wollen Sie diese der Quotisirung unterwerfen? — und an die Stelle dieser Steuer tritt ja die Vermögenssteuer.
Ich glaube daher, daß hier jedenfalls eine besondere Veranlassung zur Aufstellung dieses Postulats für diejenigen wenigstens nicht ge⸗ geben ist, die daraus kein Hinderniß für die Durchführung der ganzen Reform herleiten wollen. .
Ein Vertagungsantrag wird um 3 Uhr 20 Minuten ab⸗ gelehnt.
Abg. Dr. Sattler (nl.) Wenn man von anderer Seite die Steuer⸗ reform noch vertagen wolle, so meine er im Gegentheil, daß es
flicht der Regierung und des Hauses sei, im eigenen Interesse die Reform mägkichst bald zum Abschluß zu bringen. Man habe bei dieser Reform in hohem Maße mit der Stimmung der Bevölkerung im Lande zu rechnen. Durch diese Reformgesetze werde auf der einen Seite eine Mehrbelastung auferlegt, wenn auch auf der andern Seite eine Entlastung eintrete. Im Lande sei das Gefühl der Unzufrieden⸗ heit und Unbehaalichkeit infolge des Darniederliegens aller wirth⸗ schaftlichen Verhältnisse weit verbreitet. Die neueren Gesetze, wie die Gewerbeordnung, die Einkommensteuer, die Bestimmungen über die Sonntagsruhe, welche ja hohe Ziele verfolgen, hätten doch ein Ge⸗ fühl von Unbequemlichkeit bei allen Betheiligten erregt. Diese Schwierigkeiten der Lage seien in letzter Zeit noch durch die Militär⸗ vorlage erhöht worden. Es sei nicht zu bezweifeln,
daß das schon vorhandene Gefühl der Unbehaglichkeit dadurch noch bedeutend gestei⸗ gert sei. Trotz der Schwierigkeit der Lage sei seine (Redners) “ jedoch fest entschlossen, mit vollem Ernst und mit ganzem Eifer an die Lösung der Aufgaben heranzutreten, welche die Regierung dem Hause durch diese Vorlagen gestellt habe. Seine Partei habe die Ueberzeugung, daß diese ganze Reform durchaus nothwendig und von hoher Bedeutung sei, daß die Grundlagen durchaus richtig seien und ge⸗ billigt werden müßten. Es handele sich um die völlige Umwandlung der Grundlagen der Staats⸗ und Gemeindesteuern, und man müsse anerkennen, daß die Bedeutung dieses Schrittes von der Regierung in voller Klarheit erkannt sei, und daß sie das gewählte Ziel in consequenter Weise verfolgt habe. Allerdings könne der bisherige Zustand des Staatssteuersystems nicht weiter bestehen bleiben. Die staatlichen Realsteuern belasteten Grundbesitz und Gewerbebetrieb neben der Einkommensteuer noch mit den verschiedenartigsten Steuern
So entständen Gegensätze zwischen
in ganz ungleichartiger Weise. 1 ssen der Bevölkerung, und der Zorn der Vertreter der
einzelnen Klass b er Vertrete⸗ Landwirthschaft gegen das mobile Kapital beruhe z. B. mit auf der hohen Besteuerung des Grundbesitzes durch die Grundsteuer. Daher sage die Denkschrift mit Recht, daß mit einer richtig eingeschätzten Einkommensteuer die Beibehaltung der verschiedenartig gestalteten Realsteuern nicht verträglich sei. Die Gemeinden müßten. bisher die Einkommensteuer in erster Linie zu ihren Ausgaben heranziehen, und die Reform der Einkommensteuer habe naturgemäß dahin geführt, die Zuschläge zur Einkommensteuer sehr schwer fühlbar zu machen, namentlich in den oberen Schichten. Die Communen ständen daher vor der Gefahr, ihre steuerkräftigsten Mitglieder zu verlieren, während der Staat selbst ein Interesse daran habe, daß seine Hauptsteuer nicht durch zu hohe Zuschläge zu drückend gemacht werde. Daher sei auch eine Reform auf dem Communalsteuergebiet durchaus nöthig. Der Plan der Regierung entspreche durchaus dem Standpunkt der verschiedensten Parteien bei der Reform der Einkommensteuer. Alle Parteien seien damit ein⸗ verstanden gewesen, daß das Staatssteuersystem auf die Personalsteuer, das der Gemeinden auf die Reallasten gestellt werde. In dieser Weise werde die Doppelbesteuerung aufgehoben, die leider noch an einer Stelle beibehalten werden solle, nämlich bei den Actiengesell⸗ schaften. Auch hier müsse die Doppelbesteuerung beseitigt werden. Bei dieser Reform kämen die industriellen Landgemeinden allerdings schlechter weg, und man werde ihnen durch die zur Verfügung stehenden Dotationen, namentlich auf dem Schulgebiete, zu Hilfe kommen⸗ müssen. Man habe auch vorgeschlagen, daß der Staat gewisse Communal⸗ abgaben, wie die Schullasten und Armenlasten, übernehme, aber er könnte diese Lasten dann nicht nur den nothleidenden Gemeinden, sondern müßte sie allen abnehmen, und das würde zu einer großen Verschleuderung von Staatsmitteln führen. Im Interesse der Com⸗ munen selbst liege es, daß das Dotationssystem nicht aufrecht erhalten werde, sondern daß sie auf ihre eigene Kraft gestellt werde. Die Städte kämen bei dieser Reform nicht schlecht weg, da ihnen die Gebäude⸗ und Gewerbesteuer übertragen werde. Wenn man vor⸗ schlage, unter Aufrechterhaltung der lex Huene nur den halben Be⸗ trag der Realsteuern zu überweisen, so würde die Entlastung nicht so allgemein sein, wie bei der Durchführung des ganzen Plans, bei welcher es den Gemeinden auch viel leichter sein würde, die Steuern zu individualisiren und den speciellen Verhältnissen anzupassen. Bei der Ueberweisung der halben Grund⸗ und Gebäudesteuer hätte die Gemeinde nicht so freie Hand in der Benutzung der