1892 / 290 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Dec 1892 18:00:01 GMT) scan diff

b. von Branntwein, welcher von Brennern hergestellt worden ist, die in einem Jahre mehr als 50 1, jedoch nicht über 1 hl reinen Alkohols erzeugen, nur ein Zuschlag von 0,16

für das Liter reinen Alkohols erhoben.

1I1. Abs. 2 erster Satz. Von dem in landwirthschaftlichen und in Melasse. Rüben oder Rübensaft verarbeitenden Brennereien, welche an einem Tage mehr als 10 000, jedoch nicht über 20 000 1 Bottich⸗ raum bemaischen, hergestellten Branntwein wird, soweit derselbe der Verbrauchsabgabe unterliegt, ein Zuschlag, welcher 0,02 für das Liter reinen Alkohols beträgt, von dem in landwirthschaftlichen und in Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitenden Brennereien, welche an einem Tage mehr als 20 000 1 Bottichraum bemaischen, hergestellten der⸗ artigen Branntwein ein Zuschlag von 0,04 erhoben.

7) § 47 Abs. 2, erster Satz. Die Gesammt⸗Jahresmenge Branntwein, welche im Königreich Bayern, im Königreich Württem⸗ berg und im Großherzogthum Baden zu dem niedrigeren Abgabesatze 1) hergestellt werden darf, wird auf 2v ¾ 1 reinen Alkohols für den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung jedes dieser Staaten bemessen.

Artikel II.

Die Gesammt⸗Jahresmenge Branntwein, welche in den Hohen⸗ zollernschen Landen zum niedrigeren Abgabesatze hergestellt werden darf, wird auf 2 ¾ 1 reinen Alkohols für den Kopf der bei der jedes⸗ maligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung dieser Landes⸗ theile bemessen.

Artikel III.

Die für die einzelnen Brennereien für die Vertheilungsperiode 1890/91 bis 1892/93 erfolgte Bemessung der zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herzustellenden Jahresmenge Branntwein bleibt für das Jahr vom 1. Oktober 1893 bis 30. September 1894 in Geltung.

Landwirthschaftlichen und Materialsteuer entrichtenden Brenne⸗ reien, die bis zum 1. Oktober 1893 neu entstanden und betriebsfähig hergerichtet worden sind, ist für die Zeit vom 1. Oktober 1893 bis 30. September 1894 eine angemessene Jahresmenge, die sie zum niedrigeren Abgabesatze herstellen dürfen, zuzuweisen. Die Bemessung dieser Jahresmenge erfolgt nach Maßgabe der in Artikel I Ziffer 2 für die Veranlagung neu entstandener Brennereien gegebenen Vorschriften, jedoch unter entsprechender Beachtung des nachstehenden Absatzes.

Bei der zum 1. Oktober 1894 vorzunehmenden Neubemessung findet die Vorschrift in Artikel I Ziffer 2 über die Festsetzung eines Höchstbetrages der zu gewährenden Jahresmenge insoweit keine An⸗ wendung, daß Vergrößerungen der Betriebsanlagen und des Areals auch über den dort festgesetzten Höchstbetrag hinaus berücksichtigt werden dürfen, falls sie vor dem 1. Dezember 1892 vorgenommen und bis zum 1. April 1893 der Steuer⸗ behörde schriftlich angezeigt worden sind. Nach den gleichen Grund⸗ sätzen sind diejenigen neu entstandenen landwirthschaftlichen und Materialsteuer entrichtenden Brennereien zu veranlagen, welche vor dem 1. Dezember 1892 bereits in der Herstellung begriffen gewesen sind und dies bis zum 1. April 1893 der Steuerbehörde schriftlich angezeigt haben.

Artikel IV.

Die Bestimmung dieses Gesetzes in Artikel I Ziffer 1, soweit sie die Herabsetzung der zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herzustellenden Gesammt⸗Jahresmenge Branntwein betrifft, sowie die Bestimmungen in Artikel 1 Ziffer 7 und in Artikel II treten mit dem Oktober 1894, jedoch nur unter der Voraussetzung in Wirk⸗ samkeit, daß bis dahin die Zustimmung der Königlich bayeri⸗ schen, der Königlich württembergischen und der Großherzoglich badischen Regierung zu der in Artikel I1 Ziffer 7 enthaltenen Gesetzes⸗ änderung erfolgt ist. Eintretenden Falls wird durch den Reichskanzler im Reichs⸗Gesetzblatt eine bezügliche Bekanntmachung erlassen.

Die Bestimmung im Artikel 1. Ziffer 1. betreffend die Erhöhung der Verbrauchsabgabensätze, tritt mit dem 1. Oktober 1893, die Be⸗ stimmung unter Ziffer 2 mit dem 1. Oktober 1894, letztere mit der Maß⸗ gabe in Kraft, daß die fünfjährige Periode für die Neubemessung der zum niedrigeren Satze der Verbrauchsabgabe herzustellenden Jahresmenge Branntwein alsdann beginnt, sowie daß für die Periode vom 1. Ok⸗ tober 1894 bis 30. September 1899 die Neubemessung im Laufe des Betriebsjabres 1893 94 vorzunehmen ist. Diese Neubemessung erfolgt im übrigen nach den Vorschriften im Artikel 1 Ziffer 2 und Artikel III Absatz 3, jedoch treten an Stelle der am ersteren Orte bezeichneten fünf Jahre die drei Betriebsjahre vom 1. Oktober 1890 bis 30. Sep⸗ tember 1893.

Artikel V.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes, be⸗ treffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, wie er sich infolge der hierzu ergangenen abändernden Bestimmungen er⸗ giebt, durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen. 8

Der letzte Satz des § 47 Absatz 2 ist dabei folgendermaßen zu assen:

8 Die vorstehenden Bestimmungen sowie die Bestimmung in § 39 Absatz 1 können gegenüber einem der vorgenannten Staaten nur mit dessen Zustimmung abgeändert werden.

