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inficirte Gegenstände ungereinigt in den Verkehr kommen und den] unwiderlegliche Nachweis geführt, daß an Orten, welche zweckmäßige, mittelbaren Eingreifens des Reichskanzlers oder eines Reichscommissars ehlt, welches im Inlande und Auslande fast als eine selbst-⸗] Person, sondern auch andere gefährdet, wie dies beispielsweise ein⸗ “ ur Arbei 1 “
Krankheitsstoff weiter verbreiten, entgegenwirken wird. Unter Gegen⸗ den Anforderungen der Ee angbestepilese genügende Einrichtungen der anerkannt. ““ . V sehsta ohche der administrativen Organe gilt. Für treten kann, wenn ein bei der Behandlung eines Franken dceughe Ueber die 8-n. 89.1 3 e ammlungen
stand“ ist im weitesten Sinne jede bewegliche oder unbewegliche Sache zu angegebenen Art geschaffen haben, gewisse Krankheiten, wie beispiels⸗ Die Nothwendigkeit wird sich auf dem hier fraglichen Gebiete die Reichsverwaltung ist es um so wichtiger, üch auf die BInstrument ohne vorherige Desinfection zu gleichem Zweck weiter die gestern im westfälischen Revier stattfinden sollten 18 n verstehen; insbesondere sollen auch die an Wohnungen und sonstigen weise der Darmtyphus, einen wesentlichen Rückgang erleiden und voraussichtlich nur in seltenen Fällen ergeben, n chdem auf Grund eines Autorität einer hoch angesehenen Vertretung von Wissenschaft und verwendet wird. Wo die polizeiliche Anordnung einer Desinfection gest Nachricht I 8 Ffser.⸗ b.s
Räumen durch die Desinfertion verursachten Beschäͤdigungen unter die Be- zum theil nahezu verschwinden, und daß diese Orte auch von den ge. Reichsgesetzes für, diese Maßregeln einheitliche Verhaltungsmaßregeln raris stützen zu konnen, als sie unter Umständen in die Lage die Voraussetzung für die Straffälligkeit bildet, macht es keinen Uͤnter⸗ genauere Nachrichten noch nicht vor. Nur aus Essen meldet sttimmung des Gesetzes fallen. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf fäahrlichen Seuchen, insbesondere von der Cholera, nur noch in geringem aufgestellt sind. Gleichwohl ist eine dahin zielende Ermächtigung wenigstens ommen wird, zwischen den abweichenden Anschauungen der Landes⸗ schied, ob die Anordnung eine allgemeine oder nur auf einen be⸗ ein Telegramm des „D. B. H.“, die gestrige, von etwa den Schaden, der infolge einer geseplich gebotenen Desinfection ent⸗ Umfang heimgesucht werden, wenngleich dieselben Krankheiten dort für die fünf gefährlichsten Seuchen nicht ganz zu entbehren, da in Aus⸗ Medizinalbehörden den Ausgleich herbeiführen zu müssen. Für die stimmten Einzelfall berechnet war. 190 Personen besuchte Bergarbeiterversammlung habe sich den steht, und zwar auf den daraus sich ergebenden unmittelbaren Schaden. früher in schweren Epidemien aufgetreten waren. Solche Er⸗ nahmefällen die wirksame Bekämpfung einer Seuche wohl dazu Bevölkerung liegt in einem solchen Organ, das nicht einseitig zu⸗ Es können Fälle vorkommen, in welchen selbst bei wissentlichem am 2. Februar c. in Bochum (vgl. Nr. 30 d. Bl.) gefaßten Auch das Feese⸗ betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Vieh⸗ fahrungen legen der edizinalverwaltung die Pflicht auf, den be⸗ zwingen kann, die Beaufsichtigung und unter Umständen selbst die G sammengesetzt sein kann, das dem Einflusse einzelner Verwaltungs⸗ Verstoße gegen die obigen Vorschriften die Verhängung einer Frei⸗ Bes lů en angeschlossen. Verschiedene Redner traten lebhaft seuchen, hält die öffentliche Ersatzpflicht in diesen Grenzen. In der That zeichneten Anlagen fortgesetzt eine sorgfäktige Ueberwachung zu theil 8 für benachbarte Bezirke verschiedener Bundesstaaten zu stellen entzogen ist und etwaigen überspannten Anforderungen heitsstrafe außer Verhältniß zu der Schwere der begangenen Gesetzes⸗ für den deutschen Bergarbeiterverband ein.
würde eine weitere Ausdehnung der Entschädigungspflicht weder werden zu lassen, etwaige Mängel aufzudecken und für rechtzeitige Ab⸗ treffen
Maßregeln in eine Hand zu legen. Insbesondere wird dies der Wissenschaft wie der Verwaltung gleich unabhängig gegenüber⸗ verletzung stehen würde. Im Absatz 2 ist daher für den Fall mil⸗ Der Verein Leipziger Buchdruckergehilfen ist, wie dem
Prechtfertigt, noch auch durchführbar sein. Den mittelbaren stellung Sorge zu tragen. der Fall sein, wenn es sich um die Ueberwachung des Schiffahrts⸗ steht, die beste, aber auch die nothwendige Gewähr dafür, daß dernder Umstände die Auferlegung einer Geldstrafe für zulässig erklärt. „Chemn. Tpb geschrieben wird, von dem Polizeiamt in Leipzi
Schädigungen, welche aus einer Desinfection für den Eigen⸗ In erster Linie kommen für den Entwurf die größeren, ganze verkehrs auf Wasserläufen, welche die Gebiete verschiedener Bundes⸗ auf Grund des neuen Gesetzes nur angemessene Pflichten ihr auferlegt § 44. Der § 44 gewährt in den Nummern 1 bis 3 den erfor⸗ ieeische Berelnaneset. . 5 8 88 Gegenstände sich ergeben können, stehen Ortschaften versorgenden Wasserleitungen in Betra ct. Aber auch staaten berühren, handelt. Die im vorigen Jahre nach dieser Rich⸗ werden sollen. Je weniger es möglich ist, diese Pflichten in allen derlichen Strasschut für ieae im Gesetz selbst gegebene Vor⸗ n e “ B2 manche Nachtheile gleich, die durch sonstige, aus dem neuen Gesetz sich kleinere Anlagen für Wasserversorgung, welche nur für Theile einer tung hin von Seiten des Reichs für die Stromgebiete der Elbe und Einzelheiten und für alle Verhältnisse durch das Gesetz selbst festzu⸗ schriften. Demgemäß sind hier für die a der wazeigepflicht hinersf.. deutscher Buchdruckergehilsen zu lösen und sein ergebende Anordnungen einzelnen Besitzern und Gewerbetreibenden wie BOrtschaft oder für einzelne Grundstückscomplexe bestimmt sind, sollen des Rheins geschaffenen Einrichtungen würden nicht mit solcher legen, um so mehr ist es geboten, ein Organ zu besi en, welches ver⸗ (§§ 1 bis 5), sowie der durch § 7 begründeten Verpflichtung zur Statut dem Vereinsgesetz entsprechend umzuändern auch weiteren Kreisen erwachsen müssen; in dem Interesse, welches der Ueberwachung bedürfen. Unter besonderen Umständen kann sogar Schnelligkeit haben in Wirksamkeit treten und nicht so regelmäßig möge seiner Autorität für den ganzen Umfang des Reichs die Durch⸗ Gewährung des Zutritts und zur Auskunftertheilung gegenüber dem Aus S pa ndau geht der⸗Berliner Volks⸗Zeitung“ in der An⸗ jedermann an der Wahrung des gemeinen Wohles hat, werden viele zeitweilig die Ueberwachung aller Brunnen eines Ortes oder Ort⸗ und kräftig haben arbeiten können, wenn nicht durch die Ab⸗ führung des Gesetzes in gleichmäßige und vorsichtige Bahnen weisen beamteten Arzt entsprechende Vorschriften getroffen. Das Strafmaß gelegenheit des Töpferstrikes eine Erklärung zu, in der einer Nachtheile, die er durch dessen Wahrung im Einzelfalle erleidet, ihre schaftstheiles geboten sein, soweit diese dem allgemeinen Gebrauch ordnung von Reichscommissaren die gliimäsige Organisation und die hilft. Man darf sich nicht verhehlen, daß in Seuchenzeiten auf ist dem § 65 des Viehseuchengesetzes, welcher von ähnlichen Ueber⸗ früheren Mittheilung entgegen ausgeführt wird, daß die Herstellung Ausgleichung finden. Aber auch ab gfehen hiervon, würden die Schwierig⸗ dienen. Andererseits hat der Entwurf nur diejenigen Anlagen im übereinstimmende Thätigkeit aller betheiligten Behörden erleichtert und Grund des neuen Gesetzes an den einzelnen wie auch an die Ge⸗ tretungen handelt, entlehnt. Unter Nr. 4 sind hier endlich noch die eines Ofens mit und ohne Medaillon gleiche Arbeit beanspruche und keiten, welchen die zuverlässige Schätzung derartiger Schädigungen erfah⸗ Auge, welche die Versorgung mit Trink, und Wirthschaftswasser be⸗ verbürgt worden wäre. Vor allem hat, auch nach dem Zeugniß der meinden Anforderungen gestellt werden können, welche von den Be⸗ Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des § 13 er⸗ daher au ch in dem Lohntarif gleichmäßig angesetzt sei. Die aus⸗ rungsmäßig begegnet, und die Höhe der Schadensersatzansprüche mit ihrer wirken; 1ö die ausschließlich gewerblichen Zwecken oder betheiligten Landesregierungen in dem Stromgebiet der Elbe, in theiligten nicht immer als eine bequeme Last empfunden und gern lassenen Anordnungen erwähnt. Nach § 13 kann unter ge⸗ ständigen Töpfer beanspruchten nur ihre Löhnung nach dem Tarif; nnabsehbaren Verzweigung einerseits den Behörden unerfüllbare Auf⸗ Zwecken der Landescultur dienen, s. nicht hierher. welchem zahlreiche, kleine, aber viel befahrene Wasserwege die ver⸗ getragen werden. Ihre Nothwendigkeit muß durch eine über alle Ein⸗ wissen Voraussetzungen eine Meldepflicht für zureisende Personen ein⸗ auch sollen die Angaben über den Verdienst bei dem Töpfermeister gaben, andererseits den ersatzpflichtigen Verbänden unerschwingliche Bei den Anlagen zur Beseitigung der Abfallstoffe „handelt schiedenen Staatsgebiete durchschneiden, die Einsetzung eines Reichs⸗ wendung erhabene Autorität gedeckt sein b geführt werden. Die wissentliche Verletzung einer solchen Anordnung Peest den Thatsachen nicht entsprechen. (Vgl. Nr. 27 u flod d. Bl Opfer auferlegen. I11 es sich sowohl um die Abfuhr und Ablagerung der Hausabfälle, als commissars mit einem starken, nur den Zwecken der Seuchenbekämpfung Auch dem Auslande gegenüber wird die Bedeutung dieses Beiraths würde an sich unter die schon erwähnte Vorschrift des Straf⸗ Aus Reims meldet ein Telegramm des „D. B H vom des § 29. In gleicher Weise, wie dies im § 58 des Viehseuchen⸗ auch um die Wegschaffung der äcalien. Für beide Arten] dienenden, gleichmäßig geschulten ärztlichen Personal sich als noth⸗ nicht unterschätzt werden dürfen. Wenn es darauf ankommt, über⸗ gesetzbuchs fallen. Die dort angedrohte Strafe erscheint jedoch für tigen Tage, daß eine bünanee e 8. Versammlung von Ar⸗ gesetzes geschehen ist, überweist der Entwurf die nähere Regelung der von Einrichtungen wird die Beau sichtigung nicht lediglich dann wendig und segensreich erwiesen. Aehnliche örtliche Beziehungen können triebenen, den Verkehr in ungerechtfertigter Weise erschwerenden Ab: die hier in Rede stehenden Fälle als zu hart. Solche Zuwider⸗ beitslosen durch den Polizeicommissar aufgelöst ee ist Entschädigungsverpflichtung der Fandeigesegehun und zwar sowohl gefordert, wenn die Einrichtungen aus öffentlichen Mitteln her⸗ bei einem Seuchenausbruch auch für andere Theile des Reichs ernstlich sperrmaßregeln entgegenzutreten, bedarf der Reichskanzler einer handlungen können füglich nicht schwerer beurtheilt werden, als die . . 3 8 3 hinsichtlich der Frage, wem die Ersatzpflicht obliegen soll, als auch gestellt sind oder von einem öffentlichen Verbande (Gemeinde ꝛc.) in Betracht kommen. 1“ 1 Autorität, auf die er sich berufen kann, deren Ansehen nicht Fälle einer Verletzung der im Gese selbst aufgestellten Anzeige⸗ 8 binsichtlich des Verfahrens, in welchem die Ermittelung des betrieben werden; es genügt vielmehr, daß sie dem allgemeinen G⸗- § 41. Die im § 41 angeordnete schleunige Benachrichtigung des bestreitbar ist. In dieser Beziehung haben während der pflicht. Auf diesen Erwägungen 6 die Aufnahme dieses Handel und Gewerbe. Schadens zu erfolgen hat. Diese Fragen stehen mit der brauch dienen, also nicht ausschließlich von bestimmten Einzelwirth⸗ Kaiserlichen Gesundheitsamts ist erforderlich, um die Reichsverwal⸗ vorjährigen Epidemie die Gutachten der Choleracommission, Falles in den § 44, welcher im Gegensatz zu § 45 3 11 2 8 Verwaltungsorganisaton der Einzelstaaten in so engem Zusammen⸗ schaften benutzt werden. Die näheren Bestimmungen über die Aus⸗ tung über den Ausbruch der daselbst genannten Seuchen und über ihre über die Gefahr der Verschleppung der Cholera durch eine nicht nur subsidiäre Strafandrohung enthält. Die Ver⸗ Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Kok hange, daß es sich nicht empfehlen würde, von Seiten übung der Aufsicht, sowie darüber, ob sie besonderen Beamten über⸗ jeweilige Verbreitung innerhalb des Reichs unterrichtet zu halten. Sie Waarentransporte und über ähnliche Fragen schätzbare Dienste letzung der Meldepflicht für zureisende Personen soll hiernach immer gcn der Ruhr und in Oberschlesien. 