1892 / 279 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

§ 2. Zur Ertheilung der Erlaubniß ist der Reichskanzler zu⸗ ständig. § 3. Die Erlaubniß darf nur ertheilt werden: a. an Reichs⸗ angehörige, welche ihren Wohnsitz sowie ihre gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiet und bei beabsichtigter Beförderung nach außer⸗ europäischen Ländern (überseeische Beförderung) an einem deutschen Hafenplatze haben; b. an juristische Personen, eingetragene Ge⸗ nossenschaften und Actiengesellschaften, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben, sowie an diejenigen Commanditgesellschaften auf Actien, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben, und deren persönlich haftende Gesellschafter sich sämmtlich im Besitze der Reichsangehörigkeit befinden, bei beabsichtigter überseeischer Be⸗ förderung jedoch nur, sofern diese Personen oder Gesellschaften ihren Sitz an einem deutschen Hafenplatze haben. Vor Ertheilung der Er⸗ laubniß hat der Nachsuchende eine Caution im Mindestbetrage von dreißigtausend Mark zu bestellen und im Falle überseeischer Beförde⸗ rung den Nachweis zu führen, daß ihm zu dieser Beförderung geeignete eigene Schiffe zur Verfügung stehen. 8 § 4. Die Erlaubniß ist nur für bestimmte, in der Erlaubniß⸗ urkunde zu bezeichnende außerdeutsche Länder oder Theile von solchen und im Falle überseeischer Beförderung nur für bestimmte, in der Erlaubnißurkunde zu bezeichnende Einschiffungshäfen zu ertheilen. § 5. Die Erlaubniß ist nicht zu ertheilen für solche überseeische Beförderung, welche von einem außerdeutschen Hafen ausgeht. Dem Anternehmer kann jedoch die Erlaubniß ertheilt werden, mit Schiffen, welche sich auf einer vom deutschen Hafen aus angetretenen Fahrt befinden, auch von außerdeutschen Zwischenhäfen aus Auswanderer zu befördern. § 6. Die Erlaubniß darf ferner nicht ertheilt werden für solche überseeische Beförderung, wolche mit Transportwechsel in einem außer⸗ deutschen Hafen verbunden ist. § 7. Bei Ertheilung der Erlaubniß an solche deutsche Gesell⸗ schaften, welche sich die Besiedelung eines von ihnen in überseeischen Ländern erworbenen Gebiets zur Aufgabe machen, ist der Reichskanzler an die Vorschriften der §§ 3, 5 und 6 nicht gebunden. Im übrigen können Ausnahmen von diesen Vorschriften nur mit Zustimmung der Bundesraths⸗Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen unter den im einzelnen Falle festzusetzenden besonderen Bedingungen zugelassen werden. § 8. Die Erlaubniß berechtigt den Unternehmer zum Geschäfts⸗ betriebe im ganzen Reichsgebiet mit der Einschränkung, daß er außer⸗ halb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung bei der Ausübung seines gesammten Geschäftsbetriebes, soweit es sich dabei nicht lediglich um die Ertheilung von Auskunft und die Bekannt⸗ machung der Beförderungsgelegenheiten und Beförderungsbedingungen handelt, ausschließlich der Vermittelung seiner nach §§ 11 ff. zu⸗ gelassenen Agenten sich zu bedienen hat. § 9. Der Unternehmer kann seine Befugnisse zum Geschäfts⸗ betriebe durch Stellvertreter ausüben. Auch kann nach dem Tode des Unternehmers sowie im Falle einer Curatel der Geschäftsbetrieb noch längstens sechs Monate durch Stellrertreter fortgesetzt werden. Die Bestellung eines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Reichs⸗ kanzlers. § 10. Die dem Unternehmer ertheilte Erlaubniß kann jederzeit beschränkt oder widerrufen werden. II. Agenten. § 11. Wer sich zum Geschäfte machen will, bei der Beförderung von Auswanderern durch Vorbereitung, Vermittelung oder Abschluß von Verträgen oder in sonstiger Weise mitzuwirken (Agent), bedar hierzu der Erlaubniß. § 12. Die Erlaubniß wird von der höheren Verwaltungs behörde ertheilt, sofern nicht durch Anordnung der Landes⸗Central behörde dieser die Ertheilung vorbehalten ist. § 13. Die Erlaubniß darf nur ertheilt werden an Reichs⸗ angehörige, welche im Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde 12) ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren Wohnsitz haben und von einem zugelassenen Unternehmer 1) bevollmächtigt sind. Vor Er⸗ theilung der Erlaubniß hat der Nachsuchende eine Caution im Mindestbetrage von fünfzehnhundert Mark zu bestellen. Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, über die bei Ertheilung der Erlaubniß 8 zu bringenden Grundsätze weitere Bestimmungen zu reffen. § 14. Die Erlaubniß berechtigt zum Geschäftsbetriebe im Be⸗ zirk der die Erlaubniß ertheilenden Behörde, wenn sie nicht auf einen Theil desselben beschränkt wird. Im Einvernehmen mit dieser Behörde kann jedoch dem Agenten die Ausdehnung seines Geschäfts⸗ betriebes auf benachbarte Bezirke von den für letztere zuständigen höheren Verwaltungsbehörden gestattet werden. § 15. Für andere als den in der Erlaubnißurkunde namhaft gemachten Unternehmer sowie auf eigene Rechnung darf der Agent Geschäfte der im § 11 bezeichneten Art nicht besorgen. § 16. Dem Agenten ist es untersagt, seine Geschäfte in Zweig⸗ niederlassungen, durch Stellvertreter oder im Umherziehen zu betreiben. § 17. Die dem Agenten ertheilte Erlaubniß kann jederzeit be⸗ schränkt oder widerrufen werden. Der Widerruf muß erfolgen, wenn den Erfordernissen nicht mehr genügt wird, an welche die Ertheilung der Erlaubniß nach § 13 gebunden ist. § 18. Gegen die auf Grund der §§ 11 bis 14 und 17 von der höheren Verwaltungsbehörde getroffenen Verfügungen ist nur Be⸗ schwerde an die vorgesetzte Behörde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. III. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten. § 19. Die Cautionen der Unternehmer und der Aaenten haften für alle anläßlich ihres Geschäftsbetriebes gegenüber den Auswanderern und gegenüber den Behörden begründeten Verbindlichkeiten, sowie für Geldstrafen und Kosten. § 20. Der Bundesrath erläßt nähere Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Unternehmer und Agenten und deren Beauf⸗ sichtigung, namentlich auch a. über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen und sonstigen Ausweise, sowie über die in Anwendung zu bringenden Vertragsformulare, b. über die Art und Weise der Cautionsbestellung und die Bedingungen, welche über die Haftbarkeit sowie über die Ergänzung und die Rückgabe der Caution in die Cautionsurkunde aufzunehmen sind. IV. Allgemeine Bestimmungen über die Auswanderung. § 21. Wer aus dem Reichsgebiet auswandern will, hat hiervon der Ortspolizeibehörde seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines solchen, derjenigen seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes für sich und die ihn begleitenden Familienangehörigen Anzeige zu machen. Die Anzeige hat den voraussichtlichen Zeitpunkt der Auswanderung zu enthalten. Die Ortspolizeibehörde hat über die bevorstehende Auswande⸗ rung eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen. Nach Ablauf von vier Wochen seit dem Tage der Bekanntmachung ist dem Auswandernden über letztere eine Bescheinigung zu ertheilen. Die Bescheinigung kann auf Antrag vor Ablauf von vier Wochen ertheilt werden, falls kein Grund zu der Annahme vorliegt, daß der Auswandernde sich durch die Auswanderung bestehenden Verpflichtungen entziehen will. Soll die Auswanderung später als drei Monate nach dem in der Be⸗ scheinigung angegebenen Zeitpunkt oder unter Zurücklassung eines der darin bezeichneten Angehörigen stattfinden, so bedarf es einer erneuten Anzeige und Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung und die Ertheilung der Bescheinigung erfolgt stempel⸗ und kostenfrei. § 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf Grund eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrages. Der Ab⸗ schluß des Vertrages darf erst erfolgen nach Beibringung der im § 21 bezeichneten Bescheinigung. § 23. Verboten ist die Beförderung sowie der Abschluß von Verträgen über die Beförderung: 1) von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahre, bevor sie eine Entlassungsurkunde 14 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes⸗ und Staats⸗ angehörigkeit vom 1. Juni 1870) oder ein Zeugniß der Ersatz⸗ commission darüber beigebracht haben, daß ihrer Auswanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein Hinderniß entgegensteht; 2) von

