeder Bürger verpflichtet, „zu den städtischen Bedürfnissen aus seinem Vermögen und mit seinen Kräften die nöthigen Beiträge zu leisten. Die Ausführun dieser Anordnung lag den städtischen Behörden ob, ohne da die Städteordnung für erforderlich erachtet hatte, weitere Be⸗ stimmungen wegen der Art der Vertheilung der städtischen Lasten zu treffen. Ergänzt wurde die Lücke durch die Vorschrift im § 13 des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820 (Gesetz⸗Samml. S. 134), wonach unter Vorbehalt der Genehmigung der vorgesetzten Regierung den Gemeinden überhaupt die Deckung ihres Steuerbedarfs auf dem Wege einer Erhöhung der Klassen⸗ oder der Mahl⸗ und Schlachtsteuer gestattet war, andere Auflagen und Auf⸗ schläge aber nur unter den im Gesetz angegebenen Voraussetzungen und in allen Fällen nur insoweit erhoben werden sollten, als solche den Bestimmungen der allgemeinen Steuergesetze nicht hinderlich seien. Eingehendere Vorschriften über das städtische Steuerwesen ent⸗ halten die §§ 35 44, 121, 122 der revidirten Städteordnung vom 17. März 1831 (Gesetz⸗Samml. S. 9). Nach diesen sind die Mit⸗ glieder der Gemeinde verpflichtet, zu den der Stadt obliegenden Leistungen, insofern das Kämmereivermögen nicht hinreicht, „na⸗ h Ver⸗ 285 ihres Vermögens Geldbeiträge und persönliche Dienste zu eisten“. Für den Fall der Cinführung von Gemeindcauflagen ist die Bestimmung darüber, „zu welchen landesherrlichen Steuern Gemeinde⸗ zuschläge zulässig sind“, einer besonderen Instruction vorbehalten und die Zustimmung der Ministerien des Innern und der Finanzen für alle Auflagen als erforderlich erachtet, „welche nach einem anderen Maßstabe als dem der Staatssteuern aufgebracht werden-. Im übrigen verweist die Städteordnung wegen der Heranziehung der Staatsdiener und Militärpersonen zu den Gemeindelasten auf das Gesetz vom 11. Juli 1822 (Gesetz. Samml. S. 184) und verpflichtet auch diejenigen Eigenthümer von Grundstücken im Stadtbezirke, welche in demselben keinen Wohnsitz haben, „zu den dem Grundeigenthum etwa aufgelegten Leistungen“. Die in den Stadtgemeinden der östlichen Provinzen mit Aus⸗ schluß der Städte in Neuvorpommern und Rügen, zur Zeit maß⸗ gebenden steuerrechtlichen Bestimmungen sind, was die directen Steuern betrifft, vornehmlich in der Städteordnung vom 30. Mai 1853 (Gesetz⸗Samml. S. 261 §§ 4, 53) in dem Freizügigkeitsgesetze vom 1. November 1867 (B. G. Bl. S. 55) und in dem Com⸗

munalabgabengesetze vom 27. Juli 1885 18 S. 327), an⸗

langend dagegen die indirecten Steuern hauptsächlich in dem Zollver⸗ einigungsvertrage vom 8. Juli 1867 (B. G. Bl. S. 81) und in dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Schlacht⸗ und Mahlsteuer, vom 25. Mai 1873 (Gesetz⸗Samml. S. 222) enthalten. Nach der Städte⸗ ordnung sind die Einwohner des Stadtbezirks zur Theilnahme an den Ge⸗ meindelasten überhaupt verpflichtet: diejenigen Personen, welche, ohne in dem Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben, zur Theilnahme an denjenigen Lasten, welche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind; in gleichem Umfange juristische Per⸗ sonen, welche in dem Stadtbezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben; unter näher bestimmten Voraus⸗ setzungen endlich auch solche Personen, welche sich im Stadtbezirke nur aufhalten. Im übrigen regelt die Städteordnung, im wesent⸗ lichen im Anschlusse an die bereits bestehenden älteren Be⸗ stimmungen, die Steuerpflicht der Militärpersonen, der Staats⸗ beamten, der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschul⸗ lehrer und deren Dienstgrundstücke, sowie die Steuerpflicht

nicht berücksichtigter Kapitalien.