Die Begründung zu Artikel I. Ziffer 1 lautet:

Der Bestimmung in § 1 Abs. 2 des Branntweinsteuer⸗Gesetzes vom 24. Juni 1887, daß die Verbrauchsabgabe von Branntwein von einer Gesammt⸗Jahresmenge, welche 4,5 1 reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Be⸗ völkerung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft gleichkommt, 0,50 ℳ, von der darüber hinaus hergestellten Menge 0,70 für das Liter reinen Alkohols betragen soll, liegt die Voraussetzung zu Grunde, daß der Trinkbedarf innerhalb des Branntweinsteuergebiets die zu dem niedrigeren Abgabensatze zugelassene Branntweinmenge merklich übersteigt. Die damals angestellte Berechnung ging davon aus, daß der Consum noch etwa zum fünften Theile auf den dem höheren Satze unterliegenden Brannt⸗ wein angewiesen bleiben würde. (Vergl. Anlage A der Reichs⸗ tags⸗Drucksache Nr. 90 für 1887, S. 795 ff. der Stenogr. Berichte).

Diese Annahme hat sich nicht in dem erwarteten Umfange verwirk⸗

licht. Der Trinkeconsum, welcher bei Einführung des Gesetzes allein für das Gebiet der vormaligen norddeutschen Branntweinsteuergemein⸗ schaft auf 2 125 000 hl jährlich veranschlagt wurde, hat sich in dem durch den Hinzutritt der süddeutschen Staaten erweiterten Geltungs⸗ bereich des Gesetzes während des Betriebsjahres 1889/90, in welchem der Verbrauch bisher am größten gewesen ist, auf 2 265 000 hl be⸗ laufen, ist aber schon im Jahre 1890/91 auf 2 156 000 hl zurück⸗ egangen und im letztverflossenen Jahre nur unwesentlich gestiegen. 8 übersteigt die Höhe des jetzigen, dem niedrigeren Abgabe⸗ satze unterliegenden, auf der Grundlage der Volkszählung vom 1. Dezember 1885 festgesetzten Gesammtcontingents von 2 108 000 hl etwa um 50 000 hl, und es ist hiernach vorauszusehen, daß nach der den Ergebnissen der Volkszählung vom 1. Dezember 1890 entsprechenden Neuregelung des Contingents, welche zum 1. Oktober 1893 einzutreten hat, die zum niedrigeren Abgabesatze herstellbare Gesammt⸗Jahres⸗ menge Branntwein nicht mehr vollständig zu Trinkzwecken aufgebraucht werden wird. Die Wirksamkeit der Contingentirung würde hiermit zum Erlöschen kommen. Um dem Eintritt dieser Folge im Interesse des Brennereigewerbes vorzubeugen, wird es einer Verminderung der Branntweinmenge, welche jährlich zu dem niedrigeren Abgabesatze her⸗ gestellt werden darf, vor Beginn der neuen Vertheilungsperiode bedürfen. Bei dem gegenwärtigen Stande des Consums genügt es für den Zweck den auf den Kopf der Bevölkerung entfallenden Antheil von 4,5 1 auf 4 1 reinen Alkohols herabzusetzen. 1

Andererseits erscheint es bei der Nothwendigkeit einer verstärkten Inanspruchnahme der Steuerkraft des Reichs angezeigt, zu gleicher Zeit mit einer Erhöhung des niedrigeren Satzes der Verbrauchsabgabe von 50 auf 55 und dem entsprechend mit der Erhöhung des Satzes von 70 auf 75 für das Liter reinen Alkohols vorzugehen.

Von einer hiernach eintretenden Aenderung des Gesetzes läßt sich für die Branntweinsteuergemeinschaft ein lährlicher Mehrertrag von etwa 12 ½ Millionen Mark erwarten.

Der zu 3 genannte Entwurf über die Reichsstempel⸗

abgaben hat folgenden Wortlaut: 1 51 Artikel I. a

In dem Tarif zum Gesetz, betreffend die Erhebung von Reichs⸗ stempelabgaben (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juni 1885, Reichs⸗Gesetzblatt Seite 179), wird der Steuersatz für die unter II vorgesehenen Kauf⸗ und sonstigen Anschaffungsgeschäfte der Nummer 4A auf 2,10 vom Tausend, der Nummer 4B auf 10 vom Tausend

erhöht. Artikel II. Die Vorschrift in Spalte 4 (Berechnung der Stempelabgabe) Abs. 1 daselbst erhält nachstehende Fassung: 5 „vom Werth des Gegenstandes des Geschäfts und zwar bei Geschäften im Werthe bis zu 100 000 in Abstufungen von 20 beziehungsweise 40 für je 1000 oder einen Bruchtheil dieses Betrages, bei Geschäften im Werthe von mehr als 100 000 in Abstufungen von 2 beziehungsweise 4 für je 10 000 oder einen Bruchtheil dieses Betrages.“ . Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1893 in Kraft.

Die Begründung lautet:

2 Als im Jahre 1885 die Einführung der Besteuerung der Kauf⸗

und Anschaffungsgeschäfte über Werthpapiere und andere börsenmäßig ehandelte Waaren mit 0 und 2⁄10 vom Tausend im Reichstag in Anregung gekommen war, wurde aus den Kreisen der Betheiligten lebhafter Widerspruch dagegen erhoben. Man machte geltend, daß ein sehr erheblicher Theil der davon betroffenen Geschäfte die Abgabe nicht tragen könne und daß infolge dessen der Abschluß dieser Geschäfte entweder ins Ausland gedrängt werden oder gänzlich unterbleiben würde.

