an der National⸗Galerie vorbei, über die Friedrichsbrücke, Burg⸗ und Kleine Präsidentenstraße bezw. Neue Promenade entlang ab. Die Sing⸗Akademie vorbei in die straße, benutzt das Geleise der Charlottenburger Bahn bis zur Char⸗ lottenstraße, geht die neue Charlottenstraße entlang bis zum Weiden⸗ damm und diesen hinauf bis zur Weidendammerbrücke und darüber hinweg bis zu den bereits liegenden Geleisen der Strecken Tegel⸗Dall⸗ Die Concession für diese Strecken soll der .8s. Berliner Pferdebahn⸗Gesellschaft unter den vertrags⸗
etzten Bedingungen ertheilt werden, wenn die genannte
andere Linie geht an der
dorf⸗Gesundbrunnen⸗Reinickendorf. Mäßi estges⸗ Gesellschaft eine Million Mark an sie von den Kosten befreit wird,
werden.
In wurde, wie wir der „Voss. Feststellung von Einzel⸗Etats fortgefahren.
Etats für die und das Polizeigefängniß. Etat für das Feuerlösch⸗ und Telegraphenwesen. sind abgesetzt die Kosten sür das Nachtwachwesen,
auf den Staat übergeht. mit 753 800 ℳ und in
mehr 2 212 770 ℳ In Einnahme sind gestellt u. a.: der städtischen Feuersocietät zu den Kosten der 546 000 ℳ en
hiesigen Königlichen Polizeiverwaltung auf Grund der Bestim⸗ mungen des oben angeführten Gesetzes in §§ 1 und 3, wonach er
8 „da der Beitrag stets nach der durch die jedesmalige letzte Volkszählung festgestellten E Civilbevölkerung berechnet wird, die für Berlin durch Dezember 1890 auf 1 559 198 festgestellt
chiedene Ein⸗ nahmen und Ausgaben“ schließt ab in Einnahme mit 1 690 758 ℳ im Extrgordinarium, und mit 8 249 541 ℳ im Ordinarium, zusammen
1 Ordinarium mit 369 736 ℳ, im Extraordinarium mit 543 580 ℳ, zusammen 913 316 ℳ,
In Ausgabe gestellt sind als Beitrag zu
den
zahlende Beitrag auf pf 3 897 9950 ℳ,
der zu ℳ 50 ₰ beträgt,
Berlins 2.
die Volkszählung am 1. worden ist. Der Entwurf des Etats über „Vers
9 940 299 ℳ Die Ausgabe schließt ab im
mithin mit einem Ueberschuß von 9 026 983 ℳ gestellt sind: Dotation des
IJahre 1891/92 3 040 758 ℳ In
vom 14. Februar, orgens.
2
—
—
22
8₰
2
8 02 e⸗
SN⸗ —
Stationen. Wind. Wetter.
Temperatur in ° Celsius 5 °C. = 40 R.
WSW 5 Regen SO bedeckt OSO wolkenlos Kopenhagen. ONO Z bedeckt Stockholm. still Nebel —¹ 1 2 N 2 wolkig oskau . . . 1 Schnee Cork, Queens⸗ town... Cherbourg. Helder... öu“ mburg .. winemünde Neufahrwasser “ Karlsruhe .. Wiesbaden. ünchen emnitz.. “ Wien .... Breslau... 2 bedeckt EF still halb bed.
) Gestern starker Schneefall. ²) Nachts Schnee. ²) Gestern öfter Schnee und Regen. ⁴) Nachmittags, Abends Schnee; Nachts Regen.
Uebersicht der Witterung.
Ein tiefes barometrisches Minimum ist nördlich von Irland erschienen, zu Aberdeen Seesturm, in der “ stürmische Südwestwinde verursachend, deren Ausbreitung ostwärts wahrscheinlich ist. In Deutschland ist bei durchschnittlich mäßigen südlichen und südwestlichen Winden das Wetter mild, im Norden trübe, im Süden vielfach heiter; fast überall ist Regen oder Schnee gefallen, am meisten im deut⸗ schen Nordseegebiete. S auf den britischen Inseln ist viel gefallen. Hamburg meldet 20, Holy⸗ head und Mullaghmore 21, Valentia 29 mm Regen. An der oftdeutschen Küste dauert das Frostwetter
noch fort. Deutsche Seewarte. Theater⸗Anzeigen.
Kbnigliche Schauspiele. Mittwoch: Opern⸗ haus. 40. Vorstellung. Die Hexe. Oper in 3 Acten von August Enna. Text nach Arthur Fitger's Drama „Die Hexe“, übersetzt von Mary von Borch. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapell⸗ meister Dr. Muck. — Slavische Brautwerbung. Tanzbild von Emil Graeb. Musik componirt und arrangirt von P. Hertel. (Mit Einlagen von J. Pahes) Dirigent: Musikdirector Hertel. Anfang r.
Schauspielhaus.é 46. Vorstellung. Des Meeres und der Liebe Ieödlen. ö“ in 12 Auf⸗
en von Franz Grillparzer. In Scene gesetzt vom Fben Non Fira⸗ Max Gruke NSs 7 ñbr⸗
Donnerstag: Opernhaus. 41. Vorstellung.