14“X“

der zu cinem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grund⸗

11“ 8 8 1 ““

Da sdie gewerblichen Schuldverhältnisse bereits bei Berechnung des Anlage⸗ und Betriebskapitals berücksichtigt sind, kommt bech e

Nach den „Ermittelungen über die durchschnittliche Höhe der Grundbuchschulden der bäuerlichen Besitzungen in 52 SeBrkase 1

ugust Meitzen, Berlin 1884/85) ist die durchschnitt⸗

Andererseits ist die den Steuerertrag vermindernde Wirkung der im § 17 Nr. 3 des Entwurfs den Wittwen, Waisen und Erwerbsunfähigen eingeräumte Begünstigung nicht zu übersehen und deshalb außer Betracht gelassen worden, zumal das Minderaufkommen jedenfalls zum theil in den nach dem vorigen Absatze hinzutretenden

landwirthschaftlichen 8

ücke. Anlangend die Art der Aufbringung der Gemeindesteuern, so önnen die Steuern entweder in Zuschlägen zu den Staatssteuern oder in besonderen, ihrer Art nach nicht näher bezeichneten directen oder indirecten Gemeindesteuern bestehen, welche der Genehmigung der Auf⸗ ichtsbehörde bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht oder in ihren Phtaceggen verändert werden sollen. Werden Zuschläge zu den Staats⸗ reuern erhoben, so ist der Gewerbebetrieb im Umherziehen von einer

elastung frei zu lassen, die Genehmigung der Regierung aber ist erforderlich bei allen Zuschlägen zur Einkommensteuer, bei Zuschlägen zu den übrigen directen Steuern, wenn der Zuschlag 50 % der Staats⸗ steuern übersteigen oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden soll, endlich bei Zuschlägen zu den indirecten Steuern. Eine wesentliche Ergänzung haben die Vorschriften der Städteordnung durch das Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867 infofern er⸗ halten, als die Gemeinden nach § 8 desselben berechtigt sind, neu Anziehende gleich den Gemeindeeinwohnern zu den Gemeindelasten heranzuziehen, sobald die Dauer des Aufenthalts den Zeitraum von drei Monaten überstiegen hat, sodann durch das für den Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, erlassene Gefetz vom 27. Juli 1885 insofern, als dasselbe die Gemeinde⸗ besteuerung des Einkommens der juristischen Personen mit Einschluß des Staates, der Erwerbsgesellschaften ꝛc. des Näheren geregelt und eingehende Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung getroffen hat.

Anlangend die Erhebung indirecter Abgaben, so sollen gemäß Artikel 5 Fisfer I des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 ausländische Erzeugnisse, die bereits mit einem Zoll von mehr als 15 Groschen für den Centner belegt sind, keiner wei⸗ teren Abgabe für Rechnung der Communen unterliegen, eine Beschränkung, welche durch das Reichsgesetz vom 27. Mai 1885 (R.⸗G.⸗Bl. S. 109) allgemein hinsichtlich der Besteuerung von Mehl und anderen Mühlenfabrikaten, von Backwaaren, Fleisch ꝛc. und zu Gunsten der Communen und Corporationen außerdem noch hinsichtlich der Besteuerung von Bier und Branntwein in Fortfall gekommen ist. Sodann aber ist, anlangend die inländischen Erzeugnisse, nach Artikel 5 Ziffer II § 7 a. a. O. die Erhebung von Abgaben für Rech⸗ nung der Communen und Corporationen, durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, nur für die im Vertrage näher bezeichneten zur örtlichen Consumtion bezeichneten Gegenstände (Bier, Brennmaterialien, Marktvictualien und Fourage, der Mahl⸗ und Schlachtsteuer unterliegende Erzeugnisse ꝛc.), außerdem vom Weine nur in den eigentlichen Weinländern und vom Branntwein nur unter den im Vertrage näher angegebenen Voraussetzungen, im übrigen aber bei Wein, Bier und Branntwein nur unter Beachtung des als zulässig erachteten Maximalbetrags der Besteuerung gestattet. Was insbesondere die Erhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer betrifft, so ist durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 diese Steuer als Staatssteuer auf⸗

ehoben, sodann in denselben Städten, in welchen die Steuer als Etaatsstener bis dahin erhoben worden war, die Mahlsteuer auch als Gemeindesteuer aufgehoben und die Forterhebung der Schlachtsteuer 8 unter den im Gesetze angegebenen Voraussetzungen gestattet worden.

