1893 / 32 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

lediglich in der besonderen Natur der Seuche oder in den Verhält⸗ nissen der Bevölkerung oder des Orts begründeten Umständen ab⸗ hängig sein.⸗ Das Geset darf hier die Bewegungsfreiheit der Behörde nicht einschränken; gegen unrichtige, unnöthige und deshalb die Bevölke⸗ rung belästigende oder beunruhigende Maßregeln hat der Entwurf dadurch Schutz zu gewähren gesucht, daß nicht die Ortspolizeibehörde, sondern die für die ländlichen Ortschaften und die kleineren Städte ihr vorgesetzte untere Verwaltungsbehörde, und auch sie nicht allein, sondern nur im Einverständnisse mit dem beamteten Arzt zu weiteren Ermittelungen befugt sein soll. Die im Absatz 4 des § 6 vorgesehene amt⸗ liche Controle aller Seuchenfälle kann namentlich dann in Frage kommen, wenn in kurzen Zwischenräumen vereinzelte Todesfälle oder Erkrankungen an einer der fünf besonders gefährlichen Seuchen hervor⸗ treten, ohne daß eine gemeinsome Infectionsqguelle ersichtlich ist, oder wenn eine dieser Seuchen in besonders schwerer oder hartnäckiger Form auftritt, oder wenn sie im Erlöschen begriffen zu sein scheint und ein sicherer Aufschluß darüber gewonnen werden soll, ob unter den gemeldeten Erkrankungen sich etwa solche befinden, welche der Seuche nicht zugerechnet zu werden brauchen. Die Anordnung solcher 1 ist 8 auf ihre Tragweite der höheren Ver⸗ waltungsbehörde vorbehalten.

§ 9. Zur Feststellung der Krankheit wird oft die S des Kranken oder der Leiche durch den beamteten Arzt unentbehrlich sein; es muß daher durch das Gesetz außer Zweifel werden, daß ihm auf Verlangen der Zutritt zu gestatten ist. tößt der Arzt dabei auf Anstände, so hat er die Ortspolizeibehörde anzurufen, welche ver⸗ pflichtet ist, ihm den Zutritt zu ermöglichen. Um auch ohnedies dem Auftreten des Arztes größeren Nachdruck zu verleihen, ist im § 44 Nr. 2 die Verweigerun des Zutritts mit Strafe bedroht. In gleicher Weise muß dem Arzt die Vornahme aller derjenigen Untersu 85 möglich sein, welche er zur Feststellung der Krankheit für erforderlich erachtet. Hierzu wird unter Umständen auch die Oeffnung der Leiche gehören. Bei dem Verdacht von Cholera kann die Leichenöffnung um deswillen geboten sein, weil die Krankheit nur durch bakteriologische Untersuchung des Dünndarminhaltes mit Sicherheit erkannt werden kann. Auch bei Fleckfieber und Rückfallfieber wird sich ein Bedürfniß dazu behufs ne dieser Krankheiten vom Darmtyphus zu⸗ weilen herausstellen. Uebrigens wird in allen diesen Fällen die Schonung der Empfindungen der Hinterbliebenen sich von selbst ver⸗ 5 denn in den meisten Fällen wird, ohne weitere Verletzung der eiche, ein leichter Eingriff in den von der Krankheit zunächst be⸗ troffenen Körpertheil für den Arzt genügen. Bei Pest und Pocken mag sich die Leichenöffnung wohl nur ausnahmsweise als erforderlich erweisen, indessen ist sie auch hier nicht immer zu entbehren.

8 Ergänzung der übrigen Ermittelungen und unter Umständen zur Berichtigung des darauf gegründeten Urtheils ist es für den Arzt von Wichtigkeit, über alle Ffebenumftände unterrichtet zu werden, welche nach seinem sachverständigen Ermessen die Ent tehung und Ent⸗ wicklung der Krankheit haben begünstigen können. Dieser Rücksicht soll Absatz 2 des § 7 genügen. Der Arzt soll demgemäß von 8 allen anzeigepflichtigen Personen Auskunft beanspruchen können, ohne Rücksicht darauf, wer im Einzelfalle nach § 2 Absatz 3 zur Anzeige des Er⸗ krankungs⸗ oder Todesfalles zunächst verpflichtet war oder thatsächlich die Anzeige bewirkt hat. 5

8 Die Vorschrift giebt für die Polizeibehörde den Rechts⸗ rund, von dem aus sie zum Schutze der Beyvölkerung einzuschreiten efugt und verpflichtet ist, wenn der Ausbruch einer Seuche zweifelsfrei festgestellt wird. 88

Sobald hierüber eine Erklärung des beamteten Arztes vorliegt, ist die Ortspopzeibehörde vermöge dieser Bestimmung in der Lage, mit denjenigen Schutzmaßregeln vorzugehen, zu welchen der Entwurf in den §§ 11 ff. sie ermächtigt. Etwaige Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Feststellung können ihr zwar Veranlassung geben, die Ent⸗ scheidung der vorgesetzten Behörde anzurufen; die Ausführung der 2”. regeln darf aber im Interesse des Schutzes gegen eine wahrscheinliche Gefährdung der Bevölkerung in diesem Falle nicht ausgesetzt werden. Was Art und Umfang der zu treffenden anlangt, so wird die Polizeibehörde hierbei den Anleitungen des beamteten Arztes zu folgen haben. Nach dieser Richtung hin die Beziehungen zwischen dem begutachtenden Arzte und der ausführenden Behörde zu regeln, wird Aufgabe der Ausführungsbestimmungen sein.

§ 9. Bei Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken empfiehlt es sich, den Ausbruch der Seuche alsbald öffentlich bekannt zu machen, sowie über den weiteren Gang der Seuche zeitweise zu⸗ verlässige Angaben zu veröffentlichen. Es ist nicht zu verkennen, 8 derartige Veröffentlichungen die Interessen eines Ortes namentli dann, wenn sich ein lebhafter gewerblicher Verkehr in ihm concentrirt, empfindlich berühren. Aber alle Erfahrungen beweisen, daß es S ist, diesen Nachtheil auf sich zu nehmen, als mit einer wahrheits⸗ getreuen Mittheilung über die Lage zurückzuhalten. Nur so gewinnt die Bevölkerung im Inlande wie im Auslande die Sicherheit, deren der Verkehr unbedingt bedarf. Nur so wird die Einwohnerschaft des Ernstes der Lage sich bewußt und zur Vorsicht angeregt. Nur so läßt sich der Verbreitung übertriebener und beunruhigender Gerüchte, die schließlich stets schädlicher sind als die Wahrheit, wirksam vorbeugen. Man darf sich dabei nicht verhehlen, daß dasjenige, was durch diese Bestimmung für das Inland verlangt wird, im Auslande nicht in dem Umfange geleistet wird, wie es im Interesse einer internationalen Cpontrole der Seuchen zu wünschen wäre. Aber im Interesse einer zuverlässigen internationalen Controle wird Deutschland sich ein Ver⸗ dienst erwerben, wenn es die schleunige und rücksichtslose Veröffent⸗ lichung eines Seuchenausbruchs und der weiteren Entwickelung der Seuche zum Grundsatz erhebt. Die Erfahrungen der letzten Cholera⸗Epidemie haben dargethan, daß die Kenntniß des wirklichen Seuchenstandes weniger schädlich auf den Verkehr wirkt, als die aus der Verschleierung der wirklichen Sachlage unvermeidlich entspringende Unruhe und Sorge. In einer Zeit, in welcher der Presse thatsächliche Vorgänge von Bedeutung doch nur für Tage verborgen bleiben können, wäre es ein Fehler, um diese Tage zu gewinnen, mit amtlichen Bekanntmachungen zurück⸗ zuhalten und dadurch allen späteren amtlichen Veröffentlichungen einen Theil ihrer Autorität zu entziehen.

