1893 / 7 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Jan 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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egierungsbezirk Düsseldorf liegen die folgenden An⸗ gaben vor: Düsseldorf. Einwohner: 144 642. Bisheriger Census: 12 I. Abtheil. II. Abtheil. III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 386 1 356 6 089 7 831 1892 149 1 047 9 338 10 649 mithin 227 05 +† 3252 + 27027 Elberfeld. Einwohner: 125 899. Bisheriger Census: 12 3 1. Abtheil. II. Abtheil. III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 270 1 315 5 785 7 370 1892 152 1 055 9 950 11 157 mithin 118 260 + 4 165 + Barmen. Einwohner: 116 248. Bisheriger Census: 12 I. Abtheil. II. Abtheil. III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 302 1 040 4 921 6 263 1892 185 1 093 8 635 9 913 mithin 117 + 53 + 3 714 + 3 650 Krefeld. Einwohner: 105 376. Bisheriger Census: 12 1. Abtheil. II. Abtheil. III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 372 1I 4 767 6 416 1892 215 1 141 6 175 7 531 mithin 157 136 + 1 408 + 1115 Neuß. Einwohner: 22 647. Bisheriger Census: 12 I. Abtheil. II. Abtheil. III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 68 280 1 109 1 457 1892 34 233 1 393 1 660 mithin 34 47 + 284 + 203 Dülken. Einwohner: 8632. Bisheriger Census: 9 I. Abtheil. II. Abtheil. III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 32 116 475 623 1892 21 102 538 661 mithin 11 14 63 + 38 Uerdingen. Einwohner: 4 629. Bisheriger Census: 6 1. Abtheil. II. Abtheil. III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 15 75 520 610 1892 bö“ 40 705 751 mithin 9 35 + 185 + 141 In Düsseldorf stellte sich die Steuersumme, welche die Grenze wischen den verschiedenen Abtheilungen bildet, wie folgt: ffr die I. Abtheilung: ö“ 1890 = 396 1892 = 1153 „; für die II. Abtheilung: 1890 = 141 1892 286 Danach gehören dort alle Wähler, welche keine Realsteuern zahlen, zur dritten Abtheilung, sofern sie nicht ein persönliches Einkommen von mehr als 8500 haben.

Für Barmen ergeben sich nach der neuen Veranlagung als Ab⸗ schlußsumme: füfr die I. Abtheilung: 1 im Jahre 1890 = 338,10 6 8 1892 = 824,40 „; 6 . im Fihre so 118, 7o ’. 14892 155 Ergr 8

Nach diesen Ergebnissen wird das Bedürfniß der Abhilfe nicht zu bezweifeln sein. Diese darf aber nur in einer Richtung gesucht werden, welche dem Grundgedanken des geltenden Wahlrechts ent⸗ spricht. Das System der Dreiklassenwahl stuft das Wahlrecht nicht nach der Zahl der Wähler ab, sondern nach ihrer Besteuerung, als dem nächstliegenden Maßstabe ihrer Leistungen für das Gemeinwohl. Der Hinblick auf das procentuale Verhältniß der Vertheilung der Wähler auf die drei Abtheilungen dient zur Prüfung der Angemessen⸗ heit der Ergebnisse unter anderen Gesichtspunkten; es würde aber ein Verlassen des Systems bedeuten, wenn man es auf die Grundlage eines allgemein zu bestimmenden procentualen .. der Wähkerzahl stellen oder durch ein solches beschränken wollte, wobei überdies für die Gleichartigkeit der Elemente in den einzelnen Wähler⸗ abtheilungen nichts gewonnen sein würde. Die in dem Stimmgewicht eingetretenen Verschiebungen sind die Folge der Veränderung, welche das Verhältniß der Steuerleistung der Hochbesteuerten zu den Minderbesteuerten in der Richtung einer Mehrbelastung der ersteren, abgesehen von der Zunahme des Reichthums, durch die Umgestaltung des Steuersystems und die Art der Veranlagung erfahren hat. Dadurch ist der Weg zur Beseitigung jener Verschiebungen dahin angezeigt, daß das Verhältniß der Steuerquoten, welches die Grundlage für die Abgrenzung der Wählerabtheilungen bildet, ent⸗ sprechend abgeändert wird. Hierauf beruht die im § 1 des Entwurfs enthaltene Bestimmung, daß an Stelle des jetzigen gleichen Antheils der Abtheilungen an der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fortan fünf Zwölftel dieser Summe auf die erste Abibeilung, vier Zwölftel auf die zweite Abtheilung und drei Zwölftel auf die dritte Abtheilung entfallen sollen. Dabei wird, was die Ausführung betrifft, beabsichtigt, dem Sinne nach an der Vorschrift des § 5 des Wahlreglements vom 22. August 1885 festzuhalten, wonach in die erste bezw. zweite Abtheilung auch derjenige gehört, dessen Steuer⸗ ertrag nur theilweise in die Abtheilungsquote fällt, und wonach, wenn bei Bildung der ersten Abtheilung die derselben zukommende Steuerquote überschritten wird, bei Bildung der beiden folgenden Abtheilungen nur der übrig bleibende Theil der Gesammtsteuer zu Grunde gelegt wird. Zur Vereinfachung der Rechnung würde diese Summe nach dem Verhältniß von 4 zu 3 auf die zwelte und dritte Abtheilung zu vertheilen sein.

Daß die vorgeschlagene Bestimmung, im ganzen betrachtet, ge⸗ eignet ist, die er die neue Einkommensteuer bewirkten Verschiebungen des Wahlrechts mindestens auszugleichen, geht, was zunäͤchst die Wahlen zum Hause der Abgeordneten betrifft, aus den für die Probe⸗ wahlbezirke angestellten Ermittelungen hervor, deren Ergebnisse in der folgenden Uebersicht zusammengestellt sind.

1

3 4 5 6 7

—, ———

—— MB

Es würden entfallen auf die Urwähler Procente

Wahlbezi

nach dem jetzigen Rechtszustand

Abtheilung

Bei der Zugrundelegung eines Steuer⸗ betrages von

512 412 3/⁄12 Abtheilung 1 1n 8 P11

Berlin I1I1 .