Wegen der Erhebung von Gebühren hat die Städteordnung vom 30. Mai 1853 in ihrem § 52 Bestimmungen nur insofern getroffen, als es sich um Einzugs⸗, Eintritts⸗ oder Hausstandsgeld handelt; Bestimmungen, welche durch neuere Gesetze theils abgeändert, theils aufgehoben sind. Im Uebrigen können gemäß Art. 102 der Ver⸗ fassungsurkunde vom 31. Januar 1850 Staats⸗ und Kommunal⸗ beamte Gebühren nur auf Grund des Gesetzes erheben und nach § 17 der Sporteltaxordnung vom 25. April 1825 (Gesetz⸗Samml. S. 129) dürfen unter anderem auch die städtischen Behörden für ihre Amts⸗ handlungen Gebühren, welche ihnen nicht auf Grund besonderer Rechtsnormen zustehen, nur insofern erheben, als sie ein Recht dazu bereits vor der Verkündigung dieser Taxordnung besessen haben.

In den Städten von Neuvorpommern und Rügen ist die Auf⸗ bringung der Gemeindesteuern durch den § 5 des Gesetzes vom 31. Mai 1853 (Gesetz⸗Samml. S. 291) dem § 53 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 entsprechend geregelt, im übrigen aber soweit reichs⸗ und landesrechtliche Vorschriften nicht bestehen der Autonomie überlassen.

2) In den Stadtgemeinden der Provinzen Schleswig⸗Holstein, West⸗ falen und Rheinland, des Regierungsbezirks Wiesbaden, soweit die Städte⸗ ordnung vom 8. Juni 1891 gilt, und in der Stadt Frankfurt a. M. sind die Gemeindeabgaben im wesentlichen wie in den Stadtgemeinden der östlichen Provinzen geregelt; insbesondere decken sich die Bestim⸗ mungen im § 52 der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 (Gesetz⸗Samml. S. 237), im § 49 der Städte⸗ ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Gesetz⸗ Samml. S. 406), im § 62 des Gemeindeverfassungsgesetzes für die Stadt Frankfurt a. M. vom 25. März 1867 (Gesetz⸗ Samml. S. 401), im § 72 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig⸗Holstein, vom 14. April 1869 (Gesetz⸗Samml. S. 589) und im der Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 107) wegen des Aufbringens des communalen Steuerbedarfs durch Zuschläge zu den Staatssteuern und durch besondere Steuern fast wörtlich mit dem § 53 der Städte⸗ ordnung vom 30. Mai 1853.

3) In den Städten der Provinz Hannover ist die Aufbringung der Gemeindeabgaben durch die zum theil abgeänderten §§ 13, 14, 16, 24/25, 114, 118 und 119 der dortigen revidirten Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hann. Gesetz⸗Samml. S. 141), sodann vor⸗ nehmllch durch das zu 1 angegebene Gesetz vom 27. Juli 1885 und die dort bezeichneten reichsgesetzlichen Bestimmungen geregelt. Gemäß § 119 a. a. O. sollen „bei Anordnung und Umlegung der Gemeinde⸗ abgaben angemessene Grundsätze befolgt“ und „bei Einführung neuer oder Veränderung bestehender Gemeindeabgaben“ soll die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nachgesucht werden.

4) Die Gemeindeordnung für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 (Kurh. Gesetz⸗Samml. S. 171) weist wegen der Deckung des Gemeindebedarfs in ihrem § 73 zunächst auf die Erhebung von Verbrauchsauflagen hin. Nach § 77 der Ge⸗ meindeordnung kann eine Gemeindeumlage nur stattfinden, wenn die Verbrauchsauflagen zur Bestreitung der der Gemeinde obliegenden Ausgaben nicht ausreichen. Die Umlagen werden so lange nach dem hergebrachten Vertheilungsfuße erhoben, als derselbe nicht durch Gesetz oder Ortsstatut abgeändert ist.

b. In den Landgemeinden.