Bajazzi agliazzt). Oper in 2 Acten und xö6 18 Musik und Dichtung von R. Leon⸗
Mullaghmore Aberdeen .. Christiansund
3 wolkig 5 bedeckt 7 Regen 3 Schnee 4 Regen 1¹) 2 1 5 3
—2—Sboboe⸗e-e
Schnee ²) Schnee Nebel
bedeckts)
1.I
bedeckt
EbOOSCdHoe nRN
Regen ⁴)
2 5 venng 8 halb bed. 1 wolkenlos
SW
die Stadtgemeinde zahlt, wodurch 8 die infolge der Bahnanlagen, Benutzung oder Erwerb von Land (im Kastanienwäldchen) oder Aenderungs⸗ und Umbauten an Brücken (Eiserne Brücke) nothwendig
der gestrigen außerordentlichen Sitzung des II Z.“ entnehmen, mit der Berath ig v Der Etat über die der Polizeiverwaltung für 1893/94 mußte gegen 8 eine die Aenderung erfahren, weil mit dem 1. April 1893 das 390. April 1892 über die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden in Kraft tritt. In Fortfall gekommen sind die speciellen sächlichen Kosten der hiesigen Orts⸗Polizeiverwaltung Geblieben ist als Anhang der specielle Von diesem Etat t dessen Verwaltung, ebenfalls auf Grund des angeführten Gesetzes vom 1. April d. J. ab Der Etats⸗Entwurf schließt ab in Einnahme Ausgabe mit 5 502 614 ℳ, gegen 1892/93
1 tadtkreises Berlin aus landwirthschaft⸗ lichen Zöllen 4 802 590 ℳ, Rente von der englischen Gasanstalt 550 687 ℳ, Abgabe der Berliner Elektricitäts⸗Werke Abgabe der Großen Berliner Pferde⸗Eisenbahn 1 116 930 ℳ, von der Neuen Berliner Pferdebahn 64 620 ℳ, Pacht vom öffentlichen An⸗ schlagwesen 255 000 ℳ, Ueberschuß aus der Stadthauptkasse vom Ausgabe gestellt sind: und Geschenke an Vereine und Institute 142 842 ℳ, feststeh schüsse aus Renten und Dotationen 107 432 ℳ u. s. w.
orotheen⸗
in Verbindun
8 ür De tag seines Congresses einen
erichtet ist ung und osten meteorologisch⸗ klimatischen
esetz vom Orte werden eifrig
Navigationslehrer. bericht der Verwaltung sicherung der stelle zunächst ein Fahrzeuge mit angemusterter
der
der Beitrag sich auf 375 224 ℳ Kosten der besonderer Berücksichtigung anlagen.
Bevölkerung
In der Urania
zum letzten Male halten, ausstellung“ folgen lassen M. Wilhelm als bautechnischer Rathgeber seine Reiseeindrücke über
wird. In Einnahme
300 000 ℳ,
Beiträge 8 ende Zu⸗ flug in das Planetensystem Raum
straße.
cavallo, deutsch von Ludwig Hartmann. In Scene
esetzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent:
apellmeister Sucher. — Vorher: Die Jahres ⸗
zeiten. Tanz⸗Poëm in 2 Acten und 4 Bildern
von E. Taubert und E. Graeb. Musik von P.
Dirigent: Musikdirector Hertel. Anfang Fr.
Schauspielhaus. 47. ese Vasantasena. Drama in 5 Aufzügen von Emil Pohl, mit freier Benutzung der Dichtung des altindischen Königs Sudraka. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. Anfang 7 Uhr.
Opernhaus. Freitag: Carmen. Sonnabend: Die Hexe. Slavische Brautwerbung. Sonntag: Bastien und Bastienne. Bajazzi. Die Puppenfee.
Schauspielhaus. Freitag: Die gelehrten Frauen. Der eingebildete Krauke. Sonnabend: Vasanta⸗ sena. Sonntag: Wallenstein's Lager. Die Piccolomini. Montag: Wallenstein’s Tod.
Deutsches Theater. Mittwoch: Zwei glück⸗ liche Tage. Anfang 7 Uhr. 8 Donnerstag: Der Talisman. Freitag: Zwei glückliche Tage.
Berliner Theater. Mittwoch: Othello. anss Sorma, Nuscha Butze, Ludwig Barnay, udwig Stahl.) Anfang 7 Uhr.
Donnerstag: Der Hüttenbesitzer.
Freitag: 25. Abonnements⸗Vorstellung. studirt: König Lear.
Die nächste Aufführung von „Der Komödiant“ findet am Sonntag statt.
Lessing-Theater. Mittwoch: Heimath. An⸗
fang 7 ½ Uhr. . 1“ onnerstag: Das gelobte Land. .
Freitag: Eine Palastrevolution.
Wallner⸗Theater. Mittwoch: Die Groß⸗
stadtluft. Anfang 7 ½ Uhr. Donnerstag: Der Fall Clémanceau. Freitag: Der Probepfeil.
Neu ein⸗
““
Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. Chausseestraße 25.
Mittwoch: Zum 11. Male: Der Garde⸗Husar. Operette in 3 Acten von Oscar Walther. Musik von Max Gabriel. In Scene gesetzt vom Regisseur Epstein. Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann.
