Infanterie,
173 vierte Bataillone — bei jedem Regiment eins — zu 2 Compagnien (133 preußische, 20 bayerische, 12 sächsische und 8 württembergische). ..“
88
Cavallerie.
Regiment zu 3 Escadrons (Bayern) Reserve⸗Stamm⸗Escadrons (S preußische, 1 sächsische).
Fahrende Feld⸗Artillerie
Abtheilungsstäbe (16 preußische, 2 bayerische, 1 sächsischer, 1 württembergischer); 3 11u““ Batterien (48 preußische, 6 bayerische, 3 sächsische, 3 württembergische);
außerdem 1 Abtheilungsstab und 3 Batterien bei der Feld⸗Artillerie⸗ Schießschule (Preußen). G
Fuß⸗Artillerie.
Stäbe für die 5. und 6. Fuß⸗Artillerie⸗Inspection; Regimentsstäbe (Preußen); 8 Bataillone (5 preußische, 1 bayerisches); Compagnie (Sachsen);
außerdem “ 1““ Bataillonsstab und 1 Compagnie bei der Fuß⸗Artillerie⸗ Schießschule (Preußen).
.“ Pioniere.
Commandeure der Pioniere des I., XV. und XVI. Armee⸗ Corps — Regiments⸗Commandeure — gegen Fortfall von 2 Festungs⸗Inspecteuren;
Bataillone (Preußen);
Bataillonsstab und 1 Compagnie (Bayern); 2 Compagnien
(Sachsen).
Eisenbahntruppen.
Regimentsstab (Preußen); Bataillonsstäbe (Preußen); 8 .““ Compagnien (7 preußische, 1 bayerische, 1 sächsische).
Compagnie (Preußen)z; — “ . 7 Bespannungsabtheilungen für Fuß⸗Artillerie (14 preußische, 2 bayerische, 1 sächsische).
Die zu je 2 Compagnien in der Stärke von zusammen 195 Unter⸗ offizieren und Gemeinen geplanten vierten Bataillone der Infanterie sollen dem Zweck dienen, die Ausbildung sämmtlicher Diensttauglichen und zugleich die Durchführung der verkürzten Dienstzeit zu ermöglichen, indem sie die drei ersten Feldbataillone durch Ausbildung des Nach⸗ ersatzes, der Einjährig⸗Freiwilligen, der Schulamtscandidaten, Ab⸗ nahme des größten Theils der außerhalb der Front Commandirten und Uebernahme der Uebungen des Beurlaubtenstandes entlasten.
Im Mobilmachungsfalle werden sie die Aufstellung der Neu⸗ und Reserveformationen erleichtern, ihnen einen festeren Halt geben und gleichzeitig die Feldbataillone von Abgaben entlasten. Sie beseitigen damit einen Uebelstand, der sich bei der bisherigen Organisation in einem geradezu bedenklichen Maße fühlbar machte. 8
Auch bei der Cavallerie ist das Bedürfniß nach Stämmen für Reserveformationen ein unabweisbares. Denn, abgesehen davon, daß unser bisheriges Uebergewicht an Cavallerie Frankreich gegenüber fast ausgeglichen ist, muß mit Rücksicht auf die Reitermassen Rußlands die sofortige Gebrauchsfähigkeit unserer Reserve⸗Cavallerie⸗Regimenter — im besonderen an der Ostgrenze — gefordert werden.
Die in Aussicht genommenen neun Reserve⸗Stamm⸗Escadrons sollen diesem Zweck dienen und gleichzeitig die veeenac von Reit⸗ pferden für die aus ihnen zu bildenden Regimenter übernehmen. Der anliegende Entwurf giebt einen Ueberblick, wie die Ausführung dieser Maßnahme gedacht ist.
Auf diesem Wege läßt sich die Errichtung neuer Cavallerie⸗ Regimenter und die damit verbundene Mehrausgabe vermeiden.
Die Errichtung des für Bayern vorgeschlagenen Cavallerie⸗ Regiments ist zur Ausfüllung der seit der Formirung der 5. Bayerischen Division bestehenden Lücke erforderlich.
Gegenüber der numerischen Ueberlegenheit der französischen Feld⸗ Artillerie kann die Organisation der diesseitigen nicht still stehen. Einerseits muß zunächst die Feld⸗Artillerie des XVI. Armee⸗Corps die ihm noch fehlende Zahl der Batterien erhalten, andererseits lassen sich Batterien als Stämme für Reserveformationen nicht mehr ent⸗ behren, da sonst die Gefechtsfähigkeit der letzteren in Frage gestellt ist.
