1893 / 32 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

ruhen zu lassen. Im Interesse der Unterhaltung der Wasserstraßen bitte ch Sie dringend, die Mittel zu bewilligen. Die Denkschrift wird Ihnen nicht vorenthalten werden. 88

Abg. Dr. Sattler (nl.): Wir haben in der Budgetcommission die Forderung bewilligt, weil es sich um eine eilige Arbeit handelt. Die Kostenfrage an sich ist aufgeschoben worden bis zur Berathung der Denkschrift. . 1

Die einmaligen Ausgaben: für die 8. . . Weichsel von 1 442 000 und für Nachregulirungen 750 werden bewilligt. (Schluß des Blattee)

Die Steuerreformcommission des Hauses der Ab⸗ goordneten setzte am Freitag die Berathung des Communal⸗ a etzes. fort. Zur Verhandlung stand § 45, welcher lautet: „Die Vertheilung des Steuerbedarfs auf die Einkommensteuer und auf Realsteuern ist nach Ma 5* folgender Bestimmungen zu bewirken. Absatz 2: Werden Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben, so sind mindestens gleich hohe, höchstens um die Hälfte höhere Procente der vom Staate veranlagten Realsteuern (Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuern) zu erheben. Absatz 3: Werden Zuschläge nur zu den veranlagten Realsteuern erhoben, so dürfen dieselben höchstens 150 % dieser Steuern betragen.“ Dazu lag eine große Zahl von Abänderungsvorschlägen vor und es entwickelte sich eine mehr⸗ stündige Generaldebatte, die sich auch über § 46 erstreckte. (Ab⸗ weichungen von den im § 45 enthaltenen Vorschriften 88. nur aus besonderen Gründen gestattet und bedürfen der enehmigung). Frblisßlic wurde bei der Abstimmung Abs. 3 des § 45 gestrichen. Abs. 2 erhielt nach dem Antrage des Abg. Dr. Mever (dfr.) folgenden Zusatz: „Letzteres gilt mit der Meesgäh. daß die Zuschläge zu den veranlagten Realsteuern sich in allen Fällen bis auf 150 % dieser Steuern belaufen dürfen.“ Ueber § 46 gelangte die Deb zum Abschluß, sie soll heute fortgesetzt werden. 8

In dem Hause der Abgeordneten ist vo Abgg. Graf zu Limburg⸗Stirum und Genossen folgende Interpellation eingebracht worden:

Am 17. Januar d. J. hat der Vorsitzende der Strafkammer 1I beim Königlichen Landgericht I zu Berlin gegen ein Mitglied des Hauses der Abgeordneten in einem gegen dasselbe wegen Vergehens gegen das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 ’1 Strafverfahren einen Vorführungsbefehl zu dem am 10. Februar d. J. anberaumten Termin erlassen. 1

Hält die Königliche Staatsregierung ein solches Vorgehen mit den Bestimmungen des Art. 84 der preußischen Verfassung für vereinbar? 8

Nr. 4 A des „Centralblatts der Bauverwaltung“, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Ar⸗ beiten, hat folgenden Inhalt: XVI. Verzeichniß der Berichte der den deutschen Botschaften und Gesandtschaften beigegebenen Bau⸗

beamten. Anordnung der Pfetten bei eisernen Dächern. Ver⸗ mischtes: Das Relief am Westportal der alten Dirschauer Brücke. Schiffsverkehr in Southampton. Die Straßenbahnen in Nord⸗ Amerika. Erdgas⸗Leitung für Heizungszwecke in Chicago.

Kunst und Wissenschaft.

8 ür die Weltausstellung in Chicago hat das Reichs⸗ im höheren Auftrage eine Reihe von Wandtafeln herstellen lassen, welche in statistischer und graphischer Darstellung die Einrichtungen und Wirkungen der olitischen Gesetzgebung des Deutschen Reichs Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliditäts⸗ und Altersversiche⸗ rung zur Anschauung bringen. Zur näheren Erläuterung dieser Tafeln ist ein in deutscher und englischer Ausgabe ver⸗ faßter „Leitfaden“ ausgearbeitet worden, welcher einen Abriß der gesammten Arbeiterversicherung und einen Abdruck der vor⸗ erwähnten Tafeln enthält; das nur 2 Bogen starke Druckheft giebt bereits die neuesten Rechnungsergebnisse (für 1892) und gewährt an der Hand der beigefügten Tafeln Ausblicke auf die weitere Gestaltung und Wirkung der eigenartigen socialpolitischen Schöpfung Deutschlands. In Zügen wird hier auch jedem Laien, insbesondere jedem Arbeiter, die Möglichkeit ge⸗ boten, sich nicht bloß über sein persönliches Einzelinteresse sofort zu unterrichten, sondern auch die Arbeiter⸗Versicherungsgesetz⸗ gebung als ein Ganzes und in ihrer Gesammtwirkung zu erkennen. Um daher das volle Verständniß für den hohen Werth, welchen die socialpolitische Gesetzgebung des Deutschen Reichs allen anderen Ländern voraus der Arbeiterschaft bietet, immer weiteren Kreisen zu erschließen, ist diesem socialpolitischen Leitfaden auch in Deutschland die weiteste Verbreitung zu wünschen. Im Interesse der Sache ist der Bezugspreis so niedrig gestellt, daß nur die Kosten gedeckt werden; er beträgt für einzelne Exemplare 20 ₰, bei 50 Exemplaren 15 J, bei 100 Exemplaren 12 und bei 300 Exemplaren nur 10 ₰. Den Vertrieb hat die Verlagshandlung A. Asher u. Co. zu Berlin, Unter den Linden 13, übernommen. Die Besichtigung der Ausstellungsgegenstände, unter welchen sich auch mehrere die „Unfallverhütung“ behandelnde Wand⸗ tafeln der Berufsgenossenschaften befinden, ist vom 7. bis 12. Februar einschließlich täglich von 10 bis 4 Uhr in der Aula der Königlichen Technischen Hochschule zu Charlotten⸗ burg, Berlinerstraße 151, für jedermann freigegeben. 1