Anfang 7 Uhr. Donnerstag: Der Garde⸗Husar.
Residenz-Theater. Direction: Sigmund Lauten⸗ burg. Mittwoch: ³☛ ⸗ Vorletzte Woche der Aufführungen 2un Gläubiger. Tragikomädie in 1 Act von August Strindberg. Regie: Hans Meery. Hierauf: um 55. Male: amilie ont⸗ Biquet. wank in 3 Acten von Alexandre Bisson. Deutsch von Max Schönau. In Scene gesetzt von Sigmund Lautenburg. Anfang 7 Uhr.
Donnerstag: Gläubiger. Hierauf: Familie
Sonnabend, 25. Februar: Die beiden Cham⸗ pignol. (Champignol malgré lui.)
Kroll's Theater. Mittwoch: Erstes Gast⸗ spiel von Sgra. Emma Nevada. Der Barbier
von Sevilla. (Rosine: Sgra. Nevada, Almapiva:
“ 8*
Die Deputation für die öffentliche Gesundheitspflege hat unter Vorsitz des Ober⸗Bürgermeisters Zelle in ihrer letzten Sonnabend einmüthig die Nothwendigkeit zur schleunigen Er⸗ richtung eines vierten städtischen Krankenhauses anerkannt. Es wurde bsggocen. den städtischen Behörden zu empfehlen, die An⸗ stalt aus einer äußeren und einer inneren Abtheilung bestehen zu lassen, in damit eine Entbindungsanstalt sowie eine Station für Geschlechtskranke, die nicht der sittenpolizeilichen Controle unter⸗ stehen, auf einem besonderen Block zu errichten, des Krankenhauses das an der See⸗ Gelände von 27 a Flächeninhalt zur Verwendung zu bringen.
Der Deutsche Nautische Verein hörte am heutigen S luß⸗ 8 interessanten Bericht des Admiralitäts⸗Raths Dr. Neumayer über die Thätigkeit und die Er⸗ weiterungen der Deutschen Seewarte in Ham an der Seewarte eine Chronometerprüfungsanstalt, die ich auch mit dem Verkauf von Chronometern befaßt. Die Be⸗ arbeitung der Seekarte schreitet rüstig fort und die Arbeiten über
werde ig fortgesetzt und bilden eine zuverlässige Grund⸗ lage für die Aethiologie der Tropenkrankheiten. Vorläufig aufgegeben ist der facultative Lehrkursus für Navigationsschul⸗Assiranten und Dem dem Congreß vorgelegten ersten Geschäfts⸗
Seeleute war zu Verzeichniß 1 Mannschaft at. Es enthält 2095 Rheder mit 3754 Fahrzeugen. zahl der versicherungspflichtigen Besatzung betrug 38 965, die Gesammt⸗ summe der bis Mitte Dezember 1892 eingegangenen Beiträge beläuft sj 1 Navigationslehrer Dr. Schilling berichtete sodann über die Ablenkung der Compasse am der Einwirkung elektrischer Beleuchtungs⸗
rmächtnissen und Geschenken sind bei der Haupt⸗ Stiftungskasse des Magistrats im Monat Januar 1893 eingegangen 12 541,59 ℳ, an Collectengeldern 301,80 ℳ, aus schiedsmännischen Vergleichen und Cessionen 588,50 ℳ, zusammen 13 431,89 ℳ
rä wird morgen Walter Körber seinen Vortrag über bevor er den über die „Columbische Welt⸗
Neyer auf dessen begleitet.
1 Amerika im maßen als Einleitung zu dem erwähnten Weltausstellungsvortrag voraussichtlich bereits in der nächsten Woche mittheilen. rative Aufführung der „Amerikafahrt 1492 und 1892“, welche vor einigen Tagen ihre hundertste Aufführung erlebte, wenige Wochen auf dem Repertoire bleiben,
Amerika vollständig das Repertoire der kleinen Bühne in der Invaliden⸗
Görlitz, Sitzung vom
„und zur Erbauung und Triftstraße belegene städtische
Geheimen
burg. Neu ein⸗
Verhältnisse der verschiedenen
Invaliditäts⸗ und Altersver⸗ 18g entnehmen, daß die Geschäfts⸗ der Rheder, soweit deren fahren, aufgestellt Die Gesammt⸗
Bord eiserner Schiffe unter
1” 13. Februar. Betriebsamt macht bekannt: dorf (Strecke Dittersbach —Glatz) (vergl.
Wien, 13. Februar. Der Eisstoß auf der Donau wie „W. T. B.“ wohl auf dem Hauptstrom Prater in der ganzen Breite des Wasserstand beträgt bei Nußdorf 500 cm, am Prater 480 cm über dem Normalstande.
dung des „W. T. 2 Die niedrig gelegenen Ortschaften stand ist höͤher als im September 1890 und beträgt bei Weltrus
Im über der normalen Höhe. Heute ist hier und in allen umliegen⸗ den Ortschaften der Wasserstand
Kairo, 13. der sich auf der Rückreise nach Europa einige Zeit hier auf⸗ zält, wurde heute auf einem Spazierritt von einem vor ihm gehenden sschlagen am Schienbein so erheblich verletzt, daß er ora zwungen sein wird, hiesigen Aufenthalt zu verlängern.