61 des Reichs darüber einheitliche Vorschriften zu erlassen. „Auch die tragen oder an bestehende Verwaltungseinrichtungen angeschlossen bedarf dessen nicht nur, damit die etwa von seiten des Reichs zu treffenden eleistet. Daß das Reich über ein solches Organ verfügte, ist der nur auf Grund des § 44 dieses Gesetzes und nicht auf Grund des 6 8 Ruhr sind am 4. d. M. gestellt 10 556, nicht rechtzeitig Frage, in welcher Frist der Entschädigungsanspruch verjähren soll, werden soll, wird Sache der Lgmesvermwaͤltung bleiben. Anordnungen in die Wege geleitet, oder damit regelmäßige Veröffent⸗ irkung seiner Vorstellungen nicht selten zu statten gekommen. Strafgesetzbuchs zur Strafe gezogen werden. gestellt keine Wagen. b 5 8 “ greift so tief in das bürgerliche Recht ein, daß kein zwingender Grund Wenn die Aufsicht ihren Zweck erfüllen — G In Oberschlesien sind am 3. d. M⸗ gestellt 4723, nicht
oll, ist es unerläßlich, lichungen zum Zweck der Aufklärung der Bevölkerung und zur Ver⸗ Immerhin war die Commission znnächst dem Auslande nicht bekannt, § 45. Im § 45 endlich ist die Strafe für alle Verletzungen der 44. 8 vorliegt, in diesem Gesetz ihretwegen das Landesrecht aus⸗ ein bestimmtes Gemeinwesen zu bezeichnen, welches zur Abstellung hütung übertriebener und beunruhigender Gerüchte veranlaßt werden keine dauernde Bildung und eben deshalb ohne ihre eigene Schuld auf Grund des neuen Blüc i üh ee e rechtzeitig gestellt keine Wagen. zuschließen. Nur nach einer Richtung hin erscheint eine reichs⸗ gesundheitsgefährlicher Mängel gezwungen werden kann. Der Entwurf können. Sie ist vielmehr auch jedesmal, wenn innerhalb des Reichs nicht von dem ganzen Ansehen getragen, wie es im Interesse des zur Bekämpfung der ansteckenden Krankheiten vorgesehen, soweit gesetzliche Regelung als geboten. Um den Entschädigungsanspruch legt den Gemeiden die Verpflichtung auf, für die Abhilfe Sorge zu ein Seuchenausbruch die Aufmerksamkeit weiterer Kreise auf sich Schutzes von Handel und Verkehr dem Auslande gegenüber zu sie sich nicht als wissentliche Verletzungen darstellen und b Zwangs⸗Versteigerungen. “ für alle Fälle sicherzustellen, bedarf es nämlich der Be⸗ tragen, und demgemäßauch Einrichtungen für die Wasserversorgung und die zieht, in der Lage, auf die von den Vertretern auswärtiger Regie⸗ wünschen Sg. wäre. Die Denkschrift über die letzte Cholera⸗ demgemäß unter das Strafgesetzbuch fallen. Der subsidiäre Charakter Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin standen zeichnung eines Verpflichteten, an welchen der Geschädigte sich mit Fortschaffung der Abfallstoffe herzustellen, wenn solche im Interesse der rungen gestellten Anfragen Auskunft geben zu müssen. Je rascher und Epidemie hat dargelegt, wie oft und wie lange die Bemühungen des der Strafvorschrift ergiebt sich aus den eingeschalteten Worten „sofern 4. Februar die nachbezeichneten Grundstücke zur stei 3 seiner Forderung halten kann, so lange eine landesrechtliche Bestim⸗ öffentlichen Gesundheit für erforderlich zu erachten bg Es handelt sich je vollständiger sie dies zu thun vermag, um so mehr wird sie den Auswärtigen Amts gegenüber den durch Grundsätze der Wissenschaft nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Rathenowerstr. 72 und Stephanstr. 15 b, den Gastwirthen mung hierüber nicht besteht. 1 diesem Behufe ist im Entwurf, ent⸗ hier stets um Angelegenheiten, welche ihrem Wesen nach zu den Auf am internationalen Verkehr betheiligten deutschen Interessen und Erfahrung nicht gerechtfertigten, aber für die deutsche Ausfuhr Strafe verwirkt ist“. Karl Armann und Friedr. Piets vmann Fleschberechtigt ge⸗ sprechend den dem § 23 zu Grunde liegenden Gesichtspunkten, den gaben der Gemeindeverwaltung gehören, wie denn auch derartige Ein⸗ zu dienen vermögen. Inwieweit noch weitere Mitheilungen über den mit harten Erschwerungen verbundenen Abwehrmaßregeln fremder § 46. Der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft treten hörig; Nutzungswerth 12 775 ℳ, Mindestgebot 180 000 ℳ, für das Gemeinden die Ersatzpflicht auferlegt, zugleich aber den Landesregie⸗ richtungen in der Regel von der Gemeinde betrieben, oder doch ihrer Verlauf der Seuchen für das Gesundheitsamt oder für die Reichs⸗ Staaten vergeblich geblieben sind. Erfolgreicher wird es voraussicht⸗ soll, muß so weit hinausgerückt werden, daß zuvor die zur Ausführung Meistgebot von 212 000 ℳ wurde der Kaufmann Michael Cohn, rungen die Ermächtigung ertheilt, im Verwaltungswege die Verpflich⸗ Aufsicht und Einwirkung unterstellt sind. Daß auf Grund dieser verwaltung überhaupt von teaeff sein werden, hängt von den be⸗ lich handeln können, wenn ihm eine Autorität von bleibender und un⸗ unbedingt erfoͤrderlichen Anordnungen getroffen werden können. Großbeerenstr. 4, Ersteher. — Pallasstr. 16, dem Kaufmann tung auf einen weiteren Communalverband zu übertragen, falls dies, Bestimmung unter Umständen einer Gemeinde schwerwiegende An⸗ sonderen Zeitverhältnissen ab. Allgemeine Vorschriften hierüber in bedingt anerkannter Bedeutung zur Seite steht. . dHauptsächlich wird es dabei auf die Vorbereitungen für die Durch⸗ Adolf Steuer gehörig; Flãche 8,96 a, Mindestgebot 200 000 ℳ, sei es wegen Leistungsunfähigkeit einer Gemeinde als erforderlich, oder forderungen auferlegt werden können, ist nicht verkannt worden. Der das Gesetz aufzunehmen, erscheint nicht zweckmäßig, die Entscheidung Aus diesen Erwägungen sieht der § 42 die Bildung des führung der Anzeigepflicht und auf den Erlaß der nöthigen An⸗ für das Meistgebot von 243 100 ℳ wurd aufmann Wilbelm aus sonstigen Gründen als billig sich erweisen sollte. Schutz der Gemeinden gegen eine etwaige Ueberlastung läßt sich aber wird dem Bundesrath zu äberlassen sein. 8 1 Reichs⸗Gesundh eitsraths vor. Nach der Absicht des Ent⸗ wei ungen für die Ermittelung der Seuchen ankommen. Ein Zeit. Busse, Leipzigerstr. 