Der Eintritt solcher Möglichkeit ist um so ernster, als gerade für die erst im Kriegsfalle zu bildenden größeren Verbände der Reservetruppen die Artillerie einen festen Halt bilden soll.
Die Verstärkung der Fuß⸗Artillerie ist in den zulässig engsten Grenzen gehalten worden. Die ihr zufallenden Aufgaben haben sich infolge der künstlichen Umgestaltung der in Betracht kommenden Kriegsschauplätze so erweitert, daß ihre kriegsgemäße Organisation auch eine Vermehrung der höheren Stellen bedingte. Da ferner die Fuß⸗Artillerie künftig im Anschluß an die Feldtruppen Verwendung finden muß, so läßt sich der Bedarf an Bespannungsabtheilungen nicht mehr von der Hand weisen.
Bei den Pionieren handelt es sich um Schaffung von Truppen, welche für Aufgaben des Festungskrieges außerhalb des Rahmens der Armee⸗Corps im Kriege Verwendung finden sollen; diese Aufgaben sind so schwieriger Art, daß Truppen, die erst im Mobilmachungsfalle improvisirt werden müssen, ihnen nicht gewachsen sein würden. Aus gleichem Grunde sollen noch einzelne höhere Stellen geschaffen werden, um geschulte Führer für solche Zwecke zu haben.
Je größer die Heeresmassen werden, um so mehr tritt die Sorge für ihre rückwärtigen Verbindungen in den Vordergrund. Eine Ver⸗ mehrung des Trains findet bald ihre Grenze, um so wichtiger wird die Beherrschung der Eisenbahnen, der Bau von Feldbahnen; die eplante Aufstellung neuer Eisenbahntruppen soll dem dringlichsten
edürfniß entsprechen.
Eine Neuaufstellung von Truppentheilen des Trains soll — abgesehen von den Bespannungsabtheilungen der Fuß⸗Artillerie — nur insoweit stattfinden, als es die Operationsfähigkeit des XVI. Armee⸗ Corps bedingt.
Was die in Aussicht genommenen Etatserhöhungen betrifft, so sind dieselben zunächst bei den Fsemn. als Vorbedingung der Durchführung einer verkürzten Dienstzeit erforderlich, damit während des ganzen Jahres eine den Anforderungen des Dienstes I“ Anzahl ausgebildeter Mannschaften vorhanden und auch während der b-e eh.; der Rekruten eine hinreichende Ausrückestärke gesichert ist.
Bei den anderen Waffen handelt es sich um die Befriedigung einzelner im Laufe der Jahre in Rücksicht auf die Mobilmachung hervorgetretenen Erforderniset. ““
8
Die aus der Heeresverstärkung sich ergebenden fortdauernden Aus⸗ gaben — einschließlich der aus Anlaß verkürzter Dienstzeit nothwendig werdenden besonderen Kosten — sollen durch Erhöhung der eigenen Einnahmen des Reichs gedeckt werden. 8 8 Sdie sind für ein volles Jahr, ausschließlich Pensionsfonds, geschätzt auf: EEEEeEEeö1““ . 49 600 000 ℳ, ee4“ b1““
Württembeg .... 2 220 000
†
Uebersicht der Etatsvermehrungen.
te.
JBüchsenmacher und te.
ärärz ärz Sattler.
i
Gemeine.
g
Offiziere ta Zahlmeister. Unteroffiziere. Dienstpferde.
Mil
Waffenmeister. Roß
Paimn [ür Bahgv 7 250 000 ℳ, — Im ganzen 64 000 000 ℳ, von denen jedoch zunächst nur . . . . 56 400 000 „ öcb114141414“] EFr das Zugehen der Manquements; Uebungen des vermehrten eurlaubtenstandes; Erweiterung der Cadetten⸗Anstalten, der Unter⸗ offizierschulen; Vermehrung der Cbar en bei den Specialwaffen u. s. w.) jedoch erst im Laufe der Jahre zur Anforderung gelangen werden. Die einmaligen Ausgaben sind geschätzt auf: Preußen . .. E 8 Sen 8 1“ „ † im ganzen rund 67,8 Millionen. Bayern. 6 800 000 „ 88 “ Hiervon gelangen für 1893/94 61,8 Millionen, der Rest von 6 Millionen als spätere Raten zur Anforderung.
1
Anlage B.
