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Theilen des Landes blieben auch bestehen. Was hätten wir dann erreicht? Wir hätten 40 Millionen, die wir in der Hand haben, in iner unzweckmäßigen Weise an reiche und arme Verbände gegeben nd könnten die Art der Verwendung gar nicht controliren. (Sehr ichtig!) Meine Herren, wenn Sie unserem Programm zu folgen nicht geneigt wären, d. h. wenn Sie die Steuerreform auf dieser Grundlage ablehnen, dann bliebe nach meiner Meinung verständiger Weise nur ein Gegenprogramm übrig. Das Gegenprogramm heißt: Man verzichte auf die Reform, die man doch nicht durchführen kann, nd die 40 Millionen Mehrerträgnisse der Einkommensteuer werden zur Staatskasse gezogen. (Heiterkeit). Im Ernst, wenn Sie einmal dotiren wollen, dann bin ich der Meinung, daß der Staat gegen⸗ wärtig der Bedürftigste ist; dann bin ich der Meinung, daß der Staat die größten Garantien bietet, daß das Geld den Bedürftigsten zukommt, denjenigen Bezirken und denjenigen Gemeinden, die sich nicht selbst helfen können; dann glaube ich auch, daß die Garantien des Landtages und der Staatsregierung in Bezugauf eine zweckmäßige und verständige Bemessung des Bedürfnisses eben so groß sind als die in der Gemeinde⸗ und Kreis⸗ ertretung. Wenn die Staatsregierung in der gegenwärtigen Lage auf diesen Vorschlag verzichten zu müssen geglaubt hat, so ist das ge⸗ schehen, weil wir glaubten, daß die großen vortheilhaften Wirkungen ieser Reform auf Staat und Gemeinde, daß die Auseinandersetzung er bisherigen Verquickung der Staats⸗ und Gemeindefinanzen, die Beseitigung der schwersten Klagen wegen Ueberbürdung mit Staats⸗ teuern und wegen unrichtiger Vertheilung der Gemeindesteuern auf ie Dauer für die gesammte Wohlfahrt des Landes wichtiger und edeutsamer sind, als die augenblickliche Deckung unseres Deficits. Wenn man aber diese Reform nicht will, so giebt es nur das eine: Zersplittern und!vergeuden Sie durch eine willkürliche Vertheilung ieser 40 Millionen nicht diese Mittel, sondern lassen Sie sie der Staatskasse zur Verwendung für die Gesammtinteressen des Landes.
8 Der Herr Abgeordnete hat gemeint, die Vermögenssteuer sei eine fiscalische Steuer, der fiscalische Pferdefuß sehe überall heraus, und in dem folgenden Satz — ich bitte die stenographischen Berichte demnächst nachzusehen — sagt derselbe Herr Redner: Ist es nicht richtig, daß wir die Mittel suchen müssen, die wir heute nicht haben,
ringendste Staatsbedürfnisse zu befriedigen, Schullasten zu erleichtern,
ie Beamtengehalte zu erhöhen? Warum tadelt er denn an dieser
Vermögenssteuer diesen fiscalischen Charakter, die Vermögenssteuer,
die doch nur den Staat in den Besitz derselben nach seiner Meinung
ungenügenden Mittel setzen oder lassen soll, die dem Staat auch heute zu Gebote stehen?
Wenn ich nun noch einige Worte über seine Bemerkungen zum Communalsteuergesetz sagen soll, so werden wir in der Commission prüfen, wie weit die freie Bewegung der Gemeinden möglich ist auf
em Gebiet der Steuervertheilung, und welche Mittel dem Staat werden müssen, um verkehrte Beschlüsse der Gemeinden zu
doch sagen — und ich bin eigentlich
erstaunt gewesen, diesen Einwand gerade aus dem Munde des Herrn Vorredners zu hören —, daß, wenn der Staat 100 Millionen aus der Hand giebt, um sie als Grundlage der Gemeinde⸗ besteuerung zu gestalten, dem Staat doch die Garantie gewährt werden muß, daß diese 100 Millionen in einer gerechten und den Intentionen der Gesetzgeber entsprechenden Art und Weise zur
Verwendung kommen. Was wollen Sie nun machen, wenn dann eine
Gemeinde bei ihrem verkehrten Steuersystem einfach stehen bleibt?
Dann muß das Steuersystem außer Kraft gesetzt werden können, ein
Drittes giebt es nicht. Bisher haben wir nicht das Recht, irgend
ein Steuerstatut außer Kraft zu setzen; welche Garantie wollen Sie
geben, daß den Intentionen des Gesetzes gemäß nun auch die neue
Steuerquelle zur Verwendung kommt? Hier geschieht nichts will⸗ kürlich, und kann nach dem Communalsteuergesetz nichts willkürlich geschehen, nichts nach beliebig schwankenden Meinungen, sondern es
darf nur da geschehen, wo die Steuerordnungen der Gemeinden be⸗
stimmten positiven Vorschriften des Gesetzes zuwiderlaufen oder den
im Gesetz vorgeschriebenen Grundsätzen der Steuervertheilung wider⸗
sprechen. Und dann entscheidet nicht der Minister allein, sondern das
Ober⸗Verwaltungsgericht, welchem wir doch auf so vielen Gebieten
nothwendig haben arbiträre Befugnisse zugestehen müssen.
Der Herr Vorredner hat ein sehr ungeschicktes Beispiel gewählt, indem er auf die Biersteuer von Spandau hinwies.