91,28 2 3n⸗ 86,34

1

öö“

13,66

89,42 11,75 84,84

e

Stadt Krefeld .... 2

10,58 15,16

89,06 2 84,09

Schlawe⸗Rummelsburg.

10,94

15,91 14,17 82,25 5,13 19,89 74,98

„- 2 m2

Grimmen⸗-Greifswald 2,67

17,75

25,02 8,60 88,73 3,90 12,12 83,98

Neisse⸗Grottkau 3,60

11,27

,27

ĩ18,02

10,72 85,68 5,21 14,42 80,37

Stadt Greifswald.

19,63

10,10 86,32 5,20 13,01 81,79

Stadt Neiffe ...

9,97 86,26 12,58 82,05

Auch hinsichtlich der communalen Wahlen können die vor⸗ stehenden Ergebnisse als genügende Anhaltspunkte für die Wirksamkeit und Angemessenheit der in Rede stehenden Bestimmung dienen. Dies wird bestätigt durch die auch in dieser Beziehung veranlaßten Probe⸗ berechnungen. Vergleicht man die betreffende tellung mit den bezüglichen Eintragungen in der nlage I. so tritt für Berlin hervor, daß durch die neue Abtheilungs⸗ bildung die infolge der Einkommensteuer „Veranlagung ein⸗

etretene Veränderung nicht nur vollständig wieder ausgeglichen, ondern daß auch die Abgrenzung der Wählerabtheilungen gegenüber dem Verhältniß von 1891 noch verbessert werden würde. Bei den übrigen in der Anlage II aufgeführten Gemeinden ist die zu Gunsten des Wahlrechts der Wähler der dritten Abtheilung eintretende Aende⸗ rung durchweg eine noch größere als bei der Stadt Berlin, während andererseits die nothwendig damit verbundene Vermehrung der Wähler in der ersten und zweiten Abtheilung nur eine mäßige ist.

Der zweckentsprechende Erfolg, welcher sich von der vorgeschlagenen Bestimmung erwarten läßt, beruht aber, wie aus den bisherigen Er⸗ örterungen hervorgeht, auf der Voraussetzung, daß das Gesetz über die Aenderung des Wahlverfahrens vom 24. Juni 1891 in Kraft bleibt. Die Aufhebung desselben würde zur Fölge. haben, daß die Wirkungen der neuen Vorschriften über die Abt heilungsbildung fast Bns verloren gehen würden, wie beispielsweise folgende Zahlen zur Genüge beweisen. Der Procentsatz der Wähler der I. Abtheilung für die Wahlen zum Haufe der Abgeordneten beträgt für die Wahl⸗

bezirke ] Krefeld

Schlawe⸗

1u““ Rummelsburg

1) 1,59 I“

2) 2,31 5,13

3) 1,68 3,61 wobei die Angabe zu 1 auf den gegenwärtigen Rechtszustand, zu 2 auf denselben unter Anwendung der neuen Abtheilungsbildung, zu 3 auf die Anwendung der letzteren ohne die Bestimmungen des hesehs vom 2. Juni 1891 sich bezieht. Nicht anders steht es hinsichtlich der communalen Wahlen, wie die betreffenden Procentzahlen für die Berliner Stadtverordnetenwahlen beweisen:

I. Abtheilung. II. EPeFfäl'nn. III. Abtheilung. 8 4,

6,84 1

3) 11. d ““ Wird dagegen das Gesetz vom 24. Juni 1891 aufrecht erhalten,

so darf angenommen werden, daß die vorgeschlagene Abänderung der Abtheilungsbildung auch gegenüber der neuen Gewerbesteuer aus⸗ reichenden Schutz gegen eine Verkürzung des Wahlrechts gewähren wird. Da diese Steuer mit dem 1. April 1893 ins Leben kritt und die neue Einkommensteuer bereits in Geltung 212 so soll die ge⸗ dachte Aenderung bereits bei den nächsten, auf den Tag der Ver⸗

Berlin II

2— 17,95

kündigung des Gesetzes folgenden politischen und communalen Wahlen zur Anwendung kommen. 1 Im weiteren handelt es sich darum, einen g”8; zu finden für den bei der Durchführung der Steuerreform bevorstehenden Fortfall der staatlichen Realsteuern, also der Grund⸗ und Gebäudesteuer sowie der Steuer vom stehenden Gewerbe. Daß es eines solchen Ersatzes bedarf, wenn anders nicht eine tiefgreifende Aenderung in dem Werthe des Wahlrechts eintreten soll, ist ohne weitere Ausführung ebenso ein⸗ leuchtend, als daß dieser Ersatz durch die geplante Vermögenssteuer in ausreichendem Maße nicht geboten wird. Die letztere soll wenig über ein Drittel der Realsteuern betragen und entfällt zu einem erheblichen Theil auf das mobile Kapital, welches bei dem Fortfall der Realsteuern in Beziehung auf das Wahlrecht ein unver⸗ bältnißmäßiges Uebergewicht erlangen, während der berechtigte Einfluß des ländlichen und städtischen Grundbesitzes, und zwar, wie sich weiterhin zeigen wird, gerade des Mittelstandes erheblich herab⸗ gedrückt werden würde. Abstufung des Wahlrechts nach der Steuerleistung beruhenden Wahlsvstem nicht wohl vereinbar sein, bei der Bildung der Wählerabtheilungen an Stelle der bisher zu entrichtenden die staatlich noch veranlagten Realsteuern allgemein in Ansatz zu bringen. Dagegen läßt es sich mit dem geltenden Wahlsystem sehr wohl ver⸗ einigen und entspricht der Gerechtigkeit, sowie den Staats⸗ und Ge⸗ meindeinteressen, daß die Leistungen, welche dem Grund⸗ und Gebäude⸗ besitze sowie dem Gewerbebetriebe auch fernerhin für das Gemeinwesen obliegen werden, Berücksichtigung finden, und daß zu diesem Zwecke die von den Wählern an die Gemeinden und die höheren communalen Verbände zu entrichtenden Steuerbeträge, in welchen die bisherigen staatlichen Realsteuern zu einem großen Theile wieder in die Er⸗ scheinung treten werden, bei der Bildung der Wählerabtheilungen mit zur Anrechnung gelangen. 1 ür eine Bestimmung dieses Inhalts findet sich bereits ein Vor⸗ bild in dem Systeme, welches den in dem größten Theile des Staats geltenden Gemeinde⸗Verfassungsgesetzen hinsichtlich der Bildung der Wahlabtheilungen für die Wahlen zu den Gemeindevertretungen zu Grunde liegt. Im § 12 der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 gheseSamxzaan⸗ S. 406) ist, unter Anlehnun an die im § 50 der Rheinischen Landgemeindeordnung vom 23. Juli 1845 (Gesetz⸗Samml. S. 523) enthaltene, die Wahlen der Ge⸗ meindeverordneten betreffende Bestimmung vorgeschrieben, daß die stimmfähigen Bürger in den klassensteuerpfüchtigen Städten zum Zwecke der Wahl der Stadtverordneten nach Maßgabe der von üne zu entrichtenden directen Staatssteuern in drei Ab⸗ theilungen getheilt werden sollen. Dagegen erfolgt nach § 13 der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 (Gesetz⸗Samml. S. 261) die Bildung der Wählerabtheilungen nach Maßgabe der sämmmtlichen von den Wählern zu entrichtenden directen Steuern (Gemeinde⸗, Kreis⸗, Bezirks⸗, Provinzial⸗ und Staatssteuern), und eine analoge Bestimmung ist in den § 50 der

