er Neichs⸗Anzeig
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Zer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post⸗-Anstalten auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. “ Einzelne Uummern hkosten 25 ₰.
Berlin,
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Bekanntmachung, Am Nachmittag kehrten Seine Majestät der Kaiser nach
— Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten dem Neuen Palais zurück. Nr. Datum Ein Minister Rans Großherzoglich ö soce 8 zum Bundesrath.
Inhalt 8 8 eheimen Legations⸗Rath von Derentha die Königliche 4 — G 5 ;
des Reichs. Krone zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern 1“ rund deß, mrnezn. 8 1“
der Bekanntmachung unp stach⸗ und Eichenlaub zu verleihen. Minister, General⸗Lieutenant von der Planitz zum Bevoll⸗ Die vereinigten Ausschüsse des Bund
Anzeigers mächtigten zum Bundesrath ernannt worden. Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine
18 1“ v“ Berlin, den 22. November 1892. Sitzung.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
dem Major Shenj a; im Infanterie⸗Regiment Herzog von von Boetticher. S (Holsteinsches) Nr. 85, dem Stabs⸗ und Bataillons⸗ “ “ b1“”“ Arzt Dr. Fritz in demselben Regiment, dem Hauptmann hee1166“ 11e1ee4“*“ 8 85 von Holstein im 2. Hanseatischen Infanterie⸗Regiment Auf Grund des § 752 des Krankenversicherungsgesetzes der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Nr. 76 und dem Garnisonverwaltungs⸗Director Trepte zu vom 15. Juni 1883 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 111“ des deutschen Heeres, Altona den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse mit der König⸗ 1892 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 417) ist der am 17. November d d0 1 gieretes betreffend uckerfabrik Münsterberg — Münsterberg... 272 18/11 lichen Krone; 1884 als eingeschriebene Hilfskasse zugelassenen „Kranken⸗ 88 n esetzes, betreffen ie ucker⸗Liquidations⸗Casse zu Magdeburg.. .. 27014 /11. dem Marine⸗Stabsarzt Dr. Schmidt, commandirt zum und Sterbekasse der Berliner Hausdiener“ die Ersatzvertheilung,
BPetsdam — Potsbam . . . . . . . . . . DITbP jchs⸗ 8— Se b 5 1* die in der heutigen Sitzung des Reichstags vom Reichskanzler uckerraffinerie Pots am — 88 8 “ 8 Reichs⸗Marineamt, und dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗ Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der eingebracht worden sind, im Wortlaut veröͤffe “
Westfälische Drahtindustrie — Fäha [W 1.“ Dividendenbogen⸗Ausg, . ant 8 In einer Besonderen Beilage zur heutigen Nummer des
Westfälische Eisen⸗& Metallgesellschaft — Dortmund . . . . . Bilan 8 Westfälische “] Aetiengeself für Bergbau Eisen & Draht 272 16/11 2. He““ 1 /11. Iö“ bn 11e““ bei Wissen a. d. Sieg Bilanz, Dividende 273 Württembergische Juteweberei in reb“ Generalversammlung 270 14./11.
5 19./11.
uckerfabrik Böblingen — Heilbron.. 8 16./11.
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SSSS
Berlin: Redacteur: Druck der Norddeutschen B
Klee, Director. erei und Verlags⸗Anstalt,
rpedition (Scholz). erlin SW., Wi elmstr.