Realsteuern. In Folge der Steuerreform sei eine Aenderung des Wahlgesetzes unbedingt erforderlich, und er (Redner) hoffe, daß die Regierung noch in dieser Session eine entsprechende Vorlage werde machen können. Seine Partei werde alle nöthigen Mittel bewilligen, um das gesteckte Ziel zu erreichen; sie werde aber ganz genau prüfen, ob alles, was ge⸗ fordert werde, auch wirklich nöthig sei. Das werde auch Aufgabe der Commission sein, die die gesammte Finanzlage des Staats zu erörtern hat. Zur Deckung des Deficits dieses und des vorigen Jahres werde eine Anleihe nöthig sein, man werde aber vielleicht die Anleihe nicht aufnehmen, sondern sie durch die vorhandenen Mehrbeträge der Einkommensteuer decken und die dadurch ersparte Anleiherente in den Etat zur Verwendung einstellen, und zwar beim Cultus⸗Ministerium zur Aufbesserung der Lehrergehälter. Jedenfalls müßten die Ab⸗ sichten der Regierung über die Verwendung des aufgesammelten Fonds der Commission genau mitgetheilt werden. Gegen die Ver⸗ mögenssteuer spreche das Bedenken, daß diese durch Königliche Ver⸗ ordnung auch solle erhöht werden können. Ob die Vermögenssteuer überhaupt richtig sei, darüber sei seine Partei noch nicht schlüssig ge⸗ worden, sie werde erst die commissarischen Berathungen darüber ab⸗ warten. Schwere Bedenken dagegen seien nicht zu verkennen, zumal man nicht sicher sei, daß diese Steuer doch vielleicht einmal erhöht werde. Die Commission werde noch eingehend die Frage zu erörtern haben, ob nicht statt der Vermögenssteuer eine andere Art der Heranziehung des fundirten Einkommens möglich sei. Da trete die Erb⸗ schaftssteuer in den Vordergrund. Diese habe Vortheile sowohl wie Nachtheile, und es frage sich, welche von beiden überwiegend seien. Von entscheidender Bedeutung sei dabei die Frage, welcher Procentsatz für die Erbschaftssteuer an⸗ genommen werde. Die Commission werde auch prüfen müssen, ob nicht innerhalb der Einkommensteuer eine stärkere Heranziehung des fundirten Einkommens möglich sei. Bei der Vermögenssteuer sei eine scharfe Declaration erforderlich. Bei Beamten mache allerdings die Offenlegung der Einkommensverhältnisse keine Schwierigkeiten. Wenn aber Geschäftsleute auf Heller und Pfennig angeben sollten, wieviel Ver⸗ mögen sie besitzen, so könnte das zu einer solchen Schädigung des Credits führen, daß diese Forderung unmöglich aufrecht erhalten werden dürfte. Es lasse sich wohl auch bei Beibehaltung der Vermögenssteuer ein anderes vSve. Eeresr e. finden. Vielleicht könnte die Ein⸗ schätzungscommission an der Hand der Einkommensdeclaration das Ver⸗ mögen eruiren, oder auch beim Antreten einer Erbschaft. Man müsse übrigens bei Gesetzen nicht nur die materielle Wirkung, sondern auch die psychologischen Gesichtspunkte in Betracht ziehen. Ein Gesetz dürfe nicht soweit gehen, daß die Vortheile zurückstehen hinter den Unbequemlichkeiten, welche Maßnahmen infolge des Gesetzes bereiten. Wenn daher die Vermögenssteuer beibehalten werde, so müsse sgh eine andere Art der Veranlagung gesorgt werden. (Beifall bei den Nationalliberalen.)
Um 4 ½ Uhr wird die weitere Berathung auf heute 11 Uhr vertagt. 1
SHandel und Gewerbe.
Zur Anwendung des britischen Waarenzeichen⸗ gesetzes.
Nach dem britischen Waarenzeichengesetz von 1887 sind von der Einfuhr in das Vereinigte Königreich von Groß⸗ britannien und Irland ausgeschlossen und, wenn gleichwohl eingeführt, der zollamtlichen Beschlagnahme und nachfolgenden Confiscation ausgesetzt:
A. Alle Waaren, welche bei Verkauf innerhalb Groß⸗ britanniens und Irlands auf Grund der Bestimmungen des englischen Waarenzeichengesetzes der Confiscation unterliegen würden. 8 8
Dazu gehören: “
1) Waaren mit gefälschten, verfälschten oder ohne Er des Markeneigenthümers angebrachten Handels⸗ marken:
2) Waaren mit falscher Handelsbezeichnung. 8
B. Alle Waaren ausländischer Fabrikation, welche den Namen oder die Handelsmarke eines Fabrikanten, Kaufmanns oder Händlers in Großbritannien und Irland tragen bezw. zu tragen den Anschein erwecken.
Die unter die Kategorie
A. 1) fallenden Thatbestände bedürfen keiner näheren Er⸗ klärung; anders der bei 8
A. 2) in Frage kommende Thatbestand der „falschen Handelsbezeichnung“ (false trade description).
Als solche hat nach dem Gesetz zu gelten jede Bezeichnung einer Waare, welche in einem wesentlichen Punkte unrichtig ist. Welche Punkte als „wesentlich“ im Sinne dieser Begriffsbestimmung zu betrachten sind, bleibt der Auslegung überlassen. Für den deutschen Importeur ist es vor allem wichtig, zu wissen, daß zu den „wesentlichen“ Punkten in erster Linie das Herkunftsland gehört und daß daher eine Waare deutschen Ursprungs wegen falscher Handels⸗ bezeichnung der Beschlagnahme verfällt, wenn sich auf oder an derselben eine Bezeichnung befindet, welche die Waare als das Product eines anderen Landes als Deutschlands erscheinen läßt. Daß gerade Großbritannien als solches anderes Ur⸗ sprungsland erscheint, ist dabei nicht Bedingung, wenn auch die britischen Zollbehörden falschen Handelsbezeichnungen dieser Art naturgemäß eine erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden.