Eener; welchen nach den im Bestimmungslande geltenden Vor⸗ riften die Einwanderung untersagt ist; 3) von Reichsangehörigen, für welche von fremden Regierungen oder von Colonisationsgesellschaften oder ähnlichen Unternehmungen der Beförderungspreis ganz oder theilweise bezahlt wird oder Vorschüsse geleistet werden. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann der Reichskanzler zulassen. 3 § 24. Auswanderer, welche sich nicht im Besitz der im § 21 und § 23 Nr. 1 vorgesehenen Urkunden befinden, oder welche zu den im § 23 Nr. 2 und 3 bezeichneten Personen gehören, können durch die am Verlassen des Reichsgebiets verhindert werden. ie Polizeibehörden in den Hafenorten sind befugt, die Unternehmer an der Einschiffung von Personen zu verhindern, deren Beförderung auf Grund dieses Gesetzes verboten ist. V. Besondere Bestimmungen für die überseeische Auswanderung nach außereuropäischen Ländern. § 25. Verträge über die Beförderung von Personen, welche nach außereuropäischen Ländern auswandern wollen, müssen auf die Be⸗ förderung und Verpflegung derselben bis zum überseeischen Be⸗ stimmungshafen gerichtet sein. § 26. Der Verkauf von Fahrscheinen an Auswanderer zur Be⸗ förderung von einem überseeischen Platz aus ist verboten. Dieses Verbot findet jedoch keine Anwendung auf Verträge, durch welche der Unternehmer 1) sich zugleich zur Weiterbeförderung vom über⸗ seeischen Bestimmungshafen aus verpflichtet. § 27. Der Unternehmer ist verpflichtet, nach näherer Bestim⸗ mung des Bundesraths die Ueberfahrtsgelder und Lebensmittel sowie die etwaigen Verluste und Schäden, welche infolge gänzlicher oder theilweiser Nichterfüllung des Beförderungsvertrages eintreten können, zu versichern oder einen der Versicherungssumme entsprechenden Betrag zu hinterlegen. Der Auswanderungsbehörde des Hafenplatzes 38) ist vor Abgang des Schiffes der Nachweis zu liefern, daß dieser Vor⸗ schrift genügt ist. § 28. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Auswanderern an dem zu ihrer Einschiffung oder Weiterbeförderung bestimmten Orte bei jeder nicht von ihnen selbst verschuldeten Verzögerung der Beför⸗ derung von dem vertragsmäßig bestimmten Abfahrtstage an ohne be⸗ sondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. 1 § 29. Falls die Verzögerung länger als eine Woche dauert, so hat der Auswanderer, unbeschadet der ihm nach dem bürgerlichen Rechte etwa zustehenden Ansprüche auf Schadenersatz, das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten und die Rückerstattung des gezahlten Ueberfahrtsgeldes zu verlangen. § 30. Die Rückerstattung des Ueberfahrtsgeldes kann auch dann verlangt werden, wenn der Auswanderer oder einer der ihn begleiten⸗ den Familienangehörigen vor Antritt der Seecreise stirbt oder nachweis⸗ lich durch Krankheit oder durch sonstige außer seiner Macht liegende Zwischenfälle am Antritt der Seereise verhindert wird. Das Gleiche gilt, wenn in Fällen des § 26 Absatz 2 die Verhinderung im über⸗ seeischen Bestimmungshafen eintritt, rücksichtlich des den Weiter⸗ beförderungskosten entsprechenden Theiles des Ueberfahrtsgeldes. Die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes kann zurückverlangt werden, wenn der Auswanderer vor Antritt der Reise vom Vertrage aus anderen Gründen zurücktritt. § 31. Wird das Schiff durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer längeren Unterbrechung derselben genöthigt, so ist der Unternehmer 1) ver⸗ pflichtet, ohne besondere Vergütung den Auswanderern einstweilige Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und die Beförderung der⸗ selben und ihres Reisegepäcks nach dem Bestimmungsort sobald als möglich herbeizuführen. Diese Vorschrift findet sinngemäße Anwen⸗ dung auf die Weiterbeförderung vom überseeischen Bestimmungshafen aus 26 Absatz 2). Vereinbarungen, welche den Bestimmungen der §§ 28 bis 31 zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. § 33. Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß das Schiff, mit welchem die Auswanderer befördert werden sollen, für die beabsichtigte Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmäßig eingerichtet, aus⸗ gerüstet und verproviantirt ist. Die gleiche Verpflichtung trifft den § 34. Jedes Auswandererschiff unterliegt vor dem Antritt der Reise einer Untersuchung über seine Seetüchtigkeit, Einrichtung, Aus⸗ rüstung und Verproviantirung. Die Untersuchung erfolgt durch amtliche, von den Landesregierungen bestellte Besichtiger. § 35. Vor Abgang des Schiffes ist der Gesundheitszustand der Auswanderer durch einen von der Auswanderungsbehörde 38) zu bestimmenden Arzt zu untersuchen. § 36. Der Bundesrath erläßt nähere Vorschriften über die Be⸗ schaffenheit, Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantirung der Aus⸗ wandererschiffe, über die amtliche Besichtigung und Controle dieser Schiffe, ferner über die ärztliche Untersuchung der Reisenden und der Schiffsbesatzung vor der Einschiffung, über die Ausschließung kranker Personen sowie über das Verfahren bei der Einschiffung und die Sorge für die Auswanderer während der Reise. § 37. Als Auswandererschiffe im Sinne dieses Gesetzes gelten alle nach außereuropäischen Häfen bestimmten Seeschiffe, mit denen, abgesehen von den Kajütspassagieren, mindestens fünfundzwanzig Reisende befördert werden sollen. VI. Beaufsichtigung des Auswanderungswesens. § 38. Zur Ueberwachung des Auswanderungswesens und der Ausführung der darauf bezüglichen Bestimmungen sind an denjenigen Hafenplätzen, für welche Unternehmer zugelassen sind (§§ 1 und 3), von den Landesregierungen Auswanderungsbehörden zu bestellen. § 39. In den Hafenorten übt der Reichskanzler die Aufsicht über das Auswanderungswesen durch von ihm bestellte Commissare aus. Diese Commissare sind befugt, die Landesbehörden auf die von ihnen wahrgenommenen Mängel und Verstöße aufmerksam zu machen und auf Abstellung derselben sowie geeignetenfalls auf Bestrafung der Schuldigen zu dringen. Sie sind berechtigt, den amtlichen Untersuchungen der Aus⸗ wandererschiffe beizuwohnen. Die Führer von Auswandererschiffen sind verpflichtet, diesen Beamten auf Erfordern entsprechende Aus⸗ kunft zu geben, sowie das Betreten der Schiffsräume und die Einsicht der Schiffspapiere zu gestatten. Im Auslande werden, sofern nicht besondere Commissare bestellt sind, die Obliegenheiten der Commissare durch die Konsuln des Reichs wahrgenommen. VII. Beförderung von außerdeutschen Häfen aus. § 40. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths können zur Regelung der Beförderung von Auswanderern und Passagieren auf deutschen Schiffen, welche von außerdeutschen Häfen ausgehen, Vorschriften der im § 36 bezeichneten Art erlassen