179 161 17 — 9 222 56 194 4 754
Preußen... I Leeußen 914 6 378 286
Sachsen... 16 Scsenn erg 9 426 2 477 240 Bayern ... 30 4 1 1 295 6 988 850 234 209]/ 208] 23 1 11 857] 72 037] 6 130
Unteroffiziere. Gemeine. Zusammen.
stärke beträgt... 66 952 420 031 486 983 Dazu obige Gemeine — 72 03 — ergiebt die künftige Frie⸗
denspräsenzstärke, in
welcher die Unteroffiziere
nicht einbegriffen sind, mit An Unteroffizieren treten nach
Obigem hinzu ... mithin künftig Unteroffizier
Die bisherige Friedenspräsenz⸗
Nachweisung der verfügbaren diensttauglichen Ersatzmannschaften. Dienstfähige Mannschaften im Jahre 1893 für das Reich.
Preußen.
Württemberg. Bayern.
1) Laut Uebersicht des Heereser⸗ gänzungsgeschäfts 1890 “ b. Freiwillig eingetreten (ausschließlich injährig⸗Freiwillige Preußen 7000, Sachsen 600, Württemberg 430, 4“ .überzählig geblieben... Summe 1 2) Von den der Ersatzreserve be⸗ ziehungsweise dem Landsturm Ueber⸗ wiesenen sind tauglich zur Einstellung gewesen: 3 a. als Ueberzählige der Ersatzreserve überwiesen (§ 40,1 W. O.) b. wegen bedingter Tauglichkeit (§ 40,2 b W. O.) infolge geringer körperlicher Fehler (§ 7, 2 bezw. Anl. 1 H. O.) überwiesen derrt dem Landsturm I. Aufgebots in⸗ folge Ueberschusses. u““ . wegen Mindermaß bis zu 1,54 m überwiesen deccc “ dem Landsturm 1. Aufgebots. Summe 2 Summe 1 und 2. 3) Dazu dreijähriger Zuwachs (1890 bis 1893) jährlich 1 % entsprechend der Zunahme der Bevölkerung von 1871 bis 1875 — 2 1
31 081 184 653
Im ganzen sind überwiesen: der Ersatzreserve. 85 363 dem Landsturm I. 110170.
— davon wie nebenstehend
unter 2 zu verwenden
beabsichtigt: Preußen. Sachsen. Württemberg. Bayern...
FGleiben 155 287. iesen 155 287 befinden sich alle in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse, infolge bleibender körper⸗ licher Gebrechen, wegen Mindermaß unter 1,54 m, infolge zeitiger Dienst⸗ untauglichkeit, sowie alle wegen unheilbarer Krankheiten und Gebrechen der Ersatzreserve beziehungsweise dem Landsturm I Ueberwiesenen, deren Einstellung auch in Zukunft nicht in Frage kommt. “
Zusammen. . Sachsen Württemberg Bayern
Gesammtsumme ..
Zukünftiger Gesammtrekrutenbedarf
einschließlich Nachersatz... “
248 650
248 000
1) Zeitpunkt der Ueberlassung; Eigenthumsrechte. Zugerittene Dien
Zug stpferde der Reserve⸗Stamm⸗Escadrons — im Alter von 5 ½¼ bis 8 Jahren — werden zur Privatbenutzung über⸗ lassen, und zwar in der Regel alljährlich zweimal, im April und Oktober. Während der ersten 7 Jahre sind dieselben Eigenthum des Reichs⸗Militärfiscus: alsd ehen sie in das unbeschränkte Eigen⸗ thum des Benutzers über.
Jede Parses ohne Unterschied Ides IStandes, welche innerhalb der der Reserve⸗Stamm⸗Escadron zugewiesenen Kreise ihren ständigen Wohnsitz und eine die Sicherheit für die kriegsdiensttaugliche Er⸗ haltung des Pferdes gewährende Lebensstellung hat, kann Benutzer dings oder mehrerer Fferde werden, soweit der Pferdebestand aus⸗ reicht.
3)3 Pflichten der Pfferdebenutzer.