Diese Befürchtungen haben sich inzwischen als unbegründet er⸗ wiesen. Nach dem Zeugniß hervorragender Sachverständiger hat sich der Handelsstand in die Förmlichkeiten der Besteuerung eingelebt, die Entwickelung des Geschäfts aber hat keine Störung erlitten, wie daraus erhellt, daß die Einnahme aus der fraglichen Abgabe während ihres Bestehens beträchtlich gestiegen strF. 1

Es ergiebt sich hieraus, daß die jetzige Besteuerung ein Verkehrs⸗ hemmniß nicht bildet, und die bisherigen Erfahrungen bieten keinerlei Anhalt dafür, daß eine Erhöhung der Steuersätze eine solche Wirkung haben würde. 3

Außerhalb der am Börsengeschäfte betheiligten Kreise herrscht die Anschauung, daß im Vergleich mit Gewerbe und Landwirthschaft der Börsenhandel auch jetzt bei weitem noch nicht in dem richtigen Ver⸗ hältniß zu den öffentlichen Abgaben beitrage. Diese Meinung er⸗ scheint nicht unbegründet. Angesichts der Nothwendigkeit, zum Zweck der Bestreitung der vermehrten Bedürfnisse im Reich dessen Steuerkraft in erhöhtem Maße in Anspruch zu nehmen, wird es sich deshalb rechtfertigen, den börsenmäßigen Handel an den neuen Lasten nicht unbetheiligt zu lassen. Zu diesem Zweck wird, da sich ein geeigneterer Weg, die Börse selbst stärker heranzuziehen, nicht hat finden lassen, nur erübrigen, mit einer Erhöhung des Steuersatzes für die vorbezeichneten Kauf⸗ und Anschaffungsgeschäfte vorzugehen. Eine Verdoppelung des bisherigen Satzes der Abgabe wird um so eher zulässig sein, als es sich unter allen Umständen, mögen die Ge⸗ schäfte im engeren Börsenkreise oder zwischen außerhalb der Börse stehenden Personen sich vollziehen, um Vermögensumsätze von An⸗ gehörigen der wohlhabenderen Klassen handelt, die überdies in vielen Fällen für Zwecke der Speculation erfolgen. 1 Glleichzeitig empfiehlt es sich, einen Mangel des Gesetzes zu be⸗ seitigen, welcher in der zu Ziffer 4 des Tarifs vorgesehenen Ab⸗ stufung der Werthklassen für die Berechnung der Stempelabgabe be⸗ ruht. Nach Spalte 4 daselbst soll der Stempel vom Werth des Gegenstandes des Geschäfts von je vollen 2000 ℳ, bei Geschäften im Werthe von 10 000 und mehr in Abstufungen von je vollen 10 000 erhoben werden. Dies führt dazu, daß namhafte Summen von der Besteuerung nicht ergriffen werden. Beispielsweise bleibt bei Beträgen von 10 000 bis ausschließlich 20 000 der Theil des Werthes des Geschäfts, welcher 10 000 übersteigt, von der Abgabe frei, sodaß für einen Werthbetrag von 19 000 zur Zeit nicht, wie das Gesetz beabsichtigt, ein Zehntel, sondern wenig mehr als ein Zwanzigstel vom Tausend zur Erhebung gelangt.

Schon bei der Berathung des Gesetzes in der Commission des Reichstags (Anlagen zu den Verhandlungen von 1884/85 S. 1234) war man zunächst einer strengeren Durchführung des Princips der Procentualität geneigt und hatte demgemäß in erster Lesung beschlossen, die Steuer in Abstufungen von je 1000 (und zwar von je vollen 1000 ℳ), bei Geschäften über 100 000 in Abstufungen von je vollen 10 000 zu erheben. Nur die Erwägung, daß die andere Berechnung die Erhebung vereinfache und die Anwendung gestempelter Formulare in verhältnißmäßig geringer Sortenzahl erleichtere, führte in zweiter Lesung zur Annahme der jetzigen Fassung des Gesetzes. Jene Voraussetzung hat sich indeß nicht erfüllt. Die Praxis bedient sich fast ausschließlich ungestempelter Schlußnoten, und es werden die hierzu zu entwerthenden Marken schon jetzt in so verschiedenen Sorten angefertigt, daß sich jeder beliebige Abgabenbetrag bequem darstellen läßt. Von diesem Gesichtspunkte aus steht daher einer anderweiten Regelung im Gesetz nichts entgegen. Eine Aenderung dahin, daß die Stempelabgabe für 1000 bezw. 10 000 statt von je vollen 1000 und 10 000 schon von einem Bruchtheil dieser Beträge zu erheben ist, würde die Berechnungsweise in Uebereinstimmung mit den für die Berechnung des Stempels zu Nummer 1 bis 3 des Tarifs vorgeschriebenen Grundsätzen bringen.

Die von dem Gesetz zu erwartende finanzielle Wirkung dürfte annähernd in einer Verdoppelung des gegenwärtigen Aufkommens bestehen. Das letztere ist nach dem Durchschnitt der Jahre 1889/90 bis 1891/92 für den nächstjährigen Reichshaushalts⸗Etat auf etwa 13 Millionen Mark geschätzt. Der im letzten Jahre eingetretene Rückgang der Einnahme ließe an sich zwar ein Zurückbleiben des Aufkommens hinter dem Voranschlage als möglich voraussehen, doch dürfte die Einnahmeverminderung dadurch eine gewisse Ausgleichung erhalten, daß infolge der Aenderung der Werthklassen künftig auch die jetzt unversteuert bleibenden Beträge zur Entrichtung der Abgabe herangezogen werden.

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Verbesserung des Volksschulwesens und des Diensteinkommens der Volksschullehrer, lautet:

§ 1. Die in dem §K 82 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 175) bestimmten lleberf hüsse aus dem Ertrage der Einkommensteuer für die Zeit bis zum 1. April 1895 sind zu den allgemeineen Staatsfonds zu vereinnahmen. Dagegen sind vom 1. April 1895 ab zu Beihilfen an Schulverbände wegen Un⸗ vermögens

1) für die Verbesserung des Diensteinkommens der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen jährlich 3 000 000 ℳ,

2) für Volksschulbauten und deren Ausstattung jährlich 1 000 000 sowie 6 000 000 einmalig aus allgemeinen Staats⸗ fonds neu bereit zu stellen.