Die falsche Handelsbezeichnung kann „direct“ oder „indirect“ sein, ohne daß hierdurch die Frage der Beschlag⸗ nahme berührt würde. Eine die Herkunft der Frage be⸗ treffende falsche Handelsbezeichnung liegt daher nicht nur dann vor, wenn auf der Waare bezw. deren Umhüllung geradezu ein anderes als das wirkliche Herkunftsland oder ein in einem anderen als dem wirklichen Herkunftslande ge⸗ egener Ort verzeichnet ist, es gilt vielmehr als falsche Handels⸗ bezeichnung jede Bezeichnung, welche in irgend einer Weise geeignet scheint, den Käufer der Waare zu dem Glauben zu veranlassen, daß die letztere in einem anderen als dem wirk⸗ lichen Herkunftslande erzeugt sei. . G
In dieser Beziehung ist es namentlich von Wichtigkeit, daß schon der bloße Gebrauch einer anderen Sprache als der⸗ jenigen des Ursprungslandes in der Bezeichnung einer Waare von der britischen Zollverwaltung im allgemeinen als geeignet erachtet wird, bei dem kaufenden Publikum den Eindruck zu erwecken, als ob die Waare innerhalb des Gebiets jener anderen Sprache hergestellt worden sei. Englische, französische, spanische und dergl. Aufschriften auf Waaren deutschen Ursprungs gelten daher als falsche Handelsbezeichnungen und ziehen die Beschlagnahme der Waaren nach sich. 1
Die Ungesetzmäßigkeit einer solchen Waarenbezeichnung wird indeß aufgehoben durch Hinzufügung eines Vermerks über das wirkliche Ursprungsland. Ein deutscher Fabrikant, der sich veranlaßt sieht, auf Waaren, welche für die Ausfuhr nach England bestimmt sind, eine solche „falsche Handelsbezeich⸗ nung“ anbringen zu lassen, kann der Beschlagnahme dieser Waaren seitens der englischen Feleh h dadurch vorbeugen, daß er der fraglichen Bezeichnung die Worte „Made“ oder Manufactured in Germany hinzufügen läßt. Die Hinzu⸗ fügung eines solchen Vermerks ist daher in allen, irgendwie zweifelhaften Fällen dringend zu empfehlen.
Hierbei ist jedoch wohl zu beachten, daß der gedachte Ursprungsvermerk in unmittelbarer Nähe der anstößigen Be⸗ zeichnung und ferner, daß er in ebenso augenfälliger und in gleich unzerstörbarer Weise, wie die Bezeichnung selbst, an⸗ gebracht sein muß. 1 .
Es genügt mithin nicht, falls die falsche Handelsbezeich⸗ nung den Waaren selbst aufgedruckt, eingebrannt oder ein⸗ gewirkt ist, daß die letzteren mit Etiquettes beklebt oder in Cartons verpackt werden, welche den Vermerk „Made in Ger- many“ tragen; vielmehr muß dieser Vermerk gleichfalls den Waaren selbst, und zwar unmittelbar neben, über oder unter der Bezeichnung in gleich lesbaren Schriftzeichen aufgedruckt, eingebrannt oder eingewirkt sein.
Findet sich dagegen die falsche Handelsbezeichnung nur auf den Etiquettes oder Cartons der Waarensendung, so braucht der Ursprungsvermerk auch nur auf diesen angebracht zu werden.
Ist überhaupt keine falsche Handelsbezeichnung zur An⸗ wendung gekommen, so bedarf es nach Lage der zur Zeit maß⸗ gebenden englischen Vorschriften auch nicht der Anbringung des Ursprungsvermerks.
Von den Rechtsfolgen der falschen Handelsbezeichnung ausdrücklich ausgenommen sind Bezeichnungen, welche schon bei Inkrafttreten des Waarenzeichengesetzes für bestimmte Arten von Waaren oder bestimmte Fabrikationsweisen allgemein üblich waren.
Solche Bezeichnungen ziehen daher, auch wenn sie an und für sich unter den Vegrif der falschen Handelsbezeichnung fallen würden, die Beschlagnahme der Waaren nicht nach sich, und es bedarf nicht erst der Hinzufügung eines Ursprungs⸗ vermerks, um die Beschlagnahme abzuwenden.
Diese Ausnahme findet jedoch keine Anwendung auf Be⸗ zeichnungen der gedachten Art, welche den Namen eines Ortes oder Landes einschließen und dadurch geeignet scheinen, über das wirkliche Ursprungsland der Waaren zu täuschen. In diesem Falle ist vielmehr, wie bei jeder anderen falschen Handelsbezeichnung, die Hinzufügung des Ursprungsvermerks wenn die Beschlagnahme abgewendet werden soll.
Wenn Waaren, die als Product eines bestimmten Landes bezeichnet sind, aus einem anderen Lande nach England ein⸗ geführt werden, so gilt das letztere Land als wirkliches Ursprungsland der Waaren, sofern nicht der Beweis erbracht wird, daß die Waaren thatsächlich in dem Lande, auf welches die Bezeichnung hindeutet, verfertigt worden sind.
Der oben unter B aufgeführte Fall einer Bezeichnung
8
von Waaren mit dem Namen oder der Handelsmarke eines Fabrikanten, Kaufmanns oder Händlers in Großbritannien 8 an sich keiner näheren Erklärung. Hervorzuheben ist nur, daß das gegen so bezeichnete Waaren gerichtete Einfuhr⸗ verbot wesentlich darauf berechnet ist, britische Firmen daran zu hindern, daß sie im Auslande angefertigte Waaren als britisches Product auf den Markt bringen. Es heißt daher den Zweck der bezüglichen Gesetzes⸗ bestimmung verkennen, wenn deutsche Fabrikanten die Bezeichnung ihrer Waaren mit der Firma des englischen Be⸗ stellers durch den Hinweis darauf rechtfertigen zu können glauben, daß die fragliche Bezeichnung ihnen seitens des Be⸗ stellers ausdrücklich vorgeschrieben worden sei.
Die einzige Möglichkeit, Waaren, welche mit dem Namen oder der einer englischen Firma bezeichnet sind, vor der Beschlagnahme durch die britischen Zollbehörden zu schüßzen, besteht — ebenso wie im Fall der falschen Handels⸗
ezeichnung — in der Hinzufügung des Ursprungsvermerks, bei dessen Anbringung die oben näher erörterten Modalitäten zu berücksichtigen sind.