1) In den Landgemeinden der östlichen Provinzen bildeten bis zum Erlaß der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 (Gesetz⸗ Samml. S. 233) die Vorschriften in den §§ 37 bis 45 Theil II. Titel 7 des Allg. L.⸗R. und der zu a 1 schon erwähnte § 13 des Gesetzes vom 30. Mai 1820, die grundlegenden Bestimmungen für die Aufbringun und Vertheilung der Abgaben und Dienste. Gemäß § 43 a. a. O. sollten die Gemeindeabgaben in der Regel nach dem Verhältnisse der landesherrlichen Steuern auf⸗ gebracht und unangesessene Dorfeinwohner zu solchen Lasten, von welchen nur die angesessenen Wirthe Vortheil haben, nicht heran⸗ gezogen werden. 8 1

Die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 hat die Gemeinde⸗ abgaben in ihren §§ 10 bis 38 und was die communalen Ver⸗ bände betrifft in ihrem § 137 geregelt. Die für den vorliegenden Zweck wesentlichen Bestimmungen sind folgende:

Den directen persönlichen Gemeindeabgaben unterliegen alle ersonen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, ferner die ctiengesellschaften ꝛc. nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juli 1885,

endlich diejenigen Personch, auf welche die Vorschrift im § 8 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 in Anwendung gebracht wird. Geistliche, Volksschullehrer und Kirchendiener genießen jedoch die letzteren nur unter bestimmter Voraussetzung be⸗ züglich ihres Diensteinkommens Steuerbefreiung und wegen der Steuerbefreiungen der Beamten, Militärpersonen ꝛc. ver⸗ weist die Gemeindeordnung auf das bestehende Recht. Den auf den Grundbesitz gelegten Gemeindeabgaben sind die innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundstücke und Gebäude

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mit der Einschränkung unterworfen, daß die von der Staatsgrund⸗ und Gebäudesteuer befreiten Grundstücke nur nach Maßgabe der Cabinets ordre vom 8. Juni 1834 (Gesetz⸗Samml. S. 87) herangezogen werden können. Die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer sind von Gemeindeauflaͤgen befreit. Den vom Gewerbebetriebe zu entrichtenden Gemeindeabgaben unterliegen die innerhalb des Gemeindebezirks betriebenen stehenden Gewerbe. Wegen der Vermeidung von Doppelbesteuerung, wegen der Besteuerung der Beamten und Militärpersonen nimmt die Landgemeindeordnung auf die dieserhalb bestehenden Bestimmungen Bezug.

Die Vertheilung der auf das Einkommeu gelegten directen Gemeindeabgaben darf nur durch Zuschläge zu der von den Gemeinde⸗ angehörigen zu entrichtenden Staatseinkommensteuer erfolgen, wobei⸗ die Heranziehung von Gemeindeabgabenpflichtigen mit einem Ein⸗ kommen von nicht mehr als 900 gleichfalls vorgesehen ist. Sonstige directe Gemeindeabgaben können nur als Zuschläge zu den Staats⸗ steuern oder als besondere Gemeindeabgaben vom Grundbesitz und von dem Betriebe aller oder einzelner stehender Gewerbe erhoben werden. Zuschläge zur Staatseinkommensteuer und besondere directe Gemeindeabgaben nach dem Gesetze vom 27. Juli 1885 dürfen nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Grund⸗ und Gebäude⸗ steuer sowie der Gewerbesteuer oder Einführung besonderer directer Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe erhoben werden, und umgekehrt. Die der einzelnen Steuer⸗ gattungen nach verschiedenen Procentsätzen ist zulässig. Die Grund⸗ und Gebäudesteuer sowie die drei obersten Klassen der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe sind jedoch bei der Gemeindebesteuerung mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage des⸗ jenigen Procentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommen⸗ steuer belastet wird.

Im übrigen verweist die Landgemeindeordnung wegen der Er⸗ bebung indirecter Abgaben auf die Reichsgesetze und gestattet die Er⸗ hebung von Gebühren für die Benutzung der von der Gemeinde zu öffentlichen Zwecken bereit gehaltenen Einrichtungen und für die In⸗ anspruchnahme von Leistungen seitens der Gemeinde.

Durch das Gesetz vom 4. Juli 1892 (Gesetz⸗Samml. S. 147) sind die Bestimmungen der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 auf die Provinz Schleswig⸗Holstein mit mehreren, hier jedoch nicht in Betracht kommenden Abänderungen übertragen worden.

2) In den Landgemeinden der Provinz Westfalen und der Rhein⸗ provinz sind die Gemeindeabgaben im wesentlichen in derselben Weise geregelt, wie in den Stadtgemeinden dieser Provinzen (§§ 2, 57, 59 bis 64 der Landgemeindeordnung für Westfalen vom 19. März 1856, Gesetz⸗Samml. S. 265; §§ 22,. 28 bis 31 der Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845, Gesetz⸗Samml. S. 523, und Artikel 7 des Gemeindeverfassungsgesetzes für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Gesetz⸗Saminl. S. 435).