42, Ersteher. . 1 § 30. Im § 30 sind nähere Vorschriften über den Umfang der nicht durch eine bestimmtere Fassung des Gesetzes erreichen, sondern §42. Wenn die Reichsverwaltung den auf dem Gebiete des Ge⸗ wurfs soll derselbe mit dem Gesundheitzamt in enge, organische raum von drei Monaten dürfte hierfür genügen. Auf den Erlaß 181“ Entschädigung gegeben, um übertriebenen Forderungen vorzubeugen nur durch die Vorsorge für ein sach emäßes Verfahren bei sundheitswesens vermöge des neuen Gesetzes ihr erwachsenden Aufgaben Verbindung gebracht werden. Der Vorsitz wird regelmäßig dem der durch die §§ 22, 24 und 26 der Beschlußnahme des Bundesraths Berlin, 4. Februar. (Wochenbericht und die Feststellung des Entschädigungsbetrags zu erleichtern und zu der Prüfung und Feststellung der erhobenen Anforderungen, ein Ver⸗ gerecht werden soll, so wird sie der Mitwirkung einer aus hervor Director dieser Behörde zufallen müssen; die außerordentlichen Mit⸗ vorbehaltenen Vorschriften braucht nicht gewartet zu werden; solange Stärkefabrikate und Hülsen früchte von Max beschleunigen. Daß die aus der Infection eines Gegenstandes her⸗ fahren, in welchem die Gemeindeverwaltung volles Gehör findet und ragenden wissenschaftlichen Autoritäten und aus den erfahrensten Be glieder und die ständige Commission für Bearbeitung des deutschen der Bundesrath von der ihm ertheilten Femüehticung noch nicht Ge⸗ Ia. Kartoffelmehl 19 ½ — 20 ℳ, la. Kartoffelstärke 19 ½ zuleitende Werthverminderung bei der Werthsermittelung nicht in die Entscheidung nach Mäßcgabe⸗ der gesammten, durch die Frage be⸗ amten der Landes⸗Medizinalverwaltungen zusammengesetzten, also die Arzneibuchs sollen in dem Reichs⸗Gesundheitsrath aufgehen. Als Mit⸗ brauch gemacht hat, bewendet es bei den geltenden landesrechtlichen IIa. Kartoffelstärke und Mehl 16 ½ — 18 ℳ, feuchte Kariof Abzug zu bringen ist, entspricht dem nach § 59 des Viehseuchen⸗ rührten Interessen, nicht aber lediglich nach medizinalvolizeilichen Ge⸗ Wissenschaft und die Praxis in deren sichersten Ergebnissen vertreten glieder sind die ersten Fachgelehrten aus den verschiedenen, in das Bestimmungen. Frachtparität Berlin 10,20 ℳ, Frankfurter Sprupfabriken gesetzes für die Ermittelung des Schadens maßgebenden Greundsatz. sichtspunkten gefällt wird. Das Reichsgesetz soll den Staats⸗ den Versammlung nicht entrathen können. Das Kaiserliche Gesund G Gesundheitswesen einschlagenden Zweigen der Wissenschaft, hervor⸗ Was endlich das Verhältniß des neuen Gesetzes zu dem zur Zeit nach Werkmeister's Bericht franco Fabrik 9,80 ℳ. § 31. Im § 51 ist zur Vereinfachung des Verfahrens bestimmt, behörden nur die Möglichkeit eröffnen, die Gemeinden zur Er⸗ heitsamt wird in seiner jetzigen Qrganisation der Reichsverwaltung ragende Vertreter der in Betracht kommenden Gebiete der geltenden Recht anlangt, so kommt aus der Reichsgesetzgebung, ab: 22 ½ —- 23 ℳ. Cap.⸗Syrup 23 ½ — 24 ℳ, Cap.⸗ an wen die Entschädigung mit der Wirkung der Befreiung des Ver⸗ Fang ihrer sanitätspolizeilichen Aufgaben anzuhalten. Die diese Unterstützung nur in unvollkommenem Maße zu gewähren ver CTTechnik (Bauwesen, chemische Industrie, Nahrungsmittelindustrie), gesehen von den wenigen hier einschlagenden Vorschriften der Gewerbe- 25 ℳ Kartoffelzucker gelber 22 ½4 — 2. pflichteten von allen weiteren Verbindlichkeiten gezahlt werden kann, andesgesetzgebung hat dafür zu sorgen, daß, wo dies geschieht, ein mögen. Die Art seiner Aufgaben und die beschränkte Zahl seiner “ sowie höhere Verwaltungsbeamte 81 Aussicht „Benommen. ordnung, nur das Impfgesetz vom 8. April 1874 in Frage. Beide Rum⸗Couleur 36 — 37 ℳ, Bier⸗Cor wie dies auch im § 60 des Viehseuchengesetzes geschehen ist. Die Verfahren Platz greift, welches den vorher angedeuteten Gesichtspunkten ordentlichen Mitglieder bringen es mit sich⸗ daß ihm nicht immer auf 3 Indem die Auswahl der Mitglieder der Beschlußfassung Gesetze bleiben unberührt. Dasselbe gilt von den im § 18 Absatz 3 elb, und weiß, lIa. 27 ¼ — 28 ½ ℳ, Vermeidung weitläufiger Ermittelungen über die Person des Berech⸗ genügt; die Gesammtheit der communalen Interessen gegen einen zu] den hier in Betracht kommenden wissenschaftlichen Gebieten die ersten des Bundesraths vorbehalten ist, wird Gewähr dafür gegeben, daß die des Impfgesetzes erwähnten landesrechtlichen Bestimmungen über Wezenstärke (kleinst.) 34 — 35 ℳ. Weizenstärke (großst) tigten liegt im Interesse der mit den Seuchenangelegenheiten 8en starken Druck vom Standpunkt der sanitätspolizeilichen Vorsorge Kräfte zu Gebote stehen können; es wird genügen, darauf hinzuweisen 8 Bheeseg der Bundesstaaten sowie aller Verwaltungszweige und Zwangsimpfungen bei dem Ausbruch einer Pockenepidemie. Im] Hallesche und Schlesische 41 — 42 ℳ, Reisstärke (Strahlen) 48 bl. und in Seuchenzeiten meist überlasteten Behörden. Die rasche Dech ung sicherzustellen, kann nicht die Aufgabe des Seuchenggsetzes sein. daß ein großer Theil seiner Thätigkeit außerhalb des medizinischen Lebens reise ihre Berücksichtigung finden. 