s würde ferner mit dem geltenden, auf der

Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli⸗ 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 233) in Ansehung der Wahlen der Ge⸗ meindeverordneten übergegangen. Ueber die Entstehung dieser Ver⸗ schiedenheit der Gesetzgebung in Beziehung auf einen so wesentlichen Punkt des Gemeindeverfassungsrechtes ist Folgendes zu bemerken:

Der Grundsatz, daß die Bildung der Wäͤbterabthellungen nach dem Maßstabe der sämmtlichen von den Wählern zu entrichtenden directen Steuern (Gemeinde⸗, Kreis⸗, Bezirks⸗, Provinzial⸗ und Staatsabgaben) zu erfolgen habe, lag bereits der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 zu Grunde. Kach der Bgründung zu diesem Gesetze beruht dieser e veg. auf der Ruffassung, daß auch in den Gemeindeverhältnissen der Grundsatz „gleiche Pflichten, gleiche Rechte“ zur Geltung kommen müsse, und daß danach demsenigen, der einen höheren Betrag zu den Kosten des Gemeindewesens zu leisten habe, auch ein größerer Antheil an der Wahl der ihn besteuernden und das Gemeindevermögen verwaltenden Vertretung ge⸗ bühre, als demjenigen, der nur den einfachen Beitrag entrichte. Im Sinne der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 standen hiernach⸗ als Grundlage für die Bildung der Wählerabtheilungen die Gemeind e⸗ abgaben im Vordegrund, und die Motive bemerken hierzu erläuternd, daß, wenn bei der Bildung der Abtheilungen nicht allein auf die Gemeindesteuern, sondern auch auf die Staatsabgaben Rücksicht genommen werde, dies darauf beruhe, daß die kletzteren den allgemeinen Maßstab der Gemeindebesteuerung enthalten oder doch nach ihrer Revision enthalten würden, und daß man sonst in Gemeinden, welche ihre Ausgaben lediglich aus den Einkünften des Gemeindevermögens bestreiten, gar keinen Anhalt zur Klassifikation haben würde. Der Entwurf der Städteordnung vom 30. Mai 1853 nahm den Grundsatz der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 in den § 13 auf, ohne eine nähere Erläuterung hierfür zu geben, und diese Bestimmung blieb auch bei den Berathungen über dieses Gesetz unbeanstandet. Eine Abänderung erfuhr der Grundsatz erst durch § 13 der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 Fesetz⸗Samml. S. 237), wonach der Bildung der Abtheilungen für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung außer den Staatssteuern nur die Gemeindesteuern, nicht auch die Kreis⸗ und Provinzialabgaben zu Grunde gelegt werden sollen. Der Regierungsentwurf zu diesem Gesetze hatte als Grundlage für die Bildung der. Wählerabtheilungen nur die direeten Staatssteuern in Aussicht genommen. Der Bericht der vierten Commission der ersten Kammer bemerkte jedoch hierzu, es sei nicht zulässig erschienen, daß hierbei die direeten Gemeinde⸗ abgaben ganz außer Acht gelassen würden, indem diese Abgaben nicht überall durch Zuschläge zu den Staatssteuern und nicht überall zu gleichen Sätzen aufgebracht würden, die Staatssteuern mithin allein nicht das richtige Verhältniß darstellten, in welchem die stimmfähigen Bürger zu den Gemeindebedürfnissen beisteuern. Der demgemäß zu § 13 beantragte Zusatz, wonach außer den Staats⸗ steuern auch die Gemeindesteuern der Bildung der Wählerabtheilungen zu Grunde gelegt werden sollten, fand Aufnahme in das Gesetz.

In der gleichen Weise gestaltete sich die bezügliche Bestimmung im § 27 der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 (Gesetzsamml. S. 256). Nach I der Fassung des § 13 der Westfälischen Städteordnung hatte der Regierungsentwurf zur Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 für die Bildung der Abtheilungen bei den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung vorgesehen, daß neben den Staatssteuern auch die Gemeindesteuern in Ansatz zu bringen seien. In den Berathungen des Hauses der Abgeordneten wurde aber der Antrag auf Streichung der Worte „und Gemeindesteuern“ ange⸗ nommen, nachdem zu dessen Begründung bemerkt worden war: „Es sei bei der Annahme des Dreiklassensystems, welches nach der Com⸗ munalgesetzgebung gelten solle, ohne Zweifel die Absicht gewesen, daß jeder nach seiner Leistungs⸗ oder Schätzungsfähigkeit der benüglichen Abtheilung zugewiesen werde. Es genüge nun, um dies in Bezug auf jeden einzelnen festzustellen, vollständig, daß hierfür die Staatssteuern allein maßgebend seien.“