Pferde durch Au voraussichtlich ge
Verkehrsstörung bei Oberwüstegi * r. 38 d. Bl.) beseltigte
Myslowitz, 12. Februar. Ein Geschenk des Kaisers von Rußland an den Fürsten von Pleß, bestehend in güse⸗ ochsen, trifft, wie der „Schl. Z.“ mitgetheilt wird, Sosnowice ein und wird von da über Myslowitz an seinen Bestim⸗ mungsort gebracht werden. 1t
demnächst in
Holzminden, 13. Februar. Die Weser ist, laut Meldung des „W. T. B., über die Ufer getreten, weite Strecken sind eng schwemmt, viele Wintersaaten vernichtet. nach Dölme ist überfluthet.
übe 2 Die Straße von Ruhl⸗
hat si
meldet, heute Abend zwischen 10 und 11 Uhr i in Nußdorf wie auf dem Durchstich am tromes in Bewegung gesetzt. Der
ebruar. Die untere Moldau ist nach einer Mel⸗ gestern zwischen Weltrus und Kralup ausgetreten. ind überschwemmt, der Wasser⸗
gefallen und die Gefahr geschwunden.
Februar. Der „Köln. Z.“ wird gemeldet: Dr. Carl
um zwei bis drei Monate seinen Das Schienbein soll gebrochen sein.
err Regierungs⸗Baumeister „Alte und neue Weltwunder“
Der Genannte hat Herrn Dr. letzter amerikanischen Reise Herr Dr. Meyer wird allgemeinen, gewisser⸗
lichen Befehl
Die deco⸗
wird nur noch um alsdann einem Aus⸗ zu geben. Bis dahin beherrscht
St. Petersburg, 14. Februar. heutige Nummer des Gesetzblattes veröffentlicht einen Kaiser⸗
Kirchenschulen im Volksaufklärung, Berechtigung gelassen genannten Schulen zu
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Erste
Nach Schluß der Redaction eingegangen
Depeschen.
(W. T. B.) Die zur Uebergabe sämmtlicher katholischer Reich an das Ministerium der wobei der katholischen Geistlichkeit die wird, den Religionsunterricht in den beaufsichtigen.
und Zweiten Beilage.)
Sch Pandolfini, Figaro: Sar. de Padilla.) Anfang r
Donnerstag: Der schwarze Domino.
Billets an der Kasse und den bekannten Verkaufs⸗ stellen. —
Victoria-Theater. Belle⸗Alliancestraße 7/8. Mittwoch: Mit neuer Ausstattung: Die Reise um die Welt in achtzi Tagen. Großes Aus⸗ stattungsstück mit Ballet in 5 Acten (15 Bildern) von A. d'Ennery und Jules Verne. Ballet arran⸗ vom Balletmeister C. Severini. Musik von
bebillemwont und C. A. Raida. Anfang 7 ½ Uhr.
Donnerstag u. folgende Tage: Die Reise um die Welt in achtzig Tagen.
Neues Theater (am Schiffbauerdamm 45). Mittwoch: Zum 5. Male: Tosca. Schauspiel in 4 Acten von Victorien Sardou. (Frl. Barkany als Gast.) Anfang 7 ½ Uhr. 8
Donnerstag: Tosca. 8
Theater Unter den Linden. Mittwoch: Zum 32. Male: Lachende Erben. Operette in 3 Acten von Horst und Stein. Musik von Carl Weinberger. Inscenirt durch den artist. Leiter Ed. Binder. Dirigent: Kapellmeister A. Ferron. Die militär. Evolutionen im 3. Act arrangirt von L. Gundlach. Vollständig neue Ausstattung an Deco⸗ rationen und Kostümen. — Hierauf: Zum 53. Male: Die Sirenen⸗Insel. Ballet in 1 Act von H. Regel. Musik von R. Mader. Der choreogr. Theil von Jos. Haßreiter. Inscenirt durch den Ballet⸗ meister L. Gundlach. (Sensationeller Erfolg.) Anfang “ 8
Donnerstag: Dieselbe Vorstellung
Adolph Ernst-⸗Theater. Mittwoch: Zum 53. Male: Modernes Babylon. Gesan sposse in 3 Acten von Ed. Jacobson und W. Mannstädt. Couplets theilweise von G. Görß. Musik von G. Steffens. In Scene gesetzt von Adolph Ernst. Anfang 7 ½ Uhr.
Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.
Thomas Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Mittwoch: Gesammt⸗Gastspiel des Wiener En⸗ semble unter Leitung des Directors 53 Josef Graselli. Nestroy⸗Cyclus. Volksthümliche Preise Einen Jux will er sich machen.
osse mit Gesang in 4 Acten von Johann Nestroy.
Donnerstag: Dieselbe Vorstellung.
Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes⸗ See „Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von 12 —11 Uhr.
Freitag, Abends 7 ½ Uhr: III. und Populäres Concert von Waldemar Meyer. Dirigent: Hofkapellmeister Alois Schmitt. Gesang: Frau Schmitt⸗Csanyi. .
Billets bei Bote & Bock und im Concert⸗Haus.