werden. VIII. Strafbestimmungen.

§ 41. Unternehmer 1), welche den Bestimmungen der §§ 8, 22, 23, 25, 27 und 33 Absatz 1 oder den für die Ausübung ihres Geschäftsbetriebes von den zuständigen Behörden erlassenen Vor⸗ schriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe von einhundert⸗ undfünfzig bis zu sechstausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Sind die Zuwiderhandlungen von einem Stellvertreter 9) begangen worden, so trifft die Strafe diesen; der Unternehmer ist neben demselben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Stellvertreters es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Die gleiche Strafe trifft Schiffsführer, welche der ihnen im § 33 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung zuwiderhandeln.

§ 42. Agenten 11), welche den Bestimmungen der §§ 14, 15, 16, 22 Absatz 2 und 23 oder den für die Ausübung ihres Ge⸗ schäftsbetriebes von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

§ 43. Wer ohne Erlaubniß die Beförderung von Auswanderern betreibt oder sich zum Geschäft macht, bei deren Beförderung mit⸗ zuwirken, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und mit Geld⸗ strafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die geiche Strafe trifft denjenigen, welcher zur Auswanderung anwirbt. 8

§ 41. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1) wer der Vorschrift des § 26 Absatz 1 zuwiderhandelt; 2) wer auswandert, bevor ihm die im § 21 bezeichnete Bescheinigung ertheilt ist.

§ 45. Wer den auf Grund des § 40 erlassenen Vorschriften zu⸗ widerhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundertundfünfzig bis zu sechstausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Schlußbestimmungen.

§ 46. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Be⸗ zeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizei⸗ behörde zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundes⸗ staats bekannt gemacht.

§ 47. Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt erlöschen die auf Grund landesgesetzlicher Vor⸗ schriften ertheilten Genehmigungen zur Beförderung oder zur Mit⸗ wirkung bei der Beförderung von Auswanderern.

Der dem Reichstage zugegangene Entwurf eines Gesetzes über Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gesetzes vom 5. April 1888, betreffend die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen, lautet:

Artikel I. Die §§. 180, 181 und 184 des Strafgesetzbuchs werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

§ 180. Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegen⸗ heit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis sechstausend Mark, auf Verlust der bürger⸗ lichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizei⸗Aufsicht erkannt werden. Die Vermiethung von Wohnungen an Weibspersonen, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt sind, bleibt straflos, wenn sie unter Beobachtung der hierüber erlassenen polizeilichen Vorschriften erfolgt.

„§ 181. Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheits⸗ mäßig, noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn 1) um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe angewendet werden, oder 2) der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem Verhältniß des Ehemanns zur Ehefrau, von Eltern zu Kindern, von Vormündern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen zu unter⸗ richtenden oder zu erziehenden Personen steht. Neben der Zuchthaus⸗ strafe ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis sechstausend Mark sowie auf Zulässigkeit von Polizei⸗Aufsicht erkannt werden.