1“ 1“ übrigen werden Hiejenigen Vorschriften der Landesgesetzgebung, welche 49 ℳ, do. (Stücken) 46 — 47 ℳ, Maisstärke 32 ℳ nom., Schabe⸗ des Schadens wird andererseits in der weit überwiegenden Zahl der § 35. Daß es geboten ist, bei der Ausführung des neuen Gesetzes Gebiets liegt, und daß von den sechs vorhandenen Mitgliedern nu q, Wird hiernach auch die Zahl der Mitglieder recht beträchtlich sich auf die Bekämpfung der unter das neue Gesetz fallenden Krank⸗ stärke 30 ℳ nom., Victoria⸗Erbsen 18 — 22 ℳ Kocherdsen 19b —0 ℳ. Fälle mehr im Interesse der Betheiligten liegen, als eine unanfecht⸗ ausschließlich beamtete Aerzte zu verwenden, bedarf einer weiteren drei die, medizinischen Fächer vertreten. Dieser Mangel ist nach sein, so ist deshalb doch eine bedenkliche Erschwerung der Thätigkeit heiten beziehen, außer Kraft gesetzt, soweit sie mit diesem Gesetz oder rüne Erbsen 17 — 20 ℳ. Futtererbsen 14 ½ — 15 aa⸗ bare, aber vielfach auch langwierige Ermittelung des Forderungs⸗ Begründung nicht. Die im § 35 Absatz 1 gegebene Be⸗ anderen Richtungen hin auch schon bisher empfunden worden. Eine nfunen Organs nicht zu besorgen. Denn zur Vereinigung aller mit den auf Grund desselben vom Bundesrath erlassenen Vorschriften 24 — 25 ℳ, Linsen, große, neue 40 — 51 ℳ, do. mittel 34 — 40 A. dm. berechtigten. griffsbestimmung steht, ebenso wie die Bestimmung des Absatz 2 Abhil e wurde darin gesucht, daß eine Reihe von Fachmännern 2 98 Feha wird nur in Ausnahmefällen Veranlassung gegeben sein; unvereinbar sind. Für alle anderen Krankheiten bewendet es nach kleine 20 — 32 ℳ, gelber Senf 34 — 48 ℳ. — § 32. Im § 32 sind die Fälle behandelt, in welchen für gewisse über die aushilfsweise Verwendung nicht beamteter Aerzte, mit den höheren Landesbeamten, welche je nach Bedarf zu den Berathungen A. Aussich genommen ist, innerhalb des Reichs⸗Gesundheitsraths wie vor bei dem Landesrecht. Mais loco 13 — 13 ½ , Pferdebohnen 14 ½ —16 ℳ. Gegenstände eine Entschädigung überhaupt nicht gewährt werden entsprechenden Vorschriften im § 2 Absatz 3 des Viehseuchengesetzes über einzelne wichtigere Fragen berangezogen werden konnten, dem els schüsse Id für Zweige des Gesundheitswesens zu bis 15 ½ ℳ, inländische weiße Bohmen 16 — 18 ℳ mwerße soll. Auch hier ist das Viehseuchengesetz im § 61 leitend gewesen. im Einklang. — Gesundheitsamt als außerordentliche Mitglieder beigegeben wurde 1 dihn wlce nach Bedarf entweder einzeln oder mehrere gemein⸗ 20 — 22 ℳ, ungarische Bohnen 14 — 15 2. gafagasche — Bei Gegenständen, welche dem Reich, den Einzelstaaten oder einer § 36. Daß die Anordnung und Leitung der Seuchenbekämpfung Neuerdings mußte außerdem für die Bearbeitung der auf das deutsch schaf 88 133 treten. Muß sachgemäß die Hauptaufgabe 1 Bohnen 13 — 14 ℳ, Wicken 13 — 14 ℳ, Hamstörmer 19 — 0) ℳ.. communalen Körperschaft (Gemeinde, Gutsbezirk, Kreis⸗ oder den Landesbehörden überwiesen wird, liegt in den verfassungsmäßigen Arzneibuch bezüglichen Fragen eine ständige Commission ins Leben g 8— . ic in der Unterstützung der Reichs⸗ Statistik und Volkswirthschaft. Leinkuchen 16 — 17 ℳ, Weizense 9½ -— 10 ℳ% Roggenflenr 9— 9 ℳ. rrovinzialverband ꝛc.) gehören (Nr. 1), liegt entweder zu einer Beziehungen zwischen dem Reich und den Bundesstaaten begründet. rufen werden. Durch die Berufung vorübergehender Commissionen su⸗ te “ F der Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben bestehen, 8 11“ “ 8. Rapskuchen 14 — 15 ℳ, M blauer 54 —50 ℳ. der — Schadloshaltung ein Bedürfniß überhaupt nicht vor, oder es Der Reichsverwaltung ist in den weiteren Bestimmungen nur ein be⸗ man endlich dort sich zu behelfen, wo diese Einrichtungen dauernder 86 Wer 88 och auch die Landesbehörden seinen Rath in Anspruch ‚Sehnjährige Durchschnittspreise. “ 82 — 90 ℳ nom., Hirse, weiße, 18 — 20 ℳ Alles per 100 kg 25 handelt sich wenigstens um öffentliche Organisationen, denen man schränkter Einfluß auf das Vorgehen der Landesbehörden eingeräumt, Art den Anforderungen nicht entsprachen. Hat sich in dieser Weise 6u onnen. „Däaͤmit er in die Lage versetzt wird, zur Vor⸗ — Die „Statist. Corr.“ giebt eine Zusammenstellung der zehnjährigen Bahn Berlin bei Partien von mindestens 10 000 zumuthen darf, gleichwohl die zum Schutz des Gemeinwohls unab⸗ und auch dieser nur dann, wenn ein schwerer Seuchenausbruch un⸗ auch für Einzelfragen eine wirksame Unterstützung des Gesundheits⸗ röglichsg Fernes Beschlußfassung die nöthigen Ermittelungen auf T urchschnittspreise der wichtigsten Lebensmittel, die aus 23 der größten — In der Sitzung des Aufsichtsraths der N albank für wendbaren Schädigungen ihres eigenen Besi zes auf fich zu nehmen. mittelbar droht oder schon erfolgt ist, und wenn dadurch die amts schaffen lassen, so blieb doch der Nachtheil, daß unter den E. st bursene Mlcg anstellen zu lassen, ist ihm im Entwurf die Marktorte Preußens ermittelt worden sind. Wir geben hiervon die Deu tschlund in Berlin vom 41. d. M. warde rem der Dümctnn Hinzu tritt, daß in pielen Fällen der Entschediaufgelchezmtinet und Interessen mehrerer Bundesstaaten gefährdet erscheinen. Die Ver⸗ wechselnden Personen, welche zum Beirath herangezogen wurden, keine F sigshs eigelegt, mit den Landesbehörden unmittelbar in Verbin⸗ für die Kalenderjahre berechneten Durchschnittspreise für einige Lebens⸗ die Bilanz und das Gewinn⸗ und Verlust⸗Gemto für das Geschäns⸗ dung zu treten und Auskunftspersonen an Ort und Stelle zu ent⸗ mittel wieder. jahr 1892 vorgelegt. — Der Abschluß ergiedt cinem Brecnge