Saal Bechstein, Linkstraße 42. Mittwoch, Anfang 7 ½ Uhr: Concert von Alfred Sormaunn, unter gütiger Mitwirkung der Concertsängerin Fräul. Adelina Herms.
Circus Renz (Carlstraße.) Mittwoch, Abends 7 ¼ Uhr: Brillante Extra⸗Vorstellung mit besonders gewähltem Programm unter Mitwirkung sämmt⸗ licher Kunstspecialitäten ersten Ranges, sowie Mr. James Fillis mit dem Schulpferde „Markir“. — Concert und Bal hippique von 8 Schimmelhengsten. — Quadrille Friedrich's des Großen, geritten von 8 Damen und 8 Herren. — „Ben Azet“, Schul⸗ pferd, geritten von Frl. Mertens. — „Punsch“, schwedischer Ponnyhengst ꝛc. Zum Schluß der Vor⸗
stellung: Ein Künstlerfest. ☚
Große Ausstattungs⸗Pantomime vom Hofballe⸗ meister A. Siems. Mit überraschenden Licht⸗ un Wassereffecten und auf das Glänzendste inscenin vom Director Franz Renz. Costume, Requisiten, Wagen vollständig neu. Unter Mitwirkung des ge⸗ sammten Personals. Ballet von 100 Damen. Großartiger, in solcher Pracht noch niemals gesehenen Blumencorso ꝛc. ’
Donnerstag, Abends 7 ¼ Uhr: Große Vorstellung mit neuem Programm und Ein Künstlerfest.
Familien⸗Nachrichten.
Das Kig149, Eisenbahn⸗
letztes
Verlobt: Frl. Dorothea Bardt mit Hrn. Amts⸗
richter Dr. Otto Müller (Frankfurt a. O.).
Geboren: Eine Tochter: Hrn. Fritz von Muellern (Zempelkowo). — Hrn. Stiftspfarrer Ernst Cremer (Lich).
Gestorben: Hr. Oberst⸗Lieutenant z. D. Leopold von Bojan (Stargard i. P.). — Hrn. Erb⸗Jäger⸗ meister Günther von Jagow⸗Rühstädt Sohn Achatz (Kloster Roßleben). — Hr. Rittergutsbesitzer Louis von Platen ( Poggenhoc) — Fr. Kammergerichts⸗ Referendar Anna Devyenter, geb. Stockmar (Berlin). — Hr. Oberst a. D. Hermann Kupfer (Berlin). — Verw. Fr. Präsident felsxan Bertha von Werthern, geb. von Mauderode (Erfurt). — Hr. Landrath a. D. Ferdinand Heinrich von Hell⸗ dorff ( Buchwäldchen). — Frl. Emma von Dewitz (Stettin). — Verw. Fr. Professor Josephine Börsch, geb. Dittmar (Berlin). Frl. Pauline von Billerbeck (Eberswalde).
Concerte.
Sing-Akademie. Mittwoch, Anfang 8 Uhr: Einziger Lieder⸗Abend von Alice Barbi, K. K. Kammersängerin. Altital. Arien, Lieder von Franz, Brahms, Schumann (Frauenliebe und Leben), Bizet, Massenet. 1
Concert-Haus, Leipzigerstraße 48. Mittwoch⸗ Karl Meyder⸗Concert. Componisten⸗Abend unter freundlicher Mitwirkung des Componisten Herrn Heinefetter und den Damen Frl. Geisler, Frl. Doebel und Frl. Stein. Anfang 7 Uhr.
Redacteur: Dr. H. Klee, Director. Verlag der Expedition (Scholz). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Sieben Beilagen
seinschließlich Börsen⸗Beilage), sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 6 des öffent⸗
—
lichen Anzeigers (Eommanditgesellschaften
auf Actien und Aetiengesellschaften) für die Woche vom 6, bis 11. Februar 189.
Entwurf eines Gesetzes
zum
Schutz der Waarenbezeichnungen.
Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waaren von den Waaren Anderer eines Waarenzeichens sich bedienen will, kann dieses Zeichen zur jin die Zeichenrolle anmelden.
Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt geführt. Die An⸗ meldung eines Waarenzeichens hat schriftlich bei dem Patentamt zu erfolgen. Jeder Anmeldung muß die Bezeichnung des Geschäfts⸗ betriebes, in welchem das Heichen verwendet werden soll, ein Ver⸗ zeichniß der Waaren, für welche es bestimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung und, soweit erforderlich, eine Beschreibung des Zeichens beigefügt sein. 8 8 8 1
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Er⸗ fordernisse der Anmeldung.
ür jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von dreißig
Mark, bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr von zehn
Mark zu entrichten. Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung,
so werden von der Gebühr “ erstattet.
Die Zeichenrolle soll enthalten:
1) den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldun
2) die nach § 2 Absatz 1 der Anmeldung “ Angaben;
3) Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines etwaigen Vertreters, sowie Aenderungen in der Person, im Namen oder im Wohnorte des Inhabers oder des Vertreters;
4) den Zeitpunkt einer Erneuerung der Anmeldung;
5) den Zeirpunkt der Löschung des Zeichens.
Die Einsicht der Zeichenrolle steht jedermann frei.