§ 10. Die ausnahmslose Durchführung des Grundsatzes, daß nur die Ortspolizeibehörde zur Anordnung der erforderlichen Schutz⸗ maßregeln ermächtigt ist, kann unter Umständen eine verhän nißvolle Verzögerung der Maßnahmen herbeiführen, und zwar insbesondere dann, wenn die Krankheit an einem von dem Sitz der Ortspolizei⸗ behörde entfernten Orte, z. B. auf Einzelhöfen, in einem Theile einer aus mehreren räumlich getrennten Ortschaften bestehenden Gemeinde ausbricht. Daher muß für den Fall der Gefahr dem beamteten Arzte die Befugniß eingeräumt werden, selbständig die ersten Anordnungen zu treffen und diesem Behufe die Beihilfe der örtlichen Behörde in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich ist der beamtete Arzt hierbei an die Vorschriften der §§ 12 bis 20 gebunden. Von den vorläufigen Anordnungen soll die zuständige Qrtspolizeibehörde unverzüglich in Kenntniß gesetzt werden, um die getroffenen Anordnungen mit ihrer Autorität zu decken oder zu corrigiren und die weiteren Maßnahmen zu verfügen, zu welchen das Gesetz ihr die Anleitung giebt.

3) Schutzmaßregeln.

§ 11. Zur wirksamen Bekämpfung der schweren Seuchen lassen sich außergewöhnliche Maßregeln, welche Eingriffe in das Pripat⸗ eigenthum, Beeinträchtigungen des gewerblichen Verkehrs, unter Um⸗ selbst gewisse Beschränkungen der persönlichen Freiheit be⸗

ingen, nicht immer umgehen. Sind doch die Gefahren für das Gemeinwohl, welche aus einem Seuchenausbruch entspringen können, von ungleich größerer Tragweite, als die Nachtheile und Belästigungen die für 2 Einzelnen solo Maßregeln erwachsen. Muß des alb das Gesetz zu solchen Maßregeln unvermeidlich Vollmacht geben, so hat es dafür auch auf der anderen Seite die Aufgabe, diese eaneeet im Interesse des Schutzes der Einzelnen bestimmt zu be rrenzen; nicht nur daß es die Behörden bezeichnet, denen die erforderlichen Macht⸗ vollkommenheiten beigelegt werden sollen, es muß 8 im Interesse des Verkehrs sowie der Freiheit der Person und des Eigenthums die⸗ jenigen Grenzen angeben, bis zu welchen die Behörden mit ihren An⸗

gehen dürfen. Die Bestimmungen, welche der Entwurf nach dieser Richtung hin trifft, schaffen im wesentlichen nicht neues Re⸗ gt. In den einzelnen Bundesstaaten sind den Behörden durch landesrechtliche Vor⸗

schriften weitreichende Befugnisse zur Bekämpfung der Seuchen in die

Hand gelegt. Der Nutzen einer reichsgesetzlichen Regelung ist über⸗ wiegend darin zu finden, daß die Vollmachten der Behörden im Interesse ihrer Thätigkeit bestimmter bezeichnet, im Interesse der Be⸗ völkerung schärfer begrenzt und für den ganzen Umfang des Reichs gleichartig bemessen werden. Erst damit wird für den gemeinsamen Kampf der Behörden aller Bundesstaaten gegen die Sen en die noch

während der Cholera⸗Epidemie des letzten Jahres schwer vermißte feste Grundlage geschaffen; wie auch andererseits der Bevölkerung überall

der in der letzten Epidemie gleichfalls oft entbehrte Schutz gegen aus⸗

schreitende amtliche Anordnungens geboten. In der Einleitung ist bereits hervorgehoben, daß mit Rücksicht auf die verschiedenartige Natur der in Betracht kommenden Krankheiten und auf die steten Fort⸗ schritte der medizinischen und chemischen Wissenschaft das Gesetz nicht nlle Einzelheiten erschöpfen kann, sondern sich auf die Feststellung der Grundlinien, nach denen die Bekämpfung der Seuchen zu organisiren ist, beschränken muß. Indem jedoch der Entwurf in § 22 den Erlaß näherer Vorschriften dem Vorgange des Viehseuchengesetzes dem⸗ ist die Wahrung der Einheitlichkeit in den zu

Bundesrath überträgt, ergreifenden Vorkehrungen sichergestellt.

Die Schutzmaßregeln, welche der Entwurf in allgemeinen Grund⸗

zügen vorsieht, sind folgende: 1 1 1) die Beobachtung kranker und verdächtiger Personen; 2) die Meldepflicht für zureisende Personen; 3) die Absonderung kranker und verdächtiger Personen; 9) Beschränkungen des Gewerbebetriebes un Menschenansammlungen;

5) die Beschränkung des Schulbesuchs;

6) die Beschränkung der Benutzung gewiss

förderlicher Einrichtungen; 7) die Räumung von Wohnungen; 8) die Desinfection; 9) die Behandlung der Leichen.

Zu diesen, für alle oder für gewisse der im § 1 bezeichneten Krankheiten vorgesehenen Maßregeln tritt noch in Ansehung gewisser

Augenkrankheiten die Anordnung eines Heilverfahrens.

Zur Verhütung der Einschleppung auf dem Seewege sollen endlich besondere Schutzvorkehrungen, welche den Eigenheiten dieses Verkehrs

sich anpassen, zulässig sein.

Der Umfang, in welchem auf Grund der so gegebenen Vollmachten

im einzelnen Falle vorgegangen werden muß und darf, wird nach den örtlichen Verhältnissen, vor allem aber nach der Natur der Krankheit und nach der mehr oder minder bösartigen Form derselben ein sehr verschiedener sein. Die weitestgehenden Abwehrmaßregeln sind gegen die Cholera und die orientalische Pest in Aussicht zu nehmen, da bei diesen Krankheiten die Gefahr einer Verschleppung über aus⸗ gebreitete Gebietstheile des Reichs am größten ist. Bei Fleckfieber und Rückfallfieber gilt es hauptsächlich denjenigen Theil der Bevölkerung zu schützen, welcher vorzugsweise der Ansteckung ausgesetzt ist, nämlich die in ungünstigen, wirthschaftlichen und gesundheitlichen Ver⸗ hältnissen lebenden öö enger Räume, die Insassen von Herbergen, Asylen und dergleichen. ist einer Verbreitung der Seuche durch das Krankenpflegepersonal vorzubeugen und die erfahrungsgemäß häufige Verschleppung von Ort zu Ort durch umherziehende Personen zu verhüten. Bei Darmtyphus und Ruhr führt das bloße Zu⸗ sammensein gesunder mit kranken Pexsenen noch nicht zur Uebertragung des Krankheitsstoffs; nur die Abgänge des Kranken sind geeignet, das Leiden zu übertragen, zumeist auf solche Personen, welche es an der nöthigen Vorsicht und Reinlichkeit fehlen lassen. Hier handelt es sich an darum, die Abgänge durch Zerstörung des in ihnen eitskeimes unschädlich zu machen und solche Nahrungs⸗