§ 2. Werden von der Schulaufsichtsbehörde für das Dienst⸗ einkommen der Lehrer und Lehrerinnen an einer öffentlichen Volks⸗ schule Anforderungen gestellt, welche durch neue oder erhöhte Leistungen der zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten (Gemein⸗ den, Gutsbezirke, Schul ocietäten u. s. w. und Dritte, statt derselben oder neben denselben Verpflichtete) zu gewähren sind, so wird in Ermangelung des Einverständnisses der Verpflichteten die Höhe und Art des den örtlichen Verhältnissen angemessenen Dienst⸗ einkommens durch den Regierungs⸗Präsiden en im Einverständniß mit dem Bezirksausschuß und, falls ein Einverständniß beider nicht er⸗ reicht wird, nach Anhörung des Ober⸗Präsidenten durch den ÜUnter⸗ richts⸗Minister im Einverständniß mit dem Finanz⸗Minister fest⸗ gesetzt. 1

Der vom Regierungs⸗Präsidenten im Einverständniß mit dem Bezirksausschuß gefaßte Beschluß ist endgültig.

3. Werden von der Schulaufsichtsbehörde für die Ausstattung und innere Einrichtung der öffentlichen Volksschulen, sowie für die Errichtung neuer Schulen, Klassen, Lehrerstellen Anforderungen ge⸗ stellt, welche durch neue oder erhöhte Leistungen der zur Unter⸗ haltung Verpflichteten (Gemeinden, Gutsbezirke, Schulsocietäten u. s. w. und Dritte, statt derselben oder neben denselben Verpflichtete) zu gewähren sind, so finden in Ermangelung des Einverständnisses der Verpflichteten auf die bezüglichen Anordnungen die §§ 47 und 49 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 237) sinngemäße Anwendung.

Demgemäß sind auch für die im Verwaltungsstreitverfahren zu treffenden Entscheidungen die von den Schulaufsichtsbehörden inner⸗ halb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen allgemeinen Anord⸗ nungen maßgebend. 8

§ 4. Das Gesetz vom 26. Mai 1887, betreffend die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen (Gesetz⸗Samml. S. 175) und die Bestimmungen der §§ 82 bis 84 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 175) werden aufgehoben.

Dieses Gesetz tritt mit der Verkündigung des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern in Kraft. ““

Literatur. 8

Das „Handbuch über den Königlich preußischen Hof und Staat für das Jahr 1893“ erscheint, wie gewöhnlich, auch in diesem Jahre in der letzten Woche des Dezember in R. v. Decker’'s Verlag (G. Schenck, Königlicher Hofbuchhändler) in Berlin SW. 19, Jerusalemerstraße 56. Der Preis für ein cartonnirtes Exemplar be⸗ trägt 14

Unterhaltung.

Die Nummer 10 des XIX. Jahrganges der vaterländischen Wochenschrift „Der Bär“, herausgegeben von Fr. Zillessen und R. George, hat folgenden Inhalt: Der Fernemüller und sein Weib. Ein Stück märkischer Geschichte. Von Rudolf Eckert. Eine Weihnachtsprämie für die Leser des „Bär“ (mit 10 Abbildungen). Mönch Hermann von Lehnin. Ein märkischer Sang von M. v. Buch (Fortsetzung). Die Geschichte der preußischen Seiden⸗Industrie im achtzehnten Jahrhundert (Fortsetzung). Kleine Mittheilungen: Kaiser Friedrich und der Schah von Persien. Ueber zwei interessante Kartenspiele. Vereinsnachrichten. Büchertisch. Anzeigen.

Kalender.

Taschen⸗Kalender 1893 zum Gebrauche bei Hand⸗ habung der Arbeiterversicherungsgesetze. Nach amtlichen Quellen zusammengestellt und herausgegeben von Götze, expedirendem Secretär im Reichs⸗Versicherungsamt. V. Jahrg. Verlag der Liebel⸗ schen Buchhandlung, Berlin. ca. 1000 S. kl. 80. 3 Theile (jeder für sich in Leinwandband gebunden und käuflich)h. Preis 6,50 ℳ. Der Kalender enthält in der bekannten Weise alle Neuerungen und Veränderungen, welche in organisatorischer Beziehung sowie in Auslegung der verschiedenen Gesetzesbestimmungen durch die Ent⸗ scheiauungen der maßgebenden Behörden bis Ende September 1892 bekannt gegeben wurden. Das Krankenversicherungsgesetz ist in der durch die Novelle vom 10 April 1892 ihm gegebenen Fassung abgedruckt und ebenso wie die Unfallversicherungsgesetze und das Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz durch kurze, allgemein verständliche An⸗ merkungen auf Grund der Entscheidungen der hierzu berufenen Be⸗ hörden weiter erläutert. Bei dem landwirthschaftlichen Unfall⸗ versicherungsgesetze vom 5. Juni 1886, bei dem bisher auf die gleich⸗ lautenden Stellen des ersten Unfallversicherungsgesetzes verwiesen war, ist wiederum, wie bei den übrigen Gesetzen, der volle Wortlaut eingestellt worden, damit das bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die land⸗ und forstwirthschaft⸗ liche Unfallversicherung mehrfach als lästig empfundene Nach⸗ schlagen vermieden wird. Die Beschaffung des neuen Jahrgangs des Kalenders, dessen Verbesserungen sich im einzelnen nicht herzählen lassen, ist bei den vorgenommenen Erweiterungen für alle bei der Durchführung der Arbeiterversicherung betheiligten Stellen Ver⸗ waltungs⸗ und Gemeindebehörden, Versicherungsanstalten, Berufs⸗ genossenschaften, Berufsgenossenschafts⸗Sectionen, Schiedsgerichte, Krankenkassen, Rechtsanwälte, Aerzte u. s. w. ein Bedürfniß, da ohne fortlaufende Kenntniß der ergehenden Entscheidungen ꝛc. kein Ueberblick über die Rechtslage auf dem zunächst noch überaus schwie⸗ 15 und unerschlossenen Gebiete der Arbeiterversicherung er⸗ möglicht ist.

Landwirthschaftlicher Genossenschaftskalender für 1893. Herausgegeben von Karl Ihrig in Offenbach a. M. Verlag der Herbert'schen Hofbuchdruckerei in Darmstadt. Der Kalender ent⸗ hält außer den für einen solchen nothwendigen Requisiten dem Be⸗ dürfnisse der Genossenschafter entsprechend den Wortlaut des Ge⸗ nossenschaftsgesetzes nebst den Ausführungsbestimmungen; ferner andere für Genossenschafter wichtige Gesetze, Statutenentwürfe für die Gründung von Genossenschaften ꝛc. Er wird sich für den Zweck als praktisch erweisen.