Der Verein für deutsches Kunstgewerbe veranstaltet am nächsten Mittwoch einen Fachabend für Bronze, der speciell die 5 e der Färbung und Patinirung behandeln soll und eine reiche usskellung hiesiger und fremder Erzeugnisse der Kleinplastik und des

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Kopenhagen. Stockholm

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Anfang 7 Uhr.

Kgl. Kapelle.

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rusticana.

11) Nachts Schnee. ²) Nachts Reif. Uebersicht der Witterung.

Der Luftdruck ist über Europa ziemlich gleich⸗ mäßig pertheilt, ein Hochdruckgebiet liegt über den Alpen und Depressionen nordwestlich von Schottland und Nordskandinavien. In Deutschland ist das Wetter ruhig, vorwiegend heiter und erheblich wärmer ohne nennenswerthe u“ nur an der ostdeutschen Küste ist etwas Schnee gefallen. Die Frostgrenze schließt noch fast ganz Frankreich und den westlichen Theil von England ein. In Rußland und in Ungarn herrscht noch sehr strenge Kälte. Hermannstadt meldet 22, Charkow 27, St. Petersburg 23, Moskau 32,

37 Grad unter Null. Deutsche Seewarte.

Theater⸗Anzeigen.

Königliche Schauspiele. Dienstag: Opern⸗ haus. Keine Vorstellung.

Schauspielhaus. 38. Vorstellung. Romeo und Julia. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Shake⸗ Ce8 übersetzt von Aug. Wilh. von Schlegel.

Donnerstag:

Agnes Sorma⸗,

fang 7 ½ Uhr. 9

n Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. nfang 7 Uhr. Mittwoch: Opernhaus. Subscriptions⸗Ball.

in das Königliche Opernhaus für sämmtliche Zu⸗ durch Thür Nr. 8, gegenüber dem Prinzessinnen⸗ alais. Die Auffahrt ist für sämmtliche Wagen nur von den Linden aus, und zwar am Haupt⸗Eingang Thür

Epstein. Anfang 7 Uhr.

Nr. 1 (dem Universitäts⸗Gebäude gegenüber) und an der Thür Nr. 3 (am Opernplatz).

Die Abfahrt findet statt:

1) Von der Thür Nr. 1 nach der Schloßbrücke und nach den Linden zu (die Wagen stellen dem Opernhause, Front nach demselben, auf).

2) Von der Thür Nr. 3 ebenfalls na zu (die Wagen stellen sich auf dem gepflasterten Theil des Opernplatzes bis an die Behrenstraße hin auf).

Schauspielhaus. 39. Vorstellung. Die gelehrten AFrauen. Lustspiel in 5 Aufzügen von Jean Baptiste

Molière. In deutschen Versen von Ludwig s 2— In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max (

Der eingebildete Kranke. Lustspiel in 3 Auf⸗ zügen von Jean Baptiste Molière, mit Benutzung der Wolf Graf Baudissin'schen Uebersetzung. In Scene hesest vom Ober⸗Regisseur Max Grube.

Opernhaus. Donnerstag: 7. Sinfonie⸗Abend der Freitag: Brautwerbung. Befehl: Théatre parô. ments. Ueber die Fremden⸗ und Orchester⸗Logen, sowie den I. Rang einschließlich der Dienst⸗ und von Freiplätze ist Allerhöchst verfügt worden. Das Abonnement für den I. aufgehoben und den Abonnenten der Betrag für die 36. Vorstellung gegen Rückgabe der betreffenden Billets angerechnet. Die Abonnements für II. und III. Rang behalten ihre Gültigkeit. Das geehrte Publikum wird ersucht, im Gesellschafts⸗ anzuge zu erscheinen. Der Barbier Montag: Gedächtnißfeier für Richard Wagner. Schauspielhaus. Donnerstag: Des Meeres und der Liebe Wellen. Sonnabend, zum Sonntag: Vasantasena.