mittel und Gebrauchsgegenstände, welche der Verunreinigung besonders ausgesetzt sind, einer Controle zu unterwerfen. Gegen eine Weiter⸗

befindlichen Krank

Verhütung von

er, der Seuchenverbreitung

meiden, der Behörde Vollmacht zu geben, vermöge deren sie den Er⸗ krankten in ein Krankenhaus oder in sonst geeignete Räume, welche die Absonderung ermöglichen und die sachgemäße flege des Erkrankten gewährleisten, überführen kann. Ein derartiger Eingriff in die persön⸗ liche Freiheit und in die nächsten Familienbeziehungen läßt sich nur durch ein überwiegendes Allgemeininteresse rechtfertigen, welches bei Unterlassung der Absonderung des Erkrankten als gefährdet erscheint. Dazu bedarf es einer unbefangenen fachverständigen Prükung, und des⸗ halb soll die Maßregel nur angeordnet werden dürfen, wenn der be⸗ amtete Arzt sie für geboten erachtet.

Bei Darmtyphus und Ruhr ist eine Absonderung der Kranken im allgemeinen nicht geboten; wohl aber kann es nöthig werden, die Kranken aus ihren derzeitigen Unterkunftsräumen zu entfernen, wenn letztere infolge von Ueberfüllung, wegen schlechten baulichen Zu⸗ standes, mangelhafter Abortanlagen oder ähnlicher Mängel oder ver⸗ möge der darin betriebenen, mit Unreinlichkeit, Menschenanhäufung und dergleichen verbundenen Thätigkeit eine Brutstätte für den An⸗ steckungsstoff zu werden drohen. In solchen Fällen läßt sich die Ent⸗ wickelung von Hausepidemien nur durch möglichst baldige Ueberführung der Kranken in weniger gesundheitsgefährliche, auch ihnen selbst zu⸗ träglichere Räume verhüten. Für diese Krankheiten ist daher unter den hieraus sich ergebenden Bsschränkinaen die Zulässigkeit einer Ueber⸗ führung der Erkrankten gleichfalls ausgesprochen.

Die im Absatz 5 des § 14 vorgesehene Bezeichnung von Woh⸗ nungen oder Häusern, in welchen eine Seuche ausgebrochen ist, soll dazu dienen, vor dem Verkehr in diesen Räumen zu warnen und da⸗ durch die Absonderung der Kranken zu erleichtern.

Hersonen, welche sich berufsmäßig mit der Pflege der an einer Seuche Erkrankten beschäftigen, sind der Gefahr, den Krankheitsstoff zu verschleppen, vermöge des häufigen Wechsels und der Art ihrer Thätigkeit in so hohem Maße ausgesetzt, daß es gerechtfertigt er⸗

scheint, unter Umständen ihren Verkehr außerhalb der Wohnungen

der Erkrankten einzuschränken. Der Befugniß der Behörden, hier nähere Grenzen zu ziehen, ist wegen der nach der Art der Krankheit und der Zeit ihres Auftretens, nach den Bevölkerungskreisen in welchen sich das Pflegepersonal bewegt, und nach den örtlichen Verhältnissen unter welchen es thätig ist, sich ergebenden Verschiedenheiten ausgeschlossen. Doch werden auch hier durch die höheren Behörden nähere, auf ärztlicher

Begutachtung gestützte Anleitungen zu geben sein, um Mißgriffen bei

der Anwendung der gesetzlichen Vollmacht vorzubeugen. b

§ 15. Besondere Vorsichtsmaßnahmen erheischt im Falle der Seuchengefahr nach verschiedener Richtung der Gewerbebetrieb. Zu⸗ nächst kommt der Verkehr mit solchen Gegenständen in Betracht, welche geeignet sind, als Träger und Verbreiter des Krankheitsstoffes zu dienen, insbesondere mit gewissen Nahrungs⸗ und Genußmitteln, 3. B. rohem Obst, Molkereiproducten und dergleichen, fecges mit Abfällen aller Art, gebrauchten Kleidungsstücken und Möbeln, sowie mit gebrauch⸗ ter Wäsche u. a. m. Während im allgemeinen nur die auf diese Gegen⸗ stände bezügliche gewerbliche Thätigkeit zum Gegenstande polizei⸗ licher Schutzmaßregeln zu machen sein wird, da der Regel nach nur sie zur einer gemeinen Gefahr für die Bevölkerung führt, eimpfiehlt es sich, für den Verkauf und überhaupt den Betrieb solche An⸗ ordnungen auch dann zuzulassen, wenn, wie beispielsweise bei dem Absatz E“ landwirthschaftlicher Erzeugnisse (Milch, Butter, rohes Obst), von Seiten der Producenten es sich nicht um eine ge⸗ werbsmäßige Thätigkeit handelt; denn vermöge der Art und des Um⸗ fanges kann ein derartiger Absatz mit einer gewerblichen Thätigkeit nach den hier in Betracht kommenden Richtungen durchaus zusammen⸗ fallen. Was die Art der anzuordnenden Schutzmaßregeln anlangt, so wird es sich unter Umständen nicht nur darum handeln, die Inhaber gewisser Betriebe, ihr Arbeitspersonal und ihre Ge⸗ schäftsräume besonderer Aufsicht zu unterstellen, sondern auch bestimmte Waaren (ungekochte Nahrungsmittel, gebrauchte Kleidungsstücke, benutzte Gegenstände des täglichen Gebrauchs) vom Verkauf an bestimmten Verkaufsstellen zeitweise auszuschließen, die Annahme bestimmter Gegenständer (gebrauchter Wäsche oder Kleider

Deutschen Reichs⸗

Berlin, Montag, den 6. Februar

1893.

maßregeln lassen sich daher hier wis daß es unbedenklich erscheint, die Des zu erklären, wenn bei einer bestimmten erfolgten Infection nach der be⸗ elegt ist. Die Erfahrungen der dichtigkeit dieser Anf

(Schluß der Begründung zu dem Gesetzentwurf, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, aus der Ersten Beilage.)