§ 181 a. Eine männliche Person, welche, ohne im gegebenen Falle einen gesetzlichen Anspruch auf Alimentation zu haben, von einer Weibsperson, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, ganz oder theil⸗ weise den Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen Weibs⸗ person gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in Bezug auf die Aus⸗ übung des unzüchtigen Gewerbes Schutz gewährt oder sonst förderlich ist, wird wegen Zuhälterei mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. Die Bestimmung des § 180 Absatz 2 findet auch hier Anwendung. Ist der Zuhälter der Ehemann der Weibs⸗ person, oder hat der Zuhälter die Weibsperson unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen zur Ausübung des unzüchtigen Gewerbes an⸗ gehalten, so tritt Gefängniß nicht unter einem Jahre ein Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Zulässigkeit von Polizei⸗Aufsicht sowie auf Ueberweisung an die Landes⸗ Polizeibehörde mit den im § 362 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Folgen erkannt werden.

184. Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, wer sie zur Ver⸗ breitung herstellt oder zum Zweck der Verbreitung in Besitz hat, an⸗ kündigt oder anpreist, oder wer durch Ankündigung in Druckschriften unzüchtige Verbindungen einzuleiten sucht, ingleichen wer an öffentlichen Straßen oder Plätzen Abbildungen oder Darstellungen oder anschlägt, welche, ohne unzüchtig zu sein, Verletzung des Scham⸗ und Sittlichkeitsgefühls Aergerniß erregen geeignet sind, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark, auf Verlust der bürger⸗ lichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizei⸗Aufsicht erkannt werden kann. Die Strafen des Abs. 1 treffen auch denjenigen, welcher aus Gerichtsverhandlungen, für die wegen Gefährdung der Sittlichkei die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mittheilung macht, welche geeignet sind, Aergerniß zu erregen.

Artikel II. neue § 16 a eingestellt, und § 362 erhält folgende Fassung: K 16 a. Bei der Verurtheilung zu Zuchthaus⸗ oder Gefängniß strafe kann, wenn die That von besonderer Rohhejt oder Sittenlosig⸗ keit des Thäters zeugt, auf Verschärfung der Strafe bis auf die Dauer der ersten sechs Wochen erkannt werden. Die Verschärfung der Strafe besteht darin, daß der Verurtheilte eine harte Lagerstätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält. Die Verschärfungen können einzeln oder vereinigt an⸗ geordnet werden und kommen an jedem dritten Tag in Wegfall. Auch kann auf eine mildere Vollstreckungsweise erkannt werden. Die Strafverschärfungen sind auszusetzen, wenn und so der körperliche Zustand des Verurtheilten den Vollzug nicht zuläßt. § 362. Die nach Vorschrift des § 361 Nr. 3 bis 8 Ver urtheilten können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Ver⸗

hältnissen angemessen sind, innerhalb und, sofern sie von anderen

freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb der Straf anstalt angehalten werden. zugleich auf darauf erkannt werden, daß die verurtheilte Person nach verbüßter Strafe der Landes⸗Polizeibehörde zu überweisen sei. Durch die Ueberweisung erhält die Landes⸗Polizeibehörde die Be⸗ fugniß, die verurtheilte Person entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des § 361 Nr. 4 ist dieses jedoch nur dann

zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen

dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist, oder

wenn derselbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat. Im Falle des § 361 Nr. 6 kann die Landes⸗Polizeibehörde die verurtheilte

Person statt in ein Arbeitshaus in eine Besserungs⸗ oder Erziehungs anstalt oder in ein Asyl unterbringen.

Bundesgebiete eintreten.

Artikel III. Dem § 173 des durch das Gesetz vom 5. April 1888 festgestellten Fassung wird als Abs. 2 hinzugefügt: Soweit die Oeffentlichkeit nicht ausgeschlossen

wurde, kann, falls eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist, durch Beschluß die öffentliche Mittheilung aus den Verhandlungen oder

aus einzelnen Theilen derselben untersagt werden. Artikel IV.

vom 5. April 1888 erhält folgende Fassung:

bis zu sechs Monaten bestraft.

6

No. 279.

dauernden Ausgaben 8

ausstellt durch gröbliche

Hinter § 16 des Strafgesetzbuches wird folgender

ten 7. Bei der Verurtheilung zur Haft kann ie im § 162a vorgesehenen Strafverschärfungen sowie

Mehreinnahme von 7 500 000 voraussetzt.

s- 3 1 Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landes⸗Poltzeibehörde erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung aus dem

Gerichtsverfassungsgesetzes in der

Artikel II des Gesetzes, betreffend die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen, ss Wer die nach den §§ 173 Absatz 2 und 175 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ihm auferlegte Pflicht durch unbefugte Mittheilung verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß

8

zum

11“ s-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger. 1

Berlin, Donnerstag, den 24. November

Der Reichshaushalts⸗Etat für 1893/94. Wir haben zunächst zu berichtigen, daß es in der gestern

gegebenen Uebersicht über den Haupt⸗Etat, wie sich aus der Berechnung für jeden Kundigen von selbst ergiebt, in Spalte 2 Zeile 48 von oben heißen muß: sie (nämlich die Bundes⸗ staaten) werden zurückerhalten 349 218 000 ℳ, also 6 500 797 weniger, als sie bezahlen (nicht, wie irrthümlich gesagt war:

als sie erhalten). Aus den Special⸗Etats haben wir nur noch Folgendes nachzutragen:

Der Etat des Reichsamts des Innern erfordert an fort⸗ 25 841 515 (5 944 765 mehr als im laufenden Jahr). Der Zuschuß des Reichs für die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung ist auf 12 670 925 ℳ, d. h. 3 457 087 mehr als im laufenden Jahr veranschlagt. Neu eingestellt ist infolge des Ge⸗ setzes, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedens⸗ übungen einberufenen Mannschaften, die Summe von 2 Millionen Mark. Die Commission für Arbeiterstatistik erfordert 39 000 Das Statistische Amt erfordert mehr 42 100 für die Verwandlung von