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ntschädigungsverpflichtete zusammenfallen würden. antwortlichkeit für die Durchführung der reichsgesetzlich begründeten engere Fühlung sich herausbildete, daß die Verhandlungen von keiner 2 zu trete nd Aw 1j 1 Ort u 8 8 sec Be immung in —— welche für die verbotswidrig aus dem B“ daher c der e dega4 ”h99, 1.“ festen Tradition beherrscht wurden und daß aus diesen Gründen auch senden n. esee Seuchenzeiten 8 dieses Mittel der Belehrung W eizen für 1000 Kg in Mark. 8 von 3332 339 ℳ gleich 9,25 % des Aereakaresale ee7 Ausland in das Inland eingeführten oder im Inland aus einem Ort zufallen. Der Entwurf erblickt auch hierin eine Gewähr dafür, daß die Rathschläge und Empfehlungen nicht immer von gleichbleibenden 1 Ehn vüent ehr 1gsemn; auch die Choleracommission hat davon, 1 3: 183, 1884: 17 1885: 161, 1886: 157, 1887: 164, zusammen aus: Gewinn auf Wechsel 580 S13 ℳ 18 ausgeführten Gegenstände die Entschädigung ausschließt, soll dazu bei⸗ die Durchführung der durch das neue Gesetz zu fordernden Maß⸗ Anschauungen beherrscht waren. Ueberdies hat es Schwierigkeiten Bund vcedngge 56 seer voller Anerkennung der betheiligten 1888: 174, 1889: 182, 1890: 191, 1891: 221, 1892: 188. Der zehn⸗ 673 977), Gewinn auf „Zinsen. Conto 1055 702 *ℳ 1 382 858. tragen, von einer Uebertretung der ergehenden Einfuhr⸗ und Ausfuhr⸗ nahmen und Einrichtungen unter voller Würdigung örtlicher Verhält⸗ bereitet, für diese immer nur einen aushilfsweisen Charakter tragenden EE“ Püztang er Fücäc e Seuche wiederholt Ge⸗ jährige, aus sämmtlichen Monatsdurchschnitten berechnete Durch⸗ Gewinn auf Provisions⸗Conto 870 827 ℳ (1 084 828) Grnunn nung verbote abzuhalten. Der Regel nach werden die hier einschlagenden nisse und Bedarfnisse und mit sorglicher Fchonung der nicht von den Erweiterungen des Gesundheitsamts die hervorragendsten Männer der 11“ I digung der Arbeiten sollen dem Reichs⸗ schnittspreis beträgt 179 ℳ 8 Effecten⸗ und Consortial⸗Conto 536 912 ℳ (455 112. Gemmm n Fälle thatsächlich so liegen, daß es den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Rücksichten der Gesundheitspolizei umschlossenen, aber gleichfalls berech⸗ Wissenschaft und Praxis zu gewinnen. “ szehen Erhetlhc. 28 ssten eits reste des Gesundheitsamts zu Gebot 8 1 Roggen. Sorten⸗ und Coupons Conto 86 353 ℳ [78 8S3)., Wrrtrag uns dem entsprechen wird, wenn die wider das Gesetz in den weiteren Verkehr tigten Interessen des Lebens und Verkehrs erfolgen wird. In untrüglicher Weise haben die bei der vorjährigen Epidemie wachse rhe I die Wetedieperden dahen duich die Errichtung nicht er⸗ 1883: 145, 1884: 145, 1885: 142, 1886: 13: 819 Vorjahre 187 444 ℳ (182 695). Nach Abzug dem Werncicamgs⸗ elangten Gegenstände nicht die Unterlage eines Entschädigungsan⸗ § 37. Die Bestimmung des § 37 über die Verpflichtung der hervorgerufenen Verhältnisse den Beweis für die öTöö“ der en, zumal die Mitgliedschaft als Ehrenamt gedacht ist. 1888: 134, 1889: 155, 1890: 168, 1891: 207, 1892: b kosten von 792 168 % und von Steuem 292 T21 ℳ derküritt um men⸗ pruchs auf Grund des Gesetzes bilden sollen. Landesbehörden zu gegenseitiger Unterstützung entspringt dem Bedürfniß, bestehenden Einrichtungen geliefert. Zunächst ergab sich die othwendig⸗ 8 6) Strafvorschriften Jahrzehntdurchschnitt beträgt 153 ℳ fügbarer Reingewinn von 2 321 285 *£, glmch F n ho. des § 33. In Anlehnung an den Gedanken des Mebsenchehesleges ein planmäßiges Ineinandergreifen aller über das eigene Landesgebiet keit, den Beirath, welchen die Reichsverwaltung in dem Gesundheits⸗ § 43. Far die Strafandroß des E. L 3 bö Gerste. “ 8 Actienkapitals. Der für den 28. 8 E. QLrnzubenfenden im § 63 soll der Anspruch anf Entschädigung auch durch ein ge⸗ hinausreichenden Maßregeln s erzustellen. Eine gleiche Vorschrift amt besaß, dadurch zu stärken, daß die höchsten Medizinalbeamten bis 8 sind v ETET Entwurfs in den §§ 43 1883: 146, 1884: 149, 1885: 143, 1886: 134, 1887: 128, Generalversammlung soll die Verthe⸗ Cüinem Dinidende vnn wisses persönliches Verschulden des Entschädigungsberechtigten oder ist auch in dem 8 etz § 5 enthalten. aus den größeren Bundesstaaten zusammenberufen wurden, um über Nugaan 59 95 es § 327. des Strafgesetzbuchs zum 1888: 134, 1889: 150, 1890: 162, 1891: 167, 1892: 155. D 5 % (1891 6 ½⅜ %) vorgeschlagen, und der mach Abzug der knrunene des Besitzers verwirkt werden. Die Bestimmung unter §§ 38, 39. Die Anwendbarkeit des Gesetzes soll sich auch auf die bei der Bekämpfung der Seuche zu befolgenden Grundsätze sich sgangs 81 d. nohn n. Die Vorfthris lautet; 1 Jahrzehntdurchschnitt beträgt 147 ℳ - und vertragsmäßigen Tanttomen und Ereckfmarzemen. rm UNüen Nr. 1 bezweckt in Verbindung mit der Strasvorschrift im §43 zu ver⸗ das Heer und die Marine, sowie auf die öffentlichen Verwaltungen unter einander und mit den Beamten der Reichsverwaltung zu ver⸗ ’ bht le wedeereagg gr Aufsichtsmaßregeln oder Ein⸗ 8 Hafer. 1“ weisung von 15 000 ℳ an den Baamaen Penfanmfomnde vreblriborde hindern, daß inficirte Gegenstände vor erfolgter Desinfection in den erstrecken. Organisation und Disciplin machen es für die bewaffnete ständigen. Später mußte in Verbindung mit dem Gesundheitsamt hünn 8 88½ Er .h 88 ftändigen Behörde zur Ver⸗ 1883: 137, 1884: 143, 1885: 142, 1886: 131, 1887: 112 Rest von 299 614 ℳ auf neme Nach dorgrüxagen mrden. Dus Verkehr gelangen. Das Verhalten des Besitzers wird in den hier Macht, die Interessen des Verkehrs machen es für das Eisenbahn⸗ eine Choleracommission errichtet werden, deren Rathschläge für die Krandl — e 86 er Ver reitens einef ansteckenden 1888: 128, 1889: 150, 1890: 158, 1891: 161, 1892: 148. D Bilanz⸗Conto per 31. Dehemder 1822 sich mwir elgt. Aurtvn⸗ vorgesehenen Fällen regelmäßig ein solches sein, daß die Ausschließung und Postwesen zur Nothwendigkeit, die Anordnung und den Vollzug Bekämpfung der Seuche leitend wurden und deren Autorität denn Gefängniß 8ge ö“ 123 sird, wissentsich verletzt, wird mit Jahrzehntdurchschnitt beträgt: 141 ℳ ssKassa⸗Conto 4 759 520 ℳ Wechsel⸗C 28 8.78, ,., Srʒxen. mid des Entschädigungsanspruchs zulässig erscheint; die Folgen seines Ver⸗ aller sonst den Polizeit, und Medizinalbehörden übertragenen Maß⸗ auch bis über die Grenzen des Reichs hinaus anerkannt war. Daß Sss lbfol v’ Fa⸗ fen vbestraft. Mens B Eßkartoffeln. ““ Coupons⸗Conto 740 662 ℳ, EFffect mcd, Eigont Sü2d .h, K. haltens können andererseits derart sein, daß das öffentliche Interesse nahmen denjenigen Behörden vorzubehalten, welche auf den fraglichen diese Maßnahmen erst nach Ausbruch der Seuche sich treffen ließen, C“ Se di sfene Ben93 ein hensich von der an⸗ 1883: 60,2, 1884: 47,2 1885: 44,8, 1886;: 39,6, 