Nachdem die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Pro⸗ vinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 den Grundsatz des § 13 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 bezüglich der Bildung der Wählerabtheilungen nach Maßgabe sämmtlicher direeten Steuern in den § 50 aufgenommen hatte, schloß sich dem auch das Gesetz, betreffend die Einführung dieser Landgemeindeordnung in der Provinz Schleswig⸗Holstein, vom 4. Juli 1892 (Gesetz⸗ Samml. S. 147) an. In den neueren Landes⸗ theilen findet, soweit dort das Dreiklassenwahlsystem bei den communalen Wahlen gilt, die Bildung der Wahlabtheilungen unter Zugrundelegung nur der directen Staatssteuern statt, so nach Art. 12 und 24 des in den vormals Großherzoglich hessischen Landestheilen noch in Geltung stehenden Großherzoglich hessischen Gesetzes, betreffend die Bildung des Ortsvorstandes und die Wahl des Gemeinde⸗ raths, vom 8. Januar 1852 (Gr. Hess. Reg.⸗Bl. 1852 S. 33), nach § 3 der Wahlordnung zu dem Nassauischen Gemeinde⸗ gesetze vom 26. Juli 1854 (Verordnungsblatt des Herzog⸗ thums Nassau 1854 S. 193), nach Art. 4 des Landgräklich hessischen Gesetzes, betreffend die Einrichtung des Gemeindewesens, vom 12. De⸗ zember 1852 (Archiv der Landgräflich hessischen Gesetze und Verord⸗ nungen S. 704). Die neue Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8. Juni 1891 (GesetzSamml. S. 107) sieht eben⸗ falls vor, daß die Wählerabtheilungen lediglich nach Maßgabe der von den Wählern zu entrichtenden directen Staatssteuern (Grund⸗, Gebäude⸗, Einkommen⸗ und Gewerbesteuer mit Ausschluß der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen) gebildet werden.

Hiernach weist der Entwickelungsgang, welchen die preußische Gemeindegesetzgebung in Beziehung auf die Bildung der Wähler⸗ abtheilungen für die Gemeindevertretungen genommen hat, darauf hin, daß der leitende Grundsatz in der Mitberücksichtigung der an die Gemeinde und die weiteren communalen Verbände zu entrichtenden directen Steuern oder wenigstens der Gemeindesteuern gefunden worden ist.

Der Vorgang bei Berathung der Rheinischen Städteordnung im Hause der Abgeordneten setzte sich in Widerspruch mit der seit der Fmanation der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 zu Grunde gelegten Auffassung, daß das communale Wahlrecht nicht nur nach der Peitungb fg bigkeft des einzelnen Wählers, sondern hauptsächlich nach der wirklichen Leistung für das Gemeinwesen zu bemessen sei. Die Richtigkeit jenes leitenden Grundsatzes dürfte für das com⸗ munale Wahlrecht nicht zweifelhaft sein; er wird aber auch bei den Wahlen zum Hause der Abgeordneten mit wesentlichem Gewinne für das öffentliche Interesse zur Anwendung zu bringen sein. Die Gesammtleistung des Wählers für die Zwecke des Gemeinwohls bildet den richtigsten Maßstab für die Bemessung seines Antheils an den öffentlichen Angelegenheiten überhaupt; denn die Ziele des Ge⸗ meinwesens lassen sich nicht scharf von einander scheiden, sondern gehen in einander über und durchdringen sich gegenseitig. Ueberdies ist bereits in § 11 der Verordnung vom 30 Mai 1840 vorgesehen, daß auch für die politischen Wahlen communale Steuern, wenigstens ersatzweise, zur Anrechnung kommen können. 8

Thatsächlich haben die stattgehabten Ermittelungen ergeben, daß die Mitberücksichtigung der an die Gemeinde und die höheren com⸗ munalen Verbände zu entrichtenden Steuern eine gerechtere Bemessung des Wahlrechts ermöglicht, als die Bildung der Wählerabtheilungen auf der Grundlage der Staatssteuern allein, und daß insbesondere hierdurch dem starken Anwachsen der Anzahl der Wähler der dritten Abtheilung unter gleichzeitiger Abnahme der Wählerzahl, der ersten und zweiten Abtheilung entgegengewirkt wird. Diese Wirkung tritt allerdings da wenig hervor, wo, wie in vielen ländlichen Gemeinden der östlichen Provinzen, die Gemeindeabgaben in der Form gleichmäßiger Zuschläge zu den Staatssteuern erhoben werden und die Zuschläge zu den Ertragssteuern die Gemeindeang ehörigen in annähernd leichem Verhältnisse zu deren Einkommen belasten. Vort wird dur ie Mitverrechnung der Gemeinde⸗, Kreis⸗ und Provinzialsteuern im wesentlichen nur eine Steigerung des Gesammtbetrages der Stenem⸗ bewirkt, ohne daß das Verhältniß der einzelnen Steuerpflichtigen na Steuergruppen zu einander erheblich berührt wird. Beträchtlich i

dagegen der Unterschied in den großen Städten und in den Land⸗ gemeinden mit entwickelteren Verkel rs⸗ und industriellen Verhältnissen.

Nach der Anlage 1 würde sich in Berlin bei Anwendung des Grundsatzes des § 12 der Rheinischen Städteordnung die Anzahl der Wähler in der ersten Abtheilung um 359, der zweiten Abtheilung um 1718, gegenüber dem nach § 13 der Städteordnung vom 30. Mat 1853 sich ergebenden Verhaͤltnisse vermindern; die Zahl der Wehler der dritten Abtheilung würde dagegen eine entsprechende Vermehrung erfahren. Noch erheblichere Verschiedenheiten ergeben sich, wie die er⸗ wähnte Anlage zeigt, bei einer Vergleichung der Wirkungen des Sypstems der Landgemeindeordnung für die öͤstlichen Provinzen mit dem unter Zugrundelegung des Systems der Rheinischen Land⸗ gemeindeordnung eintretenden Ergebnisse in den Landgemeinden Alten⸗ dorf und Katernberg des Landkresses Essen.