Trowitzsch's Damenkalender für 1893. Verlag von Trowitzsch und Sohn in Berlin. Der bekannte hübsch ausgestattete Damenkalender enthält neben dem Kalendarium und dem Tagebuch, das auch zahlreiche Gedenktage aufweist, hübsche sinnige Gedichte von Trojan und von Auguste Kurs sowie einen Nekrolog der letzteren, von der hier die letzten Gedichte veröffentlicht werden; sie starb am 18. Juli d. J. Das Titelbild in Heliogravure ist ein hübsches Genrebild, zu welchem Trojan ein Gedicht gemacht hat.

Trowitzsch's Volkskalender für 1893 bewährt auch in dem neuen, dem 66. Jahrgang, seinen alten Ruf. Der Kalender ent⸗ hält neben dem Kalendarium allerhand Notizen über Zeitvergleichung, Datum, Jahreszeiten; ferner statistische Notizen über Bewegung der Bevölkerung, Zollerträge, Handel und Verkehr, die kritischen Tage des Jahres 1893 von Rudolf Falb; weiter Gedichte von Trojan und Alice Kurs, eine Militär⸗Humoreske: „Die Stiefel des Herrn Major“ von Alex von Degen, eine Erzählung: „Der Mohr von Jena“ von Anton Ohorn, sowie noch eine Reihe anderer Erzählungen mit zahl⸗ reichen Illustrationen. Wie man sieht, ist der Unterhaltungstheil diesmal ganz besonders reich ausgestattet. Nicht unerwähnt bleibe eine mit Illustrationen ausgestattete Geschichte der jüngsten Ver⸗ gangenheit (1891 1892). Die Genealogie der Herrscherhäuser und der Jahrmarkts⸗Kalender bilden den Schluß.

Lina Morgenstern's Jugendkalender für 1893 (Verlag von Richard Serbe in Berlin und Leipzig), Preis 1 ℳ, trägt dem Bedürfniß der Jugend in dem unterhaltenden Theil, der auch ein Zauberschauspiel in vier Aufzügen: „Die goldene Kugel“, von der Verfasserin enthält, sowie in zahlreichen angemessenen Ge⸗ 8.1 Rechnung; auch eine große Zahl Abbildungen schmücken den Kalender.

Deutscher Schülerfreund 1893, Notizkalender für Gymnasiasten und Realschüler, von Oberlehrer Dr. Fr. Koch. Preis in elegantem Leinwandband 1 Verlag von Volkening u. Co., Leipzig. Auf die Ausstattung des Inhalts des jetzt im 17. Jahrgang stehenden Kalenders ist auch diesmal wieder die größte Sorgfalt ver⸗ wandt. Neben dem gewohnten Kalendarium mit seinen vielen ge⸗ schichtlichen und biographischen Notizen, den erforderlichen Tabellen und Verzeichnissen, schmückt das Buch ein wohlgetroffenes Bildniß unseres Kaisers in Stahlstich, das von einem kurzen Lebensabriß be⸗ gleitet ist, der alles das enthält, was jeder Schüler von unserem Kaiser wissen muß. Für den unterhaltenden Theil sorgt eine Schüler⸗ Humoreske von André Hugo: „Der Einzug des Herzogs“. Es folgt

eine Lebensskizze des Erbauers des im Bilde vorgeführten Hermanns⸗

Denkmal, Ernst von Bandel, und eine Geschichtstabelle.

Weihnachts⸗Literatur.

Der Verlag von Otto Spamer in Leipzig hat für den Weihnachtstisch eine Reihe vortrefflicher literarischer Gaben bereit⸗ gestellt. Kaiser Wilhelm 1. und seine Zeit von Ferdinand Schmidt, in vierter Auflage. Preis elegant gebunden 4 % Dies

7

hinreichend bekannte Werk ist ein Volksbuch im besten Sinne des

Worts welches in würdiger Darstellung die Geschichte des großen Kaaisers behandelt und in jedem vatriotischen Haus eine Stätte finden

sollte. Die Elektricität, ihre Erzeugung und An⸗ wendung in Industrie und Gewerbe von Arthur Wilke. Preis elegant gebunden 9,0 Die Elektricität bildet in dem modernen Leben einen so wichtigen Factor, daß die Kenntniß ihrer Anwendung ein allgemeines Bedürfniß ist. Diesem Bedürfniß wird durch das vorliegende stattliche Werk, das übrigens mit 11 Tafeln und 775 Text⸗Illustrationen versehen ist, in umfassendster Weise Rechnung getragen. Die Basis ist eine wissenschaftliche, die Dar⸗ tellung eine allgemein verständliche. Es werden in dem ersten um⸗ fangreichen Abschnitt die Technik der Erzeugung und Anwendung des elektriscen Stromes und in dem zweiten die Elektrotechnik in ihren weiteren Beziehungen behandelt. Von den Kapiteln des ersten Abschnitts seien hervorgehoben: Die elektrischen Beleuchtungsanlagen; die technischen Anwendungen der Wärmewir⸗ kungen des Stroms; die elektrischen Motoren und ihre Anwendung; die Galvanotechnik; die Telegraphie; die Telephonie; die Anwendung es elektrischen Stroms in der Heilkunde; die Elektricität und die Landwirthschaft. Der zweite Abschnitt behandelt im einzelnen die Kunst in der Elektrotechnik und die elektrotechnische Industrie; und wirft dann einen Abuslick auf die Zukunft. Das Werk ist weitester

bungen hervorragender Männer der Technik und Kunstindustrie, die der Jugend als geeignete Vorbilder dienen und sie zum Schaffensdrang anspornen können. Dem Bedürfniß der Unterhaltung wie der Belehrung dienen: Französische Königsgeschichten von Conrad Sturm⸗ hövel (Preis 6 ℳ), die den geschichtlichen Vortrag in willkommener Weise ergänzen und für die Entwickelung der Zustände in Frankreich Verständniß verbreiten. Ein anderes in dem gleichen Verlage er⸗ schienenes Werk: Die Helden der Küste von Anton Ohorn (Preis 6 ℳ) macht die Jugend mit dem Leben an der Küste und auf der See in zweckmäßiger und unterhaltender Weise bekannt.