Deutsches Theater. 3. Male: Der Talisman. Dramatisches Märchen in 4 Aufzügen von Ludwig Fulda. Anfang 7 Uh

Mittwoch: Zwei glückliche Tage.

Donnerstag: Der Talisman.

Berliner Theater. Dienstag: nalisten. Anfang 7 Uhr.

Mittwoch: Der Komödiant. Zum 1. Male: Zum 1. Male: Der Tugendheld.

Die nächste Aufführung von Anna Haverland, Ludwig Barnay Archangelsk und Ludwig Stahl) findet am Sonntag, Nachmit⸗ tags 2 ½ Uhr, statt.

Lessing-Theater. Dienstag: Heimath. An⸗

ittwoch: Heimath. Donnerstag: Eine Palastrevolution.

Wallner-Theater. Dienstag: Die Glocke. Anfan 1 Mittwoch: Die große Glocke.

Friedrich-Wilhelmstüdtisches Chausseestraße 25. Dienstag: Zum 3. Male: Am Balltage, den 8. Februar, ist der Eingang Operette in J Acten von Oscar Walther. von Max Gabriel. In Scene gesetzt vom Regisseur Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann.

Mittwoch: Der Garde⸗Husar.

ba Dienstag: Gläubiger. 1 Act von August Strindberg. Hierauf: Zum 47. Male: Biquet. Schwank in 3 Acten von Deutsch von Max Schönau. Sigmund Lautenburg. Mittwoch: Gläubiger. Pont⸗Biquet.

ch vor

den Linden

rube.

Anfang 7 ½ Uhr. Mittwoch: Der Wildschütz.

Die Hexe. Slavische Sonnabend, auf Allerhöchsten

stattungsstück mit

ang wird deshalb Debillemont und C. A. Raida.

Welt in achtzig Tagen.

Dienstag: Baronin Ruth.

Cavalleria 4 Acten von Robert Misch.

Sonntag: von Sevilla.

Donna Diana. Marx Löwenfeld.

Freitag: Vasantasena.

Mo,r. ersten Mal: Sardou.

——————— 268

Dienstag

3 Acten von Horst und Stein.

Insel. Ballet in 1 Act von

reiter. Der Flüchtling. Fs.

„Hamlet“ (mit

Adolph Ernst⸗Theater.

Anfang 7 ½ Uhr.

semble unter Leitung des

7 ½ Uhr. Graselli. Nestroy⸗Cyelus.

Nestroy. Müller. 7 ½ Uhr.

Theater.

Der Garde⸗Husar. Musik

Dirigent:

Residenz-Theater. Direction: Sigmund Lauten⸗ Tragikomödie in Regie: Hans Meery. Familie 2v 219 g Anfang hre Lesest von Conxcert⸗Haus, Leipiigerftraße 48. Dienstag: Hierauf:

In Vorbereitung: Das Geständniß (L'aveu). Drama in 1 Act von Sarah Bernhardt.

Kroll’'s Theater. Dienstag: 2. Ensemble⸗ Gastspiel der französischen Operngesellschaft. Zum 1. Male: Mireille. Oper in 3 Acten von Gounod.

Victoria-Theater. Belle⸗Alliancestraße7 / Dienstag: Mit neuer Ausstattung: Die Reise um Tagen. allet in 5 Acten A. d'Ennery und Jules Verne. irt vom Balletmeister C. Severini. Anfang 7 ½ Uhr. Mittwoch und folgende Tage: Die Reise um die

Neues Theater (am Schiffbauerdamm 4/5). 1 in

Anfang 7 ½ Uhr. Mittwoch: Die kleine Marquise. Logier⸗ besuch. Schwank in 4 Acten von Th. Weber und

Sonnabend: Zum 1. Male. Tosca von Victorien (Frl. Barkany als Gast.)

Theater Unter den Linden. 8 Zum 24. Male: Lachende Erben. Musik von Carl Weinberger. Inscenirt durch den artist. Leiter Ed. Binder. Dirigent: Kapellmeister A. Ferron. Die militär. Evolutionen im 3. Act arrangirt von L. Gundlach. Vallstandig neue Ausstattung an Deco⸗ rationen und Kostümen. Hierauf: d. Regel. von R. Mader. Der choreogr. Theil von Jos. Haß.

Inscenirt durch den Balletmeister Herrn L. Gundlach. (Sensationeller Erfolg.) Anfang 7 ½ Uhr.

Dienstag: Zum 45. Male: Modernes Babylon. Gesangsposse in 3 Acten von Ed. Jacobson und W. Mannstädt. Q˖- Couplets theilweise von G. Görß. G. Steffens. In Scene gesetzt von Adolph Ernst.

Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.

Thomus-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Dienstag: Gesammt⸗Gastspiel des Wiener En⸗ G irectors Hes. Josef holtz

)

Preise. Zum 1. Male: Der böse Geist Lumpaci vagabundus, oder: Das liederliche Kleeblatt. Zauberposse mit Gesang in 3 Aufzügen von Johann Musik von Adolf Müller. Victor Holländer.

Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.

Kunstgewerbes bieten wird. Reichsanstalt werden Versuche mit auf Bronze vor⸗ geführt werden. Erläuterungen zu der Ausstellung und den ragen werden die Herren Ingenieur A. Hausding und Fabrikant Otto chulz geben. Die Sitzung findet Abends 8 Uhr im großen Saale des Architectenhauses statt.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.

Cholera.

Halle a. S., 6. Februar. In der Irrenanstalt zu Niet⸗

leben ist nach einer Meldung der „Hall. Z.“ ein weiterer Todesfall

an Cholera vorgekommen. Ein Laboratorium für bakteriologische

Untersuchung wurde in der Anstalt eingerichtet. Aus Lettin

werden zwei Neuerkrankungen gemeldet.

Pest, 6. Februar. Dem amtlichen Cholerabericht zufolge sind

hierselbst am 3. d. M. zwei neue Erkrankungen angemeldet worden.

b Portugal. Durch eine im Diario do Governo vom 31. Januar 1893 ver⸗ öffentlichte Verfügung des Feenscthc. Portugiesischen Ministeriums des Innern wird der Hafen von Altona seit dem 20. Januar 1893 für von Cholera „verseucht“ erklärt. (Vergl. „Reichs⸗Anzeiger“ Nr. 302 vom 21. Dezember 1892.) Belgien.

e Schelde⸗Gesundheitscommission in Antwerpen hat in ihrer Sitzung vom 31. Januar 1893 die unter dem 24. Dezember 1892 angeordnete vierundzwanzigstündige Beobachtungsfrist für die Elb⸗ provenienzen auf die Zeit einer Fluthperiode herabgesegt. (Vergl. „R.⸗A.“ Nr. 306 vom 27. Dezember 1892.)

Verdingungen im Auslande.

Rumänien.

26. Februar. Magistrat zu Jassy: Lieferung für die städtische Wasserleitung 2726 m gußeiserne Röhren und 22 Sau röhren, System Sarul, bei beiden inwendiger Röhrendurchmesser 10 em; 10 vollständige Schutzhähne 8 cm im inwendigen Durchmesser; 7 Stück verschiedene T⸗Röhren; 6 Knieröhren mit Biegung von 45 Grad und 10 cm im inwendigen Durchmesser; 12 Stück gebogene Röhren von 22 ½ Grad Biegung und 10 cm im inwendigen Durch⸗ messer; 10 Ausgleichsröhren und zwei Wassermesser. Näheres an Ort und Stelle.

9. Februar. Kriegs⸗Ministerium zu Bukarest: Bau zweier Kasernen in Berlad und Roman. Kostenvoranschlag 607 900 bezw. 559 300 Lei. Näheres im Kriegs⸗Ministerium zu Bukarest.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)

Concerte.

Sing-Akademie. Dienstag, Anfang 8 Uhr: II. Concert von Helene Liban⸗Globig und

Pont⸗ Ernst Wolff.

Familie Karl Meyder⸗Concert. Anfang 7 Uhr.

Ouv. „Wilhelm Tell“ von Rossini. „Leichte Cavallerie“ von Suppéö. „Danse macabre“ von St. Saöns. Phantasie aus „Lohengrin“ von Wagner. „Air varié“ für Violine von Vieuxtemps (Herr Carnier). „'s Sträußli“ für Piston von Hoch (Herr Steffens).

Dienstag, 14. Februar (Fastnacht):

Letztes Familien⸗Ball⸗Fest. Blllets à 3 im Bureau des Hauses. s. Saal Bechstein, Linkstraße 42. Dienstag, Anfang 7 ½ Uhr: IV. (letzter) populärer Lieder⸗ Großes Aus⸗ Abend von Jettka Finkenstein.

15 Bildern) Ballet arran⸗ Musik von

Circus Renz (Carlstraßev.) Dienstag, Abends 7 ¼ Uhr: Jubiläums⸗Vorstellung. Zum 25. Male:

CEin Künstlerfest.

Große Ausstattungs⸗ Pantomime vom Hofballet⸗ meister A. Siems. Mit überraschenden Licht, und Wassereffecten und auf das Glänzendste inscenirt vom Director Franz Renz. Großer Blumencorso. Costume, Requisiten, Wagen vollständig neu. Unter

Mitwirkung des gesammten Personals. Ballet von

Damen. Zum Schluß: Großes Brillant⸗ Feuerwerk. Außerdem: Vorführen und Reiten der bestdressirten Freiheits⸗ und Schulpferde, sowie Auftreten der Künstlerspecialitäten ersten Ranges, u. a.: Mr. James Fillis mit des Schusgfade „Markir“. Gebrüder Trevally, hervorragendste Akrobaten der Gegenwart ꝛc.