Das Gesetz schreibt den Gemeinden nicht vor, indirecte
Steuern zu erheben; das Gesetz sagt nur: wenn die Gemeinden
indirecte Steuern erheben, so müssen sie abgezogen werden, ehe die directen Steuern erhoben werden. Es giebt keine Bestimmung in dem Communalsteuergesetz, nach welcher die Gemeinden verpflichtet sind, indirecte Steuern zu erheben, und ich würde eine solche Vor⸗ schrift auch für völlig verkehrt erklären nach unseren gesammten com⸗ munalen Verhältnissen. Es wird also nie ein Minister oder ein Verwaltungsgerichtshof der Gemeinde Spandau vorschreiben können,
eine Biersteuer zu erheben; dazu ist niemand befugt, weder nach den bestehenden Gesetzen noch nach den in dem Communalsteuergesetz niedergelegten Grundsätzen.
8 Miethssteuern sind auch zugelassen ausdrücklich, darüber kann
man sehr verschiedener Meinung sein, ob es nicht zu weit geht. Man kann sehr wohl sagen: die Miethssteuer ist eine bedenkliche Steuer, weil sie die Wohnungen vertheuert; aber das ist nun geschehen, folglich kann nun nicht der Ober⸗Präsident kommen und der Stadt Berlin sagen: ihr schafft die Miethssteuer ab; Berlin würde ein⸗ fach antworten: sie entspricht aber unseren gesetzlichen Rechten. Also diese — ich möchte fast sagen — Gespenster, die man sich hier vor⸗ malen kann, können materiell nicht begründet sein.
In der Commission können diese schwierigen Fragen genau er⸗
wogen werden, und Sie werden mich nicht auf Seiten der Bureau⸗
kraten finden, welche ohne jeden innern Grund eine Gemeinde in ihrem Rechte beschränken. Wir werden in der Beschränkung der
Rechte der Gemeinden, in der Einschränkung der Selbstverwaltung
nicht weiter gehen, als das Staatsgesetz und die Tendenz dieser Steuer⸗ reform unbedingt erfordern. Ueber das Einzelne werden wir in der Commission Rede und Antwort stehen und die Gründe und Gegen⸗ gründe ganz sachlich und objectiv hören.
Meine Herren, in der That steht die Frage so, wie sie etwa aus der Rede des Herrn Vorredners sich gestaltet: Das Haus muß einen gsroßen bestimmten Entschluß fassen: entweder man verwirft die Be⸗
seitigung der Realsteuern aus dem Staatssteuersystem und dann müssen Sie auch die Consequenzen tragen, sonst ist das ein Schlag ins Wasser, welcher absolut keine Spuren hinterläßt. Entscheiden Sie sich für dieses System, ür die Verwandelung der Realsteuern in
8
Communalsteuern, nun, dann müss en Sie dem Staat auch die Mittel
überlassen. Sie würden selbst von dem Finanz⸗Minister und von der Staatsregierung sonderbar denken, wenn sie die festen, sicheren Ein⸗ nahmen aus der Hand gäben, ohne allen Ersatz in der heutigen Lage unseres Finanzwesens.
Nun kann man streiten und verschiedener Meinung sein, wie die Mittel zu beschaffen sind. Da sage ich nun wieder: Sie müssen nicht bloß die Frage der Beschaffung der Mittel lösen, sondern wenn Sie selber consequent sein wollen und wenn Sie die Gerechtigkeit dieser Forde⸗ rung noch heute anerkennen, zugleich auch die Frage einer verschiedenen Besteuerung des fundirten und nichtfundirten Einkommens — (Zuruf.) Einkommens. Ich sage, das Haus muß mit Ja oder Nein ant⸗ worten: Wollen wir diese Unterscheidung thatsächlich machen oder wollen wir darüber hinweggehen? Beantworten Sie diese Frage mit Ja, nun dann müssen Sie uns praktische Wege zeigen, wie die Frage zu lösen ist. Weann Sie die Vermögenssteuer nicht wollen, zeigen Sie uns solche möglichen Wege nicht und lehnen die Vermögenssteuer auch ab, so müssen Sie nur darüber klar sein, daß Sie damit alles ab⸗ lehnen. (Sehr richtig! rechts.)
Das ist also die einfache Situation. Ich kann mir sehr wohl den Standpunkt des Herrn Vorredners denken. Er will eine so tief gehende Aenderung unseres Steuerwesens nicht, er berücksichtigt wenig die Ueberlastung des Grundbesitzes und des Gewerbes, (sehr richtig! rechts) es tritt für ihn eine durchgreifende Ordnung des Communalsteuerwesens zurück und er sagt: Gegen diese möglichen Vortheile, die ich nicht hoch anschlage, ist mir die Veränderung zu groß, ich bleibe bei meiner lex Huene, so sehr ich selbst früher in der schärfsten Weise ihre Mängel getadelt habe (Heiterkeit rechts); ich verdoppele diese Mängel, indem ich nun auch anfange, an die Gemeinden zu vertheilen. Im übrigen bleibt aber die Sache beim Alten und die Veränderungen sind nicht so ein⸗ schneidender Art. Die Consequenzen des großen Reformplans kann man nicht übersehen; ich halte das halbe Werk für besser wie das ganze.
Den Standpunkt kann ich mir sehr wohl denken. Viele ein⸗ gelebte Anschauungen, hergebrachte Gewohnheiten, auch Interessen⸗ verhältnisse wirken hier zusammen. Ich könnte mir sehr wohl denken, daß das Haus der Abgeordneten und das Herrenhaus vor diesen sehr weitgehenden Folgen der großen Reform — so darf ich sie in meinem Sinne wenigstens nennen — zurückschreckt. Ich könnte mir das denken.