Die Gründe, auf welche die Verschiedenheit der Wirkungen der beiden in Rede stehenden Systeme zurückzuführen ist, sind zunächst für Berlin in den Besonderheiten der hier zur Erhebung gelangenden Gemeindesteuern, namentlich in der einen erheblichen Theilbetrag der städtischen Einnahmen aufbringenden Miethssteuer zu suchen, welche die mittleren und niederen Schichten der Bevölkerung verhältniß⸗ mäßig stärker belastet, als die wohlhabenderen Gemeindeangehörigen, und solgeweise den Werth des Wahlrechts jener Klassen erhöht. Sieht man aber auch von diesen besonderen Verhältnissen Berlins ab, so bleibt doch die Thatfache bestehen, daß die Mitberücksichtigung der Gemeindesteuern und der Steuern der weiteren communalen Ver⸗ bände eine angemessenere Vertheilung der Wähler auf die einzelnen Pbtceld n Ferbe sthft, als wenn die Bildung der Wählerabthei⸗ lungen lediglich nach Maßgabe der directen Staatssteuern erfolgt. Da diese Thatsache Fügep eg alic in keinem Zusammenhange mit den communalen Zuschlägen zu der Staats⸗Einkommensteuer steht, so kann ihre Erklärung nur darin gefunden werden, daß namentlich die in mittleren Lebensverhältnissen sich befindenden Gemeindeangehörigen an den Zuschlägen zu den Ertragssteuern in höherem Maße theil nehmen als die Reichen. Dies stimmt überein mit der bei der ersten Berathung der Steuervorlagen im Hause der Abgeordneten hervorgehobenen, seitens der Staatsregierung getheilten Auffassung, daß die Grund⸗ und Gebäudesteuer keineswegs überwiegend SG belastet, sondern in erheblicherem Maße den Mittel⸗

and trifft.

Die Berichte aus den Landestheilen, in welchen die Gemeinde⸗ steuern bei der Bildung der Wählerabtheilungen für die Wahlen zu den Gemeindevertretungen mit angerechnet werden, sprechen sich entschieden für die Beibehaltung dieses Systems aus.

Aber auch aus der Rheinprovinz, wo das gegentheilige Prinzip

ilt, wird, berichtet, daß die Vertheilung der Whber nach sämmt⸗ ichen directen Steuern, also einschließlich der Gemeinde⸗, Kreis⸗ und Provinzialsteuern, für das öffentliche Interesse erheblich günstiger und deshalb den jetzt in der Rheinprovinz geltenden Bestimmungen vorzuziehen sei. Wenn ferner anzuerkennen sein wird, daß die Verschiedenheit, welche in Beziehung auf diese nrudosaßgla wie praktisch wichtige Frage des Gemeindeverfassungsrechts zwischen den östlichen und den westlichen Provinzen besteht, als eine Anomalie zu betrachten ist, deren Beseitigung sich empfiehlt, so kann kaum ein Zweifel darüber obwalten, daß das System der östlichen Gemeindeverfassungsgesetze auf den ganzen Umfang des Staats, soweit das Dreiklassensystem für die Wahl von Gemeindevertretungen gilt, auszudehnen sein wird. Aus den gleichen Gründen aber, aus welchen diese Ausdehnung auf dem Gebiete des Gemeindeverfassungsrechts an⸗ gezeigt erscheint, rechtfertigt sich auch die Uebertragung des Grundsatzes der Mitberücksichtigung der directen Gemeinde⸗, Kreis⸗ und Provinzial⸗ steuern auf die Gestaltung der Urwählerabtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten. Der auf diese Weise gefundene Ersatz für den Fortfall der Realsteuern wird zwar wegen der verschiedenen Höhe der Communalsteuern nicht ein völlig gleichmäßiger, er wird deshalb aber um so weniger zu beanstanden sein, als jene Verschieden⸗ heit überall da nicht von Bedeutung ist, wo die Urwahlbezirke nicht aus zwei oder mehreren Gemeinden gebildet sind. Nur für diejenigen Fälle, in denen Communalsteuern nicht erhoben werden, wird es einer Bestimmung bedürfen, wie sie im § 2 des Entwurfs vorgesehen und bei der Sehctn desselben näher erörtert ist.

Da die Mitanrechnung der Communalsteuern bei der Bildung der Wählerabtbeilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten bisher überhaupt nicht stattgefunden hat, hierbei also ihre Bedeutun als Ersatz für die wegfallenden staatlichen Realsteuern hauptsachlich in Betracht kommt, so würde es nicht gerechtfertigt sein, diese An⸗ rechnung vor der Außerhebungsetzung der Staats⸗Grund⸗ und Gewerbe⸗ steuer stattfinden zu lassen; die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung soll daher für die Wahlen zum Hause der Abgeord⸗ neten bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern ausgesetzt bleiben.

Dagegen wird es keinem Bedenken unterliegen, jene Bestimmung, welche für die communalen Wahlen im größten Pheile des Staats bereits gilt, und für diese, auch abgesehen von dem Ersatze für den Fortfall der Realsteuern sich besonders empfiehlt, auf das Gebiet, welchem sie bisher fehlt, sogleich auszudehnen und sie demnach schon bei den ersten, nach der Verkündigung des Gesetzes stattfindenden communalen Wahlen anzuwenden.

Statistik und Volkswirthschaft. Zur Arbeiterbewegung.