28 Unter Palmen, Erzählung für das reifere Mädchenalter von Brigitte Augusti. Preis geh. 4,50 ℳ, geb. 6 Verlag von Ferdinand Hirt und Sohn. Diese Erzählung bildet den dritten Band der unter dem Gesammttitel „An fremdem Herd“ von der⸗ selben Verfasserin erschienenen Erzählungen, von denen die erste „Gertrud's Wanderjahre“, die zweite „Zwillings⸗Schwestern“ heißt. Die vorliegende Erzählung führt nach Indien, wo wir deutsche und englische Frauen und Männer thätig sehen, den Heiden die Segnungen der christlichen Religion und der europäischen Cultur zugänglich zu machen. Diese Schilderungen aus dem. Leben und der Missionsarbeit, die mit vielen Abbildungen von Professor Woldemar Friedrich und C. H. Küchler verziert sind, bilden für reifere

Verfasser unter dem Gesammttitel „Für Kaiser und Reich“ heraus⸗ gegebenen culturgeschichtlichen Erzählungen aus der Zeit Kaiser Hein⸗ rich's IV. Der vorliegende Band schließt sich dem ersten Band, der unter dem Titel „Berthold der Getreue“ erschienen ist, an, bildet aber eine selbständige Erzählung und zei wie dem Kaiser die Treuen in den Harzbergen

und am Feheinftrom dienten; er führt die Geschichte des Kaisers und

seiner Zeit weiter und zeigt die Leiden des deutschen Volkes, aber auch die ersten Anfänge des neuen Lebens im Aufblühen des deutschen Bürgerthums. Die Erzählung wird in der reiferen evangelischen Jugend den nationalen patriotischen Sinn fördern helfen.

Mein Theater⸗Album nennt sich ein neues Geschenk⸗ werk, mit dem die Verlagsbuchhandlung von J. J. Weber in Leipzig die musikalische Familie soeben überrascht. Das Werk ist ein getreuer und zuverlässiger Führer durch das moderne Opernrepertoire. Kurz⸗ gefaßte, knappe, aber die charakteristische Eigenart der einzelnen Com⸗ ponisten scharf skizzirende Biographien aus der sachkundigen Feder Ferdinand Pfohl's mit Inhaltsangabe der einzelnen O handlungen bilden den rein literarischen Theil des Albums. Das wergewicht des in dieser seiner literarischen Hälfte belehrenden Werkes ruht jedoch in den Fragen, die jedem einzelnen Meister, jeder einzelnen Oper ge⸗ widmet sind, Fragen, die vornehmlich erzieherischen, bildenden Zweck

Verbreitung sicher.

„In Otto Spamer's Verlag ist ferner in dritter Auflage er⸗ schienen: Männer eigener Kraft, Vorbilder von Hochsinn, Thatkraft und Selbsthilfe für Jugend und Volk, von Franz DOtto und Richard Roth. (Pr. 6 ℳ.) Es sind Lebensbeschrei⸗

Verlag von Ferdinand Hirt

Mädchen eine Herz und Gemüth anregende Unterhaltung.

geh. 4,50 ℳ, geb. 6 Diese Erzählung, der erwachsenen evange⸗ lischen Jugend gewidmet, bildet den zweiten Band der von dem

und Sohn in Leipzig. Preis

1 nde Un verfolgen und von dem Besitzer des Albums selbst zu beantworten sind. Irnfried und Erwin, von Ferdinand Sonnenburg. Das Theater⸗Album empfiehlt sich als Geschenkwerk in erster Linie für junge Damen und dann für jede musikliebende Familie überhaupt. Der Preis des prächtig ausgestatteten, in harmonischer Farben⸗ gebung prangenden Werkes beträgt 6

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. Unters

.Aufgebote, Zustellungen u. dergl. 8

. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung.

.Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen c. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

.Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gese Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. Bank⸗Ausweise.

Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Untersuchungs⸗Sachen.

52159] Steckbriefs⸗Erneuerung.

Der hinter dem Landwirth Moritz Ruppert, ge⸗ boren am 2. September 1856 zu Eutschütz im König⸗ reich Sachsen, evangelisch, wegen Unterschlagung unter dem 7. Mai 1892 erlassene Steckbrief wird hierdurch nochmals erneuert.

Fehrbellin, den 29. November 1892.

Königliches Amtsgericht.

[52160] Steckbriefs⸗Erneuerung.

Der hinter dem Wehrpflichtigen Carl sef Mandel aus Simmenau unter dem 16. März 1888 im Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi⸗ schen Staats⸗Anzeiger Nr. 79 unter Nr. 63 078 er⸗

assene Steckbrief wird hiermit erneuert. M. 61/87. Kreuzburg O. S., den 30. November 1892. Der Königliche Staatsanwalt.

[521588 Der gegen den Maurer Max Große von Alt⸗ Salze unterm 14. Juni cr. erlassene Steckbrief ist erledigt. Groß⸗Salze, den 3. Dezember 1892

Königliches Amtsgericht.

[52274] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Hasenhaide und den Weinbergen Band 24 Nr. 874 auf den Namen des Kaufmanns Hugo Daus zu Berlin eingetragene, Heimstraße 20

belegene Grundstück am 21. Januar 1893, Vor⸗

mittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist bei einer Fläche von 7 a 20 qm mit 11 390 Nutzungewerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge⸗ richtsschreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, ins⸗ besondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Auf⸗ forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berück⸗ sichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurück⸗ treten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 21. Januar 1893, Nachmittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 14. November 1892. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 76.

[52275] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im S von der Königstadt Band 75 Nr. 4010 auf den Namen des verstorbenen Tischlermeisters Julius Gebelke hier eingetragene, zu Berlin am Ostbahnhof Nr. 5 belegene Grundstück in einem neuen Termine am 2. Januar 1893, Vor⸗ mittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist bei einer Fläche von 4a 4 qm mit 7980 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Aus⸗ zug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be⸗ sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen wer⸗ den. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des

ersteigerungsvermerks nicht hervorging, insbe⸗ sondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spä⸗

testens im Versteigerungstermin vor der Auf⸗ forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berück⸗ sichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurück⸗ treten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 2. Januar 1893, Nachmittags 12 ½ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 19. November 1892. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 76.