Eine für die Waarenkategorien A und B Hleichmäßig gültige Bestimmung ist die, daß die gesetzwidrige Bezeichnung auch nur eines Stücks einer Waarensendung die Beschlagnahme der ganzen Sendung nach sich zieht.
Schließlich ist noch zu erwähnen, daß Waaren, welche Großbritannien nur auf dem Transit nach ihrem Bestimmungs⸗ lande berühren, den nach Großbritannien eingeführten Waaren hinsichtlich der Behandlung nach den Vor⸗ schriften des Waarenzeichengesetzes völlig gleichstehen. Der Umstand, daß Waaren nach einem anderen Lande bestimmt waren und nur infolge eines Zufalls oder Versehens über britische Häfen expedirt wurden, vermag nicht eine Aufhebung der auf Grund des Waarenzeichengesetzes erfolgten Beschlag⸗ nahme derselben zu bewirken. 8
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks
an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 18. d. M. gestellt 11 632, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 17. d. M. gestellt 4891, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. “
Zwangs⸗Versteigerungen.
Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin stand da Grundstück des Malermeisters Rudolf Bock, in der Hochmeister⸗ straße 7 belegen, zur Versteigerung: Nutzungswerth 5200 ℳ: Mindestgebot 600 ℳ; für das Meistgebot von 84 000 ℳ wurde die Frau Wittwe Blamberg zu Berlin Ersteherin. — Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung in den nachverzeichneten Grundstücken: Alt⸗Moabit 78, dem Malermeister A. Erdmann gehörig. — Barnimstraße 14, dem Carl Hold gehörig. — Gartenstraße 73, den Erben des Destillateurs Hoehne gehörig, und die Termine am 21. November d. J.
Beim Königlichen Amtsgericht II Berlin stand am selben Tage das im Grundbuche von Weißensee Band 38 Nr. 1112 auf den Namen des Landwirths Hermann Köhler eingetragene, zu Weißensee, Berlinerstraße 66, belegene Grundstück zur Versteige rung, welches mit einem Reinertrage von 2,25 ℳ und einer Fläche von 7,9 a zur Grundsteuer veranlagt ist; Mindestgebot 355 ℳ; für das Meistgebot von 24 000 ℳ wurde der Fischermeister C gatz zu Berlin, Neu⸗Cölln am Wasser 23, Ersteher.
Berlin, 18. November. (Amtliche Preisfeststellung für Butter, Käse und Schmalz.) Butter. (Im Großhandel franco Berlin an Producenten bezahlte Abrechnungspreise.) Hof⸗ und Ge⸗ nossenschafts⸗Butter Ia. 117 — 120 ℳ, IIa. 114 — 116 ℳ, III a. 110— 113 ℳ, do. abfallende 104 — 109 ℳ, Land⸗, Preußische 95 — 100 ℳ, Netzbrücher 95 — 100 ℳ, Pommersche 95 — 100 ℳ, Polnische — ℳ, Bayerische Sennbutter 110 — 115 ℳ, do. Landbutter 92 — 97 ℳ, Schlesische 98 — 103 ℳ, Galizische 85 — 90 ℳ, Margarine 40— 70 ℳ — Käse: Schweizer, Emmenthaler 83 — 87 ℳ, Bayerischer 60 — 70 ℳ, Ost⸗ und Westpreußischer Ia. 60 — 65 ℳ, do. II a. 50 — 60 ℳ, Holländer 80 — 84 ℳ, Limburger 40 — 45 ℳ, Quadrat⸗Mager⸗ käse La. 26 — 30 ℳ, do. IIa. 15 — 20 ℳ — Schmalz: Prima Western 17 % Tara 58,00 ℳ, reines, in Deutschland raffinirt 58,00 — 59,00 ℳ, Berliner Bratenschmalz 59,00 — 61,00 ℳ — Fett, in Amerika raffinirt 43,00 ℳ, in Deutschland raffinirt 42,00 ℳ (Alles pr. 50 kg). Tendenz: Butter: Trotz vieler abweichender Secatten blieben Preise behauptet. Schmalz: sehr fest und stark teigend.
8g Die gestrige Generalversammlung der Hildebrand'schen Mühlenwerke, Actiengesellschaft, beschloß, wie aus Halle a. S. gemeldet wird, für das am 30. Juni beendigte Geschäftsjahr eine Dividende von 15 % auszuzahlen. Von dem Gewinnvortrage ge⸗ langen 6000 ℳ zur Vertheilung an die Beamten und Arbeiter der
Gesellschaft. 1 Frankfurt a. M., 18. November. (W. T. B.) Nach hier
vorliegenden Privatmeldungen hat die Rio⸗Tinto⸗Gesellschaft
bei Londoner und Bremer Banquiers eine Anleihe im Betrage von 8. 080 Pfd. Sterl., die durch eine dritte Hypothek gewährleistet ist, abgeschlossen.
Köln, 18. November. (W. T. B.) Die Meldung, daß der Aachener Hüttenverein in Esch drei Hochöfen zu errichten ge⸗ denke, wird von dem Hüttenverein dahin berichtigt, daß er erst Anfang 1895 einen vierten Hochofen als Ersatz zu errichten gedenke, um stets drei Hochöfen betreiben zu können. .
London, 18. November. (W. T. B.) An der Küste 1 Weizen⸗ ladung angeboten.
Manchester, 18. November. (W. T. B.) 12r Water Taylor 6 ½, 30r Water Taylor 7 ¼¾, 20r Water Leigh 7 ½⅛, 30r Water Clayton 7 ¼, 32r Mock Brooke 7 ¾, 40r Mavoll 7 ¾⅜, 40r Medio Wilkinson 9, 32r Warpcops Lees 7 ⅜, 36r Warpcops Rowland 8 ¼, 36r Warp⸗ cops Wellington 8 ¾, 40r Double Weston 9, 60r Double courante Qualität 11 ⅛, 32* 116 varde 16 % 16 grey Printers aus 321/461 151. Stramm. 8
Glasgow, 18. November. (W. T. B.) Die Vorräthe von Roheisen in den Stores Belaufen sich auf 351 179 Tons gegen 499 634 Tons im vorigen Jahre. Die Zahl der im Betriebe befind⸗ lichen Hochöfen beträgt 78 gegen 76 im vorigen Jahre.