Jede Eintragung und jede Löschung wird amtlich bekannt gemacht. Das Patentamt veröffentlicht in regelmäßiger Wiederholung Ueber⸗ sichten über die in der Zwischenzeit 1u“ und gelöschten Zeichen.
Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Freizeichen, sowie für Waarenzeichen,
1) welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Her⸗ stellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis⸗, Mengen⸗ oder Gewichtsverhältnisse der Waare enthalten;
2) welche in⸗ oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde⸗ oder weiteren öffent⸗ lichen Verbandes enthalten;
3) welche Aergerniß erregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die offenkundig den thatsächlichen Verhältnissen nicht ent⸗ sprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen.
Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waaren, für welche sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waaren zu Gunsten eines anderen, als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der Löschung von en eingetragen werden.
Wenn ein zur Anmeldung gebrachtes Waarenzeichen mit einem anderen, für dieselben oder für gleichartige Waaren auf Grund des Sve. über Markenschutz vom 30. November 1874 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 143) oder auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes früher an⸗ gemeldeten Zeichen übereinstimmt, s6 wird der Inhaber dieses Zeichens durch das Patentamt hiervon benachrichtigt. Erhebt derselbe innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten Zeichens, so wird die Eintragung ausgesetzt und dem Anmelder anheimgegeben, den Anspruch auf Eintragung des Zeichens im Wege der Klage gegenüber dem Widersprechenden zur Anerkennung zu bringen. .
Die Anmeldung gilt als zurückgenommen, wenn der Anmelder nicht innerhalb dreier Monate nach der Zustellung des Widerspruchs den Nachweis führt, daß er die Klage erhoben hat.
Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Benach⸗ richtigungen erwachsen Ersatzansprüche nicht.
§ 6.
Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Waarenzeichens begründete Recht geht auf die Erben über und kann durch Vertrag oder durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetriebe, zu welchem das Waarenzeichen gehört, auf einen, anderen übergehen. Der Ueber⸗ gang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in der Zeichenrolle ver⸗ merkt, sofern die Einwilligung des Berechtigten in beweisender Form beigebracht wird. Ist der Berechtigte verstorben, so ist der Nachweis
der Rechtsnachfolge zu führen.
So lange der Uebergang in der Zeichenrolle nicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintragung des Waaren⸗ zeichens nicht geltend machen.
8 Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, welche einer Zu⸗ stellung an den Inhaber des Zeichenf bedürfen, sind stets an den ein⸗ getragenen Inhaber zu richten. Ergiebt sich, daß derselbe verstorben
ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen die Zustellung als bewirkt ansehen, oder zum Zweck der Zustellung an die Erben deren
Ermittelung veranlassen.
Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der Rolle elöscht. Von Amtswegen erfolgt die Löschung: 6 1) wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Erneuerung ehn Jahre verflosen sind; . 2) wenn die Eintragung des Zeichens Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers erfolgen, so giebt as Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb ines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Viderspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß. Soll infolge Ablaufs der zehnjährigen Frist die Löschung erfolgen, so ist von der⸗ elben abzusehen, wenn der Inhaber des Zeichens bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung unter Zahlung einer Gebühr von zehn Mark neben der Erneuerungsgebühr die Erneuerung der An⸗ meldung nachholt; die Erneuerung gilt dann als an dem Tage des
blaufs der früheren Frist geschegen.
Ein Dritter kann die Löschung eines Waarenzeichens beantragen: 1) wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung für dieselben oder für gleichartige Waaren in der Zeichenrolle oder in den nach Maßgabe des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. No⸗ vember 1874 geführten ““ eingetragen steht;
2) wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Wagrenzeichen ge⸗ hört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgese t wird;
3) wenn Umstände vorliegen, aus denen 16 ergiebt, daß der In⸗ halt des Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet.
Hat ein nach dem Gesetze über Markenschutz vom 30. November 1874 von der Eintragung ausgeschlossenes Waarenzeichen bis zum Erlaß des gegenwärtigen Gesebes in den betheiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Geschäftsbetriebes gegolten, o kann der Inhaber des letzteren falls das Zeichen nach Naßgabe
ätte versagt werden müssen.
18
des gegenwärtigen Gesetzes für einen Anderen in die Zeichenrolle ein⸗ getragen wird, bis zum 1. Januar 1895 die Löschung beantragen. Wird dem Antrage stattgegeben, so darf das Zeichen für den Antrag⸗ steller schon vor Ablauf der im § 4 Abs. 2 bestimmten Frist in die Zeichenrolle eingetragen werden.
Der Antrag auf Löschung ist im Wege der Klage geltend zu machen und gegen den eingetragenen Inhaber oder, wenn dieser ge⸗ storben, gegen dessen Erben zu richten.
„Hat vor oder nach Erhebung der Klage ein Uebergang des Waaren⸗ zeichens auf einen Anderen stattgefunden, so ist die Entscheidung in Ansehung der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstrecbar. Auf die Befugniß des Rechtsnachfolgers, in den Rechts⸗ streit einzutreten, finden die Bestimmungen der §§ 63 bis 66 und 73 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
„In den Fällen der Ziffer 2 kann der Antrag auf Löschung zunächst bei dem Patentamt angebracht werden. Das Patentamt giebt dem als Inhaber des Waarenzeichens Eingetragenen davon Nachricht. ö. derselbe innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so wird dem Antrag⸗ steller anheimgegeben, den Anspruch auf Löschung im Wege der Klage zu verfolgen.