Die in Nr. 2d vorgesehene Beschränkung oder Unte Märkten, Messen, öffentlichen Festen, Umzügen Menschen aus der weiteren Umgebung eines Ortes Ansammlungen ist schon jetzt die erste Maßnahme, troffen wird, um der Verbreitung einer Seuche wird leichter der Krankheitsstoff aufgenommen Einmal aufgenommen, wird er mengen ihren Wohnort wieder aufsuchen, Mittel, um der Seuche an den verschiedenste zu verhelfen. 1

Was den Waarenverkehr anlangt, so können Einfuhrverbote im Inlandsverkehr nicht als zweckmäßig betrachtet werden; die während der vorjährigen Epidemie gesammelten, eweis geliefert, daß solche schweren Belästigungen verknüpft und Bedeutung des damit zu erziehlenden Schutzes ist sehr gering und steht in keinem Verhältniß zu den Wunden, die sie dem Verkehrsleben schlagen. Statt dessen legt der Entwurf im § 15 unter Nr. 3. für⸗ die gefährlichsten Seuchen den Behörden die Befugniß bei, die Aus⸗ fuhr der zur Verbreitung einer Seuche geeigneten Waaren aus dem Die Durchführung eines solchen Ausfuhr⸗ chwierigkeiten; sie ist für den ich derartige Verbote ten der Cholera, nach chauungen auf wenige Gegenstände

senschaftlich nicht begründen, so infection nur dann für zulässig Sendung die Vermuthung einer deren Lage der Verhältnisse nahe tzten Cholera⸗Epidemie haben die Wenn gleichwohl 1 ange Desinfectionen ssen worden sind, so geschah keit solcher Maß⸗ enden Eindringen gten Stimmung weiterer Kreise hen Interesse wünschenswerthe Beruhigun tbehrlich sein, wenn erst einmal durch gestellt sind, in welchen nach dem Gut⸗ nach der Meinung der ectionsmaßregeln eine nützliche

rsagung von und anderen, die heranziehenden die überall ge⸗ zu begegnen. ,als bei solchen Ge⸗ ,sobald die Menschen⸗ zu dem gefährlichsten n Orten zum Ausbruch

d chauung durchaus bestätigt. innerhalb des Waarenverkehrs in beschränktem Umf der Versandstücke angeordnet oder zugela es weniger in der Ueberzeugung von der regeln als in dem Wunsche, der Seuche in die auch im gesundheitli zu verschaffen. Reichsgesetz die Grenzen fest achten der wiss

der unter dem überrafe

legenheiten. das Inland stark erre

enschaftlichen Autoritäten und esetzgebenden Körperschaften von Desinf Virkung erwartet werden darf. S ß durch Leichen eine Verbreitung stattfinden kann, ist eine nicht selten be⸗ bereits den Anlaß gegeben, den Trans allgemeinen beschränkenden Vorschrif unter den Bundesre auch nach dieser Richtung hin durch d eine erschöpfende Regelung zu bieten. gegenüber den verschiedene der Ausstellung von Leich zugänglichen Räumen; mögli der Wohnung; Anwendung d Verwendung fest schlie im Sterbehaus; Regelung der stattungsort; dies zu regeln, Das Gesetz kann nur de zu einigen oder allen der gedachten Vo gung geben sollen. Die im En heiten steht im Einklang mit regierungen getroffenen Vereinbarun auf den Eisenbahnen.

§ 21. Für ansteckende Augenkrankheiten, wurf im übrigen sich nicht beschäftigt, wei mäßig engen örtlichen Grenzen als ist im § 21 die zwangsweise Anord Infolge ihrer lei Krankheiten namentlich in Schulen und völkerung zu einer bedenkli lässigung der Be⸗ schwere Nachthei Nur durch rechtze

unerfreulichen Erfahrungen Verbote für den Verkehr mit kaum durchführbar sind; die

gewisser Seuchen obachtete Thatsache; sie hat port der Leichen auf Eisenbahnen ten im Wege der Verständigung Es ist daher rathsam, as Gesetz die Grundlagen für Vorsichtsmaßregeln in werden: Verbot

haben den

ierungen zu unterwerfen.

n Seuchen zu beachten se in den Wohnungen oder in chst baldige Entfernung der L nder Stoffe bei der Einsargung; Verbot von Leichenfeierlichkeiten Beförderung der Leichen zum Be⸗ kann nicht Aufgabe des Gese n Bereich der Krankheiten

Seuchenorte zu verbieten. egegnet nicht den erwähnten Verkehr weniger empfindlich, überdies in dem wichtigsten Falle, nämlich bei dem Auftre den heutigen wissenschaftlichen Ans⸗ beschränken können.

Eine Bestimmung darüber, welche Landesbehörden zur Anordnung der im § 15 bezeichneten Maßnahmen zuständig sein sollen, ist in dem Mit Rücksicht auf die tief in das Erwerbs⸗ leben einschneidenden Verfügungen, die hier in Frage stehen, wird die Befugniß hierzu nach der Anschauung des Entwurfs den Ortsbehörden nicht übertragen werden dürfen; die „Landesbehörden“, welche nach dem Entwurf zuständig sein sollen, näher zu bezeichnen, bleibt Sache der Landesregierungen.

§ 16. Die beim Auftreten der durch § 1 des Entwurfs bezeich⸗ neten Krankheiten hinsichtlich der Schulen und Unterrichtsanstalten zu treffenden Anordnungen gehören zu den Au und haben daher in dem Entwurf nicht Da jedoch die Schulbehörden und die stalten über die Gefund

ßender Särge;

begrenzen, welche Vorsichtsmaßregeln die Berechti⸗ twurf vorgesehene Auswahl der Krank⸗ Jahre 1887 zwischen den Bundes⸗ gen über die Leichenbeförderung

Entwurf nicht getroffen.

mit welchen der Ent⸗ eil sie stets nur in verhältniß⸗ gemeingefährlich erscheinen können, nung eines Heilverfahre rtragbarkeit können diese unter der ländlichen Be⸗ breitung gelangen; bei Vernach⸗ interlassen sie für die Betro le und führen zum theil zu völliger itige ärztliche Behandlung der Erkrankte folg begegnet werden, wie die bei 1 ungen gelehrt haben.

st die energische Bekämpfung als mehrfach in den heimgesuchten ung wegen der großen Zahl der mit der Militärpflichtigen Schwierigkeiten gefunden des Ersatzes durch die dauernd ge⸗

fgaben der Schulverwaltung Berücksichtigung gefunden. Vorsteher der Unterrichtsan⸗ heitsverhältnisse in den Familien der Schüler nicht immer rechtzeitig unterrichtet sein werden und da ihnen auch ein unmittelbarer Einfluß auf die Familien der Schüler nicht zusteht, so erscheint es zweckmäßig, die Polizeibehörde wenigstens in der Weise reichsgesetzlich zur Mitwirkung heranzuziel die Kinder aus Behausungen, vom Schulbesuch zurückzuhalten sich nicht nur auf alle öffentlich Art von Unterricht, jungen Leuten verbunden ist, erstrecken.