Konstantin vper⸗ 18. November. (W. T. B.) Die Einnahmen der Türkischen Tabackregie⸗Gesellschaft betrugen im Monat Oktober 1892 17 900 000 Piaster gegen 17 500 000 Piaster in der gleichen Periode des Vorjahres.
New⸗York, 18. November. (W. T. B.) Die Börse eröffnete zu etwas höheren Preisen und ermattete im weiteren Verlaufe; der Schluß war sehr fest zu den höchsten Tagescursen. Der Umsa der Actien betrug 209 000 Stück. Der Silbervorrath wird auf 1 590 000 Unzen geschätzt. Die Silberverkäufe betrugen 10 Unzen. Die Silberankäufe für den Staatsschatz betrugen 305 000 Unzen zu 84,79 à 84,80. “ 3
Weizen anfangs unverändert, besserte sich aber später und blieb den ganzen Tag auf Deckungen der Baissiers fester. Schluß fest. — Mais nach Cröffnung besser infolge kleinerer Zufuhren. Schluß stetig.
Baumwollen⸗Wochenbericht. Zufuhren häfen 260 000 Ballen, Ausfuhr nach Großbritannien erbücr nach dem Continent 85 000 Ballen. Vorrat
allen.
159 000 Ballen
in allen Unions-⸗
8—
. Chicago, 18. November. abnehmende Zufuhren. Schluß fest. — schwächer, später Reaction. Schluß stetig.
(W. T. B.) Weizen fester auf Mais bei Eröffnung
Verdingungen im Auslande.
Dänemark.
12. Dezember, 12 Uhr. Maskinchefen for de jyllandske Statsbaner, Maskinafdelingen, Aarhus. Lieferung von: 11q“ 6900 geschnittenen Kubiffaß Eichenholz,
2020 Stück Planken von Fichtenholz,
6700 Stück Brettern von Fichtenholz, ca. 400 Kubikfuß Ulmenholz. 8. uöu und Angebotsformulare werden auf Verlangen zu⸗ gesandt.
“
Verkehrs⸗Anstalten.
Nach den „Statistischen Mittheilungen des internationalen Tele⸗ rraphenbureaus“ in Bern haben sich in dem fünfzehnjährigen Feitraum von 1875 bis 1890 in Deutschland vermehrt die Telegraphenlinien von 45 787 km auf 108 753 km, d. i. um 137,5 %, die Telegraphenleitungen von 166 196 km auf 373 824 km, d. i. um 124,9 %, die Staats⸗Telegraphenanstalten von 3003 auf 14 175, d. i. um 372,0 %, die beförderten Telegramme von 13 916 911 auf 29 595 603, d. i. um 112,7 %.
In demselben Zeitraum haben sich vermehrt die Telegraphen⸗
linien: in Frankreich von 51 615 auf 88 058 km, d. i. um 70,6 %, in England von 38 899 auf 52 726 km, d. i. 35,5 %, in Italien von 21 626 auf 36 840 km, d. i. um 70,3 %; die Telegraphen⸗ leitungen: in Frankreich von 135 944 auf 287 113 km, d. i. um 111,2 %, in England von 176 517 auf 323 369 km, d. i. um 83,1 %, in Italien von 75 514 auf 109 579 km, d. i. um 45,1 %; die Staats⸗Telegraphenanstalten: in Frankreich von 2637 auf 6626, d. i. um 151,2 %, in England von 3736 auf 6202, d. i. um 65,7 %, in Italien von 1095 auf 2683, d. i. um 145,0 %; die beförderten Telegramme: in Frankreich von 10 981 863 auf 40 650 857, d. i. um 270,1 %, in England von 21 062 978 auf 72 153 919, d. j. um 242,5 %, in Italien von 5 347 570 auf 9 377 974, d. i. um 75,3 %.
Es entfiel Ende 1890 je eine Telegraphenanstalt in Deutschland auf 29,6 qkm und 2710 Einwohner, dagegen in Frankreich auf 53,1 gkm und 3906 Einwohner, in England auf 39.7 qkm und 4732 Einwohner, in Italien auf 69,9 qkm und 6833 Einwohner.
Die absolute Zahl der Telegramme steht mit der Entwickelung des Netzes nicht überall im Einklang. Jedenfalls wirken bei dieser Erscheinung verschiedene Umstände zusammen, so der Werth des Geldes, die Ausdehnung der Fernsprechanlagen, die räumliche Größe der Städte (auf London allein fallen über 6 Millionen Stadt⸗ Telegramme). .
Auch scheint die e des Telegraphen innerhalb gewisser Grenzen im umgekehrten Verhältniß zur Entwickelung und Leistungs⸗ fähigkeit des Postdienstes zu stehen. So entfallen z. B. auf ein Tele⸗
ramm Briefsendungen: in Griechenland 12,5, in Bulgarien 13,5, in ngland 39,1, in Frankreich 48,8, in Deutschland 55,4.
Bremen, 19. November. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Postdampfer „Weser“, von Brasilien kommend, und der Postdampfer Stuttgart“, von Baltimore kommend, sind am 18. November, Vormittags, auf der Weser angekommen. Der Reichs⸗Postdampfer „Darmstadt“ nach Ostasien bestimmt, ist am 18. November, Vormittags, in Singapore angekommen. Der Schnelldampfer „Lahn“ hat am 17. November, Abends, die Reise von Southampton nach New⸗York fortgesetzt. Der Reichs⸗ Postdampfer „Neckar“, von Ostasien kommend, ist am 18. No⸗ vember, Morgens, in Genua angekommen. Der Postdampfer „Berlin“, vom La Plata kommend, ist am 18. November, Vor⸗ mittags, in Antwerpen angekommen. Der Postdampfer „Mün⸗ chen“, nach dem La Plata bestimmt, ist am 18. November, Vor⸗ mittags, in Corunna angekommen. 88*
, amburg, 18. November. (W. T. B.) Haämburg⸗Ame⸗ rikanische Packetfahrt⸗Actien⸗Gesellschaft. Der Post⸗ dampfer „Dania“ ist, von Hamburg kommend, gestern Abend in New⸗York eingetroffen.