Eine der ersten Aufgaben wird also sein, in der Com⸗ mission diese Vorfragen zu entscheiden. Das Communalsteuer⸗ gesetz kann gar nicht berathen werden von einer Commission, die nicht weiß, wie es in Betreff der Realsteuern wird. Bleiben die Realsteuern Staatssteuern, dann müssen die Bestimmungen in Bezug auf die Lastenvertheilung in der Commune ganz andere werden. Denn soweit kann ich doch nicht gehen, daß man dem Grund⸗ besitzer nicht bloß diejenigen Aufwendungen auflegt, welche in dem Communalsteuergesetz enthalten sind, sondern den Grundbesitz sogar verantwortlich macht für jeden Hochbau, für jedes Schulgebäude, wie der Herr Abg. Richter das vorschlägt, und daneben ihn auch in vollem Maße belastet sein läßt in der Staatssteuer. Deswegen habe ich schon vorher gesagt, die Bemerkung des Herrn Vorredners, daß die Kreise ja schon die Befugniß gehabt hätten, den Grundbesitz beran⸗ zuziehen, bedeutet mir nichts, weil die Kreise aus Gründen der Gerech⸗ tigkeit und Billigkeit von dieser Befugniß neben der Belastung durch die Staatssteuer einen angemessenen Gebrauch zu machen ganz außer Stande waren.
Verschiedene der Gegner des Reformplans rühmen ihm eine ge⸗ wisse innere Logik nach. Keiner hat bis jetzt die Berechtigung der Ziele, die die Reform verfolgt, noch die Zweckmäßigkeit der Mittel insofern bestritten, als wenn die Mittel nicht dazu dienen könnten, diesen Zweck zu erreichen. Aber sie sagen: die praktischen Folgen dieser Reform gefallen uns nicht, die einen, weil neben der starken Steigerung der Einkommensteuer nun auch noch die Vermögenssteuer hinzukommt: neben einer Belastung bis zu 4 % in der Einkommen⸗ steuer noch eine Belastung von 1,2 % in der Vermögenssteuer; die anderen umgekehrt, weil sie sagen: nein, im Gegentheil, die reichen Leute werden begünstigt durch dieses Programm, oder weil sie be⸗ haupten, es sei ein agrarisches Programm und weil sie sich denken, daß das identisch sei, indem die Besitzer von Grundstücken zu den reichsten Leuten gehörten.
Ueber diese Fragen muß das Haus sich grundsätzlich schlüssig machen, und der Ausgang der Berathungen hängt lediglich von diesen entscheidenden Vorfragen ab. Socviel ist sicher, daß ich meinen in der Einleitung zu diesen Debatten aufgestellten Satz völlig aufrecht erhalten kann, daß wir uns nämlich mit diesem Reformplan innerhalb der Ideen, der Wünsche, der Anträge und der Beschlüsse dieses Hauses und des gesammten Landtags bewegen. (Sehr richtig! rechts.) Die Fragen waren nicht klar, das gebe ich zu; man verstand unter dem Begriff „Ueberweisung“ vielfach ganz was Verschiedenes, aber das war klar, daß eine schärfere Heranziehung der Kapitalkräfte des Landes zu Gunsten der Grundbesitzer und gewerblichen Elemente stattfinden soll. Das war eigentlich der Grund⸗ gedanke. y (Sehr richtig! rechts.) Schließlich will ich noch die letzte Frage an den Herrn Vorredner richten: wenn nun sein Programm durchgeführt wird, glaubt er denn die Realsteuern so belassen zu können, wie sie heute sind? müssen denn nicht die Realsteuern von Grund aus ihrerseits reformirt werden? muß man da nicht mindestens die Kapitalrentensteuer einführen? Wenn wir mal das Realsteuer⸗ system für ewige Zeiten definitiv acceptiren wollen, dann muß es wenigstens soweit als möglich in sich gerecht, harmonisch und voll⸗ ständig sein. (Sehr richtig! rechts.) Aber die Fragen sind bisher unbeantwortet geblieben. Wir hören im ganzen nur Kritiken, die uns im ganzen nicht viel klüger machen; man lehnt ausdrücklich jeden positiven Gedanken ab. Ich hoffe, Sie werden bei sich das Positive, welches die Staatsregierung bringt und von den Gegnern als gerecht und logisch anerkannt ist, erwägen und diese unfruchtbaren Kritiken beiseite schieben. (Lebhaftes Bravo rechts. Zischen links.)
Abg. Enn geeseshhn Es handele sich um eine principielle Entscheidung der Frage, ob die gesammten Realsteuern den Gemeinden überwiesen werden sollten. In der Hauptgrundlage dieser Frage würden die Mitglieder seiner (des Redners) Fractios zusammenstehen. Das Herrenhaus habe die Sache so aufgefaßt, daß die Gemeinden diese Steuern als eigene haben sollten. Der Abg. eerrfurth meine, daß man früher nur einen Uebers u von 10 —20 Millionen aus der Einkommensteuer erwartet habe. Man habe jedoch einen sehr viel höheren Betrag erwartet. Allerdings habe
die Staatsregierung im vorigen Jahre beschlossen, aus dieser Summe neun Millionen für Schulzwecke zu verwenden, aber
unter einstimmigem Widerspruch des Hauses. Die Unrichtigkeit der Brutto⸗Realbesteuerung sei so oft dargelegt worden, auch von seinen (Redners) Freunden, daß kein Zweifel bestehen sollte darüber, daß eine ründliche Reform erfolgen müsse. Daß den Gemeinden keine neuen