Hilfsarbeiterstellen in etatsmäßige Seeretariats⸗Assistentenstellen. Die

bakteriologischen Arbeiten des Laboratoriums des Kaiserlichen Gesund⸗ heitsamts verlangen eine Erhöhung des hierfür ausgesetzten Postens um 4100 ℳ, das Patentamt erfordert wegen veränderter Organisation 183 435 mehr, das Reichs⸗Versicherungsamt 195 920 mehr für vier neue ständige Mitglieder, Bureaubeamte, Secretäre ꝛc., Re⸗ munerirung von richterlichen Beamten, Hilfsleistungen, Reise⸗ kosten für nichtständige Mitglieder. Die einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats betragen 2 397 900 (— 2 317 066 ℳ); hierunter figuriren 690 000 zur Erwerbung eines Grund⸗ stücks für das Gesundheitsamt und für Vorbereitungen zu dem Ba

in der Klopstockstraße; für Ausstattung des Reichstagsgebäudes mit Möbeln, Beleuchtungsgegenständen, Teppichen erste Rate 100 000 ℳ, im ganzen wird sich der Bedarf hierfür auf 1 275 000 stellen; ferner zur Ausstattung des Reichstagsgebäudes mit Bildwerken und Malereien 340 000 ℳ: für ein Dienstgebäude der zweiten Abtheilung der Physikalisch⸗Technischen Reichs⸗Anstalt erste Rate 350 000 Im außerordentlichen Etat werden erfordert 35 600 000 (+. 29 600 000 ℳ) Hiervon entfallen 32 Millionen Mark als siebente Rate für den Nord⸗ ostsee⸗Kanal (22 Millionen Mark werden hiervon aus der Reichs⸗ Anleihe, 10 Millionen durch den Beitrag Preußens gedeckt).

Der Etat der Reichs⸗Justizverwaltung weist an fortdauernden Ausgaben 2 054 978 (+ 6152 ℳ) auf; die Vermehrung entfällt auf das Reichsgericht. Die einmalige Ausgabe beträgt 1 200 000 (+ 150 000 ℳ); es ist dies die siebente Rate für den Bau des Dienstgebäudes des Reichsgerichts.

Im Etat des Reichs⸗Schatzamts belaufen sich die Einnahmen auf 177 160 (— 10 295 ℳ), die fortdauernden Ausgaben auf 354 258 840 (— 1 800 900 ℳ); es stecken hierin die Ueberweisungen an die Bundesstaaten im Betrage von 349 218 000 (s— 1 878 000 ℳ); die einmaligen Ausgaben betragen 218 600

Im Etat des Reichs⸗Eisenbahnamts betragen die Einnahmen 2514 (— 2000 gegen das laufende Jahr); die fortdauernden Ausgaben 332 820 (+ 24 580 ℳ), die einmaligen 4000 für Diäten und Reisekosten zur Beschickung der Weltausstellung in Chicago.

Der Etat der Reichsschuld weist eine Einnahme von 25 000 (+ 11 000 ℳ) aus Gebühren für Eintragungen in das Reichsschuld⸗ buch auf. Die fortdauernden Ausgaben stellen sich auf 65 966 000 (+ 5 100 200 ℳ), wovon allein auf Verzinsung entfallen 65 675 000

Der Rechnungshof erfordert eine Ausgabe von 629 883 (+ 4235 ℳ; Mehransatz für 1 Registrator).

Der Etat des allgemeinen Pensionsfonds wirft an Ausgaben 39 940 727 aus (+ 1 931 354 ℳ), von der Vermehrung entfallen 1 644 675 auf Pensionen im Reichsheer, 182 054 % auf die Marine⸗ verwaltung, 12 950 auf die Schutztruppe, 91 675 auf die Civil⸗ verwaltung.

Der Etat des Reichs⸗Invalidenfonds balancirt in Einnahme und Ausgabe mit 24 672 078 (— 492 476 ℳ).

Der Etat der Zölle, Verbranchssteuern und Aversen weist an Einnahmen aus den Zöllen auf 341 122 000 (gegen 339 451 000 im laufenden Jahre), an Tabacksteuer 10 941 000 (+ 168 000 ℳ), an Zuckersteuer 66 397 000 (— 1 699 000 ℳ), an Salzsteuer 41 939 000 (+ 425 000 ℳ), an Maischbottich⸗ und Branntwein⸗Materialsteuer 17 826 000 (—+ 374 000 ℳ), an Verbrauchsabgabe für Branntwein 99 940 000 (— 2 667 000 ℳ), an Brausteuer 24 694 000 (+ 817 000 ℳ), insgesammt an Zöllen und Verbrauchssteuern 602 919 840 (— 914 120 ℳ); an Aversen 60 840

8 Die Einnahmen an Stempelabgaben belaufen sich insgesammt auf 36 514 000 (— 595 000 ℳ) und setzen sich, wie folgt, zu⸗ sammen aus Spielkartenstempel: 1 227 000 (+ 21 000 ℳ), an Wechselstempelsteuer 7 455 000 (+ 409 000 ℳ), an Stempelabgaben für Werthpapiere, Kaufgeschäfte und Lotterie⸗ loose 27 171 000 (— 1 048 000 ℳ); die Einnahmen für Kauf⸗ und sonstige Anschaffungsgeschäfte für sich allein betragen 12 943 000 (— 469 000 ℳ). Die statistische Gebühr beträgt 661 000 (+◻ 23 000 ℳ).

Der Etat der Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung beziffert die Einnahmen insgesammt auf 255 713 050 gegen 247 457 020 im Etatsjahre 1892/93, sodaß sich eine Mehrein⸗

nahme von 8 256 030 ergiebt. Der Ertrag aus den Post⸗ und

Telegraphengebühren ist auf 234 690 000 angesetzt, was eine 1 1 Während der Etats⸗ jahre 1889/90, 1890/91 und 1891/92 betrug die Steigerung im Durchschnitt 5,44 %, wäre dieser Satz auch für 1893/94 angenommen worden, so würde auf eine Einnahme von rund 238 750 000 zu rechnen gewesen sein, doch erschien es mit Rücksicht auf die Stockungen, denen seit 1889 die Steigerung der Einnahme an Post⸗ und Tele⸗ graphengebühren mehrfach ausgesetzt gewesen ist und im Hinblickauf dienicht durchweg günstigen Einnahmeergebnisse der ersten acht Monate des laufenden Etatsjahres geboten, nicht über die im Etat angesetzte Summe hinauszugehen. Bei den übrigen Positionen sind folgende Erträge angesetzt: Personengeld 1 680 000 ℳ, 17 000 we⸗ niger als im Vorjahr wegen der in Folge der Eröffnung neuer Eisenbahnen zu erwartenden Abnahme des Postreise⸗ verkehrs; Gebühren für Bestellung von Postsendungen am Ort der Postanstalten 9 800 000 ℳ, 300 000 mehr; Gebühren für Be⸗ stellung von Postsendungen im Umkreis der Postanstalten 2980 000 ℳ, 87 000 mehr; Gebühren für Stundung von Gefällen und für Abfertigung der Extraposten wie im Vorjahr 140 000 ℳ; Erlös für verkaufte Grundstücke u. s. w. 635 500 ℳ, 271 000 mehr; ver⸗

mischte Einnahmen 1 135 000 ℳ, 50 000 mehr; Vergütung von

der Wechselstempelsteuerverwaltung für den Vertrieb der Stempel⸗ marken 171 700 ℳ, 9800 mehr; Vergütung für Unterhaltung der Zeitballstationen war in 1892/93 5200 ℳ; Vergütung für die Wahr⸗ nehmung der Geschäfte des Gesetz⸗Sammlungsamts 30 000 ℳ, wie im