Mittwoch: Auf vielseitiges Verlangen: Wieder⸗ holung der Gala⸗Fest⸗Vorstellung von Kaisers Geburtstag. S˙˙˙˙˙‧]

Familien⸗Nachrichten. Verlobt: Frl. Elise Kreyenberg mit Hrn. Re⸗ gierungs⸗Baumeister Emil Gothan (Arneburg

a. Elbe). Hofdame Gräfin Alexandra zu Eulen⸗

burg mit Hrn. Grafen von Arnim⸗Boizenburg

(Berlin). Frl. Elisabeth Klosse mit Hrn. Re⸗

gierungs⸗Baumeister Albert Grund (Breslau). Verehelicht: Hr. Landrichter R. Weißer mit Frl.

Johanna Pulst (Breslau-— Lissa i. P.). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Prem.Lieut. Wil⸗

helm von Hochstetter (Naumburg a. S.). Hrn.

Rittergutspächter von Ziehlberg (Jänkendorf

O.⸗L.). Hrn. Forst⸗Assessor Erdmann (Pleß).

Eine Tochter: Hrn. Major von Levetzow

(Hildesheim). Gestorben: Fk. Commerzien⸗Rath Etha Rickmers

(Bremerhaven). Frl. Amanda von Bardeleben

(Berlin). Hr. Prediger emerit. Otto Buch⸗ (Neustadt a. d. Dosse). Verw. Fr. Unwerth, geb. von Gersdorff

Dienstag: Operette in

Musik

Musik von

Volksthümliche Marianne von (Niesky).

Redacteur: Dr. H. Klee, Director. Berlin:

Regie: Franz Anfang

Verlag der Expedition (Scholz). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗

Geöffnet von 12—11

Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes⸗ Augstenungs ⸗Park (Lehrter Bahnhof), 4

Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. 1 Acht Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

Seitens der Physikalise technischen

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Erste Beilage

chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi

6. Februanrn

n Staats⸗Anz

Berlin, Montag, den

öffentlichen.

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betreffend

die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 9 Anzeigepflicht. Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern), sowie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten er⸗ weckt, ist der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde und gleichzeitig dem beamteten Arzte, jede Erkrankung an Darmtyvphus, Diphtherie einschließlich Croup, Rückfallfieber, Ruhr (Dpsenterie), Scharla 1 ist der für den Aufenthalsort des Erkrankten zuständigen Ortspolizei⸗ behörde unverzüglich anzuzeigen. Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so ist dies unver⸗

8

züglich bei der Ortspolizeibehörde des bisherigen und des neuen

Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen. Durch Beschluß des Bundesraths können die vorstehenden Be⸗ stimmungen auf andere ansteckende Krankheiten ausgedehnt werden. Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weitergehende Anzeige⸗ pflicht begründen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2. Zur Anzeige sind Se üte⸗

1) der behandelnde Arzt,

2) jede sonst mit der oder Pflege des Erkrankten be⸗ schäftigte Person,

3) der Haushaltungsvorstand,

4) die zum Haushalte gehörigen großjährigen Familienmitglieder,

5) die sonstigen Haushaltsgenossen,

6) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs⸗ oder Todesfall sich ereignet hat.

Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 6 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vor⸗ handen oder an der Erstattung 3 Anzeige verhindert ist.

Jede Erkrankung an Kindbettfieber sowie jeder desselben auch nur verdächtige Todesfall ist von dem behandelnden Arzt, in Er⸗ mangelung eines solchen von der Hebamme dem beamteten Arzte des⸗ jenigen Bezirks unverzüglich anzuzeigen, in welchem die Wöchnerin sich befindet oder gestorben ist. 8

§ 4.

Für Krankheits⸗ und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken⸗, Entbindungs⸗, Pflege⸗, Gefangenen⸗ und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person, für Krankheits⸗ und Todesfälle, welche auf Schiffen oder Flößen vorkommen, der Schiffer oder Floß⸗ führer oder deren Vertreter ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.

Der Bundesrath ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen darüber zu erlassen, an wen der Schiffer oder Floßführer die Anzeige zu erstatten hat.

§ 5

Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die Ortspolizeibehörden haben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen.

Ermittelung der Krankheit.

§ 6.

Die Ortspolizeibehörde muß, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Verdachte des Auftretens einer ansteckenden Krankheit 1) Kenntniß erhält, den zuständigen beamteten Arzt benachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen und der Polizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist. In Nothfällen kann der beamtete Arzt die Ermittelung auch vornehmen, ohne daß ihm eine Nachricht der Ortspolizeibehörde zugegangen ist.