teuerquellen eröffnet würden, könne er nicht finden. Für die Ge⸗ meinden bleibe es praktisch ganz dasselbe, ob die Steuerquellen ihnen freigegeben würden, oder ob sie neue Steuern erheben könnten, ob sie mittekbaren oder unmittelbaren Vortheil aus der Reform hätten. Der Hauptvortheil werde bald auf Seiten der Gemeinden, bald auf Seiten der Grundbesitzer sein. Es sei keine Ungerechtigkeit, wenn die bis jetzt schwer belasteten Grundbesitzer erleichtert würden. Würden die Realsteuern nicht aufgehoben, dann blieben alle Ungerechtigkeiten derselben bestehen: die Verschiedenartigkeit der Veranlagung bei der Grundsteuer, die Nichtzulassung des Abzugs der Schulden. Daß eine Bevorzugung des platten Landes oder der Guts⸗ bezirke oder der großen Städte vorliege, könne er nicht annehmen; sonst würde er gegen die ganzen Vorlagen sümmen. Schon daß seine tion, in der Stadt und Land, und kleine Städte vertreten seien, einstimmig für die Grundlagen der Steuerreform sei, beweise, daß eine einseitige Bevorzugung nicht stattfinden werde, namentlich wenn man die Gewerbesteuer und die jetzt bevorstehende Erhöhung der Gebäudesteuer dabei in Betracht ziehe, die wesentlich den Städten zu gute kämen. Er ehe nicht so weit, zu sagen: Herr Richter habe keinen Plan. Er 85 den Plan, die Steuerreform jetzt zu verhindern. Das sei gerade Plan genug, denn nach §§ 83 und 84 des Einkommensteuergesetzes werde, wenn die Steuerreform bis 1894 nicht zu stande komme, der Steuersatz ermäßigt. Dadurch würde die ganze Steuerreform ver⸗ Der Erlaß der Grund⸗ und Gebäudesteuer für die Guts⸗ ezirke erscheine ihm (Redner) nicht so bedenklich; sollte der Gutsherr, der die communalen Ausgaben, wenn auch nicht in Form von Steuern, so doch als Wirthschaftsausgaben trage, nicht ebenfalls erleichtert werden, wie die anderen Realsteuerzahler? Bezüglich der Rückzahlung der Grundsteuerentschädigungs⸗Kapitalien stellt sich. Redner auf den Standpunkt der Regierung, nur würde vielleicht den Erben eines Gutes nicht die Rückzahlung der vollen Entschädigungs⸗ summe aufzuerlegen sein. Der Entwurf des Gemeindeabgabengesetzes im ganzen sei eine vorzügliche Arbeit, wenn seine Partei auch im einzelnen Ausstellungen zu machen habe. Herr Richter Fnde. den Ent⸗ wurf zu elastisch; er habe dabei wohl nur immer die Berliner Ver⸗ hältnisse im Auge. Für eine Gemeinde könne man bestimmtere Vor⸗ schriften treffen, für viele Gemeinden aber müßten allgemeinere Normen aufgestellt werden. Ein Theil seiner (Redners) Freunde sei z. B. der Meinung, daß der § 45 über die Vertheilung der Personal⸗ und Realsteuern viel zu eng gefaßt sei. Die Directive, welche das Gesetz, trotzdem es einen lehrbuch⸗ artigen Charakter haben solle, gebe, würde für die Aufsichts⸗ behörden ausreichend sein. Herr Richter habe alle Hoch⸗ bauten von den Hausbesitzern bezahlen lassen wollen. Dagegen würde sich ein Sturm der Entrüstung erheben; kein Hausbesitzer würde da⸗ mit einverstanden sein. Gegenüber der Vermögenssteuer habe man den Vorschlag gemacht, das fundirte Einkommen in der Einkommen⸗ steuer besonders zu belasten. Das habe Eemiffe Vortheile, aber auch große. Nachtheile, denn innerhalb der Einkommensteuer könne man fundirtes und unfundirtes Einkommen gar nicht trennen. Wie wolle man den Einfluß der Intelligenz eines Landwirths auf seine Wirth⸗ schaft beurtheilen? Man werde wahrscheinlich nicht anders verfahren können, als daß man das Vermögen ermittele, und dann könne man auch gleich eine Vermögenssteuer erheben. Beim fundirten Einkommen könnten die ertraglosen Objecte, die Baugründe u. s. w. gar nicht gefaßt werden. Und wie sollten die Zuschläge zum fundirten Einkommen bemessen werden? Es würden sich dabei die größten Gegensätze herausbilden; niemals sei ein solcher Kampf der Interessen hervorgetreten. Die Erbschaftssteuer empfehle sich noch viel weniger als Ersa für die Vermögenssteuer. Wenn die Erbschaftssteuer bei hohem Vermögen erhoben werde, sodaß vielleicht die ersten 10 000 ℳ frei blieben, dann würden die Bedenken etwas vermindert sein, aber der Ertrag würde auch sehr erheblich schwinden. Gegen die Ver⸗ mögenssteuer, wie sie vorliege, seien einzelne Bedenken geltend zu machen, aber die Vermögenssteuer ersticke jeden Vor⸗ wurf der Ungerechtigkeit. Die Modificationen, welche dazu nöthig seien, könnten nur in einer Commission vorgenommen werden. Er schließe mit dem Wunsch, daß eine I“ der jetzt vor⸗ geschlagenen Bestimmungen gelingen möge, aber kein wahrer Freund der Reform im ganzen werde sich, in welcher Form auch auf diesem Gebiet gefehlt werden sollte, abhalten lassen, der Reform im ganzen zuzustimmen.
Hierauf wird nach einigen persönlichen Bemerkungen der Abgg. Richter, von Huene und Enneccerus die weitere Debatte
8 Schluß gegen 4 Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 1 ½ Uhr. (Fortsetzung der Berathung der Steuerreform.
Nr. 46 der „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“ vom 16. November hat folgenden Inhalt: Gesundheitsstand. Mittheilungen über Volkskrankheiten, insbesondere Cholera. — Sterbefälle in deutschen Städten mit 40 000 und mehr Einwohnern. — Desgl. in größeren Städten des Auslandes. — Erkrankungen in Berliner Krankenhäusern. — Desgl. in deutschen Stadt⸗ und Landbezirken. — Geburten und Sterbefälle in Aachen, Frankfurt a. M., Köln, 1891. — Witterung. — Grundwasserstand und Bodenwärme in Berlin und München, Oktober. — Maßregeln gegen Cholera ꝛc. — Gesundheitswesen im Reg.⸗Bez. inden
1886/87. — Desgl. im Staat Hamburg 1891. — Verwaltungsbericht
von Prag 1887/89. — Bewegung der Bevölkerung in Italien 1890.