Die Bestimmungen des § 17 Bedeutung, welche dem Wasser bei

lässig erklärt. chten Uebe

ffenen häufig Erblindung. n kann dieser verschiedenen Auch für die solcher Krank⸗

hen, daß sie ermächtigt wird, in welchen eine Senche aufgetreten ist, Die Bestimmung des Entwurfs soll hen und Privatschulen, sondern auf jede mit welchem eine Ansammlung von Kindern und

Epidemien gesammelten Erfahrn Erhaltung der Wehrkraft i heiten insofern von Beder Bezirken theils die Aushebung 1

ogar die Aufbringung zurückgebliebenen Bestimmung des Autoritäten

inden ihre Begründung der Verbreitung Darmtyphus, Ruhr) nung von Fleckfieber, Pest

in der großen bestimmter ansteckender Krankheiten (Cholera,

beizumessen ist. Die gleichzeitige Erwäh

verbreitung der Pocken werden im Hinblick auf die durch das Impf⸗ erkrankter Personen oder dergleichen) zur Behandlung oder Bearbeitung gesetz verringerte Empfänglichkeit der Bevölkerung für die Ansteckung zu verbieten oder doch von vorheriger Desinfection abhängig zu machen. Sgs Schußzmaßregeln nur in den der Einschleppung aus dem Außerordentliche Gefahren können sogar die zeitweilige Schließung Auslande ee Grenzbezirken in Frage kommen, im Binnen⸗ bestimmter Betriebs⸗ oder Verkaufsstellen zur unvermeidlichen Noth lande dagegen wird es sich hauptsächlich darum handeln, beim Auftreten wendigkeit machen. Auch hier muß das Gesetz, wenn es dem Ein⸗ vereinzelter Pockenfälle eine möglichst schnelle und strenge Absonderung greifen der Behörden nicht bedenkliche Fesseln anlegen will, sich auf der Kranken eintreten zu lassen. Scharlach und Diphtherie eine allgemeine Vollmacht beschränken, gegen deren Mißbrauch nur endlich erheischen nur eine Bekämpfung durch örtliche Maßregeln, die Verantwortlichkeit der Behörden Schutz zu bieten vermag. 1 deren Ziel hauptsächlich darauf sich richtet, gesunde Personen vor einer Die Bestimmungen unter Nr. 2 des § 15 beschäftigten sich mit Berührung mit den Kranken zu bewahren. Das Bedürfniß hiernach solchen Unternehmungen und Veranstaltungen, mit welchen die Gefahr macht sich vornehmlich zwar nur dann geltend, wenn diese Krankheiten einer Verschleppung der Seuchen von Ort zu Ort verbunden ist. Zu⸗ in besonders bösartiger Form auftreten; indessen ist nicht außer Acht meist werden die zur Unterdrückung dieser Gefahr zu ergreifenden zu lassen, daß sowohl bei Diphtherie als auch bei Scharlach durch Maßregeln größere Verkehrsgebiete umfassen müssen; auch dürfen

Uebertragung anscheinend leichter Erkrankungsformen oft schwere, tödtlich dieselben, wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, sich nicht auf

endende Krankheitsfälle hervorgerufen werden. Ueberdies machen die Orte und Gegenden beschränken, in welchen die Seuche bereits Verheerungen, welche gerade diese beiden Krankheiten Jahr für Jahr herrscht, sie müssen vielmehr schon dann in Vollzug gesetzt werden

unter der jugendlichen Bevölkerung anrichten, ein zielbewußtes Einschreiten können, wenn eine Gegend von der Seuche bedroht ist. n gegen die nicht selten auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Uebertragungen erster Linie sind es die dem Personen⸗ und Güterverkehr dienenden Anstalten, auf welche hier zu achten ist; die Ueberwachung des Betriebs⸗

§ 12. Die Beobachtung kranker und verdächtiger Personen soll ver⸗ personals, das Verbot der Annahme zur Beförderung oder der Be⸗ hindern, daß der Ausbruch einer Seuche überhaupt oder ihre Verbreitung förderung selbst von Leuten, welche schon krank oder doch verdächtig Bevölkerungskreisen, in welchen der Einzelne vermöge seiner sind, stehen dabei in erster Reihe. Weniger bedenklich erscheint nach Lebensweise sehr leicht der Controle anderer entzogen ist, der Behörde allen Erfahrungen der Waarenverkehr; der Entwurf will daher nur unbekannt bleibt. Als verdächtig sind sowohl solche Personen, welche unter solche Sachen von der Beförderung ausschließen, welche bereits als er des Krankheitsstoffes gelten dürfen. Während der Epidemie

zur Nothwendigkeit. in solchen

Erscheinungen erkrankt sind, die den Ausbrucheiner unter §l fallenden Krank⸗ Träg

heit befürchten lassen (Krankheitsverdächtige), als auch solche zu betrachten, des Jahres 1892 waren Einschränkungen der hier angedeuteten Art bei vüe. Erscheinungen zwar nicht vorliegen, jedoch die Be⸗ nicht nur für die Eisenbahnen getroffen, sondern auch fuͤr den Schiff⸗ sorgniß gerechtfertigt ist, daß sie den Krankheitsstoff aufgenommen haben fahrts⸗ und lößereiverkehr in den Hafenplätzen und auf den größeren (Ansteckungsverdächtige)h. Die Beobachtung, welche selbstverständlich Stromen (Weichsel, Oder, Elbe, Rhein, Donau). Nach dem Urtheile unter thunlichster Vermeidung persönlicher Belästigungen stattfinden der in dem Aussichtsdienste beschäftigt gewesenen Aerzte haben sie sich muß, wird in der Regel nur darin zu bestehen brauchen, daß über namentlich hinsichtlich der Schiffahrt und Flößerei, welche einen be⸗ den Zustand des Kranken oder Verdächtigen durch einen Arzt oder sonders gefährlichen Weg für die. Weiterverbreitung der Cholera n eingezogen werden. bilden, als nützlich erwiesen. Daß auf kleine Verkehrsanstalten von örtlicher Begrenzung des Betriebes, wie Pferdebahnen, Omnibus⸗ und Eingriff in die Freiheit der Bewegung erforderlich werden, indem dem Droschkenunternehmungen, die Vorschriften des Entwurfs ebenfalls an⸗ Beobachteten entweder ein bestimmter Aufenthalt angewiesen oder der wendbar sein müssen, ist aus deren Zweck ohne weiteres gegeben und

eine sonst geeignete Person zeitweise Er Ausnahmsweise kann allerdings zum Zweck der Beobachtung auch ein

Verkehr an bestimmten Orten untersagt wird. Zu dieser verschärften durch ihre Fassung nicht ausgeschlossen.

Art der Beobachtung wird aber nur für solche Personen Veranlassung Die Beschränkung des ö“ auf bestimmte Tageszeiten,

ht, ist nach den Erfahrungen des vorigen Jahres erfahrungsgemäß mit besonderen Schwierigkeiten verknüpft ist, wie geboten, um die Controle des Verkehrs durch das immer nur in ge⸗ z. B. für umherziehende Bettler, Zigeuner, Hausirer, außerdem aber ringer Zahl verfügbare Aufsichtspersonal zu erleichtern, und nament⸗ für die schiffahrttreibende Bevölkerung, deren Beruf es mit sich bringt, lich zu verhindern, daß in den Nachtstunden ein Theil dieses Verkehrs

gegeben sein, bei welchen die Ausführung einer einfachen Ueberwachung wie Nr. 2b sie vorsie

daß sie von Tag zu Tag ihren Aufenthalt wechselt. der Controle sich zu entziehen versucht.

8 13. Eine Beobachtung zum Schutz gegen den Ausbruch einer Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen sind schon durch die Seu 1

e kann namentlich auch dann in Frage kommen, wenn Personen Bestimmung der Gewerbeordnung § 56 b für den Fall der Seuch

Einführung einer Meldepflicht für zulaässig erklärt. Dieselbe wird auf

sich am sichersten dadurch verhindern, daß die erkrankten Personen von formale

zu ein Anlaß vorliegt, kann nur die örtliche Behörde beurtheilen. ordnungen möglichst vermindert. Ihr liegen bäher 55 Ferdeacnags M Wann 8 n..erʒh eeh eeh bE ihrer Befugniß Gebrauch machen will, unterliegt ihrer verantwor h g Ina wd. L a he eahae lichen SErs ung, bei welcher das Gutachten des veasf sten he der⸗ gesechang ug 8f⸗ vmig Nehtsserpreziris, drn dnn,9 Natur d2, a 2 ggch . Pegegene⸗ He numagig. Handegt i⸗ sich um Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest b vV8e5 8 grveiten Beiteae vorgesehene Maßnahme mit Rücksicht auf die Größe der Gefahr auh 8 (Schluß in der Zwe eilage.) egenüber solchen Personen zulässig sein, bei welchen nicht Krankheits⸗, ondern Ansteckungsverdacht vorliegt.