3) In den Landgemeinden der Provinz Hannover ist in der Regel „das Beitragsverhältniß zu den gesammten directen Staats⸗ steuern als Beitragsfuß auch für die Gemeindeabgaben und Leistungen anzunehmen“, wobei indessen das besondere Interesse einzelner „Mitglieder oder Klassen von Mitgliedern an den Zwecken der Last“ nicht unberücksichtigt bleiben soll. „Neue Consumtions⸗ und Gewerbeabgaben sind in der Regel nicht zugelassen“ (Bekanntmachung vom 28. April 1859, Hann. Gesetz⸗Samml. S. 409).

4) In den ehemals kurhessischen Landgemeinden gelten bezüglich der Gemeindeabgaben dieselben Vorschriften, wie in den Stadtge⸗ meinden dieses Landestheils.

5) In den Landgemeinden des Regierungsbezirks Wiesbaden, sowie in den Städten desselben, in welchen die Städteordnung vom 8. Juni 1891 noch nicht eingeführt ist, sind die directen Gemeinde⸗ steuern gemäß den §§ 35 ff. des Gemeindeverfassungsgesetzes vom 26. Juli 1854 (Nass. Verordnungsblatt S. 166) nach dem Maßstabe der Staatssteuern zu erheben. Reichen „mehr als 3 Simpel“ (etwa 60 %) directer Staatssteuern zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse aace⸗ aus, so soll eine anderweitig zu bestimmende Abgabe eingeführt werden.

6) In den vormals bayerischen Landestheilen sind die Gemeinde⸗ steuern in der Regel nach dem Maßstabe der Staatsgrund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer aufzubringen; jedoch ist die Feststellung eines anderweitigen Vertheilungsmaßstabes dem Beschlusse der Gemeinde, vorbehaltlich der Genehmiseng desselben im Aufsichtswege, anheim⸗

estellt (Artikel VI der Verordnung vom 22. Juli 1819, Bayer. Gesetzblatt S. 83 ff.). 8

7) Die Gemeindeordnung für das Großherzogthum Hessen vom 30. Juni 1821 (Großh. Hess. Reg⸗Blatt Nr. 29 Artikel 76 ff.), welche in Verbindung mit mehreren jüngeren, theils abändernden, theils ergänzenden gemeindeverfassungsrechtlichen Bestimmungen in den vormals Großherzoglich hessischen Landestheilen noch in Geltung ist, spricht als Grundsatz aus, daß die Gemeindelasten nach dem Vortheile um⸗ zulegen seien, welchen die Steuerpflichtigen von dem Zweck der Umlagen 9 nießen und klassifizirt dementsprechend die Gemeindeausgaben in drei Ab⸗ theilungen, je nachdem dieselben nur denjenigen zum Vortheile gereichen, welche an den Nutzungen des Gemeindevermögens theilnehmen, oder allen Gemeindeeinwohnern oder außer den Gemeindeeinwohnern auch den in der Gemeinde nur Begüterten (Forensen). Der Steuerbedarf der ersten Klasse wird nach der Größe der Genußtheile, derjenige der zweiten Klasse wird auf die Gesammtheit der Gemeindeeinwohner „nach Verhältniß ihrer gesammten Steuerpflichtigkeit“, derjenige der dritten Klasse wird auf die Einwohner und die Forensen „nach Ver⸗ hältniß ihrer Steuerpflichtigkeit umgelegt“. „Unter Anderen“ gehören zu den Ausgaben der zweiten Klasse die Kosten der Bürgermeisterei⸗ verwaltung, der Armenpflege, die Kosten der Herstellung und Unter⸗ haltung des Ortspflasters, der Brunnen und Wasserleitungen im Orte ꝛc.; zu denjenigen der dritten Klasse die Kosten der Hexstellung und Unterbaltung der Communicationsfeldwege u. s. w.