In Ortschaften mit mehr als 10 000 Einwohnern ist nach den Bestimmungen des Absatzes 1. auch dann zu verfahren, wenn Er⸗ krankungs⸗ oder Todesfälle in einem räumlich abgegrenzten Theile der Ortschaft, welcher von der Krankheit bis dahin verschont geblieben war, vorkommen.

Nach der ersten Feststellung der Krankheit sind von dem beamteten Arzt im Einverständnisse mit der unteren Verwaltungsbehörde Er⸗ mittelungen über einzelne Krankheitsfälle insoweit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen.

„Bei Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, de und Pocken kann die höhere Verwaltungsbehörde Ermittelungen über jeden einzelnen Krank⸗ heits⸗ oder Todesfall anordnen.

§ 7.

Dem beamteten Arzt ist der Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zu den Ermittelungen über die Krankheit erforderlichen Untersuchungen zu gestatten. Der behandelnde Arzt darf den Untersuchungen beiwohnen. Liegt der Verdacht vor, daß der Ver⸗ storbene an Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Darmtyphus oder Rückfallfieber gelitten hat, so kann die Heffnung der Leiche feltbeilich angeordnet werden, falls der beamtete Arzt es zur Fest⸗ tellung der Krankheit für erforderlich erklärt.

Die in §§ 2 und 4 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Um⸗ stände dem beamteten Arzte auf Befragen Auskunft zu ertheilen.

Lautet das Gutachten des beamteten Arztes dahin, daß der Aus⸗ bruch der Krankheit fesägektellt oder der Verdacht des Ausbruchs be⸗ gründet ist, so hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich die erforder⸗ lichen Schutzmaßregeln zu treffen. 8

§ 9.

Ist der Ausbruch von Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Pocken in einer eebe festgestellt, so hat die Ortspolizeibbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Die Zahl der Er⸗ krankungen und Todesfälle ist in kurzen Zwischenräumen zu ver⸗

8 § 0. Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon vor dem Einschreiten der Ortspolizeibehörde die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maßregeln anordnen. In solchen Fällen hat der Vorsteher der den Anordnungen des be⸗ amteten Arztes Folge zu leisten. on den getroffenen Anordnungen

hat der beamtete Arzt der Ortspolizeibehörde sofort Mittheilung zu

machen

11“ 8

Zur Verhütung der Verbreitung, ansteckender Krankheiten 1) können die in den §§ 12 bis 20 angegebenen Absperrungs⸗ und Auf⸗ sichtsmaßregeln polizeilich angeordnet werden. 1

Die Anfechtung der öö“ hat keine aufschiebende Wirkung.

Kranke und verdächtige Personen können einer Beobachtung unter⸗ worfen, auch zu diesem Zwecke, sofern sie obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs⸗ oder gewohnheitsmäßig umherziehen, in der Wahl des Aufenthalts oder .“ beschränkt werden.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres Bezirks oder für Theile desselben anordnen, daß zureisende Personen, sofern sie sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist vor ihrer An⸗ kunft in Gegenden aufgehalten haben, in welchen Cholera Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Pocken ausgebrochen sind, ihre Ankunft der Ortspolizeibehörde schriftlich zu melden haben.

§ 14

Bei Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Diphtherie, Rückfäallfieber oder Scharlach kann die Absonderung kranker oder der Krankheit verdächtiger Personen angeordnet werden. Bei Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Pocken findet diese Bestimmung auch auf ansteckungsverdächtige Personen Anwendung.

Der Vorstand der Haushaltung, in welcher sich der Kranke oder Verdächtige befindet, ist verpflichtet, auf Erfordern Einrichtungen zu treffen, welche verhindern, daß der Kranke oder Verdächtige für die Dauer der Absonderung mit anderen als den zu seiner Behandlung und Pflege bestimmten Personen in Berührung kommt.

Ist die Absonderung in dieser Weise nicht durchführbar, so kann, falls der beamtete Arzt es für erklärt, die Ueberführung des Kranken oder Verdächtigen in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum angeordnet werden.

Bei Personen, welche an Darmtyphus oder Ruhr leiden, ist die Ueberführung gemäß Absatz 3 dann zulässig, wenn die Beschaffenheit oder Benutzung des derzeitigen Unterkunftsraumes die Gefahr der Ver⸗ breitung der Krankheit begründet.

Wohnungen oder Häuser, in welchen an Cholera, Fleckfieber, Gelb⸗ fieber, Pest oder Pocken erkrankte Personen sich befinden, können kenntlich gemacht werden.

Für das berufsmäßige Pflegepersonal können Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden.