Vorjahre; Vergütung für den Vertrieb der Stempelmarken zur Ent⸗

richtung der statistischen Gebühr 15 650 ℳ, 210 mehr; Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge 45 000 ℳ, 5000 weniger, und von dem Absatz der Zeitungen 4 385 000 ℳ. 60 000 mehr.

ie Summe, die für die fortdauernden Ausgaben bean⸗ sprucht wird, beläuft sich auf 234 420 773 gegen 226 234 082 im Etatsjahre 1892/93. Dieser Mehrbetrag begründet sich durch die in⸗ folge der Zunahme des Verkehrs nöthig gewordene Vermehrung des Personals, sowohl der etatsmäßig angestellten Beamten, als auch der Hilfsarbeiter und durch die für den Bau und die Unter⸗ haltung der Bahnpostwagen erforderlichen höheren Ausgaben. Zu einmaligen Ausgaben im ordentlichen Etat werden 10 151 203 gegen 7 250 748 im Vorjahre, 2 900 455 mehr verlangt. Neu eingestellt sind hier: 222 780 erste Rate für Ver⸗ größerung des Postgrundstücks und zur Herstellung eines neuen Dienst⸗ ebäudes in Apolda, 404 000 erste Rate für einen Erweiterungs⸗ he auf dem Grundstückcomplexe des Reichs⸗Postamts in der Leipziger⸗ und Mauerstraße in Berlin, 1 254 000 erste Rate zur Erwerbung eines Grundstücks und zur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes für das Postzeitungsamt an der Königgrätzer⸗ und Dessauerstraße in Berlin, 100 000 erste Rate zum Um⸗ und Erweiterungsbau des Postgrundstücks Thurmstraße 23 in Berlin; 120 000 erste Rate zum Um⸗ und Erweiterungsbau auf dem Postgrundstück am Postplatz in Dresden, 120 000 erste Rate zum Umbau auf dem Post⸗ grundstück in Elberfeld, 180 000 erste Rate zur Erwerbung eines Bauplatzes und Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Herford, 70 000 erste Rate zur Herstellung eines neuen Dienstgebäudes in Perleberg, 95 000 erste Rate zur Erwerbung eines Bauplatzes und Herstellung eines Dienstgebäudes in Pillau, 80 000 erste Rate zur Her⸗ stellung eines neuen Dienstgebäudes in Schneidemühl, 222 000 zur Vergrößerung des Postgrundstücks in Danzig, 130 600 zur Er⸗ werbung eines Grundstücks in Forst (Lausitz), 89 539 zur Er⸗ werbung eines Bauplatzes in Greifswald, 109 800 zur Erwerbung eines Grundstücks in Lüben, 236 700 erste Rate zur Vergrößerung des Postgrundstücks in Magdeburg, 171 440 zur Erwerbung eines Bauplatzes in Mülheim (Rhein); 174 000 zur Vergrößerung des Postgrundstücks in Potsdam und 186 776 zur Erwerbung eines Grundstücks in Sagan. Außerdem werden beaansprucht 180 000 zu Grundstücksankäufen und Bauten in unvorhergesehenen Fällen und 700 000 zur Einführung des Inductionswerkbetriebes bei der Stadt⸗Fernsprecheinrichtung in Berlin.

Die Summe aller Ausgaben stellt sich somit auf 244 571 976 ℳ, der eine Gesammteinnahme von 255 713 050 gegenübersteht, so daß sich ein Ueberschuß von 11 141 074 ergiebt, zu dem noch 29 268 an Beiträgen Bayerns und Württembergs zu den Kosten der Centralverwaltung des Post⸗ und Telegraphenwesens hinzutreten.

Der Etat der Reichsdruckerei weist eine Einnahme von 5 842 000 auf (+ 582 000 gegen das Vorjahr); an Ausgaben sind veranschlagt 4 449 780 (+ 442 990 ℳ), der Ueberschuß dieser Verwaltung beträgt mithin 1 392 220 (+ 139 010 ℳ).

Die Verwaltung der Eisenbahnen veranschlagt ihre Einnahmen auf 57 966 000 (+ 2 327 000 ℳ); die fortdauernden Ausgaben betragen 37 220 900 (+ 1 406 700 ℳ), sodaß ein Ueberschuß von 20 745 100 (+ 920 300 ℳ) zu erwarten ist. Im außer⸗ ordentlichen Etat werden erfordert 13 386 810 zur Her⸗ stellung neuer und zum Ausbau vorhandener Eisenbahnen, meist letzte Raten; erste Raten werden erfordert für eine Eisenbahn von Wingen über Meisenthal nach Münzthal (St. Louis), für Einführung der Linie von Beningen in den Bahnhof Saargemünd und für eine Verbindungsbahn von Mülhausen⸗Nord nach Mülhausen⸗Wanne; ferner zur Vermehrung der Betriebsmittel 1 500 000