Für den Fall, daß die Absonderung in der Wohnung des Er⸗ krankten wirksam nicht durchgeführt werden kann, ist es nicht zu ver⸗

5,61716

und Pocken, bei welchen Wasser nicht zu befürchten auch auf öffentliche Bade⸗

Unter Umständen,

bäuden mit ungesunden baulichen wirksame Vernichtung des Krankhe keiten stoßen, daß

als die ansteckenden Augenkrankheiten in einigen Theilen des Reichsgebiets Umfang aufgetreten sind. voraus, daß den Erkrankten Gele⸗ Behandlung geboten wird; eine Arztes soll damit

eine Uebertragung durch den Ge steht, erklärt sich daraus, Bedürfnißanstalten Anwendung

namentlich bei dicht bewohnten Ge⸗ Verhältnissen, kann die schnelle und so große Schwierig⸗ ng der Wohnungen eiterverbreitung der in die Privat⸗ faßregel ist im Entwurf Arzt die wirksame Be⸗ avon erklärt; außerdem aber ist von der Behörde

während der letzten er in größerem schführung des Heilzwangs setzt genheit zu unentgeltlicher ärztlicher Beschränkung in der freien Wahl des Wem die Verpflichtung Personen (Kinder, Be⸗ tragen, wird die zuständige Behörde bei festzusetzen haben.

daß der § 17

finden soll.

nicht verbunden werden. obliegt, für die Behandlung unselbständiger vormundete ꝛc.) Sorge zu tragen, Erlaß ihrer Anordnungen fese § 22. Die Gründe, welche dafür ma Bundesrath die Ermächtigung zum Erlaß g der vorgesehenen Schutzmaßregel

itsstoffes auf

nur durch vollständige Räumu Häufer ein genügender Schutz gegen eine W Krantheit sich erreichen läßt. Die Anordnun interessen der Bevölkerung tief davon abhängig gemacht, daß der beamtete kämpfung der Krankheit für abhängig d sie an die Bedingung geknüpft, daß und unentgeltliche Unterbringung de Personen gesorgt ist. Das Opfer, welches von den betroffenen Familien im Interesse

ßgebend gewesen sind, dem von Vorschriften für die n beizulegen, sind bereits Befugniß nicht Gebrauch landesrechtlichen Bestim⸗ tere nur insoweit ihre Geltung, des neuen Gesetzes nicht in Wider⸗

eingreifenden 9 Durchführun dargelegt. Soweit der Bundesrath von dieser macht, verbleibt es bei den einschlagenden mungen; selbstverständlich behalten letz als sie mit den Bestimmungen spruch stehen.

für geeignete n Wohnungen gewiesenen unter solchen Verhältnissen lier der Allgemeinheit verlangt wenigstens einigermaßen dadurch ausgeglichen fwendungen ein gesundes Obdach wird. Sie werden andererseits sem Angebot Gebrauch zu mache ann aber auch auf eigene Kosten ein an

Nicht nur um bei einem unvermutheten Seuchenausbruch Vollzug setzen zu können, sondern auch welche weiterhin

werden, daß ihnen zur Verfügung gestellt behindert, statt von die eigener Wahl, d zu beschaffen. Aufwendungen bedin Gebrauch gemacht w gewährleistet und

ohne eigene Auf gewisse Maßnahmen sofort in für die Befried Falle einer bedrohlichen V es einer vorsorglichen erhebliche Auf

igung der größeren Bedürfnisse, erbreitung der Seuche entstehen, Gemeindebehörden, welche Nicht immer wird Kothwendigkeit Beschaffung von Unterkunftsstätten für förderungsmitteln für Kranke und Leichenräumen, Beerdigungsplätzen und dergleichen, hygienischen Werthe dem Verständniß weiter Be⸗ Vernachlässigung derartiger nicht nur an der säumigen Gemeinde, findlich treffen. ängig von engeren, ört⸗ nden Landesbehörden valtungen gefordert irkung zu üben ist, bestimmt sich

dadurch nicht n, sich nach deres Obdach e nicht selten erhebliche genden Maßregel nur in Fällen dringende erden wird, erscheint durch die Verhältnisse selbst fsichtswege durch nähere

Thätigkeit der wendungen mit sich bringen wird.

Daß von dieser einschneidenden, Verständniß für die

Gemeinden solcher Aufwendungen finden. gs⸗ und Absonderungsräumen, ectionsapparaten, Bef

ge wird nöthigenfalls im Au⸗ Bestimmungen gesichert werden können.

Es gehört zu den ersten Anforder r Krankheitsstoff, wo er sich unte findet, mit den von der W kannten Mitteln zu zerstören ist, o Privateigenthum bes

Beobachtung Kranke, Desinf Verstorbene, von liegt in ihrem völkerungskreise noch fern. straft sich gegebenenfalls aber sondern kann auch weitere Kreise des Landes emp Recht darf daher eine Einwirkung der unabh lichen Interessen das Gemeinwohl vertrete die hierher gehörige T hätigkeit der Gemeindevern werden. In welcher Art diese Einw lediglich nach Landesrecht.

Für den Fall einer Gemeinde Communalverbandes unerläßlich; vorgesehen werden soll, welche Verbände hierbei zurückzugreifen ist, des Entwurfs der Bestimmung der Landesre G Eine Reihe der im § 1 bezeichne wähnt, in Deutschland selbst nicht heimis Zeit zu Zeit aus dem Auslande eingeschleppt. die Sorge darauf gerichtet sein, durch gecignet Einschleppung durch die Bestimmungen des § 24 den Behörden die an die Hand gegeben werden, als auch für die Landgrenzen. und Durchfuhrverbote für zulässig erklärt sind, so k. daß gegenüber dem Auslande die Ausführung so Schwierigkeiten Inlandsverkehr

ungen der Gesundheits⸗ ter gefahrdrohenden Ver⸗ issenschaft als tauglich er⸗ hne Rücksicht darauf, ob Wegen der Ent⸗ ührten Werth⸗ chriften enthalten.