§ 15. Landesbehörden sind befugt, für die Dauer der Krankheits⸗ gefahr

1) in Ortschaften, in welchen Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken oder Darmtyphus ausgebrochen sind, und in deren Um⸗ egend für die gewerbsmäßige Hfestellung, Behandlung und Auf⸗

ewahrung, sowie für den Vertrieb von Gegenständen, welche geeignet

sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheitspolizeiliche Aufsicht und die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln anzuordnen;

2) für Gegenden, welche von einer der vorbezeichneten Krank⸗ heiten befallen oder bedroht sind,

a. die in der Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transport⸗ betrieben beschäftigten Personen einer gesundheitspolizeilichen Aufsicht zu unterwerfen und kranke oder verdächtige Personen, sowie Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, von der Beförderung aus⸗ zuschließen, *

den Schiffahrts⸗ und Flößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken, G

». Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbe⸗ betriebe im Umherziehen auszuschließen,

.die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstal⸗ tungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit

ssiich bringen, zu beschränken oder zu verbieten;

3) für Ortschaften, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken ausgebrochen sind, die Ausfuhr von Gegenständen der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu verbieten.

§ 16.

Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen eine ansteckende Krankheit 1) ausgebrochen ist, können zeitweilig vom Schul⸗ und Unterrichtsbesuche fern gehalten werden. Hinsichtlich der sonstigen für die Schulen anzuordnenden Schutzmaßregeln bewendet es bei den landesrechtlichen Bestimmungen. b

§ 17. An Orten, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest, Pocken, Darm⸗ typhus oder Ruhr befallen oder bedroht sind, sowie in deren Um⸗ egend kann die Benutzung von Brunnen, Teichen, Seen, Wasser⸗ äufen, Wasserleitungen, sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade⸗, Schwimm⸗, Wasch⸗ und Bedürfnißanstalten beschränkt werden. 5 18

Die Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen Er⸗ krankungen an Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Darm⸗ typhus, Rückfallfieber oder Ruhr vorgekommen sind, kann angeordnet werden, wenn der beamtete Arzt es zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für erforderlich erklärt, und wenn den davon betroffenen Bewohnern anderweit geeignete Fietianh unentgeltlich geboten wird.

Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, kann eine ange⸗ ordnet werden. Für Reisegepäck und Handelswaaren ist die Anordnug der Desinfection zum Schutze gegen Fleckfieber, Pest oder Pocken, zum Schutze gegen andere Krankheiten nur dann zulässi 9. wenn die Vermuthung, daß die Gegenstände mit dem Krankheits off behaftet sind, durch besondere Umstände begründet ist.

Ist die Desinfection nicht ausführbar oder im Verhältniß zum Werthe der Gegenstände zu kostspielig, so kann die Vernichtung an⸗ geordnet werden.

§ 20.

Für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung von Leichen solcher Personen, welche an Cholera, Fleckfieber, Gelb⸗ fieber, Pest, Pocken, Diphtherie oder Scharlach gestorben sind, können besondere Vorsichtsmaßregeln eeeäe werden.

8 § 21.

Bei bedrohlicher Ausbreitung einer übertragbaren Augenkrankheit kann durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden, daß für die Erkrankten eine ärztliche Fecres nc einzutreten hat.

Den Erkrankten ist die Gelegenheit zu unentgeltlicher ärztlicher Behandlung zu bieten. 99

§ 22. . Der Bundesrath ist ermächtigt, nähere Nerscheschn über die nach §§ 12 bis 21 zu er deme brrgeln, insbesondere Desinfection zu befchtie en. 8 88

Die zuständige Landesbehörde kann die Gemeinden und im Falle ihrer Leistungsunfahigkeit die weiteren Communalverbände dazu an⸗ halten, diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten 1) nothwendig zu treffen.

Zur Naahütung der Einschleppung ansteckender Krankheiten 1)

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Rereᷣesanisrrxe

1) die Ein⸗ und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen, 2) der Einlaß der Seeschiffe und der dem Personen⸗ oder Fracht⸗ verkehr dienenden Fahrzeuge, B 3) der Eintritt und die Beförderung von Personen, welche aus dem von der Krankheit befallenen Lande kommen, verboten oder beschränkt werden. 4 1b ““ Der Bundesrath ist ermächttgt, nähere Vorschriften über die hiernach zu treffenden Maßregeln zu be chlehene Soweit sich diese Vorschriften auf die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung der See⸗ schiffe beziehen, können sie auf den Schiffsverkehr zwischen deutschen Seehäfen erstreckt werden. 1 .

§ 25.

Wenn eine ansteckende Krankheit 1) im Auslande oder im Küstengebiet des Reichs ausgebrochen ist, so bestimmt der Reichs⸗ kanzler oder für das Gebiet des zunächst bedrohten Bundesstaates im Einvernehmen mit dem Reichskanzler die Landesregierung, wann und in welchem Umfange die gemäß § 24 erlassenen Vorschriften in Vollzug zu setzen sind.

§ 26. Der Bundesrath ist ermächtigt, Vorschriften über die Ausstellung von Gesundheitspässen für die aus deutschen Häfen ausgehenden Seeschiffe zu beschließen. b

§ 27.