1887: 42 In Prolongation mene 10 822 uth, Wnunfemtinl die Ausschließung des Anspruchs erheischt. Aus praktischen Gründen Verwaltungsgebieten ihre besondere Zuständigkeit haben. ist schon mit Rücksicht auf den damit verknüpften Zeitverlust als ein 1e 1113“ so tritt Gefängnißstrafe 1888: 50,8, 1889: 52,5, 1890: 4495, 1891: 73,7, 1892: 64,6. Conto 3 560 S62 ℳ. to-Corzont-Geomcod. Debarwen 89 An 8 ℳ. ist es unvermeidlich, über den leitenden Gedanken der Bestim⸗ Was die Truppenübungen und Controlversammlungen anlangt, großer Nachtheil empfunden worden. SDis Vorschrift sich rt für d v. emel 1““ Jahrzehntdurchschnitt beträgt: 52,8 ℳ 8 eigenes Bankgedände 1 490 000 ℳ Passtiha. Matiore Fereta mung für den Fall hinauszugehen, daß die gleichzeitige Desinfection so wird es die Aufgabe der militärischen Befehlshaber und Behörden Die Schöpfung eines dauernden und nicht auf engere Aufgaben der auf Grund 6nn zeser Bv erf 54 sfn iche Verletzung Der Jahrzehntdurchschnitt für 1 kg Rindfleisch betrug 1,20 ℳ, 36 000 000 ℳ. gesctzlicher Neserdefonde 59 HF . allgememer mehrerer Gegenstände in Frage steht, welche von dem Besitzer sein, unter eigener Verantwortlichkeit darüber Entscheidung zu treffen, beschränkten rgans, welches vermöge seiner Zusammensetzung den meisten Fällen die Mz Lelees zu erlassenden nagdnnngen in den für Schweinefleisch 1,27 ℳ, Kalbfl eisch 1,16 ℳ, Hammel., Reservefonds 1 500 000 ℳ, Conte „Cearend.⸗Nesorrefnnde 1, . M. bewußtermaßen nicht alle, sondern nur zum theil in inficirtem Zustande inwieweit solche Uebungen mit den Rücksichten auf den Gesund⸗ Behörden der äͤrztlichen Welt und dem Publikum gegenüber volle Anordnungen v.ele - Abff vrnen angemese ,. eftagstung, da die fleisch 1,19 ℳ, Speck 1,68 ℳ, Eßbutter 2,22 62 für ein Schock abd bschreidu anf Conto.Corvont Ceomto dem t An K 8 10. ℳ erworben worden sind. Hier muß gleichwohl die Entschädigung für heitszustand der Truppen und auf das öffentliche Wohl Autorität besitzt, welches mit der Verwaltung unausgesetzt Fühlung § 327 8eg Steaf 89 8 ’ stsmastegagi der im Eier 3,37 ℳ, für 1 kg Weizenme hl. 33 3, Roggenmehl Beamten onds 164 257 ℳ., Arddernen Condd de ee üe K. lle versagt werden. Theils wird in solchen Fällen die Wöeicung fär vereinbar ist; durch die Bestimmung im § 38 Absatz 2 soll nur zum und für deren Bedürfnisse volles Verständniß hat, welches den W’e Eine Tegg ebg diesah 8. wre stir zum enstände haben 28 ₰, Reis 55 ₰, rohen Javakaffee 2,56 ℳ, gebrannten 3,41 ℳ, Conto⸗Corrent⸗Croditoden 30 693 8 4ℳ “ der inficirten ee. die Veranlassung zur Desinfection auch der Ausdruck gebracht werden, daß in der angegebenen Richtung die nach Widerstreit der wissenschaftlichen Meinungen und praktischen Vor⸗ diges e S gänzung r Strafbestimmungen hat nur insoweit Schweineschmalz 1,64 ℳ Betrzedecinnademen der O Apren en Süüdbubmn rigen abgeben, theils wird nach eingetretener Vermischung eine Maßgabe des Gesetzes etwa angeordneten Verkehrsbeschränkungen nicht schläge in seinen, durch zusammenhängende Erfahrungen getragenen 1) behördli che Anordnungen in Frage kommen, welche M 1 8 1 Besbiek 8 „ berragen nach derlünfger Fostitoltung im Werionen⸗ Unterscheidung der Gegenstände und mithin eine verschiedenartige Be⸗ ohne weiteres für die Militärbehörden bindend sind. Die im Absatz 3 Rürshcahe löst und welches im Bedarfsfalle jederzeit angerufen werden anderer als der im § 327 begeich 98 et betreffen elche Maßregeln Eisenbahne etrieb in Nord⸗Amerika 186 1. 8 verkehr 48 835 ℳ, im Güterdorkedr 208 8E ., n Stxxrever handlung hinsichtlich der Ersatzleistung nicht mehr möglich sein. des § 38 vorgesehene Verpflichtung zu gegenseitiger Benachrichtigung kann, ist der Weg, um dem Bedürfniß der Reichsverwaltung ent⸗ 2) das Gese selbst . E8- ift “ f 5 nd en, Beach 71] der neuesten Ausgabe von Poor 8 EisenbahnHandhuch sind 16 900 ℳ, zusammen 272 608 *6, derenter zuff der Srrehe Filch. eeee, hnte Ne 2 üsetzt voraus, daß der Inhaber verfolgt im allseitigen Interesse den Zweck, die betheiligten Be⸗ gegen zu kommen. Aehnliche Institutionen bestehen in verschiedenen Strafvorschriften sicher rfrallr 8 en en thält, deren Bea htung durch folgende Angaben über die Betriebsergebnisse der nordamerikanif n Hausen — Palmnicken 4118 ℳ, Im Januagg Ard ümurisch eines Gegenstandes durch eine Verletzung der seuchenpolizeilichen An⸗ hörden rechtzeitig von dem Ausbruch und dem jeweiligen BStaaten des Auslandes. Frankreich besitzt in dem Comité con- 3) als dhench Ferce 8 wif ral chut’ letz der behördlickh Ei enbahnen im Jahre 1891 enthalten, Am Schluß des Jahres e.. 284818 ℳ mithin gegen den encprochonden Myoneft des Vnrzakeres ordnungen zu der Desinfection Anlaß gegeben hat. Sein rechts- Stande der Seuchen zu unterrichten. Es entspricht dies der gegenwär⸗ sultatif d'hygiêne eine oberste begutachtende Körperschaft für öffent⸗ Anordnungen auch ein vorfäßlich!b n sche vereeanns erh ehördlichen fanden sich 274 500 bmn Bahnen im Betriebe, davon sind 628 5 km.mehr 0 ℳ, gaegen desmnittd 248 d n. im Inriakre. mithin widriges Verhalten hat in diesem Falle die Nothwendigkeit der tigen Uebung und steht mit den einschlagenden Bestimmungen des Vieh⸗ liches Gesundheitswesen. In Italien ist bei dem Ministerium des der ergangenen Anordnun s- 11 Uat 92 5. aiaesige ns Kennfniß im Laufe des Jahres hinzugekommen. Für 264 300 km Bahnen mehr 411 ℳ n Schädigung nach sich gezogen. Die Bestimmung soll nach Absicht des seuchengesetzes im Einklang. Die Bezeichnung derjenigen Stellen, Innern ein oberster Gesundheitsrath organisirt. Auch in Oester⸗ gegenüber derselben hkereae. stellte Pessne asige Ungehorsam liegen nähere Mittheilungen vor. Auf diesen verkehrten 84 022 Loco⸗ Magdedurg, 4. Febenmg. (W. 8. B) Irecdewnesth Entwurfs auch dann anwendbar sein, wenn der Inhaber, welcher dur welchen die Mittheilung obliegt und an welche sie zu richten ist, kann reich ist dem Minister des Innern ein oberster Sanitätsrath bei⸗ Hiernach ist undichft rafe geste Fe 8 Eh⸗ die 8 motiven, 24 497 Personenwagen, 9368 Post⸗, Pack⸗ und Luruswagen Kornzucher ö 15 ,05, Kurmenkbor v91. d,. wem. seine Handlung den Ersatzanspruch hinfällig gemacht hat, nicht zuduich der Ausführung des Gesetzes überlassen werden. gegeben; ebenso in Belgien der Conseil supérieur d'hygiène liche Verletzung 541 . Gru d 8 1“ 15. N. 36 n issent⸗ ncb 1 110 304 Güterwagen. Die Anlagekosten betrugen, in Millionen 14,50, Nachproduete . 