1893 / 19 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Jan 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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XII. (Königlich Sächsisches) Armee⸗Corps. Offiziere, 1616“ ꝛc. Ernennungen,⸗ Beförderungen und Versetzungen. Im activen Heere. 16. Januar. Frhr. v. Oer, von Haugk, Hauptleute und Comp. Chefs vom Schützen⸗ (Füs.) Regt. rinz Georg Nr. 108, unter Be⸗

lassung auf dem Etat der Comp. Chefs, Delling, Hauptm. vom

5. Inf. Regt. Prinz Friedrich August Nr. 104, zu Majors, v. Carlowitz, Rittm. und Escadr. Chef vom 1. Königs⸗Hus. Regt. Nr. 18, unter Belassung auf dem Etat der Escadr. Chefs, zum Major, vorläufig ohne Patent, befördert. v. Minckwitz I., 88 Lt. vom Schützen⸗ (Füs.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, der Charakter als Hauptm. verliehen.

8 Beamte der Militär⸗Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 1. De⸗ zember. Weitzmann, Ingen. 2. Kl., zum Ingen. 1 Kl. bei der Art. Werkstatt zu Dresden ernannt.

16. Dezember. Grumpelt, Proviantamts⸗Rendant in Rochlitz, zum Proviantamt Freiberg in die Controleurstelle, Meißner,

roviantamts⸗Rendant der Festung Königstein, als Vorstand zum Rochlitz, Hohensee, Proviantamts⸗Rendant in Pegau, als Vorstand zum Proviantamt der Festung Königstein, Anke, E“ in Freiberg, als Vorstand zum Proviantamt egau, versetzt. Kaiserliche Marine.

Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗ setzungen ꝛc. Berlin, 16. Januar. Erhard, Maschinen⸗Ingen., zum Maschinen⸗Ober⸗Ingen., Zimmermann, Maschinen⸗Unter⸗ Ingen., zum Maschinen⸗Ingen., Slauck, Dolega Ober⸗Maschinisten, zu Maschinen⸗Unter⸗Ingenieuren, Bathe, Vice⸗Seecadett der See⸗ wehr 1. Aufgebots im Landw. Bezirk Hamburg, zum Unter Lt. zur See der Seewehr 1. Aufgebots des See⸗Offizierceorps, Müller, Frhr. v. Moltke, Vice⸗Seecadetten der Reserve im Landwehr⸗ Bezirk Hamburg, zu Unter⸗Lts. zur See der Res. des See⸗Offiziercorps, Klein, Langen, Franzius, Hagelberg, Vice⸗Seecadetten der Res. im Landw. Bez. Gräfrath, bezw. Neuß, bezw. Aurich, bezw. Celle, zu Unter⸗Lts. zur See der Matrosen⸗Art., befördert. von Levetzow, Capitän zur See z. D., von der Stellung als Hafen⸗ capitän von Kiel entbunden. 1

Schutztruppe für Deutsch⸗Ostafrika.

Berlin, 16. Januar. v. Heydebreck, See. Lt. a. D., scheidet mit dem 26. Januar d. J. aus der Schutztruppe aus; gleichzeitig wird derselbe mit seinem bisherigen Patent als Sec. Lt. bei dem Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm 1IV. (1. Pomm.) Nr. 2 an⸗ X“ 1

1.“

Unterrichts⸗Ausstellung für Chicago.

Durch verschiedene Blätter ist bereits die Nachricht ge⸗ gangen, daß das Cultus⸗Ministerium eine Unterrichts⸗ Ausstellung für Chicago vorbereitet, welche sowohl die Universitäten und Bibliotheken, wie das höhere Schulwesen und das gesammte Volksschulwesen umfassen wird. Wir sind in der Lage, nachstehend die Programme für diese Aus⸗ stellung mitzutheilen, indem wir zugleich bemerken, daß zum General⸗Referenten für diese Angelegenheit der Hilfsarbeiter im Cultus⸗Ministerium, Regierungs⸗Assessor Dr. Schmidt bestellt und bei demselben jede gewünschte Auskunft zu er langen ist. 1“

8*

1 WTügereäameemn ür die Universitäts⸗Ausstellung in ie Universitäts⸗Ausstellung in Chicago bezweckt, den Besuchern der Weltausstellung ein zusammenfassendes und möglichst anschauliches Bild von dem Stande und der Bedeutung der deutschen Universitäten als Lehr⸗ und Forschungsanstalten zu geben. § 2

2. Für die Ausstellung sind folgende Abtheilungen in Aussicht genommen: I. Abtheilung für Universitätswesen und Universi⸗ täten im allaemeinen (Allgemeine Abtheilung): a. Sammlung genereller Bestimmungen und ausgewählter

Literatur, welche sich auf

Zweck, Geschichte und Einrichtung der Universitäten im all⸗ gemeinen, das Studium an den Universitäten im ganzen oder in einzelnen Wissenschaftszweigen, die Stellung der Universitätslehrer und Studirenden, das studentische Leben u. dergl. beziehen, verbunden mit bildlichen Darstellungen, Insignien ꝛc., eventuell auch mit graphischen Zusammenstellungen über Zahl, Lage, Besuch der Universitäten u. dergl.;

b. Pläne, Ansichten und sonstige bildliche oder plastische Dar⸗ stellungen von baulichen Einrichtungen der Universitäten, Universitäts⸗ und zugehörigen wissenschaftlichen Institute, sowie Abbildungen einzelner sonstiger für Geschichte oder Lage der Universitäten charak⸗ teristischer Situationspunkte;

c. Sammlung der auf die einzelnen Universitäten und deren Institute oder sonstige Einrichtungen bezüglichen statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen; 8 8

d. Sammlung der Personal⸗ und Vorlesungsverzeichnisse vom Sommer⸗Semester 1880 ab, der Universitätschroniken und sonstigen von den einzelnen Universitäten oder ihren Instituten ausgehenden Ver⸗ öffentlichungen; -

e. Sammlung der sonstigen auf die einzelnen Universitäten, auf deren Institute und Einrichtungen bezüglichen Literatur; 8

f. Auswahl der auf hervorragende Universitätslehrer bezüglichen biographischen Literatur;

II. Historische Abtheilung:

a. Historische Besitzstücke und bildliche Darstellungen aus der Vergangenheit der Universitäten im allgemeinen;

b. Bilder, Büsten berühmter Universitätslehrer u. dergl.;

c. Apparate und Instrumente, Präparate, Fundstücke oder Stoffe ꝛc., auch einzelne wissenschaftliche Veröffentlichungen, an welche sich bedeutende Entdeckungen, Erfindungen oder sonstige besondere wissenschaftliche Erfolge deutscher Gelehrter knüpfen;