Bricht eine ansteckende Krankheit 1) im benachbarten Auslande aus, so können für das sügüchst bedrohte Gebiet von der höheren Verwaltungsbehörde Märkte, essen und andere Veranstaltungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, zeitweilig beschränkt oder verboten werden.

Entschädigungen.

§ 28. Für Gegenstände, welche durch eine nach Maßgabe dieses Gesetzes olizeilich angeordnete Desinfection beschädigt oder vernichtet werden, ist vorbehaltlich der in §§ 32 und 33 angegebenen Ausnahmen Ent⸗

schädigung zu gewähren. § 29.

Die Bestimmungen darüber: 1) von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe auf⸗ zubringen ist, 8 2) ülcher Frist der Entschädigungsanspruch geltend zu machen ist, 3) wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist, sind im Wege der Landesgesetzgebung zu treffen. Soweit landes⸗ rechtliche Bestimmungen hierüber nicht bestehen, liegt die Ent⸗ schädigungspflicht den Gemeinden oder nach Bestimmung der Landes⸗ regierung einem weiteren GCona ob. Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Gegenstandes ge⸗ währt werden ohne Rücksicht auß die Minderung des Werthes, welche durch den etwa anhaftenden Ansteckungsstoff herbeigeführt ist. Wird der Gegenstand nur beschädigt oder theilweise vernichtet, so ist der verbleibende Werth auf die anzurechnen. E

Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht be kannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich der beschädigte oder vernichtete Gegenstand zur Zeit der Desinfection befand. Mit dieser Zahlung erlischt jede Entschädigungsverpflichtung aus § 28.

32.

Eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes wird nicht gewährt:

1) für Gegenstände, welche im Eigenthum des Reichs, eines taats oder einer communalen Körperschaft sich

efinden;

2) für Gegenstände, welche entgegen einem auf Grund des § 15 8 vhen des § 24 erlassenen Verbote aus⸗ oder eingeführt worden sind. 8 1.“ 8

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3523.

Der Anspruch auf L“

1) wenn derjenige, welchem die Intschädigung zustehen würde, di beschädigten oder h. Gegenstände oder einzelne derselben an sich gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen nach annehmer mußte, daß dieselben bereits mit dem Krankheitsstoff behaftet waren

2) wenn derjenige, in dessen Gewahrsam die beschädigten oder ver nichteten Gegenstände sich befanden, zu der Desinfection durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund desselber getroffene Anordnung Veranlassung gegeben hat.

Allgemeine Vorschriften.

Die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen für Ver⸗ sorgung mit Trink⸗ oder Wirthschaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe sind fortlaufend durch staatliche Beamte zu überwachen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vor⸗ Se. gesundheitsgefährlichen Mißstände Sorge zu tragen. Sie önnen zur Herstellung von Einrichtungen der im Absatz 1 bezeichneten Art, sofern dieselben zum Schutze gegen ansteckende Krankheiten 1) erforderlich sind, jederzeit angehalten werden.

Das Verfahren, in welchem über die hiernach gegen die Ge⸗ meinden zulässigen Anordnungen zu entscheiden ist, richtet sich nach Landesrecht.

Beamtete Aerzte im Sinne dieses Gesetzes sind Aerzte, welche pom Stgate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate be⸗

ätigt ist.

An Stelle der beamteten Aerzte können im Falle ihrer Be⸗ hinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere Aerzte zu⸗ gezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auf⸗ trages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzu⸗ nehmen, welche in diesem Gesetze oder in den hierzu ergangenen 2 führungsbestimmungen den v Aerzten übertragen sind.

Die Anordnung und Leitung der Abwehr⸗ und Unterdrückungs⸗ maßregeln liegt den Landesbehörden ob. Die Zuständigkeit der Be⸗ hörden und die Aufbringung der entstehenden Kosten regelt sich nach Landesrecht. Die Landesregierungen bestimmen, welche Körperschaften unter der Bezeichnung Gemeinde, weiterer Communalverband und communale Körperschaft zu sind.

§ 37. . Die Behörden der Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei der Bekämpfung gemeingefährlicher gegenseitig zu unterstützen. Die Ausführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ergreifenden Schutzmaßregeln liegt, insoweit davon

1) activen Heere oder der activen Marine angehörende Militär⸗ personen,

2) Personen, welche in militärischen Dienstgebäuden oder auf den zur Kaiserlichen Marine gehörigen oder von ihr gemietheten Schiffen und Fahrzeugen untergebracht sind, 8

3) marschirende oder auf dem Transport befindliche Militärpersonen und Truppentheile des Heeres und der Marine, sowie die Aus⸗ rüstungs⸗ und Gebrauchsgegenstände derselben,

4) ausschließlich von der Militär⸗ oder Marineverwaltung benutzte. Grundstücke und Einrichtungen

betroffen werden, den Militär⸗ und Marinebehörden ob.