„Der Benutzer ist verpflichtet, das Pferd, so lange icht zur militärischen Dienstleistung herangezogen wird — siehe unten — auf eigene Kosten zu unterhalten und für dessen stete Kriegsbrauchbarkeit Sorge zu tragen. Das Pferd ist seitens des Benutzers ohne Ent⸗ schädigung für die ihm entgehende Benutzung zur Verfügung der Militärverwaltung zu stellen: 8
a. im Falle einer Mobilmachung oder einer Allerhöchst be⸗ fohlenen nothwendigen Verstärkung des Heeres. In diesen ällen hat der Benutzer ein Recht auf die Rückgabe des ferdes nicht; jedoch soll denjenigen Benutzern, welche das ferd bereits 3 Jahre in gutem Zustande gehalten hatten, ei der Demobilmachung ꝛc. als Entschädigung ein aus⸗ rangirtes Dienstpferd zum Eigenthum überwiesen werden, soweit sich dies ermöglichen läßt. Erhält der Benutzer das ei der Mobilmachung ihm entzogene Pferd bei der De⸗ nonehehng zurück, so rechnet die mobile Periode hin⸗ sichtlich des Ablaufs der 7 jährigen Benutzungsdauer doppelt; alljährlich auf die Dauer bis zu 4 Wochen zur Uebung. (Diese Uebungen werden thunlichst außerhalb der Saat⸗ und Erntezeit abgehalten; sie unterbrechen den Ablauf der 7 jährigen Benutzungsdauer nicht.); alljährlich einmal beziehungsweise wenn das Pferd in dem Jahre nicht zur Uebung eingezogen war, zweimal auf einen Tag zur commissarischen Mu erung.
30 573
4) Rechte der Pferdebenutzer.
Die Dienstpferde dürfen: a. in und außerhalb des Wohnortes der Benutzer zu allen
Zwecken benutzt werden, welche dessen Kriegsbrauchbarkeit
nicht gefährden (die Verwendung der Stuten zur Zucht ist ausgeschlossen); b. nach eingeholter Zustimmung der Reserve⸗Stamm⸗Escadron aan eine andere geeignete Person überlassen werden; der be⸗ reits abgelaufene Weil der 7 jährigen Benutzungsdauer wird dem neuen Benutzer gutgeschrieben.
5) Beurtheilung des Zustandes der Pferde. (Musterung.)
Der Zustand der in Privatbenutzung befindlichen Pferde wird — außer in Fällen schwerer Erkrankung — alljährlich zweimal festgestellt durch Commissionen, welche im allgemeinen bestehen aus je:
einem Stabsoffizier oder Rittmeister als Vorsitzenden,
dem Chef der Reserve⸗Stamm⸗Escadron,
einem Militär⸗Roßarzt,
dem Ortsvorsteher bezw. dessen Vertreter und auf Wunsch des Benutzers aus noch zwei Vertrauenspersonen, von denen eine der Vorsitzende, die andere der Benutzer wählt.
Gegen einstimmige Beschlüsse der Commission ist eine Berufun unzulässig, anderenfalls kann der Benutzer bei dem zuständigen General⸗ Commando Einspruch erheben.
6) Prämien für vorzügliches Halten der Pferde.
Wird das Pferd bei der Musterung im „vorzüglichen“ Zustande befunden, so erhält der Benutzer eine Prämie von 10 ℳ 8
7) Verletzung der Pflichten des Benutzers.
Strafen und Ersatzleistungen treffen den Besitzer, wenn ihm in bezeichneten Fällen ein Verschulden zur Last fällt.
— II. Im Frieden.
1) Ist bei der Musterung das Pferd: 8 a. zur Zeit kriegsunbrauchbar, aber erholungsfähig, so zahlt der Benutzer 40 ℳ Strafe, die im Wiederholungsfalle um je 20 ℳ erhöht wird; außerdem hat er das Pferd nach 2 Monaten von neuem auf seine Kosten vorzuführen. Lautet dann das Urtheil ebenso, so hat er 60 ℳ zu zahlen, das Pferd wird ihm abgenommen und er hat, solange das⸗ sche nicht in anderweite Privatbenutzung gegeben werden dann, die Kosten für dessen Unterhalt bis zu einer Dauer von 3 Monaten zu tragen;
8
b. kriegsunbrauchbar, nicht mehr erholungsfähig, so wird das ferd meistbietend verkauft und der Unterschied zwis rlös und festgesetztem Durchschnitts⸗Ankaufspreis vom Be⸗
nutzer eingezogen, jedoch demselben in den Grenzen dieses Unterschiedes für jedes Jahr der Privatbenutzung eine Ver⸗ gütung von 100 ℳ gewährt. 2) Wird das Pferd am festgesetzten Tage nicht gestellt, so wird zwangsweise auf Kosten des Benutzers herangezogen, außerdem zahlt letzterer 40 ℳ Strafe.
3) Ist das einberufene Pferd überhaupt nicht aufzufinden, so zahlt der Benutzer 200 ℳ Strafe, außerdem wird der Durchschnitts⸗Ankaufs⸗ preis von ihm eingezogen, nach Umständen auch das strafrechtliche Ver⸗ fahren gegen ihn eingeleitet. .
4) Falls das Pferd umgestanden ist oder getödtet werden muß, er Benutzer den Durchschnitts⸗Ankaufspreis zu ersetzen.