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung. 8

Aus Bildstock wird der „Köln. Ztg.“ über die Generalversamm⸗ lung der Vertrauensmänner des bergmännischen Rechtsschutz⸗ vereins im Saarrevier vom 20. d. M., in der die Vorstands⸗ wahl vorgenommen wurde (vpgl. Nr. 273 d. Bl.), geschrieben: Die Versammlung war von hundert Vertrauensmännern besucht und die Verhandlungen gestalteten sich sehr lebhaft. Das größte Interesse nahm die Neuwahl des Vorstands in Anspruch, die sich von 1 Uhr bis Abends 6 Uhr hinzog. Zum Präsidenten gewählt wurde der bisherige Vorsitzende Warken, sein Stellvertreter wurde Bergmann Lampert, Schriftführer blieb Bergmann Ber⸗ wanger und Kassirer Bergmann Krohn. Lampert wurde an Stelle des ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes Bachmann gewählt. Vom Dezember d. J. an werden nur 50 statt bisher 60 monatlich als Beitrag erhoben. Ein Antrag, den Saalbau des Rechtsschutzvereins auch an andere Parteien zu Versammlungs⸗ zwecken zu vermiethen, wurde abgelehnt. Die Berathung über den Antrag des Rechtsanwalts Heyder⸗Metz, im Saal eine Niederlage des Allgemeinen Consumvereins zu errichten und einen Gemaßregelten als Lagerverwalter anzustellen, wurde bis zur nächsten Hauptversammlung vertagt. Ein Geschäftsbericht soll alljährlich nach dem 1. November herausgegeben werden. Endlich wurde allgemein eine Durchsicht der Satzungen verlangt. 1 1

In Solingen haben, wie die „Elbf. Ztg.“ mittheilt, die Federmesserarbeiter einen Verband gegründet.

In Hückeswagen hatten die Weber der Firma Wiehager u. Cp. wegen Lohnkürzung die Arbeit niedergelegt. Nachdem am vorigen Donnerstag eine Abordnung der Arbeiter wiederholt einen Vergleichsversuch gemacht, wurde am Freitag die Arbeit wieder auf⸗ genommen. (Vgl. Nr. 273 d. Bl.) Es wurde eine Einigung dahin erzielt, daß der neue Lohntarif gemeinschaftlich berathen werden solle, und daß bis zu seiner Feststellung, mindestens aber vierzehn Tage die alten Löhne ausbezahlt würden. Wegen erneuter Meinungsverschieden⸗ heiten wurde aber der „Barm. Ztg.“ zufolge am Sonnabend von allen Webern wieder gekündigt.

In Leipzig sprach, wie die „Lpz. Ztg.“ berichtet, am Dienstag vor Liner etwa 200 Personen zählenden Versammlung der Holz⸗ arbeiter (Tischler, Drechsler u. s. w.) der Vorsitzende der General⸗ commission der Gewerkschaften Deutschlands in Hamburg Legien über die Cartellverträge der Arbeiter. Der Vortragende erklärte für die beste Form der Organisation die vom Halberstädter Gewerkschafts⸗ Congresse empfohlenen Cartellverbände. Die Versammlung trat den Ausführungen des Redners in einer Resolution bei. . 1“

Die Lohncommission der Berliner Korbmacher theilt im „Vorwärts“ Folgendes mit: Wegen Maßregelung zweier 8 genossen haben die in der Werkstätte von O. Anding in Berlin arbeitenden Korbmacher sämmtlich die Arbeit niedergelegt Nachdem der Versuch, mit der Firma zu unterhandeln, ohne Erfolg geblieben war, hat die Lohncommission den Beschluß gefaßt, über diese Werk⸗ statt die Sperre zu verhängen.

Literatur.

ff. Altpreußische Monatsschrift, neue Folge. Heraus⸗ gegeben von bFußisch Reicke und Ernst Wichert. 29. Bd. 1. und 2. Heft (Januar März 1892), 5. und 6. Heft (Juli —Sep⸗ tember 1892). Königsberg i. Pr. F. Beyer, 1892. Im ersten

S92.

Heft beginnt W. Brüning eine Reihe von Aufsätzen, die uns das letzte Ringen des Deutschen Ordens um seine Selbständigkeit vor Augen führen. Der im 14. Jahrhundert so mächtige Ordensstaat, vor dem die großen Slavenreiche des Ostens erzitterten, bot im 15. Jahr⸗ hundert seit seiner Niederlage bei Tannenberg das Bild tiefsten Ver⸗ falls. Seine innere, ehemals so straffe Organisation begann sich zu lockern; der Hochmeister, von den Gebietigern in seiner Nacht mehr und mehr beschränkt, war nicht mehr im stande, eine kräftige und consequente Politik zu verfolgen, zudem lähmte stetige Finanznoth, die aus dem unglücklichen Kriege mit Polen herrührte, seine Thatkraft noch mehr. Dazu kam, daß das Ordensregiment im Lande bei den Städten, die seine wirthschaftliche Concurrenz übel empfanden, wie bei den Rittern, die lüstern nach der Freiheit des polnischen Adels blickten, verhaßt war, sodaß hier auf keine Opferwilligkeit zur Tilgung der drückenden Schuldenlast gerechnet werden durfte. Die unaufhörliche bald offene, bald versteckte Feindschaft Polens endlich vergrößerte noch alle diese Widerwärtigkeiten. Der Zwist zwischen Orden und Landständen ging endlich so weit daß unter Führung des Kulmer Landes ein Bund zwischen den Ständen, Städten, Adel und Clerus geschlossen wurde, der nach einigen vergeblichen Unterhandlungen mit dem Orden seine Huldigung dem Könige von Polen anbot und hierdurch einen dreizehnjährigen Krieg zwischen Polen und dem Orden entzündete, welcher den Orden aller seiner Besitzungen außer Ostpreußen beraubte. Die Stellung des Bisthums Ermland in diesen Wirren zu schildern, ist der Zweck Brüning's. Von Anfang an waren die ermländischen Stände, namentlich die Städte, treue Mitglieder des Bundes, trotz der Be⸗ mühungen ihres Bischofs, der, dem Orden treu ergeben, sie zur Aussöhnung mit dem Hochmeister mahnte. In dem vor⸗ liegenden Aufsatze wird nur das erste Kriegsjahr geschildert, in dem es dem Orden gelang, einen Theil des abgefallenen Bisthums wiederzuerobern, die folgenden Jahre des blutigen und verwüstenden Krieges sind späteren Abhandlungen vorbehalten. Wenn Brüning uns den alternden Orden in seinem Todeskampfe vorführt, so versetzt uns A. Lentz in die Zeit seiner frühesten Kindheit, in die Epoche seiner Berufung nach Preußen. Bisher war es ungewiß, wie der Orden in den Besitz des Kulmer Landes, des Ausgangspunktes seiner Macht, gelangt sei, ob durch eine Schenkung des Bischofs Christian von Preußen, oder des Herzogs Konrad von Masovien; jetzt glaubt Lentz auf Grund urkundlichen Materials eine abschließende Lösung der Frage geben zu können. Nach seiner Darstellung hatte Konrad im An⸗ fang des 13. Jahrhunderts dem Bischof von Preußen das ganze Kulmer Land übertragen und später mit Christian's Zustimmung dem zur Bekämpfung der heidnischen Preußen herbeigerufenen Ritterorden einige Güter im Kulmischen geschenkt. Bald gerieth der Orden mit dem Bischof über die Theilung des Landes in Conflict, der unter päpstlicher Vermittlung dahin beigelegt wurde, daß der Orden zwei Drittel des eroberten und noch zu erobernden Heidenlandes, der Bischof ein Drittel erhalten sollte. Als aber Bischof Christian kurze Zeit darnach von den Preußen gefangen genommen wurde, usurpirte der Orden seine Besitzungen und Rechte und suchte durch Urkundenfälschungen seine ungesetzlichen Ansprüche zu begründen. Christiau's Reclamationen nach seiner Freilassung waren vergeblich, da die Curie die Partei des Ordens nahm. Ueber die Gründung lettischer Gemeinden in Ostpreußen durch eingewanderte kurländische Bauern unterrichtet uns A. Seraphin. Das ganze Mittelalter hindurch waren Letten in Preußen eingewandert, freilich meistens nur in sehr geringer Anzahl, und nur selten hatten die Einwanderungen größere Dimensionen angenommen. Den letzten größeren Zuwachs an lettischer Bevölkerung brachten zwei Einwanderungen im 17. Jahrhundert. Sie fanden statt während zweier polnisch⸗schwedischer Kriege, die große Lücken in die arbeitende Bevölkerung Ostpreußens gerissen hatten, sodaß die Ankömmlinge mit offenen Armen aufgenommen wurden. Der Herzog von Kurland versuchte zwar wiederholt, eine Auslieferung der Auswanderer zu erlangen, erhielt aber vom Großen Kurfürsten stets abweisende Ant⸗ worten. Ferner machen wir noch aufmerksam auf die cultur⸗ historisch wichtigen Mittheilungen A. Treichel's „Provinzielle Sprache zu und von und ihre Namen“ sowie Frischbier's „Preußische Volksreime und Volksspiele“. Das 5. und 6. Heft enthält außer den Aufsätzen noch einen kurzen Literaturbericht und die Sitzungsberichte des Vereins für Geschichte von Ost⸗ und Westpreußen aus der Feder von W. Tesdorpf. Rechts⸗ und Staatswissenschaft.