— Sterbefälle in Italien 1889/90 — Gesundheitsverhältnisse b
Rußlands 1889. — Gesetzgebung u. s. w. (Preußen. Bez. Düsseldorf.) Brausebäder. — Schlachthäuser. — (Sachs Einführung verschiedener Bestimmungen, Hebammen
— Hebammenordnung. — Kindbettfieber. — Augenentzündung
der Neugeborenen. — (Hamburg.) Wohnen außerhalb der Apotheken. — (Oesterreich. Böhmen.) Santoninzeltchen. — (Italien.) Arznei⸗ buch. — (Frankreich.) Gewerbliche Kinderarbeit. Ungesunde ꝛc. Be⸗ triebe. — (Großbritannien.) Rotz. — Thierseuchen in Norwegen 1890.— Desgl. in Ungarn, 2. Vierteljahr. — Rinderpest und sibirische Pest in Rußland, 1. Vierteljahr. — Veterinärpolizeiliche Maßregeln.
(Preuß. Reg.⸗Bez. Oppeln.) — Rechtsprechung. (Ober⸗Landesgericht
Breslau.) Wiederholte Bestrafung aus § 142 e — Ver⸗ mischtes. renßer Berlin.) — Krankenkassenwesen 1891. (Baden, Karlsru
Untersuchungsanstalten für Nahrungs⸗ und Genußmittel 1891.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Hat ein Schuldner bei einer ihm seitens der Konkursmasse seines in Konkurs v es Gläubigers .“ Zwangs⸗ vollstreckung in der Absicht, die Befriedigung der onkursmasse zu vereiteln, ö seines Vermögens bei Seite geschafft, so ist nach einem Urtheil des Feich .. Feriensenats, vom 11. August 1892, der Thäter auf den Strafantrag seines des Gemeinschuldners, aus § 288 Str.⸗G.⸗B. wegen trafbaren Eigennutzes zu bestrafen. 8 8 8
e — Oesterreich.) Geheimmittel. — (Bayern.)
No. 277.
v111A*“*“ LEEE““ zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗
Berlin, Dienstag, den 22. November
Königreich Preußen. Privilegium
wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Provinzial⸗ Anleihescheine der Provinz Posen bis zum Gesammt⸗ betrage von 10 Millionen Mark.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem von dem Provinzial⸗Landtage der Provinz Posen unter dem 18. März 1891 beschlossen worden, für Zwecke des Provinzial⸗ Hellesee Geld anzuleihen und darüber auf den Inhaber autende, seitens der Gläubiger unkündbare Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung: „Provinzial⸗Anleihescheine der Provinz Posen für Zwecke des b Provinzial⸗Hilfskassenfonds“ bis zum Höchstbetrage von 10 Millionen Mark auszustellen und aus⸗ zugeben, wollen Wir hiermit dem Provinzialverbande von Posen in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Ges.⸗Samml. S. 75) zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Provinzial⸗Anleihe⸗ scheine bis zum Gesammtbetrage von „Zehn Millionen Mark“ nach Maßgabe der beiliegenden Bedingungen durch gegenwärtiges Privile⸗ gium Unsere landes errliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird. für die Befriedigung der Inhaber der “ eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über⸗ nehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 30. Oktober 1892. (L. S.) Wilhelm R. Graf zu Eulenburg. Miquel. von Heyden.
Muster A. Provinz Posen. 8 bb“ er Provinz Posen für Zwecke des Provinzial⸗Hilfskassenfonds. I. Ausgabe. Buchstabe... Üüber . . . .Mark.
Der Provinzialverband der Provinz Posen verschuldet dem In⸗ haben hiefes Anleihescheins . . .. Prori verzinslich zu... . Procent jährlich. Diese Darlehnsschuld ist auf Grund des Allerhöchsten Privilegii contrahirt worden. Die umseitig abgedruckten Bedin⸗ gungen finden auf sie Anwendung. Posen, im “ Namens des Provinzial⸗Ausschusses der Provinz Posen. Esgel Der Landeshauptmann. h-b““ 2 (Unterschrift.) esschu. Landes⸗ (Zwei Unterschriften.) hauptmanns.) Eiingetragen in das Register sub Fol. .. . 11““ Der Controlbeamte: (Unterschrift.)
Bedingungen für die Ausgabe verzinslicher Anleihescheine durch den Provinzial⸗ verband der Provinz Posen für Zwecke des Provinzial⸗Hilfskassen⸗ fonds zu einem weiteren Betrage von 10 Millionen Mark.
EIEE1ö“ Provinzialverband der Provinz Posen ist befugt, für Zwecke des Provinzial⸗Hilfskassenfonds Geld anzuleihen und darüber auf den Inhaber lautende, seitens der Gläubiger unkündbare Schuld⸗ verschreibungen unter der Bezeichnung:
„Provinzial⸗Anleihescheine der Provinz Posen für Zwecke des Provinzial⸗Hilfskassenfonds“ auszustellen und auszugeben.
Der Gesammtbetrag der “ Anleihescheine darf den Betrag derjenigen Darlehne nicht übersteigen, welche die Provinzial⸗ Hirferosf⸗ nach Maßgabe ihrer statutarischen Bestimmungen gewährt
at, abzüglich des Betrages ihrer Schuldverbindlichkeiten.
„Er darf unter Hinzurechnung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 11. Juli 1888 ausgegebenen Anleihescheine niemals den Betrag von 20 Millionen Mark überschreiten.