II. Bei der Mobilmachung ꝛc.
.1) Ist das Pferd zur Zeit kriegsunbrauchbar, so wird es meistbietend veräußert und der Unterschied zwischen Erlös und Durchschnitts⸗ Ankaufspreis von dem Benutzer eingezogen.
G 2) Wird das Pferd am festgesetzten Tage nicht gestellt, so wird es zwangsweise auf Kosten des Benutzers herangezogen, außerdem zahlt letzterer für jeden Tag der Verspätung 40 ℳ Strafe. 3) Ist das Pferd überhaupt nicht aufzufinden, so wird auf Kosten des Benutzers ein anderes Pferd gekauft und eine Strafe von 300 ℳ von dem Benutzer eingezogen, nach Umständen auch das strafrechtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet. 8 4) Falls das Pferd umgestanden ist oder getödtet werden muß, hat der Benutzer den Durchschnitts⸗Ankaufspreis zu ersetzen.
8) Unbrauchbarkeit ꝛc. des Pferdes ohne Verschulden des Benutzers.
Wird ein Pferd, welches der Benutzer bereits drei Jahre in mindestens gutem Zustande im Gebrauch hatte, während einer Einziehung zur militärischen Dienstleistung im Frieden oder zur Musterung ohne Schuld des Benutzers dauernd unbrauchbar oder steht es um, so wird dem Benutzer ein anderes
ferd unter Gutschreibung der abgelaufenen Benutzungsdauer des bisherigen Pferdes überlassen. Bei vorübergehender Dienstunbrauchbar⸗ keit wird das Pferd bis zur Wiederherstellung von der Militärver⸗ waltung unterhalten, eine Entschädigung für den Ausfall der Benutzung aber nicht gewährt.
Wird ein Pferd während der Privatbenutzung ohne Ver⸗ chulden des Benutzers unbrauchbar oder steht es um, so hat er auf Entschädigung keinen Anspruch. .
9) Verspätetes Abholen nach beendeter Uebung.
Wird das Pferd nach beendeter Uebung nicht rechtzeitig abgeholt, o zahlt der Benutzer für jeden Tag der Versäumniß 2 ℳ Strafe und die Kosten des Unterhalts.
10) Ausnahmsweise Rückgabe seitens des Benutzers.
Ein in Privatbenutzung übernommenes Pferd kann nur dann urückgegeben werden, wenn das Einkommen des Benutzers das Halten desselben nicht mehr gestattet.
“
1 Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ersatzvertheilung.
Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:t:
1“
3 Artikel I.
Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten.
Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs⸗Militärcontingent durch das preußische Kriegs⸗Ministerium, für die übrigen Reichs⸗ Militärcontingente durch die betreffenden Kriegs⸗Ministerien auf die Armee⸗Corps⸗Bezirke vertheilt, und zwar nach dem Verhältniß der im laufenden Jahre in diesen Bezirken vor⸗ handenen, zur Einstellung in den activen Dienst tauglichen Nerzegehirth igen, ausschließlich derjenigen der seemännischen Bevölkerung.
8 Die Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet urch das preußische Kriegs⸗Ministerium nach Maßgabe der
voorrhandenen, zur Einstellung in den activen Dienst tauglichen
Militärpflichtigen der seemännischen Bevölkerung statt. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen Bevölkerung wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militär⸗ pflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten g deckt. Vermag ein Armee⸗Corps⸗Bezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf die anderen Armee⸗Corps-Bezirke desselben Reichs⸗Militärcontingents nach Maßgabe der vorhandenen Ueberzähligen vertheilt. ie unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armee⸗Corps⸗Bezirke können im Bedarfsfall im Frieden zur Rekrutengestellung für Armee⸗Corps anderer Reichs⸗Militär⸗ ontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als An⸗ ehörige der betreffenden Contingente bei ihnen in Gemäßheit es § 12 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, in der
Fassung des Gesetzes vom 6. Mai 1880 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 103) zur Aushebung gelangen. Bezüglichen Ausgleich regeln die Kriegs⸗Ministerien unter einander⸗⸗
Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im übrigen das militärische Be⸗ dürfniß maßgebend. — 1“
8 Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in raft.
Zu demselben Zeitpunkt treten alle demselben entgegen⸗ stehenden Bestimmungen, insbesondere der § 9 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9 sio⸗ vember 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 131 ff.) und der § 9 des Reichs⸗Militärgesetzs vom 2. Mai 1874 (Reichs⸗Gesetzbl S. 45 ff.) sowie die bezüglichen Festsetzungen der Artikel 53 und 60 der Reichs⸗Verfassung außer Kraft.