III. Abtheilung für Lehr⸗ und Forschungsmittel (Lehrmittel⸗Abtheilung): 1“

a. Lehrpläne und Proben der Einrichtung von wissenschaftlichen Instituten und Seminaren; 8 s .

b. Ausgewählte Sammlung wissenschaftlicher Literatur, ins⸗ besondere bEEbe und wissenschaftliche Zeitschriften;

c. Ausgewählte Sammlung von Apparaten, Instrumenten, Prä⸗ Anschauungstafeln und sonstigen Lehr⸗ und Forschungsmitteln aller Art; b

IV. Als besondere Abtheilung die Bibliotheks⸗Ausstellu ng, für welche ein besonderes Programm ergangen ist. (Vgl. Anl.).

Auf eine ausgezeichnete Sammlung der zu IIe und IIIc ge⸗ nannten Art ist besonderer Werth zu legen. Die Sammlung zu IIIc ist thunlichst auf Fabrikate deh Ursprungs zu beschränken.

Druckwerke werden in Einbänden, Bilder, Wandtafeln und Pläne in Rahmen (vorzugsweise Goldrahmen) oder Mappen, sämmtliche Gegenstände in gediegener und geschmackvoller Herrichtung au aft⸗nen sein. Den Gegenständen ist, soweit sachdienlich, eine kurze Beschrei⸗ bung beizufügen. b 3

89 5ööäöö t

Behufs genauerer Orientirung über die deutschen Universitäten

wird unter Leitung des ordentlichen Professors Dr. Lexis zu Göttingen in deutscher Sprache ein größeres Druckwerk erscheinen,

welches ünter Mitwirkung namhafter Fachmänner Geschichte und

Wesen der deutschen Universitäten sowie die Behandlung aller Wissenschaftszweige an denselben unter Beifügung des erforderlichen statistischen Materials zur Darstellung bringt. 5 Außerdem ist die Herausgabe eines kurzen Führers durch die Ausstellung in deutscher und Büglilcher Sprache ins Auge gefaßt. § 6

Für die Verpackung der Ausstellungsgegenstände, rechtzeitige Ver⸗ sendung, Transportversicherung und, soweit es erforderlich erscheint, Feuerversicherung, Aufstellung und Ueberwachung an Ort und Stelle, sowie für den Rücktransport wird Sorge getragen werden. Auch ist die Entsendung eines eigenen Commissars für die Ausstellung in Aussicht genommen. .

§ 7.

Sammelstelle für die Ausstellung ist das „Ministerium der geist⸗ lichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten, Bureau für die Universitäts⸗Ausstellung“ zu Berlin, an welches daher alle Einsendungen zu richten sind. 1 1

Die Versendung der Ausstellungsgegenstände nach Chicago wird seitens der Sammelstelle thunlichst bis Ende Januar 1893 erfolgen. Gegenstände, welche erst nach Ende Februar 1893 abgesandt werden können, werden nach den für die Weltausstellung geltenden Vor⸗ schriften nur in seltenen, besonders begründeten Ausnahmefällen noch in dem Ausstellungsraum Aufnahme finden.

Anlage zu I.

Programm für die Ausstellung der deutschen Bibliotheken in Erca- 1893.

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Die Bibliotheks⸗Ausstellung bezweckt, den gegenwärtigen Stand und die Bedeutung des deutschen wissenschaftlichen Bibliothekswesens in einem würdigen Gesammtbilde vor Augen zu führen. Es kommt hierbei insbesondere auf die Veranschaulichung der vorhandenen best⸗ bewährten bibliothekstechnischen 14““ an.

Die Ausstellung umfaßt: .“

1) Pläne, Ansichten und sonstige bildliche oder plastische Repro⸗ ductionen von Bibliotheksgebäuden, sowie von einzelnen Bibliotheks⸗ räumen wie Lefe⸗ und Büchersälen u. dergl. 8

2) Proben innerer Einrichtungsgegenstände wie technisch bewährter Repositorien, Handschriften⸗ und Zeitschriftenschränke, Ausleihe⸗ und Kartentische u. dergl.

3) Bibliotheksstatuten, Lesesaal⸗ und Ausleiheordnungen, sowie andere die Bibliothekseinrichtungen betreffende allgemeine Bestim⸗ mungen.

4) Proben der Zettelkataloge, bestehend in feiner Auswahl von Zetteln mit zugehörigen Kästen ꝛc., Proben der allgemeinen alpha⸗ betischen und systematischen Bandkataloge; Schemata der Realkata⸗ loge; Proben etwaiger Specialkataloge. 1

5) Gedruckte Haupt⸗ und Specialkataloge, insbesondere Hand⸗ schriftenkataloge; Zuwachs⸗, Lesesaal⸗, Zeitschriftenverzeichnisse u. dergl.

6) Bestell⸗ und Ausleihezettel und Mittel zu deren Aufbewahrung, Desiderienbücher ꝛc. G

7) Einrichtungen für den Verkehr mit Buchhändlern und Buch⸗ bindern.

8) Proben der im Gebrauche befindlichen Formulare.

9) Cimelien aus den Bibliotheken oder Nachbildungen von solchen.

10) Jahresberichte der Bibliotheken und geschichtliche Dar stellungen; Publikationen aus den vorhandenen Beständen. 3

11) Bibliothekswissenschaftliche Literatur. 12) Statistik.

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Ansichten von Gebäuden und Gebäudetheilen werden, soweit sie sich für das Aufhängen an der Wand eignen und der vorhandene Raum reicht, eingerahmt, Pläne vorzugsweise in Mappen auszustellen sein, die je nachdem auf Tischen oder in Mappenständern unter⸗ zubringen sind. Gegenstände der inneren Einrichtung sind wo möglich in natürlicher Größe zur Ausstellung zu bringen. Cimelien werden in verschließbaren Schaukästen, Kataloge, Bücher und andere Aus⸗ stellungsgegenstände auf Tischen oder Repositorien ꝛc. ihren Platz finden.