Die Ausständigen des Saarreviers haben trotz der Antwort des Herrn Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz auf das Audienzgesuch (vgl. Nr. 6 d. Bl.) eine Abordnung an den Ober⸗Präsidenten gesandt. Die aus dem Rechtsanwalt Heyder und den Bergleuten Fox, Schäfer und André be⸗ stehende Deputation wurde, wie die „Köln. Ztg.“ aus Koblenz berichtet, zunächst von dem Regierungs⸗Rath zur Nedden empfangen. Nachdem der Herr Ober⸗Präsident von der Zu⸗ sammensetzung der Abordnung und von dem Zweck ihres Kommens Kenntniß genommen hatte, ließ er den Abgesandten folgende Erklärung verlesen:

Der Ober⸗Präsident lehnt die Annahme der Deputation ab, 1) weil dieselbe nicht ausschließlich aus fiscalischen Bergleuten besteht, wie er nach der Anmeldung annehmen mußte, 2) weil die Deputation nach der dem Regierungs⸗Rath zur Nedden gemachten Angabe kommt, um Beschwerden und Anträge der ausständigen Bergleute vorzutragen, hinsichtlich deren allein die vorgesetzten Bergbehörden zuständig sind. Der Ober⸗Präsident räth den ausständigen Bergleuten des Saar⸗ reviers dringend, die Arbeit sofort wieder aufzunehmen, und warnt vor Ausschreitungen jeder Art, insbesondere gegen die arbeitswilligen Bergleute.

Wenn auch im Ausstandsgebiet im allgemeinen Ruhe herrscht, werden doch fortgesetzt Ausschreitungen von Bergleuten

8

gemeldet. In Bildstock fand am Sonnabend wieder eine Bergarbeiterversammlung statt, über die der „Köln. Ztg.“ be⸗ richtet wird:

In der Versammlung, die von 1500 Männern und Frauen be⸗ sucht wurde, gaben die Redner die falsche Nachricht zum Besten, daß am Freitag im Ruhrgebiet der Ausstand der Bergleute thatsächlich begonnen datte und dort bald 12 000 Mann ausständig sein würden. Der Hauptredner war der socialdemokratische Redacteur Emmel aus Die Auslöhnung ging auf fast allen Gruben ruhig vor sich. Die gestrige Bergarbeiterversammlung, die in Bochum tagte und über das endgültige Verhalten der west⸗ fälischen Bergleute entscheiden sollte, nahm zwar einen sehr unerfreulichen Verlauf, aber ihren schlimmen Beschlüssen ist, soweit bis jetzt die Nachrichten vorliegen, von den Bergleuten nur in verhältnißmäßig unbedeutender Zahl Folge geleistet worden. Ueber die gestrige Bochumer Versammlung berichtet ein Wolff'sches Telegramm:

Die Versammlung im Schützenhof war von etwa 4000 Personen besucht. Das Bureau bildeten 9 Se, e e, hee Bunte, Schröder und Meyger, die selbst nicht als Berg⸗ leute thätig sind. Die Berichterstatter aus allen Bezirken erklärten, daß die hier vertretenen Bergleute den von der Versammlung gefaßten Beschlüssen, beitreten würden, Auf bie von Bunte gestellten Fragen, ob die Vergleute im Saarrevier ein Recht gehabt haͤtten, zu steften, ob man die Verpflichtung habe, sje zu unterstützen und ob die Unterstützung durch einen Strike geschehen olle, antwortete die Versammlung mit „Ja?. Die Frage, ob am Montag, sowie die, ob erst am nachsgen Mittwoch vefanih werden solle, wurde verneint, ebenso die Frage bezüglich der Geldunterstützung der Bergleute des Saargebiets. Vor dem Schluß der Versammlung fand ein anonym eingegangener Antrag, die Bergleute des Saar⸗ reviers durch Niederlegung der Arbeit am morgigen Tage zu unter⸗ stützen, Annahme. Die Wahl eines Strike⸗Comités und eines Centralorts soll nach Ausbruch des Strikes erfolgen. Die Versamm⸗ lung war auch von Socialbemokraten und Nichtbergleuten stark besucht.

Aus Gelsenkirchen wird vom gestrigen Abend berichtet, daß die dortigen Bergarbeiterversammlungen dem Strike⸗ beschlusse einstimmig beigetreten seien; die Straßen seien sehr belebt gewesen, doch sei es zu keinerlei Ruhestörungen gekommen.. Trotz dieser Beschlüsse wird vom heuti⸗ gen Tage aus Bochum gemeldet, daß auf den benachbarten Zechen „Präsident“, „Constantin“,

„Carolinenglück“, „Herminenglück“, „Liborius“ und „Dannenbaum“ sämmtliche Arbeiter zur Fruhschicht ange⸗ fahren sind. Dagegen liegen aus Gelsenklr chen und sen begg⸗ Meldungen von Theilausstaͤnden vor: Von 860 Arbeitern der viche „Wilhelmine Viectoria“ sin einer Wolff’schen Meldung 2 ge zur Frühschicht 289, auf 8

Zechen „Hibernia“, „Holland“ und „Consolidation“ sind simmel ch Arbeiter 1e. N22 . (Bgl. die nach Schluß der Redaction eingetroffene Depeschen.) 8 ö“ 1“ Land⸗ und Forstwirthschaft. Ernte in Rußland⸗

In Nr, 266 des „Reichs⸗Anzeigers“ vom 9. November vp. haben wir eine vergleichende Zusammenstellung der russischen Ernte⸗ ergebnisse in den Jahren 1880 bis 1892 mitgetheilt. Diese beruhte auf der von dem Landwirthschafts⸗Departement des russischen Domänen⸗ Ministeriums veranstalteten Veracgentlicgan „Das Jahr 1892 in landwirthschaftlicher Beziehung“. Diese Publikation enthält auch ge⸗ nauere Angaben über die Ernte in denjenigen Gouvernements, die im vact 1891 bezw. im vorigen Jahre von Mißwachs betrosten wurden.

2 Wir lassen hier die betreffenden Zahlen für diese Gouvernements olgen:

1. Gouvernements mit Mißwachs im Jahre 1891.

x————.

Roggen.

—.

1833⁄87 1891 1892 18837 1891

Ernte⸗Ergebnisse in 1000 Tschetwert:

Durchschnittlicher Ertrag einer Dessjatin in Tschetwert

E11u1“

Zommer⸗ weizen.

Winter⸗

Roggen. weizen.

Sommerweizen.