Klasse,
dem Garnisonverwaltungs⸗Inspector Buchholz im Barackenlager bei Lockstedt im Kreise Steinburg, dem bis⸗ herigen Amtsvogt Huch zu Herzberg im Kreise Osterode a. H. und dem ö ustemeyer zu Riesel im Kreise Höxter den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,
dem in Diensten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Leopold von Preußen stehenden Portier Wendland zu Klein⸗Glienicke und dem Polizeidiener Rieck zu Linnich im Kreise Jülich das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie
dem öö Wetzel 81 Sorenbohm bei Köslin und dem Gerichtsvollzieher a. D. Mühler zu Dassel im Kreise Einbeck das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
e Majestäͤt der König haben Allergnädigst geruht: deen nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Regierungs⸗ und Baurath Hövel zu Neuwied; des Verdienstkreuzes in Silber des Groh sczed18 mecklenburgischen Haus⸗Ordens der wendischen Krone: dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher zweiter Klasse Richter zu Wernigerode; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens 8 des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Assistenz⸗Arzt erster Klasse Dr. Löhr beim Königs⸗ Ulanen⸗Regiment (1. Hannoversches) Nr. 13; 8 Verdienst⸗Medaille in old: dem Eisenbahn⸗Stations⸗Assistenten Gehrs zu Pyrmont; ferner: Kaiserlich russischen St. Annen⸗Ordens zweiter Klasse: dem Geheimen Baurath Fülscher zu Kiel; der dritten Klasse desselben Ordens: dem Wasser⸗Bauinspector Kuntze zu Kiel und dem Wasser⸗Bauinspector Sympher zu Holtenau; es Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens dritter Klasse: dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher erster Klasse Kirchner zu Eydtkuhnen; des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich schwedischen Wasa⸗Ordens: dem Regierungs⸗ und Baurath Hövel zu Neuwied; des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: den Eisenbahn⸗Stationsvorstehern zweiter Klasse Grohé zu Honnef und Decker zu Königswinter, sowie der dem Königlich niederländischen Orden von Oranien⸗Nassau affiliirten Medaille in Gold: dem Eisenbahn⸗Locomotivführer Katerbitz zu Berlin.
Deutsches Reich.
Der Chemiker Dr. Lochner ist zum technischen Hilfs⸗ arbeiler bei dem Kaiserlichen Patentamt ernannt worden.
9Se
1“ Rath Wex zu Gütersloh den Rothen Adler⸗Orden vierter Föhe des Krankengeldes, den Anforderungen des § 75 des
trankenversicherungsgesetzes genügt. Berlin, den 22. November 1892. Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: 1““
Die Nummer 41 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter
Nr. 2052 die Bekanntmachung, betreffend die Verkehrs⸗ ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 15. No⸗ vember 1892; und unter
Nr. 2053 die Bekanntmachung, betreffend die Ver⸗ einbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungs⸗ weise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des § 1 letzter Absatz der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht⸗ verkehr. Vom 15. November 1892. 8
Berlin, den 23. November 1892.
Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. G Weberstedt.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Landrath des Kreises Hattingen Dr. jur. Neuhaus
sü Geheimen Re ierungs⸗Rath und vortragenden Rath im Ministerium für Handel und Gewerbe zu ernennen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
— 8
Am Schullehrer⸗Seminar zu Neu⸗Ruppin ist der bisherige commissarische Hilfslehrer Grothe definitiv als Hilfslehrer angestellt worden. 1AX““
I Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird ein Privilegium wegen Ausfertigung auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Halle an der Saale zum Betrage von 7 000 000 ℳ Reichswährung veröffentlicht. 8
8
Abgereist:
Seine Excellenz der Staats⸗Minister und Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen, und— 98
der Ministerial⸗Director im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Fleck,
nach Danzig.
Nichtamtliches
Preußen. Berlin, 23. November.
Seine Majestät der Kaiser und König nahmen gestern Vormittag den Vortrag des Chefs des Militärcabinets entgegen. Hierauf wohnten Seine Majestät dem Gottesdienst in der Dom⸗Interimskirche bei und vollzogen um 12 Uhr im Rittersaale des Königlichen Schlosses die feierliche Eröffnung des Reichstags.