Besonderer Werth ist bei allen Ausstellungsgegenständen auf ge⸗ diegene und geschmackvolle Ausstattung zu legen. Für Wandbilder empfiehlt es sich, soweit dieselben nicht schon eingerahmt sind, nicht zu breite Goldkiesrahmen, für innere Einrichtungsgegenstände vorzugs⸗ weise gebeiztes Eichenholz (eventuell Jmitation) zu verwenden. Kata⸗ loge und größere Drucksachen sind in gediegenen, den besten Biblio⸗ theksbänden der einzelnen Anstalten entsprechenden Einbänden zu lie⸗ fern. Kleinere Schriften, Formulare u. dergl. werden, soweit deren Lieferung nicht eingebunden oder in Mappen erfolgt, passend mit gleich⸗ artigen Gegenständen anderer Bibliotheken in Sammelbänden oder Sammelmappen zu vereinigen sein.

Die Königliche Bibliothek ist bereit, bezüglich derartiger, wie überhaupt bezüglich aller sonstigen Gegenstände die für die Ausstattung erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der betreffenden Aussteller ihrer⸗ seits zu veranlassen. Im Interesse der Einheitlichkeit der Ausstellung empfiehlt es sich, derselben die Herrichtung der Gegenstände in mög⸗ lichst weitem Umfange zu überlassen.

§ 4.

Proben von Bandkatalogen brauchen, wenn sich die Abschrift eines ganzen Bandes nicht ermöglichen läßt, nur 25—50 Blätter zu umfassen. Doch empfiehlt es sich in jedem Falle, die letzteren durch Hinzufügung von unbeschriebenem Papier zu einem vollen Bande zu ergänzen und bei wissenschaftlichen Katalogen, auf die besonderer Werth zu legen ist, auch das Schema des Katalogs thunlichst voll⸗ ständig erfichtlich zu machen. 8

8 0.

Es ist besonders erwünscht, Cimelien der Bibliotheken oder deren Nachbildungen in möglichst reichem Maße zur Anschauung zu bringen. Hierher deö namentlich Probestücke aus Handschriften, die sich entweder durch Alter oder Inhalt oder kunstvolle Ausstattung aus⸗ zeichnen, Probe⸗, hauptsächlich Titelblätter seltener Drucke u. dergl.

Für die preußischen Bibliotheken ist in Aussicht genommen, noch eine größerne Anzahl photographischer Nachbildungen von derartigen Stücken herzustellen. 8

5 6

Die Sammelstelle sämmtlicher für die Ausstellung bestimmter Gegenstände ist die Königliche Bibliothek zu Berlin. Dieselbe wird für deren Ordnung, rechtzeitige Versendung, Versicherung, Aufstellung in Chicago und Rückbeförderung unter thunlichster Berücksichtigung der von den Ausstellern geäußerten I Sorge tragen.

Die Ablieferung der auszustellenden Gegenstände an die König⸗ liche Bibliothek ist so rechtzeitig zu veranlassen, daß die Versendung am 15. Januar 1893 erfolgen kann. Für einzelne Gegenstände, welche bis dahin nicht fertig gestellt werden können, wird die Ablieferung bis spätestens zum 15. Februar 1893 zu bewirken sein. In jedem Fall ist hinsichtlich selcher Gegenstände eine baldige Anmeldung bei der Königlichen Bibliothek wünschenswerth. 8 8

§ 8.

Wenngleich die Königliche Bibliothek selbstverständlich bestrebt sein wird, allen seitens der Aussteller zu äußernden Wünschen ent⸗ gegenzukommen, und wenngleich eine möglichst vielseitige Gestaltung der Ausstellung naturgemäß besonders wünschenswerth ist, so muß für außerordentliche Fälle doch im Interesse der Einheitlichkeit das Recht vorbehalten bleiben, Gegenstände, welche sich in den Rahmen der Aus⸗ stellung nicht einfügen lassen, nachträglich auszuscheiden.

Es ist in Aussicht genommen, einen gedruckten Fücrer in deutscher und Iütctr Sprache herzustellen, und bleibt vorbehalten, für den⸗

selben Notizen zu erbitten. Auch sind wegen einer zusammenfassenden Darstellung der neueren

§ 10. Für die Ueberwachung der Ausstellung wird Sorge getragen werden. 11 gl

§ 9 4

Die Kosten werden nach Möglichkeit aus dem von dem Herrn Reichs⸗Commissar in Aussicht gestellten Betrage bis zu 3000 und bezüglich der Bibliotheken der einzelnen Staaten aus den seitens ihrer Regierungen zur Verfügung zu stellenden Beträgen zu decken sein. Wegen gemeinsamer Kosten, welche ü. im voraus nicht übersehen lassen (ogl. § 3 Abs. 3 und § 6), bleibt eintretenden Falls nach⸗ trägliche Verrechnung und Vertheilung vorbehalten.

II. Programm der Ausstellung für das höhere Schulwesen in Chicago.

§ 1. Die Ausstellung für das höhere Schulwesen in Chicago bezweckt, den Besuchern ein zusammenfassendes und möglichst anschauliches Bild von dem gegenwärtigen Stande, von den Lehrmitteln und dem Lehr⸗ verfahren sowie von der äußern und innern Ausstattung der verschie⸗ denen Gattungen höherer Knabenschulen Deutschlands zu geben. Gymnasien, Realgymnasien, Ober⸗Realschulen, Realschulen bezw. ohhmn Bürgerschulen.) 1

Für die Ausstellung sind folgende Abtheilungen in Aussicht genommen:

I. Schulgeschichte, Schulverfassung und Verwaltung.

a. Eine vom Professor Dr. Rethwisch verfaßte Denkschrift über Deutschlands höheres Schulwesen im neunzehnten Jahrhundert, nebst statistischen Ueberblicken.

b. Sammlung von Schriften zur Landesschulgeschichte, Ortsschul⸗ geschichte, Anstaltsgeschichte.

c. Lebensbilder berühmter Schulmänner.

d. Schriften zur Geschichte der Erziehung und des Unterrichts in neuerer Zeit.

e. Sammlung der für die Schulverfassung und Schulverwaltung gegenwärtig geltenden Bestimmungen.

f. Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen nebst Erläuterungs⸗ und Ausführungsbestimmungen. Prüfungsordnungen.

g. Die Sammlung der Monumenta Germaniae Paedagogica und die Veröffentlichungen der Gesellschaft für Deutsche Erziehungs⸗ und Schulgeschichte.