pflege, daß de hältnissen vor

chädigt oder vernichtet wird. g für die durch die Desinfection herbeigefü sind in den §§ 28 bis 33 nähere Vors Vorsorge treffen, daß in der Absicht, dieser orderung gerecht zu werden, nicht unnöthige stigungen herbeigeführt ergeben, wie leicht es zu der⸗ schwer die Bevölkerung daran che von Seiten der Reichs⸗ vielfachen Weisungen der Landes⸗ ben es nur mit Mühe und nicht einmal immer ver⸗ Besorgnissen und Vorurtheilen, die dabei leitend waren, Es bleibt nur übrig, die Behörden Berantwortlichkeit zu stellen, und zwar um nen und schädigenden Anordnungen igener Ueberzeugung, sondern unter dem ern beherrschten Volksstimmung geschritten

b s Gesetz muß auch gesundheitspolizeilichen Anf Vermögensbeschädigungen

Die vorjährige Epidemie hat artigen Maßnahmen kommt und wie Die Belehrungen, wel verwaltung ausgingen, und die regierungen

mit Ersolg r unter eine

Verkehrsbelä „daß die erwachsenden Kosten die Leistungsf ist die Heranziehung eines weiteren sie ist gerechtfertigt, weil das, was doch auch in seinem Interesse liegt. bleibt nach der Absicht gierungen vorbehalten.

ten Krankheiten ist, wie er⸗ ch, sondern wird nur von Vornehmlich muß daher e Abwehrm

übersteigen, zu tragen hat. de⸗

entgegenzuwirken. gesetzliche als vielfach erseits nicht aus e

en⸗

aus Ortschaften zureisen, in welchen die Seuche herrscht. Um der gefahr Beschränkungen zugelassen. Sie ist allgemeiner als die Vor⸗ Behörde von der Ankunft solcher Personen Kenntniß zu verschaffen, schrift des Entwurfs unter 2c, insofern sie den Kreis der vom Verkehr in im § 13 zum Schutze gegen die fünf gefährlichsten Seuchen die auszuschließenden Gegenstände nicht begrenzt. Sie ist enger als diese, insofern sie nicht schon den Landesbehörden entsprechende Vollmachten einen kurzen, der Incubationszeit der Krankheit entsprechenden Zeit⸗ verleiht, sondern diese dem Reich vorbehält. Daß ein Eingreifen des raum zu beschränken sein. Nähere Anhaltspunkte können hier nur im Reichs sehr leicht zu spät kommen kann, hat die Seuche es letzten Verwaltungswege gegeben werden; damit unnöthige Belästigungen- Sommers unwiderleglich dargethan. In der Noth des Augenblicks des Verkehrs vermieden werden, ist der Erlaß entsprechender An⸗ sind denn auch die Landesbehörden mehrfach, über ihre gesetzlichen Be⸗ ordnungen der höheren Verwaltungsbehörde vorbehalten. 8 fugnisse hinaus, mit eigenen Maßnahmen vorgegangen und die Rcichs⸗ § 14. Die Verbreitung der im § 14 genannten Krankheiten läßt BezFrisrang hat, in Anerkennung der sachlichen Berechtigung, über die

s Verletzung des Gesetzes hinwegsehen müssen. Durch die

jedem Verkehr mit Dritten ausgenommen den Arzt und die zu ñBBegrenzung des Kreises der hier einer Verkehrsbeschränkung unter⸗ ihrer Pflege bestimmten Personen ausgeschlossen werden. Ob hier⸗ stellten Waaren wird die Gefahr übereilter oder übertriebener An⸗

zu übertriebe

worden ist.

Soweit eine Gefahr de verkehr besteht, empfie 15 Nr. 3, § im Interesse des insoweit eintrete den Krankheitsst

noͤthigen Mittel und zwar sowohl für den Seeverkehr, Waareneinfuhr⸗ ommt in Betracht, lcher Verbote nicht Anordnung Beschränkung

r Seuchenverschleppung durch den Waaren⸗ hlt es sich, ihr durch Aus⸗ und Einfuhrverbote § 24 Nr. 1) entgegenzutreten. Verkehrs, die Desinfection de n zu lassen, als anzunehme Feteftb effts iNen gncn Fleckfieber, Pest und Pocke ertsstoff schon welche ein Kranker be⸗ diesen Krankheiten lie Waaren und ausbruch gege und daß unter Un verseuchten Gegend kommenden Se lichen Rücksichten gefordert we⸗ Krankheiten, namentlich Gefahr im allgemeinen nicht

unter Nr. 1

Im übrigen liegt es r Waarensendungen nur n ist, daß sie auch wirklich

im Entwurf genannten Krank⸗ n am leichtesten übertragbar, da durch die Berührung mit Gegenständen, nutzt hat, weitergetragen werden kann. gt daher die Gefahr der so nahe, daß die r in gewissen Grenze nständen die Anordm

ihr Krankh wurf nicht für richtig gehalten. nur im Einzelfalle nach den Verh Landes beurtheilen läßt, solcher Verbote erheischen werden, liche Vollmacht auch erwünscht, um nöth maßregeln des Auslands Wiederverge deren Beseit letztjährigen

ältnissen des in Betracht kommenden fang sanitäre Gründe den ist eine weitgehende gesetz⸗ igenfalls für übertriebene Sperr⸗ ltung üben und auf diesem Wege Die Erfahrungen während der mie haben dargethan, zu wie übertriebenen er der Einfuhr aus Deutschland m hat bestimmen lassen und wie schwer d

Verschleppung durch in welchem Um Desinfection einem Seuchen⸗ n stets gerechtfertigt sein wird, ung derselben für alle aus einer ndungen durch die gesundhe Bei den übrigen in Betracht auch bei der Cholexa, liegt eine vor; umfassende Desinfections⸗

Reisegepäck

iführen zu können. Maßregeln an sich in manchen Ländern arunter der deutsche

kommenden §.