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An die Stelle des Betriebs⸗Reglements für die Eisen⸗ bahnen Deutschlands vom Mai 1874 tritt am 1. Januar 1893 die vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 15. d. M. beschlossene Verkehrs⸗Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, deren Veröffentlichung durch die heute aus⸗ gegebene Nummer 41 des Reichs⸗Gesetzblattes e ist. Gleichzeitig begimnt die Wirksamkeit des schon früher publicirten zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxem⸗ burg, den Niederlanden, Qesterreich⸗Ungarn, Rußland und der Schweiz vereinbarten internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahn⸗Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890. Während die Festsetzungen der Verkehrsordnung dem Verkehr auf den Eisenbahnen innerhalb des Deutschen Reichs als Grundlage dienen sollen, wird das internationale Uebereinkommen auf alle Sendungen von Gütern Anwendung finden, die mit einem durchgehenden Frachtbrief aus dem Gebiet eines der Vertrags⸗ staaten in das Gebiet eines anderen Vertragsstaats auf den in dem Uebereinkommen näher bezeichneten Eisenbahnen be⸗ fördert werden.
Auch der Güterverkehr zwischen Deutschland und Oester⸗ reich⸗Ungarn fällt sonach demnächst in den Bereich des inter⸗ nationalen Uebereinkommens. Die beiderseitigen Regierungen haben es aber zur Förderung der ge enseitigen Verkehrs⸗ beziehungen für nützlich gehalten, die bisherige Uebereinstim⸗ mung in den reglementarischen Vorschriften für den Eisenbahn⸗ verkehr innerhalb ihrer Gebiete auch in Zukunft thunlichst aufrecht zu erhalten, und es werden deshalb in Ausführung der getroffenen Abreden vom 1. Januar k. J. ab für den Verkehr auf den Eisenbahnen in Oesterreich und Ungarn unter der Benennung „Betriebs⸗Reglement“ nahezu gleiche Festsetzungen in Kraft treten, wie die Verkehrs⸗Ordnung sie für die Eisenbahnen Deutschlands enthält. Außerdem wurde in Gemäßheit eines Vorbehalts in den Ausführungsbestim⸗ mungen zum internationalen Uebereinkommen eine Verein⸗ barung zwischen Deutschland und Oesterreich⸗Ungarn zu. dem Zwecke geschlossen, um für Gegenstände, die vom inter⸗ nationalen Transport ausgeschlossen oder nur bedin⸗ gungsweise zugelassen sind, im gegenseitigen Verkehr leichtere Bedingungen zu schaffen. Diese jetzt im Reichs⸗ Gesetzblatt veröffentlichten Vorschriften treten gleichfalls am 1. Januar 1893 in Kraft. Sie bilden eine Ergänzung des internationalen Uebereinkommens und werden den Interessenten umsomehr willkommen sein, als sie mit wenigen, durch be⸗ sondere Verhältnisse gebotenen Ausnahmen auch im inneren Verkehr auf den Eisenbahnen in Deutschland sowohl wie in Oesterreich und Ungarn zur Anwendung kommen sollen. Aehnliche Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten be⸗ finden sich in der Vorbereitung. b 1
Das internationale Uebereinkommen beruht im wesent⸗ lichen auf den Grundsätzen, die das deutsche Handelsgesetzbuch namentlich in dem Abschnitte über das Frachtgeschäft der Eisenbahnen schon im Anfange der sechziger Jahre aufgestellt hat; mehrfache Abweichungen, die mit Rücksicht auf die zwischenliegende weitere Entwickelung und die Rechtsanschauungen anderer Länder aufgenommen wurden, sind als Verbesserungen zu bezeichnen und treffen in verschiedenen wesentlichen Punkten mit den Wünschen des Publikums zusammen. Es war deshalb angängig, die neue Verkehrsordnung in ihren den Güterverkehr betreffenden Fest⸗ setzungen dem neuen internationalen Recht eng anzuschließen.
Die Verkehrsordnung enthält außerdem allgemeine Bestimmungen und Feitsetzungen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Leichen und lebenden Thieren. Bestimmungen der üsebe tungen, welche die wstschhae ergänzen, sind mit
Genehmigung der Landes⸗Aufsichtsbehörde zulässig; abweichende Bestimmungen können für Nebenbahnen, wie auch dort, wo dies durch die Eigenart der Betriebsverhältnisse bedingt er⸗ scheint, von der Landes⸗Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des
Reichs Eisenbahnamts bewilligt werden.
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