Zu Band I— X des Jahrbuchs für Entscheidungen des Kammergerichts, herausgegeben von dem Geheimen Ober⸗ Justiz⸗Rath a. D. Reinhold Ichow, ist der 2. Theil des Gesammt⸗ registers im Verlage von Franz Vahlen, Berlin, erschienen.

Militärisches.

„Deutscher Armee⸗ und Marine⸗Anzeiger.“ Zei⸗ tung für die Geschäftsverbindung des deutschen Handels und Gewerbe⸗ fleißes mit Armee und Marine. Dieses unter der Leitung des Obersten z. D. von Elpons stehende, wöchentlich einmal für den Preis von 1 vierteljährlich im Verlage von Funcke und Naeter, Berlin, erscheinende Blatt vermittelt die Beziehungen des Handels und Gewerbefleißes zur Armee und Marine, wird von zahlreichen Ver⸗ waltungsbehörden des deutschen Reichsheeres zur Bekanntgabe von Lieferungsausschreibungen, Bauverdingungen, An⸗ und Verkäufen u. s. w. benutzt und kann deshalb den Fabrikanten, Gewerbetreibenden, Großhandlungen, überhaupt allen Industriellen, die mit der Heeres⸗ verwaltung Beziehungen unterhalten oder neue Verbindungen an⸗ knüpfen wollen, zum Abonnement empfohlen werden. Außer den amt⸗ lichen Bekanntmachungen bringt der „Anzeiger“ auch einen redactionellen Theil, der alle Neuerungen auf dem Gebiete der Heeresverwaltung und Kriegstechnik berücksichtigt.

Müller (General⸗Lieutenant): „Geschichte des Festungs⸗ kriegs seit allgemeiner Einführung der Feuerwaffen bis zum Jahre 1892.“ Zweite umgearbeitete Auflage. E. S. Mittler u. Sohn. (Pr. 9 ℳ, geb. 10 50 ₰.) Die bedeutenden Fortschritte in den Leistungen fernwirkender Waffen haben der Be⸗ festigungskunst neue schwierige Aufgaben gestellt und die Methode des Kampfes um befestigte Orte in ein neues Entwickelungs⸗ stadium gerückt. Zweifellbos wird eine Befestigung dem mit den Mitteln neuester Kriegstechnik anstürmenden oder ab⸗ wehrenden Gegner nur dann ein wirkliches Hinderniß bereiten, wenn ein gewiegter Taktiker, dem eine genaue Kenntniß des Festungskriegs zur Seite steht, den Angriff oder die ee leitet. Jeder Offizier wird daher sich ein Urtheil über das Wesen des Festungskriegs verschaffen und dieses aus der geschichtlichen Ent⸗ wickelung entnehmen müssen. Eine solche geschichtliche Uebersicht darzubieten ist die Absicht des von dem General⸗Lieutenant Müller, Director des Waffen⸗Departements im Königlichen Kriegs⸗ Ministerium, verfaßten und jetzt in umgearbeiteter Form vorliegenden Werks. Unter Verwerthung aller kriegstechnischen und lichen Erfahrungen schildert es alle Arten und Aufgaben des

Tos⸗ sfrieas Festungskriegs. . 1 8 Kirchliches.

Das Leben Jesu, der Gemeinde dargestellt von Dr. theol. F. W. Farrar, autorisirte Uebersetzung von J. Walther, Pastor in Löbtau. Dresden 1892. Verlag von Otto Brandner. 25 Liefe⸗ rungen zu je 50 ₰. Das an dieser Stelle wiederholt anerkennend erwähnte Werk liegt nun mit den Lieferungen 15 bis 25 abgeschlossen in deutscher Uebersetzung vor und wird jeden Leser durch die an⸗

ngewöhnlicher Gelehrsamkeit zeugen sprechende Behandlung der von ungewöhn i

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