Der Postdampfer „Russia“ ist, von New⸗York kommend, heute Nachmittag auf der Elbe eingetroffen.
London, 18. November. (W. T. B.) Der Union⸗Dampfer „Moor; ist auf der Ausreise heute in Capetown angekommen. Der Castle⸗Dampfer „Roslin Castle“ ist heute auf der Aus⸗ reise von London abgegangen. 9
Naumburg a. S., den 14. Oktober 1892.
1. Untersuchungs⸗Sachen.
Ausacbot⸗ Zustellungen u. dergl.
3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. .Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.
5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
6. Ko
mmandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch
7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften. 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
9. Bank⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
1 Untersuchungs⸗ Sachen.
[48187] Steckbrief.
Gegen den Maurer und Steinhauer Josef Pfeifer von Stilfs in Tyrol, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls im Rückfall verhängt. .
Es wird ersucht, denselben festzunehmen und in das Amtsgerichts⸗Gefängniß zu Reutlingen abzu⸗ liefern.
Reutlingen, den 16. November 1892.
K. Amtsgericht.
A.⸗R. (Unterschrift.)
[48186] Bekanntmachunngg.
Der Goldwaarenhändler Johann Christian Fried⸗ rich Keller (Kelber), z. Zt. von hier flüchtig, wird diesseits wegen Konkursverbrechens verfolgt. Es wird um Mittheilung des Aufenthalts des An⸗ She ersucht mit dem Bemerken, daß Gläu⸗ iger demjenigen ℳ 100,— zugesagt haben, durch de Mittheilung die Ergreifung und Aburtheilung des ꝛc. Keller bewirkt werden.
Bremerhaven, den 15. November 1892.
Das Amtsgericht.
Kirchhoff Dr.
[42257]
1) Der Husar, Wehrmann Hugo Camillo Brand, geboren zu Naumburg a. S. am 31. Oktober 1862,
2) der Wehrmann Friedrich Karl Goette, geboren am 10. August 1860 zu Naumburg a. S.,
beide zuletzt daselbst ortsangehörig, werden be⸗ schuldigt, als Wehrmänner der Landwehr ohne Er⸗ laubniß ausgewandert zu sein, Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hier⸗ selbst auf den 29. Dezember 1892, Vor⸗ mittags 9 ½ Uhr, vor das Königliche Schöffen⸗ gericht hier, Amtsgerichtsgebäude, Zimmer 25, zur 5 tverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Aus⸗ leiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks⸗ Commando zu Naumburg a. S. ausgestellten Er⸗ klärungen verurtheilt werden.
8 1“ Hoppe, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
2
Aufgebote, Zustellungen ͤv [48264]
Auf Antrag eines Gläubigers ist im Wege der Zwangsvollstreckung durch Beschluß vom heutigen Tage die öffentliche Versteigerung des Grundbesitzes des Kalkbrenners Conrad Feldmann zu Kohlstädt, nämlich des Colonats Nr. 61 daselbst, zu welchem ein Wohnhaus und ein Kalkofen nebst Schoppen, sowie Grundstücke in der Größe von 1 ha 13 a 59 qm gehören, erkannt und Verkaufstermin auf Dienstag, den 10. Januar 1893, Morgens 10 Uhr, auf hiesigem Gerichtszimmer angesetzt, zu welchem Kauflustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß Taxe und Verkaufsbedingungen drei Wochen vor dem Termine auf hiesiger Gerichts⸗ schreiberei eingesehen werden können, und daß der Zuschlag ertheilt werden wird, wenn ein des Taxats ühersteigendes Gebot erfolgt.
In dem anberaumten Termine haben diejenigen, welche Anspruch auf Befriedigung aus den Kauf⸗ geldern erheben und welche dingliche Rechte an dem zu verkaufenden Colonate zu haben vermeinen, ihre Ansprüche so gewiß anzumelden und zu begründen, als sie sonst damit ausgeschlossen werden sollen und
ie nicht angemeldeten Rechte dem neuen Erwerber gegenüber verloren gehen.
Horn, den 12. November 1892.
Fürstlich Lippisches Amtsgericht.
1“ Cordemann. [47354] B3In Sachen des Kreismaurermeisters Hermann af zu Bad Harzburg, Klägers, wider den Groß⸗ öther Carl Wellner in Bündheim⸗Harzburg, Be⸗ büeg. wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag es Klägers die Beschlagnahme des dem Beklagten gebörigen, in Bündheim⸗Harzburg sub No. ass. 2 elegenen Großkothhofes sammt Zubehörungen zum wecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß von heute verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche an demselben Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf Freitag, den 24. Fe⸗
lichem Amtsgerichte hieselbst in der Gaus'schen Gast⸗ wirthschaft zu Bündheim angesetzt, in welchem die 8 Z1“ die Hypothekenbriefe zu überreichen aben.
Harzburg, am 8. November 1892. Herzogliches Amtsgericht. Germer. [48261]
In der Carl Hold'schen Zwangsversteigerungs⸗ sache, betreffend das Grundstück Barnimstraße 14 (Königstadt Bd. 95 Nr. 4735), werden die Termine am 16. Januar zufolge 1893 Vertagung aufgehoben.
Berlin, den 15. November 1892.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 75.
[48262]
Das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Auseinandersetzung und die Termine am 21. ds. Mts., betreffend das Destillateur Hoehne’sche Grundstück, Gartenstr. 73 (Umgebungen Band 46 Nr. 2556), werden aufgehoben.
Berlin, den 16. November 1892.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 75.
[48263]
In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des zur Konkursmasse des Kaufmanns A. Fründt hie⸗ selbst gehörenden Wohnhauses Nr. 28 hieselbst steht zur Abnahme der Rechnung des Sequesters, zur Er⸗ klärung über den Theilungsplan, resp. Vornahme der Vertheilung Termin auf den 6. Dezember d. J., Vormittags 11 Uhr, vor unterzeichnetem Amts⸗ gericht an, wozu die bei der Zwangsversteigerung betheiligten Gläubiger geladen werden. Der Thei⸗ lungsplan und die Rechnung des Segquesters liegen vom 27. November ab auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten aus.