Durch das Gesetz vom 3. Mai 1858 (Großh. Hef. Reg.⸗Blatt S. 191) sind mehrere Gemeindeausgaben, welche nach dem Gesetz vom 30. Juni 1821 der zweiten Klasse zugetheilt waren, der dritten Klasse überwiesen worden Kosten der Bürgermeistereiverwaltung, der Anlegung und Unterhaltung der Straßen und Brücken im Orte ꝛc.); im Zusammenhange hiermit sind die Bestimmungen wegen Deckung der Gemeindeausgaben dritter Klasse modificirt worden.

8) Die Gemeindeordnung für die Landdorfschaften im Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt a. M. vom 12. August 1824 (Gesetz⸗Samml. Bd. III S. 263 Art. 62 76) und das Gesetz, betreffend die Einrichtung des Gemeindewesens in der ehemaligen Landgrafschaft Hessen⸗Homburg, vom 9. Oktober 1849 (Regierungs⸗ blatt Nr. 9 Art. 31 ff.) sind in ihren entsprechenden Bestimmungen denjenigen der vorerwähnten Großherzoglich hessischen Gemeindeordnung vom 30. Juni 1821 nachgebildet.

Um die Reformbedürftigkeit des bestehenden Rechts darzulegen, prüft die „Begründung' zunächst die Frage, wie sich dieses Recht in der Ausführung gestaltet hat. Sie verweist dabei auf eine als Anlage beigegebene Nachweisung der Soll⸗Einnahmen und ⸗Aus⸗

aben sanamtlicher preußischen Stadtgemeinden von mehr als 10 000

inwohnern für das Rechnungsjahr 1891/92, sowie auf eine eben⸗ solche Nachweisung von 421 Stadtgemeinden unter 10 000 Einwohnern, ferner auf eine ebensolche Nachweisung von 967 als typisch aus⸗ ewählten Landgemeinden. Weiter wird auf eine Nachweisung der Theilnahme der Land⸗ und Stadtgemeinden von Verbrauchssteuern im Etatsjahre 1890/91 Bezug genommen. .

Die Nachweisungen ergeben, daß der Bedarf an directen Ge⸗ meindeabgaben fast in jeder Stadtgemeinde vorzugsweise durch die Heranziehung der Einkommensteuer gedeckt worden ist. In 38 von den 205 Stadtgemeinden (über 10 000 Einwohner) sind neben den Personalsteuern Realsteuern überhaupt nicht erhoben worden. In diesen Gemeinden wurden im ganzen 18 729 890 Realsteuern, dagegen 103 917 501 Personalsteuern erhoben; das Verhältniß der ersteren zur letzteren gestaltete sich somit wie 1 zu 6,22. Im einzelnen wurden erhoben: 1 1

in Berlin: im ganzen 35 849 897 Gemeindesteuern, hiervon 82,08 % an Personal⸗ und 15,33 % an Realsteuern; .

in Breslau: im ganzen 5 307 200 ℳ, hiervon 59,22 % an Personal⸗ und 11,09 % an Realsteuern;

11““

in Köln: im ganzen 4 977 100 ℳ, hiervon 85,12 % an Personal⸗ und 13,81 % an Realsteuern; 85

in Frankfurt a. M.: 6 087 500 ℳ, hiervon 93,64 % an Per⸗ sonal⸗ und 5,50 % an Realsteuern;

in Magdeburg: 3 146 218 ℳ, hiervon 84,83 an Personal⸗ und 8,34 % an Realsteuern. . Zieht man weiterhin die Ausgaben und Einnahmen für Ver⸗ kehrsanlagen in Betracht und vergleicht diese mit der Einnahme aus den Realsteuern, so ergiebt sich, daß von dem Gesammtbetrage der Ausgaben, für Verkehrsanlagen = 41 897 154 durch Real⸗ steuern nur 16 729 890 = 39,93 % gedeckt wurden.

Nicht ganz aber annähernd zu denselben Beobachtungen führt eine Prüfung der Einnahmen der Stadtgemeinden unter 10 000 Ein wohnern. Läßt man hier die besonderen directen Steuern außer Betracht, so ergiebt sich, daß durchschnittlich die Gewerbesteuer nur mit 27,49 %, die Gebäudesteuer nur mit 66,51 %, die Grundsteuer nur mit 67,70 %, dagegen die Klassen⸗ und klassificirte Einkommensteuer mit 151,92 % Zuschligen belastet wurde. Im ggszen wurden in diesen Städten erhoben an Gemeindeabgaben 13 544 271 ℳ; hiervon 75,73 % durch Personalsteuern und 19,22 % durch Realsteuern.