Artikel III.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Kaiser. Artikel IV.
vö
Die zur Zeit durch die Artikel 53 und 60 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 sowie § 9 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. November 1867 und § 9 des Reichs⸗Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 für die Ersatz⸗ vertheilung festgelegten Bestimmungen haben im Laufe der Zeit so erhebliche Uebelstände und Ungerechtigkeiten zu Tage treten lassen, daß deren Beseitigung sowohl im Interesse der Bevölkerung wie des Heeres dringend erwünscht erachtet werden muß.
Im besonderen ist das Nachstehende hervorzuheben.
I. Zur Zeit müssen die Ergebnisse der alle fünf Jahre im Dezember stattfindenden Volkszählung der Ersatzvertheilung zu Grunde elegt werden. Da die Ergebnisse dieser Vöhlung der damit ver⸗ undenen Arbeiten wegen immer erst der zweiten darauf folgenden — bisher im April stattfindenden — Ersatzvertheilung als Unterlage dienen können, so wird bereits in diesem Jahre wieder mit Bevölkerungs⸗ zahlen gerechnet, welche der Wirklichkeit nicht mehr entsprechen, sondern um fast 1 ½ Jahre zurückliegen.
In den nächsten vier Jahren, in welchen die Rekrutenvertheilung nach derselben Bevölkerungszahl erfolgt, muß eine weitere Verschiebung gegen die Wirklichkeit eintreten. Dies wäre nur dann von geringerer Bedeutung, wenn alle Bundesstaaten in demselben Verhältniß in ihrer Bevölkerung anwüchsen. Dies ist aber nicht der Fall. Anlage 1 ergiebt vielmehr die in dieser Beziehung innerhalb der Zeiträume 1870/71 bis 1875, 1875 bis 1880, 1880 bis 1885 sowie 1885 bis 1890 zu Tage getretenen großen Verschiedenheiten.
II. Ist hiernach die zu Grunde gelegte Bevölkerungszahl der Bundesstaaten an und für sich schon nicht geeignet, eine gerechte Ver⸗ theilung des Ersatzes herbeizuführen, so fällt weiter ins Gewicht, daß auch die Verhältnißzahlen ganz verschiedene sind, inner⸗ halb deren die Militärpflichtigen, aus welchen der Rekrutenbedarf zu decken ist, in einer gleichen Einheits⸗ bevölkerungszahl vorkommen. Das preußische Kriegs⸗Ministerium hat dieserhalb für das unter seiner Verwaltung stehende Reichs⸗Militär⸗ contingent Ermittelungen angestellt, deren Ergebniß — den Zeitraum der Ersatzjahre 1886 bis 18950 umfassend — in der Anlage 2 Zu⸗ sammenstellung gefunden hat.
a. Aus dieser Zusammenstellung ist ersichtlich — aus der Spalte 7 —, daß das Vorkommen der fraglichen Militärpflichtigen auf 1000 Seelen der Bevölkerung zwischen 7,73 im Fürsten⸗ thum Schwarzburg⸗Sondershausen und 13,2 in Hamburg beziehungs⸗ weise zwischen 7,71 und 10,65 in den preußischen Antheilen der ver⸗ schiedenen Corpsbezirke schwankt.
b. Es ist klar, daß die Bevölkerung, bei welcher weniger Militär⸗ pflichtige zur Aufbringung eines gleichen Procentsatzes von Rekruten vorhanden sind, viel stärker durch die Dienstpflicht belastet wird, als dort, woselbst mehr zur Verfügung stehen. So wurden — wie Spalte 9 der Anlage 2 ergiebt — von 1000 Millitärpflichtigen, die beim Ober⸗Ersatzgeschäft für eine endgültige Entscheidung auf Zu⸗ weisung zum Landsturm und zur Ersatzreserve wie auf Aushebung für den activen Dienst in Frage waren, in Preußen durchschnittlich 405 Rekruten, im Fürstenthum Schwarzburg⸗Sondershausen sogar 487, in der freien Hansestadt Bremen nur 175 Rekruten für den activen Dienst gestellt; innerhalb der preußischen Antheile der Corps⸗ bezirke schwanken diese Rekrutenzahlen zwischen 503 im V. Armee⸗ Corps und 320 im IX. Armee⸗Corps.
c. Zieht man weiter in Betracht, daß die körperliche Brauchbar⸗ keit der Militärpflichtigen für den activen Dienst in den einzelnen Gegenden — abhängig von den wirthschaftlichen, klimatischen und Ernährungsverhältnissen — eine sehr verschiedene, sonach die Zahl der zum Dienst brauchbaren Leute innerhalb gleicher Zahl der beim Oher⸗ Ersatzgeschäft zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen ver⸗ schieden hoch ist, so wird hierdurch der Maßstab für eine gleiche Belastung der Volkskraft nach jetzigen Vertheilungsgrundsätzen noch mehr verschoben. 3
Welche große Verschiedenheiten sich hieraus ergeben, ist aus der Spalte 10 der Anlage 2 ersichtlich.