§ 9
Anmeldungen von Waarenzeichen, Anträge auf Uebertragung und Widersprüche gegen die Löschung derselben werden in dem für Patent⸗ angelegenheiten maßgebenden Verfahren durch Vorbescheid und Beschluß erledigt. Gegen den Beschluß, durch welchen ein Antrag zurückgewiesen wird, kann der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch welchen Widerspruchs ungeachtet die Löschung angeordnet wird, der Inhaber des Zeichens innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Patentamt Beschwerde einlegen.
„Sustellungen, welche die Eintragung, die Uebertragung oder die Löschung eines Waarenzeichens betreffen, mittels eingeschriebenen Briefes. Kann eine Zustellung im Inlande nicht erfolgen, so wird sie durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe der §§ 161, 19½ der Civil⸗ prozeßordnung bewirkt.
§ 10. 8 Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, welche eingetragene Waarenzeichen betreffen, Gutachten ab⸗ zugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gutachten mehrerer T“ vorliegen.
Die Eintragung eines Waarenzeichens hat die Wirkung, daß dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem angemeldeten Waarenzeichen zu versehen, die so bezeichneten Waaren in Verkehr zu setzen, sowie auf Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Ankündigungen, Rechnungen oder dergl das Zeichen anzubringen. 912
Durch die Eintragung eines Waarenzeichens wird niemand ge⸗ hindert, seinen Namen, seine Firma⸗ seine Wohnung, sowie Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis⸗, Mengen⸗ oder Gewichtsverhältnisse von Waaren, sei es auch in abgekürzter Gestalt, auf Waaren, auf deren Verpackung oder Umhüllung anzubringen und derartige Angaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen. 9 13
Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Geschäftsbriefe, Empfehlungen, An⸗ kündigungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma eines Anderen oder mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützten Waarenzeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen wider⸗ rechtlich gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die des Antrages ist zulässig.
Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Geschäftsbriefe, Empfeh⸗ lungen, Ankündigungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Aus⸗ stattung oder Verzierung, welche in den betheiligten Verkehrskreisen als Kennzeichen gleichartiger Waaren eines Anderen gilt, oder dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig ge⸗ kennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Ver⸗ letzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages “
Wer Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ge⸗ schäftsbriefe, Empfehlungen, Ankündigungen, Rechnungen oder der⸗ gleichen fälschlich mit einem Staatswappen oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, eines Gemeinde⸗ oder weiteren öffentlichen Verbandes zu dem Zweck versieht, über Beschaffenheit und Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 1
Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch zur Benennung gewisser EMheer dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen,
fällt unter diese Bestimmung 6
). Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. 1 sammmt erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren
Entschädigungsanspruchs aus. ntschädigungsansp § 17
Erfolgt eine Verurtheilung auf Grund der §§ 13 bis 16, so ist bezüglich der im Besitze des Verurtheilten befindlichen Gegenstände auf Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung oder, wenn die Beseitigung in anderer Weise nicht möglich ist, auf Vernichtung der damit versehenen Fegenfe nd zu erkennen. 8
Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist in den Fällen der §§ 13 und 14 dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Ver⸗ urtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen.
[18 8 Der nach Inhalt dieses Gesetzes gewährte 85 wird durch Ab⸗ änderungen nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und sonstige Kennzeichnungen von Waaren wieder⸗ gegeben werden, sofern ungeachtet dieser Abänderungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr voftfgt
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz dem
Reichsgericht zugewiese
Anzeiger.
1893.
§ 29. Wenn deutsche Waaren im Auslande bei der Einfuhr oder 2 fuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, wel ihre deutsche Herkunft erkennen läßt, so kann durch Beschluß des Bundesraths den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach Deutsch⸗
zur Einfuhr oder Durchfuhr eine entsprechende Auflage gemacht und für den Fall der Zuwiderhandlung die Einziehung der Waaren angeordnet werden. Die Beschlagnahme kann den Zoll⸗ und Steuer⸗ behörden übertragen werden. Die Festsetzung der Finziehung erfolgt Feene⸗ Strafbescheid der Verwaltungsbehörde 88 459 der Strafprozeß⸗ ordnung).
N & 2. 2 7
Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staat, 4 seine Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichs⸗Gesetzblatt- ent haltenen Bekanntmachung deutsche Waarenbezeichnungen einen Schu
gmmiefßen.