Etwas anders ist das Ergebniß der Ermittelung über das Ver⸗ hältniß der Gemeindeabgaben zu Personal⸗ und Realsteuern in den Landgemeinden. Hier wurde durchschnittlich die Gewerbesteuer mit 43,80 %, die Gebäudesteuer mit 80,82 %, die Grundsteuer mit 85,72 % und die Klassen⸗ und klassificirte Einkommensteuer mit 93,86 % Zu⸗ schlägen zu den Staatssteuern herangezogen. Im ganzen gestaltete sich das Verbältniß hier folgendermaßen: Die Gemeindeabgaben be⸗ liefen sich auf 7 603 847 ℳ; hiervon wurden durch Personalsteuern 61,88 %, durch Realsteuern 35,00 % aufgebracht.

Hiernach findet die in der „Denkschrift“ zum Ausdruck Meinung, daß die Gemeinden ihren Steuerbedarf ausschließlich oder zum größten Theil durch Einkommensteuern (Zuschläge zur staatlichen Einkommensteuez oder besondere communale Einkommensteuer) auf⸗ bringen, ihre volle Bestätigung. Daß diese Art der communalen Besteuerung eine ungerechte und unbillige Belastung des Arbeits⸗ einkommens sowie des Besitzeinkommens darstellt, ist in der „Denkschrift“ näher ausgeführt; es empfiehlt sich daher die Aufhebung der staatlichen Ertragssteuern, um hiermit den Ge⸗ meinden die stärkere Ausnutzung derjenigen Steuerquellen zu eröffnen, deren sie für die richtige Ausgestaltung ihres Steuerwesens in erster Linie bedürfen. Das angestrebte Ziel kann aber nicht ohne eine gleichzeitige Abänderung des bestehenden Communalsteuer⸗ rechts erreicht werden. In dieser Beziehung heißt es in der „Be⸗ gründung“ weiter:

Wie sich aus der Darstellung des bestehenden Rechts ergiebt, hat nur die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 es zum Ausdruck ge⸗ bracht, daß communale Einkommensteuern nicht ohne gleichzeitige Heranziehung von communalen Realsteuern erhoben werden dürfen. Den bisherigen Verfassungsgesetzen für die Stadtgemeinden, welche letztere in dieser Beziehung vornehmlich in Betracht kommen, ist dieser Grundsatz fremd; insbesondere beschränkt sich die Städte⸗ ordnung vom 30. Mai 1853 in ihrem § 53 darauf, die Genehmi⸗ gung der Aufsichtsbehörde für den Fall zu erfordern, daß die Zu⸗ schläge zu den Staatssteuern nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden, und dieselbe Beschränkung ist allen den⸗ jenigen Gemeindeverfassungsgesetzen eigen, welche in den das communale Steuerrecht betreffenden Bestimmungen der Städteordnung vom 30. Mai 1853 nachgebildet sind. Daß dieser Vorbehalt nicht genügt, zeigt die Entwickelung, welche das communale Steuerwesen wenigstens

in den Stadtgemeinden genommen hat. Die Neuregelung des Com⸗

munalsteuerrechts wird somit an die beregte Vorschrift der Land⸗ gemeindeordnung vom 3. Juli 1891 anzuknüpfen, hierbei jedoch zu erücksichtigen haben, daß mit der Verzichtleistung des Staats auf die von ihm bisher erhobenen Realsteuern die Heranziehung dieser Steuern zur Deckung des Steuerbedarfs der Gemeinden sich in weiterem Um⸗ fange ermöglicht, als dies bei Erlaß der Landgemeindeordnung an⸗ gängig war.

Um dem angestrebten Ziele möglichst nahe zu kommen, wird weiterhin aber auch darauf Bedacht zu nehmen sein, daß alle Objecte, welche sich zu einer communalen Besteuerung eignen, zu diesem Be⸗ hufe auch erfaßt werden.