II. Gymnasial⸗Pädagogik.

a. Sammlung der bedeutenderen auf die Pädagogik der höheren Lehranstalten bezüglichen neueren Werke.

b. Die Verhandlungen der Directoren⸗Conferenzen und der De⸗ zember⸗Conferenz.

c. Sammlung der für höhere Lehranstalten bestimmten päda⸗ gogischen Jahresberichte und Zeitschriften.

III. Unterricht und Unterrichtsmittel.

a. Sammlung von Schriften zur Methodik der einzelnen Unter⸗ richtsgebiete.

b. Sammlung und vergleichende Zusammenstehung der besten und verbreitetsten Lehr⸗ und Anschauungsmittel für die verschiedenen Unter⸗ richtsgebiete (Bücher, Karten, Atlanten, Bilder, plastische Nach⸗ bildungen, Sammlungen, Apparate): .“

1) Religion. 2) Deutsch. 3) Lateinisch und Griechisch 4) Mathematik. 5) Geschichte. 6) Geographie. 7) Französisch und Englisch. 8) Naturbeschreibung und Naturlehre. 9) Zeichnen und Schreiben.

c. Sammlung von Fachzeitschriften der einzelnen unter b ge⸗ nannten Unterrichtszweige, soweit sie Schulzwecke verfolgen.

d. Lehrerbibliotheken und Schülerbibliotheken.

IV. Einzelne Anstalten und ihr Betrieb. Schüler⸗ arbeiten.

a. Sammlung der Jahresberichte höherer Schulen Deutschlands von Ostern bezw. Michaelis 1892.

b. Sammlung der Jahresberichte (Programme) der letzten 5 Jahre von einer Anzahl typischer höherer Lehranstalten Preußens.

c. Sammlung von Original⸗Schülerarbeiten aller Schularten, Klassenstufen, Unterrichtszweige aus den unter b bezeichneten Anstalten Schülerzeichnungen aus denselben Anstalten.

Abiturienten⸗Arbeiten von Ostern 1892.

v. Graphische Darstellungen. Uebersichtskarten.

a. Procentuale Theilnahme der Bevölkerung am Unterricht der höheren Schulen. 1

b. Vertheilung der Lehrgegenstände auf die einzelnen Schularten und Klassen. 1 1

c. Karte zur Veranschaulichung der Verbreitung gymnasialer und realer höherer Lehranstalten im Deutschen Reich.

VI. Sammlung von Modellen, Grundrissen, Bauplänen, Ansichten, Photographien u. s. w. höherer Lehranstalten und ihrer Einrichtungen. § 3.

Druckwerke werden in Einbänden, Bilder, Wandtafeln, Pläne⸗ Ansichten in Rahmen oder Mappen, sämmtliche Gegenstände in gediegener und geschmackvoller Herrichtung auszustellen sein.

Die Herausgabe eines kurzen ist ins Auge gefaßt.

Für die Verpackung der Ausstellungsgegenstände, rechtzeitige Ver⸗ sendung, Transportversicherung und, soweit es erforderlich erscheint, Feuerversicherung, Aufstellung und Ueberwachung an Ort und Stelle, sowie für den Rücktransport und die Rücklieferung der dargeliehenen Gegenstände wird Sorge getragen werden. Auch ist die Entsendung eines gemeinsamen Commissars für das höhere und das Volksschul⸗ wesen in Aussicht genommen.

Sämmtliche Schreiben und Sendungen sind zu richten an das Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten, Ausstellung für das höhere Schulwesen in Chicago, Berlin W⸗ Behrenstraße 72. 8 1

Die Versendung der Mssgenttngs gett. nach Chicago wird seitens der Sammelstelle thunlichst bis Mitte Februar erfolgen. Gegenstände, welche am 1. März vom Ausgangshafen noch nicht ab⸗ gegangen sind, finden nach den für die Weltausstellung selhende Pörschriften nur in begründeten Ausnahmefällen in dem Ausstellungs⸗ raum noch Aufnahme.

III Pr g8mm der Ausstellung für das höhere Mädchenschulwesen und für das gesammte Volksschulwesen in Chicago.

Die Ausstellung bezweckt, den Besuchern ein zusammenfassendes und möglichst anschauliches Bild von dem gegenwärtigen Stande, 88 den Lehrmitteln und dem Lehrverfahren sowie von der äußeren, un inneren Ausstattung der höheren Mädchenschule und der ischen Volksschulen in ihrem weitesten Umfange zu geben.

Die Ausstellung ugpfaßt. I. Das höhere Mädchenschulwesen. 1II. Das Volksschulwesen in seinem weitesten Umfange: A. Volksschulen. B. Lehrerbildungsanstalten. 1 GC. Anstalten für Taubstumme, Blinde und Idioten. 9 3

] ür die in

Uebersicht über die Gesammtaufwendung des Staats für die t

§ 2 unter 1 und II bezeichneten Anstalten. Centralblatt b. gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen. Graphische

Entwickelung des deutschen Bibliothekswesens die erforderlichen Ein⸗ leitungen getroffen ““

stellungen, WI

4. I. Das höhere Nir ens

1) Normatipbestimmungen. 8“

2) Historisch⸗statistische Darstellung der Entwicklung und des Standes des höheren Mädchenschulwesens.

3), Lehrpläne, Jahresberichte, schriftliche Arbeiten und Zeichnungen der Schülerinnen.

4) Einzelne Anstalten und ihre Organisation.

5) Lehr⸗ und Lernbücher im Unterrichtsgebiet der höheren Mädchen⸗ schule. Jugendbibliothek. Zeitschriften. 1

6) Andere Lehrmittel (Bilder, Apparate, Tafeln, Sammlungen, Karten u. s. w.).

7) Modelle, Pläne, Grundrisse, Photographien einzelner Anstalten.

II. Das Volksschulwesen. A. Volksschulen.

1) Normativbestimmungen.

2) Historisch⸗statistische Darstellung des gesammten Volksschul⸗ wesens in erußten.

3) Zeitschriften und Quellenwerke für die Geschichte des preußischen Volksschulwesens.

4) Lehrpläne, schriftliche Arbeiten und Zeichnungen der Schüler und Schülerinnen.

5) Das Volksschulwesen einzelner Städte in seiner Entwicklung.

6) Lehr⸗ und Lernbücher im Unterrichtsgebiet der Volksschule. Schülerbibliothek. Sammlung von Volksschullesebüchern von den Anfängen bis zur Gegenwart. Zeitschriften.

7) Andere Lehrmittel der Volksschule. 8

8) Modelle, Pläne, Grundrisse einzelner Schulen.