28 ,0 Nendemment 1 882 An. der Entschädigungsberechtigte ist. Für den letzteren liegen in diesem Was den Eisenbahnverkehr betrifft, so wird für die Staatsbetriebe publique. In Schweden ist die Ueberwachung des öffentlichen Ausfuhrverbote mit der 86 lich 8 2 fe r.; d öbt ftenesg Wasf berechnet, 20 198 in EE 988 in Hypotheken und raffinade I. Hn Vrodreesmade . N. So. h. Mat &wit Falle die Verhältnisse nicht anders, als 89108 der Inhaber durch 8 Vollzug bü Fchaßans dgelh zusschtzslic 82 — 6 Felugdhettage en Pres 1e gttc olletsas anverteaut. 88 sie im § 327 des Enne genbuh 88 7,22 188 süfr 1 88 v sch mgf e v1 -e —— e 1. v.X. e Vorsatz oder Versehen die Sache unmittelbar beschädigt hätte; die isenbahnverwaltung obliegen, während für die Privatbetriebe ngland besteht bei dem Local Governmen ard eine be⸗ verboten ssben 9r 88† Aev . 18 exe Product Transite †. a. B. † Ir Fekeuan 4. e he. 18. 8 Wr., hge nfrrfe en ee ena Rhncn ch Ce geteang die Kaeshbehzrten den Berafetvenetnven der erfsze. sonchne üünelvn dccgaeish, nseg Pnth vntgeechenssnatet ., Kerwendugageramt den Kansen hltelber ie beuarsige vchtanenten 9hrmnnn üh 180h. aahe öhsin, und e —r N e 3 S. u““ 8 orderung geltend machen kann, entscheidet sich nach den zwischen Beiden ichen Anordnungen zugehen assen sollen. ie in em angehört und die ermächtigt ist, ndige . 1 ommenen Gebrauchsgegenstände, insbesondere der Bett⸗ und Leibwäsche zur Zahlun egen 952 und 357 im Vorjahre. Durchschnittlich 9 Lei 4 K. 85 bestehenden privatrechtlichen Beziehungen und nach den allgemeinen Schlußsatze des § 39 getroffene Bestimmung über die an Ort und Stelle Erhebungen anzustellen und Eegg. zu treffen. und der bei der Behandlung und Pflege denusten wreen ens lung, g69 8 8 23 72 nns a. Korge HSeheehen pnig. n . Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. -Beamten und Arbeiter will verhindern, daß durch An⸗ In Deutschland ist innerhalb der einzelnen größeren undesstaaten (medizinische Instrumente, Berbandstoßg Eß⸗ und Trinkgeschirr und zahlt Auf 1 km Bahn kaͤ 1s 18 084, ℳ re und 6660 8 er aen ordnungen der örtlichen Behörden der regelmäßige Betrieb der für die einschlagenden Bedürfnisse zwar gleichfalls gesorgt, wie denn dergleichen) in sich birgt, laͤßt es gerechtfertigt schei 1, derartige 8 inei EVTö“ “ Sg 5) Allgemeine Vorschriften. Verkehrsanstalten unnöthig und empfindlich gestört werde, wie es in Preußen die wissenschaftliche Deputation für das Medizinal⸗ Gegenstän b — Fg er kemnen, perartige eineinnahme. Von der Roheinnahme entfielen 25,84 v. H. auf den 8,20 ℳ, der Juhi §. § 34. Während die Anfcsupage. der wissenschaftlichen Kreise nchene ke Feiri-lcen n f. isse d 5 lhl Dabern 8 7 veedäsinevNlusschuß 2n n 18e- Feiten Vhenber ncg eacten EEE““ “ ae⸗ 83 esacgnee dee. ,. über die Bedingungen für die Entwickelung und usbreitung der 40. Im § 40 sind die Verpflichtungen und Befugnisse der reich achsen das sen; 8 I161 . änden, für welche wegen bekannter oder vermutheter Inficirung eine sonen und 715 Millionen Tonne Güter. Die du chschnittlich Ent. * Fhernneh. 8 euchen, namentlich hinsichtlich der Cholera, noch vielfach aus⸗ Reichsgewalt bei der Bekämpfung der Seuchen in meist wörtlicher berg das Medizinal⸗Collegium zu Stuttgart dafür bestehen. Desinfection polizeiri 1 — F. „ 819, Wintogen Tonnen “ 1 zurchschnittliche Cat.. Chemnit, †¼ 2259 1 Beich, Rnsg 4 Einder sbholsr daß 68 u mit 8 dee Vorschriften des Aber der Mangel beruht eben darin, daß viele autoritative oder öö“ 1 enschi⸗ic 8. Frnun, -eah Fenee Person 89 2 nneiih betr. 2 80 2 en. A; 1 welche der Wasserversorgung und der Beseitigung der Abfallstoffe Viehseuchengesetzes § 4, sowie des Gesetzes, Maßregeln gegen die Organe dieser Art gleicherechiigt neben einander bestehen, daß ihre sucht der Entwurf durch die im § 43 umlun Ihr. 2 8n 1“ Zug Aüles 86 Stes 881 8 ionen Ki pehe im Püe. üeürer⸗ e dienen, nicht nur für den Zustand der öffentlichen Gesundheit über. Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (Bundes⸗ esetzbl. Meinungen und Rathschläge unvermeidlich nicht immer dieselben sind, genommenen Strafporschriften zu erreichen. Wenn n. auch b89 Gäͤte . kon 8 Di 8 G but g, T. vS.: 88 eecenehe 8 e 1ae. haupt, sondern insbesondere auch für die Seuchengefahr eine große S. 105) § 12 und des Gesetzes, betreffend die Ab⸗ daß ihre Erfahrnngen und ihre Wirksamkeit sich zum theil auf enge jenige mit Strafe bedroht wird, welcher die bezeichneten Gegenstände Fhen 1 68 üe ae Aün See ü as per 6 16* ne en . 0 * 8 Bedeutung beizumessen ist, und daß die Herstellung vervollkommneter — wehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit, vom 3. Juli Kreise beschränken und daß gerade an der Stelle, welche nach der felbs in Gebrauch nimmt, so mußte dies um deswillen geschehen weil fowie 3,41 und 940 — nen 1 n .“ 8 gegen 5,67 und 5, 66, cn * Einrichtungen für die angegebenen Zwecke eines der wirksamsten 1883 gfeich⸗Gecsefhl. S. 149) § 5 fetzgesett. In allen Verfassung über das Gesundheitswesen des ganzen Sg 9. der Betreffende durch seine Unvorsichtigkeit nicht nur die eigene 14 40 ₰ in den be een Vorfahren. „ ö e. Schutzmittel gegen die Seuchen bildet. In zahlreichen Fällen ist der] diesen Gesetzen ist für gewisse Fälle die Nothwendigkeit eines un⸗] wachen berufen ist, dasjenige wissenschaftlich⸗te nische rgan 11I1“ 8 8 “ G
8 4 8 8 8 2 * 8 2 8 8 8 9