[52276] In Sachen der Firma H. Sonnenberg & Co. hier, Klägerin, wider den Branntweinfabrikanten Felix Brendecke hier, Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme der dem Beklagten gehörigen Grundstücke, als: 1) des Neupetrithorfeldmark Blatt III. Nr. 15 im großen Elende belegenen Grundstücks zu 13 a 65 dm, wovon Zugangsweg südlich 57 qm, des Neupetrithorfeldmark Blatt III. Nr. 16 im großen Elende belegenen Grundstücks zu 13 a 65 qm, wovon Zugangsweg südlich 56 qm, zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 25. November 1892 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 26. No⸗ vember 1892 erfolgt ist, Termin zur Zwangs⸗ versteigerung auf den 14. März 1893, Vormit⸗ tags 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hier⸗ selbst, Auguststraße 6, Zimmer Nr. 42, angesetzt, in welchem die Hypothekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen haben. Braunschweig, den 30. November 1892. Herzogliches Amtsgericht. V. von Münchhausen.

[39639] Aufgebot.

Der Pfandschein Nr. 2252 der Reichsbankhaupt⸗ stelle Bromberg über die Verpfändung 3 ½ procentiger Westpreußischer Pfandbriefe zum Gesammtbetrage von 27 500 gegen ein dem Kaufmann Hermann Albrecht zu Bromberg gewährtes Darlehn von 19 600 d. d. 29. Oktober 1890 ist verloren ge⸗ gangen und soll auf Antrag des ꝛc. Albrecht Zwecks Kraftloserklärung aufgeboten werden.

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 17. Mai 1893, Vorm. 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (Landgerichtsgebäude Zimmer Nr. 9) seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Bromberg, den 1. Oktober 1892.

Königliches Amtsgericht.

[52281] Aufgebot.

Die Lebens⸗ und Pensions⸗Versicherungs⸗Gesell⸗ schaft Janus in Hamburg, in Vollmacht von 1) Clara Huhn, geb. Seidemann, im Beistande ihres Ehe⸗ mannes Wilhelm Huhn in Ratibor, 2) Olga Böttger, geb. Seidemann, im Beistande ihres Ehe⸗ mannes Robert Böttger in Halle und 3) Robert Seidemann in Leipzig, vertreten durch die hiesigen Rechtsanwälte Dres. J. Wolffson, A. Wolffson und O. Dehn, hat das Aufgebot beantragt zur Kraftlos⸗ erklärung des abseiten der Lebens⸗ und Pensions⸗ Versicherungs⸗Gesellschaft Janus in Hamburg am 2. April 1886 ausgestellten Reverses über den Empfang der am 7. Mai 1864 auf das Leben des Gustav Theodor Seidemann in Stassfurth geschlossenen Police Nr. 19 456, groß Pr. Thlr. 500.—.

Der Inhaber der Urkunde wird daher aufgefordert, seine Rechte bei dem unterzeichneten Dammthorstraße 10, 1. Stock, Zimmer Nr. 17, spätestens aber in dem auf Freitag, den 23. Juni 1893, Nachmittags 1 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine, daselbst Parterre, Zimmer Nr. 7, anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ 1 die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Hamburg, den 24. November 1892.

Das Amts 815 Hamburg. Abtheilung für Aufgebotssachen. . (gez.) Tesdorpf Dr.

Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehilfe.

[387911 Aufgebot. Die Sparkassenbücher der städtischen Sparkasse zu Insterburg: a. Nr. 1798 über 433,59 ℳ, ausgefertigt für Robert Motzkus,

b. Nr. 1875 über 74,92 ℳ, ausgefertigt für Wilhelmine Motzkus, c. Nr. 1876 über 74,92 ℳ, ausgefertigt für August Michael Motzkus, sind angeblich verloren gegangen und sollen auf Antrag zu a. des Knechts Robert Motzkus aus Muldszen, zu b. und c. des Vormundes der minderjährigen Geschwister Wilhelmine und August Michael Motzkus, des Wirth Christoph Motzkus in b Jodeglienen, für kraftlos erklärt werden. Es werden daher die Inhaber der vorgedachten Sparkassenbücher hierdurch aufgefordert, spätestens

in dem Aufgebotstermine am 27. April 1893,

Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte Zimmer Nr. 22 ihre Rechte anzu⸗ melden und die Bücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird. Insterburg, den 18. September 1892. Königliches Amtsgericht.

[58790] Aufgebot.

Auf Antrag der Wittwe Doris Krummsiek, geb. Ebel, in Schauenstein bei Obernkirchen, welche glaub⸗ haft gemacht hat, daß ihr das auf ihren Namen lautende Quittungsbuch der Eilser Sparkasse Nr. 10 600 der VI. Klasse abhanden gekommen sei, wird der Inhaber dieser Urkunde aufgefordert, die⸗ selbe spätestens im Termine, den 10. April 1893, Vormittags 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Ge⸗ richte vorzulegen und seine Rechte anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird.

Bückeburg, 20. September 1892.

Fürstliches Amtsgericht. EN

Aufgebot. Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Rosen⸗ S. Nr. 2630, lautend über einen Bestand 126,01 und ausgefertigt für Johanna Kobiolka zu Lowoschau, ist angeblich durch Dieb⸗ tahl im Oktober 1889 abhanden gekommen.

Auf Antrag der Eigenthümerin, der Magd Jo⸗ hanna Kobiolka, jetzt zu Grunowitz, soll dasselbe zum Zwecke neuer Ausfertigung für kraftlos erklärt werden.

Es wird daher der Inhaber des gedachten Buches aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 30. März 1893, Vorm. 11 Uhr, seine Rechte bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Hraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Rosenberg O.⸗S., den 26. August 1892.

Königliches Amtsgericht

[45832] Aufgebot.