8 B. Lehrerbildungsanstalten.

1) Normatipbestimmungen und Prüfungsordnungen.

p 2) Historisch⸗statistische Darstellung des Lehrerbildungswesens in reußen.

3) Geschichte einzelner Anstalten.

4) Lehrpläne, schriftliche Arbeiten von Zöglingen der Lehrer⸗ und Lehrerinnen⸗Seminare sowie der Lehrervorbildungsanstalten. Zeich⸗ nungen. Prüfungsarbeiten.

5) Einzelne Anstalten und ihre Organisation.

6) Lehr⸗ und Lernbücher im Seminar. Methodik des Volks⸗ schulunterrichts. Die Bibliothek des Seminaristen. Zeitschriften.

7) Andere Lehrmittel.

8) Modelle, Pläne, Grundrisse einzelner Anstalten.

C. Anstalten für Taubstumme, Blinde und Idioten.

1) Normativbestimmungen und Prüfungsordnung für Lehrer der Taubstummen.

2) Historisch⸗statistische Darstellung der Fürsorge für viersinnige Kinder und Idioten in Preußen.

3) Lehrpläne. Arbeiten von Taubstummen und Blinden.

4) Geschichte einzelner Anstalten.

5) Lehr⸗ und Lernbücher für Taubstumme, Blinde und Idioten. Methodik.

6) Sammlung der übrigen Hilfsmittel für die Heranbildung Blinder und Taubstummer bis zur Erwerbsfähigkeit. Zeitschriften.

7) Modelle, Pläne, Ansichten einzelner Anstalten.

Druckwerke werden in Einbänden, Bilder, Wandtafeln, Pläne, Ansichten in Rahmen oder Mappen, sämmtliche Gegenstände in ge diegener und geschmackvoller Herrichtung auszustellen sein.

Die Herausgabe eines kurzen Führers ist ins Auge gefaßt.

§ 6.

Für die Verpackung der Ausstellungsgegenstände, rechtzeitige Ver⸗ sendung, Transportversicherung und, soweit es erforderlich erscheint, Feuerversicherung, Aufstellung und Ueberwachung an Ort und Stelle, sowie für den Rücktransport und⸗die Rücklieferung der dargeliehenen Gegenstände, wird Sorge getragen werden. Auch ist die Entsendung zweier Commissare für das Volksschulwesen in Aussicht genommen.

Sämmtliche Schreiben und Sendungen sind zu richten an Professor Eckler, Berlin SW., Friedrichstraße 229.

Die Versendung der Ausstellungsgegenstände nach Chicago wird seitens der Sammelstelle thunlichst bis Mitte Februar erfolgen. Gegenstände, welche am 1. März vom Ausgangshafen noch nicht ab⸗ gegangen sind, finden nach den für die Weltausstellung geltenden Vor⸗ schriften nur in begründeten Ausnahmefällen in dem Ausstellungsraum noch Aufnahme.

Deeutscher Reichstag.

26. Sitzung vom Freitag, 20. Januar, 1 Uhr. „Präsident von Levpetzow erbittet und erhält die Er⸗ mächtigung, Seiner Majestät dem Kaiser die Glück⸗ wünsche des Hauses zu dem bevorstehenden Geburtstage durch das Präsidium zu überbringen.

Darauf wird die erste Berathung der Novelle zum Reichs⸗ stempelgesetz (Börsensteuer) fortgesetzt.

Ueber die Rede des Abg. Graf von Arnim (Rp.), der sterft das Wort hatte, haben wir bereits in der Freitags⸗ Nummer berichtet. Nach ihm erhält das Wort der

Abg. Freiherr von Pfetten (Centr.): Die Blörsensteuer⸗ novelle hat von drei Gesetzentwürfen, welche uns zur Deckung der Kosten der neuen Militäreorlage vorgelegt sind, am meisten Sym⸗ bathie. In demselben Maße als es der Regierung gelingt, eine geeignete Besteuerung der Börse zu finden, wird sich auch die Ab⸗ neigung der Bevölkerung gegen die Militärvorlage vermindern. Wir stehen der jetzigen Vorlage um so freundlicher gegenüber, als wir in den Motiven eine unumwundene Anerkennung des bisher von uns vertretenen Standpunktes finden, daß bei der allgemeinen Vermehrung der Steuerlast auch die Börse in erhöhtem Maße her⸗ anzuziehen sei. Wir müssen unterscheiden zwischen legitimen und illegitimen Börsengeschäften. Auch die ersteren werden nicht in gerechtem Maße zu den öffentlichen Lasten herangezogen. Die Millionen, welche mit Börsengeschäften verdient werden, müssen ebenso gerecht besteuert werden wie die Pfennige, welche in anderen Erwerbszweigen erarbeitet werden. Bezüglich der Steuerveranlagung wünschen wir, daß verhindert wird, daß erjenige, welcher bei einem Börsengeschäft einen Gewinn macht, die Steuer auf diejenigen abwälzt, auf deren Kosten er den Gewinn macht. Das illegitime Börsengeschäft schädigt die Pro⸗ ductionsbedingungen der übrigen im Erwerbsleben thätigen Stände. Vor allem die Landwirthschaft wird durch das Differenzgeschäft stark benachtheiligt, aber auch die Mühlenindustrie und die Handels⸗ interessenten. Die Auswüchse des Börsengeschäfts sind vor allem geeignet, die Volksmoral zu untergraben und den hlauben zu verbreiten, als ob bei derartigen Geschäften die Worte „Wahrheit, Glauben und Vertrauen“ leere Begriffe wären. Daher hat die Bezeichnung der Börse als Giftbaum in den weitesten Kreisen Widerhall gefunden. Diese Auswüchse müssen getilgt werden, und dazu ist es norewenbig⸗ daß von den außerhalb der Börse tehenden Kreisen den Klagen über Uebelstände an derselben Ausdruck Pgeben wird und Vorschläge zur Reform gemacht werden. h. ist auch die Aufgabe derjenigen Kreise, welche das egitime Börsengeschäft betreiben. Auch ich hoffe, daß die Börsen⸗ enquete⸗ Commission das Vertrauen rechtfertigt, welches man in sie setzt, und Vorschläge machen wird, welche sich als segensreich erweisen für das ganze Geschäftsleben des deutschen Volkes, Wir sind damit einverstanden, daß der vorliegende Gesetzentwurf in einer Commission einer eingehenden Prüfung unterzogen werde. 1 die Abg. Funck (dfr.): Auch meine Partei wird gern die Hand bieten, dhen zuswüchse der Börse zu beseitigen, Mittel und Wege 6 lassen, ohne das legitime Geschäft zu schädigen. Mit ensteorliegenden Gesetzentwurf schlägt man aber so zu sagen das senster ein, um die Fliege zu tödten. Wir würden damit das legi⸗