Goldberg i. Meckl., den 15. November 1892.
EGEFroßherzogliches Amtsgericht. 8
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8 [11392²] Aufgebot.
Auf den Antrag des Kaufmanns Rudolph Ehrlich zu Berlin, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Dienstag daselbst, wird der Inhaber der angeblich bei einem Einbruchsdiebstahle in dem seiner Zeit Spandauerbrücke Nr. 1 befindlichen Comtoir des Antragstellers in der Nacht vom 11. zum 12. Fe⸗ bruar 1892 entwendeten Stamm⸗Actien Nr. 17562, 21146, 21153 über je 600 ℳ, ausgefertigt von der in das Handelsregister der Stadt Königsberg ein⸗ getragenen Ostpreußischen Südbahngesellschaft für den jedesmaligen Inhaber, hierdurch aufgefordert, seine Rechte auf die Stamm⸗Actien spätestens im Aufgebotstermine den 23. Januar 1894, Vor⸗ mittags 11 ½ Uhr, bei dem unterzeichneten Ge⸗ richte (Zimmer Nr. 62) anzumelden und dieselben vorzulegen, widrigenfalls ihre Kraftloserklärung er⸗ folgen wird. “
Königsberg, den 24. April 1892.
Königliches Amtsgericht. VIII.
[48267] Aufgebot. 8 Auf Antrag der katholischen Pfarreikasse zu Dorf Jauer p. Wansen, vertreten durch den Gemeinde⸗ kirchenvorstand daselbst, wird der Inhaber des an⸗ geblich verloren gegangenen Schlesischen dreieinhalb⸗ procentigen Pfandbriefs Littera A. Ser I. Nr. 31 649 über 3000 ℳ (emittirt den 24. Juni 1887) aufgefordert, seine Rechte auf den Pfandbrief spätestens im Aufgebotstermin am 17. Februar 1897, Vormittags 11 Uhr, bei dem unter⸗ zeichneten Gericht, am Schweidnitzer Stadtgraben Nr. 4, Zimmer Nr. 89 des zweiten Stocks, anzu⸗ melden und den Pfandbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des letzteren erfolgen wird. Breslau, den 11. November 1892. Königliches Amtsgericht.
[48268] v Auf den Antrag des Fäuleins Helene von Schlebrügge in Breslau wird der Inhaber des angeblich verloren eegangenen Schlesischen Pfandbriefs Litt. C. Ser. IX. Nr. 1224 über 100 Thlr. = 300 ℳ aufgefordert, seine Rechte auf den Pfandbrief spätestens in dem Aufgebotstermine den 26. September 1894, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte (Zimmer 89, im II. Stock des Gerichts⸗ gebäudes am Schweidnitzer Stadtgraben Nr. 4) an⸗ zumelden und den Pfandbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des letzteren erfolgen wird Breslau, den 14. November 1892. Königliches Amtsgericht.
[48269) Aufgebot. Das Aufgebot folgender verloren gegangenen Ur⸗
a. Der von dem Magdeburger Bankverein Klinck⸗ sieck, Schwanert & Co. unter dem 1. Juli 1892 für Otto Bertling zu Fermersleben ausgestellten Quittung über den Empfang folgender, als Unterpfand erhal⸗ tener Werthpapiere: ℳ 6000 Magdeburg. 3 ½ % Stadtanleihe Litt. B. Nr. 26077/8 zu je 2000 ℳ, Litt. C. Nr. 26770 zu 1000 ℳ. Litt. D. Nr. 27686/7 zu je 500 ℳ nebst Coupons und Talons; ℳ 1000 Preuß. 3 ½ % Consol Litt. C. Nr. 212188 nebst Coupons und Talon. Antrag⸗ steller: Kaufmann Ottomar Schaffhirt zu Magde⸗ burg, als Verwalter des Bertling'schen Konkurses.
b. Der Lebensversicherungspolice Nr. 6600 der Magdeburger Allgemeinen Versicherungs⸗Aktien⸗Ge⸗ sellschaft vom 28. August 1878 über ℳ 10 000, ver⸗ sichert auf das Leben des Brauereibesitzers Otto ülmenn in Westkotten bei Barmen. Antrag⸗ teller: Die Wittwe des Brauereibesitzers Otto Holl⸗ mann, Emma, geborene Lückenhaus, zu Barmen. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestenz in dem auf den 9. Juni 1893, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Domplatz 9, Zimmer Nr. 1, anberaumten Auf⸗ gebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.
Magdeburg, den 6. November 1892. Koönigliches Amtsgericht. Abtheilung 6.
[35740] Bekanntmachung. Auf den B des Eigenkäthners F Saffran von Gr. Rominten wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Sparkassenbuches Nr. 5077 der Kreissparkasse Goldap, ausgestellt für den Antragsteller über 50 ℳ, aufgefordert, seine Rechte spätestens im Aufgebotstermine den 5. April 1893, Vormittags 11 Uhr, anzumelden und das Sparkassenbuch vorzulegen, andernfalls dasselbe
für kraftlos erklärt werden wird. Goldap, den 5. September 1892. Königliches Amtsgericht.
Friedrich
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[39395] Bekanntmachung.
Das Sparkassenbuch Nr. 7291 über 94 ℳ 53 ₰ ausgefertigt für Philomena Zwiener in Urnitz ist angeblich verbrannt. 8 Der Inhaber des Buches wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 25. April 1893 seine Rechte anzumelden und das Buch vor⸗ zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.
Habelschwerdt, den 27. September 1892 Koönigliches Amtsgericht. 6 11““ 3 “ 88 [46294] Aufgebot.
Die Wittwe des Schuhmachers Ferdinand Hühne in Hohegeiß hat das Aufgebot folgender der Herzoglichen Nebensparkasse in Zorge Sparkassenbücher:
1) Nr. 6043 über 99 ℳ, 2 6044bn18 11“ 11“X“ d esitzerin sie gewesen ist, und deren Verlust sie glaubhaft gemacht hat, beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 22. Mai 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ funden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Walkenried, den 3. November 1892. Herzogliches Amtsgericht. (gez) Voges. Beglaubigt: (L. S.) Sporleder, Secretär.