1883/87] 1891 1892 1891 1892 1891 1892

111214121bö 3600 3825 400 320 EIIT166666861ö86819099 889 200 200 1“ 1550 2635 50 30 An“” 1650 3650 25 10 Tambow . 1 2400 7935 100 35 Waronesh.. 27 1300 2080 260 50 Ssimbirsk .. 1550 4840 1“ 8 545 3550 5450 Gks

9b“ 3800 1700 3610 Pehla 1“ 3 1400 4567 Nishny⸗Nowgorod 1300 2640 Ssahlarg. ... 4900 2700 4900 ““ 700 290 1050 Wiata 5900 5000 7080 I1114“*“”“ Perm ..3130 3280 3443

(Hierzu gehören von den obigen die

Taurien.. 323. 1“

Bassarabien

316“ 250 310 188

Handel und Gewerbe.

Berlin, 7. Januar. (Wochenbericht für Stärke, Stärkefabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabers ky). la. Kartoffelmehl 18¾ 19 ½ ℳ, la. Kartoffelstärke 181 —19 ½ ℳ, IIa. Kartoffelstärke und Mehl 16 —17 ½ ℳ, feuchte Kartoffelstärke Frachtparität Berlin 10,00 ℳ, Frankfurter Syrupfabriken gahlen nach Werkmeister’'s Bericht franco Fabrik 9,40 ℳ, gelber Syrup 21 ½ -22 ℳ, Cap.⸗Syrup 22 ½ —23 ℳ, Cap.⸗Export 24 24 ½ Kartoffelzucker gelber 21 ½. —222 ℳ, do. Cap. 23 —24 ℳ, Rum⸗Couleur 36 —37 ℳ, Bier⸗Couleur 35 —36 ℳ, Dertrin, gelb und weiß, la. 27 ½ —28 ½ ℳ, do. secunda 25. —26 ℳ, Weizenstärke (kleinst.) 34 35 ℳ, Weizenstärke sgroßsst. 41 —42 ℳ, Hallesche und Lvee 41 —42 ℳ, Reisstärke (Strahlen) 48 bis 49 ℳ, do. (Stücken) 46 —-47 ℳ, Maisstärke 32 nom, Schabe⸗ stärke 30 nom., Victoria⸗Erbsen 18 —22 ℳ, Kocherbsen 15. 20 grüne Erbsen 17 —20 ℳ, Futtererbsen 14 14 ½ ℳ, Leinsaal 24 25 ℳ, Linsen, große, neue 40 —-54 ℳ, do. mittel 34 —40 ℳ, do. kleine 20 32 ℳ, gelber Senf 34 —- 48 ℳ, Kümmel 44 —50 ℳ, Mais loco 12 ½ —13 ℳ, Pferdebohnen 14 —15 ½ ℳ, Buchweizen 14 bis 15 ℳ, inländische weiße Bohnen 16 —18 ℳ, weiße Flachbohnen 20 22 ℳ, ungarische Bohnen 14 15 ℳ, galizische und russische Bohnen 13 —14 ℳ, Wicken 12 ½ —13 ℳ, Hanfkörner 19 —20 ℳ, Leinkuchen 16 —17 ℳ, Weizenschale 8,80.— 9 ℳ, Roggenkleie 9 ℳ, Rapskuchen 14 ½ —15 ½ ℳ, Mohn, blauer 54 —60 ℳ, do. weißer 82 —90 nom., Hirse, weiße, 18 —20 Alles per 100 kg ab Bahn Berlin bei Partien von mindestens 10 000 kg.

—Die Einnahmen der Marienburg⸗Mlawkaer Eisenbahn betrugen, wie „W. T. B.“ aus Danzig meldet, im Monat Dezember 1892 nach provisorischer Feststellung 165 400 gegen 185 500 nach provisorischer Festhtellung im Dezember 1891, mithin weniger 20 100

Zur Gründung einer Usambara⸗Kaffeebaugesellschaft in Handerl in Ust⸗Afrita hat sich in Berlin ein aus erfahrenen Fachleuten, Afrikakennern und Kaffeefirmen bestehendes Comité ge⸗ bildet. Unter den Mitgliedern werden genannt Privat⸗Docent Ir. Kaerger, der zum wirthschaftlichen Beirath des Gouperneurg pon Ost⸗Afrika designirt ist, Dr. Hindorf von der deutsch⸗ostafrikanischen Gesellschaft, der gleichfalls in Ost⸗Afrika gewesen ist und in Usambara eine große Plantage Derema angelegt hat, Corvpetten⸗Capitän a. P. Rüdiger, der frühere Stellvertreter des Gouverneurs von Ost⸗ Afrika, und J. Zuntz, i. F. A. Zuntz sel. Wwe. Die Vertretung des Comités ist dem Redacteur der „Deutschen Colontialzeitung“ G. Meinicke, Berlin SW., Friesenstraße 20, übertragen worden, der eine mehrjährige Erfahrung als Tropenpflanzer hat. Mit tüchtigen deutschen Kaffeepflanzern sind bereits Unterhandlungen eingeleitet. Die Gesellschaft soll als Colonialgesellschaft mit einem Kapital von 250 000 constituirt werden; man wird Zeichnungsscheine àn 200 ausgeben, die innerhalb mehrerer Jahre voll einzuzahlen sind. Es wird beabsichtigt, in Handel, welches etwa 60 km. von der Küste entfetnt ist und durch eine Eisenbahn mit Tanga verbunden wird, in geeigneter Höhenlage auf dem dortigen schweren Urwaldsboden arabischen Kaffee zu pflanzen, der nach den auf Derema gemachten Erfahrungen dort vor⸗ süglich gedeiht. Der bei Mrogoro von den katholischen Missionen

ereits geerntete Bourbonkaffee zeichnet sich durch ein vorzügliches Aroma aus und Fse sehr reichlich Früchte, oda⸗ mit Sicherheit auch in 25 ein Erfolg in Aussicht zu stellen ist, zumal das in Rede stehende Gebiet militärisch vollkommen sicher ist und die Ein⸗ geborenen, die Waschambaa, tüchtige Ackerbauer sind,

Wie aus St. Petersburg telegraphisch gemeldet wird, beauf⸗ tragte die gestrige Generalversammlung der Russischen Bank für auswärtigen Handel die Verwaltung, sofort die nöthigen Schritte zur Eröffnung von Filialen in Moskau und Odesfa und nach Ermessen auch in anderen Städten einzuleiten. Magdeburg, 7. Januar. (W. T. B.) ZucVkerbericht.