time Börsengeschäft auf das empfindlichste schädigen, zumal die

Banquiers in der Provinz. Diese sind aber von großem Einfluß auf

die Creditverhältnisse der Geschäftsleute dort. Der Provinzbanquier würde in die Hauptstadt ziehen müssen, und das bedeutet für Tausende von Existenzen in kleinen Städten den Verlust des Credits. Der Provinzbanquier gewährt Credit aus persönlichem Vertrauen auf Grund seiner Kenntniß der localen Verhältnisse. Diese Kenntniß besitzt der Banquier in der Hauptstadt nicht, und er wird das Risiko nicht eingehen wollen. Wenn, was nicht ausgeschlossen ist, bei der in Aussicht genommenen Vermögenssteuer, die Deelarationspflicht eingeführt wird, ist es vollends um den Credit des in schwierigen Verhältnissen befindlichen Geschäftsmannes geschehen. Mit der Ver⸗ wirklichung des vorliegenden Gesetzes gehen wir äußerst bedenklichen Zuständen in der Provinz entgegen, und ich halte es für erforderlich, daß wir hier im Reichstag auf diesen Punkt unser Augenmerk richten, da derselbe von Seiten der Regierung anscheinend nicht gehörig gewürdigt wird. Im übrigen sind auch wir für Com⸗ missionsberathung.

Abg. Gamp (Np.): Auf die Mißstände im Börsenverkehr möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen. Ich erhoffe von den Verhandlungen der Börsenenquete eine Besserung der Börsenverhält⸗ nisse um so mehr, als die Mitglieder der Enquete, auch die kauf⸗ männischen, über die zu erreichenden Ziele vollständig übereinstimmen. Eine Besteuerung der Börsengeschäfte in irgend einer Form halte ich durchaus für gerechtfertigt, bin aber der Ansicht, daß die Vorlage nicht überall den richtigen Weg gewählt hat. Es würde eine viel größere Individualisirung der Geschäfte nothwendig sein, um die Schädigung berechtigter Geschäfte zu verhindern und andere Geschäfte höher zu besteuern. Ich hätte gewünscht, daß die Haupt⸗ erhöhung nicht bei den Umsatzsteuern, sondern bei der Emissions⸗ steuer stattgefunden hätte. Die bisherige Emissionssteuer beträgt für Aetien, inländische und ausländische 0,5 pro Mille und für Renten⸗ und Schuldverschreibungen 0,2 pro Mille. Diese Steuer hat im letzten Jahre über 9 Millionen eingetragen. In Frankreich wird ein Emis⸗ sionsstempel erhoben bei Aktien von 1,20 Fr. pro 100 Fr., bei aus⸗ ländischen Anleihen ein Stempel von 1,50 Fr. pro Mille. Die Emis⸗ sionssteuer für fremde Anleihen in Frankreich ist 7„ mal so hoch wie bei uns. Berücksichtigt man, daß die Anleihen, die bei uns Eingang gefunden haben, wie die Argentinische, auch in Frank⸗ reich bei diesem Stempel Eingang gefunden haben, so wird man nicht einwenden können, daß eine Besteuerung wie in Frankreich diese Geschäfte erheblich erschweren würde. Wir würden mit einer Er⸗ höhung dieser Steuer eine ganz kolossale Steigerung der Einnahmen erreichen können. Noch mehr ist das bei den Actiengesellschaften der Fall. Wir erheben jetzt von ihnen ½ pro Mille, während Frank⸗ reich 1 % erhebt. Diejenigen Actienunternehmungen, die ihre Actien an die Börse bringen wollen, haben einen wesentlichen Vortheil davon, sie können als Entschädigung dafür sehr gut 1 % als Emissionssteuer bezahlen. Auch diejenigen Banken und industriellen Papiere, welche zum Terminhandel an der Börse zugelassen sind, können einen weiteren Aufschlag sehr wohl ertragen. Wir sehen an den Curszetteln der Papiere, die keinen Terminhandel haben, daß sie bei der jetzigen wirthschaftlichen Depression ganz außerordent⸗ lich niedriger im Curse stehen, als die Papiere im Terminhandel. Es ist also nur gerecht, die letzteren mit einer höheren Steuer zu belasten, zumal diejenigen, welche ihr Geld auf Hypo⸗ theken begeben, für die Errichtung der Hypothek an den Staat den sehr erheblichen Stempel von ½ % bezahlen müssen. Durch die Umsatzsteuer könnte immerhin eine große Anzahl von be⸗ rechtigten Geschäften unmöglich gemacht werden. Ich glaube zwar nicht, daß der Abg. Dr. Siemens in der Wahl seiner Beispiele für die Nothwendigkeit des Arbitragegeschäfts sehr glücklich gewesen ist, wenn er die Operationen, die sich an die französische Kriegscontribution knüpften, auf das Arbitragegeschäft zurückgeführt hat und der Ansicht Ausdruck gegeben hat, daß derartige Geschäfte wesentlich erschwert und unmöglich gemacht werden, wenn eine derartige Erhöhung der Steuer eintritt. Die Transaction z. B., daß wir statt Geld amerika⸗ nische Papiere zum Ausgleich der Handelsbilanz nach Amerika schicken, wird dadurch nicht im mindesten berührt. Dagegen würden die täglichen Geschäfte der Arbitrageure durch diese Steuer nicht unerheblich eingeschränkt werden. Denn es liegt auf der Hand, daß, wenn die Differenzen, die zwischen den einzelnen Börsenplätzen bestehen, nicht so groß sind, daß die Arbitrageure ihre Rechnung finden, sie diese Ge⸗ schäfte nicht machen werden. Das würde aber einen großen Ausfall für die Staatskasse, namentlich auch an Depeschengebühren u. s. w. zur Folge haben. Wir haben also kein Interesse daran, diese Geschäfte unmöglich zu machen. Man sollte sie im Gegentheil möglichst unter⸗ stützen, zumal sie eigentlich absolut solide sind und fast garnicht Speculationszwecken dienen. Die Erhebung eines Stempels bei Zeit⸗ geschäften halte ich für gerechtfertigt. Die verbündeten Regierungen hätten sogar noch etwas weiter gehen können. Auf das höchste würde ich es bedauern, wenn durch dies Gesetz die Provinzialbanquiers geschädigt werden würden. Wir haben allerdings in dem alten Börsensteuergesetz eine Bestimmung, wonach das Geschäft zwischen den Provinzialbanquiers und den hauptstädtischen Banquiers steuer⸗ frei ist, wenn in der Schlußnote der Vermerk steht „in Commission“. Aber diese Bestimmung hat sich als prak⸗ tisch nicht erwiesen. Es wird Aufgabe der Commission sein, diese Bestimmung noch klarer zum Ausdruck zu bringen. Die Frei⸗ gabe der Staats⸗ und Reichspapiere von dem Stempel halte ich mit dem Grafen Arnim für durchaus nothwendig. Im kaufmännischen und geschäftlichen Verkehr tritt oft die Nothwendigkeit ein, das Geld vor⸗ übergehend anzulegen. Dies geschieht am sichersten in Staats⸗ papieren, welche nicht den geringsten Schwankungen ausgesetzt sind. Wird nun der Stempel erhöht, so werden die Geschäftsleute ihr Geld nicht in Staatspapieren anlegen, sondern womöglich von den Privat⸗ banquiers zu Speculationen getrieben werden. Wir wollen uns des⸗ halb an den Vorgang Frankreichs halten, wo die Anlage in Staats⸗ papieren vollständig steuerfrei bleibt. Die Verdoppelung des Waarenstempels halte ich für sehr bedenklich. Selbstverständlich machen die Landwirthe an sich keine Börsengeschäfte, aber der Großmüller muß seine Waare einkaufen unter Zugrunde⸗ legung des Curszettels, wenn er nicht per Kasse kauft. Wenn nun der⸗ artige Geschäfte mit der doppelten Steuer belegt werden, so ist es un⸗ möglich, daß diese Steuern auf die Schultern der Producenten abge⸗ wälzt werden. Eine Verdoppelung der Steuer für die Zeitgeschäfte kann ohne Gefährdung dieser Geschäfte sehr wohl eingeführt werden. Die Berliner Börse würde die Steuer um so eher ertragen, als die Provisions⸗ und Commissionssätze z. B. in London ungleich höher sind als in Berlin. Was die geschäftliche Behandlung der Vorlage betrifft, so gebe ich anheim, ob es nicht richtiger wäre, dieselbe an eine besondere Commission zu verweisen; dennges werden sich, was von vornherein nicht vorauszusehen; an diches Steuergesetz wie an die beiden anderen tenergeseße sehr erhebliche materielle Erörterungen knüpfen. Ich hoffe, daß die Vorlage in der Commission eine wohlwollende Prüfung finden wird. Die Bevölkerung steht ihr sehr sympathisch gegenüber.