[41476] Aufgebot. Auf Antrag des Müllers Johann Hieger zu Kspl. Wettringen wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Sparkassenbuchs Nr. 53 der Wettringer Spar⸗ und Darlehnskasse zu Wettringen über 327,58 ℳ, für den Antragsteller ausgestellt, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 3. Juli 1893, Vormittags 9 Uhr, seine Rechte anzumelden und das Sparkassenbuch vorzu⸗ legen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt wird. Burgsteinfurt, den 11. Oktober 1892. Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.
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[353811 Aufgebot.
Die nachbenannten Personen haben das Aufgebot
behufs Kraftloserklärung folgender nach glaubhafter
Angabe verlorener Sparkassenbücher und in das
Grundbuch eingetragener Urkunden beantragt:
1) der Ffscher Ludwig Pries in Stocksee betreffs a
kunden ist von den nachstehend aufgeführten Personen
bruar 1893, Nachmittags 2 ½ Uhr, vor Herzog⸗
beantragt worden:
der Sparkassenbücher der Plöner Spar⸗ und Leihkasse Nr. 12 669 über 633 ℳ 67 ₰, Nr. 2981 über
1314 ℳ 75 ₰, Nr. 9914 über 1425 ℳ 92 ₰, von denen letztere beiden auf seinen und ersteres auf seines minderjährigen Sohnes Ernst Fritz Pries Namen lauten;
2) die Erben der Ehefrau Anna Catharina Christina Jessen, geb. Duncker, zu Moisling bei Lübeck in Betreff eines Contracts vom 17. März 1841, aus dem im Grundbuch von Dersau Band I. Blatt 4 Abtheilung III. Nr. 1 120 ℳ für die e; ohne Angabe des Zinsfußes eingetragen stehen;
3) die Ehefrau Maria Sophia Johanna Kröger, geb. Witt, zu Radebrook in Betreff einer Erb⸗ theilungs⸗ und einer Vergleichsacte vom 10. No⸗ vember 1826 bezw. 23. Mai 1828, aus denen auf ihrem Grundbuchblatt Nr. 37 Band I. von Langen⸗ rade Abtheilung III. Nr. 1 60 ℳ 98 ₰ zu 4 % jährlicher Zinsen für Asmus Friedrich Pries in Mohrenhof eingetragen stehen.
„Die Inhaber der vorgenannten Urkunden werden hierdurch aufgefordert, spätestens in dem auf⸗Montag, den 24. April 1893, Morgens 11 Uhr, hieselbst angesetzten Aufgebotstermin ihre Rechte unter Vorlegung jener Bücher und Urkunden anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen
wird b Plön, den 12. September 1892. 8 Königliches Amtsgericht. Echte.
[3574121 Aufgebot. Folgende Sparkassenbücher der Kreisspark Schwetz, nämlich:
Nr. 558 über 26 ℳ 13 ₰ der Katharina von Pawlowskaschen Stiftung,
Nr. 748 über 2 ℳ 80 ₰ der Stephan Szu⸗ minskischen Stiftung,
Nr. 572 über 8 ℳ 39 ₰ des katholischen Pfarrinventars,
Nr. 629 über 35 ℳ 45 ₰ der Leopold von Mieczkowskischen Grabgewölbe⸗Stiftung,
Nr. 756 über 15 ℳ der von Bornschen Erb begräbnißplatz Stiftung, “
Nr. 627 über 4 ℳ 43 ₰ der ersten und
Nr. 628 über 4 ℳ 43 ₰ der zweiten Stiftung unbekannt sein wollender Wohl⸗ thäter zu Schirocken
sind angeblich verloren gegangen und sollen zum Zwecke der Ausfertigung neuer Sparkassenbücher für kraftlos erklärt werden.
Auf Antrag des Pfarrers Lomnitz zu Schirocken werden daher die Inhaber dieser Sparkassenbücher aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am 26. Mai 1893, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Königlichen Amtsgericht, Zimmer Nr. 2, ihre Rechte anzumelden und die Sparkassen⸗ bücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der letzteren erfolgen wird.
Schwetz, den 13. September 1892. Königliches Amtsgericht. [42010] Aufgebot. .“ Das auf den Namen der Wittwe Stimbra zu Anklam ausgefertigte Sparkassenbuch der städtischen Spar⸗ kasse zu Anklam Nr. 30 180 über 100 ℳ 90 ₰ ist angeblich verloren gegangen. Es soll auf Antrag der Eigenthümerin Wittwe Maria Stimbra, ge⸗ borenen Dummschlaff, hierselbst zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisirt werden. Es wird daher der Inhaber des Buchs aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin den 16. Mai 1893, Vorm. 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (Terminszimmer I.) seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird. Anklam, den 16. Oktober 1892. 8
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Königliches Amtsgericht. I. Abtheilung.
[48049]
Auf Antrag des Maurergesellen Holst zu Karlow werden hiermit Alle nnd Jede, welche an die nachstehend bezeichneten, angeblich bei dem am 21. August d. J. in Karlow stattgehabten Brande verloren gegangenen beiden Hypothekenscheine, als; 1) über das ad Fol. III. der zweiten Haupt⸗ abtheilung des Hypothekenbuchs über die zu Karlow sub Nr. 8 belegene Käthnerstelle des Bäckers Joachim Krellenberg auf den Namen des Antrag⸗ stellers eingetragene Kapital der 800 ℳ und 2) über das ad Fol. VI. der zweiten Haupt⸗ abtheilung desselben Hypothekenbuchs auf den Namen der Arbeitsmannswittwe Burmeister, Catharina, geb. Krellenberg, früher in Schlagsdorf, später in Karlow, eingetragene Kapital der 600 ℳ annoch Ansprüche und Forderungen haben möchten, hier⸗ durch aufgefordert, solche spätestens in dem auf Montag, den 30. Januar 1893, Vor⸗ mittags 10 Uhr, anberaumten Termin vor unter⸗ zeichnetem Amtsgerichte, unter Vorlegung der bezüg⸗