Der Schäferknecht Joseph Froelke zu Behle hat das Aufgebot des auf seinen Namen ausgestellten Sparkassenbuchs der Kreissparkasse zu Czarnikau Nr. 3659, worauf am 17. Januar 1889 1079 85 eingezahlt sind, und wozu an Zinsen für 1889 34,62 ℳ, für 1890 38,99 und für 1891 40,36 treten, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. Mai 1893, Vormittags 9 ½ Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht (Zimmer 1 im I. Stock) anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird. 8

Czarnikau, den 22. Oktober 1892.

Königliches Amtsgericht.

[52278] Aufgebot. 3

In dem Grundbuche des dem Gutsbesitzer Franz Voigt gehörigen Gutes Szieleitschen stehen in der dritten Abtheilung unter Nr. 19 25 400 rück⸗ ständige Kaufgelder aus dem Kaufvertrage vom 6. Juli 1863 eingetragen.

Von dieser Post sind 18 000 an die Wittwe Bertha Schaeling gediehen, und von diesen 18 000 der Wittwe Schaeling sind 9000 nebst den Zinsen seit dem 1. Oktober 1881 an Frau Herrschafts⸗ besitzer Anna von Ruckteschell, geborene Schaeling, in Berghoff in Estland durch Erbgang gediehen und für dieselbe am 28. November 1881 in dem Grund⸗ buch des Gutes Szieleitschen umgeschrieben.

Die über die letztgedachten 9000 der Frau Anna von Ruckteschell gebildete Hypothekenurkunde ist angeblich verloren gegangen und soll auf Antrag der genannten Gläubigerin behufs Ausfertigung einer neuen Urkunde für kraftlos erklärt werden.

Es wird deshalb der Inhaber der vorbezeichneten Hypothekenurkunde aufgefordert, spätestens in dem Aufgebotstermine am 13. April 1893, Vor⸗ mittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte Zimmer Nr. 22 seine Rechte anzumelden und

8

die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos

erklärung derselben erfolgen wird. Insterburg, den 2. Dezember 1892. Königliches Amtsgericht.

[52280] 2 Aufgebot behufs Todeserklärung.

Die am 29. September 1839 zu Neuenklitsche geborene unverehelichte Sophie Friederike Brauns, eheliche Tochter des Arbeitsmanns Karl Wilhelm Brauns zu Neuenklitsche, welche nach Angabe ihrer Schwester, der Ehefrau des Arbeiters Carl Ulrich, Henriette Wilhelmine, geb. Brauns, zu Sydow, verschollen ist, wird hiermit, nachdem ihre genannte Schwester die Todeserklärung beantragt hat, aufge⸗ fordert, sich spätestens bis 26. Oktober 1893, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls ihre Todeserklärung erfolgen wird. 1

Genthin, den 22. November 1892.

Königliches Amtsgericht.

9 Aufgebot. 8

ie unbekannten Erben der am 24. Juli 1892 verstorbenen hier wohnhaft gewesenen verwittweten Schlossermeister Ackermann, Wilhelmine, geb. Arnim (auch von Arnim), 57 Jahre alt, evangelischer Religion, Ehefrau des am 17. Dezember 1867 hier⸗ selbst Ferstorbenen Schlossermeisters Johann Karl Ludwig Ackermann, welcher früher den Familien⸗ namen Alentin führte, werden auf Antrag des Nach⸗ laßpflegers, Rechtsanwalt Grabower hier, Kaiser Wilhelmstraße 2, aufgefordert, spätestens in dem auf den 21. Oktober 1893, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine sich zu melden, widrigen⸗ falls der Nachlaß dem sich legitimirenden Erben zur freien Disposition verabfolgt werden wird, und der nach erfolgter Präclusion sich etwa erst meldende nähere oder gleich nahe Erbe alle Handlungen und Dispositionen jenes Erben anzuerkennen und zu übernehmen schuldig, von ihm weder Rechnungs⸗ legung noch Ersatz der gehobenen Nutzungen zu for⸗ dern berechtigt, sondern sich lediglich mit dem, was alsdann noch von der Erbschaft vorhanden sein wird, zu begnügen verbunden sein soll.

Berlin, den 28. November 1892. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 72.

[52277] Oeffentliche Bekanntmachung.

Die am 10. März 1879 zu Montreux verstorbene Wittwe Louise von Haenlein, geb. Schuster, hat in ihrem am 24. Oktober 1892 eröffneten Testament vom 29. Mai 1868 ihre Tochter Marianne von Haenlein, verehelichte Minghetti, bedacht.

Berlin, den 28. November 1892.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 87.

[52335]

Der unbekannt wo? abwesende Ernst Grams in Amerika wird benachrichtigt, daß ihm laut Testa⸗ ment des Gymnasial⸗Directors a. D. Gustav Thiele und dessen am 2. Oktober 1892 verstorbenen Ehe⸗ gattin Bernhardine, geb. Grams, zu Wiesbaden nach dem dereinstigen Ableben der ersteren 1 deren dereinstigen Nachlasses zufallen soll.

Wiesbaden, den 28. November 1892.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VI.

[52086] Im Namen des Königs! In Sachen, betreffend die Todeserklärung des Brenners Louis Aßmus, zuletzt in Grabow bei Sternberg, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Zielenzig durch den Amtsrichter Wolff für Recht: 1) der am 13. Februar 1849 zu Baiersdorf ge⸗ borene, zuletzt in Grabow wohnhaft gewesene Brennereiverwalter Louis Benjamin Aßmus wird für todt erklärt. 8 2) die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind aus dem Nachlasse desselben zu entnehmen. Zielenzig, den 29. November 1892. Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

[52307] Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil des unterzeichneten Gerichts vom 2. Dezember 1892 ist erkannt worden:

1) Der am 30. November 1832 zu Geesthacht ge⸗ borene Franz Nicolaus Strauer wird für todt und eine etwa von ihm eingegangene Ehe für aufgelöst erklärt.

2) Alle, welche dem Aufgebot vom 6. Februar 1892 zuwider ihre Ansprüche an den verschollenen Franz Nicolaus Strauer nicht angemeldet haben, werden mit denselben ausgeschlossen.

Bergedorf, den 5. Dezember 1892.

Das Amtsgericht. . Müller, Gerichtsschreiber

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