Staatssecretär des Reichs⸗Schatzamts Maltzahn:

Meine Herren! Der vorletzte Herr Redner hat auf meine gestrigen Ausführungen Bezug genommen, in denen ich unter den Einwürfen, welche gegen die Vorlage der verbündeten Regierungen gemacht sind, auch den Einwand erwähnt habe, daß im Gefolge dieser Vorlage möglicherweise das Geschäft der Provinzialbanquiers zu Gunsten der Banquiers in der Hauptstadt geschädigt werden könnte. Der Herr Abgeordnete hat darauf aufmerksam gemacht, daß ich diesen Einwand gestern zwar erwähnt, aber nicht bekämpft hätte. Er hat darin vollständig Recht, denn bis zu einem gewissen Grade erkenne ich diesen Einwand als begründet an, nur meine ich, auch gestern gesagt zu haben über diesen Einwand und damit verwandte, man solle das Gewicht dieses Umstandes nicht überschätzen. Ich halte das Gewicht dieses möglichen Uebelstandes nicht für so schwer, daß es

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Freiherr von

zur Ablehnung der Vorlage berechtigte. Nachdem der vorletzte Herr Redner heute auf diesen Punkt eingegangen ist, gestatten Sie mir ganz kurz, hier im Plenum darauf zurückzukommen, obwohl ich mit dem Herrn glaube, daß zur eingehenden Discussion dieser und ähnlicher Fragen die Commission der geeignetere Ort sein wird.

Meine Herren, gestatten Sie mir, Ihnen einmal kurz die Kosten aufzurechnen, welche ein Kapitalist, der in der Provinz wohnt, bei einem einfachen Anlagekassageschäft hat, je nachdem er es durch einen Banquier in der Hauptstadt direct, oder durch seinen Banquier in der Provinz macht. Ich erinnere Sie dabei vorher daran, daß der vor⸗ letzte Herr Redner den Gedanken aussprach: wenn die jetzige Vorlage Gesetz würde, so würde dadurch das folide Geschäft des anlage⸗ suchenden Publikums in dem Maße von den Provinzialbanquiers fort zur Hauptstadt gedrängt werden, daß die Provinzialbanquiers nicht mehr würden existiren können, und doch seien diese Provinzialbanquiers noth⸗ wendig, weil nur sie die Creditfähigkeit der Leute in der Provinz kennten und weil sehr zahlreiche Existenzen zur Zeit auf den Credit, der ihnen nur auf Grund der persönlichen Kenntniß der Provinzial⸗ banquiers gewährt werden könnte, angewiesen seien.

Wenn ein derartiger Kapitalist eine Anlage machen will und sich direct an einen hauptstädtischen Banquier wendet, so wird ich glaube, daß ich darin nicht irre der Banquier ihm in Rechnung stellen zur Zeit 1 % an Provision und den 1 fachen Betrag des Stempels, also 0,15 % für den Stempel, giebt zusammen 1,15 %l0. Macht der Kapitalist das Geschäft durch einen Provinzial⸗ banquier, so wird hinzutreten dasjenige, was ihm der Provinzial⸗ banquier in Rechnung stellt, wie ich annehme, 1 % an Provision und der einfache Betrag des Stempels, den er baar auslegt, 0,10 %0. Also wird der Provinzialbanquier ihm über die Liquidation des haupt⸗ städtischen hinaus noch in Rechnung stellen 1,10 %. Das gäbe zu⸗ sammen also 2,25 %0.