§ 2. Die Anleihescheine werden in Abschnitten von 100, 200, 500, 1000, 2000 und 5000 ℳ Reichswährung nach dem beigefügten Muster ausgefertigt. Der Provinzial⸗Ausschuß hat nach Maßgabe des Bedürfnisses zu bestimmen, nach welchem Verhältniß die Ausgabe von Abschnitten der einzelnen Gattungen erfolgen soll. Es darf jedoch niemals mehr als ⁄0 der ganzen Ausgabe in Abschnitten zu 100 ℳ ausgefertigt werden. Die Anzahl der ausgefertigten Stücke und deren Betrag ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 3. Die Anleihescheine werden jährlich mit 3 oder 3 ½ oder 4 % perzinst.
Z8u diesem Zwecke werden ihnen Zinsscheine auf je zwanzig Halb⸗ jahre nebst Anweisungen nach dem beigefügten Muster beigegeben.
Die Zahlung der Zinsen erfolgt vom 2. Januar bezw. 1. Juli jeden Jahres ab gegen Rückgabe der entsprechenden Zinsscheine aus der Landes⸗Hauptkasse. ,
Das Forderungerecht aus einem Zinsschein erlischt, wenn der⸗ selbe binnen 4 Jahren vom Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem 5 henng “ ist, nicht zur Zahlung gehörigen Orts präsentirt
orden ist.
Mit dem Ablauf des zehnjährigen Zeitraums werden nach vor⸗ heriger öffentlicher Bekanntmachung die neuen Zinsscheine dem Ein⸗ lieferer der Anweisung ausgehändigt. — 1
Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe nach Ablauf der für die Umwechselung zu bestimmenden Frist an den Inhaber des Anleihescheins. ; 8
„§ 4. Die Tilgung der Anleihescheine geschieht durch allmähliche Einloͤsung aus einem zu diesem Zweck gebildeten Tilgungsstocke mit jährlich wenigstens einem Procent der ausgegebenen Anleihescheine. Sie beginnt nach Ablauf des auf die erste Ausgabe folgenden Etatsjahres.
ie Einlösung wird, wenn sie nicht vortheilhafter durch Ankauf bewerkstelligt werden kann, im Wege der Fufetab sgig nach vor⸗ gängiger Bestimmung durch das Loos vorgenommen. Die Ausloosung erfolgt in diesem Falle während des Monats Januar, die Bekannt⸗ machung der ausgeloosten und zu kündigenden Anleihescheine, welche die l 288 nach Ausgabe, Buchstabe, Nummer und Betrag bezeichnen muß, dreimal, und zwar innerhalb der Monate Februar bis Mai, die Einlösung vom 1. Juli desselben Jahres an.
Der mefeücwei hat das Recht, den Tilg ungsstock zu verstärken sowie sämmtliche noch umlaufenden Anleihescheine jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zur Einlösung zu kündigen, in welchem Falle die Kündigung 8 öffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in den beiden nächsten Nummern je einmal zu Fls olen ist. Auch die durch Ankauf behufs der Tilgung erwor⸗
enen Anleihescheine sind bekannt zu machen. b
§ 5. Die Auszahlung des Kapitals für die ausgeloosten Anleihe⸗
scheine erfolgt nach dem Nennwerthe derselben durch die Landes⸗
Herpteafse an den Vorzeiger der Anleihescheine gegen Rückgabe. erselben.
Mit den Anleihescheinen sind gleichzeitig die ausgereichten, na dem Zahlungstermin fällig werdenden Zinsscheine Fusgerricht
Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird am Kapital gekürzt und für die Einlösung dieser Zinsscheine reservirt.
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung eingereichten Anleihescheine sind in den nach § 4 zu erlassenden Bekanntmachungen in Erinnerung zu bringen. 1
Werden die Anleihescheine dessen ungeachtet binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine weder zur inlösung vorgezeigt, noch der Bestimmung im § 7 gemäß als verloren oder vernichtet behufs Er⸗ theilung neuer Anleihescheine angemeldet, so erlischt das Forderungs⸗ recht aus denselben.
§ 6. Alle die Anleihescheine betreffenden öffentlichen Bekannt⸗ machungen erfolgen durch das Posener Tageblatt“ und die 22— die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Posen und
romberg, den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger“.
Sollte eines dieser Blätter eingehen oder der rovinzial⸗Ausschuß andere Blätter für die Veröffentlichung wählen, so muß im ersten n ein anderes Blatt gewählt und in beiden Fällen die erfolgte
enderung durch die übrig bleibenden bezw. durch die bisher benutzten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 7. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§ 838 ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 83) bezw. § 20 des Ausführungsgesetzes zur Deusschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗Sammlung
S. 8
Zinsscheine und Anweisungen können weder aufgeboten noch für kraftlos erklärt werden, doch kann nach dem Ermessen des Provinzial⸗ Ausschusses demjenigen, welcher vor Ablauf der vierjährigen Ver⸗ jährungsfrist den Verlust eines⸗Zinsscheins bei dem Landeshauptmann anmeldet und bescheinigt, der Betrag des Zinsscheins, wenn letzterer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht zur Einlösung präsentirt worden ist, nach Ablauf derselben ausgezahlt werden. b 3. Für die Sicherheit der ausgegebenen Anleihescheine und ihrer Zinsen haften in erster Linie die der Provinzial⸗Hilfskasse ge⸗ hörigen Darlehnsforderungen in mindestens gleichem Betrage und das Stammvermögen, sowie die Reservefonds der Provinzial⸗Hilfskasse, in d das gesammte übrige Vermögen des Provinzialverbandes on Posen. 899. Der Ober⸗Präsident der Provinz Posen überwacht die Be⸗ folgung der vorstehenden Vorschriften. „ 8
Muster B. Provinz Posen. Erster bis zwanzigster Zinsschein.. . Reihe
3 zum ““
er Provinz Posen für Zwecke des Provinzial⸗Hilfskassenfonds. I. Ausgabe. Buchstabe . . . Nr. über.... Mark zu. Procent Zinsen
über.. .. Mark. Pfennige.
Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe am . . . 1.. und die Zinsen des vorbenannten An⸗ leihescheins für das Halbjahr vom 1. b 1. mit (in Buchstaben) .. Pfennige aus der Landes⸗Hauptkasse für die Provinz Posen in Posen.
Posen, im “
(SERamtens des Provinzial⸗Ausschusses der Prowint 88 iege itglieder “ Prebin a Ausschuses Landes⸗ der Unterschrift.) (Facsimile von zwei hauptmanns.) “ Unterschriften.) Eingetragen
(Unterschrift.)
Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht bis
zum 31. Dezember 1 ‧... erhoben wird.
Provinz Posen. Anweisung
Provinzial⸗Anleiheschein der Provinz Posen für Zwecke des Provinzial⸗Hilfskassenfonds I1. Ausgabe.
über .. . Mark zu . Procent Zinsen.
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem vorbezeichneten Anleiheschein die.. Reihe Zinsscheine für die zehn Jahre.. . bis ... . bei der Landes⸗Hauptkasse für die Provinz Posen in Posen, sofern von dem Inhaber des Anleihescheins nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben ist.
Posen, im “
(Srdasnens des Provinzial⸗Ausschusses der Pras 898
Siege Mitglieder
des Der Landeshauptmann. des Provinzial⸗Ausschusses.
Landes⸗ Faesimile (Facsimile von zwei hauptmanns.) der Unterschrift.) Unterschriften.) Eingetragen
(Unterschrift.) 1 3 Anmerkung zu B und C. Jeder Zinsschein und jede An⸗ weisung ist mit der eigenhändigen Namensunterschrift des Control⸗ beamten zu versehen.
Statistik und Volkswirthschaft. 8
Zur Arbeiterbewegung.
Aus den Verhandlungen des Berliner socialdemo⸗ kratischen Parteitages an dem gestrigen letzten Sitzungs⸗ tage ist noch Folgendes bemerkenswerth:
Der Parteitag genehmigte den Antrag, jeglichen Compromiß mit anderen politischen Parteien zurückzuweisen; doch wurde der weitere Antrag, den Parteigenossen bei Stichwahlen zwischen Candidaten anderer Parteien Wahlenthaltung zu empfehlen, abgelehnt. — Ferner wurde der ehemalige socialdemokratische Abgeordnete Bruno Geiser in Breslau, der von dem Parteitage zu St. Gallen im Jahre 1887 aus der Partei ausgeschlossen worden war, weil er sich geweigert hatte, die Einladung zu diesem Parteitage zu unterschreiben, wieder als Parteigenosse E“ — Endlich wurde noch der Streit, der zwischen einem Theil der Socialdemokraten in Solingen und dem Reichstags⸗Abgeordneten Schumacher seit längerer Zeit schwebt, soweit die Solinger Sendboten hierbei in Betracht kommen, beigelegt. eee Herrn Schumacher aus der Partei auszuschließen, wurde abgelehn
Wie aus St. Johann gemeldet wird hat die General⸗ “
versammlung der Vertrauensmänner des bergmännischen Rechtsschutzvereins im Saarrevier den bisherigen Vor⸗ sitzenden N. Warkens am 20. d. M. in Bildstock mit 96 von 98 Stimmen wiedergewählt; der frühere zweite Vor⸗ sitzende Bachmann erhielt der „Frkf. Ztg.“ zufolge 7 von 98 Stimmen. 8g 3 In Breslau trat am Sonnabend, wie der „Köln. Ztg. be⸗ richtet wird, ein ganz Schlesien umfassender Verband der land EEE11 Arbeitgeber zur Bekämpfung des Vertrags⸗ bruchs der Arbeitnehmer zusammen. 8 In Leipzig beschloß, wie dem „Chemn. Tgbl.“ geschrieben wird, ein kleiner Theil der dortigen Kellner in einer öffentlichen Versammlung am 17. d. M. die Gründung eines Kellner⸗ vereins, der die Besserung der Lage seiner itglieder, Regelung der Arbeitszeit, Abschaung der Trinkgelder und der Procentarbeit, sowie die Erhaltung eines auskömmlichen Lohns bezweckt. Als nächste Aufgabe stellt sich der Verein die Einführung einer Controlmarke, m der sich die Mitglieder bei Ausübung ihres Herufs legitimiren sollen.
Hier in Berlin ist, wie im „Vorwärts“ mitgetheilt wird, wegen Lohnstreitigkeit und Maßregelung in der Maufffschen Schuhwaarenfabrik ein Strike ausgebrochen. Sämmtlich Arbeiter und Arbeiterinnen haben die Arbeit eingestellt. — Bei dem Töpfermeister H. Hennig haben die Töpfer die Arbeit nieder⸗ gelegt, angeblich weil 5 — 20 % vom Lohntarif abgezogen wurden. „UWUeber den Ausstand der Baumwollindustrie⸗Arbeiter in Lancashire schreibt die Londoner „Allg. Corr.“ unter dem 21. d. M.: Zwei Wochen dauert der große Strike der Spinner von Lancashire bereits, und noch immer macht sich kein Anzeichen bemerklich, daß das Ende näher ist. Alles, was sich letzte Woche zugetragen hat, deutet vielmehr auf einen langwierigen und erbitterten Kampf hin. Der Executiv⸗Ausschuß des Gewerkvereins der Spinner tagte am Sonnabend in Manchester, um einen Beschluß darüber zu fassen, ob man eine Conferenz mit den Fabrikanten von Nord⸗ und Nordost⸗ Lancashire über die vorgeschlagene 5 procentige Lohnverkürzung ab⸗ halten wolle. Einstimmig wurde beschlossen, daß’ die Con⸗ ferenz am nächsten Freitag in Manchester stattfinden solle. Die Fabrikanten von Heywood beschlossen am Sonn⸗ abend, in ihren Fabriken diese Woche kurze Zeit arbeiten zu lassen, um dem Bunde der Fabrikanten zu helfen, eine Lohnherabsetzung durchzusetzen. In Heywood sind so schon Tausende von Arbeitern beschäftigungslos. — Der Gewerkverein der Schuh⸗ macher hat die Fabrikanten von Northampton aufgefordert, inner⸗ halb dreier Monate für passende Arbeitsräume in den Fabriken zu sorgen. Geschieht dies nicht, so wollen die Arbeiter die Arbeit niederlegen. — Die Kohlengrubenarbeiter und Maschinisten von Nort⸗ humberland beschlossen am Sonnabend in Newewaastle, den Vorschlag der Arbeitgeber, die Löhne um 6 ½ % herabzusetzen, einer namentlichen Abstimmung der Arbeiter zu unterbreiten.