eer Anspruch auf Schutz eines Waarenzeichens und das durch die Eintragung begründete Rechts können nur durch einen im Inland be⸗ stellten Vertreter geltend gemacht werden. Der Letztere ist zur Ver tretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes vor dem Patentam stattfindenden Verfahren, sowie in den das Zeichen betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen efugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Er⸗ mangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des § 24 der Civilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstahd befindet. 6
Wer ein ausländisches Waarenzeichen zur Anmeldung bringt, hat damit den Nachweis zu verbinden, daß in dem Staat, in welchen seine Niederlassung sich befindet, die Voraussetzungen erfüllt sind, unter welchen der Anmeldende dort einen Schutz für sein Zeichen bean⸗ spruchen kann. § 22
Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über Markenschutz vom 30. Noyember 1874 in die Zeichenregister eingetragenen Waarenzeichen finden bis zum 1. Januar 1898 die Bestimmungen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die Zeichen können bis zum 1. Januar 18938 jederzeit zur Eintragung in die Zeichenrolle nach Maßgabe des gegen⸗ wärtigen Gesetzes angemeldet werden und unterliegen alsdann dessen Bestimmungen. Die Eintragung darf nicht versagt werden hinsichtlich derjenigen Zeichen, welche auf Grund eines älteren landesgesetzlichen Schutzes in die Zeichenregister eingetragen worden sind. Die Ein⸗ tragung geschieht unentgeltlich und unter dem Zeitpunkt der ersten. Anmeldung. Ueber den Inhalt der ersten Eintragung ist ein Zeugniß der bisherigen Registerbehörde beizubringen.
Mit der Eintragung in die Zeichenrolle, oder sofern eine solche nicht erfolgt ist, mit dem 1. Januar 1898 erlischt der den Waaren⸗ zeichen bis dahin gewährte Schutz.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Feen enc⸗ sowie über das Verfahren vor demselben werden durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung unter Zustimmung des Bundesraths getroffen.
§ 24.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1893 in 85
Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden Anmeldungen von Waarenzeichen auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 nicht mehr angenommen.
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛc.
Die Begründung zu den einzelnen Paragraphen lautet:
Zu § 1.
Das geltende Gesetz beschränkt die Befugniß zur Anmeldung von Zeichen auf diejenigen Gewerbetreibenden, welche eine Firma führen und in das Handelsregister haben eintragen lassen. Die beabsichtigte Trennung der Zeichenrolle von den Handels⸗ und Firmenregistern bringt den praktischen Gesichtspunkt in Wegfall, welcher diese Be⸗ schränkung mit veranlaßt hat. Auswärtigen Gesetzgebungen ist sie fremd, und in den besonderen Verhältnissen unseres gewerblichen Ver⸗
kehrs liegt kein Grund, sie aufrecht zu erhalten. Auch solche Perfonen, welche dem Firmenzwang nicht unterliegen, wie z. B. Minderkaufleute. Handwerker, Producenten auf dem Gebiet des Land. und Gartenbaues des Bergbaues, Besitzer von Mineralquellen u. dergl. können ein erhebliches Interesse daran haben, in dem ausschließlichen Gebrauch derjenigen Be⸗ zeichnungen geschützt zu sein, mit welchen sie neben dem Namen oder am dessen Stelle ihre Waaren besonders kenntlich zu machen suchen. Der Entwurf will daher jedem, der rechtsfähig ist, und zwar auch furiste Personen einschließlich der Handelsgesellschaften den Schutz des Gesetzes gewähren. Personen, welche eine Firma führen können mie unter ihrem bürgerlichen Namen, so auch unter ihrer Firma Zeichem anmelden. Nothwendig ist aber stets, daß das Zeichen zur 3 machung der Waaren eines bestimmten Geschäftsbetriehes dienen soll. Der Geschäftsbetrieb im Sinne des trurts bezeichnet jedes auf Gewinn abzielende Unternehmen im Bereich der Production oder des Handels. Darüber hinaus einen Schuts zu gewähren, liegt nicht im Rahmen dieses ledigkich mirtche⸗ chaftlichen Interessen dienenden Gesetzes. Alles, was aus eimem olchen Unternehmen in den wirthschaftlichen Verkehe gebracht wird, ist im Sinne des Entwurfs „Waare“. Der beundene Werth, welcher sich an eine Waare vermöge der Stelle welcher sie erzeugt oder von welcher sie weiter gegeden das Gesetz geschützt werden. Ein anderes als dieses Interesse kann im Rahmen des Gesetzes einen Sch . der Schutz von Zeichen, welche zu anderen Zwechem t simd als im § 1 angegeben, liegt daher auch nicht in der Mefgete des Entwurfs. 8 ““
Der Ausdruck „Geschäftsbetrieb“ ist nicht da zu verstehen; er soll vielmehr die Gesamm . Beziehungen des Producenten, wie des Kaufmanah. Commissionärs, Exporteurs umfassen. Die vem gewünschte Sonderung in der Regelaungg der. N. von Fabrik⸗ und von Handelszeichen würde demn Matsng rechts nicht erschöpfen, da es auch andene abr Peeörzts. zeichen giebt. Sie ist aber auch thatsächehcd med manche Verkehrszweige die Grenzlinte presche und der auf den Absatz von Waaren Pertehehe⸗ Sicherbeit sich würde feststellen lassen. Sh berechtigt. Das Zeichen des Be⸗ Uaffenagenafas Verkehr, üeen d- lässige Gewähr, wie das Zeichen eaxwmübgen. lilstgen Umfange und unter gleichen Weezzetes auf Schutz gegen Nachahmung Andend. De unterschiedslosen Gleichstellung aller reeezsende Fabrik⸗ und Handelszeichen, den er den Gesetzen der meisten auswärten halten. 4
Die Neuheit eines Zei tragungsfäbigkeit. Auch ein benutzt ist, kann durch die e eines ausschließlichen Benubzungpene nicht ewischen di de
nden;
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