verkehr hat leiden müssen. Sie haben auch bewiesen, wie schwierig es ist, durch den einfachen Hinweis auf die Grenzen der wirklichen Gefahr und auf die berechtigten sanitätspolizeilichen Gesichts⸗ punkte eine Beschränkung derartiger Anordnungen auf das richtige Maß zu erreichen. Bei den unter Nr. 2 erwähnten Transport⸗ mitteln handelt es sich hauptsächlich darum, ob sie an der Grenze einer Desinfection unterworfen oder etwa ganz zurückgewiesen werden sollen; auch hierfür kommen die vorher betonten internatio⸗ nalen Beziehungen in Betracht. Die Bestimmung unter Nr. 3 hat unter anderem den Auswandererverkehr, welcher sich durch Deutsch⸗ land hindurch bewegt, im Auge. Daß er in Seuchezeiten eine große Gefahr bilden kann und besondere Vorsichtsmaßregeln nöthig macht, ist während des vorigen Jahres hervorgetreten. Einem decartigen Verkehr gegenüber wird vor allem die Einheitlichkeit der Mäß⸗ regeln, welche von den Behörden der verschiedenen, von dem Durch⸗ zug der Auswanderer berührten Staaten getroffen werden, schon um deshalb von Wichtigkeit, weil verhütet werden muß, daß im In⸗ lande der Durchzug eine Stockung erleidet und daß vom Auslande her gegen die an verschiedenen Orten verschiedene Behandlung der durchziebenden Menschenmengen Vorstellungen erhoben werden können. Der Erlaß näherer Vorschriften wird auch hier zweckmäßig dem Bundesrath vorbehalten, zumal es sich zumeist um technische Einzel⸗ fragen über die Modalitäten der Zulassung, der Unterbringung, der Versorgung und der Beaufsichtigung der Leute handelt Ener. fragen, die je nach den Wegen, auf welchen sich der Durchzug voll⸗ zieht, der Art und Herkunft der Wanderer und dem Bestimmungs⸗ hbafen, in welchem die Einschiffung erfolgen soll, zu einer verschiedenen Regelung führen können. Srweit der Bundesrath nähere Vorschriften nicht erlassen hat, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu einem selbständigen Vorgehen ermächtigt. Die Bestimmungen im § 24 Absatz 1 bilden zugleich die gesetz⸗ liche Grundlage. für die Regelung der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung der einen deutschen Hafen anlaufenden Seeschiffe, worüber gegenwärtig auf Grund einer Verständigung unter den 1“ der Bundes⸗Seestaaten einheitliche Vorschriften in Geltung sind. Wenn der Bundesrath nach dieser Richtung hin von der im Absatz 2 ihm ertheilten Vollmacht Gebrauch macht, wird sich Gelegenheit bieten, die jetzigen Vorschriften einer zweckentsprechenden Umgestaltung zu unterwerfen und dabei den in neuester Zeit laut gewordenen Wünschen der Interessenten wegen Er⸗ leichterung der Controle Rechnung zu tragen, soweit dies mit den Anforderungen der Gesundheitspflege vereinbar erscheint. Im Schluß⸗ satz ist die Ausdehnung der zu erlassenden Vorschriften auf den See⸗ verkehr zwischen deutschen Häfen vorgesehen; sie entspricht der bereits jetzt bestehenden und bewährten Uebung, daß die bestimmungsmäßige Controle der Seeschiffe auch auf die aus verseuchten deutschen Häfen kommenden Schiffe Anwendung zu finden hat. Dies rechtfertigt sich um deswillen, weil es für die Gefahr der Seuchen⸗ verschleppung keinen Unterschied macht, ob der verseuchte Hafen im Auslande oder im Inlande liegt; überdies würde eine verschiedenartige Behandlung den Sanitätsdienst in den Häfen wesentlich erschweren. Die Beibehaltung des geltenden Verfahrens für die Zukunft sicher zu stellen und Eingriffe der örtlichen Behörden, zu denen die Vorschriften im § 15 Nr. 2 Anlaß geben könnten, auszuschließen, ist der Zweck der am Schlusse des § 24 gegebenen Bestimmung. 9

§ 25. Die vom Bundesrath auf Grund des § 24 zu erlassenden Vorschriften befinden sich ihrem Zweck enksprechend nicht in fort⸗ dauernder Anwendung, sondern werden nur nach Bedarf bald an der einen, bald an einer anderen Grenzstrecke in Vollzug zu setzen sein. Die Entscheidung darüber, wann und in welchem Umfange dies im Einzelfalle geschen soll, ist im Entwurf als Regel dem Reichskanzler zugewiesen. Er ist vermöge der ihm aus dem Auslande zugehenden amtlichen Berichte am schnellsten und am zu verlässigsten über den Gesund heitszustand im Auslande unterrichtet und daher auch zur Beurtheilung der von dorther drohenden Gefahr am sichersten im stande. Ueberdies hat es eine wirthschaftliche und politische Bedeutung, daß die Maß⸗ regeln für die ganze Erstreckung der deutschen Grenze, namentlich aber für die Küste und die einander naheliegenden, aber verschiedener Landes⸗ hoheit unterstellten Hafenplätze zu dem gleichen Zeitpunkte verhängt und wieder aufgehoben werden. Als im vorigen Jahre ein ent⸗ sprechender Schutz für die deutschen Hafenplätze zwar unter Ver⸗ mittelung des Reichskanzlers, aber doch durch einen Act der einzelnen Landesverwaltungen hergestellt wurde, zeigte sich alsbald, daß dies nicht ausreicht, um den vorher angedeuteten Rücksichten vollständig gerecht zu werden. .

Indessen empfiehlt es sich, für besondere Verhältnisse, welche zunächst nur ein beschränktes Grenzgebiet als bedroht erscheinen lassen, auch der Landesverwaltung die Befugniß einzuräumen, für einzelne Grenzstrecken die zulässigen Meeneae in Kraft zu setzen. Im Hin⸗ blick auf die Bedeutung eines solchen Schrittes für unsere Beziehungen zum Auslande soll das Vorgehen der Landesverwaltung von einer Verständigung mit dem Reichskanzler abhängig bleiben.

§ 26. Insoweit den deutschen Hafenkonsulaten im Auslande die Ausstellung von Gesundheitspässen obliegt, erfolgt sie nach einheit⸗ lichen Bestimmungen und in gleichmäßiger Form auf Grund einer darüber erlassenen Anweisung des Reichskanzlers. Für die Ausstellung von Gesundheitspässen durch inländische Behörden fehlt es dagegen an einheitlichen Vorschriften. Dieser Mangel hat gelegentlich der vorjährigen Cholera⸗Epidemie zu Unzuträglichkeiten geführt, in⸗ sofern nicht nur in der Form und dem Inhalt der in den ein⸗ zelnen Hafenplätzen ausgestellten Pässe eine Verschiedenbeit zu Tage trat, sondern auch erhebliche Abweichungen hinsichtlich der Zeit wahrnehm⸗ bar waren, innerhalb welcher nach dem Erlöschen der Krankheit mit der Abgabe reiner Gesundheitspässe wieder begonnen wurde. Daraus können Bevorzugungen und Benachtheiligungen einzelner Hafenplätze gegenüber anderen entstehen und im Auslande über die Tragweite der Pässe Zweifel angeregt werden, welche die Autorität der inländischen Behörden beeinträchtigen. Es soll daher durch § 26 dem Bundetrath die Ermächtigung zum Erlaß einbeitlicher Vorschriften über die Aus⸗ stellung der Gesundheitspässe seitens der deutschen Hafenbehörden bei⸗ gelegt werden. 1

§ 27. Im § 27 ist der höheren Verwaltun sbehörde die Be⸗ fugniß eingeräumt, für einzelne Grenzgebiete, welche pom Einbruche einer ansteckenden Krankheit aus dem Auslande zunächst und ernst be⸗ droht sind, solche Veranstaltungen zu verbieten, welche zu einem Uebertritt grͤßerer Menschenmengen über die Grenze Veranlassung geben könnten. Der Wortlaut lehnt sich an die Bestimmung im § 15 Nr. 2 d an, geht jedoch insofern weiter, als die bezeichneten An⸗ ordnungen nicht nur zum Schutze gegen die im § 15 Nr. 1 nv-8

gezählten Krankheiten, sondern gegen alle ansteckenden Kran heiten im Sinne des § 1 für zulässig erklärt sind. Da die gesund⸗ heitspolizeiliche Beaufsichtigung der Beyölkerung jenseits unserer Grenzen im allgemeinen nicht auf der Höbe der inländischen in⸗ richtungen stehen dürfte, so erscheint diese Erwei ing der den Be. hörden gegebenen Vollmacht wohl berechtigt. b

4) Entschädigungen.

8 28. Daß für den durch polizeilich angevrdnete Desinfectionen verursachten Schaden voller Ersatz geleiftet werde, entspricht nicht nur einer Forderung der Billigkeit, sondern ist auch infofern von erheblicher Bedeutung, als die sichere Aussicht auf Entschädigung für die Be⸗ troffenen den Anreiz, inficirte oder infectionsverdächtige Gegenstände der Desinfection zu entzieben, abschwächen, mithin der Gefahr, daß

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