Es ist eine bekannte Thatsache, daß in Bezirken, welche Mangel an Ersatz haben, die Anforderungen an die Körperbeschaffenheit behufs Aufbringung des Ersatzes geringer gestellt werden müssen, als da, wo große Auswahl vorhanden ist; in welchem Umfange indeß diese Verhältnisse die Zahlen der Spalte 10 beeinflussen, läßt sich ziffermäßig nicht nachweisen. Daß sie aber wesentlichen Einfluß haben, erhellt daraus, daß z. B. in Hamburg, wo viel Millitärpflichtige zuziehen, nur 34,8 Procent brauchbar ausgewählt sind, während diese Zahl für die Reichslande auf 53,88 Procent steigt. Dasselbe läßt sich auch in preußischen Bezirken erkennen, so beträgt z. B. die Zahl der Taug⸗ lichen im Bezirke des VII. Armee⸗Corps 40,05 Procent, während im Bezirk des V. Armee⸗Corps, wo der nach der Bevölkerung zu stellende Ersatz kaum aufgebracht werden kann, 52,85 Procent als brauchbar bezeichnet werden müssen.
d. Ein Vergleich der Spalte 11 und 12 ergiebt, wie sehr ver⸗ schieden die Heranziehung der Tauglichen zum Dienst erfolgt und wie
ungleich die Zahlen der Ueberzähligbleibenden sich in den einzelnen Bundesstaaten stellen. Stellt z. . der zum Bundesstaat ßen febörige Bezirk des VI. Armee⸗Corps 96,73 % aller Taugli ein, 8 üge angten in Lübeck nur 64,8 % der gleichen Kategorie zur Ein⸗ stellung.
e. Nimmt man weiter den fortwährenden Wechsel der Be⸗ völkerung — namentlich der nach einzelnen Gegenden dauernd oder nur für bestimmte Jahreszeiten — auf Arbeit ziehenden jüngeren männlichen Bevölkerung, den Zuzug in die großen Städte ꝛc. in
rwägung, berücksichtigt ferner die Leute, welche in gewissen Landes⸗ theilen (z. B. Elsaß⸗Lothringen, Nordschleswig ꝛc.) dauernd sich der Ermittelung entziehen, auswandern oder anderweit die Erfüllung der Wehrpflicht zu umgehen suchen, so ist auch hieraus der Schluß auf eine verschiedenartige und deshalb nicht gerechte Belastung der zurück⸗ bleibenden und namentlich der seßhaften Bevölkerung gerechtfertigt. Ja es ist der Verdacht Uicht unbegründet, daß Militär lichtige zur Zeit der endgültigen Entscheidung über ihr Militärverhältniß nach Bezirken verziehen, in welchen sie infolge vieler Ueberzähliger die Aussicht auf Freibleiben vom Dienst erlangen.
III. Kommen nun gar in demselben Corpsbezirk verschiedene Bundesstaaten in Frage, für welche nach Maßgabe der gegenwärtigen Bestimmungen die Zahl der zu stellenden Rekruten nach der Bevöl⸗ kerung durch die Bundes⸗Ersatzvertheilung unabänderlich festgelegt wird, und die indeß in sich von einander ganz verschiedene Verhältnisse aufweisen, so ist der Vertheilungsmaßstab ein völlig verschobener. Ganz besonders erhellt dies aus der Zusammensetzung des Bezirks des preußischen IX. Armee⸗Corps. In demselben sind 7 Bundesstaaten vertreten. Drei der in Frage kommenden Bundesstaaten — Hamburg, Lübeck, Bremen — bestehen fast ausschließlich aus volkreichen, im schnellen Anwachsen begriffenen Städten, während in Mecklenburg⸗ Schwerin, Mecklenburg⸗Strelitz und im Fürstenthum Lübeck (Olden⸗ burg) die ländliche Bevölkerung unverhältnißmäßig vorwiegt.