Wenn ich nun nach dem neuen Gesetz dessen Sätze einstelle, so wird sich bei der Liquidation des hauptstädtischen Banquiers, mit denʒ das Geschäft direct gemacht wird, gleich bleiben der Betrag der Provision mit 1 %; es wird statt des Betrages von 0,15 %0 Stempel liquidirt werden 0,30 %, sodaß die Liquidation des hauptstädtischen Banquiers, der direct mit den Kunden verkehrt, 1,30 %0, statt, wie bisher, 1,15 %0 betragen wird.

Der Provinzialbanquier wird demgegenüber seinerseits mehr liquidiren: wie bisher 1 % Provision, aber statt 0,10 % Stempel in Zukunft 0,20 %, und diese Summen addirt werden geben 2,50 %0 beim Provinzialbanquier, während der hauptstädtische 1,30 liquidirt. Es würden sich also die Gesammtkosten eines solchen Anlagegeschäfts in Zukunft stellen auf 2,50 %0, während sie sich bisher gestellt haben auf 2,25 %0o. Die Differenz also zwischen dem jetzigen und dem früheren Geschäft würde 0,25 % sein, d. h. 25 für 1000 Dieser Betrag sowohl, als der Unterschied der Beträge, je nachdem das Geschäft mit dem hauptstädtischen Banquier direct gemacht wird oder durch Vermittlung eines Provinzialbanquiers gegen früher mehr 0,10 % —, sind aber so verschwindend, daß ich nicht glaube, daß um deswillen irgend einer derjenigen Kunden des Provinzialbanquiers, welche wirklich Anlage suchen, welche nicht um der Speculation willen sich an die Banquiers wenden, sich von seinem Provinzial⸗ banquier zurückziehen sollte und nun einen directen Verkehr mit den hauptstädtischen Banquiers suchen; denn, wie der Herr Abge⸗ ordnete mit vollem Recht hervorgehoben hat: nur der Provinzial⸗ banquier kennt die Verhältnisse seiner Kunden, und wenn der Provinzialbanquier seinerseits von dieser Kenntniß seiner Kunden einen erheblichen Vortheil zieht, so ziehen nicht mindere, ja höhere Vortheile die Kunden des Banquiers von dieser Bekanntschaft des⸗ selben mit ihren Verhältnissen.

Ich glaube also, daß der Kundenkreis der Provinzialbanquiers ein unverminderter bleiben wird, und ich glaube nicht, daß man durch diese geringen Differenzen in der Belastung eine Ablehnung der Vor⸗ lage begründen könnte.

Abg. Dr. Siemens (dfr.): An der Hand der Thatsachen behaupte ich, daß schon bisher die geringere. Steuer die Ueberführung der Geschäfte aus der Provinz nach der Hauptstadt befördert hat. Die⸗ selben Wirkungen werden nach der Vorlage in noch höherem Maße eintreten. Wir brauchen uns auf eine genaue Controle der Be⸗ rechnungen des Staatssecretärs nicht einzulassen. Die Regierung erklärt, daß die Börsengeschäfte treibenden Klassen unter dieser Steuer voraussichtlich nicht besonders leiden werden. Alle Argumenta⸗ tionen der Abgg. Dr. Mehnert, Graf von Arnim und Freiherr von Pfetten laufen darauf hinaus, daß die Vorlage die Börse stärker mit Steuern belastet, stehen also in directem Widerspruch mit den Deductionen der Regierung. Interessirt hat mich die Auffassung, daß man durch die Steuererhöhung die Börse moralisch mache. Die Börse ist doch nur ein Ort, so gut wie die Leipzigerstraße oder der Thiergarten. Man geht dorthin, um Geschäfte zu treiben, und trifft dort andere Leute mit dem gleichen Zweck. Ist das Geschäft gemacht, geht man nach Hause. Die Behauptung, als ob in der Börse eine ganz besondere, geheimnißvolle Kraft mit ganz besonderen moralischen Anschauungen vorhanden wäre, verstehe ich nicht. Die Börse ist so gut und so schlecht wie die Leute, die hin⸗ gehen. Durch Erhöhung der Steuer ist die Börse nicht moralisch zu machen und das Spiel nicht zu verhindern. Die Erhöhung des Kartengeldes hat noch nie das Spiel in den Klubs verhindert. Der Unterschied zwischen legitimen und Spielgeschäften ist mir bis heute noch nicht aufgegangen. Der Unterschied liegt nur im Motivp, und dieses entzieht sich der Kenntniß eines anderen. Der Abg. Dr. Mehnert unterscheidet zwischen Geschäften mit effectiver Lieferung und ohne effective Lieferung, und wünscht eine Steuer, welche die letzteren höher träfe. Er verspottet den Abg. Meyer, weil er vor 10 Jahren aus⸗ sprach, daß es Differenzgeschäfte nicht gebe. Dieser Ausspruch ist absolut richtig. Es wird in Fonds kein Geschäft gemacht, das nicht durch effective Lieferung ausgeglichen wird. Nur um den Zeitverlust des Hin⸗ und Hertragens zu vermeiden, hat jetzt die Lieferung der Liquidationsverein übernommen. Die Vorwürfe des Abg. Singer gegen das Aeltesten⸗Collegium der Berliner Kaufmannschaft sind unbe⸗ rechtigt. Die Aeltesten haben nach unserer Börsenordnung nicht viel mehr zu thun, als die Polizeigewalt an der Börse aus⸗ zuüben. Zum Beweise dafür, daß die Aeltesten es an der nöthigen Vorsicht haben fehlen lassen, hat der Abg. Singer nur einzelne un⸗ richtige Fälle angeführt. Die Emission von Bochum hat etwa ein Jahr fruͤher stattgefunden, als der Verlust beim Savonawerk eintrat. Der Abg. Singer steht in einem positiven Widerspruch mit den Grund⸗ sätzen, die wir an den Handel stellen. Das Börsencommissariat hat nicht über die Qualität von Effecten zu urtheilen. Jeder, der Effecten kauft oder verkauft, trägt selbst die Verantwortlichkeit dafür. Das Princip der Oeffentlichkeit muß dabei eintreten, und darauf halten wir vor allem. Wer Effekten zum Verkauf bringen will, muß mit seiner Unterschrift alles erklären, was er darüber weiß; wir haben also eine pewisse civile Verantwortlichkeit construirt. Der Abg. Singer meint, das leltesten⸗Collegium sei nur eine Vertretung der Fondsbörse. Es sin aber darin acht Mitglieder der Fondsbörse, zehn von der Industrie und drei von der Getreide⸗ und Productenbranche. Von einseitiger Interessenvertretung ist also nicht die Rede. Berichtigen muß ich auch

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