Nach dem bestehenden Rechte können die Gemeinden communale Realsteuern entweder mittels Zuschlägen zu den staatlichen Real⸗ steuern oder mittels besonderer directer Steuern erheben. Bisher sind die communalen Realsteuern hauptsächlich durch Zuschläge zu den staatlichen Ertragssteuern aufgebracht worden. Wird es auch unter anderem zu den Aufgaben einer Neuregelung des bestehenden Rechts gehören, die Einführung besonderer Realsteuern in allen dazu geeigneten Fällen zu erleichtern, so liegt es doch in der Natur der Sache, daß in der überwiegenden Mehrzahl der Gemeinden, namentlich in den kleineren, an dem Systeme der Zuschläge bis auf weiteres wird festgehalten werden. In solchem Falle entziehen si aber alle diejenigen Objecte der Besteuerung, welche der staatlichen Ertragsbesteuerung bisher nicht unterworfen gewesen sind und nach Durchführung der geplanten Reform der Staatssteuern in Zukunft um so weniger unterworfen sein können. Das bestehende Communal⸗ steuerrecht bedarf daher einer Ergänzung, inhalts deren die Veran⸗ lagung der staaztlichen Ertragssteuern auf diejenigen Liegenschaften, Gebäude und Gewerbebetriebe ausgedehnt wird, welche von der ent⸗ sprechenden Staatssteuer frei geblieben, jedoch der Communalsteuer⸗ pflicht zu unterwerfen sind.

Was die indirecten Gemeindeabgaben anbetrifft, so er⸗ giebt sich aus den angestellten Ermittelungen, daß von den 205 Stadtgemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern nur 54 Städte indirecte Gemeindeabgaben erhoben haben und von dem Sollaufkommen dieser Städte aus der Communalbesteuerung von 127 904 601 auf das Sollaufkommen an indirecten Gemeinde⸗ abgaben nur 5 984 181 oder 4,69 % entfallen sind. Von den 421 Städten unter 10 000 Einwohnern haben nur 102 indirecte Gemeindeabgaben erhoben; das Gesammtaufkommen dieser Gemeinden betrug 13 544 171 ℳ, wovon nur 504 723 ℳ, d. h. 3,73 % auf in⸗ directe Gemeindeabgaben entfallen sind. Von den 967 Land⸗ gemeinden hatten nur 188 indirecte Abgaben; von deren Gesammt⸗ aufkommen im Betrage von 7 603 847 entfielen auf indirecte Ab⸗ gaben nur 167 571 ℳ, d. h. 2,20 %. 3

Hinsichtlich der Getränkesteuern insbesondere ergiebt sich, daß Bier⸗ und Malzsteuer in Ostpreußen nur in 2 Städten, in Westpreußen nur in 3 Städten, in Pommern nur in 2 Städten, in der Provinz Posen nur in 7 Städten, in Schlesien nur in 3 Städten, in der Provinz Brandenburg nur i 2 Städten, in der Provinz Sachsen in 28 Städten,

Drovinz Schleswig⸗Holstein nur auf der Insel Helgoland, in der Hannover in 5 Städten, in der Rheinprovinz nur in

3 Städten, ö1 in der Provinz Westfalen überhaupt nicht erhoben

worden sind. Im Umfange der Monarchie belief sich der Ertrag der Bierabgaben nur auf netto 1 196 325,83 oder 0,57 pro Kopf der besteuerten Bevölkerung, derjenige der Malzabgaben nur auf netto 531 405,89 oder 0,66 pro Kopf der besteuerten Bevölkerung. Der Ertrag der Wein⸗ und der Branntweinsteuer war nur gering; ersterer betrug im ganzen 129 551 oder 0,75 pro Kopf, letzterer 590 629,86 oder 0,69 pro Kopf. Es hängt dies u. a. mit den Bestimmungen im Artikel 5 § 7 des Zollvereinsver⸗ trages vom 8. Juli 1867 zusammen, wonach eine Abgabe vom Weine nur in denjenigen Theilen des Zollvereins zulässig ist, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören, also, was Preußen betrifft, nach dem Zollvereinsvertrage vom 16. Mai 1865 nur in denjenigen Landestheilen, wel⸗ ehemals zum Großherzogthum Hessen und zum Herzogthum Nassau gehörten, und wonach weiterhin die Erhebung von Branntweinabgaben nur in den⸗ jenigen Gemeinden gestatter ist, in welchen sie entweder beim Abschluß 8 des Vertrags bereits stattfand oder nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann. Sodann aber bleibt, was den Ertrag der Getränkesteuern überhaupt betrifft, zu berücksichtigen, daß diese Stenern gemäß Art. 5 § 7 a. a. O. auch „in Absicht ihres Betrages“ erheb⸗

lichen Beschräntungen unterliegen.

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