Aus Brüssel berichtet ein Telegamm des „D. B. H.“ vom heutigen Tage, daß die Föderation der Bergarbeiter des Bori⸗ nage schriftlich 25 % Lohnerhöhung gefordert habe.
Aus Gent meldet ein Wolff'sches Telegramm vom gestrigen Tage: Das Zuchtpolizeigericht verurtheilte sechs Personen wegen Theilnahme an den letzten socialistischen Unruhen zu je fünfzehn Tagen Gefängniß. Ein nicht vor Gericht erschienener Angeklagt wurde in contumaciam zu zwei Monaten Gefängniß verurtheilt.
Literatur. Geschichte.
f. Die gegenwärtigen Geschichtsbestrebungen in Aachen. Eine kritische Studie von Dr. J. Lulvs. Aachen, Otto Müller, 1892. — Es ist bekannt, daß in Deutschland die locale LLEET in hoher Blüthe steht; in allen Provinzen bestehen mehr oder minder zahlreiche historische Vereine, die sch die Er⸗ forschung eines bestimmten Gebiets zur Aufgabe gemacht haben und alljährlich mit selbständigen Arbeiten oder mit Veröffentlichungen historischen Materials die Wissenschaft zu bereichern suchen. Da ein roßer Theil dieser Publicationen nicht von geschulten HF. fonbern von Dilettanten herrührt, so ist ihr Werth noth⸗ sehr ungleichmäßig, und eine genaue Prüfung ihrer Zuverlässigkeit ist daher stets geboten. Fn dem vorliegenden Buch untersucht der Verfasser, ein Schüler Wattenbach's und Breß⸗ lau's, die Arbeiten der Fadener Localhistoriker und kommt zu dem Resultat, daß der weitaus größte Theil ihrer Leistungen den Anforde⸗ rungen der modernen Geschichtewissenschaft nicht entspricht. So rügt es Lulvès mit Recht, daß ein Aachener Geschichtsverein sich keine höhere Aufgabe zu stellen weiß, als die unbrau baren Werke eines vor einem halben Jahrhundert verstorbenen notorisch unfähigen Local⸗ historikers mit allen — sehr zahlreichen — Druckfehlern und sachlichen Irrthümern in der Vereinszeitschrift wieder abzudrucken, um sie dem Publikum zugänglicher zu machen. Die gründlichen, in der orm stets maßvollen Darlegungen des Verfassers, nament⸗ lich seine Vorschläge zur Hebung der Aachener Geschichts⸗ forschung durch die Herausgabe eines Urkundenbuchs der Stadt Aachen, verdienen ohne Zweifel Beachtung und eetgea auch über den engen Kreis der Aachener Localhistoriker hinaus. er diesem Kreise näher steht, wird in der in dem Buche enthaltenen Geschichte der Aachener historischen Vereine manche interessante Be⸗ merkung finden. 1.“ fr. Die Mittheilungen des Vereins für Lübeckische Geschichte und Alterthumskunde enthalten in den uns vor⸗ liegenden Lieferungen des 5. Heftes (März 1891 bis August 1892) viele kleine Abhandlungen aus den verschiedensten Gebieten der Lübischen Geschichte. eiträge zur Kunstgeschichte bringen Hach mit einer Studie über ehemalige Wappenfenster in der M kirche und Brehmer durch die Uebersetzung eines dischen Aufsatzes über die Domkirche der altberühmt, Hansastadt isby; culturgeschichtliche Themata behandel u. a. Brehmer in einigen Notizen zur Sittengeschichte, Benda durch die Mittheilung einiger alten Reime, vor allem aber Schu⸗ mann, der volksthümliche, in Lübeck gebräuchliche Ausdrücke für allerhand Thiere, Pflanzen, Hausgeräthe u. dergl. erklärt. Nieda und Brehmer belehren uns dann über einige Episoden der städt schen Steuer⸗ und Handelspolitik, und endlich liefert Brehmer eine Uebersetzung der von .S”ee kürzlich publicirten, äußerst wichtigen Berichte französischer Generale an Napoleon über die Gefechte bei Lübeck Anfang November 1806, welche den Franzosen Lübeck und die Blücher'sche Armee in die Hände lieferten. G Verschiedenes. 8 1 — Katechismus der Hunderassen von Franz Sr Mit 42 in den Text gedruckten Abbildungen. Verlag von J. J Weber in Leipzig. (Nr. 144 von Weber's Illustrirten Katechismen; reis in Original⸗Leinenband 3 ℳ). — Dem schon früher er⸗ beifällig aufgenommenen „Katechismus für Jäger und Jagdfreunde“ desselben Verfassers folgt je t ein „Katechismus der “ in dem der Hundeliebhaber und Züchter alle assen nebst Unterabtheilungen beschrieben und durch vor⸗ zügliche Abbildungen veranschaulicht findet. Von eigent⸗ lichen Jagdhunden führt uns das Buch allein 35 Arten vor, von Luxus⸗, Schutz⸗ und Wachthunden deren 40. Geschichte, Entstehung und Veredlung der einzelnen Arten, die Rassekennzei