II. Gouvernements mit Mißwachs im Jahre 1 Gouvernements unter 1, Chersson. 2310 ] 1500 924/ 1100 650 495]/ ß2050 1 660 500 726 1100 850 1375 1400 1100 1470 Jekaterinoslaw .. 1600 940 1120 145 45 94 2100 2700 3150 e 1¹“ 1550 1800 1318 2150 2500 1613 150 125 105 K . 2600 2900 2860 2350 2000 2350 40 40 24 Charkow 3050 2200 2440 400 240 280 950 1250 1045 Poltawa .. 3600 2600 1980 600 325 300 1250 1580 1064 700 700 315 1400 1100 700 50 900 375 Dongebiet 1— 2450 28 1570 850 380 680 3900 2700 3900

18 50 53 4 ½ 4 4 5 5 4 4 4 8 2, 5 27 20 30 800 380 600 425 250 425 1750 900 1925 15 15 13 185 100 111 167 100 100 5350 2400 5618 5350 1500 8025 161 130 193 750 400 750 1375 825 1650

1950 1640

2 2 1 ½

14,25, Nachproducte excl., 75 % Rendement 11,85. raffinade Ieve Vrodraffinade II. 27,50. Gem. Raffinade mit Faß 28,00. Gem. Melis I., mit Faß 26,25. Stetig. Rohzucker I. Product Transito f. a. B. Hamburg pr. Januar 14,30 Gd., 14,35 Br., pr. Februar 14,32 ½ Gd., 14,37 ½ Br., pr. März 14,40 Gd., 14,42 ½ Br., pr. April 14,42½ Gd., 14,45b Br. Geschäftslos.

Leipzig, 7. Januar. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. 2 Plata. Grundmuster B. per Iatuer 3,62 ½ 8. per Februar 3,62 ½ ℳ, per März 3,67 ½ ℳ, per April 3,67 ½ ℳ, per Mai 3,70 ℳ, per Juni 3,75 ℳ, per Juli 3,77 ½ ℳ, per August 3,77 ½ ℳ, per September 3,77 ½ ℳ, per Oktober 3,80 ℳ, per Kio⸗ vember 3,80 ℳ, per Dezember 3,80 Umsatz 40 000 kg. Be⸗ hauptet.

Hamburg, 7. Januar. (W. T. B.) Die heutige General⸗ versammlung der deutschen Hampfschiffs⸗Rhederei⸗Gesell⸗ schaft hat den Antrag der Revisionscommission, gegen vier Mit⸗ glieder des früheren Aufsichtsraths und den früheren Ersten Director wegen Ersatzleistung für den durch die Sunda⸗Linie der Gesellschaft bereiteten Schaden das Prozeßverfahren einzuleiten, mit 1979 gegen 1937 Stimmen abgelehnt.

Wien, 7. Januar. (W. T. B.) Wie die „Zeitschrift für Eisenbahnen“ meldet, werden in den nächsten Tagen im er Ministerium mündliche Verhandlungen, mit den Vertretern der österreichischen Local ⸗Eisenbahngesellschaft wegen definitiver Regelung der finanztellen Verhältnisse dieser Gesellschaft beginnen. Es ist ein Uebereinkommen auf der Grundlage in Aussicht genommen, daß der Betrieb der Linien der Gesellschaft in Zukunft gegen Gewährung einer firen Jahresrente für Rechnung des Staats geführt wird, während die Ein⸗ lösung einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bliebe. Die Uebernahme des Betriebes sämmtlicher Linten für Rechnung des Staats ist nur für den Fall in Aussicht genommen, dc hieraus der Staatsverwaltung gegenüber dem bisherigen Zustande keine Mehrbelastung erwachsen würde.

Wie das Wiener „Fremdenblatt“ berichtet, sollen die Verhand⸗ lungen wegen der öster reichischen Valuta⸗Operationen am nächsten Dienstag beginnen. An diesen Verhandlungen werden nur Baron Rothschild und die Vertreter der Creditanstalt und der Boden⸗ Creditanstalt theilnehmen.

Nach einer Pester Meldung des rem dera. ist in dem Ver⸗ trage zwischen der ungarischen Regierung und der Roth⸗ schildg zupp auch Vorsorge für die Beschaffung effectiven Goldes durch das Consortium getroffen. Die Feststellung der näheren Moda⸗ litäten hierfür würde zur geeigneten Zeit erfolgen. Im Vertrage findet sich ein besonderer Punkt, in welchem auf die Wiener Unson⸗ bank sowie auf das Bankhaus Mendelssohn beziehungweise auf ihre Gestion mit den Obligationen der ungarischen Nordostbahn hinge⸗ wiesen und die Theilnahme dieser Gruppe mit ungefähr einem Achtel ver ganzen Emission begründet wird.

London, 7. Januar. (W. T. B.) An der Küste 2 Weizen ladungen angeboten. G

96 % Javazucker loco 16 stetig, 14⁄

). Januar. (W. T. B.) Die Getreidezufuhren be⸗ trugen in der Woche vom 31. Dezember big 6. Januar! englischer Weizen 622, fremder 39 954, engl. Gerste 2954, fremde 2873 engl. Malzgerste 21 578, fremde⸗ engl. Hafer 1756, fremder 51 598 Sän ens Mehl 21 091, fremdes 27. 89 Sack.

St. Petersburg, 7, Januar. (W. T. B.) Die R 8 bank hat die hiesigen Banken durch Cirkular benachrichtigt, deehs um speculativen Zwecken hindernd entgegenzutreten, in Zukunft On⸗ eall⸗Vorschüsse miir insoweit bewilligen werde, als das effeetibe Zurück 99 der Geldeinlagen der Clientel der Banken oder der Handels⸗

es erfordern. Bern, 7, Januar. (W. T. B))

Stetig. Brod

Rüben⸗Rohzucker loco

Der Verwaltungsrath der

Kornzucker ercl., von 92 % 14,90, Kornzucker excl., 88 % Rendement

Jura⸗Simplon⸗Eisenbahn hat Hentsch⸗Genf zum V