Da in den betreffenden Bundesstaaten nicht nur eigene Staats⸗ angehörige, sondern nach dem den Grundsätzen der Freizügigkeit Rechnung tragenden § 12 des Reichs⸗Militärgesetzes alle sich dort aufhaltenden reichsangehörigen Militärpflichtigen zur Gestellung und Anrechnung gelangen, so bleibt in den fast ausschließlich städtischen Bundesstaaten eine hohe Zahl tauglicher Militärpflichtigen überzählig, während in den Bundesstaaten mit vorwiegend Landbevölkerung die tauglichen Militärpflichtigen kaum hinreichen. “
IV. Alle diese⸗Unregelmäßigkeiten werden beseitigt, wenn die Vertheilung des Ersatzbedarfs sich von der Grundlage der Be⸗ völkerungszahl ganz los sagt und nur auf die beim Ober⸗Ersatzgeschäft zur Einstellung tauglich befundenen Militärpflichtigen eines größeren Bezirks — der Corpsbezirke — stützt. —
Im weiteren sind auch infolge der Bestimmung des § 9 Reichs Militärgesetzes über Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mann⸗ schaften bei ihren Aushebungsbezirken Zustände hervorgetreten, die zu einer Abhilfe dringend auffordern.
Die Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen zu Gunsten der Aushebungsbezirke ihres Gestellungsorts entlastet die städtischen Aushebungsbezirke ganz unverhältnißmäßig. Eine große Zahl der auf dem Lande geborenen Freiwilligen beantragt in den Städten, nach welchen sie der Arbeit wegen verzogen sind, den Meldeschein, die späteren Ein jährig⸗Freiwilligen gehen der Studien⸗ und Erwerbsverhältnisse wegen in die Städte und auch sonstige junge Leute, welche in den Städten ihr Fortkommen nicht in der erhofften Weise finden, treten freiwillig ein; alle diese werden den städtischen Aushebungsbezirken angerechnet.
Sofern die entsprechende Zahl Freiwilliger zur Einstellung ge⸗ langt ist und Anrechnung findet, so ist der Fall möglich, daß kein einziger Militärpflichtiges des jüngsten Jahrgangs zur Aushebung gelangen kann. So waren z. B. im Jahre 1886 vom Stadtkreis Göttingen (Universitätsstadt) bei 65 zu stellenden Rekruten 45 Einjährig⸗Freiwillige anzurechnen, hierzu kommen noch sonst anzurechnende 20 drei⸗ und vierjährig Freiwillige, sodaß jener Kreis einen Rekruten überhaupt nicht gestellt hat. Wie ver⸗ schieden sich auch hierin die Verhältnisse gestalten, ergeben die folgenden auf die Ersatzjahre 1886 bis 1890 gestützten Beispiele. In diesem Zeitraum wurden gestellt:
9 . Freiwillige ꝛc.
Rekruten: waren anzurechnen
ö“ 1 40 % Bromberg, Stadt.. 40 Cassel, Stadt. “ 45 Danzig, Stadt. 1 53 Freiburg, Stadt. Göttingen, Stadt Greifswald .. Halle, Stadt 1 Hannover, Stadt Hildesheim, Stadt. 4“ ““ Königsberg i. Pr., Stadt öö1““ Lüneburg, Stadt 1116 Münster, Stadt.. . 51 N 86 Nordhausen, Stat 41 Oldenburg, Stadt.. 37 113535356 ve1ö“ 44 ——1—-155— Stralsund ““ 22 Straßburg, Stadt... 52 .
Alle übrigen unter preußischer Verwaltung stehenden Aushebungs⸗ bezirke haben über 60 bis 98 % Rekruten eingestellt und daher nur 40 bis 2 % Freiwillige ꝛc. anrechnen können.
Verziehen nun Militärpflichtige bei Beginn des militärpflichtigen Alters in solche Aushebungsbezirke, in denen infolge Anrechnung unverhältnißmäßig vieler Freiwilliger nur wenige Rekruten noch aus⸗ gehoben werden, so hatten dieselben bisher fast die sichere Garantie der Dienstbefreiung oder wenigstens große Anwartschaft, wegen ihrer Loosnummer überzählig zu bleiben.
Diese aus der Anrechnung der Freiwilligen bei ihren Aus⸗ hebungsbezirken hervorgehenden Ungerechtigkeiten lassen sich durch⸗ greifend überhaupt nur dann beseitigen, wenn die Anrechnung der freiwillig Eingetretenen gänzlich unterbleibt.
Einführung gerechterer Grundsätze hinsichtlich der Vertheilung der Rekruten ist mithin der Zweck des Gesetzentwurfs.
Da nach demselben eine Vertheilung pro rata der Bevölkerung auf die Bundesstaaten gänzlich in Fortfall kommt, so wird eine Mit⸗ wirkung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen ent⸗ behrlich und der ganze Vertheilungsmodus dadurch vereinfacht.